Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. Oktober 2018 Achter Senat - 8 AZR 501/14 - ECLI:DE:BAG:2018:251018.U.8AZR501.14.0 I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 18. Dezember 2013 - 54 Ca 6322/13 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 28. Mai 2014 - 4 Sa 157/14, 4 Sa 238/14 - Entscheidungsstichwort : Berufliche Anforderung einer Kirchenmitgliedschaft Leitsätze: 1. § 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG, wonach ungeachtet des § 8 AGG r- schiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften, die ihnen zugeordn e- ten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder durch Vere i- nigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Wel t- anschauung zur Aufgabe machen, zulässig ist, wenn eine bestimmte Re- ligion oder Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht eine gerechtfertigte berufliche Anforderung da r- stellt, ist mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG nicht vereinbar und muss unangewendet bleiben. 2. § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG ist unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der W elta n- schauung bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften, die ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder durch Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen , zulässig ist, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Verein i- gung nach der Art der Tätigkeiten oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt. ECLI:DE:BAG:2018:251018.U.8AZR501.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 501/14 4 Sa 157/14, 4 Sa 238/14 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. Oktober 2018 URTEIL Wirth, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagter, Berufungskläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 25. Oktober 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Prof. Dr. Schlewing, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Vogelsang und Dr. Roloff sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Felderhoff und Rojahn für Recht erkannt: - 2 - 8 AZR 501/14 ECLI:DE:BAG:2018:251018.U.8AZR501.14.0 - 3 - Auf di e Revision der Klägerin wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsg e- richts Berlin - Brandenburg vom 28. Mai 2014 - 4 Sa 157/14, 4 Sa 238/14 - teilweise aufgehoben. Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisun g der Berufung der Klägerin im Übrigen und unter Zurüc k- weisung der Berufung des Beklagten - das Urteil des A r- beitsgerichts Berlin vom 18. Dezember 2013 - 54 Ca 6322/13 - teilweise abgeändert und aus Gründen der Kla r- stellung wie folgt neu gefasst: Der Bekla gte wird verurteilt, an die Klägerin eine Entschädigung iHv. 3.915,46 Euro zu zahlen. Im Ü b- rigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 60 % und der Beklagte 40 % zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Pa rteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, der Kl ä- geri n eine Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligung s- verbot des AGG zu zahlen. Der Beklagte ist ein im Oktober 2012 in der Rechtsform eines Vereins gegründetes Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland ( im Folgenden EKD) . Er entstand durch den Zusammenschluss des Diakonischen Werkes der EKD mit dem Evangelischen Entwicklungsdienst eV . Seine Tätigkeit gliedert - Evangelischer - Grundlage der Tätigkeit des Beklagten ist - für den hier maßgeblichen Zeitrau m - dessen Satzung vom 14. Juni 2012 , d er en P räambel lautet : Die Kirche hat den Auftrag, diese Liebe allen Menschen durch Wort und Tat zu bezeugen. Im Evangelischen Werk 1 2 3 - 3 - 8 AZR 501/14 ECLI:DE:BAG:2018:251018.U.8AZR501.14.0 - 4 - für Diakonie und E ntwicklung nimmt sie diesen Auftrag wahr und bekräftigt die Zusammengehörigkeit des En t- wicklungsdienstes mit der Diakonie als Wesens - und L e- bensäußerung der Kirche Diakonie und Entwicklungsdienst wurzeln in dem Glauben, der die Welt als Gottes Schöpfun g bezeugt, in der Liebe, mit der Gott uns an jeden Menschen als Nächsten weist, und in der Hoffnung, die in der Gewissheit der komme n- den Gottesherrschaft handelt. Sie sind getragen von der Überzeugung, dass nach dem biblischen Auftrag die Ve r- kündigung des Evangeliums und der Dienst in der Gesel l- schaft, missionarisches Zeugnis und Wahrnehmung von Weltverantwortung im Handeln der Kirche zusammeng e- hören. Der Dienst im Evangelischen Werk für Diakonie und En t- wicklung ist den Zielen verpflichtet, - unterschie dslos allen Menschen beizustehen, die in lei b- licher Not, seelischer Bedrängnis, Armut und ungerechten Verhältnissen leben; - die Ursachen dieser Nöte aufzudecken und zu benennen und zu ihrer Beseitigung beizutragen; - den kirchlichen Beitrag zur Überwi ndung der Armut, des Hungers und der Not in der Welt und ihrer Ursachen in ökumenischer Partnerschaft zu gestalten; - gemeinsam mit den ihn tragenden Kirchen und diakon i- schen Verbänden in Politik, Gesellschaft und Wirtschaft für eine gerechte Gesellschaft und eine nachhaltige En t- wicklung einzutreten; - Zeugnis einer gelebten Hoffnung auf das Heil zu geben, In der Satzung des Beklagten heißt es ferner : § 5 Aufgaben und Befugni sse des Vereins (1) Der Verein wird von der Evangelischen Kirche in Deutschland, den Gliedkirchen der EKD, den Freiki r- chen sowie den anderen Kirchen, die Mitglieder des Vereins sind, gemeinsam in Anerkennung ihres jewe i- ligen kirchlichen Selbstbestimmungsrechts getragen. (2) Der Verein erfüllt se ine Aufgaben durch seine Werke Diakonie Deutschland - Evangelischer Bundesve r- band Brot für die Welt - Evangelischer Entwic k- 4 - 4 - 8 AZR 501/14 ECLI:DE:BAG:2018:251018.U.8AZR501.14.0 - 5 - lungsdienst . (3) Als Werk der evangelischen Kirche nimmt der V erein im Sinne der Grundordnung der Evangelischen Ki r- che in Deutschland diakonische und volksmissionar i- sche Aufgaben sowie Aufgaben des Entwicklung s- dienstes und der humanitären Hilfe wahr. § 6 Aufgaben des Werkes Diakonie Deutschland - Evangelischer Bundesve r- band (1) Diakonie Deutschlan d - Evangelischer nimmt die Aufgaben des Vereins als an Spitzenverb and der Freien Wohlfahrt s- (2) (3) Im Verhältnis zu den Landesverbänden, Fachverbä n- den und mittelbaren Mitgliedern erfüllt das Werk Di a- konie Deutschland - Evangelischer Bundesverband die Aufgaben, die einer einheitlichen Wahrnehmung und Vertretung bedürfen, wie die der Grundsatzfr a- gen der Sozialpolitik, der Mitwirkung bei der nation a- le n und europäischen Normsetzung, der für die G e- samtarbeit des Werkes erforderlichen Grundlagenfo r- schung und der zentralen Fort - und Weiterbildung der Mitarbeitenden. In der Dienstvertragsordnung der EKD ( im Folgenden DVO.EKD) vom 25. August 2008 ( ABl. EKD S. 341) , welche die allgemeinen Arbeitsbedingu n- gen der privatrechtlich beschäftigten Mitarbeiter auch des Beklagten regelt, heißt es auszugsweise: § 2 Kirchlich - diakonischer Auftrag Kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag bestimmt, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu verkünd ig en. Der diakonische Dienst ist Lebens - und Wesensäußerung der evangelischen Kirche. 5 - 5 - 8 AZR 501/14 ECLI:DE:BAG:2018:251018.U.8AZR501.14.0 - 6 - § 4 Allgemeine Pflichten (Ergänzung zu § 3 TVöD) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tragen nach ihren Gaben, Aufgaben und Verantwortungsbereichen zur Erfü l- lung ihres kirchlichen und diakonischen Auftrag e s bei. Ihr gesamtes Verhalten im Dienst und außerhalb des Dien s- tes muss der Verantwortung entsprechen, die sie als Mi t- arbeiterin oder Mitarbeiter im Dienst der Kirche überno m- men haben. § 5 Verpflichtung Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ist bei Dienst a ntritt über Rechte und Pflichten zu informieren und auf den I n- halt der §§ 2 und 4 zu verpflichten. Über die Verpflichtung ist ein Protokoll aufzunehmen, das die Mitarbeiter in oder Die Richtlinie des Rates der EKD nach Art. 9 Buchst. b Grundordnung über die Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit in der Eva n- gelischen Kirche in Deutschland und des Diakonischen Werkes vom 1. Juli 2005 (im Folgenden Richtlinie des Rates der EKD ) bestimmt auszugsweise : § 2 Grundlagen des kirchlichen Dienstes 1. Der Dienst der Kirche ist durch den Auftrag bestimmt, das Evang elium in Wort und Tat zu bezeugen. Alle Frauen und Männer, die in Anstellungsverhältnissen in Kirche und Di a- konie tätig sind, tragen in unterschiedlicher Weise dazu bei, dass dieser Auftrag erfüllt werden kann. Dieser Auftrag ist die Grundl a- ge der Rechte u nd Pflichten von Anstellung s- trägern sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbe i- tern. 2. Es ist Aufgabe der kirchlichen und diakon i- schen Anstellungsträger, ihre Mitarbeiteri n- nen und Mitarbeiter mit den christlichen Grundsätzen ihrer Arbeit vertraut zu machen. Sie fördern die Fort - und Weiterbildung zu Themen des Glaubens und des christlichen Menschenbildes. 6 - 6 - 8 AZR 501/14 ECLI:DE:BAG:2018:251018.U.8AZR501.14.0 - 7 - § 3 Berufliche Anforderung bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses 1. D ie berufliche Mitarbeit in der e vangelischen Kirche und ihrer Diakonie setzt grundsätzlich die Zugehörigkeit zu einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder eine Kirche voraus, mit d er die E vangelische Kirche in Deutschland in Kirchengemei n- schaft verbunden ist. 2. Für Aufgaben, die nicht der Verkündigung, Seelsorge, Unterweisung oder Leitung zuz u- ordnen sind, kann von Absatz 1 abgewichen werden, wenn andere geeignete Mitarbeit e- rinnen und Mitarbeiter nicht zu gewinnen sind. In diesem Fall können auch Personen eingestellt werden, die einer anderen Mi t- gliedskir che der Arbeitsgemeinschaft christl i- cher Kirchen in Deutschland oder der Vere i- nigung Evangelischer Freikirchen angehören sollen. Die Einstellung von Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfü l- len, muss im Einzelfall unter Beachtung der Grö ße der Dienststelle oder Einrichtung und ihrer sonstigen Mitarbeiterschaft sowie der wahrzunehmenden Aufgaben und des jewe i- ligen Umfeldes geprüft werden. § 2 Absatz 1 Satz Am 2 3 . November 2012 schrieb der Beklagte intern und extern die fo l- gende Stelle aus: r- stattung zur UN - Referenten/in (60%) befristet auf 2 Jahre Es soll ein unabhängiger Bericht zur Umsetzung der UN - Antirassismuskonvention durch Deutschland erstellt we r- den, der den Vereinten Nationen als zusätzliche Grundl a- ge für ihre Abschließenden Bemerkungen zum deutschen Staatenbericht dienen kann. Der Bericht wird in Bera tung mit Menschenrechtsorganisationen und weiteren Intere s- senträgern erstellt und soll Politik, Verwaltung und Organ i- sationen menschenrechtlich begründete Handlungsopti o- nen aufzeigen. 7 - 7 - 8 AZR 501/14 ECLI:DE:BAG:2018:251018.U.8AZR501.14.0 - 8 - Das Aufgabengebiet umfasst: Begleitung des Prozesses zur S taatenberichtersta t- tung 2012 - 2014 Erarbeitung des Parallelberichts zum deutschen Staatenbericht sowie von Stellungnahmen und Fachbeiträgen Projektbezogene Vertretung der Diakonie Deutsc h- land gegenüber der Politik, der Öffentlichkeit und Menschrechtsorganisationen sowie Mitarbeit in Gr e- mien Information und Koordination des Meinungsbildung s- prozesses im Verbandsbereich Organisation, Verwaltung und Sachberichterstattung zum Arbeitsbereich Sie erfüllen folgende Voraussetzu ngen: abgeschlossenes Hochschulstudium der Rechtswi s- senschaften oder vergleichbare Qualifikation fundierte Kenntnisse im Völkerrecht und der Anti - rassismusarbeit gute Kenntnisse und Erfahrungen in der Bewirtscha f- tung von Projektmitteln sehr gute Englischkenntnisse Analysefähigkeit, Lernbereitschaft, Initiative, Belas t- barkeit Bereitschaft zur Übernahme von Verantwortung Kommunikations - und Teamfähigkeit Bereitschaft zu häufigen Dienstreisen Wir freuen uns über Bewerbungen von Menschen ung e- achtet ihrer Herkunft oder Hautfarbe, des Geschlechts, einer Behinderung, des Alters oder ihrer sexuellen Ident i- tät. Die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der ACK angehörenden Kirche und die Identifikation mit dem di a- konischen Auftrag setzen wir voraus. Bitte geben Sie Ihre Konfession im Lebenslauf an. - 8 - 8 AZR 501/14 ECLI:DE:BAG:2018:251018.U.8AZR501.14.0 - 9 - Ihre schriftliche Bewerbung richten Sie bitte bis zum 07. Dezember 2012 an: Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. - Geschäf tsbereich Personal/ - entwicklung , ... Berlin Bei der ACK handelt es sich um die Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland , die insgesamt 17 Mitglieder hat, darunter Katholiken, Orthodoxe, Altkatholiken, Anglikaner, Altorientale und evangelische Freikirchen. Die konfessionslose Klägerin bewarb sich m it Schrei ben vom 29. November 2012 auf die ausgeschriebene Stel le. Die Klägerin verfügt nicht übe r einen universitären Hochschul abschluss, sie hat vielmehr ein Fachhoc h- schulstudium der Sozialpädagogik erfolgreich abgeschlossen . Weder das B e- werbungsschreiben der Klägerin noch der beigefügte Lebenslauf entha lten e i- nen Hin weis auf eine Konfession der Klägerin bzw. auf eine Konfession slosi g- keit . Neben der Klägerin bewarben sich weite re Personen auf die aus geschri e- bene Stelle, von denen vier zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurden. Alle zum Vorstellungsgespräch eingeladenen Per sonen hatten ein wisse n- schaftliches Hochschulstudium absolviert. Die Klägerin wurde nicht zu einem Vorstellungsgespräch einge laden. Der Beklagte besetzte die Stelle mit einem Bewerber deutsch - ghanaischer Herkunft, der ein politikwissenschaftliches Universitätsstudium mit einer englischsprachigen Diplomarbeit und sehr guten Noten abgeschlossen hatte und seit Februar 2008 an eine r Promotion mit internationalem Bezug a r- beitete. Dieser Bewerber hatte sich in seiner Bewer bung als in der Berliner Landeskir che sozialisierter evangelischer Chris Nachdem die Kl ägerin am 23. Januar 2013 erfahren hatte , dass sie für die au sgeschriebene Stelle nicht berücksicht igt worden war, machte sie mit Schreiben vom 25. Februar 2013 gegenüber dem Beklagten Entschädigungs - und Schaden s ersatzansprüche nach § 15 AGG mit der Begründung geltend, sie sei wegen ihrer Konfessionslosigke it und d amit entgegen den Vorgaben des AGG wegen der Religion benachteiligt worden . Der Beklagte teilte der Klägerin mit Schrei ben vom 26. März 2013 die Gründe mit, die zur Auswahl des letztlich 8 9 10 11 - 9 - 8 AZR 501/14 ECLI:DE:BAG:2018:251018.U.8AZR501.14.0 - 10 - eingestellten Bewerbers geführt hatten. D abei wies er auch darauf hin, dass dieser Bewerber über ein weitaus höheres Maß an wissenschaftlic her Qualifik a- tion und Erfahrung verfüge. Mit ihrer am 30. April 201 3 bei m Arbeitsgericht eingegangenen Kla ge begehrt die Klägerin von dem Beklagten die Zahlung einer Entschädigung na ch § 15 Abs. 2 AGG. Die Klägerin h at die Auffassung vertreten, die Stellenausschreibung begründe die Vermutung , dass sie die Stelle wegen ihrer Konfessionslosigkeit und damit wegen der Religion nicht erhalten habe. B is auf die Mitgliedschaft in einer evangelischen ode r der ACK angehörenden Kirche erfülle sie das Anfo r- derungspro fil der ausgeschriebenen Stelle, weshalb sie sich mit den anderen Bewerbern in einer vergleichbaren Situation iSv. § 3 Abs. 1 AGG befunden h a- be . Die Benachteiligung wegen der Rel igion sei auch nicht ausnahmsweise nach § 9 Abs. 1 AGG zulässig. Diese Bestimmung sei unionsrechtskonfor m dahin auszulegen, dass eine Rechtfertigung nur im verkündigungsnahen B e- reich , der hier nicht betroffen sei, in Be tracht komme . Die evangelische Kirche und der Beklagte unter schieden selbst zwischen verkündi gungsnahen und ve r- kündi gungsfernen Tätigkeit en und sähen für letztere die Mit gliedschaft in einer Kirche nur als Sollvor schrift vor. Im Übrigen gewährleiste die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der ACK angehörenden Kirche auch nicht, dass eine Person tatsächlich den christlichen Glau ben teile , die christlichen Wer te achte sowie stütze und sie bei seiner täglichen Arbeit be rücksichtige . Aus G ründen der Prävention sei die Entschädi gun g auf mindestens fünf Brutto monatsve r- diens te der En tgeltgru ppe 13 TVöD bei einer Arbeitszeit von 60 % festzusetzen . Es hand e le sich um einen schweren Verstoß ge gen das AGG, zudem bestehe Wiederholungsgefahr. Auch bei zukünftigen Bewerbungen müsse sie damit rechnen, wegen ihrer Konfessionslosigkeit keine Stelle zu erhalten. Der Bekla g- te habe die Voraussetzungen für eine Begrenzung der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG nicht dargeta n. Für den Fall, dass die Entschädigung auf drei Bruttomonatsgehälter begrenzt sein sollte , sei für deren Bemessung von de m auf der Stelle erzielbaren Vollzeitgehalt auszugehen . Andernfalls 12 13 - 10 - 8 AZR 501/14 ECLI:DE:BAG:2018:251018.U.8AZR501.14.0 - 11 - komme es zu einer Schlechterstellung von Teilzeitkräften und damit zu einer mittelbaren Diskriminierung wegen des Geschlecht s . Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie eine angemessene Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, einen Betrag iHv. 9.788,65 Euro jedoch nicht unterschreiten sol l- te. Der Beklagte h at Klageabweisung beantragt. Er hat die Auffassung ve r- treten, e in Entschädigungsanspruch der Klägerin sche itere sch on daran, dass diese sich mangels eines universitären Hochschulabschlusses nicht in einer vergleichbaren Situation iSv. § 3 Abs. 1 AGG mit den zum Vorstellungsg e- spräch eingeladenen Mitbewerbern und dem letztlich eingestellten Bewerber befunden habe. Au s de r Stellenausschreibung sei erkennbar gewesen, dass ein erfolgreich abgeschlossenes universitäres Hochschulstudium eine wesentliche qualifikationsbezogene Anforderung gewesen sei , weshalb der Abschluss eines Fachhochschulstudiums nicht ausreiche. Im Übrig en sei die Klägerin nicht entgegen den Vorgaben des AGG wegen der Religion benachteiligt worden. Eine etwaige Benachteiligung wegen der Religion sei vielmehr nach § 9 Abs. 1 AGG gerechtfer tigt. Danach sei die Frage, ob eine wesentliche berufliche Anforderu ng gegeben sei, unter Beac h- tung des Selbstverständnisses und damit des subjektiven Verständnisses der kirchlichen Einrichtung zu beantwor ten. Nach dem Selbstverständnis des kirc h- lichen Arbeitgeber s leiste jeder, der in den Dienst einer kirchlichen Einricht ung trete, zugleich einen Beitrag zur Erfüllung des der Kirche gestellten Sendung s- auf trags . Respektiere man dieses Selbstverständnis, führe die s zwangsläufig zur Anerkennung eines Rechts der Kirchen sowie ihrer Einrichtungen, selbst darüber zu entscheiden , welche Voraussetzungen von den Beschäftigten erfüllt sein müssten, um als Teil der christlichen Dienstgemeinschaft am Auftrag der Kirche teilzunehmen. Die Annahme, eine unter schiedliche Behandlung wegen der Religion sei nur bei Positionen im verkündigung snahen Bereich zulässig, ignoriere demgegenüber den erklärten Will en des nationalen Gesetzgebers und 14 15 16 - 11 - 8 AZR 501/14 ECLI:DE:BAG:2018:251018.U.8AZR501.14.0 - 12 - die verfassungsrechtlichen Vorgaben der Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV , wonach die kirchlichen Arbeitgeber aufgrund ihres Selbstbestimmung s- rechts der Gestaltung des kirchlichen Dienstes auch dann, wenn sie ihn auf der Grundlage von Arbeitsverträgen regeln, das besondere Leitbild einer christl i- chen Dienstgemeinschaft zugrunde legen könn t en . Darüber hinaus missachte sie die primärrechtlichen Grundlagen, auf denen die dem AGG zugrunde li e- gende Richtlinie 2000/78/ EG basiere. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/ EG gebiete insoweit keine abweichende Auslegung des § 9 Abs. 1 AGG. Vielmehr folge aus Art. 17 AEUV , dass der nationale Status der Kirchen geachtet und nicht beeinträchtigt werden solle. Die Zugehörigkeit zu einer evangelischen oder der ACK angehörenden Kirche sei jedenfalls - ebenfalls unter Beachtung des Selbstverständnisses des Beklagten - nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anford e- rung. Als Referent werde der Stelleninhaber unmittelbar nach außen tätig und vertrete die Meinung des Beklagten und die seiner nachgeordneten Einrichtu n- gen in Literatur, Öffentlichkeit und Politik. Dies gelte insbesondere für die Era r- beitung des Pa rallelberichts und die begleitenden Publikationen und Fachbe i- träge, die den Schwerpunkt der Tätigkeit des Stelleninhabers ausmachten. Z u- dem wirke sich aus, dass der Stelleninhaber in der Zentrale angesiedelt sei und damit intensive Einblicke in die innere Struktur des Beklagten erhal te. All dies führe dazu, dass der Stelleninhaber im inneren Einklang mit seinen, des B e- klagten , Werten und Überzeugungen agieren müsse . Insoweit sei das Erforde r- nis der Zugehörigkeit zu einer evangelischen oder der ACK angehörenden Ki r- che nicht nur ein geeignetes, sondern das verlässlichste Kriterium, um zu g e- währleisten, dass sich der Mitarbeiter mit dem Auftrag des Beklagten identifi zi e- re . Dies gelte auch dann, wenn man annehme n sollte , die Ziele der Tätigkeit des Stel leninhabers s- gleich, weil insoweit entscheidend sei , dass der Weg zur Erreichung dieser Zi e- le vom christlichen Selbstverständnis geprägt und damit zwangsläufig ein and e- rer sei. Letztlich sei zu berücks ichtigen , dass er die Klägerin schon deshalb nicht wegen der Religio n habe benachteiligen können, weil er von deren Ko n- 17 18 - 12 - 8 AZR 501/14 ECLI:DE:BAG:2018:251018.U.8AZR501.14.0 - 13 - fessionslosigkeit nicht gewusst habe. Die Klägerin habe - entgegen den Vorg a- ben der Stellenausschreibung - zu einer Kirchenmitgliedschaft keine Angaben ge macht , was unstreitig ist . Das Arbeitsgericht hat der Klägerin eine Entschädigung iHv. 1.957,73 Euro zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht - unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin - das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revisi on. Der Senat hat mit Beschluss vom 17. März 2016 ( - 8 AZR 501/14 (A) - BAGE 154, 285) dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV ua. Fragen zur Auslegung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/ EG vorgelegt, die dieser mit Urteil vom 17. April 2018 ( - C - 414/16 - [Egenberger]) beantwortet hat. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Klägerin ist teilweise begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung durfte die Klage nicht abgewi e- sen werden. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellt sic h auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Vielmehr hat die Klägerin gegen den B e- klagten einen Anspruch auf Zahlung einer Entschä digung nach § 15 Abs. 2 AGG, die sich der Höhe nach auf 3. 915,46 Euro beläuft . A . Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung durfte die Klage nicht abgewiesen werden. I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG, da der B e- klagte die Klä ger in nicht entgegen den Vorgaben des AGG wegen der Religion benachteiligt habe. Zur Begründung hat es ausgeführt: 19 20 21 22 - 13 - 8 AZR 501/14 ECLI:DE:BAG:2018:251018.U.8AZR501.14.0 - 14 - Die Klage sei auch dann, wenn das Vorliegen einer vergleichbaren S i- tuation iSv. § 3 Abs. 1 AGG unterstellt werde, unbegründet. Zwar habe die K l ä- gerin in einem solchen Fall eine ungünstigere Behandlung wegen der Religion erfahren. Der Umstand, dass in der Stellenausschreibung die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der ACK angehörenden Kirche vorausgesetzt werde, begründe die Vermutung iSv . § 22 AGG, dass die konfessionslose Klägerin die Absage wegen der Religion erhalten habe. Die unterschiedliche Behandlung der Klägerin sei allerdings nach § 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG gerechtfertigt. Nach § 9 Abs. 1 AGG sei eine Differenzierung nach der Religion auch dann zulässig, wenn die Religion unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Einrichtung im Hinblick auf ihr Selbstbestimmung s- recht eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstelle. Diese Vorausse t- zung sei erfüllt. Der Umstand, dass der Beklagte für die in Rede stehende Stelle eines Referenten/einer Referentin eine Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der ACK angehörenden Kirche voraus ge setzt habe , halte unter Beachtung des Selbstbestimmungsrechts des Beklagten einer Missbrauchskontrolle stand. Im Übrigen sei aber auch dann, wenn man zudem eine Plausibilitätskontrolle hinsichtlich des Bedürfnisses nach einer Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der ACK angehörenden Kirche für erforderlich halten sollte, das entspr e- chende Begehren des Beklagten für die konkret ausgeschriebene Stelle nicht zu beanstanden. Mit der Tätigkeit auf der ausgeschriebenen Stelle trete der jeweilige Stelleninhaber für den Beklagten unmittelbar nach außen auf und ve r- trete des sen Standpunkt, auch im Rahmen der Erstellung des Parallelberichts zu dem Staatenbericht. Dass es für den Beklagten insoweit bedeutsam sei, dass der Stelleninhaber im Einklang mit seinen Werten und Überzeugungen agiere, sei plausibel. II. Mit dieser Begr ündung durfte die Klage nicht abgewiesen werden. Eine Rechtfertigung einer Benachteiligung wegen der Religion nach § 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG schei det aus. § 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG ist dahin auszulege n, dass es in dem Fall, dass eine Religionsgemeinschaft, kirchli che Einrichtung oder Vereinigung ihr Selbstbestimmungsrecht ausgeübt und die Zugehörigkeit zu einer Kirche als berufliche Anforderung bestimmt hat, für die Rechtfertigung einer Benachteil i- 23 24 - 14 - 8 AZR 501/14 ECLI:DE:BAG:2018:251018.U.8AZR501.14.0 - 15 - gung wegen der Religion weder auf die Art der Tätigkeit noch die U ms tände ihrer Ausübung ankommt. In dieser Auslegung ist die Bestimmung mit den un i- onsrechtlichen Vorgaben des Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG nicht ve r- einbar. Da § 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG einer unionsrechtskonformen Auslegung im Einklang mit Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG nicht zugänglich ist, muss die Bestimmung unangewendet bleiben (zu dieser Folge : vgl. EuGH 17. April 2018 - C - 414/16 - [Egenberger] Rn. 71 ff.; 11. September 2018 - C - 68/17 - [ IR] Rn. 63 ff.) . 1. Nach § 9 Abs. 1 AGG ist - ungeachtet des § 8 AGG - eine unterschie d- liche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung bei der B e- schäftigung durch Religionsgemeinschaften, die ihnen zugeordneten Einric h- tungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder durch Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, auch zulässig, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemei n- schaft oder Vereinigung im Hinbl ick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt. 2. § 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG ist dahin auszulege n, dass es in dem Fall, dass eine Religionsgemeinschaft, kirchliche Einrichtung oder Vere inigung ihr Selbs t- bestimmungsrecht ausgeübt und die Zugehörigkeit zu einer Kirche als berufl i- che Anforderung bestimmt hat, für die Rechtfertigung einer Benachteiligung wegen der Religion weder auf die Art der Tätigkeit noch die Umstände ihrer Ausübung an ko mmt. a) Dies folgt bereits aus dem Wortlaut von § 9 Abs. 1 AGG unter Berüc k- sichtigung seiner inneren Systematik . Danach regelt § 9 Abs. 1 AGG zwei Rechtfertigungsmöglichkeiten, wobei die erste Alternative keine Anknüpfung an die Tätigkeit, weder an deren Art noch an die Umstände ihrer Ausübung , en t- hält, sondern ausschließlich an das kirchliche Selbstbestimmungsrecht a n- knüpft, während die zweite Alternative die Rechtfertigung von der Art der Täti g- hat der G e- setzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die beiden dort aufgeführten Vorau s- 25 26 27 - 15 - 8 AZR 501/14 ECLI:DE:BAG:2018:251018.U.8AZR501.14.0 - 16 - setzungen für eine Rechtfertigung einer Benachteiligung wegen der Religion alternativ und damit unabhängig voneinander bestehen. b) Auch aus der Gesetzesbegründung ergibt sich , dass der Gesetzgeber d en in § 9 Abs. 1 AGG aufgeführten Religionsgemeinschaften, diesen zugeor d- neten Einrichtungen sowie Vereinigungen mit der ersten A lternative eine eige n- ständige , von der Tätigkeit unabhängige Möglichkeit der Rechtfertigung der R e- ligionszugehörigkeit als beruflicher Anf orderung eröffnen wollte. Insoweit hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung unter Bezugnahme auf die Rechtsprechu ng des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juni 1985 ( - 2 BvR 1703/83, 2 BvR 1718/83, 2 BvR 856/84 - BVerfGE 70, 138) ausgeführt, dass nicht nur den Kirchen und sonstigen Religion sgesellschaften und Welta n- sc hauungsgemeinschaften hinsichtlich ihrer körperschaftlichen Organisation und ihrer Ämter, sondern auch den der Kirche in bestimmter Weise zugeordn e- ten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform nach deutschem Verfa s- sungsrecht (Art. 140 GG iVm. Art. 136 ff. WRV) das Recht zustehe, über Or d- nung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten selbständig zu entscheiden und dass dieses Recht grundsätzlich auch die Berechtigung umfasse, die Religion oder Weltanschauung als beruflich e Anforderung für die bei ihnen Beschäftigten zu bestimmen (BT - Drs. 16/1780 S. 35) . Im Übrigen hat der nationale Gesetzgeber darauf hingewiesen, dass auch der europäische Gesetzgeber insoweit im Erwägungsgrund 24 der Richtl i- nie 2000/78/EG ausdrücklich klargestellt habe, dass die Europäische Union den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, achtet und ihn nicht beeinträchtigt und dass dies in gleicher Weise für de n Status von welta n- dass die Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht spezifische Bestimmungen über die wesentlichen, rechtmäßigen und gerechtfertigten beruflichen Anforderungen beibehie lten oder vorsähen, die Voraussetzung für die Ausübung einer diesb e- 28 29 - 16 - 8 AZR 501/14 ECLI:DE:BAG:2018:251018.U.8AZR501.14.0 - 17 - züglichen beruflichen Tätigkeit sein könnten. Dementsprechend erlaube § 9 Abs. 1 AGG es Religionsgemeinschaften und den übrigen dort genannten Ve r- einigungen, bei der Beschäftigung wegen der Religion oder der Weltanscha u- ung zu differenzieren, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstelle (BT - Drs. 16/1780 S. 35) . Auch und gerade dies belegt, dass der Gesetzgeber den Religionsgemeinschaften und den ihnen zugeordneten Einrichtungen mit § 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG allein w e- gen des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts eine eigenständige und von der konkreten Tätigkeit unabhän gige Rechtfertigungs möglichkeit zur Verfügung ste l len wollte (vgl. KR/Treber 11. Aufl. § 9 AGG Rn. 11) . c) Schließlich spricht für ein solches Verständnis von § 9 Abs. 1 AGG auch die Entstehungsgeschichte der Norm. Der in der 15. Wahlperiode eing e- brachte Entwurf des späteren § 9 Abs. 1 AG G enthielt noch keine ausdrückliche Anknüpfung an das kirchliche Selbstbestimmungsrecht. Vielmehr war danach eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung ungeachtet des § 8 AGG auch dann zulässig, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung angesichts des Selbstverständnisses der jeweiligen Rel i- gionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung nach der Art der bestim m- ten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine w esentl i- che, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt (vgl. BT - Drs. 15/4538 S. 6) . Da bei stellte der Gesetzestext nach der Gesetzesbegrü n- dung in Übereinstimmung mit der Richt linie klar , dass es sich um eine in Bezug auf die Tätigkeit gerechtfertigte Anforderung handeln musste (BT - Drs. 15/4538 S. 33) . Auch in dem Entwurf des späteren § 9 Abs. 1 AG G in der Fassung des Beschlusses des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (12. Ausschuss), wonach eine unterschiedliche Behan dlung auch zulässig war, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt (BT - Dr s. 15/5717 S. 8) , wird das kirchliche Selbstbestimmungsrecht im Wortlaut der Bestimmung nicht ausdrücklich erwähnt. Erst der Gesetz es entwurf der 30 - 17 - 8 AZR 501/14 ECLI:DE:BAG:2018:251018.U.8AZR501.14.0 - 18 - Bundesregierung (BT - Drs. 16/1780 S. 8) sah § 9 Abs. 1 AGG in der später G e- setz gewordenen Fassung vor . Dabei ha t der Gesetzgeber - wie unter Rn. 28 dargestellt - in der Gesetzesbegründung - auch unter Hinweis auf den Erw ä- gungsgrund 24 der Richtlinie 2000/78/EG - ausdrücklich ausge führt , dass § 9 Abs. 1 AGG es den Religionsgemeinschaften , den diesen zugeordneten Ei n- richtungen und den übrigen dort genannten Vereinigungen erlaube, bei der B e- schäftigung wegen der Religion oder der Weltanschauung zu differenzieren, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung im Hinblick auf ihr Selbs t- bestimmungsrecht oder nach der A rt der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt (BT - Drs. 16/1780 S. 35) . d) § 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG ist nach alledem unter Berücksichtigung sowohl des Wortlauts und der inneren Systematik von § 9 Abs. 1 AGG, als auch d er Entstehungsgeschichte der Bestimmung und des Willens des Gesetzgebers, wie er in der Gesetzesbegründung seinen Niederschlag gefunden hat, dahin auszulegen, dass es in dem Fall, dass eine Religionsgemeinschaft, kirchliche Einrichtung oder Vereinigung ihr Selbstbestimmungsrecht ausgeübt und die Zugehörigkeit zu einer Kirche als berufliche Anforderung bestimmt hat, für die Rechtfertigung einer Benachteiligung wegen der Religion weder auf die Art der Tätigkeit noch die Umstände ihrer Ausübung ankommt. 3. I n dieser Auslegung ist § 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht vereinbar. a) Nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG können die Mitgliedsta a- ten in Bezug auf berufliche Tätigkeiten innerhalb von Kirchen und anderen ö f- fentlichen oder privaten Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsä t- zen oder Weltanschauungen beruht, Bestimmungen in ihren zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie geltenden Rechtsvorschriften beibehalten oder in künftigen Rechtsvorschriften vorsehen, die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie bestehende einzelstaatliche Gepflogenheiten widerspiegeln und w o- nach eine Ungleichbehandlung wegen der Religion oder Weltanschauung einer Person keine Diskriminierung darstellt, wenn die Religion oder Weltanscha uung dieser Person nach der Art dieser Tätigkeit en oder den Umstände n ihrer Au s- 31 32 33 - 18 - 8 AZR 501/14 ECLI:DE:BAG:2018:251018.U.8AZR501.14.0 - 19 - übung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anford e- rung angesichts des Ethos der Organisation darstellt. Eine solche Ungleichb e- handlung muss die verfassun gsrechtlichen Bestimmungen und Grundsätze der Mitgliedstaaten sowie die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beachten und rechtfertigt keine Diskriminierung aus einem anderen Grund. b) Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Unio n vom 17. April 2018 ( - C - 414/16 - [Egenberger] Rn. 45 ff.; vgl. auch EuGH 11. September 2018 - C - 68/17 - [IR] Rn. 50 ff.) zur Auslegung von Art. 4 Abs. 2 Unterabs . 1 der Richtlinie 2000/78/EG sind die Mitgliedstaaten aufgrund dieser Bestimmung berechtigt, in Bezug auf berufliche Tätigkeiten innerhalb von Ki r- chen und anderen öffentlichen oder privaten Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, nur solche Besti m- mungen in ihren zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtli nie geltenden Rechtsvorschriften beizubehalten oder in künftigen Recht svorschriften vorzus e- hen, nach denen eine Ungleichbehandlung wegen der Religion oder Welta n- schauung dieser Person nach der Art dieser Tätigkeit en oder den Umständen ihrer Ausübung eine w esentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation darstellt. Insoweit hat der Gerichtshof der Europäischen Union ausgeführt, Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG bezwecke die Herstellung eines angemess e- nen Ausgleichs zwischen einerseits dem Recht auf Autonomie der Kirchen und der anderen Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, und andererseits dem Recht der Arbeitnehmer, in s- besondere bei der Einstellu ng nicht wegen ihrer Religion oder Weltanschauung diskriminiert zu werden, falls diese Rechte im Widerstreit stehen sollten (EuGH 17. April 2018 - C - 414/16 - [Egenberger] Rn. 51) . Im Hinblick darauf nenne Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG die Kriterien, die im Ra h- men der zur Herstellung eines angemessenen Ausgleichs zwischen den mö g- licherweise widerstreitenden Rechten vorzunehmenden Abwägung zu berüc k- sichtigen seien (EuGH 17. April 2018 - C - 414/16 - [Egenberger] Rn. 52) . D a- nach sei zu prüf en, ob die von der betreffenden Kirche oder Organisation au f- 34 35 - 19 - 8 AZR 501/14 ECLI:DE:BAG:2018:251018.U.8AZR501.14.0 - 20 - gestellte berufliche Anforderung im Hinblick auf deren Ethos aufgrund der Art der fraglichen Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung wesentlich, rech t- mäßig und gerechtfertigt sei (EuGH 17. Apri l 2018 - C - 414/16 - [Egenberger] Rn. 61) . Komme es zu einem Rechtsstreit, müsse eine solche Abwägung von einer unabhängigen Stelle und letztlich von einem innerstaatlichen Gericht überprüft werden können (EuGH 17. April 2018 - C - 414/16 - [Egenberger] Rn. 5 3) . Der Umstand, dass Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG auf die zum Zei t punkt ihrer Annahme geltenden nationalen Rechtsvorschriften sowie auf die zu diesem Zeitpunkt bestehenden einzelstaatlichen Gepflogenheiten Bezug ne h me, dürfe nicht dahin verst anden werden, dass er den Mitgliedstaaten g e- statte, die Einhaltung der in dieser Bestimmung genannten Kriterien einer wir k- samen gerichtlichen Kontrolle zu entziehen (EuGH 17. April 2018 - C - 414/16 - [Egenberger] Rn. 54) . Eine Einschränkung bestehe grundsä tzlich nur insoweit, als es um die Legitimität des Ethos der betreffenden Kirche oder Organisation als solchen gehe. Insoweit müssten die Mitgliedstaaten und ihre Behörden, in s- besondere ihre Gerichte im Rahmen der nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG erforderlichen Abwägung, abgesehen von ganz außergewöhnl i- chen Fällen, von einer Beurteilung Abstand nehmen (EuGH 17. April 2018 - C - 414/16 - [Egenberger] Rn. 61) . c) Danach sieht Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG die Möglichk eit der Rechtfertigung einer Benachteiligung wegen der Religion oder Weltanschauung allein durch Ausübung des Selbstbestimmungsrechts der Ki r- che oder Organisation ohne Bezug zur konkreten Tätigkeit nicht vor, sondern verlangt eine Abwägung, in deren Rahmen von den Gerichten im Streitfall zu überprüfen ist, ob die Ungleichbehandlung wegen der Religion oder Welta n- schauung nach der Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung anges ichts des Ethos der Organisation darstellt . 4. § 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG ist einer unionsrechtskonformen Auslegung im Einklang mit Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG unter Beachtung der 36 37 38 - 20 - 8 AZR 501/14 ECLI:DE:BAG:2018:251018.U.8AZR501.14.0 - 21 - Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht zugängl ich und muss deshalb unangewendet bleiben (so auch Junker NJW 2018, 1850, 1852) . a) § 9 Abs. 1 AGG dient der Umsetzung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG in das nationale Recht (vgl. hierzu auch BT - Drs. 16/1780 S. 35) und ist deshalb grundsätzlich unionsrechtskonform im Einklang mit dieser B e- stimmung der Richtlinie 2000/78/EG auszulegen und anzuwenden. D abei ve r- langt d er Grundsatz der unionsre chtskonformen Auslegung , dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten inne rstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirk samkeit der Richtlinie 2000/78/EG zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Rich t- lin ie verfolgten Ziel im Einklang steht (vgl. etwa EuGH 24. Januar 2012 - C - 282/10 - [ Dominguez ] Rn. 27 ; BVerfG 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 - Rn. 77, BVerfGE 140, 317) . D er Grundsatz der unionsrechtskonfo r- men Auslegung schließt im deutschen Recht - wo dies nötig und möglich ist - das Gebot einer richtlinienkonformen Rechtsfortbildung ein. Eine solche Recht s fortbildung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn der Geset z- geber mit der von ihm geschaffenen Regelung eine Richtlinie umsetzen wollte, hierbei aber deren Inhalt missverstanden hat (vgl. etwa BAG 28. Juli 2016 - 2 AZR 746/14 (A) - Rn. 35, BAGE 156, 23) . Allerdings unterliegt d er Grun d- satz unionsrechtskonformer Auslegung des nationalen Recht s bestimmten Schranken. So findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Ausl e- gung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts das Unionsrecht heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra l e- gem des nationalen Rechts dienen (vgl. etwa EuGH 19. April 2016 - C - 441/14 - [Dansk Industri] Rn. 32) . Danach m uss der Senat vorliegend unter Berücksichtigung sämtlicher nationaler Rechtsnormen und der im nationalen Recht anerkannten Ausl e- gungsmethoden entscheiden, ob und inwie weit § 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG im Ei n- 39 40 - 21 - 8 AZR 501/14 ECLI:DE:BAG:2018:251018.U.8AZR501.14.0 - 22 - klang mit Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG ausgelegt wer den kann, ohne dass die Bestimmung contra legem ausgelegt wird ( vgl. EuGH 17. April 2018 - C - 414/16 - [Egenberger] Rn. 71) . Dabei komm t f ür die Beantwortung d ies er Frage neben dem Wortlaut von § 9 Abs. 1 AGG und d er Systematik den Gese t- zesmaterialien eine nicht unerhebliche Indizwirkung zu. In Betracht zu zie hen sind insoweit die Begründung eines Gesetz es entwurf s, der unverändert vera b- schiedet worden ist, die darauf bezogenen Stellungnahmen von Bundesrat (Art. 76 Abs. 2 Satz 2 GG) und Bundesregierung (Art. 76 Abs. 3 Satz 2 GG) und die Stellungnahmen, Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschüsse. In solchen Materialien finden sich r egelmäßig die im Verfahren als wesentlich e r- achteten Vorstellungen der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe und Personen (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14 ua. - Rn. 74) . Ein eindeutiger Wortlaut und ein bewusster gesetzgeberischer Wille schließen r egelmäßig eine unionsrechtskonforme Auslegung aus (vgl. BVerfG 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09 - Rn. 72, 73 , BVerfGE 1 29 , 78 ) . Der Gehalt einer nach Wortlaut, Sy s- tematik und Sinn eindeutigen Regelung kann nicht im Wege der richtlinienko n- formen Auslegung in s ein Gegenteil verkehrt werden (BAG 23. Mai 2018 - 5 AZR 263/17 - Rn. 33) . b ) Nach diesen Grundsätzen scheidet eine unionsrechtskonforme Ausl e- gung des § 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG aus. Wie sowohl der Gesetzeswortlaut als auch die innere Sy stematik von § 9 Abs. 1 AGG, die Entstehungsgeschichte der B e- stimmung sowie die vom Gesetzgeber gegebenen Begründungen - wie unter Rn. 26 ff. ausgeführt - belegen , ist der Gesetzgeber bei der Fassung von § 9 Abs. 1 AGG erkennbar bewusst davon aus gegangen , das kirchliche Selbstb e- stimmungs recht könne ohne jeglichen Bezug zur auszuübenden Tätigkeit eine berufliche Anforderung grundsätzlich recht fertigen . Zwar wollte d er Gesetz g e- ber mit § 9 Abs. 1 AGG die Richtlinie 2000/78/ EG umsetzen, auch hat er hierbei deren Inhalt missverstande n, indem er ihr aufgrund ihres Erwägungsgrund e s 24 eine andere Bedeutung beigemessen hat , als dies unionsrechtlich zulässig g e- we sen wäre. Allerdings kann § 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG aufgrund des klare n und bewusste n gesetzgeberische n W illen s , der sich auch im Wortlaut von § 9 Abs. 1 AGG und der inneren Syste matik der Bestimmung wiederspiegelt, nicht 41 - 22 - 8 AZR 501/14 ECLI:DE:BAG:2018:251018.U.8AZR501.14.0 - 23 - dahin ausgelegt bzw. fortgebildet werden, dass es sich bei der beruflichen A n- forderung um eine nach der Art der Tätigkeit oder der Umstände ihrer Au s- übung gerechtfe rtigte Anforderung handeln muss. 5. Dies hat zur Folge, dass § 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG unangewendet bleiben muss. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seiner Entscheidung vom 17. April 2018 ( - C - 414/16 - [Egenberger] Rn. 82 ) die ihm vom Senat im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens vom 17. März 2016 ( - 8 AZR 501/14 (A) - BAGE 154, 285) unterbreitete zweite Frage dahin beantwortet, dass d as nationale Gericht , sofern es diesem nicht möglich sein sollte, das ei n- schlägige nation ale Recht, hier § 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG, im Einklang mit Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG auszulegen, verpflichtet sei, im Rahmen se i- ner Befugnisse den dem Einzel nen aus den Art. 21 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Fol genden Charta) erwachsenden Rechtsschutz zu gewährleisten und für die volle Wirksamkeit dieser Besti m- mungen zu sorgen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende nati o- nale Vorschrift unangewendet lässt. § 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG kann - wie unter Rn. 4 1 ausgeführt - nicht unionsrechtskonform dahin ausgelegt wer den , dass es sich um eine nach der Art der Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung g e- rechtfertigte Anforderung handeln muss . Um den dem Einzelnen aus de n Art. 21 und Art. 47 der Charta erwachsen de n Rechts schutz zu gewährleis ten und für die volle Wir ksamkeit dieser Bestim mungen zu sorg en, muss § 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG unan gewendet bleiben . B. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Vielm ehr hat die Klägerin gegen den Bekla g- ten einen Anspruch auf Zahlung einer Entschä digung nach § 15 Abs. 2 AGG, die sich der Höhe nach auf 3.915,46 Euro beläuft. I . Die Klägerin hat den Anspruch auf Entschädigung frist - und formg e- recht geltend gemacht (§ 1 5 Abs. 4 AGG) und die Entschädigung fristgerecht eingeklagt (§ 61b Abs. 1 ArbGG) . 42 43 44 45 - 23 - 8 AZR 501/14 ECLI:DE:BAG:2018:251018.U.8AZR501.14.0 - 24 - II . Die Klägerin wurde dadurch, dass sie vom Beklagten nicht eingestellt wurde, auch unmittelbar iSv. § 3 Abs. 1 AGG benachteiligt, denn sie hat eine ungünstigere Behandlung erfahren als die letztlich eingestellte Person. Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob der Klägerin - wie der Bekla g- te meint - eschriebene Stelle fehlte, weil sie zwar über einen Fachhochschulabschluss, jedoch nicht über einen universit ä- ren Hochschulabschluss verfügt . t- zung für die Annahme einer vergleichbaren Situation iSv. § 3 Abs. 1 AGG und deshalb keine Voraussetzung für einen Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG (st. Rspr., vgl. zuletzt BAG 23. November 2017 - 8 AZR 372/16 - Rn. 13 bis 15 mwN) . III . Die Klägerin wurde vom Beklagten entgegen den Vorgaben des AGG wegen der Religion benachteiligt. 1. Das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG erfasst nicht jede U n- gleichbehandlung, sondern nur eine Ungleichbehandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes . Zwischen der Benachteiligung und einem in § 1 AGG genannten Grund muss demnach ein Kausalzusammenhang bestehen. a) Soweit es - wie hier - um eine unmittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG geht, ist hierfür nicht erforderlich, dass der betreffende Grund iSv. § 1 AGG das ausschließliche oder auch nur ein wesentliches Motiv für das Handeln des Benachteiligenden ist; vielmehr ist der Kausalzusammenhang b e- reits dann gegeben, wenn die Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG an einen Grund iSv. § 1 AGG anknüpft (BAG 23. November 2017 - 8 AZR 372 /16 - Rn. 20) . b) § 22 AGG sieht für den Rechtsschutz bei Diskriminierungen im Hinblick auf den Kausalzusammenhang eine Erleichterung der Darlegungslast, eine A b- senkung des Beweismaßes und eine Umkehr der Beweislast vor. Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor 46 47 48 49 50 51 - 24 - 8 AZR 501/14 ECLI:DE:BAG:2018:251018.U.8AZR501.14.0 - 25 - Benachteiligung vorgelegen hat (BAG 23. N ovember 2017 - 8 AZR 372 /16 - Rn. 21 ) . aa) Danach genügt eine Person, die sich durch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für beschwert hält, ihrer Darlegungslast bereits dann, wenn sie Indizien vorträgt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit d a- rauf schließen lassen, dass eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG g e- nannten Grundes erfolgt ist. Dabei sind alle Umstände des Rechtsstreits in e i- ner Gesamtwürdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen (BAG 23. Nove m- ber 2017 - 8 AZR 372/16 - Rn. 22 mwN) . bb ) Schreibt der Arbeitgeber eine Stelle entgegen § 11 AGG unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG aus, kann dies die Vermutung iSv. § 22 AGG begrü n- den, dass der/die erfolglose Bewerber/in im Auswahl - /Stellenbesetzungs - verfahren wegen eines Grundes i Sv. § 1 AGG benachteiligt wurde. Zwar ve r- weist § 11 AGG nach seinem Wortlaut nur auf § 7 Abs. 1 AGG , allerdings muss die Bestimmung so ausgelegt werden, dass ein Verstoß gegen das Benachteil i- gungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG und damit ein Verstoß gegen § 11 AGG nicht vo rliegt, wenn eine mögliche mittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 2 Halbs. 1 AGG nach § 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG gerechtfertigt oder eine unmittelbare B e- nachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG nach §§ 8, 9 oder § 10 AGG zulässig ist ( BAG 23. November 2017 - 8 AZR 372/16 - Rn. 23) . 2. Vorliegend begründet die Stellenausschreibung des Beklagten vom 23. November 2012 die Vermutung, dass die Klägerin wegen der Religion b e- nachteiligt wurde. a) Die Ste llenausschreibung des Beklagten bewirkt nicht nur eine unmi t- telbare Benachteiligung von Mitgliedern ande rer Religionsgemeinschaften, so n- dern auch von k onfessionslosen Personen - wie der Klägerin - wegen der Rel i- gion . aa) Nach der Stellenausschreibung setzt der Beklagte Mitgliedschaft in Da mit hat er 52 53 54 55 56 - 25 - 8 AZR 501/14 ECLI:DE:BAG:2018:251018.U.8AZR501.14.0 - 26 - zum Ausdruck gebracht, dass er die Stelle ausschließlich mit Bewerbern/ Bewerberinnen besetzen wird, die auch die se berufliche Anforderung erfüllen, mithin , dass e ine Bewerbung von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hat, wenn der Bewerber/die Bewerberin diese berufliche Anforderung nicht erfüllt. Damit schließt der Beklagte allerdings nicht nur Mitglieder einer anderen Relig i- onsgemeinschaft aus dem Kreis der erwünschten und damit möglicherweise erfolgreichen Bewerber / innen aus und benachteiligt diese we gen ihrer Religion. Er benachtei ligt auch Konfessionslose - wie die Klägerin - wegen der Religion, in dem er Menschen aus dem Kreis der in die Auswahl einzubezie henden und damit potentiell erfolgreichen Bewer ber/ innen ausschließt, die von ihrer negat i- ven Religionsfrei Religion iSv. § 1 AGG und der Richtlinie 2000/78/EG wird auch der Glaube an keine Religion als Ausübung de r negativen Religionsfreiheit geschützt ( BeckOGK/Block Stand 15. Juni 2018 AGG § 1 Rn. 118) . bb ) § 1 AGG nimmt mit dem Begriff entsprechenden Begriff der Richtlinie 2000/78/EG auf. Zwar wird der in Art. 1 der Richtlinie 2000/78 /EG verwendete Begriff der Religion in dieser Richtlinie nicht definiert. Der Union s- gesetzgeber hat allerdings im ersten Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/78/EG auf die Grundrechte Bezug genommen, wie sie in der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ( im Folgen den EMRK) g e- währleistet sind. Damit hat er auch Art. 9 EMRK in Bezug genommen, der b e- stimmt, dass jede Person das Recht auf Gedanken - , Gewissens - und Religion s- freiheit hat, wobei dieses Recht ua. die Freiheit umfasst, seine Religion oder Weltanschauung ein zeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen. Der Unionsgesetzgeber hat im ersten Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/78 /EG zudem auf die gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mi t- gliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Unionsrechts Bezug genommen. Zu den Rechten, die sich aus diesen gemeinsamen Verfassungsüberlieferu n- gen ergeben und die in der Charta bekräftigt wurden, gehört das in Art. 10 Abs. 1 der Charta verankerte Recht auf Gewissens - und Religionsfreiheit. Di e- 57 - 26 - 8 AZR 501/14 ECLI:DE:BAG:2018:251018.U.8AZR501.14.0 - 27 - ses Recht umfasst die Freiheit, die Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen. Wie sich aus den Erläuter ungen zur Charta (ABl. 2007, C 303, S. 17) ergibt, entspricht das in Art. 10 Abs. 1 der Charta garantierte Recht dem durch Art. 9 EMRK ga rantierten ; es hat nach A rt. 52 Abs. 3 der Charta die gleiche Bedeutung und die gleiche Tragweite wie dieses (vgl. EuGH 14. März 2017 - C - 157/15 - [Achbita/G4S Secure Solutions] Rn. 25 - 28 ; 14. März 2017 - C - 188/15 - [Bougnaoui und ADDH ] Rn. 27 - 30 ) . cc ) Art. 9 EMRK verbürgt auch negative Rechte, zum Beispiel die Freiheit, keine religiöse Überzeugung zu haben und keine Religion zu praktizieren. Di e- ses allgemeine Recht schützt jeden davor, gegen seinen Willen zur Beteiligung an religiösen Betätigungen gezwungen zu werden (EGMR 6. April 2017 - Nr. 10138/11, 16687/11, 25359/11, 28919/11 - [Klein ua./Deutschland] Rn. 78 mwN ; 15. Juni 2010 - 7710/02 - Rn. 85 ) . Da die EMRK und in der Folge die Charta dem Begriff der Religion eine weite Bedeutung beilegen und darunter auch die Freiheit der Personen fassen , ihr e Religion zu bekennen oder keine religiöse Überzeugung zu haben und keine Religion zu praktizier en, ist davon auszugehen, dass der Unionsgesetzgeber beim Erlass der Richtlinie 2000/78/EG den gleichen Ansatz verfolgen wollte ( vgl. EuGH 14. März 2017 - C - 157/15 - [Achbita/G4S Secure Solutions] Rn. 28; 14. März 2017 - C - 188/15 - [Bougnaoui und ADDH] Rn. 30) . b) Die mit der in der Stellenausschreibung enthaltenen beruflichen Anfo r- derung der Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der ACK angehörenden Kirche bewirkte unterschiedliche Behandlung wegen der Religion ist nicht au s- nahmsweise zulässig, i nsbesondere ist sie nicht nach § 9 Abs . 1 AGG gerech t- fertigt. Da § 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG - wie unter Rn. 42 ausgeführt - nicht zur A n- wendung kommt, kommt ausschließlich eine Rechtfertigung nach § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG in Betracht. Die Voraussetzungen für eine Rechtfertigung der unte r- schiedlichen Behandlung wegen der Religion nach § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG liegen jedoch nicht vor. Zwar handelt es sich bei dem Beklagten um eine einer Relig i- 58 59 - 27 - 8 AZR 501/14 ECLI:DE:BAG:2018:251018.U.8AZR501.14.0 - 28 - onsgemeinschaft, nämlich der EKD zugeordnete Einrichtung iSd. § 9 Abs. 1 AGG u nd im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG (zu den Anford e- rungen an die Annahme einer solchen Einrichtung : vgl. EuGH 11. September 2018 - C - 68/17 - [IR] Rn. 39 bis 41; BVerfG 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - Rn. 146 f., BVerfGE 137, 273; BAG 25. April 2013 - 2 AZR 579/12 - Rn. 22 f.; 20. November 2012 - 1 AZR 179/11 - Rn. 94 f., BAGE 143, 354) . Die Rechtfertigun g der unterschiedlichen Behandl ung wegen der Religion scheitert jedoch am Nichtvorliegen der weite ren Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG . aa) Der Senat hatte vorliegend nicht zu prüfen, ob die berufliche Anford e- rung der Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der ACK angehörenden Kirche insoweit nach § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG gerechtfertigt od er nicht gerechtfe r- tigt ist, als mit ihr Mitglieder einer anderen Religionsgemeinschaft aus dem Kreis der potentiell erfolgreichen Bewer ber/ innen aus geschlossen wurden. Die Stellenausschreibung des Beklagten kann die Vermutung iSv. § 22 AGG , dass Konfessionslose - wie die Klägerin - im Auswahl - / Stellenbesetzungsverfahren we gen der Religion iSv. § 1 AGG benachteiligt wurde n , nämlich nur begründen, soweit durch sie Konfessionslose unzulässig wegen der Religion benachteiligt wurden (zur Differenzierung vgl. Ausführungen u nter Rn . 5 6 ff. ) . Nach § 15 Abs. 2 AGG haben Anspruch auf Entschädigung nur Beschäftigte , die selbst entgegen den Vorgaben des § 7 Abs. 1 AGG wegen eines Grundes iSv. § 1 AGG, ua. der Religion benachteiligt wurden, es sei denn, die Benachteiligung wäre nach den §§ 8 bis 10 AGG ausnahmsweise zulässig. Deshalb könnte auf der einen Seite die Klägerin nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten, wenn sich die berufliche Anforderung, soweit mit ihr Mitglieder einer anderen Religion s- gemeinschaft aus dem Kreis der potentiell erfolgreichen Bewerber/innen au s- geschlossen wurden , als nicht gerechtfertigt erweisen sollte. Auf der anderen Seite könnte der Beklagte in seinem Verhältnis zur Klägerin nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, wenn sich die berufliche Anforder ung, soweit durch sie Mitglieder einer anderen Religionsgemeinschaft wegen der Religion benac h- teiligt wurden, als gerechtfertigt erweist. Aus diesem Grund war vom Senat ausschließlich zu prüfen, ob die mit der in der Stellenausschreibung enthalt e- 60 - 28 - 8 AZR 501/14 ECLI:DE:BAG:2018:251018.U.8AZR501.14.0 - 29 - nen berufl ichen Anforderung der Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der ACK angehörenden Kirche bewirkte unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, soweit mit ihr Konfessionslose aus dem Kreis der potentiell erfolgre i- chen Bewerber/innen ausge schlossen wu rden, nach § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG g e- rechtfertigt ist . bb) N ach § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG ist ungeachtet des - hier nicht einschläg i- gen - § 8 AGG eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung bei der Beschäftigung durch Religionsg emeinschaften, die ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder durch Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, auch zulässig, wenn eine bestimmte Religion oder W eltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufli che Anforderung darstellt. cc) § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG ist unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanscha u- ung bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften, die ihnen zugeor d- neten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform od er durch Verein i- gungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Welta n- schauung zur Aufgabe machen, auch zulässig ist, wenn eine bestimmte Relig i- on oder Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der jewe i- ligen Religionsgemein schaft oder Vereinigung nach der Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfe r- tigte berufliche Anforderung darstellt. Der Gesetzgeber wollte mit § 9 AGG den Art. 4 der Richtlinie 2000/78/EG in das nationa le Recht umsetzen (BT - Drs. 16/1780 S. 35) . Dass § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG nur von der gerechtfertigten beruflichen Anforderung spricht, steht einer Auslegung der Bestimmung dahin, dass es sich um eine od er den Umständen ihrer Ausübung wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anford e- rung handeln muss , nicht entgegen. Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT - 61 62 63 - 29 - 8 AZR 501/14 ECLI:DE:BAG:2018:251018.U.8AZR501.14.0 - 30 - Drs. 16/1780 S. 35) wollte der Gesetzgeber mit § 9 AGG von der durch Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG eingeräumte n Möglichkeit Gebrauch machen, bereits geltende Rechtsvorschriften und Ge pflogenheiten beizubehalten, w o- nach eine Ungleichbehandlung wegen der Religion oder Weltanschauung einer Person nach der Art der Tätigkeit oder de n U mstände n ihrer Ausübung ang e- sichts des Ethos der Organisation eine wesentliche und gerechtfertigte berufl i- che Anforderung darstellt (so auch Sagan Anm. EuZW 2018, 381, 387) . Zudem hat d er Gesetz geber in der Gesetzesbegründung unter Bezugnahme auf den Erwäg ungsgrund 24 der Richtlinie 2000/78/EG ausgefü hrt, dass dieser Erw ä- gung sgrund es zu lasse, dass die Mitgliedstaa ten über die wesentlichen, rechtmäßigen und gerechtfertigten beruflichen Anford e- rungen beibehalten oder vorsehen, die Voraussetzung für die Ausübung einer (BT - Drs. 16/1780 S. 35) . Damit ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber in der 2. Alternative des § 9 Abs. 1 AGG auch nur in irgendeinem Punkt von den Vorgab en des Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG abweichen wollte. dd) Die Voraussetzungen für eine Rechtfertigung der durch die berufliche Anforderung der Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der ACK angeh ö- renden Kirche bewirkten Benachteiligung Konfessionsloser wegen der Religion nach § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG in unionsrechtskonformer Auslegung unter Beac h- tung der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17. April 2018 ( - C - 414/16 - [ Egenberger ] ) liegen nicht vor. (1) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 17. April 2018 ( - C - 414/16 - [ Egenberger ] Rn. 62 f. ) zur Auslegung des Begriffs e zunächst ausgeführt, dass aus Art. 4 Abs. 2 de r Richtlinie 2000/78/EG ausdrücklich he r- ihrer Ausübung abhänge, ob die Religion oder Weltanschauung eine solche berufliche Anforderung darstellen könne. Damit hänge die Rechtmäß igkeit einer Ungleichbehandlung wegen der Religion oder Weltanschauung vom objektiv überprüfbaren Vorliegen eines direkten Zusammenhangs zwischen der vom 64 65 - 30 - 8 AZR 501/14 ECLI:DE:BAG:2018:251018.U.8AZR501.14.0 - 31 - Arbeitgeber aufgestellten beruflichen Anforderung und der fraglichen Tätigkeit ab , wobei sich ein solcher Zusammenhang entweder aus der Art dieser Täti g- keit ergeben könne, zB wenn sie mit der Mitwirkung an der Bestimmung des Ethos der betreffenden Kirche oder Organisation oder einem Beitrag zu deren Verkü ndigungsauftrag verbunden sei, o der aus den Umständen ihrer Au s- übung, zB der Notwendigkeit, für eine glaubwürdige Vertretung der Kirche oder Organ i sation nach außen zu sorgen. Aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17. April 2018 ( - C - 414/16 - [ Egenberger ] Rn. 64 ) e rgibt sich ferner, dass die berufliche ein muss . Auch wenn es den staatlichen G e- richten im Regelfall nicht zu steht, über das der angeführten beruflic hen Anfo r- derung zugrunde liegende Ethos als solches zu befinden, obliegt es ihnen j e- doch festzustellen, ob die se drei Kriterien in Anbetracht des betreffenden Ethos im Einzelfall erfüllt sind. Hinsichtlich dieser drei Kriterien hat der Gerichtshof der Eu ropäischen Union in seiner Entscheidung vom 17. April 2018 ( - C - 414/16 - [ Egenberger ] Rn. 65 ) bedeutet, dass nach dem Willen des Unionsgesetzgebers die Zugehörigkeit zu der Religion bzw. das Bekenntnis zu der Weltanschauung, auf der das Ethos der betreffenden Kirche oder Organisation beruht, aufgrund der Bedeutung der betreffenden beruflichen Tätigkeit für die Bekundung dieses Ethos oder die Ausübung des Rechts dieser Kirche oder Organ i sat ion auf Autonomie notwe n- dig erscheinen muss. Zweitens , so hat der Gerichtshof der Europäischen Union in der g e- nannten Entscheidung ausgeführt, zeige die Verwendung des Ausdrucks Zugehörigkeit zu der Religion bzw. das Bekenntnis zu der Weltanschauung, auf der das Ethos der in Rede stehenden Kirche oder Organisation beruht , betre f- fende Anforderung nicht zur Verfolgung eines sachfremden Ziels ohne Bezug zu diesem Ethos oder zur Ausübung des Rechts dieser Kirche oder Organisat i- 66 67 68 - 31 - 8 AZR 501/14 ECLI:DE:BAG:2018:251018.U.8AZR501.14.0 - 32 - on auf Autonomie dient (EuGH 17. April 2018 - C - 414/16 - [ Egenberger ] Rn. 66 ). Drittens - so der Ge richtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 17. April 2018 ( - C - 414/16 - [ Egenberger ] Rn. 67 ) - impliziere der Ausdruck 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG genannten Kriterien durch ein i nnerstaatliches Gericht überprüfbar sein müsse, sondern auch, dass es der Kirche oder Organisation, die diese A n- forderung aufgestellt hat, obliege, im Licht der tatsächlichen Umstände des Ei n- zelfalls darzutun, dass die geltend gemachte Gefahr einer Beeintr ächtigung i h- res Ethos oder ihres Rechts auf Autonomie wahrscheinlich und erheblich ist, so dass sich eine solche Anforderung t atsächlich als notwendig erweist . Letztlich m üsse die Anforderung, um die es in Art. 4 Abs. 2 der Richtl i- nie 2000/78/EG ge ht , mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen. Auch wenn Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG im Gegen satz zu der in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG getroffenen Regelung nicht au s- so b e- tz der Verhäl t- nismäßigkeit gehöre, beachten müsse. Deshalb m üssten die nationalen G eric h- te prüfen, ob die fragliche Anfor derung angemessen ist und nicht über das zur Erreichung des angestrebten Ziels Erforderliche hinaus geht (EuGH 17. April 201 8 - C - 414/16 - [ Egenberger ] Rn. 68 ) . (2) Bei der vom Beklagten in der S tellenausschreibung vom 23. November 2012 geforderten Mitgliedschaft der Bewerber/innen in einer evangelischen oder der ACK angehörenden Kirche handelt es sich - soweit mit ihr Konfess i- onslose aus dem Kreis der potentiell erfolgreichen Bewerber/innen ausg e- schlossen werden - nicht um eine nach der Art der fraglichen Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte beru f- liche Anforderung iSd. § 9 Abs. 1 AGG und des Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG. Zwar besteht zwischen dieser beruflichen Anforderung und der a- 69 70 71 - 32 - 8 AZR 501/14 ECLI:DE:BAG:2018:251018.U.8AZR501.14.0 - 33 - ra l lelberichterstattung zur UN - Es bestehen alle r- dings erhebliche Zweifel, ob die vom Beklagten geforderte berufliche Anford e- rung der Zugehörigkeit zu einer evangelischen oder der ACK angehörenden 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG und Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG ist. Jedenfalls ist die berufliche Anforderung nicht gerechtfertigt iSv. § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG und Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG. (a) Z wischen der beruflichen Anforderung der Zugehörigkeit zu einer eva n- gelischen oder der ACK angehörenden Kirche und der ausgeschriebenen T ä- zur UN - des B e- klagten in Berlin besteht ein direkter Zusammenhang . D abei ergibt sich d ie s er direkte Zusammenhang zwar nicht aus der Art der Tätigkeit. Es ist nicht s dafür vorgetragen oder sonst - insbesondere aus der Stellenausschreibung - ersich t- lich, dass die Tätigkeit als Referent /in beim Beklagten mit der Mitwirkung an der Bestim mung des E thos der Evangelischen Kirche bzw. des Beklagten oder mit einem Beitrag zu deren Verkündigungsauftrag ver bunden wäre . Der direkte Z u- sammenhang zwischen der beruflichen Anforderung der Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der ACK angehörenden Kirche und der ausgeschriebenen Tätigkeit ergibt sich jedoch aus den Umstän den ihr er Ausübung , da d er Stelle n- inhabe r/die Stellenin haberin für eine glaubwürdige Vertre tung des Beklagten nach außen zu sorgen hatte . (aa) Der Referent/die Referentin im Projekt UN - hatte den Beklagten nach außen , nämlich g e- genüber den Vereinten Nationen, der Politik, der Öffentlichkeit und Mensche n- rechtsorganisationen zu vertreten (vgl. Thüsing/Mathy RIW 2018, 559, 563) . Die Aufgabe des Stelleninhabers/der Stelleninhaberin bestand schwe r- punktmäßig in der Erarbeitung des Parallelberichts zum deutschen Staatenb e- richt sowie von Stellungnahmen und Fachbeiträgen , und in der projektbezog e- nen Ver tretung der Diakonie Deutschland gege nüber der Politik, der Öffentlic h- keit und Menschenrechtsorganisationen . 72 73 74 - 33 - 8 AZR 501/14 ECLI:DE:BAG:2018:251018.U.8AZR501.14.0 - 34 - Bei dem in der Stellenausschreibung genannten Parallelbericht zum deutschen Staatenbericht handelt e es sich um einen Bericht, in dem eine Vie l- zahl von Nichtregierungsorganisationen (im Folgenden NGO ) neben dem B e- klagten über den Umsetzungsprozess des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 7. März 1966 (im Fo l- genden UN - Antirassismuskonvention ) in der Bundesrepublik Deutschland aus ihrer Sicht berichte te n. W ie auch aus der Stellenausschreibung hervor geht, ging es um einen unabhängigen Bericht, der den Vereinten Nationen als zusätzliche Grundlage für ihre a bschließenden Bemerkungen zum deutschen Staatenb e- richt dienen sollte. Der Bericht wa r in Beratung mit den Menschenrechtsorgan i- sationen und weiteren Interessenträgern zu erstellen und sollte Politik, Verwa l- tung und Organisationen menschenrechtlich begründete Handlungsoptionen aufzeigen. Danach oblag dem Referenten/der R e ferentin zum eine n die Aufgabe aufzuzeigen , wo aus Sicht des Beklagten Defizite in der Umsetzung der UN - Antirassismuskonvention durch die Bundesrepublik Deutschland bestanden und mit welchen Instrumentarien aus Sicht des Beklagten den festgestellten Defiz i- ten begegnet werden soll te. Diese Positionen des Beklagten hatte n der Stelle n- in haber bzw. die Stelleninhaberin gegenüber den anderen an der Berichtersta t- tung beteiligten Organisationen zu kommunizieren. Zum anderen hat te n der Referent bzw. die Referentin die Aufgabe, d ie unterschiedlichen Beiträge der beteiligten Menschenrechtsorganisationen, weiteren Interessenträger und auch des Beklagten in einem gemeinsamen Bericht zusammenzuführen und dabei allen Beteiligten Gehör zu verschaffen . Dies sollte in der Weise geschehen, dass - wie auch aus den Terms of Reference für die Erstellung eines Paralle l- berichts zum 19. - 22. Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland an die UN - ersichtlich - auf der einen Seite Be ric htsinhalte, auf die sich die Mitglieder des sog. Expert Panels, darunter der Beklagte und das Forum Menschenrechte, im Wege des Konsensverfahrens verständigt hatten, in den Bericht aufzunehmen waren , dass aber auf der anderen Seite , auch wenn nicht jede im Bericht geäußerte Beurteilung und Empfehlung von al len beteiligten NGO mit zutragen war , unte r- 75 76 - 34 - 8 AZR 501/14 ECLI:DE:BAG:2018:251018.U.8AZR501.14.0 - 35 - schiedliche Perspektiven durch Offenlegung unterschiedlicher Sichtweisen in der Berichtsarbeit abzubilden waren. (bb) rallelberichterstattung zur UN - e- tung des Beklagten nach außen zu sorgen. Insoweit wirkt sich aus, dass sich das christliche Verständnis der Me n- schenrechte - wie der Beklagte unwiders prochen vorgetragen hat - in vielerlei Hinsicht von dem entsprechenden säkula ren Ansatz, den viele der anderen an der Berichterstattung beteiligten NGO vertreten, unterscheidet , was maßgebl i- chen Einfluss auf die Position en der Kirche und des Beklagten zu A ntirassi s- musfragen hat. So ist für das Christentum Antirassismus bereits aufgrund der Überzeugung von der Gott es ebenbildlichkeit des Menschen ( Imago dei - Gen 1,27 f.) konstitutiv. Das Christen tum ist von Anbeginn an - im Wirken und in der Verkündigung von Jesus Christus sowie seiner Nachfolgegemeinschaft - un i- versalistisch, soziale Schranken überwindend, grenzüberschreitend, soziativ - also Gemeinschaft eröffnend bzw. stiftend - , individualistisch in Wertschätzung der je einzelnen Person und inkludierend - insbesondere im Hinblick auf marg i- nalisierte Personengruppen wie Kinder, Frauen, Kranke, Menschen mit Behi n- derung, Arme, Fremde, Randgruppen etc . - ausgerichtet . Der christli che Glaube lässt demnach von seinen Ursprüngen her keinen Rassismus zu. Es kom mt hinzu , dass Menschenrechte nach christlichem Selbstverständnis ihre Gültigkeit unabhängig von einer bestimmten Tradition, Kultur, Religion, Weltanschauung oder von ein em bestimmten Wertesystem haben und behalten . Zudem versteht sich der Beklagte - wie auc h aus der Präambel und § 5 seiner Satzung ersich t- lich - als unmittelbare Lebens - und Wesensäußerung der christlichen Kirche, zu deren Sendungsauftrag auch die tätige Nächstenliebe als eine der Formen des Wirksamwerdens des christlichen Bekenntnisses im Leb en und der Gesel l- schaft gehören. Die Aufgabe des Stelleninhaber s bzw. der Stelleninhaberin war es d a- nach, ausgehend von der UN - Antirassismuskonvention aus dieser spezifisch christli chen Sicht bestehende Umsetzungsdefizite und gebotene Handlungso p- 77 78 79 - 35 - 8 AZR 501/14 ECLI:DE:BAG:2018:251018.U.8AZR501.14.0 - 36 - tionen a ufzuzeigen, diese zu kommunizieren und in den Bericht einfließen zu lassen . Da ss diese Aufgabe au thentisch wahrzunehmen und die jeweiligen P o- sitionen des Beklagten demnach glaubwürdig zu vertreten waren, liegt auf der Hand. (b ) Es bestehen allerdings erhebliche Zweifel, ob di e vom Beklagten gefo r- derte berufliche Anforderung der Zugehörigkeit zu einer evangelischen oder der ACK angehörenden Kirche im Hinblick auf Konfessionslose wesentlich iSv. § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG und Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 20 00/78/EG ist. (aa) Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17. April 2018 ( - C - 414/16 - [Egenberger] Rn. 65 ) wäre die berufliche Anford e- rung der Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der ACK angehörenden Kirche nur dann n- den beruflichen Tätigkeit für die Bekundung des Ethos der Kirche bzw. des B e- klagten oder die Aus übung deren Rechts auf Autonomie notwendig erschiene . (bb) Die Tätigkeit des Referenten bzw. der Re ferentin e- richterstattung zur UN - für die Ausübung des Rechts der evangelischen Kirche bzw. des Beklagten auf Autonomie , mithin für die Ausübung deren Selbstbestimmungsrechts nicht notwendig . Wie unt er Rn. 7 6 ff. ausgeführt, hatte n der Stelleninhaber bzw. die Ste l- lenin haberin ausgehend von den Vorgaben der UN - Antirassismuskonvention aus spezifisch christlicher Sicht bestehende Umsetzungsdefizite und gebotene Handlungsoptionen aufzuzeigen sowie diese z u kommunizieren. Zudem hatte n der Referent bzw. die Referentin - wie unter Rn. 7 6 dargestellt - die Aufgabe, die unterschiedlichen Beiträge der beteiligten Menschenrechtsorganisationen, weiteren Interessenträger und des Beklagten in einem gemeinsamen Bericht in der Weise zu sammenzuführen, dass allen Be teiligten Gehör verschafft wurde. Damit gehörte e s nicht zu den Aufgaben des Referenten bzw. der Referentin im Rahmen des Projekt s - Antirassismuskonven - , für die evangelische Kirche bzw. den Beklagten das Selbstbestimmung s- recht auszuüben. 80 81 82 83 - 36 - 8 AZR 501/14 ECLI:DE:BAG:2018:251018.U.8AZR501.14.0 - 37 - (cc) Ob die Tätigkeit des l- lelberichterstattung zur UN - Ethos der evangelischen Kirche bzw. des Beklagten eine solche Bedeutung hatte, dass die geforderte berufliche Anforderung der Zugehö rigkeit zu einer evangelischen oder der ACK angehörenden Kirche notwendig erschien, unte r- liegt erheblichen Zweifeln . (aaa) D er Parallelbericht zum deutschen Staatenbericht gab nicht ausschlie ß- lich die spezifische Sicht des Beklagten zur Umsetzung der UN - Anti - rassismuskonvention durch die Bund esrepublik Deutschland wieder; vielmehr handelte es sich hierbei um einen Bericht, in dem eine Vielzahl von NGO neben dem Be klagten zu diesem Thema nach einem vorgegeben en Verfahren aus ihrer Sicht Stellung nahmen . Auch wenn der Beklagte grundsätzlich ein Intere s- se hatte, seine, vom christlichen Selbstverständnis getragene, spezifische Pos i- tion zur Umsetzung der UN - Antirassismuskonvention zur Geltung zu bringen, bestand die Aufgabe des Referenten bzw. der Referentin - wie auch die sog e- nann ten Terms of Reference verdeutlichen - nicht darin, durch Bekundung des christlichen Selbstverständnisses von der Gottesebenbildlichkeit und der chris t- lichen Nächstenliebe auf die anderen Organisationen einzuwirken, sondern nur darin , eine gegebenen falls aufgrund spezifisch christli che r Grundüberzeugung abweichende Position zum Thema Antirassismus zu kommunizieren und im späteren Be richt niederzulegen . Wie die sogenannten Terms of Reference verdeutlichen, haben die an der Erstellung des Ber ichts Beteiligten - und damit auch der Beklagte - die Mö g- lichkeit von Meinungsverschiedenheiten gesehen und hierfür - wie bereits unter Rn. 76 ausgeführt - vereinbart, dass auf der einen Seite Be richtsinhalte, auf die sich die Mitglieder des sog. Expert Panels, darunter der Beklagte und das F o- rum Menschenrechte, im Wege des Konsensverfahrens verständigt hatten, in den Bericht aufzunehmen waren, dass aber auf der anderen Seite, auch wenn nicht jede im Bericht geäußerte Beurteilung und Empfehlung von allen beteili g- ten NGO mitzutragen war, unterschiedliche Perspektiven durch Offenlegung unterschiedlicher Sichtweisen in der Berichtsarbeit abzubilden waren. 84 85 86 - 37 - 8 AZR 501/14 ECLI:DE:BAG:2018:251018.U.8AZR501.14.0 - 38 - Damit erschien eine ausdrückliche Bekundung des spezifisch christl i- chen Selbstverständnisses von der Gottesebenbildlichkeit und der christlichen Nächstenliebe von vornherein nur eingeschränkt, nämlich nur dort überhaupt notwendig , wo sich unter den an der Erstellung des Parallelberichts Beteiligten aufgrund ihres unterschiedlichen Verständnisses der Menschenrechte und d a- mit von Antirassismus Antagonismen, dh. Unterschiede in der Beurteilung der Umsetzung der UN - Antirassismuskonven tion durch die Bundesrepublik Deutschland ergeben würden. Ein derartiger Antagonismus war zwar im Hinblick auf die Frage zu e r- warten , ob die Bundesrepublik Deutschland mit § 9 AGG die Vorgaben von A r- tikel 5 Buchst. e) i) der UN - Antirassismuskonvention hi nreichend umgesetzt hatte. Nach Artikel 5 Buchst. e) i) der UN - Antirassismuskonvention haben die Vertragsstaaten - im Einklang mit den in Artikel 2 niedergelegten Verpflichtu n- gen - die Rassendiskriminierung in jeder Form zu verbieten und zu beseitigen und das Recht jedes E inzelnen, ohne Unterschied der Rasse, der Hautfarbe, des nationalen Ursprungs oder des Volkstums, auf Gleichheit vor dem Gesetz zu gewährleisten, wobei dies insbesondere auch für das Recht auf Teilhabe am Berufs - und Wirtschaftsleben, näml ich das Recht auf Arbeit und auf die freie Wahl des Arbeitsplatzes gilt. Insoweit war damit zu rechnen , dass von den a n- deren an der Erstellung des Parallelberichts beteiligten Organisationen - wie auch später im Parallelbericht zum 19. - 22. Bericht der Bu ndesrepublik Deutschland ( vgl. insoweit S. 41 f.) geschehen - vor dem Hintergrund, dass nach ihrer Auffassung eine Differenzierung nach der Religion gleichzeitig eine mittelbare Benachteiligung etlicher Personen wegen der ethnischen Herkunft darstellt, und der Ruf nach einer Verbesserung des als Schutzlücke empfundenen § 9 AGG laut werden würden. Insoweit hatte n der Stelleninhaber bzw. die Stelleinhaberin zwar die Aufgabe, diesem Vorwurf zu begegnen und die Sichtweise der evangelischen Kirche bzw. des Beklagten aufzuzeigen , wobei in diesem Rahmen nicht nur den tatsächlichen Ausfüh rungen der anderen an der Erstellung des Berichts Bete i- ligten zur kirchlichen Einstellungspraxis , sondern auch deren rechtlichen Bewe r- 87 88 89 - 38 - 8 AZR 501/14 ECLI:DE:BAG:2018:251018.U.8AZR501.14.0 - 39 - tungen , insbesondere zu § 9 AGG entgegenzutreten war . Es spricht allerdings alles dafür, dass d iese Aufgabe auch von ein er entsprechend über die insoweit maßgeblichen Fak ten sowie verfassungsrechtlichen, völkerrechtlichen und un i- onsrechtlichen Grundlagen kirchlicher Einstell ungspraxis unterrichte ten Person wahrgenommen werden konnte , ohne dass diese Mitglied einer evangelischen oder der ACK angehörenden Kir che sein musste . Dafür, dass insoweit das christliche Selbstverständnis von der Gottesebenbildlichkeit und der christlichen Nächstenliebe in einem Maße authentisch und damit glaubwürdig zu bekunden gewesen wäre, dass die berufliche Anforderung notwendig erscheinen musste, ist nichts ersichtlich. Dies findet seine Bestätigung auch in der Stellungnahme, die der vom Beklagten letztlich eingestellte Bewerber im Parallelbericht zum 19. - 22. Bericht der Bundesrepublik Deutschland abgegeben hat. Wie aus der Fußnote 156 d ieses Bericht s hervorgeht, hatte auch der später e Stelleninhaber fü r den Beklagten lediglich den tatsächlichen Ausführungen zur Diakonie unter Hinweis darauf widersprochen, diese vermittelten kein zutreffendes Bild der ta t- sächlichen Verhältnis se. Zudem war er de n rec htlichen Wertungen der anderen B eteiligten entgegengetre ten und hatte einen eventuell enthaltenen Diskrimini e- rungsvorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hin sicht zurückgewiesen. Darüber hinaus hatte er für den Be klagten den Wertungen der anderen Beteiligten zu § 9 AGG widersprochen und dabei geltend gemacht, § 9 AGG sei Ausdruck einer sachlich begründeten Unterscheidung kirchlich - diakonischer Anstellung s- praxis zu nichtkirchlichen Arbeitgebern und zugleich Ausdruck des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts in Übereinstimmung mit deutsc hem Verfassung s- recht, Europarecht und Völkerrecht, insbesondere mit menschenrechtlichen Normen. (bbb) Aus dem Umstand, dass der Beklagte sich selbst - wie auch aus § 2 der Richtlinie des Rates der EKD ersichtlich - als Christliche Dienstgemeinschaft ve rsteht, folgt im vorliegenden Verfahren nichts Abweichendes. Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Referent bzw. die Referentin hä t- te n im Rahmen seiner bzw. ihrer Tätigkeit auch das Leitbild der christlichen Dienstgemeinschaft glaubwü rdig vertreten müssen, was nur bei einer Zugeh ö- rigkeit zu einer evangelischen oder der ACK angehörenden Kirche gewährlei s- 90 - 39 - 8 AZR 501/14 ECLI:DE:BAG:2018:251018.U.8AZR501.14.0 - 40 - tet gewesen sei, weshalb selbst die Einstellung einer konfessionslosen Person - wie der Klägerin - nicht in Betracht gekommen sei. Auc h mit seiner Argume n- tation, aus seinem Selbstverständnis als christliche Dienstgemeinschaft folge zwangs läufig, dass es allein iges Recht der Kirchen sei, darüber zu entscheiden , welche Voraussetzungen von den Beschäftigten erfüllt sein müssten, um als Teil dieser christlichen Dienstgemeinschaft an dem Auftrag der Kirche in der Welt teilzunehmen , dringt der Beklagte nicht durch . Zwar liegt n ach dem Selbstverständnis der christlichen Kirchen der G e- samtheit des kirchlichen Dienstes das Leitbild der christlich en Dienstgemei n- schaft zugrunde. Es beschreibt die kirchenspezifische Besonderheit dieses Dienstes, die sich auf ein Gemeinschaftsverhältnis zwischen kirchlichem A r- beitgeber und kirchlichem Arbeitnehmer bezieht und auf die religiöse Bindung des Auftrags kir chlicher Einrichtungen gerichtet ist. Grundgedanke der Diens t- gemeinschaft ist die gemeinsam getragene Verantwortung aller im kirchlichen Dienst Tätigen - sei es als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, leitend oder unte r- geordnet, verkündigungsnah oder unterstütz end - für den Auftrag der Kirche. Nach dem Selbstverständnis der Kirchen erfordert der Dienst am Herrn die Ve r- kündigung des Evangeliums (Zeugnis), den Gottesdienst (Feier) und den aus dem Glauben erwachsenden Dienst am Mitmenschen (Nächstenliebe). Wer in Einrichtungen tätig wird, die der Erfüllung eines oder mehrerer dieser christl i- chen Grunddienste zu dienen bestimmt sind, trägt demnach dazu bei, dass di e- se Einrichtungen ihren Teil am Heilswerk Jesu Christi leisten und damit den Sendungsauftrag seiner Kir che erfüllen können (BVerfG 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - Rn. 4 - 5 mwN, BVerfGE 137, 273) . Auch gehört es n ach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsg e- richts und des Bun desarbeitsgerichts zu den eigenen Angelegenheiten der R e- ligionsgesellschaften und ihrer Einrichtungen , die diese aufgrund ihres verfa s- sungsrechtlich durch Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV garantierten Selbstbestimmungsrechts selbst regeln dürfen, dass diese der Gestaltung des kirchlichen Dienstes auch dann, wenn sie ihn auf der Grundlage von Arbeitsve r- trägen regeln, das Leitbild einer christlichen Dienstgemeinschaft ihrer Mitarbe i- ter zugrunde legen können . Dazu gehört auch die Befugnis der Kirche, den ihr 91 92 - 40 - 8 AZR 501/14 ECLI:DE:BAG:2018:251018.U.8AZR501.14.0 - 41 - angehörenden Arbeitnehmern die Beachtung jedenfalls der tragenden Grund - sä tze der kirchlichen Glaubens - und Sittenlehre aufzuerlegen und zu verlangen, dass sie nicht gegen die fundamentalen Verpflichtungen verstoßen, die sich aus der Zugehörigkeit zur Kirche ergeben und die jedem Kirchenmitglied obliegen (BVerfG 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83 - zu B II 1 d der Gründe, BVerfGE 70, 138; BAG 20. November 2012 - 1 AZR 179/11 - Rn. 98, BAGE 143, 354) . Auch bleibt es grundsätzlich den verfassten Kirchen überlassen, verbindlich darüber ihrer Verkündigung (BVerfG 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83 - zu B II 2 a der Gründe, aaO ) . Allerdings war die Tätigkeit des Referent en/der Referentin im Projekt - des Selbstverständnis ses des Beklagten als christliche Dienstgemeinschaf t nicht von einer solchen Bedeutung, dass die Zugehörigkeit zu einer evangel i- schen oder der ACK angehörenden Ki rche notwendig erschien . Der Stelleni n- haber bzw. die Stelleninhaberin hat te n die Aufgabe, ausgehend von den Vo r- gaben der UN - Antirassismuskonvention aus spezifisch christlicher Sicht best e- hende Umsetzungsdefizite und gebotene Handlungsoptionen aufzuzeigen, di e- se zu kommunizieren und in den Bericht einfließen zu las sen. Dabei waren d ie unterschiedlichen Beiträge der beteiligten Menschenrechtsorganisationen, we i- teren Interessenträger und des Beklagten zur Umsetzung der UN - Anti - rassismuskonvention in dem gemeinsamen Bericht in der Weise zusammenz u- führen, dass allen Beteiligten Gehör ve rschafft wurde. Insoweit war das Selbs t- verständnis des Beklagten als christl iche Dienstgemeinschaft zunächst übe r- haupt nicht betroffen . Eine andere Bewertung ist nicht deshalb veranlasst, weil zu erwarten war, dass im Rahmen der Parallelberichterstattung v on den and e- ren an der Erstellung des Berichts Beteiligten - wie unter Rn. 88 f. ausg e- führt - würden, denen durch den Referenten bzw. die Referentin entgegenzutreten war. In diesem Zus ammenhang war n icht das Selbstverständnis der christlichen Kirchen als christliche Dienstgemeinschaft als solches in die Kritik geraten, sondern ausschließlich der Um stand, dass diese aufgrund ihres Selbstbesti m- mungsrechts nicht nur für sich in Anspruch na hm en , der Gestaltung des kirchl i- 93 - 41 - 8 AZR 501/14 ECLI:DE:BAG:2018:251018.U.8AZR501.14.0 - 42 - chen Dienstes auf der Grundlage von Arbeitsverträgen das Leitbild einer chris t- lichen Dienstgemeinschaft aller Mitarbeiter zugrunde legen zu dürfen , sondern sich auch für berechtigt hielten, entsprechende berufliche Anforderungen zu formulie ren . Um dieser Kritik glaubwürdig entgegentreten zu können, bedurfte es indes nicht der Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der ACK angeh ö- renden Kirche . Ausreichend war insoweit vielmeh r, dass der St elleninhaber/ die Stelleninhaberin über fundierte Kenntnisse des kirchlichen Arbeitsrechts verfü g- te. Soweit der Beklagte sich auf das aus dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen folgende Recht beruft, autonom darüber zu entscheiden, welche V o- raussetzungen von den Beschäftigten erfüllt sein müssten, um als Teil d er christlichen Dienstgemeinschaft an dem Auftrag der Kirche in der Welt teilz u- nehmen , führt auch dies zu keiner anderen Bewertung. Das Selbstbesti m- mungsrecht für sich allein betrachtet kann - wie un ter Rn. 37 ausgeführt - eine Benachteiligung nach § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG nicht rechtfertigen. (c ) Die in der Stellenausschreibung formulierte berufliche Anforderung der Zugehörigkeit zu einer evangelischen oder der ACK angehörenden Kirche war, soweit mit ihr Konfessionslose aus dem Kreis der potentiell erfolgreichen B e- werber/innen ausgeschlossen wurden, jedenfalls nicht gerechtfertigt. (aa ) Gerechtfertigt wäre die berufliche Anforderung vorliegend nur dann g e- wesen , wenn der Beklagte im Licht der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls dargetan hätte , dass die geltend gemachte Gef ahr einer Beeinträchtigung se i- nes Ethos oder seines Rechts auf Autonomie wahrscheinlich und erhebli ch war , so dass sich die Anforderung tatsäch lich als notwendig erwiesen h ätte (EuGH 17. April 2018 - C - 414/16 - [Egenber ger] Rn. 67; 11. September 2018 - C - 68/17 - [IR] Rn. 51, 53) . Daran fehlt es. (bb ) Das Recht des Beklagten auf Autonomie ist - wie unter Rn. 8 2 f. ausg e- führt - schon nicht betroffen. Der Stelleninhaber bzw. die Stelleninhaberin hat te ausgehend von den Vorgaben der UN - Antirassismuskonvention aus spezifisch christlicher Sicht bestehende Umsetzungsdefizite und gebotene Handlungsopt i- 94 95 96 97 - 42 - 8 AZR 501/14 ECLI:DE:BAG:2018:251018.U.8AZR501.14.0 - 43 - onen aufzuzeigen, diese zu kommunizieren und in den Bericht einfließen zu lassen, wobei die unterschiedlichen Beiträge der beteiligten Menschenrechtso r- ganisationen, weiteren Interessenträger und des Beklagten in dem gemeins a- men Bericht in der Weise zusammenzuführen waren, dass allen Beteiligten G e- hör verschafft wurde. Damit gehörte es nicht zu den Aufgaben des Referenten - Selbstbestimmungsrecht auszuüben. (cc ) Der Beklagte hat aber auch nicht dargetan, dass bei Einstellung e i- nes/einer konfessionslosen Bewerbers/Bewerberin die wahrscheinliche und erhebliche Gefahr bestand, dass sein Ethos beeinträchtigt würde. Wie unter Rn . 8 7 ausgeführt, war eine ausdrückliche Bekundung des spezifi sch christlichen Selbstverständnisses von der Gottesebenbildlichkeit und der christlichen Nächstenliebe durch den Stelleninhaber/die Stelle n inhaberin von vornherein nur eingeschränkt, nämlich nur dor t überhaupt notwendig , wo sich unter den an der Erstellun g des Parallelberichts Beteiligten aufgrund ihres unterschiedlichen Verständnisses der Menschenrechte und damit von Antira s- sismus Antagonismen, dh. Unterschiede in der Beurteilung der Umsetzung der UN - Antirassismuskonvention durch die Bundesrepublik Deutsc hland ergeben würden. Ein derartiger An tagonismus war nach dem Vorbringen des Beklagten allerdings ausschließlich insoweit zu erwarten, als - wie unter Rn. 8 8 ausg e- führt - von den anderen an der Erstellung des Parallelberichts B eteiligten vor dem Hintergru nd, dass nach ihrer Auffassung eine Differenzierung nach der Religion gleichzeitig eine mittelbare Benachteiligung etlicher Personen wegen s- einer Verbesserung des als Schutzlücke empfundenen § 9 AGG laut werden würden. Insoweit hatte n der Stelleninhaber bzw. die Stelle n inhaberin zwar die Aufgabe, diesem Vorwurf zu begegnen und die Sichtweise der evangelischen Kirche bzw. des Beklagten aufzuze igen . D ass diese Aufgabe nicht auch von einer entsprechend über die insoweit maßgebl i- chen Fakten sowie verfassungsrechtlichen, völkerrechtlichen und unionsrechtl i- 98 99 - 43 - 8 AZR 501/14 ECLI:DE:BAG:2018:251018.U.8AZR501.14.0 - 44 - chen Grundlagen kirchlicher Einstellungspraxis unterrichteten konfessionslosen Person wahrgeno mmen werden konnte, hat der Beklagte nicht dargetan. A b- weichendes folgt auch nicht aus der Stellenausschreibung. Vielmehr ergab s ich hieraus das Erfordernis eines abgeschlossenen Rechtswissenschaftlichen Hochschulstudiums oder vergleichbaren Qualifikation sowie fundierter Kenn t- nisse im Völkerrecht, was stark den rechtlichen und weniger den konfessione l- len Bezug der Referententätigkeit unterstreicht. Der Beklagte hat auch nicht dargetan, dass bei Einstellung eines/einer konfessionslosen Bewerbers/Bewerberin die wahrscheinliche und erhebliche Gefahr bestand, dass sein Selbstverständnis als christliche Dienstgemeinschaft beeinträchtigt würde . Wie unter Rn. 9 3 ausgeführt, erscheint es insoweit schon nicht notwendig, dass der Stelleninha ber/ die Stelleninhaberin dieses Selbstve r- ständnis nach au ßen beku ndete. (dd ) Im Übrigen wirkt sich entscheidend aus, dass der jeweilige Stelleninh a- ber/die jeweilige Stelleninhaberin - wie auch aus der Stellenausschreibung e r- sichtlich - fortwährend in einen internen Meinungsbildu ngsprozess beim Bekla g- ten eingebunden war und deshalb in Fragen, die das Ethos des Beklagten b e- trafen, nicht unabhängig handeln konnte , dh. ohne sein Vorgehe n mit dem B e- klagten abzustimmen . Vor diesem Hintergrund bestand keine wahrscheinliche oder erheblic he Gefahr, dass das Ethos des Beklagten durch ungeschützte oder unabgestimmte Positionierungen des Referenten bzw. der Re ferentin b e- einträchtigt wür de. Die Stelle des Referenten bzw. der Referentin war auf einen Zeitraum von zwei Jahren befristet. Währen d dieser Zeit sollte n der Parallelbe richt in i n- terner Beratung mit anderen Menschenrechtsorganisationen und weiteren Int e- ressenträgern erstellt sowie Stellungnahmen und Fachbeiträge abgegeben werden. Zudem sollte n d er Stelleninhaber/ die Stelleninhaberin wä hrend dieser Zeit die Diakonie Deutschland gegenüber der Politik, der Öffentlichkeit und Menschenrechtsorganisationen projektbezogen vertreten. Während der gesa m- ten Zeit der Tätigkeit war en der Stelleninhaber bzw. die Stelleninhaberin - wie auch aus der St ellenausschreibung ersicht lich - im Zent Migration und S o- 100 101 102 - 44 - 8 AZR 501/14 ECLI:DE:BAG:2018:251018.U.8AZR501.14.0 - 45 - ziales fortwährend in einen internen Meinungsbildungsprozess beim Beklagten eingebunden . I hm/ihr oblag die Information und Koordination des Meinungsbildungsprozesses im Verbandsbereich und die Sachberichte r- stattung zum Arbeitsbereich . Der Stelleninhaber/die Stelleninhaberin konnte deshalb in Fragen, die das Ethos des Beklagten betra fen, nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Beklagten agieren. U ngeschützte oder unabgestim mte Positio nierungen des Referenten bzw. der Refe rentin waren danach ausg e- schlossen. Dass un d ggf. wo dem Referenten bzw. d e r Referentin dennoch e i- genständige Positionierungen nach außen möglich gewesen wären, hat der Beklagte nicht dargetan. IV . Der Bekl agte hat d ie durch die Stellenausschreibung begründete Ve r- mutu ng, dass die Klägerin we gen ihrer Konfessionslosigkeit und damit wegen der Religion benachteiligt wurde, nicht widerlegt. 1. Besteht die Vermutung einer Benachteiligung, trägt nach § 22 AGG die andere Partei die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass der Gleichbehan d- lungsgrundsatz nicht verletzt worden ist . Hierfür gilt das Beweismaß des sog. Vollbeweises . Der Arbeitgeber muss demnach Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere als die in § 1 AGG genannten Gründe zu einer ungünstigeren Behandlung geführt haben (vgl. etwa BAG 11. August 2016 - 8 AZR 406/14 - Rn. 28 mwN ; 16. Februar 2012 - 8 AZR 697/10 - Rn. 58 ; 17. August 2010 - 9 AZR 839/08 - Rn. 45 ) . 2. Der Beklagte hat allerdings schon keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass aussc hließlich andere Gründe als die Konfessionslosi g- keit der Klägerin zu der en ungünstigerer Behandlung geführt haben. a) Der Beklagte kann insoweit nicht mit Erfolg einwenden, er habe die Klägerin schon deshalb nicht wegen ihrer Konfessionslosigkeit und dami t w e- gen der Religion benachteili gen können, weil er hiervon keine Kenntnis gehabt habe. Zwar trifft es zu, dass weder das Bewerbungsschreiben der Klägerin noch der beigefügte Lebensl auf einen Hinweis auf eine Konfession der Klägerin bzw. eine Konfessionslo sigkeit enthalten. Der Beklagte hatte die Bewe r- 103 104 105 106 - 45 - 8 AZR 501/14 ECLI:DE:BAG:2018:251018.U.8AZR501.14.0 - 46 - ber/innen in der Stellenausschreibung allerdings nur darum gebeten, ihre Ko n- fession im Lebensla uf anzugeben, so dass aufgrund des Fehlen s von Angaben zu einer Konfession in den Unterlagen der Klägerin der Schlu ss nahelag , dass diese konfessionslos war. b) Der Beklagte kann insoweit auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Klägerin nur deshalb aus dem weiteren Auswahlverfahren ausgeschieden zu haben, weil diese kein wissenschaftliches Hochschulstudium, s ondern lediglich ein Fachhoc hschulstudium abgeschlossen hatte . Es kann vorliegend dahinst e- - wie der Bekla gte meint - nur durc h einen universitären A bschluss erfüllt we r- den konnte. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, ließe sich nicht feststellen, dass ausschließlich andere Gründe als die Konfessionslosigkeit der Klägerin zu deren ungünstigerer Behandlung ge führt haben. a a ) Zwar kann der Arbeitgeber eine Vermutung nach § 22 AGG widerlegen, indem er darlegt und im Bestreitensfall beweist, dass die klagende Partei eine formale Qualifikation nicht aufweist oder eine formale Anforderung nicht erfüllt, die unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit an sich ist. In einem solchen Fall kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die Bewerbung ausschließlich aus diesem Grund ohne Erfolg blieb; in einem so l- chen Fall besteht demzufolge in der Regel kein Kausalzusammenhang zw i- schen der benachteiligenden Behandlung und einem in § 1 AGG genannten Grund (BAG 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 91, BAGE 156, 71) . Ebenso kann der Arbeitgeber die Vermutung der Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes dadurch widerlegen, dass er substantiiert dazu vo r- trägt und im Bestreitensfall beweist, dass er bei der Behandlung aller Bewe r- bungen nach einem bestimmten Verfahren vorgegangen ist, das eine Benac h- teiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes ausschließt. Dies kann zum Beispiel anzunehmen sein, wenn der Arbeitgeber ausnahmslos alle B e- werbungen in einem ersten Sch ritt darauf hin sichtet, ob die Bewerber eine z u- lässigerweise gestellte Anforderung erfüllen und er all die Bewerbungen von 107 108 - 46 - 8 AZR 501/14 ECLI:DE:BAG:2018:251018.U.8AZR501.14.0 - 47 - vornherein aus dem weiteren Auswahlverfahren ausscheidet, bei denen dies nicht der Fall ist (BAG 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 93 , aaO ) . bb) Auch d anach hat der Beklagte die Vermutung, dass die Klägerin wegen ihrer Konfessionslosigkeit und damit wegen der Religion benachteiligt wurde, nicht widerlegt . Insoweit hat der Beklag te selbst vorgetragen , die Abteilungsle i- terin Z habe sämtliche Bewerbungsunterlagen gesichtet und die Qualifikationen der Bewerber und Bewerbe rinnen vergl ichen. Sodann sei mit der entspreche n- den Fachabteilung - basierend auf den Bewerbungsunterlagen - ein Ranking der Bewerber erstellt worden. Diese s Ranking umfasse regelmäßig bis zu 10 Bewerbungen und habe im konkreten Fall auch noch die Klägerin erfasst. Aus dieser Ranking - Liste seien sodann durch die Fachabteilung in Abstimmung mit der Personalabteilung die Interessenten ausgewählt worden, die zu einem Vo r- stellungsge spräch eingeladen werden sollten. Im Ergebnis seien vier Bewerber in die engere Auswahl genommen und zu einem Vorstellungsgesprä ch eingel a- den worden, d ie Klägerin sei nicht hierunter gewesen. Nach dem eigenen Vo r- bringen des Beklagten war die Bew erbung der Klä ge rin damit nicht bereits in einer Vorauswahl ausgeschieden worden, son dern nach einer ersten Sichtung in Absprache mit der Fachabteilung in die Auswahl der letzten zehn Bewerber ge langt. Der fehlende universi täre Abschluss hat mithin nicht d azu geführt , dass die Klägerin vom Beklagten als von vornherein formal unqualifiziert angesehen oder nach einem bestimmten Verfahren bereits ausgeschie den wurde . Vor di e- sem Hintergrund ist es nicht auszuschließen, dass die Konfes sionslosigkeit der Klägerin bei der Auswahlentscheidung eine Rolle gespielt hatte. V. Der Anspruch der Klägerin auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG beläuft sich der Höhe nach auf 3.915,46 Euro . Dieser Bet rag entspricht zwei auf der ausgeschriebenen Teilzeits telle erzielbaren Bruttomonatsvergütung en , so dass es auf die Frage, ob die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG drei Monat sgehälter nicht übersteigen durfte , weil die Klägerin auch bei benachteil i- gungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre, nicht ankommt ( zur Be gre n- zung nach § 15 Abs. 2 Satz vgl. BAG 19. August 2010 - 8 AZR 530/09 - Rn. 66) . 109 110 - 47 - 8 AZR 501/14 ECLI:DE:BAG:2018:251018.U.8AZR501.14.0 - 48 - 1. Bei der unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorz u- nehmenden Beurteilung der angemessenen Höhe der festzusetzenden En t- schädigu ng nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG ist zu beachten, dass d ie Entschäd i- gung einen tatsächlichen und wirksamen rechtlichen Schutz gewährleisten muss . Die Härte der Sanktionen muss der Schwere des Verstoßes entspr e- chen, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber gewährleistet, zugleich aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (EuGH 25. April 2013 - C - 81/12 - ACCEPT] Rn. 63 mwN; BAG 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Rn. 161) . Eine rein symbolische Entschädigung wird den Erfordernissen einer wirksamen U m- setzung der Richtlinie nicht gerecht (EuGH 22. April 1997 - C - 180/95 - [Drae h mpa e hl] Rn. 25) . 2. Der Senat hält unter Berücksichtigung aller Um stände des Einzelfalls eine Entschädigung iHv. zwei auf der ausgeschriebenen Stelle erzielbaren Bru t- tomonatsvergütungen, mithin eine Entschädigung iHv. 3.915,46 Euro für ang e- messen. Mit diesem Betrag wird die Kläge rin angemessen für den durch die unzulässi ge Diskriminierung wegen der Religion erlittene n immateriellen Sch a- den entschädig t; dieser B etrag ist zugleich auch erforderlich, aber auch ausre i- chend , um die notwendige abschreckende Wirkung zu erzielen. a) H iergegen könnte nicht mit Erfolg ein ge wend et werd en, für die Beme s- sung der Entschädigung sei von dem auf der Stelle erzielbaren Vollzeitgehalt auszugehen, da es andernfalls zu einer Schlechterstellung von Teilzeitkräften und damit zu einer mittelbaren Diskriminierung wegen des Geschlechts komme. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 22. April 1997 ( - C - 180/95 - [Drae h mpa e hl] Rn. 33) eine Anknüpfung an die nach der Stellenausschreibung zu erwartenden Monatsgehälter für die Höhe der En t- schädigung grundsätzlich gebilligt. b) Auf d er anderen Seite kann der Beklagte nicht mit Erfolg geltend m a- chen, die Entschädigung müsse niedriger ausfallen. Insoweit sei zu berücksic h- tigen, dass er sich mit seiner Ausschreibungs - und Einstellungspraxis im vorli e- genden Verfahren an einer langjäh rigen , höchstrichterlich gebilligten Rech t- 111 112 113 114 - 48 - 8 AZR 501/14 ECLI:DE:BAG:2018:251018.U.8AZR501.14.0 - 49 - sprechung orientiert habe , an der weder die Richtlinie 2000/78/EG noch das AGG etwas habe ändern wollen, weshalb ihm Vertrauensschutz zu gewähren sei. aa) Nach ständig er Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europä ischen Union (vgl. EuGH 19. April 2016 - C - 441/14 - [Dansk Indu stri ] Rn. 40 f. mwN ) wird durch die Auslegung des Unionsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Art. 267 AEUV vornimmt, erforderlichenfalls erläutert und verdeutlicht, in welchem Sinne und mit welcher Tragweite dieses Recht seit seinem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre. D a- r aus folgt, dass - von ganz außergewöhnlichen Umständen abgesehen - der Richter das Unionsrecht in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse a n- zuwenden hat , die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieses Rechts betreffenden Streit erfüllt sind. Zudem kann der Vertrauensschutz jedenfalls nicht geltend gemacht werden, um demjenigen, der das Verfahren eingeleitet hat, das den Gerichtshof veranlasst, das Unionsrecht dahin auszulegen, dass es der fragl i- chen nationalen Rechtsvorschrift en tgegensteht, den Vorteil zu versagen, der ihm aus dieser Auslegung entsteht. bb) Da der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 17. April 2018 ( - C - 414/16 - [Egenberger] ) die zeitlichen Wirkungen seiner Au s- legung von Art. 4 Abs. 2 der Ric htlinie 2000/78/EG nicht begrenzt hat, kommt die Gewährung von Vertrauensschutz in eine langjährige, ggf. auch höchstric h- terlich gebilligte , dem Unionsrecht aber entgegenstehende Rechtsprechung von vornherein nicht in Betracht. C . D e r Senat hat keine Veranlassung gesehen, das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG analog auszusetzen, um dem Bundesverfassungsgericht Gelegenheit zur Prüfung zu geben, ob Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG in seiner Auslegung, die er durch die Entscheidun gen des Gerichtshofs der Eur o- päischen Union vom 17. April 2018 ( - C - 414/16 - [Egenberger] ) s owie vom 11. September 2018 ( - C - 68/17 - [IR]) er fahren hat, einer Ultra - v ires - und/oder 115 116 117 - 49 - 8 AZR 501/14 ECLI:DE:BAG:2018:251018.U.8AZR501.14.0 - 50 - einer Identitätskontrolle standhält und ggf. das Unionsrecht für unanwendba r zu erklären. I. Hoheitsakte der Europäischen Union und - soweit sie durch das Un i- onsrecht determiniert werden - Akte der deutschen öffentlichen Gewalt sind mit Blick auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts grundsätzlich nicht am Maßstab der im Grund gesetz verankerten Grundrechte zu messen. Der A n- wendungsvorrang findet seine Grenze jedoch in dem im Zustimmungsgesetz zu den Verträgen niedergelegten Integrationsprogramm (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG) und in den durch Art. 23 Abs. 1 Satz 3 iVm. Art. 79 Abs. 3 GG für integration s- fest erkl ärten Grundsätzen der Art. 1 und Art. 20 GG . Das gilt namentlich für das in Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG verankerte Demokratieprinzip. Dieses P ri n- zip verbietet nicht nur eine substantielle Erosion der Gestaltungsmacht des Deut schen Bundestages, es gewährleistet in seiner Konkretisieru ng im Grun d- satz der Vo lkssouveränität (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG) auch, dass auch das in Deutschland zur Anwendung gelangende Unionsrecht über ein hinreichendes Maß an demokratischer Legitimation verfü gt. Es schützt insoweit vor offensich t- lichen und strukturell bedeutsamen Kompetenzüberschreitungen durch Organe, Einrich tungen und sonstige Stellen der Europäischen Union (vgl. etwa BVerfG 21. Juni 2016 - 2 BvE 13/13, 2 BvR 2728/13, 2 BvR 2729/13, 2 BvR 2730/13, 2 BvR 2731/13 - Rn. 115, BVerfGE 142, 123) . Ob Maßnahmen von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union die durch Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG iVm. Art. 79 Abs. 3 GG für unantastbar erklärten Grundsätze der Art. 1 und Art. 20 GG berühren, prüft das Bundesverfassungsgericht im R ahmen der Identitätskontrolle, ob sie die Grenzen des demokratisch legitimierten Integrationsprogramms nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG offensichtlich und in strukturell bedeutsamer Weise übe r- schreiten und dadurch gegen den Grundsatz der Volkssouveränität verstoßen, im Rahmen der Ultra - vires - Kontrolle (vgl. etwa BVerfG 21. Juni 2016 - 2 BvE 13/13, 2 BvR 2728/13, 2 BvR 2729/13, 2 BvR 2730/13, 2 BvR 2731/13 - Rn. 121, 138, BVerfGE 142, 123 ; 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 - Rn. 43, BVerfGE 140, 317; 6. Jul i 2010 - 2 BvR 2661/06 - Rn. 60, BV erfGE 126, 286 ). 118 119 - 50 - 8 AZR 501/14 ECLI:DE:BAG:2018:251018.U.8AZR501.14.0 - 51 - Bezogen auf den Gerichtshof der Europäischen Union wäre dies erst der Fall, wenn eine Entscheidung die Willkürgrenze bei der Auslegung der Verträge überschritte (vgl. BVerfG 21. Juni 2016 - 2 BvE 13/13, 2 BvR 2728/13, 2 BvR 2729/13, 2 BvR 2730/13, 2 BvR 2731/13 - Rn. 1 47, 149 f. , aaO ) . II. Danach besteht im vorliegenden Verfahren weder ein Anlass für eine Ult ra - vires - noch für eine Identitätskontrolle durch das Bundesverfassungsg e- richt. D er Senat hat keine Zweifel, dass d ie Richtlinie 2000/78/E G in ihrer Au s- legung durch die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17. April 2018 ( - C - 414/16 - [Egenberger]) sowie vom 11. September 2018 ( - C - 68/17 - [IR]) einer Identitäts - und Ultra - vires - Kontrolle standhalten würde. Die Richtlinie 2000/78/EG zielt zwar auf den Schutz der Grundrechte der Arbeitnehmer aus Art. 47 und Art. 21 der Charta ab, nicht wegen ihrer Rel i- gion oder Weltanschauung diskrimi niert zu werden und insoweit wi rksamen g e- richtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen zu können . D urch Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG wird aber auch dem in Art. 17 AEUV und in Art. 10 der Charta, der seinerseits Art. 9 der am 4. November 1950 in Rom unterzeic h- neten EMRK entspric ht, anerkannten Recht auf Autonomie der Kirchen und der anderen Organisationen hinreichend Rechnung getragen. Nach Art. 17 Abs. 1 AEUV achtet die Union den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, und beeinträchtigt ihn nicht. Insoweit wirkt sich zunächst aus, dass Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG für Kirchen und die anderen dort genannten Organisationen eine über die in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG vorgesehene hinausgehende Möglichkeit der Rechtfertigung einer Diskriminierung wegen der Religion oder Weltanschauung vorsieht, u nd dass die Legitimität des Ethos der Kirche oder Organisation als solches - von ganz außergewöhnlichen Fällen abgesehen - keiner Kontrolle durch die Mitgliedstaaten und ihre Behörden, insbesondere durch ihre Gerichte unterliegt. Im Übrigen sind nach Ar t. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG das Recht auf Autonomie der Kirchen und der anderen dort genannten Organisationen 120 121 122 123 - 51 - 8 AZR 501/14 ECLI:DE:BAG:2018:251018.U.8AZR501.14.0 und das Recht der Arbeitnehmer, insbesondere bei der Einstellung nicht wegen ihrer Religion oder Weltanschauung diskriminiert zu werden, nach Maßgabe der in Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG vorgegebenen und vom Gerichtshof der Europäischen Union kohärent konkretisierten Kriterien gege n- einander abzuwägen. Danach können die Kirchen und anderen Organisationen im Einzelfall die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Kirche als berufliche Anfo r- derung bestimmen, sie müssen aller dings begründen, warum diese im jeweil i- gen Fall eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anford e- rung ist. Soweit die berufliche Anforderu ng, um die es in Art . 4 Abs. 2 der Rich t- linie 2000/78/EG geht, darüber hinaus mit dem Grundsatz der Verhältnismäßi g- keit in Einklang stehen muss, folgt dies aus dem Umstand, dass dieser Grun d- satz zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört. Der Umstand, dass Art. 17 AEUV erst zu einem Zeitpunkt in Kraft getr e- ten ist, als die Richtlinie 2000/78/EG b ereits galt, gebietet keine andere Beurte i- lung. Zum einen entspricht der Wortlaut von Art. 17 AEUV im Kern dem der der Schlussakte zum Vertrag von Amst erdam beigefügten Erklärung Nr. 11 zum Status der Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften, auf die die Richtl i- nie 2000/78/EG i n ihre m 24. Erwägungsgrund selbst Bezug nimmt . Dies erhellt, dass der Unionsgesetzgeber diese Erklärung beim Erlass seiner Richtlinie, in s- besondere bei der Fassung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie berücksichtigt haben muss. Zum anderen kann Art. 17 AEUV nicht be wirken, dass die in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG genannten Kriterien nicht eingehalten werden mü s- sen oder dass deren Einhaltung einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle entz o- gen wird. Andernfalls würde der Diskriminierungsschutz nach der Richtlinie 2000/78/EG leerlaufen. Schlewing Vogelsang Roloff F. Rojahn Dr. Felderhoff 124
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