Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21. Dezember 2017 Achter Senat - 8 AZR 700/16 - ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.8AZR700.16.0 Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 27. April 2016 - 17 Ca 437/15 - II. Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil vom 28. September 2016 - 1 Sa 18/16 - Entscheidungsstichwort e Betriebs(teil - )übergang - Unterrichtung - Widerspruch gegen den Übe r- gang des Arbeitsverhältnisses - Verwirkung des Widerspruchsrechts - Umstandsmoment - Zeitmoment - Information über den r- nehmer Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu weiterer Parallelsache ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.8AZR700.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 700/16 1 Sa 18/16 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 2 1. Dezember 2017 URTEIL Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklag te, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 2 1. Dezember 2017 durch die Vorsitzende Richterin am Bunde s- arbeitsgericht Prof. Dr. Schlewing, die Richterin am Bundesarbei tsgericht Dr. Winter, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Roloff sowie den ehre n- amtlichen Richter Dr. Volz und die ehrenamtliche Richterin Leitz für Recht e r- kannt: - 2 - 8 AZR 700/16 ECL I:DE:BAG:2017:211217.U.8AZR700.16.0 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Hamburg vom 2 8. Sept ember 2016 - 1 Sa 18/16 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen nach einem B e- triebs ( teil - ) übergang noch ein Arbeitsverhältnis b esteht. Der Kläger war bei der Beklagten in der en Betriebsteil Service Niede r- lass u ng Verbund - I nstandhaltung Dieser Betriebsteil ging z um 1. Januar 2006 im Wege des Betriebs(teil - )übergangs iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die D P T S GmbH ü ber. Die D P T S GmbH wurde z um 1. Februar 2013 in C GmbH umfi r miert. Über den Betriebs(teil - )übergang sowie den Übergang seines Arbeit s- verhältnisses auf die D P T S GmbH wurde der Kläger durch ein Unterric h- tungsschreiben vom 1 4. November 2005 informiert, das auf dem Brie f kopf der Beklagten erstellt und für diese von deren Abteilungsleiter Pers o nal/Service R und für die D P T S GmbH von deren Geschäftsführer C unterzeic h net war . Das Unterrichtungsschreiben vom 1 4. November 2005 enthäl t weder A n gaben zum Si tz der D P T S GmbH noch zu deren Anschrift, zum zuständigen Registerg e- richt und zur Registernummer. Außerdem enthält es keinen Hinweis d a rauf , dass d er Widerspruch gegenüber dem bisherigen Arbei t geber oder dem neuen Inhaber erklärt werden kann. Im Nachga ng zu einer Betriebsversammlung erhielt der Kläger zudem ein Schreiben der Beklagten vom 5. Dezember 2005 , in dem einzelne Folgen 1 2 3 4 - 3 - 8 AZR 700/16 ECL I:DE:BAG:2017:211217.U.8AZR700.16.0 - 4 - des Betriebs(teil - ) übergangs für das Arbeitsverhältnis näher beschrieben wu r- den . Der Kläger widersprach dem Übergang seines A rbeitsverhältnisses von der Beklagten auf die D P T S GmbH zunächst nicht und arbeitete ab dem 1. Januar 2006 für diese bzw. für die C GmbH. Mit Schreiben vom 1. September 2015, das bei der Beklagten am 3. September 2015 einging, widersprach der Kläger ge genüber der Beklagten dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die D P T S GmbH . M it seiner Kla ge hat der Kläger die Feststellung begehrt , dass das A r- beitsverhältnis der Parteien über den 3 1. Dezember 2005 hinaus zu unverä n- derten Bedingungen fortbeste ht. Er hat die A uffassung vertreten, aufgrund einer fehlerhaften Unterrichtung über den Betriebsübergang habe die Frist für den Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der Bekla g- ten auf die D P T S GmbH nicht zu laufen begonnen. Die Unterric h tung sei nicht nur deshalb fehlerhaft, weil weder die Anschrift noch zumindest der Ort des Firmensitzes der neuen Inhaberin angegeben seien , es fehlten auch Ang a ben zum Registergericht, zur Registernummer und zur Geschäftsführung ; da r über hinaus s ei die Information über die Haftung unzureichend . Sein Widerspruch s- recht s ei auch nicht verwirkt . Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zu unveränderten Bedingungen über den 3 1. Dez ember 200 5 hin aus fortbesteht . Die Beklagte hat Klage abweisung beantragt und die Auffassung vertr e- ten, das Widerspruchsrech t des Klägers bestehe nicht mehr . D ie Unterrichtung sei nach dem damaligen Verständnis der gesetzlichen Vorgaben ordnungsg e- mäß, insbesondere vol lständig gewe sen; e twa fehlende Angaben habe der Kl ä- ger aus den Briefköpfen oder aus Rahmenumständen ableiten bzw. dem Ha n- delsregister entnehmen können, w eshalb es einer Angabe des Sitzes nicht b e- 5 6 7 8 9 - 4 - 8 AZR 700/16 ECL I:DE:BAG:2017:211217.U.8AZR700.16.0 - 5 - durft habe. Der Geschäftsführer der Erwerberin sei dem Kläge r durch Unte r- schrift unter dem Unterrichtungsschreiben bekannt gewesen. Jedenfalls sei das Widerspruchsrech t verwirkt. Nach der fast zehn jähr i- gen widerspruchslosen Tätigkeit de s Kläger s für die D P T S GmbH bzw. für die C GmbH h abe sie, die Beklagte, dara uf vertrauen dürfen, dass d er Kl ä ger den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die se endgültig a k zeptiert habe. Dies zeige sich auch daran, dass der Kläger bei der D P T S GmbH bzw. der C GmbH Urlaub beantragt , verschiedene Erklärungen unterschrieben un d se i ne gemäß BetrSichV und BGV A3 für die ve r- antwortliche Prüfung von Elektrogeräten, - maschinen und - installationen e- nommen habe. Der Kläger habe dem Übergang seines Arbeitsverhältni s ses von ihr auf die D P T S GmbH erst widersprochen, nachdem er erfahren habe, dass 49 % der Geschäftsanteile der C GmbH an eine juristische Person auße r halb des Konzerns übe r tragen würden. Das Arbeitsgerich t hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeit s gericht das arbeitsgerichtliche U rteil abgeä n- dert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Klä ger sein Klag e- begehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Kläger s is t unbegründet. Das Landesa r- beitsgericht hat d er Berufung de r Beklagten gegen das U rteil des Arbeitsg e- richts im Ergebnis zu Recht stattgegeben . Die Klage ist un begründet. Zwischen de m Kläger und der Beklagten besteht über den 3 1. Dez ember 200 5 hinaus k ein A rbeitsverhältnis mehr . Der Kläger hat dem Übergang seines Arbeitsve r- hältnisses von der Beklagten auf die D P T S GmbH mit Schreiben vom 1. September 2015 nicht wirksam widersprochen. Es kann vorliegend dahinst e- hen, ob der Kläger durch das Unterrichtungs sch reiben vom 1 4. November 2005 - ggf. iVm. dem Schreiben der Beklagten vom 5. Dezember 2005 - or d- 10 11 12 - 5 - 8 AZR 700/16 ECL I:DE:BAG:2017:211217.U.8AZR700.16.0 - 6 - nungsgemäß iSv. § 613a Abs. 5 BGB unterrichtet worden war mit der Folge, dass er dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der Beklagten auf die D P T S GmbH gemäß § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nur i n ne r halb e i nes M o nats nach Zugang der Unterrichtung hätte widerspr e chen kö n nen. J e denfalls war ein etwa noch bestehendes Widerspruch s recht des Kl ä gers - wie das La n desa r- beitsgericht im Ergebnis zutreffend angeno m men hat - zum Zei t punkt se i ner Ausübung mit Schreiben vom 1. September 2015 bereits verwirkt . I . Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers nach § 613a Abs. 6 BGB kann verwirkt ( § 242 BGB) sein. 1. Das Widerspruchsrecht ist ein Gestaltungs recht, dessen Ausübung b e- wirkt, dass die Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB nicht eintreten (st. Rspr., vgl. etwa BAG 1 9. November 2015 - 8 AZR 773/14 - Rn. 19 mwN, BAGE 153, 296) . Es kann, wie jedes Recht , nur unter Berücksichtigung der Grundsä t- ze von Treu und Glauben ( § 242 BGB) ausgeübt wer den und deshalb verwirkt werden (st. Rspr., vgl. BAG 1 7. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 25 mwN ) . Aus der Richtlinie 2001/23/EG folgt - auch unter Berücksichtigung der Wertungen von Art. 15 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der E uropäischen Union (GRC), wonach jede Person das Recht hat, zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben, mithin auch bei der Wahl des Arbeitgebers frei sein muss und nicht verpflichtet werden kann, für ein en Arbeitgeber zu arbeite n, der nicht frei gewählt wurde (vgl. etwa EuGH 1 6. Dezember 1992 - C - 132/91 , C - 138/91 und C - 139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 32 mwN ) - nichts Abweichendes. In d er Richtlinie 2001/23/EG ist zwar - wie au ch zuvor in der Richtlinie 77/187/EWG - das Recht, dem mit dem Betriebsübe r- gang verbundenen Übergang des Arbeitsverhältnisses zu widersprechen, nicht ausdrücklich geregelt, jedoch ist es in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union anerkannt (ua. EuGH 2 4. Januar 2002 - C - 51/00 - [Temco] Rn. 36 f.; 1 6. Dezember 1992 - C - 132/91 , C - 138/91 und C - 139/91 - [Katsikas ua. ] Rn. 30 ff. mwN) . Der Inhalt des Widerspruchsrechts ist unionsrechtlich a l- lerdings nicht ausgestaltet; die Rechtsfolgen eines Widerspruchs für das A r- beitsverhältnis richten sich vielmehr nach nationalem Recht (ua. EuGH 7. März 13 14 15 - 6 - 8 AZR 700/16 ECL I:DE:BAG:2017:211217.U.8AZR700.16.0 - 7 - 1996 - C - 171/94 und C - 172/94 - [Merckx, Neuhuys] Rn. 35 ; 1 6. Dezember 1992 - C - 132/91 , C - 138/91 und C - 139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 35 und 37) . Für die Voraussetzungen , unter denen das Widerspruchsrecht ausgeü bt werden kann, ergibt sich nichts anderes (ua. BAG 1 8. Juni 2015 - 8 AZR 321/14 - Rn. 14 ; 1 6. Oktober 2014 - 8 AZR 670/13 - Rn. 14 ) . Zudem verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedstaaten schon nicht, die Aufrechterhaltung des A r- beitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses mit dem Veräußerer für den Fall vorz u- sehen, d ass der Arbeitnehmer sich frei dafür entscheidet, den Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis nicht mit dem Erwerber fortzusetzen (ua. EuGH 7. März 1996 - C - 171/94 und C - 172/94 - [Merc kx, Neuhuys] aaO; 1 6. Dezember 1992 - C - 132/91 , C - 138/91 und C - 139/91 - [Katsikas ua.] aaO) . 2. Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung ( § 242 BGB ) . Mit ihr wird die il loyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Sie beruht auf dem Gedanken des Vertrauensschutzes und trägt dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit Rechnung . Die Verwirkung verfolgt nich t den Zweck, den Schuldner bereits dann vo n seiner Verpflichtung zu befreien, wenn dessen Gläubiger seine Rechte längere Zeit nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment) . Der Berechtigte muss vielmehr unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erweckten, dass er sein Recht nicht mehr gelt end machen wolle, sodass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Umstandsm o- ment) . Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart üb erwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist ( vgl. BAG 1 7. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 26 ) . 3. Zeitmoment und Umstandsmoment beei nflussen sich wechselseitig ; beide Elemente sind - bildhaft ausgedrückt - h- ander verbunden (vgl. BAG 2 2. Juni 2011 - 8 AZR 752/09 - Rn. 30 ) . Je stärker das gesetzte Vertrauen oder die Umstände sind , die eine Gelten d- machung für den Gegner unzumutbar machen, desto schneller kann ein A n- spruch oder Recht verwirken ( BAG 2 4. Juli 2008 - 8 AZR 175/07 - Rn. 27 ) . U m- 16 17 - 7 - 8 AZR 700/16 ECL I:DE:BAG:2017:211217.U.8AZR700.16.0 - 8 - gekehrt gilt, j e mehr Zeit seit dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs verstrichen ist und je länger der Arbeit nehmer bereits für den neuen Inhaber gearbeitet hat, desto geringer sind die Anforderungen an das Umstandsmoment ( BAG 2 2. Juni 2011 - 8 AZR 752/09 - aaO) . Es müssen letztlich besondere Verhaltensweisen sowohl des Berechtigten als auch des Verpflichteten vorliegen, die es rechtfe r- tigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unve r- einbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (vgl. BAG 1 7. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 27 mwN) . 4. Die Beurteilung der Frage, ob ein Recht verwirkt ist, obliegt grundsät z- lich den Tatsachengerichten, die den ihnen zur Begründung des Verwirkung s- einwand s vorgetragenen Sachverhalt eigenverantwortlich zu würdigen haben. Aller dings unterliegt der revisionsrechtlichen Überprüfung, ob das Tatsacheng e- richt die von der Rechtsprechung entwickelten rechtlichen Voraussetzungen der Verwirkung beachtet sowie alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat und ob die Bewertung dieser Gesichtspunkte von den getroffenen tatsächlichen Feststellungen getragen wird (vgl. BAG 1 7. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 28; 1 1. November 2010 - 8 AZR 185/09 - Rn. 25 ; 2 0. Mai 2010 - 8 AZR 734/08 - Rn. 24 ) . II . Danach hat das Landesarbei tsgericht im Ergebnis zu Recht angeno m- men, das Wider spruchsrecht d es Klägers sei zum Zeitpunkt seiner Ausübung durch den Kläger mit Schreiben vom 1. September 2015 jedenfalls verwirkt g e- wesen. Dies folgt bereits daraus, dass die Beklagte den Kläger im Rahmen e i- ner Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB über den mit dem Bet riebsübergang verbundenen Übergang seines Arbeitsverhältnisses unter Mitteilung des Zei t- punk t s bzw. des geplanten Zeit punkt s sowie des Gegenstan d s des Betrieb s- übergangs und des Betriebsüber nehmers in Te xtform in Kenntnis ge setzt sowie über sein Widers pruch srecht nach § 613a Abs. 6 BGB belehrt hatte und der Kläger in Kenntnis dieser Umstände mehr als sieben Jahre für die D P T S GmbH bzw. die C GmbH gearbeitet hat, ohne von se i nem etwa noch b e st e he n- den Widers pruchsrecht Gebrauc h zu machen. 18 19 - 8 - 8 AZR 700/16 ECL I:DE:BAG:2017:211217.U.8AZR700.16.0 - 9 - 1. Wurde der Arbeitnehmer zwar nicht ordnungsgemäß iSv. § 613a Abs. 5 BGB unterrichtet, aber im Rahmen einer Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB von dem bisherigen Arbeitgeber und/oder dem neuen Inhaber über den mit dem Betriebsübergang verb undenen Übergang seines Arbeitsverhältnisses unter Mitteilung des Zeitpunkts oder des geplanten Zeitpunkts sowie des Gege n- stands des Betriebsübergangs und des Betriebsübernehmers (grundlegende Informationen) in Textform in Kenntnis gesetzt und über sein Wi derspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB belehrt, führt eine widerspruchslose Weiterarbeit bei dem neuen Inhaber über einen Zeitraum von sieben Jahren regelmäßig zur Verwirkung des Widerspruchsrechts. a) Zwar stellt die bloße widerspruchslose Weiterarbeit des Arbeitnehmers beim neuen Inhaber n ach der bisherigen Rechtsprechung des Senats allein keinen Sachverhalt dar, durch den das für die Verwirkung erforderliche U m- standsmoment verwirklicht werden könnte (st. Rspr., vgl. etwa BAG 1 5. März 2012 - 8 AZR 700/10 - Rn. 36 ; 2 6. Mai 2011 - 8 AZR 18/10 - Rn. 32 ) . Hieran hält der Senat fest. Ohne das Hinzutrete n weiterer Umstände gibt der Arbei t- nehmer durch das Erbringen der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung für den neuen Inhaber noch nicht zu erkennen, dass er an der Vertragsbeziehung mit dem bisherigen Arbeitgeber nicht mehr festhalten will und sein Wid e r- spruchsrecht nicht mehr ausüben wird. b) Eine andere Bewertung ist jedoch dann geboten, wenn der Arbeitne h- mer im Rahmen einer Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB von den dort g e- nannten Personen , dh. von zumindest einer der dort genannten Personen, übe r den mit dem Betriebsübergang verbundenen Übergang seines Arbeitsverhäl t- nisses unter Mitteilung des Zeitpunkts oder des geplanten Zeitpunkts sowie des Gegenstands des Betriebsübergangs und des Betriebsübernehmers in Tex t- form in Kenntnis gesetzt und über s ein Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB belehrt wurde. In einem solchen Fall liegen besondere Umstände vor, die es rechtfert i- gen können, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutb ar anzusehen. Wurde der 20 21 22 23 - 9 - 8 AZR 700/16 ECL I:DE:BAG:2017:211217.U.8AZR700.16.0 - 10 - Arbeitnehmer im Rahmen einer Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB über den Übergang seines Arbeitsverhältnisses unter Angabe der unter Rn. 20 ang e- führten grundlegenden Information en einschließlich seines Widerspruchsrechts nach § 61 3a Abs. 6 BGB unterrichtet, geht seine widerspruchslose Weiterarbeit für den neuen Inhaber über ein bloßes Unterlassen hinaus, das ein Umstand s- moment nicht zu begründen vermag (vgl. BGH 1 4. Januar 2010 - VII ZR 213/07 - Rn. 25; 1 4. November 2002 - VII ZR 2 3/02 - zu II 2 der Gründe) . Der Arbeitnehmer kann einer solchen Unterrichtung nicht nur hinre i- chend deutlich entnehmen, dass sein vormaliger Arbeitgeber infolge dieses B e- neuen In haber abgibt oder abgegebe n hat und dass sich der neue Inhaber mit über sein Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB wird dem Arbeitnehmer zudem vor Augen gehalten, dass und wie er den Fortbestand seines Arbeit s- verhältnisses mit dem vormaligen Arbeitgeber aus dessen Sicht und aus Sicht des neuen Inhabers herbeiführen kann und - sofern er sich dazu entscheidet - auch muss. Arbeitet der Arbeitnehmer beim neuen Inhaber in Kenntnis dies er Umstände weiter, hat seine widerspruchslose Weiterarbeit eine andere Qualität als die eines schlichten Untätigbleibens. Sie stellt dann ein Umstandsmoment dar, das zur Verwirkung führen kann. c ) Die widerspruchslose Weiterarbeit des Arbeitnehmers, der über den Übergang seines Arbeitsverhältnisses unter Angabe der unter Rn. 20 angefüh r- ten grundlegenden Information en einschließlich seines Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6 BGB unterrichtet wurde, ist allerdings kein Umstandsm o- ment von einem solchen Gew icht, dass an das Zeitmoment nur geringe Anfo r- derungen zu stellen wären. M it der Weiterarbeit erfüllt der Arbeitnehmer ledi g- lich die ihm unverändert - nunmehr gegenüber dem neuen Inha ber - obliege n- den Vertragspflichten. Er gibt damit zwar zu erkennen, dass er den neuen Inh a- ber als seinen Arbeitgeber ansieht. Dies entspricht allerdings nur der im Zei t- punkt der Tätigkeit bestehenden objektiven Rechtslage. Die widerspruchslose Weiterarbeit für den neuen Inhaber rechtfertigt es deshalb erst dann, die späte 24 25 - 10 - 8 AZR 700/16 ECL I:DE:BAG:2017:211217.U.8AZR700.16.0 - 11 - Ausü bung des Widerspruchsrechts als mit Treu und Glauben ( § 242 BGB) u n- vereinbar und für den vormaligen Arbeitgeber als unzumutbar anzusehen, wenn sie über einen erheblichen Zeitraum erfolgt. Diesen Zeitraum, der frühestens mit dem Betriebsübergang beginnt, er achtet der Senat unter Berücksichtigung der wechselseitigen schutzwürdigen Interessen mit sieben Jahren als ang e- messen. aa ) Zur Bestimmung des angemessenen Zeitraums kann auf der einen Se i- te nicht auf die in § 195 BGB bestimmte regelmäßige Verjährungsfris t von drei Jahren abgestellt werden. Die Regelung in § 195 BGB betrifft allein Ansprüche iSv. § 194 Abs. 1 BGB, also das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unte r- lassen zu verlangen; sie ist auf das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB nicht anwendba r. Das Widerspruchsrecht ist kein Anspruch, sondern ein Gestaltungsrecht, dessen Ausübung bewirkt, dass die Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB nicht eintreten (st. Rspr., BAG 1 9. November 2015 - 8 AZR 773/14 - Rn. 19 mwN, BAGE 153, 296 ; vgl. auch EuGH 1 6. Dezember 1992 - C - 132/91 , C - 138/91 und C - 139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 30 mwN ) und das als solches nicht der Verjährung unterliegt (zur Unverjährbarkeit von Gestaltung s- rechten vgl. etwa BGH 2 8. Januar 1994 - V ZR 90/92 - zu II 4 a der Gründe, BGHZ 125, 41) . bb ) Zur Bestimmung des für die Verwirklichung des Zeitmoments ang e- messenen Zeitraums kann aber - auf der anderen Seite - ebenso wenig auf die in § 121 Abs. 2 BGB bestimmte Frist von zehn Jahren abgestellt werden. Zwar betrifft die R egelung in § 121 Abs. 2 BGB ebenfalls die Ausübung eines Gesta l- tungsrechts, nämlich des Rechts, eine abgegebene Willenserklärung anzufec h- ten , und normiert hierfür eine Höchstfrist, die durch das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierun g des Schuldrechts vom 2 6. November 2001 (BGBl. I S. 3138) zum Zwecke der Harmonisierung mit dem neuen Verjährungsrecht von 30 auf zehn Jahre herabgesetzt wurde. Während nach § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB die Anfechtung in den Fällen der § § 119, 120 BGB unverzüg lich erfolgen muss, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat, ist nach § 121 Abs. 2 BGB die 26 27 - 11 - 8 AZR 700/16 ECL I:DE:BAG:2017:211217.U.8AZR700.16.0 - 12 - Anfechtung auch bei Unkenntnis vom Anfechtungsgrund ausgeschlossen, wenn seit de r Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre ver gangen sind. Anders als in den Fällen des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB bedarf der Arbeitnehmer zur wirks a- men Ausübung seines Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6 BGB indes ke i- nes Grundes. Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers nach § 613a Abs. 6 BGB ist von G esetzes wegen nicht an einen Grund und deswegen auch nicht an eine Begründung gebunden (vgl. etwa BAG 2 5. Juni 2009 - 8 AZR 336/08 - Rn. 42; 2 4. Juli 2008 - 8 AZR 755/07 - Rn. 37) . Das Widerspruchsrecht muss zudem nur in dem Fall, dass der Arbeitnehmer or dnungsgemäß iSv. § 613a Abs. 5 BGB unterrichtet wurde, innerhalb der in § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB b e- stimmten Frist ausgeübt werden. cc ) Die in § § 195, 121 Abs. 2 BGB bestimmten Fristen können jedoch als Orientierungshilfe zur Bestimmung des für die Annahme der Verwirkung erfo r- derlichen Zeitraums der widerspruchslosen Weiterarbeit bei dem neuen Inhaber herangezogen werden. Vor dem Hintergrund, dass es sich beim Widerspruch s- recht nach § 613a Abs. 6 BGB um ein Gestaltungsrecht handelt, das nicht der Verjährung unterliegt, und dass in der widerspruchslosen Weiterarbeit beim neuen Inhaber ein Umstandsmoment nur dann liegt, wenn der Arbeitnehmer über den Übergang seines Arbeitsverhältnisses unter Angabe der grundlege n- den Informationen einschließlich seines Widersp ruchsrechts nach § 613a Abs. 6 BGB unterrichtet wurde, er mithin über das Bestehen seines Gesta l- tungsrechts in Kenntnis gesetzt wurde und in Kenntnis dieses Umstands we i- tergearbeitet hat, muss der Zeitraum allerdings deutlich mehr als drei Jahre und deutli ch weniger als zehn Jahre betragen. Der Senat erachtet insoweit einen Zeitraum von sieben Jahren als angemessen. Wurde der Arbeitnehmer im Rahmen einer Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB unter Angabe der grun d- legenden Informationen über den Übergang sei nes Arbeitsverhältnisses sowie über sein Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB unterrichtet, ist ein Zei t- raum der Weiterarbeit bei dem neuen Inhaber von sieben Jahren regelmäßig geeignet, bei dem bisherigen Arbeitgeber ein schutzwürdiges Vertrauen dahin zu begründen, dass der Arbeitnehmer den neuen Inhaber endgültig als seinen 28 - 12 - 8 AZR 700/16 ECL I:DE:BAG:2017:211217.U.8AZR700.16.0 - 13 - Arbeitgeber akzeptiert hat und sein Widerspruchsrecht nicht mehr ausüben wird. dd ) Der für die Erfüllung des Zeitmoments maßgebliche Zeitraum der w i- derspruchslosen Weiterarbeit be im neuen Inhaber beginnt frühestens mit dem Betriebsübergang. Insoweit wirkt sich aus, dass in der widerspruchslosen We i- terarbeit des Arbeitnehmers bei dem neuen Inhaber erst nach einem Betrieb s- übergang und dem Ablauf der gesetzlichen Überlegungsfrist nach § 613a Abs. 6 BGB überhaupt ein Umstandsmoment liegen kann. Wurde der Arbei t- nehmer über einen geplanten Betriebsübergang unterrichtet und ist die Wide r- spruchsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB von einem Monat nach Zugang der Unterrichtung zum Zeitpunkt de s Betriebsübergangs bereits abgelaufen, b e- ginnt der für die Verwirkung maßgebliche Zeitraum deshalb erst mit dem B e- triebsübergang. In allen anderen Fällen, in denen die Frist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB erst nach dem Betriebsübergang abläuft, ist demzufol ge der Zei t- punkt des Ablaufs dieser Frist maßgeblich. d ) Für die Annahme der Verwirkung kommt es nicht darauf an, ob der bi s- herige Arbeitgeber Kenntnis von der langjährigen Tätigkeit des Arbeitnehmers für den neuen Inhaber hat. Dies hat der Senat bereits mit Urteilen vom 2 3. Juli 2009 ( - 8 AZR 357/08 - Rn. 48 f.) und vom 2. April 2009 ( - 8 AZR 220/07 - Rn. 33 ff.) entschieden. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. e ) Der Annahme einer regelmäßigen Verwirkung des Widerspruchsrechts nach § 613a Abs . 6 BGB unter den genannten Voraussetzungen nach siebe n- jähriger widerspruchsloser Weiterarbeit für den neuen Inhaber steht nicht en t- gegen, dass § 613a Abs. 6 BGB für den Fall, dass der Arbeitnehmer nicht or d- nungsgemäß iSv. § 613a Abs. 5 BGB unterrichtet wu rde, keine zeitliche Höchstgrenze f ür die Ausübung des Widerspruchsrechts vorsieht. Hieraus kann nicht gefolgert werden, dass das Widerspruchsrecht schrankenlos gewährleistet wäre (vgl. BAG 1 9. November 2015 - 8 AZR 773/14 - Rn. 36, BAGE 153, 296) und desh alb nicht verwirken könnte. Der Gesetzgeber hat in § 613a BGB - a n- ders als in anderen Gesetzen (zB § 77 Abs. 4 Satz 3 BetrVG, § 4 Abs. 4 Satz 2 TVG, § 3 Satz 3 MiLoG) - die Ve rwirkung nicht ausgeschlossen. 29 30 31 - 13 - 8 AZR 700/16 ECL I:DE:BAG:2017:211217.U.8AZR700.16.0 - 14 - f) Durch eine regelmäßige Verwirkung des Widerspr uchsrechts nach § 613a Abs. 6 BGB unter den angeführten Voraussetzungen nach einer siebe n- jährigen widerspruchslosen Weiterarbeit für den neuen Inhaber wird der Arbei t- nehmer auch regelmäßig nicht unverhältnismäßig in seinem durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt en Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes eing e- schränkt. aa ) Das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB trägt den grundrech t- lichen Wertungen des Art. 12 Abs. 1 GG Rechnung, der dem Arbeitnehmer die freie Wahl des Arbeitsplatzes und damit auch d ie freie Wahl des Vertragspar t- ners garantiert. Der Arbeitnehmer soll nicht verpflichtet werden, für einen A r- beitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat (BT - Drs. 14/7760 S. 20 unter Hinweis auf BAG 2 2. April 1993 - 2 AZR 50/92 - ; vgl. auch BAG 1 9. November 2015 - 8 AZR 773/14 - Rn. 1 7 , BAGE 15 3, 296 ; 2 4. April 2014 - 8 AZR 369/13 - Rn. 18 , BAGE 148, 90 ) . Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG garantiert neben der freien Wahl des Berufs auch die freie Wahl des Arbeitsplatzes. Dazu zählt bei abhä n- gig Beschäftigten auch die Wahl des Vertragspartners. Ebenso wie die freie Berufswahl sich nich t in der Entscheidung zur Aufnahme eines Berufs e r- schöpft, sondern auch die Fortsetzung und Beendigung eines Berufs umfasst, bezieht sich die freie Arbeitsplatzwahl neben der Entscheidung für eine konkr e- te Beschäftigung auch auf den Willen des Einzelnen, d iese beizubehalten oder aufzugeben (st. Rspr., vgl. etwa BVerfG 2 5. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 69 mwN, BVerfGE 128, 157 ; 1 5. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 ua. - zu C III 1 a der Gründe, BVerfGE 98, 365 ; 2 4. April 1991 - 1 BvR 1341/90 - zu C III 1 der Gründe, BVerfGE 84, 133 ) . bb ) Das Grundrecht des Arbeitnehmers aus Art. 12 Abs. 1 GG gebietet i n- des kein zeitlich unbegrenztes Widerspruchsrecht und steht auch der Annahme einer Verwirkung ( § 242 BGB ) im Einzelfall nicht entgegen. Mit d er Verwirkung wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Sie beruht auf dem Gedanken des Vertrauensschutzes und trägt dem - auch nach § 613a Abs. 6 BGB grundsätzlich geschützten (vgl. hierzu BAG 1 9. November 2015 - 8 AZR 773/14 - Rn. 20 , BAGE 153, 296 ) - Bedürfnis von bisherigem A r- 32 33 34 - 14 - 8 AZR 700/16 ECL I:DE:BAG:2017:211217.U.8AZR700.16.0 - 15 - beitgeber und neuem Inhaber nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit Rec h- nung. Vor diesem Hintergrund wird der Arbeitnehmer durch eine Verwirkung des Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6 BGB unter den angeführten V o- raussetzungen nach einer siebenjährigen widerspruchslosen Weiterarbeit für den neuen Inhaber regelmäßig nicht unverhältnismäßig in seinem durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes eing e- schränkt. Er hat v ielmehr regelmäßig ausreichend Zeit, sich mit allen Gegebe n- heiten beim neuen Inhaber vertraut zu machen und die Risiken abzuwägen, die mit der Ausübung des Widerspruchsrechts für ihn verbunden sind. Wird das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB wirksam ausgeübt, hat dies zur Folge, dass der Arbeitnehmer den alten Vertragspartner behält, zugleich aber auch das Risiko einer betriebsbedingten Kündigung eingeht, wenn bei diesem wegen des Betriebsübergangs kein Bedarf an seiner Arbeit mehr besteht (vgl. BT - D rs. 14/7760 S. 20; BVerfG 2 5. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 73, BVerfGE 128, 157) . Die Abwägung dieser Risiken ist nach § 613a Abs. 6 BGB der privatautonomen Entscheidung des Arbeitnehmers vorbehalten (vgl. BVerfG 2 5. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 92, aaO) . 2. Danach war ein etwa noch bestehendes Widerspruchsrecht des Kl ä- gers zum Zeitpunkt seiner Ausübung durch den Kläger mit Schreiben vom 1. September 2015 jedenfalls ver wirkt. a) Di e Beklagte hatte den Kläger mit Schreiben vom 1 4. November 2005 u nter Angabe der unter Rn. 20 dargestellten grundlegenden Informationen über den Betriebsübergang unterrichtet und ihn über sein Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB informiert. aa) Aus dem Umstand, dass die Beklagte dem Kläger nur mitgeteilt hatte, d ass die D P T S GmbH neue Inhaber in sein würde, a l le r dings w e der d e ren Anschrift bzw. den Ort des Firmensitzes angegeben und auch ke i ne A n g a ben zum zuständigen Registergericht gemacht hatte, folgt für die hier zu b e u r teile n- de Frag e der Verwirkung des Widerspr uchsrechts nichts Abwe i che n des. 35 36 37 - 15 - 8 AZR 700/16 ECL I:DE:BAG:2017:211217.U.8AZR700.16.0 - 16 - Zwar ist es für eine ordnungsgemäß e Unterrichtung iSv. § 613a Abs. 5 BGB erforderlich, dass Veräußerer und/oder neuer Inhaber den Arbeitnehmer über den Betriebsübernehmer so konkret unterrichten , dass d ieser ausreichend iden tifizierbar und der Arbeitnehmer in der Lage ist , Erkundigungen über den neuen Inhaber einzuholen , ggf. auch durch Einsichtnahme in das zuständige Handelsregis ter (vgl. etwa BAG 1 5. Dezember 2016 - 8 AZR 612/15 - Rn. 47 mwN, B AGE 157, 317) . Deshalb ist der neue Inhaber zumindest unter Angabe seiner Anschrift bzw. seines Sitzes , ggf. auch unter Angabe des zuständigen Registergerichts konkre t namentlich zu bezeichnen. Für die Fra ge der Verwi r- kung reicht es hingegen grundsätzlich aus, dass der neue Inhaber namentlich zutre ffend bezeichnet und dadurch hinreichend individualisiert wor den ist. Die unter Rn. 38 angeführten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Unterrichtung über den neuen Inhaber iSv. § 613a Abs. 5 BGB sind dem U m- stand geschuldet, dass der Arbeitnehmer im Fall einer ordnungsgemäßen U n- terrichtung nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB innerhalb einer kurzen Frist von einem Monat nach Zugang der Unterrichtung entscheiden muss, ob er dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses vom bis herigen Arbeitgeber auf den ne u- en Inhaber widerspricht. Aus diesem Grund haben Veräußerer und/oder Erwe r- ber den Arbeitnehmer über den Betriebserwerber so zu informieren, dass dieser sich innerhalb der in § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB vorgesehenen Monatsfrist üb er und sich ggf. wei tergehend e r- kundi gen und be raten lassen kann ( zum Zweck der Unterrichtung vgl. BAG 1 5. Dezember 2016 - 8 AZR 612/15 - Rn. 34 mwN, BAGE 157, 317) . Geht es hingegen - wie hier - um die Voraus setzungen, unter denen die widerspruchslose Weiterarbeit bei dem neuen Inhaber ein Umstandsmoment darstellt, das zur Verwirkung des Widerspruchsrechts führen kann, ist die Int e- ressenlage eine andere. In diesem Fall ist der Arbeitnehmer nicht gehalten, i n- ne rhalb einer kurzen Frist von einem Monat nach Zugang der Unterrichtung zu entscheiden, ob er sein Widerspruchsrecht ausübt oder nicht. Wurde der A r- beitnehmer zwar nicht ordnungsgemäß iSv. § 613a Abs. 5 BGB unterrichtet, aber im Rahmen einer Unterrichtung n ach § 613a Abs. 5 BGB von dem bisher i- gen Arbeitgeber und/oder dem neuen Inhaber über den mit dem Betriebsübe r- 38 39 40 - 16 - 8 AZR 700/16 ECL I:DE:BAG:2017:211217.U.8AZR700.16.0 - 17 - gang verbundenen Übergang seines Arbeitsverhältnisses unter Mitteilung des Zeitpunkts oder des geplanten Zeitpunkts sowie des Gegenstands des Be - tr ie b sübergangs und des Betriebsübernehmers (grundlegende Informationen) in Textform in Kenntnis gesetzt und über sein Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB belehrt, hat dies zur Folge, dass erst eine widerspruchslose We i- terarbeit bei dem neuen Inhaber üb er einen Zeitraum von sieben Jahren rege l- mäßig zur Verwirkung des Widerspruchsrechts führt . Dies hat Auswirkungen auf die Anforderungen, die insoweit an eine ausreichende Information über den Betriebserwerber zu stellen sind. Vor dem Hintergrund, dass dem Arbeitnehmer während der Zeit der widerspruchslosen Weiterarbeit bei dem neuen Inhaber nicht verbor gen bleibt , für wen er tatsächlich arbeitet, reicht es für die Frage, ob die widerspruchslose Weiterarbeit ein Umstandsmoment ist, das zur Verwirkung führen kann, grundsätzlich aus, dass der neue Inhaber namentlich zutreffend bezeichnet und dadurch hinreichend individualisiert worden ist. bb) Der Annahme, dass die widerspruchslose Weiterarbeit des Klägers bei der D P T S GmbH bzw. d er C GmbH ein U m stand s m o ment ist, das zur Ve r wi r- kung führen kann, steht vorliegend auch nicht entg e gen, dass die Bekla g te den Kläger mit Unterrichtungsschreiben vom 1 4. November 2005 zwar über sein Wid erspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB informiert, ihn aber nicht d a rauf hingewiesen hat, dass er nach § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB dem Übe r gang se i- nes Arbeitsverhältnisses nicht nur gege n über dem bisherigen A r bei t geber, so n- dern auch gegenüber dem neuen Inhaber widersprechen kon n te. Es kann vo r- liegend dahinste hen, ob die neu gegründete D P T S GmbH ihre T ä ti g keit übe r- haupt vor dem 1. Januar 2006 aufg e nommen ha t te; jedenfalls wirkt sich auch insoweit aus, dass der Kl ä ger - wie unter Rn. 40 au s g e führt - anders als im Fall einer or d nungsg emäßen Unterric h tung nicht g e ha l ten gewesen w ä re , innerhalb der in § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB kurzen Frist von e i nem Monat nach Zugang der U n terrichtung zu entscheiden, ob er sein Wide r spruchsrecht ausübt oder nicht , sondern hinre i chend Zeit hatte, sich ggf. we i tergehend zu erkund i gen o- der en t sprechend b e raten zu lassen, wem g e ge n über er sein W i de r spruch s- recht au s üben konnte. 41 - 17 - 8 AZR 700/16 ECL I:DE:BAG:2017:211217.U.8AZR700.16.0 b) Der Betriebs (teil - ) übergang von der Beklagten auf die D P T S GmbH hat zum 1. Januar 2006 stattgefunden. Damit lief die für die Verwi r kung ma ß- gebliche Regelfrist von sieben Jahren mit Ablauf des 3 1. Dezember 2012 ab. Das Widerspruchss chreiben des Klägers vom 1. September 2015 ist der B e- klagten am 3. September 2015 und damit erst nach Fristablauf zugega n gen. Schlewing Winter Roloff Volz Leitz 42
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