Bundesarbeitsgericht 8 . Senat Urteil vom 23. Januar 2014 - - I. Arbeitsgericht Lübeck - 6 Ca 323/12 - II. Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein Urteil vom 22. November 2012 - 4 Sa 246/12 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Benachteiligung im Sinne des AGG - Entschädigung - Anspruchsgegner Gesetz: AGG § 6 Abs. 2, § 15 Abs. 2, § 15 Abs. 4, § 15 Abs. 1 Leitsätze: keine - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 118/13 4 Sa 246/12 Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. Januar 2014 URTEIL Schiege , Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 23. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Hauck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Breinlinger, die Ric h- terin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter sowie die ehrenamtlichen Richter Burr und Dr. Mallmann für Recht erkannt: - 2 - 8 AZR 118/13 - 3 - Die Revision des Klägers gegen d as Urteil des Landesa r- beitsgerichts Schleswig - Holstein vom 22. November 2012 - 4 Sa 246/12 - wird zurückgewiesen . Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über eine Entschädigung, weil sic h der Kläger w e- gen seines Alters bei einer erfolglosen Stellenbewerbung benachteiligt sieht. Der 1969 geborene Kläger schloss 1998 ein Studium der Betriebswir t- schaft als Dipl. - Betriebswirt (FH) ab. Zuletzt war er von September 2010 bis September 2011 als Lehrkraft einer privaten Fachoberschule für die Fächer B e- triebswirtschaft und Rechnungswesen, Volkswirtschaftslehre, Rechtslehre und Wirtschaftsinformatik beschäftigt. Mitte September 2011 wurde in einem Online - Stellenportal eine Stelle e- E rste Berufserfahrung im Dienstleistungsb e- Als Bewe r- bervorteile wurden ua. ausdrücklich genannt eine Berufserfahrung : 1 bis 2 Ja h- re und als Gemäß der Stellenausschreibung sollte die Bewerbung per E - Mail unter Angabe der Einkommensvorstellung an karriere@u - pers oder per Post an U N GmbH , Frau B, H Straße 1, A, gesendet werden . H insichtlich etwaiger wurde am Ende der Stellenausschreibung U GmbH , Frau B, H Straße 1, A, g enannt. Sein auf den 26. September 2011 datiertes Bewerbungsschreiben übermittelte der Kläger am 25. September 2011 nebst Anlagen an die in der Ausschreibung angegebene E - Mail - Adresse . Das Bewerbungsschreiben selbst 1 2 3 4 5 - 3 - 8 AZR 118/13 - 4 - war dabei Als G e- haltsvo rstellung teilte er einen Betrag iHv. 3.600,00 Euro monatlich mit . Am 5. Oktober 2011 ( KB@u - pers ) per E - Mail die Absage auf seine Bewerbung. Unterzeichnet war diese E - Mail mit folgenden Angaben: n Grüßen B Regionale Personalreferentin U N GmbH H Straße 1 A Telefon: +49(0) Telefax: +49(0) Mobil: +49(0) Internet: www.u - pers E - Mail: k b@u - pers Mit Schreiben vom 9. November 2011 wandte sich der Prozessbevol l- Entschädigung nach AGG iHv. 16.000,00 Euro und machte Ersatz des materie l- len Schadens sowie einen Unterlassungsanspruch geltend. Dies lehnte die B e- klagte mit einem auf ihrem Briefbogen verfassten Schreiben vom 30. November 2011 ab, wobei sie ausführte , r- Mit einer Klage vom 8. Februar 2012, am gleichen Tag beim Arbeitsg e- richt eingegangen, machte der Kläger einen Anspruch auf angemessene En t- schädigung, die 16.000,00 Euro nicht unterschreiten sollte, gerichtlich geltend. Darauf reichte dieselbe Syndika, die zuvor unter der Firma der Beklagten den Entschädigungsanspruch abgelehnt hatte, unter dem 20. Feb ruar 2012, nu n- s- gericht ein, demzufolge der Kläger sich nicht bei der Beklagten, sondern bei der rechtlich selbst st d e- 6 7 8 - 4 - 8 AZR 118/13 - 5 - r en Stan dort in B beworben habe. Somit habe der Kläger die falsche Gesel l- schaft verklagt. Eine Umstellung seiner Klage nahm der Kläger nicht vor. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei passivlegit i- miert und richtige Anspruchsgegnerin des von ih m geltend gemachten En t- schädigungsanspruchs. Er habe sich jedenfalls nicht auf eine Stelle beworben, die der U GmbH mit Sitz in M zuzuordnen sei. Dagegen spreche bereits der gesamte vorprozessuale Schriftwechsel, in dem sich die Beklagte als potentielle Ar beitgeberin aufgeführt habe. Im Übrigen müsse sich die Beklagte auch aus Rechtsscheingesichtspunkten als passivlegitimiert behandeln lassen. Es habe n irgendwo Anklang gefunden, dass die Beklagte lediglich als Personalvermittl e- rin für ihre Schwestergesellsc haft aufgetreten sei. Sie, die Beklagte, könne sich nicht zu jedem Zeitpunkt einer Inanspruchnahme im Nachhinein entziehen , i n- dem sie einfach vorgebe, nicht die richtige Beklagte zu sein. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ih m eine angemessene En t- schädigung in Geld zu zahlen, deren Höhe in das Erme s- sen des Gerichts gestellt werde, jedoch den Betrag von 16.000,00 Euro nicht unterschreiten solle, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit de m 1. Dezember 2011. Ihren Antrag auf Klageabweisung hat die Beklagte vorrangig damit b e- gründet, dass ihr die Passivlegitimation fehle. Der Entschädigungsanspruch gemäß § 15 Abs. h- ten. Bereits aus n- GmbH ergeben. Diese und nur diese Gesellschaft mit Sitz in M habe potentiell Arbeitgeberin sein sollen und wollen. Sie selb st - die Beklagte - unterhalte auch keine Niederlassung in B, de m Standort, für den die Stelle ausgeschrieben worden sei. Die dortige Niederlassung werde ausschließlich von der U GmbH geführt. Dies ergebe sich auch aus dem Internetauftritt. Das Arbeitsger icht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb vor dem Landesarbeitsgericht ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht 9 10 11 12 - 5 - 8 AZR 118/13 - 6 - zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den von ihm geltend gemachten Entschädigungsanspruch weiter. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist unbegründet, weil die Klage unbegründet ist. De n Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG k a nn der Kläger nicht gegen die Beklagte richten, da diese nicht Arbeitgeberin iSd. § 6 Abs. 2 Satz 1 AGG in Verb. mit § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG war bzw. werden sollte . A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG richte sich ausschließlich gegen den potentiellen oder tatsächlichen Arbeitgeber. Di es sei t- geberin des Klägers geworden. Ihre Vorgehensweise sei zwar undurchsichtig gewesen, da sie den gesamten vorprozessualen Schriftverkehr geführt und den Kläger dabei nicht dara uf hingewiesen habe, nicht potentieller Arbeitgeber zu l- ten. An diese habe der Kläger auch sein eigentliches Bewerbungsschreiben adressiert. Der Standort B, für den ausgeschrieben wor keine Niederlassung in B. Der Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG richte sich nur gegen potentielle Arbeitgeber, nicht gegen bloße Personalve r- mittler wie die Beklagte. Gegen diese bestehe ggf. ein Auskunftsanspruch. Im Zweifel beginne die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG für die Geltendm a- chung des Entschädigungsanspruchs erst nach Klärung der Identität des pote n- tiellen Arbeitgebers. Die Beklagte haf te auch nicht nach § 164 BGB, der nur auf Willenserklärungen Anwendung finde. Die Ablehnung einer Bewerbung sei ein rein tatsächlicher Vorgang. B. Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das Berufungsurteil hält im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. 13 14 15 - 6 - 8 AZR 118/13 - 7 - I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Für den gegen die Beklagte ge l- tend gemachten Entschädigungsanspruch fehlt es bereits an ihrer Passivlegit i- mation, da sie nicht potentielle Arbeitgeberin des sich bew e rbenden Klägers war bzw. werde n sollte . 1. Der persönliche Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehan d- lungsgesetzes (AGG) im Sinne d es Gesetzes. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AGG gelten als Beschä f- tigte auch Bewerberinnen u nd Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis. Für den Bewerberbegriff kommt es nicht darauf an, ob der Bewerber für die ausgeschriebene Tätigkeit objektiv geeignet ist (vgl. BAG 13. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10 - Rn. 18, AP AGG § 15 Nr. 9 = EzA AGG § 15 Nr . 16) . Die objektive Eignung eines Bewerbers ist vielmehr für die Frage bedeutsam, ob 3 Abs. 1 Satz 1 AGG vorliegt (vgl. BAG 7. April 2011 - 8 AZR 679/09 - Rn. 29, AP AGG § 15 Nr. 6 = EzA AGG § 15 Nr. 13) . 2. Die Beklagte ist jedoch nicht passivlegitimiert . a) Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 AGG ist Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes, 6 AGG beschäf tigt . Arbeitgeber ist auch derjenige, der um Bewerbungen für ein von ihm angestrebtes Bes chäftigung s- verhältnis bittet oder nachsucht ( st. Rspr., vgl. BAG 21. Juni 2012 - 8 AZR 188/11 - Rn. 18, BAGE 142, 143 = AP AGG § 15 Nr. 12 = EzA AGG § 15 Nr. 20; 13. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10 - Rn. 19, EzA AGG § 15 Nr. 16; 19. Augu st 2010 - 8 AZR 370/09 - Rn. 23 ) . Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass nicht die Beklagte, so n- 6 Abs. 2 Satz 1 AGG war. Diese Gesellschaft mit Sitz in M hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts all ein den Standort in B, wo sich die ausgeschriebene Stelle befand, auf die sich der Kläger beworben hat. Diese Feststellungen sind nicht durch eine Verfahrensrüge angegriffen und für den Senat bindend (§ 559 Abs. 2 ZPO) . 16 17 18 19 20 21 - 7 - 8 AZR 118/13 - 8 - b) Für die Geltendmachung eines Ent schädigungsanspruchs nach § 15 Abs. 2 AGG ist der potentielle Arbeitgeber nach § 6 Abs. 2 Satz 1 AGG, der die Stelle ausgeschrieben und Bewerbungen dafür er beten hat, der richtige A n- spruchsgegner. aa) Dem Wortlaut des Gesetzes nach wird zwar in § 15 Abs. 2 AGG der Anspruchsgegner nicht genannt, anders als in Abs. 1 der Norm. Systematisch kann jedoch der Anspruchsgegner eines Entschädigungsanspruchs nach § 15 Abs. 2 AGG nur der Arbeitgeber sein. § 15 AGG behandelt ausschließlich A n- sprüche, die sich aus Pfli chtverstößen des Arbeitgebers ergeben können. A n- sprüche gegen Dritte sieht der Gesetzgeber dort nicht vor. bb) Dem entspricht die Entstehungsgeschichte der Norm und deren Sinn und Zweck. Zur Gewährleistung eines tatsächlichen und wirksamen Recht s- schutzes e- 15 Abs. des Europäischen Gerichtshofes nach einer wirksam en und verschuldensuna b- hängig ausgestalteten Sanktion bei Verletzung des Benachteiligungsverbot e s (BT - Drs. 16/1780 S. 38) . cc) D er Arbeitgeber, der gegen ein Benachteiligungsverbot verstößt, soll in Anspruch genommen werden können, ohne dass die Voraussetzung des Ve r- schuldens vorliegen muss ( vgl. EuGH 22. April 1997 - C - 180/95 - [ Draehmpaehl ] Slg. 1997, I - 2195 ) . Es ist dabei die Entscheidung der Mitglie d- staaten, Verstöße gegen Diskriminierungsverbote mit einer Sanktion zu bel e- gen, die sich im Rahmen zivilrechtlicher Haftung bewegt. Der Kläger hat die Beklagte wegen einer Benachteiligung bei der Bewerbung um ein Arbeitsve r- hältnis in Anspruch genommen. Eine Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr hat er nicht dargelegt, eine En tschädigung iSv. § 21 Abs. 2 Satz 3 AGG hat er, u n- beschadet der Frage des dafür zulässigen Rechtsweges nicht geltend gemacht. dd) F ür einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ist auch nach dem Schrifttum der Arbeitgeber der richtige Anspruchsge gner ( Däubler/ 22 23 24 25 26 - 8 - 8 AZR 118/13 - 9 - Bertzbach/ Deiner t AGG 3. Aufl. § 15 Rn . 45, 145 ; Ado meit/Mohr AGG 2. Aufl. § 15 Rn. 3 ; Meinel/Heyn/Herms AGG 2. Aufl. § 15 Rn . 8 f.; Voigt in Schleusener/Suckow/Voigt AGG 4 . Aufl. § 15 Rn. 28; Palandt/Weidenkaff 73. Aufl. § 15 AGG Rn . 1, 6 ) . Insbesondere begründen § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG keine Ansprüche gegen Personalberatungsunternehmen (vgl. Adomeit/ Mohr FS Kreutz 2010 S . 3 ff . ; Stoffels RdA 2009, 204, 207 ) , selbst wenn der Personalvermittler die endgültige Auswahl in alleiniger Verantw ortung durc h- führt ( Voigt in Sc hleusener/Suckow/Voigt aaO ) . II . Über mögliche Ansprüche des Klägers auf Ersatz seines Vermögen s- schadens gegen die Beklagte ist vorliegend nicht zu entscheiden, da Gege n- stand des Rechtsstreits ausschließlich der vom Kläger ge ltend gemachte En t- schädigungsanspruch ist. Soweit sich dieser, wie im Falle der Beklagten, nicht gegen einen Arbeitgeber iSv. § 6 Abs. 2 Satz 1 AGG richten soll, ist dafür keine gesetzliche Grundlage ersichtlich (§ 253 Abs. 1 BGB) . Insbesondere ist der Klä ger durch das Verhalten der Beklagten nicht in einem seiner in § 253 Abs. 2 BGB genannten Rechtsgüter verletzt worden. I II . E ine Haftung der Beklagten als Vertreterin ohne Vertretungsmacht, § 179 BGB, oder wegen eines von ihr gesetzten Rechtsscheins führt nicht zu einem Anspruch auf Entschädigung, sondern allenfalls auf Ersatz des materie l- len Schadens. F ür eine Analogie fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke und insbesondere einer vergleichbaren Interessenlage. Der Entschädigungsa n- spruch aus § 15 A bs. 2 AGG soll sich gegen den potentiellen Arbeitgeber, nicht gegen einen Dritten richten. Soweit der Arbeitgeber nicht bekannt ist, steht i n- soweit dem abgelehnten Bewerber ein Auskunftsanspruch zu (LAG Berlin 30. März 2006 - 10 Sa 2395/05 - Rn. 26) . Außerdem beginnt die Frist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG im Falle einer Bewerbung erst dann zu laufen, wenn der Arbeitgeber abgelehnt hat. Auch insoweit ist der wirksame Schutz vor Diskrim i- nie rungen nicht infrage gestellt. 27 28 29 - 9 - 8 AZR 118/13 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Hauck Breinlinger Winter Burr Mallmann 30
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