Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Juni 2016 Achter Senat - - ECLI:DE:BAG:2016:230616.U.8AZR757.14.0 I. Arbeitsgericht Rosenheim Endurteil vom 16. Dezember 2013 - 3 Ca 1147/13 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 23. September 2014 - 6 Sa 230/14 Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs - Fälligkeit einer Forderung - Erfüllbarkeit einer Forderung - Zahlung einer Abfindung vor Fälligkeit - Steuerschaden Bestimmung en : BGB §§ 133, 157, 271 Abs. 2, § 280 Abs. 1 ECLI:DE:BAG:2016:230616.U.8AZR757.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 757/14 6 Sa 230/14 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 2 3. Juni 2016 URTEIL Wirth, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 2 3. Juni 2016 durch die Vorsitzende Richterin am Bundes - arbeitsgericht Prof. Dr. Schlewing, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Vogelsang sowie den - 2 - 8 AZR 757/14 ECLI:DE:BAG:2016:230616.U.8AZR757.14.0 - 3 - ehrenamtlichen Richter Dr. Bloesinger und die eh renamtliche Richterin Wankel für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 2 3. September 2014 - 6 Sa 230/14 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rech ts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger zum Sch a- densersatz verpflichtet ist. Der Kläger war aufgrund Arbeitsvertrages vom 1 5. Februar 2001 bei der Beklagten, einem milchverarbeitenden Unternehmen, bzw. bei deren Rechtsvorgängerin seit dem 1 2. März 2001 als Sachbearbeiter Marketing b e- schäftigt. Unter Ziff. 11 des Arbeitsvertrages heißt es: nach dem Tarifvertrag für das Molkerei - und Käsereig e- werbe i Der M a n t e l t a r i f v e r t r a g vom 1 5. 1 1. 1999 für die Arbeitne h- mer in den Betrieben der Milchindustrie, für das Molkerei - und Käsereigewerbe sowie für die Arbeitnehmer in den Betrieben der Schmelz käseindustrie in Ba y- ern - gültig ab 1. 1. 2000 - (im Folgenden MTV) sieht in § 22 Nr. 2 für Anspr ü- che aus dem Arbeitsverhältnis - mit Ausnahme solcher wegen unrichtiger Ei n- gruppierung - eine Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit vor. Mit Schre iben vom 1 0. März 2011 kündigte die Beklagte das Arbeits - verhältnis des Klägers ordentlich zum 3 0. Juni 2011 und stellte den Kläger mit sofortiger Wirkung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unwiderruflich von der 1 2 3 4 - 3 - 8 AZR 757/14 ECLI:DE:BAG:2016:230616.U.8AZR757.14.0 - 4 - Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitslei stung frei. Der Kläger hat gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben und im Rahmen eines einstweil i- gen Verfügungsverfahrens seine Weiterbeschäftigung verlangt. Am 1 9. April 2011 schlossen die Parteien vor dem Arbeitsgericht im Rahmen des einstweil i- gen Verfügungsverfahrens zur Beendigung dieses Verfahrens sowie des Kü n- digungsschutzverfahrens einen Vergleich mit folgendem Inhalt: Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsve r- hältnis wird aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung vom 10.03.2011 mit Ablauf des 31.12.2011 sein Ende finden. 3. Der Kläger wird bis zum Beendigungstermin unter Fortzahlung der regelmäßigen Vergütung in Höhe s- tung freigestellt. Im Rahmen der Freistellung werden Zeitguthaben des Klägers angerechnet. Der Urlaub wurde dem Kläger in natura gewährt. 4. Während der Freistellung wird das Arbeitsverhältnis des Klägers ordnungsgemäß unter Zugrundelegung einer monatlichen Vergütung von 3 .608,50 e- rechnet und der sich daraus ergebende Nettobetrag an den Kläger monatlich ausbezahlt. 5. Der Kläger ist berechtigt, das Anstellungsverhältnis vor Ablauf des Beendigungstermins mit einer Ankü n- digungsfrist von 14 Tagen vorzeitig zu beenden. Eine vorzeitige Beendigung entspricht ausdrücklich dem Interesse und dem Wunsch des Arbeitgebers. 6. Die Beklagte zahlt an den Kläger für den Verlust des Arbeitsplatzes in entsprechender Anwendung der § § 9, 10 KSchG eine Abfindung in Höhe von 47.500, -- (i.W.: siebenundvierzigtausendfünfhu n- dert E URO ) brutto. Die Abfindung erhöht sich für jeden vollen Monat des vorzeitigen Ausscheidens gemäß voranstehender Ziffer um 3.608,50 anteilig berechnet. 7. Die Abfindung in Hö he von 47.500, -- o- fort entstanden und vererblich. Die gesamte Abfi n- dung wird mit dem regulären Gehaltslauf des auf den Beendigungsmonat folgenden Kalendermonats au s- bezahlt. - 4 - 8 AZR 757/14 ECLI:DE:BAG:2016:230616.U.8AZR757.14.0 - 5 - 9. Mit Erfüllung dieses Vergleiches sind alle zwischen den Parteien bestehenden finanziellen Ansprüche, gleich ob bekannt oder unbekannt, gleich ob gege n- wärtig oder zukünftig, gleich aus welchem Rechts - grund, endgültig abgegolten und erledigt. 12. Der Vergleich wird rechtswirksam, wenn er nicht von einer de r Parteien durch schriftliche Erklärung wider - rufen wird, die bis spätestens 21.04.2011 beim A r- beitsgericht Rosenheim in Rosenheim eingegangen Der Vergleich wurde in der Folgezeit nicht widerrufen. Der Kläger mac h te von der Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung nach Ziff. 5 des Ve r- gleichs keinen Gebrauch und schied zum 3 1. Dezember 2011 aus dem Arbeit s- verhältnis mit der Beklagten aus. Die Beklagte rechnete die vereinbarte Abfi n- dung iHv. 47.500,00 Euro brutto zusammen mit dem Entgelt für den Monat D e- zember 2011 ab und überwies den sich ergebenden Nettobetrag auf das Konto des Klägers, dem es am 3 0. Dezember 2011 gutgeschrieben wurde. Mit Schreiben vom 2 7. März 2013 machte der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Ersatz eines Ste uerschadens iHv. insgesamt 4.655,72 Euro geltend. Mit seiner Klage verfolgt er dieses Begehren weiter. Zu - dem verlangt er von der Beklagten die Erstattung von Steuerberaterkosten iHv. 571,20 Euro . Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei ihm zum Sch a- densersatz verpflichtet, da sie ihre Verpflichtungen aus dem Vergleich verletzt habe. Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die Abfindung bereits im D e- zember 2011 auszuzahlen. Nach Ziff. 7 Satz 2 des Vergleichs habe die Zahlung vielmehr erst mit dem Gehaltslauf des auf die Beendigung des Arbeitsverhäl t- nisses folgenden Monats, dh. erst im Januar 2012 erfolgen dürfen. Die Parteien hätten in dem Vergleich einen festen Auszahlungstermin vereinbart und keine Fälligkeitsabrede getroffen. Insoweit se i bereits der Wortlaut des Vergleichs eindeutig. Im Übrigen sei es ihm mit der Verschiebung der Zahlung auf den Folgemonat seines Ausscheidens darum gegangen, die Abfindung bei einem 5 6 7 - 5 - 8 AZR 757/14 ECLI:DE:BAG:2016:230616.U.8AZR757.14.0 - 6 - Ausscheiden mit Ablauf des 3 1. Dezember 2011 erst im Jahr 2012 versteuern zu müssen. Aber selbst wenn von einer Fälligkeitsabrede auszugehen sein sol l- te, habe die Beklagte gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vergleich verstoßen. Sie habe die Zahlung nicht vorfällig vornehmen dürfen, da dadurch seine rech t- lich geschützten Interes sen beeinträchtigt worden seien. Ihm bzw. seiner Eh e- frau sei durch die Auszahlung der Abfindung noch im Kalenderjahr 2011 der von ihm geltend gemachte Steuerschaden entstanden. Zur Ermittlung des Schadens habe er einen Steuerberater einschalten müssen. Des sen Kosten habe die Beklagte ggf. auch zu ersetzen. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.655,72 Euro nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jewe i- ligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1., die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 571,20 Euro nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshä n- gigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Ansicht vertr e- ten, bei der Vereinbarung in Ziff. 7 Satz 2 des Vergleichs handele es sich um eine Fälligkeitsabrede, nicht aber um die Abrede eines fixen Zahlungszei t- punkts. Sie hat behauptet, Ziff. 7 Satz 2 des Vergleichs sei auf ihren Wunsch h in aufgenommen worden, um der Gefahr des Verzugs entgegenzuwirken. Nach Ziff. 5 des Vergleichs sei der Kläger berechtigt gewesen, das Arbeitsve r- hältnis vor Ablauf des in Ziff. 1 des Vergleichs auf den 3 1. Dezember 2011 b e- stimmten Beendigungstermins mit ein er Ankündigungsfrist von 14 Tagen vo r- ze i tig zu beenden. Hätte der Kläger von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, hätte sie die Abfindung aufgrund des Abrechnungsschlusses für diesen Monat nicht mehr berücksichtigen und demgemäß nicht fristgemäß auszahlen können. Soweit der vom Kläger geltend gemachte Schaden auf der steuerlichen B e- handlung des Einkommens seiner Ehefrau beruhe, fehle es schon an der Akti v- legitimation des Klägers. 8 9 - 6 - 8 AZR 757/14 ECLI:DE:BAG:2016:230616.U.8AZR757.14.0 - 7 - Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat di e hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Re - vision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesa r- beitsgericht hat die Berufung des Klägers z u Recht zurückgewiesen. I. Es kann dahinstehen, ob der Kläger berechtigt war, von der Beklagten Schadensersatz auch insoweit zu fordern, als der geltend gemachte Schaden auf der steuerlichen Behandlung des Einkommens seiner Ehefrau - sei es im Rahmen eine r gemeinsamen oder einer getrennten Veranlagung - beruht. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, dass der Kläger schon deshalb keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz nach dem hier als Anspruchsgrundlage ausschließlich in Betracht kommenden § 280 Abs. 1 BGB hat, weil die Beklagte ihre Pflichten aus dem Prozessvergleich vom 1 9. April 2011 nicht verletzt hatte, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Die Beklagte war berechtigt, die in Ziff. 6 des Vergleichs vereinbarte A b- findung bereits im Dezember 2011 an den Kläger auszuzahlen. 1. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Prozessvergleich vom 1 9. April 2011 bedürfe der Auslegung. Diese ergebe, dass die Parteien in Ziff. 7 Satz 2 des Vergleichs lediglich eine Fälligke itsabrede getroffen und keinen fixen Auszahlungszeitpunkt vereinbart hätten. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers lasse sich dem Wortlaut von Ziff. 7 Satz 2 des Vergleichs kein eindeut i- ges Ergebnis entnehmen. Die Auslegung der Vereinbarung unter Berüc ksicht i- gung ihrer Entstehungsgeschichte, der Äußerungen der Parteien hierzu sowie deren Interessenlage sprächen für eine bloße Fälligkeitsabrede und damit g e- gen die Vereinbarung eines festen Auszahlungstermins. Vor diesem Hinte r- 10 11 12 13 - 7 - 8 AZR 757/14 ECLI:DE:BAG:2016:230616.U.8AZR757.14.0 - 8 - grund sei die Beklagte nach § 271 Abs. 2 BGB berechtigt gewesen, vor Fälli g- keit zu leisten. § 271 Abs. 2 BGB sei anwendbar. Eine vorfällige Abfindung s- za h lung sei nicht gesetzlich ausgeschlossen. Ebenso liege keine dahingehende Parteibestimmung vor. Auch ein besonderes Interesse des K lägers an einer Leistung erst in dem auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgenden Monat sei nicht erkennbar. 2. Dies hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand, wobei diese Überprüfung, soweit das Landesarbeitsgericht den Prozessvergleich vom 1 9. April 2011 ausgelegt hat, ohnehin eingeschränkt ist. Der Prozessvergleich vom 1 9. April 2011 enthält atypische und damit individuelle Erklärungen der Parteien. Die Auslegung solcher Willenserklärungen kann der Senat als Revis i- onsgericht nur daraufh in überprüfen, ob das Berufungsgericht Auslegungsr e- geln verletzt, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen, wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen oder eine gebotene Auslegung unterla s- sen hat (vgl. etwa BAG 2 3. Februar 2016 - 3 AZR 44/14 - Rn. 29; 1 9. November 2015 - 6 AZR 844/14 - Rn. 32) . a) Das Landesarbeitsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Parteien im Prozessvergleich vom 1 9. April 2011 eine Leistungszeit bestimmt haben. Sie haben unter Ziff. 7 Satz 2 des Verg leichs vereinbart, dass die gesamte Abfindung mit dem regulären Gehaltslauf des auf den Beend i- gungsmonat folgenden Kalendermonats ausgezahlt wird. b) Das Landesarbeitsgericht hat ferner zutreffend angenommen, dass di e- se Vereinbarung nach der in § 271 Abs. 2 BGB getroffenen Auslegungsregel (vgl. etwa BGH 2 5. Oktober 2006 - VIII ZR 23/06 - Rn. 10, BGHZ 170, 1) dahin auszulegen ist, dass zwar der Kläger die Abfindung nicht vor Ablauf des 3 1. Dezember 2011 verlangen, die Beklagte sie aber vorher bewirken konnt e. aa) Nach § 271 Abs. 2 BGB ist, sofern eine Leistungszeit bestimmt ist, im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit ve r- langen, der Schuldner sie aber vorher bewirken kann. Diese Bestimmung ist vorliegend anwendbar, weil sich - wie das Landesarbeitsgericht ebenfalls zutre f- 14 15 16 17 - 8 - 8 AZR 757/14 ECLI:DE:BAG:2016:230616.U.8AZR757.14.0 - 9 - fend angenommen hat - weder aus dem Gesetz noch aus einer Vereinbarung der Parteien noch aus den Umständen (vgl. BGH 2 5. Oktober 2006 - VIII ZR 23/06 - Rn. 10 mwN, BGHZ 170, 1) ergibt, dass die Beklagte n icht berechtigt sein sollte, die Abfindung vor Fälligkeit zu zahlen. bb) Da eine gesetzliche Bestimmung, die die Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber vor deren Fälligkeit ausschließt, nicht existiert, hat das Landesarbeitsgericht zunächst zu Rech t geprüft, ob die Parteien mit der in Ziff. 7 Satz 2 des Prozessvergleichs bestimmten Leistungszeit zugleich einen festen Zahlungstermin, mithin nicht nur die Fälligkeit, also den Zeitpunkt, zu dem der Kläger die Abfindung verlangen konnte (zum Begriff der Fälligkeit vgl. etwa BAG 1 9. Februar 2014 - 5 AZR 700/12 - Rn. 22) , sondern auch die Erfül l- barkeit der Forderung, mithin den Zeitpunkt, von dem ab die Beklagte leisten durfte (zum Begriff der Erfüllbarkeit vgl. etwa BGH 2 4. Juni 2002 - II ZR 256/01 - zu I 1 b der Gründe) , vereinbart haben. Es ist nach Auslegung des Prozessvergleichs zu dem Ergebnis gelangt, dass die Parteien keine Vereinb a- rung des Inhalts geschlossen haben, dass die Beklagte nicht berechtigt sein sollte, die Abfindung vor deren Fälligkeit zu zahlen. Diese Auslegung hält einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Kontrolle stand. Das Landesarbeitsgericht hat weder Auslegungsregeln verletzt, noch gegen Denkgesetze und Erfa h- rungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelas sen. (1) Das Landesarbeitsgericht hat die Auslegung des Prozessvergleichs zutreffend anhand der Auslegungsregeln der § § 133, 157 BGB vorgenommen, wonach Verträge - und damit auch Prozessvergleiche - so auszulegen sind, wie die Parteien sie nach Treu und G lauben unter Berücksichtigung der Verkehr s- si t te verstehen mussten. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind jedoch auch die außerhalb der Verei n- barung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schl uss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Ebenso sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 1 0. Dezember 2014 - 10 AZR 63/14 - Rn. 21 mwN) . 18 19 - 9 - 8 AZR 757/14 ECLI:DE:BAG:2016:230616.U.8AZR757.14.0 - 10 - (2) In Anwendung dieser Au slegungsregeln ist das Landesarbeitsgericht zunächst vom Wortlaut der Ziff. 7 Satz 2 des Prozessvergleichs ausgegangen und hat angenommen, dass sich hieraus nicht eindeutig ergebe, ob die Zahlung dem regulären G e- haltslauf des auf den Beendigungsmonat folgenden Kalendermonats erfolgen durfte. Diese Annahme begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken. En t- gegen der Recht s auffassung des Klägers ist die in Ziff. 7 Satz 2 des Prozes s- vergleichs getroff ene Vereinbarung schon deshalb nicht mit einer Abrede ve r- gleichbar, nach der die Auszahlung eines Betrages zu einem bestimmten Te r- min zu erfolgen hat, weil sie sich nicht auf die Bestimmung eines Auszahlung s- termins beschränkt, sondern an den regulären Geha ltslauf und damit an die monatliche Abrechnung anknüpft. (3) Das Landesarbeitsgericht hat sodann geprüft, ob sich aus der Entst e- hungsgeschichte des Prozessvergleichs, den Äußerungen der Parteien hierzu sowie aus deren Interessenlage ergab, dass die Partei en - wie der Kläger meint - einen festen Auszahlungstermin, mithin auch die Erfüllbarkeit der Lei s- tung durch die Beklagte vereinbart hatten und hat dies verneint. Auch diese Annahme begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Das Landesarbeitsgericht i st zutreffend davon ausgegangen, dass die Intere s- senlage bzw. die (einseitigen) Vorstellungen einer Partei im Rahmen der Ausl e- gung nach § § 133, 157 BGB überhaupt nur dann maßgeblich sein können, wenn sie für die andere Vertragspartei bei Vertragsschluss er kennbar waren (vgl. BAG 8. April 2014 - 9 AZR 856/11 - Rn. 27, 41 ff.; 2 1. September 2011 - 7 AZR 150/10 - Rn. 23; 1 7. Juli 2007 - 9 AZR 819/06 - Rn. 21; 2 4. September 2003 - 10 AZR 34/03 - zu II 1 b der Gründe) und dass diese V o- raussetzungen nicht vorlagen. Der Kläger hatte nicht vorgetragen, die Beklagte bei Vergleichsschluss auf sein Interesse hingewiesen zu haben, die Abfindung jedenfalls bei einem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 3 1. Dezember 2011 erst im Steuerjahr 2012 zu e rhalten. Es sind auch keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer dieses Interesse des Klägers für die B e- klagte sonst wie erkennbar gewesen wäre. Wie das Landesarbeitsgericht z u- 20 21 22 - 10 - 8 AZR 757/14 ECLI:DE:BAG:2016:230616.U.8AZR757.14.0 - 11 - tre f fend ausgeführt hat, war der Kläger nach Ziff. 5 des Vergleichs berechtigt, das Anstellungsverhältnis vor Ablauf des in Ziff. 1 des Vergleichs auf den 3 1. Dezember 2011 bestimmten Beendigungstermins mit einer Ankündigung s- frist von 14 Tagen vorzeitig zu beenden, weshalb sich die in Ziff. 7 Satz 2 des Vergleichs getroffene Vereinbar ung auf das Jahr, in dem die Abfindung zu ve r- steuern war, nur dann auswirken konnte, wenn der Kläger von der ihm nach Ziff. 5 des Prozessvergleichs eingeräumten Möglichkeit der vorzeitigen Beend i- gung des Anstellungsverhältnisses keinen Gebrauch machte. Das s er zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses bereits entschlossen war, erst mit Ablauf des 3 1. Dezember 2011 aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden und dass die Beklagte von diesem Entschluss wusste, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Entgegen der Recht sauffassung des Klägers begegnet die Auslegung des Prozessvergleichs durch das Landesarbeitsgericht auch nicht deshalb rev i- sionsrechtlichen Bedenken, weil das Landesarbeitsgericht angenommen hat, es spreche alles für eine bloße Fälligkeitsvereinbarung und dies ua. damit begrü n- det hat, es sei davon auszugehen, dass die Beklagte auf der Formulierung in Ziff. 7 Satz 2 des Vergleich s bestanden habe, u m ein eigenes Verzugsrisiko aus zuschließen. Selbst wenn das Landesarbeitsgericht in diesem Zusamme n- hang ein Best reiten des Klägers übergangen haben sollte, kann der Kläger hi e- raus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Für die Anwendbarkeit der in § 271 Abs. 2 BGB bestimmten Auslegungsregel ist es nämlich nicht entscheidend, ob mehr oder weniger für die Annahme einer re inen Fälligkeitsabrede spr icht . Vielmehr würde eine Anwendung von § 271 Abs. 2 BGB nur dann ausscheiden, wenn die Parteien im Prozessvergleich vereinbart hätten, dass die Beklagte nicht berechtigt sein sollte, die Abfindung vor Fälligkeit zu zahlen. Eine s olche Vereinbarung hat das Landesarbeitsgericht aber in zutreffender Anwendung der in § § 133, 157 BGB bestimmten Auslegungsgrundsätze gerade nicht ang e- nommen. cc) Das Landesarbeitsgericht hat schließlich auch zu Recht angenommen, dass sich auch aus den Umständen nicht ergab, dass § 271 Abs. 2 BGB nicht anwendbar sein sollte. 23 24 - 11 - 8 AZR 757/14 ECLI:DE:BAG:2016:230616.U.8AZR757.14.0 - 12 - (1) Ein Ausschluss von vorfälligen Leistungen ergibt sich aus den Umstä n- den, wenn die Leist ungszeit nicht nur im Interesse des Schuldners hinausg e- schoben ist, sondern wenn auch der Gläubiger ein rechtlich geschütztes Int e- resse daran hat, die Leistung nicht vor Fälligkeit entgegennehmen zu müssen (vgl. etwa BGH 2 5. Oktober 2006 - VIII ZR 23/06 - Rn. 11, BGHZ 170, 1; 1 6. Juni 1993 - XII ZR 6/92 - zu 2 d der Gründe, BGHZ 123, 49) . Ob diese V o- raussetzung gegeben ist, bestimmt sich insbesondere nach der Natur des Schuldverhältnisses und der Verkehrssitte. (2) Aus der Natur des Prozessvergleichs, mit dem die Parteien sich ua. auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung ve r- ständigt haben, ergibt sich kein rechtlich geschütztes Interesse des Klägers, die Abfindung nicht bereits im Monat der Beendigung des Arbeitsverhältniss es, sondern erst im Folgemonat entgegennehmen zu müssen. Zwar hat die Abfi n- dung nach Ziff. 6 Satz 1 des Prozessvergleichs die Funktion, einen gewissen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes zu schaffen. Hieraus folgt alle r- dings nur, dass zwischen der Abfindung und der Beendigung des Arbeitsve r- hältnisses ein Zusammenhang bestand und die Abfindung deshalb mit der B e- endigung des Arbeitsverhältnisses fällig sein sollte (vgl. BAG 1 5. Juli 2004 - 2 AZR 630/03 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 111, 240; 2 9. Nov ember 1983 - 1 AZR 523/82 - zu 2 der Gründe, BAGE 44, 260) . Dass sie auch erst zu diesem Zeitpunkt erfüllbar war, ergibt sich hieraus aber nicht. Es besteht auch keine Verkehrssitte, wonach eine Abfindung im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu m Ende eines Jahres aus steuerlichen Gründen stets erst im Folgejahr gezahlt wird. Welcher Zuflusszeitpunkt sich für den Arbeitnehmer aus steuerlichen Gründen als günstiger erweist, lässt sich nicht im Voraus für alle Fälle gleich beantworten, sondern häng t von individue l- len Faktoren ab, ua. von dem (zu erwartenden) Einkommen des Arbeitnehmers in den jeweiligen Steuerjahren und kann deshalb erst im Nachhinein beurteilt werden. (3) Damit verbleibt es dabei, dass ein Arbeitnehmer, der aus steuerlichen Gründe n eine Abfindung erst zu einem bestimmten Zeitpunkt entgegennehmen 25 26 27 28 - 12 - 8 AZR 757/14 ECLI:DE:BAG:2016:230616.U.8AZR757.14.0 möchte, dies mit dem Arbeitgeber verbindlich vereinbaren muss, was vorli e- gend nicht geschehen ist. 3. Auf die Frage, ob etwaigen Ansprüchen des Klägers die in Ziff. 9 des Prozessvergleichs vereinbarte Abgeltungs - bzw. Verfallklausel entgegensteht, und ob der Kläger die Ausschlussfrist in § 22 Nr. 2 MTV gewahrt hat, kommt es nach alledem nicht an. 4. Über den mit dem Antrag zu 2 . vom Kläger geltend gemachten A n- spruch auf Erstattung der Steuerberaterkosten war nicht zu befinden, weil der Antrag zu 2. nur für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. gestellt ist. II. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Re - vision zu tragen. Schlew ing Winter Vogelsang Bloesinger Wankel 29 30 31
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