Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18. Mai 2017 Achter Senat - 8 AZR 74/16 - ECLI:DE:BAG:2017:180517.U.8AZR74.16.0 I. Arbeitsgericht Bonn Urteil vom 15. Mai 2013 - 5 Ca 317/13 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 17. April 2015 - 4 Sa 482/13 - Entscheidungsstichwort e : Benachteiligung und Belästigung iSd. AGG - Ausschlussfrist Leitsätze: 1. Die in § 15 Abs. 4 AGG bestimmte Ausschlussfrist ist - auch in ihrer Kombination mit der für den Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG maßgeblichen Klagefrist des § 61b ArbGG - mit den Vorgaben des Unionsrechts vereinbar. Sie wahrt sowohl den unionsrechtlichen Grun d- satz der Äquivalenz als auch den der Effektivität. § 15 Abs. 4 AGG ve r- stößt auch nicht gegen das in Art. 8 Abs. 2 der Richtli nie 2000/78/EG b e- stimmte Verbot der Absenkung des von den Mitgliedstaaten bereits ga- rantierten allgemeinen Schutzniveaus. 2. In den Fällen, in denen das Schadensersatz - und/oder Entschäd i- gungsverlangen auf eine verbotene Benachteiligung nach dem AGG in Fo rm der Belästigung iSv. § 3 Abs. 3 AGG gestützt wird, beginnt die Frist des § 15 Abs. 4 AGG wegen des typischerweise prozesshaften Chara k- ters der Belästigung mit dem Abschluss des letzten von der klagenden Partei geschilderten Vorfalls zu laufen. ECLI:DE:BAG:2017:180517.U.8AZR74.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 74/16 4 Sa 482/13 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 18. Mai 2017 URTEIL Wirth, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin , Berufungsklägerin und Revi sionsklägerin, pp. Beklagte , Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte , hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 18. Mai 2017 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeit s- gericht Prof. Dr. Schlewing, die Richterin a m Bundesarbeitsgericht Dr. Winter, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Roloff sowie den ehrenamtlichen Ric h ter Dr. Mallmann und die ehrenamtliche Richterin Wankel für Recht e r- kannt: - 2 - 8 AZR 74/16 ECLI:DE:BAG:2017:180517.U.8AZR74.16.0 - 3 - Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Lande s- arbeitsgericht s Köln vom 17. April 2015 - 4 Sa 482/13 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Anträge der Klägerin zu 1. und 3. abgewiesen wurden. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ve r- handlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revision sverfahrens - an das Landesarbeitsgericht z u- rückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch darüber, ob die B e- klagte der Klägerin wegen Benachteiligung, Belästigung und Maßregelung iSd. AGG und wegen zum Ersatz immaterieller und materieller Schäden verpflichtet ist. Die 1954 geborene Klägerin ist bei der Beklagten bzw. deren Recht s- vorgängern seit dem 17. Ap ril 2000 in der Seniorene inrichtung als Ve r- waltungsangestellte in Teilzeit zu einem Bruttojahresgehalt von 27.500,00 Euro beschäftigt. Sie ist mit einem Grad der Behinderung von 100 als schwerbehi n- derter Mensch anerkannt. Ihr Schwerbehindertenausweis enthält die Merkze i- tis, Fibromyalgie und schwerer Mittelohrschwerhörigkeit. In § 2 des Dienstvertrag s vom 3. April 2000 haben die Parteien die A n- wendung der Arbeitsvertragsr ichtlinien des Diakonischen Werkes der Evang e- lischen Kirche in Deutschland (AVR) in der jeweils g ült igen Fassung . In § 45 der AVR heißt es : § 45 Ausschlussfristen (1) Ansprüche auf Leistungen, die auf die Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit nach den § § 12 und 13 gestützt sind, sowie die allmonatlich entsteh enden Ansprüche auf Entgelt (§ § 14 bis 19a) müssen innerhalb einer Au s- 1 2 3 - 3 - 8 AZR 74/16 ECLI:DE:BAG:2017:180517.U.8AZR74.16.0 - 4 - schlussfrist von zwölf Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. (2) Andere Ansprüche aus dem Dienstverhältnis müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit sc hriftlich geltend gemacht werden, soweit die AVR nichts anderes bestimmen. (3) Für den gleichen Tatbestand reicht die einmalige Ge l- tendmachung der Ansprüche aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Ansprüche unwirksam zu machen Un ter dem 6. November 2006 und dem 20. April 2010 erteilte die B e- klagte der Klägerin Zwischenzeugnis se mit insgesamt gute n bis sehr gute n Leistungsb eur teilung en . Im Zwischenzeugnis vom 20. April 2010 heißt es: Z w i s c h e n z e u g n i s Frau P , geb. 1954, wohnhaft F , T, ist seit dem 17.04.2000 als Mitarbeiterin der Verwaltung für die Bewohnersachb e- arbeitung im J tätig. Das J ist eine Einrichtung der J gemeinnützige GmbH. Es bietet mit 117 Plätzen schwer pflegebedürftigen Menschen im Rahmen de r Kurzzeit - und Dauerpflege ein Zuhause; weiterhin wird in der R strasse der Bereich Betreutes Wo h- nen mit 62 Wohnungen mit der Option der Hilfeleistungen durch den Ambulanten Pflegedienst K sowie umfangreiche Betreuungsleistungen vorgehalten. Das Aufgabeng ebiet von Frau P umfasst insbesondere folgende Aufgaben und Tätigkeiten: Beratung der Kunden bzgl. der Finanzierung und der Formalitäten Antragstellung zur Heimaufnahme, Vergleichsb e- rechnung, Schriftwechsel mit Pflegekassen, Sozia l- ämtern und sonstigen Behörden Anlegen der Bewohnerakten sowie die EDV - Erfassung der Bewohnerdaten Prüfung der Sozialhilfe - und Pflegewohngeldb e- scheide der Bewohner Beratung und Korrespondenz bzgl. der Betreuung s- anträge Aktualisierung der Daten Erstellung von Statistiken für Landschaftsverband, Heimaufsicht und die Einrichtungsleitung Ablage und Archivierung der Bewohnerakten 4 - 4 - 8 AZR 74/16 ECLI:DE:BAG:2017:180517.U.8AZR74.16.0 - 5 - Kundensachbearbeitung einschließlich EDV - Erfa s- sung Führung der Bewohnerkasse Sekretariatsaufgaben in Vertretung Führung der Hauptkasse Verwaltung der Portokasse Öffnen und Verteilung der Post Personalsachbearbeitung (Zusammenstellung der Unterlagen für die Personalabteilung) Diverse Schreibarbeiten Bestellungen wie z. B. Büromaterial und Verte i- lung Frau P zeigt sowohl im Kontakt mit den Bewohnern als auch mit den Angehörigen ein adäquates Verhältnis aus Nähe und Distanz, wobei die Interaktionen durchgängig von Wertschätzung geprägt sind. Ihr Verhalten zu Koll e- gen und Vor gesetzten ist stets einwandfrei. Sie verfügt über umfassende Fachkenntnisse, die sie s i- cher und zielgerecht in der Praxis einsetzt. Sie kann neue Entwicklungen und deren Folgen für ihre Arbeit gut wah r- nehmen und einschätzen. Frau P ist bei den Mitarbeitern als kompetente und koll e- giale Mitarbeiterin jederzeit anerkannt; sie ist aufgrund ihrer kompetenten und korrekten Arbeit von ihren Vorg e- setzen stets geschätzt. Die ihr übertragenen Aufgaben erledigt sie mit großem Engagement und persönlichem Einsatz. Trotz eines mitu n- ter großen Arbeitsanfalls zeigte sie sich den unterschiedl i- chen Situationen stets gewachsen und arbeitet gut g e- plant, zügig und lösungsorientiert. Dieses Zwischenzeugnis wurde auf Wunsch von Frau P wegen eines Wechsels in der E inrichtungsleitung erstellt; der Unterzeichner hat mit Frau P in der Zeit vom 16.07.2009 bis zum 23.06.2010 zusammengearbeitet. A m 7. September 2010 fand ein Gespräch zwischen der Klägerin und dem neuen Einrichtungsleiter N und am 30. September 2010 ei n Personalg e- spräch zwischen der Klägerin, Herrn N und dem Vorstand s vor sitzenden der Beklagten L statt . Die Einzelheiten beider Gespräche sind zwischen den Parte i- en streitig. Am 1. Oktober 2010 wurde die Klägerin von Herrn N angewiesen, in ein anderes Büro umzuziehen, um dort sog. - ( - 5 - 5 - 8 AZR 74/16 ECLI:DE:BAG:2017:180517.U.8AZR74.16.0 - 6 - Listen ) zu bearbeiten. Am 11. Oktober 2010 erschien die Klägerin früh zum Dienst und wurde von Herrn N wieder weggeschickt . Unter dem 15. November 2010 richtete der neue Einrichtungsleiter W ein mit ie Klägerin, das auszugsweise lautet : Sehr geehrte Frau P, von Ihren Aufgaben der Außenkommunikation der Verwa l- tung und der Einrichtung (Bewohner, Angehörige, Ämter, etc.) sind Sie bis auf weiteres befreit. Ebenso von der Kassenführung. In enger Zusammenarbeit mit dem Unterzeichner widmen Sie sich bis auf weiteres bitte ausschließlich der Aufarbe i- tung der Bewohnerakten nach folgendem Ablauf: 1. Prüfen der Bewohnerakte auf Vorliegen a. des Heimvertrages b. Pflegestufenbescheid c. des Sozialamtsbescheides d. des PWG - Bescheides e. des Bescheides nach § 87b f. sonstiger Bescheide 2. Anfordern eines aktuellen Kontoauszuges des Bewohners aus der Buchhaltung. 3. Vergleich der Rechtmäßigkeit der OP anhand der vorliegenden Bescheide und Erstellung des vo r- gegeben Excel - Blattes 4. Weitere Vorgehensweise (z.B. Mahnung, A n- schreiben, Antragstellungen) mit dem Unte r- zeichner absprechen 5. Festlegung der Wiedervorlage der Bewohnerakt e Ich freue mich auf eine gute erfolgreiche Zusammena r- beit. Am 30. November 2010 wurde die Klägerin in der Verwaltungsdiens t- besprechung angewiesen, zukünftig an der Rezeption Dienst zu tun. Der behi n- derungsgerechte Schreibtisch und der behinderungsgerechte Bürostuhl der Klä gerin wurden auf deren Nachfrage hin an der Rezeption aufgestellt. Am 1. Dezember 2010 erhielt die Klägerin e- benes Schreiben, dessen Inhalt dem der Dienstanweisung vom 15. November 2010 gleicht. 6 7 - 6 - 8 AZR 74/16 ECLI:DE:BAG:2017:180517.U.8AZR74.16.0 - 7 - Am 8. Dezember 2010 erhielt die Klägerin r- schriebenes Schreiben , in dem es heißt: Ermahnung : Sehr geehrte Frau P, mit Dienstanweisung vom 15.11.2010 und der Diensta n- weisung vom 1.12.2010 wurden Sie aufgefordert die B e- wohnerakten aufzuarbeiten und mit dem Einrichtungsleiter abzusprechen. Das Verfahren wurde wie folgt angewi e- sen: 1. Prüfen der Bewohnerakte auf Vorliegen a. des Heimvertrages b. Pflegestufenbescheid c. des Sozialamtsbescheides d. des PWG - Bescheides e. des Bescheides nach § 87b f. sonstiger Bescheide 2. Anfordern eines aktuellen Kontoauszuges des Bewohners aus der Buchhaltung. 3. Vergleich der Rechtmäßigkeit der OP anhand der vorliegenden Bescheide und Erstellung des vo r- gegeben Excel - Blattes 4. Weitere Vorgehensweise (z.B. Mahnung, A n- schreiben, Antragstellungen) mit dem Unte r- zeichner absprechen 5. Festlegung der Wiedervorlage der Bewohnerakte Bis heute hat der Unterzeichner weder eine aufgearbeitete Akte von Ihnen erhalten, noch erfolgte pro Akte eine A b- sprache durch Sie mit dem Unterzeichner. Stattdessen ergab eine Prüfung der von Ihnen zu erste l- lenden Excelliste falsche Einträge. So trugen Sie zu uns e- rem Bewohner Herrn G ein Guthaben von 9000, -- Euro ein, obwohl dies nach Aktenlage und Buchhaltung, ei n- de u tig nicht möglich sein kann. Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass wir von Ihnen erwarten, sich zukünftig strikt nach den Ihnen erteilten Ab dem 13. Dezember 2010 war die Klägerin du rchgehend arbeitsunf ä- hig erkrankt. Mit Schrei ben vom 28. August 2012 teilte s ie der Beklagten mit, dass sie bald wieder einsatzfähig sei und einen Antrag auf Wiedereingliederung ste l- 8 9 10 - 7 - 8 AZR 74/16 ECLI:DE:BAG:2017:180517.U.8AZR74.16.0 - 8 - len werde, wofür sie im Hinblick auf den Rentenversicherungsträger noch einige Facharzttermine wahrnehmen müsse. Zwischenzeitlich wolle sie gerne ihren Urlaub von 73 Tagen nehmen und danach 30 Stunden wöchentlich arbeiten. In dem vom Einrichtungsleiter W unterzeichneten Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 5. September 2012 heißt es ua.: r- beitsunfähig sind. Kenntnis über eine befristete Rente h a- ben wir auch nicht. Daher begründet sich Ihr Schreiben nicht. Im Oktober 2012 sah die Klägerin ihre Personalakte ein. Am 6. Oktober 2012 bat sie um Ausstellung eines Zwischenzeugnisses. Mit anwaltlichem Schreiben vom 5. November 201 2 forderte d ie Kläg e- r in von der Beklagten eine Entsch ädigung und Schadensersatz. Dieses Schre i- ben hat auszugsweise den folgenden Inhalt : Mit diesem Schreiben macht unsere Mandantschaft Schadensersatz und Entschädigung wegen Diskrimini e- rung, Mobbings und Verletzung des Allgemeinen Persö n- lichkeitsrechts sowie Vertragsverletzu ng u.a. umfassend geltend. Anspruchsgrundlagen sind u.a. § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG, Art. 1, 2 Abs. 1 GG und § § 823, 280 BGB. Unsere Mandantschaft hat auch erhebliche gesundheitl i- che Schäden dadurch erlitten. Unsere Mandantschaft wurde diskriminiert wegen Alters und Behinderung. Eine abschließende Bezifferung der Schäden ist derzeit noch nicht möglich. Nachfolgend werden einige Sch a- denspositionen vorab aufgeführt. Die Aufstellung ist aber noch unvollständig. 1. Diskriminierungen und Mobbing Folgende Vorgänge sind als Teil des Mobbings und als Diskriminierungen zu werten. 1. 1. Chronologie 1.1.1. DI. 07.09.2010; 11:00 Uhr 1.1.2. DO, 30.09.2010; 13:00 Uhr 1.1.3. FR. 01.10.2010; 11:00 Uhr 1.1.4. MO. 04.10.2010 9:30 Uhr 1.1.5. DI. 11 12 - 8 - 8 AZR 74/16 ECLI:DE:BAG:2017:180517.U.8AZR74.16.0 - 9 - 05.10.2010; 9:30 Uhr 1.1.6. MI. 06.10.2010; 9:30 Uhr 1.1.7. DO. 07.10.2010; 9:30 Uhr 1.1.8. FR. 08.10.2010 9:30 Uhr 1.1.9. MO. 11.10.2010 9:30 Uhr 1.1.10. MO. 15.11.2010; 08:00 Uhr 1.1.11. DO 18.11.2010 08:00 Uhr 1.1.12. DO 24.11.2010 14:30 Uhr 1.1.13. DI. 30.11.2010 11:00 Uhr 1.1.14. MI; 01.1 2 .2010 8: 3 0 Uhr 1.1.15. MI; 08.12.2010 10:30 Uhr 1.1.16. DO; 09.12.2010 Abends 1.1.17. FR; 10.12.2010 8:00 Uhr 1.1.18. Seit 13.12.2010 1.1.19. 05.09.2012 1.1.20 . 06.10.2012 Mit Schreiben vom 06.10.2012 hat unsere Mandantschaft ein Zwischenzeugnis angefordert, das bis heute nicht vo r- liegt. 1.1.21 . 25.10.2012 Bei Durchsicht der Personalakte muß te unsere Mandan t- schaft feststellen, daß entscheidende Inhalte fehl t en, wie beispielsweise der Widerspruch gegen die Ermahnung und das Zwischenzeugnis vom 20.04.2010. 1. 2. Diskriminierungen Die ständigen öffentlichen Herabsetzungen, Degradieru n- gen und Vorwürfe sowie Ermahnungen sind jeweils für sich diskrimini erende Benachteiligungen. Zugleich handelt es sich bei den Vorgängen um Mobbing und sonstige Ve r- letzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. 2. Diskriminierungsmerkmale Die Diskriminierungen erfolgten (auch) wegen der Behi n- derung unserer Mandantschaft (unmittelbare Diskrimini e- rung). Zudem handelt es sich um mittelbare Diskrimini e- rungen, da die Vorgänge unsere Mandantschaft wegen der Behinderung in besonderer Weise belastet haben. 3. Immaterieller Schaden Ausgehend von den derzeit v orliegenden Informationen ist davon auszugehen, daß unsere Mandantschaft in zahlre i- chen Fällen diskriminiert wurde. Je Diskriminierung ist ein abschreckend hohe Entschäd i- gung von einem Jahresgehalt, mindestens aber 30.000,00 en wird von einem Gesam t- - 9 - 8 AZR 74/16 ECLI:DE:BAG:2017:180517.U.8AZR74.16.0 - 10 - betrag von 60.000,00 Weitere Schäden z.B. wegen weiterer diskriminierender Belästigungen, die sich erst bei genauerer Auswertung der Vorgänge feststellen lassen, sind darin noch nicht entha l- ten. Die Geltendmachung w eiterer Schäden bleibt daher vorbehalten. 4. Materieller Schaden wegen Diskriminierung Neben dem immateriellen Schaden ist unserer Mandan t- schaft auch der materielle Schaden zu ersetzen, insb e- sondere der Schaden der durch Arbeitsunfähigkeit en t- standen ist. Vorliegend hat unsere Mandantschaft durch die geschi l- derten Vorgänge erheblichen gesundheitlichen Schaden erlitten und ist deswegen langfristig arbeitsunfähig gewo r- den. Damit besteht ein Schaden von 45.8 00 12.760 o- sengeld. Unter dem 7. November 2012 erteilte die Beklagte der Klägerin ein Zw i- schenzeugnis, in dem es ua. heißt : durch: Beratung der Bewohner und Angehörigen in allen B e- reichen, die die Verwaltung betreffen Prüfung der Einreichung der heimnotwendigen Unte r- lagen Stellung von Pflegewohngeldanträgen Stellung von Rentenüberleitungsanträgen Stellung von Höherstufungsanträ gen Stellung von Anträgen auf Zusatzleistungen aus § 87b Ausfüllen von Heimverträgen und Änderungsverträgen Folgende einrichtungsbezogene Aufgaben zählen zu Ihren Aufgaben: Teilnahme an Hausbesprechungen Informationspflicht gegenüber des Vorgesetzten Anlage und Führen der Bewohnerakte 13 - 10 - 8 AZR 74/16 ECLI:DE:BAG:2017:180517.U.8AZR74.16.0 - 11 - Anlage und Pflege der relevanten Bewohnerdaten in Vivendi Rechnungsablage Schriftverkehr mit Behörden Diverse Rechnungsstellungen Vorbereitung der Statistiken für den Einrichtungsleiter Führen der Heimkassen Frau P erfüllt die ihr gestellten Aufgaben zu unserer Z u- friedenheit . Der Arbeitsstil von ihr kann als bewohnerorie n- tiert bezeichnet werden. So wunderte es nicht, dass Frau P von Mitarbeitern, Bewohnern und Ang ehörigen gleic h- ermaßen geschätzt wird. Ihre dienstlichen Verpflichtungen nimmt Frau P immer pünktlich und korrekt wahr. Frau P ist stets initiativ und engagiert in allen Fragen der Lebensqualität der Bewo h- ner und dessen Angehörigen. E ine Zahlung lehnte die Beklagte ab. Unter dem 7. Januar 2013 übersandte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin der Beklagten ein das Zwischenzeugnis vom 7. November 2 012 b etre f- fendes Beschwerde - und Aufforderungsschreiben. Ab dem 1. Februar 2013 befand sich die Klägerin in einer Maßnahme der beruflichen Rehabilitation . Mit ihrer am 5. Februar 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin die im Schreiben vom 5. November 201 2 aufgeführten A n- sprüche gegen über der Beklagten weiter . Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei ihr wegen Benachteiligung, Belästigung und Maßregelung iSd. AGG insbesondere nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG, Art. 1, 2 Abs. 1 GG und § § 823, 280 BGB zur Ent schädigung und zu m Sch a- densersatz verpflichtet. S ie sei, wie sich aus den in der chronologischen Übe r- sicht der Jahre 2010 und 2012 aufgeführten Vorgängen ergebe , fortlaufend w e- gen ihrer Behinderung und ihres Alters diskriminiert worden . Ua. sei sie mit fa l- schen Vorwürfen über ihre Arbeitsleistung konfrontiert, angeschrien und von ihren eigentlichen Aufgaben entbunden worden. Alle Beschäftigten der Einric h- tung seien über die Änderung ihre r Aufgaben informiert worden, begleitet von der Aufforderung, Fehler de r Klägerin an den Einrichtungsleiter zu melden. 14 15 16 17 - 11 - 8 AZR 74/16 ECLI:DE:BAG:2017:180517.U.8AZR74.16.0 - 12 - Niema nd habe mehr mit ihr gesprochen. Als ihr am 30. November 2010 in einer Abteilungsdienstbesprechung mitgeteilt worden sei, dass sie ab dem nächsten Tag an der Rezeption arbeiten solle, sei ihr auch gesagt worden, sie solle dort nicht nur weiter die sog. OP - Listen bear beiten, sondern auch die Telefonzentr a- le und den Besucheremp fang übernehmen. Sie habe dieser Arbeitsanweisung ni cht widersprochen, aber erklärt , sie benötige aus gesundheitlichen Gründen auch an der Rezeption den eigens für sie vom Rentenversicherungsträger a n- geschafften behinderungsgerechten Schreibtisch und Stu hl . Der Einrichtung s- le i ter W habe daraufhin entsetzt gefragt, was das wieder für Sonderwünsche werde er nicht dul den, sie, d ie Klägerin , solle ganz in Rente gehe n. Teilweise seien ihre an den Einrichtungsleiter gesandten Mails von diesem an alle B e- schäftigten weitergeleitet worden mit der Folge, dass man ihr allgemein mit starker Ablehnung begegnet sei. Bei Einsichtnahme in ihre Personalakte am 25. Oktober 2012 habe sie festgestellt, da ss entscheidende Inh alte fehlten , so beispielsweise ein Widerspruch gegen eine Ermahnung sowie das unter dem 20. April 2010 vom damaligen Einrichtungsleiter ausgestellte Zwischenzeugnis. Das Zwischenzeugnis vom 7. November 2012 sei unzutreffend, insbesonde re sei es ohne sachlichen Grund schlechter als die Zeugnisse vom 6. November 2006 und vom 20. April 2010. D urch die von der Beklagten zu verantwortenden Vorfälle in der Zeit vom 7. September bis zu m 10. Dezember 2010 sei sie diskriminiert und in i h- rem Persönlichkei tsrecht verletzt worden; infolgedessen sei sie an einer D e- pression erkrankt, was zu einer langfristigen Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Bei der Vorbereitung ihrer Rückkehr an den Arbeitsplatz in der zweiten Hälfte des Jahres 2012 sei sie durc h die Verweigerung des am 28. August 2012 bea n- tragten Rest urlaubs, das Fehlen von Unterlagen in ihrer Personalakte und durch das unzutreffend schlechte Zwischenzeugnis vom 7. November 2012 e r- neut wegen ihrer Behinderung und wegen ihres Alters diskriminiert und in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt worden. Indizien für die von ihr erfahrene nachteilige Behandlung w egen der in § 1 AGG ge nannten Grü nde erg äben sich ua. aus 18 19 - 12 - 8 AZR 74/16 ECLI:DE:BAG:2017:180517.U.8AZR74.16.0 - 13 - Äußerunge n des Einrichtungsleiters W in einer Abteilungsdienstbesprechung am 30. November 2010 sowie daraus, dass sie als lebensältere und behinderte Kollegin anders behandelt worden sei als jüngere, nicht behindert e Kollegen und Kolleginnen. Von Bedeu tung sei auch, dass die Beklagte ihre Pflichten au s § 12 Abs. 1 AGG verletzt habe , indem sie nicht die nach dieser Bestimm ung erforderlichen Maßnahmen zu ihrem Schutz vor Benachteiligun gen wegen ihres Alter s und ihrer Behinde rung ergriffen habe . Es komme hinzu, dass die Bekla g- te ihre Beschwerde - bzw. Gelt endmachungsschreiben vom 5. November 2012 und vom 7. Januar 2013 entge gen der in § 13 Abs. 1 AGG getroffenen Besti m- mung nicht von einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerdestelle habe überpr ü- fen lassen , und dass sie kein betriebliches Eingliederungsmanagemen t gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX (im Folgenden : BEM) durchgeführt habe. Zudem wirke sich aus, dass die Beklagte die Vorgaben von § 71 SGB IX unterschreite , da sie nicht w enigstens auf fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Me n- schen beschäftige , ä ltere und schwerbehinderte Menschen nicht entsprechend deren Anteil an der dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Bevölkerung beschäftige und diese Personengruppe n für Führungspositionen weit unte r- durchschnittlich berücksichtige. Sie habe i hre Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht. Sowohl die Au s- schlussfrist des § 45 AVR als auch die Fristen nach § 15 Abs. 4 AGG und § 61 b ArbGG seien eingehalten worden. Die Fristen in § 15 Abs. 4 AGG und § 61 b ArbGG seien schon nicht mit den unionsrechtlichen Vorgaben ve reinbar. Z u- dem laufe b ei Dauersachverhalten - wie in ihrem Fall - eine Frist erst mit der letzten diskriminierende n Handlung bzw. der letzten Mobbing - Handlung an. Von Bedeutung sei zudem, dass sie nicht gewusst habe, wann ihre Arbeitsunfähi g- keit beendet sei n würde und dass sie erst im März 2012 erfahren habe, dass sie von Januar 2012 bis Januar 2014 befristet Erwerbsunfähigkeitsrente erhalte. Ausschlussfristen aus Arbeits - und Kollektivverträgen und auch - wie hier - aus den AVR seien nicht auf Ansprüche wegen Verletzung des Allgemeinen Pe r- sö n lichkeitsrechts anwend bar. Im Übrigen setzten sich d ie Diskriminierung und das Mobbing ten - wie auch das Vorbringen der Beklagten im Pr o- zess belege - bis heute fort . 20 - 13 - 8 AZR 74/16 ECLI:DE:BAG:2017:180517.U.8AZR74.16.0 - 14 - Die Entschädigung sei so zu bemessen , dass sie eine abschreckende Sanktion darstelle . Neben dem immateriellen Schaden sei auch der materielle Schaden zu ersetzen. Sie sei wegen der durch die Geschehnisse hervorgeruf e- nen Depressionen arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Dies habe zu Gehaltsei n- buß en geführt , die die Beklagte ersetzen müsse. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Ersatz für den immateriellen Schaden (Entschädigung und Schmerzensgeld ) iHv. 60.000,00 Euro nebst Zinsen iHv . fünf Proze ntpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie e inen weiteren Betrag iHv. 34.581,94 Euro brutto abzüglich 15.773,37 Euro Krankengeld und abzüglich 5.639,00 Euro Arbeitslose ngeld I nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Si e hat die Auffassung vertreten, der Klägerin weder eine Entschädigung bzw. ein Schmerzensgeld noch materiellen Schadense rsatz zu schulden. Die Anspr uchsvoraussetzungen sei en nicht erfüllt; jedenfalls seien die Ansprüche verwirkt und im Übrige n auch nicht innerhalb der in § 15 Abs. 4 AGG bestimmten Frist geltend gemacht wo r- den . Die von der Klägerin behaupteten Vorfälle hätte n sich im Wesentlichen im Jahr 2010 zugetragen ; ab dem 13. Dezember 2010 sei die Klägerin indes a r- beitsunfähig erkrankt , wodurch eine zeitliche Zäsur eingetreten sei. Diese spr e- che gegen einen systematischen Zusammenhang mit der im Jahr 2012 zw i- schen den P arteien geführten Korrespon denz . Die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG sei unionsrechtskonform ; die Bestimmung finde zudem auf Sch a- densersatz - und Entschädigungsansprüche aus anderen Rechtsgrundlagen als denen des AGG Anwendung . Soweit die Klägerin ihre Ansprüche auf Vorfälle aus dem Jahr 2010 stütze, sei Verwir kung eingetreten . Unabhängig davon sei die Klägerin nicht diskriminiert und nicht in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt worden. Ihr Vortrag sei in wesentlichen Punkten 21 22 23 24 - 14 - 8 AZR 74/16 ECLI:DE:BAG:2017:180517.U.8AZR74.16.0 - 15 - unzutreffend und insgesamt ni cht geeignet, die geltend gemachten Ansprüche zu begründen. Schließlich sei die Höhe der Entschädigungsforderung überz o- gen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. D as Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d ie Kläger in ihr e Anträge zu 1. und zu 3. weiter. Die Beklagte beantragt die Z u- rückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Klägerin hat Erfolg. Zwar hat das Landesa r- beitsgericht rechtsfehlerfrei angenomme n , dass etwaige Ansprüche der Kläg e- rin auf Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG und auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen Versäumung der Ausschluss frist des § 15 Abs. 4 AGG insoweit verfallen sind, als die Klägerin diese Ansprüche auf Vorfälle bis zu ihrer Erkrankung am 13. Dezember 2010 stützt und geltend macht, jeder Vorgang für sich betrachtet sei eine verbotene Benachteiligung nach dem AGG in Form e i- ner unmittelbaren bzw. mittelbaren Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 AGG . Ebenso wenig rev isionsrechtlich zu beanstanden ist die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Klägerin könne einen Anspruch auf Schadensersatz und Entschädi gung nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG nicht mit Erfolg dar auf stützen, dass sich einzelne Vorgänge a b dem Jahr 2012 für sich be trachtet als verbotene unmittelbare bzw. mittelbare Benachteiligungen iSv. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 AGG darstellen . Die angefochtene Entscheidung erweist sich jedoch insoweit als rechtsfehlerhaft, als das Landesarbeitsgericht angenom men hat, § 15 Abs. 4 AGG finde nicht nur auf A nsp rüche nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG Anwendung , sondern auf alle Schadensersatzan sprüche, seien es A n- sprüche aus § 280 BGB oder deliktische Ansprüche , die auf denselben Leben s- sachverhalt wie die Ansprüche n ach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG gestützt wü r- den und deshalb nicht geprüft hat, ob die Beklagte der Klägerin Schadensersatz 25 26 - 15 - 8 AZR 74/16 ECLI:DE:BAG:2017:180517.U.8AZR74.16.0 - 16 - hat das Lande s- arbeitsgericht rechtsfehlerhaft nicht geprüft, ob und ggf. in we lchem Umfang sich Ansprüche auf Schadensersatz und Entschädigung nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG ergeben, weil sich die von der Klägerin insgesamt vorgetragenen Vorgänge aus der Zeit ab dem 7. September 2010 in einer Gesamtschau als Benachteiligung in Form der Belästigung iSv. § 3 Abs. 3 AGG darstellen . Die klageabweisende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellt sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar ( § 561 ZPO) . Aufgrund der vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen kann der Senat nicht abschli e- ßend beurteilen, ob und ggf. in welchem Umfang die zulässige n Klage anträge zu 1. und 3. insoweit - Belästigung iSv. § 3 Abs. 3 AGG - begründet sind ; den Parteien ist zudem G e- le genheit z u ergänzendem Vortrag zu geben. Dies führt zur Aufhebung des a n- gefochtenen Urteils ( § 562 Abs. 1 ZPO) im Kostenpunkt und im Übrigen ins o- weit, als die Anträge der Klägerin zu 1. und 3. abgewiesen wurden sowie im Umfang der Aufhebung zur Zurückverwe isung der Sache zur neuen Verhan d- lung und Entscheidung an das Landesarbeitsge richt ( § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . A. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass etw a- ige Ansprüch e der Klägerin auf Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG und auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen Versäumung der Ausschluss frist des § 15 Abs. 4 AGG insoweit verfallen sind, als die Klägerin diese Ansprüche auf Vorfälle bis zu ihrer Erkrankung am 13. Dezember 2010 stützt und geltend macht, jeder Vorgang für sich betrachtet sei eine verbotene Benachteiligung nach dem AGG in Form einer unmittelbaren bzw. mittelbaren Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AGG . I. Nach § 15 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 AGG muss ein Anspruch nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich ge l- tend gemacht werden. Nach § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG beginnt die Frist im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Able h- nung und in den sonstigen Fällen einer Benachte iligung - wie hier - zu dem Zeitpunkt, a n dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis 27 28 - 16 - 8 AZR 74/16 ECLI:DE:BAG:2017:180517.U.8AZR74.16.0 - 17 - erlangt. Diese Frist hat die Klägerin, soweit sie ihre Ansprüche auf Vorfälle bis zu ihrer Erkrankung am 13. Dezember 2010 stützt und geltend macht, je der Vorgang für sich betrachtet sei eine verbotene unmittelbare bzw. mittelbare B e- nachteili gung iSv. § 3 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AGG , nicht gewahrt. Sie hat ihre A n- sprüche erstmalig mit Schreiben vom 5. November 2012 geltend gemacht. Es kann dahinstehen, ob un d ggf. welche Rechtsfolgen eintreten, wenn d ie klagende Partei geltend macht , sie sei ohne ihr Verschulden gehindert g e- wesen, die Frist einzuh alten. Hierzu fehlt es an entsprechendem Vorbringen der Kläge rin . Ihr Vor trag , sie habe nicht gewusst, wie lange s ich ihre Erkrankung hinziehen we rde, reicht zur Darlegung eines mangelnden Verschuldens nicht aus. Dasselbe gilt für ihr Vorbringen, erst im März 2012 erfahren zu haben, dass sie in der Zeit von Januar 2012 bis Januar 2014 eine befristete Erwerb s- u n fähigkei tsrente erhalte. II . E ntgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG - auch in ihrer Kombination mit der für den Entschädigung s- anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG maßgeblichen Klagefrist des § 61b ArbGG - mit den Vorgabe n des Unionsrechts vereinbar. Die Frist des § 15 Abs. 4 AGG wahrt sowohl den unionsrechtlichen Grundsatz der Äquiva lenz als auch den der Effektivität. § 15 Abs. 4 AGG verstößt auch nicht gegen das in Art. 8 Abs. 2 der hier einschlägigen Richtlinie 2000/78/EG bestimmte Ver bot d er Absenkung des von den Mitgliedstaaten bereits garantierten allgemeinen Schutzniveaus . 1. Die hier einschlägige Richtlinie 2000/78/EG - die Klägerin stützt ihre l- - regelt keine Fristen für die Einleitung von Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen aus d ies er Richtli nie . Vielmehr bestimmt Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2000/78/EG (ebenso Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2000/43/EG und Art. 17 Abs. 3 der Richtlinie 2006/54/EG) , dass einzelstaatliche Regelungen über Fristen für die Rechtsverfolgung betreffend den Gleichbehandlungsgrun d- satz unberührt bleiben. N ach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie ist es deshalb Sache der innerstaatlichen Rechtsordnu ng der einzelnen Mitgliedsta a- ten , die zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung von Verfahren, die den 29 30 31 - 17 - 8 AZR 74/16 ECLI:DE:BAG:2017:180517.U.8AZR74.16.0 - 18 - vollen Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, zu bestim men (vgl. nur EuGH 8. Juli 2010 - C - 246/09 - [ Bulicke] Rn. 24 f. mwN, Slg. 2010, I - 7003 ) . Dies schließt die Bestimmung von Ausschlussfristen ein. 2. D ie Festsetzung von Ausschlussfristen ist ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit und grundsätzlich mit dem Un i- onsrecht vere inbar ( st. Rspr. des EuGH, vgl. nur 21. Dezember 2016 - C - 154/15, C - 307/15 und C - 308/15 - [ Gutiérrez Naranjo ] Rn. 69 ; 8. Juli 2010 - C - 246/09 - [Bulicke] Rn. 36 mwN, Slg. 2010 , I - 7003 ; 10. Juli 1997 - C - 261/95 - [Palmisani] Rn. 28 mwN, Slg. 1997, I - 4025 ) . a) Allerdings dürfen Verfahren, die Klagen wegen Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot des AGG zum Ge genstand haben, nicht weniger gün s- tig gestaltet sein als entsprechende V erfahren, die nur innerstaatliches Recht - hier: innerstaatliches Arbeits recht - betreffen (Grundsatz der Äquiva lenz) , s o- fern diese Klagen einen ähnlichen Gegenstand und Rechtsgrund haben (vgl. nur EuGH 8. Juli 2010 - C - 246/09 - [Bulicke] Rn. 26 und 42 mwN, Sl g. 2010, I - 7003 ) . Dabei ist in einem ersten Schri tt zu prüfen, ob sich die Verfahren im Hinblick auf ihren Verfahrensgegenstand, ihren Rechtsgrund und ihre wesentl i- chen Gesichtspunkte entsprechen. Ist dies der Fall, ist in einem zweiten Schritt festzu stellen , ob die für solche nationalen Klagen geltenden Verfahrensmodal i- täten insoweit tatsächlich günstiger sind ( vgl. ua. EuGH 30. Juni 2016 - C - 200/14 - [Câmpean] Rn. 51 und 55 ; 8. Juli 2010 - C - 246/09 - [Bulicke] Rn. 34, Slg. 2010, I - 7003 ) . Zu beachten ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass die Mit glieds taaten nicht verpflichtet sind , die günstigste innerstaatliche Regelung auf alle Klagen zu erstrecken, die - wie hier - im Bereich des Arbeit s- rechts erhoben werden (vgl. nur EuGH 8. Juli 2010 - C - 246/09 - [Bulicke] Rn. 26 bis 29, 34 und 42 mwN, aaO ) . b ) Darüber hinaus darf die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehe nen Rechte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig e r- 32 33 34 35 - 18 - 8 AZR 74/16 ECLI:DE:BAG:2017:180517.U.8AZR74.16.0 - 19 - schwert werden (Grundsatz der Effektivität) (st. Rspr. des EuGH, vgl. nur 15. März 2017 - C - 3/16 - [Aquino] Rn . 48 mwN; 20. Oktober 2016 - C - 429/15 - [Danqua] Rn. 29 f.; 28. Januar 2015 - C - 417/13 - [Starjakob] Rn. 61 mwN; 8. Juli 2010 - C - 246/09 - [Bulicke] Rn. 22 und 25 mwN, Slg. 2010, I - 7003) . Zwar ist die Festsetzung von Ausschlussfristen grundsätzlich mit dem Erforde rnis der Effektivität vereinbar, weil hierdurch das grundlegende Prinzip der Rechtssicherheit zur Anwendung kommt. Solche Fristen sind nämlich grundsätzlich nicht geeignet, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmögli ch zu machen oder übermäßig zu e r- schweren. Die Mitgliedstaaten müssen aber für nationale Regelungen, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, Fristen festlegen, die insb e- sondere der Bedeutung der zu treffenden Entscheidungen für die Betroffene n, der Komplexität der Verfahren und der anzuwendenden Rechtsvorschriften, der Zahl der potenziell Betroffenen und den anderen zu berücksichtigenden öffentl i- chen oder privaten Belangen entsprechen. Mit diesem Vorbehalt ist es den Mi t- gliedstaaten unbenommen , mehr oder weniger lange Fristen vorzusehen (ua. EuGH 21. Dezember 2016 - C - 327/15 - [TDC] Rn. 98 mwN; 8. Juli 2010 - C - 246/09 - [Bulicke] Rn. 36 mwN, Slg. 2010, I - 7003 ; 29. Oktober 2009 - C - 63/08 - [Pontin] Rn. 48 mwN, Slg. 2009, I - 10467 ) , soweit der Fristlauf mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der Arbeitnehmer von der behaupteten Diskr i- minierung Kenntnis erlangt (EuGH 8. Juli 2010 - C - 246/09 - [Bulicke] Rn. 41, aaO ) . c ) Letztlich darf die innerstaatliche Regelung nicht gegen den in Art. 8 Abs. 2 der - hier einschlägigen - Richtlinie 2000/78/EG niedergelegten Grun d- satz des Verbots einer Absenkung des Schutzniveaus verstoßen ( ua. EuGH 8. Juli 2010 - C - 246/09 - [Bulicke] Rn. 43 ff., Slg. 2010 , I - 7003 ) . 3 . Die Ausschlussf rist des § 15 Abs. 4 AGG genügt d ies en unionsrechtl i- chen Vorga ben ( vgl. auch BAG 21. Juni 2012 - 8 AZR 188/11 - Rn. 20 ff., BAGE 142, 143; 15. März 2012 - 8 AZR 37/11 - Rn. 29 ff., BAGE 141, 48; 15. März 2012 - 8 AZR 160/11 - Rn. 27 ff.) . 36 37 38 - 19 - 8 AZR 74/16 ECLI:DE:BAG:2017:180517.U.8AZR74.16.0 - 20 - a ) Anders als die Revision meint, verstößt § 15 Abs. 4 AGG nicht gegen den Grundsatz der Äquivalenz . Dies folgt bereits daraus, dass das deutsche Arbeitsr echt kein Klageverfahren kennt, das im Hinblick auf seinen Verfahren s- gegenstand, seinen Rechtsgrund und seine wesentlichen Gesichtspunkte einer auf § 15 Abs. 1 bzw. § 15 Abs. 2 AGG gestützten Schadensersatz - bzw. En t- schädigungsk lage entspricht. Zwar sehen weder das materielle Recht noch das Prozessrecht für die insoweit allein in Betracht kommenden Ansprüche auf Schadensersatz und/ oder Entschädigu ng nach den allgemeinen zivilrechtlichen Anspruchsgrundl a- gen Ausschlussfristen vor, weshalb derartige Ansprüche grundsätzlich der r e- gelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB unterliegen. Hier kommen vor dem Hintergrund, dass nach § 7 Abs. 3 AGG eine Benachteiligung iSv. § 7 Abs. 1 AGG eine Verletzung vertraglicher Pflichten darstellt, im Hinblick auf eine Entsprechung mit den Verfahren nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AG G in erster Linie Klagen auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB in Betracht , w o- bei unter den Voraussetzungen des § 253 BGB über den Ersatz des materiellen Schadens hinaus auch Ersatz des immateriellen Schadens verlangt werden kann. Ferner kommen insoweit Klagen in Betracht, mit denen Ersatz des mat e- riellen oder immateriellen Scha dens wegen einer Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach § 823 Abs. 1 BGB ggf. iVm. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG gefordert wird. Auch wenn in diesen Verfahren eine Vergleichbarkeit betreffend den Gegenstand und den Rechtsgrund mit den auf Schadensersatz und Entschädigung nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG gerichteten Verfahren nahe liegt, rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass § 15 Abs. 4 AGG gegen den Grundsatz der Äquivalenz verstößt. Vielmehr führen grundlegen de Unte r- schiede in der Beweis lastverteilung und in der Ausgestaltung der Anspruchsv o- raussetzungen dazu, dass die auf die allgemeinen zivilrechtlichen Anspruch s- grundlagen, insbesondere § 280 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 1 BGB ggf. iVm. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG , gestützten Klagen in wesentlichen Gesichtspunkten nicht mit den auf § 15 Abs. 1 und 2 AGG gestütz ten Klageverfahren vergleic h- bar sind . 39 40 - 20 - 8 AZR 74/16 ECLI:DE:BAG:2017:180517.U.8AZR74.16.0 - 21 - aa ) Eine Vergleichbarkeit scheidet bereits wegen grundlegende r Unte r- schiede in der Beweislastverteilung aus . (1 ) Nach dem im deutschen Zi vilp ro zessrecht geltenden Grundsatz, der auch im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren gilt, trägt ( grundsätzlich ) derjenige, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, die Darlegungs - und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen (vgl. etwa BAG 18 . Juni 2015 - 8 AZR 848/13 (A) - Rn. 11) . Ein Kläger , der einen Anspruch auf Schadensersatz und/oder Entschädigung auf § 280 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 1 BGB (ggf. iVm. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) stützt, muss demnach grundsätzlich alle den jeweiligen Anspruch begründenden Tatsachen darlegen und im Streitfall auch beweisen . ( 2 ) Demgegenüber sieht § 22 AGG für den Rechtsschutz bei Diskrimini e- rungen und damit für die Geltendmachung von Ansprüchen aus § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG im Hinblick auf eine wesentliche anspruchsbegründende Tatsache , nämlich die Kausalität des Grundes iSv. § 1 AGG für die Benachteiligung, A b- weichendes vor . (a) Die Ansprüche aus § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG setzen einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AG G voraus. D ieses V erbot erfasst indes nicht jede Ungleichbehandlung, sondern nur eine Ungleichb e- han d wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes . Zwischen der benac h- teiligenden Behandlung und dem in § 1 AGG genannten Grund muss demnach ein Kausalz usammenhang bestehen. Dieser Kausalzusammenhang ist a n- spruchsbegründende Voraussetzung , für die nach den allgemeinen zivilpr o- zessualen Regeln die klagende Partei die Darlegungs - und Beweislast trifft . (b) Hiervon abweichend sieht § 22 AGG für den Rechtsschutz bei Diskrim i- nierungen eine Erleichterung der Darlegungslast, eine Absenkung des Bewei s- maßes und eine Umkehr der Beweislast vor. Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines der in § 1 AGG genan n- ten Gründe vermuten lassen, trägt nach § 22 AGG die andere Partei die B e- weislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor 41 42 43 44 45 - 21 - 8 AZR 74/16 ECLI:DE:BAG:2017:180517.U.8AZR74.16.0 - 22 - Benachteiligung vorgelegen hat (vgl. etwa BAG 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Rn. 43 ; 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 63 mwN , BAGE 156, 71 ; 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 54 mwN, BAGE 155, 149) . Danach genügt eine Person, die sich durch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für beschwert hält, ihrer Darlegungslast bereits dann, wenn sie Indizien vortr ägt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit d a- rauf schließen lassen, dass eine Benachteiligung wegen eines der in § 1 AGG genannten Gründe erfolgt ist (vgl. etwa BAG 11. August 2016 - 8 AZR 375/15 - Rn. 24 , BAGE 156, 107 ; 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 54 mwN, BAGE 155, 149 ) . Dabei sind alle Umstände des Rechtsstreits in einer Gesam t- würdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen (EuGH 2 5. April 2013 - C - 81/12 - [ ACCEPT] Rn. 50; vgl. auch EuGH 19. April 2012 - C - 415/10 - [Meister] Rn. 42 un d 44 f.; BAG 26. Juni 2014 - 8 AZR 547/13 - Rn. 31 mwN) . Besteht die Vermutung einer Benachteiligung, trägt die andere Partei die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden ist (vgl. EuGH 1 6. Juli 2015 - C - 83/14 - [CHEZ Razpredelenie Bulgaria] Rn. 85; 2 5. April 2013 - C - 81/12 - [ ACCEPT] Rn. 55 mwN; 1 0. Juli 2008 - C - 54/07 - [Feryn] Rn. 32 , Slg. 2008, I - 5187; BAG 11. Au gust 2016 - 8 AZR 375/15 - Rn. 24 , BAGE 156, 107 ; 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 54 mwN, BAGE 155, 149 ) . Hierfür gilt jedoch das B e- weismaß des sog. Voll beweises . Der Arbeitgeber muss Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere als die in § 1 AGG genannten Gründe zu einer ungünstigeren Behandlung geführt haben (vgl. etwa BAG 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 63 mwN , BA GE 156, 71 ; 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - aaO ) . bb ) Zudem bestehen wesentliche Unterschiede in der Ausgestaltung der Anspruchsvoraussetzungen. Dies gilt insbesondere für das Verschuldenserfo r- dernis. (1) D ie auf die allgemeinen zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen, insb e- sondere § 280 Abs. 1 ggf. iVm. § 253 BGB, § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 2 46 47 48 49 - 22 - 8 AZR 74/16 ECLI:DE:BAG:2017:180517.U.8AZR74.16.0 - 23 - Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG gestützten Ansprüche setzen Verschulden des Schuldners voraus. Nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Gläubiger, wenn der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, Ersatz des hie r- durch entstehenden Scha dens verlangen . Nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB gilt dies allerdings nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Dabei hat der Schuldner im Regel fall Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertr e- ten ( § 276 BGB) . § 823 Abs. 1 BGB s etzt ausdrücklich Vorsatz oder Fahrlässi g- keit und damit Verschulden voraus. (2) Demgegenüber ist der für den Diskriminierungsschutz bedeutsame A n- spruch auf Entschädigung nach § 1 5 Abs. 2 AGG anerkanntermaßen verschu l- densunabhängig (vgl. nur BAG 11. August 2016 - 8 AZR 375/15 - Rn. 17, BAGE 156, 107) . Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs dient § 15 Abs. 2 AGG (hier insbesondere: Richtl i- nie 2006/54/EG und Richtlinie 2000/78/EG ) sowie der Rechtsprechung des G e- richtshofs der Europäischen Union (ua. EuGH 22. April 1997 - C - 180/95 - [Draehmpaehl] Rn. 24 und 39 f., Slg. 1997, I - 2195) nach einer wirksamen und verschuldensunabhängig ausgestalteten Sanktion bei Verletzung des Benac h- teiligungsverbots durch den Arbeitgeber umzusetzen ( BT - Drs. 16/1780 S. 38; vgl. auch BAG 18. September 2014 - 8 AZR 759/13 - Rn. 26 mwN; 16. September 2008 - 9 AZR 791/07 - Rn. 33 mwN, BAGE 127, 367 ) . (3 ) Ob das Verschuldenserfordernis in § 15 Abs. 1 AGG mit den union s- rechtlichen Vorgaben vereinbar ist und welche Rechtsfolgen an eine Unverei n- barkeit mit den Vorgaben des Unionsrechts zu knüpfen wären , kann vorliegend dahi nstehen. D er Gesetzgeber hat den Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 AGG nicht verschuldens un abhängig ausgestaltet. In § 15 Abs. 1 AGG heißt es: r- pflichtet, den hierdurch entsta ndenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, der Begründung des Gesetzesentwurfs übernimmt § 15 Abs. 1 AGG die Fo r- mulierung von § 280 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB. Damit wird klargestellt, dass der 50 51 52 - 23 - 8 AZR 74/16 ECLI:DE:BAG:2017:180517.U.8AZR74.16.0 - 24 - materielle Schadensersatz anspruch nur entsteht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Damit gelten insbesondere die Vorschriften der § § 276 bis 278 BGB ( BT - Drs. 16/1780 S. 38) . O b das Verschuldenserfordernis in § 15 Ab s. 1 AGG mit den union s- rechtlichen Vorgaben vereinbar ist , könnte zweifelhaft sein. E s entspricht stä n- diger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Uni on, dass für den Fall, dass ein Mitgliedstaat Verstöße gegen das Diskriminierungsverbot im Rahme n einer zivilrechtlichen Haftungsregelung mit einer Sank tion belegt , die finanzielle Wiedergutmachung angemessen in dem Sinne sein muss , dass sie es erlaubt, die durch die diskriminierende Handlung tatsächlich entstandenen Schäden gemäß den anwendbaren sta atlichen Regeln in vollem Umfang au s- zugleichen . Zudem darf die Haftung des U rhebers einer Diskriminierung nicht vom Nachweis eines Verschuldens bzw. der Voraussetzung eines Verschu l- dens oder vom Fehlen eines Rechtfertigungsgrundes abhängig ge mach t we r- d en (vgl. zu den Richtlinien 2006/54/EG, 76/207/EWG ua. EuGH 17. Dezember 2015 - C - 40 7 /14 - [ Arjona Camacho ] Rn. 29 ff. und 33 mwN; 22. April 1997 - C - 180/95 - [Draehmpaehl] Rn. 22, Slg. 1997, I - 2195; 2. August 1993 - C - 271/91 - [Marshall] Rn. 26, Slg. 199 3, I - 4367; 8. November 1990 - C - 177/88 - [Dekker] Rn. 22, Slg. 1990, I - 3941) . Zwar ist diese Rechtsprechung nicht zur Richtlinie 2000/78/EG , sondern ua. zu den Richtlinien 2006/54/EG und 76/207/EWG ergangen. Allerdings könnte einiges dafür spre chen, dass si e auf andere Richtlinien mit unionsrechtlichen Diskriminierungsverboten , mithin auch auf die Richtlinie 2000/78/EG , übertragbar ist (vgl. nur die Nachweise in EuGH 25. April 2013 - C - 81/12 - [ Asocia ia ACCEPT ] Rn. 63) . Dies kann hier jedoch ebenso offen bleiben wie die Frage, welche Rechtsfolgen an eine Unvereinbarkeit von § 15 Abs. 1 AGG mit den Vorgaben des Unionsrechts zu knüpfen wären. E ine Vergleichbarkeit einer Klage nach § 15 Abs. 1 AGG mit einer auf Ersatz des materiellen Schadens nach den al l- geme inen zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen gestützten Klage scheidet b e- reits wegen grundlegender Unterschiede in der Beweislastvertei lung aus (vgl. oben Rn. 40 ff. ) . 53 54 - 24 - 8 AZR 74/16 ECLI:DE:BAG:2017:180517.U.8AZR74.16.0 - 25 - b) Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin verstößt § 15 Abs. 4 AGG auch nicht gegen de n Grundsatz der Effektivität. Weder der in § 15 Abs. 4 AGG bestimmte Fristbeginn no ch die dort geregelte Frist von zwei Monaten führen dazu, dass die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig e rschwert würde. aa ) In unionsrechtskonformer Auslegung von § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG b e- ginnt d ie Frist zur außergerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen aus § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG in jedem Fall - dh. auch im Fall einer Bewerbung und eines beruflichen Aufstiegs - erst zu dem Zeitpunkt , zu dem der Arbeitne h- mer von der behaupteten Diskriminierung Kenntnis erlangt. Dieser Fristbeginn stimmt mit den Vorgaben des Unionsrechts ( EuGH 8. Juli 2010 - C - 246/09 - [Bulicke] Rn. 41, Slg. 2010, I - 7003 ) überein. Zwa r sieht § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG seinem Wortlaut nach vor , dass die Frist im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Z u- gang der Ablehnung und (nur) in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung - wie hier - zu dem Zeitpunkt beginnt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. Allerdings heißt es in der Begründung des Gesetzesentwurfs, dass die Frist mit dem Zeitpunkt beginnt , an dem der oder die Benachteiligte von der Benachtei ligung Kenntnis erlangt und dass dies i m Fall einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs der Zeitpunkt des Z u- gangs der Ablehnung durch de n Arbeitgeber ist (BT - Drs. 16/1780 S. 38) . Dies findet seine Bestätigung auch in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusse s zum Gesetzese ntwurf. Dort heißt es, dass die Verkürzung der Frist auf zwei Monate für Arbeitnehmer hinnehmbar sei, weil die Frist ohn e- hin erst mit der Kenntnis von dem Verstoß beginne (vgl. BT - Dr s. 16/2022 S. 12) . Damit wollte der Gesetzgeber erkennbar f ür alle Fälle einer Benachteil i- gung für den Fristbeginn auf die Kenntnis von der Benachteiligung abstellen . Nach seiner Vorstellung ist dies im Fall einer Bewerbung und eines beruflichen Aufstiegs regelmäßig der Zeitpunkt des Zugangs der Ablehnung , weshalb di e- ser Zeitpunkt insoweit der frühestmögliche Zeitpunkt des Fristbeginns ist ( vgl. auch BAG 21. Juni 2012 - 8 AZR 188/11 - Rn. 38, BAGE 142, 143; 15. März 55 56 57 - 25 - 8 AZR 74/16 ECLI:DE:BAG:2017:180517.U.8AZR74.16.0 - 26 - 2012 - 8 AZR 37/11 - Rn. 58 f., BAGE 141, 48; 15. März 2012 - 8 AZR 160/11 - Rn. 54 ) . Ein solcher Fristbeginn steht, wie der EuGH bereits in der Entsche i- dung Bulicke ausgeführt hat (EuGH 8. Juli 2010 - C - 246/09 - [Bulicke] Rn. 41, Slg. 2010, I - 7003) , mit dem Grundsatz der Effektivität im Ein klang. bb ) Die Ausschlussfrist in § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG gen ügt auch hinsichtlich ihrer Länge den Anforderungen des Effektivi tätsgrundsatzes . ( 1 ) Es ist - auch unter Einbeziehung der nur für den Entschädigungsa n- spruch nach § 15 Abs. 2 AGG maßgeblichen dreimonatigen Klagefrist des § 61b Abs. 1 ArbGG - nicht ersichtlich, dass die Festlegung der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG auf zwei Monate die Ausübung der vom Union s- recht verliehenen Rechte unmöglich machen oder übermäßig erschweren kön n- te ( vgl. dazu auch EuGH 8. Juli 2010 - C - 246/09 - [Buli cke] Rn. 39 und 42, Slg. 2010, I - 7003 ) . Dem be rechtigten Anliegen eines Betroffenen , vor einem Tätigwerden die Sach - und Rechtslage abschließend prüfen zu können und nicht zu voreiliger (förmlicher) Geltendmachung und Klageeinreichung gezwu n- gen zu sein ( vg l. BAG 28. September 2005 - 5 AZR 52/05 - Rn. 29 , BAGE 116, 66) , wird sowohl mit der zweimonatigen Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG als auch mit der Klagefrist des § 61b ArbGG - auch unter Einbeziehung der B e- deutung der zu treffenden Entscheidungen - ausreichend Rechnung getragen. Dem steht weder eine außergewöhnlich hohe Komplexität des Verfahrens noch eine solche der anzuwendenden Rechtsvorschriften (zu diesen unionsrechtl i- chen Vorgaben oben Rn. 36 ) entgegen. Im Gegenteil vereinfacht die in § 22 AGG zur Beweislast getroffene Bestimmung das Verfahren für die klagende Partei. (2 ) Eine andere Bewertung ist auch nicht vor dem Hintergrund der Rech t- sprechung des Bundesarbeitsgerichts geboten, wonach eine in einer einzelve r- traglichen Ausschlussklausel bestimmte Frist für die schriftliche Geltendm a- chung von weniger als drei Mona ten unangemessen kurz ist ( vgl. BAG 12. Mä rz 2008 - 1 0 AZR 152/07 - Rn. 22 ; 28. September 2005 - 5 AZR 52/05 - Rn. 28 und 34, BAGE 116, 66) . D ieser Rechtsprechung lässt sich bereits kein verallgemeinerungsfähiges Leitbild zur Länge gesetzlicher Ausschlussfristen 58 59 60 - 26 - 8 AZR 74/16 ECLI:DE:BAG:2017:180517.U.8AZR74.16.0 - 27 - entnehmen. Zudem kommt dieser Rechtsprechung für die Frage, ob die - gesetzliche - Frist des § 15 Abs. 4 AGG den Effektivitätsgrundsatz wahrt, ke i- ne Bedeutung zu, da für die von jenen Ausschlussklauseln erfassten Ansprüche die allgemeinen zivilprozessualen Grundsätze der Darlegungs - und Beweislast gelten , wonach regelmäßig die klagende Partei die Anspruchsvoraussetzungen darzulegen und zu beweisen hat . Diese Regeln gelten hingegen nicht für die von § 15 Abs. 4 AGG erfassten Schadensersatz - und Entschädigungsanspr ü- che nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG (vgl. oben Rn. 40 ff.) . c ) § 15 Abs. 4 AGG verstößt, soweit es - wie hier - um die Gründe iSv. § 1 geht, auch nicht gegen den in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG niedergelegten Grundsatz des Verbots einer Absenkung des Schutzniveaus ( dazu ua. EuGH 8. Juli 2010 - C - 246/09 - [Bulicke] Rn. 43 ff., Slg. 2010 , I - 7003 ) . aa ) Nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG darf deren Umsetzung keinesfalls als Rechtfertigung für eine Absenkung des von den Mitgliedstaaten bereits garantierten allgemeinen Schutzniveaus in Bezug auf Diskriminierungen in den von der Richtlinie abgedeckten Bereichen benutzt werden ( EuGH 8. Juli 2010 - C - 246/09 - [Bulicke] Rn. 43, Slg. 2010, I - 7003 ) . Dabei wird von dem Ve r- bot des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG eine Abs enkung des Schutzes nur erfasst, Richtlinie zusamme n- hängt und zum andere der Arbeitne h- mer betrifft , zu deren Gunsten das jeweilige Schutzniveau besteht ( EuGH 8. Juli 2010 - C - 246/09 - [Bulicke] Rn. 44 mwN, aa O ) . bb ) Jedenfalls im Hinblick auf die in Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG g e- nann ten Grü nd Religion , Weltanschauung , Behinderung , Alter und s e- xuelle Aus - mithin auch im Hinblick auf die in § 1 AGG genann ten und in diesem Rechtsstreit von der Klägerin vorgebrachten Grü nd e - bewirkt § 15 Abs. 4 AGG k eine Ab senkung des in Deutschland b e- reits garantierten allgemeinen Schutzniveaus in Bezug auf Diskriminierungen in den von der Richtlinie abgedeckten Bereichen . 61 62 63 - 27 - 8 AZR 74/16 ECLI:DE:BAG:2017:180517.U.8AZR74.16.0 - 28 - (1 ) Vor der Einführung des AGG, mit dem die Richtlinie 2000/78/EG umg e- setzt wurde, gab es keinen mit § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG vergleichbaren E r- satzanspruch wegen einer auf den in Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG genan n- ten Grü nd en o- gene Geltendmachungsfrist. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 81 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX in der bis zum 17. August 2006 geltenden Fassung (aF) . Diese Bestimmung, die den Schutz schwerbehinderte r Menschen betraf, den Grund Behinderung also nur teilweise abdeckte, sah - ebenso wie § 15 Abs. 4 AGG - eine zweimona tige Geltendmachungsfrist vor. (2 ) Es kann vorliegend da hinstehen , ob die Regelung in § 15 Abs. 4 AGG eine Absenkung des durch § 611a Abs. 4 Satz 2 BGB in der vom 1. Januar 2002 bis zum 17. August 2006 geltenden Fassung (aF) bereits garantierten al l- gemeinen Schutzniveaus bewirkt, wonach für die Geltendmachung e iner En t- schädigung wegen geschlechtsbezogene r Diskriminierung eine längere Frist galt. D er Schutz vor geschlechtsbezogenen Diskriminieru ngen steht in keinem Zusammenhang mit der Umsetzung der hier maßgeblichen Richtl i- nie 2000/78/EG . D ie Länge der Frist für die Geltendmachung einer Entschäd i- gung wegen geschlechtsbezogene r Diskriminierung, wie sie in § 611a Abs. 4 Satz 2 BGB aF vorgesehen war, fällt Bezug auf Diskrimi Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 /EG , da Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG das Geschlecht nicht als Diskriminierungsgrund nennt ( vgl. EuGH 8. Juli 2010 - C - 246/09 - [Bulicke] Rn. 45 ff. mwN, Slg. 2010, I - 7003 ) . B. Ebenso wenig revisionsrechtlich zu beanstanden ist die Annahme des Landesar beitsgerichts, die Klägerin könne einen Anspruch auf Schadensersatz und Entschädigung nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG nicht mit Erfolg darauf stützen, einzelne Vorgänge ab dem Jahr 2012 stellten für sich betrachtet eine verbotene Benachteiligung nach dem AGG in Form der unmittelbaren bzw. mi t- telbaren Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AGG dar . 64 65 66 - 28 - 8 AZR 74/16 ECLI:DE:BAG:2017:180517.U.8AZR74.16.0 - 29 - I. Dies gilt zunächst, soweit das Landesarbeitsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz entgangenen Arbeitse ntgelts aus § 15 Abs. 1 AGG mangels Kaus alität der von ihr dargestellten Vorfälle für ihre Arbeitsun fähigkeit abgelehnt hat. 1. Das Landesarbeitsgericht hat insoweit angenommen, es spreche nichts dafür, dass die Klägerin, die bereits seit dem Jahr 2010 arbeitsunfähig war, o h- ne die für das Jahr 2012 behaupteten Handlungen der Beklagten nicht weiter arbeitsunfähig gewesen wäre. Die Klägerin habe zu einer solchen Kausalität überhaupt nichts vorgetrag en. Aus ihrem Schreiben vom 28. August 2012 f olge vielmehr, dass sie zu diesem Zeitpunkt selbst dav on ausging, noch eine g e- raume Zeit weiter arbeitsunfähig zu sein. 2. Diese Annahme des Landesarbeitsgerichts begegnet keinen revision s- rechtlichen Bedenken. Das Berufung sgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach § 252 BGB zu dem nach § 15 Abs. 1 AGG zu ersetzenden Vermögensschaden auch entgangenes Arbeitsentgelt gehört (vgl. BAG 11. August 2016 - 8 AZR 406/14 - Rn. 104 mwN) und dass die Klägerin, die von der Beklagten nach § 15 Abs. 1 AGG Ersatz eines Vermögensschadens in Form entgangenen A rbeit s- entgelts verlangt, nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen die Da r- legungs - und Beweislast für die haftungsausfüllende Kausalität trägt . Sie muss demnach darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass die (behauptete) B e- nachteiligung für den Sc haden ursächlich war, der Schaden also bei benachte i- ligungsfreier Behandlung nicht eingetreten wäre. Diese, der Klägerin im Ra h- men von § 15 Abs. 1 AGG obliegende Darlegungs - und Beweislast hinsichtlich der haftungsausfüllenden Kausalität wird durch § 22 A GG nicht abgeändert (vgl. BAG 26. Januar 2017 - 8 AZR 736/15 - Rn. 48; 11. August 2016 - 8 AZR 406/14 - Rn. 105 ; 20. Juni 2013 - 8 AZR 482/12 - Rn. 52 f.; 19. August 2010 - 8 AZR 530/09 - Rn. 78 f.) . Die Klägerin hat die Würdigung des Landesarbeit s- gerichts, sie habe keinen Vortrag zur Kausalität der von ihr dargestellten Vorfä l- le aus dem Jahr 2012 für ihre Arbeitsunfähigkeit geleistet, in der Revision nicht 67 68 69 70 - 29 - 8 AZR 74/16 ECLI:DE:BAG:2017:180517.U.8AZR74.16.0 - 30 - angegriffen , insbesonder e hat sie nicht gerügt, das Landesarbeitsgericht habe entsprechendes Vorbringen übergangen . II. Auch die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Klägerin könne e i- nen Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG nicht mit Erfolg dar auf stützen, einzelne Vorgänge aus dem Jahr 2012 für sich betrachtet bewirkten eine unzulässige unmittelbare bzw. mittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AGG , hält einer revis i- onsrechtlichen Überprüfung stand. 1. Die Annahme des Berufung sgerichts, in der Nichtgewährung des von der Klägerin mit Schreiben vom 28. August 2012 beantragten Urlaubs liege b e- reits keine Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG, da die Klägerin keine ungün s- tigere Behandlung erfahren habe , als eine a ndere Person in einer vergleichb a- ren Situation erfahren hätte, begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken. a) Das Landesarbeitsgericht hat das Schreiben der Klägeri n vom 28. August 2012 dahin ausgelegt, dass diese aus der Arbeitsunfähigkeit heraus Urla ub beantragt hatte . Vor dem Hintergrund, dass die Erfüllbarkeit des geset z- lichen Urlaubsan spruchs von der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers ab hänge, hat es angenommen, dass die Beklagte auch jeder anderen Person in einer vergleichbaren Situation nicht mit befreiender Wirkung Urlaub hätte erteilen könne n und deshalb keinen Urlaub erteilt hätte . b) Die hiergegen von der Klägerin vorgebrachte Rüge greift nicht durch. Die Klägerin hat insoweit keinen revisiblen Rechtsfehler aufgezeigt. Soweit sie geltend ma cht, sie habe mit ihrem Schreiben vom 28. August 2012 zum Ausdruck gebracht, demnächst wieder arbeitsfähig zu sein, weshalb das Schreiben - entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts - so zu ve r- stehen sei, dass sie Urlaub erst für die Zeit nach ihrer Genesung bean tragt h a- be , setzt sie lediglich ihre Ausle gung ihr es Schreibens vom 28. August 2012 an die Stelle der Auslegung durch das Landesarbeitsgericht und zeigt keinen rev i- siblen Rechtsfehler auf. Das Schreiben vom 28. August 2012 enthält nicht typ i- sc he, sondern atypi sche Erklärungen . Deren Auslegung ist vorrangig Aufgabe 71 72 73 74 75 - 30 - 8 AZR 74/16 ECLI:DE:BAG:2017:180517.U.8AZR74.16.0 - 31 - des Tatsachengerichts (vgl. BAG 24. August 2016 - 5 AZR 129/16 - Rn. 20 , BAGE 156, 157 ; 17. März 2016 - 6 AZR 92/15 - Rn. 32 ) . Die Auslegung atyp i- scher Erklärungen durch da s Landesarbeitsge richt kann in der Revisionsinstanz nur darau f überprüft werden, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln ve r- letzt oder gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen, wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen oder eine gebotene Auslegung unterla s- sen hat (vgl. etwa BAG 23. Juni 2016 - 8 AZR 757/14 - Rn. 14 mwN) . Derartige Rechtsfehler hat die Klägerin nicht aufgezeigt, sie sind auch sonst nicht ersich t- lich. 2 . Auch die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Klägerin habe nicht substantiiert dazu vorgetragen, inwieweit sich aus dem Fehlen vo n Unterl a gen in ihrer Personalakte eine Benachteiligung iSd. AGG ergeben soll, hält im E r- gebnis einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Die Klägerin hat hierg e- gen keine durchgreifenden Rügen erhoben. Zwar macht d ie Klägerin in der Revision - unter Wiederholung von Vo r- bringen aus der Berufungsbegründung - gel tend , sie werde durch das Fehlen verschiedener , ihr sehr wichtiger Dokumente - es fehlten insbesonde re ihr W i- derspruch gegen die Ermah nung sowie das positive Zwischenzeugnis vom 20. April 2010 - insofern belastet , als hierdurch nach allgemeiner Lebenserfa h- rung ihre Beurtei lung (in der Zukunft) gefährde t werde. Da davon auszugehen sei, dass bei anderen Mitarbeitern die Personalunterlagen korrekt geführt wü r- den, werde sie gegenüber diesen Mitarbeite rn benachteiligt. Soweit in diesem Vorbringen eine Verfahrensrüge iSv. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO liegen soll te , mit der die Klägerin ein Übergehen ihres Vortrags in der Berufungsinstanz geltend macht, fehlt es an einer Darl e- gung der Entscheidungserheblichkeit dieses Vorbringens. Der Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG setzt einen Verstoß gegen das Benac h- teiligungsverbot des AGG voraus. Ein solcher Verstoß liegt indes nicht schon dann vor, wenn der Betroffene eine ungü nstigere Behandlung erfährt , als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfa h- ren würde, vielmehr ist zudem erforderlich, dass die ungünstigere Behandlung 76 77 78 - 31 - 8 AZR 74/16 ECLI:DE:BAG:2017:180517.U.8AZR74.16.0 - 32 - wegen eines Grundes iSv. § 1 AGG erfolgt. Hierzu fehlt es an jeglichem Vo r- bringen der Klägerin. 3 . Soweit das Berufung sgericht angenommen hat, die Klägerin könne e i- nen Anspruch auf Entschädigung nicht mit Erfolg darauf stützen, dass das Zw i- schenz eugnis vom 7. November 2012 schlechter sei als die Zwischenzeugnisse v om 6. November 2006 und vom 20. April 2010 , hält auch dies im Ergebnis e i- ner revisionsrechtlichen Kontrolle stand. a) Da s Landesarbeitsgericht hat zur B egründung ausgeführt, es fehle an einer Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG. Es lasse sich bereits nic ht festste l- len, dass eine andere Person in einer vergleichbaren Situation ein besseres Zeugnis erhalten hätte. Es fehle an jeglichem Vorbringen der Klägerin, aus dem sich ergä be, dass das Zwischenzeugnis vom 7. November 2012 falsch sei. Darüber hinaus lass e sich auch nicht andeutungsweise feststellen, was ein - unterstellt - zu schlechtes Zwischenzeugnis mit dem Alter oder der Behind e- rung der Klägerin zu tun ha ben soll e. Inso weit habe die Klägerin keine Indizien iSv . § 22 AGG dargetan , die die Vermutung begr ünden könnten, dass sie bei der Erteilung des Zwischenzeugnisses wegen ihres Alters und/oder ihrer B e- hinderung benachteiligt wurde. b) Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Klägerin - wie das Landesa r- beitsgericht meint - zur D arlegung einer ungünsti geren Behandlung iSv. § 3 Abs. 1 AGG substantiiert dazu hätte vortragen müssen, welche Leistungen sie seit der Erteilung des Zwischenzeugnisses vom 20. April 2010 erbracht und welches Verhalten sie seitdem gezeigt hatte , um so die Notwendigkeit einer besse ren Bewertung darzutun, oder ob es - wie die Klägerin meint - ausreicht, darauf zu verweisen, dass die n- ständlich sei und es dafür keine sachliche Begründung g ebe . Jedenfalls hat die Klägerin die Annahm e des Landesarbeitsgerichts, sie habe keine Indizien iSv. § 22 AGG dargetan, die die Vermutung begründen könnten, dass sie bei der Erteilung des Zwischenzeugnisses wegen ihres Alters und/oder ihrer Behinderung benachteiligt wurde, in der Revision nicht er folgreich ang e- griffen. Soweit sie darauf hingewiesen hat, das Landesarbeitsgericht habe 79 80 81 - 32 - 8 AZR 74/16 ECLI:DE:BAG:2017:180517.U.8AZR74.16.0 - 33 - übersehen, dass sie entsprechenden Vortrag in der Berufungsbegründung zum - auch unter B e- rücksichtigung der Vorga ben des § 22 AGG - nicht aus , um darzutun, dass sie auch und gerade bei der Erteilung des Zwischenzeugnisses wegen ihres Alters und/oder ihrer Behinderung benachteiligt wurde . 4. Das Landesarbeitsgericht hat ferner im Ergebnis zutreffend angeno m- men , die Klägerin könne eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG bzw. einen verlan gen, dass sich das Zwischenzeugnis vom 7. November 2012 als verbotene Maßr e- gelung iSv. § 16 AGG darstelle. a) Zwar konnte der Entschädigungsanspruch nicht mit der vom Landesa r- beitsgericht gegebenen Begründung verneint werden, das Zwischenzeugnis stelle sich nicht als Reaktion auf das Geltendmachungsschreiben der Klägerin vom 5. November 2012 dar. Insoweit hat das Landesarbeitsgericht angeno m- men, dass zwischen dem Geltendmachungsschreiben und dem Zwischenzeu g- nis zwar ein zeitlicher Zusammenhang bestehe , allerdings begründe dieser zei t- liche Zusammenhang kein Indiz iSv. § 22 AGG dafür, dass das Zeugn is eine Maßregelung iSv. § 16 AGG sei. Denn der zeitliche Zusammenhang gehe d a- rauf zurück, dass die Klägerin selbst zuvor das Zwischenzeugnis gefordert h a- be. D ie Revision rügt zu Recht, dass das Landesarbeitsgericht bei seiner Würdigung einen wesentliche n Umstand, nämlich die Tatsache unberücksichtigt gelassen hat , dass die Klägerin bereits am 6. Oktober 2012 um Ausstellung eines Zwischenzeug nisses gebeten hatte und dass das Zwischen zeugnis erst am 7. November 2012 erteilt wurde, so dass ein enger zeitlic her Zusamme n- hang zwischen dem Geltendmachungsschreiben vom 5. November 2012 und dem Zwischenzeugnis vom 7. November 2012 nicht mit der vom Landesa r- beitsgericht gegebenen Begründung verneint werden konnte . b ) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Kläg erin könne eine En t- schädigung nach § 15 Abs. 82 83 84 85 - 33 - 8 AZR 74/16 ECLI:DE:BAG:2017:180517.U.8AZR74.16.0 - 34 - nicht mit der Begründung verlan gen, dass sich das Zwischenzeugnis vom 7. November 2012 als Verstoß gegen das Maßregelung sverbot des § 16 AGG darstelle, stellt si ch jedoch im Ergebnis als zutreffend dar. Dies folgt daraus, dass ein Verstoß gegen das Maßrege lungsverbot des § 16 AGG k einen A n- spruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zur Folge hat und dass die Klägerin - selbst wenn die Beklagte mit der Erteilung des Zwischenzeugnis ses gegen das Maßregelungsverbot des § 16 AGG verstoßen haben sollte - auch nach anderen Anspruchsgrundlagen, hier: § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB s o- wie nach § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 16 AGG keinen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens h at . aa) Sowohl der Anspruch auf Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG als auch der Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG setzen einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des AGG voraus . D ieses ist in § 7 Abs. 1 AGG geregelt. Danach dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Pe r- son, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 AGG genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt. § 16 AGG enthält hingegen kein , das von § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG nicht in Bezug genommen wird . Dies wird auch durch die in § 16 Abs. 3 AGG getroffene Regelung bestätigt, die für das Maßreg e- lungsverbot ausdrücklich die entsprechende Anwendung von § 22 AGG anor d- net. Einer solchen Regelung hä tte es nicht bedurft, wenn § 22 AGG ohne We i- teres auch auf Ansprüche Anwendung fände, die keine Ben achteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes und damit keinen Verstoß gegen das in § 7 Abs. 1 AGG geregelte Benachteiligungsverbot voraussetzen ( vgl. auch BAG 15. März 2012 - 8 AZR 37/11 - Rn. 79, BAGE 141, 48) . bb) S elbst wenn die Beklagte mit d er Erteilung des Zwischenzeugnisses gegen das Maßregelungsverbot des § 16 AGG verstoßen haben sollte , stünde der Klägerin auch nach anderen Anspruchsgrundlagen, hier: § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB und nach § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 16 AGG keine Entsch ä- digun g zu. 86 87 - 34 - 8 AZR 74/16 ECLI:DE:BAG:2017:180517.U.8AZR74.16.0 - 35 - Zwar darf ein Verstoß gegen § 16 AGG schon im Hinblick da rauf, dass mit dieser Bestimmung das Verbot der Viktimisierung der unionsrechtlichen Vorgaben umgesetzt wird (hier: Art. 11 der Richt linie 2000/78/EG), nicht folge n- los bleiben. Dem entspricht das innerstaatliche Recht in Deutsch land. Unb e- nommen bleiben nämlich nicht nur etwaige Ansprüche auf Beseitigung der B e- einträchtigung und ggf. auf Un terlassung ; un benommen bleiben darüber hinaus insbesondere - ebenso wie bei einem Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB ( vgl. nur BAG 21. September 2011 - 7 AZR 150/10 - Rn. 48) - Schadensersatza nsprüche aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 und aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 16 AGG. Es kann vorliegend dahinsteh en, ob der Arbeitg e- ber bei einem Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 16 AGG aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 oder aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 16 AGG übe r- haupt zum Ersatz eines immateriellen Schadens verpflichtet ist; jedenfalls hat die Klägerin schon nicht vorgetragen, dass insoweit die Voraussetzungen für die Zahlung einer Entschädigung vorliegen. 5. Soweit das Landesarbeitsgericht angenommen hat, auch weitere von der Klägerin vorgetragene Vorfälle bzw. Vorgänge bewirkten keine Benachteil i- gung der Klägerin wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, hat die Revis i- on hiergegen keine durchgreifenden Rügen erhoben. C . Die angefochtene Entscheidung erweist sich jedoch insoweit als recht s- fehlerhaft, als das Landesarbeitsgericht angenommen hat, § 15 Abs. 4 AGG finde nicht nur auf A nsp rüche nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG Anwendung , sondern auf alle Schadensersatzan sprüche, seien es Ansprüche aus § 280 BGB oder deliktische Ansprüche , die auf denselben Lebenssachverhalt wie die Ansprüche nach § 15 A bs. 1 und Abs. 2 AGG gestützt würden , und deshalb nicht geprüft hat, ob die Beklagte der Klägerin Schadensersatz und/oder En t- . Die in § 15 Abs. 4 AGG getroffene Regelung, wonach ein Anspruch nach § 15 Abs. 1 oder 2 AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht wer den muss , es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes verein bart, steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der in 88 89 90 91 - 35 - 8 AZR 74/16 ECLI:DE:BAG:2017:180517.U.8AZR74.16.0 - 36 - § 22 AGG getroffenen Bestimmung zur Beweislast. Ausweislich der Gesetze s- begründung soll dem Arbeitgeber ngesichts de r in § 22 geregelten Bewei s- last verteilung nicht zugemutet werden, Dokumentationen über Einste l- lungsverfahren etc. bis zum Ablauf der allgemeinen Verjä hrungsfrist von drei Jahren auf b ewahren zu müssen (BT - Drs. 16/1780 S. 38) . Bereits hieraus e r- schließt sich, dass § 15 Abs. 4 AGG eine Sonderregelung jedenfalls für die Fä l- le enthäl t, in denen § 22 AGG unmittelbar zur Anwendung kommt, weshalb die Bestimmung nicht über ihren Wortlaut hina us auf Schadensersatzverlangen angewendet werden kann , in denen die Beweisregel des § 22 AGG nicht e i n- greift . Dies hat zur Folge, dass § 15 Abs. 4 AGG auf die von der Klägerin ge l- n- wendung findet . Soweit der Senat in einer früher en Entscheidung angenommen hat, § 15 Abs. 4 AGG sei auch auf konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Han d lung anzuwenden, die auf denselben Sachverhalt einer Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grund es gestützt werden ( BAG 21. Juni 2012 - 8 AZR 188/11 - Rn. 48, BAGE 142, 143 ) , folgt hieraus nichts Abwe i- chen des. Es kann dahinstehen, ob § 7 Abs. 1 AGG üb erhaupt ein Schutzgesetz iSv. § 823 Abs. 2 BGB ist . Jedenfalls fand § 22 AGG in dem vom Senat mit U r- teil vom 21. Juni 2012 ( - 8 AZR 188/11 - aaO ) entschiedenen Fall unmittelbar Anwendung. Im Übrigen hat der Senat bereits im Jahr 2014 entschieden, dass eine analoge Anwendung von § 15 Abs. b- me , weil es an den Voraussetzungen einer Anal o- giebildung fehle. § 15 Abs. 4 AGG sei grundsätzlich nicht analogiefähig; zudem fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke sowie an einer vergleichbaren Interessenlage (BAG 11. Dezember 2014 - 8 AZR 838/13 - Rn. 22) . D. D as Landesarbeitsgericht hat zudem rechtsfehlerhaft nicht geprüft, ob und ggf. in welchem Umfang sich Ansprüche auf Schadensersatz und Entsch ä- digung nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG ergeben, weil sich die von der Kläg e- rin insgesamt vorgetragenen Vorgänge aus der Zeit ab dem 7. September 2010 92 93 - 36 - 8 AZR 74/16 ECLI:DE:BAG:2017:180517.U.8AZR74.16.0 - 37 - in einer Gesamtschau als verbotene Benachteiligung nach dem AGG in der Form der Belästigung iSv. § 3 Abs. 3 AGG darstellen. I. Die Klägerin hat ihre Ansprüche auf Schadensersatz und Entschäd i- gung nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG nicht nur darauf gestützt, dass sich die von ihr geschilderten Vorgänge und Vorfälle - jeweils - für sich betrachtet als unzulässige Benachteiligung nach dem AGG in Form e iner unmittelbaren oder mittelbaren Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 AGG darstell ten . Sie hat ihre Ansprüche nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG auch damit begründet, dass sämtliche von ihr vorgetragenen Vorgänge und Vorkommnisse aus der Ze it ab dem 7. September 2010 in einer Gesamtbetrachtung eine verbotene Benachteiligung nach dem AGG in Form einer Belästigung iSv. § 3 Abs. 3 AGG bewirkten . Ob sich daraus Ansprüche der Klägerin ergeben, hat das Landesa r- beitsgericht nicht geprüft. II. Von dieser Pr üfung durfte das Landesarbeitsgericht im Ergebnis auch nicht nach § 15 Abs. 4 AGG insoweit ab sehen, als Vorgänge und Vorkommni s- se aus der Zeit bis zur Erkrankung der Klägerin am 13. Dezember 2010 betro f- fen sind. Für den Beginn der Frist des § 15 Abs. 4 AGG kommt es in den Fä l- len, in denen das Schadensersatz - und/oder Entschädigungsverlangen auf eine verbotene Benachteiligung nach dem AGG in Form der Belästigung iSv. § 3 Abs. 3 AGG gestützt wird, wegen des typischerweise prozessha ften Charakters der Belästig ung auf den Abschluss des letz ten von der klagenden Partei g e- schilderten Vorfall s an. Dieser Fristbeginn entspricht dem Zeitpunkt, zu dem regelmäßig Aussch l r- satz - bzw. Entschädigungsan spruch zu laufen beginnen . Dieser Zeitpunkt ist in auch für die Bestimmung des verjährungsrel e- vanten Zeitpunkts maßgeblich. Auch dort kommt es wegen der Prozessha f- tigkeit des Mobbings , die die Qualifizierung eines bestimmten Gesamtverha l- tens als Verletzungshandlung im Rechtssinne erforderlich macht, regelmäßig auf den Abschluss der zeitlich letzten vorgetragenen Mobbinghandlung (BAG 11. Dezember 2014 - 8 AZR 838/13 - Rn. 18; 16. Mai 2007 - 8 AZR 94 95 - 37 - 8 AZR 74/16 ECLI:DE:BAG:2017:180517.U.8AZR74.16.0 - 38 - 709/06 - Rn. 58 ff., BAGE 122, 304) . Danac h hat die Klägerin die Ausschlus s- frist des § 15 Abs. 4 AGG eingehalten. 1. § 15 Abs. 4 AGG knüpft für den Fristbeginn an die Kenntnis von der Benachteiligung an. Kenntnis von der Benachteiligung hat der Beschäftigte dann, wenn er Kenntnis von den anspruc hsbegründenden Tatsachen hat (vgl. etwa BAG 15. März 2012 - 8 AZR 37/11 - Rn. 62, BAGE 141, 48) und damit erkennen kann, dass und in welchem Umfang er diskriminiert wurde, so dass ih m die in der Richtlinie 2000/78/EG vorgesehene Rechtsverfolgung möglich ist (vgl. im Ergebnis EuGH 8. Juli 2010 - C - 246/09 - [Bulicke] Rn. 39 bis 41, Slg. 2010, I - 7003) . a) Nach § 3 Abs. 3 AGG ist eine Belästigung eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 AGG genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betre f- fenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Ernie d- rigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld g e- scha ffen wird. Danach bedarf es sowohl einer bezweckten oder tatsächlich b e- wirkten Würdeverletzung als auch der Schaffung eines sog. feindlichen Umfelds Entwürdigungen oder Beleidigungen s- setzungen müssen kumulativ vorliegen (vgl. etwa BAG 22. Juni 2011 - 8 AZR 48/10 - Rn. 43 mwN, BAGE 138, 166) . Dies e ntspricht den Vorgaben von Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie n 2000/78/EG und 2000/43/EG sowie von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/54/EG , die mit § 3 Abs. 3 AGG umgesetz t wurden. b) Da ein durch unerwünschte Handlungen gekennzeichnetes Umfeld aber in der Regel nicht durch ein einmaliges, sondern durch ein fortdauerndes Verhalten geschaffen wird, i n dem fortlaufend neue Tatsachen eintreten, die für die Annahme einer Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 3 AGG von Bedeutung sind, sind zugunsten der durch diese Bestimmung geschütz t en Personen alle Han d- lungen oder Verhaltensweisen, die diesem Prozess der Schaf fung eines b e- stimmten Umfelds zuzuordnen sind, in die Betrachtung mit einzubeziehen. Deshalb dürfen auch hier - - einzelne zurückliegende Han d- 96 97 98 - 38 - 8 AZR 74/16 ECLI:DE:BAG:2017:180517.U.8AZR74.16.0 - 39 - lungen/Verhaltensweisen , auch wenn ihnen bei isolierter Betrachtung k eine rechtliche Bedeutung zukommt, bei der Beurteilung nicht unberücksichtigt g e- lassen werden (vgl. BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 1012/08 - Rn. 90) . 2. Vor diesem Hintergrund kommt es in den Fällen, in denen - wie hier - das Schadensersatz - und/oder Entschädigungsverlangen auf eine verbotene Benachteiligung nach dem AGG in Form der Belästigung iSv. § 3 Abs. 3 AGG gestützt wird, für den Beginn der Frist nach § 15 Abs. 4 AGG auf den Abschluss des letzten von der betreffenden Person geschilderten Vorfall s an. Erst dann liegt Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen vor. Andernfalls wür de vom Anspruchsteller ver langt zu erkennen, wann aufgrund einzelner Ta t- sachen die Grenze zur Belästigung iSv. § 3 Abs. 3 AGG überschrit ten ist ( vgl. - auch zur Darlegungs - und Beweislast - EuGH 17. Juli 2008 - C - 303/06 - [Coleman] Rn. 58 und 61 f. , Slg. 2008, I - 5603 ; zu den Vorgaben der Darl e- gungs - und Beweislast vgl. etwa : BAG 15. Dezember 2016 - 8 AZR 418/15 - Rn. 23 ff. mwN; 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 63 ff. mwN , BAGE 156, 71 ) . Dem Anspruchsteller würde das Risiko einer Fehleinschätzung aufgebü r- det. Die s wä re unvereinbar mit den unionsrechtlichen Vorgaben, wonach die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen R echte nicht pra k- tisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wer den darf (st. Rspr. des EuGH, vgl. nur 15. März 2017 - C - 3/16 - [Aquino] Rn. 48 mwN ; 20. Oktober 2016 - C - 429/15 - [Danqua] Rn. 30 f.; 28. Januar 2015 - C - 417/13 - [Starjakob] Rn. 61 mwN ; 8. Juli 2010 - C - 246/09 - [Bulicke] Rn. 22 und 25 mwN, Slg. 2010 , I - 7003) . III. Die Beklagte kann hiergegen nicht mit Erfolg einwenden, im Streitfall wirke sich für den Beginn der Ausschlussfrist nach § 15 Abs. 4 AGG aus, dass sich nach dem eigenen Vorbr ingen der Klägerin in einem Zeitraum von nahezu zwei Jahren seit ihrer Erkrankung keine weiteren Erei gnisse zugetragen hät ten , so dass von einem fortdauernden, einheitlichen Geschehen keine Rede sein könne. Vielmehr handele es sich bei dem Zeitraum bis zur Erkrankung der Kl ä- gerin um einen abgeschlossenen Zeitraum, so dass diesbezüglich die Frist zur Geltendmachung nach § 15 Abs. 4 AGG mit dem letzten Vorfall aus diesem 99 100 - 39 - 8 AZR 74/16 ECLI:DE:BAG:2017:180517.U.8AZR74.16.0 - 40 - Zeitraum zu laufen begonnen habe. Die Frage, ob einzelne Handlungen oder Verhaltensweisen dem Prozess der Schaffung eines bestimmten Umfelds iSv. § 3 Abs. 3 AGG zuzuordnen sind oder ob insoweit eine recht s erhebliche Unte r- brechung eingetreten ist, ist kein e Frage des Beginns der Frist nach § 15 Abs. 4 AGG , sondern eine Frage der Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 AGG . E. Das klageabweisende Urteil des Landesarbeitsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar ( § 561 ZPO) . I. Entgegen der Rechtsauf fassung der Beklagten sind etwaige Ansprüche wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des AGG in Form der Belästigung iSv. § 3 Abs. 3 AGG nicht nach § 45 Abs. 2 AVR verf allen. D a- bei kann dahinstehen, ob § 45 Abs. 2 AVR diese Ansprüche überhaupt erfasst. Der letzte von der Klägerin geltend gemachte Vorfall lag im Oktober 2012. Die Klägerin hat ihre Ansprüche bereits mit Schreiben vom 5 . November 2012 und damit weit vor Abl auf der sechsmonatigen Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 AVR geltend gemacht. II. Anders als die Beklage meint , sind etwaige Ansprüche der Klägerin auf e- lästigung iSv. § 3 Abs. 3 AGG nicht insoweit verwirkt, als die Klägerin ihre A n- sprüche auf Vorkommnisse und Vorfälle aus dem Jahr 2010 stützt. Dies folgt bereits daraus, dass nur Rechte und Ansprüche verwirken könn en . Soweit die Beklagte geltend machen will, die Berufung der Klägerin auf ei nzelne Vo r- kommnisse und Vorfälle aus dem Jahr 2010 sei treuwidrig, fehlt es an jeg lichem Vorbringen dazu, woraus sich die behauptete Treuwidrigkeit ergeben soll. F . Aufgrund der bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen Festste l- lungen kann vom Senat n i cht beurteilt werden, ob die Beklagte der Klägerin Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG und /oder Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des AGG in Form einer Belästi gung iSv. § 3 Abs. 3 AGG und/oder Schadensersatz und Entschädigung nach den allgemeinen zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen 101 102 103 104 - 40 - 8 AZR 74/16 ECLI:DE:BAG:2017:180517.U.8AZR74.16.0 (vgl. hierzu etwa BAG 15. September 2016 - 8 AZR 351/15 - Rn. 30 ff.) schuldet. D en Parteien ist zudem Gelegenheit z u ergänzendem Vo r- trag zu geben . Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils ( § 562 Abs. 1 ZPO) im Kostenpunkt und im Übrigen insoweit, als die Anträge der Kl ä- gerin zu 1. und 3. abgewiesen wurden , sowie im Umfang der Aufhebung zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsge richt ( § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Schlewing Winter Roloff Mallmann Wankel
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