Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. Mai 2016 Achter Senat - 8 AZR 477/14 - ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR477.14.0 I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 20. Juni 2013 - 34 Ca 3498/13 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 31. Oktober 2013 - 21 Sa 1380/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Benachteiligung wegen des Alters - Auswahlverfahren - Entschädigung - objektive Eignung - Stellenausschreibung - Vermutung der Benachteil i- gung - Bewerberbegriff Bestimmung en : AGG § § 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 und Abs. 2, § 6 Abs. 1 Satz 2, 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § § 9, 10, 11, 15 Abs. 2 und Abs. 4, § 22; GG Art. 12 Abs. 1; Richtlinie 2000/78/EG Art. 1, Art. 2 Abs. 2 Buchst. b, Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1, Art. 6; BGB § 242; ArbGG § § 12a, 61b Abs. 1 Hinweis des Senats: Teilweise P arallel entscheidung zu führender Sache - 8 AZR 470/14 - ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR477.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 477/14 21 Sa 1380/13 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. Mai 2016 URTEIL Wirth , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. 1. Beklagte zu 1., Berufungsbeklagte zu 1. und Revisionsbeklagte zu 1., 2. Beklagter zu 2., Berufungsbeklagter zu 2. und Revisionsbeklagter zu 2., 3. Beklagter zu 3., Berufungsbeklagter zu 3. und Revisionsbeklagter zu 3., hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündl ichen Ve r- handlung vom 19. Mai 2016 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeit s- - 2 - 8 AZR 477/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR477.14.0 - 3 - gericht Prof. Dr. Schlewing, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Vogelsang sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Volz un d Stahl für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 31. Oktober 2013 - 21 Sa 1380/13 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revis ionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch darüber, ob die B e- klagten verpflichtet sind, an den Kläger eine Entschädigung wegen eines Ve r- stoßes gegen das Benachteiligungsverbot des AGG zu zahlen. Der 1953 geborene Kläger ist promoviert und als Einzelanwalt in R schwerpunktmäßig in den Bereichen Arbeitsrecht, Arztrecht, Arz t ha f tung s recht, Medizinrecht, Erbrecht, Familienrecht, Forderungsbeitrei bung, Mie t recht, Stra f- recht und Zivilrecht tätig. In den Jahren 1979 und 1983 abso l vierte er die beiden juristischen Staatsprüfungen in Baden - Württemberg je weils mit der Note befri e- digend (7 Punkte). Die Beklagte zu 1 . ist eine auf das Wirtschaftsrecht spezialisierte Berl i- ner Anwaltssozietät; die Beklagten zu 2 . und 3 . sind die hierin verbundenen Partner . Anfang 2013 veröffentlich te die Beklagte zu 1. im Heft 4 der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW) eine Stellenanzeige , in der es a uszugsweise heißt: Unsere namhaften, überwiegend mittelständischen Ma n- danten beraten wir im zivilen Wirtschaftsrecht. Schwe r- punkte sind Handels - und Gesellschaftsrecht, M & A, Ka r- 1 2 3 - 3 - 8 AZR 477/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR477.14.0 - 4 - tellrecht, Urheber - und Verlagsrecht, häufig mit internati o- Wir such en insbesondere für den Bereich Handels - und Gesellschaftsrecht inen Rechtsanwalt (m/w) Vollzeit einen Rechtsanwalt (m/w) Teilzeit als Berufsanfänger oder Kollegen mit 1 - 3 Jahren Berufse r- fahrung. Prädikatsexamen und ausbaufähige Englisc h- kenntnisse setzen wir voraus. Wir bieten eine herausfordernde Tätigkeit mit eigenen Gestaltungsmöglichkeiten in einem angenehmen Arbeit s- Die Stellenanzeige wurde am 17. Januar 2013 in der Onli neausgabe der NJW und am 24. Januar 2013 in der Printausgabe veröffentlicht. Der Kläger bewarb sich mit Schreiben vom 29. Januar 2013 auf die in der Printausgabe veröffentlichte Stellenanzeige und fügte seine Bewerbungsu n- terlagen bei. In dem Bewerbu n gs schreiben, das der Beklagten zu 1 . am 30. Januar 2013 zuging, heißt es: ich bewerbe mich auf Ihre Stellenanzeige. Ich bin seit 1988 hier in R als Rechtsanwalt tätig, jedoch im Prinzip örtlich ungebunden. Ich habe, wie aus den beig e fü gten Bewerbungsunterlagen ersichtlich, zwei Prädikat s examen und bin darüber hinaus promoviert. Das Wir t schaftsrecht mit den von Ihnen genannten Teilbereichen kenne ich u m- fänglich aus meiner langjährigen beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt. Im Verlagswes en war ich s o gar einige Ja h- re bei einer Tageszeitung angestellt. Ausbaufähige Englischkenntnisse sind selbstverständlich. Ich freue mich, demnächst von Ihnen zu hören und bleibe mit freundlichen kollegialen Grüßen Mit Schreiben vom 5. Februar 2013 teilte die Beklagte zu 1. dem Kläger mit: 4 5 6 - 4 - 8 AZR 477/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR477.14.0 - 5 - vielen Dank für Ihre Bewerbung. Ihr Interesse an der Mi t- arbeit in unserer Kanzlei hat uns sehr gefreut. Leider mü s- sen wir Ihnen mitteilen, dass wir uns für einen anderen Bewerber entschi eden haben. Für Ihren weiteren beruflichen Werdegang wünschen wir Ihnen viel Erfolg. M it Schreiben vom 11. Februar 2013 forderte der Kläger von der B e- kla gten zu 1. eine Entschädigung und Schaden s ersatz. In diesem Schreiben heißt es: ich hatte mich mit Schreiben vom 29. Januar 2013 unter Beifügung von Bewerbungsunterlagen auf die von Ihnen in der NJW 2013, Heft 4 ausgeschriebene Stelle als Recht s- anwalt beworben. Mit Schreiben vom 5. Februar 2013 h a- ben Sie die Bewerbungsunterlagen an m ich zurückgese n- det und mitgeteilt, da ß man sich für einen anderen Bewe r- ber entschieden habe. Die Behandlung meiner Bewerbung erfolgte ganz offe n- sichtlich unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 AGG. Nach § 7 Abs. 1 AGG dürfen Arbeitgeber B e- s chäftigte nicht wegen ihres Alters oder wegen eines a n- deren in § 1 genannten Grundes benachteiligen. Das gilt auch für Stellenbewerber (§ 6 Abs. 1 Satz 2 AGG). Daß Sie gegen diese Vorschrift verstoßen haben, belegt b e- reits ein Blick in die Stellenanzeige, wo ganz of fen gesagt Berufsanfänger oder Kollegen mit 1 - 3 Jahren Berufserfahrung . Sie schulden demnach eine Entschädigung und Sch a- densersatz nach § 15 AGG. Mangels genauer Kenntnis der näheren Umstände und der von Ihnen gezahlt en Gehälter etc. können diese Forderungen derzeit nur g e- schätzt werden. Insoweit fordere ich eine angemessene Entschädigung in Höhe von 10.000,00 EUR und Sch a- densersatz in Höhe von 50.000,00 EUR. Hinzu kommen meine unten berechneten Rechtsanwaltsgebühren , so daß bis spätestens Montag, den 25. Februar 201 3 7 - 5 - 8 AZR 477/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR477.14.0 - 6 - insgesamt (10.000,00 EUR+50.000,00 EUR +1.761,08 EUR) 61.761,08 EUR auf mein Konto bei der S ) zu zahlen sind ander n falls ich ohne Weiteres Klage erheben werde. Sollte der oben genannte Betrag pünktlich gezahlt werden, werde ich keine weiteren Forderungen mehr geltend m a- chen, was hiermit ausdrücklich versichert wird. Für den Fall der Fristversäumung fordere ich Sie bereits jetzt auf, Auskunft über die eingestellten Bewerber und deren Qualifikation sowie deren Bezahlung zu erteilen. D ie Beklagte zu 1. erwiderte hierauf mit Schreiben vom 21. Februar 2013 : zum Zeitpunkt des Ein gangs Ihrer Bewer bung hatten wir die aus geschriebene Stelle bereits besetzt . S chon aus diesem Grund kommt eine von Ihnen behauptete Benac h- teiligung nicht in Be tracht . Unabhängig davon verfügt die eingestellte Kollegin über zwei vollbefriedigende Examina. Auch verst ößt die Ausschrei bung nicht gegen Vorga ben des AGG. Sie nimmt nicht Bezug auf das Lebensalter . Die Formulierung begründe t sich dadurch, dass wir selbst ausbilde n . Ältere Kol legen sind uns hoch will kommen ( z. B. solche, die aus einer Rechtsabteilung in den A n- waltsberuf wech s e l n ) . D ie Beklagten stellten zum 15. Mai 2013 Frau G im Rahmen e i nes Tei l- zeitarbeitsverhältnisses ein. Frau G hat beide Staatsexamen mit der Gesamtn o- 38 Punkte) bestanden und war seit 2007 promotionsbegleite nd als Rechtsanwältin sowie als wissenschaftliche Mi t arbe i- terin an der Universität P tätig. Mit seiner am 8. März 2013 bei m Arbeitsgericht eingegangenen und den Beklagten am 13. März 2013 zugestellten Klage hat der Kläger zunächst 8 9 10 - 6 - 8 AZR 477/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR477.14.0 - 7 - Auskunft über die Jahresvergütung der in der NJW ausgeschriebenen Stelle sowie Entschädigung und Schadensersatz in Höhe der erteilten Auskunft nebst Zinsen begehrt. Seit der Berufungsinstanz verfolgt der Kläger ausschließlich den Antrag auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG weiter. Die auf der ausgeschriebenen Stelle erzie lbare Jahresvergütung hat er mit 60.000,00 Euro beziffert. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Ablehnung seiner Bewe r- bung beruhe auf einer Benachteiligung wegen seines Alters. Die Stellenanze i- ge, mit der zwei Stellen ausgeschrieben worden seien, sei ausdrücklich an B e- rufsanfänger oder Rechtsanwälte mit 1 - 3 Jahren Berufserfahrung gerichtet g e- wesen. Dieser Umstand begründe die Vermutung, dass er wegen seines Alters benachteiligt worde n sei. Er sei auch objektiv für die ausgeschriebenen Stellen geeignet gewesen, die er bei diskriminierungsfreier Auswahl hätte erhalten müssen, da er promoviert sei und zwei Prädikatsexamina sowie jahrzehntela n- ge Berufserfahrung vorzuweisen habe. Seinem En tschädigungsanspruch stehe auch nicht der durchgreifende Rechtsmissbrauchseinwand entgegen. Die Vie l- zahl seiner Bewerbungen und Entschädi gungsklagen lasse nicht den S chluss auf die fehlende Ernsthaftigkeit seiner Bewerbung zu. Zwar bewerbe er sich systemat isch auf Stellenanzeigen, aber nicht um sich auf Altersdiskriminierung zu berufen, sondern um eine faire Bewerbungschance zu erhalten. Diese werde ihm insbesondere von großen (Anwalts - )Firmen verwehrt, die offenbar meinten, dass für sie ein anderes Recht g elte als für alle anderen. Selbst wenn Frau G vor Eingang seines Bewerbungsschreibens eing e- stellt worden sein sollte, schließe dies eine Diskriminierung nicht generell aus, da einem Bewerber die Chance auf eine Einstellung auch durch eine di s krim i- nierende Gestaltung des Bewerbungsverfahrens genommen werden kö n ne. Die Beklagten hätten eine Bewerbungsfrist von mindestens einer Woche ab der Veröffentlichung in der Printausgabe am 24. Januar 2013 abwarten müssen Mitarbeiterin einstellen dürfen, um ggf. noch später eingehende Bewerbungen älterer Bewerber nicht mehr berücksic h- tigen zu müssen. 11 12 - 7 - 8 AZR 477/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR477.14.0 - 8 - Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger eine ang emessene Entschädigung , deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch einen Betrag von 60.000,00 Euro nicht überschreiten sollte, nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweil i- gen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie haben die Auffa s- sung vertreten, die Stellenanzeige sei altersneutral formuliert und auch so g e- meint gewesen. A Mandanten und einem Interesse an einem organischen Wachstum, sei ihnen daran gelegen gewe sen , einen neu hinzukommenden Kollegen bzw. eine neu hinzukommende Kollegin selbst auszubilden und an die besonderen Anford e- rungen der Kanzlei heranzuführen. Dies betreffe nicht nur d en Kontakt mit den Mand anten , sondern auch die berufliche Praxis in der Sozietät, die eine Orie n- tierung an der Arbeitsweise und dem Stil der beiden Praxisinhaber sowie ein fein abgestimmtes Miteinander mit diesen erfordere. Dies sei altersunabhängig. Ferner sei den Gesamtumständ en zu entnehmen, dass der Kläger kein erns t- haftes Interesse an der Stelle gehabt habe, sondern dass es ihm nur darum gehe, eine Entschädigung zu erlangen. Das bisherige Tätigkeitsspektrum des Klägers unterscheide sich erheblich von den Spezialgebieten ihrer Kanzlei und es sei nicht ersichtlich, weshalb der Kläger seine Einzelpraxis für die ausg e- schriebene Stelle aufgeben würde. Gegen eine ernsthafte Bewerbung spreche ferner der nichtssagende Inhalt des Bewerbungsschreibens, in dem lediglich mit formelha ften Wendungen wiederholt werde, was sich im Anforderungsprofil der Stellenanzeige finde, sowie der Umstand, dass der Kläger innerhalb kürzester Zeit mindestens zwölf Entschädigungsklagen nach dem AGG erhoben habe, in denen er jeweils 60.000,00 Euro forder e . Ein weiteres Indiz sei die im Schrif t- satz des Klägers vom 9. Oktober 2013 zum Ausdruck kommende grundsätzlich ablehnende Haltung des Klägers gegenüber Großkanzleien. Im Übrigen habe die Beklagte zu 1. in der NJW nur eine Stelle, wah l- weise in Vollzeit oder Teilzeit ausgeschrieben. Diese Stelle sei bereits besetzt 13 14 15 - 8 - 8 AZR 477/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR477.14.0 - 9 - gewesen, als die Be werbung des Klägers eingegangen sei. Frau G , die zum 15. Mai 2013 eingeste l lt worden sei, habe sich bereits am 18. Januar 2013 per E - Mail auf die in der Onlineausgabe der NJW veröffentlichte Stellenanzeige beworben und ihre Bewerbungsunterlagen übersandt. Am Freitag, den 25. Januar 2013, habe man mit Frau G ein Bewerbungsge spräch g e führt , das so überzeugend verlau fen sei, dass man sich umgehend für sie en t schied en und ihr am Montag, den 28. Januar 2013, um 15:20 Uhr per E - Mail eine Fes t- anstellung angeboten habe. Frau G habe dieses Angebot noch a m se l ben Tag um 19:35 Uhr per E - Mail angenommen. Damit sei das Auswah l verfa h ren abg e- schlossen gewesen . Anders als der Kläger erfülle Frau G auch das A n ford e- rungsprofil der ausgeschriebenen Stelle i katsex a t- sprechend der üblichen Einteilung der Examensnoten bei B e werbungsvo r gä n- sser zu ve r st e- hen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. In der Beruf ungsinstanz hat der Kläger - unter Klagerücknahme im Übrigen - nur seine auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG gerichtete Klage weiter verfolgt. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückg ewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Entschädigungsanspruch weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Mit der vom Lande s- arbeitsgericht gegebene n Begründung durfte die Berufung des Klägers nicht zurückgewiesen werden. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund als im Ergebnis zutreffend (§ 561 ZPO) . Ob und ggf. in welchem Umfang die zulässige Klage b egründet ist, kann vom Senat aufgrund der bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen Festste l- lungen nicht abschließend beurteilt werden; den Parteien ist zudem Gelege n- heit zu ergänzendem Vortrag zu geben. Dies führt zur Aufhebung des ang e- 16 17 - 9 - 8 AZR 477/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR477.14.0 - 10 - fochtenen Urteil s (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . A. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung durfte die Klage nicht abgewiesen werden. I. Da s Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Kläger habe gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Das Entschädigungsverlangen des Klägers sei dem durchgreifenden Rechtsmis s- brauchseinwand ausgesetzt. N ach den Gesamtumständen sei davon auszug e- hen, dass er an der Stelle nicht subjektiv ernsthaft interessiert gewesen sei, sondern sich nur deshalb beworben habe, um eine Entschädigung verlangen zu können. Für eine mangelnde Ernsthaftigkeit der Bewerbung spreche schon der kaum auss agekräftige Inhalt seines Bewerbungsschreibens. D er Kläger gehe in diesem S chreiben mit überwiegend formelhaften, nichtssagenden Wendungen nur scheinbar konkret auf die Stellenanzeige und die in Aussicht gestellte Täti g- keit nebst deren Anforderungsprofil e in. Dem Bewerbungsschreiben sei auch in keiner Weise zu entnehmen, was den Kläger gerade an der ausgeschriebenen Tätigkeit interessiere und weshalb er, nachdem er seit 25 Jahren als selbs t- st ändiger Anwalt tätig sei, Interesse an einer Festanstellung habe. Ferner habe es einer nähe ren Erläuterung bedurft, weshalb der Kläger meine, den Beklagten die in der Stellenanzeige zum Ausdruck kommende erwünschte längerfristige Perspektive mit dem Ziel einer späteren Aufnahme in die Partnerschaft bieten zu können, obwo hl er bereits 60 Jahre alt sei und in fünf bis sechs Jahren die Regelaltersgrenze erreicht ha ben werde. Auch habe sich der Kläger auf eine Stelle beworben, die nicht zu ihm passe und für die er wegen der fehlenden Prädikatsexamen und der nicht ersichtlichen besonderen Expertise im Handels - und Gesellschaftsrecht nicht qualifiziert sei. Soweit er angebe, er habe ausba u- fähige Englischkenntnisse, erscheine auch dies angesichts des Umstands, dass er Englisch nach der 11. abgeschlossen habe, eher zweifelhaft und spreche gegen die Ernsthaftigkeit der Bewerbung. Auffä llig sei außerdem, dass der Kläger zu nächst mit seinem 18 19 - 10 - 8 AZR 477/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR477.14.0 - 11 - Geltendmachungss chreiben vom 11. Februar 2013 eine Entschädi gung iHv. 10.000,00 Eur o und Schadensersatz iHv. 50.000,00 Euro und sodann mit der Klag e eine Entschädigung iHv. mindestens einem Jahresgehal t bzw. 60.000,00 Euro verlangt habe, ohne nachvollziehbare Gründe für den Sinne s- wandel und die Höhe der jeweiligen Forderungen anzugeben. Gegen die Erns t- haftigkeit der Bewerbung spreche schließlich auch der Umstand, dass sic h der Kläger ausweislich ein es i erschienenen Artikels una b hängig vom Rechtsgebiet, der Kanzlei oder dem Einsatzort ausschließlich auf Stelle n- anzeigen bewerbe, mit denen unter Verstoß gegen § 11 AGG Berufsei n ste i- ger/innen oder Rechtsanwälte/innen mit erster Berufs erfahrung gesucht wü r- de n, und dann nach der Ablehnung 60.000,00 Euro for dere . Nach den R e che r- alenderj ahr 2013 sec h- zehn Entschädigungsklagen anhängig gemacht, wobei er zumindest noch in einem weitere n Fall die Anforderungen an die ausgeschriebene Stelle offe n- sicht lich nicht erfüllt habe . Nach alledem sei die Kammer überzeugt, dass der Kläger nicht ernsthaft an einer Anstellung interessiert sei, sondern sich durch die Bewerbung auf bestimmte Stellenanz eigen eine weitere Ei nnahmequelle erschließen wolle. II. Mit dieser Begründung durfte die Berufung des Klägers nicht zurückg e- wiesen werden. Dabei kann offenbleibe n, ob dem Entschädigungsverlangen des Klägers - entgegen dessen Rechtsauffassung - überhaupt der Rechtsmis s- brauchseinwand nach § 242 BGB entgegengehalten werden kann. Die Würd i- gung des Landesarbeitsgerichts, die Voraussetzungen des durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwands seien im vorliegenden Verfahren erfüllt, hält einer revisionsrechtlichen Üb erprüfung nicht stand. Aus diesem Grund kommt es auf die Antwort des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache - C - 423/15 - [ Kratzer ] auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats vom 18. Juni 2015 ( - 8 AZR 848/13 (A) - ) nicht an. 1. Nach Auffassung des Senats spricht alles dafür, dass der vom Kläger geltend gemachte Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG dem durc h- greifenden Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 BGB) ausgesetzt wäre, sofern 20 21 - 11 - 8 AZR 477/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR477.14.0 - 12 - dieser sich nicht beworben haben sollte, um die aus geschriebene Stelle zu e r- halten, sondern es ihm darum gegangen sein sollte, nur den formalen Status als Bewerber iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, eine Entschädigung geltend zu machen. a) Nach § 242 BGB sind durch unredliches Verhalten begründete oder erworbene Rechte oder Rechtsstellungen grundsätzlich nicht schutzwürdig. Der Ausnutzung einer rechtsmissbräuchlich erworbenen Rechtsposition kann de m- nach der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen (vgl. e t- wa BAG 17. März 2016 - 8 AZR 677/14 - Rn. 44; 21. Oktober 2014 - 3 AZR 866/12 - Rn. 48; 23. November 2006 - 8 AZR 349/06 - Rn. 33; BGH 6. Februar 2002 - X ZR 215/00 - zu I 2 c der Gründe; 6. Oktober 1971 - VIII ZR 165/69 - zu I der Gründe, BGHZ 57, 108) . Allerdings führt nicht jedes rechts - oder pflichtwidrige Verhalten stets oder auch nur regelmäßig zur Unzulässigkeit der Ausübung der hierdurch erlangten Rechtsstellung. Hat der Anspruchsteller sich die günstige Rechtsposition aber gerade durch ein treuw idriges Verhalten ve r- schafft, liegt eine unzulässige Rechtsausübung iSv. § 242 BGB vor (etwa BGH 28. Oktober 2009 - IV ZR 140/08 - Rn. 21) . Die Darlegungs - und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzu n- gen, die den - rechtshindernden - Einwand des Rec htsmissbrauchs begründen, trägt nach den allgemeinen Regeln der Verteilung der Darlegungs - und Bewei s- last derjenige, der diesen Einwand geltend macht (vgl. ua. BAG 18. Juni 2015 - 8 AZR 848/13 (A) - Rn. 26; 23. August 2012 - 8 AZR 285/11 - Rn. 37; 13. Okt ober 2011 - 8 AZR 608/10 - Rn. 54) . b) Dana ch hätte der Kläger die Rechtsstellung als Bewerber iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG treuwidrig erworben mit der Folge, dass die Ausnutzung dieser Rechtsposition rechtsmissbräuchlich wäre, wenn er sich nicht beworben h aben sollte, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihm darum gegangen sein sollte, nur den formalen Status als Bewerber iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, eine Entschädigung geltend zu machen (vgl. etwa BA G 13. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10 - Rn. 53 22 23 24 - 12 - 8 AZR 477/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR477.14.0 - 13 - mwN; vgl. auch BVerwG 3. März 2011 - 5 C 16 . 10 - Rn. 33, BVerwGE 139, 135) . Nach § 1 AGG ist es das Ziel des AGG, in seinem Anwendungsbereich Benachteiligungen aus den in dieser Bestimmung genannten Gründen zu ve r- hindern oder zu beseitigen. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG wird auch der Zugang zur Beschäftigung vom sachlichen Anwendungsbereich des AGG erfasst. Nach dieser Bestimmung sind Benachteiligungen aus einem in § 1 AGG genannten Grund nach Maßgabe des Gesetzes ua. unzulässig in Bezug auf die Bedingu n- gen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Z u- gang zu unselb st ständiger und selbst st ändiger Erwerbstätigkeit. Aus diesem Grund fallen nicht nur Beschäftigte iSv. § 6 Abs. 1 Satz 1 AGG, sond ern auch Bewerber /innen für ein Beschäftigungsverhältnis gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG unter den persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes, sie gelten danach als Beschäftigte iSv. § 6 Abs. 1 Satz 1 AGG. Bereits mit diesen Bestimmungen des AGG hat der nat ionale Geset z- geber zum Ausdruck gebracht, dass nur derjenige den Schutz des AGG vor Diskriminierung einschließlich der in § 15 AGG geregelten Ersatzleistungen für sich beanspruchen kann, der auch tatsächlich Schutz vor Diskriminierung beim Zugang zur Erwer bstätigkeit sucht und dass hingegen eine Person, die mit ihrer Bewerbung nicht die betreffende Stelle erhalten, sondern nur die formale Pos i- tion eines Bewerbers iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG erlangen will mit dem allein i- gen Ziel, eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG geltend zu machen, sich nicht auf den durch das AGG vermittelten Schutz berufen kann; sie kann nicht Opfer einer verbotenen Diskriminierung sein mit der Folge, dass ihr die in § 15 AGG vorgesehenen Sanktionen mit abschreckender Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber (vgl. etwa EuGH 25. April 2013 - C - 81/12 - [ Asociat i a ACCEPT ] Rn. 63) zugutekommen müssten. Eine Person, die ihre Position als Bewerber iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG treuwidrig herbeiführt, missbraucht vielmehr den vom AGG gewährten Schutz vo r Diskriminierung. 25 26 - 13 - 8 AZR 477/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR477.14.0 - 14 - c) Nach Auffassung des Senats begegnet der Rechtsmissbrauchseinwand nach § 242 BGB unter diesen engen Voraussetzungen auch keinen union s- rechtlichen Bedenken. aa) Das Verbot des Rechtsmissbrauchs ist ein anerkannter Grundsatz des Unionsrechts (vgl. ua. EuGH 28. Januar 2016 - C - 50/14 - [CASTA ua.] Rn. 65) . Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist eine betrügerische oder missbräuchlich e Berufung auf das Unionsrecht nicht gestattet (etwa EuGH 28. Januar 2015 - C - 417/13 - [Starjakob] Rn. 55 mwN; 9. März 1999 - C - 212/97 - [Centros] Rn. 24, Slg . 1999, I - 1459; 2. Mai 1996 - C - 206/94 - [Paletta] Rn. 24, Slg. 1996, I - 2357) . bb) Dabei ergebe n sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gericht s- hofs der Europäischen Union zu den Voraussetzungen, unter denen Recht s- missbrauch angenommen werden kann, vergleichbar strenge Anforderungen wie nach deutschem Recht . Die Feststellung einer missbräuchlic hen Praxis verlangt das Vorliegen eines objektiven und eines subjektiven Elements. Hinsichtlich des objektiven Elements muss sich aus einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände e r- geben, dass trotz formaler Einhaltung der in der betreffenden Unionsregelu ng vorgesehenen Bedingungen das Ziel dieser Regelung nicht erreicht wurde. In Bezug auf das subjektive Element muss aus einer Reihe objektiver Anhalt s- punkte (ua. EuGH 17. Dezember 2015 - C - 419/14 - [WebMindLicenses] Rn. 36 mwN) die Absicht ersichtlich sein , sich einen ungerechtfertigten Vorteil aus der Unionsregelung dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Vorausse t- zungen willkürlich geschaffen werden (zu der hier einschlägigen Richtlinie 2000/78/EG vgl. EuGH 28. Januar 2015 - C - 417/13 - [Starjakob] Rn. 56 mwN; vgl. iÜ. etwa EuGH 13. März 2014 - C - 155/13 - [SICES ua.] Rn. 31 ff.; 16. Oktober 2012 - C - 364/10 - [Ungarn/Slowak ei ] Rn. 58; 21. Februar 2006 - C - 255/02 - [Halifax ua. ] Rn. 74 ff. , Slg. 2006, I - 1609 ; 21. Juli 2005 - C - 515/03 - [Eichsfelder Sc hlachtbetrieb] Rn. 39, Slg. 2005, I - 7355; 14. Dezember 2000 - C - 110/99 - [Emsland - Stärke] Rn. 52 und 53, Slg. 2000, I - 11569) . Das Missbrauchsverbot ist allerdings nicht relevant, wenn das fragl i- 27 28 29 30 - 14 - 8 AZR 477/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR477.14.0 - 15 - che Verhalten eine andere Erklärung haben kann als nur die Erl angung eines Vorteils (etwa EuGH 13. März 2014 - C - 155/13 - [SICES ua.] Rn. 33; 21. Februar 2006 - C - 255/02 - [Halifax ua.] Rn. 75) . Die Prüfung, o b die Tatb e- standsvoraussetzungen einer missbräuchlichen Praxis erfüllt sind, hat gemäß den Beweisregeln des n ationalen Rechts zu erfolgen. Diese Regeln dürfen j e- doch die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigen (ua. EuGH 17. Dezember 2015 - C - 419/14 - [WebMindLicenses] Rn. 65 mwN) . cc) Sowohl aus dem Titel, als auch aus den Erwägungsgründen und dem Inhalt und der Zielsetzung der Richtlinie 2000/78/EG folgt, dass diese einen i- Schutz vor Diskriminierungen aus einem der in ihrem Art. 1 genannten Gründe - darunter das Alter - geboten wird (ua. EuGH 26. September 2013 - C - 546/11 - [Dansk Jurist - og Økonomforbund] Rn. 23; 8. September 2011 - C - 297/10 und C - 298/10 - [Hennigs und Mai] Rn. 49, Slg. 2011, I - 7965 ) . Ferner ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG - ebenso wie aus Art. 1 Satz 2 Buchst. a und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 200 6/54/EG - , dass diese Richtlinie für eine Person gilt, die eine Beschäftigung sucht und dies auch in Bezug auf die Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen für diese B e- schä f tigung (vgl. EuGH 19. April 2012 - C - 415/10 - [ Meister ] Rn. 33) . Damit spricht alles dafür, dass eine Person, die mit ihrer Bewerbung nicht die betreffende Stelle erhalte n, sondern nur die formale Position eines Bewerbers iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG erlangen will mit dem alleinigen Ziel, eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG geltend zu machen, auch nach Un i- onsrecht rechtsmissbräuchlich handelt. 2. Die Würdigung des Land esarbeitsgerichts, die Voraussetzungen des durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwands seien im vorliegenden Verfahren erfüllt, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. a) Die Würdigung der Tatsachengerichte, ob bei einer bestimmten Sac h- lage ein Verstoß gegen § 242 BGB und damit eine unzulässige Rechtsau s- 31 32 33 34 - 15 - 8 AZR 477/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR477.14.0 - 16 - übung vorliegt, ist in der Revisionsinstanz als Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. etwa BAG 16. Oktober 2012 - 9 AZR 183/11 - Rn. 25, BAGE 143, 1 94; 19. August 2010 - 8 AZR 645/09 - Rn. 66; 9. Dezember 2009 - 10 AZR 850/08 - Rn. 34 mwN; 15. Juli 2009 - 5 AZR 867/08 - Rn. 31 , BAGE 131, 215 ; BGH 7. Oktober 2015 - VIII ZR 247/14 - Rn. 25 mwN) . Die Kontrolle durch das Bundesarbeitsgericht b e- schränkt sich darauf zu prüfen, ob das Landesarbeitsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es sich bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die maßgebliche Rechtsnorm den Vorgaben von § 286 Abs. 1 ZPO entsprechend mit dem Prozessstoff umfassend ausein andergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und des Weiteren rechtlich möglich und in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Rechtssätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. b) Das Berufungsurteil hält einer solchen eingeschränkten Überpr üfung nicht stand. Das Landesarbeitsgericht hat den Rechtsbegriff des Rechtsmis s- brauchs iSv. § 242 BGB verkannt und diese Bestimmung in einer Weise ausg e- legt und angewandt, die das Benachteiligungsverbot des AGG und der Richtl i- nie 2000/78/EG zu unterlaufen geeignet ist. Die vom Landesarbeitsgericht se i- ner Würdigung zugrunde gelegten Umstände lassen weder jeweils für sich b e- trachtet noch in der Gesamtschau einen Schluss auf ein rechtsmissbräuchl i- ches Verhalten des Klägers zu. aa) Entgegen der Annahme des L andesarbeitsgerichts lassen sich dem Bewerbungsschreiben des Klägers vom 29. Januar 2013 bereits keine objekt i- ven Umstände entnehmen, die den Schluss auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers erlauben würden. Soweit das Landesarbeitsgericht au s- f ührt, der Kläger gehe in seinem Bewerbungsschreiben mit überwiegend fo r- melhaften, nichtssagenden Wendungen nur scheinbar konkret auf die Stelle n- anzeige und die in Aussicht gestellte Tätigkeit nebst deren Anforderungsprofil ein, er mache nicht deutlich, was ihn gerade an der ausgeschriebenen Tätigkeit interessie re und weshalb er, nachdem er seit 25 Jahren als selbst st ändiger A n- walt tätig sei, Interesse an einer Festanstellung habe , zudem erläutere er nicht, wes halb er meine, den Beklagten die von diesen erwü nschte längerfristige Pe r- 35 36 - 16 - 8 AZR 477/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR477.14.0 - 17 - spektive mit dem Ziel einer späteren Aufnahme in die Partnerschaft bieten zu können, obwohl er bereits 60 Jahre alt sei und in fünf bis sechs Jahren die R e- gelaltersgrenze erreicht haben werde, legt das Landesarbeitsgericht seiner W ürdigung seine Vorstellungen darüber zugrunde, wodurch sich ein gutes, a n- sprechendes und erfolgversprechendes Bewerbungsschreiben auszeichnet. hat, wie intensiv er auf die in der Stel lenanzeige formulierten Anforderungen eingeht und wie eindringlich und überzeugend er ein Interesse an der ausg e- schriebenen Stelle bekun det und erläutert hat , mag zwar ein Umstand sein, der für die konkrete Auswahlentscheidung des Arbeitgebers den Ausschla g geben kann. Es existiert hingegen weder ein Erfahrungssatz des Inhalts, dass nur de r- jenige, der ein solches Bewerbungsschreiben verfasst, an der Stelle interessiert ist, noch der gegenteilige Erfahrungssatz, dass derjenige, dessen Bewerbung s- schreiben die sen Vorgaben nicht entspricht, sich nur mit dem Ziel bewirbt, die formale Position des Bewerbers iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG geltend machen zu können. Das gilt in gleich er Weise für die weiteren vom Landesarbeitsgericht angeführten Gesichtspunkte, der Kläger habe sich auf eine Stelle beworben, die nicht zu ihm passe und für die er wegen der fehle n- den Prädikatsexamen, der nicht ersichtlichen besonderen Expertise im Ha n- dels - und Gesellschaftsrecht sowie der zweifelhaften Angaben im Hinblick auf die Englischkenntnisse nicht quali fiziert erscheine. Diese Gesichtspunkte m ö- gen zwar ebenfalls die Erfolgsaussichten der Be werbung mindern. Der U m- stand, dass ein/e Bewerber/in nicht a lle in der Stellena usschreibung genannten Anforderungen erfüllt, lässt aber noch nicht den Schluss zu, die betreffende Person habe nur die formale Position eines Bewerbers iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG erlangen wol len mit dem alleinigen Ziel, eine Entschädigu ng nach § 15 Abs. 2 AGG geltend zu machen. Insoweit kommt zum Tragen, dass Bewe r- ber /innen , welche die auf der zu besetzenden Stelle auszuübenden Tätigkeiten grundsätzlich verrichten können, ohne aber jede Voraussetzung des Anford e- rungsprofils zu erfüllen, grundsätzlich des Schutzes vor Diskriminierung bedü r- fen, weil gerade Anforderungsprofile in Stellenanzeigen häufig Qualifikationen - 17 - 8 AZR 477/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR477.14.0 - 18 - benennen, deren Vorhandensein der Arbeitgeber sich für den Idealfall zwar wünscht, die aber keinesfalls zwingende Voraussetzu ng einer erfolgreichen Bewerbung sind (vgl. BAG 23. August 2012 - 8 AZR 285/11 - Rn. 27 mwN) . Es ist nicht u ngewöhn lich, dass sich ein Arbeitgeber aufgrund der konkreten B e- werberla ge letztlich für eine Bewerberin/einen Bewerber entscheidet, die/der die in der Stellenausschreibung festgelegten Anforderungen nicht vollständig erfüllt. Es kann dahinstehen, ob und ggf. unter welchen weiteren Voraussetzungen eine andere Bewertung geboten sein kann, wenn der/die Bewerber/in das A n- forderungsprofil der ausgeschrieb enen Stelle offensichtlich völlig verfehlt. De r- a r tige Umstände haben die Beklagten nicht dargetan. bb) Auch der Inhalt des Geltendmachungsschreibens des Klägers vom 11. Februar 2013 sowie die Umstände der späteren gerichtlichen Geltendm a- chung des Entschäd igungsanspruchs nach § 15 Abs. 2 AGG sind für sich b e- trachtet kein Be leg für ein fehlendes Interesse des Klägers an der Stelle. Soweit das Landesarbeitsgericht anführt, es sei auffällig , dass der Kläger zunächst mit seinem Geltendmachungss chreiben vom 11. Februar 201 3 eine Entschädigung iHv. 10.000,00 Euro und Schadenser satz iHv. 50.000,00 Euro und schließlich mit der Klage eine Entschädig ung iHv. mindestens einem Jahresgehalt bzw. 60.000,00 Euro verlangt habe, ohne nachvollziehbare Gründe für diesen Si n- nes wan del anzugeben, verkennt es, dass der Umstand eines möglicherweise nicht konsequenten Vorgehens bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung etwaiger Ansprüche nach § 15 AGG in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Frag e steht, was den K läger bewogen hat , sich auf die ausgeschriebene Stelle zu bewerben. cc) Auch die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, der Entschädigung s- anspruch des Klägers sei insbesondere deshalb dem durchgreifenden Recht s- missbrauchseinwand ausgesetzt, weil sich der Kl äger ausweislich des in der erschienenen Artikels unabhängig vom Rechtsgebiet, der Kanzlei oder dem Einsatzort ausschließlich auf Stellenanzeigen bewerbe, mit denen unter Verstoß gegen § 11 AGG Berufseinsteiger/innen oder Rechtsa n wä l- te/i nnen mit erster Berufser fahrung gesucht würden, und nach der Able h nung 37 38 - 18 - 8 AZR 477/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR477.14.0 - 19 - seiner Bewerbung 60.000,00 Euro for dere , wobei er nach den Reche r chen der bundesweit allein im Kalenderjahr 2013 sechzehn Entschäd i- gungsklagen anhängig gemacht habe, hält einer revisionsrechtlic hen Überpr ü- fung nicht stand. Die vom Landesarbeitsgericht seiner Würdigung z u grunde gelegten Umstände lassen nicht den Schluss auf ein systematisches und zie l- gerichtetes Vorgehen des Klägers zu, das auf der Annahme beruht, letzt lich - sei es bereits unter dem Druck des Geltendmachungsschreibens oder im Verlaufe des En t- schädigungsprozesses - freiwillig die Forderung erfüllen oder sich ve r gleich s- weise auf eine Entschäd igungszahlung einlassen. (1) Auf Rechtsmissbrauch kann nicht bereits daraus geschlossen werden, dass eine Person eine Vielzahl erfolgloser Bewerbungen versandt und mehrere Entschädigungsprozesse geführt hat oder führt (vgl. etwa BAG 18. Juni 2015 - 8 A ZR 848/13 (A) - Rn. 24; 24. Januar 2013 - 8 AZR 429/11 - Rn. 63; 13. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10 - Rn. 56 mwN; 21. Juli 2009 - 9 AZR 431/08 - Rn. 52, BAGE 131, 232) . Ein solches Verhalten für sich betrachtet lässt sich ebenso damit erklären, dass ein erns thaftes Interesse an dem Erhalt der jewe i- ligen Stelle bestand und dass der/die Bewerber / in, weil er/sie sich entgegen den Vorgaben des AGG bei der Auswahl - und Besetzungsentscheidung diskr i- miniert sieht, mit der Entschädigungsklage zulässigerweise seine/ih re Rechte nach dem AGG wahrnimmt. (2) Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Person sich stets auf so l- che Stellenausschreibungen beworben hat, die Formulierungen, insb. Anford e- rungen enthalten, die mittelbar oder unmittelbar an einen der in § 1 AGG g e- erwecken, der Arbeitgeber habe die Stelle entgegen § 11 AGG, wonach ein Arbeitsplatz nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG ausgeschrieben werden darf, ausgeschrieben. Dies folgt bereits daraus, dass der/die Bewerber/in auch in einem solchen Fall mit einer Entschädigungsklage grundsätzlich ein nicht unerhebliches Risiko eingeht, den Prozess zu verlieren und damit nicht nur ke i- 39 40 - 19 - 8 AZR 477/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR477.14.0 - 20 - ne Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu erlangen, sondern auch mit den Kosten des Rechtsstreits belastet zu werden. (a) Der Arbeitgeber schuldet einem/einer abgelehnten Bewerber/in eine Entschädigung nicht bereits deshalb, weil die Stelle unter Verstoß gegen § 11 AGG ausgeschrieben wu rde und damit erst recht nicht allein deshalb, weil die s- platz unter Verstoß gegen § 11 AGG ausgeschrieben. D as Gesetz knüpft an einen Verstoß gegen § 11 AGG keine unmittelbaren Rechtsfolgen. (b) Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ist vielmehr, dass der/die abgelehnte Bewerber/in entgegen § 7 Abs. 1 AGG wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt wurde. (aa) Das Benachteiligungsverbot in § 7 Abs. 1 AGG untersagt im Anwe n- dungsbereich des AGG eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genan n- ten Grundes, ua. wegen des Alters. § 7 Abs. 1 AGG verbietet sowohl unm itte l- bare als auch mittelbare Benachteiligungen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, ua. wegen ihres Alters, eine weniger günstige B e- handlung erfährt, als eine a ndere Person in einer vergleichbaren Situation e r- fährt, erfahren hat oder erfahren würde. Nach § 3 Abs. 2 AGG liegt eine mitte l- bare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kr i- terien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vo r- schriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erford erlich. (bb) Das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG erfasst allerdings nicht jede Ungleichbehandlung, sondern nur eine Ungleichbehandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes. Zwischen der benachteiligenden Behandlung und einem in § 1 AGG genan nten Grund muss demnach ein Kausalzusamme n- 41 42 43 44 - 20 - 8 AZR 477/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR477.14.0 - 21 - hang bestehen. Dafür ist es nicht erforderlich, dass der betreffende Grund iSv. § 1 AGG das ausschließliche oder auch nur ein wesentliches Motiv für das Handeln des Benachteiligenden ist; es muss nicht - gewisserma ßen als vo r- herrschender - handlungsleitend oder bewusstseinsdominant gewesen sein; vielmehr ist der Kausalzusammenhang bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an einen Grund iSv. § 1 AGG anknü pft oder durch diesen motiviert ist, wobei die bloße Mitursächlichkeit genügt (vgl. etwa BAG 26. Juni 2014 - 8 AZR 547/13 - Rn. 34 mwN) . (aaa) § 22 AGG sieht für den Rechtsschutz bei Diskriminierungen im Hinblick auf den Kausalzusammenhang eine Erleichterung der Darlegungslast, eine A b- senkung des Beweismaßes und eine Umkehr der Beweislast vor. Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, trägt nach § 22 AGG die a n- dere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat. Danach genügt eine Person, die sich durch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für b e- schwert hält, ihrer Darlegungs last bereits dann , wenn sie Indizien vorträgt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass eine B e- nachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt ist (vgl. BAG 21. Juni 2012 - 8 AZR 364/11 - Rn. 33, BAGE 142, 158; 15. März 2012 - 8 AZR 37/11 - Rn. 65, BAGE 141, 48) . Besteht die Vermutung einer Benachteiligung, trägt die andere Partei die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass der Gleic h- behandlungsgrundsatz nicht verletzt worden ist ( vgl. EuGH 25. April 2013 - C - 81/12 - [Asociatia ACCEPT] Rn. 55 mwN; 10. Juli 2008 - C - 54/07 - [Feryn] Rn. 32 , Slg. 2008, I - 5187; BAG 26. September 2013 - 8 AZR 650/12 - Rn. 27 ) . Hierfür gilt jedoch das Beweismaß des sog. Vollbeweises (vgl. etwa BAG 18. September 2014 - 8 AZR 753/13 - Rn. 33) . Der Arbeitgeber muss demnach Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass au s- schließlich andere als die in § 1 AGG genannten Gründe zu einer ungünstig e- 45 - 21 - 8 AZR 477/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR477.14.0 - 22 - ren Behandlung geführt haben (vgl. etwa BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 697/10 - Rn. 58; 17. August 20 10 - 9 AZR 839/08 - Rn. 45) . (bbb) Auch wenn eine Stellenausschreibung Formulierungen, insb. Anford e- t- geber habe den Arbeitsplatz unter Verstoß gegen § 11 AGG ausgeschrieben, begrü ndet dies nicht ohne Weiteres die Vermutung, der/die Bewerber / in sei im Auswahl - /Stellenbesetzungsverfahren wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt worden. Eine solche Vermutung besteht vielmehr nur dann, wenn die Stellenausschreibung gegen § 11 AGG verstößt. Dies ist indes bei Formulierungen, insb. Anforderungen in Stellenausschreibungen, die eine unmittelbare Benachteiligung wegen eines § 1 AGG genannten Grundes bewi r- ken, dann nicht der Fall, wenn die Diskriminierung nach §§ 8, 9 oder § 10 AGG zulässig ist. Und bei Formulierungen, insb. Anforderungen in Stellenausschre i- bungen, die eine mittelbare Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genan n- ten Grundes bewirken können, scheidet nach § 3 Abs. 2 AGG ein Verstoß g e- gen § 11 AGG dann aus, wenn di e Anforderung durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erfo r- derlich ist. Obwohl § 11 AGG nach seinem Wortlaut nur auf § 7 Abs. 1 AGG verweist, muss die Bestimmung so ausgelegt werden, dass ein Verst oß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG nicht vorliegt, wenn die mögl i- che mittelbare Benachteiligung nach § 3 Abs. 2 AGG oder die unmittelbare B e- nachteiligung nach §§ 8, 9 oder § 10 AGG gerechtfertigt ist. Es ist kein Grund ersichtlich, waru m Stellenausschreibungen strengeren Anforderungen unterli e- gen soll t en als dies bei allen anderen benachteiligenden Handlungen iSd. AGG der Fall ist. (ccc) Aber auch dann, wenn die Stelle unter Verstoß gegen § 11 AGG au s- geschrieben wurde und deshalb die V ermutung besteht, dass der/die erfolglose Bewerber/in im Auswahl - /Stellenbesetzungsverfahren wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt wurde, genügt dies nicht ohne Weiteres für eine erfolgreiche Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs. D em A r- beitgeber bleibt es nämlich unbenommen, Tatsachen vorzutragen und ggf. zu 46 47 - 22 - 8 AZR 477/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR477.14.0 - 23 - beweisen, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere als die in § 1 AGG genannten Gründe zu einer ungünstigeren Behandlung geführt haben. (cc) Obgleich nicht zu verkenn en ist, dass eine erfolglose Bewerbung auf eine Stellenausschreibung, die Formulierungen, insb. Anforderungen enthält, die mittelbar oder unmittelbar an einen der in § 1 AGG genannten Gründe a n- n, der Arbei t- geber habe den Arbeitsplatz unter Verstoß gegen § 11 AGG ausgeschrieben, die Erfolgsaussichten einer späteren Entschädigungsklage erhöht, ist es ke i- ne s falls ausgeschlossen, dass die Klage letztlich abgewiesen wird, weil der e r- forderliche Kausa lzusammenhang zwischen dem Grund iSv. § 1 AGG und der benachteiligenden Handlung nicht gegeben ist oder weil sich die mit der Able h- nung der Bewerbung verbundene unmittelbare Benachteiligung des Bewe r- bers/der Bewerberin iSv. § 3 Abs. 1 AGG nach §§ 8, 9 oder § 10 AGG als z u- lässig erweist. (3) Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Umstands, dass selbst dann, wenn die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen aufgrund anderer erfolgloser Bewerbungen rechtsmissbräuchlich (gewesen) sein sollt e, dies nicht ohne Weiteres auch für die jeweils streitgegenständliche Entschädigungsklage gelten muss, sind an die Annahme des durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwands hohe Anforderungen zu stellen. Es müssen im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, d ie ausnahmsweise den Schluss auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten rechtfertigen. Dies kann in diesem Z u- sammenhang nur angenommen werden, wenn sich ein systematisches und zielgerichtetes Vorgehen der Person feststellen lässt, das auf der Erwägung beruht , bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise werde letztlich ein auskömml i- weil der Arbeitgeber - sei es bereits unter dem Druck einer angekündigten Entschädigungsklage oder im Verlaufe eines Entschäd i- gungsprozesses - freiwillig die Fo rderung erfüllt oder sich vergleichsweise auf eine Entschädigungszahlung einlässt. 48 49 - 23 - 8 AZR 477/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR477.14.0 - 24 - (4) Danach hat das Landesarbeitsgericht zu Unrecht angenommen, der vom Kläger geltend gemachte Entschädigungsanspruch sei dem durchgreife n- den Rechtsmissbrauchseinwand au sgesetzt. Die bislang vom Landesarbeitsg e- richt festgestellten Umstände rechtfertigen nicht den Schluss, auch die Bewe r- bung des Klägers auf die von der Beklagten zu 1. ausgeschriebene Stelle und die sich an die Ablehnung anschließende Entschädigungsklage se ien Teil eines systematischen und zielgerichteten Vorgehens des Klägers im Rahmen des unter Rn. 49 hatte , und da ss er mit der Erhebung der Entschädigungsklage zulässigerweise seine Rechte nach dem AGG wahrgenommen hat. (a) Selbst wenn der Kläger sich häufig oder stets auf Stellen mit sehr u n- terschiedlichen Schwerpunkten beworben hat und bewirbt, rechtfertigt dies nicht den Schluss auf ein systematisches und zielgerichtetes Vorgehen des Klägers im oben beschriebenen Sinne. Ein solches Verhalten kann ebenso dafür spr e- chen, dass es dem Kläger mit seiner Bewerb ung bei der Beklagten zu 1. ernst war, weil er aus seine r T äti gkeit als Einzelanwalt keine hinreichenden Einkünfte erzielen konnte u nd deshalb eine berufliche Veränderung in eine Festanstellung anstrebte . (b) Auch der Umstand, dass der K läger in anderen Fällen nach der Able h- nung seiner Bewerbung stets 60.000,00 Euro gefordert haben mag , stellt die Ernsthaftigkeit seiner Bewerbung bei der Beklagten zu 1. nicht in f rage. Der Kl ä- ger hat in seinem Geltendmachungsschreiben vom 11. Februar 2013 eine En t- schädigung iHv. zwei geschätzten Bruttomonatsverdiensten à 5.000,00 Euro, insgesamt mithin einen Betrag iHv. 10.000,00 Euro gefordert. Vor dem Hinte r- grund der in § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG getroffenen Regelung, wonach die En t- schädigung bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen darf, wenn der oder die Bes chäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre, hält sich eine Entschädigungsforderung iHv. zwei geschätzten Bruttomonatsverdiensten im üblichen Rahmen und kann bereits deshalb nicht als überhöht bewertet werden. Es kann da hinstehen, was den 50 51 52 - 24 - 8 AZR 477/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR477.14.0 - 25 - Kläger bewogen hat, im vorliegenden Verfahren nunmehr eine Entschädigung iHv. höchstens 60.000,00 Euro einzuklagen. Jedenfalls spricht dieser Umstand nicht gegen, sondern eher für die Ernsthaftigkeit seiner Bewerbung bei der B e- klagten zu 1. Wegen der Bestimmung in § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG muss der Kl ä- ger nämlich gewärtigen, dass er selbst im Falle eines Obsiegens dem Grunde nach im Hinblick auf die Höhe teilweise unterliegt und insoweit die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. (c) Umstände, die ggf. eine andere Beurteilung gebieten könnten, hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt. Es gibt weder Feststellungen dazu, wie häufig der Kläger sich insgesamt auf Stellenausschreibungen beworben hat, die schein erweckten, die Stelle sei unter Verstoß g e- gen § 11 AGG ausgeschrieben worden, noch, wie arbeitgeberseitig auf ein Ge l- tendmachungsschreiben des Klägers reagiert wurde, noch, wie der Kläger sich in den sechzehn vom Landesarbeitsgericht festgestellten Entschädigungspr o- zessen prozessual verhalten hat und ob und ggf. wann die Verfahren in welcher Instanz mit welchem Ergebnis beendet wurden. Bereits deshalb kommt es auf die Frage, ob der Kläger sich auch auf Stellenausschreibungen beworben hat, deren Inhal t keinen Anlass für die Annahme einer Diskriminierung bot, nicht an. B. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Klage sei unbegründet, stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO) . I. Der persönliche Anwendungsbereich des AGG ist eröffnet. Für den Kläger ergibt sich dies aus § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AGG. Der Kläger ist als Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis Beschä f- ti g ter iSd. AGG (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AGG) . Dies folgt bereits aus dem U m- stand, dass er eine Bewerbung eingereicht hat. § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AGG enthält einen formalen Bewerberbegriff. Soweit teilweise in der Rechtsprechung wurde (ua. BAG 18. Jun i 2015 - 8 AZR 848/13 (A) - Rn. 24; 19. August 2010 - 8 AZR 466/09 - Rn. 2 8 ; 21. Juli 2009 - 9 AZR 431/08 - Rn. 50, BAGE 131, 232; vgl. jedoch offenlassend oder entgegengesetzt ua. : BAG 16. Februar 2012 53 54 55 56 - 25 - 8 AZR 477/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR477.14.0 - 26 - - 8 AZR 697/10 - Rn. 24; 23. August 2012 - 8 AZR 28 5/11 - Rn. 18; 13. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10 - Rn. 51 bis 56; 19. August 2010 - 8 AZR 530/09 - Rn. 32) , hält der Senat hieran nicht fest. Eine solche Voraussetzung ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn, noch aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung oder ihrem Sinn und sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern um eine Entschädigung geltend zu mache n, betrifft vielmehr die Frage, ob diese sich unter Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) den formalen Status als Bewerber iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AGG verschafft und damit für sich den persönlichen Anwendungsbereich des AGG treuwidrig eröffnet h at, we s- halb der Ausnutzung dieser Rechtsposition der durchgreifende Rechtsmis s- brauchseinwand entgegenstehen könnte (vgl. auch BAG 24. Januar 2013 - 8 AZR 429/11 - Rn. 25; 23. August 2012 - 8 AZR 285/11 - Rn. 18; 16. Februar 2012 - 8 AZR 697/10 - Rn. 24) . II. Der Kläger hat den Entschädigungsanspruch auch frist - und formg e- recht geltend gemacht und eingeklagt (§ 15 Abs. 4 AGG, § 61b Abs. 1 ArbGG) . III. Die Beklagten können sich gegenüber dem vom Kläger geltend g e- machten Entschädigungsanspruch nach § 15 Ab s. 2 AGG auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Kläger sei für die ausgeschriebene Stelle objektiv nicht g e- eignet. 1. Zwar befindet sich eine Person nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats nur dann in einer vergleichbaren Situation iSv. § 3 Abs. 1 AGG, (vgl. etwa BAG 23. Januar 2014 - 8 AZR 118/13 - Rn. 18; 14. November 2013 - 8 AZR 997/12 - Rn. 29; 26. September 2013 - 8 AZR 650/12 - Rn. 20 ff.; 21. Februar 2013 - 8 AZR 180/12 - Rn. 28, BAGE 144, 275; 16. Februar 2012 - 8 AZR 697/10 - Rn. 35; 13. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10 - Rn. 26; 7. April 2011 - 8 AZR 679/09 - Rn. 37; ausdrücklich offengelassen neuerdings von BAG 20. Januar 2016 - 8 AZR 194/14 - Rn. 19 ff.; 22. Oktober 2015 - 8 AZR 57 58 59 - 26 - 8 AZR 477/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR477.14.0 - 27 - 384/14 - Rn. 21; 26. Juni 2014 - 8 AZR 547/13 - Rn. 29) . Dies hat der Senat im Wesentlichen damit begründet, dass eine Benachteiligung nur angenommen werden könne, wenn eine Person, die an sich für die Tätigkeit geeignet sei, nicht ausgewählt oder nic ht in Betracht gezogen worden sei. Könne hingegen auch ein objektiv ungeeigneter Bewerber immaterielle Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG verlangen, stehe dies nicht im Einklang mit dem Schutzzweck des AGG, das nur vor ungerechtfertigter Benachteiligung sc hützen, nicht aber eine unredliche Gesinnung des (potentiellen) Arbeitgebers sanktionieren wolle. 2. An dieser Rechtsprechung hält der Senat allerdings nicht fest. a) Wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 20. Januar 2016 ( - 8 AZR 194/14 - Rn. 19 ff.) sowie vom 22. Oktober 2015 ( - 8 AZR 384/14 - Rn. 21 ff.) der Umstand, dass § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG den Entschädigungsanspruch für ä- ren, nicht ausschließt, sondern lediglich der Höhe nach begrenzt. Denn auch e- nen die objektive Eignung für die zu besetzende Stelle fehlt. b) K nach § 15 Abs. 2 AGG beanspruchen, würde dies auch dazu führen, dass ihm die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung - hier: durch die Richtlinie 2000/78/EG - verliehenen Rechte entgegen der Rechtsprechung des Gericht s- hofs der Europäischen Union (ua. EuGH 16. Januar 2014 - C - 429/12 - [Pohl] Rn. 23; vgl. auch BAG 26. Juni 2014 - 8 AZR 547/13 - Rn. 28 ) durch einen zu eng gefassten Vergleichsmaßstab praktisch unmö glich gemacht, jedenfalls aber übermäßig erschwert würde. aa) als Krit e- r ium der vergleichbaren Situation iSv. § 3 Abs. 1 AGG würde den Entsch äd i- gungsprozess mit der schwierigen Abgrenzung der belasten und 60 61 62 63 - 27 - 8 AZR 477/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR477.14.0 - 28 - dadurch die Wahrnehmung der durch das AGG und die Richtlinie 2000/78/EG verliehenen Rechte erschweren. Insoweit hat der Senat in seiner Rechtsprechung ste ts ausgeführt, dass maßgeblich für die objektive Eignung nicht allein das formelle Anforderungspr o- fil sei, welches der Arbeitgeber erstellt habe, sondern dass es insoweit auf die Anforderungen ankomme, die der Arbeitgeber an einen Stellenbewerber zulä s- sige rweise stellen dürfe. Der Arbeitgeber dürfe an den Bewerber keine Anford e- rungen stellen, die nach der im Arbeitsleben herrschenden Verkehrsanscha u- ung durch die Erfordernisse der wahrzunehmenden Aufgaben unter keinem nachvollziehbaren Gesichtspunkt gedeckt seien (vgl. etwa BAG 26. September 2013 - 8 AZR 650/12 - Rn. 21 mwN; 7. April 2011 - 8 AZR 679/09 - Rn. 38; 22. Juli 2010 - 8 AZR 1012/08 - Rn. 55) . Die objektive Eignung sei allerdings zu unterscheiden von der individuellen fachlichen und persönlichen Qualifikatio n des Bewerbers, die nur als Kriterium der Auswahlentscheidung auf der Ebene der Kausalität zwischen Benachteiligung und Grund iSv. § 1 AGG eine Rolle spiele. Damit werde gewährleistet, dass der Arbeitgeber über den der Stelle zugeordneten Aufgabenbereich frei entscheiden könne, wie Art. 12 Abs. 1 GG es gebiete , aber nicht durch das Stellen hierfür nicht erforderlicher Anforderu n- gen an Bewerber die Vergleichbarkeit der Situation selbst gestalten und den Schutz des AGG de facto beseitigen könne. Denn auch B ewerber, welche die auf der zu besetzenden Stelle auszuübenden Tätigkeiten grundsätzlich verric h- ten könnten, ohne aber jede Voraussetzung des Anforderungsprofils zu erfüllen, bedürften des Schutzes vor Diskriminierung, weil gerade Anforderungsprofile in St ellenanzeigen häufig Qualifikationen benennen, deren Vorhandensein der Arbeitgeber sich für den Idealfall zwar wünsche, die aber keinesfalls zwingende Voraussetzung einer erfolgreichen Bewerbung seien (vgl. etwa BAG 7. April 2011 - 8 AZR 679/09 - Rn. 39; 22. Juli 2010 - 8 AZR 1012/08 - Rn. 55 ) . bb) e- rium der vergleichbaren Sit uation iSv. § 3 Abs. 1 AGG würde die Geltendm a- chung eines Entschädigungsanspruchs aus § 15 Abs. 2 AGG aber auch aus einem ande ren Grund übermäßig erschweren. 64 65 - 28 - 8 AZR 477/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR477.14.0 - 29 - Wie der Senat in seinen Urteilen vom 20. Januar 2016 ( - 8 AZR 194/14 - Rn. 19 ff.) sowie vom 22. Oktober 2015 ( - 8 AZR 384/14 - Rn. 21 ff. ) ebenfalls ausgeführt hat, kann die Frage, ob eine iSv. § 3 Abs. 1 AGG vorliegt , nicht ohne Vergleichsbetrachtung beantwortet werden. würde es - - nur dann fehlen, wenn diese/r r- ber/innen, jedenfalls aber der/die ausgewählte Bewerber/in objektiv geeignet sind. Das aus dem Merkmal der vergleichbaren Situation abgeleitete Erforde r- ni des Vergleichsmaßstabs führen. Hierdurch würde die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs aus § 15 Abs. 2 AGG übermäßig erschwert. Dies gilt zunächst, soweit den/die Bewerber/in für das Vorliegen einer vergleichbaren Situ ation iSv. § 3 Abs. 1 AGG die volle Darlegungs - und Beweislast treffen sol l- te. Dies gilt aber auch dann, wenn vor dem Hintergrund, dass dem/der Bewe r- ber/in in der Regel nicht bekannt ist, wer sich außer ihm/ihr m it welcher Qualif i- kation/Eignung auf die ausgeschriebene Stelle beworben hat und für welchen Bewerber/welche Bewerberin der potentielle Arbeitgeber sich entschieden hat und er/sie gegen diesen auch keinen dahingehenden Auskunftsanspruch hat (vgl. BAG 25. A pril 2013 - 8 AZR 287/08 - Rn. 56 unter Hinweis auf EuGH 19. April 2012 - C - 415/10 - [Meister]) , von einer abgestuften Darlegungs - und Beweislast auszugehen wäre, wonach es ausreichen würde, wenn der/die B e- werber/in die objektive Eignung anderer Bewerber/innen oder des/der letztlich eingestellten Bewerbers/Bewerberin bestreitet mit der Folge, dass der Arbei t- geber dann jedenfalls zur objektiven Eignung dieser Personen substant iiert vo r- zutragen hätte. In diesem Fall würde der Prozess in der Regel mit einer au f- wändigen Tatsachenfeststellung und Klärung der Eignung oder Nichteignung der anderen Bewerber/innen, jedenfalls aber des/der ausgewählten Bewe r- bers/Bewerberin belastet, ohn e dass sich in den Bestimmungen des AGG und den unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere in denen der Richtl i- nie 2000/78/EG für die Zulässigkeit einer solchen Verengung des Vergleich s- 66 - 29 - 8 AZR 477/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR477.14.0 - 30 - maßstabs hinreichende Anhaltspunkte finden (vgl. BAG 20. Januar 2016 - 8 AZR 194/14 - Rn. 21; 22. Oktober 2015 - 8 AZR 384/14 - Rn. 23 ) . cc) Es kommt hinzu, dass Bewerberin/Bewerbers als Kriterium der ve rgleichbaren Situation iSv. § 3 Abs. 1 AGG die Geltendmachung eines Entsc hädigungsanspruchs aus § 15 Abs. 2 AGG dann nahezu praktisch unmöglich machen würde, wenn diese/r die/der einzige Bewerber/in um die Stelle war. In diesem Fall existiert nämlich keine konkrete Vergleichsperson; vielmehr würde es nach § 3 Abs. 1 AGG auf ein e hypothetische Vergleichsperson ankommen, deren objektive Eignung oder Nichteignung sich nicht feststellen ließe. IV. Der Entschädigungsanspruch des Klägers ist auch nicht aufgrund and e- rer als der vom Landesarbeitsgericht seiner Würdigung zugrunde geleg ten U m- stände dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 BGB) ausg e- setzt. Die von den Beklagten insoweit vorgetragenen Umstände lassen weder für sich betrachtet noch in einer Gesamtschau den Schluss auf ein rechtsmis s- bräuchliches Verhalten des Kläg ers zu. 1. Soweit die Beklagten geltend machen, der Kläger habe i n seinem Schriftsatz vom 9. Oktober 2013 eine grundsätzlich ablehnende Hal tung g e- genüber Großkanzleien zum Ausdruck gebracht , haben sie schon deshalb ke i- nen Umstand dargetan, aus dem auf ei n rechtsmissbräuchli ches Vorgehen des Klägers geschlossen werden kön nte, weil es sich b ei der Beklagten zu 1. nicht um eine Großkanzlei handelt . 2. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten kann auf Rechtsmis s- brauch auch nicht daraus geschlossen werden, dass der Kläger ggf. auf die rechtzeitige Geltendmachung seiner Forderungen und die Erhebung der En t- schädi gungsklage mehr Mühe verwendet hat als auf das Bewerbung sschreiben selbst . Dass das Bewerbungsschreiben m öglicherweise aus Textbausteinen zusammengesetzt ist, wie die Beklagten mutmaßen, ist angesichts der heutz u- tage üblichen Verwendung von Textverarbeitungsprogrammen nichts Außerg e- wöhnliches. Die Form, der Zeitpunkt und der Inhalt des Geltendmachung s- 67 68 69 70 - 30 - 8 AZR 477/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR477.14.0 - 31 - schreibe ns des Klägers vom 11 . Februar 2013 und seiner auf Zahlung einer Entschädigung gerichteten Klage sind ebenfalls kein Beleg für sein fehlendes Interesse an der Stelle. Eine zügige Geltendmachung von Entschädigungsa n- sprüchen verlangen schon die in § 15 Abs. 4 AGG sowie § 61b Abs. 1 ArbGG bestimmten Fri sten. Zudem ist zu berücksichtigen , dass eine wirksame schriftl i- che Geltendmachung voraussetzt, dass der Entschädigungsanspruch nach dem Lebenssachverhalt individualisiert und der ungefähren Höhe nach ang e- geben wird (vgl. BAG 17. Dezember 2015 - 8 AZR 421/14 - Rn. 40; 27. Januar 2011 - 8 AZR 580/09 - Rn. 23) . Diese Anforderungen sind auch an eine zulä s- sige und schlüssige Klage zu stellen. Die von den Beklagten angeführten U m- stände lassen nach alledem nicht den Schluss zu, der Kläger habe sich nicht ernsthaft auf die von der Beklagten zu 1. ausgeschriebene Stelle beworben. C. Aufgrund der bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen Festste l- lungen kann der Senat nicht abschließen d beurteilen, ob und ggf. in welcher Höhe die zulässige Klage begründet ist. Zudem ist den Parteien Gelegenheit zu weiterem Vorbringen zu geben. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache zur ne uen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . I. Das Landesarbeitsgericht hat - aus seiner Sicht konsequent - nicht g e- prüft, ob der Kläger entgegen den Bestimmungen des AGG im Bewerbungsve r- fahren wegen seines Alt ers benachteiligt wurde und hierzu keine Feststellungen getroffen. Dies wird das Landesarbeitsgericht nachzuholen haben. 1. D abei wird das Landesarbeitsgericht zunächst zu beachten haben, dass die Vermutung iSv. § 22 AGG, dass der Kläger im späteren Ausw ahlve r- fahren wegen seines Alters benachteiligt wurde, dann bestünde, wenn die B e- klagte zu 1. die Stelle, auf die sich der Kläger bei dieser beworben hat, entg e- gen den Vorgaben von § 11 AGG unter Verstoß gegen das Verbot der Diskr i- minierung wegen des Alters (§ 7 Abs. 1 iVm. § 1 AGG) ausgeschrieben hat. 71 72 73 - 31 - 8 AZR 477/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR477.14.0 - 32 - a) D as Landesarbeitsgericht wird dabei zu beachten haben, dass das in der Stellenausschreibung enthaltene Anforderungskriterium, mit dem ein Rechtsanwalt (m/w) als Berufsanfänger oder Kollegen mit 1 - 3 Jahre n Berufse r- fahrung gesucht wird, Personen wegen des in § 1 AGG genannten Grundes iSv. § 3 Abs. 2 AGG . Berufserfahrung von 1 - 3 handelt es sich um ein Kriterium, das dem Anschein nach neutral ist iSv. § 3 Abs. 2 AGG. Unmittelbar wird damit nicht auf ein bestimmtes Alter Bezug genommen. Jedoch sind beide Kriterien mittelbar mit dem in § 1 AGG genannte einer längeren Berufserfahrung weisen gegenüber Berufsanfänger/innen und gegenüber Bewerber/innen mit 1 - 3 Jahren Berufserfahrung typischerweise ein höheres Lebensalter auf (vgl. nur BAG 18. August 2009 - 1 ABR 47/08 - Rn. 33, BAGE 131, 342) . Da die Beklagte zu 1. mit der in der Stellenausschreibung - 3 Jahren Beruf s- i- ter/innen zu haben, ist diese Anforderung geeignet, ältere gegenüber jüngeren Personen wegen des Alters in besonderer Weise zu benachteiligen. Typische r- weise werden ältere Personen allein wegen dieser Anforderung häufig von vornherein von einer Bewerbung absehen. Dara n ändert auch der Umstand nichts, dass berufliche Lebensläufe heutzutage vielfältiger sind als früher und ein Wechsel von einer juristischen Tätigkeit in eine andere juristische Tätigkeit auch nach längeren Berufsjahren, ggf. auch erst nach dem Erreichen d es reg u- lären Pensionsalters erfolgen kann. Der Befund, dass Berufsanfänger/ innen und Menschen mit einer Berufserfahrung von 1 - 3 Jahren e- ruf typischerweise junge Menschen sind, besteht jedoch nach wie vor. b) Zwar kann - wie unter Rn. 75 ausgeführt - das in der Stellenausschre i- als Berufsanfänger oder Kollegen mit 1 - 3 gesucht wird, Personen wegen des in § and e- 74 75 76 - 32 - 8 AZR 477/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR477.14.0 - 33 - ren Personen in besonderer Weise benachteiligen iSv. § 3 Abs. 2 AGG und damit grundsätzlich die Vermutung begründen, dass der Kläger im späteren Auswahlverfahren wegen sei nes Alters benachteiligt wurde . D as Landesa r- beitsgericht wird insoweit allerding s zu beachten haben, dass die Vermutung iSv. § 22 AGG dann nicht bestünde, wenn die Beklagten substantiiert dazu vo r- tragen und im Bestreitensfall beweisen soll ten, dass das o g. Anforderungskrit e- rium durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt sowie zur Erreichung d ies es Ziels angemessen und erforderlich ist. In diesem Fall würde bereits der Tatbestand einer mittelbaren Diskriminierung nach § 3 Abs. 2 AGG entfallen. a a ) § 3 Abs. 2 AGG die nt der Umsetzung von Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78/EG in das nationale Recht. § 3 Abs. 2 AGG ist unionsrechtskonform in Übereinstimmung mit der Richtlinie unter Berücksicht i- gung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäisch en Union auszul e- gen. Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG unterscheidet zwischen Diskr i- minierungen, die unmittelbar auf den in Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG ang e- führten Merkmalen beruhen, und den mittelbaren Diskriminierungen. Während eine unmittelbare Diskriminierun g wegen des Alters nur nach Maßgabe von Art. 6 Abs. 1 und - des hier nicht einschlägigen Abs. 2 - der Richtl i- nie 2000/78/EG gerechtfertigt werden kann, können diejenigen Vorschriften, Kriterien oder Verfahren, die mittelbare Diskriminierungen bewirken können, nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78/EG schon der Qualifikation als Diskriminierung entgehen, sofern sie durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erfo r- derlich sind ( EuGH 5. März 2009 - C - 388/07 - [Age Concern England] Rn. 59 , Slg. 2009, I - 1569 ; vgl. etwa BAG 16. Oktober 2014 - 6 AZR 661/12 - Rn. 41, BAGE 149, 297; 18. Februar 2014 - 3 AZR 833/12 - Rn. 42; 18. August 2009 - 1 ABR 47/08 - Rn. 31, BAGE 131, 342) . das Vorliegen einer mittelbaren Diskriminierung entscheidet, muss deshalb 10 Satz 1 AGG sowi e von Art. 6 Abs. 1 der 77 78 79 - 33 - 8 AZR 477/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR477.14.0 - 34 - Richtli nie 2000/78/EG insbesondere aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung sein, sondern schließt andere von der Rechtsordnung anerkannte Gründe für die Verwendung des neutralen Kriter i- ums ein. Es muss sich aber um ein objekti ves Ziel handeln, das selbst nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des verbotenen Anknüpfungsgrundes nach § 1 AGG zu tun hat (vgl. etwa EuGH 20. März 2003 - C - 187/00 - [Kutz - Bauer] Rn. 50 mwN, Slg. 2003, I - 27 4 1; 17. Juni 1998 - C - 243/95 - [Hill und Sta pleton] Rn. 34 mwN, Slg. 1998 , I - 3739) . Zudem muss das differenzierende Kriterium zur Erreichung des rechtmäßigen Ziels erforderlich und angemessen sein. b b ) Die Darlegungs - und Beweislast für die die Rechtfertigung iSv. § 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG begründen den Tatsachen trägt der Arbeitgeber. Für eine solche Auslegung von § 3 Abs. 2 AGG spricht nicht nur die i n- haltsgleiche Formulierung in Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78/EG ttelb a- ren Diskriminierung nicht erfüllt ist, wenn ua. das neutrale Kriterium durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt sowie zur Erreichung dieses Ziels a n- gemessen und erforderlich ist. Bei § 3 Abs. 2 Halbs . 2 AGG handelt es sich demnach um eine für den Arbeitgeber günstige Ausnahmebestimmung. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Entstehungsgeschichte von § 3 Abs. 2 AGG. Zwar ist der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung davon ausg e- gangen, dass der sehr weite Anwendungsbereich, der von § 3 Abs. 2 Halbs . 1 AGG eröffnet werde, nach § 3 Abs. 2 Halbs . 2 AGG einer Einschränkung bedü r- fe, für die der Anspruchsteller die Darlegungs - und Beweislast trage (BT - Drs . 16/1780 S. 33) . Diese Vorstellung des nationalen Gesetzgebers ist jedoch unbeachtlich. Eine Auslegung von § 3 Abs. 2 AGG dahin, dass der Arbeitne h- mer, der den Grund für die neutralen Vorschriften, Kriteri en oder Verfahren iSv. § 3 Abs. 2 AGG regelmäßig nicht kennt, darzulegen und zu beweisen hätte, dass die Voraussetzungen für eine Rechtfertigung nicht vorliegen, wäre unve r- einbar mit den Vorgaben des Unionsrechts, wonach dem Arbeitnehmer die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung - hier: die Richtlinie 2000/78/EG - 80 81 - 34 - 8 AZR 477/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR477.14.0 - 35 - verliehenen Rechte nicht übermäßig erschwert werden darf (v gl. etwa EuGH 16. Januar 2014 - C - 429/12 - [Pohl] Rn. 23) . 2. Sollte das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass die Stelle, auf die der Kläger sich beworben hat, von der Beklagten zu 1. unter Ve r- stoß gegen § 11 AGG ausgeschrieben wurde und d eshalb die Vermutung iSv. § 22 AGG besteht, dass der Kläger im späteren Auswahlverfahren wegen se i- nes Alters benachteiligt wurde, wird es zu prüfen haben, ob die Beklagten Ta t- sachen vorgetragen und im Bestreitensfall bewiesen haben, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere als die in § 1 AGG genannten Gründe, hier: das Alter, zu einer ungünstigeren Behandlung des Klägers geführt haben. a) Solche Gründe können zwar in der Regel nicht darin liegen, dass der Arbeitge ber später von einer Einstellung oder Beschäftigung eines anderen Bewerbers absieht, die Stelle also nach Beginn der eigentlichen Bewerberau s- wahl unbesetzt bleibt (vgl. im Einzelnen BAG 23. August 2012 - 8 AZR 285/11 - Rn. 23 mwN) . Die Auslegung und Anwendung von § 22 AGG darf nicht dazu führen, dass der Arbeitgeber es in der Hand hat, durch eine geeignete Verfa h- rensgestaltung die Chancen von Bewerbern und Bewerberinnen wegen der in § 1 AGG genannten Gründe so zu mindern, dass seine Entscheidung praktisch unangreifbar wird (vgl. BVerfG 21. September 2006 - 1 BvR 308/03 - Rn. 13 mwN, BVerfGK 9, 218 ) . Eine andere Bewertung ist aber dann geboten, wenn der Arbeitgeber substantiiert vorträgt und ggf. beweist, dass das Auswahlve r- fahren aus sachlichen und nachvollziehbaren Gründen, zB weil zwischenzeitlich das Erfordernis, die Stelle überhaupt (neu) zu besetzen, entfallen ist, abgebr o- chen wurde, bevor die Bewerbung der klagenden Partei bei ihm eingegangen ist. In einem solchen Fall hat es kein Auswahlverfahren mehr gegeben, im Rahme n dessen die klagende Partei hätte diskriminiert werden können. b ) Der Arbeitgeber kann die Vermutung, er habe die klagende Partei w e- gen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt, aber auch dadurch widerlegen, dass er substantiiert dazu vorträgt u nd im Bestreitensfall beweist, dass er bei der Behandlung aller Bewerbungen nach einem bestimmten Verfa h- 82 83 84 - 35 - 8 AZR 477/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR477.14.0 - 36 - ren vorgegangen ist, das eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG g e- nannten Grundes ausschließt. Dies kann zum Beispiel anzunehmen sein, wenn der Arb eitgeber ausnahmslos alle Bewerbungen in einem ersten Schritt darauf hin sichtet, ob die Bewerber/innen eine zulässigerweise gestellte Anforderung erfüllen und er all die Bewerbungen von vornherein aus dem weiteren Auswah l- verfahren ausscheidet, bei denen d ies nicht der Fall ist. Der Arbeitgeber, der sich hierauf beruft, muss dann allerdings nicht nur darlegen und ggf. beweisen, dass ein solches Verfahren praktiziert wurde, sondern auch, dass er das Ve r- fahren konsequent zu Ende geführt hat. Deshalb muss er a uch substantiiert dartun und im Bestreitensfall beweisen, wie viele Bewerbungen eingegangen sind, welche Bewerber/innen aus demselben Grund ebenso aus dem Auswah l- verfahren ausgenommen wurden, welche Bewerber/innen, weil sie die Anford e- rung erfüllten, im we iteren Auswahlverfahren verblieben sind und dass der/die letztlich ausgewählte Bewerber/in die Anforderung, wegen deren Fehlens die klagende Partei aus dem weiteren Auswahlverfahren vorab ausgenommen wurde, erfüllt. Dabei muss sich die Anforderung, wegen deren Nichterfüllung die kl a- gende Partei und ggf. andere Bewerber/innen aus dem weiteren Auswahlve r- fahren vorab ausgenommen werden, nicht ausdrücklich aus der Stellenau s- schreibung ergeben. Insoweit reicht es in jedem Fall aus, wenn die Anforderung in der Stellenausschreibung formulierten Anforderungsprofil ableiten lässt. Wird be i- spielsweise mit einer Stellenausschreibung eine Person gesucht, die über eine i- kation verfügt, ist es jedenfalls dem privaten Arbeitgeber unbenommen, all die Bewerber/innen, die eine bestimmte Examensnote nicht erzielt haben, aus dem weiteren Auswahlverfahren auszunehmen. Jede/r Bewerbe r/in muss in einem solchen Fall bereits aufgrund der Stellenausschreibung damit rechnen, dass in einem Stellenbesetzungsverfahren, insbesondere wenn viele Bewerbungen eingehen, womöglich nur die Bewerbungen mit bestimmten Examensnoten eine Vorsichtung erfo lgreich durchlaufen. Allerdings ist zu beachten, dass Anford e- 85 - 36 - 8 AZR 477/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR477.14.0 - 37 - sich auch nicht aus dem in der Stellenausschreibung formulierten Anford e- rungsprofil ableiten lassen, vom Arbeitgeber se iner Vorauswahl nicht ohne We i- teres zugrunde gelegt werden dürfen. Insoweit muss der Arbeitgeber dartun und im Bestreitensfall beweisen, dass diese Anforderungen nicht nur vorg e- schoben wurden (BAG 28. Mai 2009 - 8 AZR 536/08 - Rn. 43 mwN, BAGE 131, 86) . c ) Soweit der Arbeitgeber darlegt und im Bestreitensfall beweist, dass die klagende Partei eine formale Qualifikation nicht aufweist oder eine formale A n- forderung nicht erfüllt, die unverzichtbare Voraussetzung für die Ausü bung der Tätigkeit/den Beruf an si ch ist, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die Bewerbung ausschließlich aus diesem Grund ohne Erfolg blieb; in e i- nem solchen Fall be steht demzufolge regelmäßig kein Kausalzusammenhang zwischen der benachteiligenden Behandlung und einem in § 1 AGG genannten Grund. d) Entsprechendes kann gelten, sofern der Arbeitgeber substantiiert vo r- trägt und ggf. beweist, dass das Auswahlverfahren bereits abgeschlossen war, bevor die Bewerbung der klagenden Partei bei ihm eingegangen ist. Allerdings schließt der Umstand, dass eine ausgeschriebene Stelle bereits vor Eingang der Bewerbung der klagenden Partei besetzt wurde, nicht generell deren B e- nachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG aus (BAG 17. August 2010 - 9 AZR 839/08 - Rn. 42) . Es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an, beispielswe i- se darauf, ob ggf. eine vom Arbeitgeber gesetzte Bewerbungsfrist unterlaufen wird und/oder ob Anhalt s punkte dafür vorliegen, dass eine bereits vor Eingang einer Bewerbung erfolgte Stellenbesetzung gleichwohl zu eine r Benachteiligung des nicht berücksichtigten Bewerbers führt (vgl. dazu BAG 19. August 2010 - 8 AZR 370/09 - Rn. 30; 17. August 2010 - 9 AZR 839/08 - aaO ) . aa) Vorliegend haben die Beklagten zwar geltend gemacht, die Beklagte zu 1. habe s- geschrieben. Auch haben sie substantiiert dazu vorgetragen, dass diese Stelle 86 87 88 - 37 - 8 AZR 477/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR477.14.0 - 38 - bereits be setzt war , als die Bewerbung des Klägers bei der Beklagten zu 1. ei n- ging . bb) Mit diesem Vorbringen allein hätten sie allerdings eine etwaige Verm u- tung, dass der Kläger im späteren Auswahlverfahren wegen seines Alters b e- nachteiligt wurde , nicht widerlegt . Die Stellenausschreibung der Beklagten zu 1. in der NJW kann aus der Sicht ein es objektiven Empfängers nur dahin versta n- den werden, dass die Beklagte zu 1. zwei Stellen ausgeschrieben hatte, von denen eine in Vollzeit und die andere in Teilzeit zu besetzen war. Es wurden ausdrücklich in zwei untereinander befindli chen Absätzen , die eingeleitet wurden , gte zu 1. nur eine Stelle eines Rechtsanwalts (m/w), wahlweise in Vollzeit oder Teilzeit aus schreiben wollen, wäre eine entsprechende Formulierung nicht nur möglich gewesen, sie hätte auch nahegelegen. cc) Vor diesem Hintergrund und da die Beklagte zu 1. in der Stellenau s- schreibung keine Bewerbungsfrist gesetzt hatte und sie entgegen der Ann ahme des Klägers auch nicht verpflichtet war, vor der Stellenbesetzung zumindest die Frist von einer Woche nach Erscheinen der Stellenausschreibung in der Prin t- ausgabe der NJW einzuhalten, könnte der Einwand der Beklagten, die Stelle sei bereits besetzt ge wesen, als die Bewerbung des Klägers bei der Beklagten zu 1. einging, aber dennoch erheblich sein. Voraussetzung hierfür wäre alle r- dings, dass die Beklagten substantiiert dazu vortragen und im Bestreitensfall beweisen, dass tatsächlich nur eine Stelle zu b esetzen war und dass der verö f- fentlichte Text der Stellenausschreibung auf ein Missverständnis bzw. ein Ve r- sehen zurückzuführen ist. Im Übrigen dürfte die Besetzung der Stelle vor Ei n- gang der Bewerbung des Klägers nicht gleichwohl zu dessen B enachteiligung geführt haben. 3. Sollte sich ergeben, dass nicht ausschließlich andere Gründe als das Alter zu einer ungünstigeren Behandlung des Klägers geführt haben, wird das Landesarbeitsgericht auf ein entsprechendes Vorbringen der Beklagten, das im 89 90 91 - 38 - 8 AZR 477/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR477.14.0 - 39 - Bestreitensfal l zu beweisen wäre, auch der Frage nachzugehen haben, ob die unmittelbare Benachteiligung, die der Kläger durch die Nichtberücksichtigung im Auswahlverfahren wegen seines Alt ers erfahren hat, ausnahmsweise nach § 8 Abs. 1 oder § 10 AGG zulässig war. Sowohl § 8 Abs. 1 als auch § 10 AGG enthalten für den Arbeitgeber günstige Ausnahme n vom grundsätzlichen Verbot der Diskriminierung wegen eines in § 1 AGG genannten Grun des, hier des A l- ters (vgl. hierzu etwa EuGH 13. September 2011 - C - 447/09 - [ Prigge ua. ] Rn. 72 und 81 , Slg. 2011, I - 8003 ; 5. März 2009 - C - 388/07 - [ Age Concern England ] Rn. 46 , Slg. 2009, I - 1569 ) , weshalb den Arbeitgeber - hier die Bekla g- ten - bereits nach den allgemeinen Regeln des nationalen Rechts die Darl e- gungs - und Beweislast für das Vorli egen der in d ies en Bestimmungen enthalt e- nen Voraussetzungen trifft (zur Darlegungs - und Beweislast nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG vgl. etwa EuGH 21. Juli 2011 - C - 159/10, C - 160/10 - [ Fuchs und Köhler ] Rn. 83, Slg. 2011, I - 6919) . a) Nach § 8 Abs. 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen e i- nes in § 1 AGG genannten Grundes zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine w e- sen t liche und entscheidende berufliche Anforderung dar stellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist. § 8 Abs. 1 AGG dient der Umsetzung von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG in das nationale Recht. § 8 Abs. 1 AGG ist unionsrechtskonform in Übereinstimmung mit der Richtlinie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eng auszulegen. Eine Ungleichb e- handlung wegen des Alters ist nach § 8 Abs. 1 AGG nur gerechtfertigt, wenn sämtliche in der Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Das L andesarbeitsgericht wird bei einer evtl. Anwendung von § 8 Abs. 1 AGG nicht nur zu beachten haben , dass nicht der Grund, auf den die Ungleichbehandlung gestützt ist, sondern nur ein mit diesem Grund im Zusammenhang stehendes Merkmal eine wesentliche u nd entscheidende berufliche Anforderung dar stellen kann, sondern auch, dass ein solches Merkmal - oder sein Fehlen - nur dann eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung iSd. § 8 Abs. 1 92 93 - 39 - 8 AZR 477/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR477.14.0 - 40 - AGG ist , wenn davon die ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeit abhängt (vgl. etwa EuGH 13. September 2011 - C - 447/09 - [Prigge ua. ] Rn. 66, Slg. 2011, I - 8003; 12. Januar 2010 - C - 229/08 - [ Wolf ] Rn. 35, Slg. 2010, I - 1; BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 662/13 - Rn. 34, BAGE 148, 158) . Stellt ein Mer k- mal, das insbesondere mit dem Alter zusammenhängt, eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung dar, kann eine unterschiedliche Behan d- lung zudem nur unter sehr begrenzten Bedingungen gerechtfertigt sein (EuGH 13. September 2011 - C - 447/09 - [Prigge ua. ] Rn. 71, Slg. 2011, I - 8003) . b) Nach § 10 Satz 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Nach § 10 Satz 2 AGG müssen die Mittel zur Erreichung di e- ses Ziels angemessen und erforderlich sein. § 10 Satz 3 AGG enthält eine nicht abschließende Aufzählung von Tatbeständen, nach denen unterschiedliche B e- handlungen wegen des Alters iSv. § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG insbesondere gerechtfertigt sein können ( vgl. etwa BAG 24. Januar 2013 - 8 AZR 429/11 - Rn. 45; 25. Februar 2010 - 6 AZR 911/08 - Rn. 35, BAGE 133, 265; 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - Rn. 40 , BAGE 129, 181 ) . Bei einer evtl. Anwendung von § 10 AGG wird das Landesarbeitsgericht Folgendes zu beachten haben: aa) § 10 AGG dient der Um setzung von Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG in das nationale Recht (dazu auch BAG 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 21, BAGE 147, 279) , wobei die Richtlinie ihrerseits das primärrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters als allgemeiner Grunds atz des Unionsrechts ( EuGH 22. November 2005 - C - 144/04 - [Mangold] Rn. 75, Slg. 2005, I - 9981; BVerfG 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 - Rn. 63 , BVerfGE 139, 19 ) sowie das in Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Verbot der Diskriminierung wegen des Alters konkretisiert (EuGH 13. September 2011 - C - 447/09 - [Prigge ua.] Rn. 38, Slg. 2011, I - 8003; BVerfG 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 , 2 BvR 1989/12 - aaO) . § 10 AGG ist union s- rechtskonform in Übereinstimmung mit der Richtlinie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszulegen (dazu 94 95 - 40 - 8 AZR 477/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR477.14.0 - 41 - auch BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - Rn. 17, BAGE 149, 3 15; 12. Juni 2013 - 7 AZR 917/11 - Rn. 32; 5. März 2013 - 1 AZR 417/12 - Rn. 40 ) . bb) § 10 Satz 1 AGG definiert nicht, was unter einem legitimen Ziel zu ve r- stehen ist. Für die Konkretisierung des Begriffs des legitimen Ziels ist deshalb auf Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG zurückzugreifen. Legit i- me Ziele iSv. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG, dh. Ziele, die als geeignet angesehen werden können, eine Ausnahme vom Grundsatz des Verbots von Diskriminierungen aus Gründen d es Alters zu rechtfertigen, sind - obgleich die in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG entha l- tene Aufzählung nicht erschöpfend ist (EuGH 13. September 2011 - C - 447/09 - [Prigge ua.] Rn. 80, Slg. 2011, I - 8003) - wegen der als Beispiele gena nnten B e- reiche Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung nur solche, die mit der Beschäftigungspolitik, dem Arbeitsmarkt und der beruflichen Bildung im Zusammenhang stehen, und damit nur rechtmäßige Ziele aus dem Bereich (v gl. EuGH 13. September 2011 - C - 447/09 - [Prigge ua.] Rn. 81, aaO; dazu auch BAG 23. Juli 2015 - 6 AZR 457/14 - Rn. 36 , BAGE 152, 134 ; 19. Dezember 2013 - 6 AZR 790/12 - Rn. 26 mwN, BAGE 147, 89) . Ziele, die als legitim iSd. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 20 00/78/EG angesehen werden kö n- r- scheiden sie sich von Zielen, die im Eigeninteresse des Arbeitgebers liegen, wie Kostenreduzierung und Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit. Dabei is t es zwar nicht ausgeschlossen, dass eine nationale Vorschrift den Arbeitgebern bei der Verfolgung der sozialpolitischen Ziele einen gewissen Grad an Flexibil i- tät einräumt (EuGH 21. Juli 2011 - C - 159/10, C - 160/10 - [Fuchs und Köhler] Rn. 52, Slg. 2011, I - 6 919; 5. März 2009 - C - 388/07 - [Age Concern England] Rn. 46, Slg. 2009, I - 1569) . Ein unabhängig von Allgemeininteressen verfolgtes Ziel eines Arbeitgebers kann eine Ungleichbehandlung jedoch nicht rechtfert i- gen (vgl. BAG 23. Juli 2015 - 6 AZR 457/14 - aaO) . cc) Nach § 10 Satz 1 AGG reicht es - ebenso wie nach Art. 6 Abs. 1 Unte r- abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG - für die Rechtfertigung einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters nicht aus, dass der Arbeitgeber mit der u n- 96 97 - 41 - 8 AZR 477/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR477.14.0 - 42 - terschiedlichen Behandlung ein legitimes Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG verfolgt; hinzukommen muss nach § 10 Satz 2 AGG, dass die Mittel zur Erreichung di e- ses Ziels angemessen und erforderlich sind. Beides ist im Hinblick auf das ko n- kret angestrebte Ziel zu beurteilen (vgl. etwa EuGH 9. Septembe r 2015 - C - 20/13 - [Unland] Rn. 43; 26. September 2013 - C - 546/11 - [Dansk Jurist - og Ø konomforbund ] Rn. 55 f.) . Dabei sind in unionsrechtskonformer Auslegung von § 10 Satz 2 AGG die Mittel nur dann angemessen und erforderlich, wenn sie es erlaub en, das mit der unterschiedlichen Behandlung verfolgte Ziel zu e r- reichen, ohne zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen derjenigen Personen zu führen, die wegen ihres Alters benachteiligt werden (vgl. etwa EuGH 9. September 2015 - C - 2 0/13 - [Unland] aaO; 26. Februar 2015 - C - 515/13 - [Ingeniørforeningen i Danmark] Rn. 25; 26. September 2013 - C - 546/11 - [Dansk Jurist - og Ø konomforbund ] Rn. 56 ) und die Maßna h- me nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des angestrebten Ziels no t- wend ig ist (vgl. EuGH 9. September 2015 - C - 20/13 - [Unland] aaO; 26. September 2013 - C - 546/11 - [Dansk Jurist - og Økonomforbund ] Rn. 59 ; 22. November 2005 - C - 144/04 - [Ma ngold] Rn. 65 mwN, Slg. 2005, I - 9981 ) . dd) Um darzutun, dass eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters nach § 10 AGG gerechtfertigt ist, reicht es nicht aus, wenn der Arbeitgeber al l- gemein behauptet, dass die die unterschiedliche Behandlung bewirkende Ma ß- nahme oder Regelung geeignet sei, der Beschäftigungspolitik, dem Arbeit s- markt und der beruflichen Bildung zu dienen. Derartige allgemeine Behauptu n- gen lassen nämlich nicht den Schluss zu, dass die gewählten Mittel zur Verwir k- lichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind (vgl. EuGH 21. Juli 2011 - C - 159/10, C - 160/10 - [Fuchs und Köhler] Rn. 77, Slg. 2011, I - 6919; 5. März 2009 - C - 388/07 - [Age Concern England] Rn. 51, Slg. 2009, I - 1569; 22. November 2005 - C - 144/04 - [Mangold] Rn. 65, Slg. 2005, I - 9981; vgl. auch BAG 26. Mai 2009 - 1 AZR 198/08 - Rn. 35, BAGE 131, 61) . Der Arbeitgeber hat hierzu vielmehr substantiierten Sachvortrag zu leisten (vgl. EuGH 21. Juli 2011 - C - 159/10, C - 160/10 - [Fuchs und Köhler] Rn. 82, aaO) . 98 - 42 - 8 AZR 477/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR477.14.0 - 43 - II . Sofern das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangen sollt e, das Benachteiligungsverbot des AGG sei verletzt und dem Kläger stehe nach § 15 Abs. 2 AGG dem Grunde nach eine Entschädigung zu, wird es zu beachten haben, dass auch bei der Beurteilung der angemessenen Höhe der festzuse t- zenden Entschädigung nach § 15 A bs. 2 Satz 1 AGG alle Umstände des Ei n- ze l falls, wie etwa die Art und Schwere der Benachteiligung, ihre Dauer und Fo l- gen, der Anlass und der Beweggrund des Handelns und der Sanktionszweck der Entschädigungsnorm zu berücksichtigen sind (vgl. ua. BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 662/13 - Rn. 44, BAGE 148, 158; 23. August 2012 - 8 AZR 285/11 - Rn. 38; 17. Dezember 2009 - 8 AZR 670/08 - Rn. 38; 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - Rn. 82 mwN, BAGE 129, 181) . Die Entschädigung muss einen ta t- säc h lichen und wirksamen rechtli chen Schutz gewährleisten (vgl. EuGH 25. April 2013 - C - 81/12 - [Asociatia ACCEPT] Rn. 63; 22. April 1997 - C - 180/95 - [Draehmpaehl] Rn. 24, 39 f., Slg. 1997, I - 2195; BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 662/13 - aaO) . Die Härte der Sanktionen muss der Schwere des V e r- stoßes entsprechen, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wi r- kung gegenüber dem Arbeitgeber gewährleistet, zugleich aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (EuGH 25. April 2013 - C - 81/12 - [Asociatia ACCEPT] Rn. 63 mwN; BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 662/13 - aaO) . D. Im Hinblick auf die vom Landesarbeitsgericht zu treffende Kostenen t- scheidung weist der Senat darauf hin, dass sich diese - entgegen der Recht s- auffassung des Klägers - nach § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 91 ff. ZPO richtet, wobei bei einem nur teilweisen Obsiegen/Unterliegen des Klägers Veranla s- sung bestehen kann, von der in § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vorgesehen en Möglic h- keit Gebrauch zu machen. Zwar trifft es zu, dass Verfahren, die Klagen wegen Verstößen gegen das B enachteiligungsverbot des AGG zum Gegenstand h a- ben, nicht weniger günstig gestaltet sein dürfen als Klageverfahren, die nur i n- nerstaatliches Recht betreffen (Grundsatz der Äquivalenz) und dass die Au s- übung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rech te nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden darf (Grundsatz der E f- fektivität) (st. Rspr. des EuGH, vgl. nur 28. Januar 2015 - C - 417/13 - [Starjakob] 99 100 - 43 - 8 AZR 477/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR477.14.0 Rn. 61 mwN) . Dies ist aber bei Anwendung der §§ 91 ff. ZPO, nach denen sich der ge richtliche Kostenausspruch generell und einheitlich nach Obsiegen und n- spruchs zu differenzieren, nicht der Fall. Schlewing Winter Vogelsang Der ehrenamtliche Richter Dr. Volz ist wegen Krankheit an der Unterschrift s- leistung verhindert . Schlewing B. Stahl
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