- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 453/12 5 Sa 19/11 Landesarbeitsgericht Mecklenburg - Vorpommern Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. April 2013 URTEIL Förster, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Hauck, die Richter am Bundesarbeitsgericht Böck und Breinlinger sowie die ehrenamtlichen Richter Burr und Reiners für Recht erkannt: - 2 - 8 AZR 453/12 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Mecklenbur g - Vorpommern vom 15. Septem - ber 2011 - 5 Sa 19/11 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Frage, ob der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine in ein em Aufhebungsvertrag vereinbarte und gezahlte Ablös e- entschädigung zurückzuzahlen. Der am 23. Januar 1991 in H a geborene Kläger trat am 1. Juli 2005 dem beklagten Verein bei , um dort s eine Laufbahn als Fußballspieler zu begi n- nen . Die Parteien schlossen unte r Mitwirkung der gesetzlichen Vertreter des Klägers am 12. März 2006 einen Vertragsspielervertrag, in dem sich der Kläger ve r pflichtete, für den Beklagten den Fußballsport als Nichtamateur ohne Lizenz iSd. §§ 22 bis 27 der DFB - Spielordnung auszuüben. Der Vertrag w urde befristet für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2010 ohne ordentliche Künd i- gungsmöglichkeit geschlossen. Darüber hinaus wurde dem Beklagten eine Verlängerungsoption bis zum 30. Juni 2011 eingeräumt. Die monatliche Verg ü- tung des Kläge rs betrug anfangs 150,00 Euro , ab dem 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2010 250,00 Euro. Der Kläger wohnte in einem Internat in R und wurde dort schulisch u n- terrichtet. Dafür waren monatliche Schulkosten in Höhe von 170,00 Euro zu zahlen. Neben dem Schulbesuch absolvierte er ein Trainings - und Ausbi l- dungsprogramm und wurde von dem Beklagten in der Juniorenbundesliga eingesetzt. Er wurde zweimal in die deutsche Jugendnationalmannschaft berufen. 1 2 3 - 3 - 8 AZR 453/12 - 4 - Mit anwaltlichem Schreiben vom 2 6. Juni 2008 kündigte de r Kläger den Vertragsspielervertrag mit sofortiger Wirkung und erklärte gleichzeitig dessen Anfechtung. Zur Begründung der K ündigung gab er an , dem psychischen Druck nicht länger gewachsen zu sein , der sich aus dem Internatsaufenthalt eine r- seits, der finan ziellen Situation seiner Eltern andererseits sowie aus der Bewe r- tung seiner Leistung in ständiger Gegenüberstellung zu dem Mitspieler K erg ebe . D er Beklagte wies mit Schreiben vom 3. Juli 2008 sowohl die fristlose Kündigung als auch die Anfechtung zurück , eine psychische Drucksituation bestehe nicht. Eine Freigabe werde der Verein nicht oder nur gegen Zahlung einer Transferentschädigung erteilen. Die nachfolgenden Verhandlungen führten unter Einbeziehung der E l- tern des Klägers und mit anwaltlicher Beratung beide r Seiten am 18. August 2008 zum Abschlu ss einer Aufhebungsvereinbarung. D arin heißt es ua. : Präambel Die Parteien verbindet ein Spielervertrag vom 12.03.2006, mit dem sich der Spieler verpflichtete, bis zum 30.06.2010 als Vertragsspieler den Fußballsport für den H auszuüben. Der Spieler hat mit Schreiben vom 26.06.2008 die Künd i- gung aus wichtigem Grund ausgesprochen sowie die Anfechtung des Vertrages erklärt. Der H vertritt die Au f- fassung ein Kündigungs - und/oder Anfechtungsgrund liege n icht vor. Er hält an der Erfüllung des Vertrages fest. D er Spieler wünscht nach wie vor den Spielervertrag vom 12.03.2006 aufzuheben, um zu einem anderen Verein wechseln zu können. § 1 Gegenstand des Vertrages Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Kündigung des Spielers vom 26.06.2006 keinerlei Wirkung entfaltet und ebenfalls ein Anfechtungsgrund nicht vorliegt. Die Parteien sind folglich darüber einig, dass das Vertragsve r- hältnis durch den Spieler nicht beendet wurde. Die Parteien sind s ich nunmehr jedoch einig, dass das zwischen ihnen bestehende Vertragsverhältnis am 19.08.2008 enden wird. 4 5 - 4 - 8 AZR 453/12 - 5 - § 2 Entschädigung 1. Der Spieler verpflichtet sich, für die vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses eine Entschädigung in Höhe von 40.000,00 Euro (vierzigtausend) an den H zu zahlen. 2. Der Spieler verpflichtet sich ferner, an den H einen weit e- ren Betrag in Höhe von 20.000,00 Euro zu zahlen, für den Fall, dass der Spieler bis zum 30.06.2011 den Status eines Lizenzspielers/Profi - unabhängig von Verein, Liga oder Verband - erwirbt. 3. Unabhängig von der Entschädigungszahlung des Spielers gemäß der Ziffern 1. und 2. ist vom Drittverein die Ausbi l- dungsentschädigung und der Solidaritätsbeitrag zu za h- len. § 3 Mitwirkungshandlungen/Freigabe Der H wird nach Zahlungseingang gemäß § 2 Ziff. 1 sämtliche erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorne h- men, so dass der Spieler auch zu einem a nderen Verein wechseln kann. Die Entschädigungssumme in Höhe von 40.000,00 Euro hatte der Kl ä- ger bereits zuvor am 15. August 2008 an den Beklagten gezahlt. Er wechselte zum H a , bei dem er eben falls als Vertragsspieler ei ngesetzt wurde. Mit einer am 20. Mai 2010 beim Arbeitsgericht eingegangene n Klage hat der Kläger die Rückzahlung der Entschädigung in Höhe von 40.000,00 Euro vom Beklagten verlangt. Dazu hat er die Auffassung vertreten, die im Aufhebungsvertrag eing e- gangene Entschädigungsverpflichtung sei nach § 138 BGB sittenwidrig. Einen Vereinswechsels von der Zahlu ng einer Transferentschädigung abhängig zu machen, stelle einen Eingriff in seine Berufsausübungsfreiheit, Art. 12 GG, dar. Es verstoße auch gegen die guten Sitten, dass sich ein Arbeitnehmer unter s nach der DFB - Spielordnung keine Grundlage mehr für eine Ausbildungsentschädigung. Die Aufhebungsvereinbarung sei weiter deshalb nichtig, weil Leistung und Gege n- 6 7 8 - 5 - 8 AZR 453/12 - 6 - leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stünden. Ziehe man die landessportlich en Fördermittel und Aufwendungen der Eltern ab, so tendierten die Kosten des Beklagten Zudem besäßen jugendliche Berufsspi e- ler wegen der unsicheren Entwicklung während der Ausbildung keinen wir t- , jedenfalls hätte ein solcher im Falle des Klägers höchstens 10.000 ,00 Euro be tragen . Die vergleichsweise gefundene Regelung zwischen den Parteien hat der Kläger ferner auch nach § 779 BGB für unwirksam gehalten, da bei Ve r- gleichsabschluss die Parteien rechtswidrig den Vertragsspielervertrag für wirksam gehalten hätten. Jedoch habe der Vertragsspielervertrag einer fam i- liengerichtlichen Genehmigung bedurft, außerdem habe er gegen § 5 JAr b- SchG verstoßen. Der Kläger hat zuletz t beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 40.000,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten jährlich über de m jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Mai 2010 zu zahlen; 2. an ihn weitere 3.994,19 Euro zu zahlen. Zur Begründung seines Antrags auf Klageabweisung hat der Beklagte die Auffassung vertreten, die vereinbarte Entschädigung sei nicht sittenwidrig. Sie stelle keine Ausbildungsentschädigung, sondern eine Ablöse dar, wie sie im Fußball üblich sei und die sich nac h Leistung, Vertragsdauer und dem Alter des Spielers richte. Der Kläger habe selbst und aus eigener Initiative entschieden, Häufig griffen neben dem aufnehmenden Verein auch die Spie ler selbst in die eigene Tasche, um die vereinbarte Vertragslaufzeit abzukürzen. Die Ablösesumme sei nicht unangemessen. Im Zeitpunkt der Aufl ö- sungsvereinbarung habe der Kläger zu den besten Spielern seines Jahrgangs gehört, er sei schon zweimal Jugendnat ionalspieler gewesen und sei verglichen worden mit Spielern wie K und P. Sein Marktwert habe damals 50.000,00 bis 100.000,00 Euro betragen, in seine Ausbildung habe der Beklagte mindestens 44.172,38 Euro investiert. 9 10 11 12 - 6 - 8 AZR 453/12 - 7 - Die Aufhebungsvereinbarung, das gehe au s ihr selbst hervor, habe schließlich auch den Streit der Parteien über die Wirksamkeit des Spielervertr a- g e s beenden sollen, was gerade keine unstreitige Grundlage der vergleichswe i- se gefundenen Lösung gewesen sei. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewie sen. Die Berufung des Klägers blieb vor dem Landesarbeitsgericht ohne Erfolg. Mit der vom Senat durch Beschluss vom 10. Mai 2012 ( - 8 AZN 94/12 - ) zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Rückzahlungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revis ion des Klägers ist unbegründet. Er kann die Rückzahlung der von ihm geleisteten Entschädigung nicht verlangen, weil er sie mit Rechtsgrund an den Beklagten gezahlt hat. A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründe t: Der Aufhebungsvertrag sei nicht nach § 779 Abs. 1 BGB unwirksam. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Parteien bei seinem Abschluss von der Gültigkeit des Vertragsspielervertrag e s - abgesehen von dem Streit über das Bestehen des Vertrag e s aufgru nd der Kündigungs - und Anfechtungserklärung des Klägers - ausgegangen seien. Der Aufhebungsvertrag verstoße nicht gegen die guten Sitten. § 23 BBiG sei die gesetzliche Wert ung zu entnehmen, dass die vorzeitige, nicht berechtigte Beendigung eines Ausbildungsvertrages Schadensersatzansprüche des Ausbilders begründen könne. Zudem sei nicht festzustellen, dass die vereinbarte Entschädigungssumme nicht den Aufwendungen entspräche , die der Beklagte hätte machen müssen, um wieder einen halbfertig ausgebildeten jugendlichen Vertragsspieler in seinen Spielerkader einzugliedern . B. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält einer revisionsrechtl i- chen Überprüfung stand. Die Revisi on des Klägers ist unbegründet , weil die zulässige Klage unbegründet ist. Der Kläger kann nicht die Rückzahlung der 13 14 15 16 17 18 - 7 - 8 AZR 453/12 - 8 - 40.000,00 Eu ro nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verlangen, weil er diese Zahlung an den Beklagten mit Rechtsgrund geleistet hat. I. Die Auflösungsvereinbarung ist nicht nach dem Recht Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu überprüfen. Weder hat das Landesarbeitsgericht festgestellt noch hat eine der Parteien behauptet, bei dem Aufhebungsvertrag oder Teilen davon handele es sich um Allgeme ine Geschäftsbedingungen. Es ist auch nicht vorgetragen worden, dass es sich bei der Entschädigungszahlung um eine Vertragsklausel handele, die der Verwender für eine Vielzahl von Verträgen, mind. dreimal, vorformuliert hat (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB) . Die I nitiative zur Vertragsauflösung ging vom Kläger aus ; dass der Prozessbevol l- mächtigte des Beklagten die Auflösungsvereinbarung entworfen hat, entsprach einem Wunsch des damaligen Bevollmächtigten des Klägers. Es handelt sich um eine Individualabrede. Abgese hen davon stellt bei einem Aufhebungsve r- trag eine Abfindung die Hauptleistung dar ( vgl. BAG 21. Juni 2011 - 9 AZR 203/10 - Rn. 42, BAGE 138, 136 = AP BGB § 307 Nr. 53 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 53 ) , weswegen keine Kontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB stat t- f ä nde . II. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass die vereinbarte Entschädigungszahlung in Höhe von 40.000,00 Euro nicht gegen die guten Sitten verstieß (§ 138 BGB) . 1. Die Vorinstanzen haben die Vereinbarung vom 18. August 2008 zutre f- fend dahin gehend ausgelegt, da s s sich die Parteien auf die Zahlung einer Ablösesumme zur Beendigung des Vertragsspielervertrages geeinigt haben. a) Nach § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen, zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind jedoch auch die außerhalb der Vereinbarung liege n- den Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erk lärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft ver folgte Zweck zu berücksichtigen . Im Zweifel ist der 19 20 21 22 - 8 - 8 AZR 453/12 - 9 - Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertr agspartner gerecht werdenden Ergebnis führt (BAG 9. Dezember 2008 - 3 AZR 431/07 - Rn. 1 5, Stbg 2009, 331) . b) Vorliegend handelt es sich um eine atypische, individuelle Willenserkl ä- rung, die vom Revisionsgericht nur dahin gehend überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt hat oder gegen Denk - und Erfahrungssätze verstoßen, wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen oder eine gebotene Auslegung unterlassen hat ( vgl. BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09 - Rn. 18, AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 134 = EzA BGB 2002 § 781 Nr. 2; 9. Dezember 2008 - 3 AZR 431/07 - Rn. 14, Stbg 2009, 331 ) . 2. Rechtsfehlerfrei hat das Landesarbeitsgericht f estgestellt, die Parteien hätten einen Vergleich iSd. § 779 Abs. 1 BGB geschlossen. a) Zwischen den Parteien bestand Streit über die Frage, ob der Vertrag s- spielervertrag durch die Kündigung oder Anfechtungserklärung des Klägers beendet worden ist. Diese Rechtsunsicherheit ist durch den Aufhebungsvertrag be hoben worden. Bei der Vereinbarung haben beide Parteien wechselseitig nachgegeben. Der Beklagte, der ursprünglich an dem Vertrag festhalten wollte, hat einer Vertragsauflösung zu gestimmt. Der Kläger hat eingewilligt, die gefo r- derten 40.000 ,00 Euro zu zahle n und hat auf de r Wirksamkeit seiner Kündigung oder Anfechtung nicht bestanden. b) Zutreffend haben das Arbeitsgericht und dieses in Bezug nehmend das Landesarbeitsgericht in der in § 2 Ziff. 1 des Aufhebungsvertrages geregelten der Sache nach eine Ablösesumme gesehen, die für die vorzeitige Beendigung des Vertragsspielervertrag e s vom Kläger zu zahlen war. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Tatsachenrichter festgestellt haben, die vereinbarte Zahlung stelle keinen Ausg leich für entsta n- dene Ausbildungskosten dar, sondern sei die Gegenleistung für die vom Kläger gewünschte vorzeitige Vertragsaufhebung. Zu Recht haben die Vorinstanzen in diesem Zusammenhang auf § 2 Ziff. 3 des Aufhebungsvertrages verwiesen, wonach die Verp flichtung zur Zahlung einer Ausbildungsentschädigung durch 23 24 25 26 - 9 - 8 AZR 453/12 - 10 - den Drittverein unabhängig von der durch den Kläger zu zahlenden Entschäd i- gung nach § 2 Ziff. 1 des Aufhebungsvertrages sein sollte. Auch das Ber u- u nd der Sache nach nicht darauf abgestellt, welche Kosten dem Beklagten durch die Ausbildung des Klägers entstanden sind, sondern darauf, welchen Betrag der Beklagte zur Erlangung eines adäquaten Ersatzes für den Kläger auf dem Spiele rmarkt hätte aufwenden müssen. 3. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung in Form einer Ablösesumme war nicht nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. a) Danach ist ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig. Die Rechtsprechung sieht ein Rechtsgeschäft dann als sittenwidrig an, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (BAG 26. April 2006 - 5 AZR 549/05 - Rn. 15, BAGE 118, 66 = AP BGB § 138 Nr. 63 = EzA BGB 2002 § 612 Nr. 7 ; Palandt/Ellenberger BGB 72. Aufl. § 138 Rn. 2 mwN) . Dabei ist eine Gesamtabwägung aller Umstände wie Inhalt, B e- weggrund und Zweck des Rechtsgeschäfts vorzunehmen ( vgl. BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09 - Rn. 30, AP BGB § 611 Haftung des Arbeitneh mers Nr. 134 = EzA BGB 2002 § 781 Nr. 2). Sittenwidrig kann ein Rechtsgeschäft ua. dann sein, wenn es gegen die der Rechtsordnung selbst innewohnenden Werte und Prinzipien verstößt. Über den Wertmaßstab der guten Sitten findet damit auch das im Grundgesetz verkörperte Wertesystem Eingang in das Privatrecht (sog. mittelbare Drittwirkung der Grundrechte, vgl. BVerfG 29. Mai 2006 - 1 BvR 240/98 - Rn. 25, BVerfGK 8, 126 ; BAG 15. November 2012 - 6 AZR 339/11 - Rn. 15, DB 2013, 584 ; 26. April 2006 - 5 AZR 549/05 - Rn. 16, aaO ; Mü Ko BGB/Armbrüster 6. Aufl. § 138 Rn. 20; Palandt/Ellenberger aaO Rn. 4) . Eine Vereinbarung kann demnach nichtig sein, wenn sie mit der in Art. 12 Abs. 1 GG garantierten B erufsausübungsfreiheit des Arbeitnehmers unverei n- bar ist. b) Es verstieß nicht gegen die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Beruf s- ausübungsfreiheit des Klägers, dass sich die Parteien in der Aufhebungsve r- einbarung vom 18. August 2008 auf die Zahlung einer 27 28 29 - 10 - 8 AZR 453/12 - 11 - einer Ablöse in Höhe von 40.000,00 Euro einigten. Diese Leistung hatte den Zweck, eine bestehende Vertragsbindung zu beenden. Die von den Vorinsta n- zen zutreffend vorgenommene Auslegung des § 2 Ziff. 1 des Aufhebungsve r- trag es ergibt, d ass es sich um eine Ablösesumme handelte, die zu zahlen ist, bestehender Vertragsbindung wollte der Kläger zu einem neuen Verein wec h- seln. Da her hatte die vereinbarte Leistung den Zweck, diese bestehende Vertragsbindung zu beenden. Es handelt sich nicht um den Fall, dass die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit dadurch verletzt wird, dass in abstrakten Verbandsreglements die Zahlung einer Transferentschäd i- gung vorgesehen ist, die ein Spieler auch nach Auslaufen seines Vertrag e s bei dem ausbildenden Verein zahlen muss, wenn er sich einen neuen Arbeitgeber suchen will. Solche Regeln, die geeignet sein können, dem Spieler einen W echsel seines Vereinsarbeitgebers zu erschweren und die dergestalt in seine Berufsausübungsfreiheit eingreifen, wurden vorliegend nicht vereinbart. Vie l- mehr haben sich die Parteien in einem Vergleich darauf geeinigt, dass der Beklagte als bisheriger Verein sarbeitgeber der Aufhebung des Spielervertrages mit dem Kläger zustimmt und der Kläger im Gegenzug eine Ablöse zahlt. Dergestalt hat der Kläger gerade von seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschüt z- ten Vertragsfreiheit, die auch die Wahl des Arbeitgebers umfas st, Gebrauch gemacht und die ihn insoweit hindernde selbst eingegangene vertragliche Bindung an den Beklagten im Einvernehmen mit diesem gegenstandslos gemacht. c) Die Vereinbarung steht in Einklang mit den bisher von der Rechtspr e- chung entwickelten Grund sätzen. So verstieß das Regelwerk des Deutschen Eishockey - - und Weiterbildungsentschäd i- im Falle eines Vereinswechsels auch bei einer schon erfolgten Beend i- gung des Arbeitsverhältnisses mit dem abgebenden Verein vors a h, gegen § 138 Abs. 1 BGB iVm. Art. 12 Abs. 1 GG und war nichtig ( vgl. BAG 20. November 1996 - 5 AZR 518/95 - zu II 4 der Gründe, BAGE 84, 344 = AP BGB § 611 Berufssport Nr. 12 = EzA BGB § 611 Berufssport Nr. 9) . Denn in einer solchen Konstellation wird di e Berufsausübungsfreiheit des wechselwill i- 30 - 11 - 8 AZR 453/12 - 12 - gen Spielers b eeinträchtigt, wenn der Vereinswechsel von der Zahlung einer finanziellen Entschädigung abhängig gemacht wird. Bei beendetem Arbeitsve r- hältnis bleibt d er Arbeitnehmer arbeitslos, wenn sich kein Verein findet, der sich zur Zahlung der Aus - und Weiterbildungsentschädigung bereit erklärt . Entspr e- chendes gilt für die Zahlung einer Ausbildungs - und Förderungsentschädigung im Fußballsport ( vgl. BGH 27. September 1999 - I I ZR 305/98 - zu II 2 der Gründe, BGHZ 142, 304 t- : OLG Olden burg 10. Mai 2005 - 9 U 94/04 - zu II der Gründe, SpuRt 2005, 164 ; zusammenfassend vgl. Krämer SpuRt 2011, 186 ff. ) . Nichts anderes ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der sich wiederholt mit der Arbeitne h- me r freizügigkeit bei gewünschtem Wechsel zum Verein eines anderen Mi t- gliedsstaates zu be fass en hatte. Auch insoweit handelte es sich stets um Fälle, in denen die Freizügigkeit oder Berufsausübungsfreiheit der betroffenen Spieler noch nach Ablauf des Vertrag e s behindert werden sollte. So stand Art. 48 EWG - Vertrag aF von Sportverbände n aufgestellten Regelungen entgegen, denen zufolge ein Berufsfußballer auch nach Ablauf seines Vertrages nur dann von einem Verein eines anderen Mitgliedsstaates beschäftigt werden konnte, wenn dieser dem bisherigen Verein eine Transfer - , Ausbildungs - oder Förd e- rungsentschädigung zahlte (EuGH 15. Dezember 1995 - C - 415/93 - [Bosman] Rn . 92 ff., Slg. 1995, I - 4921 = AP BGB § 611 Berufssport Nr. 10 = EzA BGB § 611 Berufssport Nr. 8 ) . Ebenso hielt d er Gerichtshof eine Bestimmung des französischen Fußballverbandes in seiner französischen Berufsfußballcharta im Ergebnis für unverhältnismäßig, nach de r ein Nachwuchsspieler nach A b- schluss seiner Ausbildung entweder die von dem Verein ausgeübte Vertrag s- verlängerungsoption zu bedienen oder eine von den tatsächlichen Ausbildung s- kosten unabhängige Schadensersatzverpflichtung zu leisten hat te ( vgl. E uGH 16. März 2010 - C - 325/08 - [Olympique Lyonnais] Rn. 46, Slg. 2010, I - 2177) . 4. Der Aufhebungsvertrag und die mit ihm vereinbarte Ablösesumme verstößt auch nicht deswegen gegen die guten Sitten iSv. § 138 BGB, weil er auf einer überlangen Befristungsdauer des Spielervertrages basiert. 31 - 12 - 8 AZR 453/12 - 13 - Der Kläger ist die vierjährige, maximal fünfjährige Vertragsbindung fre i- willig und in Ausübung seiner Vertragsfreiheit eingegangen, er muss sich nunmehr daran festhalten lassen. Im Spielervertrag hatte er sic h für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2010 verpflichtet, also einen befristeten Vertrag über vier Jahre abgeschlossen. Der Beklagte hatte sich die einseitig e Verläng e- rungso ption b is zum 30. Juni 2011 vorbehalten. Die maximale Bindungsdauer betrug fü nf Jahre. Dies hält sich im Rahmen von § 15 Abs. 4 TzBfG ( oder von § 624 BGB für freie Dienstverhältnisse) . D anach kann ein Arbeitsverhältnis auf Lebenszeit oder auf längere Zeit als fünf Jahre eingegangen werden, allerdings sichert der Gesetzgeber dem Arb eitnehmer in solchen Fällen ein Kündigung s- recht zu. Nach einer länger en Bindung als fünf Jahre wird der Arbeitnehmer in seiner persönlichen Freiheit übermäßig beschränkt (BAG 19. Dezember 1991 - 2 AZR 363/91 - zu II 3 b der Gründe, BAGE 69, 171 = AP BGB § 624 Nr. 2 = EzA BGB § 624 Nr. 1 ) . D ie Norm i st verfassungsgemäß und auch unter dem Gesichtspunkt der freien Berufs - und Arbeitsplatzwahl , Art. 12 Abs. 1 GG , nicht zu beanstanden ( vgl. BAG 24. Oktober 1996 - 2 AZR 845/95 - zu II 3 der Gründe, BAGE 84, 255 = AP ZPO 1977 § 256 Nr. 37 = EzA GG Art. 12 Nr. 29 ; iE auch BAG 25. März 2004 - 2 AZR 153/03 - zu B I 2 der Gründe, AP BGB § 138 Nr. 60 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 3; ErfK/Müller - Glöge 13. Aufl. § 15 TzBfG Rn. 14; KR/Lipke 10. Aufl. § 15 TzBfG Rn. 24; Kelber NZA 2001, 11 , 13 ; Oberthür Das Transfersystem im Lizenzfuß ball S. 86) . Bei typisi e- render Betrachtungsweise von § 15 Abs. 4 TzBfG hat der Gesetzgeber, dem auf dem Gebiet der Vertragsfreiheit ein weiter Spielraum zusteht, einen ang e- messenen Au sgleich zwischen den beteiligten Interessen gefunden ( zu § 624 BGB vgl. BAG 19. Dezember 1991 - 2 AZR 363/91 - zu II 3 b der Gründe, aaO ) . Die Alternative de s Beklagten wäre es gewesen, den Kläger an der - rechtmäßig vereinbarten - Vertragsdauer bis zu fü nf Jahren festzuhalten. Wenn er dann im Verhandlungswege die Zahlung einer Ablösesumme anbietet, kann dies nicht als sittenwidrig angesehen werden. Es entspricht der hM in Rechtsprechung und Schrifttum, dass es nach wie vor zulässig ist, einen Spi e- ler aus u- (vgl. LAG Köln 20. November 1998 - 11 Sa 125/98 - LAGE BGB § 611 32 33 - 13 - 8 AZR 453/12 - 14 - Berufssport Nr. 11; OLG Düsseldorf 20. Februar 2001 - 4 U 63/00 - NJW - RR 2001, 1633; Kelber NZA 2001, 11, 14; MüArbR/Giesen 3. Aufl. Bd. 2 § 337 Rn. 38; NK - BGB/ Looschelders 2. Aufl. § 138 Rn. 307 ; Jungheim RdA 2008, 222, 224; s- man - Spor t S. 90; Oberthür Das Transfersystem im Lizensfußball S. 186; Hilf/Pache NJW 1996, 1169, 1175 ) . 5. Die Vereinbarung einer Ablösesumme in Höhe von 40.000,00 Euro war nicht unter dem Gesichtspunkt des Wuchers, § 138 Abs. 2 BGB, nichtig. a) Im Falle eines Vergleich s iSv. § 779 BGB kommt es weniger auf die wahre Ausgangslage im Sinne einer objektiven Bewertung der von beiden Seiten übernommenen Leistungen an als auf die Einschätzung der Sach - und Rechtslage durch die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung ( BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09 - Rn. 32, AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 134 = EzA BGB 200 2 § 781 Nr. 2) . Entscheidend ist , inwieweit sie zur Streitbereinigung wechselseitig nachgegeben haben (BAG 11. September 1984 - 3 AZR 184/82 - zu IV 1 de r Gründe, AP BGB § 138 Nr. 37 = EzA BGB § 138 Nr. 17 ; 30. Juli 1985 - 3 AZR 401/83 - zu III 3 der Gründe, AP BGB § 138 Nr. 39 = EzA BGB § 138 Nr. 18; BGH 2. Juli 1999 - V ZR 135/98 - zu II der Gründe, NJW 1999, 3113; Palandt/Ellenberger BGB 72. Aufl. § 138 Rn. 66 ; MüK oBGB/Armbrüster 6. Aufl. § 138 Rn. 113) . Wird ein Vergleich abgeschlo s- sen, um die bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben zu beseitigen, so lässt dies zu dem vermuten, dass die vereinbarte Regelung die gegenseitigen Interessen ausgewogen berücksichtigt hat ( BGH 8. März 2012 - IX ZR 51/ 11 - Rn. 35 , NJW 2012, 2099 ) . Die Parteien tragen in so einem Fall rege l- mäßig jeweils selbst das Risiko der Angemessenheit d er vergleichsweise versprochenen Leistung (vgl. Palandt/Sprau BGB 72. Aufl. § 779 Rn. 12). b) Bei einem Vergleich, bei dem sich die Parteien auf eine Vertragsbee n- digung gegen Zahlung eines Abfindungsbetrags einigen, sind weitere Beso n- derheiten zu beachten . So mag es für den Spieler wirtschaftlich durchaus 34 35 36 - 14 - 8 AZR 453/12 - 15 - interessant sein, eine ungewöhnlich hohe Ablösesumme selbst zu erbringen, weil er ein besonders lukratives Vertragsangebot bei einem neuen Verein besitzt, bei dessen Annahme die Höhe der Entschädigung in der Gesamtschau letztlich nicht mehr ins Gewicht fällt. Aus Sicht des Vereins mag es eine Rolle spielen, ob für den wechselwilligen Spieler derzeit überhaupt ein Ersatzspieler verpflichtet werden kann, ob dem wechselwilligen Spieler in der Mannschaft eine Schlüsselrolle zukam usw . Dies alles sind Umstände, die eine objektive Bewertung einer Ablösesumme erschweren ( vgl. BVerfG 29. Mai 2006 - 1 BvR 240/98 - R n. 35 , BVerfGK 8, 126 ) . Es gilt hier nichts anderes als bei einem Abfindungsvergleich im Kündigungsschutzprozess, bei dem im Nachhinein der Arbeitgeber grundsätzlich nicht geltend machen kann, die gezahlte Abfindung sei überhöht gewesen. Wie sich der Arbeitgeber bei einem Abfindungsvergleich durch die Zahlung der Abfindung Planungs - und Rechts sicherheit erkauft und hierfür den (vgl. BAG 15. Februar 2005 - 9 AZR 116/04 - zu B II 2 b ee der Gründe, BAGE 113, 3 27 = AP BGB § 612a Nr. 15 = EzA BGB 2002 § 612a Nr. 2 ) , gilt dies auch in dem umgekeh r- ten Fall für die Fe stsetzung der Höhe einer Ablösesumme. Bei Abschluss eines Abfindungsvergleichs nehmen die Parteien typischerweise in Kauf, dass der Wert ihrer jeweils versprochenen Gegenleis tung nicht deren tatsächlichem und objekti vem Wert entspricht. Die Höhe der Abfind ung ist letztlich stets eine gegriffene Größe. Der Grundsatz der Vertragstreue gebietet es in diesen Fällen, der Vereinbarung festhalten lassen müssen. Ist der Wortlaut bei einem A bfi n- dungsvergleich eindeutig, so kommt grundsätzlich weder eine Nachforderung noch eine spätere Rückforderung der Leistung in Betracht (so zutreffend Fischer in Be ckOK BGB Stand 1. Februar 2013 § 779 Rn. 31) . c) Ein auffälliges Missverhältnis von Leistun g und Gegenleistung ist im gegenseitigen Nachgeben bei Absc hluss des Vergleichs nicht zul asten des Klägers festzustellen. Auch wenn man zugrunde legt, dass der Kläger einen objektiv feststellbaren Marktwert gehabt hat und die Parteien bei Vertragsa b- schluss von unterschiedlichen Vorstellungen ausgegangen sind - der Kläger von einem Marktwert von null bis 10.000,00 Euro, der Beklagte von 37 - 15 - 8 AZR 453/12 - 16 - 50.000,00 bis 100.000,00 Euro - , führt dies nicht zur Sittenwidrigkeit der Ve r- einbarung. Wenn sich der Beklagte von einem j ungen, unstreitig talentierten Spieler, der bereits in die Jugendnationalmannschaft berufen worden war und deshalb für den Verein in der Zukunft noch von Bedeutung hätte sein können, nur gegen einen Betrag von 40.000,00 Euro trennen wollte, verstößt dies n icht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkende n . Der Beklagte, der dem wechselwilligen Kläger letztlich entgegengekommen ist, schätzte den objektiven Marktwert des Klägers noch viel höher ein. Eine verwerfliche Gesi n- nung des Beklagten bei Vertragsabschluss ist nicht festzustellen. d ) Auch eine Gesamtbetrachtung mit Einbeziehung aller weiteren U m- stände führt nicht zu einer Beurteilung der Aufhebungsvereinbarung als sitte n- widrig. Der Beklagte hat seine wirtschaftliche oder intellektuelle Überlegenheit oder die schwächere Lage des Klägers nicht ausgenutzt. Zwar war der Kläger bei Vergleichsabschluss am 18. August 2008 noch minderjährig. Dies führt jedoch nicht zwangsläufig zur Bejahung des Merkmals der Unerfahrenheit oder intellektuellen Un terlegenheit. Denn der Kläger war zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als zwei Jahre bei dem Beklagten Vertragsspieler, versuchte eine Wec h- selmöglichkeit zu einem größeren Verein wahrzunehmen, war bei Abschluss des Vergleichs über 17 Jahre alt und schloss die Vereinbarung mit anwaltlicher Beratung und Hinzuziehung der Eltern. Er kündigte den Spielervertrag fristlos Tatsachen untersetzt hat. Der Aufenthalt in einem Internat, der im s portlichen Bereich selbstverständliche Vergleich mit dem Mitspieler K oder der Wunsch des Klägers, den Verein zu wechseln, begründen auch in der Zusammenschau t e zu einer Vertragsaufhebung weder Arb eitnehmer noch Arbeitgeber gezwungen werden ( vgl. BAG 15. Februar 2005 - 9 AZR 116/04 - zu B II 2 b ee der Gründe, BAGE 113, 3 27 = AP BGB § 612a Nr. 15 = EzA BGB 2002 § 612a Nr. 2 ) . I II. Als Vergleich ist der Aufhebungsvertrag vom 18. August 2008 nicht nach § 779 Abs. 1 BGB unwirksam. 38 39 40 - 16 - 8 AZR 453/12 - 17 - 1. Voraussetzung für di e Unwirksamkeit eines Vergleich e s nach § 779 Abs. 1 BGB ist, dass der von beiden Parte ien nach dem Inhalt des Vertrag e s als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt nicht der Wirklichkeit entspricht und der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde. Ein Sachverhalt ist dann als feststehend zugrunde gelegt, wenn er den Beteiligten nicht oder nicht mehr ungewiss ist und von ihnen als wes entliche Voraussetzung der Streitbeilegung betrachtet wird (BGH 18. Dezember 2007 - XI ZR 76/06 - Rn. 14, MDR 2008, 399) . Ein etwaiger Irrtum über einen Umstand, der vor dem Vergleich als streitig und ungewiss angesehen wurde und deshalb Gegenstand der Str eitbeilegung war, führt nicht zur Unwirksamkeit der Vereinbarung (vgl. BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09 - Rn. 28, AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 134 = EzA BGB 2002 § 781 Nr. 2) . Ebenso wenig hat ein reiner Rechtsirrtum der Parteien ohne jeden I rrtum über Tatsachen die Unwirksamkeit des Vergleichs zur Folge (BGH 18. Dezember 2007 - XI ZR 76/06 - aaO ) . 2. In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Landesa r- beitsgericht festgestellt, die Parteien hätten bei Abschluss der streitgege nstän d- lichen Vereinbarung nicht übereinstimmend zugrunde gelegt, dass der Ve r- tragsspielervertrag vom 12. März 2006 wirksam sei. Dabei hat das Berufung s- gericht rechtsfehlerfrei aus den rechtlichen Argumenten, die der damalige Bevollmächtigte des Klägers im Kündigungs - und Anfechtungsschreiben vom 26. Juni 2008 anführte , geschlossen, der Kläger stelle den Vertrag von Anfang an infrage. Der Bevollmächtigte des Klägers hatte § 9 des Spielervertrages für gehalten und beanstandet, das s der Urlaub nicht geregelt wurde. Die hiergegen erhobene Verfahrensrüge ist teils unbegründet, teils u n- zulässig. a) Das Berufungsgericht hat keine Überraschungsentscheidung getroffen und dadurch den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ver letzt. Auch die Revision räumt ein, dass die Parteien in der Berufung s- instanz darüber gestritten haben, ob sie bei Abschluss des Aufhebungsvertr a- ges übereinstimmend davon ausgin gen, d er Vertragsspielervertrag sei wirksam . 41 42 43 44 - 17 - 8 AZR 453/12 - 18 - Daher konnte es nicht überraschend sein, wenn das Landesarbeitsg ericht den Sachvortrag des Klägers nicht als unstreitig ansah. Die Bewertung, ob eine Tatsache streitig oder unstreitig ist, steht nach § 286 Abs. 1 ZPO dem Tatrichter zu. Das Berufungsgericht hat zur Begründung das Schreiben des damaligen Bev ollmächtigten des Klägers vom 26. Juni 2008 herangezogen. Es ist nicht ersichtlich, dass es dabei gegen Denk gesetze, Erfahrungssätze oder Ausl e- gungsgrundsätze verstoßen oder wesentlichen Tatsachenvortrag des Klägers unberücksicht igt gelass en hätte. b) Die Rüge der unterlassenen Beweiserhebung durch Zeugenverne h- mung ist unzulässig. B ei einer auf § 286 ZPO gestützten Rüge wegen übergangenen B e- weisantritts genügt es nicht, nur vorzutragen, das Landesarbeitsgericht habe angetretene Beweise ni cht berücksichtigt. Es muss vielmehr nach Beweisthema und Beweismittel angegeben werden, zu welchem Punkt das Landesarbeitsg e- richt rechtsfehlerhaft eine an sich gebotene Beweisaufnahme unterlassen haben soll und welches Ergebnis diese Beweisaufnahme hätte zeitigen können . Eine nicht näher bestimmte Bezugnahme auf einen übergangenen Beweisantritt reicht dazu nicht aus. Erforderlich ist die Angabe der genauen vorinstanzlichen Fundstelle der übergangenen Beweisanträge nach Schriftsatz und - jedenfalls bei umfa ngreichen Schriftsätzen - nach Seitenzahl. Ferner muss dargelegt werden, dass die Unterlassung der Beweiserhebung kausal für die Entsche i- dung gewesen ist (BAG 12. Juli 2007 - 2 AZR 666/05 - Rn. 26, AP ZPO § 551 Nr. 64 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 5) . Die Revision führt indes nicht aus, was die Zeugen (Zeugnis der Eh e- leute B) voraussichtlich ausgesagt hätten noch, dass diese überhaupt etwas zu der Streitfrage der subjektiven Vorstellungen der Parteien bei Vergleichsa b- schluss hätten aussagen können. IV . Im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit des am 12. März 2006 unter Mitwirkung der gesetzlichen Vertreter des Klägers geschlossenen Vertragsspielervertrag e s. 45 46 47 48 - 18 - 8 AZR 453/12 - 19 - 1. Die Eltern brauchten bei ihrer Zustimmung zu diesem Rechtsgeschäft nich t die Genehmigung des Familiengerichts nach § 1 643 Abs. 1 BGB. Nur der Vormund bedarf nach § 1822 Nr . 7 BGB der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, wenn der Mündel bei Eingehung eines Dienst - oder Arbeitsve r- hältnisses zu persönlichen Leistungen für lä ngere Zeit als ein Jahr verpflichtet werden soll. Für die Eltern gilt dies nicht (Palandt/Götz BGB 72. Aufl. § 1 643 Rn. 1 und § 1822 Rn. 14 ; Schlachter FamRZ 2006, 155, 156 f.; Staudi n- ger/Engler [ 2004 ] § 1822 Rn. 84; Erman/S. C. Saar BGB 13. Aufl. § 1822 R n. 23; NK - BGB/ Fritsche 2. Aufl. § 1822 Rn. 26; OLG Köln 22. September 2000 - 6 U 19/96 - ZUM 2001, 166; aA MüKo BG B/Wagenitz 6. Aufl. § 1822 Rn. 40; Fomferek NJW 2004, 410 ff.; Soer gel/Zimmermann 13. Aufl. § 1822 Rn. 31 ) . 2. Entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht war der Vertrag s- spielervertrag auch n icht nach § 134 BGB iVm. § 5 JArbSchG unwirksam. a) Der Kläger war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses 15 Jahre alt. Er war da mit Jugendlicher iSv. § 2 Abs. 2 JArbSchG . Dieses Gesetz gilt für sämtl i- che Arten von Beschäftigungen, unabhäng ig von einem Arbeitnehmerstatus (§ 1 Abs. 1 JArbSchG) . Allerdings finden gemäß § 2 Abs. 3 JArbSchG auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung. Nach § 41 Abs. 2 SchulG MV in der Fassung vom 13. Februar 2006 betrug die Vollzeitschulpflicht in Mecklenburg - Vorpommern im Jahre 2008 neun Schuljahre. Daher endete die Vollzeitschulpflicht des Klägers mit Erreichen der 10. Klasse zum Schuljahr 2006/2007. b) Es kan n dahinstehen, ob der Kläger mit nur leichten und für Kinder geeigneten Arbeiten iSv . § 5 Abs. 3 JArbSchG beschäftigt wurde. Denn jede n- falls würd e ein Verstoß hiergegen im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses zu keine r Unwirksamkeit des Vertragsspielervertr ages führen . Der Kläger hatte bei Vergleichsabschluss die Altersgrenze überschritten (ErfK/Schlachter 13. Aufl. § 5 JArbSchG Rn. 12; HWK/Tillmanns 5. Aufl. § 5 JArbSchG Rn. 2) . Der Schutzzweck des JArbSchG, Kinder vor einer nicht entwicklungsgerechten Arbe it und vor Ausbeutung zu schütz en, greift nicht ein, wenn der Beschäftigte 49 50 51 52 - 19 - 8 AZR 453/12 mittlerweile den Status eines Jugendlichen hat, für den andere Beschäftigung s- begrenzungen gelten. Das Beschäftigungsverbot soll den Minderjährigen nur schützen, nicht aber zum Verlu st eines Arbeits - oder Dienstverhältnisses führen, das mittlerweile zulässig ist (HWK/Tillmanns aaO ) . V. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen. Hauck Böck Breinlinger Burr N. Reiners 53
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