Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26. Januar 2017 Achter Senat - 8 AZR 848/13 - ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR848.13.0 Arbeitsgericht Wiesbaden Urteil vom 20. Januar 2011 - 5 Ca 2491/09 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 18. M344rz 2013 7 Sa 1257/12 - Entscheidungsstichworte : Benachteiligung iSd. AGG - Alter - Geschlecht - Auswahlverfahren - En t- sch344digung nach 247 15 Abs. 2 AGG - Schadensersatz nach 247 15 Abs. 1 AGG - Kausalit344tsvermutung iSv. 247 22 AGG - Stellenausschreibung rechtm344337iges Ziel iSv. 247 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG - Rechtsmissbrauch BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 848/13 7 Sa 1257/12 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verk374ndet am 26. Januar 2017 URTEIL Wirth, Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle In Sachen Kl344ger, Berufungskl344ger und Revisionskl344ger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der m374ndlichen Ver-handlung vom 26. Januar 2017 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesar-beitsgericht Prof. Dr. Schlewing, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Vogelsang sowie die eh-renamtlichen Richter Wein und Rojahn f374r Recht erkannt: ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR848.13.0 - 2 - - 2 - 8 AZR 848/13 Auf die Revision des Kl344gers wird - unter Zur374ckweisung der Revision des Kl344gers im 334brigen - das Urteil des Hes-sischen Landesarbeitsgerichts vom 18. M344rz 2013 - 7 Sa 1257/12 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Antr344ge des Kl344gers zu 2. und zu 3. abgewiesen wur-den. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ver-handlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Rechtsstreits - an das Landesarbeitsgericht zur374ckverwie-sen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten dar374ber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kl344ger wegen mehrerer Verst366337e gegen das Benachteiligungsverbot des AGG eine Entsch344digung und Schadensersatz zu zahlen und ob die Beklagte zur Unterlassung verpflichtet ist. Der im Jahr 1973 geborene Kl344ger bestand 1999 die Erste Juristische Staatspr374fung in Ba mit der Gesamtnote 204befriedigend (6,58)223 und Ende 2001 die Zweite Juristische Staatspr374fung, ebenfalls in Ba, mit der Gesamtnote 204aus-reichend (5,60)223. Nach einem Auslandsaufenthalt war er von August 2002 bis Mai 2003 als freier Mitarbeiter in einer Anwaltskanzlei und daneben als Lehr-kraft t344tig; daran anschlie337end betrieb er bis Dezember 2005 eine Rechtsan-waltskanzlei in Ro. Von Januar 2006 bis Juni 2007 war der Kl344ger bei der D-Versicherungs-AG angestellt, zun344chst im Rahmen eines Trainee-Programms und sodann als leitender Angestellter. W344hrend des Jahres 2008 absolvierte er einen Masterstudiengang an der University of St, Republik S, und erwarb im Dezember 2008 den Titel 204Master of Laws (LLM) (Public Law)223. Nach seiner R374ckkehr aus S war der Kl344ger arbeitslos gemeldet und bezog vom 23. Februar 2009 bis zum 3. Mai 2009 Leistungen der Bundesagentur f374r Ar-beit. Im ersten Halbjahr des Jahres 2009 bewarb er sich mehrfach erfolglos. 1 2 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR848.13.0 - 3 - - 3 - 8 AZR 848/13 Die Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen. Im M344rz 2009 schrieb sie auf ihrer Webseite ein 204Trainee-Programm 2009223 f374r die Fachrichtungen Wirtschaftswissenschaften, (Wirtschafts-)Mathematik, (Wirtschafts-)Informatik und Jura aus, das im August 2009 beginnen und zw366lf Monate dauern sollte. In der Ausschreibung hie337 es ua.: 204 Auswahlverfahren: Wir bieten Ihnen 205 Anforderungskriterien: ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR848.13.0 - 4 - - 4 - 8 AZR 848/13 einzustellen und zu 374berzeugen Ihre Stelle f374r das Traineeprogramm 2009, Fachrichtung: Jura223 wie folgt: 204Sehr geehrte Damen und Herren, mit gro337em Interesse habe ich auf Ihre Homepage gel e- sen, dass Sie f374r Ihr 12- monatiges Traineeprogramm ab August diesen Jahres auch Absolventen der Fachrichtung Jura suchen. Da ich mich von Ihrem Stellenprofil sehr an- gezogen f374hle und ich bisher insbesondere die Bereiche Arbeitsrecht und Versicherung in meiner beruflichen Lauf-bahn verbinden konnte, darf ich auf meine online einge-reichten Bewerbungsunterlagen verweisen. Als ehemaliger Schadenb374roleiter einer bedeutsamen Rechtsschutzversicherung verf374ge ich bereits 374ber F374h-rungserfahrung im Bereich der privaten Versicherungs-wirtschaft, da ich im Rahmen dieser T344tigkeit Personal-verantwortung f374r f374nf Volljuristen und drei B374rokr344fte hat- te. Im Rahmen meiner mehr als f374nfj344hrigen anwaltlichen T344tigkeit habe ich mich vorwiegend im Bereich des Ar-beitsrechts bewegt und absolviere derzeit auch den Fach-anwaltskurs f374r Arbeitsrecht. Da ich f erner derzeit wegen des Todes meines Vaters ein umfangreiches medizin-recht liches Mandat betreue, dass sich in viele Bereich des Medizinrechts erstreckt, verf374ge ich auch dort bereits 374ber einen erweiterten Erfahrungshorizont. Durch meinen ein-j344hrigen Auslandsaufenthalt in S habe ich den Titel 202Mas-ter of Laws221 erworben und befasste mich dort ebenfalls schwerpunktm344337ig mit dem Arbeitsrecht. Als ehemaliger leitender Angestellter und Rechtsanwalt bin ich es gewohnt Verantwortung zu 374bernehmen und 4 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR848.13.0 - 5 - - 5 - 8 AZR 848/13 selbst344n dig zu arbeiten. Als absoluter 202 Teamplayer 221 bin ich wegen meiner umfangreichen Auslandserfahrungen in 344u337erstem Ma337e flexibel. Neue Themen reizen mich und insbesondere motiviert mich, aus diesen Erfahrungen zu lernen. Sie gewinnen einen hoch motivierten Mit arbeiter, der ge r- ne die Gelegenheit h344tte Sie in einem pers366nlichen Ge-spr344ch zu 374berzeugen. Mit freundlichen Gr374337en 205223 Mit E-Mail vom 19. April 2009 erteilte die Beklagte dem Kl344ger eine Ab-sage. Im Schreiben des Kl344gers an die Beklagte vom 11. Juni 2009 hei337t es: 204Sehr geehrte Damen und Herren, Am 25.03.2009 hatte ich mich online bei Ihnen f374r ein 12 - monatiges Trainee- Programm beworben. Bereits am 19.04.2009 habe ich von Ihnen eine Absage erhalten. An-gesichts der Tatsache, dass ich wie ma 337geschneidert auf Ihr Stellenprofil passe, ist dies f374r mich nicht nachvollzieh-bar. In Ihrer Stellenbeschreibung hatten Sie jedoch er-w344hnt, dass sie Bewerber ansprechen wollen, deren Stu-dienabschluss nicht l344nger als 1 Jahr zur374ck liegt. Mein Studienabschl uss liegt mittlerweile mehr als sieben Jahre zur374ck und ich verf374ge 374ber mindestens sechs Jahre Be- rufserfahrung. Ich gehe daher davon aus, dass ich Ihnen f374r Ihr Trainee- Programm zu alt war. Jedenfalls haben Sie mit der Formulierung, dass der Studienabschl uss nicht l344nger als ein Jahr zur374ckliegen solle, die gesetzliche Vermutung geschaffen, dass das Alter bei der Stellenbe-setzung eine Rolle gespielt hat. Ich mache daher Anspr374che wegen Altersdiskriminierung nach dem AGG geltend wie folgt: 1. Ich darf Sie hiermit auffordern, es k374nftig zu unterlassen Bewerber f374r Ihr Unternehmen wegen Ihres Alters zu dis- kriminieren. Erf374llen k366nnen Sie mir gegen374ber diesen Anspruch, indem Sie mir eine strafbewehrte Unterlas-sungserkl344rung zukommen lassen, die geeignet i st, die Wiederholungsgefahr f374r die Zukunft zu vermeiden. 2. 5 6 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR848.13.0 - 6 - - 6 - 8 AZR 848/13 Weiterhin mache ich gegen Sie den Entsch344digungsa n- spruch nach 247 15 Abs. 2 AGG geltend und darf Si e daher auffordern, an mich EUR 14.000,- zu zahlen. Ich gehe hierbei von vier Bruttomonatsgeh344ltern zu je EUR 3.500,- aus. Da mir die zu erwartende Verg374tung nicht bekannt ist, gehe ich vorliegend von einem Durchschnittsgehalt f374r einen Trainee aus. Selbstverst344ndlich behalte ich mir vor, eine wesentlich h366here Entsch344digung geltend zu ma-chen. 3. Ferner mache ich gegen Sie den materiellen Schadense r- satzanspruch nach 247 15 Abs. 1 AGG geltend, dessen H366-he ich derzeit nicht beziffern kann und erhebe diesen da-her derzeit in unbestimmter H366he. Ich darf Sie daher auf-fordern, mir gegen374ber den materiellen Schadensersatz-anspruch dem Grunde nach anzuerkennen. F374r die Bearbeitung meiner Anliegen habe ich mir den 2 6. Juni 2009 vorgemerkt. Falls meine Anspr374che bis zu diesem Zei t- punkt nicht erf374llt sein sollten bzw. mir kein akzeptables Vergleichsangebot unterbreitet werden sollte, m374ssen Sie mit rechtlichen Schritten rechnen. Angesichts der rechtlichen Vermutung der Diskriminierung obliegt Ihnen der Gegenbeweis daf374r, dass das Alter bei der Stellenbesetzung keine Rolle gespielt hat. Mit freundlichen Gr374337en 205223 Mit Schreiben vom 29. Juni 2009 antwortete die Beklagte dem Kl344ger wie folgt: 204 205 , mit S chreiben vom 25.03.2009 hatten S ie sich auf eine Stelle einer bzw. eines Trainee der Fachrichtung Jura be-worben. Wir haben den Vorgang erneut 374berpr374ft und dabei fes t- gestellt, dass Ihnen bedauerlicherweise mit Datum vom 19.04.2009 aus Versehen eine automatisch generierte Absage erteilt wurde, die so nicht unseren Intentionen entsprach. Wir laden Sie hiermit ein, am 7. Juli 2009 7 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR848.13.0 - 7 - - 7 - 8 AZR 848/13 um 14.00 Uhr in die J - Stra337e (bitte beim Empfang melden) i n W zu kommen, um mit uns gemeinsam 374ber eine m366gliche berufliche Zukunft bei R zu sprechen. Ihr Gespr344chs-partner wird der Unterzeichner sein. Wir w374rden uns freuen, wenn Sie den vorgenannten Te r- min wahrnehmen k366nnten, und sehen Ihrer entsprechen-den Best344tigung bis zum 1. Juli 2009 entgegen. Mit freundlichen Gr374337en 205223 Im Schreiben des Kl344gers an die Beklagte vom 30. Juni 2009 hei337t es sodann: 204205 , in der vorbena nnten Angelegenheit beziehe ich mich auf Ihr Schreiben vom 29.06.2009. Die Geschichte von der automatisch generierten Absage w374rde ich Ihnen gerne glauben. Leider glaube ich jedoch nicht an den Zufall, dass dieser vorgebliche Fehler gerade bei demjenigen Bewerber erfolgte, der sp344ter Anspr374che wegen Diskrimi-nierung geltend macht. Ich schlage daher vor, dass wir nach Abschluss dieses Verfahrens 374ber unsere Zukunft bei der R Versicherung sprechen. Sicherlich sind auch Sie der Meinung, dass meine Karriere bei Ihnen nicht schon im Vorfeld durch ei- nen andauernden Arbeitsgerichtsprozess belastet sein sollte. Ich schlage daher vor, dass Sie die von mir geltend g e- machten Anspr374che erf374llen, damit wir dann sehr rasc h 374ber meine Zukunft bei der R Versicherung sprechen k366n-nen. Mit freundlichen Gr374337en 205223 Mit Schreiben vom 28. Juli 2009 wandte sich der Kl344ger wie folgt erneut an die Beklagte: 204205 , in der vorbenannten Angelegenheit beziehe ich mich auf Ihr Schreiben vom 22.07.200 9. Wie Sie meiner Bewe r- 8 9 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR848.13.0 - 8 - - 8 - 8 AZR 848/13 bung entnehmen k366nnen, war ich urspr374nglich an einer sehr reizvollen Stelle in Ihrem Unternehmen interessiert. Da Sie mich nunmehr wegen meines Alters bei der Stel-lenvergabe diskriminiert haben, entnehmen Sie meine In-teressen nunmehr meinem ersten anw altlichen Schreiben, das die Geltendmachung von Unterlassungsanspr374chen, Entsch344digungsanspr374chen und Schadensersatzanspr374-chen beinhaltet. Sie werden doch nicht allen Ernstes der Auffassung sein, dass eine Diskriminierung durch eine r374ckwirkende Einla-dun g zum Vorstellungsgespr344ch r374ckg344ngig gemacht werden kann. Die Unsachlichkeit Ihres letzten Schreibens best344tigt mir, dass Sie mich offensichtlich nicht ernsthaft f374r eine Stelle vorgesehen haben und dass derzeit eine Besch344ftigung bei Ihnen keinen Sinn macht. Selbstverst344ndlich k366nnte ich mir eine Besch344ftigung nach Beendigung dieses Rechtsstreits bei Ihnen vorstellen, so-fern Sie endlich die Einsicht finden werden, dass Diskrimi-nierung in unserer Gesellschaft nichts zu suchen hat so-fern Sie Vorkehrungen getroffen haben, dass in Ihrem Un-ternehmen Diskriminierungen nicht mehr auftreten wer-den. Mit freundlichen Gr374337en 205223 Die Beklagte besetzte im Fachbereich Jura des ausgeschriebenen Trainee-Programms vier Stellen. Die vier ausgew344hlten Bewerberinnen haben im Ersten und Zweiten Juristischen Staatsexamen die folgenden Punktzahlen erreicht: G: 9,41 und 7,69 Punkte; E: 8,05 und 8,06 Punkte; B: 8,46 und 5,65 Punkte und F: 6,0 und 5,72 Punkte. Insgesamt hatten sich f374r das Trainee-Programm im Fachbereich Jura 29 M344nner und 34 Frauen beworben. Nachdem die Beklagte im Verlauf des Rechtsstreits mit anwaltlichem Schriftsatz vom 16. August 2010 mitgeteilt hatte, die Stellen im Fachbereich Jura mit den Bewerberinnen G, E, B und F besetzt zu haben, machte der Kl344-ger mit Schreiben vom 14. Oktober 2010 dieser gegen374ber Folgendes geltend: 204Sehr geehrter Herr Kollege V , i n der obigen Angelegenheit haben Sie mit Schriftsatz vom 18.08 .2010 vorgetragen, dass die streitgegenst344ndlichen Stellen mit vier weiblichen Bewerberinnen besetzt worden seien. Auf Grund der Tatsache, dass 100 % der Stellen 10 11 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR848.13.0 - 9 - - 9 - 8 AZR 848/13 mit weiblichen Bewerberinnen besetzt worden sind, haben Sie f374r Ihre Mandantin die Vermutung g eschaffen, dass auch das Geschlecht bei der Stellenbesetzung eine Rolle gespielt hat. 205 Meine Anspr374che wegen Geschlechtsdiskriminierung m a- che ich hiermit Ihrer Mandantin gegen374ber explizit geltend und behalte mir vor, die Klage entsprechend zu erweitern , da schlie337lich jede Diskriminierung wegen eines bestimm-ten Diskriminierungsmerkmals eine gesonderte Pers366n-lichkeitsrechtsverletzung darstellt. Die Tatsache der Geschlechtsdiskriminierung d374rfte die bisher rechtsh344ngigen Anspr374che st374tzen bzw. eine wei-t ergehende Entsch344digung von einem Bruttomonatsgehalt rechtfertigen. Mit freundlichen Gr374337en 205223 Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2010 hat die Beklagte eine Liste vorge-legt, in der in den Rubriken 204Nachname223 und 204Vorname223 neben den vier na-mentlich genannten erfolgreichen Bewerberinnen weitere Bewerber/innen ano-nymisiert aufgef374hrt sind. Die Liste enth344lt eine Reihe weiterer Rubriken: 204M223 und 204W223 f374r m344nnlich und weiblich, dort sind die Bewerber/innen durchgehend mit Kreuzchen zugeordnet, 204Nat223 f374r Nationalit344t, dort ist eine Zuordnung nur bezogen auf die vier erfolgreichen Bewerberinnen vorgenommen, sowie die Rubrik 204GebDatum223, die fast durchgehend ausgef374llt ist. Mit seiner am 8. September 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 11. September 2009 zugestellten Klage hat der Kl344ger seine auf Zahlung einer Entsch344digung nach 247 15 Abs. 2 AGG iHv. mindestens 14.000,00 Euro, auf Feststellung eines materiellen Schadensersatzanspruchs nach 247 15 Abs. 1 AGG sowie auf Unterlassung gerichteten Begehren - jeweils gest374tzt auf eine Diskriminierung wegen seines Alters - weiter verfolgt. Nach-dem die Beklagte eine - sp344ter f374r erledigt erkl344rte - Widerklage erhoben hatte mit dem Antrag festzustellen, dass Anspr374che wegen einer Geschlechtsdiskri-minierung nicht bestehen, hat der Kl344ger mit seiner am 17. November 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 23. November 2010 12 13 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR848.13.0 - 10 - - 10 - 8 AZR 848/13 zugestellten Klageerweiterung zus344tzlich einen Anspruch auf Zahlung einer Entsch344digung nach 247 15 Abs. 2 AGG wegen einer Diskriminierung wegen sei-nes Geschlechts iHv. mindestens 3.500,00 Euro geltend gemacht. Der Kl344ger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihn wegen seines Alters und seines Geschlechts benachteiligt. Er sei umfassend f374r die ausgeschriebene Stelle qualifiziert, insbesondere habe er medizinische Kennt-nisse sowie eine arbeitsrechtliche Ausrichtung. Die Beklagte habe jedoch mit der Stellenanzeige eine Person gesucht, die 374ber einen Hochschulabschluss verf374gt, der 204nicht l344nger als 1 Jahr zur374ckliegt oder innerhalb der n344chsten Monate erfolgt223. Damit habe sie junge Menschen - hier: Juristen unter drei-337ig - gesucht und 344ltere, bereits berufserfahrene Bewerber - wie ihn - diskrimi-niert. Ein Indiz daf374r, dass er auch wegen seines Geschlechts benachteiligt worden sei, liege in dem Umstand, dass bei zahlenm344337ig ann344hernd gleicher Anzahl von Bewerbungen von Frauen und M344nnern ausschlie337lich Frauen aus-gew344hlt worden seien. Zudem seien zwei der eingestellten Frauen weniger qua-lifiziert als er. Auch der Umstand, dass die Bewerber/innen in der von der Be-klagten mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2010 bei Gericht eingereichten Liste nach dem Geschlecht erfasst worden seien, sei ein Indiz f374r eine darauf bezo-gene Diskriminierung. Eine Rechtfertigung sei weder f374r die Benachteiligung wegen des Alters noch f374r die wegen des Geschlechts gegeben. Insoweit sei insbesondere zu ber374cksichtigen, dass das von der Beklagten ausgeschriebene Trainee-Programm nicht auf eine nur befristete Besch344ftigung angelegt sei, son-dern - wie jedenfalls Trainee-Programme in der Versicherungswirtschaft allge-mein - der Rekrutierung geeigneten F374hrungskr344ftenachwuchses diene, der nach Abschluss des Programms regelm344337ig in entsprechenden F374hrungsposi-tionen t344tig werde. Sein Verlangen nach Entsch344digung und Schadensersatz sei nicht dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand ausgesetzt. Er habe sich im frag-lichen Zeitraum nach seiner R374ckkehr aus dem Ausland und angesichts seiner Arbeitslosigkeit neu orientieren m374ssen und sich deshalb vielfach und auf un-14 15 16 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR848.13.0 - 11 - - 11 - 8 AZR 848/13 terschiedliche Stellen beworben, so auch bei der Beklagten. Die Einladung der Beklagten zum Vorstellungsgespr344ch sei nicht ernsthaft gewesen; die Beklagte habe hiermit nur die Abwendung von Anspr374chen nach dem AGG bezweckt. Er habe die Einladung auch nicht grunds344tzlich abgelehnt, sondern nur f374r den angedachten Termin nicht angenommen, um zun344chst die Frage der Diskrimi-nierung zu kl344ren. Im 334brigen sei eine Einstellung angesichts eines schwelen-den Rechtsstreits auch wenig wahrscheinlich, jedenfalls w344re mit einer schnel-len arbeitgeberseitigen Beendigung eines gleichwohl geschlossenen Arbeits-verh344ltnisses in der Probezeit zu rechnen gewesen. Angesichts seiner besonderen Eignung f374r die ausgeschriebene Positi-on sei die H366he der Entsch344digung nicht nach 247 15 Abs. 2 Satz 2 AGG auf drei gesch344tzte Bruttomonatsentgelte 340 3.500,00 Euro begrenzt. Zus344tzlich sei we-gen der Diskriminierung wegen des Geschlechts eine weitere Entsch344digung in H366he eines gesch344tzten Bruttomonatsverdienstes von 3.500,00 Euro zu zahlen. Im Hinblick auf den von ihm geforderten Ersatz materieller Sch344den sei davon auszugehen, dass inzwischen ein unbefristetes Arbeitsverh344ltnis zwischen den Parteien best374nde. Schlie337lich habe er auch einen Unterlassungsanspruch, wobei die Diskriminierung in der Vergangenheit eine Wiederholungsgefahr indi-ziere. Der Kl344ger hat zuletzt sinngem344337 beantragt 1. d ie Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines f374r jeden Fall der Zuwiderhandlung f344lligen Ordnungs-geldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ord-nungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ord-nungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, Stellenbewerber im Allgemeinen und insbesondere den Kl344ger im Auswahlverfahren f374r eine Stelle als Trainee/Jurist wegen ihres/seines Alters zu benach-teiligen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kl344ger eine a n- gemessene Entsch344digung, deren H366he in das Er-messen des Gerichts gestellt wird, mindestens je-doch 14.000,00 Euro nebst Zinsen iHv. f374nf Prozent-punkten 374ber dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27. Juni 2009 zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem 17 18 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR848.13.0 - 12 - - 12 - 8 AZR 848/13 Kl344ger s344mtliche k374nftigen materielle n Sch344den zu ersetzen, die ihm aufgrund der unterlassenen Ein-stellung bei der Beklagten vom 19. April 2009 ent-standen sind und k374nftig entstehen werden; 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine weitere a n- gemessene Entsch344digung in Geld, deren H366he in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 3.500,00 Euro nebst Zinsen iHv. f374nf Pro-zentpunkten 374ber dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. November 2010 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, das Verlangen des Kl344gers nach ua. Entsch344digung und Schadens-ersatz sei dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand ausgesetzt. Der Kl344ger habe sich bei ihr nicht mit dem Ziel beworben, die Stelle zu erhalten. Vielmehr sei es ihm nur darum gegangen, eine Ablehnung zu provozieren und Anspr374che nach dem AGG geltend zu machen. Dies werde durch mehrere Um-st344nde belegt. So sei das Bewerbungsanschreiben bewusst so formuliert wor-den, dass eine Ablehnung provoziert werde. Auch der Umstand, dass der Kl344-ger die Einladung zum Vorstellungsgespr344ch abgelehnt habe, belege die aus-schlie337lich auf Erlangung einer Entsch344digung gerichtete Intention des Kl344gers. Daf374r spreche auch, dass der Kl344ger sich nachweislich mehrmals - wie die von ihr, der Beklagten, aufgef374hrten F344lle zeigten - gerade auf ihm diskriminierend erscheinende Stellenanzeigen beworben und im Anschluss Anspr374che nach dem AGG geltend gemacht habe. Die wahre Intention des Kl344gers zeige sich zudem daran, dass er sich im Rechtsstreit nicht nur auf eine Diskriminierung wegen eines, sondern wegen zweier Merkmale iSv. 247 1 AGG berufe und er in der Vergangenheit auch schon Entsch344digungsanspr374che nach dem AGG ge-gen374ber einem Diskothekenbetreiber geltend gemacht habe, nachdem ihm als Mann der Einlass verwehrt worden sei. Die Stellenausschreibung habe sich ausdr374cklich an Personen gerich-tet, die beruflich noch nicht festgelegt seien. Dies seien zwar in der Regel j374n-gere Bewerber und Bewerberinnen. Eine dadurch gegebene mittelbare Benach-teiligung sei jedoch gerechtfertigt, wenn ein Unternehmen - wie hier - ein Inte-19 20 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR848.13.0 - 13 - - 13 - 8 AZR 848/13 resse daran habe, Personen einzustellen, die beruflich noch nicht festgelegt seien, um diese durch ein Trainee-Programm auf die zu ihnen passende Auf-gabe im Unternehmen vorzubereiten. Berufseinsteiger seien zudem generell noch lernf344hig und formbar, weshalb es in ihrem berechtigten unternehmeri-schen Interesse liege, die Ausschreibung auf solche Personen zu beziehen. Auch eine Diskriminierung wegen des Geschlechts liege nicht vor. In-nerhalb des f374r sie, die Beklagte, interessanten 204Altersrahmens223 seien nur noch 14 der 29 m344nnlichen Bewerber verblieben und 28 der 34 Bewerberinnen. Sie habe im Auswahlverfahren zun344chst eine Auswahl nach dem Alter getroffen, dann nach den Examensnoten und sonstigen Qualifikationen. Danach seien unter den nach dem Alter in Frage kommenden Bewerbern/innen mehr Frauen als M344nner gewesen. Drei der ausgew344hlten Bewerberinnen seien bereits nach den Examensnoten besser gewesen als der Kl344ger; die weitere Bewerberin ha-be zus344tzliche Qualifikationen aufweisen k366nnen, n344mlich ua. einen Magister-abschluss mit 9,27 Punkten. In der mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2010 bei Gericht eingereichten Bewerberliste seien personenbezogene Daten, wie das Geschlecht, lediglich zu Identifizierungs- und Unterscheidungszwecken erfasst. Der Kl344ger sei auch deshalb abgelehnt worden, weil Volljuristen nach einer internen Personalrichtlinie bei ihr nur t344tig werden d374rften, wenn sie keine Anwaltszulassung inneh344tten. Im 334brigen sei der Kl344ger f374r die ausgeschriebe-ne Stelle nicht qualifiziert, da er nicht 374ber den in der Ausschreibung geforder-ten sehr guten Hochschulabschluss verf374ge. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen eingelegte Berufung des Kl344gers mit Urteil vom 16. Januar 2012 (- 7 Sa 615/11 -) zur374ckgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl344gers hin hat der Senat mit Beschluss vom 23. August 2012 (- 8 AZN 711/12 -) die Entscheidung des Landesarbeits-gerichts wegen einer Verletzung des Anspruchs des Kl344gers auf rechtliches Geh366r aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zur374ckverwiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Kl344gers mit Urteil vom 18. M344rz 2013 (- 7 Sa 1257/12 -) erneut zur374ckgewiesen und die 21 22 23 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR848.13.0 - 14 - - 14 - 8 AZR 848/13 Revision nicht zugelassen. Mit der vom Senat mit Beschluss vom 26. September 2013 (- 8 AZN 559/13 -) zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zur374ckweisung der Revision. Der Senat hat den Gerichtshof der Europ344ischen Union mit Beschluss vom 18. Juni 2015 (- 8 AZR 848/13 (A) -) um Vorabentscheidung gem344337 Art. 267 des Vertrags 374ber die Arbeitsweise der Europ344ischen Union (AEUV) 374ber folgende Fragen ersucht: 204 1. Sind Art. 3 Abs. 1 Buchst. a) der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festl egung eines allgemeinen Rahmens f374r die Verwirklichung der Gleich-behandlung in Besch344ftigung und Beruf und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a) der Richtlinie 2006/54/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirkli-chung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von M344nnern und Frauen in Arbeits- und Besch344ftigungsfragen (Neufassung) dahin gehend auszulegen, dass auch derjenige 202 Zugang zur Besch344ftigung oder zu abh344ngiger Erwerbst344tigkeit221 sucht, aus dessen Bewer-bung hervorgeht, dass nicht eine Einstellung und Besch344f-tigung, sondern nur der Status als Bewerber erreicht wer- den soll, um Entsch344digungsanspr374che geltend machen zu k366nnen? 2. Falls die erste Frage bejaht wird: Kann eine Situation, in der der Status als Bewerb er nicht im Hinblick auf eine Einstellung und Besch344ftigung, son-dern zwecks Geltendmachung von Entsch344digungsan-spr374chen erreicht wurde, nach Unionsrecht als Rechts-missbrauch bewertet werden?223 Der Gerichtshof der Europ344ischen Union hat mit Urteil vom 28. Juli 2016 (- C-423/15 -) erkannt: 204 Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des R a- tes vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allge-meinen Rahmens f374r die Verwirklichung der Gleichbe-handlung in Besch344ftigung und Beruf und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/54/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirkli- chung des Grundsatzes der Chancengleichheit und 24 25 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR848.13.0 - 15 - - 15 - 8 AZR 848/13 Gleichbehandlung von M344nnern und Frauen in Arbeits - und Besch344ftigungsfragen sind dahin auszu legen, dass eine Situation, in der eine Person mit ihrer Stellenbewer- bung nicht die betreffende Stelle erhalten, sondern nur den formalen Status als Bewerber erlangen m366chte, und zwar mit dem alleinigen Ziel, eine Entsch344digung geltend zu machen, nicht unter den Begriff 202Zugang zur Besch344fti-gung oder zu abh344ngiger Erwerbst344tigkeit221 im Sinne dieser Bestimmungen f344llt und, wenn die nach Unionsrecht erfor-derlichen Tatbestandsmerkmale vorliegen, als Rechts-missbrauch bewertet werden kann.223 Die Parteien halten nach der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europ344ischen Union an ihren Antr344gen fest. Entscheidungsgr374nde Die zul344ssige Revision hat teilweise Erfolg. Soweit der Kl344ger die Be-klagte mit dem Antrag zu 1. auf Unterlassung und mit dem Antrag zu 4. auf Zahlung einer Entsch344digung nach 247 15 Abs. 2 AGG wegen einer Benachteili-gung wegen seines Geschlechts in Anspruch nimmt, ist die Revision unbegr374n-det. Insoweit hat das Landesarbeitsgericht die Klage im Ergebnis zu Recht ab-gewiesen. Die Revision ist hingegen insoweit begr374ndet, als der Kl344ger mit dem Antrag zu 2. von der Beklagten eine Entsch344digung nach 247 15 Abs. 2 AGG we-gen einer Benachteiligung wegen seines Alters verlangt und mit dem Antrag zu 3. - in der gebotenen Auslegung - die Feststellung begehrt, dass die Beklag-te ihm nach 247 15 Abs. 1 AGG zum Ersatz s344mtlicher materieller Sch344den ver-pflichtet ist, die ihm aufgrund der unterlassenen Einstellung entstanden sind und k374nftig entstehen werden. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begr374ndung durfte die Berufung des Kl344gers insoweit nicht zur374ckgewiesen werden. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts erweist sich insoweit auch nicht aus einem anderen Grund als im Ergebnis zutreffend (247 561 ZPO). Ob und ggf. in welchem Umfang die zul344ssigen Klageantr344ge zu 2. und zu 3. begr374ndet sind, kann vom Senat aufgrund der bislang vom Landesarbeitsge-26 27 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR848.13.0 - 16 - - 16 - 8 AZR 848/13 richt getroffenen Feststellungen nicht abschlie337end beurteilt werden; den Par-teien ist zudem Gelegenheit zu erg344nzendem Vortrag zu geben. Dies f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (247 562 Abs. 1 ZPO) im Kostenpunkt und im 334brigen insoweit, als die Antr344ge des Kl344gers zu 2. und zu 3. abgewiesen wurden und im Umfang der Aufhebung zur Zur374ckverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). A. Soweit der Kl344ger die Beklagte mit dem Antrag zu 1. auf Unterlassung und mit dem Antrag zu 4. auf Zahlung einer Entsch344digung nach 247 15 Abs. 2 AGG wegen einer Benachteiligung wegen seines Geschlechts in Anspruch nimmt, ist die Revision unbegr374ndet. I. Der auf Unterlassung gerichtete Klageantrag zu 1. ist unzul344ssig, er gen374gt nicht den Bestimmtheitsanforderungen des 247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Bestimmtheit des Antrags zu 1. ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu pr374fen (vgl. ua. BGH 30. April 2015 - I ZR 196/13 - Rn. 9 mwN; 20. Juni 2013 - I ZR 55/12 - Rn. 12 mwN; 10. Februar 2011 - I ZR 164/09 - Rn. 16 mwN; vgl. ferner etwa BAG 27. Juli 2010 - 3 AZR 615/08 - Rn. 17). 1. Nach 247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbe-fugnis des Gerichts (247 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich die beklagte Partei deshalb nicht ersch366pfend verteidigen kann und letzt-lich die Entscheidung dar374ber, was ihr verboten ist, dem Vollstreckungsgericht 374berlassen bleibt (ua. BGH 6. Oktober 2016 - I ZR 25/15 - Rn. 29 mwN; 21. Mai 2015 - I ZR 183/13 - Rn. 13; 4. November 2010 - I ZR 118/09 - Rn. 11 mwN). Aus diesem Grund sind Unterlassungsantr344ge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grunds344tzlich als zu unbestimmt und damit als unzul344s-sig anzusehen. Abweichendes kann gelten, wenn entweder bereits der gesetz-liche Verbotstatbestand selbst entsprechend eindeutig und konkret gefasst oder der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm durch eine gefestigte Auslegung gekl344rt ist, sowie auch dann, wenn der Kl344ger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern 28 29 30 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR848.13.0 - 17 - - 17 - 8 AZR 848/13 sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert (ua. BGH 21. Mai 2015 - I ZR 183/13 - Rn. 13 mwN; 5. Oktober 2010 - I ZR 46/09 - Rn. 10 mwN; 16. November 2006 - I ZR 191/03 - Rn. 16 mwN). 2. Danach gen374gt der im vorliegenden Verfahren gestellte Antrag, 204es 205 zu unterlassen, Stellenbewerber im Allgemeinen und insbesondere den Kl344ger im Auswahlverfahren f374r eine Stelle als Trainee/Jurist wegen ihres/seines Alters zu benachteiligen223 nicht den Anforderungen des 247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Antrag gibt lediglich den Wortlaut von ua. 247247 1 und 7 AGG wieder, ohne dass erkennbar w344re, welche konkrete/n Handlung/en insoweit als Verletzungshand-lung/en anzusehen und von der Beklagten zu unterlassen sind. Im Fall einer stattgebenden Entscheidung bliebe es demnach im Ergebnis dem Vollstre-ckungsgericht 374berlassen zu entscheiden, was der Beklagten verboten ist und was nicht. Darauf, ob der Kl344ger auch insoweit ein Rechtsschutzinteresse hat, als er Unterlassung auch bezogen auf 204Stellenbewerber im Allgemeinen223 be-gehrt, was zweifelhaft ist, kommt es nach alledem nicht an. II. Soweit der Kl344ger mit dem Antrag zu 4. von der Beklagten eine Ent-sch344digung nach 247 15 Abs. 2 AGG wegen einer Benachteiligung wegen seines Geschlechts verlangt, hat die Revision ebenfalls keinen Erfolg. Zwar durfte das Landesarbeitsgericht den Antrag zu 4. nicht mit der von ihm gegebenen Be-gr374ndung abweisen. Die Annahme des Berufungsgerichts, der zul344ssige Antrag zu 4. sei unbegr374ndet, erweist sich jedoch aus einem anderen Grund als im Ergebnis zutreffend (247 561 ZPO). 31 32 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR848.13.0 - 18 - - 18 - 8 AZR 848/13 1. Das Landesarbeitsgericht durfte den Antrag zu 4. nicht mit der von ihm gegebenen Begr374ndung abweisen. a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Kl344ger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Entsch344digung nach 247 15 Abs. 2 AGG wegen einer geschlechtsbezogenen Diskriminierung. Insoweit komme es nicht darauf an, ob die vom Kl344ger vorgetragenen Umst344nde die Vermutung begr374nden k366nnten, der Kl344ger sei in unzul344ssiger Weise wegen seines Geschlechts be-nachteiligt worden. Wie die Pr374fung einer etwaigen Diskriminierung wegen des Alters des Kl344gers ergeben habe, habe die Beklagte ihn in zul344ssiger Weise bereits deshalb aus dem Kreis der aussichtsreichen Bewerber ausnehmen d374r-fen, weil er eine Grundvoraussetzung der Stellenausschreibung, n344mlich einen zeitlich nahen Studienabschluss, nicht erf374lle. Die faktische Ungleichbehand-lung von Bewerbern, deren Studienabschluss schon l344nger als ein Jahr zur374ck-liege und die nach der statistischen Wahrscheinlichkeit 344lter als solche mit na-hem Examen seien, sei n344mlich durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt. Da der Kl344ger sich danach nicht mehr im Kreis der f374r eine weitere Auswahl in Frage kommenden Bewerber befunden habe, bei denen allein eine Ungleichbehand-lung wegen des Geschlechts in Frage kommen k366nne, sei eine Diskriminierung wegen des Geschlechts von vornherein ausgeschlossen. b) Diese Annahme des Landesarbeitsgerichts h344lt einer revisionsrechtli-chen 334berpr374fung nicht stand. Das Landesarbeitsgericht hat insoweit die Rege-lungssystematik des AGG und dabei insbesondere den Bedeutungsgehalt von 247 4 AGG verkannt. aa) Nach der Systematik des AGG ist jede Benachteiligung im Hinblick auf jeden der in 247 1 AGG aufgef374hrten einzelnen Gr374nde gesondert zu 374berpr374fen. Dies findet seine Best344tigung in 247 4 AGG, der die unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer Gr374nde iSv. 247 1 AGG regelt. Nach 247 4 AGG kann eine unter-schiedliche Behandlung, die wegen mehrerer der in 247 1 AGG genannten Gr374n-de erfolgt, nach den 247247 8 bis 10 und 247 20 AGG nur gerechtfertigt werden, wenn sich die Rechtfertigung auf alle diese Gr374nde erstreckt, derentwegen die unter-schiedliche Behandlung erfolgt. 247 4 AGG schafft dabei allerdings keine neue, 33 34 35 36 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR848.13.0 - 19 - - 19 - 8 AZR 848/13 aus der Kombination mehrerer dieser Gr374nde resultierende Diskriminierungska-tegorie, die sich dann feststellen lie337e, wenn eine Diskriminierung wegen dieser Gr374nde - einzeln betrachtet - nicht nachgewiesen ist. Die Vorschrift ber374cksich-tigt vielmehr den Umstand, dass bestimmte Personengruppen typischerweise der Gefahr der Benachteiligung aus mehreren Gr374nden iSv. 247 1 AGG ausge-setzt sind und stellt klar, dass jede Ungleichbehandlung f374r sich auf ihre Recht-fertigung hin zu pr374fen ist. Ist eine unterschiedliche Behandlung m366glicherweise im Hinblick auf einen der in 247 1 AGG genannten Gr374nde gerechtfertigt, liegt da-rin nicht zugleich die Rechtfertigung einer Benachteiligung wegen eines ande-ren in 247 1 AGG genannten - ebenfalls vorliegenden - Grundes (BT-Drs. 16/1780 S. 33). In dieser Auslegung entspricht 247 4 AGG den unionsrechtlichen Vorga-ben (vgl. EuGH 24. November 2016 - C-443/15 - [Parris] Rn. 79 ff.). bb) Danach durfte das Landesarbeitsgericht eine etwaige Diskriminierung des Kl344gers wegen des Geschlechts nicht mit der Begr374ndung verneinen, die Ungleichbehandlung 344lterer Bewerber sei durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt, weshalb die Beklagte ihn in zul344ssiger Weise aus dem Kreis der aussichtsrei-chen Bewerber, bei denen allein eine Ungleichbehandlung wegen des Ge-schlechts in Frage kommen k366nne, habe ausnehmen d374rfen. Vielmehr h344tte das Landesarbeitsgericht gesondert pr374fen m374ssen, ob eine etwaige Benachtei-ligung des Kl344gers wegen seines Geschlechts gerechtfertigt war. 2. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Antrag zu 4. sei unbe-gr374ndet, stellt sich allerdings aus anderen Gr374nden als richtig dar (247 561 ZPO). Der Kl344ger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Ent-sch344digung nach 247 15 Abs. 2 AGG aufgrund einer Benachteiligung wegen sei-nes Geschlechts, da er - obgleich ihn insoweit die Darlegungslast trifft - schon keine Indizien iSv. 247 22 AGG f374r eine solche Diskriminierung dargetan hat. a) Zwar wurde der Kl344ger dadurch, dass er von der Beklagten nicht einge-stellt wurde, unmittelbar iSv. 247 3 Abs. 1 AGG benachteiligt. Er hat durch die Nichteinstellung eine weniger g374nstige Behandlung iSv. 247 3 Abs. 1 AGG erfah-ren als die letztlich eingestellten Bewerberinnen. 37 38 39 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR848.13.0 - 20 - - 20 - 8 AZR 848/13 b) Der Kl344ger hat jedoch nicht dargetan, dass er die unmittelbare Benach-teiligung wegen seines Geschlechts erfahren hat. Er hat keine Indizien iSv. 247 22 AGG vorgetragen, die mit 374berwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schlie337en lassen, dass zwischen der benachteiligenden Behandlung und seinem Ge-schlecht der nach 247 7 Abs. 1 AGG erforderliche Kausalzusammenhang be-stand. Der Kl344ger hat sich insoweit ausschlie337lich darauf gest374tzt, die Beklagte habe - wie die mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2010 bei Gericht eingereichte Liste zeige - bei der Datenerhebung eine Differenzierung nach dem Geschlecht vorgenommen, sie habe bei ungef344hr gleicher Anzahl von Bewerbungen von Frauen und M344nnern ausschlie337lich Frauen ausgew344hlt und habe schlie337lich Frauen eingestellt, die im Vergleich mit ihm weniger qualifiziert gewesen seien. Entgegen der Rechtsauffassung des Kl344gers ist dieses Vorbringen nicht geeig-net, die Vermutung iSv. 247 22 AGG zu begr374nden, dass er wegen seines Ge-schlechts diskriminiert wurde. aa) Der Anspruch auf Entsch344digung nach 247 15 Abs. 2 AGG setzt einen Versto337 gegen das in 247 7 Abs. 1 AGG geregelte Benachteiligungsverbot vo-raus, wobei 247 7 Abs. 1 AGG sowohl unmittelbare (247 3 Abs. 1 AGG) als auch mittelbare (247 3 Abs. 2 AGG) Benachteiligungen verbietet. (1) Das Benachteiligungsverbot des 247 7 Abs. 1 AGG erfasst allerdings nicht jede Ungleichbehandlung, sondern nur eine Ungleichbehandlung 204wegen223 eines in 247 1 AGG genannten Grundes. Zwischen der benachteiligenden Behandlung und dem in 247 1 AGG genannten Grund muss demnach ein Kausalzusammen-hang bestehen. Hierf374r ist es nicht erforderlich, dass der betreffende Grund iSv. 247 1 AGG das ausschlie337liche oder auch nur ein wesentliches Motiv f374r das Handeln des Benachteiligenden ist; er muss nicht - gewisserma337en als vorherr-schender Beweggrund, Hauptmotiv oder 204Triebfeder223 des Verhaltens - hand-lungsleitend oder bewusstseinsdominant gewesen sein; vielmehr ist der Kau-salzusammenhang bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an einen Grund iSv. 247 1 AGG ankn374pft oder durch diesen motiviert ist, wobei die blo337e Miturs344chlichkeit gen374gt (vgl. etwa BAG 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 62; 40 41 42 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR848.13.0 - 21 - - 21 - 8 AZR 848/13 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 53, BAGE 155, 149; 26. Juni 2014 - 8 AZR 547/13 - Rn. 34 mwN). (2) 247 22 AGG sieht f374r den Rechtsschutz bei Diskriminierungen im Hinblick auf den (haftungsbegr374ndenden) Kausalzusammenhang eine Erleichterung der Darlegungslast, eine Absenkung des Beweisma337es und eine Umkehr der Be-weislast vor. Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Be-nachteiligung wegen eines der in 247 1 AGG genannten Gr374nde vermuten lassen, tr344gt nach 247 22 AGG die andere Partei die Beweislast daf374r, dass kein Versto337 gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat (vgl. etwa BAG 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 63 mwN; 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 54 mwN, BAGE 155, 149). (a) Danach gen374gt eine Person, die sich durch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes f374r beschwert h344lt, ihrer Darlegungslast bereits dann, wenn sie Indizien vortr344gt, die mit 374berwiegender Wahrscheinlichkeit da-rauf schlie337en lassen, dass eine Benachteiligung wegen eines der in 247 1 AGG genannten Gr374nde erfolgt ist (vgl. etwa BAG 11. August 2016 - 8 AZR 375/15 - Rn. 24; 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 54 mwN, BAGE 155, 149). Dabei sind alle Umst344nde des Rechtsstreits in einer Gesamtw374rdigung des Sachver-halts zu ber374cksichtigen (EuGH 25. April 2013 - C-81/12 - [ ACCEPT] Rn. 50; vgl. auch EuGH 19. April 2012 - C-415/10 - [Meister] Rn. 42, 44 f.; BAG 26. Juni 2014 - 8 AZR 547/13 - Rn. 31 mwN). (b) Besteht die Vermutung einer Benachteiligung, tr344gt die andere Partei die Darlegungs- und Beweislast daf374r, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden ist (vgl. EuGH 16. Juli 2015 - C-83/14 - [CHEZ Razpredelenie Bulgaria] Rn. 85; 25. April 2013 - C-81/12 - [ ACCEPT] Rn. 55 mwN; 10. Juli 2008 - C-54/07 - [Feryn] Rn. 32, Slg. 2008, I-5187; BAG 11. August 2016 - 8 AZR 375/15 - Rn. 24; 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 54 mwN, BAGE 155, 149). Hierf374r gilt jedoch das Beweisma337 des sog. Vollbewei-ses. Der Arbeitgeber muss Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass ausschlie337lich andere als die in 247 1 AGG genannten Gr374nde 43 44 45 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR848.13.0 - 22 - - 22 - 8 AZR 848/13 zu einer ung374nstigeren Behandlung gef374hrt haben (vgl. etwa BAG 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 63 mwN; 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - aaO). bb) Danach hat der Kl344ger schon keine (hinreichenden) Indizien iSv. 247 22 AGG vorgetragen, die mit 374berwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schlie337en lassen, dass zwischen der benachteiligenden Behandlung und seinem Ge-schlecht der nach 247 7 Abs. 1 AGG erforderliche Kausalzusammenhang be-stand. (1) Der vom Kl344ger vorgetragene Umstand, dass die Beklagte bei ungef344hr gleicher Anzahl von Bewerbungen von Frauen und M344nnern ausschlie337lich Frauen ausgew344hlt habe, die zum Teil geringer qualifiziert seien als er, l344sst im vorliegenden Fall ohne weitere Anhaltspunkte nicht mit 374berwiegender Wahr-scheinlichkeit darauf schlie337en, dass der Kl344ger wegen seines Geschlechts be-nachteiligt wurde. (a) Soweit der Kl344ger in diesem Zusammenhang auf die Bedeutung statis-tischer Daten in einem Rechtsstreit wegen einer verbotenen Diskriminierung hinweist, trifft es zwar zu, dass im Rahmen der richterlichen W374rdigung des Sachverhalts ua. Ergebnisse von Statistiken einen tats344chlichen Anhaltspunkt f374r eine Benachteiligung 204wegen223 eines in 247 1 AGG genannten Grundes darstel-len k366nnen (vgl. die Gesetzesbegr374ndung zu 247 22 AGG, BT-Drs. 16/1780 S. 47, sowie BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 1012/08 - Rn. 68). Unabh344ngig von der Frage, ob empirische Daten im Einzelfall unter methodischen Gesichtspunkten - ua. bezogen auf die Datenmenge - 374berhaupt ausreichend aussagekr344ftig sind (vgl. zu den Anforderungen: EuGH 9. Februar 1999 - C-167/97 - [Seymour-Smith und Perez] Rn. 62, Slg. 1999, I-623; 27. Oktober 1993 - C-127/92 - [Enderby] Rn. 17, Slg. 1993, I-5535), kommt es allerdings zudem jeweils darauf an, ob sie f374r eine bestimmte Situation 374berhaupt einschl344gig sind bzw. welche Deutung sie erlauben. 46 47 48 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR848.13.0 - 23 - - 23 - 8 AZR 848/13 (b) Allein der Umstand, dass die Beklagte bei ungef344hr gleicher Anzahl von Bewerbungen von Frauen und M344nnern ausschlie337lich Frauen ausgew344hlt hat, l344sst hier nicht mit der erforderlichen 374berwiegenden Wahrscheinlichkeit darauf schlie337en, dass der Kl344ger wegen seines Geschlechts nicht ausgew344hlt wurde. Dieser Umstand allein kann mehrere Erkl344rungen haben. Insoweit ist es ebenso gut denkbar, dass es sich bei den ausgew344hlten Bewerberinnen unab-h344ngig vom Geschlecht schlicht um die - aus Sicht der Beklagten - vier insge-samt am besten geeigneten Bewerber/innen handelte. Was die in den Staats-examina erzielten Noten anbelangt, trifft dies im Vergleich zum Kl344ger auf drei der ausgew344hlten Bewerberinnen auch ohne Weiteres zu. W344hrend der Kl344ger die Erste Juristische Staatspr374fung mit der Gesamtnote 204befriedigend (6,58)223 und die Zweite Juristische Staatspr374fung mit der Gesamtnote 204ausreichend (5,60)223 bestanden hatte, hatten G im Ersten Staatsexamen 9,41 Punkte sowie im Zweiten Staatsexamen 7,69 Punkte, E in der Ersten Staatspr374fung 8,05 Punkte sowie in der Zweiten Staatspr374fung 8,06 Punkte und B im Ersten Staatsexamen 8,46 Punkte sowie im Zweiten Staatsexamen 5,65 Punkte er-zielt. Soweit der Kl344ger im Hinblick auf die vierte erfolgreiche Mitbewerberin ausf374hrt, diese habe in den Staatsexamina schlechtere Abschl374sse erzielt als er, 344ndert dies nichts. Die Examensergebnisse des Kl344gers und der von ihm als 204schlechter223 benannten erfolgreichen Mitbewerberin F liegen bereits sehr eng beieinander. F hatte zwar das Erste Staatsexamen mit 6,0 Punkten und damit etwas schlechter als der Kl344ger bestanden; sie hatte allerdings in der Zweiten Staatspr374fung 5,72 Punkte erzielt und damit geringf374gig besser abgeschnitten als der Kl344ger. Wenn die Beklagte in dieser Situation einer zus344tzlichen Qualifi-kation der Mitbewerberin F ein gr366337eres Gewicht beigemessen hat als den wei-teren Qualifikationen des Kl344gers, ist dies nicht zu beanstanden. Die Beklagte ist als private Arbeitgeberin nicht an die Vorgaben von Art. 33 Abs. 2 GG ge-bunden und war deshalb nicht verpflichtet, ihre Auswahlentscheidung aus-schlie337lich nach den Kriterien der 204Bestenauslese223 auf der Grundlage des - hier: in der Stellenausschreibung - ver366ffentlichten Anforderungsprofils zu treffen (zur Bindung des 366ffentlichen Arbeitgebers an das festgelegte Anforderungsprofil: 49 50 51 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR848.13.0 - 24 - - 24 - 8 AZR 848/13 vgl. etwa BAG 21. Februar 2013 - 8 AZR 180/12 - Rn. 30 f., BAGE 144, 275; 24. Januar 2013 - 8 AZR 188/12 - Rn. 29 f.; 16. Februar 2012 - 8 AZR 697/10 - Rn. 36 f.; 21. Juli 2009 - 9 AZR 431/08 - Rn. 24, BAGE 131, 232). Aus diesem Grund war sie nicht gehindert, auch etwa-ige Zusatzqualifikationen der Bewerber/innen, die in der Stellenausschreibung nicht genannt waren, bei ihrer Auswahlentscheidung zu ber374cksichtigen und unterschiedlich zu gewichten. Auch der Umstand, dass die Beklagte in der Stellenausschreibung ei-nen sehr guten Hochschulabschluss ausdr374cklich als Anforderungskriterium genannt hat und keine der erfolgreichen Mitbewerberinnen 374ber einen solchen Abschluss verf374gt, f374hrt zu keiner anderen Bewertung. Insoweit wirkt sich viel-mehr aus, dass Anforderungsprofile in Stellenanzeigen h344ufig Qualifikationen benennen, deren Vorhandensein der Arbeitgeber sich f374r den Idealfall zwar w374nscht, die aber keinesfalls zwingende Voraussetzung einer erfolgreichen Bewerbung sind (vgl. etwa BAG 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 32 mwN). Letztlich ist zu ber374cksichtigen, dass die Beklagte nicht von Gesetzes wegen gehalten war, freie Stellen bei gleicher Anzahl von Bewerbungen von Frauen und M344nnern in dem entsprechenden Verh344ltnis zu besetzen und dass es auch keinen Erfahrungssatz des Inhalts gibt, wonach offene Stellen bei - an-n344hernd - h344lftiger Bewerbung von Frauen und M344nnern regelm344337ig in einem entsprechenden Verh344ltnis besetzt werden. (2) Weitere Umst344nde, die die Vermutung iSv. 247 22 AGG begr374nden k366nn-ten, er sei wegen seines Geschlechts benachteiligt worden, hat der Kl344ger nicht dargetan. Soweit er geltend macht, die Beklagte habe bei der Datenerhebung nach dem Geschlecht differenziert und dies auf die in der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2010 bei Gericht eingereichten Liste enthaltene Rubrik 204M223 und 204W223 st374tzt, kann er hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es spricht viel daf374r, dass die Beklagte diese Liste nicht im Auswahl-/ Stellenbesetzungsverfahren, sondern erst w344hrend des vorliegenden Rechts-streits f374r Zwecke dieses Rechtsstreits erstellt hat. Dies wird dadurch belegt, dass die vier ausgew344hlten Bewerberinnen namentlich eingetragen sind, hinge-52 53 54 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR848.13.0 - 25 - - 25 - 8 AZR 848/13 gen f374r die nicht ausgew344hlten Bewerber/innen in den Rubriken 204Nachname223 und 204Vorname223 jeweils 204ANONYM223 eingetragen ist. Aber auch dann, wenn die Beklagte im Auswahl-/Stellenbesetzungsverfahren einen nicht anonymisierten Vorl344ufer dieser Liste erstellt haben sollte, w374rde sich allein aus der Erhebung der Angaben zum Geschlecht der Bewerber/innen nichts daf374r ergeben, dass dieses als Kriterium der Auswahl (mit) herangezogen wurde. So ist die Liste schon nicht im Hinblick auf die Angaben in den Rubriken 204M223 und 204W223 geordnet. Allein die Datenerhebung durch eine Zuordnung der Bewerber/innen zu den Rubriken 204M223 und 204W223 l344sst - unabh344ngig davon, ob die Daten lediglich zu Iden-tifizierungs- und Unterscheidungszwecken erfasst wurden, wie die Beklagte behauptet - nicht darauf schlie337en, dass 374berhaupt eine Pr344ferenz f374r ein Ge-schlecht bestand. (3) Auch aus einer Gesamtw374rdigung der von dem Kl344ger f374r eine Diskri-minierung wegen seines Geschlechts vorgetragenen Umst344nde ergibt sich nichts Abweichendes. B. Die Revision ist insoweit begr374ndet, als der Kl344ger mit dem Antrag zu 2. von der Beklagten eine Entsch344digung nach 247 15 Abs. 2 AGG wegen einer Benachteiligung wegen seines Alters verlangt und mit dem Antrag zu 3. - in der gebotenen Auslegung - die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ihm nach 247 15 Abs. 1 AGG zum Ersatz s344mtlicher materieller Sch344den verpflichtet ist, die ihm aufgrund der unterlassenen Einstellung entstanden sind und k374nftig entste-hen werden. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begr374ndung durfte die Berufung des Kl344gers insoweit nicht zur374ckgewiesen werden. Die Entschei-dung des Landesarbeitsgerichts erweist sich insoweit auch nicht aus einem an-deren Grund als im Ergebnis zutreffend (247 561 ZPO). Ob und ggf. in welchem Umfang die zul344ssigen Klageantr344ge zu 2. und zu 3. begr374ndet sind, kann vom Senat aufgrund der bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellun-gen nicht abschlie337end beurteilt werden; den Parteien ist zudem Gelegenheit zu erg344nzendem Vortrag zu geben. Dies f374hrt zur Aufhebung des angefochte-nen Urteils (247 562 Abs. 1 ZPO) im Kostenpunkt und im 334brigen insoweit, als die Antr344ge des Kl344gers zu 2. und zu 3. abgewiesen wurden, und im Umfang der 55 56 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR848.13.0 - 26 - - 26 - 8 AZR 848/13 Aufhebung zur Zur374ckverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Ent-scheidung an das Landesarbeitsgericht (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). I. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begr374ndung durften die Antr344ge zu 2. und zu 3. nicht abgewiesen werden. Das Landesarbeitsgericht hat zwar zutreffend erkannt, dass das in der Stellenausschreibung der Beklag-ten enthaltene Anforderungskriterium eines Hochschulabschlusses, der 204nicht l344nger als 1 Jahr zur374ck liegt oder innerhalb der n344chsten Monate erfolgt223 Per-sonen wegen des in 247 1 AGG genannten Grundes 204Alter223 gegen374ber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen kann iSv. 247 3 Abs. 2 Halbs. 1 AGG. Allerdings h344lt die Annahme des Landesarbeitsgerichts, dass diese An-forderung gerechtfertigt iSv. 247 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG sei, einer revisionsrechtli-chen 334berpr374fung nicht stand. 1. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die faktische Ungleichbe-handlung von Bewerbern, deren Studienabschluss schon l344nger als ein Jahr zur374ckliege und die nach der statistischen Wahrscheinlichkeit 344lter als solche mit nahem Examen seien, sei durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt. Personen, die ihren akademischen Abschluss erst kurz vor dem Einstellungstermin ge-macht h344tten, seien noch nicht von einschl344giger Berufserfahrung vorgepr344gt; sie verf374gten 374ber besondere Offenheit und sehr frische Erinnerung an die im Studium und in der praktischen Ausbildung gef374hrten wissenschaftlichen Dis-kussionen. Wenn die Beklagte ihr Trainee-Programm, in dem sie den Trainees die M366glichkeit bieten wolle, in die verschiedenen Bereiche juristischer T344tigkeit in einem gro337en Versicherungsunternehmen Einblick zu nehmen, auf Berufs-einsteiger beschr344nke, die 374blicherweise noch unter 30 Jahre alt seien, so sei dies gerechtfertigt. Diese Beschr344nkung sei auch erforderlich: Nur wenn tat-s344chlich alle Einzustellenden in gleicher Weise unerfahren seien und 204frisch von der Universit344t223 k344men, sei das beabsichtigte Ziel, erste berufliche Einstiegs-chancen im Rahmen eines Trainee-Programms anzubieten, tats344chlich gew344hr-leistet. H344tte die Beklagte die Voraussetzungen dahin ausgeweitet, dass vom Anforderungsprofil auch solche Personen umfasst w374rden, die zwar schon be-rufst344tig seien, aber noch kein vergleichbares Trainee-Programm durchlaufen 57 58 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR848.13.0 - 27 - - 27 - 8 AZR 848/13 h344tten, w344re gerade nicht gew344hrleistet, dass sich ausschlie337lich wirklich beruf-lich noch unerfahrene Personen um die Stelle bewerben, die dort erstmalig auf eine juristische T344tigkeit in einer Versicherung vorbereitet werden k366nnen, ohne von vorherigen Berufserfahrungen in irgendeiner Weise bereits vorgepr344gt zu sein. Die Beschr344nkung des Bewerberkreises sei auch angemessen in der Ab-w344gung zum verfolgten Ziel. Dabei sei einerseits zu ber374cksichtigen, dass es sich bei den angebotenen Stellen nicht um existenzsichernde unbefristete Le-benszeitanstellungen, sondern um auf ein Jahr befristete Trainee-Programme gehandelt habe. Die erfolgte mittelbare Ungleichbehandlung wegen des Alters sei zudem nicht so schwerwiegend, dass ihr gegen374ber das genannte 204legitime223 Ziel zur374cktreten m374sse, denn es h344tten auch solche Berufseinsteiger eine Ein-stellungschance gehabt, die ihren Studienabschluss erst in einem dem Kl344ger entsprechenden Alter gemacht h344tten. 2. Diese Annahme h344lt nur teilweise einer revisionsrechtlichen 334berpr374-fung stand. a) Sowohl der Anspruch auf Entsch344digung nach 247 15 Abs. 2 AGG als auch der Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens nach 247 15 Abs. 1 AGG setzen einen Versto337 gegen das in 247 7 Abs. 1 AGG geregelte Benachteili-gungsverbot voraus, wonach sowohl unmittelbare (247 3 Abs. 1 AGG) als auch mittelbare Benachteiligungen (247 3 Abs. 2 AGG) wegen eines in 247 1 AGG ge-nannten Grundes - ua. wegen des Alters - verboten sind. Dabei muss zwischen der benachteiligenden Behandlung und dem in 247 1 AGG genannten Grund ein Kausalzusammenhang bestehen. Die Darlegungs- und Beweislast sowie das Beweisma337 im Hinblick auf den haftungsbegr374ndenden Kausalzusammenhang richten sich - wie unter Rn. 43 ausgef374hrt - nach 247 22 AGG. b) Schreibt der Arbeitgeber eine Stelle entgegen 247 11 AGG unter Versto337 gegen 247 7 Abs. 1 AGG aus, kann dies die Vermutung iSv. 247 22 AGG begr374n-den, dass der/die erfolglose Bewerber/in im Auswahl-/Stellenbesetzungs-verfahren wegen eines Grundes iSv. 247 1 AGG benachteiligt wurde. Zwar ver-weist 247 11 AGG nach seinem Wortlaut nur auf 247 7 Abs. 1 AGG, allerdings muss die Bestimmung so ausgelegt werden, dass ein Versto337 gegen das Benachteili-59 60 61 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR848.13.0 - 28 - - 28 - 8 AZR 848/13 gungsverbot des 247 7 Abs. 1 AGG und damit ein Versto337 gegen 247 11 AGG nicht vorliegt, wenn eine m366gliche mittelbare Benachteiligung iSv. 247 3 Abs. 2 Halbs. 1 AGG nach 247 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG gerechtfertigt oder eine unmittelbare Be-nachteiligung nach 247247 8, 9 oder 247 10 AGG zul344ssig ist (n344her etwa BAG 11. August 2016 - 8 AZR 406/14 - Rn. 29 ff.; 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 55, BAGE 155, 149). c) Das Landesarbeitsgericht hat zwar rechtsfehlerfrei angenommen, dass das in der Stellenausschreibung der Beklagten enthaltene Anforderungskriteri-um eines Hochschulabschlusses, der 204nicht l344nger als 1 Jahr zur374ck liegt oder innerhalb der n344chsten Monate erfolgt223 Personen wegen des in 247 1 AGG ge-nannten Grundes 204Alter223 gegen374ber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen kann iSv. 247 3 Abs. 2 Halbs. 1 AGG. aa) Die Auslegung ver366ffentlichter Stellenanzeigen durch das Landesar-beitsgericht unterliegt - wie die Auslegung typischer Willenserkl344rungen bzw. Allgemeiner Gesch344ftsbedingungen - der vollen revisionsrechtlichen Nachpr374-fung. Unter einer Ausschreibung iSv. 247 11 AGG ist die an eine unbekannte Viel-zahl von Personen gerichtete Aufforderung eines Arbeitgebers zu verstehen, sich auf die ausgeschriebene Stelle zu bewerben (vgl. Suckow in Schleusener/ Suckow/Voigt AGG 4. Aufl. 247 11 Rn. 13; Stein in Wendeling-Schr366der/Stein AGG 247 11 Rn. 10). Danach ist die Stellenausschreibung nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verst344ndigen und redlichen potentiellen Bewerbern unter Abw344gung der Interessen der nor-malerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird, wobei die Verst344ndnis-m366glichkeiten des durchschnittlichen Bewerbers zugrunde zu legen sind (BAG 11. August 2016 - 8 AZR 406/14 - Rn. 33; vgl. auch BAG 16. Dezember 2015 - 5 AZR 567/14 - Rn. 12). bb) Das in der Stellenausschreibung enthaltene neutrale Anforderungskrite-rium eines Hochschulabschlusses, der 204nicht l344nger als 1 Jahr zur374ck liegt oder innerhalb der n344chsten Monate erfolgt223 kann 344ltere Personen gegen374ber j374nge-ren Personen in besonderer Weise benachteiligen iSv. 247 3 Abs. 2 Halbs. 1 62 63 64 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR848.13.0 - 29 - - 29 - 8 AZR 848/13 AGG. Es bewirkt, soweit es an einer Rechtfertigung iSv. 247 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG fehlt, eine mittelbare Diskriminierung wegen des h366heren Lebensalters. (1) 334ber einen Hochschulabschluss, der 204nicht l344nger als 1 Jahr zur374ck liegt oder innerhalb der n344chsten Monate erfolgt223, verf374gen typischerweise Be-werber/innen, die keine bzw. kaum Berufserfahrung haben. Dies unterstreichen auch die in der Stellenausschreibung der Beklagten aufgef374hrten Beispiele zu dem weiteren Anforderungskriterium 204qualifizierte, berufsorientierte Praxiserfah-rung223. Eine Ausbildung, ein Praktikum und eine Werkstudentent344tigkeit liegt idR zeitlich vor einer Berufserfahrung im eigentlichen Sinne und wird typischerweise von jungen Menschen vor, w344hrend oder kurz nach einem Hochschulstudium absolviert. (2) Die damit aufgestellte Anforderung, Bewerber/innen 204ohne nennenswer-te Berufserfahrung223 zu suchen, ist mittelbar iSv. 247 3 Abs. 2 Halbs. 1 AGG mit dem in 247 1 AGG genannten Grund 204Alter223 verkn374pft. Denn bei der Berufserfah-rung handelt es sich um ein Kriterium, das dem Anschein nach neutral ist iSv. 247 3 Abs. 2 Halbs. 1 AGG. Unmittelbar wird damit nicht auf ein bestimmtes Alter Bezug genommen. Jedoch ist das Kriterium der Berufserfahrung mittelbar mit dem in 247 1 AGG genannten Grund 204Alter223 verbunden. Bewerber/innen mit einer (l344ngeren) Berufserfahrung weisen gegen374ber Berufsanf344nger/innen und ge-gen374ber Bewerber/innen mit erster oder kurzer Berufserfahrung typischerweise ein h366heres Lebensalter auf (vgl. nur BAG 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 81; 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 73, BAGE 155, 149; 18. August 2009 - 1 ABR 47/08 - Rn. 33, BAGE 131, 342). (3) Da die Beklagte mit dem in der Stellenausschreibung enthaltenen An-forderungskriterium eines Hochschulabschlusses, der 204nicht l344nger als 1 Jahr zur374ck liegt oder innerhalb der n344chsten Monate erfolgt223, signalisiert, lediglich Interesse an der Gewinnung j374ngerer Mitarbeiter/innen zu haben, ist diese An-forderung geeignet, 344ltere gegen374ber j374ngeren Personen wegen des Alters in besonderer Weise zu benachteiligen. Typischerweise werden 344ltere Personen allein wegen dieser Anforderung h344ufig von vornherein von einer Bewerbung 65 66 67 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR848.13.0 - 30 - - 30 - 8 AZR 848/13 absehen. Daran 344ndert es nichts, dass es gelegentlich - aber nicht typischer-weise - Quereinsteiger gibt. (4) Vorstehendes gilt auch, soweit die Beklagte mit der Stellenausschrei-bung ein Trainee-Programm f374r die Fachrichtung 204Jura223 ausgeschrieben hat. Zwar verlangt sie insoweit, dass der/die Bewerber/in beide Staatsexamina er-folgreich abgelegt hat, also Volljurist/in ist, was es aufgrund der regelm344337igen Dauer des Referendariats zwangsl344ufig mit sich bringt, dass der Hochschulab-schluss - verstanden als Erstes juristisches Staatsexamen - l344nger als ein Jahr zur374ckliegt. Ein verst344ndiger und redlicher potentieller Bewerber wird das An-forderungskriterium eines Hochschulabschlusses in der Fachrichtung 204Jura223, der nicht l344nger als ein Jahr zur374ckliegt oder innerhalb der n344chsten Monate erfolgt, unter Abw344gung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrs-kreise deshalb dahin verstehen, dass insoweit nicht an den Hochschulab-schluss - Erstes Staatsexamen -, sondern an den Abschluss der Ausbildung, mithin an das Zweite Juristische Staatsexamen angekn374pft wird. (5) Im 334brigen r344umt die Beklagte selbst ein, sie habe mit der Stellenaus-schreibung Personen gesucht, die beruflich noch nicht festgelegt seien, n344mlich j374ngere Bewerber und Bewerberinnen. Im Auswahlverfahren habe sie auch zu-n344chst eine Auswahl nach dem Kriterium 204Alter223 getroffen. d) Allerdings ist die Annahme des Landesarbeitsgerichts, dass die Anfor-derung, wonach der Abschluss der Ausbildung nicht l344nger als ein Jahr zur374ck-liegt oder innerhalb der n344chsten Monate erfolgt, gerechtfertigt iSv. 247 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG sei, revisionsrechtlich zu beanstanden. aa) Nach 247 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG l344ge eine mittelbare Benachteiligung dann nicht vor, wenn das dem Anschein nach neutrale Anforderungskriterium der Stellenanzeige - hier: ein Ausbildungsabschluss, der 204nicht l344nger als 1 Jahr zur374ck liegt oder innerhalb der n344chsten Monate erfolgt223 bzw. keine nennens-werte Berufserfahrung - durch ein rechtm344337iges Ziel sachlich gerechtfertigt w344-re und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich w344-ren. 68 69 70 71 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR848.13.0 - 31 - - 31 - 8 AZR 848/13 (1) 247 3 Abs. 2 AGG dient der Umsetzung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78/EG - und entsprechender Bestimmungen weiterer Richtli-nien - in das nationale Recht. 247 3 Abs. 2 AGG ist unionsrechtskonform in 334ber-einstimmung mit den Richtlinien unter Ber374cksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Union auszulegen. Danach ist bereits der Tatbestand einer mittelbaren Diskriminierung nicht erf374llt, wenn diejenigen Vor-schriften, Kriterien oder Verfahren, die mittelbare Diskriminierungen bewirken k366nnen, durch ein rechtm344337iges Ziel gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Sie entgehen dann der Qualifi-kation als Diskriminierung (so ausdr374cklich EuGH 5. M344rz 2009 - C-388/07 - [Age Concern England] Rn. 59, Slg. 2009, I-1569). (2) Das mit dem neutralen Kriterium verfolgte 204rechtm344337ige223 Ziel, das 374ber das Vorliegen einer mittelbaren Diskriminierung entscheidet, muss zwar - entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts - kein 204legitimes223 Ziel iSv. 247 10 Satz 1 AGG sowie von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG insbesondere aus den Bereichen Besch344ftigungspolitik, Arbeitsmarkt und beruf-liche Bildung sein, sondern schlie337t andere von der Rechtsordnung anerkannte Gr374nde f374r die Verwendung des neutralen Kriteriums ein. Es muss sich aber um ein objektives Ziel handeln, das selbst nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des verbotenen Ankn374pfungsgrundes nach 247 1 AGG zu tun hat (vgl. etwa EuGH 20. M344rz 2003 - C-187/00 - [Kutz-Bauer] Rn. 50 mwN, Slg. 2003, I-2741; 17. Juni 1998 - C-243/95 - [Hill und Stapleton] Rn. 34 mwN, Slg. 1998, I-3739). Rechtm344337ige Ziele in diesem Sinne k366nnen also nur solche sein, die nicht ih-rerseits diskriminierend sind und die auch ansonsten legal sind (vgl. BAG 12. November 2013 - 9 AZR 484/12 - Rn. 19; 20. Juni 2013 - 6 AZR 907/12 - Rn. 49; 28. Januar 2010 - 2 AZR 764/08 - Rn. 19, BAGE 133, 141). Wird ein wirtschaftlicher Grund als objektives Ziel angef374hrt, kommt nur ein objektiv ge-rechtfertigter wirtschaftlicher Grund in Frage (EuGH 31. M344rz 1981 - C-96/80 - [Jenkins] Rn. 12, Slg. 1981, 911). Der f374r die Ungleichbehandlung angef374hrte Grund muss einem wirklichen Bed374rfnis des Unternehmens ent-sprechen (EuGH 26. Juni 2001 - C-381/99 - [Brunnhofer] Rn. 67, Slg. 2001, I-4961). 72 73 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR848.13.0 - 32 - - 32 - 8 AZR 848/13 (3) Zudem m374ssen die differenzierenden Vorschriften, Kriterien oder Ver-fahren zur Erreichung des rechtm344337igen Ziels erforderlich und angemessen sein. Beides ist im Hinblick auf das konkret angestrebte Ziel zu beurteilen (vgl. ua. EuGH 16. Juli 2015 - C-83/14 - [CHEZ Razpredelenie Bulgaria] Rn. 113 ff.; zu den gleichlautenden Begriffen in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG: vgl. etwa EuGH 9. September 2015 - C-20/13 - [Unland] Rn. 43; 26. September 2013 - C-546/11 - [Dansk Jurist- og 330konomforbund] Rn. 55 f.; 22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold] Rn. 62, Slg. 2005, I-9981). Dabei sind in unions-rechtskonformer Auslegung von 247 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG die Mittel nur dann angemessen und erforderlich, wenn sie es erlauben, das mit der unterschiedli-chen Behandlung verfolgte Ziel zu erreichen, sie also daf374r geeignet sind, sie zudem im Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels erforderlich sind, was nur angenommen werden kann, wenn dieses Ziel durch andere geeignete und we-niger einschneidende Mittel nicht erreicht werden kann, und wenn die Mittel fer-ner im Hinblick auf das angestrebte Ziel angemessen sind, was bedeutet, dass die Mittel nicht zu einer 374berm344337igen Beeintr344chtigung der legitimen Interessen der Personen f374hren, die wegen eines in 247 1 AGG genannten Grundes benach-teiligt werden (EuGH 16. Juli 2015 - C-83/14 - [CHEZ Razpredelenie Bulgaria] Rn. 118 ff., 122 ff.; zu den gleichlautenden Begriffen in Art. 6 Abs. 1 der Richtli-nie 2000/78/EG: vgl. EuGH 9. September 2015 - C-20/13 - [Unland] aaO; 26. Februar 2015 - C-515/13 - [Ingeni370rforeningen i Danmark] Rn. 25 ff., 44; 26. September 2013 - C-546/11 - [Dansk Jurist- og 330konomforbund] Rn. 56, 59 ff.; 5. Juli 2012 - C-141/11 - [H366rnfeldt] Rn. 38 ff.; 22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold] Rn. 65 mwN, Slg. 2005, I-9981). (4) Die Darlegungs- und Beweislast f374r die die Rechtfertigung iSv. 247 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG begr374ndenden Tatsachen tr344gt der Arbeitgeber (vgl. ua. EuGH 16. Juli 2015 - C-83/14 - [CHEZ Razpredelenie Bulgaria] Rn. 116 f.; BAG 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 86 ff.; 19. Mai 2016 - 8 AZR 477/14 - Rn. 80 ff.). 74 75 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR848.13.0 - 33 - - 33 - 8 AZR 848/13 Bei 247 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG handelt es sich um eine f374r den Arbeitge-ber g374nstige Bestimmung, weshalb diesen bereits nach den allgemeinen Re-geln des nationalen Rechts die Darlegungs- und Beweislast f374r das Vorliegen der in dieser Regelung enthaltenen Voraussetzungen trifft. F374r eine solche Aus-legung von 247 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG spricht bereits die Formulierung 204es sei denn223, mit der - wortgleich mit Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Halbs. 2 Ziff. i der Richtli-nie 2000/78/EG - eine Ausnahme von dem in 247 3 Abs. 2 Halbs. 1 AGG nieder-gelegten Grundsatz eingeleitet wird. Entscheidend kommt hinzu, dass der Tat-bestand einer mittelbaren Diskriminierung nicht erf374llt ist, wenn diejenigen Vor-schriften, Kriterien oder Verfahren, die mittelbare Diskriminierungen bewirken k366nnen, durch ein rechtm344337iges Ziel gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Entstehungsgeschichte von 247 3 Abs. 2 AGG. Zwar ist der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegr374ndung davon ausgegangen, dass der sehr weite Anwendungsbereich, der von 247 3 Abs. 2 Halbs. 1 AGG er366ffnet werde, nach 247 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG einer Ein-schr344nkung bed374rfe, f374r die der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast trage (BT-Drs. 16/1780 S. 33). Diese Vorstellung des nationalen Gesetzgebers ist jedoch unbeachtlich (ebenso ua. BAG 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 87; 19. Mai 2016 - 8 AZR 477/14 - Rn. 81). Eine Auslegung von 247 3 Abs. 2 AGG dahin, dass der Arbeitnehmer, der den Grund f374r die neutralen Vorschrif-ten, Kriterien oder Verfahren iSv. 247 3 Abs. 2 AGG regelm344337ig nicht kennt, dar-zulegen und zu beweisen h344tte, dass die Voraussetzungen f374r eine Rechtferti-gung nicht vorliegen, w344re unvereinbar mit den Vorgaben des Unionsrechts, wonach dem Arbeitnehmer die Aus374bung der durch die Unionsrechtsord-nung - hier: die Richtlinie 2000/78/EG - verliehenen Rechte nicht 374berm344337ig erschwert werden darf (vgl. etwa EuGH 16. Januar 2014 - C-429/12 - [Pohl] Rn. 23). Im 334brigen tr344gt auch nur eine Auslegung von 247 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG dahin, dass den Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast f374r die die Rechtfertigung iSv. 247 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG begr374ndenden Tatsachen trifft, dem Art. 8 der Richtlinie 2000/43/EG, Art. 10 der Richtlinie 2000/78/EG sowie Art. 19 der Richtlinie 2006/54/EG zugrundeliegenden Rechtsgedanken Rech- 76 77 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR848.13.0 - 34 - - 34 - 8 AZR 848/13 nung, wonach stets der Beklagte zu beweisen hat, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat (vgl. etwa EuGH 25. April 2013 - C-81/12 - [ ACCEPT] Rn. 55; 17. Juli 2008 - C-303/06 - [Cole-man] Rn. 54, Slg. 2008, I-5603). bb) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, dass das Anforderungskriteri-um der Stellenausschreibung, nach dem der Abschluss der Ausbildung nicht l344nger als ein Jahr zur374ckliegt oder innerhalb der n344chsten Monate erfolgt, ge-rechtfertigt iSv. 247 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG sei, h344lt einer revisionsrechtlichen 334berpr374fung nicht stand. (1) Entgegen der Rechtsauffassung des Kl344gers folgt dies allerdings nicht bereits daraus, dass die Beklagte verpflichtet gewesen w344re, ihm auf sein Gel-tendmachungsschreiben hin, mithin noch vor Prozessbeginn, die Gr374nde f374r das differenzierende Anforderungskriterium der Stellenausschreibung mitzutei-len und - weil sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen war - ab Prozess-beginn mit Vorbringen zur Rechtfertigung der m366glichen - hier: mittelbaren - Benachteiligung ausgeschlossen gewesen w344re. (a) Soweit der Kl344ger seine Rechtsauffassung darauf st374tzt, eine Offenle-gung der Differenzierungsgr374nde vor Prozessbeginn sei erforderlich, damit ein betroffener abgelehnter Bewerber sich dar374ber klar werden k366nne, ob die ihm widerfahrene unterschiedliche Behandlung sachlich gerechtfertigt sei, verkennt er den sowohl 247 22 AGG als auch den ua. Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG sowie Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2006/54/EG zugrundeliegenden Rechtsgedanken. Danach ist es zun344chst Sache der Person, die sich durch eine Verletzung bzw. Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes f374r beschwert h344lt, (bei einem Gericht oder einer anderen zust344ndigen Stelle) Tat-sachen glaubhaft zu machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittel-baren Diskriminierung vermuten lassen. Erst 204sodann223 hat die beklagte Partei nachzuweisen, dass keine Verletzung des Diskriminierungsverbots vorliegt (ua. EuGH 19. April 2012 - C-415/10 - [Meister] Rn. 36, ausdr374cklich auf die hier genannten Richtlinienbestimmungen bezogen: Rn. 34 f.). Rechtfertigungsgr374n-de m374ssen mithin nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344i-78 79 80 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR848.13.0 - 35 - - 35 - 8 AZR 848/13 schen Union nicht vor der gerichtlichen Inanspruchnahme, sondern nur im Pro-zess und dort erst dann vorgebracht werden, wenn die Person, die sich durch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes f374r beschwert h344lt, ent-sprechende Tatsachen glaubhaft gemacht hat. Vor diesem Hintergrund bedarf es - entgegen der Anregung des Kl344gers - keines Vorabentscheidungsersu-chens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zu der Frage, ob der Effektivit344tsgrundsatz des Unionsrechts beim Diskriminierungsschutz es erfordert, dass ein Arbeitge-ber seine Rechtfertigungsgr374nde f374r eine Benachteiligung vor der gerichtlichen Inanspruchnahme nach au337en hin kundgetan hat. (b) Soweit der Kl344ger meint, eine materiell-rechtliche Pr344klusion des Ar-beitgebers mit Differenzierungsgr374nden, die nicht vorab offengelegt wurden, sei geboten, da der Arbeitgeber andernfalls willk374rliche Differenzierungen im Nach-hinein durch vorgeschobene sachliche Gr374nde rechtfertigen, also im Nach-hinein auch Rechtfertigungsgr374nde konstruieren k366nne, 374bersieht er, dass es keine Frage der Pr344klusion, sondern der W374rdigung ist, ob der Arbeitgeber ei-nen tats344chlich nicht vorhandenen Differenzierungs- oder Rechtfertigungsgrund nur 204vorschiebt223. Diese W374rdigung obliegt in erster Linie den Tatsachengerich-ten. Diese haben nach den Grunds344tzen des 247 286 Abs. 1 ZPO - der als Rechtsvorschrift des innerstaatlichen Rechts insoweit auch aus Sicht des Uni-onsrechts ausdr374cklich Anwendung findet (ua. EuGH 19. April 2012 - C-415/10 - [Meister] Rn. 37) - festzustellen, ob ein vom Arbeitgeber im Pro-zess vorgetragener Differenzierungs- bzw. Rechtfertigungsgrund tats344chlich vorliegt. Eine zeitliche Grenze f374r das Vorbringen solcher Gr374nde bildet - von den allgemeinen Regelungen 374ber die Zur374ckweisung versp344teten Vorbringens abgesehen - im 334brigen insoweit nur das Revisionsrecht. Der Arbeitgeber kann seine Ungleichbehandlung nicht auf Gr374nde st374tzen, die als neue Tatsachen vom Revisionsgericht nach 247 559 ZPO nicht mehr ber374cksichtigt werden k366n-nen (BAG 23. Februar 2011 - 5 AZR 84/10 - Rn. 16 mwN). 81 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR848.13.0 - 36 - - 36 - 8 AZR 848/13 (2) Dennoch h344lt die Annahme des Landesarbeitsgerichts, das Anforde-rungskriterium eines Ausbildungsabschlusses, der 204nicht l344nger als 1 Jahr zu-r374ck liegt oder innerhalb der n344chsten Monate erfolgt223, sei gerechtfertigt iSv. 247 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG, einer revisionsrechtlichen 334berpr374fung nicht stand. (a) Problematisch ist zun344chst, dass sich dem angefochtenen Urteil nicht ohne Weiteres entnehmen l344sst, was das Landesarbeitsgericht konkret als 204rechtm344337iges Ziel223 iSv. 247 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG angesehen hat. Allerdings spricht viel daf374r, dass das Berufungsgericht in seinem Urteil vom 16. Januar 2012 (- 7 Sa 615/11 -), auf das es insoweit in der hier angefochtenen Entschei-dung Bezug genommen hat, unausgesprochen davon ausgegangen ist, dass die Beklagte das Ziel hatte, 204lernf344hige223 und 204formbare223 Trainees f374r das von ihr aufgelegte 204Trainee-Programm 2009223 zu gewinnen. Zudem hei337t es an anderer Stelle des genannten Urteils, die Beklagte habe das Ziel verfolgt, den Bewer-bern/Bewerberinnen erste berufliche Einstiegschancen im Rahmen eines ein-j344hrigen Trainee-Programms anzubieten. (aa) Soweit das Landesarbeitsgericht angenommen hat, die Beklagte habe mit dem Anforderungskriterium der Stellenausschreibung, wonach der Ab-schluss der Ausbildung keinesfalls l344nger als ein Jahr zur374ckliegenden darf, das Ziel verfolgt, lernf344hige und formbare Personen f374r das Trainee-Programm zu gewinnen und dieses Ziel als rechtm344337iges Ziel iSv. 247 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG angesehen hat, begegnet dies keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Dass die Beklagte berechtigterweise nach lernf344higen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen suchte, die auch 204formbar223 im Sinne einer Anpassungsf344higkeit an die Gege-benheiten des Unternehmens und die Anforderungen der T344tigkeit sind, ergibt sich schon aus den Inhalten und dem Ablauf des von ihr angebotenen Trainee-Programms. Denn nach der Stellenanzeige sollen die ausgew344hlten Personen auf der Grundlage individueller Entwicklungspl344ne und mit pers366nlicher Betreu-ung und individueller F366rderung in Themen und Projekten in verschiedenen Un-ternehmensbereichen mitarbeiten, wobei daneben sowohl Rotationen in aus-gew344hlte Schnittstellenbereiche im Innen- und Au337endienst wie auch die Teil-nahme an speziellen Trainings und Fachseminaren etc. geplant waren. F374r ein 82 83 84 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR848.13.0 - 37 - - 37 - 8 AZR 848/13 solches, auf berufliche F366rderung und Entwicklung ausgelegtes Programm 204entwicklungsf344hige223 Personen zu gewinnen, die Lernf344higkeit und Formbarkeit im og. Sinne mitbringen, entspricht ohne Weiteres einem wirklichen Bed374rfnis des Unternehmens. Da dieses Ziel zudem seinerseits nicht diskriminierend und auch ansonsten legal ist, liegt ein rechtm344337iges Ziel iSv. 247 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG vor. (bb) Anders verh344lt es sich demgegen374ber, soweit das Landesarbeitsgericht angenommen hat, bei dem Ziel der Beklagten, den Bewerbern/Bewerberinnen erste berufliche Einstiegschancen im Rahmen eines einj344hrigen Trainee-Programms anzubieten, handele es sich um ein rechtm344337iges Ziel iSv. 247 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG. Diese Annahme h344lt einer revisionsrechtlichen 334berpr374-fung nicht stand. Dieses Ziel ist, da 204erste berufliche Einstiegschancen223 typi-scherweise von Personen nach Abschluss einer Ausbildung und damit von J374ngeren gesucht werden, nicht frei von Diskriminierung wegen des Alters und kann deshalb grunds344tzlich kein rechtm344337iges Ziel iSv. 247 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG sein. Umst344nde, die ggf. ausnahmsweise eine abweichende Bewertung gebieten k366nnten, hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt. (b) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die mit dem Anforderungskri-terium eines nicht l344nger als ein Jahr zur374ckliegenden Hochschulabschlusses verbundene Beschr344nkung auf Berufseinsteiger sei zur Zielerreichung erforder-lich, h344lt einer revisionsrechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Das Landesarbeitsgericht hat die Erforderlichkeit dieser Beschr344nkung im Wesentlichen im Hinblick auf das Ziel der Beklagten, den Bewer-bern/Bewerberinnen erste berufliche Einstiegschancen im Rahmen eines ein-j344hrigen Trainee-Programms anzubieten, und damit im Hinblick auf ein nicht rechtm344337iges Ziel iSv. 247 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG beurteilt. Soweit sich seinen Ausf374hrungen 374berhaupt etwas zur Erforderlichkeit der Beschr344nkung auf Berufseinsteiger im Hinblick auf das Ziel der Beklagten, lernf344hige und formbare Personen f374r das Trainee-Programm zu gewinnen, entnehmen l344sst, beschr344nken sich die Urteilsgr374nde auf die Annahme, im Hin-blick auf dieses Ziel sei es erforderlich, dass sich ausschlie337lich wirklich beruf-85 86 87 88 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR848.13.0 - 38 - - 38 - 8 AZR 848/13 lich noch unerfahrene Personen um die Stelle bewerben, die dort erstmalig auf eine juristische T344tigkeit in einer Versicherung vorbereitet werden k366nnten, oh-ne von vorherigen Berufserfahrungen in irgendeiner Weise bereits vorgepr344gt zu sein. Es kann vorliegend dahinstehen, ob es 374berhaupt zutrifft, dass Perso-nen, deren akademischer Abschluss erst kurz vor dem Einstellungstermin er-folgte und deren praktische Erfahrungen allenfalls aus Praktika oder 344hnlichen T344tigkeiten herr374hren, deshalb mit einer im Vergleich zu anderen Personen be-sonderen Offenheit versehen sind, weil sie noch nicht von einschl344gigen Be-rufserfahrungen vorgepr344gt und beeinflusst sind; jedenfalls h344lt die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Beschr344nkung auf Berufseinsteiger sei zur Er-reichung des Ziels der Beklagten, lernf344hige und formbare Personen f374r das Trainee-Programm zu gewinnen, erforderlich, einer revisionsrechtlichen Kon-trolle nicht stand. Das Berufungsgericht hat f374r seine dahingehende Annahme weder tats344chliche Gr374nde genannt noch Belege angef374hrt. Mit seinen allge-meinen und im 334brigen zirkul344ren Ausf374hrungen durfte es die Erforderlichkeit des in der Stellenausschreibung enthaltenen Anforderungskriteriums nicht be-jahen. (c) Da das Landesarbeitsgericht nach alledem zu Unrecht die Erforderlich-keit des in der Stellenausschreibung enthaltenen Anforderungskriteriums zur Erreichung des mit ihm angestrebten Ziels bejaht hat, kommt es auf die Frage, ob das Berufungsgericht zu Recht die Angemessenheit des Anforderungskrite-riums angenommen hat, nicht mehr an. II. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts 374ber die Klageantr344ge zu 2. und zu 3. erweist sich nicht aus einem anderen Grund als im Ergebnis zutreffend (247 561 ZPO). 1. Die Klage ist insoweit zul344ssig. Dies gilt - in der gebotenen Auslegung - auch f374r den Klageantrag zu 3. 89 90 91 92 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR848.13.0 - 39 - - 39 - 8 AZR 848/13 a) Der Klageantrag zu 3. bedarf der Auslegung. Obgleich der Antrag in seinem ersten Teil nur 204k374nftige223 materielle Sch344den erfasst, wird durch die Formulierung in seinem zweiten Teil 204entstanden sind und k374nftig entstehen werden223 deutlich, dass der Antrag sich nicht allein auf in der Zukunft entstehen-de Sch344den bezieht, sondern dass er auch den Ersatz bereits entstandener materieller Sch344den umfasst. b) In dieser Auslegung ist der Klageantrag zu 3. zul344ssig, insbesondere ist das erforderliche Feststellungsinteresse (247 256 Abs. 1 ZPO) gegeben. aa) Wird Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz k374nftiger Sch344den erhoben, liegt ein Feststellungsinteresse vor, wenn der Schadensein-tritt m366glich ist, auch wenn Art und Umfang sowie Zeitpunkt des Eintritts noch ungewiss sind. Es muss lediglich eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Scha-denseintritts bestehen (BAG 17. M344rz 2016 - 8 AZR 677/14 - Rn. 20; 12. April 2011 - 9 AZR 229/10 - Rn. 36; 19. August 2010 - 8 AZR 315/09 - Rn. 29; offen-lassend, ob 204die blo337e M366glichkeit223 gen374gt BGH 2. April 2014 - VIII ZR 19/13 - Rn. 18). Dies ist vorliegend der Fall. Zwar war die von der Beklagten angebote-ne Stelle als Trainee auf zw366lf Monate ab August 2009 befristet. Der Kl344ger hat aber ausreichend f374r das Bestehen einer gewissen Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts 374ber die Dauer des Trainee-Programms hinaus vorgetragen, indem er dargetan hat, dass das von der Beklagten ausgeschriebene Trainee-Programm nicht auf eine nur befristete Besch344ftigung ausgelegt gewesen sei, sondern dass es - wie Trainee-Programme in der Versicherungswirtschaft all-gemein - der Rekrutierung des F374hrungskr344ftenachwuchses diente, der nach Abschluss des Programms regelm344337ig in entsprechenden F374hrungspositionen besch344ftigt werde. Dies best344tigt auch die Beklagte, indem sie ausf374hrt, es ge-he ihr mit dem aufgelegten Trainee-Programm um ihre 204sp344teren F374hrungskr344f-te223, die sie im Sinne ihres Unternehmens formen und die sie auf die jeweils zu ihnen passende Aufgabe im Unternehmen vorbereiten wolle. 93 94 95 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR848.13.0 - 40 - - 40 - 8 AZR 848/13 bb) Soweit der Kl344ger die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz bereits entstandener Sch344den begehrt, steht der grunds344tzliche Vorrang der Leistungsklage der Zul344ssigkeit des Feststellungsantrags auch dann nicht entgegen, wenn der Kl344ger die Klage wegen eines Teils des sich entwickelnden Schadens schon bei Klageerhebung h344tte beziffern k366nnen. Eine Partei ist nicht gehalten, ihre Klage in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage aufzuspal-ten, wenn ein Teil des Schadens schon entstanden ist und - wie hier - mit der Entstehung eines weiteren Schadens nach ihrem Vortrag noch zu rechnen ist (BAG 17. M344rz 2016 - 8 AZR 677/14 - Rn. 20; vgl. auch BGH 6. M344rz 2012 - VI ZR 167/11 - Rn. 3; 8. Juli 2003 - VI ZR 304/02 - zu II 1 der Gr374nde). 2. Der pers366nliche Anwendungsbereich des AGG ist er366ffnet. F374r den Kl344ger ergibt sich dies aus 247 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AGG. Der Kl344ger ist als Be-werber f374r ein Besch344ftigungsverh344ltnis Besch344ftigter iSd. AGG (247 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AGG). Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass er eine Bewer-bung eingereicht hat. 247 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AGG enth344lt einen formalen Be-werberbegriff (vgl. n344her ua. BAG 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 38; 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 -Rn. 62, BAGE 155, 149). Die Beklagte ist Arbeit-geberin iSv. 247 6 Abs. 2 AGG. 3. Der Kl344ger hat den Entsch344digungs- und Schadensersatzanspruch auch frist- und formgerecht geltend gemacht (247 15 Abs. 4 AGG) und innerhalb der Frist des 247 61b Abs. 1 ArbGG eingeklagt. 4. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat nicht darge-tan, dass das Anforderungskriterium der Stellenausschreibung, wonach der Ausbildungsabschluss nicht l344nger als ein Jahr zur374ckliegen darf, und das Per-sonen eines h366heren Lebensalters gegen374ber j374ngeren Personen in besonde-rer Weise benachteiligen kann iSv. 247 3 Abs. 2 Halbs. 1 AGG, durch ein recht-m344337iges Ziel sachlich gerechtfertigt und zur Erreichung dieses Ziels angemes-sen und erforderlich ist iSv. 247 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG. 96 97 98 99 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR848.13.0 - 41 - - 41 - 8 AZR 848/13 a) Dies gilt zun344chst, soweit die Beklagte das - wie unter Rn. 84 ausge-f374hrt, rechtm344337ige - Ziel verfolgt, 204formbare223 und 204besonders lernf344hige223 Trai-nees zu gewinnen. Insoweit hat die Beklagte keinerlei Vortrag zur Erforderlich-keit des Anforderungskriteriums gehalten. Zwar hat sie geltend gemacht, Be-rufseinsteiger seien generell noch lernf344hig und formbar, allerdings hat sie nichts substantiiert daf374r vorgetragen, dass Hochschulabsolventen bzw. Vollju-risten mit einer Berufserfahrung von mehr als einem Jahr typischerweise nicht mehr lernf344hig und formbar oder merkbar weniger lernf344hig und formbar w344ren. Blo337e Behauptungen, Bef374rchtungen und Vermutungen des Arbeitgebers k366n-nen eine AGG-widrige Ungleichbehandlung indes nicht rechtfertigen (vgl. ua. BAG 24. Januar 2013 - 8 AZR 429/11 - Rn. 46; 29. September 2011 - 2 AZR 177/10 - Rn. 17; 8. Dezember 2010 - 7 ABR 98/09 - Rn. 62, BAGE 136, 237; 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - Rn. 55, BAGE 129, 181). b) Soweit das Vorbringen der Beklagten dahin zu verstehen sein sollte, dass sie mit dem Anforderungskriterium eines Hochschulabschlusses, der 204nicht l344nger als 1 Jahr zur374ck liegt oder innerhalb der n344chsten Monate erfolgt223 und damit mit dem Kriterium 204nicht nennenswerter Berufserfahrung223 das Ziel verfolgt, sicherzustellen, dass die Arbeiten, die in dem Trainee-Programm anfal-len, m366glichst optimal erledigt werden, fehlt es ebenfalls an einer Darlegung, dass dieses Kriterium zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich ist. aa) Zwar kann das Kriterium der Berufserfahrung, um das es hier im Kern geht, beim Zugang zu unselbst344ndiger und selbst344ndiger Erwerbst344tigkeit (Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG) - einschlie337lich der Aus-wahlkriterien - f374r eine m366glichst optimale Erledigung der anfallenden Arbeit von Bedeutung sein. Setzt der Arbeitgeber eine gewisse Berufserfahrung voraus, fordert er also nicht 204wenig223, sondern 204viel223 an Berufserfahrung, kann dies, ob-wohl dadurch regelm344337ig j374ngere Personen benachteiligt werden, f374r viele T344-tigkeiten gerechtfertigt sein. Gr366337ere Berufserfahrung bef344higt den Arbeitneh-mer n344mlich in der Regel, seine Arbeit besser zu verrichten (vgl. zur mittelbaren Entgeltdiskriminierung bezogen auf das 204Geschlecht223 EuGH 3. Oktober 2006 100 101 102 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR848.13.0 - 42 - - 42 - 8 AZR 848/13 - C-17/05 - [Cadman] Rn. 34 f., Slg. 2006, I-9583). Allgemein wird es als Vorteil angesehen, wenn Bewerber bereits 374ber Berufserfahrung verf374gen, da sie die-se Kenntnisse dem neuen Arbeitgeber zur Verf374gung stellen k366nnen (BAG 24. Januar 2013 - 8 AZR 429/11 - Rn. 58). Darum geht es vorliegend jedoch nicht. Denn obwohl eine gr366337ere Berufserfahrung regelm344337ig dazu bef344higt, die Arbeit besser zu verrichten, sucht die Beklagte Bewerber/innen ohne Berufser-fahrung. bb) Insoweit k366nnte allerdings aktuelles Spezialwissen, das au337erhalb der Ausbildung nicht erworben werden kann und 374ber das Personen, die die ent-sprechende Ausbildung bereits l344nger abgeschlossen haben, mithin nicht ver-f374gen k366nnen, f374r eine bessere Verrichtung der Arbeit erforderlich sein. Dies hat die Beklagte jedoch nicht dargetan. Insoweit beschr344nkt sich ihr Vorbringen da-rauf, an Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen mit einem 344u337erst aktuellen und breit ge-f344cherten Wissensstand interessiert zu sein, ohne dass auch nur im Ansatz er-l344utert w374rde, welches Spezialwissen erforderlich ist und warum 374ber ein sol-ches Wissen nur Personen verf374gen, die ihr Hochschulstudium maximal ein Jahr zuvor abgeschlossen haben. c) Soweit sich die Beklagte darauf beruft, sie verfolge mit dem Anforde-rungskriterium das Ziel, beruflich noch nicht festgelegte Personen zu gewinnen und zu f366rdern, n344mlich 204unverbildete223 Personen, die ihr theoretisches Wissen aus dem Studium 204allein223 mit der spezifischen Praxis ihres Unternehmens ver-binden, hat sie kein rechtm344337iges Ziel iSv. 247 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG dargetan. Das mit dem neutralen Kriterium verfolgte 204rechtm344337ige223 Ziel, das 374ber das Vor-liegen einer mittelbaren Diskriminierung entscheidet, muss - wie unter Rn. 73 ausgef374hrt - ein objektives Ziel sein, das selbst nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des verbotenen Ankn374pfungsgrundes nach 247 1 AGG zu tun hat. Rechtm344337ige Ziele in diesem Sinne k366nnen demnach nur solche sein, die nicht ihrerseits diskriminierend sind und die auch ansonsten legal sind. Dies ist bei dem og. Ziel nicht der Fall, weil dieses nur 204in anderem Gewande223 das Anforde-rungskriterium der Stellenausschreibung selbst wiedergibt, wonach der/die Be-103 104 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR848.13.0 - 43 - - 43 - 8 AZR 848/13 werber/in nicht 374ber nennenswerte Berufserfahrung verf374gen darf. Dieses Ziel ist selbst nicht frei von Diskriminierung wegen des Alters. d) Soweit die Beklagte dar374ber hinaus geltend macht, sie habe ein unter-nehmerisches Interesse an einem 204ausgewogenen Verh344ltnis von Mitarbeitern mit und ohne Berufserfahrung223, ist auch dieses Vorbringen nicht geeignet, dar-zutun, dass die Beklagte mit dem - negativen - Anforderungskriterium, dass der/die Bewerber/in nicht 374ber eine Berufserfahrung als Jurist/in von mehr als einem Jahr verf374gt, ein rechtm344337iges Ziel iSv. 247 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG verfolgt. Zum einen spricht bereits einiges daf374r, dass auch dieses Ziel - auf das Trai-nee-Programm bezogen - nur mit anderen Worten das Anforderungskriterium der Stellenausschreibung selbst wiedergibt und damit selbst nicht frei von Dis-kriminierung wegen des Alters ist. Zum anderen hat die Beklagte nicht im An-satz dazu vorgetragen, warum dieses Ziel - auch unter Einbeziehung der ande-ren bei ihr bestehenden Arbeitspl344tze - einem 204wirklichen Bed374rfnis223 des Unter-nehmens entspricht. e) Soweit die Beklagte schlie337lich anf374hrt, es gehe ihr darum, mit den Trainee-Stellen ein besch344ftigungspolitisches Ziel zu unterst374tzen, denn durch eine gezielte Ansprache von Berufsanf344ngern werde diesen eine Einstiegsm366g-lichkeit in das Berufsleben geboten, was auch vor dem Hintergrund geschehe, dass Universit344tsabsolventen immer wieder Schwierigkeiten h344tten, eine geeig-nete Stelle zu finden, kann dahinstehen, ob und inwieweit sich ein Unterneh-men der Privatwirtschaft 374berhaupt auf (besch344ftigungs-)politische und damit vorrangig staatliche Ziele berufen kann. Ebenso offenbleiben kann, ob und in-wieweit die Beklagte ein solches Ziel zu Lasten 344lterer Bewerber/innen verfol-gen darf. Jedenfalls fehlt es an jeglichem Vortrag, auf welche konkrete besch344f-tigungspolitische Ma337nahme bzw. welches konkrete besch344ftigungspolitische Programm sie sich beruft und woraus sich ergibt, dass Universit344tsabsolventen im Zeitraum der Ausschreibung Schwierigkeiten hatten, eine geeignete Stelle zu finden. Damit verbleibt es dabei, dass das Ziel der Beklagten darauf be-schr344nkt ist, Berufsanf344ngern eine Einstiegsm366glichkeit in das Berufsleben zu bieten. Da 204erste berufliche Einstiegschancen223 allerdings typischerweise von 105 106 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR848.13.0 - 44 - - 44 - 8 AZR 848/13 Personen nach Abschluss einer Ausbildung und damit von J374ngeren gesucht werden, ist dieses Ziel - wie unter Rn. 85 ausgef374hrt - nicht frei von Diskriminie-rung wegen des Alters und kann deshalb grunds344tzlich kein rechtm344337iges Ziel iSv. 247 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG sein. Umst344nde, die ggf. ausnahmsweise eine abweichende Bewertung gebieten k366nnten, hat die Beklagte nicht dargetan. 5. Die Beklagte kann sich schlie337lich zur Rechtfertigung der durch die Stellenausschreibung bewirkten mittelbaren Benachteiligung wegen des Alters iSv. 247 3 Abs. 2 AGG auch nicht mit Erfolg auf 247 8 Abs. 1 AGG und 247 10 AGG berufen. a) 247 8 Abs. 1 AGG dient der Umsetzung von ua. Art. 4 Abs. 1 der Richtli-nie 2000/78/EG in das nationale Recht, 247 10 AGG dient der Umsetzung von Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG in das nationale Recht (vgl. etwa BAG 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 78, 82, BAGE 155, 149). Beide Bestimmungen des AGG sind in 334bereinstimmung mit der Richtlinie unter Ber374cksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Union auszulegen. aa) Nach 247 8 Abs. 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen ei-nes in 247 1 AGG genannten Grundes zul344ssig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszu374benden T344tigkeit oder der Bedingungen ihrer Aus374bung eine we-sentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtm344337ig und die Anforderung angemessen ist. Eine Ungleichbehandlung wegen des Alters ist nach 247 8 Abs. 1 AGG nur gerechtfertigt, wenn s344mtliche in der Bestimmung genannten Voraussetzungen erf374llt sind. Stellt ein Merkmal, das insbesondere mit dem Alter zusammenh344ngt, eine wesentliche und ent-scheidende berufliche Anforderung dar, kann eine unterschiedliche Behandlung zudem nur unter sehr begrenzten Bedingungen gerechtfertigt sein (EuGH 13. September 2011 - C-447/09 - [Prigge ua.] Rn. 71, Slg. 2011, I-8003). Bei der Anwendung von 247 8 Abs. 1 AGG, der demnach eng auszulegen ist, ist zu beachten, dass nicht der Grund, auf den die Ungleichbehandlung gest374tzt ist, sondern nur ein mit diesem Grund im Zusammenhang stehendes Merkmal eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellen kann und dass ein solches Merkmal - oder sein Fehlen - nur dann eine wesentliche und 107 108 109 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR848.13.0 - 45 - - 45 - 8 AZR 848/13 entscheidende berufliche Anforderung iSd. 247 8 Abs. 1 AGG ist, wenn davon die ordnungsgem344337e Durchf374hrung der T344tigkeit abh344ngt (vgl. etwa EuGH 13. September 2011 - C-447/09 - [Prigge ua.] Rn. 66, 71 f., aaO; 12. Januar 2010 - C-229/08 - [Wolf] Rn. 35, Slg. 2010, I-1; BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 662/13 - Rn. 34, BAGE 148, 158). bb) Nach 247 10 Satz 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zul344ssig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Nach 247 10 Satz 2 AGG m374ssen die Mittel zur Erreichung die-ses Ziels angemessen und erforderlich sein. 247 10 Satz 3 AGG enth344lt eine nicht abschlie337ende Aufz344hlung von Tatbest344nden, nach denen unterschiedliche Be-handlungen wegen des Alters iSv. 247 10 Satz 1 und Satz 2 AGG insbesondere gerechtfertigt sein k366nnen (vgl. etwa BAG 24. Januar 2013 - 8 AZR 429/11 - Rn. 45; 25. Februar 2010 - 6 AZR 911/08 - Rn. 35, BAGE 133, 265; 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - Rn. 40, BAGE 129, 181). (1) Legitime Ziele iSv. 247 10 Satz 1 AGG und Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG (vgl. n344her etwa BAG 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 81 ff., BAGE 155, 149), dh. Ziele, die als geeignet angesehen werden k366n-nen, eine Ausnahme vom Grundsatz des Verbots von Diskriminierungen aus Gr374nden des Alters zu rechtfertigen, sind - obgleich die in Art. 6 Abs. 1 Unter-abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG enthaltene Aufz344hlung nicht ersch366pfend ist (EuGH 13. September 2011 - C-447/09 - [Prigge ua.] Rn. 80, Slg. 2011, I-8003) - wegen der als Beispiele genannten Bereiche Besch344ftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung nur solche, die mit der Besch344ftigungspoli-tik, dem Arbeitsmarkt und der beruflichen Bildung im Zusammenhang stehen, und damit nur rechtm344337ige Ziele aus dem Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik (vgl. EuGH 21. Januar 2015 - C-529/13 - [Felber] Rn. 30; 13. September 2011 - C-447/09 - [Prigge ua.] Rn. 81, aaO; dazu auch BAG 23. Juli 2015 - 6 AZR 457/14 - Rn. 36, BAGE 152, 134; 19. Dezember 2013 - 6 AZR 790/12 - Rn. 26 mwN, BAGE 147, 89). Ziele, die als legitim iSd. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG angesehen werden k366nnen, stehen als 204sozialpoliti-sche Ziele223 im Allgemeininteresse. Dadurch unterscheiden sie sich von Zielen, 110 111 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR848.13.0 - 46 - - 46 - 8 AZR 848/13 die im Eigeninteresse des Arbeitgebers liegen, wie Kostenreduzierung und Ver-besserung der Wettbewerbsf344higkeit. Dabei ist es zwar nicht ausgeschlossen, dass eine nationale Vorschrift den Arbeitgebern bei der Verfolgung der sozial-politischen Ziele einen gewissen Grad an Flexibilit344t einr344umt (EuGH 21. Juli 2011 - C-159/10, C-160/10 - [Fuchs und K366hler] Rn. 52, Slg. 2011, I-6919; 5. M344rz 2009 - C-388/07 - [Age Concern England] Rn. 46, Slg. 2009, I-1569). Ein unabh344ngig von Allgemeininteressen verfolgtes Ziel eines Arbeitgebers kann eine unmittelbare Ungleichbehandlung wegen des Alters jedoch nicht rechtfertigen (vgl. BAG 23. Juli 2015 - 6 AZR 457/14 - aaO). (2) Nach 247 10 Satz 1 AGG reicht es - ebenso wie nach Art. 6 Abs. 1 Unter-abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG - f374r die Rechtfertigung einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters nicht aus, dass der Arbeitgeber mit der un-terschiedlichen Behandlung ein legitimes Ziel iSv. 247 10 Satz 1 AGG verfolgt; hinzukommen muss nach 247 10 Satz 2 AGG, dass die Mittel zur Erreichung die-ses Ziels angemessen und erforderlich sind. Beides ist im Hinblick auf das kon-kret angestrebte Ziel zu beurteilen (vgl. etwa EuGH 9. September 2015 - C-20/13 - [Unland] Rn. 43; 26. September 2013 - C-546/11 - [Dansk Jurist- og 330konomforbund] Rn. 55 f.). Dabei sind in unionsrechtskonformer Auslegung von 247 10 Satz 2 AGG die Mittel nur dann angemessen und erforderlich, wenn sie es erlauben, das mit der unterschiedlichen Behandlung verfolgte Ziel zu er-reichen, ohne zu einer 374berm344337igen Beeintr344chtigung der legitimen Interessen derjenigen Personen zu f374hren, die wegen ihres Alters benachteiligt werden (vgl. etwa EuGH 9. September 2015 - C-20/13 - [Unland] aaO; 26. Februar 2015 - C-515/13 - [Ingeni370rforeningen i Danmark] Rn. 25; 26. September 2013 - C-546/11 - [Dansk Jurist- og 330konomforbund] Rn. 56) und die Ma337nahme nicht 374ber das hinausgeht, was zur Erreichung des angestrebten Ziels notwen-dig ist (vgl. EuGH 9. September 2015 - C-20/13 - [Unland] aaO; 26. September 2013 - C-546/11 - [Dansk Jurist- og 330konomforbund] Rn. 59; 22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold] Rn. 65 mwN, Slg. 2005, I-9981). 112 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR848.13.0 - 47 - - 47 - 8 AZR 848/13 (3) Um darzutun, dass eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters nach 247 10 AGG gerechtfertigt ist, reicht es nicht aus, wenn der Arbeitgeber all-gemein behauptet, dass die die unterschiedliche Behandlung bewirkende Ma337-nahme oder Regelung geeignet sei, der Besch344ftigungspolitik, dem Arbeits-markt und der beruflichen Bildung zu dienen. Derartige allgemeine Behauptun-gen lassen n344mlich nicht den Schluss zu, dass die gew344hlten Mittel zur Verwirk-lichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind (vgl. EuGH 21. Juli 2011 - C-159/10, C-160/10 - [Fuchs und K366hler] Rn. 77, Slg. 2011, I-6919; 5. M344rz 2009 - C-388/07 - [Age Concern England] Rn. 51, Slg. 2009, I-1569; 22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold] Rn. 65, Slg. 2005, I-9981; vgl. auch BAG 26. Mai 2009 - 1 AZR 198/08 - Rn. 35, BAGE 131, 61). Der Arbeitgeber hat hierzu vielmehr substantiierten Sachvortrag zu leisten (vgl. EuGH 21. Juli 2011 - C-159/10, C-160/10 - [Fuchs und K366hler] Rn. 82, aaO). cc) Sowohl 247 8 Abs. 1 AGG als auch 247 10 AGG stellen sich als f374r den Ar-beitgeber g374nstige Ausnahme vom grunds344tzlichen Verbot der Diskriminierung wegen eines in 247 1 AGG genannten Grundes, hier des Alters, dar (vgl. hierzu etwa EuGH 13. September 2011 - C-447/09 - [Prigge ua.] Rn. 72, 81, Slg. 2011, I-8003; 5. M344rz 2009 - C-388/07 - [Age Concern England] Rn. 46, Slg. 2009, I-1569), weshalb den Arbeitgeber bereits nach den allgemeinen Regeln des nationalen Rechts die Darlegungs- und Beweislast f374r das Vorliegen der in den Bestimmungen enthaltenen Voraussetzungen trifft (zur Darlegungs- und Be-weislast nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG vgl. etwa EuGH 21. Juli 2011 - C-159/10, C-160/10 - [Fuchs und K366hler] Rn. 83, Slg. 2011, I-6919). Im 334brigen tr344gt auch nur eine Auslegung von 247 8 Abs. 1, 247 10 AGG dahin, dass den Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast f374r die die Rechtfertigung be-gr374ndenden Tatsachen trifft, dem Art. 8 der Richtlinie 2000/43/EG, Art. 10 der Richtlinie 2000/78/EG sowie Art. 19 der Richtlinie 2006/54/EG zugrundeliegen-den Rechtsgedanken Rechnung, wonach stets der Beklagte zu beweisen hat, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat (vgl. etwa EuGH 25. April 2013 - C-81/12 - [ ACCEPT] Rn. 55; 17. Juli 2008 - C-303/06 - [Coleman] Rn. 54, Slg. 2008, I-5603). Der Arbeitgeber hat hierzu substantiierten Sachvortrag zu leisten. 113 114 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR848.13.0 - 48 - - 48 - 8 AZR 848/13 b) Danach kann die Beklagte sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die durch die Stellenausschreibung bewirkte mittelbare Benachteiligung wegen des Alters iSv. 247 3 Abs. 2 AGG sei nach 247 8 Abs. 1 AGG bzw. nach 247 10 AGG zu-l344ssig. Sowohl 247 8 Abs. 1 AGG als auch 247 10 AGG stellen an die Rechtfertigung einer Benachteiligung wegen des Alters keine geringeren, sondern strengere Anforderungen als 247 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG. 6. Die Beklagte, die nach 247 22 AGG insoweit die Darlegungs- und Beweis-last trifft, hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass aus-schlie337lich andere als die in 247 1 AGG genannten Gr374nde, hier: das Alter, zu einer ung374nstigeren Behandlung des Kl344gers gef374hrt haben, dh. dass in ihrem Motivb374ndel das Alter weder als negatives noch als positives Kriterium enthal-ten war (zu dieser Anforderung: vgl. etwa BAG 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 88 ff.; 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 86 ff., BAGE 155, 149; 20. Januar 2016 - 8 AZR 194/14 - Rn. 27 mwN). a) Sie hat - im Gegenteil - vielmehr best344tigt, dass der Kl344ger die ung374ns-tigere Behandlung iSv. 247 3 Abs. 1 AGG wegen seines Alters erfahren hat. Sie selbst hat vorgetragen, eine Auswahl nach dem Alter getroffen zu haben, wes-wegen der Kl344ger f374r die Besetzung einer der Trainee-Stellen nicht ausgew344hlt worden sei. b) Soweit die Beklagte sich darauf berufen hat, der Kl344ger sei von ihr auch deshalb abgelehnt worden, weil bei ihr besch344ftigte Volljuristen aufgrund einer internen Personalrichtlinie ihre Zulassung als Rechtsanwalt oder -anw344ltin nicht behalten d374rften, f374hrt dies zu keiner anderen Bewertung. Mit diesem Vorbrin-gen hat die Beklagte es gerade nicht ausgeschlossen, dass in ihrem Motivb374n-del das Alter des Kl344gers als Kriterium enthalten war. 7. Die unmittelbare Benachteiligung, die der Kl344ger durch seine Nichtbe-r374cksichtigung im Auswahlverfahren wegen seines Alters erfahren hat, ist auch nicht ausnahmsweise nach 247 8 Abs. 1 oder 247 10 AGG zul344ssig. 115 116 117 118 119 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR848.13.0 - 49 - - 49 - 8 AZR 848/13 Eine berufliche Anforderung iSv. 247 8 Abs. 1 AGG kann das von der Be-klagten gew344hlte Differenzierungskriterium - ein k374rzlich erfolgter Hochschulab-schluss - bereits der Sache nach nicht sein. Im Hinblick auf ein legitimes Ziel iSv. 247 10 AGG fehlt es an jeglichem Vorbringen der Beklagten. Soweit sie gel-tend gemacht hat, ein besch344ftigungspolitisches Ziel zu verfolgen, fehlt es - wie unter Rn. 106 ausgef374hrt - bereits an einem Vortrag, auf welche konkrete be-sch344ftigungspolitische Ma337nahme bzw. welches konkrete besch344ftigungspoliti-sche Programm sie sich beruft und woraus sich ergibt, dass Universit344tsabsol-venten im Zeitraum der Ausschreibung Schwierigkeiten hatten, eine geeignete Stelle zu finden. 8. Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg einwenden, der Kl344ger sei f374r die ausgeschriebene Stelle objektiv nicht geeignet und k366nne bereits aus die-sem Grund weder eine Entsch344digung nach 247 15 Abs. 2 AGG noch Schadens-ersatz nach 247 15 Abs. 1 AGG beanspruchen. Abgesehen davon, dass der Einwand der Beklagten, der Kl344ger verf374ge nicht 374ber den mit der Ausschreibung geforderten sehr guten Hochschulab-schluss, bereits angesichts des Umstandes nicht durchgreift, dass dies auch f374r die erfolgreichen Mitbewerberinnen gilt, hat der Senat seine fr374here Rechtspre-chung, wonach Bewerber/innen sich nur dann in einer vergleichbaren Situation bzw. vergleichbaren Lage iSv. 247 3 Abs. 1 und Abs. 2 AGG befinden, wenn sie f374r die Stelle 204objektiv geeignet223 sind und deshalb nur unter dieser Vorausset-zung Entsch344digung und Schadensersatz verlangen k366nnen (vgl. etwa BAG 23. Januar 2014 - 8 AZR 118/13 - Rn. 18; 14. November 2013 - 8 AZR 997/12 - Rn. 29; 26. September 2013 - 8 AZR 650/12 - Rn. 20 ff.; 21. Februar 2013 - 8 AZR 180/12 - Rn. 28, BAGE 144, 275; 16. Februar 2012 - 8 AZR 697/10 - Rn. 35; 13. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10 - Rn. 26; 7. April 2011 - 8 AZR 679/09 - Rn. 37; ausdr374cklich offengelassen neuerdings von: BAG 20. Januar 2016 - 8 AZR 194/14 - Rn. 19 ff.; 22. Oktober 2015 - 8 AZR 384/14 - Rn. 21; 26. Juni 2014 - 8 AZR 547/13 - Rn. 29) mit Urteilen vom 19. Mai 2016 (- 8 AZR 470/14 - Rn. 22 ff., BAGE 155, 149; - 8 AZR 477/14 - Rn. 58 ff.; - 8 AZR 583/14 - Rn. 55 ff.), auf deren Begr374ndung Bezug genommen wird, aufgegeben 120 121 122 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR848.13.0 - 50 - - 50 - 8 AZR 848/13 und dies mit Urteilen vom 11. August 2016 (- 8 AZR 406/14 - Rn. 88 ff.; - 8 AZR 809/14 - Rn. 63 ff.; - 8 AZR 4/15 - Rn. 26 ff.), auf deren Begr374ndung ebenfalls Bezug genommen wird, best344tigt. Danach ist die objektive Eignung nicht mehr Voraussetzung f374r einen Anspruch nach 247 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG. 9. Das Entsch344digungs- und Schadensersatzverlangen des Kl344gers ist auch nicht dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand (247 242 BGB) aus-gesetzt. a) Sowohl ein Entsch344digungsverlangen eines/einer erfolglosen Bewer-bers/Bewerberin nach 247 15 Abs. 2 AGG als auch sein/ihr Verlangen nach Ersatz des materiellen Schadens nach 247 15 Abs. 1 AGG k366nnen dem durch-greifenden Rechtsmissbrauchseinwand (247 242 BGB) ausgesetzt sein. Rechts-missbrauch w344re anzunehmen, sofern ein/e Kl344ger/in sich nicht beworben ha-ben sollte, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihm/ihr da-rum gegangen sein sollte, nur den formalen Status als Bewerber/in iSv. 247 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschlie337lichen Ziel, Anspr374che auf Entsch344digung und/oder Schadensersatz geltend zu machen (vgl. ua. BAG 11. August 2016 - 8 AZR 406/14 - Rn. 48 ff.; 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 32 ff., BAGE 155, 149). aa) Nach 247 242 BGB sind durch unredliches Verhalten begr374ndete oder erworbene Rechte oder Rechtsstellungen grunds344tzlich nicht schutzw374rdig. Der Ausnutzung einer rechtsmissbr344uchlich erworbenen Rechtsposition kann dem-nach der Einwand der unzul344ssigen Rechtsaus374bung entgegenstehen (vgl. et-wa BAG 17. M344rz 2016 - 8 AZR 677/14 - Rn. 44; 21. Oktober 2014 - 3 AZR 866/12 - Rn. 48; 23. November 2006 - 8 AZR 349/06 - Rn. 33; BGH 6. Februar 2002 - X ZR 215/00 - zu I 2 c der Gr374nde; 6. Oktober 1971 - VIII ZR 165/69 - zu I der Gr374nde, BGHZ 57, 108). Allerdings f374hrt nicht jedes rechts- oder pflichtwidrige Verhalten stets oder auch nur regelm344337ig zur Unzul344ssigkeit der Aus374bung der hierdurch erlangten Rechtsstellung. Hat der Anspruchsteller sich die g374nstige Rechtsposition aber gerade durch ein treuwidriges Verhalten ver-schafft, liegt eine unzul344ssige Rechtsaus374bung iSv. 247 242 BGB vor (etwa BGH 28. Oktober 2009 - IV ZR 140/08 - Rn. 21). 123 124 125 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR848.13.0 - 51 - - 51 - 8 AZR 848/13 bb) Die Darlegungs- und Beweislast f374r das Vorliegen der Voraussetzun-gen, die den - rechtshindernden - Einwand des Rechtsmissbrauchs begr374nden, tr344gt nach den allgemeinen Regeln der Verteilung der Darlegungs- und Beweis-last derjenige, der diesen Einwand geltend macht (vgl. ua. BAG 18. Juni 2015 - 8 AZR 848/13 (A) - Rn. 26; 23. August 2012 - 8 AZR 285/11 - Rn. 37; 13. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10 - Rn. 54). b) Unter diesen engen Voraussetzungen begegnet der Rechtsmiss-brauchseinwand nach 247 242 BGB auch keinen unionsrechtlichen Bedenken (vgl. EuGH 28. Juli 2016 - C-423/15 - [Kratzer] Rn. 35 ff.). aa) Das Verbot des Rechtsmissbrauchs ist ein anerkannter Grundsatz des Unionsrechts (vgl. ua. EuGH 28. Juli 2016 - C-423/15 - [Kratzer] Rn. 37; 28. Januar 2016 - C-50/14 - [CASTA ua.] Rn. 65). Nach st344ndiger Rechtspre-chung des Gerichtshofs der Europ344ischen Union ist eine betr374gerische oder missbr344uchliche Berufung auf das Unionsrecht nicht gestattet (etwa EuGH 28. Januar 2015 - C-417/13 - [Starjakob] Rn. 55 mwN; 9. M344rz 1999 - C-212/97 - [Centros] Rn. 24, Slg. 1999, I-1459; 2. Mai 1996 - C-206/94 - [Brennet/Paletta] Rn. 24, Slg. 1996, I-2357). bb) Dabei ergeben sich aus der st344ndigen Rechtsprechung des Gerichts-hofs der Europ344ischen Union zu den Voraussetzungen, unter denen Rechts-missbrauch angenommen werden kann, vergleichbar strenge Anforderungen wie nach deutschem Recht. Die Feststellung einer missbr344uchlichen Praxis verlangt das Vorliegen eines objektiven und eines subjektiven Elements. Hinsichtlich des objektiven Elements muss sich aus einer Gesamtw374rdigung der objektiven Umst344nde er-geben, dass trotz formaler Einhaltung der in der betreffenden Unionsregelung vorgesehenen Bedingungen das Ziel dieser Regelung nicht erreicht wurde. In Bezug auf das subjektive Element muss aus einer Reihe objektiver Anhalts-punkte (ua. EuGH 28. Juli 2016 - C-423/15 - [Kratzer] Rn. 40; 17. Dezember 2015 - C-419/14 - [WebMindLicenses] Rn. 36 mwN) die Absicht ersichtlich sein, sich einen ungerechtfertigten Vorteil aus der Unionsregelung dadurch zu ver- 126 127 128 129 130 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR848.13.0 - 52 - - 52 - 8 AZR 848/13 schaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willk374rlich geschaffen werden (zu der hier einschl344gigen Richtlinie 2000/78/EG vgl. EuGH 28. Januar 2015 - C-417/13 - [Starjakob] Rn. 56 mwN; vgl. im 334brigen etwa EuGH 13. M344rz 2014 - C-155/13 - [SICES ua.] Rn. 31 ff.; 16. Oktober 2012 - C-364/10 - [Ungarn/Slowakei] Rn. 58; 21. Februar 2006 - C-255/02 - [Halifax ua.] Rn. 74 ff., Slg. 2006, I-1609; 21. Juli 2005 - C-515/03 - [Eichsfelder Schlachtbetrieb] Rn. 39, Slg. 2005, I-7355; 14. Dezember 2000 - C-110/99 - [Emsland-St344rke] Rn. 52, 53, Slg. 2000, I-11569). Das Miss-brauchsverbot ist allerdings nicht relevant, wenn das fragliche Verhalten eine andere Erkl344rung haben kann als nur die Erlangung eines Vorteils (etwa EuGH 28. Juli 2016 - C-423/15 - [Kratzer] Rn. 40; 13. M344rz 2014 - C-155/13 - [SICES ua.] Rn. 33; 21. Februar 2006 - C-255/02 - [Halifax ua.] Rn. 75, aaO). Die Pr374-fung, ob die Tatbestandsvoraussetzungen einer missbr344uchlichen Praxis erf374llt sind, hat gem344337 den Beweisregeln des nationalen Rechts zu erfolgen. Diese Regeln d374rfen jedoch die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeintr344chtigen (ua. EuGH 17. Dezember 2015 - C-419/14 - [WebMindLicenses] Rn. 65 mwN). cc) Sowohl aus dem Titel als auch aus den Erw344gungsgr374nden und dem Inhalt und der Zielsetzung der Richtlinie 2000/78/EG folgt, dass diese einen allgemeinen Rahmen schaffen soll, der gew344hrleistet, dass jeder 204in Besch344fti-gung und Beruf223 gleichbehandelt wird, indem dem Betroffenen ein wirksamer Schutz vor Diskriminierungen aus einem der in ihrem Art. 1 genannten Gr374nde - darunter das Alter - geboten wird (ua. EuGH 26. September 2013 - C-546/11 - [Dansk Jurist- og 330konomforbund] Rn. 23; 8. September 2011 - C-297/10 und C-298/10 - [Hennigs und Mai] Rn. 49, Slg. 2011, I-7965). Ferner ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG - ebenso wie aus Art. 1 Satz 2 Buchst. a und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/54/EG -, dass diese Richtlinie f374r eine Person gilt, die eine Besch344ftigung sucht und dies auch in Bezug auf die Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen f374r diese Be-sch344ftigung (vgl. EuGH 19. April 2012 - C-415/10 - [Meister] Rn. 33). 131 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR848.13.0 - 53 - - 53 - 8 AZR 848/13 dd) Damit handelt eine Person, die mit ihrer Bewerbung nicht die betreffen-de Stelle erhalten, sondern nur die formale Position eines Bewerbers iSv. 247 6 Abs. 1 Satz 2 AGG erlangen will mit dem alleinigen Ziel, eine Entsch344digung oder Schadensersatz nach 247 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG geltend zu machen, auch nach Unionsrecht rechtsmissbr344uchlich (vgl. EuGH 28. Juli 2016 - C-423/15 - [Kratzer] Rn. 35 ff.). c) Gemessen an diesen Vorgaben lassen die von der Beklagten bisher vorgetragenen Umst344nde weder f374r sich betrachtet noch in ihrer Gesamtschau den Schluss zu, dass die Voraussetzungen des durchgreifenden Rechtsmiss-brauchseinwands (247 242 BGB) erf374llt sind. Soweit der Senat im Vorabentscheidungsersuchen vom 18. Juni 2015 (- 8 AZR 848/13 (A) - Rn. 15) die - gegenteilige - Auffassung vertreten hat, dass der Kl344ger sich bei der Beklagten nicht mit dem Ziel einer Einstellung beworben habe, h344lt er daran - nachdem der Gerichtshof der Europ344ischen Union in sei-ner Entscheidung vom 28. Juli 2016 (- C-423/15 - [Kratzer] Rn. 35 ff.) die Vo-raussetzungen des durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwands konkretisiert hat - nicht fest. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Gerichtshofs der Europ344ischen Union vom 28. Juli 2016 (- C-423/15 - [Kratzer] Rn. 27 f., 42 f.) selbst. Diese Entscheidung baut insoweit ausschlie337lich auf der Sachlage, wie sie der Senat als vorlegendes Gericht dargestellt hat und auf der vom Senat vorgenommenen W374rdigung der Umst344nde auf. Nach der Aufgaben-trennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof der Europ344i-schen Union ist n344mlich allein das nationale Gericht f374r die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits zust344ndig (EuGH 28. Juli 2016 - C-423/15 - [Kratzer] Rn. 27 mwN). aa) Entgegen der Auffassung der Beklagten lassen sich dem Bewerbungs-schreiben des Kl344gers allein bereits keine hinreichenden objektiven Umst344nde entnehmen, die den Schluss auf ein rechtsmissbr344uchliches Verhalten des Kl344-gers erlauben w374rden. 132 133 134 135 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR848.13.0 - 54 - - 54 - 8 AZR 848/13 (1) Dies gilt zun344chst, soweit der Kl344ger in seinem Bewerbungsschreiben nicht n344her erl344utert hat, weshalb er sich trotz bereits vorhandener F374hrungser-fahrung bewirbt und soweit das Anschreiben des Kl344gers beispielsweise Recht-schreibfehler und auch Ausf374hrungen zu famili344ren Umst344nden enth344lt, die die Beklagte als un374blich oder gar geschw344tzig bewertet. Wie viel 204M374he223 ein Be-werber sich mit seinem Bewerbungsschreiben und den weiteren Bewerbungs-unterlagen gegeben hat, wie ansprechend seine Pr344sentation ist und wie ein-dringlich und 374berzeugend er ein Interesse an der ausgeschriebenen Stelle be-kundet hat, mag zwar ein Umstand sein, der f374r die konkrete Auswahlentschei-dung des Arbeitgebers den Ausschlag geben kann. Es existiert hingegen weder ein Erfahrungssatz des Inhalts, dass nur derjenige, der ein solches Bewer-bungsschreiben verfasst, an der Stelle interessiert ist, noch der gegenteilige Erfahrungssatz, dass derjenige, dessen Bewerbungsschreiben diesen Vorga-ben nicht entspricht, sich nur mit dem Ziel bewirbt, die formale Position des Be-werbers iSv. 247 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschlie337lichen Ziel, Entsch344digungsanspr374che nach 247 15 Abs. 2 AGG geltend machen zu k366nnen (vgl. etwa BAG 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 56; 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 48, BAGE 155, 149). (2) Eine andere Bewertung kann allerdings dann geboten sein, wenn ent-weder dem Bewerbungsschreiben selbst oder in Verbindung mit weiteren Um-st344nden zu entnehmen ist, dass der Kl344ger eine Ablehnung seiner Bewerbung provozieren wollte mit dem ausschlie337lichen Ziel, Anspr374che nach 247 15 AGG geltend zu machen. Entgegen der Annahme der Beklagten kann vorliegend je-doch nicht schon allein dem Bewerbungsschreiben entnommen werden, der Kl344ger habe sich bei der Beklagten nur beworben, um eine Ablehnung zu pro-vozieren und Anspr374che nach dem AGG geltend zu machen. (a) Zwar hat der Kl344ger in seinem Bewerbungsschreiben seine vielf344ltigen F374hrungserfahrungen im Bereich der privaten Versicherungswirtschaft und sei-ne Personalverantwortung betont, was bei einer Bewerbung um eine Stelle als Trainee in einem Programm, f374r das die Beklagte ausweislich ihrer Stellenaus-schreibung Hochschulabsolventen ohne nennenswerte Berufserfahrung suchte, 136 137 138 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR848.13.0 - 55 - - 55 - 8 AZR 848/13 als bewusste Herausforderung einer Absage aufgefasst werden k366nnte. Aller-dings besteht ebenso die M366glichkeit, dass dieses Verhalten des Kl344gers eine andere Erkl344rung hat. So hat der Kl344ger aufgezeigt, dass er zum damaligen Zeitpunkt arbeitssuchend war; zudem hat er dargetan, dass Trainee-Programme in der Versicherungswirtschaft regelm344337ig dazu dienen, einen ge-eigneten F374hrungskr344ftenachwuchs zu rekrutieren, der nach Abschluss des Programms regelm344337ig in entsprechenden F374hrungspositionen t344tig werde. Vor diesem Hintergrund k366nnen die Ausf374hrungen des Kl344gers im Bewerbungs-schreiben zu seiner F374hrungserfahrung und Personalverantwortung auch dem Zweck gedient haben, sich in besonderer Weise f374r das Trainee-Programm und damit f374r einen sp344teren Einstieg in eine F374hrungsposition bei der Beklagten zu empfehlen. Darauf, ob die vom Kl344ger gew344hlten Formulierungen geschickt oder weniger geschickt erscheinen, kommt es nicht an. (b) Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Kl344ger im Bewer-bungsschreiben angegeben hat, wegen des Todes seines Vaters ein umfang-reiches medizinrechtliches Mandat zu betreuen, das sich in viele Bereiche des Medizinrechts erstrecke, weshalb er auch dort bereits 374ber einen erweiterten Erfahrungshorizont verf374ge. Zwar sieht die Beklagte in diesen Ausf374hrungen des Kl344gers einen bewusst provozierenden Hinweis auf eine abschreckende Geschw344tzigkeit des Kl344gers, der Kl344ger hingegen f374hrt an, er habe nachvoll-ziehbar erl344utern wollen, woraus sich seine medizinrechtliche Erfahrung erg344-be. Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte ausweislich ihrer Stellenausschrei-bung einen Juristen suchte, der 374ber eine arbeitsrechtliche Ausrichtung verf374gt oder medizinische Kenntnisse mitbringt, ist es jedenfalls keinesfalls fernliegend, dass der Kl344ger mit seinen Ausf374hrungen wiederum seine besondere Eignung f374r das Trainee-Programm betonen wollte. Darauf, ob die vom Kl344ger insoweit gew344hlten Formulierungen geschickt oder weniger geschickt erscheinen, kommt es auch hier nicht an. (3) Dass sich dem Bewerbungsschreiben des Kl344gers allein keine hinrei-chenden Umst344nde entnehmen lassen, die den Schluss auf ein rechtsmiss-br344uchliches Verhalten des Kl344gers erlauben w374rden, hat der Senat auch im 139 140 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR848.13.0 - 56 - - 56 - 8 AZR 848/13 Vorabentscheidungsersuchen vom 18. Juni 2015 (- 8 AZR 848/13 (A) - Rn. 15) angenommen. Zwar hat er ausgef374hrt, das Bewerbungsschreiben sei nach sei-ner Auffassung so formuliert, dass die Beklagte den Kl344ger nicht als Trainee einstellen w374rde, was sich daran zeige, dass der Kl344ger seine vielf344ltige F374h-rungserfahrung betont habe. Allerdings hat der Senat seine W374rdigung, dem Kl344ger sei es nicht darum gegangen, die Stelle zu erhalten, dieser habe sich vielmehr nur beworben, um eine Entsch344digung geltend zu machen, nicht allein auf das Bewerbungsschreiben, sondern daneben auf einen weiteren Umstand gest374tzt, n344mlich darauf, dass der Kl344ger die Einladung der Beklagten zu einem Gespr344ch mit deren Personalleiter nicht angenommen hat. bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten und entgegen der Annahme des Senats im Vorabentscheidungsersuchen vom 18. Juni 2015 (- 8 AZR 848/13 (A) - Rn. 15) erlaubt dieser Umstand allerdings nicht den Schluss auf ein rechtsmissbr344uchliches Verhalten des Kl344gers. Ma337gebender Zeitpunkt f374r die Beurteilung, ob jemand sich nicht be-worben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern ob es ihm vielmehr darum gegangen ist, nur den formalen Status als Bewerber iSv. 247 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschlie337lichen Ziel, eine Entsch344di-gung oder Schadensersatz geltend zu machen, ist in der Regel der Zeitpunkt der Bewerbung. Damit k366nnen im Rahmen der Pr374fung, ob ein Entsch344digungs- und Schadensersatzverlangen dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchsein-wand ausgesetzt sind, in der Regel nur Umst344nde aus der Zeit bis zur Absage ber374cksichtigt werden und deshalb regelm344337ig nicht solche, die zeitlich danach liegen. Vorliegend datiert die Absage der Beklagten vom 19. April 2009, das Schreiben des Kl344gers, mit dem dieser die Einladung der Beklagten zu einem Gespr344ch abgelehnt hatte, tr344gt das Datum des 30. Juni 2009. Die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat indes nicht dargetan, weshalb ausnahmswei-se gleichwohl aus der unter dem 30. Juni 2009 erteilten Absage des Kl344gers auf die Motivation zu schlie337en sein soll, mit der dieser sich beworben hat. Das Schreiben, mit dem der Kl344ger das Gespr344chsangebot der Beklagten abgelehnt hatte, enth344lt insoweit auch keinerlei Anhaltspunkte. Vorliegend kommt hinzu, 141 142 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR848.13.0 - 57 - - 57 - 8 AZR 848/13 dass die Beklagte den Kl344ger erst zu einem Gespr344ch eingeladen hatte, nach-dem sie ihm eine Absage erteilt und der Kl344ger Anspr374che nach dem AGG gel-tend gemacht hatte. Vor diesem Hintergrund ist es nicht auszuschlie337en, dass die Gespr344chseinladung der Beklagten - wie der Kl344ger geltend macht - dazu diente, Anspr374che nach dem AGG abzuwenden. Im 334brigen wirkt sich aus, dass die nachtr344gliche Einladung einem zun344chst abgelehnten Bewerber de facto h344ufig nicht dieselbe 204Chance223 einer Einstellung wie eine urspr374ngliche Einladung er366ffnet und dass insbesondere nicht in jedem Fall zu erwarten ist, dass der Bewerber unbefangen in ein 204nachgeholtes223 Vorstellungsgespr344ch geht oder der potentielle Arbeitgeber es auszublenden vermag, wenn der Be-werber sich gegen die Absage bereits zur Wehr gesetzt hat (BAG 22. August 2013 - 8 AZR 563/12 - Rn. 59). cc) Soweit die Beklagte geltend macht, der Kl344ger habe zahlreiche Bewer-bungen versandt, mit denen er sich auf Stellen mit unterschiedlichen Schwer-punkten bei verschiedenen Arbeitgebern im Bundesgebiet beworben habe, kann sie auch allein hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ein solcher Um-stand - f374r sich betrachtet - erlaubt nicht den Schluss auf ein rechtsmissbr344uch-liches Verhalten des Kl344gers. Ein solches Vorgehen kann ebenso daf374r spre-chen, dass der Kl344ger - zumal er zum Zeitpunkt seiner Bewerbung arbeitslos war und sich neu orientierte - eine neue berufliche Herausforderung und finan-zielle Absicherung suchte und es ihm deshalb mit seiner Bewerbung bei der Beklagten ernst war. dd) Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Kl344ger habe sich im Jahr 2009 in f374nf weiteren F344llen und im Jahr 2004 in einem weite-ren Fall gerade und gezielt (nur) auf ihm - im Hinblick auf die Gr374nde 204Alter223, 204Geschlecht223 und 204Religion223 - diskriminierend erscheinende Stellenanzeigen beworben und anschlie337end Entsch344digung und Schadensersatz nach 247 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG eingeklagt. Diese - in den Instanzen - vorgetragenen Umst344nde lassen weder f374r sich betrachtet noch in einer Gesamtschau den Schluss auf ein systematisches und zielgerichtetes Vorgehen des Kl344gers zu, das auf der Annahme beruht, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise werde 143 144 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR848.13.0 - 58 - - 58 - 8 AZR 848/13 letztlich ein ausk366mmlicher 204Gewinn223 verbleiben, weil die Beklagte - sei es be-reits unter dem Druck des Geltendmachungsschreibens oder im Verlauf des Prozesses - freiwillig die Forderung erf374llt oder sich vergleichsweise auf eine Zahlung einl344sst. Soweit die Beklagte in der Revisionsinstanz dar374ber hinaus-gehende Umst344nde, insb. Erkenntnisse aus einem staatsanwaltlichen Ermitt-lungsverfahren vorgetragen hat, die das Verhalten des Kl344gers insoweit ggf. in einem anderen Licht erscheinen lassen, waren diese Umst344nde vom Senat nicht zu ber374cksichtigen (247 559 ZPO). (1) Auf Rechtsmissbrauch kann nicht bereits daraus geschlossen werden, dass eine Person eine Vielzahl erfolgloser Bewerbungen versandt und mehrere Entsch344digungsprozesse gef374hrt hat oder f374hrt (vgl. etwa BAG 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 59; 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 50, BAGE 155, 149; 18. Juni 2015 - 8 AZR 848/13 (A) - Rn. 24; 24. Januar 2013 - 8 AZR 429/11 - Rn. 63; 13. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10 - Rn. 56 mwN; 21. Juli 2009 - 9 AZR 431/08 - Rn. 52, BAGE 131, 232). Ein solches Verhalten f374r sich betrachtet l344sst sich ebenso damit erkl344ren, dass ein ernsthaftes Interesse an dem Erhalt der jeweiligen Stelle bestand und dass der/die Bewerber/in, weil er/sie sich entgegen den Vorgaben des AGG bei der Auswahl- und Beset-zungsentscheidung diskriminiert sieht, mit der Entsch344digungs- und/oder Scha-densersatzklage zul344ssigerweise seine/ihre Rechte nach dem AGG wahrnimmt. Dabei ist es entgegen der Auffassung der Beklagten auch ohne Bedeutung, ob Entsch344digung und/oder Schadensersatz wegen einer Benachteiligung wegen nur eines Grundes, oder wegen mehrerer Gr374nde iSv. 247 1 AGG verlangt wer-den. (2) Dies gilt grunds344tzlich auch dann, wenn die Person sich h344ufig auf sol-che Stellenausschreibungen beworben hat, die Formulierungen, insb. Anforde-rungen enthalten, die mittelbar oder unmittelbar an einen der in 247 1 AGG ge-nannten Gr374nde ankn374pfen und deshalb 204auf den ersten Blick223 den Anschein erwecken, der Arbeitgeber habe die Stelle entgegen 247 11 AGG, wonach ein Arbeitsplatz nicht unter Versto337 gegen 247 7 Abs. 1 AGG ausgeschrieben werden darf, ausgeschrieben. Dies folgt bereits daraus, dass der/die Bewerber/in auch 145 146 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR848.13.0 - 59 - - 59 - 8 AZR 848/13 in einem solchen Fall mit einer Entsch344digungs- und/oder Schadensersatzklage grunds344tzlich ein nicht unerhebliches Risiko eingeht, den Prozess zu verlieren und damit nicht nur keine Entsch344digung nach 247 15 Abs. 2 AGG bzw. Scha-densersatz nach 247 15 Abs. 1 AGG zu erlangen, sondern auch mit den Kosten des Rechtsstreits belastet zu werden (vgl. etwa BAG 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 60; 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 51, BAGE 155, 149). (3) Vor diesem Hintergrund und unter Ber374cksichtigung des Umstands, dass selbst dann, wenn die Geltendmachung von Entsch344digungs- und/oder Schadensersatzanspr374chen aufgrund anderer erfolgloser Bewerbungen rechtsmissbr344uchlich (gewesen) sein sollte, dies nicht ohne Weiteres auch f374r die jeweils streitgegenst344ndliche gelten muss, sind an die Annahme des durch-greifenden Rechtsmissbrauchseinwands insoweit hohe Anforderungen zu stel-len. Es m374ssen im Einzelfall besondere Umst344nde vorliegen, die ausnahmswei-se den Schluss auf ein rechtsmissbr344uchliches Verhalten rechtfertigen. Dies kann in diesem Zusammenhang nur angenommen werden, wenn sich ein sys-tematisches und zielgerichtetes Vorgehen der Person feststellen l344sst, das auf der Erw344gung beruht, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise werde letztlich ein ausk366mmlicher 204Gewinn223 verbleiben, weil der Arbeitgeber - sei es bereits unter dem Druck einer angek374ndigten Entsch344digungs- bzw. Schadensersatzklage oder im Verlaufe eines Prozesses - freiwillig die Forderung erf374llt oder sich ver-gleichsweise auf eine Zahlung einl344sst (vgl. etwa BAG 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 67; 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 58, BAGE 155, 149). (4) Es kann gegenw344rtig dahinstehen, ob das Entsch344digungs- bzw. Scha-densersatzverlangen des Kl344gers in den anderen von der Beklagten angef374hr-ten Verfahren dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand ausgesetzt w344re; die bislang von der Beklagten vorgetragenen Umst344nde rechtfertigen je-denfalls nicht den Schluss, auch die Bewerbung des Kl344gers auf die von der Beklagten ausgeschriebene Stelle und die sich an die Ablehnung anschlie337en-de Entsch344digungs- und Schadensersatzklage seien Teil eines systematischen und zielgerichteten Vorgehens des Kl344gers im Rahmen des oben dargestellten 204Gesch344ftsmodells223. Vielmehr verbleibt - insbesondere vor dem Hintergrund, 147 148 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR848.13.0 - 60 - - 60 - 8 AZR 848/13 dass der Kl344ger erst zu Beginn des Jahres 2009 aus S zur374ckgekehrt und zu-n344chst arbeitslos war, die 204gute M366glichkeit223, dass der Kl344ger ein ernsthaftes Interesse an dem Erhalt der Stelle hatte, und dass er mit der Erhebung der Ent-sch344digungs- und Schadensersatzklage zul344ssigerweise seine Rechte nach dem AGG wahrgenommen hat. ee) Auch die weiteren von der Beklagten angef374hrten Umst344nde lassen keinen Schluss auf Rechtsmissbrauch zu: (1) Entgegen der Auffassung der Beklagten lassen sich auch dem Um-stand, dass der Kl344ger sich, obwohl er bereits Personalverantwortung wahrge-nommen und F374hrungserfahrung hatte, auf eine befristete Stelle als Trainee und damit unterhalb seiner Qualifikation beworben hat, keine objektiven Um-st344nde entnehmen, die den Schluss auf ein rechtsmissbr344uchliches Verhalten des Kl344gers erlauben w374rden. Sich unterhalb der bereits erworbenen Qualifika-tion zu bewerben kann vielf344ltige Gr374nde haben, ua. die Sorge, 374berhaupt eine neue Stelle zu finden oder auch die vom Kl344ger angesprochene Annahme, dass eine F374hrungsposition bei der Beklagten nur 374ber den Weg der Teilnahme an einem Trainee-Programm erlangt werden kann. (2) Soweit die Beklagte sich darauf beruft, dass der Kl344ger bereits als Rechtsanwalt t344tig war, ergibt sich schon deshalb nichts anderes, weil dies im hier relevanten Zeitraum gar nicht der Fall war. (3) Entgegen der Auffassung der Beklagten begr374nden weder der Um-stand, dass der Kl344ger in der Vergangenheit Entsch344digungsanspr374che gegen-374ber einem Diskothekenbesitzer geltend gemacht hatte, noch der Umstand, dass er vor Jahren in einer Lokalzeitung einen Artikel zu rechtlichen Fragen des Diskriminierungsschutzes verfasst und dass er seine Abschlussarbeit im Mas-terstudiengang zum Thema der Diskriminierung bei Einstellung erstellt hat, ob-jektive Anhaltspunkte daf374r, dass der Kl344ger sich bei der Beklagten nicht be-worben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erlangen, sondern dass es ihm darum gegangen ist, nur den formalen Status als Bewerber/in iSv. 247 6 Abs. 1 149 150 151 152 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR848.13.0 - 61 - - 61 - 8 AZR 848/13 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschlie337lichen Ziel, eine Entsch344digung und Schadensersatz geltend zu machen. III. Aufgrund der bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststel-lungen kann der Senat nicht abschlie337end beurteilen, ob und ggf. in welchem Umfang die Klageantr344ge zu 2. und zu 3. begr374ndet sind. Zudem ist den Partei-en insbesondere im Hinblick darauf, dass der Gerichtshof der Europ344ischen Union mit Urteil vom 28. Juli 2016 (- C-423/15 - [Kratzer] Rn. 35 ff.) die unions-rechtlichen Vorgaben f374r die Annahme des Rechtsmissbrauchseinwands nach 247 242 BGB im Zusammenhang mit Bewerbungen konkretisiert hat, Gelegenheit zu weiterem Vorbringen zu geben. Dies f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (247 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zur374ckverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei wird das Landesarbeitsgericht insbesondere Folgendes zu beachten haben: 1. Das Landesarbeitsgericht hat - aus seiner Sicht konsequent - nicht ge-pr374ft, ob das Entsch344digungsverlangen des Kl344gers dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand (247 242 BGB) ausgesetzt ist und hierzu keine Fest-stellungen getroffen. Dies wird das Landesarbeitsgericht ggf. nachzuholen ha-ben. a) Dabei wird das Landesarbeitsgericht zu beachten haben, dass die von der Beklagten bislang vorgetragenen Umst344nde weder f374r sich betrachtet noch in der Gesamtschau den Schluss auf ein rechtsmissbr344uchliches Verhalten des Kl344gers zulassen (vgl. dazu Rn. 133 ff.). b) Umst344nde, die im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtw374rdigung ggf. eine andere Beurteilung gebieten k366nnten, weil sie das Verhalten des Kl344-gers in einem anderen Licht erscheinen lassen, hat die Beklagte bislang nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, insbesondere hatte sie bisher noch keine Gelegenheit, die von ihr in der Revisionsinstanz angef374hrten Erkenntnisse aus einem laufenden staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren gegen den Kl344ger in den Prozess einzuf374hren. 153 154 155 156 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR848.13.0 - 62 - - 62 - 8 AZR 848/13 Sollte die Beklagte ihr Vorbringen entsprechend erg344nzen und im Be-streitensfall beweisen, wird es Sache des Kl344gers sein, hiergegen Einwendun-gen vorzubringen oder darzutun, dass sein Verhalten eine andere Erkl344rung hat als nur die Erlangung einer Entsch344digung (vgl. etwa EuGH 28. Juli 2016 - C-423/15 - [Kratzer] Rn. 40; 13. M344rz 2014 - C-155/13 - [SICES ua.] Rn. 33; 21. Februar 2006 - C-255/02 - [Halifax ua.] Rn. 75, Slg. 2006, I-1609). Insoweit k366nnte auch von Bedeutung sein, ob und wann der Kl344ger sich - im Zusam-menhang mit der streitgegenst344ndlichen Bewerbung und auch im 334brigen - auf welche Stellenausschreibungen, die keinen Anlass f374r die Annahme einer Dis-kriminierung wegen des Alters boten, beworben hat. Insoweit ist dem Kl344ger Gelegenheit zu geben, seine Bewerbungsbem374hungen im ma337gebenden Zeit-raum der Stellenanzeige n344her darzulegen. 2. Sofern das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangen sollte, das Benachteiligungsverbot des AGG sei verletzt, wird es zu beachten haben: a) Bei einem Versto337 gegen das Benachteiligungsverbot des AGG ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen, 247 15 Abs. 1 Satz 1 AGG. Nach 247 15 Abs. 2 AGG kann der oder die Besch344ftigte wegen eines Schadens, der nicht Verm366gensschaden ist, eine angemessene Entsch344digung in Geld verlangen. Die Entsch344digung darf bei einer Nichtein-stellung drei Monatsgeh344lter nicht 374bersteigen, wenn der oder die Besch344ftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden w344re. Nach der Begr374ndung des Gesetzentwurfs dient 247 15 Abs. 2 AGG dazu, die 204Forde-rungen der Richtlinien223 (hier insbesondere: Richtlinie 2000/78/EG) sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Union (ua. EuGH 22. April 1997 - C-180/95 - [Draehmpaehl] Rn. 24, 39 f., Slg. 1997, I-2195) nach einer wirksamen und verschuldensunabh344ngig ausgestalteten Sanktion bei Verlet-zung des Benachteiligungsverbots durch den Arbeitgeber umzusetzen (BT-Drs. 16/1780 S. 38; vgl. auch BAG 22. Oktober 2015 - 8 AZR 384/14 - Rn. 16; 18. September 2014 - 8 AZR 759/13 - Rn. 26 mwN; 16. September 2008 - 9 AZR 791/07 - Rn. 33 mwN, BAGE 127, 367). 157 158 159 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR848.13.0 - 63 - - 63 - 8 AZR 848/13 b) Im Hinblick auf den auf Zahlung einer Entsch344digung nach 247 15 Abs. 2 AGG gerichteten Klageantrag zu 2. wird das Landesarbeitsgericht bei der Be-stimmung der H366he einer Entsch344digung Folgendes zu beachten haben (vgl. auch BAG 11. August 2016 - 8 AZR 406/14 - Rn. 100 ff.): aa) Auch bei der Beurteilung der angemessenen H366he der festzusetzenden Entsch344digung nach 247 15 Abs. 2 AGG sind alle Umst344nde des Einzelfalls, wie etwa die Art und Schwere der Benachteiligung, ihre Dauer und Folgen, der Anlass und der Beweggrund des Handelns und der Sanktionszweck der Ent-sch344digungsnorm zu ber374cksichtigen (vgl. ua. BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 662/13 - Rn. 44, BAGE 148, 158; 23. August 2012 - 8 AZR 285/11 - Rn. 38; 17. Dezember 2009 - 8 AZR 670/08 - Rn. 38; 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - Rn. 82 mwN, BAGE 129, 181). Die Entsch344digung muss einen tats344chlichen und wirksamen rechtlichen Schutz gew344hrleisten (vgl. EuGH 25. April 2013 - C-81/12 - [ ACCEPT] Rn. 63; 22. April 1997 - C-180/95 - [Draehmpaehl] Rn. 24, 39 f., Slg. 1997, I-2195; BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 662/13 - aaO). Die H344rte der Sanktionen muss der Schwere des Versto337es ent-sprechen, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung ge-gen374ber dem Arbeitgeber gew344hrleistet, zugleich aber den allgemeinen Grund-satz der Verh344ltnism344337igkeit wahrt (EuGH 25. April 2013 - C-81/12 - [ ACCEPT] Rn. 63 mwN; BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 662/13 - aaO). Dass nach dem AGG neben der Entsch344digung f374r Nichtverm366genssch344den (247 15 Abs. 2 AGG) auch der Ersatz materieller Sch344den (247 15 Abs. 1 AGG) verlangt werden kann, f374hrt nicht zu einer K374rzung der Entsch344digung f374r den Nichtverm366gens-schaden (vgl. BGH 23. April 2012 - II ZR 163/10 - Rn. 73, BGHZ 193, 110). bb) Soweit der Kl344ger einen Entsch344digungsanspruch nach 247 15 Abs. 2 AGG 374ber die in 247 15 Abs. 2 Satz 2 AGG angegebene H366he hinaus geltend macht - der Kl344ger fordert vorliegend eine Entsch344digung iHv. vier Bruttomo-natsgeh344ltern 340 3.500,00 Euro -, obliegt es der Beklagten, sofern sie sich auf die H366chstgrenze des 247 15 Abs. 2 Satz 2 AGG berufen m366chte, im Einzelnen darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der wegen eines Grundes nach 247 1 AGG benachteiligte Kl344ger auch bei diskriminierungsfreier Auswahl die ausge- 160 161 162 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR848.13.0 - 64 - - 64 - 8 AZR 848/13 schriebene Stelle nicht erhalten h344tte (vgl. BAG 19. August 2010 - 8 AZR 530/09 - Rn. 78; 17. August 2010 - 9 AZR 839/08 - Rn. 62 mwN). Insoweit h344tte die Beklagte, die 374ber s344mtliche eingereichten Bewerbungsunterlagen verf374gt, zu beweisen, dass der Kl344ger die zu besetzende Position auch dann nicht er-halten h344tte, wenn keine Diskriminierung stattgefunden h344tte (EuGH 22. April 1997 - C-180/95 - [Draehmpaehl] Rn. 36, Slg. 1997, I-2195). Dabei kommt es, da die ausgeschriebenen Stellen tats344chlich mit vier Mitbewerberinnen besetzt wurden, im Hinblick auf die Frage der 204Besteignung223 nicht allein auf eine Ver-gleichsbetrachtung mit den Anforderungen der Stellenausschreibung an, son-dern insbesondere auf eine Vergleichsbetrachtung mit den tats344chlich einge-stellten Bewerberinnen (BAG 11. August 2016 - 8 AZR 406/14 - Rn. 102; eben-so im Ergebnis ErfK/Schlachter 17. Aufl. 247 15 AGG Rn. 4 im Hinblick auf 247 15 Abs. 1 AGG). c) Im Hinblick auf den auf 247 15 Abs. 1 AGG gest374tzten Klageantrag zu 1. (Feststellungsantrag) gibt der Senat die folgenden Hinweise: Streiten die Parteien - wie hier - dar374ber, ob der Arbeitgeber nach 247 15 Abs. 1 AGG zum Ersatz eines Verm366gensschadens in Form entgangenen Ge-winns (247 252 BGB), hier: Arbeitsentgelts (vgl. etwa BAG 11. August 2016 - 8 AZR 406/14 - Rn. 104 mwN), verpflichtet ist, hat der/die Anspruchsteller/in die Darlegungs- und Beweislast f374r die haftungsausf374llende Kausalit344t. Diese, dem/der Anspruchsteller/in im Rahmen von 247 15 Abs. 1 AGG obliegende Darle-gungs- und Beweislast hinsichtlich der haftungsausf374llenden Kausalit344t wird durch 247 22 AGG nicht abge344ndert (vgl. etwa BAG 11. August 2016 - 8 AZR 406/14 - Rn. 105; 20. Juni 2013 - 8 AZR 482/12 - Rn. 52 f.; 19. August 2010 - 8 AZR 530/09 - Rn. 78 f.). Demnach muss der Kl344ger darlegen und ge-gebenenfalls beweisen, dass die Benachteiligung f374r die Ablehnung der ent-sprechenden Bewerbung urs344chlich geworden ist, dh. dass er die Stelle bei be-nachteiligungsfreier Auswahl erhalten h344tte (ua. BAG 11. August 2016 - 8 AZR 406/14 - Rn. 105; 19. August 2010 - 8 AZR 530/09 - Rn. 76; BGH 23. April 2012 - II ZR 163/10 - Rn. 63, BGHZ 193, 110). Vor dem Hintergrund, dass das Trainee-Programm auf zw366lf Monate befristet war und der Kl344ger ausschlie337lich 163 164 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR848.13.0 - 65 - - 65 - 8 AZR 848/13 entgangenen Gewinn f374r die Zeit nach Beendigung des Trainee-Programms geltend macht, wird der Kl344ger zudem dazu vorzutragen haben, woraus sich ergeben soll, dass er 374ber diesen Zeitraum hinaus besch344ftigt worden w344re. Auch hier k366nnen dem Kl344ger aber Beweiserleichterungen zugutekommen, wenn nach der Lebenserfahrung eine tats344chliche Vermutung oder Wahr-scheinlichkeit f374r eine entsprechende Weiterbesch344ftigung bei diskriminierungs-freiem Vorgehen best374nde. 3. Soweit der Kl344ger der Auffassung ist, die Kosten seiner erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde(n) seien der Gegenseite aufzuerlegen, beschr344nkt sich der Senat auf den Hinweis, dass sich bei Anwendung der 247247 91 ff. ZPO der gerichtliche Kostenausspruch generell und einheitlich nach (dem letztlichen) Obsiegen und Unterliegen richtet. Schlewing Winter Vogelsang Wein F. Rojahn 165 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR848.13.0
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