Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21. August 2014 Achter Senat - 8 AZR 648/13 - I. Arbeitsgericht Offenbach am Main Urteil vom 29. April 2010 - 3 Ca 525/09 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 6. Februar 2013 - 12 Sa 801/10 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e Betriebsteilübergang - Betriebsteil als bestehende wirtschaftliche Einheit Bestimmung: BGB § 613a Abs. 1 Satz 1 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 648/13 12 Sa 801/10 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 2 1. August 2014 URTEIL Förster, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 2 1. August 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Hauck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Breinlinger, die Ric h- - 2 - 8 AZR 648/13 - 3 - terin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter sowie die ehrenamtlichen Richter Wroblewski und Wein für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hess i- schen Landesarbeitsgerichts vom 6. Februar 2013 - 12 Sa 801/10 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch einen Betriebsteilübergang von der Firma W GmbH mit Sitz in O (im Fo l- genden: W) auf die Schuldnerin übergegangen ist, wobei die Klägerin unter B e- rufung darauf auch ihr e Vergütung für den Mai 2009 von dem Beklagten als Insolvenzverwalter der Schuldnerin verlangt. Auf der Grundlage eines Arbeitsvertrag e s vom 2 6. März 2008 war die Klägerin bei W beschäftigt und bezog zuletzt ein Bruttomonatsgehalt iHv. 1.841,00 Euro. Als Angestellte für den Verkaufsinnendienst (Auftragsannahme) betreute sie gemeinsam mit zwei weiteren Mitarbeiterinnen das sogenannte Streckengeschäft. Daneben bestand noch ein Ladengeschäft vor Ort. Die Au f- gabe der Klägerin bestand in der Annahme von Bestell ungen per Telefon, Fax oder o nline und in deren Bearbeitung durch Bestellungen bei Herstel lern und Lieferanten. Sowohl W als auch die B GmbH M (im Folgenden: B) , die nachmalige Schuldnerin, waren zum 1. April 2008 aus den insolventen Schwesterunte r- nehmen B - W GmbH O und B - W GmbH M hervorgegangen. Jedoch geriet W im Lauf des Jahres 2008 erneut in finanzielle Schwierigkeiten. Schon im Oktober 2008 übernahm die Schuldnerin, also die B in M - gegen Sicherungsüberei g- 1 2 3 - 3 - 8 AZR 648/13 - 4 - nung - im Außenverhältnis die Bezahlung der von W beim Zentralregulierer S. bestellten Waren. Die so entst andenen Verbindlichkeiten von W gegenüber B beliefen sich schließlich auf ca. 105.000,00 Euro. Unter dem 1 6. Februar 2009 verschickten beide Gesellschaften ein gemeinsames Rundschreiben an ihre Kunden, in dem sie ua. mitteilten: Bereich unseres Streckengeschäftes neu. Die Veränd e- rungen finden im Hintergrund statt, so dass für Sie nur wenige Umstellungen bei den Kontaktdaten anfa llen. Alles andere bleibt wie gewohnt, insbesondere bleiben Ihre A n- sprechpartnerinnen wie bisher auch Frau C, Frau L und Frau S. Die Konditionen bleiben gleich, auch die Belief e- Eine wesentliche Änderung für di e Kunden bestand darin, dass die Rechnungen künftig auf ein Konto der B zu begleichen waren. Der Geschäft s- führer Ba der W leitete E - Mails des Geschäftsführers Wo der B über die künft i- ge Verfahrensweise im Streckengeschäft am 1 8. und am 2 0. Februar 2009 an die drei dafür arbeitenden Mitarbeiterinnen, also auch an die Klägerin weiter. Schließlich schlossen beide Gesellschaften am 9. März 2009 eine Vereinb a- rung, die auszugsweise lautete: Die Vertragsparteien haben jeweils Vermögenswerte de r früheren Schwesterfirmen B W GmbH in M und in O e r- worben. Seit Juli 2008 arbeiten sie zusammen. Die Z u- sammenarbeit betraf und betrifft Preisverhandlungen mit Lieferanten, Einkauf, Mitarbeiterschulung und Marketin g- konzepte. Um diese Ressourcen zu heben, gliedert die W GmbH den Bereich des Streckengeschäftes aus ihrem Unte r- nehmen aus und überträgt diesen Geschäftsbereich an die B GmbH. Umgekehrt übernimmt die B GmbH den g e- samten mit diesem Geschäftsbereich entstehenden Au f- wand. Soweit in einer Übergangs zeit Aufwand bei der W GmbH verbleibt, wird dieser an die B GmbH weiterbelastet. 4 5 - 4 - 8 AZR 648/13 - 5 - Durch die Belieferung der bisherigen Kundschaft der W GmbH direkt auf Kosten und auf Rechnung der B GmbH versprechen sich beide Vertragsparteien bessere Effizienz und Tr ansparenz. Hierzu vereinbaren die Parteien im Einzelnen folgendes: Übertragung des Streckengeschäftes Das Streckengeschäft der W GmbH wird ab sofort durch die B GmbH erledigt. Bestellungen der Kundschaft werden durch beziehungsweise für die B GmbH unter den bisher verwendeten Rufnummern entgegengenommen. Die Verträge zu Telefonanlage und Telefon - und Datenle i- tungen werden direkt auf die B GmbH übertragen, so dass diese die Kosten hierfür direkt übernimmt und ebenso die interne technische Betreuun g. Die für die Kundenbestellungen erforderlichen Bestellu n- gen bei Lieferanten erfolgen dann von der B GmbH zu deren Lasten. Die Auslieferung erfolgt wie bisher über W GmbH gegen Weiterbelastung des direkt zuzuordnenden Aufwandes, soweit keine Direktlieferung zur Kundschaft stattfindet. Lieferschein und Rechnung werden von der B GmbH an den Kunden erstellt. Zahlungen der Rechnu n- gen erfolgen vom Kunden an die B GmbH. Einsatz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der W GmbH Der Einsatz von Mitarbeitern der W GmbH für die Abwic k- lung dieses Streckengeschäftes erfolgt insgesamt nach Bedarf und einvernehmlich. Im Rahmen dieses Einve r- nehmens wird der Auf wand - gegebenenfalls pausch a- liert - ermittelt und dann gegen Weiterbelastungsbeleg ohne Aufsc hlag von der B GmbH an die W GmbH ersta t- tet. Eine Verpflichtung zur Übernahme beziehungsweise zum Einsatz von Mitarbeitern besteht nicht. Die B GmbH ve r- pflichtet sich aber, bei Bedarf vor Einstellung dritter B e- werber zuerst Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der W GmbH ein Angebot zum Abschluss eines Anstellungsve r- trages zu machen. - 5 - 8 AZR 648/13 - 6 - Übernahme weiterer Kosten der W GmbH Weitere diesem Streckengeschäft direkt zuzuordnenden Kosten erstattet die B GmbH an die W GmbH ebenfalls gegen Weiterbelastungsbeleg ohne Aufschlag. Diejenigen Kosten, die dem Grunde nach erstattet werden, werden die Vertragsparteien bis zum 31.03.2009 festgelegt und, wenn nichts anderes ver einbart wird, entsprechend dem Verhältnis der Umsätze der Vertragsparteien verteilt. Kommunikation der Übernahme des Streckengeschäftes Die B GmbH entwickelt in Abstimmung mit der W GmbH die Art und Weise, in der den Kunden der Wechsel zur B GmbH mitgeteilt wird. Die damit verbundenen Kundeni n- formationen sollen gleichzeiti g auch zur Bewerbung der übrigen Angebote der W GmbH genutzt werden. Dazu einsetzbare Werbemittel stimmen die Vertragsparteien miteinander ab. Der Kundschaft wird erklärt, dass abg e- sehen vom Rechtsträger und dessen Kontaktdaten und Bankverbindung sich für sie nichts ändert. In einem ersten Durchgang wurde die Kundschaft von der Übertragung des Streckengeschäftes auf die B GmbH informiert und Unter dem 3 0. März 2009 kündigte W das Arbeitsverhältnis mit der Kl ä- gerin betriebsbedingt zum 3 1. Juli 200 9. Wegen der Ausgliederung des Str e- ckengeschäft e s sei der Arbeitsplatz der Klägerin weggefallen. Die von der Kl ä- gerin vor dem Arbeitsgericht Offenbach angestrengte Kündigungsschutzkl a- ge - 1 Ca 137/09 - mündete in eine n Vergleich , dessen Regelungen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur für den Fall Geltung haben sollte n , dass als Ergebnis des vorliegenden Verfahrens ein Betriebsteilübergang nicht festzustellen sei . Ab Mai 2009 erhielt die Klägerin von W keine Vergütung mehr. Am 1. September 2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der W eröffnet, in dessen Verlauf die Vergütungsansprüche der Klägerin für Juni und Juli 2009 beglichen wurden. Die Klägerin h at die Auffassung vertreten, die Ausgliederung und Übe r- tragung des Bereichs Streckengeschäft mit der Vereinbarung vom 9. März 2009 stelle einen Betriebsteilübergang dar, infolge dessen ihr Arbeitsverhältnis von W 6 7 8 - 6 - 8 AZR 648/13 - 7 - auf die B übergegangen sei. Sie und ihre be iden Kolleginnen hätten ab 9. März 2009 nur noch für die B gearbeitet. Alle für W eingehenden Aufträge seien an B weitergeleitet, dort bearbeitet und ausgeführt worden. Auch der Kundenstamm sei komplett übertragen und die Mitarbeiter seien aufgefordert wor den, die Ku n- denordner zu übergeben. B habe ihr und den beiden anderen Mitarbeiterinnen ein Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrages auf Weiterarbeit in M g e- macht, allerdings ohne Anrechnung der bisherigen Zeiten der Betriebszugeh ö- rigkeit. Nach der Able hnung jenes Angebots seien in M drei neue Mitarbeiter eingestellt worden; bis dahin sei dort lediglich eine Teilzeitkraft beschäftigt g e- wesen. Infolge des Betriebsteilübergangs vom 9. März 2009 schulde die - zwischenzeitlich ebenfalls in Insolvenz geratene - B bzw. der Beklagte als deren Insolvenzverwalter auch die Vergütung für Mai 2009. Die Klägerin hat zuletzt beantragt 1. festzustellen, dass zwischen den Parteien ein A r- beitsverhältnis zu unveränderten Arbeitsbedingungen besteht; 2. den Bekla gten zu verurteilen, an sie 1.841,00 Euro brutto nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2009 zu zahlen. Zur Begründung seines Antrags auf Klageabweisung hat der Beklagte vorgetragen , ein Betriebsteilübergan g habe nicht stattgefunden. Es fehle bereits Geschäfts - oder Aufgabenbereich. Die Vereinbarung vom März 2009 habe den Zweck gehabt, die Verbindlichkeiten von W bei B zurückzuführ en. Tatsächlich sei aber das Streckengeschäft nicht wie im März 2009 vereinbart umgesetzt und abgewickelt worden. Im Wesentlichen stelle die Vereinbarung vom März 2009 eine Abtretung mit Einzugsermächtigung oder ein Dienstleistungs - oder Auftragsverhältnis dar. Das Streckengeschäft habe jedoch nicht dauerhaft übe r- schon deswegen nicht gekommen, weil beide Unternehmen aus der Zeit der früheren Schwestergesellschaften einen gemeinsamen Kunde nstamm gehabt hätten. Ebenso hätten die das Streckengeschäft prägenden Lieferantenbezi e- 9 10 - 7 - 8 AZR 648/13 - 8 - hungen und Einkaufsbedingungen unstreitig bereits bei B bestanden, sodass Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des B e- klagten blieb vor dem Landesarbeitsgericht ohne Erfolg. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabwe i- sungsantrag weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Beklagten ist begründet. Sie führt zur Au f- hebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht ( § 563 Abs. 1 ZPO) . Das Landesarbeitsgericht hat keine e- schäf gegeben war, der am 9. März 2009 auf die Schuldnerin hätte übergehen kö n- nen, § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB. A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folg t begründet: Bei dem Streckengeschäft habe es sich um einen Betriebsteil gehandelt, der spätestens zum 9. März 2009 übergegangen sei. Für den Übe r- hende tatsächliche Umsetzung habe der B e- klagte jedenfalls nicht hinreichend dargelegt. Der Betriebsteil Streckengeschäft sei als Ganzes mit den bisherigen Kunden, dem eingearbeiteten Personal, dem gesamten Warensortiment und den bisherigen Telekommunikatio nsanschlü s- sen und Nummern übernommen und im Wesentlichen unverändert fortgeführt worden, wobei der Geschäftsführer der B fortan die tatsächliche Leitungsmacht ausgeübt habe. 11 12 13 - 8 - 8 AZR 648/13 - 9 - B. Die Entscheidung des Landesarbeitsgeric h ts hält der revisionsrechtl i- chen Übe rprüfung nicht stand. Ob die zulässige Klage begründet ist, kann au f- grund der bisherigen Feststellungen der Tatsacheninstanzen nicht entschieden werden. I. Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang iSv. § 613a Abs. 1 BGB und im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG liegt vor, wenn ein neuer Recht s- träger eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität for t- führt (vgl. nur EuGH 6. März 2014 - C - 458/12 - [Amatori ua.] Rn. 30 mwN; BAG 2 0. März 2014 - 8 AZR 1/13 - Rn. 17 mwN; 1 5. Dezember 2 011 - 8 AZR 197/11 - Rn. 39 ) . 1. Dabei muss es um eine auf Dauer angelegte Einheit gehen, deren T ä- tigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist. Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und s elbständigen Gesamtheit von Personen und/oder Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (EuGH 6. März 2014 - C - 458/12 - [Amatori ua.] Rn. 31 f. mwN) . 2. Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Kriterien kommt je nac h der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions - oder Betrieb s- methoden unterschiedliches Gewicht zu (näher EuGH 1 5. Dezember 2005 - C - 232/04 und C - 233/04 - [Güney - Görres und Demir] Rn. 35 mwN, Slg. 2005, I - 11237; BAG 2 2. August 2013 - 8 AZR 521/12 - Rn. 40 ff. mwN) . Bei der Pr ü- fung, ob eine solche Einheit ihre Identität bewahrt, müssen sämtliche den b e- treffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören namentlich die Art des Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übe r- gang der Kundschaft sowie der Grad d er Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten. Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert b e- 14 15 16 17 - 9 - 8 AZR 648/13 - 10 - trachtet werden (vgl. ua. EuGH 2 0. Januar 2011 - C - 463/09 - [ CLECE ] Rn. 34 mwN , Slg. 2011, I - 95 ; BAG 2 3. Mai 2013 - 8 AZR 207/12 - Rn. 22; 1 5. Dezember 2011 - 8 AZR 197/11 - Rn. 39) . 3. Kommt es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an, kann eine strukturierte Gesamtheit von Arbeitnehmern trotz des Fehlens nennen s- werter materieller oder immaterieller Vermögenswerte eine wirtschaftliche Ei n- heit darstellen. Wenn eine Einheit ohne nennenswerte Vermögenswerte funkt i- oniert, kann die Wahrung ihrer Identität nach ihrer Übernahme nicht von der Übernahme derartiger Vermögenswerte abhängen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue B e- triebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt (EuGH 6. September 2011 - C - 108/10 - [Scattolon] Rn. 49 ff . , Slg. 2011, I - 7491 ; BAG 2 2. August 2013 - 8 AZR 521/12 - Rn. 41) . 4. Kommt es im Wesentlichen auf die Betriebsmittel wie etwa das Inventar an, dann kann ein Übergang einer ihre Identität bewahrenden Einheit auch o h- ne Übernahme von Personal vorliegen (vgl. EuGH 2 0. November 2003 - C - 340/01 - [Abler] Rn. 36 f., Slg. 2003, I - 14023; BAG 2 2. August 2013 - 8 AZR 521/12 - Rn. 42) . Ohne Bedeutung ist, ob das Eigentum an den eingesetzten Betriebsmitteln übertragen worden ist (vgl. EuGH 2 0. November 2003 - C - 340/01 - [Abler] Rn. 41 mwN, aaO ; BAG 1 1. Dezember 1997 - 8 AZR 426/94 - BAGE 87, 296) § 613a BGB Abs. 1a der Richtl i- nie 2001/23/EG (dazu ua. EuGH 7. März 1996 - C - 171/94 - [Merckx und Neuhuys] Rn. 28, Slg. 1996, I - 1253; 6. September 2011 - C - 108/10 - [Scattolon] Rn. 63 , Slg. 2011, I - 7491 ) weit auszulegen, um dem Zweck der Richtlinie - dem Schutz der Arbeitnehmer bei einer Übertragung ihres Unte r- nehmens - gerecht zu werden. So ist es nicht erforderlich, dass zwischen Ve r- äußerer und Erwerber unmittelbar vertragliche Beziehungen bestehen; die Übertragung kann auch unter Einschaltung eines Dritten, wie zB des Eigent ü- 18 19 - 10 - 8 AZR 648/13 - 11 - mers oder des Verpächters, erfolgen (ua. EuGH 2 0. November 2003 - C - 340/01 - [Abler] Rn. 39 mwN, aaO ) . 5. Dem Übergang eines gesamten Betriebs steht, soweit die Vorausse t- zungen des § 613a BGB erfüllt sind, der Übergang eines Betriebsteils gleich. Dies ist unabhängig davon, ob die übergegangene wirtschaftliche Einheit ihre Selbständigkeit innerhalb der Struktur des Erwerbers bewahrt oder nicht (vgl. EuGH 6. März 2014 - C - 458/12 - [Amatori ua.] Rn. 30 f. mwN; 1 2. Februar 2009 - C - 466/07 - [Klarenberg] Rn. 50, Slg. 2009, I - 803; BAG 2 0. März 2014 - 8 AZR 1/13 - Rn. 18; 2 2. Mai 2014 - 8 AZR 1069/12 - Rn. 26) ; es gen ügt, wenn die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfa k- toren beibehalten und es dem Erwerber derart ermöglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (EuGH 1 2. Fe bruar 2009 - C - 466/07 - [Klarenberg] Rn. 53 , aaO; BAG 7. April 2011 - 8 AZR 730/09 - Rn. 16) . 6. Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen Betriebsübergang dar wie die reine Auftragsnachfolge (vgl. EuGH 2 0. Januar 2011 - C - 463/09 - [CLECE] Rn. 41 , Slg. 2011, I - 95; BAG 2 3. September 2010 - 8 AZR 567/09 - Rn. 30) . 7. Die Bewertung der maßgeblichen Tatsachen ist nach Unionsrecht S a- che der nationalen Gerichte (ua. EuGH 1 5. Dezember 2005 - C - 232/04 und C - 233/04 - [Güney - Görres und Demir] Rn. 35, Slg. 2005, I - 11237) und im deu t- schen Arbeitsrecht Sache der Tatsacheninstanzen, die dabei einen Beurte i- lungsspielraum haben ( vgl. ua. BAG 1 8. August 2011 - 8 AZR 312/10 - Rn. 21 , BAGE 139, 52) . II. Ob nach diesen Grundsätzen ein Betriebsteilübergang von W auf die Schuldnerin am 9. März 2009 zu bejahen ist, kann nach den bisherigen Fes t- stellungen nicht entschieden werden. 20 21 22 23 - 11 - 8 AZR 648/13 - 12 - 1. Eine bereits beim angeblichen Veräußerer bestehende abtrennbare wirtschaftliche Einheit mit eigener Identität ist vom Landesarbeitsgericht zwar benannt - - aber nur teilweise näher bestimmt worden, w o- bei entscheidungserheblicher Vortrag der Klägerin wie des Beklagten hierzu übergangen wurde. Über die Wahrung der Identität eines Betriebsteils kann jedoch nicht entschieden werden, ohne diese zuvor in ihre n Hauptmerkmalen, zu denen die Parteien vorgetragen haben, zu bestimmen. Jedenfalls hat das Berufungsgericht keine Gesamtbetrachtung vorgenommen, die eine identifizie r- bare wirtschaftliche und organisatorische Teileinheit ergab (vgl. BAG 2 1. Juni 2012 - 8 A ZR 181/11 - AP BGB § 613a Nr. 434) . 2. Das Landesarbeitsgericht hat in den Entscheidungsgründen zwar au s- abtrennbare organisatorische Einheit gehandelt, die innerhalb des betrieblichen e- t- nehmerinnen besetzt gewesen. Es habe auch mit der Annahme und Bearbe i- tung von Aufträgen, die per Telefon, Fax oder E - Mail eingingen, einen sel b- ständigen, vom Ladengeschäft unabhängigen Zweck erfüllt. - einem an sich bloßen Geschäftsbereich oder Aufgabenfeld - eingesetzten sächlichen wie person ellen Betriebsmitteln fehlen jedoch, ebenso wie Feststellungen zu der e- n- res Personal - über die drei im Str e- ckengeschäft tätigen Mitarbeiterinnen hinaus - auch andere Aufgaben wie etwa D ie Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht den Vortrag übergang en und keinen angebotenen Beweis erhoben habe, dass die B - mit vorhandenem eigenen Personal - e- ben habe, während die Mitarbeiterinnen von W lediglich vorübergehend und nach Bedarf eingesetzt wurden. 24 25 26 27 - 12 - 8 AZR 648/13 - 13 - 3. Weiter f ehlen Angaben im Berufungsurteil, ob und ggf. welche materie l- e waren, etwa technische Kommunikationsmittel oder Fahrzeuge. Auch insoweit rügt die Revision zutreffend, das Berufungs gericht habe den unter Beweis g e- stellten Vortrag des Beklagten übergangen, materielle Betriebsmittel wie Fah r- zeuge und Kommunikationsmittel seien nicht übertragen worden. Das Ber u- fungsurteil lässt auch offen, ob die Auslieferung der be stellten Wa re zum Str e- ckengeschäft gehörte, wie es nicht nur der Beklagte behauptet hat, sondern wie es auch die Klägerin in der Klageschrift vom 1 1. November 2009 dargelegt hat. In diesem Zusammenhang kann es wesentlich sein, welche Betriebsmittel zur Auslieferung von W selbs t eingesetzt wurden. Im Berufungsurteil werden die s- bezüglich mit der Angabe , e- fer erfolgt, keine Feststellungen getroffen. 4. Weiter fehlt es an tragfähigen Angaben zur Leitun gsebene sowie zur Abgrenz Dem Berufungsurteil kann insoweit nur en t- inwieweit es personelle Ü berschneidungen gab , bleibt ebenso offen wie es an e- s- rüge dahin gehend erhoben, das Berufungsgericht sei d arüber hinweggega n- gen, dass der Beklagte den Übergang der Organisations - und Leitungsmacht in erheblicher Weise bestritten hatte. 5. Schließlich mangelt es dem Berufungsurteil an einer Feststellung, was ausgemacht haben soll, also welche Elemente dafür prägend waren. D as Berufungsgericht wird zu pr ü- fen haben, ob und inwieweit bei der Schuldnerin bereits vorhandene Liefera n- ten - und Geschäftsbeziehungen schon vorhanden waren und nicht von W übe r- nommen werd en brauchten. 28 29 30 - 13 - 8 AZR 648/13 III. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist danach aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsg e- richt zurückzuverweisen ( § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Hauck Breinlinger Winter Wroblewski Wein 31
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