Bundesarbeitsgericht Urteil vom 11. August 2016 Achter Senat - 8 AZR 375/15 - ECLI:DE:BAG:2016:110816.U.8AZR375.15.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 24. April 2014 - 21 Ca 8338/13 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 2. Juni 2015 8 Sa 1374/14 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Benachteiligung - Schwerbehinderung - Bewerberauswahl Bestimmung en : SGB IX § 82 Satz 2, § 82 Satz 3; AGG § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1, § 15 Abs. 2 , § 22 Leits a tz: Den öffentlichen Arbeitgeber trifft in einem Prozess die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass der/die schwerbehinderte Bewerber/in offensicht- lich fachlich ungeeignet iSv. § 82 Satz 3 SGB IX ist. Der öffentliche A r- beitgeber muss aber bereits im Verla uf des Auswahlverfahrens prüfen und entscheiden können, ob er einen schwerbehinderten Menschen zu einem Vorstellungsgespräch einl aden muss oder ob er nach § 82 Satz 3 SGB IX von der Verpflichtung zur Einladung befreit ist. Diese Prüfung und Entscheidung mu ss der/die schwerbehinderte Bewerber/in dem öffentl i- chen Arbeitgeber durch entsprechende Angaben zu seinem /ihrem fachl i- chen Leistungsprofil in der Bewerbung bzw. den beigefügten Bewe bungsunterlagen ermöglichen. Kommt der/die Bewerber/in dieser Mitwi r- kungs pflicht nicht ausreichend nach, geht dies regelmäßig zu se i- nen/ihren Lasten. Auch in einem solchen Fall besteht für den öffentlichen Arbeitgeber regelmäßig keine Verpflichtung, den schwerbehinderten Menschen zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. ECLI:DE:BAG:2016:110816.U.8AZR375.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 375/15 8 Sa 1374/14 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 11. August 2016 URTEIL Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen B eklagte, B erufungs klägerin und Revisionsklägerin , pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. August 2016 durch die Vorsitzende Richterin am Bundes - arbeitsgericht Prof. Dr. Sch lewing, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter, den Richter am Bundesarb eitsgericht Dr. Roloff sowie die ehrenam t- li chen Richter Wroblewski und Wein für Recht erkannt: - 2 - 8 AZR 375/15 ECLI:DE:BAG:2016:110816.U.8AZR375.15.0 - 3 - Die Revision der beklagten Stadt gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsg erichts vom 2. Juni 2015 - 8 Sa 1374/14 - wird zurückgewiesen. Die beklagte Stadt hat die Kosten des Revisionsverfa h- rens zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Par teien streiten darüber, ob die b eklagte Stadt verpflichtet ist, dem Kläger eine Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der B e- nachteili gung wegen seiner Schwerbehinderung zu zahlen. Der Kläger ist ausgebildeter Zentra lheizungs - und Lüftungsbauer sowie staatlich geprüfter Umweltschutztechniker im Fachbe reich alternative E nergien. Ausweislich seines Schwerbehindertenausweis es vom 12. Juli 2011 beträgt der Grad sein er Behinderung 50. Die b eklagte Stadt schrieb Mitte 2013 die Stelle eines T echn. Ang e- stellte / n EGr. 11 TVöD (VergGr. IVa/III BAT) aus . In der Stellenausschreib ung heißt es aus zugsweise : Zu Ihren Aufgaben gehören: Verantwortliche Leitung des Sachgebietes > Betriebstechnik
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