Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21. April 2016 Achter Senat - 8 AZR 753/14 ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR753.14.0 I. Arbeitsgericht Gelsenkirchen Urteil vom 15. Januar 2013 - 1 Ca 1258/12 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 9. September 2014 - 14 Sa 389/13 - F374r die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Ausschlussfrist in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen - Verfall 204vertragl i- cher223 Anspr374che aus dem Arbeitsverh344ltnissatz anspr374che Bestimmungen: BGB 247 280 Abs. 1, 247 241 Abs. 247 252 , 247 254 Abs. 1, 247 278, 247 309 Nr. 7, 247 314 Abs. 1 Satz 89b; ZPO 247 139 Abs. 2, 247 287 ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR753.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 753/14 14 Sa 389/13 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. April 2016 URTEIL Wirth , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2016 durch die Vorsitzende Richterin am Bundes - arbeitsgericht Prof. Dr. Sch lewing, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Vogelsang sowie die ehrenamtlichen Richter Lüken und Soost für Recht erkannt: - 2 - 8 AZR 753/14 ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR753.14.0 - 3 - Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Hamm vo m 9. September 2014 - 14 Sa 389/13 - teilweise aufgehoben, soweit das Landesarbeit s- gericht die Klage iHv. 68.705,15 Euro abgewiesen hat. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und En t- scheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfa h- rens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte dem Kläger wegen di e- sem entgangener Provisionen zum Schadensersatz verpflichtet ist. Der Kläger war seit dem Jahr 2002 auf der Grundlage eines Handel s- vertretervertrag e s (im Folgenden Geschäftsstellenleitervertrag) für die W P Ve r- sicherung AG ( im Folgenden P Versicher ung) als Geschäftsstellenleiter tätig. In dieser Funktion leitete er zuletzt eine Ges chäftsstelle der P Versicherung in B ; zuvor , bis zum 31. Januar 2010 hatte er eine Geschäftsstelle in G geleitet . Der Beklagte war bei dem Kläger ab dem 1. August 2005 als Auszubi l- dender für den Beruf des Versicherungskaufmanns beschäftigt. Eine vo m Kl ä- ger am 23. August 2006 gegenüber der P r- e- gengezeichnet. Ab dem 10. Januar 2008 war der Beklagte bei dem Kläger auf der Grundlage des vom Kläger verwendeten Formulararbeitsvertrag e s vom 27. Dezember 2007 als Kundenbetreuer beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 27. Dezember 2007 heißt es ua . : 1 2 3 - 3 - 8 AZR 753/14 ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR753.14.0 - 4 - § 3 Bezüge (1) Die KB erhält: 1. Ein monatliches Fixum in Höhe von 925,50 2. Eine n monatlich garantierten Provisions - vorschuss in Höhe von 925,50 3. Eine monatliche Spesenpauschale in Höhe von 153,00 5. Die vermögenswirksamen Leistungen werden in Höhe von 40,00 ü bernommen . § 12 Verfall von Ansprüchen Vertragliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfa l- len, sobald sie nicht spätestens innerhalb von 6 Monaten nach jeweiliger Fälligkeit eines Anspruches schriftlich ge l- Am 22. April 2010 fand in der Geschäftsstelle in B ein Gespräch mit Mitarbeitern der P Vers icherung statt , die dem Kläger vorhielten, dass es in se i- ner Geschäftsstelle zu erheb lichen Unregelmäßigkeiten bei m Abschluss und bei der Durchführung von Versicherungsverträgen gekommen sei. Dem Kläger wurden schwerwie gende Verstöße gegen Vereinbarungen z ur Schadensreg u- lierung, zB durch Zahlungen an Geschädigte ohne Wissen der Versicherung s- nehmer , vorgeworfen; zudem sei es zu Schadensmanipulatio nen gekommen . Während der Kläger die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zurückw ies, räumte der ebenfalls zu dem Gespräc h hinzuge rufene Beklagte ein, Schäden und Rec h- nungen manipuliert, unzulässige Provisi onen kassiert sowie zur Regulierung vermeintlicher Schäden geleistete Zahlungen der P Versiche rung selbst verei n- nahmt und auch Unterschriften des Klägers gefälscht zu habe n. Der Kläger u nd der Beklagte beendeten daraufhin durch schriftlichen Aufhebungsvertrag vom selben Tag ihr Arbeitsverhältnis mit sofortige r Wirkung . 4 - 4 - 8 AZR 753/14 ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR753.14.0 - 5 - Mit Schreiben vom 5. Mai 2010 kündigte die P Versicherung den mit dem Kläger bestehenden Geschäftsstellenleitervertrag fristlos, hilfsweise fris t- gerecht. In der Kündigungserklä rung vom 5. Mai 2010 heißt es : hiermit kündigen wir den mit Ihnen geschlossenen Vers i- cherungsvertretervertrag vom 26.11.2002 bzw. 16.12.2002 über die Bestellung zum hauptberuflichen G e- Wirkung wegen schwerwiegender Vertragsverstöße und des Verdachts von Straftaten zum Nachteil der W P Vers i- cherung AG, hil fsweise fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Bezug nehmend auf die Anhörung vom 21.04.2010 und Ihre E - Mail vom 05.05.2010 konnten wir nach weiteren Ermittlungen feststellen, dass von Ihnen und Ihrem Mita r- beiter, Herrn Bi , zum Nachteil der W P mind estens ein Schaden reguliert wurde, der tatsächlich nicht versichert war. Weiter konnten wir feststellen, dass Sie in minde s- tens einem Fall ohne Wissen des Versicherungsnehmers einen Versicherungsantrag bei der W P eingereicht haben, um so die Aufnahme in das sog. TopTeam der P zu erre i- chen. Zudem haben Sie wiederholt in schwerwiegender Weise gegen die mit Ihnen bestehenden Vereinbarungen zur Schadens ofortregulierung verstoßen, indem Sie ua. Sch a- denregulierungen durch Ihren Mitarbeiter, Herrn Bi , nicht ko ntrolliert sowie in eigener Person erforderli che Sch a- den besichtigungen unterlassen und Sofortregulierungen ohne weitere Prüfung des Schadenv organgs abgewickelt haben und bestehende Regelungsvollmach ten umgangen sowie Schaden zahlungen an Dritte ohne Wissen des Ve r- sicherungsnehmers vorgenommen haben. tsmomente wegen weitere Schaden manipulationen im Zusamme n- hang mit der Betreuung der Versicherungsverträge zu den Immobilien der Versicherungsnehmerin B o , ergeben. Wir kündigen deshalb äußerst vorsorglich den Geschäftsste l- lenleitervertrag auch wegen des dringenden Verdachts der vorbezeichneten Verstöße außerordentlich mit sofortiger Wirkung, hilfsweise fristgerecht zum nächstmöglichen 5 - 5 - 8 AZR 753/14 ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR753.14.0 - 6 - Weitere fristlose Kün digungen des Geschäftsstellenleitervertrages durch die P Versicherung folgten unter dem 27. Mai 2010 und dem 2. Juni 2010. Der Kläger hatte den Geschäftsstellenleitervertrag seinerseits bereits mit Schreiben vom 11. Mai 2010 ordentlich zum 31. Dezember 201 0 gekündig t. Seit dem 1. Januar 2011 ist er für ein anderes Unternehmen der Versich e- rungsbranche tätig. Der Kläger hat sämtliche Kündigungen des Geschäftsstellenleiterve r- trages durch die P Versicherung mit einer im Ju ni 2010 bei m Landgericht Mü n s- ter anhängig gemachten Klage angegriffen. Zudem hat er ua. die Feststellung der Verpflichtung der P Versicherung begehrt, ihm sämtliche Schäden zu ersta t- ten, die ihm infolge der fristlosen Kündigungen vom 5. Mai 2010, 27. Mai 2010 und 2. Juni 2010 sowie durch die Einstellung der Vermittlungstätigkeit bis zum 31. Dezember 2010 entstehen und an ihn nach Beendigung des Vertragsve r- hältnisses einen angemessenen Ausgleich nach § 89b HGB zu zahlen. Mit U r- teil vom 25. März 2011, d as d em Klä ger am 12. Mai 2011 zugestel lt wurde, hat d a s Landge richt Münster die Klage ab gewiesen . Der Kläger hat gegen dieses Urteil beim Oberlandesgericht Hamm Berufung eingelegt. Im Rahmen d ies es Berufungsverfahrens schloss en der Kläger und die P Versicherung am 16. J a- nuar 2012 den folgenden Vergleich: 1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Handel s- ve r treterverhältnis zwischen ihnen in Folge der außero r- dentlichen fristlosen Kündigung der Beklagten vom 05.05.2010 beendet ist. Grund ist das Fehlverhalten des ehemaligen Mit arbeiters des Klägers, Herr Bi . 2. Die Parteien sind sich einig, dass Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte nicht bestehen. E ine Anfechtung d ies es Vergleichs durch den Kläger blieb ohne Erfolg. 6 7 8 - 6 - 8 AZR 753/14 ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR753.14.0 - 7 - Die P Versicherung erstattete mit Schreiben vom 18. März 2013 gegen ua. den Kläger und den Beklagten Strafanzeige bei der Staatsan waltschaft E s- sen ; in diesem Schrei ben gab die P Versicherung an , der Beklagte habe ihr g e- genüber ein not arielles Schuldanerkenntnis über 39.400,00 Euro abgegeben. Mit Schreiben vom 24. Januar 2012 forderte der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 16. Februar 2012 ergebnislos zur Zahlun g von Schadensersatz für ihm in der Zeit von Juni bis Dezember 2010 entgangene Provision e n iHv. 82.782,00 Euro auf und beantragte a m 18. April 2012 den E r- lass eines entsprechenden Mahnbe scheids gegen den Beklagten . Gegen den Mahnbescheid, der dem Beklagten am 21. April 2012 zuge stellt wurde, legte dieser am 25. April 2012 Widerspruch ein. Das Verfahren wurde schließlich mit Beschluss vom 14. Juni 2012 vom Landgericht Essen an das Arbeitsgericht verwiesen. M it Schriftsatz vom 21. August 2012 , der dem Beklagten am 27. August 2012 zugestellt wurde, erweiterte der Kläger seine Klage auf einen Betra g iHv. 86.212,37 Euro . Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Beklagte schulde ihm für die ihm infolge der Beendigung seines mit der P Versicherung geschlossenen G e- schäftsstellenleitervertrages in den Monate n Juni bis Dezember 2010 entga n- genen Provisionen der P Versicherung Schadensersatz . Der Beklagte habe d urch sein Fehlverhalten schuldhaft die fristlose Kündigung des Geschäftsste l- lenleitervertrages herbeigeführt. Er habe in zumindest 26 Fällen Manipulationen zum Nachteil der P Versiche r ung vorgenommen und damit zugleich seine Pflicht zur Wahrung der Arbeitgeberinteressen verletzt. Zudem habe er vorsät z- lich gegen die ihm am 23. August 2006 ausgehändigte Verhaltensanweisung, wie sie in der Verpflichtungserklärung zur Sofortregulierung nied ergelegt sei , verstoßen und bei alledem bewusst in Kauf genommen, dass im Entdeckung s- fall die sofortige Auflö sung des Geschäftsstellenleiter vertrag es erfolgen könne . Nach Ab schluss seines bei m Oberlandesgericht Hamm gegen die P Versich e- rung geführten Verfa hrens ste he fest, dass ausschließlich das Verhalten des Beklagten ursächlich für die außerordentliche Kündigung der P Versicherung 9 10 11 - 7 - 8 AZR 753/14 ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR753.14.0 - 8 - gewesen sei. An ihrem Vorwurf, er, der Kläger habe eige ne Pflichtwidrigkei ten begangen, habe die P Versicherung nicht festhal ten können. Aus den - vom Kläger vorgelegten - Schlussabrechnungen der P Vers i- cherung für die Jahre 2007 bis 2009 er g e be sich , dass er in dieser Zeit jährliche Provisions einnahmen iHv. durchschnittlich 165.795,00 Euro ge habt, mithin eine monatliche Provision iHv. durchschnittlich 13.816,00 Euro verdient habe . Für die Monate Juni bis Dezember 2010 sei en Provisions einnahmen in mindestens gleicher Höhe zu erwarten gewesen . Diese sei en ihm durch die Beendigung des Geschäftsstellenleiter vertrag e s zum 5. M ai 2010 entgan gen . Die entgang e- nen Provisionen beliefen sich demnach auf 96.712,00 Euro. Von diesem Betrag seien ersparte Aufwendung en iHv. insgesamt 10.499,63 Euro in Abzug zu bri n- gen . Hieraus errechne sich ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklag ten i Hv. 86.212,37 Euro. Sein Anspruch auf Schadensersatz werde ni cht von der in § 12 des Arbeitsvertrag e s bestimmten Verfallklausel erfasst. Aber s elbst wenn sich die Ausschlussklausel auch auf den von ihm geltend gemachten Schadensersat z- anspruch er strecke n sollte , seien seine Ansprüche nicht verfal len. Sein Sch a- densersatza nspruch sei nicht vor Abschluss des vor dem Oberlandesgericht Hamm am 16. Januar 2012 geschlossenen Ver gleichs fällig geworden. Erst mit diesem Vergleich habe festgestanden, dass ihm für d ie Zeit von Juni bis Dezember 2010 ein Verdienstausfall entstanden sei ; zudem sei eine Beziff e- rung des Schadens zuvor nicht möglich gewesen. Danach habe er seinen A n- spruch mit Schreiben vom 24. Januar 2012 fristge recht geltend gemacht . Der Kläger hat zu letzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 86.212,37 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Februar 2012 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen . Er hat behauptet, f ür die fristlose Kündigung des Geschäftsstellenleitervertrages durch die P Ve r- sicherung seien auch die im Einzelnen von ihm geschilderten Pflichtverletzu n- gen des Klägers selbst ursächlich gewesen . D iese hätte n für sich betrachtet 12 13 14 15 - 8 - 8 AZR 753/14 ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR753.14.0 - 9 - bereits für eine wirksame außerordentliche Kündigung des Geschäftsstelle n- leitervertrages ausgereicht. Auf die in dem vor dem Oberlandesgericht Hamm zwischen dem Kläger und der P Versicherung geschlossenen Vergleich g e- troffene Vereinbarung, wonach Kündigungsgrund sein, des Beklagten , Fehlve r- halten sei, könne sich der Kläger insoweit nicht berufen. Die P Versicherung habe m it d ies em Vergleich den Vorwurf eigenen betrügerischen Verhaltens des Klägers nicht fallen gelassen, sondern lediglich zurückgestellt. Jedenfalls treffe den Kläger ein weit überwiegendes Mitverschulden an der Schadensentst e- hung. Zudem seien etwaige Ansprüche des Klä gers aufgrund der Ausschlus s- klausel in § 12 des Arbeitsvertrag e s verfallen . Die Klausel erfasse die vom Kl ä- ger geltend gemachten Schadensersatzansprüche . Zwar sei die Verfallklausel nach den in §§ 307 ff. BGB über Allgemeine Geschäftsbedingungen getroffenen Regelungen unwirksam; als Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingu n- gen könne sich der Kläger aller dings nicht auf deren Unwirksamkeit berufen. Im Übri gen hätte der Kläger s pätestens zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts Münst er im März 2011 seinen Schadensersatzanspruch erkennen und geltend machen können. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. D as Landesarbeitsgericht hat d ie hiergegen gerichtete Beruf ung des Klägers zurückgewie sen. Mit d er R e- vision verfolgt der Kläger - unter Revisionsrücknahme im Übrigen - sein Klag e- begehren noch iHv. 68.705,15 Euro zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Februar 2 012 weiter. Der Beklagte b e- gehrt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision de s Kläger s ist begründet. Mit der vom Landes - arbeitsgericht gegebenen Begründung durfte die Berufung de s Kläger s - soweit im Revisionsverfahren von Bedeutung - nicht zurückgewiesen werden. Zwar ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht 16 17 - 9 - 8 AZR 753/14 ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR753.14.0 - 10 - Schadensersatza nsprüche des Klägers gegen den Beklagten aus unerlaubter Handlung gemäß §§ 823 ff. BGB verneint hat. Ein etwaiger v ertragliche r A n- spruch des Klägers auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB durfte jedoch nicht mit der Begründung verneint werden, ein solcher Anspruch sei nach § 12 des Arbeitsvertrag e s der Parteien verfallen. Die Entscheidung des Landesa r- beitsg erichts erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund als im Ergebnis zutreffend (§ 561 ZPO) . Ob und ggf. in welchem Umfang die zulässige Klage be gründet ist, kann vom Senat aufgrund der bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellun gen nicht b eurteilt werden ; den Parteien ist zudem Gel e- genhe it zu ergänzendem Vortrag zu ge ben. Dies führt zur Aufhebung des ang e- fochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entschei dung an das Landesarbeitsge richt (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . I. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung durfte die Klage nicht abgewiesen werden. 1. Allerdings ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das La n- desarbeitsgericht Schadensersatzanspr ü ch e des Kl ägers gegen den Beklagten aus unerlaubter Handlung gemäß §§ 823 ff. BGB bereits dem Grunde nach verneint hat. a) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass der Kläger g e- gen den Beklagten ke in en Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB hat . Das wird von de r Revision auch nicht angegriffen. aa) Bei dem - vom Kläger behaupteten - ihm e ntgangene n Gewinn in Form entgangene r Provision en aus seiner Vertragsbeziehung mit der P Versicherung handelt es sich um einen reinen Vermögensschaden (ua. BGH 9. Dezember 2014 - VI ZR 155/14 - Rn. 15) . Reine Vermögensschä den fallen weder unter den Begriff des Eigentums , noch gehören sie als solche zu den durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten absoluten Rechten ( vgl. ua. BGH 9. Dezember 2014 - VI ZR 155/14 - Rn. 15 ff. ; 14. Juni 1976 - III ZR 35/74 - 18 19 20 21 - 10 - 8 AZR 753/14 ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR753.14.0 - 11 - zu II 1 der Gründe, BGHZ 66, 398; 12. März 1968 - VI ZR 178/66 - zu I der Gründe; 4. Februar 1964 - VI ZR 25/63 - BGHZ 41, 123) . bb) Der Beklagte ist dem Kläger auch nicht nach § 823 Abs. 1 BGB wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Kl ä- gers zum Schadensersatz verpflichtet. Zwar ist das Recht am eingerichte ten und ausgeüb ten Gewerbebetrieb als sonsti ges Recht iSv. § 823 Abs. 1 BGB anerkannt ( zur Einordnung ua. BGH 6. Februar 2014 - I ZR 75/13 - Rn. 12 ; au s- führlich BGH 9. Dezember 1958 - VI ZR 199/57 - zu 1 a der Gründe, BGHZ 29, 65 ) . Allerdings gewährt § 823 Abs. 1 BGB gegen eine Beeinträchtigung des Rechts am eingerichteten und a usgeübten Gewerbebetrieb nur dann Schutz , wenn die Störun g einen unmittelbaren Eingriff in den gewerblichen Tätigkeit s- kreis darstellt , mithin betriebsbezogen ist ( zu den Voraussetzungen ua. BGH 6. Februar 2014 - I ZR 75/13 - Rn. 12 ; 4. Februar 1964 - VI ZR 25/63 - BGHZ 41, 123 ) . Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat, stellt das Fehlverhalten des Beklagten keinen unmittelbar betriebsbezogenen Eingriff in den Gewerbebetrieb des Klägers dar. Die Schadensmanipulationen und das sonsti ge Fehlverhalten des Beklagten rich teten sich nicht unmittelbar gegen den Betrieb des Klägers , sie stellten keinen unmittelbaren Eingriff in den gewerblichen Tätigkeitskreis des Klägers dar. Auch die Annahme des Lande s- arbeitsgerichts, dass das Verhalten des Beklagten nicht darauf gerichtet war, die P Versicherung zur Kündigung des Geschäftsstellenleitervertrages zu ve r- a n lassen, um die gewerbliche Tätigkeit des Klägers auf diese Weise zu bee n- den, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. b) D as Landesarbeitsgericht hat ebenso zutreffend erkannt, dass Sch a- densersatzansprüche d es Kläger s aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. einem Schut z- gesetz ausscheiden. Auch diese Beurteilung wird von der Revision nicht ang e- griffen. D er Beklagte ha t durch sein Verhalten kein zugunsten des Klägers b e- stehendes Schutz gesetz iSv. § 823 Abs. 2 BGB verletzt. Soweit der Beklagte Schäden und Rechnungen manipuliert, unzulässige Provisionen kassiert und zur Regulierung vermeintlicher Schäden geleistete Zahlungen der P Versich e- 22 23 24 - 11 - 8 AZR 753/14 ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR753.14.0 - 12 - rung selbst vereinnahmt hat , kommt zwar eine Strafbarkeit des Beklagten w e- gen Betruges nach § 263 StGB sowie ggf. wegen Untreue nach § 266 StGB in Betracht. Die nach § 263 StGB erforderliche Vermögensbeschädigung oder schadensgleiche Vermögensgefährdung und der nach § 266 StGB notwendige Nachtei l wäre n allerdings nicht beim Klä ger , son dern allenfalls bei der P Vers i- cherung eingetreten . Sofern die insoweit geschädigte P Versicherung das Ve r- halten des Beklagten zum Anlass genommen haben sollte , den Geschäftsste l- lenleitervertrag fristlos zu beenden , wäre der beim Kläger hierdurch eingetret e- ne Schaden nicht vom Schutzbereich der §§ 263, 266 StGB erfasst . Soweit der Beklagte sich durch Fälschung der Unterschrift des Klägers wegen Urkunde n- fälschung nach § 267 StGB strafbar gemacht haben könnte, scheidet ein Sch a- densersatzanspr uch d es Kläger s bereits deshalb aus , weil der Straftatbestand der Urkundenfälschung nach § 267 StGB k ein Schutzgesetz i Sv. § 823 Abs. 2 BGB ist (BGH 3. Februar 1987 - VI ZR 32/86 - zu II 2 a der Gründe, BGHZ 100, 13) . c) Schließlich ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht Ansprüche des Klägers wegen vorsätzlicher sittenwidri ger Schädigung nach § 826 BGB wegen Fehlens des erforderlichen Schädigung s- vorsatzes verneint hat. Die hiergegen g erichteten Angriffe der Revision greifen nicht durch. aa) Der nach § 826 BGB erforderliche Schädigungsvorsatz setzt keine Schädigungsabsicht im Sinne eines Beweggrundes oder Zieles voraus , vie l- mehr genügt bedingter Vorsatz hinsichtlich der für möglich geh altenen Sch a- densfolgen, wobei dieser nicht den konkreten Kausalverlauf und den genauen Umfang des Schadens, jedenfalls aber Art und Richtung des Schadens umfa s- sen muss; es reicht dabei jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage einschließlich der si ttenwidrigen Belastung fremden Vermögens mit einem Ve r- lustrisiko aus (BGH 19. November 2013 - VI ZR 411/12 - Rn. 33 mwN; 13. September 2004 - II ZR 276/02 - zu B I 3 der Gründe) . Für den nach § 826 BGB erforderlichen Schädigungsvorsatz trifft den Geschädigten, hier also den Klä ger die Darlegungs - und Beweislast. 25 26 - 12 - 8 AZR 753/14 ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR753.14.0 - 13 - bb) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Kläger habe bereits nicht hinreichend zum Schädigungsvorsatz vorgetragen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden . D e r Kläge r hat de n Vor wurf bedingt vorsätzlichen Handelns des Beklagten ausschließlich darauf ge stützt, dieser sei sich aufgrund seiner Ausbildung und seiner beruflichen Tätigkeit bewusst gewesen, dass seine kr i- minellen Handlungen auch für ihn, den Kläger, zu erheblichen Proble men bis zu r Kündigung des Geschäftsstellenleiterve rtrages führen konnten . Dies reicht - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat - zur Darlegung eines bedingten Vorsatzes nicht aus. D er Vorsatz ent hält ein Wissens - und ein Wollenselement . Der Handelnde muss die Umstände, auf die sich der Vorsatz beziehen muss, gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgeno m- men haben. Die Annahme bedingten Vorsatzes iSv. § 826 BGB setzt deshalb vo raus , dass der Handelnde die relevanten Umstände jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genom men hat. Dagegen genügt es nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und sich dem Handelnden hätten aufdrängen müssen. In einer solchen Situation ist lediglich ein F ahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt (vgl. BGH 15. Okt ober 2013 - VI ZR 124/12 - Rn. 12 mwN ) . Fahrlässigkeit, auch grobe Fahrlässigkeit , reicht indes nicht aus. Dass der Beklagte nicht bedingt vorsätzlich gehandelt hat, legt im Übrigen auch der Umstand nah e, dass im Falle einer Beendigung des G e- schäftsstellenleitervertra ges durch die P Versiche rung auch das Arbeitsverhäl t- nis des Be klagten , und dies nicht nur als Grundlage seines Vergütungsa n- spruchs, sondern auch als Grundlage weiterer unberechtigter Einnahm en g e- fährdet gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund spricht in Ermangelung weit e- alles dafür, dass der B e- klagte die fristlose Kündigung des Geschäftsstellenleitervertrag e s nicht billigend in Kauf genom men, sond ern darauf vertraut hat, dass sein Fehlverhalten nicht entdeckt wird. 2. Hingegen hält die Annahme des Landesarbeitsgerichts , ein etwaiger Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Schade nsersatz nach § 280 Abs. 1 BGB sei nach § 12 des Arbeitsvertrag e s der Parteien vom 27. Dezember 27 28 - 1 3 - 8 AZR 753/14 ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR753.14.0 - 14 - 2007 verfallen , einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand . Dies folgt bereits daraus, dass Ansprüche auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB von der in § 12 des Arbeitsvertrag e s enthaltenen Verfallk lausel nicht um fasst werden . 12 des Ar beitsvertrages gehören nicht Ansprüche auf Schadensersatz und zwar unabhängig davon, ob sie auf einer unerlaubten oder strafbaren Handlung einer Vertragspartei nach § § 823 ff. BGB oder auf der Verletzung von Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis beruhen . Dies ergibt die Auslegung von § 12 des Arbeitsvertrag e s vom 27. Dezember 2007 nach den für Allgemeine Geschäft s- bedingungen geltenden Grundsätzen . a) § 12 des Arbei tsvertrag e s vom 27. Dezember 2007 ist nach den von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts B e- standteil eines Formularvertra ges und damit eine Allgemeine Geschäftsbedi n- gun g . Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen , wie sie von verständigen und re d- lichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise b e- teiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind nicht die Verständni s- möglichke iten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspar t- ners des Verwenders zugrunde zu legen. Maßgebend sind insoweit die Ve r- ständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden nicht rechtskundigen Vertragsp artners ( vgl. etwa BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 31 , BAGE 152, 164 ; 23. Januar 2014 - 8 AZR 130/13 - Rn. 18; 19. März 2008 - 5 AZR 429/07 - Rn. 23 , BAGE 126, 198 ) . Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen obliegt auch dem Revisionsg e- richt (etwa BAG 10. De zember 2013 - 3 AZR 715/11 - Rn. 17; 25. Juni 2013 - 3 AZR 219/11 - Rn. 19 mwN, BAGE 145, 314) . b) Die Auslegung ergibt, dass - entgegen der A uffassung des Landesa r- beitsgerichts - Ansprüche auf Schadensersatz von der in § 12 des Arbeitsve r- trag e s vom 27. Dezember 2007 enthaltenen Verfallk lausel nicht er fasst werden . 29 30 31 - 14 - 8 AZR 753/14 ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR753.14.0 - 15 - aa ) Die Parteien haben in § 12 des Arbeitsvertrages keine global gefasste Verfallklausel vereinbart. § 12 des Arbeitsvertrages sieht nicht einen Verfall sämtlicher Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis vor, die nicht binnen einer b e- stimmten Frist geltend gemacht wurden. Vielmehr bestimmt § 12 des Arbeit s- wenn sie nicht spätestens innerhalb von sechs Monaten nach jeweiliger Fälli g- keit eines An spruchs schriftlich geltend gemacht werden . Mit dieser Beschrä n- gebracht, dass Ansprüche auf Schadensersatz aus unerlaubten oder strafbaren Handlungen einer Vertragspartei nach §§ 823 ff. BGB von der Verfallklausel nicht erfasst sein sollen. Da sich unerlaubte oder strafbare Handlungen einer Arbeitsvertragspartei gegenüber der anderen typischerweise zugleich als Ve r- letzungen arbeitsvertraglicher Nebenpflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) dar stellen, spricht alles dafür, dass auch Schadensersatzansprüche aus solchen Ve r- tragsverstößen, mithin Ansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB, nicht von der Verfal l- klausel erfasst werden sollen. bb ) Dass Ansprüche auf Schadensersatz - unabhängig von der konkreten Anspruchsgrundlage - nicht zu 12 des Arbeitsvertrages der Parteien gehören , findet seine Bestätigung auch in Sinn und Zweck der in § 12 des Arbeitsvertrages be stimmten Ausschlussklausel . Die in § 12 des Arbeitsvertrages bestimmte Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs dient, wie Ausschlussfristen generell, der Rechtssicherheit und dem Rechts frieden (vgl. etwa BAG 18. Dezember 2008 - 8 AZR 105/08 - Rn. 46; 2 2 . J an uar 2008 - 9 AZR 416/07 - Rn. 34; 19. Dezember 2007 - 5 AZR 1008/06 - Rn. 32 ) . Die Vereinbarung von Ausschlussfristen entspricht einer weit verbreiteten Übung im Arbeitsleben (BAG 19. März 2014 - 5 AZR 252/12 (B) - Rn. 61, BAGE 147, 342 ; 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu IV 3 der Gründe mwN, BAGE 115, 19) . Mit ihr sollen streitige Ansprüche möglichst zeitnah geklärt werden (vgl. etwa BAG 18. März 2003 - 9 AZR 44/02 - zu I 2 f bb (1) der Gründe ; zu tariflichen Ausschlussfristen vgl. BAG 10. F ebruar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 72 ) . Eine solche möglichst zei t- 32 33 34 - 15 - 8 AZR 753/14 ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR753.14.0 - 16 - nahe Klärung gegenseitiger Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gelingt alle r- dings regelmäßig nur bei Ansprüchen, deren Entstehung und Fälligkeit sich o h- ne Schwierigkeiten ermitteln lassen , was bei den üblichen gegenseitigen A n- sprüchen aus dem Dauerschuldverhältnis, nicht aber - wie de r vorliegende Rechtsstreit belegt, in dem die Parteien vor allem über die Frage der Fälligkeit etwaiger Ansprüche des Klägers streiten - bei Schadensersatzansprüchen der Fall ist. c ) Da die Parteien in § 12 des Arbeitsvertrages keine global gefasste Ve r- Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht spätestens innerhalb von sechs M o- naten nach jeweiliger Fälli gkeit schriftlich geltend gemacht werden und eine Auslegung dieser Verfallklausel ergib t, dass von ihr sämtliche Ansprüche auf Schadensersatz - unabhängig von der konkreten Anspruchsgrundlage - nicht erfasst werden, kommt es entgegen der Auffassung des Lan desarbeitsgerichts für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits auf die Frage n , wie pa u- schale Ausschlussklauseln auszulegen sind und ob und ggf. inwieweit die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht s (vgl. etwa BAG 28. September 2005 - 5 AZR 52/05 - zu II 4 der Gründe, BAGE 116, 66 ) mit der des Bundesg e- richtshof s zur Vereinbar keit mit § 309 Nr. 7 BGB übereinstimmt (vgl. BGH 15. November 2006 - VIII ZR 3/06 - Rn. 18 ff., BGHZ 170, 31) , von vornherein nicht an . II. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund als im Ergebnis zutreffend (§ 561 ZPO) . Ob und ggf. in welchem Umfang die zulässi ge Klage begründet ist, kann vom Senat au f- grund der bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen alle r- dings nicht beurteilt werden . Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhan d- lung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an da s Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Dabei wird das Landesa r- beitsgericht Folgendes zu beachten haben: 35 36 - 16 - 8 AZR 753/14 ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR753.14.0 - 17 - 1. Im Hinblick auf die Frage der Haftung des Beklagten nach § 280 Abs. 1 BGB dem Grunde nach spricht zwar viel dafür , dass bereits das Fehlver halten des Beklagten , das dieser selbst eingeräumt hatte, für eine außerordentliche Kündigung des Geschäftsstellenleitervertrages durch die P Versicherung au s- gereicht hätte . Zweifelhaft und nicht geklärt ist allerdings bislang, ob das Feh l- verhalten des Beklagten für den dem Kläger infolge der fristlosen Kündigung des Geschäftsstellenleitervertrages durch die P Ve rsicherung entstandenen Schaden überhaupt kausal war. a) Bereits das Fehlverhalten des Beklagten, das dieser selbst eingeräumt hatte, dürft e für eine außerordentliche Kündigung des Geschäftsstellenleiterve r- trages durch die P Versicherung ausgereicht haben. Dies folgt aus § 89a HGB iVm. § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB . Nach § 89a Abs. 1 Satz 1 HGB kann das Ve r- tragsverhältnis zwischen dem Unternehmer u nd dem Handelsvertreter von j e- dem Teil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund für die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses liegt nach der Legaldefinition in § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB vor, wenn dem künd i- genden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhäl t- nisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigung s- frist nicht zugemutet werd en kann (ua. BGH 29. Juni 2011 - VIII ZR 212/08 - Rn. 17 mwN; 10. November 2010 - VIII ZR 327/09 - Rn. 19) . Dabei müsste sich der Kläger auch das Fehlverhalten des Beklagten nach dem Rechtsgedanken des § 278 BGB zurechnen lassen . Dies ergibt sich aus der in § 89a Abs. 2 HGB getroffenen Regelung , die darauf abstellt, ob die Kündigung durch ein Verhalten des Handelsvertreters veranlasst wurde, das dieser zu ve r- treten hat (BGH 18. J uli 2007 - VIII ZR 267/05 - Rn. 6 mwN) . b) Ersatz des ihm infolge der fristlo sen K ündigung des Geschäftsstelle n- leitervertrages durch die P Versicherung entstandenen Schadens könnte der Kläger vom Beklagten aber nur dann verlangen, wenn das Fehlverhalten des Beklagten für diesen Schaden auch kausal war. Dies folgt aus § 280 Abs. 1 S atz 1 BGB, wonach der Gläubiger, sofern der Schuldner eine Pflicht aus dem 37 38 39 - 17 - 8 AZR 753/14 ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR753.14.0 - 18 - Schuldverhältnis verletzt, Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens ve r- langen kann. An der danach erforderlichen Kausalität könnte es vorliegend fe h- len. Insoweit hat der Beklagt e substantiiert unter Beweisantritt vorgetragen, nicht nur er, der Beklagte, sondern auch der Kläger habe sich ein Fehlverhalten gegenüber der P Versicherung zuschulden kommen lassen, diese habe den Geschäftsstellenleitervertrag auch wegen dieses Fehlverha ltens des Klägers fristlos gekündigt und das Fehlverhalten des Klägers habe für sich allein bereits für eine wirksame fristlose Kündigung des Geschäftsstellenleitervertrages au s- gereicht. In einem solchen Fall könnte das Fehlverhalten des Beklag ten nämlich ohne Weiteres hinweggedacht werden, ohne dass der konkrete Erfolg, hier: die wirksame fristlose Kündigung des Geschäftsstellenleitervertrages durch die P Versicherung entfiele ( zur Kausalität iSd. Äquivalenztheorie näher ua. BGH 6. Juni 2013 - IX ZR 204/12 - Rn. 20 mwN; 5. Mai 2011 - IX ZR 144/10 - Rn. 35 mwN, BGHZ 189, 299) . Daran ändern entgegen der Rechtsauffassung des Klägers weder das Urteil des Landgerichts Münster vom 25. März 2011 etwas, noch der im Ber u- fungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm am 16. Januar 2012 g e- schlossene Vergleich, in dem sich der Kläger und die P Versicherung unter Zi f- fer 1. darauf verständigt haben, dass das Handelsvertret erverhältnis zwischen ihnen inf olge der außerordentliche n fristlosen Kündigung der P Versicherung vom 5. Mai 2 010 beendet wurde und dass Kündigung sgrund das Fehlverhal ten des Beklagten war . Weder das - bereits nicht rechtskräftige - Urteil des Landgerichts Müns ter noch der Vergleich , der vor dem Oberlande s- geri cht Hamm geschlossen wurde, entfalten im vorliegenden Verfahren eine Bindungswirkung. Der Beklagte war weder - auch nicht durch Streitverkü n- dung - an dem damaligen Verfahren beteiligt , noch is t er dem Vergleich beig e- treten. c) Danach wird das Landesarbeit sgericht im Hinblick auf die Haftung des Beklagten dem Grunde nach - ggf. nach Beweisaufnahme - zu beurteilen h a- ben, ob auch der Kläger sich ein Fehlverhalten gegenüber der P Versicherung hat zuschulden kommen lassen, ob die se den Geschäftsstellenleitervertrag 40 41 - 18 - 8 AZR 753/14 ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR753.14.0 - 19 - auch wegen dieses Fehlverhaltens des Klägers fristlos gekündigt hatte und ob das Fehlverhalten des Klä gers für sich allein bereits für eine wirksame fristlose Kündigung des Geschäftsstellenleitervertrages ausgereicht hätte . 2. Im Hinblick auf eine etwaige Haftung des Beklagten der Höhe nach wird das Landesarbeitsgericht Folgendes zu beachten haben: a) Der Kläger verlangt von dem Beklagten Ersatz der ihm infolge der B e- endigung des Geschäftsstellenleitervertrages in der Ze it von Juni bis Dezember 2010 entgangenen Provisionen und damit entgangen en Gewinn iSv. § 252 BGB . Zur Höhe des ihm entgangenen Gewinns dürfte der Kläger aller dings in den Vorinstanzen bislang nicht hinreichend s ubstantiiert vorgetragen haben. aa) Gemäß § 252 Satz 2 BGB gilt ua. der Gewinn als entgangen, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet wer den konnte . Danach ist die volle Gewissheit, dass der Gewinn gezogen worden w ä- re, nicht erforderlich; es genügt vielmehr der Nac hweis einer gewissen Wah r- scheinlichkeit. Ist ersichtlich, dass der Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte, wird vermutet, dass er erzielt worden wäre. Dem Ersatzpflichtigen obliegt dann der Beweis, dass d e r Gewinn nach dem späteren Verlauf oder aus anderen Gründen dennoch nicht erzielt worden wäre. Dabei dürfen allerdings keine zu strengen Anforderungen an die Darlegungs - und Beweislast des Geschädigten gestellt werden ( vgl. BGH 16. Juli 2015 - IX ZR 197/14 - Rn. 49; 27. Okt ober 2010 - XII ZR 128/09 - Rn. 3; 19. Oktober 2005 - VIII ZR 392/03 - Rn. 9 ) . § 252 Satz 2 BGB bietet dem Geschädigten zwei Möglichkeiten der Schadensberechnung, nämlich die abstrakte Methode, die von dem regelmäß i- gen Verlauf im Handel sverkehr ausgeht, dass der Kaufmann gewisse Geschä f- te im Rahmen seines Gewerbes tätigt und daraus Gewinn erzielt und die ko n- krete Methode, bei der der Geschädigte nachweist, dass er an der Durchfü h- rung bestimmter Geschäfte gehindert worden ist und dass ihm wegen Nich t- durchführbarkeit dieser Geschäfte Gewinn entgangen ist. Ist dabei der E r- werbsschaden eines Selbständigen festzustellen, so ist es im Rahmen der in 42 43 44 45 - 19 - 8 AZR 753/14 ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR753.14.0 - 20 - § 252 BGB iVm. § 287 ZPO getroffenen Bestimmung in der Regel erforderlich und angebracht, an die Geschäftsentwicklung und die Geschäftsergebnisse in den letzten Jahren anzuknüpfen (BGH 27. Oktober 2010 - XII ZR 128/09 - Rn. 4; 6. Februar 2001 - VI ZR 339/99 - zu II 2 b aa der Gründe mwN; vgl. auch BAG 2 6. September 2012 - 10 AZR 370/10 - Rn. 2 6 ff. , BAGE 143, 165 ) . Zur Darlegung des entgangenen Gewinns im Rahmen der abstrakten Schadensberechnung nach § 252 Satz 2 BGB genügt es, diese Tatsachen vo r- zutragen ( BGH 27. Oktober 2010 - XII ZR 128/09 - Rn. 4 ) . Dabei kann sich der Geschädigte auf die Behauptung und den Nachweis der Anknüpfungstatsachen beschränken, bei deren Vorliegen die in § 252 Satz 2 BGB geregelte Verm u- tung eingreift ( BGH 16. Juli 2015 - IX ZR 197/14 - Rn. 49 ) . bb) Der Kläger hat seinen entgangenen Gewinn auf der Grundlage der ihm von der P Versicherung erteilten Abrechnungen für die Jahre 2007 bis 2009 berechnet. Bei diesen Abrechnungen dürfte es sich grundsätzlich um zulässige Schätzungsgrundlagen iSv. § 252 BGB iV m. § 287 ZPO handeln. cc) Zweifelhaft dürfte allerdings sein, ob die sich aus diesen Abrechnungen ergebenden durchschnittliche n monatlichen Provisionen ohne W eiteres der Schadensberechnung zugrunde gelegt werden können. Bedenken gegen die Schlüssigkeit d es Vorbringens des Klägers könnten sich insoweit daraus erg e- ben, dass der Beklagte nach dem unstreitigen Parteivorbringen auch unzuläss i- ge Provisionen kassiert hatte, weshalb es naheliegt, dass die Abrechnungen auch Provisionen ausweisen, die dem Kläger vo n vornherein nicht zustanden und deshalb bei der Berechnung des ihm entgangenen Gewinns nicht in Ansatz gebracht werden können. Zu diesem Gesichtspunkt, den die Parteien bislang erkennbar nicht gesehen haben, ist den Parteien in dem erneuten Verfahren vom Landesarbeitsgericht Gelegenheit zur Äußerung (§ 139 Abs. 2 ZPO) zu geben. b ) Das Landesarbeitsgericht wird ferner zu beachten haben, dass dem Kläger nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung neben einem Ersatza n- spruch nicht diejenigen Vorteile verble iben dürfen, die ihm durch das schäd i- 46 47 48 49 - 20 - 8 AZR 753/14 ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR753.14.0 - 21 - gende Ereignis zugeflossen sind. Sind Ersatzanspruch und Vorteil gleichartig, wird die Vorteilsausgleichung durch Anrechnung bewirkt. Der Vorteil wird somit vom Schadensersatzanspruch abgezogen, ohne dass es einer Gesta ltungse r- klärung des Geschädigten bedarf (vgl. etwa BGH 13. November 2012 - XI ZR 334/11 - Rn. 21 mwN) . Dabei liegt die Darlegungs - und Beweislast für Vorteile , die den Schaden mindern, grundsätzlich beim Schädiger (vgl. etwa BGH 23. April 2008 - XII ZR 136/05 - Rn. 22; 17. Oktober 2003 - V ZR 84/02 - zu A II 2 der Gründe mwN ; vgl. im Übrigen BGH 3. Mai 2002 - V ZR 115/01 - zu II 2 a der Gründe ) . aa ) Der Kläger lässt sich nach seinem eigenen Vorbringen auf die ihm en t- gangenen Provisionen ersparte Aufwend ungen für Miete (inkl. Nebenkosten) für die Geschäftsstelle, ersparte Telefonkosten für das Diensthandy sowie ersparte Personalausgaben für die Auszubildende K, die Mitarbeiterin H und den Bekla g- ten anrech nen. B ei all diesen Aufwendungen handelt es sich um gleichartige Vorteile, weshalb sie ohne Gestaltungserklärung des Klägers im Rahmen der Vorteilsausgleichung anzurechnen sind. bb ) Allerdings hat der Kläger in den Vorinstanzen bislang nicht schlüssig zur Höhe der ersparten Aufwendungen und damit nicht s chlüssig zur Höhe des ihm insgesamt entstandenen Schadens vorgetragen. Dieser Mangel betrifft in s- besondere die fiktiven Lohnkosten einschließlich der Arbeitgeberanteile zur S o- zialversicherung für Frau K und den Beklagten. Nachdem er vom Senat in Vo r- bereitu ng des Termins zur mündlichen Verhandlung am 21. April 2016 auf die mangelnde Schlüssigkeit seines Vorbringens hingewiesen worden war, hat er mit Schriftsatz vom 18. April 2016 sein en bisheri gen Vor trag ergänzt und auf dieser Grundlage nur noch einen Schadensersatzanspruch iHv. 68.705,15 Euro errechnet, den er mit der Revision - unter Rücknahme der Revision im Übrigen - weiterverfolgt hat . Das Landesarbeitsgericht wird dem Kläger Gelegenheit zu ge ben haben , sein Vorbringen auch in dem erneuten Berufungsverfahren en t- sprechend zu ergänzen und zur Höhe des Schadens vorzutragen . Dem Bekla g- ten wird es Gelegenheit zur Stellungnahme ein zu räu men haben . 50 51 - 21 - 8 AZR 753/14 ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR753.14.0 3. Schließlich wird das Landesarbeitsgericht ggf. dem Einwand des B e- klagten nachzugehen haben, wonach den Kläger an der Entstehung des Sch a- dens ein erhebliches Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) treffe. Schlewing Winter Vogelsang Lüken Soost 52
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