Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 2016 Achter Senat - 8 AZB 16/16 ECLI:DE:BAG:2016:180816.B.8AZB16.16.0 I. Arbeitsgericht Wesel Prozesskostenhilfebeschluss vom 2. Dezember 2015 - 4 Ca 1429/14 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss vom 1. März 2016 - 2 Ta 79/16 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort : Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung Bestimmung: § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung (nF) Leitsatz : § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF ist dahin auszulegen, dass die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung auch im Fall einer nicht unverzüglichen Mitteilung eines Anschriftswechsels oder einer wesentlichen Verbess e- rung der wirtschaftlichen Lage der Partei vorau ssetzt, dass die Partei eine unverzügliche Mitteilung absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unte r- lassen hat. ECLI:DE:BAG:2016:180816.B.8AZB16.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZB 16/16 2 Ta 79/16 Landesarbeitsgericht Düsseldorf BESCHLUSS In Sachen Kläger, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, pp. Beklagte, hat der Achte Senat des Bun desarbeitsgerichts am 18. August 2016 beschlo s- sen: Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landesarbeitsgericht s Düsseldorf vom 1. März 2016 - 2 Ta 79/16 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das B e- schwerdege richt zurückverwiesen. - 2 - 8 AZB 16/16 ECLI:DE:BAG:2016:180816.B.8AZB16.16.0 - 3 - Gründe I. Der Kläger war seit dem 16. Januar 2014 bei der Beklagten beschäftigt. Diese kündigte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 16. Juni 2014 , das dem Kläger am 24. Juni 2014 zugegangen ist, zum 30. Juni 2014. Der Kläger hat sich mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24. Juni 2014, der am 25. Juni 2014 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, gegen diese Kündigung gewandt und die Feststellung beantragt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung d er Beklagten erst mit Ablauf des 8. Juli 2014 sein Ende gefunden hat. Zugleich hat er beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Beior d- nung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen. Im beigefügten und vom Kläger unterschriebenen Vordruck de r Erklärung üb er die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess - oder Verfahrenskostenhilfe ist auf der letzten Seite ein vorgedruckter Text enthalten, der wie folgt lautet: Mir ist auch bekannt, dass ich während des Gericht s- verfahrens un d innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens verpflichtet bin, dem Gericht wesentliche Verbesserungen meiner wirtschaftlichen Lage oder eine Änderung meiner A n- schrift unaufge fordert und unverzüglich mitzuteilen. - oder Verfahrenskostenhilfe bei einem Verstoß gegen diese Pflicht aufgehoben werden kann, und ich dann die g e- samten Kosten nachzahlen muss. Das Arbeitsgericht hat den Pa rteien unter dem 16. Juli 2014 einen g e- richtlichen Vergleichsvorschlag nach § 278 Abs. 6 ZPO unterbreitet und dem Kläger mit Beschluss vom 4. September 2014 mit Wirkung vom 25. Juni 2014 Prozesskostenhilfe in vollem Umfang unter Beiordnung seines Prozessbe vol l- mächtigten bewilligt. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgte mit der Maßgabe, dass der Kläger keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozes s- führung zu leisten hat . M it Beschluss vom 15. September 2014 hat es gemäß 1 2 - 3 - 8 AZB 16/16 ECLI:DE:BAG:2016:180816.B.8AZB16.16.0 - 4 - § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleichs festg e- stellt. Nachdem d em Kläger ein Schreiben der Geschäftsstelle des Arbeitsg e- richts vom 12. Januar 2015, das Angaben zur Höhe der Prozess kosten sowie die Information ent hielt, dass seine Heranziehung zur Er stattung der Kosten in voraussichtlich acht Monaten geprüft werde , unter der bislang angegebenen nicht zuge stellt werden konnte, wandte sich das Arbeitsgericht an das Einwohnermeldeamt der Stadt D und bat um Mitteilung der neuen A n schrift des Klägers. D ieses teilte dem A r beitsgericht am 8. Juli 2015 die a k tuelle A n- schrift des Klägers mit E mi t . Mit Schreiben vom 17. September 2015 wandte sich die Rechts - pfle gerin an den Prozessbe vollmächtigten des Klägers und wies darauf hin, dass beabsichtigt sei, den Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss vom 4. Septem ber 2014 nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO aufzuheben, da der Kläger seiner Verpflichtung, dem Gericht die Änderung der Wohnanschrift unverzüglich mitzuteilen, nicht nachgekommen sei. Der Prozessbevollmächtigte des Kläger s teilte daraufhin unter dem 22. September 2015 die neue Anschrift des K lägers mit und bat um Erläuterung , inwieweit eine eventuelle Adressänderung für die maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Endergebnis relevant sein solle, da Zustellungen im Überprüfungsverfahren an ihn als beig e- ordneten Rechtsanwal t erfolgen müssten. Durch Beschluss vom 2. Dezember 2015 , der dem Prozessbevollmäc h- tigten des Klägers am 7. Dezember 2015 zugestellt wurde, hat das Arbeitsg e- richt seinen Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss vom 4. September 2014 nach § 124 Abs. 1 Nr . 4 ZPO aufgehoben. Gegen diesen Be schluss hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 9. Dezember 2015 sofortige B e- schwerde eingelegt und diese damit begründet , der Kläger sei stets - jedenfalls über ihn - erreichbar gewesen , weshalb die Aufhebung der P rozesskostenhilfe völlig überzogen sei . Nachdem d as Arbeitsgericht mit Beschluss vom 8. Februar 2016 der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen und die Sache dem La n- 3 4 5 6 - 4 - 8 AZB 16/16 ECLI:DE:BAG:2016:180816.B.8AZB16.16.0 - 5 - desarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt hatte, hat das Landesarbeitsg e- ri cht die sofortige Beschwerde des Klä gers mit Beschluss vom 1. März 2016 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO lägen vor, da der Kläger dem Gericht die Änderung s einer Anschrift nicht unverzüglich mitg e- teilt habe. Ein Zeitraum von mehr als einem Monat liege nicht mehr im Rahmen der zuzubilligenden Toleranzgrenzen. Eine grobe Nachlässigkeit oder Absicht sei nicht erforderlich. eits ein subjekt i- ves Ele ment. Es liege auch kein atypischer Fall vor, der ein Abweichen von der in § 124 Abs. 1 ZPO getroffenen Regelanordnung, wonach die Bewilligung der ggf. über seinen Prozessbevollmächtigten erreichbar blieb, sei bei der Prozes s- kostenhilfebewilligung der Regelfall und dem Gesetzgeber bekannt gewesen. Zwar könne das Ausmaß eines eventuellen Verschuldens der Partei im Einze l- fall Auswirkungen darauf haben, ob e in Regelfall oder ein atypischer Fall anz u- nehmen sei. Eine Partei, die ihre Rechte aus der Prozesskostenhilfe in A n- spruch nehme und auf Kosten der Allgemeinheit ihren Prozess geführt habe und die darüber hinaus auf ihre Meldepflichten hingewiesen wurde, ha ndele aber auch grob nachlässig, wenn sie ihre daraus erwachsenen Verpflichtungen schlicht vergesse oder ignoriere. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Rechtsbeschwerde , mit der er geltend macht, die subjektiven Merkmale der Absicht bzw. der grobe n Nachlässigkeit in § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bezögen sich sowohl auf die unricht i- ge Mittei lung als auch auf die Nichtmitteil ung des Anschriftswechsels. Im Übr i- gen sei er über seinen Prozessbevollmächtigten auch im Überprüfungsverfa h- ren stets erreichbar gewes en. Solange der Prozessbevollmächtigte erreichbar sei, gebe es keinen Anlass für Sanktionen nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO . II. Die Rechtsbeschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung durfte die sofo rtige B e- schwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 2. Dezember 201 5 nicht zurückgewiesen werden. Die Entscheidung des La n- 7 8 - 5 - 8 AZB 16/16 ECLI:DE:BAG:2016:180816.B.8AZB16.16.0 - 6 - desarbeitsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO) . Auf der Grundla ge der bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellun gen ist der Senat allerdings an einer eigenen Sachen t- scheidung gehindert (§ 577 Abs. 5 ZPO) . Dies führt zur Aufhebung des ang e- fochtenen Beschlus ses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesa r- beitsgericht zu r erneuten Entscheidung (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO) . 1 . Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung durfte die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Bes chluss des Arbeitsgerichts vom 2 . Dezember 201 5 nicht zurückgewiesen werden. Das L an desarbeitsg e- richt hat zu Unrecht angenommen , dass eine Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bereits dann in Betracht kommt, wenn die Partei die Ände rung ihr er Anschrift nicht unver züglich mitg e- teilt hat , ohne dass der Partei der Vorwurf der groben Nachlässigkeit oder der Absicht zu machen wäre . a) Gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO in der seit dem 1. Januar 2014 gelte n- den Fassung (im Folgenden nF) , der gemäß § 40 Satz 1 EGZPO vorliegend zur Anwendung kommt, da der Kläger den Antrag auf Bewilligung von Prozessko s- tenhilfe nach dem 1. Januar 2014 gestellt hatte, soll das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Part ei entgegen § 120a Abs. 2 Satz 1 bis Satz 3 ZPO nF dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Ei n- kommens - und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift a b- sichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitg e- teilt hat . b ) § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF ist dahin auszule gen, dass es für d ie Aufh e- bung der Prozesskostenhilfe bewilligung nicht ausreicht, dass die Partei dem Gericht eine wesentliche Verbesserung ihrer Einkommens - und Vermögensve r- hältnisse oder eine Änderung der Anschrift nicht unverz üglich mitgeteilt hat, sond ern dass auch im Falle der Nichtmitt eilung der geforderten Angaben ein qualifiziertes Verschulden der Partei in Form der Absicht oder der groben Nac h- lässigkeit erforderlich ist. D ie Partei muss demnach eine wesentliche Verbess e- 9 10 11 - 6 - 8 AZB 16/16 ECLI:DE:BAG:2016:180816.B.8AZB16.16.0 - 7 - rung ihrer wirtschaftlichen L age und auch den Anschriftswechsel absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit nicht unverzüglich mitgeteilt haben (so auch AR/Heider 7. Aufl. § 11a ArbGG Rn. 16; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann ZPO 74. Aufl. § 124 Rn. 51; BeckOK ZPO/Kratz Stand 1. Juli 2016 ZPO § 124 Rn. 23a; Büttner/Wrobel - Sachs/Gottschalk/Dürbeck Prozess - und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe 7. Aufl. Rn. 847; HWK/Kalb 7. Aufl. § 11a ArbGG Rn. 10; Hk - ZPO/ Kießling 6. Aufl. § 124 Rn. 8 ; K orinth ArbRB 2016, 60 , 63; Maul - Sartori jurisPR - ArbR 38/2015 Anm. 6 ; Natter FA 2014, 290, 291; N ickel MDR 2013, 890 , 894; Thomas/Putzo/Seiler 37. Aufl. § 124 Rn. 4a; wohl auch Groß Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe 13. Aufl. § 124 ZPO Rn. 2 0, 21 ; aA Musielak /Voit/ Fischer ZPO 13 . Aufl. § 124 Rn. 8a ohne Begründung ) . aa ) Zwar ist es aufgrund der Stellung der tatbestandlichen Voraussetzung in § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF und ihres möglichen Wortsinns nicht von vornherein ausgeschlossen, dass im Fall der Nichtmitteilung der g e- forderten Angaben ein qualifiziertes Verschulden der Partei nicht erforderlich ist, sondern dass bereits einfaches Verschulden der Partei für die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung regelmäßig ausreicht. Insoweit könnte der Be griff , der in § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF am Satzende im unmittelbar en Kontext mit der Nichtmitteilung steht, iSv. § 121 BGB und damit . Danach wären die geforderten Mitte i- lungen zwar nicht sofort, wohl aber innerhalb einer den Umständen des Einze l- falls ange pass ten Prüfungs - und Überlegungsfrist zu erstatten (vgl. etwa BGH 28. Juni 2012 - VII ZR 130/11 - Rn. 20; 15. März 2005 - VI ZB 74/04 - zu II 1 a der Gründe ) , ohne dass es auf eine Absich t oder eine grobe Nachlässigkeit a n- käme . bb ) Die Systematik von § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF, seine Entstehungsg e- schichte und sein Sinn und Zweck sprechen indes dafür, dass die Bestimmung so auszulegen ist, dass die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung auch im Fall einer nicht unverzüglichen Mitte ilung eines Anschriftswechsels und einer wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Partei voraussetzt, 12 13 - 7 - 8 AZB 16/16 ECLI:DE:BAG:2016:180816.B.8AZB16.16.0 - 8 - dass die Partei eine unverzügliche Mitteilung absichtlich oder aus grober Nac h- lässigkeit unterlassen hat. ( 1 ) § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF setzt durch die Bezugnahme auf § 120a Abs. 2 S a tz 1 bis Satz 3 ZPO nF voraus, dass die Partei ihr en Verpflichtungen nach § 120a Abs. 2 Satz 1 ZPO nF nicht nachgekom men ist. Bereits nach di e- ser Bestimmung hat die Partei aber eine wesentliche Verbesserung ihrer wir t- schaftlichen Verhältnisse und einen Anschriftswechsel unverzüglich mitzute i- len. Soweit § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF dann die unrichtige Mitteilung der Nich t- mitteilung gleichstellt, bezieht sich dies sowohl auf die wesentliche Verbess e- rung der wirtschaftlichen Verhältnisse als auch auf die Änderung der Anschrift. Bereits dies spricht dafür, dass n- hang mit der Nichtmitteilung in § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF im Hinblick auf das Verschulden der Partei keine Abgrenzung zur unrichtigen Mitteilung erfolgen sollte und dass sich demnach das Verschuldenserfordernis de - vor die Klammer gezogen - sowohl auf die unric h- tige Mitteilung als auch auf die Nichtmittei lung bezieht . Zudem ist zu berüc k- sic h tigen, dass sowohl eine unvollständige Mitteilung der Änderung der A n- schrift als auch eine unvollständige Mitteilung einer wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse unrichtige Mitteilung en sind und dass die Grenze zwischen einer unrichtigen Mitteilung und einer Nichtmitteilung im Ei n- zelfall fließend sei n k ann. So kann eine Mitteilung im Einzelfall so lücken haft sein , dass sie bei wertender Betrachtung einer Nichtmitteilung gleich steht . Auch dies spricht dafür, dass § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF für sämtliche dort aufgefüh r- ten Verstöße der Partei gegen ihre Mitw irkungspflichten , sei es durch unrichtige oder unterlassene Mitteilungen, einen einheitlichen Verschuldensmaßstab der Absicht oder groben Nachlässigkeit normiert. (2 ) Dass § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF für die Aufhebung der Prozesskoste n- hilfebewilligung im F all der Nichtmittei lung der geforderten Angaben vorau s- setzt, dass die Par tei die unverzügliche Mitteilung absichtlich oder aus grober Nachlässig keit unterlassen hat, wird durch die Entstehungsgeschichte der B e- stimmung bestätigt. 14 15 - 8 - 8 AZB 16/16 ECLI:DE:BAG:2016:180816.B.8AZB16.16.0 - 9 - Der ursprüngliche Entwurf f- (BT - Drs. 17/1216) sah in Artikel 1 (Ä n- derung der Zivilprozessordnung) unter Nr. 11 Buchst. c vor, dass § 124 ZPO dahin geändert wird, dass nach Nr. 3 die Nr. 3a eingefügt wird . Danach sollte e- gen § 120 Absatz 4 Satz 4 Halbsatz 1 wesentliche Verbesserungen ihrer Ei n- kommens - und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift dem Gericht nicht unverzügl ich oder unrichtig mitgeteilt hat, es sei denn, dass sie ohne ihr Verschulden an der unverzüglichen oder richtigen Mitteilung gehindert der unterlassenen unverzüglichen Mitteilu ng erkennbar ein und derselbe Ve r- schuldensmaßstab gelten. Mit der endgültigen Fassung von § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF hat der Gesetzgeber sodann die Möglichkeiten einer Aufhebung der Prozesskostenhi l- febewilligung sowohl für den Fall, dass die Partei ihren Mitteilungspflichten nach § 120a Abs. 2 Satz 1 ZPO nF nicht unverzüglich nachkommt, als auch für den Fall, dass die Partei eine Änderungsmitteilung erstattet, diese aber inhaltlich unrich tig ist, deutlich eingeschränkt. In beiden Fällen setzt die Aufhebung v o- raus, dass die Partei ihre Pflichten absichtlich oder grob nachlässig verletzt hat. Insoweit heißt es in der Gesetzesbegründung (BT - Dr s . 17/11472 S. 35) , dass nicht nur das Unterlassen einer Änderungsmitteilung, sondern auch eine zwar erstattete, inhalt lich aber unrichtige Änderungsmitteilung zu einer Aufhebung der Prozesskosten hilfe bewilligung führe. Die Einschränkung auf absichtliche und grob nachlässige Pflichtverletzungen entspreche den subjektiven Vorau s- setzungen für eine A ufhebung gemäß Absatz 1 N r . 2. Diese Ausführungen b e- legen, dass der Gesetzgeber gerade im Hinblick auf den Verschuldensmaßstab nicht zwischen der Nichtmitteilung und der unrichtigen Mitteilung differenzieren wollte. (3 ) Sinn und Zweck der in § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF getroffenen Reg e- lung sprechen ebenfalls für die einheitli ch geltende Ver schuldensanforderung der Absicht und der groben Nachlässigkeit . 16 17 18 - 9 - 8 AZB 16/16 ECLI:DE:BAG:2016:180816.B.8AZB16.16.0 - 10 - Mit der in § 124 A bs. 1 Nr. 4 ZPO nF vorgesehenen Sanktion (vgl. BT - Drs. 17/11472 S. 35) der Aufhebung der Prozesskostenh ilfebewi lligung soll die Partei nicht nur erkennbar dazu angehalten werden, ihren in § 120a Abs. 2 Satz 1 ZPO nF bestimmten Mitwirkungspflichten nachzukommen . Hierdurch soll das Gericht in die Lage versetzt werden, je derzeit zu überprüfen , ob sich die für die Proz esskostenhilfe maßgeblichen wirtschaftlichen Verhältnisse in einem Umfang ve rbessert haben , dass der Bewilligungsbeschluss zulasten der Partei zu ändern ist . Dies gilt sowohl für die in § 120a Abs. 2 Satz 1 ZPO nF vorges e- hene Verpflichtung der Partei, dem Gericht von sich aus wesentliche Verbess e- rungen ihrer wirtschaftlichen Lage mitzuteilen, als auch für ihre Verpflichtung zur unverzüglichen Mitteilung eines Anschriftswechsels. Teilt die Partei eine Änderung ihrer Anschrift nicht von sich aus mit oder mach t sie insoweit unricht i- ge Angaben, ist das Gericht ebenfalls nicht oder nur nach aufwändigen Ermit t- lungen in der Lage, ein Verfahren zur Änderung oder Aufhebung der Bewill i- gung zu betreiben (vgl. BT - Dr s. 17/11472 S. 34) . Kommt die Partei ihren Mitwirkungs pflichten nicht nach, soll sie nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF ihren Anspruch auf Prozesskostenhilfe regelmäßig verlieren. Ein solcher Rechtsverlust setzt nach dem Rechtsgedanken des § 242 BGB allerdings ein schuldhaft unredliches Verhalten der Partei, mith in eine gr o- be Pflichtverletzung , also grobes Verschulden (vgl. Beck O K BGB /Fritzsche Stand 1. August 2016 BGB § 990 Rn. 6) voraus . E ine Aufhebung der Prozes s- kostenhilfebewilligung kann demnach auch in den Fällen der unterlassenen u n- verzüglichen Mitteilung einer wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhält nisse und eines Ansch riftswechsels nur erfolgen, wenn die Partei ihrer Verpflichtung zur unverzüglichen Mittei lung der geforderten Angaben absichtlich oder aus grober Nachlässig keit nicht nachgeko mmen ist . (4) I n dieser Auslegung trägt § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF auch den verfa s- sungsrechtliche n Vorgaben hinreichend Rechnung. Zwar folgt aus dem Sozialstaatsprinzip ( Art. 20 Abs. 1 GG ) , dem Rechtsstaatsgrundsatz ( Art. 20 Abs. 3 GG ) und dem allgemeinen Gleichheit s- satz ( Art. 3 Abs. 1 GG ) die Verpflichtung des Staates, die Situation Bemittelter 19 20 21 22 - 10 - 8 AZB 16/16 ECLI:DE:BAG:2016:180816.B.8AZB16.16.0 - 11 - und Unbemittelter im Bereich des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen, insbe sondere den Unbemittelten ein en weitgehend glei chen Zu gang zu m G e- richt zu er möglichen. Einer weniger bemittelten Partei darf die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Vergleich zu einer bemittelten Partei nicht unve r- hältnismäßig erschwert werden (vgl. BVerfG 29. Dezember 2009 - 1 BvR 1781/09 - Rn. 12; 19. Februa r 2008 - 1 BvR 1807/07 - Rn. 20 f.; BAG 28. April 2016 - 8 AZB 65/15 - Rn. 21) . Diesen Anforderungen trägt die Zivilprozessor d- nung mit der Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu erhalten, Rech nung. Die ve r- fassungsrechtlichen Vor gaben verbieten es allerdings weder, der Partei, die Prozesskostenhilfe in Anspruch nimmt, au fzuerlegen, den Fortbestand der persönlichen und wirtschaftlichen Bewilligungsvoraussetzungen in redlicher Weise darzulegen , noch an ein schuldhaftes unredliches Verhalten der Partei die Verwirkung des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe zu knüpfen ( vgl. BGH 10. Oktober 2012 - IV ZB 16/12 - Rn. 30 ) . Insoweit wird mit § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF der Gefahr einer unverhältnismäßigen Erschwernis des Zu gangs zu den Gerichte n dadurch ausreichend begegnet, dass die Aufhe bung der Pr o- zesskostenhilfeb ewilligung ein qualifiziertes Verschul den der Partei (Absicht oder grobe Nachlässigkeit) voraussetzt und dass aufgrund der Ausgestaltung von § 124 Abs. 1 ZPO nF als - trotz Vorliegens der tatbestandl i- chen Voraussetzungen für die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung in atypisch gelagerten Einzelfäl len Ausnahmen (vgl. hierzu BT - Dr s . 17/11472 S. 33) mög lich bleiben . 2. Di e Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO) . Entgegen den - allerdings vorliegend nicht tragenden - Ausführungen des Landesarbeitsgerichts handelt eine Par tei, die - wie der Kläger - Prozesskostenhilfe in An spruch nimmt und damit auf Kosten der Allgemeinheit ihren Prozess ge führt hat und die - wie der Kläger - darüber hin aus auf ihre Mitteilungs pflichten nach § 120a Abs. 2 ZPO nF hingewiesen wur de, nicht schon dann grob nachläs sig, wenn sie ihre daraus erwachsenen Verpflichtungen schlicht ver gisst oder ihnen schlicht nicht 23 - 11 - 8 AZB 16/16 ECLI:DE:BAG:2016:180816.B.8AZB16.16.0 - 12 - nachkommt . Die schlichte Verletzung der in § 120a Abs. 2 ZPO nF bestimmten Mitteilungspflichten indiziert noch keine grobe Nachlässigkeit. a ) Die Verschulden sanforderung der groben Nachlässigkeit in § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF erfordert mehr als leichte Fahrlässigkeit, nämlich eine b e- sondere Sorglosigkeit. Der Maßstab der groben Nachlässigkeit entspricht dem der groben Fahrlässigkeit. Danach handelt g ro b n achläs sig nur derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ung e- wöhnlich hohem Maß verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall j e- dem einleuchten muss (in diesem Sinne auch : BeckOK ZPO/Kratz Stand 1. Juli 2016 ZPO § 124 Rn. 18 ; Musielak/Voit /Fischer ZPO 13. Aufl. § 124 Rn. 5 ; zum Begriff der groben Nachlässigkeit in § 296 Abs. 2 ZPO vgl. BGH 30. März 2006 - VII ZR 139/05 - Rn. 4 ) . Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss es sich demnach bei einem grob nachlässig en Verhalten um ein auch in subje k- tiver Hinsicht unentschuldbares Verhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt (vgl. etwa BGH 11. Juli 2007 - XII ZR 197/05 - Rn. 15) . b) Die Entscheidung, ob im Einzelfall von einfacher Fahrlässigkeit oder grober Nachlässigkeit auszugehen ist, erfordert eine Abwägung aller objektiven und subjektiven Umstände. Geht es - wie hier - um die Frage, ob eine Partei ihre Verpflichtung, dem Gericht einen Anschriftswechsel von sich aus unverzü g- lich mitzuteilen, g rob nachlässig oder lediglich leicht fahrlässig verletzt hat , kann vor dem H intergrund, dass diese Pflicht dazu dient, die jederzeitige Erreichba r- keit der Partei durch das Gericht sicherzustellen, um dieses letztlich in die Lage zu versetzen, ohne weitergehende aufwändige Ermittlungen ein Verfahren zur Änderung oder Aufhebung der Bewilligung zu betreiben, im Rahmen der Abw ä- gung auch von Bedeutung sein, wenn die Partei anderweitige Maßnahmen g e- troffen hat, um ihre jederzeitige Erreichbarkeit dur ch das Gericht sicherzuste l- len. Hierzu hat die Partei, die diesen Umstand berücksichtigt wissen möchte, substanti iert vorzutragen. Ein solcher Vortrag kann auch noch in der Beschwe r - 24 25 - 12 - 8 AZB 16/16 ECLI:DE:BAG:2016:180816.B.8AZB16.16.0 - 13 - deinstanz erfolgen (vgl. zur Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung na ch § 124 Nr. 2 ZPO aF BAG 18. November 2003 - 5 AZB 46/03 - BAGE 108, 329 ) . 3. Auf der Grundlage der bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen ist der Senat an einer eigenen Sachentscheidung gehindert (§ 577 Abs. 5 ZPO) . Dies führt zur A ufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht zu erneuten Entscheidung (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO) . a) Entgegen der Annahme des Klägers scheidet eine Anwendung von § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF nicht bere its deshalb aus, weil der Kläger durch se i- nen Prozessbevollmächtigten im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren ve r- treten wurde. Zwar haben a uch nach Beendigung der Instanz bzw. des Hauptsach e- verfahrens Zustellungen im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren jedenfalls dann gemäß § 172 ZPO an den Prozessbevollmächtigten zu erfolgen, wenn dieser die Partei im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren vertre ten hat (BGH 8. Dezember 2010 - XII ZB 38/09 - Rn. 1 5 f. ; BAG 19. Juli 2006 - 3 AZB 18/06 - ) . Dies führt aber nicht dazu, dass die Partei von ihren in § 120a Abs. 2 Satz 1 ZPO nF bestimmten Mitteilungspflichten befreit wäre. Nach § 120a Abs. 2 Satz 1 iVm. § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF hat die Partei einen Ans chriftswechsel mitzuteilen. Ü ber die Folgen eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung ist die Partei bei der Antragstellung im Antragsf ormular zu belehren , § 1 20a Abs. 2 Satz 4 ZPO. Der Antragsteller muss - persönlich - im Antragsformu lar seine Kenntnis von der Mitteilungspflicht bestätigen. Zudem ist die Änderung der Anschrif t mitzuteilen, ohne dass es einer gesonderte n Fris t- setzung durch das Gericht oder sogar Zustellung eines Aufforderungsschre i- bens bedürfte. b ) Da das Landesarbeitsgericht bislang keine Feststellungen getroffen hat , die die Annahme grober Nachlässigkeit des Klägers begründen könnten , ist der Senat an einer eigenen Sachentscheidung gehindert. Die Sache ist daher g e- 26 27 28 29 - 13 - 8 AZB 16/16 ECLI:DE:BAG:2016:180816.B.8AZB16.16.0 mäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO zur erne uten Entscheidung an das Lande sa r- beitsgericht zurückzuverweisen . Schlewing Vogelsang Roloff
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