- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 153/12 7 Sa 958/11 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 14. März 2013 URTEIL Förster, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bunde s- arbeitsgericht Hauck, die Richter am Bundesarbeitsgericht Böck und Breinlinger sowie die ehrenamtlichen Richter Lüken und Wroblewski für Recht erkannt: - 2 - 8 AZR 153/12 - 3 - Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Düsseldorf vom 30. No vember 2011 - 7 Sa 958/11 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung - auch über die Kosten der Revision - an das La n- desarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten um die Wirksamkeit ei ner ordentlichen, betrieb s- bedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Der 1962 geborene, getrennt lebende Kläger war seit dem 1. Januar 2001 bei der Beklagten als Berufskraftfahrer beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthält eine Versetzungsklausel, wonach die Arbeitgeberin berechtigt ist, den Kläger gemäß seinen Qualifikationen und Fähigkeiten auch in anderen B e- triebsstätten der B - Gruppe in Deutschland einzusetzen. Ursprünglich wurde der Kläger am Standort Mö eingestellt. Nach Aufl ö- sung dieses Standortes w urden dessen Zuständigkeiten nach M verlagert. Der Kläger fuhr eine Sattelzugmaschine mit Auflieger. Die Beklagte, die zur B - Gruppe gehört, betrieb ein Speditions - und Transportgewerbe. Der Hauptsitz befindet sich in R, daneben unterhielt sie Standorte in M, P und W. Mit Wirkung zum 1. Dezember 2010 veräußerte die Beklagte das Sp e- d i tionsgeschäft des nach ihren Angaben bestehenden Geschäftsbereichs - (L) . Das Frachtführergeschäft dieses Bereichs einschl. der Fuhrparkorganisation verblieb bei der Beklagten, die mit der L unter dem 1. Dezember 2010 einen Rahmenvertrag über die Erbringung von Frachtführerleistungen (Transporten) abschloss. 1 2 3 4 5 - 3 - 8 AZR 153/12 - 4 - Am 6. Dezember 201 0 fand eine Gesellschafterversammlung der B e- klagten statt. Gesellschafterin der Beklagten ist die B Holding GmbH & Co. KG , Komplementärin dieser Gesellschaft ist die B H G mbH, die vertreten wird durch den Geschäftsführer Bö. Ausweislich des vorgelegten Pro tokolls hat die Gesel l- schafterversammlung ua. beschlossen: und Beendigung des Geschäftsbetriebes der B GmbH zum 31. Dezember 2010 an sämtlichen Standorten. Soweit bis zur Beendigung noch bestehender Kundenve r- träge eine Abwicklung über den 31.12.2010 hinaus no t- wendig sein sollte, ist dem im Rahmen der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung Rechnung zu tragen. Die Geschäftsführung wird mit der Durchführung aller hierzu erforderlichen Maßnahmen beauf tragt. Dies u m- fasst insbesondere die vorzeitige Beendigung von Ku n- denverträgen zu vertretbaren wirtschaftlichen Konditionen sowie die Beendigung der Arbeitsverhältnisse mit allen Die bisher von der Beklagten erbrachten Frachtführerleistung en für den r- für den Geschäftsbereich sollten ab dem 1. Januar 2011 von der Ma GmbH (Ma) , eine r weitere n 100 - prozentige n Toc h- ter der B - Gruppe, durchgeführt werden. Der Ma bot die Beklagte unter dem 13. Dezember 2010 eine , deren Vorbemerkung wie folgt lautet: B ist ein Unternehmen der Speditions - und Tran s- portbranche und auf nationale wie internationale Verkehre spezialisiert. Mit Gesellschafterbeschluss vom 6.12.2010 wurde die Betriebsstilllegung von B beschlossen, woraufhin mit den größten Kunden für r- e- ngen über die Einstellung der Transporte zum 31.12.2010 abg e- schlossen wurden. (2) Ma wird die vorgenannten Transporte des G e- r- r- 6 7 - 4 - 8 AZR 153/12 - 5 - m die hierfür erforderliche Transportkapazität bereitstellen zu kö n- nen, mietet Ma von B, bzw. dem jeweiligen Eigent ü- i- eingesetzten LKW und Zugmaschinen und übe r- nimmt das diesem Bereich zugeordnete Fahr - und Dispositionspersonal. 3. Arbeitnehmer (1) Die Parteien gehen davon aus, dass es sich bei dem in diesem Vertrag geregelten Sachverhalt um die Übertragung von Betriebsteilen gemäß § 613a A b- satz (1) S. 1 BGB handelt. Die Käuferin tritt daher mit Wirkung zum 01.01.2011 gemäß § 613a BGB in alle Rechte und Pflichten aus den am 01.01.2011 best e- henden Arbeitsverhältnissen mit Arbeitnehmern, die r- kehrsversorgung und Werks sind, ein. Diejenigen Arbeitnehmer, die diesem G e- schäftsbereich zuzuordnen sind, sind in Anlage 4 In dieser Anlage nicht aufgeführt. Weiter war der Übernahmevereinbarung ein sog. Rahme n- mietvertrag beigefügt. Danach sollte die Beklagte laufend Kraftfahrzeuge, insbesondere Zugmaschinen, Sattelauflieger, Anhänger, Pkw und Lastkraftw a- gen an Ma vermieten. Der Bestand an vermieteten Fahrzeugen könne sich von Monat zu Monat ände rn und erfordere ein hohes Maß an Flexibilität. Für die Kündigung des gesamten Vertrages war eine Frist von zwei Monaten zum Monatsende vorgesehen. Die Übernahmevereinbarung sowie der Rahmen mie t- vertrag wurden vom Geschäftsführer der Beklagten V am 13. Deze mber 2010 unterzeichnet, die Gegenzeichnung für Ma erfolgte am 28. Dezember 2010. Aufgrund einer Vereinbarung vom 15. Dezember 2010 wurde der B e- Dezember 2010 an die I GmbH & Co. KG veräußert. In diesem Bereich waren keine Berufskraftfahrer beschäftigt. 8 9 - 5 - 8 AZR 153/12 - 6 - Die Beklagte unterrichtete mit schriftlicher Anzeige gemäß § 17 KSchG vom 20. Dezember 2010 die Agentur für Arbeit in R von geplanten Entlassu n- gen. Sie gab dabei an, die Anzeige beziehe sich auf den Hauptbetrieb in R; von 280 Arbeitnehmern sollten 251 entlassen werden. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2010, welches dem Kläger am 28. Dezember 2010 zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis wegen der Einstellung des operativen Betriebs zum 31. März 2011. Gle ichlautende Kündigungsschreiben erhielten alle Mitarbeiter der Beklagten. Allerdings erhielten die in der Anlage 4 zur Übernahmevereinbarung zwischen der Beklagten und Ma aufgeführten Arbeitnehmer zusätzlich ein Unterrichtungsschreiben nach § 613a BGB. D iesen Mitarbeitern wurde ua. mitgeteilt, dass die Ma unwiderruflich erkläre, dass sie aus der von der Bekla g- ten ausgesprochenen Kündigung nach dem Betriebsübergang keine Rechte herleiten werde und das Arbeitsverhältnis zu den bislang bestehenden Bedi n- gunge n so weiter fortführen werde, als ob die Kündigung nicht ausgesprochen worden sei. Die betroffenen Arbeitnehmer sollten eine beigefügte formularm ä- der sie das Angebot zur Weiterfüh rung des Arbeitsverhältnisses mit Ma anne h- men und gleichzeitig auf das Widerspruchsrecht gemäß § 613a Abs. 6 BGB verzichten sollten. Mit beim Arbeitsgericht am 17. Januar 2011 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben. Er hat eine vollständige Einstellung des Geschäftsbetriebs der Bekla g- ten bestritten. Der Gesellschaft er b e schluss vom 6. Dezember 2010 sei in den i- Teile des Betriebs würden nämlich bei Schwestergesellschaften weitergeführt. Er selbst habe nicht nur dem G e- ngehör t, sondern alle möglichen Arten von Verkehren innerhalb des Unternehmens der Beklagten durchgeführt. Im Übr i- gen sei vor Ausspruch der Kündigung eine Sozialauswahl nicht entbehrlich 10 11 12 13 14 - 6 - 8 AZR 153/12 - 7 - gewesen. Er sei älter und auch länger beschäftigt als der weiterbeschäftigte Kollege Dz. Alle Fahrer seien auch austauschbar und vergleichbar. Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 23. Dezember 2010 nicht aufgelöst worden ist. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Antrags auf Klageabweisung die Auffassung vertreten, dass die Kündigung aus betriebsb edingten Gründen sozial gerechtfertigt sei. Nach der Übernahme de s Geschäftsbereiche s s- r- korganisation seit 1. h- re, Werksve Komplettladungen von Punkt A nach Punkt B zu fahren. Dieser sei für die Kunden Ka, K, Kr und G gefahren worden und unte rteile sich noch einma l in h- AG und B o GmbH auf Jumbogliederzügen und Megatrailern eingesetzt worden. Im Bereich - und Tankfahrzeuge zum Einsatz t- den Standort P, von dort aus sei die Verschiffung auf der Donau durchgeführt worden. In Umsetzung des Gesellschafterbeschlusses vom 6. Dezember 2010 habe die Beklagte versucht, die bestehenden Kundenverträge möglichst schnell aufzulös en. Am 13. Dezember 2010 sei der Vertrag mit Ka gekündigt worden, was nochmals schriftlich am 30. März 2011 bestätigt worden sei. Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2010 sei der Mietvertrag für die Räumlichkeiten des Stan d- orts M zum 31. März 2011 gekündigt wo rden. Der Stilllegungsbeschluss habe mithin durchaus greifbare Formen angenommen. Dies zeige auch die nachträ g- 15 16 17 - 7 - 8 AZR 153/12 - 8 - liche Entwicklung. Die operative Tätigkeit am Standort M sei zum 31. März 2011 vollständig eingestellt worden. Die Entscheidung der Gesellschafte rin zur Stilllegung des gesamten Betriebs sei auch umgesetzt worden. Entscheidend sei, dass der nach zwei eventuellen Teilbetriebsübergängen bestehende Restbetrieb zum 31. Dezember 2010 stillgelegt worden sei. Der Geschäftsführer der Gesel l- scha f terin der B eklagten Herr Bö habe den Geschäftsführer der Beklagten V in einem Gespräch am 15. Dezember 2010 angewiesen, alle Arbeitsverhältnisse zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen. Die Gesellschafterin habe die Entwicklung mit den Teilbetriebsübergängen jedenf alls mitgetragen. Schließlich hat sie gemeint, dass eine Sozialauswahl entbehrlich gew e- sen sei, weil allen verbliebenen Arbeitnehmern der Beklagten gekündigt worden sei. Dies beziehe sich insbesondere auch auf die Arbeitnehmer, die von dem möglichen Überg ang auf Ma erfasst wurden, weil Ma - und nicht sie selbst - erklärt habe, aus der Kündigung keine Rechte mehr herzuleiten. Selbst wenn jedoch eine Sozialauswahl im Hinblick auf die von dem möglichen Teilb e- triebsübergang auf Ma erfassten Arbeitnehmer erford erlich gewesen sein sollte, würde sich die Kündigung des Klägers bei Anwendung eines Punkteschemas jedenfalls im Ergebnis als richtig darstellen. Die Beklagte hat auch behauptet, dass der Standort in M als eigenständiger Betrieb anzusehen sei. Der Vorg e- set zte übe das Weisungsrecht in personellen und sozialen Angelegenheiten wie Einstellungen, Kündigungen, Abmahnungen, Regelung der Arbeitszeit, Gewä h- rung von Urlaub etc. aus. Am Standort M sei Herr Pa Niederlassungsleiter und zuletzt kommissarisch der Geschäf tsführer V Leiter gewesen. Dort sei auch die Spesenliste erstellt worden. Der Bereich sei mit einer eigenen Kostenstelle geführt worden. Der Standort habe sich rd. 420 km vom Hauptsitz in R befu n- den. Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zug e- lassenen Revision verfolgt die Beklagte das Ziel einer Klageabweisung weiter. 18 19 20 - 8 - 8 AZR 153/12 - 9 - Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist begründet. Mit der vom Berufun gsgericht gegebenen Begründung durfte der Klage nicht stattgegeben werden. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht bereits das Vorliegen einer ernsthaften Stilllegungsabsicht verneint. Dies führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Im maßgeblichen Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung könne nicht festgestellt werden, dass die Beklagte noch eine ernstliche Absicht gehabt habe, den Betrieb stillzulegen und dass diese Stilllegungsabsicht bereits greifbare Formen angenommen habe. Die nach dem Beschluss vom 6. Dezember 2010 geplanten Maßnahmen seien nicht erfolgt, denn die Bekla g- te habe ihre Absicht, den Betrieb stillzulegen, vor Zugang der Kündigung geändert. Sie habe vielmehr mit der Ma eine Vereinbarung abgeschlossen, r- kehrsversorgung und 1. Januar 2011 d urchführen sollte. Die Beklagte könne sich nicht darauf zurüc k- ziehen, dass sie auch jenen Arbeitnehmern eine Kündigung aus ges pr o ch en habe , die auf Ma übergehen sollten. Denn wie diesen Mitarbeitern in dem Unterrichtungsschreiben über den geplanten Teilbetr iebsübergang mitgeteilt w o rde n sei , sei von Anfang an nicht beabsichtigt gewesen, dass diese Arbeit s- verhältnisse aufgrund der Kündigung enden sollten . Vielmehr sollten sie bei Ma fortgeführt werden. Es sei auch etwas anderes, wenn beschlossen werde, einen Betrieb insgesamt stillzulegen, als wenn nur ein Teil des Betriebs auf einen Erwerber übertragen und der verbleibende Restbetrieb stillgelegt werden soll e . Im letzteren Fall sei eine Sozialauswahl durchzuführen. Der am 6. Dezember 2010 gefasste Stilllegung sbeschluss trage damit nach Änderung der Umstände die Anweisung an den Geschäftsführer, alle Arbeit s verhältnisse zu kündigen, gerade nicht. Andere Beschlüsse der Gesellschafterversammlung seien nicht gefasst worden. Die Ernsthaftigkeit der Stilllegungsabsi cht hinsichtlich des 21 22 - 9 - 8 AZR 153/12 - 10 - gesamten Betriebs werde auch durch die Regelung in dem Rahmen miet vertrag über die Vermietung von Fahrzeugen infrage gestellt. Es sei nicht ersichtlich, wie die Beklagte ohne Arbeitnehmer die nach dem Mietvertrag vorausgesetzten ständig en Aktualisierungen bewältigen können sollte. Es fehle damit im Zei t- punkt des Zugangs der Kündigung an einem ernsthaften Stilllegungswillen. Die Beklagte habe auch, ohne dass es darauf noch ank om me, keine Sozialauswahl vorgenommen. Nach dem Vortrag der Bek lagten sei nicht festzustellen, dass de m Kläger bei einer nachträglich durchgeführten vertretbaren Sozialauswahl hätte gekündigt werden müssen. Soweit die Beklagte ihren Vortrag hinsichtlich der Sozialauswahl in der mündlichen Verhandlung ergänzt habe , sei dieser nicht mehr zu berücksichtigen, da sie zuvor unter Fristsetzung auf das Erfo r- dernis einer Sozialauswahl hingewiesen worden sei. B. Diese Begründung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. I. Das Landesarbeitsgericht hat nicht ohne Rechtsfehler angenommen, im Zeitpunkt der Kündigung habe es der Beklagten an einer ernsthaften Stilll e- gungsabsicht gefehlt. 1. Die Stilllegung des gesamten Betriebs oder eines Betriebsteils durch den Arbeitgeber gehört zu den dringenden betr ieblichen Erfordernissen iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Künd i- gung abgeben können (st. Rspr., vgl. BAG 26. Mai 2011 - 8 AZR 37/10 - Rn. 25, AP BGB § 613a Nr. 409 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 125 ) . Unter Betriebsstilllegun g ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbei t- nehmer bestehenden Betriebs - und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Verfolgung des bisherigen Betriebszweckes dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen ( BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 37, A P KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 188) . 23 24 25 - 10 - 8 AZR 153/12 - 11 - Der Arbeitgeber ist nicht gehalten, eine Kündigung erst nach Durchfü h- rung der Stilllegung auszusprechen. Neben der Kündigung wegen erfolgter Stilllegung kommt auch eine Kündigung wegen beabsichtigter Stilllegung in Betracht. Im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung muss die auf Tatsachen gestützte, betriebswirtschaftliche Prognose gerechtfertigt sein, dass zum Kü n- digungstermin mit einiger Sicherheit der Eintritt des die Entlassung erforderlich machend en betrieblichen Grundes vorliegen wird (BAG 13. Februar 2008 - 2 AZR 543/06 - Rn. 22, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Künd i- gung Nr. 175) . Erforderlich ist, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung den ernsthaften und endgültigen Ents chluss gefasst hat, den Betrieb endgültig und nicht nur vorübergehend stillzulegen ( vgl. BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 37, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedin g- te Kündigung Nr. 188) . Der Ernsthaftigkeit der Stilllegungsabsicht steht dabei nicht entg egen, dass sich der Arbeitgeber entschlossen hat, die gekündigten Arbeitnehmer in der jeweiligen Kündigungsfrist noch für die Abarbeitung vo r- handener Aufträge einzusetzen. Der Arbeitgeber erfüllt damit gegenüber den tatsächlich eingesetzten Arbeitnehmern l ediglich seine auch im gekündigten Arbeitsverhältnis bestehende Beschäftigungspflicht (vgl. BAG 8. November 2007 - 2 AZR 554/05 - Rn. 20, AP KSchG 1969 § 17 Nr. 28 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 156) . An einem endgültigen Entschluss zur Betriebsstilllegung fehlt es, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung noch in ernsthaften Verhandlungen über eine Veräußerung des Betriebs steht oder sich noch um neue Aufträge bemüht (vgl. BAG 13. Februar 2008 - 2 AZR 543/06 - Rn. 23, aaO ) . Bei einer Betriebsstilllegung ist ferner erforderlich, dass die geplanten ( vgl. BAG 15. Dezember 2011 - 8 AZR 692/10 - Rn. 40, AP BGB § 613a Nr. 424 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 132) . Von einer Stilllegung kann jedenfalls dann ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber seine Stilllegungsabsicht unmissverständlich äußert, allen Arbei t- nehmern kündigt, etwaige Miet - oder Pachtverträge zu m nächstmöglichen Zeitpunkt auflöst, die Betriebsmittel, über die er verfügen darf, veräußert und 26 27 - 11 - 8 AZR 153/12 - 12 - die Betriebstätigkeit vollständig einstellt (vgl. BAG 26. Mai 2011 - 8 AZR 37/10 - Rn. 26, AP BGB § 613a Nr. 409 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 125) . Für die Still legung von Betriebsteilen gilt dies, begrenzt auf die en tsprechende Einheit, entsprechend ( BAG 26. Mai 2011 - 8 AZR 37/10 - aaO ). Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung schließen sich system a- tisch aus (st. Rspr., vgl. BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 39, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 188) . Dabei kommt es auf das tatsächliche Vorliegen des Kündigungsgrundes und nicht auf die vom Arbeitg e- ber gegebene Begründung an. Eine vom Arbeitgeber mit einer Stilllegungsa b- sicht begründ ete Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn sich die geplante Maßnahme objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betrieb s- veräußerung darstellt, weil etwa die für die Fortführung des Betriebs wesentl i- chen Gegenstände einem Dritten überlassen werden sollten, der Veräußerer diesen Vorgang aber rechtlich unzutreffend als Betriebsstilllegung wertet (vgl. BAG 28. Mai 2009 - 8 AZR 273/08 - Rn. 30, AP BGB § 613a Nr. 370 = EzA KSchG § 17 Nr. 20) . An einer Stilllegung des Betriebs fehlt es nicht nur d ann, wenn der gesamte Betrieb veräußert wird, sondern auch, wenn organisatorisch abtrennbare Teile des Betriebs im Wege eines Betriebsteilübergangs (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB) veräußert werden. Dann liegt keine Betriebsstilllegung, sondern allenfalls eine B etriebsteilstilllegung vor (BAG 30. Oktober 2008 - 8 AZR 397/07 - Rn. 28, AP BGB § 613a Nr. 358 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 103) . Wird ein Betriebsteil veräußert und der verbleibende Restb e- trieb stillgelegt, kommt es darauf an, ob der gekündigte Arbeitnehmer dem auf einen Erwerber übergehenden Betriebsteil zugeordnet war (vgl. BAG 30. Oktober 2008 - 8 AZR 397/07 - Rn. 41, aaO ) . Ist dies nicht der Fall, so kann die Stilllegung des Restbetriebs einen betriebsbedingten Kündigungsgrund darstellen, wenn die Arbeit nehmer diesem Betriebsteil zugeordnet waren (vgl. ErfK/Oetker 13. Aufl. § 1 KSchG Rn. 283) . 2. Bei der Prüfung der Sozialwidrigkeit einer Kündigung (§ 1 Abs. 2 KSchG) durch das Landesarbeitsgericht handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die vom Revisionsgericht nur darauf zu 28 29 - 12 - 8 AZR 153/12 - 13 - überprüfen ist, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachver h alts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob das Urteil in sich wide r- spruchsfrei ist (st. Rspr., vgl. BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 35, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 188) . 3. Das Berufungsurteil hält diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab nicht stand. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 6. Dezember 2010 zur Still legung des gesa m- ten Betriebs sei nicht umgesetzt worden. Die Beklagte habe nach der B e- schlussfassung am 15. veräußert und am 13. Dezember 2010 der Ma angeboten, die Geschäftsbere i- verkehrsversorgung und Januar 2011 auf sie zu übertragen. Einen anderen Beschluss, als die Produktionsgemeinschaft aufzulösen, habe die Gesellschafterversammlung jedoch nicht gefasst. a) Für die Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung ist maßgeblich, welche unternehmerische Entscheidung im Zeitpunkt der Kündigung von der Beklagten getroffen worden war. Frühere Überlegungen, etwa der Gesellscha f- terbeschluss vom 6. Dezember 2010, sind dagegen grun dsätzlich nicht erhe b- lich. Die streitbefangene Kündigung vom 23. Dezember 2010 ging dem Kläger am 28 . h- i- pedition, Nahverkehrsversorgung und zuging, stand also fest, dass einige Geschäftsbetriebe auf Dritte übertragen, der dann noch bestehende Restbetrieb still gelegt werden sollte. Es kann dahinst e- hen, ob diese unternehmerische Entscheidung im Widerspruch zum Beschluss vom 6. Dezember 2010 stand, der eine vollständige Stilllegung des Betriebs vorsah, oder ob im Wege der Auslegung die Abwicklung des Geschäftsbetr iebs der Beklagten nicht auch die Veräußerung und Übertragung einzelner G e- 30 31 - 13 - 8 AZR 153/12 - 14 - schäftsbereiche umfassen sollte. Denn die unternehmerische Entscheidung zur Stilllegung des Betriebs einer GmbH setzt keinen wirksamen Beschluss der Gesellschafter voraus (BAG 5. Apr il 2001 - 2 AZR 696/99 - zu II 3 der Gründe, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 117 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 110; 11. März 1998 - 2 AZR 414/97 - zu II 1 c der Gründe, AP BetrVG 1972 § 111 Nr. 43 = EzA KSchG § 1 Betriebsb e dingte Kündigung Nr. 99; APS/Kiel 4. Aufl. § 1 KSchG Rn. 492; KR/Griebeling 10. Aufl. § 1 KSchG Rn. 579; ErfK/Oetker 13. Aufl. § 1 KSchG Rn. 277) . Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung die Stilllegung des - restlichen - Betriebs durch einzelne Gesellschafter oder durch ein anderes Organ der Gesellschaft verzögert oder gar verhindert werden konnte (BAG 5. April 2001 - 2 AZR 696/99 - aaO ) . Vielmehr hat die Beklagte unbestritten vorgetragen, Herr Bö habe als Ge schäftsführer der Komplement ä- rin ihren Geschäftsführer V in einem Gespräch am 15. Dezember 2010 ang e- wiesen, alle Arbeitsverhältnisse zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen. Damit hat die Gesellschafterin der Beklagten auch in Ansehung der möglichen Über tragung von Geschäftsbereichen auf Dritte ihren Kündigungsentschluss bestätigt. Dagegen brauchte es kündigungsrechtlich eines nochmaligen, den veränderten oder sich verändernden Umständen entsprechenden Beschlusses der Gesellschafterin der Beklagten nicht. b) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts wird die Ernstha f- tigkeit der Stilllegungsabsicht auch nicht denknotwendig durch die Regelungen in dem mit Ma vereinbarten Rahmenmietvertrag über die Vermietung von Fahrzeugen infrage gestellt. Das Beru fungsgericht meint, es sei nicht nachvol l- ziehbar, wie die Beklagte ohne eigene Leute der Verpflichtung zur monatlichen Aktualisierung der Bereitstellung von Fahrzeugen nachkommen wolle oder wie die Rückabwicklung im Falle einer Kündigung des Mietvertrages vorgenommen werden könne. Das Landesarbeitsgericht verkennt, dass für die monatliche Bereitstellung von Mietfahrzeugen grundsätzlich nur eine kaufmännische Organisation erforderlich ist. Auch die Überlegung, die Beklagte könne nach einer Kündigung des Rahm enmietvertrages verpflichtet sein, die vermieteten Lkw zurückzunehmen, führt nicht zwingend zu der Annahme, in Wahrheit wolle 32 - 14 - 8 AZR 153/12 - 15 - die Beklagte einen Gewerbebetrieb aufrecht erhalten. Bei der Vermietung oder Verpachtung von Betriebsmitteln führt die Möglichkeit eines durch Kündigung des Miet - oder Pachtvertrages ausgelösten Rückfalls der Miet - oder Pachtsache r- mieter oder Verpächter bestehen bleiben ( vgl. BAG 27. April 1995 - 8 AZR 197/94 - BA GE 80, 74 = AP BGB § 613a Nr. 128 = EzA BGB § 613a Nr. 126 ) . c) Schließlich hatte die beabsichtigte Stilllegung des nicht von der Übe r- angenommen. Die Beklagte hat sämtliche Arbeits verhältnisse gekündigt. An dieser Stelle ist nicht zu beurteilen, wie es sich auswirkte, dass denjenigen Mitarbe i- tern, die auf Ma übergehen sollten, zugesagt worden war, dass Ma aus der Kündigung durch die Beklagte keine Rechte herleiten werde, denn der Kl äger war - den Vortrag der Beklagten als wahr unterstellt - s- Aufträge hat sie nicht angenommen. Die Beklagte hat ferner gegenüber der Agentur für Arbeit in R e ine Massenentlassungsanzeige iSv. § 17 KSchG abgegeben (vgl. zu der dadurch begründeten Indizwirkung für eine ernsthafte und endgültige Stilllegungsabsicht : BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 4 4, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 188) . Sie hat des Weiteren das auf den 9. Dezember 2010 datierende Kündigungsschre i- ben hinsichtlich des Mietverhältnisses der Räumlichkeiten am Standort M vorgelegt. Die Kündigung hat der Kläger zwar mit Nichtwissen bestritten. Dies war angesichts des zur Akte gereichten Kündigungsschreibens aber nicht ausreichend, zumal die Vermieterin, die B GmbH & Co. KG, den Empfang der Kündigung am 13. Dezember 2010 schriftlich bestätigte. Die Beklagte hat auch zahlreiche Erklärungen von ehemaligen Geschäftspartnern vorgel egt, die dafür sprechen, dass bereits vor dem Kündigungsausspruch die Absicht der Stilll e- Ka GmbH & Co. KG bestätigte mit Schreiben vom 30. März 2011, dass die Beklagte die Beschaffung slogistiktransporte am 13. Dezember 2010 - und damit 33 34 - 15 - 8 AZR 153/12 - 16 - noch vor Ausspruch der Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Kl ä- gers - gekündigt habe. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2010 hat die Beklagte ferner den laufenden Frachtver trag mit der Firma G zum 31. Dez ember 2010 gekündigt. II. Soweit das Landesarbeitsgericht mit einer weiteren Begründung davon ausgegangen ist, die Beklagte sei ihrer Darlegungslast hinsichtlich der Sozia l- auswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG nicht nachgekommen, weil ihr Sachvo r- trag nicht den hinreichenden Schluss darauf zulasse, dass dem Kläger auch bei einer nachträglichen Sozialauswahl im Ergebnis hätte gekündigt werden dürfen, hält auch dies einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Lande s- arbeitsgericht hat keine Feststel lungen dazu getroffen, ob die Betriebsstätte M, der der Kläger angehörte, als eigenständiger Betrieb zu qualifizieren ist oder ob es sich lediglich um einen Betriebsteil handelt. 1. Die Sozialauswahl ist betriebsbezogen durchzuführen, § 1 Abs. 3 KSchG. Re gelmäßig sind deshalb alle vergleichbaren Arbeitnehmer in die Auswahlentscheidung einzubeziehen, die in demselben Betrieb wie der unmi t- telbar kündigungsbedrohte Arbeitnehmer beschäftigt sind. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Arbeitgeber ein betriebsübe rgreifendes Versetzungsrecht vorb e- halten hat (BAG 31. Mai 2007 - 2 AZR 276/06 - Rn. 16, BAGE 123, 1 = AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 94 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 77) . Aus der Betriebsbezogenheit der Sozialauswahl folgt weiter, dass sie nic ht auf Betriebsteile oder Betriebsabteilungen beschränkt werden kann, insbesondere steht der Notwendigkeit einer betriebsbezogenen Sozialauswahl nicht schon die räumliche Entfernung einzelner Filialen eines Bezirks entgegen. Wie auch das Berufungsurteil nicht verkennt, gilt das Erfordernis einer Sozialauswahl auch dann, wenn sich der Arbeitgeber einerseits zu einer Teilb e- triebsstilllegung und andererseits zu einem Betriebsteilübergang entschließt (BAG 28. Oktober 2004 - 8 AZR 391/03 - zu II 3 b der Gründe , BAGE 112, 273 = AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 69 = EzA KSchG § 1 Soziale Au s- wahl Nr. 56 ; APS/Kiel 4. Aufl. § 1 KSchG Rn. 501; KR/Griebeling 10. Aufl. § 1 KSchG Rn. 611 ) . Bei einer betriebsbedingten Kündigung eines Arbeitnehmers 35 36 37 - 16 - 8 AZR 153/12 - 17 - des stillzulegende n Betriebsteils sind bei der Sozialauswahl auch diejenigen vergleichbaren Arbeitnehmer zu berücksichtigen, die zur Zeit der Kündigung dem später zu übertragenden Betriebsteil angehören. Das Kündigungsverbot in § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB schließt die Vergleic hbarkeit der Arbeitnehmer in dem stillzulegenden und dem später übergehenden Betriebsteil nicht aus (BAG 28. Oktober 2004 - 8 AZR 391/03 - zu II 3 c der Gründe, aaO ) . Die Vorschriften der § 613a Abs. 4 BGB und § 1 Abs. 3 KSchG stehen gleichwertig nebeneina n- der (BAG 28. Oktober 2004 - 8 AZR 391/03 - zu II 3 c aa der Gründe, aaO ) . 2. Das Landesarbeitsgericht hat keine Feststellungen zu der betrieblichen Organisation bei der Beklagten getroffen. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Eine Sachentscheidung durch das Revisionsgericht verbietet sich, weil der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO) . Sollte sich herausstellen, dass der Kläger zwar de m s- Betrieb unterhielt, so ist der Frage nachzugehen, ob die Beklagte bei der Kündigung des Klägers gegen d ie Grundsätze der Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG) verstoßen hat. Sollte das Landesarbeitsgericht die Feststellung treffen, die Betriebsstätte in M sei kündigungsrechtlich als eigener Betrieb (neben anderen) anzusehen, so wäre eine Sozialauswahl ent behrlich gewesen und die Kündigung scheiterte nicht an § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG, weil allen diese m Betrieb zugeordneten Arbeitnehmern gekündigt wurde. Die Beklagte hat hierzu im Anschluss an den Hinweisbeschluss des Landesarbeitsgerichts behauptet, die Betr iebsstätte M stelle einen eigenständigen Betrieb und nicht nur einen Betriebsteil dar. Vorgesetzter bzw. Niederlassungsleiter sei Herr Pa und zuletzt kommissarisch der Geschäftsführer Herr V gewesen. Die Betrieb s- stätte werde als eigenes Profitcenter mit ei gener Kostenstelle geführt. Der Vorgesetzte übe das Direktionsrecht für die Beklagte aus. Dies umfasse pers o- nelle und soziale Angelegenheiten wie Einstellungen und Kündigungen, A b- mahnungen, Regelung der Arbeitszeit, Gewährung von Urlaub etc. Am Standort 38 39 - 17 - 8 AZR 153/12 - 18 - M seien ursprünglich 104 Arbeitnehmer beschäftigt gewesen, dieser sei auch räumlich weit von dem Hauptsitz in R, nämlich ca. 420 km, entfernt gewesen. Dies könnte dafür sprechen, dass der Standort M als eigenständiger Betrieb anzusehen ist. 3. Sollte das Landesarbeitsgericht feststellen, dass die Beklagte nur einen einzigen Betrieb unterhalten hat, so hätte bei Ausspruch der Kündigung am 23. Dezember 2010 eine auf diesen Betrieb bezogene Sozialauswahl stattfi n- den müssen , die auch all jene Arbeitnehmer hätt e miteinbeziehen müssen, die zum 1. Januar 2011 auf Ma übergegangen sind. Eine solche Sozialauswahl entfiel vorliegend auch nicht deshalb, weil die Beklagte allen Arbeitnehmern ihres Betriebs gekündigt hat. Zwar ist es richtig, dass der Arbeitgeber grunds ätzlich keine Sozialauswahl vornehmen muss, wenn er allen Arbeitnehmern seines Betriebs kündigt (vgl. BAG 7. Juli 2005 - 2 AZR 447/04 - zu II 3 a der Gründe , AP KSchG 1969 § 1 Betriebsb e- dingte Kündigung Nr. 136 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr . 139) . Dem liegt aber die Überlegung zugrunde, dass eine Sozialauswahl keinen Sinn mehr macht, wenn - wie bei einer vollständigen Betriebsstilll e- gung - keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit mehr besteht. Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte bei Ausspru ch der Kündigung des Klägers jedoch nicht mehr geplant, den gesamten Betrieb stillzulegen, sondern es sollte ein Teil der Belegschaft auf Ma übertragen werden. Eine Sozialauswahl war in so einem Fall nicht entbehrlich, da dem Arbeitnehmer auf diesem Weg se in Arbeitsve r- hältnis erhalten bleiben konnte. Denn mangels entgegenstehender Anhalt s- punkte hätte auch der Kläger eine Zusage der Ma bekommen müssen, dass diese aus der seitens der Beklagten ausgesprochenen Kündigung keine Rechte herleite. Soweit die Revisi on diesbezüglich rügt, das Landesarbeitsgericht habe zu Unrecht in seinem Tatbestand den vollständigen Wortlaut der Unterric h- tungsschreiben nach § 613a Abs. 5 BGB gegenüber den auf Ma übergehenden Arbeitnehmern aufgenommen und im Urteil verwertet, ist dies e Rüge unb e- gründet. Es liegt weder eine Verletzung der Hinweispflicht noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Den Inhalt ihres Unterrichtungsschreibens musste 40 41 - 18 - 8 AZR 153/12 - 19 - die Beklagte kennen. Es ist Sache eines Gerichts, aus derartigem Tatsache n- material die r echtlichen Schlussfolgerungen zu ziehen. 4. Allerdings kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die B e- klagte geltend machen, zwar habe sie eine Sozialauswahl unterlassen, die Kündigung des Klägers stelle sich aber bei einer nachträglichen Sozialaus wahl als im Ergebnis vertretbare Entscheidung dar. a) Es ist anerkannt, dass eine Kündigung dann nicht unwirksam ist, wenn mit der Kündigung des Arbeitnehmers eine - gleichwohl zufällig - vertretbare Auswahlentscheidung getroffen wurde (BAG 7. Juli 2011 - 2 AZR 476/10 - Rn. 48, mwN) . Bei der Gewichtung der Auswahlkriterien kommt dem Arbeitgeber ein Wertungsspielraum zu. Die sozialen Gesichtspunkte muss der Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die vo m Revisionsgericht nur darauf überprüft werden kann, ob das angefochtene Urteil die Rechtsbegriffe selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat (BAG 31. Mai 2007 - 2 AZR 276/06 - Rn. 6 3 , BAGE 123, 1 = AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 94 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 77) . Die Auswahlentscheidung muss vertretbar sein und nicht unbedingt der Entscheidung entsprechen, die das Gericht getrof fen hätte, wenn es eigenve r- antwortlich soziale Erwägungen hätte anstellen müssen. Der dem Arbeitgeber vom Gesetz eingeräumte Wertungsspielraum führt dazu, dass nur deutlich schutzwürdigere Arbeitnehmer mit Erfolg die Fehlerhaftigkeit der sozialen Auswahl r ügen können (BAG 7. Juli 2011 - 2 AZR 476/10 - Rn. 48, mwN ; 31. Mai 2007 - 2 AZR 276/06 - Rn. 64, aaO ) . b) Danach ist die Beklagte ihrer Darlegungslast entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nachgekommen. Der Kläger hat die unterbliebene Sozia l- auswahl zunächst gerügt und geltend gemacht, er sei mit denjenigen Arbei t- nehmern, die auf Ma übergehen sollten, vergleichbar gewesen. Die Beklagte hat sich sodann auf den Standpunkt gestellt, sie habe gar keine Sozialauswahl durchführen müssen. Nach einem Hinweis des Berufungsgerichts hat sie die 42 43 44 - 19 - 8 AZR 153/12 - 20 - vollständigen Sozialdaten der nach ihrer Ansicht vergleichbaren Arbeitnehmer vorgelegt, auf ein abstraktes Punkteschema verwiesen und gemeint, die Künd i- gung des Klägers stelle sich im Ergebnis als richtig dar. Das Landesa rbeitsg e- richt hat diesen Vortrag für ungenügend gehalten, weil die Beklagte nicht mitgeteilt habe, welche Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten habe n und wie vielen Arbeitnehmern - bezogen auf den stillzulegenden Restbetrieb - übe r- haupt gekündigt werden mus ste. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte geha l- ten war, diese zusätzlichen Angaben zu machen. Denn sie hat ihre Angaben in dem Kammertermin, wie aus den Entscheidungsgründen zu entnehmen ist und wie die Beklagte in ihrer Revisionsschrift mit einer Gehörsrü ge auch vorgetr a- gen hat, vor dem Berufungsgericht ergänzt. Diesen ergänzenden Sachvortrag hat das Landesarbeitsgericht zu Unrecht unberücksichtigt gelassen. Grundsät z- lich muss das Gericht sowohl schriftliches als auch mündliches Vorbringen im Termin zur Ke nntnis nehmen. Entscheidungsgrundlage ist das gesamte schrif t- liche, aber auch mündliche Vorbringen der Parteien (vgl. Zöl ler/Greger ZPO 29 . Aufl. § 128 Rn. 8; Musielak/Stadler ZPO 9. Aufl. § 128 Rn. 1) . Die Garantie des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Pr o- zessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfG 20. September 2012 - 1 BvR 1633/09 - Rn. 11, BeckRS 2012, 59273) . Dies gilt nicht, wenn das Berufungsgericht das ergänzende mündliche Vorbringen zu Recht nach Maßgabe des Verfahrensrechts als verspätet hätte zurückweisen dürfen. Eine solche Ausnahme ist hier indes nicht ersichtlich. Gemäß § 64 Abs. 7 ArbGG gilt für das Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht ua. die Regelung des § 56 ArbGG. Nach § 56 A bs. 1 Satz 2 Nr. 1 ArbGG kann der Vorsitzende den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihrer Schriftsätze aufgeben und eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen. Das Landesarbeitsgericht ist nach dieser Regelung im Grun d- sa tz verfahren, indem es die Beklagte durch den Hinweisbeschluss vom 2. September 2011 darauf aufmerksam ge macht hat , dass eine Sozialauswahl uU nicht entbehrlich war. Es fehlt aber an einer Belehrung über die Folgen nicht fristgerechten Vorbringens (§ 56 Ab s. 2 Satz 2 ArbGG) . Die Belehrungspflicht gilt auch dann, wenn die betreffende Partei - wie hier - anwaltlich vertreten ist 45 - 20 - 8 AZR 153/12 - 21 - ( vgl. BAG 19. Mai 1998 - 9 AZR 362/97 - zu II 2 d der Gründe, EzA ArbGG 197 9 § 56 Nr. 2; GMP/Germelmann 7. Aufl. § 56 Rn. 3 2 ; ErfK/Koch 1 3 . Aufl. § 56 ArbGG Rn. 9 ; Helml in Hauck/Helml/Biebl ArbGG 4. Aufl. § 56 Rn. 18; GK - ArbGG/Schütz Stand März 2013 § 56 Rn. 50; HWK/Ziemann 5. Aufl. § 56 ArbGG Rn. 47 ) . Das Berufungsgericht kann eine Präklusion des Vorbringens der Beklagten auch nicht auf die Verletzung der allgemeinen Prozessförd e- rungspflicht nach § 282 Abs. 1 und Abs. 2 iVm. § 296 Abs. 2 ZPO stützen. Es fehlt insoweit schon an einer nachvollziehbaren Begründung der Präklusion in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils. Ins besondere hat es eine grobe Nachlässigkeit aufseiten der Beklagten nicht festgestellt (vgl. BVerfG 29. November 1990 - 2 BvR 801/90 - zu B I 2 der Gründe, NJW 1991, 2275; ErfK/Koch aaO Rn. 14 ) . Auf diesem Mangel beruht auch das Urteil. Hätte das Landesarb eitsg e- richt den ergänzenden Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung berücksichtigt, hätte es zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der Sachvo r- trag der Beklagten zur Darlegung einer unter dem Aspekt der Sozialauswahl im Ergebnis vertretbaren Kündi gung zumindest schlüssig war. 5. Sollte das Landesarbeitsgericht feststellen, dass die Beklagte mit ihrem Argument einer fehlerfreien nachträglichen Sozialauswahl durchdringt, wird das Landesarbeitsgericht zu prüfen haben, wie es sich kündigungsrechtlich au s- wirkt, dass die Beklagte in ihrer Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG nur von einem Betrieb mit Sitz in R ausgegangen ist. Im Rahmen des § 17 KSchG ist von einem betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsbegriff (§§ 1, 4 BetrVG) auszugehen (BAG 28. Ju ni 2012 - 6 AZR 780/10 - Rn. 41 , EzA KSchG § 17 Nr. 26 ; 15. Dezember 2011 - 8 AZR 692/10 - Rn. 73, AP BGB § 613a Nr. 424 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 132) . Sofern in M eine Person mit Le i- tungsmacht die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübte, könnte die betri ebl i- che Einheit schon aufgrund ihrer räumlichen Entfernung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG als qualifizierter Betriebsteil und damit als Betrieb iSv. § 17 Abs. 1 KSchG anzusehen sein. Die Auswirkungen der in R erstatteten Masse n- entlassungsanzeige nach § 17 KSchG sind im Übrigen auch in dem Fall zu 46 47 - 21 - 8 AZR 153/12 prüfen, dass der Standort M nicht als Betriebsteil, sondern als eigenständiger Betrieb - bei dem alle Arbeitnehmer entlassen wurden - aufzufassen ist. Die herrschende Meinung in der Literatur steht auf dem St andpunkt, dass die Einreichung einer Massenentlassungsanzeige bei der örtlich unzuständigen Agentur für Arbeit zur Unwirksamkeit der Kündigung führen kann (ErfK/Kiel 13. Aufl. § 17 KSchG Rn. 28; Mü K oBGB/Hergenröder 6. Aufl. § 17 KSchG Rn. 49; APS/Moll 4. A ufl. § 17 KSchG Rn. 96; KR/Weigand 10. Aufl. § 17 KSchG Rn. 74; HaKo - KSchR/Pfeiffer 4. Aufl. § 17 Rn. 62; Schrader in Schwarze/Eylert/Schrader KSchG § 17 Rn. 69; Krieger/Ludwig NZA 2010, 919, 924) . Hauck Böck Breinlinger Lüken Wroblewski
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