Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21. Mai 2015 Achter Senat - 8 AZR 956/13 - I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 10. Oktober 2012 - 20 Ca 4319/12 II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 31. Oktober 2013 - - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichworte: Aufsichtsratsmitglied - hauptamtlicher Gewerkschaftsfunktionär - Abfü h- rungsverpflichtung für Aufsichtsratstantiemen Bestimmungen: AktG § 93 Abs. 1, §§ 113, 116; Mitb estG §§ 16, 23; BGB §§ 25, 54, 241 Abs. 2, §§ 242, 667 Alt. 2; ver.di - Satzung § 10 Nr. 2 Buchst. d ; GG Art. 9 Leitsatz: Hat die Gewerkschaft die K andidatur eines ihrer Mitglieder zum Aufsicht s- rat einer Aktiengesellschaft eingeleitet und unterstü tzt, kann sie durch ihre Satzung die Verpflichtung regeln, die aus der Wahrnehmung eines so l- chen Mandats bezogenen Tantiemen an eine gewerkschaftsnahe Organ i- sation abzuführen. ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR956.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 956/13 5 Sa 577/13 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 2 1. Mai 2015 URTEIL Förster, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 2 1. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Hauck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Breinlinger, die Ric h- terin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter sowie die ehrenamtlichen Richter Burr und Dr. Bl oe singer für Recht erkannt: - 2 - 8 AZR 956/13 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR956.13.0 - 3 - Die Revision des Beklagten geg en das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 3 1. Oktober 2013 - 5 Sa 577/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Abführung von Aufsichtsratstantiemen durch den Beklagte n. Der Beklagte ist Mitglied der Klägerin und war dies auch in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 3 0. Juni 201 2. Seit 1. September 1993 war er bei der Gründungsorganisation DAG der Klägerin und sodann auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 2 4. März 2003 bei der Klägerin beschäftigt, zuletzt als Bundesfachgruppenleiter Zeitarbeit und Tourismus. In § 9 des Arbeitsvertrags wurde ua. vereinbart: getroffen sind, gelten die Bestimmungen der a- rung über die Anstellungsbedingungen für Beschäftigte Die Allgemeinen Arbeitsbedingungen der Beschäftigten (AAB) der Kl ä- gerin, eine Gesamtbetrieb svereinbarung, bestimm en in § 2 ua. : 2 ) Voraussetzung für die hauptamtliche Tätigkeit bei ver.di ist die Mitgliedschaft in ver.di. (5) Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform, ansonsten sind sie unwirksam. 1 2 3 4 - 3 - 8 AZR 956/13 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR956.13.0 - 4 - Nach der Tätigkeitsbeschreibung für den Beklagten gehörte zu seinen Aufgaben ua.: a- gen auf Konzernebene - ggf. Wahrnehmung eines Au f- Die Satzung der Klägerin bestimmt in § 10 ua.: Da s Mitglied ist verpflichtet, d) Bezüge aus Aufsichtsratsmandaten und sonst i- gen Mandaten nach § 21 Abs. 2 abzuführen. Das Nähere regelt eine vom Gewerkschaftsrat AR - Allgemeine Grundsätze zur Nominierung von Kand i- datinnen und Kandidaten Aufsichtsratsmitglieder dürfen grundsätzlich nicht mehr als zwei Mandate wahrnehmen. Kommen zu einem AR - Mandat auf Konzernebene Mandate aus abhängigen Unternehmen dieses Konzerns hinzu, dürfen es nicht mehr als 3 Mandate sein. Über Au s- nahmen wird im Rahmen der Nominierung durch den Bundesvorstand beschlossen. Die Kandidatur für Aufsichtsräte konkurrierender U n- ternehmen wird grundsätzlich au sgeschlossen. Als Kandidat oder Kandidatin kann nur nominiert werden, - wer sich verpflichtet, Anteile der AR - Tantiemen entsprechend der Beschlussfassung des DGB - Bundesausschusses und ggfs. ergänzender ver.di - Regelungen an die Hans - Böckler - Stiftung abzuführen, - wer seiner Abführungsverpflichtung während der ver.di - Mitgliedschaft und den praktizier t en A b- führungsregelungen der Gründungsorganisati o- nen nachgekommen ist und - wer den satzungsgemäßen Beitrag zahlt. 5 6 7 - 4 - 8 AZR 956/13 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR956.13.0 - 5 - Für die Abführung der Aufsichtsr atstantiemen an die Hans - Böckler - Stiftung (HBS) und die ver.di GewerkschaftsPolitische Bildung gemeinnützige G esellschaft mbH (früher: DAG GewerkschaftsPolitische Bildung e. V. - GPB) bestimmt die Abführungsrichtlinie der Klägerin ua. F olgendes: In Ergänzung der Richtlinie zu Verantwortung und Z u- sammenarbeit bei der Durchführung von Aufsichtsrat s- wa h len (Richtlinie AR - Wahlen) gilt Folgendes: 1. Die Regelungen des DGB (Beschluss des DGB - Bundesausschusses) zur Abführung von Aufsicht s- ratstantiemen gelten für ver.di i n der jeweiligen Fa s- sung. 2. Sie gelten deshalb für ver.di - Mitglieder unmittelbar. Die Abführung von Teilen der AR - Vergütung gehört zu den Solidaritätspflichten gem. § 10 der Satzung von ver.di. 3. Die Abführungsverpflichtung gilt unabhängig davon, wie ein Aufsichtsratsmandat erlangt wurde, also z.B. über eine von ver.di unterstützte Liste oder aufgrund einer gerichtlichen Bestellung. 4. Ergänzend zur o.g. DGB - Regelung gilt für ver.di - Mitglieder in Auf sichtsräten folgende Regelung: a) Hauptamtlich bei ver.di Beschäftigte sind verpflichtet, die ab dem 3. Aufsichtsratsmandat erhaltenen Ve r- g ü tungen vollständig abzuführen. Dabei ist der nach dem DGB - Beschluss abführungsfreie Grundbetrag an die Gewerkschaf tspolitische Bildung e. V. abz u- führen. b) Die Ermittlung der davon betroffenen AR - Mandate richtet sich nach der zeitlichen Reihenfolge, in der die Mandate erlangt wurden. c) Für die Regelung von Streitigkeiten im Zusamme n- hang mit dieser Richtlinie wird eine Kommission g e- bildet. Sie setzt sich zusammen aus - drei ehrenamtlichen Mitgliedern, die vom Gewerkschaftsrat benannt werden - zwei Mitgliedern, die vom Bundesvorstand aus seiner Mitte bestimmt werden. Diese Kommission ist auch zuständig, wenn die Au f- gaben und Zuständigkeiten für Aufsichtsräte gemäß der Richtlinie AR - Wahlen vom Bundesvorstand auf 8 - 5 - 8 AZR 956/13 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR956.13.0 - 6 - eine Landesbezirksleitung übertragen worden sind. 5. Die abzuführenden Beträge sind - abgesehen von Ziffer 4 a) - zu 80 % an die Hans - Böckler - St iftung und zu 20 % an die Gewerkschaftspolitische Bildung e. V. abzuführen. Zahlungen an sonstige Empfänger können nicht auf die vom DGB und ergänzend von ver.di festgelegten Zahlungsverpflichtungen ang e- rechnet werden. 6. In einer ver.di - Publikation erfolgt einmal jährlich eine Veröffentlichung - unter Angabe des Namens der Mitglieder und der Unternehmen, deren Aufsichtsr ä- ten sie angehören - über die Erfüllung der Abfü h- rungsverpflichtung. In die Veröffentlichung werden nur die Mitglieder einbezogen, die hierzu ihr Einve r- ständnis erklärt haben. 7. Die Kandidatur für Aufsichtsratswahlen oder eine gerichtliche Bestellung gem. § 104 Aktiengesetz wird von der ver.di nur unterstützt, wenn das betroffene Mitglied seiner Zahlungsv erpflichtung in der Verga n- genheit nachgekommen ist, seinen satzungsgem ä- ßen Mitgliedsbeitrag entrichtet und zuvor folgende Verpflichtungserklärungen unterschrieben hat: e- schlüssen und Richtlinien von ver.di sowie des DGB den vorgesehenen Anteil meiner Aufsichtsratsverg ü- tung abführen bzw. soweit keine Vergütung gezahlt wird, Förderer/Förderin der Hans - Böckler - Stiftung m- mung zuständige Ressort beim ver.di Bundesvo r- stand die Höhe meiner abgeführten Beträge bei der Hans - Böckler - Stiftung sowie bei der Gewerkschaft s- politischen Bildung e. V. abfragt und die Tatsache der richtigen Abführung regelmäßig in einer ver.di - Publikation von ver.di bekannt gemacht Jedes ver.di - Mitglied wird vor der Nominierung oder gerichtlichen Bestellung als Aufsichtsratsmitglied e i- ne Erklärung entsprechend dem als Anlage beigefü g- ten Muster zum Einverständnis mit der Einbeziehung in die jährliche Veröffentlichung über di e Beachtung der Abführungsverpflichtungen gemäß Ziffer 6 unte r- zeichnen - 6 - 8 AZR 956/13 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR956.13.0 - 7 - Der Beklagte war seit 2002 Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellscha f- ten T AG und T L GmbH sowie seit 2006 zusätzlich der T Deutschland GmbH. Als Abführungsbeauftragte m der Klägeri n für diese drei Unternehmen oblag ihm die Überwachung der Abführungsverpflichtungen der gewerkschaftlich organ i- sierten Aufsichtsratsmitglieder an die Klägerin. Aufgrund eines Altersteilzeitve r- trags befand sich der Beklagte ab 1. Juli 2009 bis zum 3 0. Juni 2012 in der Freistellungsphase der Altersteilzeit. Die Aufsichtsratsmandate nahm er auch in dieser Zeit wahr. Eine Verpflichtungserklärung nach Ziff. 7 Abführungsrichtlinie hat der Beklagte nicht abgegeben. Er teilte der Klägerin seine für die Tätigke i- ten in den Aufsichtsräten der genannten Gesellschaften von 2009 bis 2011 e r- haltenen Vergütungen nicht mit und führte nur für 2009 15.950,00 Euro an die HBS und die G PB ab. D er Beklagte hat nach der Abführungsrichtlinie in Verbi n- dung mit dem Merkblatt für Mitg lieder in Aufsichtsräten, Verwaltungsräten und vergleichbaren Gremien sowie der Regelung des D G B - Bundesausschusses vom 1 9. Oktober 2005 zur Abführung an die Hans - Böckler - Stiftung Aufsicht s- ratstantiemen in Höhe eines unstreitig gestellten Gesamtbetrags von 145.161,55 Euro zu wenig abgeführt. Die Klägerin ist der Auffassung, die Mandatsausübung in Aufsichtsräten habe nach der Tätigkeitsbeschreibung zu den arbeitsvertraglichen Kernaufg a- ben des Beklagten und damit zu seiner Haupttätigkeit gehört. Der Beklagte sei sowohl arbeitsvertraglich als auch aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Kläg e- rin zur Abführung des begehrten Teils der Aufsichtsratsvergütungen verpflichtet. Die Klägerin hat beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Hans - Böckler - Stiftung 116.129,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. den Beklagten zu verurteilen, an die ver.di Gewer k- schaftsPolitische Bildung gemeinnützige Gesell schaft mbH 29.032,31 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 9 10 11 - 7 - 8 AZR 956/13 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR956.13.0 - 8 - Der Beklagte hat seinen Antrag auf Klageabweisung damit begründet, dass die Wahrnehmung von Aufsichtsratsmandaten nicht zu seinen arbeitsve r- traglichen Pflichten gehöre und daher auch kein arbeitsvertraglicher Anspruch auf Abführung eines wesentlichen Teils der Aufsichtsratsvergütungen bestehe. Er habe sich auch nicht vertraglich gebunden und eine Verpflichtungserklärung nicht abgegeben. Mehrere Aufsichtsratsmitglieder würden ebenfalls die Abfü h- rungsverpflichtungen nicht beachten, ohne von der Klägerin deswegen belangt zu werden. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des B e- kl agten hatte vor dem Landesarbeitsgericht keinen Erfolg. Mit der vom Lande s- arbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg. Zwa r hat die Klägerin nicht aus dem Arbeitsvertrag, aber vereinsrechtlich einen Abführung s- anspruch aus ihrer Satzung in Verbindung mit den aufgrund ihrer Satzung e r- lassenen Richtlinien gegen den Beklagten. A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung i m Wesentlichen wie folgt begründet: Der Anspruch der Klägerin ergebe sich aus dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit der Satzung der Klägerin sowie den Richtlinien Aufsichts - ratswahlen und Abführungsverpflichtung. Die Wahrnehmung eines Aufsicht s- ratsmandats h abe zu den arbeitsvertraglichen Hauptpflichten des Beklagten gehört. Als Tendenzträger habe er bei der Wahrnehmung des Aufsichtsrats - mandats die Tendenz der Klägerin zu beachten gehabt. Zur Tendenz gehöre die Abführungsverpflichtung der erhaltenen Aufsicht sratstantiemen. Dass das Arbeitsverhältnis des Beklagten in dem streitgegenständlichen Zeitraum ein A l tersteilzeitverhältnis gewesen sei und der Beklagte sich in der Freizeitphase 12 13 14 15 - 8 - 8 AZR 956/13 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR956.13.0 - 9 - befunden habe, ändere daran nichts. Außerdem hätten die Parteien eine ko n- klu dente Abführungspflicht vereinbart. Durch seine Kandidatur und die Abfü h- rung der Tantiemen in den Vorjahren habe der Beklagte für die Klägerin e r- kennbar zum Ausdruck gebracht, dass er sich an die Abführungsverpflichtung halten wolle. Dieses konkludente Ang ebot des Beklagten habe die Klägerin ebenfalls konkludent angenommen, indem sie ihn als Gewerkschaftsvertreter für die Aufsichtsratssitze nominiert habe. Die in § 2 Abs. 5 AAB vereinbarte Schriftform stände dem nicht entgegen, da durch die konkludente Vere inbarung nur bestätigt werde, was ohnehin schon Arbeitsvertragsinhalt sei. Im Übrigen handele es sich um ein abdingbares, nicht konstitutives Schriftformerfordernis. Die Abführungspflicht ergebe sich ebenfalls aus § 667 Alt. 2 BGB. Diese Vo r- schrift sei im Arbeitsverhältnis entsprechend anzuwenden. Der Beauftragte sol l- te durch die Geschäftsbesorgung keine Nachteile erleiden, daraus aber auch keine eigenen Vorteile ziehen dürfen. Daher sei der Beklagte zur Ablieferung der Aufsichtstantiemen verpflichtet. Schl ießlich ergebe sich der Anspruch auch unmittelbar aus der Satzung der Klägerin. In der satzungsgemäßen Abfü h- rungsverpflichtung liege keine unzulässige Gegnerfinanzierung, da der Beklagte in der Verwendung der von mitbestimmten Unternehmen erhaltenen Vergüt ung frei sei. Die Klägerin verletze nicht den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlung s- grundsatz , wenn sie, wie vom Beklagten behauptet, andere Aufsichtsratsmi t- glieder nicht zur Abführung von Tantiemen heranzöge. Eine etwaige Ungleic h- behandlung finde ihren Sac hgrund in der Tatsache, dass der Beklagte anders als die von ihm benannten Aufsichtsratsmitglieder gerade als Gewerkschaft s- vertreter agiert habe, der die Satzungs - und Richtlinienbestimmungen auch im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeit zu beachten gehabt habe und z u- dem als Abführungsbeauftragter für sie tätig gewesen sei . B. Diese Begründung hält im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Überpr ü- fung stand. I. Die Revision ist zulässig. Sie ist gemäß § 72 Abs. 1 ArbGG statthaft, nachdem sie durch Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 3 1. Oktober 2013 zu - 16 17 18 - 9 - 8 AZR 956/13 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR956.13.0 - 10 - gelassen worden ist. Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts und genügt den Anforderungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO, § 72 Abs. 5 ArbGG. II. Ein Anspruch der Klägerin au f Abführung der Aufsichtsratsvergütung ergibt sich nicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag. 1. Die Abführung von Teilen erhaltener Aufsichtsratsbezüge ist keine Hauptleistungspflicht des Beklagten. a) Die im Gegenseitigkeitsverhä ltnis zur Vergütungspflicht der Klägerin stehende Hauptleistungspflicht des Beklagten als ihrem Arbeitnehmer ist die Arbeitspflicht. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Wahrnehmung von Aufsicht s- ratsmandaten durch den Beklagten als H auptleistungspflicht vere inbart wurde. In der Stellenbeschreibung für den Arbeitsplatz des Beklagten wurde von der Klägerin nur vorgesehen, dass gegebenenfalls die Wahrnehmung von Au f- sichtsratsmandaten s ist. Es kann jedoch dahinstehen, ob der Beklagte dadu h- § 7 Abs. 2 iVm. § 16 Mi t- bestG. Jedenfalls unterliegt die Ausübung eines solchen Wahlmandats nicht dem Weisungsrecht der Klägerin, wie sie es für d ie Ausführung einer Arbeit s- leistung hätte. Nach § § 1 16, 93 Abs. 1 AktG sind Aufsichtsräte dem Wohl der Gesellschaft verpflichtet. Über die allgemeine Beachtung der gewerkschaftl i- chen Tendenz hinaus unterliegen sie nicht einem Weisungsrecht der Gewer k- schaft , wenn diese zugleich ihre Arbeitgeberin ist. Ebenso wenig kann die Kl ä- gerin als Arbeitgeberin dem Beklagten verbieten, sein Amt auszuüben oder ihn zwingen, sein Amt niederzulegen. Gewählte Aufsichtsräte können nur unter den Voraussetzungen des § 23 Mitbes tG abberufen werden , wobei die Gewer k- schaft nicht stimmberechtigt ist. Da die Gewerkschaft ab dem Moment der Wahl in den Aufsichtsrat weder die Amtsführung noch die Amtsdauer des Aufsicht s- ratsmitglieds direkt beeinflussen kann , verbietet sich die Annahme, die Wah r- nehmung des Mandats stelle eine Hauptleistungspflicht aus dem Arbeitsve r- hältnis dar. Zudem folgte selbst bei Annahme einer Pflicht aus dem Arbeitsve r- trag, sich der Wahl in einen Aufsichtsrat zu stellen, nicht die davon zu unte r- 19 20 21 - 10 - 8 AZR 956/13 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR956.13.0 - 11 - scheidende Pflicht, d ie als Aufsichtsratsmitglied erhaltenen Tantiemen abzufü h- ren. b) o- t- leistungspflicht nicht, § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 A lt T Z G. 2. Die Abführung von Teilen erhaltener Aufsichtsratsbezüge ist auch keine Nebenpflicht des Beklagten aus seinem Arbeitsvertrag. a) Ausdrücklich vereinbart als arbeitsvertragliche Nebenpflicht wurde die Abführung spflicht nicht. b) Die Abfü hrung erhaltener Vergütung für geleistete Aufsichtsratstätigkeit ist auch keine dem Arbeitsvertrag immanente Nebenpflicht. aa) Jedem Schuldverhältnis sind aus § 241 Abs. 2, § 242 BGB herzuleite n- de Pflichten der Vertragspartner auf Rücksichtnahme, Schutz und Förderung des Vertragszwecks immanent. Nebenpflichten stehen nicht in freiem Raum mit beliebigem Inhalt, sondern dienen dazu, die Erbringung der Hauptleistung vo r- zubereiten und zu fördern, die Leistungsmöglichkeit zu erhalten und den Lei s- tungserfolg zu sichern ( ErfK / Preis 15. Aufl. § 611 BGB Rn. 707, 708 mwN) . bb) Das Aufsichtsratsmitglied erhält seine Vergütung jedoch vom mitb e- stimmten Unternehmen. Sie fließt ihm zu und ist die Gegenleistung des mitb e- stimmten Unternehmens für die Aufsichtsratstätigkei t. Das Aufsichtsratsmitglied erhält seine Tantiemen also mit Rechtsgrund und auf eine Weise, die nicht von der Rechtsordnung missbilligt wird. Dagegen dient die Abführung solcher Ve r- gütungen weder dem Erfolg ein er Hauptleistungspflicht noch erhöht oder erh ält sie den Leistungserfolg der vom Beklagten geschuldeten Tätigkeit. 3. Die Abführungspflicht ist auch nicht konkludent als arbeitsvertragliche Nebenpflicht vereinbart worden. Dem steht bereits das für Nebenabreden ge l- tende Schrift f ormerfordernis entgege n. 22 23 24 25 26 27 28 - 11 - 8 AZR 956/13 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR956.13.0 - 12 - a) In § 10 Satz 2 und Satz 3 des Arbeitsvertrags haben die Parteien ve r- einbart, dass keine Nebenabreden bestehen und Änderungen des Vertrags der Schriftform bedürfen. Diese arbeitsvertragliche Klausel konnte abbedungen werden. Es besteht Einigkeit darü ber, dass vertragliche einfache Schriftfor m- klauseln konkludent abbedungen werden können. Es kommt nicht darauf an, ob die Parteien bei eine r mündlichen oder konkludenten Vereinbarung an die Schriftformklausel gedacht haben. Erforderlich, aber auch ausreich end ist, dass die Parteien das Vereinbarte übereinstimmend gewollt haben (vgl. ErfK / Preis § 127 BGB Rn. 41 mwN) . b) Vorliegend galt jedoch für das Arbeitsverhältnis das weitere Schriftfo r- merfordernis des § 2 Abs. 5 der Allgemeinen Arbeitsbedingungen der B eschä f- tigten der Klägerin. Bei den AAB handelt es sich um eine Gesamtbetriebsve r- einbarung, die nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG unmittelbar und zwingend auf das Arbeitsverhältnis der Parteien einwirkte. Zwingend bedeutet, dass durch arbeitsvertragliche Verei nbarungen ohne Beteiligung des Betriebsrats keine abweichenden Regelungen getroffen werden können (vgl. BAG 1 2. Oktober 2011 - 10 AZR 649/10 - Rn. 42, 43, BAGE 139, 296) . Arbeitgeber und Arbei t- nehmer können nicht selbständig das in der Gesamtbetriebsverein barung ko n- stituierte Schriftformerfordernis abbedingen, da nur der Betriebsrat auf Rechte aus der Betriebsvereinbarung verzichten kann, soweit die Betriebsvereinbarung keine Öffnungsklausel für Individualabreden enthält (vgl. Fitting BetrVG 27. Aufl. § 77 Rn. 126; HWGNRH/Worzalla BetrVG 9. Aufl. § 77 Rn. 181) . Aus dem Günstigkeitsprinzip, § 77 Abs. 3 BetrVG, folgt nichts anderes, denn die Abdin g- barkeit der Schriftform ist für den Beklagten nicht günstiger. 4. Ein Anspruch auf Abführung der Aufsichtsratsve rgütung ergibt sich auch nicht aus § 667 Alt. 2 BGB in entsprechender Anwendung. a) Nach ständiger Rechtsprechung enthalten die auftragsrechtlichen Be - stimmungen allgemeine Grundsätze, die auch für Arbeitsverhältnisse gelten. § 667 BGB ist auf Arbeitsver hältnisse entsprechend anzuwenden, obwohl A r- beitnehmer nicht iSv. § 662 BGB unentgeltlich tätig werden (BAG 2 1. August 2014 - 8 AZR 655/13 - Rn. 36; 1 4. Dezember 2011 - 10 AZR 283/10 - Rn. 17; 29 30 31 32 - 12 - 8 AZR 956/13 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR956.13.0 - 13 - 1 1. April 2006 - 9 AZR 500/05 - Rn. 21, BAGE 118, 16; vgl. ents prechend zum Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB: BAG 1 4. Oktober 2003 - 9 AZR 657/02 - zu IV 1 der Gründe ; 1 2. April 2011 - 9 AZR 14/10 - Rn. 25) . Der Beau f- tragte soll durch die Geschäftsbesorgung keinen Nachteil erleiden, aus ihr aber auch regelmäßig neben der vereinbarten Arbeitsvergütung keine weiteren m a- teriellen Vorteile ziehen (BAG 1 1. April 2006 - 9 AZR 500/05 - aaO) . Es besteht die Verpflichtung des beauftragten Arbeitnehmers, der Arbeitgeberin als Au f- traggeberin alles, was aus der Ge schäftsbesorgung erlangt wurde, herausz u- geben oder jedenfalls zu ersetzen. b) Diese Grundsätze zur Anwendung von § 667 BGB im Arbeitsverhältnis tragen vorliegend schon deswegen nicht, da der Beklagte die Vergütung für seine Aufsichtsratstätigkeit nicht in Ausübung seiner vertraglich geschuldeten Tätigkeit für die Klägerin erhielt. Zudem ist die Wahrnehmung eines Aufsicht s- ratsmandat s kein übertragenes Geschäft, das ein Auftragnehmer für einen Au f- traggeber durchführen könnte. Das Aufsichtsratsmitglied wird i n einem Wahlve r- fahren persönlich gewählt. Es ist nach § § 116, 93 Abs. 1 AktG dem Wohl der Gesellschaft verpflichtet, handelt eigenverantwortlich und haftet bei Fehlverha l- vorschla genden Gewerkschaft aus . III. Jedoch hat die Klägerin einen der Höhe nach unstreitigen Zahlungsa n- spruch gegen den Beklagten aus § 10 Nr. 2 Buchst. d ihrer Satzung in Verbi n- dung mit den aufgrund der Satzung erlassenen Richtlinien Abführungsve r- pflichtung und Aufsichtsratswahlen . 1. Die Verpflichtung, Bezüge aus Aufsichtsratsmandaten abzuführen, ist in der Satzung der Klägerin in § 10 Nr. 2 Buchst. d geregelt. Kraft Satzungsaut o- nomie kann die Klägerin auch Zahlungspflichten ihrer Mitglieder regeln. a) Gemäß § 25 BGB wird die Verfassung des Vereins, soweit nicht durch die § § 26 ff. BGB abschließend geregelt, durch die Vereinssatzung bestimmt, die sich der Verein selbst gibt. Die Satzung ist ein von den Vereinsgründern geschlossener Vertrag. Sobald der e- 33 34 35 36 - 13 - 8 AZR 956/13 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR956.13.0 - 14 - doch nicht mehr als Vertrag, sondern als Verfassung des Vereins, der sich die Mitglieder des Vereins unterworfen haben und die für sie kraft Inkorporation s- recht gilt (BGH 6. März 1967 - II ZR 231/64 - zu II 3 b der Gründe, BGHZ 47, 172) . Der Schutz der durch Art. 9 GG ge währleistete n und in den § § 25 ff. BGB konkretisierten Vereinsautonomie gilt auch für die nicht rechtsfähigen G e- werkschaften. Obwohl nach dem Wortlaut des § 54 BGB die Vorschriften des Gesellscha ftsrechts Anwendung fänden, ist auf die Klägerin als nicht rechtsf ä- hige m Verein ausschließlich Vereinsrecht anzuwenden, mit Ausnahme der Vo r- schriften, die explizit die Rechtsfähigkeit voraussetzen (st. Rspr. seit BGH 1 1. Juli 1968 - VII ZR 63/66 - BGHZ 50, 325) . b) Die Einzelheiten der Abführungsverpflichtung mussten nicht in der Sa t- zung selbst, sondern konnten durch Richtlinien der Klägerin bestimmt werden. aa) Die Satzung eines rechtsfähigen Vereins m uss sämtliche das Verein s- leben bestimmenden Leitprinz ipien und Grundsatzregelungen, soweit sie nicht gesetzlich festgelegt sind, enthalten (BGH 2 5. Oktober 1983 - KZR 27/82 - zu II 1 der Gründe mwN, BGHZ 88, 314) . Davon abgesehen kann in der Sa t- zung vorgesehen werden, dass weitere Ordnungen und Richtlinien zur Konkr e- tisierung der Satzung geschaffen werden können und dass die Setzung dieser Richtlinien auf den Vorstand übertragen werden kann. Voraussetzung ist, dass die Satzung eine eindeutige Rechtgrundlage für den Erlass der weiteren Be - s t immungen bietet und das einzuhaltende Verfahren ordnet (vgl. P a landt / Ellenberger 74. Aufl. § 25 Rn. 6 mwN) . bb) Es kann dahinstehen, ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Umlagenerhebung von Mitgliedern eines eingetragenen Vereins auf die A b- führungsver pflichtung von Aufsichtsratstantiemen zu übertragen ist (bejahend Thüsing/Forst FS Friedrich Graf von Westphalen 2010 S. 693 ff.) . Der Bunde s- gerichtshof verlangt im Grundsatz, dass die Erhebung von Umlagen durch die Satzung nicht nur dem Grunde, sondern auch zumindes t in Gestalt der Angabe einer Obergrenze der Höhe nach bestimmt sein muss. Nur wenn die Umlagee r- 37 38 39 40 - 14 - 8 AZR 956/13 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR956.13.0 - 15 - hebung für den Fortbestand des Vereins unabweichbar notwendig und dem einzelnen Mitglied unter Berücksichtigung seiner schutzwürdigen Belange z u- mutbar sei, könn e eine einmalige Umlage auch ohne satzungsmäßige Festl e- gung einer Obergrenze wirksam beschlossen werden (BGH 2 4. Oktober 1988 - II ZR 311/87 - zu I 3 der Gründe, BGHZ 105, 306; 2 4. September 2007 - II ZR 91/06 - Rn. 11 ff.; 2. Juni 2008 - II ZR 289/07 - Rn . 21) . Zwar muss auch das Gewerkschaftsmitglied vorhersehen können, worauf es sich bei se i- nem Eintritt in die Gewerkschaft in finanzieller Hinsicht maximal einlässt, jedoch befasst sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit Fallkonstellati o- nen, in denen eine Zahlungspflicht an den Verein ohne vorherige vereinsbez o- gene Einnahmen des Mitglieds statuiert werden sollte. Dagegen sieht die Sa t- zungsverpflichtung der Klägerin in § 10 Nr. 2 Buchst. d lediglich vor, dass abg e- führt werden muss, was zuvor ei nge nommen wurde und dies auch im Sinn e i- ner Obergrenze. Zudem knüpft die Abführungspflicht auch nicht an den bloßen Zahlungsanspruch an, den das Aufsichtsratsmitglied gegen das Unternehmen Maximal müssen die aus der Aufsichtsratstätigkeit vereinnahmten Bezüge a b- geführt werden. Im Umkehrschluss bestätigt dies das Merkblatt der Klägerin für Mitglieder in Aufsichtsräten, Verwal t ungsräten und vergleichbaren Gremien. Nach dessen Ziff. 3 erhalten, mit einem Mindestbeitrag von 50,00 Euro Fördermitglied der HBS werden. cc) Die Pflicht zur Abführung der Vergütung ist aus sich heraus verstä ndlich und wirksam. Einer zusätzlichen Verpflichtungserklärung/Einverständnis - erklärung des Beklagten bedurfte es nicht. (1) Nach Ziff . die Mitglieder, die für einen Aufsichtsrat kandidieren, sic h verpflichten, ihre kün f- tigen Aufsichtsratsbezüge in der von der Klägerin festgelegten Höhe abzufü h- ren. Eine solche Erklärung hat der Beklagte nicht unterschrieben. (2) Auf eine solche Verpflichtungserklärung kommt es jedoch nicht an, weil die Abführungspflicht bereits durch die Satzung geregelt ist und eine derartige 41 42 43 - 15 - 8 AZR 956/13 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR956.13.0 - 16 - Erklärung nur eine deklaratorische Bekräftigung darstellt (vgl. LG Stuttgart 2 7. Juli 2007 - 26 O 543/06 - zu II 3 a der Gründe ) . Der Gegenauffassung (LG München I 1 7. März 2005 - 6 O 19204/04 - ) , mit dem Beitritt zur Gewerkschaft würde das Mitglied über seine allgemeinen Beitragspflichten hinaus der G e- werkschaft nicht erlauben, über sein Vermögen zu verfügen , weswegen es e i- ner konstitutiven Verpflichtungserklärung bedürfe, ist nicht zu folgen. Es en t- spricht der Vereinsautonomie, jedenfalls aber der Freiheit der gewerkschaftl i- chen Betätigung, die durch Art. 9 GG besonders geschützt ist, dass die Klägerin als G ewerkschaft solche Verpflichtungen in ihrer Satzung regeln kann. Eine Gewerkschaft ist kein Verein wie jeder andere, sondern eine vom Solidarg e- danken geprägte Interessenvertretung. Allein dies rechtfertigt auch die sa t- zungsgemäße Finanzierung gewerkschafts naher Institute durch die Abfü h- zur Abführungspflicht auch nicht über das Vermögen ihrer Mitglieder. Sie schaf f t lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch. Zudem steht die Abführungs pflicht unter der Bedingung des Zuflusses von Einkünften aus Aufsichtsratstätigkeiten. Nur was zufließt, muss größten te ils abgeführt werden. Ob dem Gewer k- schaftsmitglied Aufsichtsratsvergütungen zufließen, steht maßgeblich unter dem Einfluss der Gewerkscha ft, die die Listen für die Mitbestimmungsgremien aufstellt. Daher befasst sich die Satzung der Klägerin insoweit nur mit Einkün f- ten ihrer Mitglieder, die sie ihnen zuvor selbst ermöglicht hat. Eine konstitutive Verpflichtungserklärung neben der Satzung ist nicht nötig, um die Pflicht zur Abführung zu begründen. dd) Dass eine Zahlung nicht zugunsten der Klägerin, sondern zugunsten Dritter begehrt wird, begegnet keinen Bedenken. Unternehmensmitbestimmung ist eine wirtschafts - bzw. gesellschaftspolitische Auf Arbeitnehmer - Arbeitgeberbeziehung hinausgeht. Die Gewerkschaften nehmen aufgrund § 16 MitbestG diese Aufgabe wahr und werden in den Aufsichtsräten durch ihre Mitglieder repräsentiert. Daher ist die Verwendung der abgeführten Ve rgütung für Zwecke zulässig, die der Gewerkschaftslandschaft allgemein z u- gutekommen. Das ist für den Beklagten nicht überraschend, da in der Richtlinie 44 - 16 - 8 AZR 956/13 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR956.13.0 - 17 - Abführungsverpflichtung in Ziff . 5 festgelegt wurde, wie die abgeführten Betr ä- ge zu verwenden sind. e e) Anzeichen dafür, dass die Klägerin durch die Festlegung der Abfü h- rungsverpflichtung in ihrer Satzung die grundgesetzlich geschützte Vereinsa u- tonomie überdehnt hätte und die Satzungsbestimmung einer allgemeinen Billi g- keitskontrolle nach § § 242, 315 BGB n icht stand hielte, sind dem Vorbringen des Beklagten und dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Die Vereinsautonomie ist grundgesetzlich geschützt und durch die § § 25 ff. BGB ausgestaltet. Eine Inhaltskontrolle ist nur in engen Grenzen möglich. Dafür, dass di e Satzung einer vollen Inhaltskontrolle nach § § 242, 315 BGB unterliegt, gibt es keine Anhalt s- punkte. Weder hat die Klägerin im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich eine überragende Machtstellung inne noch ist das Mitglied auf die Mitgliedschaft bei der Klägerin angewiesen (vgl. BGH 2 4. Oktober 1988 - II ZR 311/87 - zu I 3 a der Gründe, BGHZ 105, 306; 2 8. November 1994 - II ZR 11/94 - zu I 3 a der Gründe, BGHZ 128, 93) . Es gibt keine Anzeichen dafür, dass die Klägerin mit ihren Mitgliedern im Fachbereich Mehrheit der Beschäftigten in den damit erfassten Branchen organisierte, g e- schweige denn , dass die Beschäftigten auf eine Mitgliedschaft bei der Klägerin angewiesen wären. Zudem ist die Abführungsverpflichtung kausal verknüpft mit der gewerkschaftlichen Unterstützung bei der Bewerbung um ein Aufsicht s- ratsmandat. Ein Kandidat, der sich dafür entscheidet, mit Unterstützung der Gewerkschaft ei n Aufsichtsratsmandat anzustreben, wird nicht unbillig beha n- delt, wenn im Gegenzug die Gewerkschaft ihre hierfür aufgestellten Regeln von ihm beachtet wissen will. 2. Die Abführungsverpflichtung verstößt nicht gegen § 113 AktG. Danach mitgliedern für ihre Tätigkeit eine Vergütung gewährt we r- den. Sie kann in der Satzung des Unternehmens festgesetzt oder von der r- hältnis zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und z ur Lage der Gesel l- schaft stehen. 45 46 - 17 - 8 AZR 956/13 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR956.13.0 - 18 - § 113 AktG betrifft das Verhältnis von mitbestimmter Aktiengesellschaft und ihren Aufsichtsratsmitgliedern. In der Verwendung der Vergütung ist das Aufsichtsratsmitglied frei. Daher kann es auch Zahlungspflichten hinsichtl ich der vom Unternehmen bezogenen Vergütung für die Aufsichtsratstätigkeit eing e- i- schen mitbestimmtem Unternehmen und Aufsichtsratsmitglied. Dieses wird durch die Abführungsverp f lic htung nicht berührt. Es ist nicht ersichtlich, dass aufgrund der Abführungspflicht das Aufsichtsratsmandat nicht mehr ordnung s- gemäß wahrgenommen werden kann. Weder gibt es einen allgemeinen Erfa h- rungssatz noch ist vom Beklagten vorgetragen worden, dass die ordnungsg e- mäße Wahrnehmung des Aufsichtsratsmandats davon abhängt, dass übe r- haupt eine Vergütung gezahlt wird, wie hoch diese sein muss und wieviel von dieser Vergütung das Aufsichtsratsmitglied für eigene Zwecke verwenden kö n- nen muss und nicht an Dritte weitergeben braucht . Entscheidend ist, dass das Aufsichtsratsmitglied nach Erhalt der Vergütung iSv. § 113 AktG über sie verf ü- gen kann und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Abführungsverpflic h- (vgl. OLG Frankfurt am Main 2 2. August 2001 - 23 U 177/00 - zu II der Gründe; aA Th ü- sing/Forst FS Friedrich Graf von Westphalen 2010 S. 708 f.) . 3. Die Satzungsbestimmung der Klägerin verstößt nicht gegen den Grundsatz, dass kein Verband zur Finanzierung des gegnerischen Verbands verpflichtet werden kann (BAG 3 0. März 1994 - 7 ABR 45/93 - zu B II 1 der Gründe mwN, BAGE 76, 214) . Eine direkte Gegnerfin anzierung - sei es durch Zahlung an die Gewerkschaft, sei es durch Zahlung an ein von der Gewer k- schaft beherrschtes Drittunternehmen - wird von dem mitbestimmten Unte r- nehmen nicht verlangt. Da die vom Unternehmen gezahlte Vergütung dem B e- klagten zufließt u nd Bestandteil seines Vermögens wird, käme allenfalls eine mittelbare Gegnerfinanzierung unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass au f- grund der Abführungsverpflichtung der Beklagte einen Großteil der Vergütung an die von der Klägerin benannten Gewerkschaft sinstitute weiterzuleiten hat. Dies unterscheidet sich im Grundsatz nicht von der Finanzierung der Gewer k- schaften durch Mitgliedsbeiträge. Die Mitglieder der Klägerin sind kraft Satzung 47 48 - 18 - 8 AZR 956/13 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR956.13.0 - 19 - verpflichtet, 1 % ihres vom Arbeitgeber bezogenen Bruttolohns an die G ewer k- schaft weiterzuleiten. Das Recht der Gewerkschaften und damit auch der Kl ä- h- nes sind, zu finanzieren, ist unbestritten (vgl. Hanau Die Verpflichtung zur A b- führung von Aufsic htsratsvergütung an die Hans - Böckler - Stiftung 2012 S. 22) . Zudem gehört die Förderung der Unternehmensmitbestimmung und die Qualif i- zierung der Mitbestimmungsträger zu den satzungsgemäßen Aufgaben der HBS und der GPB, an welche die Aufsichtsratstantieme abz uführen sind. Die teilweise Verwendung von Aufsichtsratsvergütungen für solche Zwecke kommt dem die Tantieme zahlenden Unternehmen mittelbar wieder zugute. 4. Schließlich verstößt im Falle des Beklagten die Einforderung der abz u- führenden Aufsichtsratsverg ütung durch die Klägerin nicht gegen den verein s- rechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. a) Vereine sind zur gleichmäßigen Behandlung ihrer Mitglieder verpflic h- tet. Die Verpflichtung dazu folgt aus der Mitgliedschaft, insbesondere aus der Treuepflicht, die der Vereinigung gegenüber ihren Mitgliedern obliegt (BGH 1 1. Juli 1960 - II ZR 24/58 - zu II 2 der Gründe) . Gleichbehandlung muss insb e- sondere bei den finanziellen Verpflichtungen gelten, die der Verein seinen Mi t- gliedern auferlegt: Der im Vereinsrecht geltende Grundsatz der Gleichbehan d- lung aller Vereinsmitglieder, durch den die Organisationsgewalt des Vereins eine allgemeine Beschränkung erfährt, gewinnt besondere Bedeutung bei der Erhebung der Mitgliedsbeiträge (BGH 1 9. Juli 2010 - II ZR 23/09 - Rn. 1 7 mwN) . Da der Bundesgerichtshof Beiträge der Mitglieder, die über den rege l- mäßigen Vereinsbeitrag hinausgehen, an strengeren Kriterien misst als den regulären Beitrag (BGH 1 9. Juli 2010 - II ZR 23/09 - Rn. 14 mwN) , muss der Gleichbehandlungsgrundsatz ers t recht bei solchen Sonderbeiträgen gewahrt sein. Gleichbehandlung ist dabei als relative Gleichbehandlung aufzufassen, dh. bei gleichen Voraussetzungen hat jedes Mitglied Anspruch auf die Gewä h- rung gleicher Rechte und Auferlegung gleicher Pflichten. Diffe renzierungen in der Behandlung von Vereinsmitgliedern bedürfen eines sachlichen Grundes. 49 50 51 - 19 - 8 AZR 956/13 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR956.13.0 - 20 - b) Es kann dahinstehen, ob die Klägerin, wie der Beklagte behauptet hat, von einigen anderen Aufsichtsratsmitgliedern deren nicht abgeführte Tantiemen nicht einforder t. Unstreitig handelt es sich nämlich bei diesen Mandatsträgern um einfache Gewerkschaftsmitglieder, nicht um hauptamtliche Funktionäre wie den Beklagten. Auch vereinsrechtlich darf die Klägerin differenzieren zwischen einfachen Mitgliedern und Mitgliedern , die sie hauptberuflich als Tendenzträger f- wahrnahm, dafür zu sorgen hatte, dass die von der Klägerin vor geschlagenen Aufsichtsratsmitglieder ihre Abführungspflichten erfüllten. Als hauptamtlicher Gewerkschaftsfunktionär war der Beklagte Tenden z- träger, da die Bestimmungen und Zwecke der Klägerin als Gewerkschaft für seine Tätigkeit inhaltlich prägend sind (v gl. § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) . Als Bundesfachgruppenleiter nahm der Beklagte zudem auf die koalitionspolitische Tendenzverwirklichung der Klägerin Einfluss. Als Tendenzträger darf der B e- klagte die Satzung der Klägerin nicht verletzen und muss sich für di e Gründe der Klägerin zur weitgehenden Abführungspflicht besonders einsetzen. Die Kl ä- gerin will mit dieser Pflicht der bei ihr organisierten Aufsichtsratsmitglieder ve r- meiden, dass finanzielle Erwägungen ausschlaggebend für die Bewerbung um ein Aufsichtsra tsmandat sind. Vielmehr soll die Mandatswahrnehmung idea li s- tisch und vom Solidargedanken geprägt wahrgenommen werden. Dazu verhält es sich konträr, wenn gerade der bei der Gewerkschaft beschäftigte und von den Beiträgen der Mitglieder bezahlte hauptamtlich e Funktionär trotz Abfü h- rungspflicht in dem Genuss der persönlichen Verwendung der Aufsichtsratsta n- tiemen verbliebe. Als hauptamtlich bei dem Verein Beschäftigter kann sich der Beklagte darauf, die Klägerin lasse ehrenamtliche Funktionäre unbehelligt, nich t berufen. 52 53 - 20 - 8 AZR 956/13 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR956.13.0 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Hauck Breinlinger Winter Burr Bloesinger 54
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