Bundesarbeitsgericht Urteil vom 29. Juni 2017 Achter Senat - 8 AZR 402/15 - ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.8AZR402.15.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 8. Oktober 2014 - 17 Ca 967/14 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 15. Juni 2015 16 Sa 1619/14 - Entscheidungsstichwort : Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG Leitsatz : setzt eine auf den Beschäftigten bezogene ausdrückliche oder konklude n- te Erklärung des Arbeitgebers voraus, aus der sich für den Beschäftigten aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers eindeutig ergibt, dass seine Bewerbung keine Aussicht (mehr) auf Erfolg hat. Ein Schwei- gen oder sonstiges Untätigbleiben des Arbeitgeb ers reicht grundsätzlich nicht aus, um die Frist des § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG in Lauf zu setzen. ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.8AZR402.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 402/15 16 Sa 1619/14 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 29. Juni 2017 URTEIL Wirth , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 29. Juni 2017 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Prof. Dr. Schlewing, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Vogelsang und Dr. Roloff sowie die ehrenamtlichen Richter Oschmann und Wroblewski für Recht erkannt: - 2 - 8 AZR 402/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.8AZR402.15.0 - 3 - Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hess i- schen Landesarbeitsgerichts vom 15. Juni 2015 - 16 Sa 1619/14 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. Juni 2015 - 16 Sa 1619/14 - wie folgt neu gefasst wird: Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurüc k- weisung seiner Berufung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 8. Oktober 2014 - 17 Ca 967/14 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine En t- schädigung iHv. 3.200,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Proz entpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Februar 2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat die Koste n des Rechtsstreits zu tragen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Benachteil i- gungsverbot des AGG zu zahlen. Der in O (Ukraine) geborene Kläger ist russischer Muttersprachler und studiert seit Oktober 2011 Psychologie an der J - Universität F und Wirtschaft s- h- beauftragte sie die Studenten vermittlung JO mit der Suche nach z wei Aushilfen für die Zeit vom 18. März 2013 bis zum 17. Mai 2013. JO ist eine studentische Arbeitsve r- 1 2 - 3 - 8 AZR 402/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.8AZR402.15.0 - 4 - mittlung, die an Personen Stellenausschreibungen übermittelt , die sich auf ihrer Homepage als Mitglieder regis triert haben . In einer E - Mail vom 11. Februar 2013 übermittelte JO dem Kläger das folgende Stellenangebot: Bürohilfe Aufgaben: Unterstützung des Redakteurs beim Verfassen eines Buchs - Recherchearbeiten - Schreibarbeiten - Kundentelefonate annehmen und weiterleiten Umfang: 40 Std./Woche Zeiten: Es sind 2 Zeiträume (aufgeteilt auf 2 Aushilfen) abzudecken 18.03. - 19.04., jeweils Montag - Freitag in den üblichen Bürozeiten (kann auf Wunsch bis 17.05. verlängert werden) 15.04. - 17.05., jeweils Montag - Freitag in den üblichen Bürozeiten Bitte gib an, in welchem Zeitraum du arbeiten kannst. Anforderungen: - Deutsch als Muttersprache - Gute PC - Kenntnisse - erste Erfahrungen in der Büroarbeit Beginn: 18.03., Dauer: 2 Monate Ort: F D er Kläger bewarb sich mit Schreiben vom 12. Februar 2013 bei JO auf die Stellenausschreibung. In dem Bewerbungsschreiben heißt es ua.: ich studiere Psychologie an der Universität F sowie BWL an der Fe H im dritten Fachsemester und habe von Ihrer Stellenausschreibung, in der eine studentische Hilfskraft 3 4 - 4 - 8 AZR 402/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.8AZR402.15.0 - 5 - zur Unterstützung beim Verfassen eines Buchs gesucht Gerne würde ich in der vorlesungsfreien Zeit Ihr Unte r- nehme n unterstützen. Insoweit würde mir der Zeitraum Dem Bewerbungsschreiben des Klägers war ein zweiseitiger tabellar i- scher Lebenslauf beigefügt mit ua. folgende n Angaben: Persönliche Daten Geburtsort: O/Ukraine Nationalität: Deutsch Schulausbildung 09/1993 - 05/1995 Grundschule in O/Ukraine Zusätzliche Qualifikationen Fremdsprachen: Deutsch und Englisch fließend, Spanisch und Hebräisch Grun d- kenntnisse, Großes Mit E - Mail vom 12. Februar 2013 teilte JO dem Kläger ua. mit: den Auftraggeber: d gmbh Frau W In Deinem persönlichen Bereich (www.jo.html) kannst Du den Stand des Bewerbungsverfahrens jederzeit eins e- JO traf unter den eingegangenen Bewerbungen eine Vorauswahl. Die Bewerbung des Klägers leitete sie nicht an die Beklagte weiter. Die Beklagte be setzte eine der au sgeschriebenen Stellen mit dem Mitbewerber S und die 5 6 7 - 5 - 8 AZR 402/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.8AZR402.15.0 - 6 - andere Stelle mit der Mitb ewerberin K , die sich beide über JO bei der Beklagten beworben hatten. Eingestellt wurde zudem die in Afghanistan geborene T, die sich auf anderem Wege beworbe n hatte. Bereits zuvor hatte d ie Beklagte für vergleichbare Tätigkeiten eine in Deutschland geborene Marokkanerin eing e- stellt. Der Kläger bat die Beklagte mit E - Mail vom 9. September 2013 um eine Rückmeldung auf seine Bewerb ung. Diese antwortete ihm am 11. September 2013 wie folgt : , herzlichen Dank für Ihre Mail. Es tut uns leid, wenn Sie keine Antwort bekommen haben. Wir hatten der Jobvermittlung immer umgehend Feedback gegeben. Dies wurde wahrscheinlich nicht weit ergegeben. Die Stelle wurde sehr schnell besetzt und war auch nur für einen kurzen Zeitraum geplant. Mit freundlichen Grüßen Der Kläger erwiderte mit E - Mail vom 13. Oktober 2013 , in der es au s- zugsweise heißt : nach nochmaliger Durchsicht der Stellenausschreibung bin ich der Auffassung, dass meine ethnische Herkunft bei Ihrer Auswahlentscheidung eine Rolle gespielt hat. Ich möchte Sie inständig bitten, mich zu einem Vorste l- lungsgespräch einzuladen und mir hier durch die Möglic h- keit einzuräumen, Sie von meiner Person und meinen F ä- higkeiten zu überzeugen. Möglicherweise käme ich dann Mit Schreiben vom 6. November 2013 - der Beklagten am 7. November 2013 zugegangen - mac hte der Kläger dieser gegenüber einen Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG iHv. 9.600,00 Euro geltend. Mit seiner am 7. Februar 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 14. Februar 2014 zugestellten Klage hat der Kläger eine En t- schädigung iHv. drei geschätzten Monatsgehältern à 1.600,00 Euro, mithin iHv. 8 9 10 11 - 6 - 8 AZR 402/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.8AZR402.15.0 - 7 - 4.800,00 Euro nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit verlangt . Er hat die Auffa s- sung vertreten, die Beklagte habe ihn entgegen § 7 Abs. 1 AGG wegen seiner ethnischen Herkunft benachteiligt. Dies folge bereits aus der Anforderung der Stellenanzeige sich zweifelsfrei, dass Deutsc h nicht seine Muttersprache und er ukrainischer Herkunft sei. Er verfüge über exzellente Deutschkenntnisse und habe seinen Entschädigungsanspruch rechtzeitig innerhalb der Frist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG geltend gemacht, die frühestens mit dem Zugang der Mitteilung der B e- klagten am 11. September 2013 zu laufen begonnen habe. Dass die ausg e- schriebenen Stellen nach der Stellenanzeige nur für die Zeit vom 18. März 2013 bis zum 17. Mai 2013 besetzt werden soll t en, sei unerheblich , da Buchprojekte häufig versch oben würden . Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine angemessene Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG , deren Höhe in da s Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über d em Basiszinssatz seit Recht s- hängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Stellenausschreibung verstoße nicht gegen das Verbot der Di s- kriminierung wegen der ethnischen Herkunft. sch als verstehen. Des ungeachtet sei die Anforderung in der Stellenausschreibung auch gerechtfertigt , da d ie gesuchten Bürohilfen einen Reda kteur beim Verfa s- sen eines Buch s in deut scher Sprache unterstützen soll t en. Anfallende Reche r- che - , Korrekturlese - und Schreibarbeiten sowie die Annahme und Weiterleitung von Kundentelefonaten erforderten exzellente Deutsc hkenntnisse. Idealerweise sollten die Bürohilfen dem Redakteur einzelne Pas sagen so zulie fern , dass er sie unmittelbar für sein Buch verwenden kö nne. Im Übrigen habe d ie ethnische Her kunft weder bei der von JO vorgenommenen Vorauswahl noch bei der von ihr vorgenommenen Auswahl eine Rolle gespielt. Unter den von JO ausgewäh l- ten Be werbern hätten sich auch Personen befunden, deren Name auf einen 12 13 - 7 - 8 AZR 402/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.8AZR402.15.0 - 8 - Migrationshint ergrund habe schließen lassen. D en Bewerbungsunterlagen des Klägers habe man seine ethnische Herkunft demgegenüber nicht entnehmen können . Auch sei nicht erkennbar , dass Deutsch nicht seine Muttersprache sei. JO habe ihr einen beträchtlichen Teil der Bewerbungen zu einem Zeitpunkt we i- tergeleitet, als die Bewerbung des Klägers noch nicht eingegangen gewesen sei. Der Kläger habe seinen Entschädigungsanspruch jedenfalls nicht rechtz e i- tig innerhalb der Frist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG geltend gemacht. Da die Stellen nach der Stellenausschreibung nur in der Zeit vom 18. März 2013 bis zum 17. Mai 2013 zu besetzen gewesen seien, sei aus der Sicht eines objekt i- ven Empfängers spätestens mi t Ablauf des 17. Mai 2013 klar gewesen, dass die Bewerbung des Klägers erfolglos ge blieb en sei. Jedenfalls sei das Entsch ä- digungsverlangen des Klägers rechtsmissbräuchlich. Ihm sei nicht aufgefallen, dass er bis zum Ablauf des in der Stellenausschreibung a ngegebenen Befri s- tungszeitraums keine Antwort auf seine Bewerbung erhalten habe . Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts auf die Berufung des Kläger s teilweise abg e- ändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung iHv. 3.200,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Februar 2014 zu zahlen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantr agt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist ganz überwiegend unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht teilweise a b- geändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger ein e Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG iHv. 3.200,00 Euro zu zahlen . Zinsen auf diesen Betrag st e- hen dem Kläger allerdings nicht bereits ab dem 14. Februar 2014, sondern erst ab dem 15. Februar 2014 zu. 14 15 - 8 - 8 AZR 402/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.8AZR402.15.0 - 9 - I. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass der persö n- liche Anwendungsbereich des AGG eröffnet ist. Der Kläger ist als Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis Beschäftigter iSd. AGG (§ 6 Abs. 1 Satz 2 AGG; vgl. BAG 15. Dezember 2016 - 8 AZR 454/15 - Rn. 14 mwN , BAGE 157, 296 ) . Die Beklagte is t Arbeitgeber iSv. § 6 Abs. 2 AGG. II. D as Landesarbei tsgericht hat zudem zutreffend angenommen, dass d er Klä ger den Anspruch auf Entschädigung auch frist - und formgerecht geltend gemacht (§ 15 Abs. 4 AGG) und die Entschädigung fristgerecht einge klagt ( § 61b Abs. 1 ArbGG ) hat . 1. Nach § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG muss ein Anspruch nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend g e- macht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes ve r- einbart, was hier nicht der Fall ist. Die Frist beginnt n ach § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Z u- gang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäfti gte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. § 61b Abs. 1 ArbGG bestimmt, dass eine Klage auf Entschädigung nach § 15 AGG innerhalb von drei Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, erhoben werden muss. 2. Das Landesarbeitsge richt hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die zweimonatige Frist zur Geltendmachung des Entschädigungsa n- spruchs nach § 15 Abs. 4 AGG frühestens am 11 . September 2013 zu laufen begonnen hat, da dem K läger erst an diesem Tag eine Ablehnung der Bekla g- ten zugegangen ist . a) Eine 15 Abs. 4 Satz 2 AGG set zt eine auf den Beschäftigten bezogene ausdrückliche oder konkludente E r- klärung des Arbeitgebers voraus, aus der sich für den Be schäftigten aus der Sicht eines o bjektiven Erklärungsempfän gers eindeutig ergibt, dass seine B e- werbung kei ne Aussicht (mehr) auf Erfolg hat (vgl. BAG 22. August 2013 - 8 AZR 574/12 - Rn. 21 ; 17. August 2010 - 9 AZR 839/08 - Rn. 21 ) . Danach ist 16 17 18 19 20 - 9 - 8 AZR 402/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.8AZR402.15.0 - 10 - es zwar nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber den Bewerber formal i- ( aA Voigt in Schleuse ner/Suckow/Voigt AGG 4. Aufl. § 15 Rn. 75) . Alle r- dings reicht ein Schweigen oder Untätigbleiben des Arbeitgebers grundsätzlich nicht aus, um die Frist des § 15 A bs. 4 AGG in Lauf zu setzen. Ebenso wenig reicht es aus, wenn der Bewerber nicht durch den Arbeitgeber, sondern auf a n- dere Art und Weise erfährt, dass seine Bewerbung erfolglos war (vgl. etwa BAG 17. August 2010 - 9 AZR 839/08 - Rn. 21 mwN ). aa ) Zwar han delt es sich b ei d er Ablehnung iSv. § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG - anders als das Landesarbeitsgericht gemeint hat - nicht um eine rechtsg e- schäftliche Willenserklärung (Aufgabe von BAG 22. August 2013 - 8 AZR 574/12 - Rn. 24) , sondern um eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung . Auf d i e- se rechtsgeschäftsähnliche Handlung finden jedoch die Bestimmungen über Willenserklärungen entsprechende Anwen dung . Dies hat zur Folge, dass ein bloßes Schweigen oder Untätigbleiben des Arbeitgebers grundsätzlich ni cht ausreicht, um die Frist des § 15 Abs. 4 AGG in Lauf zu setzen. Die Ablehnung eines Bewerbers ist - anders als etwa eine Kündigung - keine rechtsgestaltende Willenserklärung (BAG 10. Dezember 1980 - 5 AZR 18/79 - zu A II 1 b der Gründe) . Vielmehr han delt es sich um eine r echtsg e- schäftsähnliche Handlun g. Rechtsgeschäftsähnliche Handlungen sind auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtete Erklärungen, deren Rechtsfolgen nicht - wie bei Willenserklärungen - kraft des ihnen innewohnenden Willensakts, sondern kraft Gesetzes eintreten. Regelmäßig ermöglichen oder verhindern sie den Eintritt gesetzlich angeordneter Folgen des Tätigwerdens oder Untätigbleibens. In er s- ter Linie handelt es sich dabei um Aufforderung en und Mitteilungen, die auf A n- sprüche oder Rechtsverhältnisse Bezug nehmen und vielfach im Bewusstsein der dadurch ausgelösten Rechtsfolgen ausgesprochen werden, jedoch nicht unmittelbar auf den Eintritt dieser Rechtsfolgen gerichtet sind oder gerichtet s ein müssen (vgl. etwa BAG 25. April 2013 - 6 AZR 49/12 - Rn. 132 mwN; 11. Juni 2002 - 1 ABR 43/01 - zu B IV 1 b cc der Gründe, BAGE 101, 298; MüKoBGB/Armbrüster 7. Aufl. Vorbem. § 116 Rn. 16 ) . Da die Ablehnung nicht auf die Herbeiführung eines rechtsgeschä ftlichen Erfolg s gerichtet ist, aber B e- 21 22 - 10 - 8 AZR 402/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.8AZR402.15.0 - 11 - deutung für den Frist beginn des § 15 Abs. 4 AGG hat, besitzt sie rechts g e- schäftsähnlichen Charakter . Ob eine ausdrückliche Erklärung des Arbeitgebers den Inhalt einer A b- lehnung hat oder ob ein sonstiges Verhalten des Arbeitgebers vorliegt, aus dem der Bewerber aus der Sicht eines objektiven Erklär ungsempfängers mit der e r- forderli chen Deutlichkeit die Erklärung des Arbeitgebers entnehmen kann, dass die Bewerbung keine Aussicht (mehr) auf Erfolg hat ( vgl. B AG 22. August 2013 - 8 AZR 574/12 - Rn. 21 ; 17. August 2010 - 9 AZR 839/08 - Rn. 21) , ist durch Auslegung der rechtsgeschäftsähnlichen Handlung im Einzelfall nach den für Willenserklärungen geltenden Grundsätzen zu ermitteln. Auf die Ablehnung iSv. § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG finden die Bestimmungen über Willenserklärungen ei n- schließlich der Grundsätze ihrer Auslegung entsprechende Anwendung (vgl. etwa BGH 14. Oktober 1994 - V Z R 196/93 - zu II 2 der Gründe ) . Dies hat zur Folge, dass in einem bloßen Schweigen oder Untätigbleiben des Arbeitgebers grundsätzlich keine Ablehnung iSv. § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG liegt (zur Bede u- tung des Schweigen s als Willenserklärung vgl. etwa BGH 9. Dezember 2011 - V ZR 131/11 - Rn. 16 mwN) , weshalb die Frist des § 15 Abs. 4 AGG in ei nem solchen Fall grundsätzlich nicht in Lauf gesetzt wird . bb ) Da § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG für die Ablehnung keine bestimmte Form vorschreibt, muss die se weder schriftlich noch sonst verkörpert erfolgen und kann deshalb auch mündlich erklärt werden (BAG 22. Aug ust 2013 - 8 AZR 574/12 - Rn. 24 ) . Allerdings setzt § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG eine auf d en Beschäftigten b e- zogene Ablehnung voraus (vgl. BAG 22. August 2013 - 8 AZR 574/12 - Rn. 2 4 ) . Dies folgt aus der in § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG getroffenen Regelung, wonach die Frist im Fall einer Bewerbung mit dem Zugang der Ablehnung beginnt. Danach muss sich die Ablehnung grundsätzlich als Reaktion auf die konkrete Bewe r- bung darstellen und dem Bewerber zugehen. Mit dem Zugangserforder nis in § 15 Abs. 4 AGG hat der Gesetzge ber an den Zugangsbegriff des § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB angeknüpft , wonach die Erklärung so in den Bereich des Empfä n- gers gelangt sein muss , dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglic h- 23 24 25 - 11 - 8 AZR 402/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.8AZR402.15.0 - 12 - keit hat, vom Inhalt der Erklä rung Kenntnis zu nehmen ( vgl. etwa BAG 11. N o- vember 1992 - 2 AZR 328/92 - zu III 1 der Gründe) . cc ) Aus dem Umstand, dass die Frist des § 15 Abs. 4 AGG in union s- rechtskonformer Auslegung der Bestimmung in jedem Fall, dh. auch im Fall e i- nes beruflic hen A ufstiegs oder - wie hier: einer Bewerbung - zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der/die Bewerber/in von der behaupteten Diskriminierung Kenntnis erlangt (vgl. EuGH 8. Juli 2010 - C - 246/09 - [Bulicke] Rn. 41, Slg. 2010, I - 7003 ) , folgt im Hinblick auf das grundsätzliche Erfordernis einer au s- drücklichen oder konkludenten Ablehnung durch den Arbeitgeber nichts Abwe i- chendes, weshalb es nicht ausreicht, wenn der Bewerber nicht durch den A r- beitgeber, sondern auf andere Art und Weise erfährt, dass seine Bewerbung erfolglos war. Zwar sieht § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG seinem Wortlaut nach vor , dass die Frist im Fall einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und (nur) in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt begin nt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. Allerdings heißt es in der Begründung des Gesetzesen t- wurfs, dass die Frist mit dem Zeitpunkt beginnt , an dem der oder die Benachte i- ligte von der Benachtei ligung Kenntnis erlang t und dass dies i m Fall einer B e- werbung oder eines beruflichen Aufstiegs der Zeitpunkt des Zugangs der A b- lehnung durch de n Arbeitgeber ist (BT - Dr s. 16/1780 S. 38). Dies findet seine Bestätigung in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Rechtsau s- schuss es zum Gesetzesentwurf. Dort heißt es, dass die Verkürzung der Frist auf zwei Monate für Arbeitnehmer hinnehmbar sei, weil die Frist ohnehin erst mit der Kenntnis von dem Verstoß beginne (vgl. BT - Dr s. 16/2022 S. 12) . Damit wollte der Gesetzgeber erkennbar für alle Fälle einer Benachteiligung für den Fristbeginn auf die Kenntnis von der Benachteiligung abstellen. Nach seiner Vorstellung ist dies im Fall einer Bewerbung und eines beruflichen Aufstiegs regelmäßig der Zeitpunkt des Zugangs der Ablehnung, weshal b dieser Zei t- punkt insoweit der frühestmögliche Zeitpunkt des Fristbeginns ist ( vgl. auch BAG 21. Juni 2012 - 8 AZR 188/11 - Rn. 38, BAGE 142, 143; 15. März 2012 26 27 - 12 - 8 AZR 402/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.8AZR402.15.0 - 13 - - 8 AZR 37/11 - Rn. 58 f., BAGE 141, 48; 15. März 2012 - 8 AZR 160/11 - Rn. 54) . Ein solcher Fristbeginn steht, wie der EuGH bereits in der Entsche i- dung Bulicke ausgeführt hat (EuGH 8. Juli 2010 - C - 246/09 - [Bulicke] Rn. 41, Slg. 2010, I - 7003) , mit dem unionsrechtlichen Grundsatz der Effektivität im Ei n- klang. b ) D anach ist das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen , dass die zweimonatige Frist des § 15 Abs. 4 AGG zur Gelten d- machung des Entschädigung sanspruchs frühestens am 11 . September 2013 zu laufen begonnen hat , da dem Kläger erst an diesem Tag ein e Ablehnung der Beklagten zugegangen ist . aa ) Das Land esarbeitsgericht hat angenommen, die Beklagte habe dem Kläger erstmals mit E - Mail vom 11 . September 2013 mitgeteilt , dass die Stelle anderweitig besetzt wurde . Eine konkludente Ablehnung, die die Frist des § 15 Abs. 4 AGG zu einem früheren Zeitpunkt hätte in Gang setzen können, liege nicht vor. Vielmehr habe die Beklagte vor dem 11. September 2013 dem Kläger gegenüber in keiner Weise zum Ausdruck gebracht, dass seine Bewerbung nicht berücksichtigt wurde. Dem bloßen Schweigen der Beklagten komme kein Erklärungswert zu. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die B e- klagte die Stelle bis zum 17. Mai 2013 befristet ausgeschrie ben hat te . Auch in einem solchen Fall liege in einem Schweigen des A rbeitgebers keine Able h- nung iSv. § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG. Andernfalls müsste bereits die Stellenau s- schreibung dahin ausgelegt werden, dass, sofern der Bewerber bis zum v o- raussichtlichen Ende des Befristungszeitraums nichts gehört habe, seine B e- werbung als a bgelehnt gelte. Dies laufe jedoch auf eine reine Fiktion hinaus. bb ) Diese Annahme hält einer revisionsrechtlichen Kontrolle im Ergebnis stand. Die Beklagte hatte dem Kläger erstmals mit E - Mail vom 11. September 2013 mitgeteilt, dass seine Bewerbung kein en Erfolg hatte. Danach hat die zweimonatige Frist zur Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs nach § 15 Abs. 4 AGG frühestens zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen. 28 29 30 - 13 - 8 AZR 402/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.8AZR402.15.0 - 14 - (1 ) E ntgegen der Rec htsauffassung der Beklagten ist eine andere Bewe r- tung nicht desh alb geboten, weil die Beklagte die beiden Stellen für die Zeit bis zu m 17. Mai 2013 befristet ausgeschrieben hat te . Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Ausschreibung einer befristeten Stelle überhaupt dahin ausgelegt werden kann, dass in ihr zugleich die vorwe g- genommene Ablehnung gegenüber jedem Bewerber liegt , der bis zum Ablauf des Befristungszeitraums nichts Gegenteiliges erfährt oder ob dies - wie das Landesarbeitsgericht angenommen hat - auf eine reine Fiktion hinausliefe . Selbst wenn der Arbeitgeber in der A usschreibung einer befristeten Stelle au s- drücklich erklärt, dass jeder Bewerber als abgelehnt gilt , der bis zum Ablauf des vorgesehenen Befristungszeitraums keine gegenteilige Mitteilung erhält , würde hierdurch mit Ablauf des Befristung szeitraums die Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG nicht in Lauf gesetzt. Eine solche, in einer Stellenausschr eibung enthaltene vorweggenomme ne Ablehnung ist keine Ablehnung iSv. § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG . § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG fordert nicht nur - wie unt er Rn. 20 ausgeführt - eine ausdrückliche oder konkludente Erklärung des Arbeitgebers, aus der sich für den Beschäftigten aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers eindeutig ergibt, dass seine Bewer bung erfolglos geblieben ist . Die Bestimmung se tzt - wie unter Rn. 25 ausgeführt - zudem eine auf den Beschäftigten bezog e- ne Ablehnung voraus (vgl. BAG 22. August 2013 - 8 AZR 574/12 - Rn. 2 4) . Der erforderliche Bezug fehlt indes bei einer in einer Stellenausschreibung vorwe g- genommen en Ablehnung, da sich diese an eine unbestimmte Vielzahl von p o- tentiellen Bewerbern richtet und keinen Bezug zur Bewerbung eines bestim m- ten Bewer bers hat. (2 ) D ie Ablehnung war vorliegend auch nicht ausnahmsweise entbehrlich . (a ) I n Ausnahmefällen kann d ie Ablehnung entbehrlich sein. Dies kann a n- zunehmen sein, wenn sich das Erfordernis der Ablehnung als reine Förmelei darstellen sollte, weil der Bewerber auch ohne die Ablehnung sicher e Kenntnis hat , dass seine Bewerbung erfolglos war (vgl. zu r Kenntnis iS d. § 852 BGB aF : BGH 1. April 2003 - XI ZR 385/02 - zu II 2 a cc (1) der Gründe) . Davon kann 31 32 33 34 35 - 14 - 8 AZR 402/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.8AZR402.15.0 - 15 - auszugehen sein, wenn der Bewerber selbst in der Bewerbung unmissverstän d- lich erklärt hat, ausschließlich innerhalb eines bestimmten Zeitraums zur Verf ü- gung zu stehen und dieser Zeitraum abgelaufen ist oder wenn - für jedermann offensichtlich - für die Arbeitsleistung ein e bestimm te Leistungszeit so wesen t- lich ist, dass diese typischerweise zu einem anderen Zeitpunkt bzw. innerhalb eines anderen Zeit raums nicht nachgeholt werden kann und dieser Zeitraum abgelaufen ist. Insoweit muss offensichtlich sein, dass der Bedarf an der A r- beitsleistung typischerweise mit der Einhaltung ei ner bestimmten Leistungszei t steht und fällt. ( b ) Danach war die Ablehnung nicht ausnahmsweise entbehrlich. Der Kläger hat nicht unmissverständlich erklärt, ausschließlich inne r- halb eines bestimmten Zeitraums zur Verfügung zu stehen. Er ist zwar der Bitte der Beklagten nachgekommen und hat in seinem Bew erbungsschreiben ang e- geben, in welchem Zeitraum er arbeiten möchte. Insoweit hat er jedoch nur mi t- geteilt , die Beklagte in der vorlesungsfreien Zeit unterstützen zu wollen, we s- halb ihm der Zeitraum vom 18 . März 2013 bis zum 19. April 2013 optimal pa s- se. Da ss er ausschließlich innerhalb dieses Zeitraums und zu keiner anderen Zeit zur Verfügung stehe, hat er indes nicht erklärt. Bei den auf der ausgeschriebenen Stelle zu verrichtenden Tätigkeiten handelt es sich auch nicht um so l che, die typischerweise aus sch ließlich inne r- halb des von der Beklagten in der Stellenausschreibung angegebenen Zei t- raums er bracht und zu einem späteren Zeitp unkt nicht nachgeholt werden kö n- nen . Anders als bei bestimm ten Saisonarbeiten, bei denen von vornherein o f- fensichtlich ist, da ss der Bedarf an der Arbeitsleistung mit der Einhaltung eines bestimmten Leistun gszeitraums steht und fällt, handelt es sich bei de r von der B eklagten ausgeschriebenen Tätigkei t einer Bürohilfe mit de r Aufgabe r- stützung des Redak teurs beim Verfassen e ines Buch eine Tätigke it , die ihrer Natur nach typi scherweise nicht zu einem späteren Zeitpunkt erbracht werden könnte. Nur hierauf kommt es an. Dies hat zur Folge, dass der Arbei t- geber dem Bewerber gegenüber auch bei der Ausschreibung einer bef risteten 36 37 38 - 15 - 8 AZR 402/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.8AZR402.15.0 - 16 - Stelle eine Ablehnung erklären muss, wenn er die Frist des § 15 Abs. 4 AGG in Gang setzen will. (3) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklag ten ist es dem Kläger auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich darauf zu berufen, dass ihm seitens der Beklagten erstmals mit E - Mail vom 11. September 2013 mitgeteilt worden war, dass die Stelle anderweitig besetzt wurde. Anders als die Beklagte meint, war es nicht Aufgabe des Klägers nachzu fragen , ob seine B e- werbung erfolglos war , sondern - im Hinblick au f einen möglichst frühzeitigen Beginn der Frist nach § 15 Abs. 4 AGG - vielmehr Sache der Beklagten, die Ablehnung zeitnah auf den Weg zu brin gen. 3. Vor dem Hintergrund, dass die zweimonatige Frist zur Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs nach § 15 Abs. 4 AGG frühestens am 11 . Se p- tember 2013 zu laufen begonnen hat, hat der Kläger die Fristen des § 15 Abs. 4 AGG und des § 61b Abs. 1 ArbGG gewahrt . Der Kläger hat seinen An spruch mit Schreiben vom 6. November 2013, das der Beklagten am 7. November 2013 zugegangen ist, geltend gemacht. Seine am 7. Februar 2014 beim A r- beitsgericht eingegangene Klage, die der Beklagten am 14. Februar 2014 und damit demnächst iSv. § 167 ZPO zuge stellt wurde, wahrt die Frist des § 61b Abs. 1 ArbGG. III. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten hält auch die Annahme des Landesarbeitsgerichts , die Beklagte habe den Kläger entgegen den Vorg a- ben des § 7 Abs. 1 AGG wegen seiner ethnischen Herkunft benachteiligt , einer revisionsrechtlichen Kontrolle stand. 1. Der Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG setzt einen Verstoß gegen das in § 7 Abs. 1 AGG geregelte Benachteiligungsverbot v o- raus, wobei § 7 Abs. 1 AGG sowohl unmittelbare als auch mi ttelbare Benachte i- ligungen verbietet. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG liegt eine unmittelbare Benac h- teiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, ua. wegen der ethnischen Herkunft eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat 39 40 41 42 - 16 - 8 AZR 402/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.8AZR402.15.0 - 17 - oder erfahren würde. Demgegenüber liegt nach § 3 Abs. 2 AGG eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gege n- über anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung di e- ses Ziels angemessen und erforderlich. 2. Der Kläger wurde dadurch, dass er von der Beklagte n nicht eingestellt wurde, unmittelbar iSv. § 3 Abs. 1 AGG benachteiligt, denn e r hat eine ungün s- tigere Behandlung erfahren als die Mitbewerber S und K, die beide eingestellt wurden. 3 . Der Kläger hat die unmittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG auch wegen seiner ethnischen Herkunft erfahre n. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Formulierung in der Stellenausschreibung, mit der eine Person gesucht wurde, die , mangels einer Rechtfertigung Personen wegen der ethnischen Herkunft - wie den Kläger - mittelbar benachteiligt iSv. § 3 Abs. 2 AGG und deshalb die Ve r- mutu ng iSv. § 22 AGG begründet, dass der Kläger entgegen §§ 1, 7 Abs. 1 AGG wegen seiner ethnischen Herkunft unmittelbar diskriminiert wurde iSv. § 3 Abs. 1 AGG. Ebenso ist die Annahme des Landesarbeitsgerichts revision s- rech t lich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte diese Vermutung nicht wide r- legt hat. a) Das Benachteiligungsverbot de s § 7 Abs. 1 AGG erfasst nicht jede U n- gleichbehandlung, sondern nur eine Ungleichbehandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes. Zwischen der benachteiligenden Behandlung und einem in § 1 AGG genannten Grund muss demnach ein Kausalzusammenhang bestehen. Für den Kausalzusammenhang ist es nicht erforderlich, dass der b e- treffende Grund iSv. § 1 AGG das ausschließliche oder auch nur ein wesentl i- ches Motiv für das Handeln des Be nachteiligenden ist; vielmehr ist der Kausa l- zusammenhang bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an einen Grund iSv. § 1 AGG anknüpft oder durch diesen motiviert ist, wobei die bloße 43 44 45 - 17 - 8 AZR 402/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.8AZR402.15.0 - 18 - Mitursächlichkeit genügt (BAG 15. Dezember 2016 - 8 AZR 454/15 - R n. 20 mwN , BAGE 157, 296 ) . b) § 22 AGG sieht für den Rechtsschutz bei Diskriminierungen im Hinblick auf den Kausalzusammenhang eine Erleichterung der Darlegungslast, eine A b- senkung des Beweismaßes und eine Umkehr der Beweislast vor. Wenn im Streitfall eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die B e- weislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat. Danach genügt eine Person, die sich durch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für beschwert hält, ihrer Darlegungslast bereits dann, wenn sie Indizien vorträgt, die mit übe rwiegender Wahrscheinlichkeit d a- rauf schließen lassen, dass eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG g e- nannten Grundes erfolgt ist. Dabei sind alle Umstände des Rechtsstreits in e i- ner Gesamtwürdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen (BAG 15. Deze m- ber 2016 - 8 AZR 454/15 - Rn. 22 mwN , BAGE 157, 296 ) . Besteht die Vermutung einer Benachteiligung, trägt die andere Partei die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden ist. Hierfür gilt das Beweismaß des Vol lbeweises. Der A r- beitgeber muss Tatsachen vortragen und gegebenenfalls beweisen, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere als die in § 1 AGG genannten Gründe zu einer ungünstigeren Behandlung geführt haben (BAG 15. Dezem ber 2016 - 8 AZR 454/15 - Rn. 23 mwN , BAGE 157, 296 ) . c) Danach hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zu Recht angeno m- men, dass Indizien vorliegen, die eine unzulässige Benachteiligung des Klägers wegen seiner ethnischen Herkunft vermuten lassen. aa) Seine Anna hme , die Formul ierung in der Stellenausschreibung, mit der eine Person gesucht wurde, die , könne Personen wegen der ethnischen Herkunft gegenüber anderen Personen in b e- 46 47 48 49 50 - 18 - 8 AZR 402/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.8AZR402.15.0 - 19 - sonderer Weise benachteiligen iSv. § 3 Abs. 2 AGG , hält einer revisionsrechtl i- chen Überprüfung stand. (1 ) Die Auslegung von Stellenanzeigen durch das Landesarbeitsgericht unterliegt - wie die Auslegung typischer Willenserklärungen oder Allgemeiner Geschäftsbedingungen - der vollen revisionsrechtlichen Nachprüfung . Die Ste l- lenausschreibung ist nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen potentiellen Bewerbern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wi rd, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Bewerbers zugrunde zu legen sind ( vgl. BAG 15. Dezember 2016 - 8 AZR 454/15 - Rn. 2 9 mwN , BAGE 157, 296 ) . (2 ) Deutsch als Muttersprache kann Personen wegen der ethnischen Herkunft in besonderer Weise benachteiligen iSv. § 3 Abs. 2 AGG. Sie bewirkt, soweit es an einer Rechtfertigung iSv. § 3 Abs. 2 AGG fehlt, eine mittelbare Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft . (a ) Nach § 1 AGG i st es Ziel des Gesetzes, ua. Benachteiligungen wegen der ethnischen Herkunft zu verhindern oder zu beseitigen. Der Begriff der ethn i- schen Herkunft ist kein enger Begriff. Er beruht auf dem Gedanken, dass g e- sellschaftliche Gruppen insbesondere durch eine Ge meinsamkeit der Staatsa n- gehörigkeit, Religion, Sprache, der kulturellen und traditionellen Herkunft und Lebensumgebung gekennzeichnet sind. Er hat - wie auch der Begriff der Ra s- se - auch für Personen zu gelten, die zwar nicht selbst der betreffenden Ethnie angehören, aber gleichwohl aus einem dieser Gründe - Rasse oder ethnische Herkunft - weniger günstig behandelt oder in besonderer Weise benachteiligt werden (EuGH 16. Juli 2015 - C - 83/14 - [ CHEZ Razpredelenie Bulgaria ] Rn. 46 mwN und Rn. 56 ) . (b ) Die erworbene Muttersprache ist typischerweise mittelbar mit der He r- kunft und damit auch mit dem in § r- r- 51 52 53 54 - 19 - 8 AZR 402/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.8AZR402.15.0 - 20 - e Sprache, die man von Kind auf oder als Kind - t ypischerweise von den Eltern - gelernt hat. Dabei ist nicht entscheidend, ob e- (vgl. BAG 15. Dezember 2016 - 8 AZR 418/15 - Rn. 39 mwN) . Die Mut tersprache betrifft mithin in besonderer Weise den Sprachraum und damit die ethnische Herkunft eines Menschen. (c ) Die Beklagte bringt mit der in der Stellenausschreibung enthaltenen , lediglich Interesse an der Gewinnung von Beschäftigten zu haben, die im deutschen Sprachraum aufgewachsen sind . Entgegen der Annahme der Beklagten ist die Anforderun g - wie das Berufungsgericht zu treffend ausgeführt hat - bei einer objektivierten Ausleg ung nicht dahin zu verstehen , sie suche Beschäftigte, die die deutsche Sprache - unabhängig von ihrer Muttersprache - sehr gut beherrschen. Das Stellenausschreibung verlangt hat , obgleich es ihr ohne W eiteres möglich g e- wesen wäre, perfekte oder sehr gute Deutschkenntnisse zu verlangen . Die Anforderung ist damit geeignet, Personen - w ie den Kläger - wegen ihrer ethn i- schen Herkunft in besonderer Weise zu benachteiligen. (d ) D ie Beklagte kann nicht mit Erfolg geltend machen, sie habe die Stelle nicht selbst ausgeschrieben, sondern JO damit beauftragt. Bedient sich der A r- beitgeber - wie hier - bei der Stellenausschreibung eigener Mitarbeiter oder Dri t- ter, trifft ihn die Verantwo rtlichkeit für deren Verhalten ( vgl. BAG 22. August 2013 - 8 AZR 563/12 - Rn. 37 mwN) . b b ) Das Land esarbeitsgericht hat zudem im Ergebnis zu Recht angeno m- men, dass die mögliche mittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 2 AGG nicht gerechtfertigt ist, die B eklagte die Stelle demnach unter Verstoß gegen § 11 AGG ausgeschrieben hat , und dass dies die Vermutung begründet, dass der Kläger wegen seiner ethnischen Herkunft benachteiligt wurde. (1 ) Auch wenn eine Stellenausschreibung Formulierungen und Anford e- t- 55 56 57 58 - 20 - 8 AZR 402/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.8AZR402.15.0 - 21 - geber habe den Arbeitsplatz unter Verstoß gegen § 11 AGG ausgeschrieben, begründet dies nicht ohne Weiteres die Vermutung, der Bewerber sei im Au s- wahl - und Stellenbesetzungsverfahr en wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt worden. Eine solche Vermutung kann vielmehr nur dann bestehen, wenn die Stellenausschreibung gegen § 11 AGG verstößt. Dies ist dann nicht der Fall, wenn eine mögliche mittelbare Benachteiligung nach § 3 Abs. 2 AGG gerechtfertigt ist (vgl. grundlegend BAG 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 64, BAGE 156, 71) . (2 ) E ine mittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 2 AGG läge dann nicht vor, wenn das dem Anschein nach neutrale Anforderungskriterium der Stell e n- - wie den Kläger - wegen des in § Personen in besonderer Weise benachteiligen kann (§ 3 Abs. 2 AGG) , durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich ger echtfertigt wäre und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich wären (§ 3 Abs. 2 AGG) . D abei muss d Ziel, das über das Vorliegen einer mittelbaren Di skriminierung entscheidet, zwar 10 Satz 1 AGG sowie von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG insbesondere aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeit s- markt und berufliche Bildung sein, sondern schließt andere von der Rechtsor d- nung anerkannte Gründ e für die Verwendung des neutralen Kriteriums ein. Es muss sich aber um ein objektives Ziel handeln, das selbst nichts mit einer Di s- kriminierung aufgrund des verbotenen Anknüpfungsgrundes nach § 1 AGG zu tun hat. Rechtmäßige Ziele in diesem Sinne können al so nur solche sein, die nicht ihrerseits diskriminierend sind und die auch ansonsten legal sind. Der für die Ungleichbehandlung angeführte Grund muss einem wirklichen Bedürfnis des Unternehmens entsprechen ( BAG 15. Dezember 2016 - 8 AZR 454/15 - Rn. 38 mwN , BAGE 157, 296 ) . Zudem müssen die differenzierenden Vorschriften, Kriterien oder Ve r- fahren zur Erreichung des rechtmäßigen Ziels erforderlich und angemessen sein. Beides ist im Hinblick auf das konkret angestrebte Ziel zu beurteilen. D a- 59 60 61 - 21 - 8 AZR 402/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.8AZR402.15.0 - 22 - bei sind in uni onsrechtskonformer Auslegung von § 3 Abs. 2 AGG die Mittel nur dann angemessen und erforderlich, wenn sie es erlauben, das mit der unte r- schiedlichen Behandlung verfolgte Ziel zu erreichen, sie also dafür geeignet sind, sie zudem im Hinblick auf die Erreich ung dieses Ziels erforderlich sind, was nur angenommen werden kann, wenn dieses Ziel durch andere geeignete und weniger einschneidende Mittel nicht erreicht werden kann, und wenn die Mittel ferner im Hinblick auf das angestrebte Ziel angemessen sind, was b ede u- tet, dass die Mittel nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der Personen führen, die wegen eines in § 1 AGG genannten Gru n- des benachteiligt werden (EuGH 16. Juli 2015 - C - 83/14 - [CHEZ Razpredelenie Bulgaria] Rn. 118 ff., 122 ff . ; BAG 15. Dezember 2016 - 8 AZR 454/15 - Rn. 39 mwN , BAGE 157, 296 ) . Die Darlegungs - und Beweislast für die die Rechtfert i- gung iSv. § 3 Abs. 2 AGG begründenden Tatsachen trägt der Arbeitgeber ( BAG 15. Dezember 2016 - 8 AZR 454/15 - Rn. 40 mwN , aaO ). (3 ) Nach diesen Grundsätzen scheidet eine Rechtfertigung iSv. § 3 Abs. 2 AGG aus. Soweit die Beklagte geltend macht, es gehe ihr mit der Anforderung um die bestmögliche Verrichtung der Tätigkeit, hat sie sich zwar auf ein rech t- mäßiges Ziel iSv. § 3 Abs. 2 AGG berufen. Bei der qualifizierten Unterstützung des Redakteurs auch durch das Verfassen eigener Texte mit profunder Sprac h- kenntnis handelt es sich um ein objektives Ziel, das selbst nichts mit einer Di s- kriminierung aufgrund des verbotenen Anknüpfungsgr undes nach § 1 AGG zu tun hat. Allerdings hat die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen , dass es zur Erreichung dieses Ziels erforderlich und angemessen ist, von den Bewerbern Der Kläger ha t die Erforderlich keit d ies er Anforderung ausdrücklich bestritten und geltend gemacht, auch ein Nichtmuttersprachler könne diese besondere Sprachkenn t- nis besitzen. Diesem Vorbringen ist die Beklagte nicht substantiiert entgegeng e- treten. (4 ) Die Beklagte kann sich schließlich zur Rechtfertigung der durch die Stellenausschreibung bewirkten mittelbaren Benachteiligung auch nicht mit E r- folg auf § 8 Abs. 1 AGG berufen. Diese Bestimmung stellt an die Rechtfertigung 62 63 - 22 - 8 AZR 402/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.8AZR402.15.0 - 23 - einer Benachteiligung keine gerin geren, sondern strengere Anforderungen als § 3 Abs. 2 AGG. (5 ) Danach besteht die Vermutung iSv. § 22 AGG, dass der Kläger die u n- günstigere Behandlung iSv. § 3 Abs. 1 AGG wegen seiner ethnischen Herkunft erfahren hat. cc) D ie Beklagte hat d iese Vermutun g - wie das Landesarbeitsgericht z u- tref fend angenommen hat - nicht widerlegt. (1 ) D ie Beklagte kann insoweit nicht mit Erfolg einwenden, sie habe die ethnische Herkunft des Klägers aufgrund seiner Bewerbung nicht erkennen können. A us der Be werbung des Klägers ergibt sich - entgegen der Annahme der Beklagten - deutlich , dass Deutsch nicht seine Muttersprache ist. Er gibt in seiner Bewerbung unmissverständlich an, dass er in der Ukraine geboren wu r- e- herrscht. Daraus ist für jeden potentiellen Arbeitgeber erkennbar , dass Deutsch nicht die Muttersprache des Klägers ist. (2 ) Soweit die Beklagte zur Widerlegung der Vermutung auf die Einstellung anderer Personen mit Migrationshintergrund ver weist, kann si e hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten . D ieses Vorbringen ist schon deshalb nicht geeignet, die Vermutung einer Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft iSv. § 22 AGG zu widerle gen, weil d ieser Um stand nichts über das den vorliegende n Rechtsstreit betreffende Auswahlverfahren aus sagt . IV . Die Benachteiligung, die der Kläger wegen seiner ethnischen Herkunft erfahren hat, ist auch nicht ausnahmsweise nach § 8 Abs. 1 AGG zulässig. I n- soweit fehlt es bereits an jeglichem Vorbringen der Beklagten dazu, dass die Beherrschung der deutschen Sprache als Muttersprache wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentl i- che und entscheidende b erufliche Anforderung darstellt. 64 65 66 67 68 - 23 - 8 AZR 402/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.8AZR402.15.0 V . Die von der Beklagten an den Kläger nach § 15 Abs. 2 AGG zu zahle n- de Entschädigung beläuft sich auf 3.20 0,00 Euro. Über die Höhe der Entsch ä- digung besteht unter den Parteien in der Revision kein Streit mehr. VI . Zinsen auf die Entschädigungsford erung kann der Kläger nicht bereits ab dem 14. Februar 2014, sondern erst ab dem 15. Februar 2014 verlangen. Dies folgt aus § 291 iVm. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB , wonach Prozesszinsen erst ab dem Tag nach der Zu stellung der Klage geschuldet sind ( vgl. BAG 24. Februar 2016 - 5 AZR 425/15 - Rn. 18, BAGE 154, 192 ) . Schlewing Vogelsang Roloff Oschmann Wroblewski 69 70
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