Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. April 2014 Achter Senat - 8 AZR 1081/12 - I. Arbeitsgericht Emden Urteil vom 28. September 2011 - 1 Ca 188/11 - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 8. Oktober 2012 - 13 Sa 1532/11 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Auskunftsanspruch nach § 13 AÜG - Verjährung Bestimmung en : AÜG § 12 Abs. 1 Satz 3, § § 13, 10 Abs. 4; BGB § § 194, 195, 199 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Ziff. 2 Leitsätze: 1. Der Auskunftsanspruch nach § 13 Halbs. 1 AÜG entsteht im Zeitpunkt der Überlassung und kann vom Leiharbeitnehmer ungeachtet § 13 Halbs. 2 AÜG geltend gemacht werden. Er unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. 2. Auf § 13 Halbs. 2 AÜG kann sich der Entleiher g egenüber einem gegen ihn geltend gemachten Anspruch berufen. - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 1081/12 13 Sa 1532/11 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 24. April 2014 URTEIL Förster , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Hauck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Breinlinger , die Ric h- terin am Bundesarbeitsgericht D r. Winter sowie die ehrenamtlichen Richter Kandler und Avenarius für Recht erkannt: - 2 - 8 AZR 1081/12 - 3 - Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 8. Oktober 2012 - 13 Sa 1532/11 - aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wir d das Urteil des Arbeitsgerichts Emden vom 28. September 2011 - 1 Ca 188/11 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen . Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über einen Auskunftsanspruch des Klägers nach § 13 AÜG. Der Kläger ist als Leiharbeitnehmer tätig. Arbeitsvertraglich war zw i- schen ihm und der verleihenden Arbeitgeberin ( U GmbH ) die A n we n dung der zw i schen der Tarifgemeinschaft Christlicher G e werkscha f ten für Zei t arbeit und Personal - Service - Agenturen (CGZP) und der Mitte l standsve r e i n i gung Zei t arbeit e. V. g e schlossenen Tarifverträge vereinbart. Bei der B e kla g ten als En t leiherin war der Kläger vom 17. September bis zum 2. Oktober 2007 tätig und verricht e- te Schlosser arbeiten. Mit Schreiben vom 17. März 2011 ve r langte er von ihr e r fol g los Auskunft über die wesentlichen Arbeitsbedingu n gen und in s besondere die Vergütung vergleichbarer Stamma r beitnehmer im o g. Zei t rau m. D ie Bekla g- te hat die Einrede der Verjährung erh o ben . Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Auskunftsbegehren weiter. Um gegenüber seiner verleihenden Arbeitgeberin Ansprüche auf Differenzverg ü- tung nach dem Gebot der Gleichbehandlung iSv. § 9 Nr. 2, § 10 Abs. 4 AÜG durchzusetzen, habe die Beklagte ihm nach § 13 AÜG die begehrte Auskunft zu 1 2 3 - 3 - 8 AZR 1081/12 - 4 - erteilen. Mangels T ariffähig keit der CGZP sei sein Anspruch nicht durch § 13 Halbs . 2 AÜG gesperrt. Verjährung sei nicht eingetreten; die Zumutbarkeit der Klageerhebung als Voraussetzung eine s Verjährungsbeginn s sei wegen zuvor bestehender Unklarheit der Rechtslage erst ab der CGZP - Entscheidung de s Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 2010 ( - 1 ABR 19/10 - BAGE 136, 302) gegeben gewesen . Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen über die wesentlichen Arbeitsbedingungen eines vergleichb a- ren Schlossers in ihrem Betrieb, bezogen auf den Brutt o- stundenlohn, den Monatsbruttolohn, etwaige So nderza h- lungen und Zulagen, jeweils bezogen auf den Zeitraum 17. September bis 2. Oktober 2007. Die Beklagt e hat Klageabweisung beantragt . F alls ein Anspr uch übe r- haupt bestanden habe, sei er jedenfalls verjährt. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugela s- sen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten ist beg ründet. A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: De r Anspruch des Klägers ergebe sich aus § 13 AÜG . § 13 Halbs . 2 iVm. § 9 Nr. 2 AÜG greife mangels T ariffähig keit der CGZP ni cht ein . Der Auskunftsanspruch sei nicht verjährt. Die Verjährungsfrist habe nicht am 1. Januar 2008 zu laufen begonnen. Die verjährungshemmende Klage sei 2011 noch innerhalb der Verjährungsfrist erhoben worden, denn d ie fehlende Tariff ä- higkeit der CGZP habe sich erst aus dem Satzungsi n halt ergeben, d er dem 4 5 6 7 8 - 4 - 8 AZR 1081/12 - 5 - Kläger jedoch nicht bekannt gewesen sei . Die arbeitsrechtliche Diskussion d a- rum habe er nicht kennen müssen. Der Auskunftsklage stehe nicht eine eventuelle Undurchsetzbarkeit von Differenzentgeltansprüchen gegen die verleihende Arbei tgeberin entgegen. Der Arbeitsvertrag des Klägers enthalte keine einschlägig e Verfallfrist, die Einrede der Verjährung könne nicht von der Beklagten an Stelle der verleihenden A r- beitgeberin erhoben werden. B. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts häl t einer revisionsrechtl i- chen Überprüfung nicht stand. I. Der Antrag ist zulässig . Insbesondere ist er hinreichend bestimmt iSv . § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO . Für eine Auskunftsklage nach § 13 AÜG reicht es aus, ausgehend vom Wortlaut des § 13 Halbs . 1 AÜG Auskunft über die i- chen Arbeitsbedingungen eines vergleichbaren . D a- bei ist zu berücksichtigen, dass in der Regel d er Arbeitnehmer die Vergleic h- barkeit der Tätigkeiten schlechter beurteilen kann als das Unternehmen, bei welc hem er eingesetzt ist. Dem entleihenden Arbeitgeber ist es - jedenfalls z u- nächst - vorbehalten, selbst zu definieren, welche seiner eigenen Arbeitnehmer mit dem Leiharbeitnehmer vergleichbar sind (BAG 19. September 2007 - 4 AZR 656/06 - Rn. 54) . II. Die Klage ist nicht begründet. Der im Oktober 2007 entstandene Au s- kunftsanspruch des Klägers war bei Geltendmachung im März 2011 verjährt. Der A uskunftsa nspruch nach § 13 Halbs . 1 AÜG entsteht im Zeitpunkt der Überlassung und kann vom Leiharbeitnehmer ungeachtet § 13 Halbs . 2 AÜG geltend gemacht werden . Auf § 13 Halbs . 2 AÜG kann sich der Entleiher gegenüber einem gegen ihn geltend gemachten Anspruch berufen. 1. Der Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers gegenüber dem En tle i- her ist nicht unionsrechtlich bestimmt. Die Richtlinie 2008/104/EG des Europä i- schen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit 9 10 11 12 13 14 - 5 - 8 AZR 1081/12 - 6 - (ABl. EU L 327 vom 5. Dezember 2008 S. 9) enthält einen solchen Anspruch nicht. Einer nationalen Regelung eines Auskunftsanspruchs wie in § 13 AÜG steht d ie Richtlinie nicht entgegen, da sie Mindestvorschriften enthält und d as Recht der Mitgliedstaaten unberührt lässt , für Arbeitnehmer günstigere Recht s- vorschriften anzuwenden oder zu erlassen ( Art. 9 Richtlinie 2008/104 /EG ) . 2. D er Auskunftsanspruch nach § 13 AÜG , für dessen Durchsetzung der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist (BAG 15. März 2011 - 10 AZB 49/10 - BAGE 137, 215) , ist kein vertraglicher, sondern ein gesetzl i- cher A nspruch. Das gesetzliche Schuldverhältnis nach § 13 AÜG ist von dem Anspruch des Leiharbeitnehmers auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG ( zu diesem im Einzelnen ua. BAG 23. Oktober 2013 - 5 AZR 135/12 - ; 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - ) zu unters cheiden. Der Anspruch des Leiha r- beitnehmers auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG ist ein die a r- beitsvertragliche Vergütungsabrede korrigierender gesetzlicher Entgelta n- spruch, der mit der Überlassung entsteht und mit dem arbeitsvertraglich für die Vergütung bestimmten Zeitpunkt fällig wird (ua. BAG 23. Oktober 2013 - 5 AZR 135/12 - Rn. 25; 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 42 ) . Demgegenüber unte r- liegt der Anspruch nach § 13 AÜG allein gesetzlich en Voraussetzungen. Ein (arbeits - )vertragliches Ve rhältnis besteht zwischen Leiharbeitnehmer und En t- leiher nicht. 3. Nach dem Wortlaut von § 13 Halbs . 1 AÜG besteht der Auskunftsa n- spruch des Leiharbeitnehmers gegenüber d s- Vom Leiharbeitnehmer darzulegende Anspruchsv oraussetzungen sind demnach seine eigene Stellung als Leiharbeitnehmer iSd. AÜG , verbunden mit dem Verhältnis zum Entleiher sein em Entleiher , sowie d er Umstand der Überlassung . verpflichtet ist, in eigener Initiative - ohne entsprechendes Verlangen des Lei h- arbeitnehmers - Auskunft zu erteilen. Weitere Anspruchsvoraussetzungen sind nach dem Gesetzeswortlaut nicht vorgesehen. Dabe i muss i m Falle der Übe r- mangels anderweitiger Konkretisierung als bezogen auf den Zeitpunkt 15 16 - 6 - 8 AZR 1081/12 - 7 - der tatsächlichen Überlassung - de n Zeitpunkt de r Aufnahme der Tätigkeit im Betrieb des Entleihers , ggf. Tag für Tag neu - verstanden werden . Weitere Ans pruchsvoraussetzungen ergeben sich auch weder aus der Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelung noch aus dem Gesetze s- zweck Leiharbeitnehmern die Überprüfung ihrer Vertragsbedingungen zu ermöglichen ( BT - Drs. 15/25 S. 39 ) . Gesehen wurde ( BT - Dr s. 15/25 S. 39 ) . D arauf bezogen ist nicht nur der Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers nach § 13 AÜG, so n- dern zudem eine damit korrespondierende Verpflichtung des Entleihers in der Rechtsbeziehung zwischen Verleiher und Entleiher normiert worden (§ 12 Abs. 1 Satz 3 AÜG) . Sinn und Zweck der gerichtlich einklagbaren Auskunft nach § 13 AÜG ist die Schaffung einer Vergleichsmög lichkeit zwischen den Leistungen des Ve r- leiher s und den nach dem Gleichstellungsgebot zustehen den Leistun gen ( BAG 19. September 2007 - 4 AZR 656/06 - Rn. 54 ) . Die - ordnungsgemäße - Au s- kunft des Entleihers über das einem vergleichbaren Stammarbeitnehmer g e- währte Arbeitsentgelt ist das gesetzlich vorgesehene Mittel, das dem Leiha r- beitnehmer ermöglichen soll, die Einhaltung des Gebots der Gleichbehandlung zu überprüfen u nd die Höhe des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 AÜG zu berechnen (vgl. BT - Dr s. 15/25 S. 39 ; BAG 13. März 2013 - 5 AZR 146/12 - Rn. 22 mwN) . 4 . Der Auskunftsanspruch besteht nicht, wenn die Voraussetzungen von § 13 Halbs . 2 AÜG als Ausschlusstatbestand vorliegen. D adurch wird klargestellt, dass ein Auskunftsanspruch ausscheidet, h- behandlungsanspruch besteht. Der Entleiher kann da mit einem ihm gegenüber erhobenen Auskunftsanspruch entgegenhalten, dass er entgegen § 13 Halbs . 1 AÜG nicht bei Überlassung entstanden sei. Bei zu Unrecht unterlassener, ve r- späteter od er rechtlich unzutreffender Auskunft sind eventuelle Schadense r- satzansprüche des Leiharbeitnehmers nicht ausgeschlossen. 17 18 19 - 7 - 8 AZR 1081/12 - 8 - Anderes ergibt sich nicht aus Randnummer 16 der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20. November 2013 ( - 5 AZR 776/12 - ) . Dort ha n- delte es sich lediglich um eine für den damaligen Fall nicht entscheidungserbl i- che und daher offen gebliebene Fragestellung. a) § 13 Halbs . 2 AÜG wurde nicht bereits mit der Neukonzeption des Rechts der Arbeitnehmerüberlassung durch das Erste Gesetz f ür moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607) normiert , sondern mit dem Dritte n Gesetz für moderne Dienstleistungen am A r- b eitsmarkt vom 23. Dezember 2003 ( BGBl. I S. 2848) er gänzt. Durch die Änd e- rung wird klargestellt, dass der Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers g e- genüber dem Entleiher nach § 13 AÜG nicht uneingeschränkt gilt, sondern nur insoweit besteht, als dies zur Bestimmung der Arbeitsbedingungen des Leiha r- beitnehmers im konkreten Einzelfall erforderlich ist ( BT - Drs. 15/ 1515 S. 133) . b ) Der Auskunftsanspruch nach § 13 Halbs . 1 AÜG hängt eng mit dem Gebot der Gleichbehandlung zusammen und kann ggf. auch teilweise bzw. ei n- ge schränkt bestehen , wenn der angewandte Tarifvertrag auf bestimmte Arbeitsbedingungen im Entleihbetrieb Bezug nimmt ( BT - Drs. 15/ 1515 S. 132 zur korrespondierenden Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 3 AÜG) . Dabei wird die Frage, o b und ggf. i n welchem Umfang Gleichbehandlungsansprüche besteh en oder ausscheiden , bereits im Rahmen de s der tatsächliche n Überlassung v o- rausgehenden Vertrags in der Rechtsbeziehung zwischen Verleiher und Entle i- her geklärt ( § 12 Abs. 1 Satz 3 AÜG ) . c) Es ist Sache des Entleihers, sich auf § 13 Halbs . 2 AÜG zu berufen. Die dafür erforderlichen Tatsachen stehen ihm aufgrund der Rechtsbeziehung zum Verleiher ( § 12 Abs. 1 Satz 3 AÜG ) zur Verfügung. Für das Vorliegen der V o- raussetzungen des § 13 Halbs . 2 AÜG ist der Entleiher darlegungs - und b e- weisbelaste t ( vgl. auch Lembke in Boemke/Lembke AÜG 3. Aufl. § 13 Rn. 20 ) . 20 21 22 23 - 8 - 8 AZR 1081/12 - 9 - d ) Unterlässt der Entleiher zu Unrecht die Auskunft oder erteilt er eine ve r- spätete oder rechtlich unzutreffende Auskunft - auch bezogen auf die ihm au f- grund seiner vertraglichen Rechtsbeziehung mit dem Verleiher bekannten Au s- nahmen des Gleichbehandlungsanspruchs ( § 12 Abs. 1 Satz 3 AÜG ) - , können Schadensersatzansprüche des Leiharbeitnehmers n ach § 280 Abs. 1 BGB bestehen ( vgl. auch Brors in Schüren/Hamann AÜG 4. Aufl. § 13 Rn. 6; Lembke in Boemke/Lembke AÜG 3. Aufl. § 13 Rn. 23; Pelzner/Kock in Thüsing AÜG 3. Aufl. § 13 Rn. 12 ; Ulber /J. Ulber 4. Aufl. § 13 Rn. 1 5 f. und korrespondierend § 12 Rn. 14 und 15 ; Urban - Crell/Germakowski /Bissels/Hurst/ Urban - Crell AÜG 2 . Aufl. § 13 Rn. 8 ) . 5. Der Auskunftsanspruch des Klägers ist verjährt. a) Der Auskunftsanspruch fällt unter § 194 BGB und unterliegt der rege l- mäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Diese beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden U m- ständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ) . b) Der Auskunftsan spruch des Klägers ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Überlassung ( einschließlich des 17. September 2007 Tag für Tag bis ei n- schließlich 2. Oktober 2007 ) entstanden. D er Kläger hatte von den anspruch s- begründenden Umständen (die Tatsache der tatsächlichen Überlassung) und der Person des Schuldners Kenntnis . Ob se i- nem Auskunftsanspruch Ausnahmen vom Gleichstellungsgebot iSv. § 13 Halbs . 2 AÜG ( beispielsweise die Anwendbarkeit von Tarifverträ gen ) entgege n- stehen, gehörte nicht zu den anspruchsbegründen den Umständen und oblag nicht ihm einzubeziehen. c) Die Einrede der Verjährung bezogen auf den Auskunftsanspruch ist von der Beklagten erhoben worden. Für den Tätigkeitszeitraum des Klägers bei d er Beklagten vom 17. September bis zum 2. Oktober 2007 begann die Verjä h- 24 25 26 27 28 - 9 - 8 AZR 1081/12 rungsfrist am 1. Januar 2008. Sie lief am 31. Dezember 20 10 ab. Die Gelten d- machung des Klägers im März 2011 erfolgte zu spät . III . Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Hauck Breinlinger Winter R. Kandler F. Avenarius 29
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