Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 28. Mai 2019 Achter Senat - 8 AZN 268/19 ECLI:DE:BAG:2019:280519.B.8AZN268.19.0 I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 24. Mai 2018 - 58 Ca 7193/17 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 27. November 2018 - 7 Sa 963/18 - Entscheidungsstichwort : Beschränkung der Revisionszu lassung Leitsätze: 1. Streiten die Parteien über die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG, kann das Landesarbeitsgericht die Revision auf den A n- spruchsgrund beschränkt zulassen. Aus § 61 Abs. 3 iVm. § 64 Abs. 7 ArbGG folgt nichts Abweichendes. Die Beschränkung der Revisionsz u- lassung auf den Anspruchsgrund ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Fehlt es hieran, ist die Revision auch hinsichtlich der Höhe zugelassen. 2. Hat das Landesarbeitsgericht die Revision sowohl im Hinblick auf den Anspruchsgrund als auch im Hinblick auf die Anspruchshöhe nur für eine Prozesspartei zugelassen und hat es über die Höhe der Forderung auch zum Nachteil der anderen Partei entschieden, ist die Beschränkung der Revisionszulassung auf die eine Prozesspartei im Hinblick auf die A n- spruchshöhe aus Gründen der Parität unwirksam. ECLI:DE:BAG:2019:280519.B.8AZN268.19.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZN 268/19 7 Sa 963/18 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg BESCHLUSS In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Nichtzulassungsbeschwerdeführerin, pp. beklagtes, berufungsbeklagtes und nichtzulassungsbeschwerde - gegnerisches Land, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 28 . Mai 2019 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Be r- lin - Brandenburg vom 27. November 2018 - 7 Sa 963/18 - wird als unzulässig verworfen. Die Kl ägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. - 2 - 8 AZN 268/19 ECLI:DE:BAG:2019:280519.B.8AZN268.19.0 - 3 - Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.159,88 Euro festgesetzt. Gründe Die auf grundsätzliche Bedeutung entscheidungserheblicher Rechtsfr a- gen (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG) gestützte Nichtzula ssungsbeschwerde ist unz u- lässig und deshalb zu verwerfen. I. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie auf ein rechtl i- ches Ergebnis gerichtet ist , das bereits eingetreten ist. Gegen das in der B e- schwerde bezeichnete Urteil des Landesarbeitsger ichts Berlin - Brandenburg ist das Rechtsmittel der Revisio n im Hinblick auf die Anspruchshöhe auch für die Klägerin zugelassen . Insoweit ist d ie vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Beschränkung der Zula ssung auf das beklagte Land wirkungslos. Zwar hat das Landesarbeitsgericht die Revision im verkündeten Tenor der Entscheidung ausdrücklich nur für das beklagte Land zugelassen und sie für die Klägerin ausdrücklich nicht zugelassen. Allerdings hat das Berufungsgericht die Revision für das beklagt e Land nicht auf den Anspruchsgrund beschränkt, sondern u m- fassend und damit auch im Hinblick auf die Höhe zugelassen. Dies führt, da nicht nur das beklagte Land, sondern auch die Klägerin durch die anzufechte n- de Entscheidung wegen der Anspruchshöhe betroff en ist, insoweit zur Unwir k- samkeit der Beschränkung der Revisionszulassung auf das beklagte Land mit der Folge, dass im Hinblick auf die Anspruchshöhe die Revision für beide Pa r- tei en zugelassen ist. 1. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision für das beklagte Land nicht auf den Anspruchsgrund beschränkt, sondern umfassend und damit auch über die Höhe der Forderung zugelassen. Der Urteilstenor lässt eine Beschränkung auf den Anspruchsgrund nicht erkennen . Nach § 72 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 64 Abs. 3a Satz 1 ArbGG ergibt sich der Umfang der Revisions zulassung aus dem Urteilstenor , weshalb weder eine nachträgliche Beschränkung der mit dem T e- 1 2 3 - 3 - 8 AZN 268/19 ECLI:DE:BAG:2019:280519.B.8AZN268.19.0 - 4 - nor verkündeten unbeschränkten Zulassung der Revision in den Entsche i- dungsgründen (vgl. BAG 19. März 2003 - 5 AZN 751/02 - zu II 2 der Gründe, BAGE 105, 308 ) , noch eine nachträgliche Erweiterung der mit dem Tenor ve r- kündeten beschränkten Zul assung der Revision möglich ist (vgl. BAG 22. März 2018 - 8 AZR 190/17 - Rn. 19) . 2. Das Landesarbeitsgericht hätte die Revision für das beklagte Land auf den Anspruchsgrund beschränkt zulassen können. a) D as Berufungsgericht kann die Zulassung der Revision zwar nicht auf einzelne Anspruchsgrundlagen, Rechtsfragen oder Elemente des geltend g e- machten Anspruchs, wohl aber auf einen tatsächlich oder rechtlich selbständ i- gen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränke n (vgl. BAG 15. Januar 2015 - 5 AZN 798/14 - Rn. 5 , BAGE 150, 279) . Es kann die Revision auf den A n- spruchsgrund beschränkt zulassen, wenn über den Anspruch ein Grundurteil hätte ergehen können (vgl. BGH 13. Juli 2004 - VI ZR 273/03 - zu II 1 der Gründe) . Ein Grundurteil scheidet allerdings wesensmäßig bei Ansprüchen aus, die der Höhe nach bis zum Ende des Rechtsstreits ni cht summenmäßig zu b e- stimmen sind (vgl. BGH 2 8. März 2006 - VI ZR 50/05 - Rn. 10) . b) D as Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG dem Grunde nac h stellt einen rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs dar , über den - ebenso wie bei Schmerzensgelda n- sprüchen (vgl. BGH 28. März 2006 - VI ZR 50/05 - Rn. 10) - durch Grundurteil entschieden werden und auf den auch der Revisionskläger selbst se ine Revis i- on beschränken könnte. Auch b ei einem der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts g estellten Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG gehö rt der Betrag des Anspruchs zum Streitgegenstand, den n insoweit kann nicht nur der Anspruchsgrund, sondern auch der zu beziffernde Betrag streitig sein. Deshalb darf über einen solchen Antrag grundsätzlich entsprechend § 304 ZPO durch Grundurteil entschieden werden . c) Dass im Arbeitsgerichtsprozess ein Gr undurteil nicht selbständig a n- fechtbar ist (§ 61 Abs. 3 iVm. § 64 Abs. 7 ArbGG) , führt zu keiner anderen B e- 4 5 6 7 - 4 - 8 AZN 268/19 ECLI:DE:BAG:2019:280519.B.8AZN268.19.0 - 5 - wertung (so auch GMP/Müller - Glöge 9. Aufl. § 72 Rn. 41; aA Düwell/Lipke/ Düwell 4. Aufl. § 72 Rn. 55) . § 61 Abs. 3 ArbGG ändert die für den Zivilpro zess der ordentlichen Gerichtsbarkeit geltenden Verfahrensregelun gen nur zum Teil ab. Er schränkt die Zulässigkeit eines Grundurteils an sich nicht ein, sondern beschrän kt nur dessen Wirkung und damit auch dessen rechtliche und prakt i- sche Bedeutung (vgl. B AG 1. Dezember 1975 - 5 AZR 466/75 - zu 2 der Grü n- de) . Die Frage nach einer auf den Anspruchsgrund beschränkten Revisionsz u- lassung ist deshalb v on der Frage nach der selb st ändigen Anfecht barkeit eines Grundurteils zu unterscheiden. 3. Das Landesarbeitsgericht hätte die Zulassung der Revision wegen der Höhe des Anspruchs nicht auf das beklagte Land beschränken dürfen. Zwar kann die Zulassung der Revision grundsätzlich auf eine Prozesspartei b e- schränkt werden (vgl. etwa BAG 28. Mai 1998 - 2 A ZR 480/97 - BAGE 89, 43 ) mit der Folge, dass die gegnerische Partei allein die Möglichkeit der Anschlus s- revision hat. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings dann anerkannt , wenn eine als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage vom Berufungsgericht nicht allein zum Nachteil der einen Prozesspartei entschieden wurde und deshalb auch die andere Partei von ihr nachteilig betroffen ist (vgl. BG H 26. September 2012 - IV ZR 108 /12 - Rn. 7) . Zwar könnte vorlie gen d einiges dafür sprechen , dass das La n- desarbeitsgericht , das seine Zulassungsentscheidung auf das Vorliegen des Zulassungsgrundes nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG gestützt hat, davon ausg e- gangen ist, dass sich nur im Hinblick auf den Anspruchsgrund und nicht a uch im Hinblick auf die Anspruchshö he (zumindest) eine Rechtsfrage grundsätzl i- cher Bedeutung stellt; dennoch hat es im Tenor seiner Entscheidung - wie unter Rn. 3 ausgeführt - die Revision für das beklagte Land unbeschränkt, dh. sowohl im Hinblick auf den Anspruchsgrund als auch im Hinblick auf die Anspruchsh ö- he zugelassen. Über die Höhe des Anspruchs hat das Berufungsgericht indes nicht nur zum Nachteil des beklagten Landes, sondern ebenso zum Nachteil der Klägerin entschieden, weil es dieser nicht die von ihr begehrte Mindesten t- schädigung iHv. 10.319,76 Euro, sondern lediglich 5.159,88 Euro zugesprochen und die Berufung der Klägerin im Übrigen abgewiesen hat. Infolge der unb e- 8 - 5 - 8 AZN 268/19 ECLI:DE:BAG:2019:280519.B.8AZN268.19.0 schränkten Zulassung der Revision für das beklagte Land kann dieses mit der Revisi on demnach nicht nur die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über den Anspruchsgrund, sondern auch dessen Entscheidung über die Anspruch s- höhe angreifen . Aus Gründen der Parität muss L etzteres au ch für die Klägerin gelten . Sie muss sich insoweit nicht au f die Möglichkeit der Anschlussrevision verweisen lassen. Soweit das Landesarbeitsgericht die Revision im Hinblick auf die Anspruchshöhe nur für das beklagte Land zugelassen hat, ist diese B e- schränkung unwirksam; insoweit wirkt die Zulassung auch zugunsten der Kl ä- gerin. An diese Zulassung ist das Bundesarbeitsgericht nach § 72 Abs. 3 ArbGG gebunden. 4. Nach alledem ist die Nichtzulassungsbeschwerde auf ein rechtliches Ergebnis gerichtet, das bereits eingetreten ist, sie ist deshalb als unzulässig zu verw erfen. Aus dem Grundsatz der Meistbegünstigung folgt insoweit nichts A b- weichendes. Der Klägerin bleibt es unbenommen, unter Beachtung der pr o- zessualen Vorgaben Revision oder Anschlussrevision einzulegen. Sie ist pr o- zessual nicht schutzlos gestellt. Durch d en Fehler des Berufungsgerichts en t- stehen ihr keine prozessualen Nachteile (vgl. BGH 8. Mai 2018 - XI ZR 538/17 - Rn. 13) . II . Von einer weiteren Begründung zum sonstigen, vom Senat geprüften Vorbringen der Klägerin wird abgesehen, da sie nicht geeignet wäre, zur Kl ä- rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG) . Weitergehende Ausführungen sind auch von Verfassungs wegen nicht geboten (vgl. BVerfG 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1382/10 - BVerfGK 18, 30 1) . II I. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Wertfestse t- zung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG. Schlewing Vogelsang Roloff 9 10 11
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