Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. Mai 2016 Achter Senat - 8 AZR 470/14 - ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR470.14.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 6. Juni 2013 - 29 Ca 606/12 - II. Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil vom 28. Januar 2014 - 2 Sa 50/13 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Benachteiligung wegen des Alters - Entschädigung Bestimmung en : AGG § § 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 1 und Abs. 2, § 6 Abs. 1 Satz 2, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § § 9, 10, 11, 15 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, § 22; GG Art. 12 Abs. 1; Richtlinie 2000/78/EG Art. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1, Art. 6 ; BGB § 242; ArbGG § § 12a, 61b Abs. 1 Leitsätze: i- oder der vergleichbaren Lage iSv. § 3 Abs. 1 und Abs. AGG und deshalb nicht Voraussetzung für e ine n A n- spruch nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG. 2. Schreibt der Arbeitgeber eine Stelle unter Verstoß gegen § 11 AGG aus, begr ündet dies die Vermutung iSv. § 22 AGG, dass der/die erfolgl o- se Bewerber/in im Auswahlverfahren wegen eines Grundes iSv. § 1 AGG benachteiligt wurde. 3. § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AGG enthält einen formalen Bewerberbegriff. Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu weiteren teilweisen Parallelsachen ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR470.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 470/14 2 Sa 50/13 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. Mai 2016 URTEIL Wirth , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. 1. Beklagte zu 1., Berufungsbeklagte zu 1. und Revisionsbeklagte zu 1., 2. Beklagter zu 2., Berufungsbeklagter zu 2. und Revisionsbeklagter zu 2., 3. Beklagter zu 3., Berufungsbeklagter zu 3. und Revisionsbeklagter zu 3., 4. Beklagter zu 4., Berufungsbeklagter zu 4. und Revisionsbeklagter zu 4., - 2 - 8 AZR 470/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR470.14.0 - 3 - hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 19. Mai 2016 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeit s- gericht Prof. Dr. Schlewing, die Richterin am Bund esarbeitsgericht Dr. Winter, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Vogelsang sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Volz und Stahl für Recht erkannt: Auf d ie Revision des Klägers wird das Urteil des Lande s- arbeitsge richts Hamburg vom 28. Januar 2014 - 2 Sa 50/13 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch dar über , ob die B e- klagte n als Gesamtschuldner verpflichtet sind , an den Kläger eine Entschäd i- gung wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des AGG zu zahlen. Der 1953 geborene Kläger ist pro moviert und als Einzelanwalt in R schwerpunktmäßig in den Bereichen Arbeitsrecht, Arztrecht, Arzthaftungsrecht, Medizinrecht, Erbrecht, Familienrecht, Forderungsbeitreibung, Mietrecht, Stra f- recht und Zivilrecht tätig. In den Jahren 1979 und 1983 absolviert e er die beiden juristischen Staatsprüfungen in Baden - Württemberg und erzielte dabei jeweils die Note befriedigend (7 Punkte). 1 2 - 3 - 8 AZR 470/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR470.14.0 - 4 - Die Beklagte zu 1. ist eine im Jahr 2009 gegründete Partnerschaft von Rechtsanwälten in H, die Beklagten zu 2. bis 4. sind die hierin verbundenen Partner. Die Kanzlei ist auf das öffentliche Wirtschaftsrecht, das Bau - und I m- mobilienrecht, PPP - Projekte sowie das Vergaberecht spezialisiert. Alle bei den Beklagten angestellten Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen haben die be i- den juristischen Staatsexamina mit Abschlussnoten von jeweils mindestens 9 Punkten (vollbefriedigend) bestanden. I m November 2012 veröffentlichte die Beklagte zu 1. i n der Neuen J u- ristischen Wochenschrift ( im Folgenden NJW) eine Stellenanzeige, die au s- zugswei se den folgenden Inhalt hat : Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir einen Rechtsanwalt (m/w) mit 0 - 2 Jahren Berufserfahrung für die Bereiche Immobilienwirtschaftsrecht, Baurecht, Projek t- entwicklungen Öffentliches Wirtschaftsrecht, Vergaberecht, PPP Wir bieten Ihnen erstklassige Arbeitsbedingungen in e i- nem professionellen Umfeld und eine langfristige Perspe k- tive in einem jungen und dynamischen Team . Sie werden in einem fundierten und praxisorientierten Aus - / Weite rbildungsprogramm weiter qualifiziert und spezial i- siert. In die Bearbeitung bedeutender Mandate werden Sie von Anfang an verantwortlich einbezogen. Wir erwarten von Ihnen Persönlichkeit, Teamgeist, Int e- resse an wirtschaftlichen Zusammenhängen und eine erstklassige juristische Qualifikation. Bewerber(innen) mit Berufserfahrung haben idealerweise in einer wirtschaft s- beratenden Sozietät in einem der Bereiche Öffentliches Recht oder Immobili enwirtschaftsrecht gearbeitet. Der Kläger bewarb sich mit Schreiben vom 9. November 2012 bei der Beklagten zu 1. auf die ausgeschriebene Stelle. In seinem Anschreiben , dem weitere Bewerbungsunterlagen beigefügt waren, heißt es: 3 4 5 - 4 - 8 AZR 470/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR470.14.0 - 5 - ich bewerbe mich auf Ihre Stellenanzeige. Ich bin seit 1988 hier in R als Rechtsanwalt tätig, jedoch örtlich ung e- bunden. Ich habe, wie aus den beigefügten Bewerbung s- unterlagen ersichtlich, zwei Prädikatsexamen und bin da r- über hinaus promoviert. Das Wirtschaftsrecht und Immob i- lienwirtschaftsrecht kenne ich umfänglich aus me iner lan g- jährigen beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt. Sehr gute Englischkenntnisse sind selbstverständlich. Ich freue mich, demnächst von Ihnen zu hören und bleibe mit freundlichen kollegialen Grüßen Mit Schreiben vom 19. November 2012 teilte die Beklagte zu 1. dem Klä ger mit: vielen Dank für Ihre Bewerbung und das damit verbund e- ne Interesse an einer Beschäftigung in unserer Kanzlei. Ihre Bewerbung zeigt viele gute Qualifikationen. Auf unsere Anzeige haben wir eine Vielz ahl von Bewe r- bungen erhalten. Leider können wir Ihre Bewerbung de r- zeit nicht berücksichtigen. Ihre Bewerbungsunterlagen übersenden wir Ihnen daher anliegend mit herzlichem Dank zurück. Für Ihre Zukunft und die weitere Suche nach einer berufl i- chen Herausforderung wünschen wir Ihnen viel Erfolg. Der Kläger machte daraufhin mit einem an die Beklagte zu 1. gericht e- ten Schreiben vom 26. November 2012 Ansprüche auf Entschädigung und Schadensersatz geltend. In diesem S chrei ben heißt es: ich hatte mich mit Schreiben vom 9. November 2012 unter Beifügung von Bewerbungsunterlagen auf die von Ihnen in der NJW 2012 ausgeschriebene Stelle als Rechtsanwalt beworben. Mit Schreiben vom 19. November 2012 haben Sie die Bewerbungsunterlagen an m ich zurückgesendet und mitgeteilt, daß Sie meine Bewerbung derzeit nicht berücksichtigen können. 6 7 - 5 - 8 AZR 470/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR470.14.0 - 6 - Die Behandlung meiner Bewerbung erfolgte ganz offe n- sichtlich unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 AGG. Nach § 7 Abs. 1 AGG dürfen Arbeitgeber B e- schäftigte nicht wegen ihres Alters oder wegen eines a n- deren in § 1 genannten Grundes benachteiligen. Das gilt auch für Stellenbewerber (§ 6 Abs. 1 Satz 2 AGG). Daß Sie gegen diese Vorschrift verstoßen haben, belegt b e- reits ein Blick in die Stellenanze ige, wo ganz offen gesagt wird, man suche einen Rechtsanwalt (m/w) mit 0 - 2 Jahren Berufserfahrung mithin jüngeren Alters. Sie schulden demnach eine Entschädigung und Sch a- densersatz nach § 15 AGG. Mangels genauer Kenntnis der näheren Umstände und der vo n Ihnen gezahlten Ge - hälter etc. können diese Forderungen derzeit nur g e- schätzt werden. Insoweit fordere ich eine angemessene Entschädigung in Höhe von 10.000,00 EUR und Sch a- densersatz in Höhe von 50.000,00 EUR. Hinzu kommen meine unten berechneten Rechtsa nwaltsgebühren, so daß bis spätestens Montag, den 10. Dezember 2012 i nsgesamt (10.000,00 EUR+50.000,00 EUR +1.761,08 EUR) 61.761,08 EUR auf mein Konto bei der S zu zahlen sind andernfalls ich ohne Weiteres Klage erheben werde. Sollte der oben genannte Betrag pünktlich gezahlt werden, werde ich keine weiteren Forderungen mehr geltend m a- chen, was hiermit ausdrücklich versichert wird. Für den Fall der Fristversäumung fordere ich Sie bereits jetzt auf, Auskunft über die eingestellten Bewerber un d deren Qualifikation sowie deren Bezahlung zu erteilen. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 wies die Beklagte zu 1. die A n- sprüche des Klägers zurück. Die ausgeschriebene Ste lle wurde letztlich nicht besetzt , weil sich das auf dieser Stelle zu bearbeitende Projekt ver schob . Mit seiner am 13. Dezember 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger zunächst Auskunft über die Jahresvergütung der in der 8 9 - 6 - 8 AZR 470/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR470.14.0 - 7 - NJW ausgeschriebene n Stelle sowie Entschädigung und Schadensersatz in Höhe d er erteilten Auskunft nebst Zinsen begehrt. Seit der Berufungsinstanz verfolgt d er Kläger a usschließlich den Antrag auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG weiter. Die auf der ausgeschriebenen Stelle erziel bare Jahresvergü tung hat er mit 60.00 0,00 Euro beziffert . D er Kläger hat die Auffassung vertreten, die Ablehnung seiner Bewe r- bung beruhe auf einer Benachteiligung wegen seines Alters . Mit der Stellena n- zeige in der NJW hätten die Beklagten ausdrücklich eine Berufserfahrung von - 2 Dieser Umstand begründe die Vermutung, dass er wegen seines Alters benachteiligt worden sei. Die Beklagten hätten weder dargelegt noch bewiesen , dass eine nach dem AGG unzulässige Benachteiligung nicht vorlie ge . Er sei auch objektiv für die a usgeschriebene Stelle geeignet , die er bei dis kriminierungsfreier Auswahl hätte erhalten müssen. Seine juristische Qualif i- kation sei als erstklassig iSd . Stellenanzeige anzuse hen. V or dem Hintergrund seiner Promotion und seiner Berufserfahrung von 30 Berufsjahren komme es nicht in erster Linie auf die von ihm erzielten Examensnoten an, mit denen er sich im Übrigen sogar im oberen Fünftel (1. Staatsexamen) bzw. im oberen Dri t- tel (2. S taatsexamen) aller Absolventen befunden habe. Seinem Entschäd i- gungsanspruch stehe auch nicht der durchgreifende Rec htsmissbrauchsei n- wand entgegen. Eine Vielzahl erhobener Entschädigungsklagen reiche nicht aus, um den Einwand des Rechtsmissbrauchs zu begrün den. Er habe auch zu keinem Zeitpunkt geäußert, das s er sich nur beworben habe, um einen En t- schädigungsanspruch geltend machen zu können. In dem Telefo nat mit dem Beklagten zu 3. am 27. November 2012 habe er lediglich gesagt, dass es, nachdem seine Bewerbu ng abgelehnt worden sei, nicht um eine Heilung des Verstoßes gegen das AGG gehen könne. Der Kläger hat z uletzt beantragt, d ie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteil en , ihm eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Entschäd i- gung nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 10 11 - 7 - 8 AZR 470/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR470.14.0 - 8 - Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie haben die Auffa s- sung vertreten, der Kläger sei schon kein Bewerber iSd. AGG, da er sich nicht ernsthaft auf die ausgeschriebene Stelle beworben habe. Die mangelnde Ernsthaftigkeit seiner Bewerbung ergebe sich ua. aus einem Bericht in der Zei t- schrift J , wonach der Kläger sich in zahlreichen Fällen auf ihm diskriminierend erscheinende Stellenanzeigen beworben und anschließen d Entschädigung und Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG eingeklagt habe . Auch habe er im Rahmen eines Telefongesprächs am 27. November 2012 mit dem Bekla g- ten zu 3. geäußert, er habe kein Interesse an einer Mitarbeit in d er Kanzlei der Beklagten zu 1., sondern wolle lediglich eine Zahlung. Zudem wirke sich aus, dass der Kläger die ausgeschriebene Stelle auch überhaupt nicht habe antreten können, weil er als Einzelanwalt ein laufendes Dezernat mit laufenden Ma n- datsverhältni ssen nicht kurzfristig habe aufgeben könne n . Jedenfalls sei die Bewerbung des Klägers rechtsmissbräuchlich erfolgt . D er Kläger sei für die ausgeschriebene Stelle auch objektiv nicht geeignet gewesen. Seine Examen s- ergebnisse belegten nicht die in der Stelle s- sige juristische Qualifikati . Im Übrigen sei d ie von der Beklagten zu 1. in der NJW veröffentlichte Stellenausschreibung auch nicht diskriminierend. Sie b e- ziehe sich nicht auf das Alter potentiel - 2 Ja hre Berufserfa h- rung könnten auch ältere Berufswechsler aufweisen ; die Formulierung in e i- nem jun gen und dynamischen Team ausschließlich im Zusammenhang mit einer Selbstdarstellung der Kanzlei zu se hen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. De r Kläger hat hiergegen teilweise Berufung eingelegt, soweit das Arbeitsgericht seinen Antrag auf Za h- lung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG abgewiesen hat. Das Lande s- arbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewie sen. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Entschädigungsanspruch weiter. 12 13 - 8 - 8 AZR 470/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR470.14.0 - 9 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Mit der vom Landes - arbeitsgericht gegebenen Begründung durfte die Berufung des Klägers nicht zurückgewiesen werden. Die Entsche idung des Landesarbeitsgerichts erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund als im Ergebnis zutreffend (§ 561 ZPO) . Ob und ggf. in welchem Umfang die zulässige Klage begrün det ist , kann vom Senat aufgrund der bislang vom Landesarbeitsgericht getroffene n Festste l- lungen nicht abschließend beurteilt werden; den Parteien ist zudem Gelege n- heit zu ergänzendem Vortrag zu geben. Dies führt zur Aufhebung des ang e- fochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Ent scheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . A. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung durfte die Klage nicht abgewiesen werden. I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Kläger ha be gegen die Beklagte n keinen Ans pruch auf Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG. Zum Staatsexamina für die ausgeschriebene Stelle objektiv nicht geeignet, weshalb es an dem Erfordernis der vergleichbare n Situation i Sv . § 3 Abs. 1 und Abs. 2 AGG fehle . Vergleichbar seien nur Bewerber/innen, die das Anforderung s- l- ten. Zudem stehe dem Entschädigungsanspruch des Klägers der durchgreife n- de Rechtsm issbrauchseinwand entgegen. D er Kläger sei nicht ernsthaft an der Stelle interessiert gewe sen, sondern habe sich nur bewor ben, um eine En t- schädi gung verlangen zu können . Bereits der Inhalt seines Bewerbungsschre i- bens spreche für die mangelnde Ernsthaftigkeit der Bewerbung . Das Schreiben enthalte überwiegend formelhafte, nichtssagende Wendungen, mit denen der Kläger nur scheinbar konkret auf die Stellenanzeige und die in Aussicht gestel l- te Tätigkeit nebst deren Anforderungsprofil eingehe. Zudem lasse sich dem 14 15 16 - 9 - 8 AZR 470/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR470.14.0 - 10 - Bewerbungsschreiben nicht entnehmen, was den Kläger gerade an der ausg e- schriebenen Tätigkeit interessiere und weshalb er, nachdem er bereits lange Jahre als selb st ständiger Rechtsanwalt in R tätig sei, Interesse an einer Beruf s- ausübung in H habe. Gegen die Ernsthaftigkeit seiner Bewerbung spreche z u- Kläger sich unab hängig vom Rechts gebiet, der Kanzlei oder dem Einsatzort stets auf Stellenanzeigen bewerbe, in denen Berufseinsteiger und Berufsei n- steigerinnen oder Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen mit erster Berufse r- fahrung gesucht würden und im Fall der Ablehnung 60.000,00 Euro fordere. Nach den Recherchen der Zeitschrift habe der Kläger allein im Jahr 2013 sec h- zehn derartige Entschädigungsklagen anhängig gemacht, wobei er in noch we i- teren Fällen die Anforderungen an die ausgeschriebene Stelle offensichtlich nicht erfüllt habe. Auch wenn allein eine Vielzahl von Entschädigungsklagen kein Indiz für einen Rechtsmissbra uch darstelle, stelle sich dies anders dar, wenn sich jemand ausschließlich auf Stellen bewerbe, die unter Verstoß gegen § 11 AGG ausgeschrieben worden seien. Davon sei im vorliegenden Fall au s- zugehen, da der Kläger auch nicht dargetan habe, dass er sich e ntgegen den en Artikel auch noch auf weit e- re, keinen Anlass für die Annahme einer Diskriminierung bietende Stellenanze i- gen beworben habe. II. Dies hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Das Landesarbeitsgericht durfte die Klage nicht mit der Begründung ab weisen, der Kläger sei für die ausgeschriebene Stelle objektiv nicht geeignet, 3 Abs. 1 und Abs. 2 AGG fehle. Vielmehr befinden sich, soweit es um eine - insbe - sondere bei einer Einstellung und Beförderung - zu treffende Auswahlentsche i- dung des Arbeitgebers geht, Personen grundsätzlich bereits dann in einer ve r- gleichbaren Situation, wenn sie sich für dieselbe Stelle bewor ben haben (vgl. auch BAG 17. August 2010 - 9 AZR 839/08 - Rn. 29) . 17 18 - 10 - 8 AZR 470/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR470.14.0 - 11 - a) Zwar ist das Landesarbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass nur im Rahmen von § 3 Abs. 1 AGG, der die unmittelbare Benachteiligung zum Gegenstand hat, sondern auch im Rahmen von § 3 Abs. 2 AGG , der die mitte l- bare Benachteiligung definiert, von Bedeutung ist. aa) Das Benachteiligungsverbot in § 7 Abs. 1 AGG untersagt im Anwe n- dungsbereich des AGG eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genan n- ten Grundes, ua. wegen des Alters. Dabei verbietet § 7 Abs. 1 AGG sowohl unmittelbare als auch mittelbare Benachteiligungen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen e i- nes in § 1 AGG genannten Grundes, ua. wegen d es Alters, eine weniger gün s- tige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situat i- on erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Nach § 3 Abs. 2 AGG liegt eine mittelb are Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Gru n- des gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschrift en, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. bb) § 3 Abs. 2 AGG enthält nach seinem Wortlaut - anders als dies bei § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG der Fall ist - nicht ausdrücklich in einer ve r- gleichbaren Situation Diskriminierungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG der spezifische Ausdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes ist und die Grundsätze der Gleichbehandlung un d der Nichtdiskriminierung generell ve r- langen, dass gleiche Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine derartige Behandlung objektiv gerechtfertigt ist ( vgl. ua. EuGH 20. Septe mber 2007 - C - 116/06 - [ Kiiski ] Rn. 54 , Slg. 2007 , I - 7643 ; 26. Juni 2001 - C - 381/99 - [Brunnhofer] Rn. 28, Slg. 2001, I - 4961 ) , ist auch bei einer mittelba ren Diskrim i- vergleichbaren Situation vergleichb a- ren von Bedeutung (vgl. ua. EuGH 28. Juni 2012 - C - 172/11 - [Erny] 19 20 21 - 11 - 8 AZR 470/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR470.14.0 - 12 - Rn. 39 - 41; 16. Juli 2009 - C - 537/07 - [Gómez - Limón] Rn. 5 4 - 56 , Slg. 2 009, I - 6525; 12. Oktober 2004 - C - 313/02 - [Wippel] Rn. 5 6 f., Slg. 2004, I - 9483 ) . b) Soweit das Landesarbeitsgericht allerdings angenommen hat, ve r- gleichbar sei die Auswahlsituation nur für Bewerber/innen, die gleichermaßen für die zu besetzende Stelle objektiv geeignet seien, was beim Kläger nicht der Fall sei, da die ser wegen der nur mit Sta atsexam i- na erfülle , hält dies einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. aa) Zwar b efindet sich eine Person nach der bisherigen Rechtsprechung des Se nats nur dann in einer v ergleichbaren Situation, wenn sie für die ausg e- schriebene objektiv (vgl. etwa BAG 23. Januar 2014 - 8 AZR 118/13 - Rn. 18; 14. November 2013 - 8 AZR 997/12 - Rn. 29; 26. September 2013 - 8 AZR 650/12 - Rn. 20 ff.; 21. Februar 2013 - 8 AZR 180/12 - Rn. 28, BAGE 144, 275; 16. Februar 2012 - 8 AZR 697/10 - Rn. 35; 13. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10 - Rn. 26; 7. April 2011 - 8 AZR 679/09 - Rn. 37; ausdrücklich offenge lassen neuerdings von BAG 2 0. Januar 2016 - 8 AZR 194/14 - Rn. 19 ff.; 22. Oktober 2015 - 8 AZR 384/14 - Rn. 21; 26. Juni 2014 - 8 AZR 547/13 - Rn. 29) . Dies hat der Senat im Wesentlichen damit b e- gründet, dass eine Benachteiligung nur angenommen werden könne, wenn eine Person, die an sich für di e Tätigkeit geeignet sei, nicht ausgewählt oder nicht in Betracht gezogen worden sei. Könne hingegen auch ein objektiv ungeeigneter Bewerber immaterielle Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG verlangen, stehe dies nicht im Einklang mit dem Schutzzweck des AGG , das nur vor ungerech t- fertigter Benachteiligung schützen, nicht aber eine unredliche Gesinnung des (potentiellen) Arbeitgebers sanktionieren wolle. b b ) An dieser Rechtsprechung hält der Senat allerdings nicht fest. (1) Wie der Senat bereits in seinen U rteilen vom 20. Januar 2016 ( - 8 AZR 194/14 - Rn. 19 ff.) sowie vom 22. Oktober 2015 ( - 8 AZR 384/14 - Rn. 21 ff. ) ausgeführt hat, spricht gegen das Erfordernis der 22 23 24 25 - 12 - 8 AZR 470/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR470.14.0 - 13 - der Umstand, dass § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG den Entschädigungsans pruch für ä- ren, nicht ausschließt, sondern lediglich der Höhe nach be grenzt. Denn auch e- nen die objekt ive Eignung für die zu besetzende Stelle fehlt. (2 ) Könnte nur ein Bewerber eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG beanspruchen, würde dies auch dazu füh ren , dass ihm die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung - hier: durch die Richtl i- nie 2000/78/EG - verliehenen Rechte entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (ua. EuGH 16. Januar 2014 - C - 429/12 - [Pohl] Rn. 23 ; vgl. auch BAG 26. Juni 2014 - 8 AZR 547/13 - Rn. 28 ) durch einen zu eng gefassten Verglei chsmaßstab praktisch unmöglich ge macht , jedenfalls aber übermäßig erschwert würde. (a) des Anspruchstellers als Krit e- rium der vergleichbaren Situation bzw. vergleichbaren Lage iSv. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 AGG würde den Entschädigungsprozess mit der schwierigen Abgre n- individuellen fachlichen und persönl i- belasten und dadurch die Wahrnehmung der durch das AGG und die Richtlinie 2000/78/EG verliehenen Rechte ers chweren . Insoweit hat der Senat in seiner Rechtsprechung stets ausgeführt, dass m aßgeblich für die objektive Eignung nicht allein das formelle Anforderungspr o- fil sei , welches der Arbeitge ber erstellt habe , son dern dass es insoweit auf die Anforderungen a nkomme , die der Arbeitgeber an einen Stellenbe werber zulä s- sigerweise stellen dürfe . Der Arbeitgeber dürfe an den /die Bewerber /in keine Anforde rungen stellen , die nach der im Arbeitsleben herrschenden Verkehrsa n- schauung durch die Erfordernisse der wahrzuneh menden Aufgaben unter ke i- nem nachvollziehbaren Gesichts punkt gedeckt seien ( vgl. etwa BAG 26. September 2013 - 8 AZR 650/12 - Rn. 21 mwN; 7. April 2011 - 8 AZR 679/09 - Rn. 38; 22. Juli 2010 - 8 AZR 1012/08 - Rn. 55 ) . Die objektive Eignung sei allerdings zu untersc heiden von der individuellen fachlichen und persönl i- chen Qualifikation des Bewerbers, die nur als Kriterium der Auswahlentsche i- 26 27 28 - 13 - 8 AZR 470/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR470.14.0 - 14 - dung auf der Ebene der Kausalität z wischen Benachteiligung und Grund iSv. § 1 AGG eine Rolle spiele. Damit werde gewährleistet, dass der Arbeitgeber über den der Stelle zugeordneten Aufgabenbereich frei entscheiden könne, wie Art. 12 Abs. 1 GG es gebiete , aber nicht durch das Stellen hierfür nicht erforde r- licher Anforderungen an Bewer ber die Vergleichbarkeit der Situation selbst g e- stalten und den Schutz des AGG de facto beseitigen könne. Denn auch Bewe r- ber, welche die auf der zu besetzenden Stelle auszuübenden Tätigkeiten grundsätzlich verrichten könnten, ohne aber jede Voraussetzung d es Anford e- rungsprofils zu erfüllen, bedürften des Schutzes vor Diskriminierung, weil ger a- de Anforderungsprofile in Stellenanzeigen häufig Qualifikationen benennen, deren Vorhandensein der Arbeitgeber sich für den Idealfall zwar wünsche, die aber keinesfall s zwingende Voraussetzung einer erfolgreichen Bewerbung se i- en (vgl. etwa BAG 7. April 2011 - 8 AZR 679/09 - Rn. 39; 22. Juli 2010 - 8 AZR 1012/08 - Rn. 55 ) . (b) als Krit e- rium der vergleichbare n Situation bzw. vergleichbaren Lage iSv. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 AGG wür de die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs aus § 15 Abs. 2 AGG aber auch aus einem anderen Grund übermäßig erschweren. Wie der Senat in sein en Urteilen vom 20. Januar 2016 ( - 8 AZR 194/14 - Rn. 19 ff.) sowie vom 22. Oktober 2015 ( - 8 AZR 384/14 - Rn. 21 ff. ) ebenfalls ausgeführt hat, kann die Frage, ob eine Situation vergleichbare 3 Abs. 1 und Abs. 2 AGG vorliegt , nicht ohne Vergleichsbe trachtung beantwortet werden . Denn a i- würde es - soweit es um die objektive Ei g- n ung der/des Bewerberin/Bewerbers geht - nur dann fehlen , wenn diese / r die andere Bewer ber/innen, jedenfalls aber der/die ausgewählte Bewerber/in objektiv geeignet sind. Das b- Bewerbers würde mithin zu einer Verengung des Ve r- gleichsmaßstabs führen . H ie rdurch würde die Geltendmachung eines Entsch ä- digungsan spruchs aus § 15 Abs. 2 AGG übermäßig erschwert. Dies gilt z u- 29 30 - 14 - 8 AZR 470/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR470.14.0 - 15 - nächst, soweit den /die Bewerber/in für das Vorliegen einer vergle ichba ren Sit u- ati on oder vergleichba ren Lage iSv. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 AGG die volle Darl e- gungs - und Beweis last treffen sollte. Dies gilt aber auch dann , wenn vor dem Hintergrund, dass dem/der Bewerber/in in der Regel nicht bekannt ist, wer sich außer ihm /ihr mit welcher Qualifikation /Eignung auf die ausgeschriebene Stelle beworben hat und für welchen Bewerber/welche Bewerberin der potentielle A r- beitgeber sich entschieden hat und er /sie gegen diesen auch keinen dahin - gehenden Auskunftsanspruch hat (vgl. BA G 25. April 2013 - 8 AZR 287/08 - Rn. 56 unter Hinweis auf EuGH 19. April 2012 - C - 415/10 - [Meister]) , von einer abgestuften Darlegung s - und Beweislast auszugehen wäre , won ach es aus re i- chen würde , wenn der/die Bewerber/in die objektive Eignung anderer Bewe r- ber/innen oder des /der letztlich eingestellten Bewerbe rs/ Bewerberin be streitet mit der Folge, dass der Arbeitgeber dann jedenfalls zur objektiven Eignung di e- ser Personen substantiiert vorzutragen hätte . In diesem Fall würde de r Prozess i n d er R egel mit einer aufwändigen Tatsachenf eststellung und Klärung der Ei g- nung oder Nichteignung der ander e n Bewerber/innen, jedenfalls aber des/der ausgewählten Bewerbers/Bewerberin belas tet , o hne dass sich in den Besti m- mun gen des AGG und den unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere in denen der Richtlinie 2000/78/EG für die Zuläss igkeit einer solchen Verengung des Vergleichsmaßstabs hinreichende Anhaltspunkte finden ( vgl. BAG 2 0. Januar 2016 - 8 AZR 194/14 - Rn. 21; 22. Oktober 2015 - 8 AZR 384/14 - Rn. 23 ) . (c) Es kommt hinzu, dass das Erfordernis der Bewerberin/Bewerbers als Kriterium der vergleichbaren Situation bzw. ve r- gleichbaren Lage iSv. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 AGG die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs aus § 15 Abs. 2 AGG dann nahezu praktisch u n- mö g lich machen wür de, wenn diese/r die/ der einzige Bewerber /in um die Stelle war. In diesem Fall existiert nämlich keine konkrete Vergleichsp erson ; vielmehr würde es nach § 3 Abs. 1 AGG auf eine hypothetische Vergleichsperson a n- kommen, deren objektive Eignung oder Nicht eignung sich nicht feststellen li e- ße . 31 - 15 - 8 AZR 470/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR470.14.0 - 16 - 2 . Das Landesarbeitsgericht durfte die Klage aber auch nicht mit der B e- gründung abweisen, der vom Kläger geltend gemachte Entschädigungsa n- spruch nach § 15 Abs. 2 AGG sei dem durchgreifenden Rechtsmissbrauch s- einwand (§ 242 BGB) ausgesetzt. Dabei kann offenbleiben, ob dem Entschäd i- gungsverlangen des Klägers - ent gegen dessen Rechtsauffa ssung - überhaupt der Rechtsmissbrauchseinwa nd nach § 242 BGB entgegengehalten werden kann . Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die Voraussetzungen des durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwands seien im vorliegenden Verfahren erfüllt, hält einer revis ionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Aus diesem Grund kommt es auf die Antwort des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache - C - 423/15 - [ Kratzer ] auf das Vorabentscheidungsersuchen des S e- nats vom 18. Juni 2015 ( - 8 AZR 848/13 (A) - ) nicht an. a) Nach Auffassung des Senats spricht alles dafür, dass der vom Kläger geltend gemachte Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG dem durc h- greifenden Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 BGB) ausgesetzt wäre, sofern dieser sich nicht beworben haben sollte, u m die ausgeschriebene Stelle zu e r- halten, sondern es ihm darum gegangen sein sollte, nur den formalen Status als Bewerber iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, eine Entschädigung geltend zu machen. aa) Nach § 242 BGB sind durch unredliches Verhalten begründete oder erworbene Rechte oder Rechtsstellungen grundsätzlich nicht schutzwürdig. Der Ausnutzung einer rechtsmissbräuchlich erworbenen Rechtsposition kann de m- nach der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen (vgl. e t- wa BAG 17. März 2016 - 8 AZR 677/14 - Rn. 44 ; 21. Oktober 2014 - 3 AZR 866/12 - Rn. 48 ; 23. November 2006 - 8 AZR 349/06 - Rn. 33; BGH 6. Februar 2002 - X ZR 215/00 - zu I 2 c der Grün de; 6. Oktober 1971 - VIII ZR 165/69 - zu I der Gründe, BGHZ 57, 108) . Allerdings führt nicht jedes rechts - oder pflichtwidrige Verhalten stets oder auch nur regelmäßig zur Unzulässigkeit der Ausübung der hierdurch erlangten Rechtsstellung. Hat der Anspruc hsteller sich die günstige Rechtsposition aber gerade durch ein treuwidriges Verhalten ve r- 32 33 34 - 16 - 8 AZR 470/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR470.14.0 - 17 - schafft, liegt eine unzulässige Rechtsausübung iSv. § 242 BGB vor ( etwa BGH 28. Oktober 2009 - IV ZR 140/08 - Rn. 21) . Die Darlegungs - und Beweislast für das Vorlie gen der Voraussetzu n- gen , die den - rechtshindernden - Ein wand des Rechtsmissbrauchs begründen, trägt nach den allgemeinen Regeln der Verteilung der Darlegungs - und Bewei s- last derjenige, der d iesen Einwand geltend macht ( vgl. ua. BAG 18. Juni 2015 - 8 AZR 848/13 (A) - Rn. 26 ; 23. August 2012 - 8 AZR 285/11 - Rn. 37 ; 13. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10 - Rn. 54 ) . bb) Danach hätte der Kläger die Rechtsstellung als Bewerber iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG treuwidrig erworben mit der Folge, dass die Ausnutzung dieser Rechtsposition rechtsmissbräuchlich wäre, wenn er sich nicht beworben haben sollte, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihm darum gegangen sein sollte, nur den formalen S tatus als Bewerber iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, eine Entschädigung geltend zu machen (vgl. etwa BAG 1 3. Oktob er 2011 - 8 AZR 608/10 - Rn. 53 mwN; vgl. auch BVerwG 3. März 2011 - 5 C 16 . 10 - Rn. 33, BVerwGE 139, 135) . Nach § 1 AGG ist es das Ziel des AGG, in seinem Anwendungsbereich Benachteiligungen aus den in dieser Bestimmung genannten Gründen zu ve r- hindern oder zu beseitigen. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG wird auch der Zugang zu r Beschäftigung vom sachlichen Anwendun gsbereich des AGG erfasst. Nach dieser Bestimmung sind Benachteiligungen aus einem in § 1 AGG genannten Grund nach Maßgabe des Gesetzes ua. unzulässig in Bezug auf die Bedingu n- gen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Z u- gang zu unselbst st ändiger und selbst st ändiger Erwerbstätigkeit. Aus diesem Grund fallen nicht nur Beschäftigte iSv. § 6 Abs. 1 Satz 1 AGG , sondern auch Bewerberinnen und Bewerber für ein B eschäftigungsverhältnis gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG unter den persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes, sie gelten da nach als Beschäftigte iSv. § 6 Abs. 1 Satz 1 AGG. Bereits mit diesen Bestimmungen des AGG hat der nationale Geset z- geber zum Ausdruck gebracht, dass nur derjenige den Schutz des AGG vor 35 36 37 38 - 17 - 8 AZR 470/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR470.14.0 - 18 - Diskriminie rung einschließlich der in § 15 AGG geregelten Ersatzleistungen für sich beanspruchen kann, der auch tatsächlich Schutz vor Diskri minierung beim Zugang zur Erwerbstätigkeit sucht und dass hingegen eine Person, die mit ihrer Bewerbung nicht die betreffende Stelle erhalten, sondern nur die formale Pos i- tion eines Bewerbers iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG erlangen will mit dem allein i- gen Ziel, eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG geltend zu machen, sich nicht auf den durch das AGG vermittelten Schutz berufen kann ; sie kann nicht Opfer einer verbotenen Diskriminierung sein mit der Folge, dass ihr die in § 15 AGG vorgesehenen Sanktionen mit abschreckender Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber (vgl. etwa EuGH 25. April 2013 - C - 81/12 - [ Asociat i a ACCEPT ] Rn. 63) zuguteko mmen müssten. Eine Person , die ihre Position als Bewerber iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG treuwidrig herbeiführt, missbraucht vielmehr den vom AGG gewährten Schutz vor Diskriminierung . cc ) Nach Auffassung des Senats begegnet d er Rechtsmissbrauchseinwand nach § 242 BGB unter diesen engen Voraussetzungen auch keinen union s- rechtlichen Bedenken. (1) D as Verbot des Rechtsmissbrauchs ist ein anerkannter Grundsatz des Unions rechts (vgl. ua. EuGH 28. Januar 2016 - C - 50/14 - [CASTA ua.] Rn. 65) . Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Unionsrecht nicht gestattet ( etwa EuGH 28. Januar 2015 - C - 417/13 - [Starjakob] Rn. 55 mwN; 9. März 1999 - C - 212/97 - [Centro s] Rn. 24, Slg. 1999, I - 1459; 2. Mai 1996 - C - 206/94 - [Paletta] Rn. 24, Slg. 1996, I - 2357) . (2 ) Dabei ergeben sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gericht s- hofs der Europäischen Union zu den Voraussetzungen, unter denen Recht s- missbrauch angenommen werden kann, vergleichbar strenge Anforderungen wie nach deutschem Recht . Die Feststellung einer missbräuch lichen Praxis verlangt das Vorliegen eines objektiven und eines subjektiven Elements. Hinsichtlich des objektiven Elements muss sich aus einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände e r- 39 40 41 42 - 18 - 8 AZR 470/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR470.14.0 - 19 - geben, dass trotz formaler Einhaltung der in der betreffenden Unionsregelung vorgesehenen Bedingungen das Ziel dieser Regelung nicht erreicht wurde. In Bezug auf das subjektive Element muss aus einer Reihe objektiv er Anhalt s- punkte (ua. EuGH 17. Dezember 2015 - C - 419/14 - [WebMindLicenses] Rn. 36 mwN) die Absicht ersichtlich sein, sich einen ungerechtfertigten Vorteil aus der Unionsregelung dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Vorausse t- zungen willkürlich g eschaffen werden ( zu der hier einschlägigen Richtl i- nie 2000/78/EG vgl. EuGH 28. Januar 2015 - C - 417/13 - [Starjakob] Rn. 56 mwN; vgl. iÜ. etwa EuGH 13. März 2014 - C - 155/13 - [SICES ua.] Rn. 31 ff.; 16. Oktober 2012 - C - 364/10 - [Ungarn/Slowak ei ] Rn. 58; 2 1. Februar 2006 - C - 255/02 - [Halifax ua.] Rn. 74 ff. , Slg. 2006, I - 1609 ; 21. Juli 2005 - C - 515/03 - [Eichsfelder Schlachtbetrieb] Rn. 39, Slg. 2005, I - 7355; 14. Dezember 2000 - C - 110/99 - [Emsland - Stärke] Rn. 52 und 53, Slg. 2000, I - 11569) . D as Mis s- brauchsverbot ist allerdings nicht relevant, wenn das fragliche Verhalten eine andere Erklärung haben kann als nur die Erlangung eines Vorteils (etwa EuGH 13. März 2014 - C - 155/13 - [SICES ua.] Rn. 33; 21. Februar 2006 - C - 255/02 - [Halifax ua.] Rn. 75) . Die Prüfung, o b die Tatbestandsvoraussetzungen einer missbräuchlichen Praxis erfüllt sind, hat gemäß den Beweisregeln des n ation a- len Rechts zu erfolgen . Diese Regeln dürfen jedoch die Wirksamkeit des Un i- onsrechts nicht beeinträchtigen (ua. EuGH 17. Dezember 2015 - C - 419/14 - [WebMindLicenses] Rn. 65 mwN) . (3 ) S owohl aus dem Titel, als auch aus de n Erwägungsgründen und d em Inhalt und der Zielsetzung d er Richtlinie 2000/78/EG folgt , dass diese einen i- Schutz vor Diskriminierungen aus einem der in ihrem Art. 1 genannten Gründe - darunter das Alter - geboten wird (ua. EuGH 26. September 2013 - C - 546/11 - [Dansk Jurist - og Økonomforbund] Rn. 23; 8. September 2011 - C - 297/10 und C - 298/10 - [Henni gs und Mai] Rn. 49, Slg. 2011, I - 7965) . Ferner ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/7 8/EG - ebenso wie aus Art. 1 Satz 2 Buchst. a und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/54/EG - , dass diese Richtlinie für eine Person gilt, die eine Beschäftigung sucht und dies auch in 43 - 19 - 8 AZR 470/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR470.14.0 - 20 - Bezug auf die Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen für diese B e- schä f tigung (vgl. EuGH 19. April 2012 - C - 415/10 - [ Meister ] Rn. 33) . Damit spricht alles dafür, dass eine Person, die mit ihrer Bewerbung nicht die betreffende Stelle erhalten, sondern nur die formale Position eines Bewerbers iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG erlangen will mit dem alleinigen Ziel, eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG geltend zu machen, auch nach Un i- onsrecht rechtsmissbräuchlich handelt. b) Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die Voraussetzungen des durchgreifenden Rechtsmis sbrauchseinwands seien im vorliegenden Verfahren erfüllt, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. aa ) Die Würdigung der Tatsachengerichte, ob bei einer bestimmten Sac h- lage ein Verstoß gegen § 242 BGB und damit eine unzulässige Rechtsau s- üb ung vorliegt, ist in der Revisionsinstanz als Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. etwa BAG 16. Oktober 2012 - 9 AZR 183/11 - Rn. 25, BAGE 143, 194; 19. August 2010 - 8 AZR 645/09 - Rn. 66 ; 9. Deze mber 2009 - 10 AZR 850/08 - Rn. 34 mwN ; 15. Juli 2009 - 5 AZR 867/08 - Rn. 31 , BAGE 131, 215 ; BG H 7. Oktober 2015 - VIII ZR 247/14 - Rn. 25 mwN ) . Die revisionsrechtliche Kontrolle beschränkt sich darauf zu prüfen, ob das Landesarbeitsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es sich bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die maßgebliche Rechtsnorm den Vorgaben von § 286 Abs. 1 ZPO entsprechend mit dem Pr o- zessstoff umfassend auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und des Weiteren rechtli ch möglich und in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Rechtssätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. b b ) D as Berufungsurteil hält einer solchen eingeschränkten Überp rüfun g nicht stand. D as Landesarbeitsgericht hat den Rechtsbegriff des Rech tsmis s- brauchs iSv. § 242 BGB ver kannt und diese Bestimmung in einer Weise ausg e- legt und angew andt , die d as Benachteiligungsverbot des AGG und der Richtl i- nie 2000/78/EG zu unterlaufen geeignet ist . D ie vom Landesarbeitsge richt se i- ner Würdigung zugrunde gele gten Umstän de lassen weder jeweils für sich b e- 44 45 46 47 - 20 - 8 AZR 470/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR470.14.0 - 21 - trachtet noch in der Gesamtschau den S chluss auf ein rechts missbräuchliches Verhalten des Klägers zu. (1) Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts lassen sich dem Bewerbungsschreiben des Klägers vom 9 . November 2012 bereits keine obje k- tiven Um stände entnehmen , die den Schluss auf ein rechtsmissbräuchli ches Verhal ten des Klägers erlaub en würde n . Soweit das Landesarbeitsgericht au s- führt , dieses S chreiben enthalte überwiegend formelhafte, nichtssagende We n- dungen, mit denen der Kläger nur scheinbar konkret auf die Stellenanzeige und die in Aussicht gestellte Tätigkeit nebst deren Anforderungsprofil eingehe, es lasse sich dem Bewerbungsschreiben auch nicht entnehmen, was den Kläger gerade an der ausgeschrieb enen Tätigkeit interessiere und weshalb er, nac h- dem er bereits lange Jahre als selbst st ändiger Rechtsanwalt in R tätig sei, Int e- resse an einer Berufsausübung in H habe, legt es seiner Würdigung seine Vo r- stellungen darüber zugrunde , wodurch sich ein gutes, ansprechen des und e r- folg versprechendes Bewer bungsschreiben auszeichnet . Wie viel Mühe ein Bewerber sich mit seinem Bewerbungsschreiben gegeb en hat, wie anspr e- chend seine Präsentation ist und wie eindringlich und überzeugend er ein Int e- resse an der ausges chriebenen Stelle bekun det hat, mag zwar ein Um stand sein, der für die konkrete Auswahlentscheidung des Arbeitgebers den Au s- schlag geben kann. Es existiert hingegen weder ein Erfahrungssatz des Inhalts, dass nur derjenige, der ein solches Bewerbungsschreib en verfasst, an der Ste l- l e interessiert ist , noch der gegenteilige Erfahrungssatz, dass derjenige, dessen Bewerbungsschreiben diesen Vorgaben nicht entspricht, sich nur mit dem Ziel bewirbt, die formale Position des Bewerbers iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu e r- langen mit dem ausschließlichen Ziel, Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG geltend machen zu können. (2) Auch die Würdigun g des Landesarbeitsgerichts, der Entschädigung s- anspruch des Klägers sei deshalb dem durchgreifenden Rechtsmissbrauch s- einwand ausgesetzt, weil dieser sich unabhängig vom Rechtsgebiet, der Kan z- lei oder dem Einsatzort stets auf Stellen bewerbe, in denen Berufseinsteiger und Berufseinsteigerinnen oder Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen mit er s- 48 49 - 21 - 8 AZR 470/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR470.14.0 - 22 - ter Berufserfah rung gesucht wür den, er im Fall der Ablehnung stets 60.000,00 Euro fordere , im Jahr 2013 16 Entschädigungsklagen erhoben habe und auch nicht dargetan ha be, sich auch noch auf weitere, keinen Anlass für die Annahme einer Diskriminierung bietende Stellenanzeigen beworben zu h a- be n , hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die vom Lande s- arbeitsgericht seiner Würdigung zugrunde gelegten Umstände lassen nicht den Schluss auf ein systematisches und zielgerichtetes Vorgehen des Klägers zu, das auf der Annahme beruh t, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise werde - sei es b e- reits unter dem Druck des Geltendmachungsschreibens oder im Verlauf des Entschädigungsprozesses - freiwillig die Forderung erfüll en oder sich ve r- gleichsweise auf eine Entschädigungszahlung einlassen. (a) Auf Rechtsmissbrauch kann nicht bereits daraus geschlossen werden, dass eine Person eine Vielzahl erfolgloser Bewerbungen ver sandt und mehrere Entschädigungsprozesse gef ührt hat od er führt (vgl. etwa BAG 18. Juni 2015 - 8 AZR 848/13 (A) - Rn. 24; 24. Januar 2013 - 8 AZR 429/11 - Rn. 63 ; 13. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10 - Rn. 56 mwN; 21. Juli 2009 - 9 AZR 431/08 - Rn. 52, BAGE 131, 232 ) . Ein solches Verhalten für sich betrachtet lässt sich ebenso damit erklären, dass ein ernsthaftes Interesse an dem Erhalt der jewe i- ligen Stelle bestand und dass der /die Bewerber / in , weil er /sie sich entgegen den Vorgaben des AGG bei der Auswahl - und Besetzungsentscheidung diskr i- miniert sieht, mit d er Entschädigungsklage zulässigerweise seine /ihre Rechte nach dem AGG wahrnimmt . (b) Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Person sich stets auf so l- che Stellenausschreibungen beworben hat, d ie Formulierungen, insb. Anford e- rungen ent halten , die mitt elbar oder unmittelbar an einen der in § 1 AGG g e- nannten Gründe an auf den ers den Anschein erwecken, der Arbeitgeber habe d ie Stelle entgegen § 11 AGG , wonach ein Arbeitsplatz nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG ausgesch rieben werden darf, ausgeschrieben . Dies folgt bereits daraus, dass der /die Bewer ber/ in auch in einem solchen Fall mit einer Entschädigungsklage grundsätzlich ein nicht 50 51 - 22 - 8 AZR 470/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR470.14.0 - 23 - unerhebliches Risiko eingeht, den Prozess zu verlieren und damit nicht nur ke i- ne Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu erlangen, sondern auch mit den Kosten des Rechts streits belastet zu werden . (aa) Der Arbeitgeber schuldet einem/einer abgelehnten Bewerber /in eine Entschädigung nicht be reits deshalb , weil die Stelle unter Verstoß ge gen § 11 AGG ausgeschrieben wurde und damit erst recht nicht allein des halb, weil die Stellenaus schreibung Formulierungen, insb. Anforderungen enth ält erwecken , der Arbeitgeber habe den Arbeit s- platz unter Ver stoß ge gen § 11 AGG ausgeschrieben. Das Gesetz knüpft an einen Verstoß gegen § 11 AGG keine unmittelbaren Rechtsfolgen. (bb) Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ist vielmehr, dass der /die abgelehnt e Bewerber/ in entgegen § 7 Abs. 1 AGG wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt wurde. Zwischen der benachteiligenden Behandlung und einem in § 1 AGG genannten Grund muss demnach ein Kausalzusammenhang bestehen. Dafür ist es nicht erforderlich, dass der betreffende Grund iSv . § 1 AGG das ausschließliche oder auch nur ein wesentliches Motiv für das Handeln des Benachteiligenden ist; es muss nicht - gewissermaßen als vorherrschender e- - handlungsleitend oder bewusstseinsdom inant gewesen sein; vielmehr ist der Kausalzusammenhang bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an einen Grund iSv. § 1 AGG anknüpft oder durch diesen m o- tiviert ist, wobei die bloße Mitursächlichkeit genügt (vgl. etwa BAG 26. Juni 2014 - 8 AZR 547/1 3 - Rn. 34 mwN) . Zudem darf die mit einer negativen Au s- wahlentscheidung des Arbeitgebers verbundene unmittelbare Benachteiligung des /der Bewerbers/ Bewerberin iSv. § 3 Abs. 1 AGG nicht nac h §§ 8, 9 oder § 10 AGG zulässig sein. Obgleich nicht zu verkennen is t, dass eine erfolglose Bewerbung auf eine Stellenausschreibung, die Formulierungen, insb. Anford e- rungen enthält, die mittelbar oder unmittelbar an einen der in § 1 AGG genan n- erw e- cken , de r Arbeitgeber habe den Arbeitsplatz unter Verstoß gegen § 11 AGG ausgeschrieben, die Erfolgsaussichten einer späteren Entschädigungsklage 52 53 - 23 - 8 AZR 470/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR470.14.0 - 24 - erhöht, ist es keinesfalls ausgeschlossen , dass die Kla ge abgewiesen wird, weil der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Grund iSv. § 1 AGG und der benachteiligenden Handlung nicht gegeben ist oder weil sich die mit der Ablehnung der Bewerbung verbundene unmittelbare Benachteili gung des Bewer bers/der Bewerberin iSv. § 3 Abs. 1 AGG nach §§ 8, 9 oder § 10 AGG als zulässig erweist . (aaa ) § 22 AGG sieht für den Rechtsschutz bei Diskriminierungen im Hinblick auf den Kausalzusammenhang eine Erleichterung der Darlegungslast, eine A b- senkung des Beweismaßes und eine Umkehr der Beweislast vor. Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, trägt nach § 22 AGG die a n- dere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat. Danach genügt eine Person, die sich durch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für b e- schwert hält, ihrer Darlegungslast bereits dann , wenn sie Indizien vorträgt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass eine B e- nach teiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt ist (vgl. BAG 21. Juni 2012 - 8 AZR 364/11 - Rn. 33, BAGE 142, 158; 15. März 2012 - 8 AZR 37/11 - Rn. 65, BAGE 141, 48) . Besteht die Vermutung einer Benachteiligung, trägt die andere Partei die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass der Gleic h- behandlungsgrundsatz nicht verletzt worden ist ( vgl. EuGH 25. April 2013 - C - 81/12 - [Asociatia ACCEPT] Rn. 55 mwN; 10. Juli 2008 - C - 54/07 - [Feryn] Rn. 32 , Slg. 2008, I - 5187; BAG 26. September 2013 - 8 AZR 650/12 - Rn. 27 ) . Hierfür gilt jedoch das Beweismaß des sog. Vollbeweises (vgl. etwa BAG 18. September 2014 - 8 AZR 753/13 - Rn. 33) . Der Arbeitgeber muss demnach Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass au s- schließlich andere als die in § 1 AGG genannten Gründe zu einer u ngünstig e- ren Behandlung geführt haben (vgl. etwa BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 697/10 - Rn. 58 ; 17. August 2010 - 9 AZR 839/08 - Rn. 45) . (bbb ) Auch wenn eine Stellenausschreibung Formulierungen, insb. Anford e- Anschein erwecken , der Arbei t- 54 55 - 24 - 8 AZR 470/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR470.14.0 - 25 - geber habe den Arbeitsplatz unter Verstoß gegen § 11 AGG ausg eschrieben, begründet dies nicht ohne Weiteres die Vermutung, der /die Bewerber / in sei im Auswahl - und Stellenbesetzungsverfahren wegen eines in § 1 AGG genannten Gru ndes benachtei ligt worden . Eine solche Vermutung besteht vielmehr nur dann, wenn die Stellenausschreibung gegen § 11 AGG verstößt . Dies ist indes selbst bei Formulierungen, insb. Anforderungen in Stellenausschreibungen, die eine unmittelbare Benachteiligun g wegen eines § 1 AGG genannten Grundes bewirken, dann nicht der Fall, wenn die Diskriminierung nach §§ 8, 9 oder § 10 AGG zulässig ist. Und bei Formulierungen, insb. Anforderungen in Stellenau s- schreibungen, die eine mittelbare Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG g e- nannten Grundes bewirken können, scheidet nach § 3 Abs. 2 AGG ein Verstoß gegen § 11 AGG dann aus, wenn die Anforderung durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erfo r- derlich ist. Obwohl § 11 AGG nach seinem Wortlaut nur auf § 7 Abs. 1 AGG verweist, muss die Bestimmung so ausgelegt werden, dass ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG nicht vorliegt, wenn die mögl i- che mittelbare oder die unmittelbare Benachteiligung nach § 3 Abs. 2 AGG oder §§ 8, 9 oder § 10 AGG gerechtfertigt ist. Es ist kein Grund ersichtlich, warum Stellenausschreibungen strengere n Anforderungen unterliegen soll t en als dies bei allen anderen b enachteilig enden Handlungen iSd. AGG der Fall ist. (ccc ) Aber auch dann, wenn die Stelle unter Verstoß gegen § 1 1 AGG au s- geschrieben wurde und deshalb die Vermutung besteht, dass der /die erfolglose Bewerber/in wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt wurde, genügt dies nicht ohne Weiteres für eine erfolgreiche Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs. Dem Arbeitgeber bleibt es näm lich unbenommen, Tatsachen vorzutragen und ggf. zu beweisen, aus denen sich ergibt, dass au s- schließlich andere als die in § 1 AGG genannten Gründe zu einer ungüns tig e- ren Behandlung geführt haben. (ddd ) Zudem ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich die mit der Ablehnung der Bewerbung verbundene unmittelbare Benachteiligung 56 57 - 25 - 8 AZR 470/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR470.14.0 - 26 - des/der Bewerbers/Bewerbe rin im Einzelfall nach §§ 8, 9 oder § 10 AGG als zulässig erweist. (c) Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Umstands, dass selbst dann, wenn die Geltendmachung von Entsch ädigungsansprüchen aufgrund and erer erfolgloser Bewerbungen rechtsmissbräuchlich ( gewe sen ) sein sollte, dies nicht oh ne Weiteres auch für die jeweils streitgegenständliche gel ten muss, sind an die Annahme des durchgreifenden Rechtsmissbrauch s- einwands hohe Anforderungen zu stellen. Es müssen im Einzelfall besondere Umstände vorlie gen, die ausnahmsweise den Schluss auf ein rechtsmis s- bräuchliches Verhalten rechtfertigen. Dies kann in diesem Zusammenhang nur angenommen werden, wenn sich ein systematisches und zielgerichtetes V o r- gehen der Person festste llen lässt, das auf der Er wägung beruht, bei wirtschaf t- licher Betrachtungsweise werde letztlich ein auskömmlicher Gewinn verble i- ben , weil der Arbeitgeber - sei es bereits unter dem Druck einer angekündigten Entschädigungsklage oder im Ver laufe eines Entschädigungsprozesses - fre i- wi l lig die Forderung erfüllt o der sich vergleichsweise auf eine Entschä digung s- zahlung einlässt . (d) Da nach hat das Landesarbeitsgericht zu Unrecht angenommen, der vom Kläger geltend gemachte Entschädigungsanspruch sei dem durchgreife n- den Rechtsmissbrauchseinwand ausgesetzt. Es kann dahinstehen, ob der U m- stand, dass der Kläger im Falle der Ablehnung s einer Bewerbung vom Arbei t- geber stets Sc hadensersatz und Entschädigung iHv. 60.000,00 Euro gefordert hat, im Rahmen der Würdigung, ob im vorliegenden Fall Rechtsmissbrauch a n- zunehmen ist, überhaupt von Bedeutung ist. Die bislang vom Landesarbeitsg e- richt festgestellten Umstände rechtfertigen - auch unter Berücksichtigung dieses Umstands - nicht den Schluss , auch die Bewerbung des Klägers auf die von der Beklagten zu 1. ausgeschriebene Stell e und die sich an die Ablehnung a n- schließende Entschädigungsklage seien Teil ein es systemati schen und zielg e- richteten Vorge hen s des Klägers im Rahmen des unter Rn. 58 dargestell ten Ge schä ftsmodells Kläger ein ernsthaftes Interesse an dem Erhalt der Stelle hatte , und dass er mit der 58 59 - 26 - 8 AZR 470/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR470.14.0 - 27 - Erhebung der Entschädigungsklage zulässigerweise seine Rechte nach dem AGG wahrgenommen hat. Umstände, die ggf. eine andere Beurteilung gebieten könnten, hat das Landesarb eitsgericht nicht festgestellt. Es gibt weder Festste l- lungen dazu, wie häufig der Kläger sich insgesamt auf Stellenausschreibungen bewor ben hat, den Anschein erweckten, die Stelle sei unter Verstoß gegen § 11 AGG ausgeschrieben w orden , noch , wie arbeitgebe r- seitig auf ein Geltendmachungsschreiben des Klägers reagiert wurde, noch, wie der Kläger sich in den 16 vom Landesarbeitsgericht festgestellten Entschäd i- gungsprozessen prozessual verhalten hat und ob und ggf. wann die Verfahren in welcher Instanz mit welchem Ergebnis beendet wurden. Bereits deshalb kommt es auf die Frage, ob der Kläger sich auch auf Stellenausschreibungen beworben hat, deren Inhalt keinen Anlass für die Annahme einer Diskrimini e- rung bot, nicht an. B . Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Klage sei unbegründet, stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar ( § 561 ZPO) . I. D er persönliche Anwendungsbereich des AGG ist eröffnet. F ür den Klä ger ergibt sich dies aus § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AGG . Der Kläger ist als Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis Beschä f- ti g te r iSd. AGG ( § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AGG) . Dies folgt bereits aus dem U m- stand, dass er eine Bewerbung eingereicht hat. § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AGG enthält einen forma len Bewerberbegr iff . Soweit teilweise in der Rechtsprechung des Senats zusätz lich die subjektive Ernsthaftigkeit der Bewerbung gefordert wurde ( ua. BAG 18. Juni 2015 - 8 AZR 848/13 (A) - Rn. 24 ; 19. August 2010 - 8 AZR 466/09 - Rn. 28 ; 21. Juli 2009 - 9 AZR 431/08 - Rn. 50, BAGE 131, 232 ; vgl. jedoch offenlassend oder entgegengesetzt ua. : BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 697/10 - Rn. 24 ; 23. August 2012 - 8 AZR 285/11 - Rn. 18 ; 13. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10 - Rn. 51 bis 56 ; 19. August 2010 - 8 AZR 530/09 - Rn. 32 ) , h ält der Se nat hie ran nicht fest. Ein e solche Voraussetzung ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermi t- telte n Wortsinn noch aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung oder i h- rem Sinn und Zweck. 60 61 62 - 27 - 8 AZR 470/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR470.14.0 - 28 - eine Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erha l- ten, sondern um eine Entschädigung geltend zu machen, betrifft vielmehr die Fra ge, ob diese sich unter Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) den formalen Status als Bewer ber iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AGG verschafft und damit für sich den persönlichen Anwendungsbereich des AGG treuwidrig eröf f- net hat, weshalb der Ausnutzung dieser Rechtsposition der durchgreifende Rechtsmissbrauchseinwand entgegenstehen könnte ( vgl. auch BAG 24. Januar 2013 - 8 AZR 429/11 - Rn. 25 ; 23. August 2012 - 8 AZR 285/11 - Rn. 18 ; 16. Februar 2012 - 8 AZR 697/10 - Rn. 24 ) . II. D er Kläger hat den Entschädigungsanspruch auch frist - und formg e- recht geltend gemacht und eingeklagt (§ 15 Abs. 4 AGG, § 61b Abs. 1 ArbGG) . III. Der Entschädigungsanspruch des Klägers ist auch nicht aufgrund and e- rer als de r vom Landesarbeitsgericht seiner Würdigung zugrunde gelegten U m- stände dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 BGB) ausg e- setzt. Die von den Beklagten insoweit vorgetragenen Umstände lassen weder für sich betrachtet noch in einer Gesamtschau den Schluss auf ein rechtsmis s- bräuchliches Verhalten des Klägers zu. 1. Soweit die Beklagten geltend machen , d er Kläger habe die ausg e- schriebene Stelle nicht antreten können, weil er als Einzelanwalt ein Dezernat mit laufenden Mandatsverhältnissen nicht kurzfristig habe aufgeben könne n , lässt d ies nicht auf einen Rechtsmissbrauch schließen. Dass ein bisher als Ei n- zelanwalt tätiger Rechts anwalt vor der Aufnahme einer anderen Tätigkeit ggf. Zeit benötigt, die bisherige Kanzlei zu übergeben oder abzuwickeln, mag zwar ein tatsächli ches Hindernis für eine sofortige Arbeitsaufnahme sein ; es ist j e- doch fernliegend, da raus zu schließen, der Kläge r habe sich auf die ausg e- schriebene Stelle nur beworben, um die formale Position als Bewerber iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AGG zu erlangen mit dem a us s chließlichen Ziel, Entschäd i- gungsansprüche geltend zu machen. Gleiches gilt, soweit die Beklagten anfü h- r en, im Hinblick auf die fachliche Ausrichtung und Spezialisierung der Kanzlei hätte der Kläger erläutern müssen, weshalb er gerade an einer Tätigkeit bei ihnen interessiert sei, insoweit sei die Bewerbung des Klägers nicht nachvol l- 63 64 65 - 28 - 8 AZR 470/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR470.14.0 - 29 - ziehbar, und sie mutmaßen , der Kläger habe seine Bewerbung mit einem sog. Anwaltsprogramm angefertigt . Auch der Umstand, dass der Kläger im Internet damit wirbt, als Einzelanwalt immer für seine Mandanten als persönlicher A n- sprechpartner zur Verfü gung zu stehen und dass er jedenfa lls zeitweise als Rechtsanwalt im Bereich von Abmahnung en tätig war, lässt nicht auf einen Rechtsmissbrauch schließen . Letztlich kann der Rechtsmissbrauchseinwand auch nicht erfolgreich darauf gestützt werden, dass der Kläger weiterhin seine Kanzlei betrie ben und nicht abgewickelt hat . Im Gegenteil liegt ein solches Ve r- halten bei einer Erfolglosigkeit von Bewerbungsbemühungen auf der Hand. 2. Soweit die Beklagten sich darauf berufen, dass d er Kläger am Ende seines Geltendmachungsschreibens vom 26. Novembe r 2012 neben Sch a- densersatz und Entschädigung eine Erstattung anwaltlicher Gebühren und Au s- lagen gefordert hat, liegt darin allein kein Umstand, der den Schluss auf ein rechtsmissbräuchl iches Verhalten des Klägers zuließe . Es gibt k einen Erfa h- rungssatz des Inhalts, dass ein Rechtsanwalt, der sich erfolglos auf eine au s- geschriebene Stelle ( als Rechtsanwalt ) beworben hat und bereits in seinem Geltendmachungsschreiben nicht nur Entschädigung und Schadensersatz, sondern auch die Zahlung anwaltlicher Gebühren un d Auslagen fordert, von vornherein nur die Absicht hatte, sich die formale Position eines Bewerbers iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu verschaffen mit dem alleinigen Ziel, Entschädigung s- ansprüche geltend zu machen. Es kann dahinstehen, ob und ggf. welche B e- deu t ung diesem Um stand im Rahmen der Prüfung zukommt, ob das Entschäd i- gungsverlangen ausnahmsweise dem durchgreifende n Rechtsmissbrauchsei n- wand ausgesetzt ist, weil sich ein systematisches und zielgerichtetes Vorgehen der Person feststellen lässt, das auf der Erwägung beruht, bei wirtschaftlicher I n einem Fall wie dem vorl iegenden, in dem potentieller Arbeitgeber eine Recht s- anwaltskanzlei ist, ist die Annahme fernliegend , der Kläger habe d arauf spek u- liert, d en Beklagten sei die in § 12a ArbGG zur Kostentragungspflicht getroffene Bestimmung unbe kann t und diese seien nicht in der Lage, die Risiken eines Entschädigungsprozesses einzuschätzen , und würden sich deshalb bereits 66 - 29 - 8 AZR 470/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR470.14.0 - 30 - durch das Gel tend ma chungsschreiben so sehr beeindru cken lassen, dass sie klein beigeben 3 . Soweit die Beklagten schließlich behaupten , der Kläger habe im Ra h- men eines Telefonats mit dem Beklagte n zu 3. am 27. November 2012 geä u- ßert, seinerseits bestehe k ein Interes se an einer Mitarbeit in der Kanzlei der Beklag ten , er wolle lediglich eine Zahlung , ist dieses Vorbringen unbeachtlich. Die Beklagte n haben schon nicht substantiiert zum Verlauf des Gesprächs vo r- getragen, was vor dem Hintergrund, dass der Kläger sich gegenüber der B e- hauptung der Beklagten dahin verteidigt hatte, er habe kein fehlendes Interesse an einer Mitarbeit in der Kanzlei der Beklagten geäußert, sondern vielmehr g e- sagt, dass nach Ablehnung seiner Bewerbung d i- f rage komme, aber erforderlich gewesen wäre. C. Aufgrund der bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen Festste l- lungen kann der Senat nicht abschließend beurteilen, ob und ggf. in w elcher Höhe die zulässige Klage begründet ist. Zudem ist den Parteien Gelegenheit zu weiterem Vorbringen zu geben. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils ( § 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung de r Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidu ng an das Landesarbeitsgericht ( § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . I. Das Landesarbeitsgericht hat - aus seiner Sicht konsequent - nicht g e- prüft, ob der Kläger entgegen den Bestimmungen des AGG im Auswahl verfa h- ren wegen seines Alters benachteiligt wurde und hierzu keine Feststellungen getroffen. Dies wird das Landesarbeitsgericht nachzuholen haben. 1. D abei wird d as Landesarbeitsgericht zunächst zu beachten haben, dass die Vermutung iSv. § 22 AGG , dass der Kläger im späteren Auswahlve r- fahren wegen seines Alters benachteiligt wurde , dann bestünde , wenn die B e- klagte zu 1. die Stelle, auf die sich der Klä ger bei dieser beworb en hat, entg e- gen den Vorgaben von § 11 AGG unter Verstoß gegen das Verbot der Diskr i- mi nierung wegen des Alters (§ 7 Abs. 1 iVm. § 1 AGG) ausgeschrieben ha t . 67 68 69 70 - 30 - 8 AZR 470/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR470.14.0 - 31 - D as Landesarbeitsgericht wird dabei zu beachten haben, dass das in der Stellenausschreibun g enthaltene Anforderungskriterium, mit dem ein - 2 Jahren Berufser fahrung gesucht w ird , Personen wegen des in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Pers o- nen in besonderer Weise benachteilig en kann iSv. § 3 Abs. 2 AGG und dass die Formulierung in der Stellenausschreibung, wonach dem /der Bewerber/ in eine lan wird, eine unmittelbare Diskriminieru ng wegen des Alters bewirkt, so dass es im Hinblick auf die Frage, ob die Stelle entgegen den Anforderungen des § 11 AGG ausgeschrieben wurde und deshalb die Vermutung besteht , dass der Kl ä- ger im späte ren Auswahlverfa hren wegen sein es Alters benachteiligt wurde, nur noch darauf ankommt, ob die unmittelbare Diskriminierung wegen des Al ters nach § 8 Abs. 1 oder § 10 AGG zulässig ist. So llte dies der F all sein , wäre auch eine m ittelbare Diskriminierung gerechtfertigt, da die Anforderungen an die Rechtfertigung einer mittelbaren Benachteiligung nicht höher als diejenigen an die Rechtfertigung einer unmittelbaren Benachteiligung sind (vgl. EuGH 5. März 20 09 - C - 3 88/07 - [Age Concern England] Rn. 62, 65, 66 , Slg. 2009, I - 1569 ; BAG 11. August 2009 - 3 AZR 23/08 - Rn. 35 mwN , BAGE 131, 298 ) . a) - 2 Ja h- kann Personen wegen des in § 1 AGG genannten Gru n- des gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteilig en. Bei der Berufserfahrung handelt es sich um ein Kriterium, das dem A n- schein nach neutral ist iSv. § 3 Abs. 2 AGG . Unmittelbar wird damit nicht auf ein besti mmtes Alter Bezug genommen. Jedoch ist das Kriterium der Berufserfa h- rung mittelbar mit dem in § 1 AGG genannten Grun r- ber/innen mit einer längeren Berufserfahrung weisen gegenüber Berufsanfä n- ger/innen und gegenüber Bewerber/innen mi t erster oder kurzer Berufserfa h- rung typischerweise ein höheres Lebensalter auf (vgl. nur BAG 1 8. August 2009 - 1 ABR 47/08 - Rn. 33, BAGE 131, 342 ) . D a die Beklagte zu 1. mit der in der - 2 Jahren Beruf serfa h- 71 72 73 - 31 - 8 AZR 470/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR470.14.0 - 32 - innen zu haben, ist diese Anforderung geeignet, ältere gegenüber jüngeren Personen wegen des Alters in besonderer Weise zu benachteilig en. Typische r- weise werden ältere Per sonen allein wegen dieser Anforderung häufig von vornherein von einer Bewerbung absehen. Daran än dert auch der Umstand nichts , dass berufliche Lebensläufe heutzutage vielfältiger sind als früher und ein Wechsel von einer juristischen Tätigkeit in eine andere juristische Tätigkeit auch nach längeren Berufsjahren , ggf. auch erst nach dem E rreichen des reg u- lären Pensi onsalters erfo lgen kann . Der Befund, dass Berufsanfänger/innen und Personen mit kurzer Berufserfahrung typischerweise junge Menschen sind , besteht jedoch nach wie vor. b) Die Formulierung in der Stellenausschreibung, wonach dem /der B e- wer ber/ in eine langfristige Perspek l- ters iSv. § 3 Abs. 1 AGG . r an das Lebensalter angeknüpft. Verstärkt wird diese Bezugnahme auf das Leben salter durch die Verbindung mit der eine Eigenschaft beschreibt , die im Allgemeinen eher jüngeren als älteren Menschen zugeschrieben wird. Wird in einer Stelle n- ausschreibung - wie hier - darauf hingewiesen, dass eine langfristige P erspekt i- n- weis regelmäßig nicht nur die Botschaft an potentielle Stellenbewerber/innen, dass die Mitglieder des Teams jung und deshalb dynamisch sind. Eine solche Angabe in einer Stell enanzeige kann aus der Sicht eines objektiven Empfä n- gers zudem regelmäßig nur so verstanden werden, dass der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin sucht, der/die in das Team passt, weil er/ s i e ebenso jung und dynamisch ist wie die M itglieder d es vorhandenen Teams . Die der Zweck verfolgt wird, den potentiellen Bewerber/die potentielle Bewerberin darüber zu informieren, dass das Team selbst noch nicht lange Zeit besteht, ist demgegenüber fernliegend, wenn dieser Umstand nicht zugleich in der Stelle n- ausschreibung erläutert wird. Sofern dies - wie hier - nicht der Fall ist, kann der 74 75 - 32 - 8 AZR 470/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR470.14.0 - 33 - Zweck einer solchen Stellenbeschreibung nur darin bestehen, einen zum vo r- handenen Team passenden neuen Beschäftigten zu gewinnen. Andernfalls w ä- re die so formulierte Stellenbeschreibung ohne Aussagegehalt und damit übe r- flüssig. c ) D as Landesarbeitsgericht wird demnach ggf. zu prüfen haben, ob die t- telbare Diskriminierung wegen des Alters nach § 8 AGG oder nach § 10 AGG zulässig ist. Dab ei wird es zu beachten haben, dass sich sowohl § 8 AGG als auch § 10 AGG als für den Arbeitgeber günstige Ausnahme vom grundsätzl i- chen Verbot der Diskriminierung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes , hier des Alters, darstellen (vgl. h ierzu etwa EuGH 13. September 2011 - C - 447/09 - [ Prigge ua. ] Rn. 72 und 81 , Slg. 2011, I - 8003 ; 5. März 2009 - C - 388/07 - [ Age Concern England ] Rn. 46 , Slg. 2009, I - 1569 ) , weshalb den Arbeitgeber - hier die Beklagten - bereits nach den allgemeinen Regeln des n a- tionalen Rechts die Darlegungs - und Beweislast für das Vorliegen der in den Bestimmungen enthaltenen Voraussetzungen trifft (zur Darlegungs - und B e- weislast n ach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG vgl. etwa EuGH 21. Juli 2011 - C - 159/10, C - 160/10 - [ Fuchs und Köhler ] Rn. 83, Slg. 2011, I - 6919) . aa ) Nach § 8 Abs. 1 AGG ist e ine unterschiedliche Behandlung wegen e i- nes in § 1 AGG genannten Grundes zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine w e- sen t liche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist. § 8 Abs. 1 AGG dient der U msetzung von Art. 4 Abs. 1 der Richtl i- nie 2000/78/EG in das nationale Recht . § 8 Abs. 1 AGG ist unionsrechtsko n- form in Übereinstimmung mit der Richtlinie unter Berücksichtigung der Rech t- sprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eng auszulegen . Eine Ungleichbehandlung wegen des Alters ist nach § 8 Abs. 1 AGG nur ge rechtfe r- tigt, wenn sämtliche in der Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind . Stellt ein Merkmal, das insbesondere mit dem Alter zusammenhängt, eine wesentliche und entscheidende b erufliche Anforde rung dar, kann eine unte r- 76 77 78 - 33 - 8 AZR 470/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR470.14.0 - 34 - schiedliche Beh andlung zudem n ur unter sehr begrenzten Bedingungen g e- rechtfertigt sein (EuGH 13. September 2011 - C - 447/09 - [Prigge ua. ] Rn. 71 , Slg. 2011, I - 8003) . Das Landesarbeitsgericht wird bei der Anwendun g von § 8 Abs. 1 AGG zudem zu beachten haben, dass nicht der Grund, auf den die Ungleichbehan d- lung gestützt ist, sondern nur ein mit diesem Grund im Zusammenhang stehe n- des Merkmal eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung da r- stellen kann un d dass ein solches Merkmal - oder sein Fehlen - nur dann eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung iSd. § 8 Abs. 1 AGG ist, wenn davon die ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeit abhängt (vgl. etwa EuGH 13. September 2011 - C - 447/09 - [Prigge ua. ] Rn. 66, Slg. 2011, I - 8003; 12. Januar 2010 - C - 229/08 - [ Wolf ] Rn. 35, Slg. 2010, I - 1 ; BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 662/13 - Rn. 34 , BAGE 148, 158) . bb ) Nach § 10 Satz 1 AGG ist e ine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Nach § 10 Satz 2 AGG müssen die Mittel zur Erre ichung di e- ses Ziels angemessen und erforderlich sein. § 10 Satz 3 AGG enthält eine nicht abschließende Aufzählung von Tatbeständen, nach denen unterschiedliche B e- handlungen wegen des Alters iSv. § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG insbesondere gerechtfertigt sein k önnen (vgl. etwa BAG 24. Januar 2013 - 8 AZR 429/11 - Rn. 45; 25. Februar 2010 - 6 AZR 911/08 - Rn. 35, BAGE 133, 265; 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - Rn. 40 , BAGE 129, 181 ) . Bei der Anwendung von § 10 AGG wird das Landesarbeitsgericht Fo l- gendes zu beachten haben: (1) § 10 AGG dient der Umsetzung von Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG in das nationale Recht ( dazu auch BAG 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 21, BAGE 147, 279) , wobei die Richtlinie ihrerseits das primärrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters als allgemeine r Grundsatz des Unionsrechts ( EuGH 22. Novem ber 2005 - C - 144/04 - [Mangold] Rn. 75, Slg. 2005, I - 9981; BVerfG 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 - Rn. 63 , BVerfGE 139, 19 ) sowie das in Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union 79 80 81 82 - 34 - 8 AZR 470/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR470.14.0 - 35 - verankerte Verbot der Diskriminierung wegen des Alters konkretisiert (EuGH 13. September 2011 - C - 447/09 - [Prigge ua.] Rn. 38, Slg. 2011, I - 8003; BVerfG 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 - aaO) . § 10 AGG ist union s- rechtskonform in Übereinstimmung mit der Richtlinie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszulegen ( dazu auch BAG 21. Oktober 201 4 - 9 AZR 956/12 - Rn. 17 , BAGE 149, 315 ; 12. Juni 2013 - 7 AZR 917/11 - Rn. 32; 5. März 2013 - 1 AZR 417/12 - Rn. 40 ) . (2) § 10 Satz 1 AGG definiert nicht, was unter einem legitimen Ziel zu ve r- stehen ist. Für die Konkretisierung des Begriffs des legitimen Ziels ist deshalb auf Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG zurückzugreifen. L egit i- me Ziele iSv. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG , dh. Ziele, die als geeignet angesehen werden können, eine Ausnahme vom Grundsatz d es Verbots von Diskriminierungen aus Gründen des Alters zu rechtfertigen, sind - obgleich die in Art. 6 Ab s. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG enthaltene Aufzählung nicht erschöpfend ist (EuGH 13. September 2011 - C - 447/09 - [Prigge ua. ] Rn. 80, Slg. 2011, I - 8003 ) - wegen der als Beispiele genannten B e- reiche Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung nur solche, die mit der Beschäftigungspolitik, dem Arbeitsmarkt und der beruflichen Bildung im Zusammenhang stehen, und damit nur rec htmäßige Ziele aus dem Bereich (vgl. EuGH 13. September 2011 - C - 447/09 - [Prigge ua. ] Rn. 81, aaO ; dazu auch BAG 23. Juli 2015 - 6 AZR 457/14 - Rn. 36 , BAGE 152, 134 ; 19. Dezember 2013 - 6 AZR 790/12 - Rn. 26 mwN, BAGE 147, 89) . Ziele, die als legitim iSd. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG angesehen werden kö n- r- scheiden sie sich von Zielen, die im Eigeninteresse des Arbeitgebers liegen, wie Kostenreduzierung un d Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit. Dabei ist es zwar nicht ausgeschlossen, dass eine nationale Vorschrift den Arbeitgebern bei der Verfolgung der sozialpolitischen Ziele einen gewissen Grad an Flexibil i- tät einräumt (EuGH 21. Juli 2011 - C - 159/10, C - 1 60/10 - [Fuchs und Köhler] Rn. 52, Slg. 2011, I - 6919; 5. März 2009 - C - 388/07 - [Age Concern England] Rn. 46, Slg. 2009, I - 1569) . Ein unabhängig von Allgemeininteressen verfolgte s 83 - 35 - 8 AZR 470/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR470.14.0 - 36 - Ziel eines Arbeitgebers kann eine Ungleichbehandlung jedoch nicht rechtfert i- gen ( vgl. BAG 23. Juli 2015 - 6 AZR 457/14 - aaO ) . (3 ) Nach § 10 Satz 1 AGG reicht es - ebenso wie nach Art. 6 Abs. 1 Unte r- abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG - für die Rechtfertigung einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters nicht aus, dass der Arbeitgeber mit der u n- terschiedlichen Behandlung ein legitimes Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG verfolgt; hinzukommen muss nach § 10 Satz 2 AGG, dass die Mittel zur E rreichung di e- ses Ziels angemessen und erforderlich sind. Beides ist im Hinblick auf das ko n- kret angestrebte Ziel zu beurteilen ( vgl. etwa EuGH 9. September 2015 - C - 20/13 - [ Unland ] Rn. 43 ; 26. September 2013 - C - 546/11 - [Dansk Jurist - og Økonomforbund ] R n. 55 f. ) . Dabei sind in unionsrechtskonformer Auslegung von § 10 Satz 2 AGG die Mittel nur dann angemessen und erforderlich, wenn sie es erlauben, das mit der unterschiedlichen Behandlung verfolgte Ziel zu e r- reichen, ohne zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen In teressen derjenigen Personen zu führen, die wegen ihres Alters benachteiligt werden (vgl. etwa EuGH 9. September 2015 - C - 20/13 - [Unland] aaO ; 26. Februar 2015 - C - 515/13 - [Ingeniørforeningen i Danmark] Rn. 25; 26. Septem ber 2013 - C - 546/11 - [Dansk Jurist - og Økonomforbund ] Rn. 56 ) und die Maßnahme nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des angestrebten Ziels notwe n- dig ist (vgl. EuGH 9. September 2015 - C - 20/13 - [Unland] aaO; 26. September 2013 - C - 546/11 - [Dans k Jurist - og Økonomforbund ] Rn. 59 ; 22. November 2005 - C - 144/04 - [Mangold] Rn. 65 mwN, Slg. 2005, I - 9981 ) . (4 ) Um darzutun, dass eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters nach § 10 AGG gerechtfertigt ist, reicht es nicht aus, wenn der Arbeitgeber al l- gemein behauptet, dass die die unterschiedliche Behandlung bewirkende Ma ß- nahme oder Regelung geeignet sei, der Beschäftigungspolitik, dem Arbeit s- markt und der beruflichen Bildu ng zu dienen. Derartige allgemeine Behauptu n- gen lassen nämlich nicht den Schluss zu, dass die gewählten Mittel zur Verwir k- lichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind (vgl. EuGH 21. Juli 2011 - C - 159/10 , C - 160/10 - [ Fuchs und Köhler ] Rn. 77, Slg. 2011, I - 6919; 5. März 2009 - C - 388/07 - [Age Concern England] Rn. 51, Slg. 2009, I - 1569; 84 85 - 36 - 8 AZR 470/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR470.14.0 - 37 - 22. November 2005 - C - 144/04 - [Mangold] Rn. 65, Slg. 2005, I - 9981 ; vgl. auch BAG 26. Mai 2009 - 1 AZR 198/08 - Rn. 35, BAGE 131, 61) . Der Arbeitgeber hat hierzu vielmehr substantiierten Sachvortrag zu leisten ( vgl. EuGH 21. Juli 2011 - C - 159/10, C - 160/10 - [Fuchs und Köhler] Rn. 8 2 , aaO ) . 2. Sollte das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass die Stelle, auf die der Klä ger sich beworben hat, von der Be klagten zu 1. unter Ve r- stoß gegen § 11 AGG ausgeschrie ben wurde und deshalb die Vermutung iSv. § 22 AGG besteht , dass der Kläger im späteren Auswahlverfahren wegen se i- nes Alters benachteiligt wurde, wird es zu prüfen haben, ob die Beklagten Ta t- sachen vorge tragen und im Bestreitensfall bewiesen haben, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere als die in § 1 AGG genannten Gründe , hier: das Alter, zu einer ungünstigeren Behandlung des Klägers geführt haben . a) Solche Gründe können zwar idR nicht darin liegen, dass der Arbeitg e- ber - wie hier - später von einer Einstellung oder Beschäftigung eines anderen Bewer bers absieht , die Stelle also nach Beginn der eigentlichen Bewerberau s- wahl unbesetzt bleibt (vgl. im Einzelnen BAG 23. August 2012 - 8 AZR 285/11 - Rn. 23 mwN) . Die Auslegung und Anwendung von § 22 AGG darf nicht dazu führen, dass es der Arbeitgeber in der Hand hat, durch eine geeignete Verfa h- rensgestaltung die Chancen von Bewerbern und Bewerberinnen wegen der in § 1 AGG genannten Gründe so zu mindern, dass seine Entscheidung praktisch unangreifbar wird (vgl. BVerfG 21. September 2006 - 1 BvR 308/03 - Rn. 13 mwN , BVerfGK 9, 218 ) . Eine andere Bewertung ist aber dann geboten, wenn der Arbeitgeber substantiiert vorträgt und ggf. beweist, das s das Auswahlve r- fahren aus sachlichen und nachvollziehbaren Gründen, zB weil zwischenzeitlich das Erfordernis, die Stelle überhaupt (neu) zu besetzen, entfallen ist, abgebr o- chen wurde, bevor die Bewerbung der klagenden Partei bei ihm eingegangen ist. In e i nem solchen Fall hat es kein Auswahlverfahren mehr gegeben, in de s- sen Verlauf die klagende Partei hätte diskrimi niert werden können . b) Entsprechendes kann gelten, sofern der Arbeitgeber substantiiert vo r- trägt und ggf. beweist, dass das Auswahlverfahren bereits abgeschlossen war, bevor die Bewerbung der klagenden Partei bei ihm eingegangen ist. Allerdings 86 87 88 - 37 - 8 AZR 470/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR470.14.0 - 38 - schließt der Umstand, dass eine ausgeschriebene Stelle bereits vor Ein gang d er Bewerbung der klagenden Partei besetzt wurde, nicht gene rell deren B e- nachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG aus (BAG 17. August 2010 - 9 AZR 839/08 - Rn. 42) . Es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfal l s an, beispielswe i- se darauf, ob ggf. eine vom Arbeitgeber gesetzte Bewerbungsfrist unterlaufen wird und/oder ob Anhalt s pun kte da für vorliegen, dass eine bereits vor Eingang einer Bewerbung erfolgte Stellenbesetzung gleichwohl zu einer Benachteiligung des nicht berücksichtigten Bewerbers führt (vgl. dazu BAG 19. August 2010 - 8 AZR 370/09 - Rn. 30 ; 17. August 2010 - 9 AZR 839 /08 - aaO ) . c) Der Arbeitgeber kann die Vermutung, er habe die klagende Partei w e- gen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt, aber auch dadurch widerlegen, dass er substantiiert dazu vorträgt und im Bestreitensfall beweist, dass er bei der Behand lung aller Bewerbungen nach einem bestimmten Verfa h- ren vor gegangen ist, das eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG g e- nannte n Grund es ausschließt . Dies kann zum Beispiel anzunehmen sein, wenn der Arbeitgeber ausnahmslos alle Bewerbungen in einem ersten Schritt darauf hin sichtet, ob die Bewerber/innen eine zulässigerweise gestellte Anforderung erfüllen und er all die Bewerbungen von vornherein aus dem weiteren Auswah l- verfahren ausscheidet, bei denen dies nicht der Fall ist. Der Arbeitgeber, der sich hierauf beruft, muss dann allerdings nicht nur dar legen und ggf. beweisen, dass ein solches Verfahren praktiziert wurde, sondern auch, dass er das Ve r- fa hren konsequent zu Ende geführt hat. Desh alb muss er auch substantiiert dartun und im Bestreitensfall beweisen , wie viele Bewerbungen eingegangen sind, welche Bewer ber/innen aus demselben Grund ebenso aus dem Auswah l- verfahren ausgenommen wurden, welche Bew erber/innen, weil sie die Anford e- rung erfüllten, im weiteren Auswahlverfahren verblieben sind und dass der/die letztlich ausgewählte Bewerber/in die Anforderung, wegen deren Fehlens die klagende Partei aus dem weiteren Ausw ahlverfahren vorab ausgenommen wu rde, erfüllt. Dabei muss sich die Anforderung, wegen deren Nichterfüllung die kl a- gende Partei und ggf. andere Bewerber/innen aus dem weiteren Auswahlve r- 89 90 - 38 - 8 AZR 470/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR470.14.0 - 39 - fahren vorab ausgenommen we rden, nicht ausdrücklich aus der Stellenau s- schreibung ergeben. Insoweit rei cht es in jedem Fall aus, wenn die Anforderung Stellenausschreibung formulie rten Anforderungsprofil ableiten lässt. Wird be i- spielsweise mit einer Stellenausschreibung eine Person g esucht, die über eine i- kation verfügt, ist es jedenfalls dem privaten Arbeitgeber unbenommen, all die Bewerber/innen, die eine bestimmte Examensnote nicht erz ielt haben, aus dem weiteren Auswahlverfahren auszu nehmen . Jede/r Bewerber/in muss in einem solchen Fall bereits aufgrund der Stellenausschreibung damit rechnen, dass in einem Stellenbesetzungsverfahren, insbesondere wenn viele Bewerbungen eingehen, womöglich nur die Bewerbu n gen mit bestimmten Examensnoten eine Vorsichtung erfolgreich durchlaufen. Allerdings ist zu beachten, dass Anford e- rungen, die ben und sich auch nicht aus dem in der Stellenausschreibung formulierten Anford e- rungsprofil ableiten lassen, vom Arbeitgeber seiner Vorauswahl nicht ohne We i- teres zugrunde gelegt werden dürfen. Insoweit muss der Arbeitgeber dartun und im Bestreitensfall beweisen, dass diese Anforderungen nicht nur vorg e- schoben wurden (BAG 28. Mai 2009 - 8 AZR 536/08 - Rn. 43 mwN, BAGE 131, 86) . d) Soweit der Arbeitgeber darlegt und im Bestreitensfall beweist, dass die klagende Partei ein e formale Qualifikation nicht aufweist oder eine formale A n- forderung nicht erfüllt, die unverzichtbare Vorau ssetzung für die A usübung der Tätigkeit /des Berufs an sich ist, kann idR davon ausgegangen werden, dass die Bewer bung ausschließlich aus diesem Grund ohne Erfolg blieb; in einem so l- chen Fall besteht demzufolge idR kein Kausalzusammenhang zwischen der benac hteiligenden Behandlung und einem in § 1 AGG genannten Grund. II. Sollte sich ergeben, dass nicht ausschließlich andere Gründe als das Alter zu einer ungünstigeren Behandlung des Klägers geführt haben, wird das Landesarbeitsgericht auf ein entsprechendes Vorbringen der Beklagten , das im Bestreitensfall zu beweisen wäre, auch der Frage nachzugehen haben, ob die 91 92 - 39 - 8 AZR 470/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR470.14.0 - 40 - unmittelbare Benachteiligung, die der Kläger durch die Nichtberücksichtigung im Auswahlverfahren wegen seines Alters erfahren hat, ausnahmsweise g e- r echtfertigt ist. II I . Sofern das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangen sollte, das Benachteiligungsverbot des AGG sei verletzt und de m Kläger stehe nach § 15 Abs. 2 AGG dem Grunde nach eine Entschädigung zu, wird es zu beachten haben, dass auch bei der Beurteilung der angemessenen Höhe der festzuse t- zenden Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG alle Umstände des Ei n- ze l falls , wie etwa die Art und Schwere der Benachteiligung, ihre Dauer und Fo l- gen, der Anlass und der Beweggrund des Handelns und d er Sanktionszweck der Entschädigungsnorm zu berücksichtigen sind (vgl. ua. BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 662/13 - Rn. 44, BAGE 148, 158 ; 23. August 2012 - 8 AZR 285/11 - Rn. 38; 17. Dezember 2009 - 8 AZR 670/08 - Rn. 38; 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - Rn. 82 mwN, BAGE 129, 181) . Die Entschädigung muss einen ta t- säc h lichen und wirksamen rechtlichen Schutz gewährleisten ( vgl. EuGH 25. April 2013 - C - 81/12 - [Asociatia ACCEPT] Rn. 63; 22. April 1997 - C - 180/95 - [Draehmpaehl] Rn. 24, 39 f., Slg. 1997, I - 2195; BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 662/13 - aaO ) . Die Härte der Sanktionen muss der Schwere des Ve r- stoßes entsprechen, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wi r- kung gegenüber dem Arbeitgeber gewährleistet, zugleich aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt ( EuGH 25. April 2013 - C - 81/12 - [Asociatia AC CEPT] Rn. 63 mwN ; BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 662/13 - aaO) . D . Im Hinblick auf die vom Landesarbeitsgericht zu treffende Kos tenen t- scheidung weist der Senat darauf hin, dass sich diese - entgegen der Recht s- auffassu ng des Klägers - nach § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 91 ff. ZPO richtet, wobei bei einem nur teilweisen Obsiegen/Unterliegen des Klägers Veranla s- sung bestehen kann, von der in § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vorgesehen en Möglic h- keit Gebrauch zu machen. Zwar trifft es zu, dass Verfahren, die Klagen wegen Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot des AGG zum Gegenstand h a- ben, nicht weniger günstig gestaltet sein dürfen als Klageverfahr en , die nur i n- nerstaatliches Recht betreffen (Grundsatz der Äquiva lenz) und dass die Au s- 93 94 - 40 - 8 AZR 470/14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR470.14.0 übung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich ge mach t oder übermäßig erschwer t werd en darf (Grundsatz der E f- fektivität) (st. Rspr. des EuGH, vgl. nur 28. Januar 2015 - C - 417/13 - [Starjakob] Rn. 61 mwN) . Dies ist aber bei Anwendung der §§ 91 ff. ZPO, nach denen sich der gerichtliche Kostenausspruch generell und einheitlich nach Obsiegen und n- spruchs zu differenzie ren, nicht der Fall. Schlewing Winter Vogelsang Der ehrenamtliche Richter Dr. Volz ist wegen Krankheit an der Unterschrift s- leistung verhindert. Schlewing B. Stah l
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