Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21. Mai 2015 Achter Senat - 8 AZR 409/13 - ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR409.13.0 I. Arbeitsgericht Reutlingen - 4 Ca 33/11 - II. Landesarbeitsgericht Baden Württemberg Urteil vom 17. Januar 2013 - 21 Sa 55/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Betriebsstilllegung Übertragung von Personal auf ein Schwesterunte r- nehmen - Sozialauswahl - Betriebsübergang Bestimmung en : KSchG § 1 Abs. 2 und Abs. 3; BGB § 613a Hinweis des Senats: Teilweise P arall e l entscheidung zu - 8 AZR 618/13 - ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR409.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 409/13 21 Sa 55/12 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. Mai 2015 URTEIL Förster, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. 1. Beklagte zu 1., Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte zu 1. und Revisionsbeklagte zu 1., 2. Beklagte zu 2., Berufungsbeklagte zu 2. und Revisionsbeklagte zu 2., - 2 - 8 AZR 409/13 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR409.13.0 - 3 - hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 21. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Hauck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Breinlinger, die Ric h- terin am B undesarbeitsgericht Dr. Winter sowie die ehrenamtlichen Richter Burr und Dr. Bl oe singer für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Baden - Württemberg vom 17. Januar 2013 - 21 Sa 55/12 - aufgehoben . Die Sache w ird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung - auch über die Kosten der Revision - an das La n- desarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der von der Beklagten zu 1. erklärten ordentlichen Kündigungen sowie um die Frage, ob das Arbeitsverhäl t- nis der Klägerin auf die Beklagte zu 2 . übergegangen ist . Die 1970 geborene, verheiratete und einem Kind unterhaltsverpflichtete Klägerin war bei der Beklagten zu 1. seit 1990 al s Speditionskauffrau, zuletzt in der Sachbearbeitung für Großkunden im Sammelguteingang, beschäftigt. Ihr letztes Brutto monatsgehalt betrug 2. 881 , 66 Euro. Die Beklagte zu 1. betreibt ein Unternehmen des Speditions - und Transportgewerbes und ist Teil der - unterhielt sie Standorte in M, P und W. Die Beklagte zu 1. beschäftigte zuletzt regelmäßig 280 Mitarbeiter. Ein Betriebs rat war für ihren Betrieb in R , dem auch die Klägerin angehörte, nicht gebildet. 1 2 3 - 3 - 8 AZR 409/13 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR409.13.0 - 4 - Bis 30. Sept ember 2010 unterhielt die Beklagte zu 1. folgende sog. - Ladungsverkehre nur einen Kunden zu verstehen sind. Diesen G e- schäftsbereich unterteilte die Beklagte zu a- dungsverkehre R adungsverkehre M - Gebietsspedition/Nahversorgung und Werksverso r- gung , worunter die Beklagte zu 1. die Abholung von Materialien von Lieferanten für einen Produktionsb e- trieb bei Umschlag an einem Kons o lidierungspunkt versteht. - Spezialverkehre mit Silofahrze u- gen, Tankfahrzeugen und Kipperfahrzeugen. - Nationale Stückgutverkehre/Systemverkehre o- runter eine besondere Art des Stückguttransports zusammengefasst wurde, bei dem von unterschiedl i- chen Mitgliedern eines Zusammen schlusses Sy s- temverkehre verschiedenartige Güter zu abgespr o- chenen Kons o lidierungspunkten verbracht und von dort wieder verteilt wurden. - Hafenverkehre Hafen P. Hier beschäftigte die Beklagte zu 1. keine Kraftfahrer . Kostenstelle. Jedem Geschäftsbereich waren ein oder mehrere Disponenten zur Planung der Verkehre zugewiesen. zu 1. zum 30. September 20 10 ein. Am 4. November 2010 veräußerte die Beklagte zu 1. durch Outsou r- cing - i- GmbH ( L). Ve r- kauft wurden Anlagevermögen und Kundenverträge, jedoch keine Fahrzeuge. Die Beklagte zu 1. und L gingen im Vertrag davon aus, dass es sich um einen Betriebsteilübergang iSd. § 613a BGB handele. In einer Anlage zum Kaufve r- trag wurden diejenigen Arbeitnehmer benannt, di e dem Speditionsbereich di e- ses Geschäftsbereichs zugeordnet gewesen sein sollen, wobei die L erklärte, in 4 5 6 7 - 4 - 8 AZR 409/13 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR409.13.0 - 5 - diese Arbeitsverhältnisse eintreten zu wollen. Sodann schlossen die Beklagte zu 1. und L mit Wirkung ab 1. Dezember 2010 einen Rahmenvertrag über die Erbringung von Frachtführerleistungen durch die Beklagte zu 1. Dieses Ve r- tragsmodell ging also von einer Trennung der von L erworbenen Speditionslei s- tungen und der von der Beklagten zu 1. im Auftrag durchgeführten Frachtführe r- leistungen aus. Am 6. Dezembe r 2010 fand eine Gesellschafterversammlung der B e- klagten zu 1. statt. Gesellschafterin der Beklagten zu 1. ist die B Holding GmbH & Co. KG. Komplementärin dieser Gesellschaft ist die B Holding G mbH, die vertreten wird durch den Geschäftsführer Bö . Ausweisl ich des vorgelegten Pr o- tokolls hat die Gesellschafterversammlung beschlossen: und Beendigung des Geschäftsbetrieb e s der B I GmbH zum 31. Dezember 2010 an sämtlichen Standorten. Soweit bis zur Beendigung noch bestehender Kundenve r- träge eine Abwicklung über den 31.12.2010 hinaus no t- wendig sein sollte, ist dem im Rahmen der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung Rechnung zu tragen. Die Geschäftsführung wird mit der Durchführung aller hie rzu erforderlichen Maßnahmen beauftragt. Dies u m- fasst insbesondere die vorzeitige Beendigung von Ku n- denverträgen zu vertretbaren wirtschaftlichen Konditionen sowie die Beendigung der Arbeitsverhä ltnisse mit allen Mitarbeitern. Daraufhin hoben die Beklagte zu 1. und L am 10. Dezember 2010 ihren gerade geschlossenen Rahmenvertrag über die Erbringung von Frachtführe r- leistungen zum 31. Dezember 2010 wieder auf. Die L übertrug nunmehr ihre Frachtführerleistungen mit Wirkung ab 1. Januar 2011 auf die ebe nfalls der B - Gruppe zugehörige Beklagte zu 2. 1. ihre b e- stehenden Verträge zur Erbringung von Speditions - und Frachtführerleistungen I Dezember 20 10 auf. Auch die Spezialverkehre sollten ab dem 1. Ja nuar 2011 durch die Beklagte zu 2. durchgeführt werden. Dazu bot die Beklagte zu 1. der Beklagten zu 2. am 8 9 10 - 5 - 8 AZR 409/13 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR409.13.0 - 6 - 13. 2. am 28. Dezember 2010 annahm. D iese lautet ua. wie folgt: 1. Vorbemerkungen (1) B ist ein Unternehmen der Speditions - und Tran s- portbranche und auf nationale so wie internationale Verkehre spezialisiert. Mit Gesellschafterbeschluss vom 6.12.2010 wurde die Betriebsstilllegung von B beschlossen, woraufhin mit den größten Kunden für r- e- Einstellung der Transporte zum 31.12.2 010 abg e- schlossen wurde. (2) M wird die vorgenannten Transporte des Geschäft s- dem 1.1.2011 durchführen. Um die hierfür erforderl i- che Transportkapazität berei tstellen zu können, mi e- tet M von B , bzw. dem jeweiligen Eigentümer die bi s- r- z- ten L KW und Zug maschinen und übernimmt das di e- sem Bereich zugeordnete Fahr - und Dispos itionspe r- sonal. 3. Arbeitnehmer (1) Die Parteien gehen davon aus, dass es sich bei dem in diesem Vertrag geregelten Sachverhalt um die Übertragung von Betriebsteilen gemäß § 613a A b- s atz (1) S . 1 BGB handelt. Die Käuferin tritt daher mit Wirkung zum 01.01.2011 gemäß § 613a BGB in alle Rechte und Pflichten aus den am 01.01.2011 best e- henden Arbeitsverhältnissen mit Arbeitnehmern, die de m r- sind, ein. Diejenigen A rbeitnehmer, die diesem G e- schäftsbereich zuzuordnen sind, sind in Anlage 4 aufgeführt. Nach einem der Übernahmevereinbarung beigefügten Rahmenmietve r- trag sollte die Beklagte zu 1. laufend Kraftfahrzeuge, insbesondere Zugmasch i- nen, Sattelaufl i eger , Anhänger, Pkw und Lastkraftwagen an die Beklagte zu 2. vermieten. Dabei solle sich der Bestand an vermieteten Fahrzeugen von Monat 11 - 6 - 8 AZR 409/13 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR409.13.0 - 7 - zu Monat ändern können . In der Anlage 4 war die Klägerin unter de n diese m Geschäftsbereich zuzuordnenden Arbeitnehmern nich t aufgeführt. Dezember 2010 zum 24. Dezember 2010 an die I GmbH & Co. KG veräußert. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 teilte die Beklagte zu 1. der Klägerin mit, dass sie seit dem 1. Dezember 2010 d r- 1. erhielten ein solches Schreiben, mit dem ihnen ihre Zuordnung zu den Geschäftsbereichen mitgeteilt wurde. Die Beklagte zu 1. zeigte am 20. Dezember 2010 gegenüber der Age n- tur für Arbeit R die Entlassung von 251 der insgesamt 280 Arbeit - nehmer des dieser Anzeige mit Schr eiben vom 20. Dezember 2010. Mit zwei fast inhaltsgleichen Kündigungsschreiben, die auf den 23. Dezember 2010 datiert wurden und welche der Klägerin am 27. Dezember 2010 zugingen, kündigte die Beklagte zu 1. das Arbeitsverhältnis mit der Kläg e- rin ordentli ch zum 31. Juli 2011. Das eine Kündigungsschreiben wurde durch Einwurfeinschreiben, das zweite durch Einschreiben gegen Rückschein zug e- stellt. Vergleichbare Kündigungsschreiben erhielten alle Mitarbeiter der B e- klagten zu 1. Die in der Anlage 4 der Übernah mevereinbarung mit der Bekla g- ten zu 2. aufgeführten Arbeitnehmer erhielten jedoch zusätzlich ein Unterric h- tungsschreiben zum Betriebsübergang. Darin wurde ua. mitgeteilt, dass die B e- klagte zu 2. unwiderruflich erkläre, aus der von der Beklagten zu 1. ausge spr o- chenen Kündigung nach dem Betriebsübergang keine Rechte her zu leiten und das Arbeitsverhältnis zu den bislang bestehenden Bedingungen so weiter zu fü h- ren, als ob die Kündigung nicht ausgesprochen worden sei. Die betroffenen A r- beitnehmer sollten eine beige h- 12 13 14 15 16 - 7 - 8 AZR 409/13 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR409.13.0 - 8 - rung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 2. annehmen und gleichze i- tig auf das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB v erzichten sollten. Mit Schriftsatz vom 13. Januar 2011 erhob die Klägerin Kündigung s- schutzklage. Mit Schreiben vom 28. Juli 2011 kündigte die Beklagte zu 1. das A r- beitsverhältnis mit de r Klägerin nochmals ordentlich zum 29. Februar 2012. Auch diese Kündigung griff die Klägerin gerichtlich an. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten , eine vollständige Stilllegung zum 31. Dezember 2010 habe die Beklagte zu 1. nicht beschlossen. Bereits der Stilllegungsbeschluss der Gesellschafter vom 6. Dezember 2010 sei wide r- sprüchlich. Im Schreiben vom 17. Dezember 2010 werde dann mitgeteilt, eine - und Zuständigkeitsbereiche sei notwendig, ohne von einer Einstellung des Betriebs zu sprechen. Die Beklagte zu 1. habe auc h nach Ende 2010 noch Frachtaufträge ausgeführt. Der Übergang von 143 Arbeitnehmern auf die Beklagte zu 2. sowie von 85 auf die L und der Ra h- menmietvertrag mit der Beklagten zu 2. spr ä che n gegen eine vollständige Stil l- legung. In Wahrheit habe es sich um ei nen Betriebs - , jedenfalls aber um einen Betriebsteilübergang auf die Beklagte zu 2. gehandelt. Daher sei ihr Arbeitsve r- hältnis zum 1. Januar 2011 auf die Beklagte zu 2. übergegangen. Die von der Beklagten zu en verschied e- nen Geschäftsbereichen sei teils zufäl lig, teils willkürlich erfolgt. Jedenfalls sei eine Sozialauswahl erforderlich gewesen, die nicht stattgefunden habe. Auch die Massenentlassungsanzeige sei fehlerhaft gewesen. Soweit für die Revision von Bedeutung hat die Klägerin zuletzt bea n- tragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten zu 1. nicht durch die per Einwurf - einschreiben zugegangene ordentliche Kündigung der Beklagten zu 1. vom 23. Dezember 2010 mi t Wirkung zum 31. Juli 2011 beendet werde, 17 18 19 20 - 8 - 8 AZR 409/13 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR409.13.0 - 9 - 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten zu 1. nicht durch die per Ei n- schreiben mit Rückschein zugegangene ordentliche Kündigung der Beklagten zu 1. vom 23. Dezember 2010 mi t Wirkung zum 31. Juli 2011 beendet werde, 3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten zu 1. nicht durch die Kündigung der Beklagten zu 1 . vom 28. Juli 2011 zum 29. Februar 2012 ende, 4. festzustellen, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2 . seit 1. Januar 2011 ein ungekündi g- tes Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen des A r- beitsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beklagte n zu 1 . bestehe. Die Beklagten haben die Abweisun g der Klage beantragt. Zur Begrü n- dung hat die Beklagte zu 1. darauf verwiesen, unternehmerisch entschieden zu haben, selbst keine operativen Tätigkeiten mehr durchzuführen. Während sich nach dem Gesellschafterbeschluss vom 6. Dezember 2010 die Möglichkeit e i- zu 2. ergeben habe, sei es für den Restbetrieb bei der beschlossenen Stilll e- gung geblieben. Dem stehe nicht entgegen, dass die Beklagte zu 1. noch bis in den April 2011 hinein Auft räge zur Reduzierung von Leer fahrten angenommen habe. Diese Aktivitäten hätten in der Größenordnung von einem Prozent des bisherigen Umsatzes gelegen. Die Geschäftsbereiche seien durch die Bildung von Profitcentern mit eigenen Kostenstellen klar gegeneinan der abgegrenzt gewesen. Im Falle von Unterbeauftragungen anderer Geschäftsbereiche sei eine Verrechnung zwischen den Kostenstellen erfolgt. Die Zuordnung der A r- beitnehmer zu den einzelnen Geschäftsbereichen sei daher nicht willkürlich e r- folgt. Sofern es s um einen Betriebs(teil - )übergang gehandelt habe, müsse von einer vollständ i- gen Stilllegung des Betriebs der Beklagten zu 1. ausgegangen werden. Nach dem 30. April 2011 seien nur noch wenige Mitarb eiter mit Abwicklungsaufgaben betraut gewesen. Anfang Mai 2011 sei auch das letzte Fahrzeug des Standorts R zum Verkauf gestellt worden. 21 22 - 9 - 8 AZR 409/13 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR409.13.0 - 10 - Das Arbeitsgericht hat die Kündigungen zum 31. Juli 2011 für unwir k- sam gehalten und die Klage im Übrigen abgewiesen. A uf die Berufung der B e- klagten zu 1. hat das Landesarbeitsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegeb e- nen Begründung durfte die Klage nicht abgewiesen werden. A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Den gesamten Betrieb der Beklagten zu 1. könne die Beklagte zu 2. auch in A nsehung des Übernahmevertrages vom 13./28. Dezember 2010 nicht übernommen haben, da Gegenstand des Übernahmevertrages nicht die Geschäftsbereiche gewesen seien. Dem entspreche es, dass die Beklagte zu 2. lediglich 113 von 280 Mitarbeitern und 124 von 252 Lkw übernommen habe. Von einer Wahrung der wirtschaftlichen Einheit könne daher nicht gesprochen werden. Auch ein l- die Beklagte zu 2. liege nicht vor. Organisatorisch selbständige Einheiten stellten die von der Beklagten zu 1. geführten Geschäftsbereiche nicht dar. Der Geschäftszweck aller Geschäftsbereiche sei bei der Beklagten zu 1. die Erbringung von Fuhrdienstleis tungen aller Art gewesen. Die Aufteilung in Profitcenter habe der Klärung von Kosten - und Ertragsstrukturen gedient. Dies sei für die Annahme abgrenzbarer Betriebsteile jedoch ohne Belang , z u- mal bei der Beklagten zu 1. jeder Fahrer grundsätzlich in der Lag e gewesen sei, jedes Fahrzeug jedes Geschäftsbereichs ohne zusätzliches Anlernen zu b e- herrschen. In Ermangelung abgrenzbarer Betriebsteile scheide daher auch ein Betriebsteilübergang aus. 23 24 25 - 10 - 8 AZR 409/13 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR409.13.0 - 11 - Bei Ausspruch der Kündigung am 23. Dezember 2010 habe die erns t- haft e Stilllegungsabsicht der Beklagten zu 1. noch bestanden. Diese werde auch nicht dadurch widerlegt, dass nach Kündigungsausspruch noch einzelne Aufträge zur besseren Auslastung bis zur endgültigen Stilllegung angenommen worden seien. B. Dem folgt der Sena t im Ergebnis nicht. I. Die Revision ist zulässig. Sie ist gemäß § 72 Abs. 1 ArbGG statthaft, nachdem sie das Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 17. Januar 2013 - 21 Sa 55/12 - zugelassen hat. Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts und genüg t insoweit den Anforderungen des § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO, § 72 Abs. 5 ArbGG. II. Zu Recht ist das Landesarbeitsgericht von einer Zulässigkeit der Klage ausgegangen. Bei den beiden Kündigungsschreiben der Beklagten zu 1. vom 23. Dezember 2010, die fast identisch formuliert sind und auf unterschiedliche n Wege n zugestellt wurden, handelt es sich um eine Kündigung. Auch wenn die Klägerin aus prozessualer Vorsicht beide Schreiben mit formal getrennten A n- trägen angegriffen hat, ist dies als einheitliche r Antrag gegen eine einheitliche Kündigung der Beklagten zu 1. auszulegen (vgl. BAG 22. Dezember 2009 - 3 AZN 753/09 - Rn. 12 , BAGE 133, 28 ; 6. September 2007 - 2 AZR 264/06 - Rn. 38) . III. Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat rechts fehle r- haft angenommen, eine Sozialauswahl sei entbehrlich gewesen. Mangels hi n- reichender Feststellungen kann der Senat über die Wirksamkeit der Künd i- gungsentscheidung der Beklagten zu 1. nicht selbst entscheiden. 1. Bei der Prüfung der Sozialwidrigkeit ei ner Kündigung (§ 1 Abs. 2 KSchG) durch das Landesarbeitsgericht handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die vom Revisionsgericht nur darauf zu überprüfen ist, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 26 27 28 29 30 31 - 11 - 8 AZR 409/13 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR409.13.0 - 12 - KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob das Urteil in sich wide r- spruchsfrei ist (st. Rspr., BAG 16. Febru a r 2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 35 ) . Di e- sem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält das Berufungsurteil nicht stand. 2. Zur Begründung der Kündigung beruft sich die Beklagte zu 1. darauf, diese sei in Verfolgung ihrer Absicht, den gesamten Betrieb stillzulegen, also aus dringenden betrieblichen Erfordernissen iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG e r- folgt. Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, dass der Behauptung einer beabsichtigten Stilllegung vorliegend weder ein Betriebs - noch ein Betriebstei l- übergang entgegenst eht. a) Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung schließen sich system a- tisch aus (st. Rspr., BAG 16. Febru ar 2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 39 ) . Dabei kommt es auf das tatsächliche Vorliegen des Kündigungsgrundes und nicht auf die vom Arbeitgeber gegebene Begründung an. Eine vom Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn sich die geplante Maßnahme objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebsveräußerung darstellt, weil etwa die für die F ortführung des Betriebs wesentlichen Gegenstände einem Dritten überlassen werden sollten, der Ve r- äußerer diesen Vorgang aber rechtlich unzutreffend als Betriebsstilllegung we r- tet (BAG 28. Mai 2009 - 8 AZR 273/08 - Rn. 30) . An einer Stilllegung des B e- triebs fehlt es nicht nur dann, wenn der gesamte Betrieb veräußert wird, so n- dern auch, wenn organisatorisch abtrennbare Teile des Betriebs im Wege eines Betriebsteilübergangs (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB) veräußert werden. Dann liegt keine Betriebsstilllegung, sond ern allenfalls eine Betriebsteilstilllegung vor (BAG 30. Oktober 2008 - 8 AZR 397/07 - Rn. 28 ) . Wird ein Betriebsteil verä u- ßert und der verbleibende Restbetrieb stillgelegt, kommt es darauf an, ob der gekündigte Arbeitnehmer dem auf einen Erwerber übergehe nden Betriebsteil zugeordnet war (vgl. BAG 30. Oktober 2008 - 8 AZR 397/07 - Rn. 41) . Ist dies nicht der Fall, so kann die Stilllegung des Restbetriebs einen betriebsbedingten Kündigungsgrund darstellen, wenn die Arbeitnehmer diesem Betriebsteil zug e- ordnet waren (vgl. ErfK/Oetker 1 5 . Aufl. KSchG § 1 Rn. 283) . 32 33 - 12 - 8 AZR 409/13 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR409.13.0 - 13 - b) Der Betrieb der Beklagten zu 1. ist nicht auf die Beklagte zu 2. überg e- gangen. aa) Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang iSv. § 613a Abs. 1 BGB - wie auch iSd. Richtlinie 2001/23/EG vom 1 2. März 2001 (ABl. EG L 82 vom 22. März 2001 S. 16) - liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine best e- hende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt (vgl. nur EuGH 6. März 2014 - C - 458/12 - [Amatori ua.] Rn. 30 mwN; BAG 22. August 2 013 - 8 AZR 521/12 - Rn. 40 mwN; 15. Dezember 2011 - 8 AZR 197/11 - Rn. 39 mwN) . (1) Dabei muss es um eine auf Dauer angelegte Einheit gehen, deren T ä- tigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist. Um eine solche Einheit hande lt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wir t- schaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (EuGH 6. März 2014 - C - 458/12 - [Amatori ua.] Rn. 31 f. mwN; vgl. auch BAG 10. November 20 11 - 8 AZR 538/10 - Rn. 17) . (2) Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions - oder Betrieb s- methoden unterschiedliches Gewicht zu (näher EuGH 15. Dezember 2005 - C - 232/04 u nd C - 233/04 - [Güney - Görres und Demir] Rn. 35 mwN , Slg. 2005, I - 11237; BAG 22. August 2013 - 8 AZR 521/12 - Rn. 40 ff. mwN) . Bei der Pr ü- fung, ob eine solche Einheit ihre Identität bewahrt, müssen sämtliche den b e- treffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören namentlich die Art des Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übe r- gang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten. Di ese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert b e- 34 35 36 37 - 13 - 8 AZR 409/13 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR409.13.0 - 14 - trachtet werden (vgl. ua. EuGH 20. Januar 2011 - C - 463/09 - [ CLECE ] Rn. 34 mwN , Slg. 2011, I - 95 ; BAG 23. Mai 2013 - 8 AZR 207/12 - Rn. 22; 15. D ezember 2011 - 8 AZR 197/11 - Rn. 39) . (3 ) Kommt es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an, kann eine strukturierte Gesamtheit von Arbeitnehmern trotz des Fehlens nennen s- werter materieller oder immaterieller Vermögenswerte eine wirtschaftlich e Ei n- heit darstellen. Wenn eine Einheit ohne nennenswerte Vermögenswerte funkt i- oniert, kann die Wahrung ihrer Identität nach ihrer Übernahme nicht von der Übernahme derartiger Vermögenswerte abhängen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue B e- triebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt (EuGH 6. September 2011 - C - 108/10 - [Scattolon] Rn. 49 ff. , Slg. 2011, I - 7491 ; vgl. auch 20. Januar 2011 - C - 463/09 - [CLECE] Rn. 36, 39 mwN , Slg. 2011, I - 95 ; BAG 22. August 2013 - 8 AZR 521/12 - Rn. 41; 21. Juni 2012 - 8 AZR 181/11 - Rn. 31) . (4) Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen Betriebsübergang dar wie die reine Auftragsnachfolge (vgl. EuGH 20. Januar 2011 - C - 463/09 - [CLECE] Rn. 41 , Slg. 2011, I - 95; BAG 23. September 2010 - 8 AZR 567/09 - Rn. 30) . b b) Danach ist vorliegend ein Betriebsübergang zu verneinen. Auch wenn man unterstellt, dass zumindest für die Funktion des Sped i- teurs dem Personal im Sinne eines Dienstleistungsunternehmens besondere Bedeutung zukommt, hat die Beklagte zu 2. keine n nach Zahl und Sachkunde so wesentlichen Teil des Personals der Beklagten zu 1. übernommen, dass von einem vollständigen Betriebsübergang auszugehen wäre. Mit 113 übernomm e- nen Mitarbeitern hat die Beklagte zu 2. weniger als die H älfte der Arbeitsve r- hältnisse fortgeführt. Ob sich unter den übernommenen Mitarbeitern solche mit besonderer Sachkunde befanden, wurde von der Klägerin nicht vorgetragen und ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. 38 39 40 41 - 14 - 8 AZR 409/13 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR409.13.0 - 15 - Die Beklagte zu 2. hat nur zwei der vormals fünf Geschäftsbereiche übernommen, verfügt also über ein vergleichsweise deutlich eingeschränktes Tätigkeitsfeld. Materielle Betriebsmittel, die früher von der Beklagten zu 1. genutzt wurden, hat die Beklagte zu 2. teilweise übernommen, insbesondere 124 (von insge samt 252) Lkw . Trotz des hohen finanziellen Wertes dieses Betriebsmittels handelt es sich bei den Lkw um leicht auszutauschende oder schnell zur Verf ü- gung stehende Betriebsmittel, die zudem für die Speditionsfunktion beide r B e- kla gten nicht prägend sind. Entscheidend spricht daher gegen die Annahme des Übergangs des gesamten Betriebs der Beklagten zu 1. auf die Beklagte zu 2., dass nur zwei von fünf Geschäftsbereichen und weniger als die Hälfte des Personals von der Beklagten zu 2 . übernommen wurde n und dass der Übergang wesentlicher i m- materieller oder materieller Betriebsmittel - abgesehen von den leicht ersetzb a- ren Lkw - nicht festzustellen ist. c) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht weiter auch das Vorliegen e i- nes Betriebsteilübergangs verneint, sodass die Kündigung der Beklagten zu 1. nicht wegen § 613a Abs. 4 BGB oder wegen einer auch in diesem Fall erforde r- lichen Sozialauswahl, die unterblieben ist, unwirksam gewesen ist (§ 1 Abs. 3 KSchG) . aa) Dem Übergang eine s gesamten Betriebs steht, soweit die Vorrause t- zungen ( siehe oben B III 2 b aa ) des § 613a BGB erfüllt sind, der Übergang e i- nes Betriebsteils gleich. Dabei ist nicht erforderlich, dass die übergegangene wirtschaftliche Einheit ihre Selbständigkeit innerhalb der Struktur des Erwerbers bewahrt (EuGH 6. März 2014 - C - 458/12 - [Amatori ua.] Rn. 31 ff. mwN; 12. Februar 2009 - C - 466/ 07 - [Klarenberg] Rn. 50, Slg. 2009, I - 803) . Es g e- nügt, wenn die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produkt i- onsfaktoren beibehalten und es dem Erwerber derart ermöglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen T ä- tigkeit nachzugehen (EuGH 12. Februar 2009 - C - 466/07 - [Klarenberg] Rn. 53, aaO; BAG 7. April 2011 - 8 AZR 730/09 - Rn. 16) . 42 43 44 45 46 - 15 - 8 AZR 409/13 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR409.13.0 - 16 - bb) Die von der Beklagten zu 1. an die Beklagte zu 2. abgegebenen Täti g- keiten erfüllen nicht die og. Vorausset zungen einer im Sinne des § 613a BGB übergangsfähigen wirtschaftlichen Einheit, sodass kein Betriebsteilübergang vorliegt. Die Beklagte zu 1. grenzt ihre Geschäftsbereiche und angeblichen B e- triebsteile nach Kundenbeziehungen, Art der zu erbringenden Diens tleistung (§§ 407, 453 HGB) und Personaleinsatz ab. Beim Personaleinsatz räumt sie ein, dass Personal eines Geschäftsbereichs auch für einen anderen Geschäft s- bereich tätig sein könne, dies werde dann intern verrechnet, da jeder G e- schäftsbereich ein eigenes trägt zwar vor, dass in jedem Bereich Disponenten eingesetzt werden, die nur für diesen Bereich zuständig seien. Eine einheitliche Leitung folgt daraus jedoch ebenso wenig wie eine funktionelle Autonomie. Die Zuordnung bestimmter T ä- Kosten usw. bestimmten Tätigkeitsfeldern zugeordnet werden können. Das führt aber nicht dazu, dass dadurch eine bestimmte Struktur entst ü nde, die auf e ine wirtschaftliche Einheit schließen ließe. Auch dass bestimmte Fahrer oder Disponenten nur für bestimmte Kunden planen oder fahren, führt nicht bereits zu einer strukturierten Gesamtheit von Personen. Das wäre anders, wenn für bestimmte Kunden spezielle organisatorische Zuständigkeiten best ü nden . Dafür fehlen Anhaltspunkte. Hinzu kommt, dass die Identität einer wirtschaftlichen Einheit sich nicht allein aus der bloßen Tätigkeit ergibt, sondern aus mehreren zusammenhä n- genden Merkmalen wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitso r- ganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln (vgl. EuGH 20. Januar 2011 - C - 463/09 - [CLECE] Rn. 41 mwN , Slg. 2011, I - 95 ) . Ein solcher Zusammenhang ist hier nich t fes t- stellbar. Führungs - und Organisationsstrukturen der einzelnen Geschäftsbere i- che sind nicht in hinreichendem Maße vorhanden. Zwar zeigen die von der B e- klagten zu 1. vorgelegten Organigramme solche Strukturen. Allein das Organ i- gramm sagt aber noch nich ts darüber aus, ob und inwieweit die behauptete O r- ganisationsstruktur auch tatsächlich existiert . Gegen eine Trennung der G e- 47 48 49 - 16 - 8 AZR 409/13 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR409.13.0 - 17 - schäftsbereiche spricht, dass Fahrer nach eigenem Vortrag der Beklagten zu 1. bis zu 30 % ihrer Tätigkeit für andere Geschäftsbereic he erbracht haben - ohne näher zu quantifizieren, für wie viele ihrer Fahrer das gilt. Es fehlt jeder Vortrag zur Sachkunde der den Geschäftsbereichen zugeteilten Personen. Es ist nicht ersichtlich, dass sie durch die Ausführung ihrer Aufgaben irgendeine b esondere Sachkunde in Bezug auf die Tätigkeit in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich e r- worben hätten. Mit Ausnahme der Spezialverkehre ist nicht ersichtlich, dass bestimmte Fahrzeuge für bestimmte Aufträge eingesetzt werden mussten. G e- trennte Leitungs - und Personalstrukturen sind ebenfalls nicht ersichtlich. 3. Die Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein. Die Beklagte zu 1. beruft sich dazu auf ihre Absicht, den gesamten Betrieb endgültig stillzulegen. a) Die Stilllegung des gesamten Betriebs oder eines Betriebsteils durch den Arbeitgeber gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Künd i- gung abgeben können (st. Rspr., vgl. BAG 26. Mai 2011 - 8 AZR 37/10 - Rn. 25; 2 8. Mai 2009 - 8 AZR 273/08 - Rn. 28) . Unter Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs - und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherige wir t- schaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Verfolgung des bisherigen Betriebszweckes dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unb e- stim m te, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen (BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 37 ) . Der Arbeitgeber ist nicht gehalten, eine Kündigung erst nach Durchfü h- rung der Stilllegung auszusprechen. Neben der Kündigung wegen erfolgter Stil l- legung kommt auch eine Kündigung wegen beabsich tigter Stilllegung in B e- tracht. Im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung muss die auf Tatsachen gestützte, vernünftige betriebswirtschaftliche Prognose gerechtfertigt sein, dass zum Kündigungstermin mit einiger Sicherheit der Eintritt des die Entlassung e rforderlich machenden betrieblichen Grundes vorliegen wird (BAG 13. Februar 2008 - 2 AZR 543/06 - Rn. 22) . Erforderlich ist, dass der Arbeitgeber im Zei t- 50 51 52 - 17 - 8 AZR 409/13 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR409.13.0 - 18 - punkt des Zugangs der Kündigung den ernsthaften und endgültigen Entschluss gefasst hat, den Betrieb end gültig und nicht nur vorübergehend stillzulegen (vgl. BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 37 ) . Der Ernsthaftigkeit der Stilll e- gungsabsicht steht dabei nicht entgegen, dass sich der Arbeitgeber entschlo s- sen hat, die gekündigten Arbeitnehmer in der jew eiligen Kündigungsfrist noch für die Abarbeitung vorhandener Aufträge einzusetzen. Der Arbeitgeber erfüllt damit gegenüber den tatsächlich eingesetzten Arbeitnehmern lediglich seine auch im gekündigten Arbeitsverhältnis bestehende Beschäftigungspflicht ( BA G 8. November 2007 - 2 AZR 554/05 - Rn. 20 ) . An einem endgültigen Entschluss zur Betriebsstilllegung fehlt es aber, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung noch in ernsthaften Verhandlungen über eine Veräußerung des B e- triebs steht oder sich noch um neue Aufträge bemüht (vgl. BAG 13. Februar 2008 - 2 AZR 543/06 - Rn. 23) . Bei einer Betriebsstilllegung ist ferner erforderlich, dass die geplanten (vgl. BAG 15 . Dezember 2011 - 8 AZR 692/10 - Rn. 40 ) . Von einer Stilllegung kann jedenfalls dann ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber seine Stilllegungsabsicht unmissverständlich äußert, allen A r- beitnehmern kündigt, etwaige Miet - oder Pachtverträge zum nächstmögl ichen Zeitpunkt auflöst, die Betriebsmittel, über die er verfügen darf, veräußert und die Betriebstätigkeit vollständig einstellt (BAG 26. Mai 2011 - 8 AZR 37/10 - Rn. 26 ) . Für die Stilllegung von Betriebsteilen gilt dies, begrenzt auf die en t- sprechende E inheit, entsprechend (BAG 26. Mai 2011 - 8 AZR 37/10 - aaO ) . b) Danach ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Kündigungen des Arbeitsverhältnisses zur Klägerin vom 23. Dezember 2010 seien in Befolgung der Stilllegungsabsicht der Beklagten zu 1. aus gesprochen worden, gründeten also auf ein em dringenden betrieblichen Erfordernis, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Handlungen der Beklagten zu 1. lassen eine Stilllegungsa b- sicht erkennen. aa) Die Beklagte zu 1. hat alle Fahrzeuge an die Vermie ter zurückgegeben, an Konzerngesellschaften weitervermietet oder zum Verkauf gestellt. Nach 53 54 55 - 18 - 8 AZR 409/13 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR409.13.0 - 19 - Freistellung des letzten beschäftigten Arbeitnehmers noch vor Ablauf der Kü n- digungsfrist hatte die Beklagte zu 1. keine Kunden, keine Betriebsmittel und kein Person al mehr, so dass von einer vollständigen Stilllegung ausgegangen werden kann. bb) Dass die Beklagte zu 1. einzelne Zusatzaufträge für Touren angeno m- men hat, die ohnehin zur Erfüllung bestehender Aufträge notwendig waren, spricht nicht gegen die Stilllegung sabsicht, auch wenn die Auftragsannahmen erst nach Ausspruch der Kündigung erfolgt sind. Dadurch wurden Leerfahrten vermieden oder reduziert. Erforderlich, aber auch ausreichend für eine Stilll e- gungsabsicht ist, dass bis zum Ende der Kündigungsfristen kein e Tätigkeiten mehr ausgeführt werden; nicht erforderlich ist, dass der Arbeitgeber bis dahin ineffizient arbeitet oder es unterlässt, mögliche Geschäfte zu tätigen. Gleiches gilt für die Begegnungsfahrten in Zusammenarbeit mit der Beklagten zu 2. und der L . Auch hier wurde kein neues Geschäft generiert, sondern die Arbeitsa b- läufe zwischen drei Unternehmen einer Unternehmensgruppe wurden effizient gestaltet. Dies ist schon deswegen möglich, um die noch nicht freigestellten Arbeitnehmer während ihrer Kündigun gsfrist sinnvoll zu beschäftigen. 4. Rechtsfehlerhaft ist aber das Landesarbeitsgericht davon ausgega n- gen, einer Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG habe es nicht bedurft. Die Sozialauswahl entfiel nicht deshalb, weil die Beklagte zu 1. allen Arbeitnehmern ihres Betriebs gekündigt hat. a) Zwar ist es richtig, dass der Arbeitgeber grundsätzlich keine Sozialau s- wahl vornehmen muss, wenn er allen Arbeitnehmern seines Betriebs kündigt (vgl. BAG 7. Juli 2005 - 2 AZR 447/04 - zu II 3 a der Gründe) . Dem liegt aber die Überlegung zugrunde, dass eine Sozialauswahl keinen Sinn mehr macht, wenn - wie bei einer vollständigen Betriebsstilllegung - keine Weiterbeschäft i- gungsmöglichkeit mehr besteht. Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte zu 1. bei Ausspru ch der Kündigung der Klägerin jedoch nicht mehr geplant, den g e- samten Betrieb stillzulegen, sondern es sollte ein Teil der Belegschaft auf die Beklagte zu 2. übertragen werden. Eine Sozialauswahl war in einem solchen Fall nicht entbehrlich, da dem Arbeitne hmer auf diesem Weg sein Arbeitsve r- 56 57 58 - 19 - 8 AZR 409/13 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR409.13.0 - 20 - hältnis erhalten bleiben konnte (BAG 14. März 2013 - 8 AZR 153/12 - Rn. 41) . /28. Dezember 2010, dort Anl a- ge 4, aufgeführten Arbeitnehmern - aber nicht der Klägerin - stellte sich die e r- haltene Kündigung als Erklärung dar, die nicht auf die Beendigung des Arbeit s- verhältnisses gerichtet war. Denn entweder - darauf deutete das begleitende Unterrichtungsschreiben zu einem angeblichen Betriebsübergang hin - verstieß diese Kündigung weg en eines Betriebsteilübergangs gegen § 613a Abs. 4 BGB oder - wenn sich die Übertragung des Geschäftsbereichs nicht als Betriebstei l- übergang herausstellen sollte - die Beklagte zu 2. erklärte verbindlich und unw i- derruflich, dass sie aus der ausgesprochene n Kündigung der Beklagten zu 1. keine Rechte herleiten werde und die erhaltene Kündigung durch die zu unte r- geräumt werde - was einem gewillkürten Eintritt der Beklagten zu 2. in die A r- beitsverhältnisse der entsprechenden Arbeitnehmer gleichkommt. Beide B e- klagten ging en nicht davon aus, dass alle Arbeitsverhältnisse beendet werden sollten. Damit wurde eine Sozialauswahl erforderlich. b ) Auf die mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 von der Beklagten zu 1. Ladungsverkehre kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Das Berufungsgericht hat ins o- weit im Anschluss an die Vierte Kammer des Landesarbeitsgerichts (LAG Baden - Württemberg 24. Oktober 2012 - 4 Sa 37/12 - ) festgestellt, dass die als betrieblichen Gesamtzwecks zur Durchführung von Frachtführerleistungen da r- stellen. Sowohl bei der Frachtführertätigkeit als a uch bei der Speditionstätigkeit, also der Tätigkeit der Disponenten, handelt es sich im Kern in sämtlichen Bere i- chen um dieselben anfallenden Arbeitsaufgaben, wobei die Arbeitnehmer u n- tereinander austauschbar waren und es keine betriebliche Teilorganisatio n gab. 5. Die Kündigung ist aber nicht allein deshalb unwirksam, weil die Bekla g- te zu 1. die notwendige Sozialauswahl unterlassen hat. a) Eine Kündigung ist dann nicht unwirksam, wenn mit der Kündigung des Arbeitnehmers eine - zufällig - vertretbare A uswahlentscheidung getroffen wu r- 59 60 61 - 20 - 8 AZR 409/13 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR409.13.0 - 21 - de (BAG 7. Juli 2011 - 2 AZR 476/10 - Rn. 48 mwN) . Bei der Gewichtung der Auswahlkriterien kommt dem Arbeitgeber ein Wertungsspielraum zu. Die sozi a- len Gesichtspunkte muss der Arbeitgeber nur ausreichend berücksichtigen. E s handelt sich hierbei um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs. Die Auswahlentscheidung muss vertretbar sein und nicht unbedingt der Entsche i- dung entsprechen, die das Gericht getroffen hätte, wenn es eigenverantwortlich soziale Erwägungen hätte anstellen müssen. Der dem Arbeitgeber vom Gesetz eingeräumte Wertungsspielraum führt dazu, dass nur deutlich schutzwürdigere Arbeitnehmer mit Erfolg die Fehlerhaftigkeit der sozialen Auswahl rügen können (BAG 7. Juli 2011 - 2 AZR 476/10 - aaO ; 31. Mai 2007 - 2 AZR 276/06 - Rn. 64 , BAGE 123, 1 ) . b) Für die abgestufte Darlegungslast zwischen Arbeitgeber und Arbeit nehmer im Bereich der sozialen Auswahl gelten folgende Grundsätze: Bei Un kenntnis der für die Sozialauswahl rechtserheblichen Tatsachen genügt der Ar beitnehmer zunächst seiner Darlegungslast, wenn er pauschal die soziale Aus wahl beanstandet und den Arbeitgeber auffordert, die Gründe mitzuteilen, die ihn zu der Auswahl veranlasst haben. Im Umfang seiner materiell - rechtlichen Auskunftspflicht geht damit die Darlegungslast auf den Arbeitgeber über. Als auskunftspflichtige darlegungsbelastete Partei hat der Arbeitgeber sodann die Gründe darzulegen, die ihn (subjektiv) zu der von ihm getroffenen Auswahl ver anlasst haben. Kommt der Arbeitgeber de r ihm hinsichtlich seiner subjektiven Auswahlüberlegungen obliegenden Darlegungslast vollständig nach, so hat der Arbeitnehmer wieder die volle Darlegungs - und Beweislast für eine objektiv feh lerhafte Auswahlentscheidung. Es kann sich aber unter Umstände n bereits aus den Angaben des Arbeitgebers ergeben, dass das Auswahlverfahren objektiv nicht den gesetzlichen Anforderungen der sozialen Auswahl entsprochen hat (zB Verkennung des auswahlrelevanten Personenkreises). Bei einer derartigen Fallgestaltung brau cht der Arbeitnehmer zunächst nichts weiter darzulegen, vielmehr spricht eine vom Arbeitgeber auszuräumende tatsächliche Vermutung dafür, dass auch die Auswahlentscheidung objektiv fehlerhaft und damit die Kündigung sozialwidrig ist. Der Arbeitgeber muss d ann näher darlegen, dass trotz Durchführung eines gegen § 1 Abs. 3 KSchG verstoßenden Auswahlver 62 - 21 - 8 AZR 409/13 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR409.13.0 fahrens gleichwohl der gekündigte Arbeitnehmer nach dem Maßstab des § 1 Abs. 3 KSchG nicht fehlerhaft ausgewählt worden ist (BAG 31. Mai 2007 - 2 AZR 276/06 - Rn. 34 , BAGE 123, 1 ) . Es reicht aus, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mitteilt, welche anderen Arbeitnehmer er für vergleichbar hält und in die Sozialauswahl miteinbezogen hat. Wenn alle n diese n Arbei t- nehmer n gekündigt und keinem die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ang e- boten wurde , hat er bereits durch Nennung der Namen und den Hinweis darauf, dass alle anderen Arbeitnehmer nicht vergleichbar sind, dem Kläger Auskunft über die von ihm zugrunde gelegten Auswahlkriterien, deren Gewichtung und die Namen der seiner subjektiven Auffassung nach in die Auswahl einzubezi e- henden Arbeitnehmer erteilt (vgl. BAG 20. September 2012 - 6 AZR 483/11 - Rn. 28) . Das Landesarbeitsgericht wird bei den nachzuholenden Feststellungen zur Sozialauswahl diese Fragen zu behandeln haben. Hauck Breinlinger Winter Burr Bl oe singer
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