Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 2 5 . August 2014 Achter Senat - (A) - I. Arbeitsgericht Bremen - Bremerhaven - 8 Ca 8117/12 - II. Landesarbeitsgericht Bremen Urteil vom 14. Januar 2014 - 1 Sa 14/13 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Beiordnung Notanwalt - vergebliches Mandatsersuchen Bestimmung: ZPO § 78b Leits atz : Für die Beiordnung eines Notanwalts (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 78b ZPO) muss die Partei darlegen und glaubhaft machen, dass sie eine g e- wisse Anzahl von Rechtsanwälten vergeblich um die Übernahme eines Mandats ersucht hat. D avon ist nicht auszugehen, wenn der Antragsteller die Mandatsablehnung dadurch provoziert hat, dass er R echtsanwälte erst am Tage eines Fristablaufs um eine Mandatsübernahme gebeten hat. - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZN 226/14 ( A ) 1 Sa 14/13 Landesarbeitsgericht Bremen BESCHLUSS In Sachen Kläger, Berufungskläger und Antragsteller, pp. Beklagte und Berufungsbeklagte, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 25. August 2014 beschlo s- sen: Der Antrag des Klägers vom 15. Mai 2014 auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen. - 2 - 8 AZN 226/14 (A) - 3 - Gründe I. Auf ihren Antra g kann einer Partei für ein Nichtzulassungsbeschwerd e- verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht ein zur Vertretung vor dem Bundesa r- beitsgericht notwendiger Rechtsanwalt (§ 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG) beizuordnen sein, wenn sie keinen zu ihrer Vertretung bereiten Prozessvertreter findet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. §§ 555, 78b ZPO) . Die Partei muss darlegen und glaubhaft machen, dass sie eine gewisse Anzahl von Rechtsanwälten vergeblich um die Übernahme eines Mandats ersucht hat (vgl. BFH 11. Mai 2007 - III S 37/06 (PKH) - Rn. 6 ; 14. Oktober 2002 - VI B 105/02 - Rn. 7 ; BGH 27. April 1995 - III ZB 4/95 - ; BAG 28. Dezember 2007 - 9 AS 5/07 - BAGE 125, 230) . Die Beiordnung eines Notanwalts setzt ferner voraus, dass die Rechtsverf o l- gung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO) . Daran mangelt es hier. II. Der Antragsteller hat den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts erst am 15. Mai 2014 formuliert, beim Bundesarbeitsgericht ist er am 19. Mai 2014 eingegange n. Die Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde lief am 18. März 2014 ab, nachdem das anzufechtende Urteil des Landesarbeitsg e- richts dem Antragsteller am 18. Februar 2014 zugegangen ist. Somit hat der Antragsteller nicht rechtzeitig vor Frista blauf einen Antrag zur Bekundung des Hindernisses für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gestellt . Nur einer Partei, die es in Ermangelung eines bereiten Rechtsvertreters nicht b e- werkstelligen kann , innerhalb der Beschwerdefrist eine wirksame Nich tzula s- sungsbeschwerde einzulegen, kann - soweit ein Zulassungsgrund für die bea b- sichtigte Nichtzulassungsbeschwerde erkennbar ist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. §§ 555, 233 f. ZPO gewährt we r- den (BFH 11. Mai 2007 - III S 37/06 (PKH) - ) . III. Auch andere Voraussetzungen des § 78b ZPO liegen nicht vor. 1. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er eine gewisse Anzahl von Rechtsanwälten vergeblich um die Übernahme eines Mandats e r- 1 2 3 4 - 3 - 8 AZN 226/14 (A) - 4 - sucht hat. Zwar hat er eine Re ihe von Ausdrucken zu E - Mails zu den Akten g e- reicht, denen zufolge er am 17. März 2014 zwischen 22 : 37 Uhr und 23:19 Uhr sieben Rechtsanwaltskanzleien in Bremen um die Einlegung einer Nichtzula s- sungsbeschwerde ersucht hat; w. 19. März März 2014 , ebenfalls in Form von Ausdrucken übersandter E - Mails, eingereicht. D a- mit legt er jedoch nicht dar, dass er eine gewisse Anzahl von Rechtsanwälten vergeblich um die Übe rnahme des Mandats ersucht hat. Er hat vielmehr die Mandatsablehnung dadurch provoziert, dass die angefragten Rechtsanwälte erst am 18. März 2014 , also am Tag des Fristablaufs , die Mandatsanfrage e r- hielten und zwangsläufig eine Mandatsübernahme ablehnten. Dies ist keine Sachlage, bei der dem Antragsteller bestätigt werden kann, dass er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. E rschwerend kommt hinzu , dass sein bisheriger Prozessvertreter, der im Rahmen des Pr o- zesskostenhilfeverfa hrens zweiter Instanz beigeordnet worden war, schon unter dem 19. Dezember 2013 (Bl. 487 VA) mitgeteilt hatte, dass er den Kläger in weiteren Verfahren nicht vertreten wird und bei Fortführung des Verfahrens durch den Kläger nach Urteilsverkündung eine Ent bindung von seiner Verpflic h- tung beim Gericht beantragen wird. Gemäß den von ihm eingereichten Unterl a- gen hat der Kläger dann abwegige Verfahren einzuleiten versucht, ua. einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen seinen bisherigen Rechtsa nwalt beim Amtsgericht Bremen gestellt oder beim Bundesverfa s- sungsgericht eine Regelung iSv. § 32 BverGG oder weitestgehend etc. bea n- tragt. 2. Zudem erscheint die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos (§ 78b Abs. 1 ZPO) . Den Ausführungen zur Begründung der vom Kläger selbst eingelegten Nichtzulassungsbeschw e rde ist auch in Ansätzen kein Grund zu entnehmen, der die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG rechtfert i- gen könnte. IV. Einen Prozesskostenhilfeantrag hat der Kläger nicht gestellt, sein A n- trag vom 15. Mai 2014 kann auch nicht dahin gehend ausgelegt werden. Es 5 6 - 4 - 8 AZN 226/14 (A) fehlt bereits an jedweder Darlegung zur Bedürftigkeit. Im Übrigen wäre auch ein solcher Antrag mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abzulehnen, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO iVm. § 11a Abs. 1 ArbGG. Hauck Breinlinger Winter
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