Bundesarbeitsgericht Urteil vom 11. August 2016 Achter Senat - 8 AZR 4/15 - ECLI:DE:BAG:2016:110816.U.8AZR4.15.0 I. Arbeitsgericht Karlsruhe Urteil vom 5. Februar 2014 - 9 Ca 353/13 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Kammern Mannheim Urteil vom 29. August 2014 - 12 Sa 15/14 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Benachteiligung - - Rechtsmissbrauch Bestimmung en : AGG §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 und Abs. 2, § 6 Abs. 1 Satz 2, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 9, 10, 11, 15 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, § 22; GG Art. 12 Abs. 1; Richtlinie 2000/78/EG Art. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs Art. 6; BGB § 242; ArbGG § 61b Abs. 1 Leitsa tz: Das Entschädigungsverlangen nach § 15 Abs. 2 AGG kann dem durc h- gr eifenden Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 BGB) ausgesetzt sein. Dies ist der Fall, sofern der Kläger/die Klägerin sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihm/ihr darum gegangen ist, nur den formalen Status als Bewerber /in iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, eine Entschäd i- gung geltend zu machen. Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache vom 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - ECLI:DE:BAG:2016:110816.U.8AZR4.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 4/15 12 Sa 15/14 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 11. August 2016 URTEIL Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionsklä ger, p p . Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. August 2016 durch die Vorsitzende Richterin am Bundes - arbeitsgericht Prof. Dr. Schlewing, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter, den Richter am Bundesarbe itsgericht Dr. Roloff sowie die ehrenam t- li chen Richter Wroblewski und Wein für Recht erkannt: - 2 - 8 AZR 4/15 ECLI:DE:BAG:2016:110816.U.8AZR4.15.0 - 3 - Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des La nde s- arbeitsgerichts Baden - Württemberg - Kammern Man n- heim - vom 29 . August 2014 - 12 Sa 15/14 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch dar über , ob die B e- klagte verpflichtet ist , an den Kläger eine Entschädigung wegen eines Verst o- ßes gegen das Benachteiligungsverbot des AGG zu zahlen. Der 1953 geborene Kläger ist seit 1988 als Einzelanwalt in R t ä tig. In den Jahren 1979 und 1983 absolvierte er die beiden juristischen Staat s pr ü fu n- gen in Baden - Württemberg je weils mit der Note befriedigend (7 Punkte) . Im Jahr 1982 promovierte er zum Doktor beider Rechte und erzielte dabei die Note Der Kläger nahm mit Erfolg am Fachanwaltsleh r gang Med i zinrecht teil. Den Fachanwaltstitel darf er nicht führen, da es ihm an der nötigen Anzahl in der Praxis bearbeiteter Fälle fehlt. Von April bis Deze m ber 1 983 war der Kl ä- ger als Rechtsanwalt in F tätig . Vo n Januar 1984 bis Ende Fe b ruar 1988 war er Assistent der Geschäftsführung und Justiziar der S . Die Beklagte ist eine Anwaltssozietät in der Rechtsform einer Gesel l- schaft bürgerlich en Rechts . Ihre beiden Gesellschafter sind b eim Bundesg e- richtshof zugelassene Rechtsanwälte. Im Juni 2013 veröffentlichte die Beklagte i n der Neuen Juristischen W o- chenschrift die folgende Stellenanzeige : Rechtsanwaltskanzlei beim Bundesger ichtshof in Karlsruhe beraten und vertreten wir unsere namhaften Mandanten vor dem Bundesgerichtshof in gleichermaßen 1 2 3 4 - 3 - 8 AZR 4/15 ECLI:DE:BAG:2016:110816.U.8AZR4.15.0 - 4 - rechtlich anspruchsvollen wie wirtschaftlich bedeutenden Verfahren auf allen Gebieten des Zivil - und Wirtschaft s- rechts. Zur Verstärkung un seres Teams suchen wir einen Rechtsanwalt (m/w) mit erster Berufserfahrung oder auch als Berufsanfänger Unsere Tätigkeit erfordert hervorragende Rechtskenntni s- se, eine wissenschaftlich vertiefte Vorgehensweise und die Fähigkeit, die Position unserer Mandanten schriftlich prägnant und überzeugend zu vertreten. Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, in einem angenehmen und kollegialen Betriebsklima auf höchstem Niveau an der Lösung rechtlicher Grundsatzfragen und der Fortbildung des Rechts mitzuarb eiten. Dazu stehen eine hervorragend ausgestattete Bibliothek sowie moderne IT - Arbeitsmittel zur Verfügung. Eine Fünf - Tage - Woche, die für uns seit jeher gelebte Selbstverständlichkeit ist, lässt persönliche Freiräume. Ihre Vergütung wird den gestellten hoh en A n- forderungen entsprechen. Bewerbungen erbeten mit den übliche n Unterlagen im pdf - Format unter RABGH@ Der Kläger bewarb sich mit E - Mail vom 13. Juni 2013 bei der Beklagten auf diese Stelle. In seinem Anschreiben , dem weitere Bewerbungsunterlagen beigefügt waren, heißt es: ich bewerbe mich auf Ihre Stellenanzeige. Ich bin seit 1988 hier in R als Rechtsanwalt tätig, jedoch im Pri n zip örtlich ungebunden. Ich habe, wie aus den beig e fügten Bewerbungsunterlag en ersichtlich, zwei baden - württem - bergische Prädikatsexamen und bin darüber hi n aus pr o- moviert, was eine wissenschaftlich vertiefte Vorg e hen s- weise belegt. Daraus und aus meiner langjährigen berufl i- chen Tätigkeit als Rechtsanwalt folgen die geforde r ten hervo rragenden Rechtskenntnisse und die gewünsc h te prägnante und überzeugende schriftliche Ausdruck s weise. Sehr gute Englisch - und MSOffice - Kenntnisse sind selbs t- verständlich. 5 - 4 - 8 AZR 4/15 ECLI:DE:BAG:2016:110816.U.8AZR4.15.0 - 5 - Ich freue mich, demnächst von Ihnen zu hören und bleibe mit freundlichen kollegialen Grüßen Mit Schreiben vom 18. Juni 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit: verbindlichen Dank für Ihr Interesse an der von uns au s- geschriebenen Stelle und Ihre freundliche Bewerbung, die in der vergangenen Woche per E - Mail hier eingegangen ist. Zu unserem Bedauern müssen wir Ihnen mitteilen, daß wir uns entschieden haben, einer anderen Bewerbung den Vorzug zu geben. Für Ihre beruflic he Zukunft dürfen wir Ihnen gleichwohl alles Gute wünschen. M it Schreiben vom 5. Juli 2013 forderte der Kläger von der Bekla gten eine Entschädigung und Schaden s ersatz. In diesem Schreiben heißt es: ich hatte mich mit Schreiben vom 13. Juni 2013 unter Be i- fügung von Bewerbungsunterlagen auf die von Ihnen in der NJW ausgeschriebene Stelle als Rechtsanwalt bewo r- ben. Mit Schreiben vom 18. Juni 2013 haben Sie die B e- werbungsunterlage n an mich zurückgesendet und mitg e- teilt, daß man einer and e ren Bewerbung den Vorzug g e- geben habe. Die Behandlung meiner Bewerbung erfolgte ganz offe n- sichtlich unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 AGG. Nach § 7 Abs. 1 AGG dürfen Arbeitgeber B e- schäftigte nicht wegen ihres A lters oder wegen eines a n- deren in § 1 genannten Grundes benachteiligen. Das gilt auch für Stellenbewerber (§ 6 Abs. 1 Satz 2 AGG). Daß Sie gegen diese Vorschrift verstoßen haben, belegt b e- reits ein Blick in die Stellenanzeige, wo ganz offen gesagt wird, ma Sie schulden demnach eine Entschädigung und Sch a- densersatz nach § 15 AGG. Mangels genauer Kenntnis der näheren Umstände und der von Ihnen gezahlten Ge - hä lter etc. können diese Forderungen derzeit nur g e- schätzt werden. Insoweit fordere ich eine angemessene Entschädigung bzw. Schadensersatz in Höhe eines 6 7 - 5 - 8 AZR 4/15 ECLI:DE:BAG:2016:110816.U.8AZR4.15.0 - 6 - durchschnittlichen Jahreseinkommens von 60.000,00 EUR. Ich fordere Zahlung dieses Betrags bis spätestens Freitag , den 19. Juli 2013 auf mein Konto bei der Sparkasse R Nr. (BLZ: ) wi d r i ge n- falls ich ohne Weiteres Klage erh e ben werde. Sollte der oben genannte Betrag pünktlich gezahlt werden, werde ich keine weiteren Forderungen mehr geltend m a- chen, was hiermit ausdrücklich versichert wird. Für den Fall der Fristversäumung fordere ich Sie bereits jetzt auf, Auskunft über die eingestellten Bewerber und deren Qualifikation sowie deren Bezahlung zu erteilen. Die Beklagte erwiderte hierauf mit Schreiben vom 19. Juli 2013: auf Ihr Anspruchsschreiben vom 05.07.2013 teile ich Ihnen im Auftrag des Kollegen Dr. B mit, daß eine Di s kr i- minierung aus Altersgründen nicht vorliegt. Au s schla g g e- bend für die Ablehnung Ihrer Bewerbung w a ren vie l mehr allein Ihre unzureichende fachliche Qualifik a tion und fe h- lende Eignung für die ausgeschriebene Stelle. I h re - im übrigen auch der Höhe nach völlig unrealist i sche - Ford e- rung entbehrt deshalb jeder Grundlage. Im Schreiben des Klägers vom 26. Juli 2013 heißt es: meine Ihrer Ansicht nac unzureichende schließt die Vermutung einer A l- tersdiskriminierung nicht aus . Über die Höhe meines Anspruchs bin ich bereit zu verhandeln. Sofern allerdings insoweit bis Freitag, den 2. August 2013 keine verbindliche Einigung zustande kommt und Zahlung erfolgt, sehe ich mich verpflichtet, Klage zu erheben. 8 9 - 6 - 8 AZR 4/15 ECLI:DE:BAG:2016:110816.U.8AZR4.15.0 - 7 - Die Beklagte hat ua. eine 37 - jährige Bewerberin mit siebenjähriger B e- rufserfahrung und einen 42 - jährigen Bewerber mit vierzehnjähriger Berufserfa h- rung zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen und L etzteren eingestellt. Mit seiner am 5 . August 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der B eklagten am 1 0 . August 2013 zugestellten Klage hat der Kläger sein B e- gehren nach Zahlung einer Entschädigung iHv. mindestens drei geschätzten Bruttomonatsverdiensten à 5.000,00 Euro weiter verfolgt. D er Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihn entg e- gen den Vorgaben von § 7 Abs. 1 AGG wegen seines Alters benachteiligt. Die Beklagte habe m it der Stellenan zeige ein en r- sucht. Dieser Umstand begründe mangels sachlicher R echtfertigung die Vermutung, dass er im Stellenbese t- zungs - /Auswahlverfahren wegen seines Alters benachteiligt worden sei. Seine Qualifikation entspreche dem Anforderungsprofil der Stellenanzeige , an das die Beklagte für die Dauer des Auswahlverfahrens gebu nden sei . Seine Recht s- kenntnisse seien wegen seine r zwei Prädikatsexamina , seiner Promotion und seiner nahezu 30 - jährigen Berufserfahrung hervorragend iSd. Stellenanzeige . In d er Stellenanzeige sei auch keine Mindestnote genannt wor den , e ine solche könne d eshalb auch nicht nachträglich gefordert werden . B ei diskriminierung s- freier Auswahl h ätte er die Stelle erhalten müssen. S einem Entschädigungsa n- spruch stehe auch nicht der durchgreifende Rechtsmissbrauchseinwand entg e- gen. Die Vielzahl seiner Bewerbungen un d Entschädi gungsklagen lasse nicht den S chluss auf die fehlende Ernsthaftigkeit seiner Bewerbung zu. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Entschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch den Betrag von 15.000,00 Euro nicht u n- terschreiten sollte, nebst Zinsen hieraus i Hv. fünf Prozen t- punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Recht s- hängigkeit . Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt . Sie hat die Auffassung vertreten, der Kl äger sei schon kein Bewerber iSv . § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG, da 10 11 12 13 14 - 7 - 8 AZR 4/15 ECLI:DE:BAG:2016:110816.U.8AZR4.15.0 - 8 - er sich nicht ernsthaft auf die ausgeschriebene Stelle beworben habe. Jede n- falls sei das Entschädigungsverlangen des Kläg ers rechtsmissbräuchlich . Der Kläger habe sich auf die be i ihr ausgeschriebene Stelle - wie auch auf eine Vielzahl weiterer Stellenanzei gen, mit denen Bewerber /inne n mit erster Beruf s- erfahrung oder als Berufsanfän ger gesucht wurden - von vornherein au s- schlie ß lich in der Absicht beworben, eine Ablehnung zu provoz ieren, um En t- schädigungsansprüche geltend zu machen. Ausweislich eines in der Zeitschrift J erschienenen Berichts hab e der Kläger sich in 15 weiteren Fällen auf ihm di s- kriminierend erscheinende Stellenanzeigen bewo r ben und anschließe nd En t- schädigung und Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG eingeklagt. Auch dort habe sich d er Klä ger unabhängig von der jeweils vorausgesetzten speziellen Qualifikation und Kanzleiausrichtung beworben , wobei ihm die für die jeweilige Stelle erforderliche Qualifikation o f fensichtlich gefehlt habe . Zudem sei er in seinen Bewerbungsschreiben auf die in der jeweiligen Stellenanzeige g e- nannten Anforderungen nicht konkret ein g e gangen , sondern habe lediglich pauschale Behauptungen zu se inen Qualifi k at i onen auf gestellt oder auf jah r- zehntealte Zeugnisse Bezug genommen sowie standardisier te , gleichlauten de Geltendmachungsschreiben und Klageschriften verwendet , wobei er stets 60.000,00 Euro Entschädigung und Schadensersatz geltend gemacht und 15.000,00 E uro eingeklagt habe . Im Übrigen sei der Kl ä ger für die ausgeschri e- bene Stelle auch objektiv nicht geeignet gewesen. Soweit mit der Stellenanzeige auch Rechtsanwält /innen seien, liege dari n kein Indiz, das eine Benachteiligung des Klägers wegen se i- n es Al ters iSv. § 22 AGG vermuten lasse sei altersunabhängig und schließe nicht etwa mittelbar bestimmte Altersgru p- pen aus. Angesichts unterschiedli cher beruflicher Lebensläufe könne nicht ei n- mal typisierend davon ausgegangen werden, dass nur bestimmte Altersgruppen erste Berufserfahrung hätten. Mit der Formulierung in der Stellenausschreibung werde nur verdeut licht , dass langjährige Berufserfahrung k eine Bedingung für eine Einstellung sei. 15 - 8 - 8 AZR 4/15 ECLI:DE:BAG:2016:110816.U.8AZR4.15.0 - 9 - Die Be werbung des Klägers auf die von ihr ausgeschriebene Stelle sei im Übrigen nicht wegen seines Lebensalter s , sondern ausschließlich wegen sei ne r fehlen de n Qualifikatio n erfolglos geblieben . Der Kläger habe nicht im Ansatz belegt, über die geforderten hervorragenden Rechtskenntnisse - auf allen Gebieten des Zivil - und Wirtschaftsrechts - und über eine wissenschaftlich vertiefte Vorgehensweise zu verfügen. Zudem h abe sie von vornherein nur B e- werber in di e engere Wahl gezogen und zu einem Vorstellungsgespräch eing e- laden , die über mindes tens ein vollbefriedigendes Examen verfügten. Darüber hinaus sei ihr die für ihre Kanzlei nicht genügende Arbeitsweise des Klägers aus der Vergangenheit bekannt gewesen. Ihr liege aus einem früheren Revis i- onsverfahren eine Revisionsbegründung vor, die der Kläger selbst gefertigt h a- be und die sowohl in fachlich - rechtlicher als auch in sprachlicher Hinsicht den Anforderungen an eine Revisionsbegründungsschrift nicht ansatzweise en t- sprochen habe. Letztlich sei eine etwaige Benachteiligung des Klägers wegen seines Lebensalters nach § 10 Satz 3 Nr. 3 AGG gerechtfertigt. Der Kläger würde im Fall einer Ei nstellung zunächst etwa ein Jahr für die Abwicklung seiner best e- henden Kanz lei benötigen; hinzu kämen weitere drei Jahre der Einarbeitung in die Arbeitswei se ihrer auf Revisionsverfah ren beim Bundesgerichtshof spezial i- sierten Kanz lei. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger zum Zeitpunkt seiner Bewerbung das 60. Lebensjahr bereits voll endet hatte, wäre er erst kurz vor Eintritt in den Ruhestand uneingeschränkt produktiv einsetzbar gewesen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. 16 17 18 - 9 - 8 AZR 4/15 ECLI:DE:BAG:2016:110816.U.8AZR4.15.0 - 10 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Mit der vom Landes - arbeitsgericht gegebenen Begründung durfte die Berufung des Klägers nicht zurückgewiesen werden. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund als im Ergebnis zutreffend (§ 561 ZPO) . Ob und ggf. in welchem Umfang die zulässige Klage begründet ist, kann vom Senat aufgrund der bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen Festste l- lungen nicht abschließend beurteilt werden; den Parteien ist zudem Ge lege n- heit zu ergänzendem Vortrag zu geben. Dies führt zur Aufhebung des ang e- fochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . A. Mit der vo m Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung durfte die Klage nicht abgewiesen werden. I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Kläger ha be gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG, da er für die zu besetzende Stell e von vornherein objektiv nicht geeignet gewesen sei und sich deshalb unabhängig von seinem Alter nicht in einer vergleichbaren Situation iSv. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG mit den eingeladenen Mitbewerber / in nen befunden habe . Aus der Stellenanzeige der Beklagten erg äbe sich unmittelbar die - im Übrigen nicht überzogene - Anforderung hervorragende r Rechtskenn t- nisse auf den Gebieten des Zivil - und Wirtschaftsrechts . Weder den Bewe r- bungsunterlagen noch dem Vortrag des Klägers lasse sich jedoch entneh men, dass die se Anforderung erfüllt werde . Aus denselben Gründen scheide auch eine mittelbar e B enachteilig ung iSv. § 3 Abs. 2 AGG aus. II. Das Lande sarbeitsgericht durfte die Berufung des Klägers nicht mit der Begrün dung zurückweisen , der Kläger sei für die ausgeschriebe ne Stelle obje k- iSv. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 AGG fehle. S oweit es um eine - in sbe sondere bei 19 20 21 22 - 10 - 8 AZR 4/15 ECLI:DE:BAG:2016:110816.U.8AZR4.15.0 - 11 - einer Einstellung und Beförderung - zu treffende Auswahlentscheidung des A r- beitgebers geht, befinden sich Personen grundsätzlich bereits dann in einer vergleichbaren Situation, wenn sie sich für dieselbe Stelle beworben haben (vgl. auch BAG 17. August 2010 - 9 AZR 839/08 - Rn. 29) . 1. Zwar ist das Landesarbeitsgericht zutreffend davon aus gegangen, dass nur im Rahmen von § 3 Abs. 1 AGG, der die unmittelbare Benachteiligung zum Gegenstand hat, sondern auch im Rahmen von § 3 Abs. 2 AGG, der die mitte l- bare Benachte iligung definiert, von Bedeutung ist. a) Das Benachteiligungsverbot in § 7 Abs. 1 AGG untersagt im Anwe n- dungsbereich des AGG eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genan n- ten Grundes, ua. wegen des Alters. Dabei verbietet § 7 Abs. 1 AGG sowohl unmitte lbare als auch mittelbare Benachteiligungen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen e i- nes in § 1 AGG genannten Grundes, ua. wegen des Alters, eine weniger gün s- tige Behandlung erfährt als eine andere P erson in einer vergleichbaren Situat i- on erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Nach § 3 Abs. 2 AGG liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannt en Gru n- des gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels a ngemessen und erforderlich. b) § 3 Abs. 2 AGG enthält nach seinem Wortlaut - anders als dies bei § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG der Fall ist - in einer ve r- gleichbaren Situation Diskriminierungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG der spezifische Ausdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes ist und die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung generell ve r- langen, dass gleiche Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine derartige Behandlung objektiv gerechtfertigt ist ( vgl. ua. EuGH 20. September 2007 23 24 25 - 11 - 8 AZR 4/15 ECLI:DE:BAG:2016:110816.U.8AZR4.15.0 - 12 - - C - 116/06 - [ Kiiski ] Rn. 54 , Slg. 2007 , I - 7643 ; 26. Juni 2001 - C - 381/99 - [Brunnhofer] Rn. 28, Slg. 2001, I - 4961 ) , ist auch bei einer mittelbaren Diskrim i- vergleichbaren Situation vergleichb a- ren (vgl. ua. EuGH 28. Juni 2 012 - C - 172/11 - [Erny] Rn. 39 - 41; 16. Juli 2009 - C - 537/07 - [Gómez - Limón] Rn. 5 4 - 56 , Slg. 2 009, I - 6525; 12. Oktober 2004 - C - 313/02 - [Wippel] Rn. 5 6 f., Slg. 2004, I - 9483 ) . 2. Soweit das Landesarbeitsgericht allerdings angenommen hat, ve r- gleichbar sei die Auswahlsituation nur für Bewerber/innen, die gleichermaßen für die zu besetzende Stelle objektiv geeignet seien, was beim Kläger nicht der Fall sei, da dieser nach seinen Bewerbungsunterlag en das Anforderungsmer k- mal der Stellenausschreibu hervorragende Rechtskenntnisse hält dies einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. a) Zwar befindet sich eine Person nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats nur dann in einer vergleichbaren Situation, wenn sie für die ausg e- (vgl. etwa BAG 23. Januar 2014 - 8 AZR 118/13 - Rn. 18; 14. November 2013 - 8 AZR 997/12 - Rn. 29; 26. September 2013 - 8 AZR 650/12 - Rn. 20 ff.; 21. Februar 2013 - 8 AZR 180/12 - Rn. 28, BAGE 144, 275; 16. Februar 2012 - 8 AZR 697/10 - Rn. 35; 13. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10 - Rn. 26; 7. April 2011 - 8 AZR 679/09 - Rn. 37; ausdrücklich offengelassen neuerdings von BAG 2 0. Januar 2016 - 8 AZR 194/14 - Rn. 19 ff.; 22. Oktober 2015 - 8 AZR 384/14 - Rn. 21; 2 6. Juni 2014 - 8 AZR 547/13 - Rn. 29) . Dies hat der Senat im Wesentlichen damit b e- gründet, dass eine Benachteiligung nur angenommen werden könne, wenn eine Person, die an sich für die Tätigkeit geeignet sei, nicht ausgewählt oder nicht in Betracht gezogen worden sei. Könne hingegen auch ein objektiv ungeeigneter Bewerber immaterielle Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG verlangen, stehe dies nicht im Einklang mit dem Schutzzweck des AGG, das nur vor ungerech t- fertigter Benachteiligung schützen, nicht aber eine unredliche Gesinnung des (potentiellen) Arbeitgebers sanktionieren wolle. b ) An dieser Rechtsprechung hält der Senat allerdings nicht fest. 26 27 28 - 12 - 8 AZR 4/15 ECLI:DE:BAG:2016:110816.U.8AZR4.15.0 - 13 - aa ) Wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 20. Januar 2016 ( - 8 AZR 194/14 - Rn. 19 ff.) sowie vom 22. Okto ber 2015 ( - 8 AZR 384/14 - Rn. 21 ff. ) ausgeführt hat, spricht gegen das Erfordernis der Umstand, dass § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG den Entschädigungsanspruch für ä- ren, nicht ausschließt, sondern lediglich der Höhe nach begrenzt. Denn auch e- nen die objektive Eignung für die zu besetzende Stelle fehlt. bb ) nach § 15 Abs. 2 AGG beanspruchen, würde dies auch dazu führen, dass ihm die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung - hier: durch die Richtl i- nie 2000/78/EG - verliehenen Rechte entgegen d er Rechtsprechung des G e- richtshofs der Europäischen Union (ua. EuGH 16. Januar 2014 - C - 429/12 - [Pohl] Rn. 23 ; vgl. auch BAG 26. Juni 2014 - 8 AZR 547/13 - Rn. 28 ) durch e i- nen zu eng gefassten Vergleichsmaßstab praktisch unmöglich gemacht, jede n- falls abe r übermäßig erschwert würde. ( 1 ) e- rium der vergleichbaren Situation bzw. vergleichbaren Lage iSv. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 AGG würde den Entschädigungsprozess mit der schwierigen Abgre n- zun individuellen fachlichen und persönl i- belasten und dadurch die Wahrnehmung der durch das AGG und die Richtlinie 2000/78/EG verliehenen Rechte erschweren. Insoweit hat der Senat in seiner Rechtsp rechun g stets ausgeführt, dass sich die objektive Eignung nicht ohne Weiteres durch einen Abgleich mit dem vom Arbeitgeber erstellten formelle n Anforderungsprofil bestimmt , son dern dass es insoweit auf die Anforderungen ankomme , die der Arbeitgeber an einen Ste l- lenbe werber zulässigerweise stellen dürfe . Der Arbeitgeber dürfe an den/die Bewerber/in keine Anforde rungen stellen , die nach der im Arbeitsleben her r- schenden Verkehrsanschauung durch die Erfordernisse der wahrzunehmenden Aufgaben unter keinem nachvollzieh baren Gesichts punkt gedeckt seien ( vgl. etwa BAG 26. September 2013 - 8 AZR 650/12 - Rn. 21 mwN; 7. April 2011 29 30 31 32 - 13 - 8 AZR 4/15 ECLI:DE:BAG:2016:110816.U.8AZR4.15.0 - 14 - - 8 AZR 679/09 - Rn. 38; 22. Juli 2010 - 8 AZR 1012/08 - Rn. 55 ) . Die objektive Eignung sei allerdings zu unterscheiden von der individuellen fachlichen und persönlichen Qualifikation des Bewerbers, die nur als Kriterium der Auswah l- entscheidung auf der Ebene der Kausalität zwischen Benachteiligung und Grund iSv. § 1 AGG eine Rolle spiele. Damit werde gewährleistet, dass der A r- beitgeber über den der Stelle zugeordneten Aufgabenbereich frei entscheiden könne, wie Art. 12 Abs. 1 GG es gebiete , aber nicht durch das Stellen hierfür nicht erforderlicher Anforderungen an Bewerber die Vergleichbarkeit der Situ a- tion selbst gestalten und den Schutz des AGG de facto beseitigen könne. Denn auch Bewerber, welche die auf der zu besetzenden Stelle auszuübenden Täti g- keiten grundsätzlich verrichten könnten, ohne aber jede Voraussetzung des Anforderungsprofils zu erfüllen, bedürften des Schutzes vor Diskriminierung, weil ger ade Anforderungsprofile in Stellenanzeigen häufig Qualifikationen b e- nennen, deren Vorhandensein der Arbeitgeber sich für den Idealfall zwar wü n- sche, die aber keinesfalls zwingende Voraussetzung einer erfolgreichen B e- werbung seien (vgl. etwa BAG 7. April 20 11 - 8 AZR 679/09 - Rn. 39; 22. Juli 2010 - 8 AZR 1012/08 - Rn. 55 ) . ( 2 ) e- rium der vergleichbaren Situation bzw. vergleichbaren Lage iSv. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 AGG würde die Geltendmach ung eines Entschädigungsanspruchs aus § 15 Abs. 2 AGG aber auch aus einem anderen Grund übermäßig erschweren. Wie der Senat in seinen Urteilen vom 20. Januar 2016 ( - 8 AZR 194/14 - Rn. 19 ff.) sowie vom 22. Oktober 2015 ( - 8 AZR 384/14 - Rn. 21 ff. ) ebenfalls ausgeführt hat, kann die Frage, ob eine Situation 3 Abs. 1 und Abs. 2 AGG vorliegt , nicht ohne i- - g- - nur dann fehlen, wenn diese/r die jedenfalls aber der/die ausgewählte Bewerber/in objektiv geeignet sind. Das b- 33 34 - 14 - 8 AZR 4/15 ECLI:DE:BAG:2016:110816.U.8AZR4.15.0 - 15 - r- gleichsmaßstabs führen. Hierdurch würde die Geltendmachung eines Entsch ä- digungsa nspruchs aus § 15 Abs. 2 AGG übermäßig erschwert. Dies gilt z u- nächst, soweit den/die Bewerber/in für das Vorliegen einer vergleichbaren Sit u- ation oder vergleichbaren Lage iSv. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 AGG die volle Darl e- gungs - und Beweislast treffen sollte. D ies gilt aber auch dann, wenn vor dem Hintergrund, dass dem/der Bewerber/in in der Regel nicht bekannt ist, wer sich außer ihm/ihr mit welcher Qualifikation/Eignung auf die ausgeschriebene Stelle beworben hat und für welchen Bewerber/welche Bewerberin der potentielle A r- beitgeber sich entschieden hat und er/sie gegen diesen auch keinen dahing e- henden Auskunftsanspruch hat (vgl. BAG 25. April 2013 - 8 AZR 287/08 - Rn. 56 unter Hinweis auf EuGH 19. April 2012 - C - 415/10 - [Meister]) , von einer abgestuften Darlegungs - und Beweislast auszugehen wäre, wonach es ausre i- chen würde, wenn der/die Bewerber/in die objektive Eignung anderer Bewe r- ber/innen oder des/der letztlich eingestellten Bewerbers/Bewerberin bestreitet mit der Folge, dass der Arbeitgeber dann jedenfalls zur objektiven Eignung di e- ser Personen substantiiert vorzutragen hätte. In diesem Fall würde der Prozess in der Regel mit einer aufwändigen Tatsachenfeststellung und Kläru ng der Ei g- nung oder Nichteignung der anderen Bewerber/innen, jedenfalls aber des/der ausgewählten Bewerbers/Bewerberin belastet, ohne dass sich in den Besti m- mungen des AGG und den unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere in denen der Richtlinie 2000/78/EG für die Zulässigkeit einer solchen Verengung des Vergleichsmaßstabs hinreichende Anhaltspunkte finden ( vgl. BAG 2 0. Januar 2016 - 8 AZR 194/14 - Rn. 21; 22. Oktober 2015 - 8 AZR 384/14 - Rn. 23 ) . ( 3 ) Es kommt hinzu, dass Bewerberin/Bewerbers als Kriterium der vergleichbaren Situation bzw. ve r- gleichbaren Lage iSv. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 AGG die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs aus § 15 Abs. 2 AGG dann nahezu praktisch u n- mö g lich machen würde, wenn d iese/r die/der einzige Bewerber/in um die Stelle war. In diesem Fall existiert nämlich keine konkrete Vergleichsperson; vielmehr würde es nach § 3 Abs. 1 AGG auf eine hypothetische Vergleichsperson a n- 35 - 15 - 8 AZR 4/15 ECLI:DE:BAG:2016:110816.U.8AZR4.15.0 - 16 - kommen, deren objektive Eignung oder Nichteignung sich n icht feststellen li e- ße. B . Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Klage sei unbegründet, stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar ( § 561 ZPO) . I. Der persönliche Anwendungsbereich des AGG ist eröffnet. Für den Kläger ergibt sich dies aus § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AGG. Der Kläger ist als Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis Beschä f- ti g te r iSd. AGG ( § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AGG) . Dies folgt bereits aus dem U m- stand, dass er eine Bewerbung eingereicht hat. § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AGG enthält einen formalen Bewerberbegriff. Soweit teilweise in der Rechtsprechung subjektive Ernsthaftigkeit der Bewerbung wurde ( ua. BAG 18. Juni 2015 - 8 AZR 848/13 (A) - Rn. 24 ; 19. August 2010 - 8 AZR 466/09 - Rn . 28 ; 21. Juli 2009 - 9 AZR 431/08 - Rn. 50, BAGE 131, 232 ; vgl. jedoch offenlassend oder entgegengesetzt ua. : BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 697/10 - Rn. 24 ; 23. August 2012 - 8 AZR 285/11 - Rn. 18 ; 13. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10 - Rn. 51 bis 56 ; 19. August 2010 - 8 AZR 530/09 - Rn. 32 ) , hält der Senat hieran nicht fest. Eine solche Vorau s- setzung ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelte n Wortsinn noch aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung oder ihrem Sinn und Zw war, weil eine Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern um eine Entschädigung geltend zu machen, betrifft vie l- mehr die Frage, ob diese sich unter Verstoß gegen Tr eu und Glauben (§ 242 BGB) den formalen Status als Bewerber iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AGG ve r- schafft und damit für sich den persönlichen Anwendungsbereich des AGG treuwidrig eröffnet hat, weshalb der Ausnutzung dieser Rechtsposition der durchgreifende Rechtsmissbrauchseinwand entgegenstehen könnte ( vgl. auch BAG 24. Januar 2013 - 8 AZR 429/11 - Rn. 25 ; 23. August 2012 - 8 AZR 285/11 - Rn. 18 ; 16. Februar 2012 - 8 AZR 697/10 - Rn. 24 ) . 36 37 38 - 16 - 8 AZR 4/15 ECLI:DE:BAG:2016:110816.U.8AZR4.15.0 - 17 - II. Der Kläger wurde dadurch, dass er von der Beklagten nicht eingestellt wurde, auch unmittelbar iSv. § 3 Abs. 1 AGG benachteiligt. Er hat eine ungün s- tigere Behandlung erfahren, als der letztlich von der Beklagten eingestellte B e- werber. III. D er Kläger hat den Entschädigungsanspruch auch frist - und formg e- recht g eltend gemacht und eingeklagt (§ 15 Abs. 4 AGG, § 61b Abs. 1 ArbGG) . C. Aufgrund der bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen Festste l- lungen kann der Senat nicht abschließend beurteilen, ob und ggf. in welcher Höhe die zulässige Klage begründet ist. Z udem ist den Parteien Gelegenheit zu weiterem Vorbringen zu geben. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils ( § 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung de r Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht ( § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . I. Das Landesarbeitsgericht hat - aus seiner Sicht konsequent - nicht g e- prüft, ob das Entschädigungsverlangen des Kläger s dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 BGB) ausgesetzt ist und hierzu keine Fes t- stellungen getroffen. Dies wird das Landesarbeitsgericht nachzuholen haben. 1. Dabei wird das Landesarbeitsgericht zunächst zu beachten haben, dass das Entschädigungsverlangen des Klägers - entgegen dessen Rechtsau f- fassung - dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 BGB) au s- gesetzt wäre, sofern diese r sich nicht beworben haben sollte, um die ausg e- schriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihm darum gegangen sein sollte, nur den formalen Status als Bewerber iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel , eine Entschädigung geltend zu machen. a) Nach § 242 BGB sind durch unredliches Verhalten begründete oder erworbene Rechte oder Rechtsstellungen grundsätzlich nicht schutzwürdig. Der Ausnutzung einer rechtsmissbräuchlich erworbenen Rechtsposition kann d e m- nach der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen (vgl. etwa BAG 17. März 2016 - 8 AZR 677/14 - Rn. 44 ; 21. Oktober 2014 - 3 AZR 39 40 41 42 43 44 - 17 - 8 AZR 4/15 ECLI:DE:BAG:2016:110816.U.8AZR4.15.0 - 18 - 866/12 - Rn. 48 ; 23. November 2006 - 8 AZR 349/06 - Rn. 33; BGH 6. Februar 2002 - X ZR 215/00 - zu I 2 c der Gründe; 6. Oktober 1971 - VIII ZR 165/69 - zu I der Gründe, BGHZ 57, 108) . Allerdings führt nicht jedes rechts - oder pflichtwidrige Verhalten stets oder auch nur regelmäßig zur Unzulässigkeit der Ausübung der hierdurch erlangten Rechtsstellung. Hat der Ans pruchsteller sich die günstige Rechtsposition aber gerade durch ein treuwidriges Verhalten ve r- schafft, liegt eine unzulässige Rechtsausübung iSv. § 242 BGB vor ( etwa BGH 28. Oktober 2009 - IV ZR 140/08 - Rn. 21) . Die Darlegungs - und Beweislast für das Vor liegen der Voraussetzu n- gen, die den - rechtshindernden - Einwand des Rechtsmissbrauchs begründen, trägt nach den allgemeinen Regeln der Verteilung der Darlegungs - und Bewei s- last derjenige, der diesen Einwand geltend macht (vgl. ua. BAG 18. Juni 2015 - 8 A ZR 848/13 (A) - Rn. 26 ; 23. August 2012 - 8 AZR 285/11 - Rn. 37 ; 13. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10 - Rn. 54 ) . b) Danach hätte der Kläger die Rechtsstellung als Bewerber iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG treuwidrig erworben mit der Folge, dass die Ausnutzung dieser Rechtsposition rechtsmissbräuchlich wäre, wenn er sich nicht beworben haben sollte, um die ausgeschriebene Stel le zu erhalten, sondern es ihm darum gegangen sein sollte, nur den formalen Status als Bewerber iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, eine Entschädigung geltend zu machen (vgl. etwa BAG 1 3. Oktob er 2011 - 8 AZR 608/10 - Rn. 53 mwN; vgl. auch BVerwG 3. März 2011 - 5 C 16 . 10 - Rn. 33, BVerwGE 139, 135) . Nach § 1 AGG ist es das Ziel des AGG, in seinem Anwendungsbereich Benachteiligungen aus den in dieser Bestimmung genannten Gründen zu ve r- hindern oder zu beseitigen. Nach § 2 Ab s. 1 Nr. 1 AGG wird auch der Zugang zur Beschäftigung vom sachlichen Anwendungsbereich des AGG erfasst. Nach dieser Bestimmung sind Benachteiligungen aus einem in § 1 AGG genannten Grund nach Maßgabe des Gesetzes ua. unzulässig in Bezug auf die Bedingu n- gen , einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Z u- gang zu unselb st ständiger und selb st ständiger Erwerbstätigkeit. Aus diesem 45 46 47 - 18 - 8 AZR 4/15 ECLI:DE:BAG:2016:110816.U.8AZR4.15.0 - 19 - Grund fallen nicht nur Beschäftigte iSv. § 6 Abs. 1 Satz 1 AGG, sondern auch Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG unter den persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes, sie gelten danach als Beschäftigte iSv. § 6 Abs. 1 Satz 1 AGG. Bereits mit diesen Bestimmungen hat der nationale Gesetzgeber zum Ausdruck gebra cht, dass nur derjenige den Schutz des AGG vor Diskrimini e- rung einschließlich der in § 15 AGG geregelten Ersatzleistungen für sich bea n- spruchen kann, der auch tatsächlich Schutz vor Diskriminierung beim Zugang zur Erwerbstätigkeit sucht , und dass hingegen eine Person, die mit ihrer B e- werbung nicht die betreffende Stelle erhalten, sondern nur die formale Position eines Bewerbers iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG erlangen will mit dem alleinigen Ziel, eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG geltend zu machen, sich n icht auf den durch das AGG vermittelten Schutz berufen kann; sie kann nicht Opfer einer verbotenen Diskriminierung sein mit der Folge, dass ihr die in § 15 AGG vorgesehenen Sanktionen mit abschreckender Wirkung gegenüber dem Arbei t- geber (vgl. etwa EuGH 25. April 2013 - C - 81/12 - [ A sociat i a ACCEPT ] Rn. 63) zugutekommen müssten. Eine Person, die ihre Position als Bewerber iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG treuwidrig herbeiführt, missbraucht vielmehr den vom AGG gewährten Schutz vor Diskriminierung. c) Unter diesen engen Voraussetzungen begegnet der Rechtsmis s- brauchseinwand nach § 242 BGB auch keinen unionsrechtlichen Bedenken ( vgl. EuGH 28. Juli 2016 - C - 423/15 - [Kratzer] Rn. 35 ff.) . aa) D as Verbot des Rechtsmissbrauchs ist ein anerkannter Grundsatz des Unions rechts (vgl. ua. EuGH 28. Juli 2016 - C - 423/15 - [Kratzer] Rn. 3 7; 28. Januar 2016 - C - 50/14 - [CASTA ua.] Rn. 65) . Nach ständiger Rechtspr e- chung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Unionsrec ht nicht gestattet ( etwa EuGH 28. Januar 2015 - C - 417/13 - [Starjakob] Rn. 55 mwN; 9. März 1999 - C - 212/97 - [Centros] Rn. 24, Slg. 1999, I - 1459; 2. Mai 1996 - C - 206/94 - [Paletta] Rn. 24, Slg. 1996, I - 2357) . 48 49 50 - 19 - 8 AZR 4/15 ECLI:DE:BAG:2016:110816.U.8AZR4.15.0 - 20 - bb) Dabei ergeben sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gericht s- hofs der Europäischen Union zu den Voraussetzungen, unter denen Recht s- missbrauch angenommen werden kann, vergleichbar strenge Anforderungen wie nach deutschem Recht. Die Feststellung einer missbräuch lichen Praxis verlangt das Vo rliegen eines objektiven und eines subjektiven Elements. Hinsichtlich des objektiven Elements muss sich aus einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände e r- geben, dass trotz formaler Einhaltung der in der betreffenden Unionsregelung vorgesehenen Bedingunge n das Ziel dieser Regelung nicht erreicht wurde. In Bezug auf das subjektive Element muss aus einer Reihe objektiver Anhalt s- punkte (ua. EuGH 28. Juli 2016 - C - 423/15 - [Kratzer] Rn. 40; 17. Dezember 2015 - C - 419/14 - [WebMindLicenses] Rn. 36 mwN) die Absic ht ersichtlich sein, sich einen ungerechtfertigten Vorteil aus der Unionsregelung dadurch zu ve r- schaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden ( zu der hier einschlägigen Richtlinie 2000/78/EG vgl. EuGH 28. Januar 2015 - C - 4 17/13 - [Starjakob] Rn. 56 mwN; vgl. iÜ. etwa EuGH 13. März 2014 - C - 155/13 - [SICES ua.] Rn. 31 ff.; 16. Oktober 2012 - C - 364/10 [Ungarn/ Slowak e i] Rn. 58; 21. Februar 2006 - C - 255/02 - [Halifax ua.] Rn. 74 ff. , Slg. 2006, I - 1609 ; 21. Juli 2005 - C - 515/03 - [Eichsfelder Schlachtbetrieb] Rn. 39, Slg. 2005, I - 7355; 14. Dezember 2000 - C - 110/99 - [Emsland - Stärke] Rn. 52 und 53, Slg. 2000, I - 11569) . D as Missbrauchsverbot ist allerdings nicht rel e- vant, wenn das fragliche Verhalten eine andere Erklärung haben kann als nur die Erlangung eines Vorteils (etwa EuGH 28. Juli 2016 - C - 423/15 - [Kratzer] Rn. 40; 13. März 2014 - C - 155/13 - [SICES ua.] Rn. 33; 21. Februar 2006 - C - 255/02 - [Halifax ua.] Rn. 75 , aaO ) . Die Prüfung, o b die Tatbestandsvorau s- setzungen einer missbräuchlichen Praxis erfüllt sind, hat gemäß den Beweisr e- geln des n ationalen Rechts zu erfolgen . Diese Regeln dürfen jedoch die Wir k- samkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigen (ua. EuGH 17. Dezember 2015 - C - 419/14 - [WebMindLicenses] Rn. 65 mwN) . cc) Sowohl aus dem Titel, als auch aus den Erwägungsgründen und dem Inhalt und der Zielsetzung der Richtlinie 2000/78/EG folgt, dass diese einen 51 52 53 - 20 - 8 AZR 4/15 ECLI:DE:BAG:2016:110816.U.8AZR4.15.0 - 21 - i- ichbehandelt wird, indem dem Betroffenen ein wirksamer Schutz vor Diskriminierungen aus einem der in ihrem Art. 1 genannten Gründe - darunter das Alter - geboten wird (ua. EuGH 26. September 2013 - C - 546/11 - [Dansk Jurist - og Økonomforbund] Rn. 23; 8. Se ptember 2011 - C - 297/10 und C - 298/10 - [Hennigs und Mai] Rn. 49, Slg. 2011, I - 7965) . Ferner ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG - ebenso wie aus Art. 1 Satz 2 Buchst. a und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/54/EG - , dass diese Richtlinie für eine Person gilt, die eine Beschäftigung sucht und dies auch in Bezug auf die Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen für diese B e- schä f tigung (vgl. EuGH 19. April 2012 - C - 415/10 - [ Meister ] Rn. 33) . Damit handelt eine Pers on, die mit ihrer Bewerbung nicht die betreffe n- de Stelle erhalten, sondern nur die formale Position eines Bewerbers iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG erlangen will mit dem alleinigen Ziel, eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG geltend zu machen, auch nach Union srecht rechtsmis s- bräuchlich ( vgl. EuGH 28. J uli 2016 - C - 423/15 - [Kratzer] Rn. 35 ff. ) . 2. D as Landesarbeitsgericht wird ferner zu beachten haben, dass d ie von der Beklagten bislang vorgetragenen Umstän de weder für sich betrachtet noch in der Gesamtschau den Schluss auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers zu lassen . a) Entgegen der Auffassung der Beklagten lassen sich dem Bewerbung s- schreiben des Klägers und den beigefügten Bewerbungsunterlagen bereits ke i- ne objektiven Umstände entnehmen, die den Schluss auf ein rechtsmissbräuc h- liches Verhalten des Klägers erlauben würden. Soweit die Beklagte ausführt, das Bewerbungsschreiben weise insoweit Mängel auf, als es auffällig i nhaltslos und floskelhaft formuliert sei, zudem sei das Schreiben insgesamt knapp geha l- ten und lasse nicht erkennen, was den Kläger in besonderer Weise für die au s- geschriebene Stelle qualifiziere und woraus sich sein besonderes Interesse für die Stelle ergebe, legt sie ihren Ausführungen nur ihre Vorstellungen darüber zugrunde, w odurch sich ein gutes, ansprechendes und erfolgversprechendes i- 54 55 56 - 21 - 8 AZR 4/15 ECLI:DE:BAG:2016:110816.U.8AZR4.15.0 - 22 - nem Bewerbungsschreiben und den weiteren Bewerbungsunterlagen gegeben hat, wie ansprechend seine Präsentation ist und wi e eindringlich und überze u- gend er ein Interesse an der ausgeschriebenen Stelle bekundet hat, mag zwar ein Umstand sein, der für die konkrete Auswahlentscheidung des Arbeitgebers den Ausschlag geben kann. Es existiert hingegen weder ein Erfahrungssatz des I nhalts, dass nur derjenige, der ein solches Bewerbungsschreiben verfasst, an der Stelle interessiert ist, noch der gegenteilige Erfahrungssatz, dass derjenige, dessen Bewerbungsschreiben diesen Vorgaben nicht entspricht, sich nur mit dem Ziel bewirbt, die formale Position des Bewerbers iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG geltend machen zu können . b) Die Beklagte kann den Rechtsmissbrauchseinwand auch nicht mit E r- folg darauf stü tzen, der Kläger sei für die ausgeschriebene Stelle offensichtlich ungeeignet, weshalb davon auszugehen sei, dass er die Ablehnung seiner B e- werbung provoziert habe. Der Um stand, dass ein/e Bewerber/in nicht alle in der Stellena usschreibung genannten Anford erungen erfüllt, m ag zwar ebenfalls die Erfolgsaussichten der Be werbung mindern , er lässt aber noch nicht den Schluss zu, die betreffende Person habe nur die formale Position eines Bewe r- bers iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG erlangen wol len mit dem alleinigen Zie l, eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG geltend zu machen. Insoweit kommt zum Tragen, dass Bewerber/innen, welche die auf der zu besetzenden Stelle ausz u- übenden Tätigkeiten grundsätzlich verrichten können, ohne aber jede Vorau s- setzung des Anforderungspr ofils zu erfüllen, grundsätzlich des Schutzes vor Diskriminierung bedürfen, weil gerade Anforderungsprofile in Stellenanzeigen häufig Qualifikationen benennen, deren Vorhandensein der Arbeitgeber sich für den Idealfall zwar wünscht, die aber keinesfalls zw ingende Voraussetzung einer erfolgreichen Bewerbung sind (vgl. BAG 23. August 2012 - 8 AZR 285/11 - Rn. 27 mwN) . Es ist nicht u ngewöhn lich, dass sich ein Arbeitgeber aufgrund der konkreten Bewerberla ge letztlich für eine Bewerberin/einen Bewerber entsche i- det, die/der die in der Stellenausschreibung festgelegten Anforderungen nicht vollständig erfüllt. Es kann dahinstehen, ob und ggf. unter welchen weiteren Voraussetzungen eine andere Bewertung geboten sein kann, wenn der/die B e- 57 - 22 - 8 AZR 4/15 ECLI:DE:BAG:2016:110816.U.8AZR4.15.0 - 23 - werber/in das Anforderungspro fil der ausgeschriebenen Stelle offensichtlich völlig verfehlt. Derartige Umstände hat die Beklagte nicht dargetan. c) Die Beklagte kann sich bislang auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Kläger habe sich in 15 weiteren Fällen - unabhängig von der jew eils vorausg e- setzten speziellen Qualifikation und Kanzleiausrichtung - auf ihm diskrimini e- rend erscheinende Stellenanzeigen beworben, ohne die geforderte Qualifikation aufzuweisen und anschließend Entschädigung und Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG eingeklagt, zudem habe er auch in diesen Fällen sta n- dardisierte, gleichlautende Geltendmachungsschreiben sowie Klageschriften verwendet, wobei er stets 60.000,00 Euro Entschädigung und Schadensersatz geltend gemacht und letztlich eine Entschädigung i Hv. 15.000,00 Euro eing e- klagt habe. Die von der Beklagten bislang vorgetragenen Umstände lassen w e- der für sich betrachtet noch in einer Gesamtschau den Schluss auf ein syst e- m a tisches und zielgerichtetes Vorgehen des Klägers zu, das auf der Annahme beruht, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise werde letztlich ein auskömml i- - sei es bereits unter dem Druck des Geltendmachungsschreibens oder im Verlauf des Entschädigungsproze s- ses - freiwillig die Forderung erfüllt od er sich vergleichsweise auf eine Entsch ä- digungszahlung einlässt. aa ) Auf Rechtsmissbrauch kann nicht bereits daraus geschlossen werden, dass eine Person eine Vielzahl erfolgloser Bewerbungen versandt und mehrere Entschädigungsprozesse geführt hat oder füh rt (vgl. etwa BAG 18. Juni 2015 - 8 AZR 848/13 (A) - Rn. 24; 24. Januar 2013 - 8 AZR 429/11 - Rn. 63 ; 13. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10 - Rn. 56 mwN; 21. Juli 2009 - 9 AZR 431/08 - Rn. 52, BAGE 131, 232 ) . Ein solches Verhalten für sich betrachtet lässt sic h ebenso damit erklären, dass ein ernsthaftes Interesse an dem Erhalt der jewe i- ligen Stelle be stand und dass der/die Bewerber /i n, weil er/sie sich entgegen den Vorgaben des AGG bei der Auswahl - und Besetzungsentscheidung diskr i- miniert sieht, mit der Entsch ädigungsklage zulässigerweise seine/ihre Rechte nach dem AGG wahrnimmt. 58 59 - 23 - 8 AZR 4/15 ECLI:DE:BAG:2016:110816.U.8AZR4.15.0 - 24 - bb) Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Person sich häufig auf so l- che Stellenausschreibungen beworben hat, die Formulierungen, insb. Anford e- rungen enthalten, die mittelbar ode r unmittelbar an einen der in § 1 AGG g e- erwecken, der Arbeitgeber habe die Stelle entgegen § 11 AGG, wonach ein Arbeitsplatz nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG ausgeschrieben we rden darf, ausgeschrieben. Dies folgt bereits daraus, dass der/die Bewerber/in auch in einem solchen Fall mit einer Entschädigungsklage grundsätzlich ein nicht unerhebliches Risiko eingeht, den Prozess zu verlieren und damit nicht nur ke i- ne Entschädigung n ach § 15 Abs. 2 AGG zu erlangen, sondern auch mit den Kosten des Rechtsstreits belastet zu werden. (1 ) Der Arbeitgeber schuldet einem/einer abgelehnten Bewerber/in eine Entschädigung nicht bereits deshalb, weil die Stelle unter Verstoß gegen § 11 AGG ausg eschrieben wurde und damit erst recht nicht allein deshalb, weil die s- platz unter Verstoß gegen § 11 AGG ausg eschrieben. Das Gesetz knüpft an einen Verstoß gegen § 11 AGG keine unmittelbaren Rechtsfolgen. (2) Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ist vielmehr, dass der/die abgelehnte Bewerber/in entgegen § 7 Abs. 1 AGG wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt wurde. Zwischen der benachteiligenden Behandlung und einem in § 1 AGG genannten Grund muss demnach ein Kausalzusammenhang bestehen. Dafür ist es nicht erforderlich, dass der betreffende Grund iSv. § 1 AGG das ausschlie ßliche oder auch nur ein wesentliches Motiv für das Handeln des Benachteiligenden ist; es muss nicht - gewissermaßen als vorherrschender e- - handlungsleitend oder bewusstseinsdominant gewesen sein; vie lmehr ist der Kausalzusammenhang bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an einen Grund iSv. § 1 AGG anknüpft oder durch diesen m o- tiviert ist, wobei die bloße Mitursächlichkeit genügt (vgl. etwa BAG 26. Juni 2014 - 8 AZR 547/13 - Rn. 34 mwN) . Zudem darf die mit einer negativen Au s- 60 61 62 - 24 - 8 AZR 4/15 ECLI:DE:BAG:2016:110816.U.8AZR4.15.0 - 25 - wahlentscheidung des Arbeitgebers verbundene unmittelbare Benachteiligung des/der Bewerbers/Bewerberin iSv. § 3 Abs. 1 AGG nicht nach §§ 8, 9 oder § 10 AGG zulässig sein. Obgleich nicht zu verkennen ist, dass eine erfolglose Bewerbung auf eine Stellenausschreibung, die Formulierungen, insb. Anford e- rungen enthält, die mittelbar oder unmittelbar an einen der in § 1 AGG genan n- e- cken, der Arbeitgeber habe den Arbeitsplatz unter Verstoß gegen § 11 AGG ausgeschrieben, die Erfolgsaussichten einer späteren Entschädigungsklage erhöht, ist es keinesfalls ausgeschlossen, dass die Klage abgewiesen wird, weil der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Grund iSv. § 1 AGG und der benachteiligenden Handlung nicht gegeben ist oder weil sich die mit der Ablehnung der Bewerbung verbundene unmittelbare Benachteiligung des Bewerbers/der Bewerberin iSv. § 3 Abs. 1 AGG nach §§ 8, 9 oder § 10 AGG als zulässig erweist . (a ) § 22 AGG sieht für den Rechtsschutz bei Diskriminierungen im Hinblick auf den Kausalzusammenhang eine Erleichterung der Darlegungslast, eine A b- senkung des Beweismaßes und eine Umkehr der Beweislast vor. Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, d ie eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, trägt nach § 22 AGG die a n- dere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat. Danach genügt eine Person, die sich durch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für b e- schwert hält, ihrer Darlegungslast bereits dann , wenn sie Indizien vorträgt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass eine B e- nachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt ist (vgl. BAG 21. Juni 2012 - 8 AZR 364/11 - Rn. 33, BAGE 142, 158; 15. März 2012 - 8 AZR 37/11 - Rn. 65, BAGE 141, 48) . Besteht die Vermutung einer Benachteiligung, trägt die andere Partei die Darlegungs - und Beweislast da für, dass der Gleic h- behandlungsgrundsatz nicht verletzt worden ist ( vgl. EuGH 25. April 2013 - C - 81/12 - [Asociatia ACCEPT] Rn. 55 mwN; 10. Juli 2008 - C - 54/07 - [Feryn] Rn. 32 , Slg. 2008, I - 5187; BAG 26. September 2013 - 8 AZR 650/12 - Rn. 27 ) . Hierfür gilt jedoch das Beweismaß des sog. Vollbeweises (vgl. etwa BAG 63 - 25 - 8 AZR 4/15 ECLI:DE:BAG:2016:110816.U.8AZR4.15.0 - 26 - 18. September 2014 - 8 AZR 753/13 - Rn. 33) . Der Arbeitgeber muss demnach Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass au s- schließlich andere als die in § 1 AGG genannten Gründe zu einer ungünstig e- ren Behandlung geführt haben (vgl. etwa BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 697/10 - Rn. 58 ; 17. August 2010 - 9 AZR 839/08 - Rn. 45) . (b ) Auch wenn eine Stellenausschreibung Formulierungen, insb. Anford e- wecken, der Arbei t- geber habe den Arbeitsplatz unter Verstoß gegen § 11 AGG ausgeschrieben, begründet dies nicht ohne Weiteres die Vermutung, der/die Bewerber / in sei im Auswahl - und Stellenbesetzungsverfahren wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benacht eiligt worden. Eine solche Vermutung kann vielmehr nur dann bestehen , wenn die Stellenausschreibung gegen § 11 AGG verstößt. Dies ist indes selbst bei Formulierungen, insb. Anforderungen in Stellenausschreibu n- gen, die eine unmittelbare Benachteiligung wegen eines § 1 AGG genannten Grundes bewirken, dann nicht der Fall, wenn die Diskriminierung nach §§ 8, 9 oder § 10 AGG zulässig ist. Und bei Formulierungen, insb. Anforderungen in Stellenausschreibungen, die eine mittelbare Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes bewirken können, scheidet nach § 3 Abs. 2 AGG ein Verstoß gegen § 11 AGG dann aus, wenn die Anforderung durch ein rechtm ä- ßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich ist. Obwohl § 11 AGG nach seinem Wortlaut nur auf § 7 Abs. 1 AGG verweist, muss die Bestimmung so ausgelegt werden, dass ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG nicht vorliegt, wenn die mögliche mittelbare oder die unmittelbare Benachteiligung n ach § 3 Abs. 2 AGG oder §§ 8, 9 oder § 10 AGG gerechtfertigt ist. Es ist kein Grund ersichtlich, warum Stellenausschreibungen strengeren Anforderungen unterliegen sollten als dies bei allen anderen benachteiligenden Handlungen iSd. AGG der Fall ist. ( c) A ber auch dann, wenn die Stelle unter Verstoß gegen § 11 AGG au s- geschrieben wurde und die Vermutung besteht, dass der/die erfolglose Bewe r- ber/in wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt wurde, genügt dies nicht ohne Weiteres für eine erfolgrei che Geltendmachung eines Entsch ä- 64 65 - 26 - 8 AZR 4/15 ECLI:DE:BAG:2016:110816.U.8AZR4.15.0 - 27 - digungsanspruchs. Dem Arbeitgeber bleibt es nämlich unbenommen, Tats a- chen vorzutragen und ggf. zu beweisen, aus denen sich ergibt, dass au s- schließlich andere als die in § 1 AGG genannten Gründe zu einer ungünstig e- ren Behandl ung geführt haben. (d) Zudem ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich die mit der Ablehnung der Bewerbung verbundene unmittelbare Benachteiligung des/der Bewerbers/Bewerberin im Einzelfall nach §§ 8, 9 oder § 10 AGG als zulässig erweist. cc ) Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Umstands, dass selbst dann, wenn die Geltendmachung von Entsch ädigungsansprüchen aufgrund and erer erfolgloser Bewerbungen rechtsmissbräuchlich ( gewesen ) sein sollte, dies nicht ohne Weiteres auch für d ie jeweils streitgegenständliche gelten muss, sind an die Annahme des durchgreifenden Rechtsmissbrauch s- einwands insoweit hohe Anforderungen zu stellen. Es müssen im Einzelfall b e- sondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise den Schluss auf ein recht s- missbr äuchliches Verhalten rechtfertigen. Dies kann in diesem Zusammenhang nur angenommen werden, wenn sich ein systematisches und zielgerichtetes Vorgehen der Person feststellen lässt, das auf der Erwägung beruht, bei wir t- schaftlicher Betrachtungsweise werde le verbleiben, weil der Arbeitgeber - sei es bereits unter dem Druck einer ang e- kündigten Entschädigungsklage oder im Verlaufe eines Entschädigungsproze s- ses - freiwillig die Forderung erfüllt oder sich vergleichsweise auf ein e Entsch ä- digungszahlung einlässt. dd) Es kann dahinstehen, ob das Entschädigungsverlangen des Klägers in den anderen von der Beklagten angeführten 15 Verfahren dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand ausgesetzt wäre; die bislang von der Beklagten vor getragenen Umstände rechtfertigen jedenfalls nicht den Schluss, auch die Bewerbung des Klägers auf die von der Beklagten ausgeschriebene Stelle und die sich an die Ablehnung anschließende Entschädigungsklage seien Teil eines systematischen und zielgerichte ten Vorgehens des Klägers im Rahmen des unter Rn. 67 66 67 68 - 27 - 8 AZR 4/15 ECLI:DE:BAG:2016:110816.U.8AZR4.15.0 - 28 - hatte , und dass er mit der Erhebung der Entschädigungsklage zulässigerweise seine Rechte nach dem AGG wahrgenommen hat. (1) Selbst wenn der Kläger sich häufig oder stets auf Stellen mit sehr u n- terschiedlichen Schwerpunkten beworben hat und bewirbt, rechtfertigt dies - für sich betrachtet - nicht den Schluss auf ein systematisches und zielgerichtetes Vorgehen des Klägers im oben beschriebenen Sinne. Ein solches Verhalten - für sich betrachtet - kann ebenso dafür sprechen, dass es dem Kläger mit se i- ner Bewerb ung bei der Beklagten ernst war, weil er beispielsweise aus seine r bisherigen Täti gkeit als Einzelanwalt keine hinreichenden Einkünfte erzielen konnte u nd deshalb eine berufliche Veränderung anstrebte. (2) Auch allein der Umstand, dass der K läger ggf. auch in anderen Fällen nach Ablehnung seiner Bewerbung stets Schadensersatz und Entschädigung iHv. 60.000,00 Euro geltend gemacht und später eine Entschädigung iHv. 15.000,00 Euro eingeklagt hat , stellt die Ernsthaftigkeit seiner Be werbung bei der Beklagten nicht inf rage. Zum einen ist die Annahme, der Kläger habe darauf spekuliert, die Beklagte sei nicht in der Lage, die Risiken eines Prozesses ei n- zuschätzen und werde sich deshalb bereits durch das Geltendmachungsschre i- ben so sehr beeindrucken lassen, dass sie allein zur Vermeidung weiterer Ko s- n- tieller Arbeitgeber eine Rechtsanwaltskanzlei ist, fernliegend. Zum anderen hält sich eine Entschädigungsforde rung iHv. drei geschätzten Bruttomonatsve r- diensten v or dem Hintergrund der in § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG getroffenen Reg e- lung, wonach die Entschädigung bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen darf, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteil i- gungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre, im üblichen Rahme n . (3) Umstände, die im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung ggf. eine andere Beurteilung g ebieten könnten, hat die Beklagte bislang nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. 69 70 71 - 28 - 8 AZR 4/15 ECLI:DE:BAG:2016:110816.U.8AZR4.15.0 - 29 - Zwar kann der Umstand, dass eine Person sich lediglich oder fast au s- schließlich auf Stellenausschreibungen bewirbt, Anschein er weck en, die Stelle sei unter Verstoß gegen § 11 AGG ausgeschri e- ben worden , ein Indiz (Hilfstatsache) sein, das im jeweiligen Streitfall den Schluss darauf erlaubt , di e Person habe mit ihrer Bewerbung nicht die betre f- fende Stelle erhalten wollen , sondern nur die formale Position eines Bewerbers iSv. § 6 A bs. 1 Satz 2 AGG angestrebt mit dem alleinigen Ziel, eine Entschäd i- gung nach § 15 Abs. 2 AGG geltend zu machen . Bewir bt sich eine Per son l e- di g lich oder fast ausschließlich auf derartige Stellenausschreibungen, kann die Annahme ge rechtferti gt sein , ihr sei es nur darum ge gangen, die Erfolgsau s- sich ten eines Entschädigungsprozess es zu erhöhen . In einem solchen Fall könnte die Person ihrer Darlegungslast im Hinblick auf die Kausalität des Gru n- des iSv. § 1 AGG für die Benachteiligung nach § 3 Abs. 1 AGG allein mit dem Hin weis auf den Inhalt der Aus schreibung genügen, so dass es nun Sache des Arbe itge bers wäre, entweder darzulegen und im Bestreitensfall zu be weisen , dass die Stelle nicht unter Verstoß gegen § 11 AGG ausgeschrieben wurde oder den Anforderungen des § 22 AGG entsprechend die Vermutung der Ka u- salität zu wider legen oder die unmittelbar e Benachteiligung, die die Person durch die Ablehnung ihrer Bewerbung erfahren hat, zu recht fertigen . Allerdings hängt die Annahme, der Person sei es im konkreten Streitfall nur darum gega n- gen, die Voraussetzungen für einen möglichst erfolgversprechenden E ntsch ä- digungspro zess zu schaffen , nicht nur davon ab, auf wie viele Stellenausschre i- bungen, weck en, die Stelle sei unter Verstoß gegen § 11 AGG ausgeschrieben worden , die Person sich im Übrigen beworben hat, sonder n auch und insb. davon, ob sich das Vorgehen (auch) im Streit fall als Teil eines systematischen und zielgerichteten Vorgehens im Ra h- men des unter Rn. 67 erläuterten Geschäftsmodells darstellt. Dies kann rege l- mäßig nur angenommen werden, wenn über die im Streitfall vom Arbeitgeber konkret ausgeschriebene Stelle hinaus in demselben Medium weitere Stellen ausgeschrieben waren, deren Inhalt keinen Anlass für die Annahme einer Di s- kriminierung wegen des von der Person geltend gemach ten Grundes bot und auf di e die Person sich ohne Weiteres hätte bewerben können , dies aber unte r- 72 - 29 - 8 AZR 4/15 ECLI:DE:BAG:2016:110816.U.8AZR4.15.0 - 30 - lassen hat . Vor diesem Hintergrund reicht es nicht aus, wenn der Arbeitgeber - wie hier die Be klagte - nur behauptet, der Kläger habe sich - auch im Übrigen - lediglich oder fast aussch ließlich auf Stellenausschreibungen beworben, die weck en, die Stelle sei unter Verstoß g e- gen § 11 AGG ausgeschrieben worden ; sie hätte zumindest auch substantiiert darlegen müssen, dass in der Ausgabe der Neuen Juristi schen Wochenschrift, in der die bei ihr zu besetzende Stelle ausgeschrie ben war, weitere Stellen ausgeschrieben waren, deren Inhalt keinen Anlass für die Annahme einer Di s- kriminierung wegen des Alters bot und dass der Kläger sich auf diese Stel len hätte be werben können . Sollte die Beklagte ihr Vorbringen entsprechend ergänzen, wird es S a- che des Klägers sein darzutun, dass sein Verhalten eine andere Erklärung hat als nur die Erlangung einer Entschädigung ( vgl. etwa EuGH 28. Juli 2016 - C - 423/15 - [Kratzer] Rn. 40; 13. März 2014 - C - 155/13 - [SICES ua.] Rn. 33; 21. Februar 2006 - C - 255/02 - [Halifax ua.] Rn. 75) . Insoweit könnte auch von Bedeutung sein, ob und wann der Kläger sich - im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Bewerbung und auch i m Übrigen - auf welche Stelle n- ausschreibungen, die keinen Anlass für die Annahme einer Diskriminierung w e- gen des Alters boten, beworben hat . 3. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung schließlic h auch nicht mit Bindungswirkung für den Senat festgestellt, dass die Bewerbung des Klägers darauf ausgerichtet war, abgelehnt zu werden. a) Hat das Berufun gsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behau p- tung einer Partei wahr oder nicht wahr ist, so ist di ese Feststellung für das R e- visi onsgericht nach § 559 Abs. 2 ZPO bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist. Die s gilt nach der Rechtsprechung nicht nur für tatsächliche Umstän de (§ 138 Abs. 1 ZPO) , sondern auch für Tatsachen in ihrer juristischen Einkleidung, wenn dies durch einen einfachen Rechtsbegriff geschieht, der jedem Teilne h- mer des Rechtsverkehrs geläufig ist (vgl. etwa BAG 23. Februar 2016 - 3 AZR 73 74 75 - 30 - 8 AZR 4/15 ECLI:DE:BAG:2016:110816.U.8AZR4.15.0 - 31 - 44/14 - Rn. 38 mwN; 31. Juli 2014 - 2 AZR 422/13 - Rn. 22 , BAGE 149, 18 ; 16. Dezember 2010 - 6 AZR 487/09 - Rn. 36 mwN, BAGE 136, 340 ; BGH 19. März 2004 - V ZR 104/03 - zu II 1 a aa der Gründe mwN, BGHZ 158, 295 ; 13. März 1998 - V ZR 190/97 - zu II 2 b der Gründe ) . Zu prüfen ist allerdings , ob der jeweilige Begriff eine solche Einfachheit für sich beanspruchen kann. D a- rauf, ob die Feststellung seiner Voraussetzungen rechtlich und tatsächlich schwierig sein kann, kommt es hingegen nicht an ( BAG 14. November 2007 - 4 AZR 861/06 - Rn. 28 mwN ; BG H 13. März 1998 - V ZR 190/97 - zu II 2 b der Gründe ) . b) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Kläger sei Bewerber um eine Arbeitsstelle iSv. § 6 Abs. 1 AGG. Zwar könne nicht festgestellt we r- den, dass er sich ernsthaft um die von der Beklagten ausgeschriebene Stelle beworben habe; seine Bewerbung sei darauf ausgerichtet gewesen, abgelehnt zu werden. Der Kläger habe seinem Bewerbungsschreiben bewusst nichts hi n- zugefügt, was ihn für die ausgeschriebene Stelle empfahl. N ach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts komme es aber für die Anwendung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes nicht darauf an, ob eine Bewe r- bung ernsthaft erfolgt sei. c) Abgesehen davon, dass das Landesarbeitsgericht insoweit nicht geprüft hat, ob das Entschädigungsverlangen des Klägers dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 BGB) ausgesetzt ist, sondern die Frage nach der Ernsthaftigkeit der Bewerbung und nach einer etwaigen Provokation einer Ablehnung im Zusammenhang mit der Eröffnung des persönlichen A n- wendungsbereichs nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG aufgeworfen hat und dabei wohl davon ausgegangen ist, dass den Kläger die Darlegungs - und Beweislast für die Ernsthaftigkeit seiner Bewerbung traf, hat es weder tatsächliche U m- stände noch einen Tatsa chen einkleidenden einfachen Rechtsbegriff festg e- stellt, der jedem Teilnehmer des Rechtsverkehrs geläufig ist . Seine Annahme, die Bewerbung des Klägers sei darauf ausgerichtet gewesen, abgelehnt zu werden , ist vielmehr Ergebnis einer Bewertung des Verhaltens des Klägers im Zusammenhang mit seiner Bewerbung. Im Übrigen entbehrt die Annahme des 76 77 - 31 - 8 AZR 4/15 ECLI:DE:BAG:2016:110816.U.8AZR4.15.0 - 32 - e- je g- licher Grundlage, denn der Kläger hatte seiner Bewerbung weitere Bewe r- bungsunterlagen beigefügt. I I . Das Landesarbeitsgericht hat - aus seiner Sicht konsequent - ebenfalls nicht geprüft, ob der Kläger entgegen den Bestimmungen des AGG im Au s- wahlverfah ren wegen seines Alters benachteiligt wurde und hierzu keine Fes t- stellungen getroffen. Dies wird das Landesarbeitsgericht ggf. nachzuholen h a- ben. 1. D as Landesarbeitsgericht wird zunächst zu beachten haben, dass die Vermutung iSv. § 22 AGG, dass der Kläge r im späteren Auswahlverfahren w e- gen seines Alters benachteiligt wurde, dann bestünde, wenn die Be klagte die Stelle, auf die sich der Kläger bei dieser beworben hat, entgegen den Vorgaben von § 11 AGG unter Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung wege n des Alters (§ 7 Abs. 1 iVm. § 1 AGG) ausgeschrieben hat. a) D abei wird d as Landesarbeitsgericht zu be rücksichtigen haben, dass das in der Stellenausschreibung enthaltene Anforderungskriterium, mit dem ein erster Berufserfahrung o der auch als Berufsanfänger gesucht wird, Personen wegen des in § 1 AGG genannten Grundes g e- genüber anderen Personen in besonderer Weise benachteilig en kann iSv. § 3 Abs. 2 AGG . der Wendung mit erster Berufserfahrung handelt es sich um Begriffe , die dem An schein nach neutral sind iSv. § 3 Abs. 2 AGG. Unmittelbar wird damit nicht auf ein b e- stimmtes Alter Bezug genom men. Jedoch sind beide Begriffe mittelbar mit dem in § e- ren Berufserfahrung weisen gegenüber Bewerber/innen mit erster Berufserfa h- rung und gegenüber Berufsanfänger/innen typischerweise ein höheres Leben s- alter auf (vgl . nur BAG 18. August 2009 - 1 ABR 47/08 - Rn. 33, BAGE 131, 342) . Da die Beklagte mit der in der Stellenausschreibung enthaltenen Anford e- 78 79 80 81 - 32 - 8 AZR 4/15 ECLI:DE:BAG:2016:110816.U.8AZR4.15.0 - 33 - rung signalisiert, l e- diglich Interesse an der Gewinnung jünge rer Mitarbeiter/innen zu haben, ist di e- se Anforderung geeignet, ältere gegenüber jüngeren Personen wegen des A l- ters in besonderer Weise zu benachteiligen. Typischerweise werden ältere Pe r- sonen allein wegen dieser Anforderung häufig von vornherein von einer Bewe r- bung absehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass berufliche Leben s- läufe heutzutage vielfältiger sind als früher und ein Wechsel von einer jurist i- schen Tätigkeit in eine andere juristische Tätigkeit auch nach längeren Beruf s- jahren, ggf. auch e rst nach dem Erreichen des regulären Pensionsalters erfo l- gen kann. Der Befund, dass Berufsanfänger/ besteht jedoch nach wie vor. b) Zwar k ann - wie un ter Rn. 80 f. ausgeführt - d as in der Stellenau s- schreibung enthaltene Anforderungskriteri um , mit de m ein Rechtsanwalt (m/w) mit erster Berufserfahrung oder auch als Berufsanfänger gesucht wird, Pers o- nen wegen des in § nüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen iSv. § 3 Abs. 2 AGG und ist d a- mit grundsätzlich geeignet, die Vermutung zu begründen, dass der Kläger im späteren Auswahlverfahren wegen sei nes Alters benachteiligt wurde . D as La n- desarbeitsgericht wird insoweit allerdings zu beachten haben, dass die Verm u- tung iSv. § 22 AGG dann nicht bestünde, wenn die Beklagte substantiiert dazu vortragen und im Bestreitensfall beweisen soll te , dass das o g. Anforderungskr i- terium durch ein rechtmäß iges Ziel sachlich gerechtfertigt sowie zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich ist. In diesem Fall würde bereits der Tatbestand einer mittelbaren Diskriminierung nach § 3 Abs. 2 AGG entfallen. a a ) § 3 Abs. 2 AGG dient der Umsetzung von Ar t. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78/EG in das nationale Recht. § 3 Abs. 2 AGG ist unionsrechtskonform in Übereinstimmung mit der Richtlinie unter Berücksicht i- gung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszul e- gen. 82 83 - 33 - 8 AZR 4/15 ECLI:DE:BAG:2016:110816.U.8AZR4.15.0 - 34 - A rt. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG unterscheidet zwischen Diskr i- minierungen, die unmittelbar auf den in Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG ang e- führten Merkmalen beruhen, und den mittelbaren Diskriminierungen. Während eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters nur nach Maßgabe von Art. 6 Abs. 1 und - des hier nicht einschlägigen Abs. 2 - der Richtl i- nie 2000/78/EG gerechtfertigt werden kann, können diejenigen Vorschriften, Kriterien oder Verfahren, die mittelbare Diskriminierungen bewirken können, nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78/EG schon der Qualifikation als Diskriminierung entgehen, sofern sie durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erfo r- derlich sind ( EuGH 5. März 2009 - C - 388/07 - [Age Concern England] Rn. 59 , Slg. 2009, I - 1569 ; vgl. etwa BAG 16. Oktober 2014 - 6 AZR 661/12 - Rn. 41, BAGE 149, 297; 18. Februar 2014 - 3 AZR 833/12 - Rn. 42; 18. August 2009 - 1 ABR 47/08 - Rn. 31, BAGE 131, 342) . das Vorliegen einer mittelbaren Diskriminierung entscheidet, muss deshalb 10 Satz 1 AGG sowie von Art. 6 Abs. 1 der Richtl inie 2000/78/EG insbesondere aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung sein, sondern schließt andere von der Rechtsordnung anerkannte Gründe für die Verwendung des neutralen Kriter i- ums ein. Es muss sich aber um ein objekt ives Ziel handeln, das selbst nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des verbotenen Anknüpfungsgrundes nach § 1 AGG zu tun hat (vgl. etwa EuGH 20. März 2003 - C - 187/00 - [Kutz - Bauer] Rn. 50 mwN, Slg. 2003, I - 27 4 1; 17. Juni 1998 - C - 243/95 - [Hill und St apleton] Rn. 34 mwN, Slg. 1998 , I - 3739) . Zudem muss das differenzierende Kriterium zur Erreichung des rechtmäßigen Ziels erforderlich und angemessen sein. b b ) Die Darlegungs - und Beweislast für die die Rechtfertigung iSv. § 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG begründe nden Tatsachen trägt der Arbeitgeber. Für eine solche Auslegung von § 3 Abs. 2 AGG spricht nicht nur die i n- haltsgleiche Formulierung in Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78/EG mittelb a- 84 85 86 87 - 34 - 8 AZR 4/15 ECLI:DE:BAG:2016:110816.U.8AZR4.15.0 - 35 - ren Diskriminierung nicht erfüllt ist, wenn ua. das neutrale Kriterium durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt sowie zur Erreichung dieses Ziels a n- gemessen und erforderlich ist. Bei § 3 Abs. 2 Halbs . 2 AGG handelt es sich demnach um ein e für den Arbeitgeber günstige Ausnahmebestimmung. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Entstehungsgeschichte von § 3 Abs. 2 AGG. Zwar ist der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung davon ausg e- gangen, dass der sehr weite Anwendungsbereich, der vo n § 3 Abs. 2 Halbs . 1 AGG eröffnet werde, nach § 3 Abs. 2 Halbs . 2 AGG einer Einschränkung bedü r- fe, für die der Anspruchsteller die Darlegungs - und Beweislast trage (BT - Drs . 16/1780 S. 33) . Diese Vorstellung des nationalen Gesetzgebers ist jedoch unbeachtlich. Eine Auslegung von § 3 Abs. 2 AGG dahin, dass der Arbeitne h- mer, der den Grund für die neutralen Vorschriften, Kriteri en oder Verfahren iSv. § 3 Abs. 2 AGG regelmäßig nicht kennt, darzulegen und zu beweisen hätte, dass die Voraussetzungen für eine Rechtfertigung nicht vorliegen, wäre unve r- einbar mit den Vorgaben des Unionsrechts, wonach dem Arbeitnehmer die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung - hier: die Richtlinie 2000/78/EG - verliehenen Rechte nicht übermäßig erschwert werden darf (v gl. etwa EuGH 16. Januar 2014 - C - 429/12 - [Pohl] Rn. 23) . 2. Sollte das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass die Stelle, auf die der Kläger sich beworben hat, von der Beklagten unter Verstoß gegen § 11 AGG ausgeschrieben wurde und deshalb die Vermutung iSv. § 22 AGG besteht, dass der Kläger im späteren Auswahlverfahren wegen seines Alters benachteiligt wurde, wird es z u prüfen haben, ob die Beklagte Tatsachen vorgetragen und im Bestreitensfall bewiesen ha t , aus denen sich ergibt, dass auss chließlich andere als die in § 1 AGG genannten Gründe, hier: das Alter, zu einer ungünstigeren Behandlung des Klägers geführt haben. a) Solche Gründe können zwar in der Regel nicht darin liegen, dass der Arbeitge ber später von einer Einstellung oder Besc häftigung eines anderen Bewerbers absieht, die Stelle also nach Beginn der eigentlichen Bewerberau s- wahl unbesetzt bleibt (vgl. im Einzelnen BAG 23. August 2012 - 8 AZR 285/11 - Rn. 23 mwN) . Die Auslegung und Anwendung von § 22 AGG darf nicht dazu 88 89 - 35 - 8 AZR 4/15 ECLI:DE:BAG:2016:110816.U.8AZR4.15.0 - 36 - führen, dass der Arbeitgeber es in der Hand hat, durch eine geeignete Verfa h- rensgestaltung die Chancen von Bewerbern und Bewerberinnen wegen der in § 1 AGG genannten Gründe so zu mindern, dass seine Entscheidung praktisch unangreifbar wird (vgl. BVerfG 21. Septemb er 2006 - 1 BvR 308/03 - Rn. 13 mwN , BVerfGK 9, 218 ) . Eine andere Bewertung ist aber dann geboten, wenn der Arbeitgeber substantiiert vorträgt und ggf. beweist, dass das Auswahlve r- fahren aus sachlichen und nachvollziehbaren Gründen, zB weil zwischenzeitlic h das Erfordernis, die Stelle überhaupt (neu) zu besetzen, entfallen ist, abgebr o- chen wurde, bevor die Bewerbung der klagenden Partei bei ihm eingegangen ist. In einem solchen Fall hat es kein Auswahlverfahren mehr gegeben, im Rahmen dessen die klagende Pa rtei hätte diskriminiert werden können. b) Entsprechendes kann gelten, sofern der Arbeitgeber substantiiert vo r- trägt und ggf. beweist, dass das Auswahlverfahren bereits abgeschlossen war, bevor die Bewerbung der klagenden Partei bei ihm eingegangen ist. Allerdings schließt der Umstand, dass eine ausgeschriebene Stelle bereits vor Eingang der Bewerbung der klagenden Partei besetzt wurde, nicht generell deren B e- nachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG aus (BAG 17. August 2010 - 9 AZR 839/08 - Rn. 42) . Es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an, beispielswe i- se darauf, ob ggf. eine vom Arbeitgeber gesetzte Bewerbungsfrist unterlaufen wird und/oder ob Anhalt s punkte dafür vorliegen, dass eine bereits vor Eingang einer Bewerbung erfolgte Stellenbesetzung g leichwohl zu einer Benachteiligung des nicht berücksichtigten Bewerbers führt (vgl. dazu BAG 19. August 2010 - 8 AZR 370/09 - Rn. 30 ; 17. August 2010 - 9 AZR 839/08 - aaO ) . c) Soweit der Arbeitgeber darlegt und im Bestreitensfall beweist, dass die klagen de Partei eine formale Qualifikation nicht aufweist oder eine formale A n- forderung nicht erfüllt, die unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit/des Berufs an sich ist, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die Bewerbung ausschli eßlich aus diesem Grund ohne Erfolg blieb; in e i- nem solchen Fall besteht demzufolge in der Regel kein Kausalzusammenhang zwischen der benachteiligenden Behandlung und einem in § 1 AGG genannten Grund. 90 91 - 36 - 8 AZR 4/15 ECLI:DE:BAG:2016:110816.U.8AZR4.15.0 - 37 - d) Der Arbeitgeber kann die Vermutung, er habe die kla gende Partei w e- gen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt, aber auch dadurch widerlegen, dass er substantiiert dazu vorträgt und im Bestreitensfall beweist, dass er bei der Behandlung aller Bewerbungen nach einem bestimmten Verfa h- ren vorgegangen ist, das eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG g e- nannten Grundes ausschließt. aa) Dies kann zum Beispiel anzunehmen sein, wenn der Arbeitgeber au s- nahmslos alle Bewerbungen in einem ersten Schritt darauf hin sichtet, ob die Bewerber/innen eine zuläs sigerweise gestellte Anforderung erfüllen und er all die Bewerbungen von vornherein aus dem weiteren Auswahlverfahren au s- scheidet, bei denen dies nicht der Fall ist. Der Arbeitgeber, der sich hierauf b e- ruft, muss dann allerdings nicht nur dar legen und ggf. beweisen, dass ein so l- ches Verfahren praktiziert wurde, sondern auch, dass er das Verfahren kons e- quent zu Ende geführt hat. Deshalb muss er auch substantiiert dartun und im Bestreitensfall beweisen, wie viele Bewerbungen eingegangen sind, welche Bewerber/ innen aus demselben Grund ebenso aus dem Auswahlverfahren ausgenommen wurden, welche Bewerber/innen, weil sie die Anforderung erfül l- ten, im weiteren Auswahlverfahren verblieben sind und dass der/die letztlich ausgewählte Bewerber/in die Anforderung, wegen deren Fehlens die klagende Partei aus dem weiteren Auswahlverfahren vorab ausgenommen wurde, erfüllt. Dabei muss sich die Anforderung, wegen deren Nichterfüllung die kl a- gende Partei und ggf. andere Bewerber/innen aus dem weiteren Auswahlve r- fahren vorab a usgenommen werden, - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht ausdrücklich aus der Stellenausschreibung ergeben. Insoweit reicht es in gefunden hat oder sich aus dem in der Stell enausschreibung formulierten A n- forderungsprofil ableiten lässt. Wird beispielsweise mit einer Stellenausschre i- bung eine Person gesucht, die über denfalls dem privaten Arbeitgeber unbenommen, all die Bewerber/innen, die eine bestimmte Abschluss - oder Examensnote nicht erzielt haben, aus dem weiteren Auswah l- 92 93 94 - 37 - 8 AZR 4/15 ECLI:DE:BAG:2016:110816.U.8AZR4.15.0 - 38 - verfahren auszunehmen. Jede/r Bewerber/in muss in einem solchen Fall bereits aufgrund der Stel lenausschreibung damit rechnen, dass in einem Stellenbese t- zungsverfahren, insbesondere wenn viele Bewerbungen eingehen, womöglich nur die Bewerbungen mit bestimmten Abschluss - oder Examensnoten eine Vorsichtung erfolgreich durchlaufen. Allerdings ist zu be achten, dass Anford e- rungen, die sich auch nicht aus dem in der Stellenausschreibung formulierten Anford e- rungsprofil ableiten lassen, vom Arbeitgeber seiner Vorauswahl nicht ohne We i- teres zugru nde gelegt werden dürfen. Insoweit muss der Arbeitgeber dartun und im Bestreitensfall beweisen, dass diese Anforderungen nicht nur vorg e- schoben wurden (BAG 28. Mai 2009 - 8 AZR 536/08 - Rn. 43 mwN, BAGE 131, 86) . bb) Vorliegend hat die Beklagte zwar Vortrag zur Widerlegung einer etwa i- gen Vermutung geleistet, der Kläger sei von ihr wegen seines Alters benachte i- ligt worden. Insoweit hat sie nicht nur behauptet , Rechtsanwalt T , der zum d a- maligen Zeitpunkt angestellter Rechtsanwalt bei der Beklagten war, habe au s- nahmslos alle Bewerbungen in einem ersten Schritt darauf hin ge sich tet , ob die Bewerber/innen i absol viert hatten und habe all die Bewerbungen von vornherein aus dem weit e- ren Auswahlve rfahren ausgeschie den , bei denen dies - wie auch im Fall des Klägers - nicht der Fall gewesen sei . Sie hat auch - anonymisiert - unter Angabe der Examensnoten mitge teilt, wel che Bewerber /innen, weil sie die A n forderung, wegen deren Feh lens der Kläger aus d em weiteren Auswahlverfa h ren vorab ausgenommen wur de, erfüllten, zu einem Vorstellungsgespräch ei n geladen wurden und welcher Bewerber aus diesem Kreis schließlich eingestellt wurde. Auch ist die von der Beklagten nach ihrem Vorbringen der Vorauswahl zugru n- de gelegte Anforderung, dass die Bewerber/innen mindestens ein Staatsex a- n- standen. Diese Anforderung lässt sich ohne Weiteres aus dem in der Stelle n- ausschreibung formulierten Anforder a- Hiergegen kann der Kl ä ger auch 95 - 38 - 8 AZR 4/15 ECLI:DE:BAG:2016:110816.U.8AZR4.15.0 - 39 - Staatsexamina in Baden - Württemberg in den Jahren 1979/1983 ab g e legt hatte, müsste r den. Es war der Beklagte n unbenommen, sich im Rahmen des von ihr darg e legten Verfa h- rens der Vora uswahl an den in den Examens zeugnissen attestie r ten Noten und damit an der . Mit der Darlegung e i nes Verfahren s , dem ein solches Kriterium zugrunde liegt, hätte die Beklagte ausreichend da r- getan , dass ausschließlich andere als die in § 1 AGG genan n ten Gründe, hier: das Alter, zu einer ungünstigeren Beh andlung des Klägers geführt haben. cc) Allerdings hat die Beklagte noch nicht dazu vorgetragen, wie viele B e- werbungen insgesamt bei ihr eingegangen waren. Ebenso fehlt es an einem substantiierten Vorbringen der Beklagten dazu, dass die übrigen Bewe r- ber/i nnen, die nicht zu einem Vorstellungsgespräch geladen wurden, ebenso Staatsexamen ver fügten. Zudem hatte der Kläger - entgegen der Auffassung der Beklagten - deren Vor bringen zum Ver fahren der Vorauswahl zulässige r- weise mit Nichtwissen bestritten , § 138 Abs. 4 ZPO . Insoweit hat er jedenfalls in ß sämtlicher Sachvo r- trag der Beklagten zu den dortigen Interna des Bewerbungsverfahren s (Einl a- dung anderer Bewerber, Alter der anderen Bewerber, Anzahl und Gründe der Ablehnung en , Gründe der Nichtberücksichtigung des Klägers etc. pp . ) und wird. dd) Sollte die Bekl agte ihr Vorbringen zur Vorauswahl um die noch erforde r- lichen Angaben ergänzen, wird das Landesarbeitsgericht deshalb ggf. dem B e- weisantritt der Beklagten auf Vernehmung von Rechtsanwalt T als Partei nac h- zugehen haben. Dab ei wird es zu beachten haben , dass eine Vernehmung von Rechtsanwalt T als Partei nach § 447 ZPO ausscheidet, da es an dem e r fo r de r- lichen Einverständnis des Klägers fehlt. Dieser ist im Gegenteil einer Pa r te i ei n- vernahm e des bisherigen Zeugen und nunmehrigen Sozius Rechtsa n walt T ausdrücklich entgegengetreten . In Betracht kommt allerdings eine Ve r ne h mung von Amts wegen nach § 448 ZPO. Eine Vernehmung der bewei s pflicht i gen Pa r- 96 97 - 39 - 8 AZR 4/15 ECLI:DE:BAG:2016:110816.U.8AZR4.15.0 - 40 - tei gemäß § 448 ZPO setzt allerdings voraus, dass die Partei sich in Beweisnot befindet, ihr also keine Beweismittel zur Verfügung stehen oder di e se nicht au s- reichen ( BGH 26. März 1997 - IV ZR 91/96 - zu I 2 a der Grü n de ) und dass für die zu beweisende Tatsache aufgrund einer vorausgegang e nen Beweisau f- nahme oder des sonstigen Verhandlungsinhalts eine g ewisse Wah r scheinlic h- keit spricht (vgl. BGH 9. März 1990 - V ZR 244/88 - zu I 1 b der Grü n de , BGHZ 110, 363; 16. Juli 1998 - I ZR 32/96 - zu II 2 b bb der Gründe mwN; BAG 14. November 2013 - 8 AZR 813/12 - Rn. 17 ; 16. September 1999 - 2 AZR 712/98 - zu II 2 f dd der Gründe; 6. Dezember 2001 - 2 AZR 396/00 - zu B III 2 b bb der Gründe, BAGE 100, 52) , wobei Erklärungen, die eine Partei im Rahmen ihrer Anhörung nach § 141 Abs. 1 ZPO abgibt, als Inhalt der Verhandlung iSv. § 286 ZPO in die richterliche Überzeugungsbildung ei n- gehen können (vgl. BGH 16. Juli 1998 - I ZR 32/96 - aaO ) . Werden die von der beweisbelasteten Partei bei einer Anhörung nach § 141 ZPO aufgestellten B e- hauptungen vom Gegner substantiiert bestritten, bedarf es einer förmlichen Beweisa ufnahme. Diese kann bei Fehlen anderer Beweismittel auch in einer Parteivernehmung vo n Amts wegen nach § 448 ZPO bestehen, sofern sich aus dem Eindruck bei der Anhörung bereits der erforderliche Anfangsbeweis ergibt ( Zöller/ Greger ZPO 31. Aufl. § 141 Rn. 1 a; vgl. BGH 24. April 1991 - IV ZR 172/90 - zu 2 der Gründe) . e ) Soweit die Beklagte sich schließlich darauf berufen hat , dass sie auch Bewerber/innen eingeladen und letztlich einen Bewerber eingestellt habe , die Berufserfahrung ha ben, reicht dies indes nicht aus, um darzutun, dass andere als in § 1 AGG genannte Gr ü nd e dazu geführt haben, dass der Kläger vorzeitig aus dem Auswahlverfah ren ausg e- nommen wurde . Dass ggf. andere Personen nicht nach dem Kriterium der B e- rufserfahrung vorab ausge nommen wurden , sagt nichts darüber aus, ob der Kläger wegen seines Alters nicht berücksichtigt wurde . 3. Sollte sich ergeben, dass nicht ausschließlich andere Gründe als das Alter zu einer ungünstigeren Behandlung des Klägers gefü hrt haben, wird das Landesarbeitsgericht auf ein entsprechendes Vorbringen der Beklagten, das im 98 99 - 40 - 8 AZR 4/15 ECLI:DE:BAG:2016:110816.U.8AZR4.15.0 - 41 - Bestreitensfall zu beweisen wäre, auch der Frage nachzugehen haben, ob die unmittelbare Benachteiligung, die der Kläger durch die Nichtberücksichtigung im Ausw ahlverfahren wegen seines Alt ers erfahren hat, ausnahmsweise nach § 8 Abs. 1 AGG oder § 10 AGG zulässig war. Sowohl § 8 Abs. 1 AGG als auch § 10 AGG enthalten für den Arbeitgeber günstige Ausnahme n vom grundsätzl i- chen Verbot der Diskriminierung wegen eines in § 1 AGG genannten Grun des, hier des Alters (vgl. hierzu etwa EuGH 13. September 2011 - C - 447/09 - [ Prigge ua. ] Rn. 72 und 81 , Slg. 2011, I - 8003 ; 5. März 2009 - C - 388/07 - [ Age Concern England ] Rn. 46 , Slg. 2009, I - 1569 ) , weshalb den Arbeitgeber - hier die Bekla g- te - bereits nach den allgemeinen Regeln des nationalen Rechts die Darl e- gungs - und Beweislast für das Vorliegen der in d ies en Bestimmungen enthalt e- nen Voraussetzungen trifft (zur Darlegungs - und Beweislast nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/7 8/EG vgl. etwa EuGH 21. Juli 2011 - C - 159/10, C - 160/10 - [ Fuchs und Köhler ] Rn. 83, Slg. 2011, I - 6919) . a) Nach § 8 Abs. 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen e i- nes in § 1 AGG genannten Grundes zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der ausz uübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine w e- sen t liche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist. § 8 Abs. 1 AGG dient der Umsetzung von Art. 4 Abs. 1 der Richtl i- ni e 2000/78/EG in das nationale Recht. § 8 Abs. 1 AGG ist unionsrechtsko n- form in Übereinstimmung mit der Richtlinie unter Berücksichtigung der Rech t- sprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eng auszulegen. Eine Ungleichbehandlung wegen des Alters ist nach § 8 Abs. 1 AGG nur gerechtfe r- tigt, wenn sämtliche in der Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Das L andesarbeitsgericht wird bei einer evtl. Anwendung von § 8 Abs. 1 AGG nicht nur zu beachten haben , dass nicht der Grund, auf den die Ungl eic h- behandlung gestützt ist, sondern nur ein mit diesem Grund im Zusammenhang stehendes Merkmal eine wesentliche und entscheidende berufliche Anford e- rung dar stellen kann, sondern auch, dass ein solches Merkmal - oder sein Fe h- len - nur dann eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung iSd. 100 101 - 41 - 8 AZR 4/15 ECLI:DE:BAG:2016:110816.U.8AZR4.15.0 - 42 - § 8 Abs. 1 AGG ist , wenn davon die ordnungsgemäße Durchführung der Täti g- keit abhängt (vgl. etwa EuGH 13. September 2011 - C - 447/09 - [Prigge ua. ] Rn. 66, Slg. 2011, I - 8003; 12. Januar 2010 - C - 229/08 - [ Wolf ] Rn. 35, Slg. 2010, I - 1; BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 662/13 - Rn. 34, BAGE 148, 158) . Stellt ein Merkmal, das insbesondere mit dem Alter zusammenhängt, eine w e- sentliche und entscheidende berufliche Anforderung dar, kann eine unte r- schie d liche Behandlung zudem nur unter sehr begrenzten Bedingungen g e- rechtfertigt sein (EuGH 13. September 2011 - C - 447/09 - [Prigge ua. ] Rn. 71, aaO ) . b) Nach § 10 Satz 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Nach § 10 Satz 2 AGG müssen die Mittel zur Erreichung di e- ses Ziels angemessen und erforderlich sein. § 10 Satz 3 AGG enthält eine nicht abschließende Aufzählung von Tatbeständen, nach denen unterschiedliche B e- handlung en wegen des Alters iSv. § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG insbesondere gerechtfertigt sein können (vgl. etwa BAG 24. Januar 2013 - 8 AZR 429/11 - Rn. 45; 25. Februar 2010 - 6 AZR 911/08 - Rn. 35, BAGE 133, 265; 22. Januar 20 09 - 8 AZR 906/07 - Rn. 40 , BAGE 129, 181 ) . Hierzu gehört nach § 10 Satz 3 Nr. 3 AGG auch der Tatbestand der Festsetzung eines Höchstalters für die Ei n- stellung aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand, auf den sich die Beklag te ausdrücklich stützt. Bei einer evtl. Anwendung von § 10 AGG wird das Landesarbeitsgericht Fo l- gendes zu beachten haben: aa) § 10 AGG dient der Umsetzung von Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG in das nationale Recht (dazu auch BAG 18. März 2014 - 3 AZR 69/ 12 - Rn. 21, BAGE 147, 279) , wobei die Richtlinie ihrerseits das primärrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ( EuGH 22. November 2005 - C - 144/04 - [Mangold] Rn. 75, Slg. 2005, I - 9981; BVerfG 21. Ap ril 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 - Rn. 63 , BVerfGE 139, 19 ) sowie das in Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Verbot der Diskriminierung wegen des Alters konkretisiert (EuGH 102 103 - 42 - 8 AZR 4/15 ECLI:DE:BAG:2016:110816.U.8AZR4.15.0 - 43 - 13. September 2011 - C - 447/09 - [Prigge ua. ] Rn. 38, Slg. 2011, I - 8003; BVerfG 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 - aaO) . § 10 AGG ist union s- rechtskonform in Übereinstimmung mit der Richtlinie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszulegen (dazu auch BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - Rn. 17, BAGE 149, 315; 12. Juni 2013 - 7 AZR 917/11 - Rn. 32; 5. März 2013 - 1 AZR 417/12 - Rn. 40 ) . bb) § 10 Satz 1 AGG definiert nicht, was unter einem legitimen Ziel zu ve r- stehen ist. Für die Konkretisie rung des Begriffs des legitimen Ziels ist deshalb auf Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG zurückzugreifen. Legit i- me Ziele iSv. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG, dh. Ziele, die als geeignet angesehen werden können, eine Au snahme vom Grundsatz des Verbots von Diskriminierungen aus Gründen des Alters zu rechtfertigen, sind - obgleich die in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG entha l- tene Aufzählung nicht erschöpfend ist (EuGH 13. September 2011 - C - 447/09 - [P rigge ua.] Rn. 80, Slg. 2011, I - 8003) - wegen der als Beispiele genannten B e- reiche Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung nur solche, die mit der Beschäftigungspolitik, dem Arbeitsmarkt und der beruflichen Bildung im Zusammenhang stehen , und damit nur rechtmäßige Ziele aus dem Bereich (vgl. EuGH 13. September 2011 - C - 447/09 - [Prigge ua.] Rn. 81, aaO; dazu auch BAG 23. Juli 2015 - 6 AZR 457/14 - Rn. 36 , BAGE 152, 134 ; 19. Dezember 2013 - 6 AZR 790/12 - Rn. 26 mwN, BAGE 1 47, 89) . Ziele, die als legitim iSd. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG angesehen werden kö n- r- scheiden sie sich von Zielen, die im Eigeninteresse des Arbeitgebers liegen, wie K ostenreduzierung und Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit. Dabei ist es zwar nicht ausgeschlossen, dass eine nationale Vorschrift den Arbeitgebern bei der Verfolgung der sozialpolitischen Ziele einen gewissen Grad an Flexibil i- tät einräumt (EuGH 21. Juli 2 011 - C - 159/10, C - 160/10 - [Fuchs und Köhler] Rn. 52, Slg. 2011, I - 6919; 5. März 2009 - C - 388/07 - [Age Concern England] Rn. 46, Slg. 2009, I - 1569) . Ein unabhängig von Allgemeininteressen verfolgtes Ziel eines Arbeitgebers kann eine Ungleichbehandlung jedoch nicht rechtfert i- gen (vgl. BAG 23. Juli 2015 - 6 AZR 457/14 - aaO) . 104 - 43 - 8 AZR 4/15 ECLI:DE:BAG:2016:110816.U.8AZR4.15.0 - 44 - cc) Nach § 10 Satz 1 AGG reicht es - ebenso wie nach Art. 6 Abs. 1 Unte r- abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG - für die Rechtfertigung einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alter s nicht aus, dass der Arbeitgeber mit der u n- terschiedlichen Behandlung ein legitimes Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG verfolgt; hinzukommen muss nach § 10 Satz 2 AGG, dass die Mittel zur Erreichung di e- ses Ziels angemessen und erforderlich sind. Beides ist im Hinb lick auf das ko n- kret angestrebte Ziel zu beurteilen (vgl. etwa EuGH 9. Septembe r 2015 - C - 20/13 - [Unland] Rn. 43; 26. September 2013 - C - 546/11 - [Dansk Jurist - og Økonomforbund ] Rn. 55 f.) . Dabei sind in unionsrechtskonformer Auslegung von § 10 Satz 2 AGG die Mittel nur dann angemessen und erforderlich, wenn sie es erlauben, das mit der unterschiedlichen Behandlung verfolgte Ziel zu e r- reichen, ohne zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen derjenigen Personen zu führen, die wegen ih res Alters benachteiligt werden (vgl. etwa EuGH 9. September 2015 - C - 20/13 - [Unland] aaO; 26. Februar 2015 - C - 515/13 - [Ingeniørforeningen i Danmark] Rn. 25; 26. September 2013 - C - 546/11 - [Dansk Jurist - og Økonomforbund ] Rn. 56 ) und die Maßnahme nich t über das hinausgeht, was zur Erreichung des angestrebten Ziels notwe n- dig ist (vgl. EuGH 9. September 2015 - C - 20/13 - [Unland] aaO; 26. September 2013 - C - 546/11 - [Dansk Jurist - og Økonomforbund ] Rn. 59 ; 22. November 2005 - C - 144/04 - [Mangold] Rn. 65 m wN, Slg. 2005, I - 9981 ) . dd) Um darzutun, dass eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters nach § 10 AGG gerechtfertigt ist, reicht es nicht aus, wenn der Arbeitgeber al l- gemein behauptet, dass die die unterschiedliche Behandlung bewirkende Ma ß- nahme oder Regelung geeignet sei, der Beschäftigungspolitik, dem Arbeit s- markt und der beruflichen Bildung zu dienen. Derartige allgemeine Behauptu n- gen lassen nämlich nicht den Schluss zu, dass die gewählten Mittel zur Verwir k- lichung dieses Ziels angemessen und e rforderlich sind (vgl. EuGH 21. Juli 2011 - C - 159/10, C - 160/10 - [Fuchs und Köhler] Rn. 77, Slg. 2011, I - 6919; 5. März 2009 - C - 388/07 - [Age Concern England] Rn. 51, Slg. 2009, I - 1569; 22. November 2005 - C - 144/04 - [Mangold] Rn. 65, Slg. 2005, I - 9981; vg l. auch BAG 26. Mai 2009 - 1 AZR 198/08 - Rn. 35, BAGE 131, 61) . Der Arbeitgeber 105 106 - 44 - 8 AZR 4/15 ECLI:DE:BAG:2016:110816.U.8AZR4.15.0 - 45 - hat hierzu vielmehr substantiierten Sachvortrag zu leisten (vgl. EuGH 21. Juli 2011 - C - 159/10, C - 160/10 - [Fuchs und Köhler] Rn. 82, aaO) . 4. Sofern das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangen sollte, das Benachteiligungsverbot des AGG sei verletzt und dem Kläger stehe nach § 15 Abs. 2 AGG dem Grunde nach eine Entschädigung zu, wird es zu beachten haben, dass auch bei der Beurteilung der angemessenen Höhe der festzuse t- z enden Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG alle Umstände des Ei n- ze l falls, wie etwa die Art und Schwere der Benachteiligung, ihre Dauer und Fo l- gen, der Anlass und der Beweggrund des Handelns und der Sanktionszweck der Entschädigungsnorm zu berücksichti gen sind (vgl. ua. BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 662/13 - Rn. 44, BAGE 148, 158; 23. August 2012 - 8 AZR 285/11 - Rn. 38; 17. Dezember 2009 - 8 AZR 670/08 - Rn. 38; 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - Rn. 82 mwN, BAGE 129, 181) . Die Entschädigung muss einen ta t- s äc h lichen und wirksamen rechtlichen Schutz gewährleisten (vgl. EuGH 25. April 2013 - C - 81/12 - [Asociatia ACCEPT] Rn. 63; 22. April 1997 - C - 180/95 - [Draehmpaehl] Rn. 24, 39 f., Slg. 1997, I - 2195; BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 662/13 - aaO) . Die Härte der Sa nktionen muss der Schwere des Ve r- stoßes entsprechen, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wi r- kung gegenüber dem Arbeitgeber gewährleistet, zugleich aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (EuGH 25. April 2013 - C - 81/12 - [Asociatia ACCEPT] Rn. 63 , mwN; BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 662/13 - aaO) . D. Im Hinblick auf die vom Landesarbeitsgericht zu treffende Kostenen t- scheidung weist der Senat darauf hin, dass sich diese - entgegen der Recht s- auffassung des Klägers - nach § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 91 ff. ZPO richtet, wobei bei einem nur teilweisen Obsiegen/Unterliegen des Klägers Veranla s- sung bestehen kann, von der in § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vorgesehen en Möglic h- keit Gebrauch zu machen. Zwar trifft es zu, dass Verfahren, die Klagen wegen Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot des AGG zum Gegenstand h a- ben, nicht weniger günstig gestaltet sein dürfen als Klageverfahren, die nur i n- nerstaatliches Recht betreffen (Grundsatz der Äquivalenz) und dass die Au s- übung der durch die Unionsre chtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch 107 108 - 45 - 8 AZR 4/15 ECLI:DE:BAG:2016:110816.U.8AZR4.15.0 unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden darf (Grundsatz der E f- fektivität) (st. Rspr. des EuGH, vgl. nur 28. Januar 2015 - C - 417/13 - [Starjakob] Rn. 61 mwN) . Dies ist aber bei Anwendung der §§ 91 ff. ZPO, nach denen sich der gerichtliche Kostenausspruch generell und einheitlich nach Obsiegen und n- spruchs zu differenzieren, nicht der Fall. Schlewing Winter Roloff Wroblewski Wein
Full & Egal Universal Law Academy