Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. November 2017 Achter Senat - 8 AZR 458/16 - ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.8AZR458.16.0 I. Arbeitsgericht Karlsruhe Urteil vom 26. März 2015 - 3 Ca 405/14 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg - K ammern Mannheim - Urteil vom 15. Januar 2016 - 19 Sa 27/15 - Entscheidungsstichwort e : Benachteiligung iSd. AGG - Zulässigkeit der Berufung - Anforderungen an die Berufungsbegründung - Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Entscheidungsko m- petenz des Rechtsmittelgerichts ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.8AZR458.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 458/16 19 Sa 27/15 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. November 2017 URTEIL Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2017 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. S chlewing, die Richterin am Bundesarbeits - gericht Dr. Winter, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Vogelsang sowie die ehrenamtlichen Richter Avenarius und Dr. Pauli für Recht erkannt: - 2 - 8 AZR 458/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.8AZR458.16.0 - 3 - Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Baden - Württemberg - Kammern Mannheim - vom 15. Januar 2016 - 19 Sa 27/15 - wird zurückgewi e- sen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin eine Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Benachteil i- gungsverbot des AGG zu zahlen. Die Beklagte ist ein im Jahr 2008 gegründetes Unternehmen der IT - Branche. Im April 2014 veröffentlichte sie in einer Online - Jobbörse eine St e l- Softwareentwickler für Kundenprojekte (m/w) in H suchte. Die Klägerin bewarb sich mit E - Mail vom 30. April 2014 auf die Stelle n- anzeige der Beklagten. Nachdem die Beklagte ihr mit E - Mail vom 9. Mai 2014 eine Absage erteilt hatte, machte die Klägerin mit E - Mail vom 4. Juli 2014 g e- genüber der Beklagten erfolglos Ansprüche nach dem AGG geltend. Mit ihrer am 17. September 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren auf Zahlung einer Entschädigung iHv. 10 .000,00 Euro weiterverfolgt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe sie entgegen den Vorgaben des AGG und des Unionsrechts einschließlich Art. 21 und 22 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union wegen ihres Alters, ihres G e- sch lechts sowie ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt. 1 2 3 4 5 - 3 - 8 AZR 458/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.8AZR458.16.0 - 4 - Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie drei Bruttomonatsgehä l- ter iHv. insgesamt 10.000,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezuste l- lung zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das der Klägerin am 17. April 2015 zugestellte Urteil hat diese am Montag, den 18. Mai 2015 Berufung eingelegt. Nach Verlängerung d er Berufungsbegründungsfrist bis zum 17. Juli 2015 ist am 17. Juli 2015 in der Zeit von 18:14 Uhr bis 18:15 Uhr per Telef ax ein Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom selben Tag eingegangen, mit dem diese - letztlich erfolglos - eine weit ere Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung bis zum 17. August 2015 beantragte. Diesem Schriftsatz war in der Anlage ein weiterer Schriftsatz vom 17. Juli 2015 beigefügt, der seinerseits in der Zeit von 18:15 Uhr bis 18:16 Uhr beim Lande s- arbeits gericht einging. In ihrem Antrag auf nochmalige Verlängerung der Ber u- fungsbegründungsfrist hatte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin darauf hingewiesen, dass die Berufungsbegründung noch nicht vollständig sei und dass in der Anlage der bislang fertigge stellte Teil beigefügt sei. Am 20. Juli 2015 ist sodann ein Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom selben Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangen, mit dem diese die aus i h- rer Sicht unvollständige Berufungsbegründung vom 17. Juli 2015 er gänzte. Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2015, der am selben Tag per Telefax beim Landesa r- beitsgericht eingegangen ist, hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin bea n- Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiederei n- setzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dem Antrag war ein ausgedrucktes Juli 2015 in der Zeit von 15:45:52 Uhr bis 17:34:42 Uhr in der Kanzlei der Prozessbevollmäch tigten der Klägerin erstellte bzw. eingegangene Diktate sowie eine eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten K beigefügt. Das Landesarbeitsgericht hat die 6 7 8 - 4 - 8 AZR 458/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.8AZR458.16.0 - 5 - Berufung der Klägerin als nicht begründet zurückgewiesen. Es hat ang e no m- men, die Klägerin habe die Berufung innerhalb der bis zum 17. Juli 2015 ve r- längerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 17. Juli 2015 or d- nungsgemäß begründet, weshalb der Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin keiner Entscheidung bedürfe. Mit der Revis ion verfolgt die Klägerin ihr Klag e- begehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Klägerin ist un begründet. Dies folgt bereits daraus, dass die Berufung der Klägerin entgegen der An nahme des Landesa r- beitsgerichts unzulässig ist und vom Berufungsgericht deshalb hätte verworfen werden müssen. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die Berufung mit dem innerhalb der bis zum 17. Juli 2015 verlängerten Ber u- fungsbegründun gsfrist eingegangenen Schriftsatz der Klägerin vom 17. Juli 2015 ordnungsgemäß iSv. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO begründet wurde. Der Antrag der Klägerin, ihr gegen die Versäumung der Berufungsbegrü n- dungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewä hren, war zurückz u- weisen. I. Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessfortsetzungsvoraussetzung für das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung. Sie ist deshalb vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 849/13 - Rn. 14 mwN , BAGE 151, 66 ; 16. Mai 2012 - 4 AZR 245/10 - Rn. 9 ; BGH 13. September 2017 - IV ZR 26/16 - Rn. 9 mwN ) . Ist die Berufung unzulässig, hat das Revisionsgericht entweder eine Sachen t- scheidung des Berufungsgerichts aufzu heben und die Berufung als unzulässig zu verwerfen (vgl. etwa BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 849/13 - Rn. 14 mwN , aaO; 16. Mai 2012 - 4 AZR 245/10 - Rn. 9 ; 29. November 2001 - 4 AZR 729/00 - zu I der Gründe ) oder die Revision zurückzuweisen (vgl. etwa BGH 9 10 - 5 - 8 AZR 458/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.8AZR458.16.0 - 6 - 25 . Januar 2017 - IV ZR 206/15 - Rn. 10; zur Zurückweisung der Revision mit der ausdrücklichen Maßgabe, dass die Berufung als unzulässig verworfen wird vgl. etwa BAG 14. März 2017 - 9 AZR 54/16 - Rn. 8 mwN; 25. Februar 2015 - 5 AZR 849/13 - Rn. 13 und 14 mwN , aaO ) . II. Die Berufung der Klägerin ist unzulässig, weshalb das Landesarbeit s- gericht sie hätte verwerfen müssen. 1. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts hat die Klägerin die Berufung innerhalb der bis zum 17. Juli 2015 verlängerten Berufungsbegrü n- dungsfrist nicht ordnungsgemäß begründet. a) Ihr Schriftsatz vom 17. Juli 2015 genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht. aa) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das a n- gefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Die Berufungsbegründung muss danach auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkt en rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es deshalb nicht aus, die tatsächliche oder re chtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder di e- ses zu wiederholen ( st. Rspr., vgl. etwa BAG 26. April 2017 - 10 AZR 275/16 - Rn. 13 ; 17. Februar 2016 - 2 AZR 613/14 - Rn. 13 ; 16. Mai 2012 - 4 AZR 245/10 - Rn. 11 ; 18. Mai 2011 - 4 AZR 552/09 - Rn. 14 mwN) . bb) Der S chrift satz der Klägerin vom 17. Juli 2015 genügt nicht den Anfo r- derungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung . Es fehlt an einer hinreic henden Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des arbeitsg e- richtlichen Urteils. 11 12 13 14 15 - 6 - 8 AZR 458/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.8AZR458.16.0 - 7 - Soweit die Klägerin am Anfang des S chrift satzes vom 17. Juli 2015 au s führt, das Urteil sei aus mehreren Gründen rechtsfehlerhaft, reicht diese formelhafte Wendung nicht aus. Die Klägerin begründet auch im Folgenden nicht, aus welchem Grund oder welchen Gründen und in welchen Punkten die Würdigung des Arbeitsgericht s aus ihrer Sicht fehlerhaft sein soll. Insoweit en t- hält der S chrift satz der Klägerin vom 17. Juli 2015 zunächst lediglich eine z u- sammenfassende Darstellung des Vorbringens der Klägerin in der Klageschrift vom 16. September 2014 sowie im Schriftsatz vom 27. Dezember 2014. Daran schließt sich eine zusammenfassende Darstellung der (Rechts - )Ausführungen des Arb eitsgerichts in dessen Urteil vom 26. März 2015 an, die die Klägerin für zutreffend erachtet. Soweit der Schriftsatz dann abrupt mit dem Satz endet Klägerin nicht gelungen ist, b ä- gerin schon nicht hinreichend deutlich, auf welche konkrete Würdigung des A r- r- ten Rechtsausführungen des Arbeitsgerichts zur Darlegung von Indiztatsachen iSv. § 22 AGG bezieht, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung. Insoweit fehlt es an jeglichem Vortrag der Klägerin dazu, woraus sich eine Fehlerh a f- tigkeit der Würdigung des Arbeitsgerichts in diesem Punkt ergeben soll. Damit lässt der Schriftsatz der Klägerin vom 17. Juli 2015 nicht im Einzelnen erke n- nen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll. b) Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin erfüllen ihre persönlichen schriftlichen Eingaben bei Gericht - etwa in ihrem Schreiben vom 7. Mai 2015 - nicht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung. In U rteilsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht besteht gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG Vertretungszwang. Danach kann die Partei selbst den Prozess nicht führen, vielmehr ist die Vornahme von Prozesshandlungen - wie das Einreichen einer Berufungsbegründung - p ostulationsfähigen Prozessb e- 16 17 18 - 7 - 8 AZR 458/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.8AZR458.16.0 - 8 - vollmächtigten vorbehalten (etwa BAG 17. September 2013 - 9 AZR 75/12 - Rn. 15) . Als bestimmender Schrift satz bedarf die Berufungsbegrün dungsschrift der eigenhändige n Unterschrift eines postulationsfähigen Prozessbevollmäc h- tigte n. Dieses Erfordernis stellt keine bloße Formalität dar; es ist vielmehr äuß e- rer Ausdruck für die vom Gesetz geforderte Prüfung des Inhalts der Begrü n- dungsschrift durch den Anwalt (vgl. etwa BGH 22. November 2005 - VIII ZB 40/05 - zu II 2 der Gründe) . Aus § 137 Abs. 4 ZPO folgt nichts Abweichendes. Auch diese Besti m- mung ermöglicht der Klägerin nicht die Vornahme von Prozesshandlungen; § 137 Abs. 4 ZPO eröffnet der Klägerin schon kein schriftliches Vortragsrecht neben ihrem Prozessbevollmächtigten, sondern nur ein Vortragsrecht in der mündlichen Verhandlung ( vgl. ua. BVerwG 3. August 1983 - 9 C 1007 . 81 - zu II der Gründe ) . 2. Es kann vorliegend dahinstehen, ob der Schriftsatz der Klägerin vom 20. Juli 2015 , der erst nach Ablauf der bis zum 17. Juli 2015 verlängerten Ber u- fungsbegründungsfrist beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, den Anfo r- derungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO an eine ordnungsgemäße Ber u- fungsbegründung entspricht. Der Antrag der Klägerin, ihr gegen die Versä u- mung der Berufungsbegr ündungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, über den der Senat ausnahmsweise selbst entscheiden konnte, war zurückzuweisen. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin, deren Verschu l- den sich die Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen las sen muss, hat schon keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, dass sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Berufungsbegründung einz u- halten. a) Nach § 233 ZPO ist einer Partei auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ua. dann zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. In einem solchen Fall ist die Wiedereinsetzung nach § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO binnen eines Monats 19 20 21 - 8 - 8 AZR 458/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.8AZR458.16.0 - 9 - nach Wegfall des Hindernisses zu beantra gen. Nach § 236 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO muss der Antrag die Angabe der die Wiedereinsetzung begrü n- denden Tatsachen enthalten. Hierzu gehören sowohl Tatsachen zur Fristve r- säumnis und zu deren Grund als auch zum fehlenden Verschulden. Damit mü s- sen auch di e Umstände vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, dass die Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die in § 233 Satz 1 ZPO bezeichn e- te Frist einzuhalten. Die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen sind gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO be i der Antragstellung oder im Ve r- fahren über den Antrag glaubhaft zu machen (vgl. etwa BAG 18. Juni 2015 - 2 AZR 58/14 - Rn. 42 mwN, BAGE 152, 34) . b) Der Senat konnte vorliegend ausnahmsweise selbst über den Wiede r- einsetzungsantrag der Klägerin entscheide n. aa) Nach § 237 ZPO ist für die Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich das Gericht zuständig, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung, hier also die Berufungsbegründung, zusteht. Das wäre hier das La ndesarbeitsgericht. Diese Zuständigkeit gilt s o- wohl für einen ausdrücklich gestellten Wiedereinsetzungsantrag als auch für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO . Etwas anderes folgt nicht daraus, dass die Zulässigkeit der Beruf ung als Prozessfor t- führungsvoraussetzung vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen ist. Dies bedeutet nicht, dass das Revisionsgericht die Prüfung der Wiedereinse t- zung uneingeschränkt an sich ziehen könnte. Nach § 238 Abs. 3 ZPO ist eine vom Berufungs gericht gewährte Wiedereinsetzung unanfechtbar und damit auch für das Revisionsgericht bindend. Mit der Entscheidungskompetenz des Berufungsgerichts ist für die fristsäumige Partei demnach die Chance verbu n- den, mit bindender Wirkung Wiedereinsetzung bewill igt zu erhalten. Diese Chance darf ihr durch eine Entscheidung des Revisionsgerichts über die Wi e- dereinsetzung grundsätzlich nicht genommen werden. Eine Entscheidung über das beim Berufungsgericht angebrachte Wiedereinsetzung sgesuch durch das Revisionsgeri cht in einem bei ihm anhängigen Rechtsmittelverfahren kommt 22 23 - 9 - 8 AZR 458/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.8AZR458.16.0 - 10 - angesichts der grundlegenden Entscheidungskompetenz des Berufungsgerichts deshalb nur in Ausnahmefällen in Betracht (vgl. etwa BAG 18. Februar 2016 - 8 AZR 426/14 - Rn. 33 mwN; BGH 20. Mai 2014 - VI ZR 384/13 - Rn. 11 ff. mwN) . bb) Ein solcher Ausnahmefall kann angenommen werden, wenn nach A k- tenlage ohne Weiteres Wiedereinsetzung zu gewähren ist, über das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen also kein Zweifel besteht (vgl. BAG 18. Februar 2016 - 8 AZR 426/14 - Rn. 34; 13. Dezember 2012 - 6 AZR 303/12 - Rn. 37 ; BGH 20. Mai 2014 - VI Z R 384/13 - Rn. 13 ) oder ein Fall vorliegt , in de m die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugunsten der sie beantragenden Pa r- tei unterstellt werden kann (vgl. etwa BAG 18. Februar 2016 - 8 AZR 426/14 - Rn. 37 mwN; 13. Dezember 2012 - 6 AZR 303/12 - Rn. 39 mwN) . Demgegen über wird eine Entscheidungskompetenz des Rechtsmitte l- ge richts grundsätzlich verneint, wenn dem Gesuch nicht stattgegeben werden soll. In einem solchen Fa ll ist die Sache grundsätzlich an das Vorder gericht z u- rückzuverweisen, weil dem Antragsteller nicht di e Mögl ichkeit entzogen werden darf , eine aufgrund der Regelung in § 238 Abs. 3 ZPO nicht anfechtbare Wi e- dereinset zung zu erwirken (vgl. etwa BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 303/12 - Rn. 3 5 ; BGH 20. Mai 2014 - VI ZR 384/13 - Rn. 14) . Davon abweichend kann ein e Entscheidungskompetenz des Rechtsmittelgerichts dann ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn das Vordergericht verfahrensfehlerhaft eine En t- scheidung über den bei ihm gestellten Wiedereinsetzungsantrag unterlassen hat (vgl. hierzu BGH 20. Mai 2014 - VI ZR 384/13 - Rn. 4, 15) . cc) Im Streitfall ist die Entscheidungsbefugnis des Senats über den Wi e- dereinsetzungsantrag der Klägerin jedenfalls deshalb gegeben, weil nach der Aktenlage eine Wiedereinsetzung offensichtlich ausscheidet und der Klägerin auch nicht Gelegenheit zu weiterem Vorbringen zu geben war . In einem so l- chen Fall ist vor dem Hintergrund, dass die Entscheidung über ein Wiederei n- setzungsgesuch nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt ist und dass dem 24 25 26 - 10 - 8 AZR 458/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.8AZR458.16.0 - 11 - h- rung einer nach Auffassung des Rechtsmittelgerichts unrichtigen unanfechtb a- ren Entscheidung des Vorderrichters fremd ist (vgl. BGH 20. Mai 2014 - VI ZR 384/13 - Rn. 16) , aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit eine Entsch eidung über das Wiedereinsetzungsgesuch durch das Rechtsmittelgericht geboten (zum Gedanken der Prozessökonomie im Rahmen des Prozessrechts etwa BVerfG 8. Oktober 2003 - 2 BvR 1309/03 - zu II 2 der Gründe , BVerfGK 2, 51 ) . c) Danach war der Antrag der Kläg erin, ihr gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewä h- ren, zurückzuweisen . aa) Dies folgt allerdings nicht daraus, d as s der Schriftsatz der Klägerin vom 17. Juli 2015 - beim Landesarbeitsgericht am selb en Tag in der Zeit von 18:15 Uhr bis 18:16 Uhr per Telefax eingegangen - innerhalb der Berufungsb e- gründungsfrist beim Berufungsgericht eingegangen ist. Zwar setzt das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) die Versäumung eine r gesetzlichen Frist voraus; auch spricht nach dem Gesetzeswort laut und aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit vieles dafür, dass v on der Versäumung der hier in Rede stehe n- den Frist zu r Begründung der Berufung nur die Rede sein kann , wenn die rechtzeitige - und wirksame - Einreichung der Berufungsbegründung als solche unterblieben ist (vgl. BGH 13. Februar 1997 - III ZR 285/95 - zu I 2 a bb der Gründe mwN ) . Das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vori gen Stand ist nicht dazu da , inhaltliche Unvollständigkeiten einer an sich fristgerecht eing e- reichten Rechtsmittelbegründung zu hei len. Dies gilt auch für den Fall, dass die Berufungsbegründung mit inhaltlichen Mängeln versehen ist, die bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nic ht beseitigt worden sind und zur (teilweisen) Unzulässigkeit der Berufung führen (BGH 13. Februar 1997 - III ZR 285/95 - zu I 2 a bb der Gründe mwN) . 27 28 29 - 11 - 8 AZR 458/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.8AZR458.16.0 - 12 - Im vorliegenden Verfahren besteht allerdings die Besonderheit, dass die Prozessbevollmächtigte der Kläge rin in ihrem zweiten Antrag auf Verläng e- rung der Berufungsbegründungsfrist, der am 17. Juli 2015 in der Zeit von 18:14 Uhr bis 18:15 Uhr per Telefax beim Berufungsgericht eingegangen ist, ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass die Berufungsbegründung, die nachfolgend am selben Tag in der Zeit von 18:15 Uhr bis 18:16 Uhr per Telef ax beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, nicht vollständig fertiggestellt we r- den konnte, so dass insoweit nur der fertiggestellte Teil als Anlage dem Antrag auf Verlängeru ng der Berufungsbegründungsfrist beigefügt werde. Vor diesem Hintergrund ist die Klägerin bereits aus Gründen des fairen Verfahrens nicht anders zu behandeln, als habe ihre Prozessbevollmächtigte die Berufung i n- nerhalb der Berufungsbegründungsfrist überhau pt nicht begründet. bb) Der Antrag der Klägerin, ihr gegen die Versäumung der Berufungsb e- gründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, war j e- doch deshalb zurückzuweisen, weil die Prozessbevollmächtigte der Klägerin, deren Verschulden s ich die Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, keine Umstände vorgetragen hat, aus denen sich ergeben könnte, dass sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Berufungsbegründung einzuhalten. Dabei kann offenbleiben, ob insoweit nu r das Vorbringen der Pr o- zessbevollmächtigten der Klägerin aus ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 29. Juli 2015, der am selben Tag beim Landesarbeit s- gericht eingegangen ist, und nicht das Vorbringen aus ihrem nach Ablauf der Frist de s § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 5. Januar 2016 Berücksichtigung finden kann. Selbst wenn es sich bei dem Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 5. Januar 2016, der eine E r- widerung der Klägerin auf den Vortrag der G egenseite aus deren Schriftsatz vom 1. September 2015 enthält, in dem diese das Fehlen von Gründen für eine Wiedereinsetzung gerügt hatte, um eine berücksichtigungsfähige zulässige E r- gänzung handeln sollte, müsste der Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen werden. 30 31 - 12 - 8 AZR 458/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.8AZR458.16.0 - 13 - Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in ihrem Antrag auf Wi e- dereinsetzung in den vorigen Stand vom 29. Juli 2015 ausgeführt, die Ber u- fungsbegründungsschrift in zwölf Teileinheiten diktiert zu haben, wobei sie die letzte Teileinheit um 17:3 4 Uhr auf den Computer der Rechtsanwaltsfachang e- stellten K zum Schreiben geschickt habe. Als sie die Rechtsanwaltsfacha n g e- stellte K sodann darum gebeten habe, ihr die bereits geschriebenen Teileinheiten auszudrucken, habe diese erklärt, sie sei infol ge Übelkeit und Schwindel nicht in der Lage, die Diktate fertigzustellen. Zu diesem Zeitpunkt hätten noch die letzten drei Teilstücke des Diktats gefehlt. Dazu, dass und ggf. welche Bemühungen die Prozessbevollmächtigte der Klägerin unternommen hatte, um e ine vollständige Berufungsbegründung noch fristgerecht beim La n- desarbeitsgericht einzureichen, enthält der Wiedereinsetzungsantrag keinerlei Angaben. Auch in ihrem Schriftsatz vom 5. Januar 2016 trägt die Prozessbevol l- mächtigte der Klägerin keine Umstände vor, aus denen sich ergeben könnte, dass sie ohne ihr Verschulden gehindert war, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Insoweit führt sie lediglich aus, nicht Schreibmaschine schreiben zu können, weshalb sie vier ausgebildete Büro - Fachangestellte in Teilzeit b e- schäftige, die für sie nach Diktat die Schriftsätze schrieben. Sie sei auch nicht bereit, selbst Schriftsätze zu schreiben, da dies nicht ihre Aufgabe sei. An dem besagten Freitagnachmittag sei um 17:34 Uhr nur noch die Rechtsanwaltsfac h- angestel lte K in der Kanzlei gewesen; es sei einleuchtend, dass an einem Fre i- tag, insbesondere eine halbe Stunde vor allgemeinem Büroschluss, keine E r- satzkraft habe herbeigezaubert werden können. Dass sie überhaupt den Ve r- such unternommen hatte, eine Ersatzkraf t zu gewinnen und zu welchem E r- gebnis ihre Bemühungen geführt hatten, hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin, die am letzten Tag der verlängerten Berufungsbegründungsfrist hi n- sichtlich der Einhaltung dieser Frist eine erhöhte Sorgfaltspflicht traf (vg l. etwa BGH 9. Mai 2006 - XI ZB 45/04 - Rn. 8 mwN) , nicht im Ansatz dargetan. Ebe n- so wenig hat sie erklärt, weshalb sie ohne ihr Verschulden nicht in der Lage war, die noch fehlenden Teile der Berufungsbegründung handschriftlich zu e r- 32 33 - 13 - 8 AZR 458/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.8AZR458.16.0 stellen und dem bereits fertiggestellten Teil der Berufungsbegründung hinzuz u- fügen. Schlewing Winter Vogelsang Pauli F. Avenarius
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