BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 73/16 12 Sa 929/13 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verk374ndet am 26. Januar 2017 URTEIL Wirth, Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle In Sachen Kl344ger, Berufungskl344ger und Revisionskl344ger, pp. Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der m374ndlichen Verhandlung vom 26. Januar 2017 durch die Vorsitzende Richterin am Bundes-arbeitsgericht Prof. Dr. Schlewing, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Vogelsang sowie die ehrenamtlichen Richter Wein und Rojahn f374r Recht erkannt: ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR73.16.0 - 2 - - 2 - 8 AZR 73/16 Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 29. April 2015 - 12 Sa 929/13 - wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch dar374ber, ob der Be-klagte verpflichtet ist, an den Kl344ger eine Entsch344digung wegen eines Versto-337es gegen das Benachteiligungsverbot des AGG zu zahlen. Der 1953 geborene Kl344ger ist promoviert und als Einzelanwalt in R schwerpunktm344337ig in den Bereichen Arbeitsrecht, Arztrecht, Arzthaftungsrecht, Medizinrecht, Erbrecht, Familienrecht, Forderungsbeitreibung, Mietrecht, Straf-recht und Zivilrecht t344tig. In den Jahren 1979 und 1983 absolvierte er die beiden juristischen Staatspr374fungen in Baden-W374rttemberg jeweils mit der Note befrie-digend (7 Punkte). Der Beklagte ist ein Pr374fungsverband im Sinne des Genossenschafts-gesetzes, der seinen Mitgliedern auch Dienstleistungen, so ua. Rechtsberatung anbietet. Im September 2012 ver366ffentlichte er in der Neuen Juristischen Wo-chenschrift eine Stellenanzeige, die auszugsweise folgenden Inhalt hat: 204... Zum n344chstm366glichen Zeitpunkt k366nnen Sie uns innerhalb unseres Beratungsdienstes im Bereich Recht als Referent/in Recht unterst374tzen. Ihr Aufgabengebiet umfasst die rechtliche Beratung und Betreuung unserer Mitglieder in fast allen Bereichen des B374rgerlichen Rechts, des Handels- und Gesellschafts- rechts, des Wettbewerbs - sowie des Bank - und Aufsicht s- 1 2 3 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR73.16.0 - 3 - - 3 - 8 AZR 73/16 rechts. Hierbei beantworten Sie konkret eingehende A n- fragen und fertigen gutachterliche Stellungnahmen an. Ein weiterer Schwerpunkt Ihrer T344tigkeit liegt in dem Monito- ring der deutschen und europ344ischen Gesetzgebung auf den f374r unsere Mitgliedsunternehmen relevanten Rechts- gebieten sowie der Analyse von etwaigen Auswirkungen auf deren Gesch344ftsbetrieb. F374r diese Aufgabe suchen wir eine/n Volljuristin/en mit mindestens einem Pr344dikatsexamen, und ersten einschl344-gigen Berufserfahrungen. Aber auch Ber ufsanf344nger, die in den genannten Rechtsgebieten ihre Interessenschwer- punkte wiedererkennen, sind willkommen; mindestens gute Kenntnisse der englischen Sprache sind jedoch in jedem Fall notwendig. ...223 Der Kl344ger bewarb sich mit Schreiben vom 27. September 2012 auf die ausgeschriebene Stelle. Nachdem der Beklagte ihm mit Schreiben vom 5. November 2012 eine Absage erteilt hatte, machte der Kl344ger gegen374ber dem Beklagten mit Schreiben vom 6. November 2012 Anspr374che auf Entsch344digung iHv. 10.000,00 Euro und auf Schadensersatz iHv. 50.000,00 Euro geltend. Mit seiner am 30. November 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kl344ger Auskunft 374ber die auf der ausgeschriebenen Stelle erziel-bare Jahresverg374tung sowie Entsch344digung und Schadensersatz in H366he der erteilten Auskunft begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe ihn entgegen den Vorgaben des AGG wegen seines Alters benachteiligt. Die Stellenanzeige sei ausdr374cklich an 204eine/n Volljuristin/en mit 205 ersten einschl344gigen Berufserfah-rungen223 oder 204Berufsanf344nger223 gerichtet gewesen. Dieser Umstand begr374nde die Vermutung, dass er wegen seines - h366heren - Lebensalters diskriminiert worden sei. Er sei auch objektiv f374r die ausgeschriebene Stelle geeignet gewe-sen. Der Kl344ger hat - soweit f374r das Revisionsverfahren von Bedeutung - zu-letzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn eine angemessene 4 5 6 7 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR73.16.0 - 4 - - 4 - 8 AZR 73/16 Ents ch344digung zu zahlen, deren H366he in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen hieraus iHv. f374nf Prozentpu nkten 374ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtsh344ngigkeit. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat die Auffassung ver-treten, dem Kl344ger keine Entsch344digung nach dem AGG zu schulden. Die Stel-lenausschreibung sei nicht diskriminierend. Mit den Formulierungen 204mit 205 ers-ten einschl344gigen Berufserfahrungen223 und 204Berufsanf344nger, die in den genann-ten Rechtsgebieten ihre Interessenschwerpunkte wiedererkennen223, seien al-tersunabh344ngige (Mindest-)Anforderungen an die Bewerber f374r die ausge-schriebene Stelle genannt worden. Im 334brigen scheitere der Anspruch des Kl344-gers bereits daran, dass diesem die objektive Eignung f374r die ausgeschriebene Stelle fehle. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Kl344gers zur374ckgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kl344ger den Entsch344digungsanspruch weiter. Der Beklagte beantragt die Zu-r374ckweisung der Revision. Entscheidungsgr374nde Die zul344ssige Revision des Kl344gers ist unbegr374ndet. Das Landesar-beitsgericht hat die Berufung des Kl344gers - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - im Ergebnis zu Recht zur374ckgewiesen. Die Klage ist zwar zu-l344ssig, sie ist jedoch unbegr374ndet. Der Kl344ger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung einer Entsch344digung nach 247 15 Abs. 2 AGG. A. Die Revision ist unbegr374ndet. Zwar durfte das Landesarbeitsgericht die Berufung des Kl344gers nicht mit der Begr374ndung zur374ckweisen, der Kl344ger sei f374r die zu besetzende Stelle von vornherein objektiv nicht geeignet gewesen und habe sich deshalb nicht in einer vergleichbaren Situation iSv. 247 3 Abs. 1 8 9 10 11 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR73.16.0 - 5 - - 5 - 8 AZR 73/16 Satz 1 AGG mit den Mitbewerbern und Mitbewerberinnen befunden. Die An-nahme des Landesarbeitsgerichts, die Klage sei unbegr374ndet, stellt sich aller-dings aus anderen Gr374nden als richtig dar (247 561 ZPO). Der Kl344ger hat schon keine Indizien iSv. 247 22 AGG f374r eine AGG-widrige Benachteiligung wegen sei-nes Alters dargetan. I. Das Landesarbeitsgericht durfte die Berufung des Kl344gers nicht mit der Begr374ndung zur374ckweisen, der Kl344ger sei f374r die ausgeschriebene Stelle objek-tiv nicht geeignet, weshalb er sich nicht in einer vergleichbaren Situation iSv. 247 3 Abs. 1 Satz 1 AGG mit anderen Bewerbern und Bewerberinnen befunden habe. 1. Zwar hat der Senat in fr374herer Rechtsprechung angenommen, dass sich eine Person nur dann in einer vergleichbaren Situation bzw. vergleichbaren Lage iSv. 247 3 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AGG befindet, wenn sie f374r die ausgeschrie-bene Stelle 204objektiv geeignet223 ist (vgl. etwa BAG 23. Januar 2014 - 8 AZR 118/13 - Rn. 18; 14. November 2013 - 8 AZR 997/12 - Rn. 29; 26. September 2013 - 8 AZR 650/12 - Rn. 20 ff.; 21. Februar 2013 - 8 AZR 180/12 - Rn. 28, BAGE 144, 275; 16. Februar 2012 - 8 AZR 697/10 - Rn. 35; 13. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10 - Rn. 26; 7. April 2011 - 8 AZR 679/09 - Rn. 37; ausdr374ck- lich offengelassen von BAG 20. Januar 2016 - 8 AZR 194/14 - Rn. 19 ff.; 22. Oktober 2015 - 8 AZR 384/14 - Rn. 21; 26. Juni 2014 - 8 AZR 547/13 - Rn. 29). Dies hat der Senat im Wesentlichen damit begr374ndet, dass eine Be-nachteiligung nur angenommen werden k366nne, wenn eine Person, die an sich f374r die T344tigkeit geeignet sei, nicht ausgew344hlt oder nicht in Betracht gezogen worden sei. K366nne hingegen auch ein objektiv ungeeigneter Bewerber immate-rielle Entsch344digung nach 247 15 Abs. 2 AGG verlangen, stehe dies nicht im Ein-klang mit dem Schutzzweck des AGG, das nur vor ungerechtfertigter Benach-teiligung sch374tzen, nicht aber eine unredliche Gesinnung des (potentiellen) Ar-beitgebers sanktionieren wolle. 2. Diese Rechtsprechung hat der Senat allerdings mit Urteilen vom 19. Mai 2016 (- 8 AZR 470/14 - Rn. 22 ff., BAGE 155, 149; - 8 AZR 477/14 - 12 13 14 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR73.16.0 - 6 - - 6 - 8 AZR 73/16 Rn. 58 ff.; - 8 AZR 583/14 - Rn. 55 ff.), auf deren Begr374ndung Bezug genom-men wird, aufgegeben und dies mit Urteilen vom 11. August 2016 (- 8 AZR 406/14 - Rn. 88 ff.; - 8 AZR 809/14 - Rn. 63 ff.; - 8 AZR 4/15 - Rn. 26 ff.), auf deren Begr374ndung ebenfalls Bezug genommen wird, best344tigt. Danach ist die objektive Eignung nicht mehr Voraussetzung f374r einen Anspruch nach 247 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG, weshalb es dahinstehen kann, ob das Landesarbeits-gericht die 204objektive Eignung223 des Kl344gers zu Recht verneint hat. An dieser Rechtsprechung h344lt der Senat auch unter Ber374cksichtigung der von dem Be-klagten hiergegen vorgebrachten Kritik fest, die keine andere Beurteilung gebie-tet. II. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Klage sei unbegr374ndet, stellt sich allerdings aus anderen Gr374nden als richtig dar (247 561 ZPO). 1. Die auf Zahlung einer Entsch344digung gerichtete Klage ist zwar zul344ssig, insbesondere ist der Klageantrag hinreichend bestimmt iSv. 247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kl344ger durfte die H366he der von ihm begehrten Entsch344digung in das Ermessen des Gerichts stellen. 247 15 Abs. 2 Satz 1 AGG r344umt dem Gericht bei der H366he der Entsch344digung einen Beurteilungsspielraum ein, weshalb eine Bezifferung des Zahlungsantrags nicht notwendig ist. Der Kl344ger hat auch Tat-sachen benannt, die das Gericht bei der Bestimmung der H366he der Entsch344di-gung heranziehen soll und die Gr366337enordnung der geltend gemachten Forde-rung angegeben (zu den Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags: vgl. etwa BAG 14. November 2013 - 8 AZR 997/12 - Rn. 16; 13. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10 - Rn. 16). Insoweit geht er von einer Jahresverg374tung iHv. ca. 60.000,00 Euro aus und hat die begehrte angemessene Entsch344digung bereits in seinem Geltendmachungsschreiben vom 6. November 2012 mit 10.000,00 Euro beziffert. 2. Die Klage ist jedoch unbegr374ndet. Der Kl344ger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung einer Entsch344digung aus 247 15 Abs. 2 AGG. 15 16 17 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR73.16.0 - 7 - - 7 - 8 AZR 73/16 a) Zwar ist der pers366nliche Anwendungsbereich des AGG er366ffnet. F374r den Kl344ger ergibt sich dies aus 247 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AGG. Der Kl344ger ist als Bewerber f374r ein Besch344ftigungsverh344ltnis Besch344ftigter iSd. AGG (247 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AGG). Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass er eine Bewer-bung eingereicht hat. 247 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AGG enth344lt einen formalen Be-werberbegriff (vgl. n344her ua. BAG 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 62, BAGE 155, 149). Der Beklagte ist Arbeitgeber iSv. 247 6 Abs. 2 AGG. b) Der Kl344ger hat den Entsch344digungsanspruch auch frist- und formge-recht geltend gemacht und eingeklagt (247 15 Abs. 4 AGG, 247 61b Abs. 1 ArbGG). c) Zudem wurde der Kl344ger dadurch, dass er vom Beklagten nicht einge-stellt wurde, unmittelbar iSv. 247 3 Abs. 1 AGG benachteiligt. Er hat durch die Nichteinstellung eine weniger g374nstige Behandlung iSv. 247 3 Abs. 1 AGG erfah-ren als der letztlich eingestellte Bewerber/die letztlich eingestellte Bewerberin. d) Der Kl344ger hat jedoch nicht dargetan, dass er die unmittelbare Benach-teiligung wegen seines Alters erfahren hat. Er hat keine Indizien iSv. 247 22 AGG vorgetragen, die mit 374berwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schlie337en las-sen, dass zwischen der benachteiligenden Behandlung und seinem Alter der nach 247 7 Abs. 1 AGG erforderliche Kausalzusammenhang bestand. Der Kl344ger hat sich insoweit ausschlie337lich auf die Stellenausschreibung des Beklagten gest374tzt, mit der dieser 204eine/n Volljuristin/en mit mindestens einem Pr344dikatse-xamen, und ersten einschl344gigen Berufserfahrungen223 bzw. 204Berufsanf344nger, die in den genannten Rechtsgebieten ihre Interessenschwerpunkte wiedererken-nen223 suchte. Entgegen der Rechtsauffassung des Kl344gers ist die Stellenaus-schreibung des Beklagten allerdings nicht geeignet, die Vermutung iSv. 247 22 AGG zu begr374nden, dass er wegen seines Alters diskriminiert wurde. Der Be-klagte hat die Stelle nicht entgegen 247 11 AGG unter Versto337 gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters ausgeschrieben. aa) Der Anspruch auf Entsch344digung nach 247 15 Abs. 2 AGG setzt einen Versto337 gegen das in 247 7 Abs. 1 AGG geregelte Benachteiligungsverbot vo- 18 19 20 21 22 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR73.16.0 - 8 - - 8 - 8 AZR 73/16 raus, wobei 247 7 Abs. 1 AGG sowohl unmittelbare als auch mittelbare Benachtei-ligungen verbietet. (1) Das Benachteiligungsverbot des 247 7 Abs. 1 AGG erfasst allerdings nicht jede Ungleichbehandlung, sondern nur eine Ungleichbehandlung 204wegen223 eines in 247 1 AGG genannten Grundes. Zwischen der benachteiligenden Behandlung und dem in 247 1 AGG genannten Grund muss demnach ein Kausalzusammen-hang bestehen. Hierf374r ist es nicht erforderlich, dass der betreffende Grund iSv. 247 1 AGG das ausschlie337liche oder auch nur ein wesentliches Motiv f374r das Handeln des Benachteiligenden ist; er muss nicht - gewisserma337en als vorherr-schender Beweggrund, Hauptmotiv oder 204Triebfeder223 des Verhaltens - hand-lungsleitend oder bewusstseinsdominant gewesen sein; vielmehr ist der Kau-salzusammenhang bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an einen Grund iSv. 247 1 AGG ankn374pft oder durch diesen motiviert ist, wobei die blo337e Miturs344chlichkeit gen374gt (vgl. etwa BAG 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 62; 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 53, BAGE 155, 149; 26. Juni 2014 - 8 AZR 547/13 - Rn. 34 mwN). (2) 247 22 AGG sieht f374r den Rechtsschutz bei Diskriminierungen im Hinblick auf den Kausalzusammenhang eine Erleichterung der Darlegungslast, eine Ab-senkung des Beweisma337es und eine Umkehr der Beweislast vor. Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines der in 247 1 AGG genannten Gr374nde vermuten lassen, tr344gt nach 247 22 AGG die andere Partei die Beweislast daf374r, dass kein Versto337 gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat (vgl. etwa BAG 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 63 mwN; 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 54 mwN, BAGE 155, 149). (a) Danach gen374gt eine Person, die sich durch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes f374r beschwert h344lt, ihrer Darlegungslast bereits dann, wenn sie Indizien vortr344gt, die mit 374berwiegender Wahrscheinlichkeit da-rauf schlie337en lassen, dass eine Benachteiligung wegen eines der in 247 1 AGG genannten Gr374nde erfolgt ist (vgl. BAG 11. August 2016 - 8 AZR 375/15 - 23 24 25 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR73.16.0 - 9 - - 9 - 8 AZR 73/16 Rn. 24; 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 54 mwN, BAGE 155, 149). Dabei sind alle Umst344nde des Rechtsstreits in einer Gesamtw374rdigung des Sachver-halts zu ber374cksichtigen (EuGH 25. April 2013 - C-81/12 - [Asociaia ACCEPT] Rn. 50; vgl. auch EuGH 19. April 2012 - C-415/10 - [Meister] Rn. 42, 44 f.; BAG 26. Juni 2014 - 8 AZR 547/13 - Rn. 31 mwN). (b) Besteht die Vermutung einer Benachteiligung, tr344gt die andere Partei die Darlegungs- und Beweislast daf374r, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden ist (vgl. EuGH 16. Juli 2015 - C-83/14 - [CHEZ Razpredelenie Bulgaria] Rn. 85; 25. April 2013 - C-81/12 - [Asociaia ACCEPT] Rn. 55 mwN; 10. Juli 2008 - C-54/07 - [Feryn] Rn. 32, Slg. 2008, I-5187; BAG 11. August 2016 - 8 AZR 375/15 - Rn. 24; 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 54 mwN, BAGE 155, 149). Hierf374r gilt jedoch das Beweisma337 des sog. Vollbewei-ses. Der Arbeitgeber muss Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass ausschlie337lich andere als die in 247 1 AGG genannten Gr374nde zu einer ung374nstigeren Behandlung gef374hrt haben (vgl. etwa BAG 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 63 mwN; 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - aaO). (3) Schreibt der Arbeitgeber eine Stelle entgegen 247 11 AGG unter Versto337 gegen 247 7 Abs. 1 AGG aus, kann dies die Vermutung iSv. 247 22 AGG begr374n-den, dass der/die erfolglose Bewerber/in im Auswahl-/Stellenbesetzungs-verfahren wegen eines Grundes iSv. 247 1 AGG benachteiligt wurde. Zwar ver-weist 247 11 AGG nach seinem Wortlaut nur auf 247 7 Abs. 1 AGG, allerdings muss die Bestimmung so ausgelegt werden, dass ein Versto337 gegen das Benachteili-gungsverbot des 247 7 Abs. 1 AGG und damit ein Versto337 gegen 247 11 AGG nicht vorliegt, wenn eine m366gliche mittelbare Benachteiligung iSv. 247 3 Abs. 2 Halbs. 1 AGG nach 247 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG gerechtfertigt oder eine unmittelbare Be-nachteiligung nach 247247 8, 9 oder 247 10 AGG zul344ssig ist (n344her etwa BAG 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 55, BAGE 155, 149). bb) Danach hat der Kl344ger keine Indizien iSv. 247 22 AGG vorgetragen, die mit 374berwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schlie337en lassen, dass zwischen der benachteiligenden Behandlung und seinem Alter der nach 247 7 Abs. 1 AGG 26 27 28 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR73.16.0 - 10 - - 10 - 8 AZR 73/16 erforderliche Kausalzusammenhang bestand. Der Beklagte hat die Stelle nicht entgegen 247 11 AGG unter Versto337 gegen das Verbot der Diskriminierung we-gen des Alters ausgeschrieben, weshalb seine Stellenausschreibung nicht ge-eignet ist, die Vermutung iSv. 247 22 AGG zu begr374nden, dass der Kl344ger im Auswahl-/Stellenbesetzungsverfahren wegen seines Alters benachteiligt wurde. (1) Unter einer Ausschreibung iSv. 247 11 AGG ist die an eine unbe- kannte Vielzahl von Personen gerichtete Aufforderung eines Arbeitgebers zu verstehen, sich auf die ausgeschriebene Stelle zu bewerben (vgl. Suckow in Schleusener/Suckow/Voigt AGG 4. Aufl. 247 11 Rn. 13; Stein in Wendeling-Schr366der/Stein AGG 247 11 Rn. 10). Die Auslegung ver366ffentlichter Stellenaus-schreibungen erfolgt deshalb nach 344hnlichen Ma337st344ben wie die Auslegung typischer Willenserkl344rungen bzw. Allgemeiner Gesch344ftsbedingungen. Stellen-anzeigen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verst344ndigen und redlichen potentiellen Bewerbern unter Abw344gung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verst344ndnism366glichkeiten des durchschnittlichen Bewerbers zugrunde zu legen sind (vgl. etwa BAG 16. Dezember 2015 - 5 AZR 567/14 - Rn. 12). (2) Der Beklagte hat die Stelle nicht entgegen 247 11 AGG unter Versto337 ge-gen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters ausgeschrieben. Seine Stellenausschreibung kn374pft weder unmittelbar iSv. 247 3 Abs. 1 AGG noch mit-telbar iSv. 247 3 Abs. 2 AGG an das Alter an. Sie ist bereits deshalb nicht geeig-net, die Vermutung iSv. 247 22 AGG zu begr374nden, dass der Kl344ger im Auswahl-/Stellenbesetzungsverfahren wegen seines Alters benachteiligt wurde. (a) Die Stellenausschreibung des Beklagten enth344lt zwar mit der Formulie-rung 204erste Berufserfahrung223 und 204Berufsanf344nger223 Begriffe, die mittelbar iSv. 247 3 Abs. 2 AGG mit dem in 247 1 AGG genannten Grund 204Alter223 verkn374pft sein k366nnen (f374r entsprechende Beispiele vgl. ua. BAG 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 80 ff. mwN; - 8 AZR 477/14 - Rn. 74 ff. mwN). Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn damit signalisiert wird, lediglich Interesse an der Gewin-29 30 31 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR73.16.0 - 11 - - 11 - 8 AZR 73/16 nung j374ngerer Mitarbeiter/innen zu haben, weil dadurch Personen mit l344ngerer Berufserfahrung, die typischerweise ein h366heres Lebensalter aufweisen (vgl. nur BAG 18. August 2009 - 1 ABR 47/08 - Rn. 33, BAGE 131, 342), ausge-schlossen werden. (b) Die Auslegung der Stellenausschreibung ergibt jedoch, dass der Be-klagte nicht Personen eines bestimmten Lebensalters ansprechen und andere ausschlie337en wollte. Der Beklagte hat nicht 204eine/n Volljuristin/en223 mit 204erster Berufserfahrung223 als solcher oder als 204Berufsanf344nger223 an sich gesucht. Viel-mehr sollten die Bewerber bzw. die Bewerberinnen entweder erste 204einschl344gi-ge223 Berufserfahrungen haben oder als Berufsanf344nger 204in den genannten Rechtsgebieten ihre Interessenschwerpunkte wiedererkennen223. Dabei bezieht sich sowohl der Begriff 204einschl344gig223 als auch die Formulierung 204in den genann-ten Rechtsgebieten223 auf die Passage in der Stellenausschreibung, in der das Aufgabengebiet der Stelle beschrieben ist, n344mlich die rechtliche Beratung und Betreuung der Mitglieder des Beklagten in fast allen Bereichen des B374rgerli-chen Rechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts, des Wettbewerbs- sowie des Bank- und Aufsichtsrechts. Damit ist die Stellenausschreibung des Beklag-ten dahin zu verstehen, dass dieser 204eine/n Volljuristin/en223 suchte, die bzw. der entweder erste Berufserfahrungen in den genannten Rechtsgebieten oder eine erste n344here Befassung mit diesen Rechtsgebieten aufweisen konnte. Die An-forderung bereits vorhandener erster einschl344giger Berufserfahrung in den ge-nannten Rechtsgebieten ist altersunabh344ngig; insbesondere ist es weder so, dass die berufliche juristische T344tigkeit typischerweise in den genannten Rechtsgebieten - insbesondere im Handels- und Gesellschaftsrecht, im Wett-bewerbs- sowie im Bank- und Aufsichtsrecht - begonnen, noch dass sie in den genannten Rechtsgebieten typischerweise in einem bestimmten Alter ausge374bt wird. Entsprechende Berufserfahrungen k366nnen mithin in jedem Alter gemacht werden. Soweit dar374ber hinaus mit der Stellenausschreibung auch Berufsan-f344nger angesprochen werden, die naturgem344337 noch keine entsprechende Be-rufserfahrung aufweisen k366nnen, liegt darin allenfalls eine 326ffnung des Bewer-bungsverfahrens auch f374r J374ngere und damit keine Benachteiligung 304lterer. 32 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR73.16.0 - 12 - - 12 - 8 AZR 73/16 B. Der Kl344ger hat nach 247 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Re-vision zu tragen. Entgegen der Rechtsauffassung des Kl344gers ergibt sich bei einem Unterliegen in Verfahren, die Klagen wegen Verst366337en gegen das Be-nachteiligungsverbot des AGG zum Gegenstand haben, nichts Abweichendes (vgl. n344her BAG 11. August 2016 - 8 AZR 809/14 - Rn. 105; - 8 AZR 4/15 - Rn. 108; 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 94, BAGE 155, 149; - 8 AZR 477/14 - Rn. 100; - 8 AZR 583/14 - Rn. 93). Schlewing Winter Vogelsang Wein F. Rojahn 33 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.8AZR73.16.0
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