Bundesarbeitsgericht Urteil vom 15. Dezember 2016 Achter Senat 8 AZR 418/15 - ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.8AZR418.15.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 17. April 2014 - 5 Ca 411/13 - II. Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil vom 11. Februar 2015 - 5 Sa 33/14 - Entscheidungsstichwort e : Benachteiligung iSd. AGG Alter - Geschlecht - ethnische Herkunft - Auswahlverfahren - Entsch344digung Kausalit344tsvermutung - Stellenausschreibung - Online-Bewerbungsfor- mular BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 418/15 5 Sa 33/14 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verk374ndet am 15. Dezember 2016 URTEIL Wirth, Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle In Sachen Kl344gerin, Berufungskl344gerin und Revisionskl344gerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der m374ndlichen Ver-handlung vom 15. Dezember 2016 durch die Vorsitzende Richterin am Bundes-arbeitsgericht Prof. Dr. Schlewing, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Vogelsang sowie die eh-renamtlichen Richter von Schuckmann und Reiners f374r Recht erkannt: ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.8AZR418.15.0 - 2 - - 2 - 8 AZR 418/15 Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil des Landesar-beitsgerichts Hamburg vom 11. Februar 2015 - 5 Sa 33/14 - wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten dar374ber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an die Kl344gerin eine Entsch344digung wegen eines Versto337es gegen das Benachteili-gungsverbot des AGG zu zahlen. Die 1961 geborene Kl344gerin ist deutsche Staatsangeh366rige russischer Herkunft. 1984 schloss sie erfolgreich ein Studium am I in L ab und ist seitdem Inhaberin eines Diploms als Systemtechnik-Ingenieurin. Im Jahr 1999 erkannte das Ministerium f374r Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein dessen Gleichwertigkeit mit einem an einer Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland durch Diplompr374fung abgeschlossenen Studium der Fachrichtung Informatik an. Von 1984 bis 1998 war die Kl344gerin als Ingenieurin bzw. System-/Systemtechnik-Ingenieurin in einem Staatsbetrieb in der N344he von M t344tig. Vom 3. Januar 2000 bis zum 31. Juli 2000 arbeitete sie als Anwendungsentwicklerin f374r die SO GmbH in H, vom 18. September 2000 bis zum 31. M344rz 2003 als Programmiererin f374r die S C GmbH in E und vom 20. November 2006 bis zum 22. M344rz 2007 als Software-Entwicklerin f374r die C AG in H. Die Kl344gerin absolvierte erfolgreich bei Bildungstr344gern mehrere Wei-terbildungskurse, so 2012 die Kurse 204Java Webprogrammierung223 und 204Java Webprogrammierung - Fortgeschrittene Techniken223 sowie im Fr374hjahr 2013 den Kurs 204Apps-Programmierung Android223. Die Beklagte ist eine Tochtergesellschaft des Telekommunikationsun-ternehmens f AG. Sie ist als interner Dienstleister im Bereich 204Internetportal und 1 2 3 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.8AZR418.15.0 - 3 - - 3 - 8 AZR 418/15 202mobile221223 t344tig. Im Juni 2013 waren von den etwa 100 Besch344ftigten der Beklag-ten 60 in der IT-Abteilung t344tig, davon 55 M344nner und f374nf Frauen. Die Kl344gerin hatte sich bereits im Jahr 2006 erfolglos bei der Beklagten beworben. Im Juni 2013 war im Online-Bewerbungsportal der f-Gruppe f374r die Be-klagte folgende Stellenausschreibung geschaltet: 204 Android Software Entwickler (w/m) Was werden Sie machen? 205 Was sollten Sie mitbringen? Was bieten wir Ihnen? Unser mobiles Entwicklerteam verantwortet einige der e r- folgreichsten und meist heruntergeladenen Apps im deut- schen Android Store. Als interner Dienstleister bei einem 4 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.8AZR418.15.0 - 4 - - 4 - 8 AZR 418/15 gro337en Mobilfunkanbieter besetzen Sie technologisch i n- novative Themen und l366sen st344ndig wechselnde Heraus-forderungen zusammen mit engagierten, freundlichen Kol-legen. Sie arbeiten eigenverantwortlich nach agiler Me- thodik in einem Team mit flachen Hierarchien und kurzen Wegen. F374r die t344gliche Arbeit steht ein moderner iMac mit einer Vielzahl von Android und iOS- Testger344ten zur Verf374gung. Sie f374hlen sich angesprochen? Dann bewerben Sie sich vorzugsweise online oder senden Sie Ihre vollst344ndige Bewerbung mit Angabe der Anzei-genquelle und Ihres Gehaltswunsches an: f Group hier online. 223 Ein Link in der Angabe 204Bitte bewerben Sie sich hier online223 f374hrte zu einem Online-Bewerbungsformular. Dort waren - neben Angaben zum Namen, zur Erreichbarkeit und zu den Schul- bzw. Berufsabschl374ssen - ua. die Abfrage der Anrede (204Frau223/204Herr223) und die Abfrage 204Deutschkenntnisse223 mit 204*223 gekenn-zeichnete Pflichtangaben. Bei Letzterer stand zur Auswahl 204Deutsch Mutter-sprache223, 204Deutsch verhandlungssicher223, 204Deutsch fortgeschritten223 und 204Deutsch Grundkenntnisse223. F374r die Angabe des Geburtsdatums war ein Feld vorgesehen, das nicht als Pflichtangabe gekennzeichnet war. Am 26. Juni 2013 bewarb sich die Kl344gerin durch Ausf374llen des Online-Formulars sowie 334bersendung ihres Lebenslaufs und verschiedener Zeugnisse und Bescheinigungen. Dabei machte sie in dem f374r das Geburtsdatum vorge-sehenen Feld keine Angaben. Im Feld 204Deutschkenntnisse223 w344hlte sie 204Deutsch fortgeschritten223 aus. Die Beklagte lud zwei m344nnliche Bewerber, ua. S, zu ei-nem Vorstellungsgespr344ch ein und entschied sich sodann f374r diesen. S hat Geisteswissenschaften studiert und verf374gt weder 374ber ein Studium der Infor-matik noch 374ber eine au337eruniversit344re Ausbildung im Bereich der Informatik. 5 6 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.8AZR418.15.0 - 5 - - 5 - 8 AZR 418/15 Mit E-Mail vom 3. Juli 2013 erteilte die Beklagte der Kl344gerin eine Ab-sage. Mit E-Mail vom 3. September 2013 machte die Kl344gerin einen Anspruch auf Zahlung einer Entsch344digung nach dem AGG geltend. Gleichzeitig forderte sie die Beklagte erfolglos auf, ihr Auskunft 374ber die Zusammensetzung des Be-sch344ftigungsbereichs Softwareentwicklung und die Qualifikation des eingestell-ten Bewerbers sowie Einblick in dessen Bewerbungsunterlagen und den Ar-beitsvertrag zu geben. Die Beklagte teilte der Kl344gerin mit Schreiben vom 26. September 2013 mit, die Absage sei ausschlie337lich aufgrund fachlicher Er-w344gungen erfolgt. Die Kl344gerin verf374ge nicht 374ber die f374r die ausgeschriebene Stelle erforderliche Erfahrung und ausreichende Qualifikationen. Mit ihrer am 28. November 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 11. Dezember 2013 zugestellten Klage hat die Kl344gerin ihr Begehren nach Zahlung einer Entsch344digung iHv. mindestens 10.000,00 Euro weiter verfolgt. Die Kl344gerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe sie entge-gen den Vorgaben des AGG wegen ihres Alters, ihres Geschlechts sowie ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt. Die Abfrage des Geburtsdatums im Online-Bewerbungsformular betreffe unmittelbar das Alter. Dabei sei es unerheblich, dass die Angabe des Geburtsdatums nicht verpflichtend gewesen sei und sie diese Rubrik auch nicht ausgef374llt habe; die Beklagte habe schon mit der Frage nach dem Geburtsdatum, das ohne Relevanz f374r die auszu374bende T344tigkeit und auch zur Identifizierung der Bewerber/innen nicht erforderlich sei, Interesse am Alter der Bewerber/innen gezeigt. Eingestellt habe sie sodann einen deut-lich j374ngeren Mann, der die Anforderungen der Stellenanzeige gerade nicht er-f374llte. Zudem werde in der Stellenausschreibung unter 204Was bieten wir Ihnen?223 auf eine Zusammenarbeit mit 204engagierten, freundlichen Kollegen223, also mit M344nnern hingewiesen. Der Klammerzusatz 204w/m223 in der 334berschrift der Stellen-anzeige 344ndere daran nichts. Auch das Pflichteingabefeld 204Anrede223 im Online-Formular mit den Eingabem366glichkeiten 204Herr223 und 204Frau223 betreffe das Ge-schlecht. Es komme hinzu, dass in Deutschland im Bereich der Fachkr344fte f374r Datenverarbeitung nur 18,5 % Frauen besch344ftigt seien. 304hnlich sei die Beset-zung in der IT-Abteilung der Beklagten, die zudem nur m344nnliche Bewerber um 7 8 9 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.8AZR418.15.0 - 6 - - 6 - 8 AZR 418/15 die ausgeschriebene Stelle zu einem Vorstellungsgespr344ch eingeladen habe. Das Pflichteingabefeld 204Deutschkenntnisse223 im Online-Bewerbungsformular betreffe die ethnische Herkunft iSv. 247 1 AGG. Schon durch den Begriff 204Mutter-sprache223 werde zwischen deutscher und nichtdeutscher Herkunft unterschie-den. F374r die ausgeschriebene Stelle komme es auch nicht auf Deutschkennt-nisse an. Ein weiteres Indiz f374r eine Benachteiligung sei, dass die Beklagte ihr die relevanten Ausk374nfte nicht erteilt habe. Ferner wirke sich aus, dass eine intersektionelle Benachteiligung im Zusammenspiel mehrerer Faktoren bzw. eine Mehrfachdiskriminierung vorliege. Im 334brigen werde sie wegen der deut-lich gewordenen Ausgrenzung und der Nichtber374cksichtigung ihrer Qualifikation in ihrem Pers366nlichkeitsrecht verletzt und k366nne auch deshalb eine Entsch344di-gung verlangen. Die Kl344gerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie eine angemessene Entsch344digung zu zahlen, deren H366he in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 10.000,00 Euro betragen sollte, nebst Zinsen iHv. f374nf Prozentpunkten 374ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtsh344ngigkeit. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Kl344gerin habe bereits keine Indizien f374r eine AGG-widrige Be-nachteiligung dargelegt. Eine solche sei auch nicht gegeben. Die Eingabe im Feld 204Anrede223 (204Frau223/204Herr223) sei erforderlich, um Bewerbungen zeitnah mit zu-treffender Anrede beantworten zu k366nnen. Mit dem fett gedruckten Klammerzu-satz 204w/m223 in der 334berschrift sei hinreichend zum Ausdruck gebracht worden, dass sowohl M344nner als auch Frauen durch die Anzeige angesprochen werden sollten. Der Begriff 204Kollegen223 unter 204Was bieten wir Ihnen?223 sei nur ein ge-schlechtsneutraler Plural. Die Frage nach den 204Deutschkenntnissen223 bewirke keine unzul344ssige Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft. Eine solche Benachteiligung sei in ihrem multinationalen Konzern-Umfeld auch nicht gege-ben; dies zeige sich auch daran, dass der zweite zum Vorstellungsgespr344ch eingeladene Bewerber chinesischer Herkunft sei. 10 11 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.8AZR418.15.0 - 7 - - 7 - 8 AZR 418/15 Bei der Auswahl unter den Bewerbern f374r die streitgegenst344ndliche Stelle habe sie besonderen Wert auf spezielle Berufserfahrung im Bereich der Entwicklung von Apps gelegt und die eingegangenen Bewerbungen allein da-raufhin 374berpr374ft. Die beiden zum Vorstellungsgespr344ch eingeladenen Bewer-ber und insbesondere der letztlich eingestellte S entspr344chen diesen Anforde-rungen in besonderem Ma337e. Hingegen verf374ge die Kl344gerin, deren Studium zwar einschl344gig sei, nicht 374ber die erforderliche einschl344gige Berufserfahrung. Diese k366nne auch nicht durch eine Teilnahme an Weiterbildungskursen ersetzt werden. Auf von ihr, der Beklagten, im IT-Bereich ausgeschriebene Stellen w374rden sich in der Regel etwa 90 % M344nner und nur etwa 10 % Frauen bewer-ben; f374r die streitgegenst344ndliche Stelle habe sie 31 Bewerbungen erhalten, davon 27 von M344nnern und vier von Frauen. Die Kl344gerin habe keinen An-spruch auf die begehrten Ausk374nfte; desungeachtet sei sie dem Auskunftsver-langen der Kl344gerin durch ihren Vortrag im vorliegenden Rechtsstreit nachge-kommen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zur374ckweisung der Revision. Entscheidungsgr374nde Die zul344ssige Revision der Kl344gerin ist unbegr374ndet. Das Landesar-beitsgericht hat die Berufung der Kl344gerin zu Recht zur374ckgewiesen. Die auf Zahlung einer Entsch344digung gerichtete Klage ist zwar zul344ssig, sie ist jedoch unbegr374ndet. Die Kl344gerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Entsch344digung. Ein solcher Anspruch folgt weder aus 247 15 Abs. 2 AGG noch aus 247 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG. A. Die auf Zahlung einer Entsch344digung gerichtete Klage ist zul344ssig, ins-besondere ist der Klageantrag hinreichend bestimmt iSv. 247 253 Abs. 2 Nr. 2 12 13 14 15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.8AZR418.15.0 - 8 - - 8 - 8 AZR 418/15 ZPO. Die Kl344gerin durfte die H366he der von ihr begehrten Entsch344digung in das Ermessen des Gerichts stellen. 247 15 Abs. 2 Satz 1 AGG r344umt dem Gericht bei der H366he der Entsch344-digung einen Beurteilungsspielraum ein, weshalb eine Bezifferung des Zah-lungsantrags nicht notwendig ist. Die Kl344gerin hat auch Tatsachen benannt, die das Gericht bei der Bestimmung der H366he der Entsch344digung heranziehen soll und die Gr366337enordnung der geltend gemachten Forderung angegeben (zu den Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags: vgl. etwa BAG 14. November 2013 - 8 AZR 997/12 - Rn. 16; 13. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10 - Rn. 16). Insoweit geht sie davon aus, dass der von ihr mit 10.000,00 Euro bezifferte Mindestbetrag drei Monatsgeh344ltern entspricht. F374r die Klage auf Zahlung einer Entsch344digung wegen Verletzung des Pers366nlich-keitsrechts der Kl344gerin nach 247 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG gilt nichts anderes (vgl. etwa BAG 19. Oktober 1988 - 8 AZR 110/86 - zu A der Gr374nde mwN; BGH 25. August 2016 - 2 StR 585/15 - Rn. 11 mwN; 18. M344rz 1974 - III ZR 48/73 - zu 1 c der Gr374nde mwN). B. Die Klage ist jedoch unbegr374ndet. Die Kl344gerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Entsch344digung. Ein solcher Anspruch folgt weder aus 247 15 Abs. 2 AGG noch aus 247 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG. Sowohl die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Beklagte habe die Kl344gerin nicht wegen ihres Alters, ihres Geschlechts sowie ihrer ethni-schen Herkunft entgegen den Vorgaben des AGG benachteiligt als auch seine Annahme, Anhaltspunkte f374r eine Pers366nlichkeitsrechtsverletzung der Kl344gerin l344gen nicht vor, halten einer revisionsrechtlichen 334berpr374fung stand. I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Klage sei unbegr374ndet. Die Kl344gerin habe die f374r den Entsch344digungsanspruch nach 247 15 Abs. 2 AGG erforderliche Kausalit344t zwischen der Benachteiligung und einem Grund iSv. 247 1 AGG nicht dargetan. Der Ausschreibungstext sei geschlechtsneutral und auch aus dem Online-Bewerbungsformular ergebe sich kein Indiz iSv. 247 22 AGG. Die Kl344gerin habe auch keine weiteren Umst344nde vorgetragen, aus denen sich die 374berwiegende Wahrscheinlichkeit erg344be, dass zumindest einer der von ihr gel-16 17 18 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.8AZR418.15.0 - 9 - - 9 - 8 AZR 418/15 tend gemachten Gr374nde (mit)urs344chlich f374r die nachteilige Behandlung gewe-sen sei. Auch bei einer Gesamtschau und unter Ber374cksichtigung der von der Kl344gerin vorgetragenen Daten zum Anteil von Frauen und M344nnern unter den Besch344ftigten in IT-Bereichen lie337en sich keine Indizien iSv. 247 22 AGG f374r eine Diskriminierung der Kl344gerin wegen eines in 247 1 AGG genannten Grundes fest-stellen. Anhaltspunkte f374r eine Pers366nlichkeitsrechtsverletzung l344gen nicht vor. II. Die W374rdigung des Landesarbeitsgerichts, die Kl344gerin habe keinen Entsch344digungsanspruch nach 247 15 Abs. 2 AGG, h344lt einer revisionsrechtlichen 334berpr374fung stand. 1. Voraussetzung f374r den Entsch344digungsanspruch nach 247 15 Abs. 2 AGG ist, dass der/die abgelehnte Bewerber/in entgegen 247 7 Abs. 1 AGG wegen ei-nes in 247 1 AGG genannten Grundes - ua. wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts und des Alters - unmittelbar oder mittelbar benachteiligt wurde. a) 247 7 Abs. 1 AGG verbietet sowohl unmittelbare als auch mittelbare Be-nachteiligungen. Nach 247 3 Abs. 1 Satz 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachtei-ligung vor, wenn eine Person wegen eines in 247 1 AGG genannten Grundes, ua. wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts und des Alters, eine weniger g374nstige Behandlung erf344hrt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erf344hrt, erfahren hat oder erfahren w374rde. Demgegen374ber liegt nach 247 3 Abs. 2 AGG eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in 247 1 AGG genannten Grundes - was auch eine Benachteiligung wegen mehrerer der in 247 1 AGG genannten Gr374nde einschlie337t - gegen374ber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen k366nnen, es sei denn, die betreffenden Vor-schriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtm344337iges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. b) Das Benachteiligungsverbot des 247 7 Abs. 1 AGG erfasst allerdings nicht jede Ungleichbehandlung, sondern nur eine Ungleichbehandlung 204wegen223 eines in 247 1 AGG genannten Grundes. Zwischen der benachteiligenden Behandlung 19 20 21 22 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.8AZR418.15.0 - 10 - - 10 - 8 AZR 418/15 und dem in 247 1 AGG genannten Grund muss demnach ein Kausalzusammen-hang bestehen. Hierf374r ist es nicht erforderlich, dass der betreffende Grund iSv. 247 1 AGG das ausschlie337liche oder auch nur ein wesentliches Motiv f374r das Handeln des Benachteiligenden ist; er muss nicht - gewisserma337en als vorherr-schender Beweggrund, Hauptmotiv oder 204Triebfeder223 des Verhaltens - hand-lungsleitend oder bewusstseinsdominant gewesen sein; vielmehr ist der Kau-salzusammenhang bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an einen Grund iSv. 247 1 AGG ankn374pft oder durch diesen motiviert ist, wobei die blo337e Miturs344chlichkeit gen374gt (vgl. etwa BAG 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 62; 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 53, BAGE 155, 149; 26. Juni 2014 - 8 AZR 547/13 - Rn. 34 mwN). c) 247 22 AGG sieht f374r den Rechtsschutz bei Diskriminierungen im Hinblick auf den Kausalzusammenhang eine Erleichterung der Darlegungslast, eine Ab-senkung des Beweisma337es und eine Umkehr der Beweislast vor. Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines der in 247 1 AGG genannten Gr374nde vermuten lassen, tr344gt nach 247 22 AGG die andere Partei die Beweislast daf374r, dass kein Versto337 gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat (vgl. etwa BAG 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 63 mwN; 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 54 mwN, BAGE 155, 149). aa) Danach gen374gt eine Person, die sich durch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes f374r beschwert h344lt, ihrer Darlegungslast bereits dann, wenn sie Indizien vortr344gt, die mit 374berwiegender Wahrscheinlichkeit da-rauf schlie337en lassen, dass eine Benachteiligung wegen eines der in 247 1 AGG genannten Gr374nde erfolgt ist (vgl. BAG 11. August 2016 - 8 AZR 375/15 - Rn. 24; 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 54 mwN, BAGE 155, 149). Dabei sind alle Umst344nde des Rechtsstreits in einer Gesamtw374rdigung des Sachver-halts zu ber374cksichtigen (EuGH 25. April 2013 - C-81/12 - [Asociatia ACCEPT] Rn. 50; vgl. auch EuGH 19. April 2012 - C-415/10 - [Meister] Rn. 42, 44 f.; BAG 26. Juni 2014 - 8 AZR 547/13 - Rn. 31 mwN). 23 24 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.8AZR418.15.0 - 11 - - 11 - 8 AZR 418/15 bb) Besteht die Vermutung einer Benachteiligung, tr344gt die andere Partei die Darlegungs- und Beweislast daf374r, dass der Gleichbehandlungsgrund- satz nicht verletzt worden ist (vgl. EuGH 16. Juli 2015 - C-83/14 - [CHEZ Razpredelenie Bulgaria] Rn. 85; 25. April 2013 - C-81/12 - [Asociatia ACCEPT] Rn. 55 mwN; 10. Juli 2008 - C-54/07 - [Feryn] Rn. 32, Slg. 2008, I-5187; BAG 11. August 2016 - 8 AZR 375/15 - Rn. 24; 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 54 mwN, BAGE 155, 149). Hierf374r gilt jedoch das Beweisma337 des sog. Vollbewei-ses. Der Arbeitgeber muss Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass ausschlie337lich andere als die in 247 1 AGG genannten Gr374nde zu einer ung374nstigeren Behandlung gef374hrt haben (vgl. etwa BAG 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 63 mwN; 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - aaO). d) Schreibt der Arbeitgeber eine Stelle entgegen 247 11 AGG unter Versto337 gegen 247 7 Abs. 1 AGG aus, so kann dies die Vermutung iSv. 247 22 AGG be-gr374nden, dass der/die erfolglose Bewerber/in im Auswahl-/Stellenbesetzungs-verfahren wegen eines Grundes iSv. 247 1 AGG benachteiligt wurde. Zwar ver-weist 247 11 AGG nach seinem Wortlaut nur auf 247 7 Abs. 1 AGG, allerdings muss die Bestimmung so ausgelegt werden, dass ein Versto337 gegen das Benachteili-gungsverbot des 247 7 Abs. 1 AGG und damit ein Versto337 gegen 247 11 AGG nicht vorliegt, wenn eine m366gliche mittelbare Benachteiligung iSv. 247 3 Abs. 2 Halbs. 1 AGG nach 247 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG gerechtfertigt oder eine unmittelbare Be-nachteiligung nach 247247 8, 9 oder 247 10 AGG zul344ssig ist (n344her etwa BAG 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 55, BAGE 155, 149). Dabei gilt f374r eine Stellenaus-schreibung in einem Online-Bewerbungsportal nichts anderes als f374r Stellen-ausschreibungen in Printmedien. 2. Danach l344sst die W374rdigung des Landesarbeitsgerichts, die Kl344gerin, die durch die Nichteinstellung eine ung374nstigere Behandlung iSv. 247 3 Abs. 1 AGG erfahren hatte als der eingestellte Bewerber S, habe die erforderliche Kausalit344t zwischen der Benachteiligung und einem Grund iSv. 247 1 AGG nicht dargetan, keine revisiblen Rechtsfehler erkennen. a) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Stelle sei nicht unter Ver-sto337 gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts ausge- 25 26 27 28 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.8AZR418.15.0 - 12 - - 12 - 8 AZR 418/15 schrieben worden, der Anzeigentext sei vielmehr geschlechtsneutral mit der Folge, dass die Stellenausschreibung nicht die Vermutung iSv. 247 22 AGG be-gr374nden k366nne, dass die Kl344gerin im Auswahl-/Stellenbesetzungsverfahren we-gen ihres Geschlechts benachteiligt wurde, h344lt einer revisionsrechtlichen Kon-trolle stand. aa) Die Auslegung des Textes ver366ffentlichter Stellenanzeigen durch das Landesarbeitsgericht unterliegt - wie die Auslegung typischer Willenserkl344run-gen bzw. Allgemeiner Gesch344ftsbedingungen - der vollen revisionsrechtlichen Nachpr374fung. Unter einer Ausschreibung iSv. 247 11 AGG ist die an eine unbe-kannte Vielzahl von Personen gerichtete Aufforderung eines Arbeitgebers zu verstehen, sich auf die ausgeschriebene Stelle zu bewerben (vgl. Suckow in Schleusener/Suckow/Voigt AGG 4. Aufl. 247 11 Rn. 13; Stein in Wendeling-Schr366der/Stein AGG 247 11 Rn. 10). Danach ist die Stellenausschreibung nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verst344ndigen und redlichen potentiellen Bewerbern unter Abw344gung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird, wo-bei die Verst344ndnism366glichkeiten des durchschnittlichen Bewerbers zugrunde zu legen sind (vgl. etwa BAG 16. Dezember 2015 - 5 AZR 567/14 - Rn. 12). bb) Das Landesarbeitsgericht hat die Stellenausschreibung zutreffend da-hin ausgelegt, dass der - fett gedruckte - Klammerzusatz 204w/m223 in der - ebenfalls fett gedruckten - 334berschrift der Stellenanzeige hinter der T344tigkeits-bezeichnung 204Android Software Entwickler223 hinreichend deutlich macht, dass mit der Stellenausschreibung Frauen wie M344nner gleicherma337en angesprochen werden sollten und dass der Begriff 204Kollegen223 unter 204Was bieten wir Ihnen?223 vor diesem Hintergrund geschlechtsneutral zu verstehen ist. b) Auch die Annahme des Landesarbeitsgerichts, dass die Fragen der Beklagten im Online-Bewerbungsformular nicht die Vermutung iSv. 247 22 AGG begr374nden, dass die Kl344gerin wegen ihres Geschlechts, ihres Alters und/oder wegen ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt wurde, begegnet keinen revisi-onsrechtlichen Bedenken. 29 30 31 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.8AZR418.15.0 - 13 - - 13 - 8 AZR 418/15 aa) Die W374rdigung der Tatsachengerichte, ob die von der klagenden Partei vorgetragenen und unstreitigen oder bewiesenen Haupt- und/oder Hilfstatsa-chen eine Benachteiligung wegen eines in 247 1 AGG genannten Grundes vermu-ten lassen, ist nur eingeschr344nkt revisibel. Die revisionsrechtliche Kontrolle be-schr344nkt sich darauf zu 374berpr374fen, ob das Landesarbeitsgericht sich den Vor-gaben von 247 286 ZPO entsprechend mit dem Prozessstoff umfassend ausei-nandergesetzt hat, seine W374rdigung also vollst344ndig und des Weiteren rechtlich m366glich und in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Rechtss344tze, Denkge-setze oder Erfahrungss344tze verst366337t (st. Rspr., vgl. etwa BAG 17. M344rz 2016 - 8 AZR 677/14 - Rn. 33 mwN). bb) Danach ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Lan-desarbeitsgericht angenommen hat, die Kl344gerin habe auch mit ihrem Vorbrin-gen zu den Fragen im Online-Bewerbungsformular der Beklagten die erforderli-che Kausalit344t zwischen ihrer Benachteiligung und ihrem Geschlecht, ihrem Alter und/oder ihrer ethnischen Herkunft nicht dargetan. (1) Soweit im Online-Bewerbungsformular nach dem Geburtsdatum gefragt wurde, hat das Landesarbeitsgericht eine Vermutungswirkung dieser Frage iSv. 247 22 AGG mit der Begr374ndung verneint, dass das Geburtsdatum nicht obligato-risch anzugeben war und die Kl344gerin ihre Bewerbung demzufolge auch ohne Angabe des Geburtsdatums auf den Weg bringen konnte. Diese W374rdigung l344sst revisible Rechtsfehler nicht erkennen. Sie ist in sich widerspruchsfrei und rechtlich m366glich und verst366337t nicht gegen Rechtss344tze, Denkgesetze oder Er-fahrungss344tze. Insbesondere existiert kein Erfahrungssatz des Inhalts, dass der Arbeitgeber mit der Frage nach dem Alter eines Bewerbers/einer Bewerberin regelm344337ig signalisiert, lediglich Interesse an der Besch344ftigung lebensj374ngerer Mitarbeiter/innen zu haben. Daf374r, dass das Landesarbeitsgericht den Prozess-stoff insoweit nicht umfassend gew374rdigt h344tte, gibt es keine Anhaltspunkte. (2) Auch die Annahme des Landesarbeitsgerichts, dass die im Online-Bewerbungsformular der Beklagten im Hinblick auf die Anrede vorgesehene Auswahl zwischen 204Frau223 und 204Herr223 kein Indiz iSv. 247 22 AGG f374r eine Benach-teiligung der Kl344gerin wegen ihres Geschlechts ist, begegnet keinen revisions- 32 33 34 35 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.8AZR418.15.0 - 14 - - 14 - 8 AZR 418/15 rechtlichen Bedenken. Zwar handelt es sich insoweit um eine mit 204*223 gekenn-zeichnete Pflichtangabe; die W374rdigung des Landesarbeitsgerichts, dass die Angabe allein dazu dient, Bewerbungen zeitnah mit zutreffender Anrede beant-worten zu k366nnen, l344sst indes keinen revisiblen Rechtsfehler erkennen. Im 334b-rigen l344sst eine Auswahlm366glichkeit zwischen 204Frau223 und 204Herr223 nicht darauf schlie337en, dass Bewerbungen von Frauen nicht erw374nscht sind. (3) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist im Ergebnis auch die W374r-digung des Landesarbeitsgerichts, dass die Frage nach den Deutschkenntnis-sen im Online-Bewerbungsformular der Beklagten, deren Beantwortung ver-pflichtend war, kein Indiz iSv. 247 22 AGG f374r eine Benachteiligung der Kl344gerin wegen ihrer ethnischen Herkunft ist. (a) Nach 247 1 AGG ist es Ziel des Gesetzes, ua. Benachteiligungen wegen der ethnischen Herkunft zu verhindern oder zu beseitigen. Der Begriff der ethni-schen Herkunft ist kein enger Begriff. Er beruht auf dem Gedanken, dass ge-sellschaftliche Gruppen insbesondere durch eine Gemeinsamkeit der Staatsan-geh366rigkeit, Religion, Sprache, der kulturellen und traditionellen Herkunft und Lebensumgebung gekennzeichnet sind. Er hat - wie auch der Begriff der Ras-se - auch f374r Personen zu gelten, die zwar nicht selbst der betreffenden Ethnie angeh366ren, aber gleichwohl aus einem dieser Gr374nde - Rasse oder ethnische Herkunft - weniger g374nstig behandelt werden oder in besonderer Weise be-nachteiligt werden (EuGH 16. Juli 2015 - C-83/14 - [CHEZ Razpredelenie Bulgaria] Rn. 46 mwN, 56). (b) Zwar h344lt die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Begriff der mut-tersprachlichen Kenntnisse stehe herk366mmlich nur f374r eine perfekte Beherr-schung der Sprache und kn374pfe deshalb nicht an die ethnische Herkunft an, einer revisionsrechtlichen Kontrolle nicht stand. Die erworbene Muttersprache ist typischerweise mittelbar mit der Her-kunft und damit auch mit dem in 247 1 AGG genannten Grund 204ethnische Her-kunft223 verkn374pft (ebenso: Rieble FS L366wisch 2007 S. 229, 246; D344ubler/ Bertzbach/D344ubler 3. Aufl. 247 1 Rn. 16; vgl. entsprechend f374r den Zusammen-36 37 38 39 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.8AZR418.15.0 - 15 - - 15 - 8 AZR 418/15 hang bestimmter Herkunfts-Sprachkenntnisse und deren Nachweis sowie der Staatsangeh366rigkeit: EuGH 5. Februar 2015 - C-317/14 - [Kommission/Belgien] Rn. 25; 6. Juni 2000 - C-281/98 - [Angonese] Rn. 40, Slg. 2000, I-4139; 28. November 1989 - C-379/87 - [Groener] Rn. 19, Slg. 1989, 3967; vgl. auch BAG 22. Juni 2011 - 8 AZR 48/10 - Rn. 40, BAGE 138, 166). Der Begriff 204Mut-tersprache223 betrifft den prim344ren Spracherwerb (Adomeit/Mohr AGG 2. Aufl. 247 1 Rn. 55; Hinrichs/St374tze NZA-RR 2011, 113, 114). Die 204Muttersprache223 ist die Sprache, die man von Kind auf/als Kind (typischerweise von den Eltern) gelernt hat (Wahrig Deutsches W366rterbuch 9. Aufl.; Duden Das Bedeutungsw366rterbuch 4. Aufl.). Zudem ist - entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts - nicht entscheidend, ob der Begriff der muttersprachlichen Kenntnisse den R374ck-schluss auf eine 204bestimmte223 Ethnie zul344sst und die klagende Partei dieser Eth-nie angeh366rt. (c) Gleichwohl ist die Annahme des Landesarbeitsgerichts, dass die ver-pflichtend zu beantwortende Frage nach den Deutschkenntnissen im Online-Bewerbungsformular der Beklagten kein Indiz iSv. 247 22 AGG f374r eine Benach-teiligung der Kl344gerin wegen ihrer ethnischen Herkunft ist, im Ergebnis revisi-onsrechtlich nicht zu beanstanden. Im Online-Bewerbungsformular der Beklagten waren mehrere M366glich-keiten verf374gbar, um die Frage nach den Deutschkenntnissen zu beantworten. Die Auswahl war diesbez374glich nicht auf 204Deutsch Muttersprache223 und damit nicht auf eine Frage beschr344nkt, die nur mit 204ja223 oder 204nein223 zu beantworten war. Zur Auswahl standen 374ber 204Deutsch Muttersprache223 hinaus 204Deutsch verhand-lungssicher223, 204Deutsch fortgeschritten223 und 204Deutsch Grundkenntnisse223. Dieser Umstand l344sst es als durchaus m366glich erscheinen, dass es der Beklagten mit der Frage nach den Deutschkenntnissen ausschlie337lich darum ging, sich Infor-mationen 374ber das Sprachniveau und die Qualit344t der Beherrschung der deut-schen Sprache durch den Bewerber/die Bewerberin zu verschaffen. Damit l344sst sich dem Online-Bewerbungsformular nicht mit der erforderlichen 374berwiegen-den Wahrscheinlichkeit entnehmen, dass die Beklagte nur 204Muttersprachler223 im 40 41 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.8AZR418.15.0 - 16 - - 16 - 8 AZR 418/15 og. Sinn suchte und anderweitig erworbene Sprachkenntnisse nicht gen374gen lie337. cc) Die Kl344gerin hat - wie das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat - auch keine (weiteren) Umst344nde dargetan, die eine andere Beurteilung gebieten w374rden. (1) Entgegen der Auffassung der Kl344gerin ist der Umstand, dass die Be-klagte einen j374ngeren Bewerber eingestellt hat, der zudem 374ber keine einschl344-gige Berufsausbildung, allerdings 374ber einschl344gige Berufserfahrung verf374gt, kein Indiz f374r eine Diskriminierung der Kl344gerin wegen ihres Alters. Dieser Um-stand spricht nicht mit 374berwiegender Wahrscheinlichkeit f374r einen Kausalzu-sammenhang zwischen der Nichteinstellung der Kl344gerin und ihrem Alter. Inso-weit kommt zum Tragen, dass Anforderungsprofile in Stellenanzeigen h344ufig auch Qualifikationen benennen, deren Vorhandensein der Arbeitgeber sich f374r den Idealfall zwar w374nscht, die aber keinesfalls zwingende Voraussetzung einer erfolgreichen Bewerbung sind (vgl. etwa BAG 19. Mai 2016 - 8 AZR 477/14 - Rn. 36 mwN) und jedenfalls der private Arbeitgeber grds. frei ist in der Ent-scheidung, welcher Anforderung einer Stellenausschreibung er das gr366337ere Gewicht beimisst. Aus der von der Kl344gerin angezogenen Entscheidung des Senats vom 19. August 2010 (- 8 AZR 530/09 - Rn. 59) folgt entgegen ihrer Rechtsauffassung nichts Abweichendes. In dem diesem Urteil zugrunde liegen-den Verfahren hatte der Senat zu beurteilen, ob eine Stellenausschreibung, mit der 204junge223 Volljuristinnen/Volljuristen gesucht wurden, gegen 247 11 AGG ver-st366337t und deshalb die Vermutung begr374ndete, dass die klagende Partei, deren Bewerbung keinen Erfolg hatte, wegen ihres Alters benachteiligt wurde. In die-sem Zusammenhang hat der Senat ausgef374hrt, dass es nicht entscheidend sei, dass der in der Stellenausschreibung verwendete Begriff 204jung223 nicht eindeutig zu definieren sei; auf jeden Fall liege dann ein Indiz f374r die Benachteiligung ei-nes Bewerbers wegen seines h366heren Alters vor, wenn ein anderer deutlich j374ngerer Bewerber eingestellt worden sei. Damit hat der Senat gerade nicht er-kannt, dass der Umstand, dass der letztlich eingestellte Bewerber lebensj374nger 42 43 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.8AZR418.15.0 - 17 - - 17 - 8 AZR 418/15 ist als der nichtber374cksichtigte, f374r sich allein betrachtet ein Indiz f374r eine Dis-kriminierung des abgelehnten Bewerbers wegen dessen h366heren Alters ist. (2) Soweit die Kl344gerin sich darauf beruft, dass sowohl generell im IT-Bereich als auch im IT-Bereich der Beklagten 374berwiegend M344nner t344tig seien, vermag dies allein nicht die Vermutung iSv. 247 22 AGG zu begr374nden, dass die Kl344gerin im konkreten Stellenbesetzungsverfahren wegen ihres Geschlechts benachteiligt wurde. Insoweit fehlt es an der Darlegung eines Kausalzusam-menhangs zwischen der konkreten benachteiligenden Behandlung und dem in 247 1 AGG genannten Grund 204Geschlecht223. Aus dem von der Kl344gerin genannten Urteil Feryn des Gerichtshofs der Europ344ischen Union (EuGH 10. Juli 2008 - C-54/07 - [Feryn] Slg. 2008, I-5187) ergibt sich nichts anderes. Soweit darin ausgef374hrt wird, eine unmittelbare Dis-kriminierung bei der Einstellung im Sinne der Richtlinie 2000/43/EG setze nicht voraus, dass eine beschwerte Person, die behauptet, Opfer einer derartigen Diskriminierung geworden zu sein, identifizierbar ist (EuGH 10. Juli 2008 - C-54/07 - [Feryn] Rn. 25, aaO; vgl. auch EuGH 25. April 2013 - C-81/12 - [Asociatia ACCEPT] Rn. 36), kann die Kl344gerin daraus keine weitere Senkung des Ma337es ihrer Darlegungs- und Beweislast ableiten. Insofern waren n344mlich nicht die Mindestanforderungen des Art. 7 der Richtlinie 2000/43/EG betroffen, sondern weitergehende nationale Bestimmungen der Ausgangsverfahren, die im Hinblick auf die Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes g374nstigere Rechtsvorschriften - zB zur Verbandsklage, ggf. auch ohne konkret beschwerte Person - enthielten (EuGH 10. Juli 2008 - C-54/07 - [Feryn] Rn. 27, aaO; vgl. auch EuGH 25. April 2013 - C-81/12 - [Asociatia ACCEPT] Rn. 37 f.). (3) Allein aus dem Umstand, dass die Beklagte nur (zwei) M344nner zu ei-nem Vorstellungsgespr344ch eingeladen hat, kann die Kl344gerin ebenso wenig etwas zu ihren Gunsten ableiten. Dies kann vielf344ltige Ursachen haben, sodass dieser Umstand - f374r sich betrachtet - eine Vermutung iSv. 247 22 AGG nicht be-gr374nden kann. 44 45 46 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.8AZR418.15.0 - 18 - - 18 - 8 AZR 418/15 (4) Auch dass sich die Kl344gerin - wie sie geltend macht - bereits fr374her er-folglos bei der Beklagten beworben hat, f374hrt zu keiner anderen Bewertung. Insoweit fehlt es bereits an substantiiertem Vorbringen der Kl344gerin zu einem Zusammenhang mit dem hier streitgegenst344ndlichen Bewerbungs- und Stellen-besetzungsverfahren. (5) Entgegen der Rechtsauffassung der Kl344gerin begr374ndet der Umstand, dass die Beklagte der Kl344gerin vorgerichtlich keine Auskunft 374ber den letztlich eingestellten Bewerber erteilt hatte, nicht die Vermutung iSv. 247 22 AGG, dass die Kl344gerin wegen ihres Geschlechts, ihres Alters und/oder ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt wurde. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass die Verwei-gerung jedes Zugangs zu Informationen durch einen Beklagten ein Gesichts-punkt sein kann, der im Rahmen des Nachweises von Tatsachen, die das Vor-liegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, ausnahmsweise heranzuziehen ist (EuGH 19. April 2012 - C-415/10 - [Meister] Rn. 47). Vorliegend fehlt es allerdings bereits an jeglichem Vorbringen der Kl344-gerin dazu, warum sie zur Geltendmachung ihrer Anspr374che auf eine entspre-chende Auskunft durch die Beklagte angewiesen war oder aus welchen Gr374n-den gerade die Verweigerung der Auskunft f374r sich allein betrachtet oder in der Gesamtschau aller Umst344nde die Vermutung einer Benachteiligung wegen ei-nes oder mehrerer Gr374nde iSv. 247 1 AGG begr374ndet. (6) Die Kl344gerin kann sich schlie337lich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass allein aufgrund des Zusammenspiels der Gr374nde 204Alter223, 204Geschlecht223 und 204ethnische Herkunft223 in ihrer Person von einer nach dem AGG verbotenen sog. intersektionellen Benachteiligung oder Mehrfachdiskriminierung auszugehen sei. Nach der Systematik des AGG ist jede Benachteiligung im Hinblick auf jeden in 247 1 AGG aufgef374hrten einzelnen Grund gesondert zu 374berpr374fen. Dies findet seine Best344tigung in 247 4 AGG, der die unterschiedliche Behandlung we-gen mehrerer Gr374nde iSv. 247 1 AGG regelt, dabei allerdings keine neue, aus der Kombination mehrerer dieser Gr374nde resultierende Diskriminierungskategorie schafft, die sich dann feststellen lie337e, wenn eine Diskriminierung wegen dieser 47 48 49 50 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.8AZR418.15.0 - 19 - - 19 - 8 AZR 418/15 Gr374nde - einzeln betrachtet - nicht nachgewiesen ist. Nach 247 4 AGG kann eine unterschiedliche Behandlung, die wegen mehrerer der in 247 1 AGG genannten Gr374nde erfolgt, nach den 247247 8 bis 10 und 20 AGG nur gerechtfertigt werden, wenn sich die Rechtfertigung auf alle diese Gr374nde erstreckt, derentwegen die unterschiedliche Behandlung erfolgt. Die Vorschrift ber374cksichtigt den Umstand, dass bestimmte Personengruppen typischerweise der Gefahr der Benachteili-gung aus mehreren Gr374nden iSv. 247 1 AGG ausgesetzt sind und stellt klar, dass jede Ungleichbehandlung f374r sich auf ihre Rechtfertigung hin zu pr374fen ist. Ist eine unterschiedliche Behandlung m366glicherweise im Hinblick auf einen der in 247 1 AGG genannten Gr374nde gerechtfertigt, liegt darin nicht zugleich die Recht-fertigung einer Benachteiligung wegen eines anderen in 247 1 AGG genann-ten - ebenfalls vorliegenden - Grundes (BT-Drs. 16/1780 S. 33). In dieser Aus-legung entspricht 247 4 AGG den unionsrechtlichen Vorgaben (vgl. EuGH 24. November 2016 - C-443/15 - [Parris] Rn. 79 ff.). III. Auch die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Kl344gerin k366nne ihren Entsch344digungsanspruch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung ihres Pers366nlich-keitsrechts st374tzen, h344lt einer revisionsrechtlichen Nachpr374fung stand. 1. Zwar verbietet 247 823 Abs. 1 BGB nicht nur eine widerrechtliche Verlet-zung der in dieser Bestimmung ausdr374cklich aufgef374hrten, besonders gesch374tz-ten Rechtsg374ter, ua. der Gesundheit. Auch das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gew344hrleistete allgemeine Pers366nlichkeitsrecht ist als 204sonstiges Recht223 iSv. 247 823 Abs. 1 BGB anerkannt (vgl. etwa BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - Rn. 98 mwN, BAGE 122, 304; BGH 19. Mai 1981 - VI ZR 273/79 - zu B II 1 b der Gr374nde, BGHZ 80, 311). Auch seine wi-derrechtliche Verletzung kann demnach Schadensersatzanspr374che ausl366sen. Allerdings ist zu beachten, dass die Reichweite des allgemeinen Pers366nlich-keitsrechts wegen seiner Eigenart als Rahmenrecht nicht absolut festliegt, son-dern grunds344tzlich erst durch eine Abw344gung der widerstreitenden grundrecht-lich gesch374tzten Belange bestimmt werden muss. Der Eingriff in das Pers366n-lichkeitsrecht ist deshalb nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzw374rdigen Belange der anderen Seite 374berwiegt (vgl. etwa 51 52 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.8AZR418.15.0 - 20 - - 20 - 8 AZR 418/15 BGH 1. M344rz 2016 - VI ZR 34/15 - Rn. 30, BGHZ 209, 139; 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08 - Rn. 35; 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03 - Rn. 107 mwN, BGHZ 166, 84). 2. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Kl344gerin im Hinblick auf einen Entsch344digungsanspruch aus 247 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG (zu dieser Anspruchsgrundlage anstelle von 247 253 Abs. 2 BGB vgl. BAG 15. September 2016 - 8 AZR 351/15 - Rn. 35) keine hin-reichenden anspruchsbegr374ndenden Tatsachen dargelegt hat. Dies gilt zum einen, weil die Beklagte die Kl344gerin im Auswahlverfahren nicht entgegen den Vorgaben des AGG benachteiligt hat. Dies gilt entgegen der Rechtsauffassung der Kl344gerin aber auch insoweit, als sich diese auf ihr in Art. 15 Abs. 1 der Charta der Grundrechte verankertes 204Recht zu arbeiten223 beruft. Es kann offen-bleiben, ob dieses Recht ein 204Recht auf Arbeit223 im Sinne der Ausf374hrungen der Kl344gerin beinhaltet und ob ein solches 204Recht auf Arbeit223 Teil des durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gew344hrleisteten allgemeinen Pers366nlichkeitsrechts ist, das als 204sonstiges Recht223 iSv. 247 823 Abs. 1 BGB an-erkannt ist; selbst wenn dies der Fall sein sollte, st374nde der Kl344gerin kein Ent-sch344digungsanspruch nach 247 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu, da es an der Widerrechtlichkeit einer etwaigen Pers366nlichkeitsrechtsver-letzung fehlt. Die Beklagte war unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ver-pflichtet, die ausgeschriebene Stelle mit der Kl344gerin zu besetzen. IV. F374r die Gew344hrung des von der Kl344gerin in der m374ndlichen Verhand-lung vor dem Senat beantragten Schriftsatznachlasses bestand keine Veran-lassung. Der Kl344gerin musste unter dem Gesichtspunkt der Gew344hrung rechtli-chen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht Gelegenheit gegeben werden, ihre Rechtsauffassung nochmals durch einen (weiteren) Schriftsatz zu erl344utern. Dem Anspruch auf rechtliches Geh366r war vielmehr dadurch gen374gt, dass die Kl344gerin ihre Rechtsauffassung 374ber ihren Prozessbevollm344chtigten schrifts344tz-lich vorgebracht und in der m374ndlichen Verhandlung nochmals pers366nlich erl344u-tert hatte (zu den Anforderungen an die Gew344hrung rechtlichen Geh366rs inso-weit vgl. BAG 25. April 2013 - 6 AZR 49/12 - Rn. 163 mwN). 53 54 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.8AZR418.15.0 - 21 - - 21 - 8 AZR 418/15 C. Die Kl344gerin hat nach 247 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Re-vision zu tragen. Schlewing Winter Vogelsang Schuckmann N. Reiners 55 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.8AZR418.15.0
Full & Egal Universal Law Academy