Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. Mai 2016 Achter Senat - 8 AZR 583/14 - ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR583.14.0 I. Arbeitsgericht Hamm Urteil vom 4. M344rz 2014 - 1 Ca 721/13 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 25. Juli 2014 - 10 Sa 503/14 - F374r die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Benachteiligung wegen des Alters - Auswahlverfahren - Entsch344digung - objektive Eignung - Stellenausschreibung - Vermutung der Benachteili- gung - Bewerberbegriff AGG 247247 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, 247 3 Abs. 1 und Abs. 2, 247 6 Abs. 1 Satz 2, 247 7 Abs. 1, 247 8 Abs. 1, 247247 9, 10, 11, 15 Abs. 2 und Abs. 4, 247 22; GG Art. 12 Abs. 1; Richtlinie 2000/78/EG Art. 1, Art. 2 Abs. 2 Buchst. b, Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1, Art. 6 ; BGB 247 242; Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu f374hrender Sache - 8 AZR 470/14 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 583/14 10 Sa 503/14 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verk374ndet am 19. Mai 2016 URTEIL Wirth, Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle In Sachen Kl344ger, Berufungskl344ger und Revisionskl344ger, pp. 1. Beklagte zu 1., Berufungsbeklagte zu 1. und Revisionsbeklagte zu 1., 2. Beklagter zu 2., Berufungsbeklagter zu 2. und Revisionsbeklagter zu 2., 3. Beklagter zu 3., Berufungsbeklagter zu 3. und Revisionsbeklagter zu 3., 4. Beklagte zu 4., Berufungsbeklagte zu 4. und Revisionsbeklagte zu 4., ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR583.14.0 - 2 - - 2 - 8 AZR 583/14 hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der m374ndlichen Ver-handlung vom 19. Mai 2016 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeits-gericht Prof. Dr. Schlewing, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Vogelsang sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Volz und Stahl f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des Landes-arbeitsgerichts Hamm vom 25. Juli 2014 - 10 Sa 503/14 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch dar374ber, ob die Be-klagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, an den Kl344ger eine Entsch344di-gung wegen eines Versto337es gegen das Benachteiligungsverbot des AGG zu zahlen. Der 1953 geborene Kl344ger ist seit 1988 als Einzelanwalt in R t344tig. In den Jahren 1979 und 1983 absolvierte er die beiden juristischen Staatspr374fun-gen in Baden-W374rttemberg und erzielte dabei jeweils die Note befriedigend (7 Punkte). Im Jahr 1982 promovierte er zum Doktor beider Rechte und erzielte dabei die Note 204cum laude223. In der Zeit vom 15. November 2007 bis zum 5. April 2008 nahm er mit Erfolg am Fachanwaltslehrgang Medizinrecht teil. Den Fach-1 2 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR583.14.0 - 3 - - 3 - 8 AZR 583/14 anwaltstitel darf der Kl344ger nicht f374hren, da es ihm an der n366tigen Anzahl in der Praxis bearbeiteter F344lle fehlt. Die Beklagte zu 1. ist eine Rechtsanwaltspartnerschaftsgesellschaft in H. Die Beklagten zu 2. bis 4. sind die hierin verbundenen Partner. Im M344rz 2013 ver366ffentlichte die Beklagte zu 1. in der Neuen Juristi-schen Wochenschrift (im Folgenden NJW) die folgende Stellenanzeige: 204Wir suchen eine/n Rechtsanw344ltin/Rechtsanwalt im Bereich des Medizin - und Haftungsrechts zum n344chstm366glichen Zeitpunkt. Sie sind Berufsanf344nger/in oder ein/e Kollege/in mit k374rz e- rer Berufserfahrung. Ihre hervorragenden juristischen F344-higkeiten haben Sie mit 374 berdurchschnittlichen Examina und idealerweise durch eine Promotion unter Beweis ge-stellt. Ein besonderes Interesse an haftungs- und medizin-rechtlichen Fragestellungen haben Sie bereits dokumen-tiert. Sie sind engagiert, verf374gen 374ber ein sicheres Auftre-ten und unternehmerische Initiative. Bitte senden Sie Ihre aussagef344higen Bewerbungsunte r- lagen an: 205, z.Hd. RA Dr. M 205223 Der Kl344ger bewarb sich mit E-Mail vom 29. M344rz 2013 bei der Beklag-ten zu 1. auf diese Stelle. In der E-Mail, der eine pdf-Datei mit Bewerbungsun-terlagen beigef374gt war, hei337t es ua.: 204 Sehr geehrter Herr Dr. M , i ch bin seit einigen Jahren als Rechtsanwalt 374berwiegend im Bereich Arzthaftungs- und Medizinrecht t344tig. Den Fachanwaltskurs habe ich erfolgreich absolviert. F374r den Fachanwaltstitel mangelt es allerdings an der n366tigen An-zahl von F344llen. 334berdurchschnittliche Kenntnisse im Zivil-recht ergeben sich u. a. auch durch meine langj344hrige Anwaltst344tigkeit. Englischkenntnisse und Kenntnisse in MS-Office sind selbstverst344ndlich. Pers366nlich und 366rtlich bin ich v366llig ungebunden. 3 4 5 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR583.14.0 - 4 - - 4 - 8 AZR 583/14 Ich w374rde mich freuen, wenn Sie auf meine Bewerbung zur374ckkommen w374rden. Mit f reundlichen kollegialen Gr374337en ge z. Dr. R Rechtsanwalt Anlage: Bewerbungsmappe 223 Mit E-Mail vom 3. April 2013 teilte der Beklagte zu 3. dem Kl344ger mit: 204 Sehr geehrter Herr Kollege Dr. R , leider k366nnen wir Ihnen keine Stelle anbieten. Wir danken Ihnen gleic hwohl f374r Ihr Interesse an unserer Kanzlei und w374nschen Ihnen f374r Ihren weiteren Werdegang alles Gute. Freundliche Gr374337e 205223 Der Kl344ger machte daraufhin mit einem an die Beklagte zu 1. gerichte-ten Schreiben vom 4. April 2013 Anspr374che auf Entsch344digung und Schadens-ersatz geltend. In diesem Schreiben hei337t es: 204 205 Sehr geehrter Herr Kollege Dr. M , ich hatte mich mit Schreiben vom 29. M344rz 2013 unter Beif374gung von Bewerbungsunterlagen auf die von Ihnen in der NJW 2013 ausge schriebene Stelle als Rechtsanwalt beworben. Mit Schreiben vom 3. April 2013 haben Sie mitgeteilt, da337 man mir keine Stelle anbieten konnte. Die Behandlung meiner Bewerbung erfolgte ganz offe n- sichtlich unter Versto337 gegen 247 7 Abs. 1 in Verbindung mit 247 1 AGG. Nach 247 7 Abs. 1 AGG d374rfen Arbeitgeber Be-sch344ftigte nicht wegen ihres Alters oder wegen eines an-deren in 247 1 genannten Grundes benachteiligen. Das gilt auch f374r Stellenbewerber (247 6 Abs. 1 Satz 2 AGG). Da337 Sie gegen diese Vorschrift versto337en haben, belegt be- reits ein Blick in die Stellenanzeige, wo ganz offen gesagt wird, man suche Berufsanf344nger oder Kollegen mit 202k374rze-rer Berufserfahrung221 , mithin offenbar j374ngere Bewerber als mich. Sie schulden demnach eine Entsch344digung und Sch a- densersatz nach 247 15 AGG. Mangels genauer Kenntnis der n344heren Umst344nde und der von Ihnen gezahlten Ge-h344lter etc. k366nnen diese Forderungen derzeit nur ge- sch344tzt werden. Insoweit fordere ich eine angemessene 6 7 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR583.14.0 - 5 - - 5 - 8 AZR 583/14 Entsch344digung in H366he von 10.000,00 EUR und Sch a- densersatz in H366he von 50.000,00 EUR. Hinzu kommen meine unten berechneten Rechtsanwaltsgeb374hren, so da337 bis sp344testens Donnerstag , den 18. April 2013 insgesamt (10.000,00 EUR+50.000,00 EUR +1.761,08 EUR) 61.761,08 EUR auf mein Konto bei der S zu zahlen sind andernfalls ich ohne Weiteres Klage erheben werde. Sollte der oben genannte Betrag p374nktlich gezahlt werden, werde ich keine weiteren Forderungen mehr geltend ma-chen, was hiermit ausdr374cklich versichert wird. F374r den Fall der Fristvers344umung fordere ich Sie bereits jetzt auf, Auskunft 374ber die eingestellten Bewerber und deren Qualifikation sowie deren Bezahlung zu erteilen. 205 Mit freundlichen kollegialen Gr374337en 205223 Nach den Angaben eines am 9. September 2013 in der Zeitschrift 204J223 erschienen Artikels hat der Kl344ger im Jahr 2013 gegen374ber insgesamt 16 Anwaltskanzleien bzw. Unternehmen Anspr374che nach 247 15 AGG geltend gemacht. Nachdem die Beklagte zu 1. mit Schreiben vom 5. April 2013 die Forde-rungen des Kl344gers abgelehnt hatte, hat dieser mit seiner am 10. April 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage sein Begehren nach Zahlung einer Entsch344digung sowie von Schadensersatz weiter verfolgt. Hinsichtlich der Schadensersatzanspr374che hat er die Klage im Verlauf der ersten Instanz zu-r374ckgenommen. Der Kl344ger hat die Auffassung vertreten, die Ablehnung seiner Bewer-bung beruhe auf einer Benachteiligung wegen seines Alters. Mit der Stellenan-zeige in der NJW h344tten die Beklagten eine/n 204Berufsanf344nger/in oder ein/e Kol-lege/in mit k374rzerer Berufserfahrung223 gesucht und damit 304ltere, darunter ihn, benachteiligt. Er entspreche dem Anforderungsprofil der Stellenanzeige. Er sei 8 9 10 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR583.14.0 - 6 - - 6 - 8 AZR 583/14 promoviert, habe 374berdurchschnittliche Examina abgelegt und habe Interesse f374r Medizinrecht gezeigt. Sein Entsch344digungsverlangen sei auch nicht dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand ausgesetzt. Seine Bewerbung sei ernsthaft gewesen. Vor dem Hintergrund, dass die Beklagten in der Stellenan-zeige ihre E-Mail-Adresse angegeben h344tten, sei eine Bewerbung per E-Mail nicht ungew366hnlich gewesen. Dass er sich mehrfach gegen diskriminierendes Verhalten gewehrt habe, sei nicht rechtsmissbr344uchlich. Dieser Einwand k366nnte allenfalls greifen, wenn es ihm ausschlie337lich um einen Entsch344digungsan-spruch gegangen w344re. Dies sei jedoch nicht der Fall. Der Kl344ger hat zuletzt beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn eine angemessene Entsch344digung zu zahlen, deren H366he in das Ermessen des Gerichts g estellt wird, nebst Zinsen hieraus iHv. f374nf Prozentpunkten 374ber dem jeweiligen Ba-siszinssatz seit Rechtsh344ngigkeit. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie haben die Auffas-sung vertreten, die Stellenausschreibung sei nicht diskriminierend. Die Be-zeichnungen 204Berufsanf344nger223 und 204kurze Berufserfahrung223 seien - jedenfalls bezogen auf den Rechtsanwaltsberuf - altersneutral. Auch Menschen fortge-schrittenen Alters k366nnten in diesem Beruf Berufsanf344nger sein, was beispiels-weise f374r Studierende des zweiten Bildungswegs, Berufswechsler, ausgeschie-dene Wahlbeamte, pensionierte Verwaltungsjuristen und pensionierte Richter zutreffe. Zudem habe der Kl344ger das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle, wonach 374berdurchschnittliche und damit vollbefriedigende Examina ge-fordert gewesen seien, nicht erf374llt. Allein der Besuch eines Fachanwaltslehr-gangs qualifiziere den Kl344ger nicht hinreichend im Medizinrecht, zumal er offen-sichtlich nicht 374ber gen374gend praktische Erfahrung verf374ge. Auch h344tten sie im Interesse ihrer Mandanten einen Anwalt im Medizinrecht gesucht, der Kranken-h344user und Versicherungen vertreten habe; die Einstellung eines Anwalts, der - wie der Kl344ger - zuvor Patienten vertreten habe, sei damit nicht vereinbar. Jedenfalls sei das Entsch344digungsverlangen des Kl344gers rechtsmissbr344uchlich. Dies folge bereits aus der Vielzahl seiner Bewerbungen auf Stellenanzeigen, 11 12 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR583.14.0 - 7 - - 7 - 8 AZR 583/14 die er f374r diskriminierend halte und die T344tigkeiten in ganz unterschiedlichen rechtlichen Bereichen betr344fen, sowie den entsprechenden Entsch344digungskla-gen. Gegen die Ernsthaftigkeit der Bewerbung spr344chen auch die lieblos erstell-te E-Mail-Bewerbung sowie die au337erordentliche H366he der geltend gemachten Forderungen. Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Vers344umnisurteil abgewiesen und dieses nach Einspruch des Kl344gers aufrechterhalten. Das Landesarbeitsge-richt hat die Berufung des Kl344gers zur374ckgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kl344ger den Entsch344digungsanspruch weiter. Entscheidungsgr374nde Die zul344ssige Revision des Kl344gers ist begr374ndet. Mit der vom Landes-arbeitsgericht gegebenen Begr374ndung durfte die Berufung des Kl344gers nicht zur374ckgewiesen werden. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund als im Ergebnis zutreffend (247 561 ZPO). Ob und ggf. in welchem Umfang die zul344ssige Klage begr374ndet ist, kann vom Senat aufgrund der bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststel-lungen nicht abschlie337end beurteilt werden; den Parteien ist zudem Gelegen-heit zu erg344nzendem Vortrag zu geben. Dies f374hrt zur Aufhebung des ange-fochtenen Urteils (247 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zur374ckverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). A. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begr374ndung durfte die Klage nicht abgewiesen werden. I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Entsch344digungsan-spruch des Kl344gers sei dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand (247 242 BGB) ausgesetzt. Der Kl344ger sei nicht ernsthaft an der Stelle interessiert gewesen, sondern habe sich nur beworben, um Entsch344digungsanspr374che gel-13 14 15 16 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR583.14.0 - 8 - - 8 - 8 AZR 583/14 tend zu machen. Gegen die Ernsthaftigkeit der Bewerbung spreche nicht nur die Form seines Bewerbungsschreibens, in das er wenig M374he investiert habe. Auch die Form, der Zeitpunkt und der Inhalt seines Geltendmachungsschrei-bens seien ein Beleg f374r sein fehlendes Interesse an der Stelle. Dieses Schrei-ben sei nach der Absage auff344llig 204prompt223 und ohne 334berlegungsfrist verfasst worden, so, als sei die Ablehnung bereits erwartet worden. Zudem habe der Kl344ger in dieses Schreiben mehr M374he investiert als in sein Bewerbungsschrei-ben. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs ergebe sich aber insbesondere aus einer Gesamtschau der vom Kl344ger im Jahr 2013 angestrengten Entsch344di-gungsstreitigkeiten. Der Kl344ger habe sich auf Stellen mit sehr unterschiedlichen Schwerpunkten beworben und nach der jeweiligen Absage mit fast inhaltsglei-chen Schreiben Anspr374che auf Entsch344digung nach 247 15 Abs. 2 AGG geltend gemacht. Dabei sei davon auszugehen, dass der Kl344ger sich ausschlie337lich auf diskriminierende Stellenausschreibungen beworben habe. Der Kl344ger habe nicht substantiiert dazu vorgetragen, wann er sich im Jahr 2013 auf welche nicht diskriminierenden Stellenanzeigen beworben habe. Es k366nne dahinste-hen, ob der Kl344ger durch Vorlage einer Bewerbungsmappe im Termin zur m374ndlichen Verhandlung vor der Kammer am 25. Juli 2014 hinreichend darge-tan habe, sich im Jahr 2013 in zwei F344llen auch auf nicht diskriminierende Stel-lenanzeigen beworben zu haben; sein diesbez374gliches Vorbringen k366nne nach 247 67 Abs. 4 ArbGG ohnehin keine Ber374cksichtigung finden. II. Mit dieser Begr374ndung durfte die Berufung des Kl344gers nicht zur374ckge-wiesen werden. Dabei kann offenbleiben, ob dem Entsch344digungsverlangen des Kl344gers - entgegen dessen Rechtsauffassung - 374berhaupt der Rechtsmiss-brauchseinwand nach 247 242 BGB entgegengehalten werden kann. Die W374rdi-gung des Landesarbeitsgerichts, die Voraussetzungen des durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwands seien im vorliegenden Verfahren erf374llt, h344lt einer revisionsrechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Aus diesem Grund kommt es auf die Antwort des Gerichtshofs der Europ344ischen Union in der Sache - C-423/15 - [Kratzer] auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats vom 18. Juni 2015 (- 8 AZR 848/13 (A) -) nicht an. 17 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR583.14.0 - 9 - - 9 - 8 AZR 583/14 1. Nach Auffassung des Senats spricht alles daf374r, dass der vom Kl344ger geltend gemachte Entsch344digungsanspruch nach 247 15 Abs. 2 AGG dem durch-greifenden Rechtsmissbrauchseinwand (247 242 BGB) ausgesetzt w344re, sofern dieser sich nicht beworben haben sollte, um die ausgeschriebene Stelle zu er-halten, sondern es ihm darum gegangen sein sollte, nur den formalen Status als Bewerber iSv. 247 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschlie337lichen Ziel, eine Entsch344digung geltend zu machen. a) Nach 247 242 BGB sind durch unredliches Verhalten begr374ndete oder erworbene Rechte oder Rechtsstellungen grunds344tzlich nicht schutzw374rdig. Der Ausnutzung einer rechtsmissbr344uchlich erworbenen Rechtsposition kann dem-nach der Einwand der unzul344ssigen Rechtsaus374bung entgegenstehen (vgl. etwa BAG 17. M344rz 2016 - 8 AZR 677/14 - Rn. 44; 21. Oktober 2014 - 3 AZR 866/12 - Rn. 48; 23. November 2006 - 8 AZR 349/06 - Rn. 33; BGH 6. Februar 2002 - X ZR 215/00 - zu I 2 c der Gr374nde; 6. Oktober 1971 - VIII ZR 165/69 - zu I der Gr374nde, BGHZ 57, 108). Allerdings f374hrt nicht jedes rechts- oder pflichtwidrige Verhalten stets oder auch nur regelm344337ig zur Unzul344ssigkeit der Aus374bung der hierdurch erlangten Rechtsstellung. Hat der Anspruchsteller sich die g374nstige Rechtsposition aber gerade durch ein treuwidriges Verhalten ver-schafft, liegt eine unzul344ssige Rechtsaus374bung iSv. 247 242 BGB vor (etwa BGH 28. Oktober 2009 - IV ZR 140/08 - Rn. 21). Die Darlegungs- und Beweislast f374r das Vorliegen der Voraussetzun-gen, die den - rechtshindernden - Einwand des Rechtsmissbrauchs begr374nden, tr344gt nach den allgemeinen Regeln der Verteilung der Darlegungs- und Beweis-last derjenige, der diesen Einwand geltend macht (vgl. ua. BAG 18. Juni 2015 - 8 AZR 848/13 (A) - Rn. 26; 23. August 2012 - 8 AZR 285/11 - Rn. 37; 13. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10 - Rn. 54). b) Danach h344tte der Kl344ger die Rechtsstellung als Bewerber iSv. 247 6 Abs. 1 Satz 2 AGG treuwidrig erworben mit der Folge, dass die Ausnutzung dieser Rechtsposition rechtsmissbr344uchlich w344re, wenn er sich nicht beworben haben sollte, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihm darum gegangen sein sollte, nur den formalen Status als Bewerber iSv. 247 6 Abs. 1 18 19 20 21 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR583.14.0 - 10 - - 10 - 8 AZR 583/14 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschlie337lichen Ziel, eine Entsch344digung geltend zu machen (vgl. etwa BAG 13. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10 - Rn. 53 mwN; vgl. auch BVerwG 3. M344rz 2011 - 5 C 16.10 - Rn. 33, BVerwGE 139, 135). Nach 247 1 AGG ist es das Ziel des AGG, in seinem Anwendungsbereich Benachteiligungen aus den in dieser Bestimmung genannten Gr374nden zu ver-hindern oder zu beseitigen. Nach 247 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG wird auch der Zugang zur Besch344ftigung vom sachlichen Anwendungsbereich des AGG erfasst. Nach dieser Bestimmung sind Benachteiligungen aus einem in 247 1 AGG genannten Grund nach Ma337gabe des Gesetzes ua. unzul344ssig in Bezug auf die Bedingun-gen, einschlie337lich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, f374r den Zu-gang zu unselbstst344ndiger und selbstst344ndiger Erwerbst344tigkeit. Aus diesem Grund fallen nicht nur Besch344ftigte iSv. 247 6 Abs. 1 Satz 1 AGG, sondern auch Bewerber/innen f374r ein Besch344ftigungsverh344ltnis gem344337 247 6 Abs. 1 Satz 2 AGG unter den pers366nlichen Anwendungsbereich des Gesetzes, sie gelten danach als Besch344ftigte iSv. 247 6 Abs. 1 Satz 1 AGG. Bereits mit diesen Bestimmungen des AGG hat der nationale Gesetz-geber zum Ausdruck gebracht, dass nur derjenige den Schutz des AGG vor Diskriminierung einschlie337lich der in 247 15 AGG geregelten Ersatzleistungen f374r sich beanspruchen kann, der auch tats344chlich Schutz vor Diskriminierung beim Zugang zur Erwerbst344tigkeit sucht und dass hingegen eine Person, die mit ihrer Bewerbung nicht die betreffende Stelle erhalten, sondern nur die formale Posi-tion eines Bewerbers iSv. 247 6 Abs. 1 Satz 2 AGG erlangen will mit dem alleini-gen Ziel, eine Entsch344digung nach 247 15 Abs. 2 AGG geltend zu machen, sich nicht auf den durch das AGG vermittelten Schutz berufen kann; sie kann nicht Opfer einer verbotenen Diskriminierung sein mit der Folge, dass ihr die in 247 15 AGG vorgesehenen Sanktionen - mit abschreckender Wirkung gegen374ber dem Arbeitgeber (vgl. etwa EuGH 25. April 2013 - C-81/12 - [Asociatia ACCEPT] Rn. 63) - zugutekommen m374ssten. Eine Person, die ihre Position als Bewerber iSv. 247 6 Abs. 1 Satz 2 AGG treuwidrig herbeif374hrt, missbraucht vielmehr den vom AGG gew344hrten Schutz vor Diskriminierung. 22 23 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR583.14.0 - 11 - - 11 - 8 AZR 583/14 c) Nach Auffassung des Senats begegnet der Rechtsmissbrauchseinwand nach 247 242 BGB unter diesen engen Voraussetzungen auch keinen unions-rechtlichen Bedenken. aa) Das Verbot des Rechtsmissbrauchs ist ein anerkannter Grundsatz des Unionsrechts (vgl. ua. EuGH 28. Januar 2016 - C-50/14 - [CASTA ua.] Rn. 65). Nach st344ndiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Union ist eine betr374gerische oder missbr344uchliche Berufung auf das Unionsrecht nicht gestattet (etwa EuGH 28. Januar 2015 - C-417/13 - [Starjakob] Rn. 55 mwN; 9. M344rz 1999 - C-212/97 - [Centros] Rn. 24, Slg. 1999, I-1459; 2. Mai 1996 - C-206/94 - [Paletta] Rn. 24, Slg. 1996, I-2357). bb) Dabei ergeben sich aus der st344ndigen Rechtsprechung des Gerichts-hofs der Europ344ischen Union zu den Voraussetzungen, unter denen Rechts-missbrauch angenommen werden kann, vergleichbar strenge Anforderungen wie nach deutschem Recht. Die Feststellung einer missbr344uchlichen Praxis verlangt das Vorliegen eines objektiven und eines subjektiven Elements. Hinsichtlich des objektiven Elements muss sich aus einer Gesamtw374rdigung der objektiven Umst344nde er-geben, dass trotz formaler Einhaltung der in der betreffenden Unionsregelung vorgesehenen Bedingungen das Ziel dieser Regelung nicht erreicht wurde. In Bezug auf das subjektive Element muss aus einer Reihe objektiver Anhalts-punkte (ua. EuGH 17. Dezember 2015 - C-419/14 - [WebMindLicenses] Rn. 36 mwN) die Absicht ersichtlich sein, sich einen ungerechtfertigten Vorteil aus der Unionsregelung dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Vorausset-zungen willk374rlich geschaffen werden (zu der hier einschl344gigen Richtli-nie 2000/78/EG vgl. EuGH 28. Januar 2015 - C-417/13 - [Starjakob] Rn. 56 mwN; vgl. i334 etwa EuGH 13. M344rz 2014 - C-155/13 - [SICES ua.] Rn. 31 ff.; 16. Oktober 2012 - C-364/10 - [Ungarn/Slowakei] Rn. 58; 21. Februar 2006 - C-255/02 - [Halifax ua.] Rn. 74 ff., Slg. 2006, I-1609; 21. Juli 2005 - C-515/03 - [Eichsfelder Schlachtbetrieb] Rn. 39, Slg. 2005, I-7355; 14. Dezem-ber 2000 - C-110/99 - [Emsland-St344rke] Rn. 52 und 53, Slg. 2000, I-11569). Das Missbrauchsverbot ist allerdings nicht relevant, wenn das fragliche Verhal- 24 25 26 27 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR583.14.0 - 12 - - 12 - 8 AZR 583/14 ten eine andere Erkl344rung haben kann als nur die Erlangung eines Vorteils (etwa EuGH 13. M344rz 2014 - C-155/13 - [SICES ua.] Rn. 33; 21. Februar 2006 - C-255/02 - [Halifax ua.] Rn. 75). Die Pr374fung, ob die Tatbestandsvorausset-zungen einer missbr344uchlichen Praxis erf374llt sind, hat gem344337 den Beweisregeln des nationalen Rechts zu erfolgen. Diese Regeln d374rfen jedoch die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeintr344chtigen (ua. EuGH 17. Dezember 2015 - C-419/14 - [WebMindLicenses] Rn. 65 mwN). cc) Sowohl aus dem Titel, als auch aus den Erw344gungsgr374nden und dem Inhalt und der Zielsetzung der Richtlinie 2000/78/EG folgt, dass diese einen allgemeinen Rahmen schaffen soll, der gew344hrleistet, dass jeder 204in Besch344fti-gung und Beruf223 gleichbehandelt wird, indem dem Betroffenen ein wirksamer Schutz vor Diskriminierungen aus einem der in ihrem Art. 1 genannten Gr374nde - darunter das Alter - geboten wird (ua. EuGH 26. September 2013 - C-546/11 - [Dansk Jurist- og 330konomforbund] Rn. 23; 8. September 2011 - C-297/10 und C-298/10 - [Hennigs und Mai] Rn. 49, Slg. 2011, I-7965). Ferner ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG - ebenso wie aus Art. 1 Abs. 2 Buchst. a und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/54/EG -, dass diese Richtlinie f374r eine Person gilt, die eine Besch344ftigung sucht und dies auch in Bezug auf die Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen f374r diese Be-sch344ftigung (vgl. EuGH 19. April 2012 - C-415/10 - [Meister] Rn. 33). Damit spricht alles daf374r, dass eine Person, die mit ihrer Bewerbung nicht die betreffende Stelle erhalten, sondern nur die formale Position eines Bewerbers iSv. 247 6 Abs. 1 Satz 2 AGG erlangen will mit dem alleinigen Ziel, eine Entsch344digung nach 247 15 Abs. 2 AGG geltend zu machen, auch nach Uni-onsrecht rechtsmissbr344uchlich handelt. 2. Die W374rdigung des Landesarbeitsgerichts, die Voraussetzungen des durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwands seien im vorliegenden Verfahren erf374llt, h344lt einer revisionsrechtlichen 334berpr374fung nicht stand. a) Die W374rdigung der Tatsachengerichte, ob bei einer bestimmten Sach-lage ein Versto337 gegen 247 242 BGB und damit eine unzul344ssige Rechtsaus-28 29 30 31 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR583.14.0 - 13 - - 13 - 8 AZR 583/14 374bung vorliegt, ist in der Revisionsinstanz als Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs nur eingeschr344nkt 374berpr374fbar (vgl. etwa BAG 16. Oktober 2012 - 9 AZR 183/11 - Rn. 25, BAGE 143, 194; 19. August 2010 - 8 AZR 645/09 - Rn. 66; 9. Dezember 2009 - 10 AZR 850/08 - Rn. 34 mwN; 15. Juli 2009 - 5 AZR 867/08 - Rn. 31, BAGE 131, 215; BGH 7. Oktober 2015 - VIII ZR 247/14 - Rn. 25 mwN). Die Kontrolle durch das Bundesarbeitsgericht be-schr344nkt sich darauf zu pr374fen, ob das Landesarbeitsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es sich bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die ma337gebliche Rechtsnorm den Vorgaben von 247 286 Abs. 1 ZPO entsprechend mit dem Prozessstoff umfassend auseinandergesetzt hat, seine W374rdigung also vollst344ndig und des Weiteren rechtlich m366glich und in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Rechtss344tze, Denkgesetze oder Erfahrungss344tze verst366337t. b) Das Berufungsurteil h344lt einer solchen eingeschr344nkten 334berpr374fung nicht stand. Das Landesarbeitsgericht hat den Rechtsbegriff des Rechtsmiss-brauchs iSv. 247 242 BGB verkannt und diese Bestimmung in einer Weise ausge-legt und angewandt, die das Benachteiligungsverbot des AGG und der Richtli-nie 2000/78/EG zu unterlaufen geeignet ist. Die vom Landesarbeitsgericht sei-ner W374rdigung zugrunde gelegten Umst344nde lassen weder jeweils f374r sich be-trachtet noch in der Gesamtschau den Schluss auf ein rechtsmissbr344uchliches Verhalten des Kl344gers zu. aa) Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts lassen sich dem Bewerbungsschreiben des Kl344gers vom 29. M344rz 2013 bereits keine objektiven Umst344nde entnehmen, die den Schluss auf ein rechtsmissbr344uchliches Verhal-ten des Kl344gers erlauben w374rden. Soweit das Landesarbeitsgericht ausf374hrt, der Kl344ger habe in sein Bewerbungsschreiben, das er zudem per E-Mail ver-sandt habe, wenig M374he investiert, legt es seiner W374rdigung seine Vorstellun-gen dar374ber zugrunde, wodurch sich ein gutes, ansprechendes und erfolgver-sprechendes Bewerbungsschreiben auszeichnet. Wie viel 204M374he223 ein Bewerber sich mit seinem Bewerbungsschreiben gegeben hat, wie ansprechend seine Pr344sentation ist und wie eindringlich und 374berzeugend er ein Interesse an der ausgeschriebenen Stelle bekundet hat, mag zwar ein Umstand sein, der f374r die 32 33 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR583.14.0 - 14 - - 14 - 8 AZR 583/14 konkrete Auswahlentscheidung des Arbeitgebers den Ausschlag geben kann. Es existiert hingegen weder ein Erfahrungssatz des Inhalts, dass nur derjenige, der ein solches Bewerbungsschreiben verfasst, an der Stelle interessiert ist, noch der gegenteilige Erfahrungssatz, dass derjenige, dessen Bewerbungs-schreiben diesen Vorgaben nicht entspricht, sich nur mit dem Ziel bewirbt, die formale Position des Bewerbers iSv. 247 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschlie337lichen Ziel, Entsch344digungsanspr374che nach 247 15 Abs. 2 AGG geltend machen zu k366nnen. bb) Auch die Form, der Zeitpunkt und der Inhalt des Geltendmachungs-schreibens des Kl344gers vom 4. April 2013 sind kein Beleg f374r sein fehlendes Interesse an der Stelle. Eine z374gige Geltendmachung von Entsch344digungsan-spr374chen verlangen schon die in 247 15 Abs. 4 AGG sowie 247 61b Abs. 1 ArbGG bestimmten Fristen. Die Verwendung von Textbausteinen ist in der heutigen Zeit 374blich. Dass das Geltendmachungsschreiben l344nger ist als das eigentliche Bewerbungsschreiben, ist bereits deshalb nicht von Bedeutung, weil der Kl344ger seiner Bewerbung eine pdf-Datei mit umfangreichen Bewerbungsunterlagen beigef374gt hatte. cc) Auch die W374rdigung des Landesarbeitsgerichts, der Entsch344digungs-anspruch des Kl344gers sei insbesondere deshalb dem durchgreifenden Rechts-missbrauchseinwand ausgesetzt, da dieser im Jahr 2013 sechzehn Entsch344di-gungsrechtsstreitigkeiten gef374hrt habe, wobei er sich auf Stellen mit sehr unter-schiedlichen Schwerpunkten beworben sowie nach der jeweiligen Absage mit fast inhaltsgleichen Schreiben Anspr374che auf Entsch344digung nach 247 15 Abs. 2 AGG geltend gemacht habe und zudem davon auszugehen sei, dass der Kl344-ger sich ausschlie337lich auf diskriminierende Stellenausschreibungen beworben habe, h344lt einer revisionsrechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Die vom Landes-arbeitsgericht seiner W374rdigung zugrunde gelegten Umst344nde lassen nicht den Schluss auf ein systematisches und zielgerichtetes Vorgehen des Kl344gers zu, das auf der Annahme beruht, letztlich werde ein ausk366mmlicher 204Ertrag223 ver-bleiben, weil die Beklagten - sei es bereits unter dem Druck des Geltendma-chungsschreibens oder im Verlaufe des Entsch344digungsprozesses - freiwillig 34 35 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR583.14.0 - 15 - - 15 - 8 AZR 583/14 die Forderung erf374llen oder sich vergleichsweise auf eine Entsch344digungszah-lung einlassen. (1) Auf Rechtsmissbrauch kann nicht bereits daraus geschlossen werden, dass eine Person eine Vielzahl erfolgloser Bewerbungen versandt und mehrere Entsch344digungsprozesse gef374hrt hat oder f374hrt (vgl. etwa BAG 18. Juni 2015 - 8 AZR 848/13 (A) - Rn. 24; 24. Januar 2013 - 8 AZR 429/11 - Rn. 63; 13. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10 - Rn. 56 mwN; 21. Juli 2009 - 9 AZR 431/08 - Rn. 52, BAGE 131, 232). Ein solches Verhalten f374r sich betrachtet l344sst sich ebenso damit erkl344ren, dass ein ernsthaftes Interesse an dem Erhalt der jewei-ligen Stelle bestand und dass der/die Bewerber/in, weil er/sie sich entgegen den Vorgaben des AGG bei der Auswahl- und Besetzungsentscheidung diskri-miniert sieht, mit der Entsch344digungsklage zul344ssigerweise seine/ihre Rechte nach dem AGG wahrnimmt. (2) Dies gilt grunds344tzlich auch dann, wenn die Person sich stets auf sol-che Stellenausschreibungen beworben hat, die Formulierungen, insb. Anforde-rungen enthalten, die mittelbar oder unmittelbar an einen der in 247 1 AGG ge-nannten Gr374nde ankn374pfen und deshalb 204auf den ersten Blick223 den Anschein erwecken, der Arbeitgeber habe die Stelle entgegen 247 11 AGG, wonach ein Arbeitsplatz nicht unter Versto337 gegen 247 7 Abs. 1 AGG ausgeschrieben werden darf, ausgeschrieben. Dies folgt bereits daraus, dass der/die Bewerber/in auch in einem solchen Fall mit einer Entsch344digungsklage grunds344tzlich ein nicht unerhebliches Risiko eingeht, den Prozess zu verlieren und damit nicht nur kei-ne Entsch344digung nach 247 15 Abs. 2 AGG zu erlangen, sondern auch mit den Kosten des Rechtsstreits belastet zu werden. (a) Der Arbeitgeber schuldet einem/einer abgelehnten Bewerber/in eine Entsch344digung nicht bereits deshalb, weil die Stelle unter Versto337 gegen 247 11 AGG ausgeschrieben wurde und damit erst recht nicht allein deshalb, weil die Stellenausschreibung Formulierungen, insb. Anforderungen enth344lt, die 204auf den ersten Blick223 den Anschein erwecken, der Arbeitgeber habe den Arbeits-platz unter Versto337 gegen 247 11 AGG ausgeschrieben. Das Gesetz kn374pft an einen Versto337 gegen 247 11 AGG keine unmittelbaren Rechtsfolgen. 36 37 38 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR583.14.0 - 16 - - 16 - 8 AZR 583/14 (b) Voraussetzung f374r den Entsch344digungsanspruch nach 247 15 Abs. 2 AGG ist vielmehr, dass der/die abgelehnte Bewerber/in entgegen 247 7 Abs. 1 AGG wegen eines in 247 1 AGG genannten Grundes benachteiligt wurde. (aa) Das Benachteiligungsverbot in 247 7 Abs. 1 AGG untersagt im Anwen-dungsbereich des AGG eine Benachteiligung wegen eines in 247 1 AGG genann-ten Grundes, ua. wegen des Alters. 247 7 Abs. 1 AGG verbietet sowohl unmittel-bare als auch mittelbare Benachteiligungen. Nach 247 3 Abs. 1 Satz 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in 247 1 AGG genannten Grundes, ua. wegen ihres Alters, eine weniger g374nstige Be-handlung erf344hrt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation er-f344hrt, erfahren hat oder erfahren w374rde. Nach 247 3 Abs. 2 AGG liegt eine mittel-bare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kri-terien oder Verfahren Personen wegen eines in 247 1 AGG genannten Grundes in besonderer Weise benachteiligen k366nnen, es sei denn, die betreffenden Vor-schriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtm344337iges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. (bb) Das Benachteiligungsverbot des 247 7 Abs. 1 AGG erfasst allerdings nicht jede Ungleichbehandlung, sondern nur eine Ungleichbehandlung wegen eines in 247 1 AGG genannten Grundes. Zwischen der benachteiligenden Behandlung und einem in 247 1 AGG genannten Grund muss demnach ein Kausalzusammen-hang bestehen. Daf374r ist es nicht erforderlich, dass der betreffende Grund iSv. 247 1 AGG das ausschlie337liche oder auch nur ein wesentliches Motiv f374r das Handeln des Benachteiligenden ist; es muss nicht - gewisserma337en als vor-herrschender Beweggrund, Hauptmotiv oder 204Triebfeder223 des Verhaltens - handlungsleitend oder bewusstseinsdominant gewesen sein; vielmehr ist der Kausalzusammenhang bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an einen Grund iSv. 247 1 AGG ankn374pft oder durch diesen motiviert ist, wobei die blo337e Miturs344chlichkeit gen374gt (vgl. etwa BAG 26. Juni 2014 - 8 AZR 547/13 - Rn. 34 mwN). 39 40 41 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR583.14.0 - 17 - - 17 - 8 AZR 583/14 (aaa) 247 22 AGG sieht f374r den Rechtsschutz bei Diskriminierungen im Hinblick auf den Kausalzusammenhang eine Erleichterung der Darlegungslast, eine Ab-senkung des Beweisma337es und eine Umkehr der Beweislast vor. Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in 247 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, tr344gt nach 247 22 AGG die an-dere Partei die Beweislast daf374r, dass kein Versto337 gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat. Danach gen374gt eine Person, die sich durch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes f374r be-schwert h344lt, ihrer Darlegungslast bereits dann, wenn sie Indizien vortr344gt, die mit 374berwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schlie337en lassen, dass eine Be-nachteiligung wegen eines in 247 1 AGG genannten Grundes erfolgt ist (vgl. BAG 21. Juni 2012 - 8 AZR 364/11 - Rn. 33, BAGE 142, 158; 15. M344rz 2012 - 8 AZR 37/11 - Rn. 65, BAGE 141, 48). Besteht die Vermutung einer Benachteiligung, tr344gt die andere Partei die Darlegungs- und Beweislast daf374r, dass der Gleich-behandlungsgrundsatz nicht verletzt worden ist (vgl. EuGH 25. April 2013 - C-81/12 - [Asociatia ACCEPT] Rn. 55 mwN; 10. Juli 2008 - C-54/07 - [Feryn] Rn. 32, Slg. 2008, I-5187; BAG 26. September 2013 - 8 AZR 650/12 - Rn. 27). Hierf374r gilt jedoch das Beweisma337 des sog. Vollbeweises (vgl. etwa BAG 18. September 2014 - 8 AZR 753/13 - Rn. 33). Der Arbeitgeber muss demnach Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass aus-schlie337lich andere als die in 247 1 AGG genannten Gr374nde zu einer ung374nstige-ren Behandlung gef374hrt haben (vgl. etwa BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 697/10 - Rn. 58; 17. August 2010 - 9 AZR 839/08 - Rn. 45). (bbb) Auch wenn eine Stellenausschreibung Formulierungen, insb. Anforde-rungen enth344lt, die 204auf den ersten Blick223 den Anschein erwecken, der Arbeit-geber habe den Arbeitsplatz unter Versto337 gegen 247 11 AGG ausgeschrieben, begr374ndet dies nicht ohne Weiteres die Vermutung, der/die Bewerber/in sei im Auswahl-/Stellenbesetzungsverfahren wegen eines in 247 1 AGG genannten Grundes benachteiligt worden. Eine solche Vermutung besteht vielmehr nur dann, wenn die Stellenausschreibung gegen 247 11 AGG verst366337t. Dies ist indes bei Formulierungen, insb. Anforderungen in Stellenausschreibungen, die eine unmittelbare Benachteiligung wegen eines in 247 1 AGG genannten Grundes be- 42 43 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR583.14.0 - 18 - - 18 - 8 AZR 583/14 wirken, dann nicht der Fall, wenn die Diskriminierung nach 247247 8, 9 oder 247 10 AGG zul344ssig ist. Und bei Formulierungen, insb. Anforderungen in Stellenaus-schreibungen, die eine mittelbare Benachteiligung wegen eines in 247 1 AGG ge-nannten Grundes bewirken k366nnen, scheidet nach 247 3 Abs. 2 AGG ein Versto337 gegen 247 11 AGG dann aus, wenn die Anforderung durch ein rechtm344337iges Ziel sachlich gerechtfertigt und zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erfor-derlich ist. Obwohl 247 11 AGG nach seinem Wortlaut nur auf 247 7 Abs. 1 AGG verweist, muss die Bestimmung so ausgelegt werden, dass ein Versto337 gegen das Benachteiligungsverbot des 247 7 Abs. 1 AGG nicht vorliegt, wenn die m366gli-che mittelbare Benachteiligung nach 247 3 Abs. 2 AGG oder die unmittelbare Be-nachteiligung nach 247247 8, 9 oder 247 10 AGG gerechtfertigt ist. Es ist kein Grund ersichtlich, warum Stellenausschreibungen strengeren Anforderungen unterlie-gen sollten als dies bei allen anderen benachteiligenden Handlungen iSd. AGG der Fall ist. (ccc) Aber auch dann, wenn die Stelle unter Versto337 gegen 247 11 AGG aus-geschrieben wurde und deshalb die Vermutung besteht, dass der/die erfolglose Bewerber/in im Auswahl-/Stellenbesetzungsverfahren wegen eines in 247 1 AGG genannten Grundes benachteiligt wurde, gen374gt dies nicht ohne Weiteres f374r eine erfolgreiche Geltendmachung eines Entsch344digungsanspruchs. Dem Ar-beitgeber bleibt es n344mlich unbenommen, Tatsachen vorzutragen und ggf. zu beweisen, aus denen sich ergibt, dass ausschlie337lich andere als die in 247 1 AGG genannten Gr374nde zu einer ung374nstigeren Behandlung gef374hrt haben. (cc) Obgleich nicht zu verkennen ist, dass eine erfolglose Bewerbung auf eine Stellenausschreibung, die Formulierungen, insb. Anforderungen enth344lt, die mittelbar oder unmittelbar an einen der in 247 1 AGG genannten Gr374nde an-kn374pfen und deshalb 204auf den ersten Blick223 den Anschein erwecken, der Arbeit-geber habe den Arbeitsplatz unter Versto337 gegen 247 11 AGG ausgeschrieben, die Erfolgsaussichten einer sp344teren Entsch344digungsklage erh366ht, ist es kei-nesfalls ausgeschlossen, dass die Klage letztlich abgewiesen wird, weil der er-forderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Grund iSv. 247 1 AGG und der benachteiligenden Handlung nicht gegeben ist oder weil sich die mit der Ableh-44 45 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR583.14.0 - 19 - - 19 - 8 AZR 583/14 nung der Bewerbung verbundene unmittelbare Benachteiligung des Bewer-bers/der Bewerberin iSv. 247 3 Abs. 1 AGG nach 247247 8, 9 oder 247 10 AGG als zu-l344ssig erweist. (3) Vor diesem Hintergrund und unter Ber374cksichtigung des Umstands, dass selbst dann, wenn die Geltendmachung von Entsch344digungsanspr374chen aufgrund anderer erfolgloser Bewerbungen rechtsmissbr344uchlich (gewesen) sein sollte, dies nicht ohne Weiteres auch f374r die jeweils streitgegenst344ndliche Entsch344digungsklage gelten muss, sind an die Annahme des durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwands hohe Anforderungen zu stellen. Es m374ssen im Einzelfall besondere Umst344nde vorliegen, die ausnahmsweise den Schluss auf ein rechtsmissbr344uchliches Verhalten rechtfertigen. Dies kann in diesem Zu-sammenhang nur angenommen werden, wenn sich ein systematisches und zielgerichtetes Vorgehen der Person feststellen l344sst, das auf der Erw344gung beruht, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise werde letztlich ein ausk366mmli-cher 204Gewinn223 verbleiben, weil der Arbeitgeber - sei es bereits unter dem Druck einer angek374ndigten Entsch344digungsklage oder im Verlaufe eines Entsch344di-gungsprozesses - freiwillig die Forderung erf374llt oder sich vergleichsweise auf eine Entsch344digungszahlung einl344sst. (4) Danach hat das Landesarbeitsgericht zu Unrecht angenommen, der vom Kl344ger geltend gemachte Entsch344digungsanspruch sei dem durchgreifen-den Rechtsmissbrauchseinwand ausgesetzt. Die bislang vom Landesarbeitsge-richt festgestellten Umst344nde rechtfertigen nicht den Schluss, auch die Bewer-bung des Kl344gers auf die von der Beklagten zu 1. ausgeschriebene Stelle und die sich an die Ablehnung anschlie337ende Entsch344digungsklage seien Teil eines systematischen und zielgerichteten Vorgehens des Kl344gers im Rahmen des unter Rn. 46 dargestellten 204Gesch344ftsmodells223. Vielmehr verbleibt die 204gute M366glichkeit223, dass der Kl344ger ein ernsthaftes Interesse an dem Erhalt der Stelle hatte und dass er mit der Erhebung der Entsch344digungsklage zul344ssigerweise seine Rechte nach dem AGG wahrgenommen hat. (a) Selbst wenn der Kl344ger sich h344ufig oder stets auf Stellen mit sehr un-terschiedlichen Schwerpunkten beworben hat und bewirbt, rechtfertigt dies nicht 46 47 48 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR583.14.0 - 20 - - 20 - 8 AZR 583/14 den Schluss auf ein systematisches und zielgerichtetes Vorgehen des Kl344gers im oben beschriebenen Sinne. Ein solches Verhalten kann ebenso daf374r spre-chen, dass es dem Kl344ger mit seiner Bewerbung bei der Beklagten zu 1. ernst war, weil er aus seiner T344tigkeit als Einzelanwalt keine hinreichenden Eink374nfte erzielen konnte und deshalb eine berufliche Ver344nderung anstrebte. (b) Auch der Umstand, dass der Kl344ger in anderen Entsch344digungsstreitig-keiten 374berh366hte Forderungen gestellt haben mag, stellt die Ernsthaftigkeit sei-ner Bewerbung bei der Beklagten zu 1. nicht infrage. Der Kl344ger hat in seinem Geltendmachungsschreiben vom 4. April 2013 eine Entsch344digung iHv. zwei gesch344tzten Bruttomonatsverdiensten 340 5.000,00 Euro, insgesamt mithin einen Betrag iHv. 10.000,00 Euro gefordert. Dieser Betrag liegt auch seiner Klage, mit der er eine angemessene Entsch344digung begehrt, zugrunde. Vor dem Hinter-grund der in 247 15 Abs. 2 Satz 2 AGG getroffenen Regelung, wonach die Ent-sch344digung bei einer Nichteinstellung drei Monatsgeh344lter nicht 374bersteigen darf, wenn der oder die Besch344ftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden w344re, h344lt sich eine Entsch344digungsforderung iHv. zwei gesch344tzten Bruttomonatsverdiensten im 374blichen Rahmen und kann bereits deshalb nicht als 374berh366ht bewertet werden. (c) Umst344nde, die ggf. eine andere Beurteilung gebieten k366nnten, hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt. Es gibt weder Feststellungen dazu, wie h344ufig der Kl344ger sich insgesamt auf Stellenausschreibungen beworben hat, die 204auf den ersten Blick223 den Anschein erweckten, die Stelle sei unter Versto337 ge-gen 247 11 AGG ausgeschrieben worden, noch, wie arbeitgeberseitig auf ein Gel-tendmachungsschreiben des Kl344gers reagiert wurde, noch, wie der Kl344ger sich in den sechzehn vom Landesarbeitsgericht festgestellten Entsch344digungspro-zessen prozessual verhalten hat und ob und ggf. wann die Verfahren in welcher Instanz mit welchem Ergebnis beendet wurden. Bereits deshalb kommt es auf die Frage, ob der Kl344ger sich auch auf Stellenausschreibungen beworben hat, deren Inhalt keinen Anlass f374r die Annahme einer Diskriminierung bot, nicht an. B. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Klage sei unbegr374ndet, stellt sich auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig dar (247 561 ZPO). 49 50 51 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR583.14.0 - 21 - - 21 - 8 AZR 583/14 I. Der pers366nliche Anwendungsbereich des AGG ist er366ffnet. F374r den Kl344ger ergibt sich dies aus 247 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AGG. Der Kl344ger ist als Bewerber f374r ein Besch344ftigungsverh344ltnis Besch344f-tigter iSd. AGG (247 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AGG). Dies folgt bereits aus dem Um-stand, dass er eine Bewerbung eingereicht hat. 247 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AGG enth344lt einen formalen Bewerberbegriff. Soweit teilweise in der Rechtsprechung des Senats zus344tzlich die 204subjektive Ernsthaftigkeit der Bewerbung223 gefordert wurde (ua. BAG 18. Juni 2015 - 8 AZR 848/13 (A) - Rn. 24; 19. August 2010 - 8 AZR 466/09 - Rn. 28; 21. Juli 2009 - 9 AZR 431/08 - Rn. 50, BAGE 131, 232; vgl. jedoch offenlassend oder entgegengesetzt ua.: BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 697/10 - Rn. 24; 23. August 2012 - 8 AZR 285/11 - Rn. 18; 13. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10 - Rn. 51 bis 56; 19. August 2010 - 8 AZR 530/09 - Rn. 32), h344lt der Senat hieran nicht fest. Eine solche Voraussetzung ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn noch aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung oder ihrem Sinn und Zweck. Die Frage, ob eine Bewerbung 204nicht ernsthaft223 war, weil eine Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern um eine Entsch344digung geltend zu machen, betrifft vielmehr die Frage, ob diese sich unter Versto337 gegen Treu und Glauben (247 242 BGB) den formalen Status als Bewerber iSv. 247 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AGG verschafft und damit f374r sich den pers366nlichen Anwendungsbereich des AGG treuwidrig er366ffnet hat, wes-halb der Ausnutzung dieser Rechtsposition der durchgreifende Rechtsmiss-brauchseinwand entgegenstehen k366nnte (vgl. auch BAG 24. Januar 2013 - 8 AZR 429/11 - Rn. 25; 23. August 2012 - 8 AZR 285/11 - Rn. 18; 16. Februar 2012 - 8 AZR 697/10 - Rn. 24). II. Der Kl344ger hat den Entsch344digungsanspruch auch frist- und formge-recht geltend gemacht und eingeklagt (247 15 Abs. 4 AGG, 247 61b Abs. 1 ArbGG). III. Die Beklagten k366nnen sich gegen374ber dem vom Kl344ger geltend ge-machten Entsch344digungsanspruch nach 247 15 Abs. 2 AGG auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Kl344ger sei f374r die ausgeschriebene Stelle objektiv nicht ge-eignet. 52 53 54 55 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR583.14.0 - 22 - - 22 - 8 AZR 583/14 1. Zwar befindet sich eine Person nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats nur dann in einer vergleichbaren Situation iSv. 247 3 Abs. 1 AGG, wenn sie f374r die ausgeschriebene Stelle 204objektiv geeignet223 ist (vgl. etwa BAG 23. Januar 2014 - 8 AZR 118/13 - Rn. 18; 14. November 2013 - 8 AZR 997/12 - Rn. 29; 26. September 2013 - 8 AZR 650/12 - Rn. 20 ff.; 21. Februar 2013 - 8 AZR 180/12 - Rn. 28, BAGE 144, 275; 16. Februar 2012 - 8 AZR 697/10 - Rn. 35; 13. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10 - Rn. 26; 7. April 2011 - 8 AZR 679/09 - Rn. 37; ausdr374cklich offengelassen neuerdings von BAG 20. Januar 2016 - 8 AZR 194/14 - Rn. 19 ff.; 22. Oktober 2015 - 8 AZR 384/14 - Rn. 21; 26. Juni 2014 - 8 AZR 547/13 - Rn. 29). Dies hat der Senat im Wesentlichen damit begr374ndet, dass eine Benachteiligung nur angenommen werden k366nne, wenn eine Person, die an sich f374r die T344tigkeit geeignet sei, nicht ausgew344hlt oder nicht in Betracht gezogen worden sei. K366nne hingegen auch ein objektiv ungeeigneter Bewerber immaterielle Entsch344digung nach 247 15 Abs. 2 AGG ver-langen, stehe dies nicht im Einklang mit dem Schutzzweck des AGG, das nur vor ungerechtfertigter Benachteiligung sch374tzen, nicht aber eine unredliche Ge-sinnung des (potentiellen) Arbeitgebers sanktionieren wolle. 2. An dieser Rechtsprechung h344lt der Senat allerdings nicht fest. a) Wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 20. Januar 2016 (- 8 AZR 194/14 - Rn. 19 ff.) sowie vom 22. Oktober 2015 (- 8 AZR 384/14 - Rn. 21 ff.) ausgef374hrt hat, spricht gegen das Erfordernis der 204objektiven Eignung223 bereits der Umstand, dass 247 15 Abs. 2 Satz 2 AGG den Entsch344digungsanspruch f374r Personen, die 204bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden223 w344-ren, nicht ausschlie337t, sondern lediglich der H366he nach begrenzt. Denn auch bei 204benachteiligungsfreier Auswahl223 w374rden die Bewerber nicht eingestellt, de-nen die objektive Eignung f374r die zu besetzende Stelle fehlt. b) K366nnte nur ein 204objektiv geeigneter223 Bewerber eine Entsch344digung nach 247 15 Abs. 2 AGG beanspruchen, w374rde dies auch dazu f374hren, dass ihm die Aus374bung der durch die Unionsrechtsordnung - hier: durch die Richtli-nie 2000/78/EG - verliehenen Rechte entgegen der Rechtsprechung des Euro-p344ischen Gerichtshofs (ua. EuGH 16. Januar 2014 - C-429/12 - [Pohl] Rn. 23; 56 57 58 59 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR583.14.0 - 23 - - 23 - 8 AZR 583/14 vgl. auch BAG 26. Juni 2014 - 8 AZR 547/13 - Rn. 28) durch einen zu eng ge-fassten Vergleichsma337stab praktisch unm366glich gemacht, jedenfalls aber 374berm344337ig erschwert w374rde. aa) Das Erfordernis der 204objektiven Eignung223 des Anspruchstellers als Krite-rium der vergleichbaren Situation iSv. 247 3 Abs. 1 AGG w374rde den Entsch344di-gungsprozess mit der schwierigen Abgrenzung der 204objektiven Eignung223 von der 204individuellen fachlichen und pers366nlichen Qualifikation223 belasten und dadurch die Wahrnehmung der durch das AGG und die Richtlinie 2000/78/EG verliehenen Rechte erschweren. Insoweit hat der Senat in seiner Rechtsprechung stets ausgef374hrt, dass ma337geblich f374r die objektive Eignung nicht allein das formelle Anforderungspro-fil sei, welches der Arbeitgeber erstellt habe, sondern dass es insoweit auf die Anforderungen ankomme, die der Arbeitgeber an einen Stellenbewerber zul344s-sigerweise stellen d374rfe. Der Arbeitgeber d374rfe an den/die Bewerber/in keine Anforderungen stellen, die nach der im Arbeitsleben herrschenden Verkehrsan-schauung durch die Erfordernisse der wahrzunehmenden Aufgaben unter kei-nem nachvollziehbaren Gesichtspunkt gedeckt seien (vgl. etwa BAG 26. Sep-tember 2013 - 8 AZR 650/12 - Rn. 21 mwN; 7. April 2011 - 8 AZR 679/09 - Rn. 38; 22. Juli 2010 - 8 AZR 1012/08 - Rn. 55). Die objektive Eignung sei al-lerdings zu unterscheiden von der individuellen fachlichen und pers366nlichen Qualifikation des Bewerbers, die nur als Kriterium der Auswahlentscheidung auf der Ebene der Kausalit344t zwischen Benachteiligung und Grund iSv. 247 1 AGG eine Rolle spiele. Damit werde gew344hrleistet, dass der Arbeitgeber 374ber den der Stelle zugeordneten Aufgabenbereich frei entscheiden k366nne, wie Art. 12 Abs. 1 GG es gebiete, aber nicht durch das Stellen hierf374r nicht erforderlicher Anforderungen an Bewerber/innen die Vergleichbarkeit der Situation selbst ge-stalten und den Schutz des AGG de facto beseitigen k366nne. Denn auch Bewer-ber/innen, welche die auf der zu besetzenden Stelle auszu374benden T344tigkeiten grunds344tzlich verrichten k366nnten, ohne aber jede Voraussetzung des Anforde-rungsprofils zu erf374llen, bed374rften des Schutzes vor Diskriminierung, weil gera-de Anforderungsprofile in Stellenanzeigen h344ufig Qualifikationen benennen, 60 61 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR583.14.0 - 24 - - 24 - 8 AZR 583/14 deren Vorhandensein der Arbeitgeber sich f374r den Idealfall zwar w374nsche, die aber keinesfalls zwingende Voraussetzung einer erfolgreichen Bewerbung sei-en (vgl. etwa BAG 7. April 2011 - 8 AZR 679/09 - Rn. 39; 22. Juli 2010 - 8 AZR 1012/08 - Rn. 55). bb) Das Erfordernis der 204objektiven Eignung223 des Anspruchstellers als Krite-rium der vergleichbaren Situation iSv. 247 3 Abs. 1 AGG w374rde die Geltendma-chung eines Entsch344digungsanspruchs aus 247 15 Abs. 2 AGG aber auch aus einem anderen Grund 374berm344337ig erschweren. Wie der Senat in seinen Urteilen vom 20. Januar 2016 (- 8 AZR 194/14 - Rn. 19 ff.) sowie vom 22. Oktober 2015 (- 8 AZR 384/14 - Rn. 21 ff.) ebenfalls ausgef374hrt hat, kann die Frage, ob eine vergleichbare Situation iSv. 247 3 Abs. 1 AGG vorliegt, nicht ohne Vergleichsbetrachtung beantwortet werden. Denn an einer vergleichbaren Situation oder vergleichbaren Lage w374rde es - soweit es um die 204objektive Eignung223 der/des Bewerberin/Bewerbers geht - nur dann fehlen, wenn diese/r die geforderte 204objektive Eignung223 nicht aufweist, w344hrend andere Bewerber/innen, jedenfalls aber der/die ausgew344hlte Bewer-ber/in objektiv geeignet sind. Das aus dem Merkmal der vergleichbaren Situati-on abgeleitete Erfordernis der 204objektiven Eignung223 des Bewerbers w374rde mit-hin zu einer Verengung des Vergleichsma337stabs f374hren. Hierdurch w374rde die Geltendmachung eines Entsch344digungsanspruchs nach 247 15 Abs. 2 AGG 374berm344337ig erschwert. Dies gilt zun344chst, soweit den/die Bewerber/in f374r das Vorliegen einer vergleichbaren Situation iSv. 247 3 Abs. 1 AGG die volle Darle-gungs- und Beweislast treffen sollte. Dies gilt aber auch dann, wenn vor dem Hintergrund, dass dem/der Bewerber/in in der Regel nicht bekannt ist, wer sich au337er ihm/ihr mit welcher Qualifikation/Eignung auf die ausgeschriebene Stelle beworben hat und f374r welchen Bewerber/welche Bewerberin der potentielle Ar-beitgeber sich entschieden hat und er/sie gegen diesen auch keinen dahinge-henden Auskunftsanspruch hat (vgl. BAG 25. April 2013 - 8 AZR 287/08 - Rn. 56 unter Hinweis auf EuGH 19. April 2012 - C-415/10 - [Meister]), von einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast auszugehen w344re, wonach es ausrei-chen w374rde, wenn der/die Bewerber/in die objektive Eignung anderer Bewer-62 63 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR583.14.0 - 25 - - 25 - 8 AZR 583/14 ber/innen oder des/der letztlich eingestellten Bewerbers/Bewerberin bestreitet mit der Folge, dass der Arbeitgeber dann jedenfalls zur objektiven Eignung die-ser Personen substantiiert vorzutragen h344tte. In diesem Fall w374rde der Prozess in der Regel mit einer aufw344ndigen Tatsachenfeststellung und Kl344rung der Eig-nung oder Nichteignung der anderen Bewerber/innen, jedenfalls aber des/der ausgew344hlten Bewerbers/Bewerberin belastet, ohne dass sich in den Bestim-mungen des AGG und den unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere in denen der Richtlinie 2000/78/EG f374r die Zul344ssigkeit einer solchen Verengung des Vergleichsma337stabs hinreichende Anhaltspunkte finden (vgl. BAG 20. Januar 2016 - 8 AZR 194/14 - Rn. 21; 22. Oktober 2015 - 8 AZR 384/14 - Rn. 23). cc) Es kommt hinzu, dass das Erfordernis der 204objektiven Eignung223 der/des Bewerberin/Bewerbers als Kriterium der vergleichbaren Situation iSv. 247 3 Abs. 1 AGG die Geltendmachung eines Entsch344digungsanspruchs aus 247 15 Abs. 2 AGG dann nahezu praktisch unm366glich machen w374rde, wenn diese/r die/der einzige Bewerber/in um die Stelle war. In diesem Fall existiert n344mlich keine konkrete Vergleichsperson; vielmehr w374rde es nach 247 3 Abs. 1 AGG auf eine hypothetische Vergleichsperson ankommen, deren objektive Eignung oder Nichteignung sich nicht feststellen lie337e. IV. Der Entsch344digungsanspruch des Kl344gers ist auch nicht aufgrund ande-rer als der vom Landesarbeitsgericht seiner W374rdigung zugrunde gelegten Um-st344nde dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand (247 242 BGB) ausge-setzt. Die von den Beklagten insoweit vorgetragenen Umst344nde lassen weder f374r sich betrachtet noch in einer Gesamtschau den Schluss auf ein rechtsmiss-br344uchliches Verhalten des Kl344gers zu. 1. Soweit die Beklagten geltend machen, es sei nicht glaubhaft, dass der Kl344ger seine in R aufgebaute Einzelkanzlei f374r eine Stelle im Angestelltenver-h344ltnis mit Probezeit und Wartezeit nach 247 1 Abs. 1 KSchG sowie einer monat-lichen Verg374tung iHv. 3.500,00 Euro eintauschen und zudem einen Umzug nach H auf sich nehmen wolle, haben sie keinen Umstand dargetan, aus dem auf ein rechtsmissbr344uchliches Vorgehen des Kl344gers geschlossen werden k366nnte. Dass ein bisher als Einzelanwalt t344tiger Rechtsanwalt einen beruflichen 64 65 66 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR583.14.0 - 26 - - 26 - 8 AZR 583/14 Wechsel anstrebt und daf374r auch bestimmte Nachteile in Kauf nimmt, kann viel-f344ltige Gr374nde haben. So kann - wie unter Rn. 48 ausgef374hrt - das Verhalten des Kl344gers auch auf der Erkenntnis beruhen, dass sich seine T344tigkeit als Einzelanwalt als nicht hinreichend ausk366mmlich oder sogar als Zu-schussgesch344ft erwiesen hatte, und dass es dem Kl344ger darum ging, f374r sich die M366glichkeit einer neuen beruflichen Bet344tigung mit einem gesicherten Ein-kommen zu er366ffnen, auch wenn dies mit Risiken und einem Ortswechsel ver-bunden war. Im 334brigen hat der Kl344ger in seiner Bewerbung vom 29. M344rz 2013 ausdr374cklich darauf hingewiesen, dass er pers366nlich und 366rtlich v366llig un-gebunden sei. 2. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten kann auf Rechtsmiss-brauch auch nicht daraus geschlossen werden, dass der Kl344ger aus ihrer Sicht nicht s344mtliche Anforderungen des Anforderungsprofils der ausgeschriebenen Stelle erf374llte. Insoweit kommt zum Tragen, dass Bewerber/innen, welche die auf der zu besetzenden Stelle auszu374benden T344tigkeiten grunds344tzlich verrich-ten k366nnen, ohne aber jede Voraussetzung des Anforderungsprofils zu erf374llen, grunds344tzlich des Schutzes vor Diskriminierung bed374rfen, weil gerade Anforde-rungsprofile in Stellenanzeigen h344ufig Qualifikationen benennen, deren Vor-handensein der Arbeitgeber sich f374r den Idealfall zwar w374nscht, die aber kei-nesfalls zwingende Voraussetzung einer erfolgreichen Bewerbung sind (vgl. BAG 23. August 2012 - 8 AZR 285/11 - Rn. 27 mwN). Es kann dahinstehen, ob und ggf. unter welchen weiteren Voraussetzungen eine andere Bewertung ge-boten sein kann, wenn der/die Bewerber/in das Anforderungsprofil der ausge-schriebenen Stelle offensichtlich v366llig verfehlt. Derartige Umst344nde haben die Beklagten nicht dargetan. C. Aufgrund der bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststel-lungen kann der Senat nicht abschlie337end beurteilen, ob und ggf. in welcher H366he die zul344ssige Klage begr374ndet ist. Zudem ist den Parteien Gelegenheit zu weiterem Vorbringen zu geben. Dies f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (247 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zur374ckverweisung der Sache zur neuen 67 68 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR583.14.0 - 27 - - 27 - 8 AZR 583/14 Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). I. Zwar hat das Landesarbeitsgericht zurecht angenommen, dass das in der Stellenausschreibung enthaltene Anforderungskriterium, mit dem ein/e 204Be-rufsanf344nger/in223 oder 204ein/e Kollege/in mit k374rzerer Berufserfahrung223 gesucht wird, Personen wegen des in 247 1 AGG genannten Grundes 204Alter223 gegen374ber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen kann iSv. 247 3 Abs. 2 AGG. Sowohl bei dem Begriff 204Berufsanf344nger/in223 als auch bei dem Begriff 204k374rzere Berufserfahrung223 handelt es sich um Kriterien, die dem Anschein nach neutral sind iSv. 247 3 Abs. 2 AGG. Unmittelbar wird damit nicht auf ein bestimm-tes Alter Bezug genommen. Jedoch sind beide Kriterien mittelbar mit dem in 247 1 AGG genannten Grund 204Alter223 verkn374pft. Bewerber/innen mit einer l344ngeren Berufserfahrung weisen gegen374ber Berufsanf344nger/innen und gegen374ber Be-werber/innen mit erster oder kurzer Berufserfahrung typischerweise ein h366heres Lebensalter auf (vgl. nur BAG 18. August 2009 - 1 ABR 47/08 - Rn. 33, BAGE 131, 342). Da die Beklagte zu 1. mit der in der Stellenausschreibung enthaltenen Anforderung 204Berufsanf344nger/in oder mit k374rzerer Berufserfahrung223 signalisiert, lediglich Interesse an der Gewinnung j374ngerer Mitarbeiter/innen zu haben, ist diese Anforderung geeignet, 344ltere gegen374ber j374ngeren Personen wegen des Alters in besonderer Weise zu benachteiligen. Typischerweise wer-den 344ltere Personen allein wegen dieser Anforderung h344ufig von vornherein von einer Bewerbung absehen. Daran 344ndert auch der Umstand nichts, dass beruf-liche Lebensl344ufe heutzutage vielf344ltiger sind als fr374her und ein Wechsel von einer juristischen T344tigkeit in eine andere juristische T344tigkeit auch nach l344nge-ren Berufsjahren, ggf. auch erst nach dem Erreichen des regul344ren Pensionsal-ters erfolgen kann. Der Befund, dass Berufsanf344nger/innen und Menschen mit 204k374rzerer Berufserfahrung223 im anwaltlichen Beruf typischerweise junge Men-schen sind, besteht jedoch nach wie vor. II. Das Landesarbeitsgericht hat - aus seiner Sicht konsequent - allerdings nicht abschlie337end gepr374ft, ob der Kl344ger entgegen den Bestimmungen des 69 70 71 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR583.14.0 - 28 - - 28 - 8 AZR 583/14 AGG im Auswahl-/Stellenbesetzungsverfahren wegen seines Alters benachtei-ligt wurde und hierzu keine Feststellungen getroffen. Dies wird das Landesar-beitsgericht nachzuholen haben. 1. Dabei wird das Landesarbeitsgericht zun344chst zu beachten haben, dass die Vermutung iSv. 247 22 AGG, dass der Kl344ger im sp344teren Auswahl-/ Stellenbesetzungsverfahren entgegen 247 3 Abs. 1 AGG wegen seines Alters be-nachteiligt wurde, nur dann best374nde, wenn die Beklagte zu 1. die Stelle, auf die sich der Kl344ger bei dieser beworben hat, entgegen den Vorgaben von 247 11 AGG unter Versto337 gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters (247 7 Abs. 1 iVm. 247 1 AGG) ausgeschrieben hat. Zwar k366nnen - wie unter Rn. 70 ausgef374hrt - die in der Stellenausschreibung enthaltenen Anforderungskriterien, mit denen ein/e 204Berufsanf344nger/in223 oder 204ein/e Kollege/in mit k374rzerer Berufser-fahrung223 gesucht wird, Personen wegen des in 247 1 AGG genannten Grundes 204Alter223 gegen374ber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen iSv. 247 3 Abs. 2 AGG. Ein Versto337 gegen 247 11 AGG w374rde jedoch ausscheiden, wenn die Beklagten substantiiert dazu vortragen und im Bestreitensfall bewei-sen sollten, dass das og. Anforderungskriterium durch ein rechtm344337iges Ziel sachlich gerechtfertigt sowie zur Erreichung des Ziels angemessen und erfor-derlich ist. In diesem Fall w374rde bereits der Tatbestand einer mittelbaren Dis-kriminierung nach 247 3 Abs. 2 AGG entfallen. a) 247 3 Abs. 2 AGG dient der Umsetzung von Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78/EG in das nationale Recht. 247 3 Abs. 2 AGG ist unionsrechtskonform in 334bereinstimmung mit der Richtlinie unter Ber374cksichti-gung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Union auszule-gen. Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG unterscheidet zwischen Diskri-minierungen, die unmittelbar auf den in Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG ange-f374hrten Merkmalen beruhen, und den mittelbaren Diskriminierungen. W344hrend eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters nur nach Ma337gabe von Art. 6 Abs. 1 und - des hier nicht einschl344gigen Abs. 2 - der Richtli-nie 2000/78/EG gerechtfertigt werden kann, k366nnen diejenigen Vorschriften, 72 73 74 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR583.14.0 - 29 - - 29 - 8 AZR 583/14 Kriterien oder Verfahren, die mittelbare Diskriminierungen bewirken k366nnen, nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78/EG schon der Qualifikation als Diskriminierung entgehen, sofern sie durch ein rechtm344337iges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erfor-derlich sind (EuGH 5. M344rz 2009 - C-388/07 - [Age Concern England] Rn. 59, Slg. 2009, I-1569; vgl. etwa BAG 16. Oktober 2014 - 6 AZR 661/12 - Rn. 41, BAGE 149, 297; 18. Februar 2014 - 3 AZR 833/12 - Rn. 42; 18. August 2009 - 1 ABR 47/08 - Rn. 31, BAGE 131, 342). Das von dem neutralen Kriterium verfolgte 204rechtm344337ige223 Ziel, das 374ber das Vorliegen einer mittelbaren Diskriminierung entscheidet, muss deshalb zwar kein 204legitimes223 Ziel iSv. 247 10 Satz 1 AGG sowie von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG insbesondere aus den Bereichen Besch344ftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung sein, sondern schlie337t andere von der Rechtsordnung anerkannte Gr374nde f374r die Verwendung des neutralen Kriteri-ums ein. Es muss sich aber um ein objektives Ziel handeln, das selbst nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des verbotenen Ankn374pfungsgrundes nach 247 1 AGG zu tun hat (vgl. etwa EuGH 20. M344rz 2003 - C-187/00 - [Kutz-Bauer] Rn. 50 mwN, Slg. 2003, I-2741; 17. Juni 1998 - C-243/95 - [Hill und Stapleton] Rn. 34 mwN, Slg. 1998 I-3739). Zudem muss das differenzierende Kriterium zur Erreichung des rechtm344337igen Ziels erforderlich und angemessen sein. b) Die Darlegungs- und Beweislast f374r die die Rechtfertigung iSv. 247 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG begr374ndenden Tatsachen tr344gt der Arbeitgeber. F374r eine solche Auslegung von 247 3 Abs. 2 AGG spricht nicht nur die in-haltsgleiche Formulierung in Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78/EG 204es sei denn223, sondern auch der Umstand, dass der Tatbestand einer mittelba-ren Diskriminierung nicht erf374llt ist, wenn ua. das neutrale Kriterium durch ein rechtm344337iges Ziel sachlich gerechtfertigt sowie zur Erreichung des Ziels ange-messen und erforderlich ist. Bei 247 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG handelt es sich dem-nach um eine f374r den Arbeitgeber g374nstige Ausnahmebestimmung. Etwas an-deres folgt auch nicht aus der Entstehungsgeschichte von 247 3 Abs. 2 AGG. Zwar ist der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegr374ndung davon ausge-75 76 77 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR583.14.0 - 30 - - 30 - 8 AZR 583/14 gangen, dass der sehr weite Anwendungsbereich, der von 247 3 Abs. 2 Halbs. 1 AGG er366ffnet werde, nach 247 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG einer Einschr344nkung bed374r-fe, f374r die der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast trage (BT-Drs. 16/1780 S. 33). Diese Vorstellung des nationalen Gesetzgebers ist jedoch un-beachtlich. Eine Auslegung von 247 3 Abs. 2 AGG dahin, dass der Arbeitnehmer, der den Grund f374r die neutralen Vorschriften, Kriterien oder Verfahren iSv. 247 3 Abs. 2 AGG regelm344337ig nicht kennt, darzulegen und zu beweisen h344tte, dass die Voraussetzungen f374r eine Rechtfertigung nicht vorliegen, w344re unvereinbar mit den Vorgaben des Unionsrechts, wonach dem Arbeitnehmer die Aus374bung der durch die Unionsrechtsordnung - hier: die Richtlinie 2000/78/EG - verliehe-nen Rechte nicht 374berm344337ig erschwert werden darf (vgl. etwa EuGH 16. Januar 2014 - C-429/12 - [Pohl] Rn. 23). 2. Sollte das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass die die Stelle, auf die der Kl344ger sich beworben hat, von der Beklagten zu 1. unter Versto337 gegen 247 11 AGG ausgeschrieben wurde und deshalb die Vermutung iSv. 247 22 AGG besteht, dass der Kl344ger im sp344teren Auswahlverfahren wegen seines Alters benachteiligt wurde, wird es zu pr374fen haben, ob die Beklagten Tatsachen vorgetragen und im Bestreitensfall bewiesen haben, aus denen sich ergibt, dass ausschlie337lich andere als die in 247 1 AGG genannten Gr374nde, hier: das Alter, zu einer ung374nstigeren Behandlung des Kl344gers gef374hrt haben. a) Solche Gr374nde k366nnen zwar in der Regel nicht darin liegen, dass der Arbeitgeber sp344ter von einer Einstellung oder Besch344ftigung eines anderen Bewerbers absieht, die Stelle also nach Beginn der eigentlichen Bewerberaus-wahl unbesetzt bleibt (vgl. im Einzelnen BAG 23. August 2012 - 8 AZR 285/11 - Rn. 23 mwN). Die Auslegung und Anwendung von 247 22 AGG darf nicht dazu f374hren, dass der Arbeitgeber es in der Hand hat, durch eine geeignete Verfah-rensgestaltung die Chancen von Bewerbern und Bewerberinnen wegen der in 247 1 AGG genannten Gr374nde so zu mindern, dass seine Entscheidung praktisch unangreifbar wird (vgl. BVerfG 21. September 2006 - 1 BvR 308/03 - Rn. 13 mwN, BVerfGK 9, 218). Eine andere Bewertung ist aber dann geboten, wenn der Arbeitgeber substantiiert vortr344gt und ggf. beweist, dass das Auswahlver-78 79 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR583.14.0 - 31 - - 31 - 8 AZR 583/14 fahren aus sachlichen und nachvollziehbaren Gr374nden, zB weil zwischenzeitlich das Erfordernis, die Stelle 374berhaupt (neu) zu besetzen, entfallen ist, abgebro-chen wurde, bevor die Bewerbung der klagenden Partei bei ihm eingegangen ist. In einem solchen Fall hat es kein Auswahlverfahren mehr gegeben, in des-sen Verlauf die klagende Partei h344tte diskriminiert werden k366nnen. b) Entsprechendes kann gelten, sofern der Arbeitgeber substantiiert vor-tr344gt und ggf. beweist, dass das Auswahlverfahren bereits abgeschlossen war, bevor die Bewerbung der klagenden Partei bei ihm eingegangen ist. Allerdings schlie337t der Umstand, dass eine ausgeschriebene Stelle bereits vor Eingang der Bewerbung der klagenden Partei besetzt wurde, nicht generell deren Be-nachteiligung iSv. 247 3 Abs. 1 AGG aus (BAG 17. August 2010 - 9 AZR 839/08 - Rn. 42). Es kommt vielmehr auf die Umst344nde des Einzelfalls an, beispielswei-se darauf, ob ggf. eine vom Arbeitgeber gesetzte Bewerbungsfrist unterlaufen wird und/oder ob Anhaltspunkte daf374r vorliegen, dass eine bereits vor Eingang einer Bewerbung erfolgte Stellenbesetzung gleichwohl zu einer Benachteiligung des nicht ber374cksichtigten Bewerbers f374hrt (vgl. dazu BAG 19. August 2010 - 8 AZR 370/09 - Rn. 30; 17. August 2010 - 9 AZR 839/08 - aaO). c) Der Arbeitgeber kann die Vermutung, er habe die klagende Partei we-gen eines in 247 1 AGG genannten Grundes benachteiligt, aber auch dadurch widerlegen, dass er substantiiert dazu vortr344gt und im Bestreitensfall beweist, dass er bei der Behandlung aller Bewerbungen nach einem bestimmten Verfah-ren vorgegangen ist, das eine Benachteiligung wegen eines in 247 1 AGG ge-nannten Grundes ausschlie337t. Dies kann zum Beispiel anzunehmen sein, wenn der Arbeitgeber ausnahmslos alle Bewerbungen in einem ersten Schritt darauf hin sichtet, ob die Bewerber/innen eine zul344ssigerweise gestellte Anforderung erf374llen und er all die Bewerbungen von vornherein aus dem weiteren Auswahl-verfahren ausscheidet, bei denen dies nicht der Fall ist. Der Arbeitgeber, der sich hierauf beruft, muss dann allerdings nicht nur darlegen und ggf. beweisen, dass ein solches Verfahren praktiziert wurde, sondern auch, dass er das Ver-fahren konsequent zu Ende gef374hrt hat. Deshalb muss er auch substantiiert dartun und im Bestreitensfall beweisen, wie viele Bewerbungen eingegangen 80 81 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR583.14.0 - 32 - - 32 - 8 AZR 583/14 sind, welche Bewerber/innen aus demselben Grund ebenso aus dem Auswahl-verfahren ausgenommen wurden, welche Bewerber/innen, weil sie die Anforde-rung erf374llten, im weiteren Auswahlverfahren verblieben sind und dass der/die letztlich ausgew344hlte Bewerber/in die Anforderung, wegen deren Fehlens die klagende Partei aus dem weiteren Auswahlverfahren vorab ausgenommen wurde, erf374llt. Dabei muss sich die Anforderung, wegen deren Nichterf374llung die kla-gende Partei und ggf. andere Bewerber/innen aus dem weiteren Auswahlver-fahren vorab ausgenommen werden, nicht ausdr374cklich aus der Stellenaus-schreibung ergeben. Insoweit reicht es in jedem Fall aus, wenn die Anforderung in der Stellenausschreibung 204Anklang223 gefunden hat oder sich aus dem in der Stellenausschreibung formulierten Anforderungsprofil ableiten l344sst. Wird bei-spielsweise mit einer Stellenausschreibung eine Person gesucht, die 374ber eine 204herausragende223, 204hervorragende223 oder 204erstklassige223 (hier: juristische) Qualifi-kation verf374gt, ist es jedenfalls dem privaten Arbeitgeber unbenommen, all die Bewerber/innen, die eine bestimmte Examensnote nicht erzielt haben, aus dem weiteren Auswahlverfahren auszunehmen. Jede/r Bewerber/in muss in einem solchen Fall bereits aufgrund der Stellenausschreibung damit rechnen, dass in einem Stellenbesetzungsverfahren, insbesondere wenn viele Bewerbungen eingehen, wom366glich nur die Bewerbungen mit bestimmten Examensnoten eine Vorsichtung erfolgreich durchlaufen. Allerdings ist zu beachten, dass Anforde-rungen, die in der Stellenausschreibung keinen 204Anklang223 gefunden haben und sich auch nicht aus dem in der Stellenausschreibung formulierten Anforde-rungsprofil ableiten lassen, vom Arbeitgeber seiner Vorauswahl nicht ohne Wei-teres zugrunde gelegt werden d374rfen. Insoweit muss der Arbeitgeber dartun und im Bestreitensfall beweisen, dass diese Anforderungen nicht nur vorge-schoben wurden (BAG 28. Mai 2009 - 8 AZR 536/08 - Rn. 43 mwN, BAGE 131, 86). d) Soweit der Arbeitgeber darlegt und im Bestreitensfall beweist, dass die klagende Partei eine formale Qualifikation nicht aufweist oder eine formale An-forderung nicht erf374llt, die unverzichtbare Voraussetzung f374r die Aus374bung der 82 83 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR583.14.0 - 33 - - 33 - 8 AZR 583/14 T344tigkeit/des Berufs an sich ist, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die Bewerbung ausschlie337lich aus diesem Grund ohne Erfolg blieb; in ei-nem solchen Fall besteht demzufolge in der Regel kein Kausalzusammenhang zwischen der benachteiligenden Behandlung und einem in 247 1 AGG genannten Grund. 3. Sollte sich ergeben, dass nicht ausschlie337lich andere Gr374nde als das Alter zu einer ung374nstigeren Behandlung des Kl344gers gef374hrt haben, wird das Landesarbeitsgericht auf ein entsprechendes Vorbringen der Beklagten, das im Bestreitensfall zu beweisen w344re, auch der Frage nachzugehen haben, ob die unmittelbare Benachteiligung, die der Kl344ger durch die Nichtber374cksichtigung im Auswahlverfahren wegen seines Alters erfahren hat, nach 247 8 Abs. 1 oder 247 10 AGG zul344ssig ist. Sowohl 247 8 Abs. 1 als auch 247 10 AGG enthalten f374r den Arbeitgeber g374nstige Ausnahmen vom grunds344tzlichen Verbot der Diskriminie-rung wegen eines in 247 1 AGG genannten Grundes, hier des Alters (vgl. hierzu etwa EuGH 13. September 2011 - C-447/09 - [Prigge ua.] Rn. 72 und 81, Slg. 2011, I-8003; 5. M344rz 2009 - C-388/07 - [Age Concern England] Rn. 46), weshalb den Arbeitgeber - hier die Beklagten - bereits nach den allgemeinen Regeln des nationalen Rechts die Darlegungs- und Beweislast f374r das Vorlie-gen der in diesen Bestimmungen enthaltenen Voraussetzungen trifft (zur Darle-gungs- und Beweislast nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG vgl. etwa EuGH 21. Juli 2011 - C-159/10, C-160/10 - [Fuchs und K366hler] Rn. 83, Slg. 2011, I-6919). a) Nach 247 8 Abs. 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen ei-nes in 247 1 AGG genannten Grundes zul344ssig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszu374benden T344tigkeit oder der Bedingungen ihrer Aus374bung eine we-sentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtm344337ig und die Anforderung angemessen ist. 247 8 Abs. 1 AGG dient der Umsetzung von Art. 4 Abs. 1 der Richtli-nie 2000/78/EG in das nationale Recht. 247 8 Abs. 1 AGG ist unionsrechtskon-form in 334bereinstimmung mit der Richtlinie unter Ber374cksichtigung der Recht-sprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Union eng auszulegen. Eine 84 85 86 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR583.14.0 - 34 - - 34 - 8 AZR 583/14 Ungleichbehandlung wegen des Alters ist nach 247 8 Abs. 1 AGG nur gerechtfer-tigt, wenn s344mtliche in der Bestimmung genannten Voraussetzungen erf374llt sind. Stellt ein Merkmal, das insbesondere mit dem Alter zusammenh344ngt, eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung dar, kann eine unter-schiedliche Behandlung zudem nur unter sehr begrenzten Bedingungen ge-rechtfertigt sein (EuGH 13. September 2011 - C-447/09 - [Prigge ua.] Rn. 71, Slg. 2011, I-8003). Das Landesarbeitsgericht wird bei der Anwendung von 247 8 Abs. 1 AGG zudem zu beachten haben, dass nicht der Grund, auf den die Un-gleichbehandlung gest374tzt ist, sondern nur ein mit diesem Grund im Zusam-menhang stehendes Merkmal eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellen kann und dass ein solches Merkmal - oder sein Feh-len - nur dann eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung iSd. 247 8 Abs. 1 AGG ist, wenn davon die ordnungsgem344337e Durchf374hrung der T344tig-keit abh344ngt (vgl. etwa EuGH 13. September 2011 - C-447/09 - [Prigge ua.] Rn. 66, aaO; 12. Januar 2010 - C-229/08 - [Wolf] Rn. 35, Slg. 2010, I-1; BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 662/13 - Rn. 34, BAGE 148, 158). b) Nach 247 10 Satz 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zul344ssig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Nach 247 10 Satz 2 AGG m374ssen die Mittel zur Erreichung die-ses Ziels angemessen und erforderlich sein. 247 10 Satz 3 AGG enth344lt eine nicht abschlie337ende Aufz344hlung von Tatbest344nden, nach denen unterschiedliche Be-handlungen wegen des Alters iSv. 247 10 Satz 1 und Satz 2 AGG insbesondere gerechtfertigt sein k366nnen (vgl. etwa BAG 24. Januar 2013 - 8 AZR 429/11 - Rn. 45; 25. Februar 2010 - 6 AZR 911/08 - Rn. 35, BAGE 133, 265; 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - Rn. 40, BAGE 129, 181). Bei der Anwendung von 247 10 AGG wird das Landesarbeitsgericht Folgendes zu beachten haben: aa) 247 10 AGG dient der Umsetzung von Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG in das nationale Recht (dazu auch BAG 18. M344rz 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 21, BAGE 147, 279), wobei die Richtlinie ihrerseits das prim344rrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts (EuGH 22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold] Rn. 75, Slg. 2005, I-9981; 87 88 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR583.14.0 - 35 - - 35 - 8 AZR 583/14 BVerfG 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 - Rn. 63, BVerfGE 139, 19) sowie das in Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europ344ischen Union verankerte Verbot der Diskriminierung wegen des Alters konkretisiert (EuGH 13. September 2011 - C-447/09 - [Prigge ua.] Rn. 38, Slg. 2011, I-8003; BVerfG 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 - aaO). 247 10 AGG ist unions-rechtskonform in 334bereinstimmung mit der Richtlinie unter Ber374cksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Union auszulegen (dazu auch BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - Rn. 17, BAGE 149, 315; 12. Juni 2013 - 7 AZR 917/11 - Rn. 32; 5. M344rz 2013 - 1 AZR 417/12 - Rn. 40). bb) 247 10 Satz 1 AGG definiert nicht, was unter einem legitimen Ziel zu ver-stehen ist. F374r die Konkretisierung des Begriffs des legitimen Ziels ist deshalb auf Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG zur374ckzugreifen. Legiti-me Ziele iSv. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG, dh. Ziele, die als geeignet angesehen werden k366nnen, eine Ausnahme vom Grundsatz des Verbots von Diskriminierungen aus Gr374nden des Alters zu rechtfertigen, sind - obgleich die in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG enthaltene Aufz344hlung nicht ersch366pfend ist (EuGH 13. September 2011 - C-447/09 - [Prigge ua.] Rn. 80, Slg. 2011, I-8003) - wegen der als Beispiele genannten Be-reiche Besch344ftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung nur solche, die mit der Besch344ftigungspolitik, dem Arbeitsmarkt und der beruflichen Bildung im Zusammenhang stehen, und damit nur rechtm344337ige Ziele aus dem Bereich 204Sozialpolitik223 (vgl. EuGH 13. September 2011 - C-447/09 - [Prigge ua.] Rn. 81, aaO; dazu auch BAG 23. Juli 2015 - 6 AZR 457/14 - Rn. 36, BAGE 152, 134; 19. Dezember 2013 - 6 AZR 790/12 - Rn. 26 mwN, BAGE 147, 89). Ziele, die als legitim iSd. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG angesehen werden k366n-nen, stehen als 204sozialpolitische Ziele223 im Allgemeininteresse. Dadurch unter-scheiden sie sich von Zielen, die im Eigeninteresse des Arbeitgebers liegen, wie Kostenreduzierung und Verbesserung der Wettbewerbsf344higkeit. Dabei ist es zwar nicht ausgeschlossen, dass eine nationale Vorschrift den Arbeitgebern bei der Verfolgung der sozialpolitischen Ziele einen gewissen Grad an Flexibili-t344t einr344umt (EuGH 21. Juli 2011 - C-159/10, C-160/10 - [Fuchs und K366hler] Rn. 52, Slg. 2011, I-6919; 5. M344rz 2009 - C-388/07 - [Age Concern England] 89 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR583.14.0 - 36 - - 36 - 8 AZR 583/14 Rn. 46, Slg. 2009, I-1569). Ein unabh344ngig von Allgemeininteressen verfolgtes Ziel eines Arbeitgebers kann eine Ungleichbehandlung jedoch nicht rechtferti-gen (vgl. BAG 23. Juli 2015 - 6 AZR 457/14 - aaO). cc) Nach 247 10 Satz 1 AGG reicht es - ebenso wie nach Art. 6 Abs. 1 Unter-abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG - f374r die Rechtfertigung einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters nicht aus, dass der Arbeitgeber mit der un-terschiedlichen Behandlung ein legitimes Ziel iSv. 247 10 Satz 1 AGG verfolgt; hinzukommen muss nach 247 10 Satz 2 AGG, dass die Mittel zur Erreichung die-ses Ziels angemessen und erforderlich sind. Beides ist im Hinblick auf das kon-kret angestrebte Ziel zu beurteilen (vgl. etwa EuGH 9. September 2015 - C-20/13 - [Unland] Rn. 43; 26. September 2013 - C-546/11 - [Dansk Jurist- og 330konomforbund] Rn. 55 f.). Dabei sind in unionsrechtskonformer Auslegung von 247 10 Satz 2 AGG die Mittel nur dann angemessen und erforderlich, wenn sie es erlauben, das mit der unterschiedlichen Behandlung verfolgte Ziel zu er-reichen, ohne zu einer 374berm344337igen Beeintr344chtigung der legitimen Interessen derjenigen Personen zu f374hren, die wegen ihres Alters benachteiligt werden (vgl. etwa EuGH 9. September 2015 - C-20/13 - [Unland] aaO; 26. Februar 2015 - C-515/13 - [Ingeni370rforeningen i Danmark] Rn. 25; 26. September 2013 - C-546/11 - [Dansk Jurist- og 330konomforbund] Rn. 56) und die Ma337-nahme nicht 374ber das hinausgeht, was zur Erreichung des angestrebten Ziels notwendig ist (vgl. EuGH 9. September 2015 - C-20/13 - [Unland] aaO; 26. September 2013 - C-546/11 - [Dansk Jurist- og 330konomforbund] Rn. 59; 22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold] Rn. 65 mwN, Slg. 2005, I-9981). dd) Um darzutun, dass eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters nach 247 10 AGG gerechtfertigt ist, reicht es nicht aus, wenn der Arbeitgeber all-gemein behauptet, dass die die unterschiedliche Behandlung bewirkende Ma337-nahme oder Regelung geeignet sei, der Besch344ftigungspolitik, dem Arbeits-markt und der beruflichen Bildung zu dienen. Derartige allgemeine Behauptun-gen lassen n344mlich nicht den Schluss zu, dass die gew344hlten Mittel zur Verwirk-lichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind (vgl. EuGH 21. Juli 2011 - C-159/10, C-160/10 - [Fuchs und K366hler] Rn. 77, Slg. 2011, I-6919; 5. M344rz 90 91 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR583.14.0 - 37 - - 37 - 8 AZR 583/14 2009 - C-388/07 - [Age Concern England] Rn. 51, Slg. 2009, I-1569; 22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold] Rn. 65, Slg. 2005, I-9981; vgl. auch BAG 26. Mai 2009 - 1 AZR 198/08 - Rn. 35, BAGE 131, 61). Der Arbeitgeber hat hierzu vielmehr substantiierten Sachvortrag zu leisten (vgl. EuGH 21. Juli 2011 - C-159/10, C-160/10 - [Fuchs und K366hler] Rn. 82, aaO). 4. Sofern das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangen sollte, das Benachteiligungsverbot des AGG sei verletzt und dem Kl344ger stehe nach 247 15 Abs. 2 AGG dem Grunde nach eine Entsch344digung zu, wird es zu beachten haben, dass auch bei der Beurteilung der angemessenen H366he der festzuset-zenden Entsch344digung nach 247 15 Abs. 2 Satz 1 AGG alle Umst344nde des Ein-zelfalls, wie etwa die Art und Schwere der Benachteiligung, ihre Dauer und Fol-gen, der Anlass und der Beweggrund des Handelns und der Sanktionszweck der Entsch344digungsnorm zu ber374cksichtigen sind (vgl. ua. BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 662/13 - Rn. 44, BAGE 148, 158; 23. August 2012 - 8 AZR 285/11 - Rn. 38; 17. Dezember 2009 - 8 AZR 670/08 - Rn. 38; 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - Rn. 82 mwN, BAGE 129, 181). Die Entsch344digung muss einen tats344chlichen und wirksamen rechtlichen Schutz gew344hrleisten (vgl. EuGH 25. April 2013 - C-81/12 - [Asociatia ACCEPT] Rn. 63; 22. April 1997 - C-180/95 - [Draehmpaehl] Rn. 24, 39 f., Slg. 1997, I-2195; BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 662/13 - aaO). Die H344rte der Sanktionen muss der Schwere des Ver-sto337es entsprechen, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wir-kung gegen374ber dem Arbeitgeber gew344hrleistet, zugleich aber den allgemeinen Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit wahrt (EuGH 25. April 2013 - C-81/12 - [Asociatia ACCEPT] Rn. 63 mwN; BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 662/13 - aaO). D. Im Hinblick auf die vom Landesarbeitsgericht zu treffende Kostenent-scheidung weist der Senat darauf hin, dass sich diese - entgegen der Rechts-auffassung des Kl344gers - nach 247 64 Abs. 6 ArbGG iVm. 247247 91 ff. ZPO richtet, wobei bei einem nur teilweisen Obsiegen/Unterliegen des Kl344gers Veranlas-sung bestehen kann, von der in 247 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vorgesehenen M366glich-keit Gebrauch zu machen. Zwar trifft es zu, dass Verfahren, die Klagen wegen Verst366337en gegen das Benachteiligungsverbot des AGG zum Gegenstand ha-92 93 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR583.14.0 - 38 - - 38 - 8 AZR 583/14 ben, nicht weniger g374nstig gestaltet sein d374rfen als Klageverfahren, die nur in-nerstaatliches Recht betreffen (Grundsatz der 304quivalenz) und dass die Aus-374bung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unm366glich gemacht oder 374berm344337ig erschwert werden darf (Grundsatz der Effektivit344t) (st. Rspr. des EuGH, vgl. nur 28. Januar 2015 - C-417/13 - [Starja-kob] Rn. 61 mwN). Dies ist aber bei Anwendung der 247247 91 ff. ZPO, nach denen sich der gerichtliche Kostenausspruch generell und einheitlich nach Obsiegen und Unterliegen richtet, ohne nach der 204Herkunft223 des geltend gemachten Kla-geanspruchs zu differenzieren, nicht der Fall. Schlewing Winter Vogelsang Der ehrenamtliche Richter Dr. Volz ist wegen Krankheit an der Unterschrifts-leistung verhindert. Schlewing B. Stahl ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR583.14.0
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