Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. Januar 2015 Achter Senat - - ECLI:DE:BAG:2015:220115.U.8AZR139.14.0 Arbeitsgericht Schwerin Urteil vom 13. Juni 2013 - 6 Ca 2289/12 - II. Landesarbeitsgericht Mecklenburg - Vorpommern Urteil vom 4. Dezember 2013 - 2 Sa 153/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Betriebs(teil)übergang - Objektschutz an einer Hochschule Bestimmung: BGB § 613a Abs. 1 Satz 1 ECLI:DE:BAG:2015:220115.U.8AZR139.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 139/14 2 Sa 153/13 Landesarbeitsgericht Mecklenburg - Vorpommern Im Namen des Volkes! Verkündet am 22. Januar 2015 URTEIL Förster , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger, Anschlussb erufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagter, Berufungsbeklag ter, Anschlussberufungskläger und Revisi ons beklagter, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 22. Januar 201 5 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Hauck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Breinlinger, die Richterin am - 2 - 8 AZR 139/14 ECLI:DE:BAG:2015:220115.U.8AZR139.14.0 - 3 - Bundesarbeitsgericht Dr. Winter sowie den ehrenamtlichen Richter von Schuckmann und die ehrenamtliche Richterin Dr. Schimmer für Recht erkannt: Auf di e Revision des Klägers wird das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Mecklenburg - Vorpo mmern vom 4. Dezem - ber 2013 - 2 Sa 153/13 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesar beitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten noch über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und in diesem Zusammenhang insbesondere über die Vorausse t- zungen eines Betriebs ( teil ) übergangs. Der Kläger ist seit Januar 2002 als Objektschützer i n der Hochschule der B in S (im Folgenden: Hochschule) tätig , eingesetzt von wechselnden Wach - und Sicherheitsfirmen . Seit dem 1. Juli 2012 verrichtet der Kläger diese Tätigkeit für den Beklagten, der ein Unternehmen d es Bewachungs - und S i- cherheitsgewerbes betreibt. Zuvor war der Kläger für seine Tätigkeit in der Hochschule im Zeitraum vom 1. März 2008 bis zum 30. Juni 2012 mit einem auf letzteres Datum befristeten Arbeitsvertrag bei S GmbH (im Folgenden: S ) b e- schäftigt . Für S waren in der Hochschule neben dem Kläger eine weiter e Vol l- zeitkraft - Herr B a - sowie zwei Teilzeitkräfte - mit jeweils halber regelmäßiger Arbeitszeit - eingesetzt. A ls der Beklagte den Objektschutz der Hochschule mit Wirkung a b dem 1. Juli 2012 ü bernahm , stellte er dafür den Kläger und Herrn B a mit neuen A r- beitsverträgen ein . Die beiden Teilzeitkräfte übernahm er nicht. Im unbefristet vereinbarten Arbeitsvertrag des Klägers mit dem Beklagten vom 19. Juni 2012 ist eine Probezeit vorgesehen. Die Täti gkeit des Klägers blieb unverändert. 1 2 3 - 3 - 8 AZR 139/14 ECLI:DE:BAG:2015:220115.U.8AZR139.14.0 - 4 - Die Bewachungsaufgaben an der Hochschule werden ohne Waffen und ohne Diensthund ausgeübt. Dienstkleidung wird vom jeweiligen Arbeitgeber zur Verfügung gestellt, die Objektschlüssel von der Hochschule. Es sind Wachgä n- ge zu absolvieren . Daneben wird die Tätigkeit in dem im O bjekt vorhandenen Wachraum mit Poststelle ausgeübt. Dort befinden sich ein Schreibtisch, ein Schrank, ein Festnetztelefon, ein Notruftelefon, die Bra ndmeldezentrale, einige Stühle sowie ein Tisch. Wie auch zuvor bei S gehört es zu den Bewachung s- aufgaben , außerhalb der Dienstzeiten der Mitarbeiter der Hochschule die Tel e- fonanlage und die Poststelle zu be treuen. Mit Schreiben vom 28. November 2012, zugegangen am 30. November 2012, kündigte der Beklagte d as Arbeitsverhältnis außerordentlich mit sofortiger Wirkung . In diesem Schreiben wurde während der Dienstzeit sowie Alkohol - g e- nannt . Gegen diese Kündigung hat der Kläger rechtzeitig d ie vorliegende Kl a- ge erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, es fehle an einem Grund für eine außerordentliche Kündigung . Im Fall einer - aus seiner Sicht nicht mögl i- chen - Umdeutung in eine ordentliche Kündigung entspreche diese nicht den Vorgaben des K ündigungsschutzgesetz es. Dieses sei auf die Kündigung anz u- wenden , da das Arbeitsverhältnis nach § 613a BGB im Wege des Betriebsteil ü- bergang s auf den Beklagten , dessen Betrieb in den betrieblichen Geltungsb e- reich des Kündigungsschutzgesetz es falle, übergegangen sei und damit weit länger als sechs Monate bestehe. D er Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 28. November 2012, dem Kläger zugegangen am 30 . November 2012, nicht beendet wurde , sondern fortb e- steht. D er Beklagte hat Klageabweis ung beantrag t . Auf Kündigungsgründe iSv. § 1 Abs. 2 KSchG komme es nicht an, da das Arbeitsverhältnis im Künd i- 4 5 6 7 8 - 4 - 8 AZR 139/14 ECLI:DE:BAG:2015:220115.U.8AZR139.14.0 - 5 - gungszeitpunkt noch nicht länger als sechs Monate bestanden habe . Ein B e- triebsteilübergang liege nicht vor. Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Künd i- gung des Beklagten nicht mit sofortiger Wirkung , sondern erst zum 14. Dezember 2012 beendet worden ist . Im Übrigen hat es die Klage abgewi e- sen. Die gegen diese Klageabweisung gerichtete Berufung de s Klägers blieb erfolglos. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist begründet. Mit der Begründung des Lande s- arbeitsgerichts durfte die Klage nicht abgewiesen werden. A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt beg ründet: Der Kläger könne sich nicht auf das Kündigungsschutzgesetz berufen, da die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG nicht erfüllt sei. Ein Betriebs - oder Betriebsteilübergang von S auf den Beklagten, der zur Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes führ en könne, liege nicht vor. Mit zwei Vollzei t krä f- te n seien lediglich zwei Drittel der Belegschaft übernommen worden. Bei einer Tätigkeit im Bewachungsgewerbe reiche nach der Rechtsprechung des Bu n- desarbeitsgerichts eine Übernahme von 66 % des Personals nich t aus. B. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält der revisionsrechtl i- chen Überprüfung nicht stand. Die Ausführungen in der Begründung rechtfert i- g en nicht den Schluss, dass kein Betriebsübergang vorliegt. I . Ein Betriebsübergang oder Betriebsteil übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB und im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Ide n- tität fortführt (vgl. EuGH 6. März 2014 - C - 458/12 - [Amatori ua.] Rn. 30 m wN; 9 10 11 12 13 - 5 - 8 AZR 139/14 ECLI:DE:BAG:2015:220115.U.8AZR139.14.0 - 6 - BAG 18 . September 201 4 - 8 AZR 733 /1 3 - Rn. 18 ; 15. Dezember 2011 - 8 AZR 197/11 - Rn. 39 ) . 1. Dabei muss es um eine auf Dauer angelegte Einheit gehen, deren T ä- tigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist. Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wir t- schaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (EuGH 6. März 2014 - C - 458/12 - [Amatori ua.] Rn. 31 f. mwN) . 2. Den für da s Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions - oder Betrieb s- methoden unterschiedliches Gewicht zu (näher EuGH 15. Dezember 2005 - C - 232/04 und C - 233/04 - [Güney - Görre s und Demir] Rn. 35 , Slg. 2005, I - 11237; BAG 18. September 2014 - 8 AZR 733/13 - Rn. 18; 22. August 2013 - 8 AZR 521/12 - Rn. 40 ff. mwN) . Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit ihre Identität bewahrt, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeic h- nenden Tatsachen berü cksichtigt werden. Dazu gehören namentlich die Art des Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betrieb s- mittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten. Diese U m- stände s ind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. ua. EuGH 20. Januar 2011 - C - 463/09 - [CLECE] Rn. 34 mwN, Slg. 2011, I - 95; BAG 18. September 2014 - 8 AZR 733/13 - aaO ; 2 2 . M ai 201 4 - 8 AZR 1069 /12 - Rn. 2 1 ) . 3. Kommt es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an, kann eine strukturierte Gesamtheit von Arbeitnehmern trotz des Fehlens nennen s- werter materieller oder immaterieller Vermögenswerte eine wirtschaftliche Ei n- heit darstellen. Wenn eine Einheit ohne nennenswerte Vermögenswerte funkt i- oniert, kann die Wahrung ihrer Identität nach ihrer Übernahme nicht von der 14 15 16 - 6 - 8 AZR 139/14 ECLI:DE:BAG:2015:220115.U.8AZR139.14.0 - 7 - Übernahme derartiger Vermögenswerte abhängen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in die sem Fall anzunehmen, wenn der neue B e- triebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt (EuGH 6. September 2011 - C - 108/10 - [Scattolon] Rn. 49, Slg. 2011, I - 7 491; BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 1069/12 - Rn. 22 ) . 4. Kommt es im Wesentlichen auf die Betriebsmittel wie etwa das Inventar an, dann kann ein Übergang einer ihre Identität bewahrenden Einheit auch o h- ne Übernahme von Personal vorliegen (vgl. EuGH 20. Novemb er 2003 - C - 340/01 - [Abler ua.] Rn. 37, Slg. 2003, I - 14023; BAG 2 1 . August 201 4 - 8 AZR 648 /1 3 - Rn. 19 ) . Ohne Bedeutung ist, ob das Eigentum an den eing e- setzten Betriebsmitteln übertragen worden ist (EuGH 20. November 2003 - C - 340/01 - [Abler ua.] Rn. 41 mwN, aaO; BAG 11. Dezember 1997 - 8 AZR 426/94 - zu B I der Gründe, BAGE 87, 296) . 5. Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen Betriebsübergang dar wie die reine Auftragsnachfolge (v gl. EuGH 20. Januar 2011 - C - 463/09 - [CLECE] Rn. 36 und 41, Slg. 2011, I - 95 ; BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 1069/12 - Rn. 2 3 ) . 6. 613a BGB ist wie der Begriff 1 Abs. 1a der Richt linie 2001/23/EG (dazu ua. EuGH 7. März 1996 - C - 171/94 - [Merckx und Neuhuys] Rn. 28, Slg. 1996, I - 1253; 6. September 2011 - C - 108/10 - [Scattolon] Rn. 63 , Slg. 2011, I - 7491) weit auszulegen, um dem Zweck der Richtlinie - dem Schutz der Arbei t- nehmer bei e iner Übertragung ihres Unternehmens - gerecht zu werden. So ist es nicht erforderlich, dass zwischen Veräußerer und Erwerber unmittelbar ve r- tragliche Beziehungen bestehen; die Übertragung kann auch unter Einscha l- tung eines Dritten, wie zB des Eigentümers o der des Verpächters, erfolgen (ua. EuGH 20. No vember 2003 - C - 340/01 - [Abler ua.] Rn. 39 mwN, Slg. 2003, I - 14023 ; BAG 18. September 2014 - 8 AZR 733/13 - Rn. 18 ) . 17 18 19 - 7 - 8 AZR 139/14 ECLI:DE:BAG:2015:220115.U.8AZR139.14.0 - 8 - 7. Dem Übergang eines gesamten Betrieb s steht , soweit die Vorrause t- zungen des § 613a BGB erfüllt sind, der Übergang eines Betriebsteils gleich. Dies ist unabhängig davon, ob die übergegangene wirtschaftliche Einheit ihre Selbständigkeit innerhalb der Struktur des Erwerbers bewahrt oder nicht ( vgl. EuGH 6. März 201 4 - C - 458/12 - [Amatori ua.] R n. 31 ff. mwN; 12. Februar 2009 - C - 466/07 - [Klarenberg] Rn. 5 0, Slg. 2009, I - 803 ) ; es genügt, wenn die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren be i- beh alten und es dem Erwerber derart ermöglicht wird, diese Faktoren zu nu t- zen , um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzug e- hen (EuGH 12. Februar 2009 - C - 466/07 - [Klarenberg] Rn. 53 , aaO; BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 1069/12 - Rn. 2 6 ) . 8. Die Bewertung der maßgeblichen Tatsachen ist nach Unionsrecht S a- che der nationalen Gerichte (vgl. ua. EuGH 15. Dezember 2005 - C - 232/04 und C - 233/04 - [Güney - Görres und Demir] Rn. 35, Slg. 2005, I - 11237) und im deu t- schen Arbeitsrecht Sache der Tatsacheninstanzen, die dabei einen Beurte i- lungsspielraum haben (vgl. ua. BA G 18. August 2011 - 8 AZR 312/10 - Rn. 21, BAGE 139, 52) . II . Ob nach diesen Grundsätzen ein Betriebs ( teil ) übergang von S auf den Beklagten zu bejahen ist, kann nach den bisherigen Feststellungen nicht en t- schieden werden. 1. Das Landesarbeitsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob bei der Bewachung der Hochschule durch die Firma S eine wirtschaftliche Ei n- heit im Sinne eines Betriebs(teils) gegeben war, der am 1. Juli 2012 auf den Beklagten hätte übergehen können. Es hat sich mit der grundlege nden Frage, ob und inwieweit bei S im Hinblick auf die Bewachungsaufgaben an der Hoc h- schule eine abtrennbare wirtschaftliche Einheit mit eigener Identität bestand und wodurch diese ggf. geprägt war , nicht befasst. Es fehlt dementsprechend an darauf bezogen en Feststellungen . Nur wenn vor einem behaupteten Übe r- gang eine wirtschaftliche Einheit iS v. § 613a BGB besteht , stellt sich die Frage der Wahrung ihrer Identität und damit die Frage eines Betriebs - ( teil ) übergangs (vgl. in diesem Sinn EuGH 6. März 201 4 - C - 458/12 - [Amatori ua.] Rn. 34) . 20 21 22 23 - 8 - 8 AZR 139/14 ECLI:DE:BAG:2015:220115.U.8AZR139.14.0 - 9 - 2. O hne Auseinandersetzung mit der eventuellen Identität einer im Einze l- fall in Frage kommenden wirtschaftlichen Einheit kann nicht entschieden we r- den, ob ein Betriebs(teil)übergang vorliegt. Es darf nicht allein e ein Teil a s- pekt - hier die Frag e einer Übernahme von Personal - der eigentlich vorzune h- menden Gesamtbewertung herausgegriffen und isoliert betrachtet werden. 3. Auch für eine zutreffende Bewertung der Übernahme von Personal im Rahmen einer vorzunehmenden Gesamtbew ertung ist es von ausschlaggebe n- der Bedeutung, die Identität einer ggf. bestehenden wirtschaftlichen Einheit zu bestimmen. Erst in deren Kenntnis kann beurteilt werden, ob eine rein quantit a- tive Betrachtung - wie hier allein abstellend auf Bruchzahlen und Prozentsä t- ze - der ggf. vorhandenen Identität einer wirtschaftlichen Einheit iS v. § 613a BGB überhaupt gerecht werden kann . Anderes kann auch der vom Landesa r- beitsgericht herangezogenen Entscheidung des Senats vom 15. Dezember 2011 ( - 8 AZR 197/11 - ) nicht entnommen werden. So hat der Senat darin ua. Personals nicht beziehungslos nebeneinanderstehen, sondern sich wechselse i- ( BAG 15. Dezember 2011 - 8 AZR 197/11 - Rn. 55) . C. N ach den bisherigen Feststellungen kann nicht beurteilt werden , ob das Arbeitsverhältnis des Klägers nach § 613a BGB auf den Beklagten über ge ga n- gen ist und ob der Kläger sich in der Folge auf das Kündigungsschutzgesetz berufen kann . Der insoweit entscheidungserhebliche Vortrag des Klägers b e- darf der Würdigung durch die Tatsacheninstanz. D eshalb ist d as angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen ( § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Bei der weiteren Behandlung der Sache ist zu berücksichtigen: I . Im Rahmen der Beurteilung der Zulässigkeit der Klageanträge bedarf der Antragshalbsatz der Ausle gung . Das Landesa r- beitsgericht wird zu prüfen haben, ob der genannte Antragshalbsatz als sel b- ständiger Antrag iSv. § 256 Abs. 1 ZPO zu verst ehen ist , mit dem d er Kläger sich gegen jegliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gewehrt hat (dazu ua. BAG 26. September 2013 - 2 AZR 682/12 - Rn. 30 ff., BAGE 146, 161) . Der 24 25 26 27 - 9 - 8 AZR 139/14 ECLI:DE:BAG:2015:220115.U.8AZR139.14.0 - 10 - Kläger ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Feststellungsklage ein beso n- deres Feststellungsinteresse voraussetzt . Es obliegt dem klagende n Arbei t- nehmer , ein ggf. bestehendes rechtliches Interesse darzutun (BAG 13. März 1 997 - 2 AZR 512/96 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 85, 262) . II. Bei der Beurteilung, ob nach den og. Grundsätzen ( oben unter B I ) ein Betriebs(teil)übergang von S auf den Beklagten vorliegt, ist im Rahmen der vo r- zunehmenden Gesamtbewertung ua. zu berücksichtigen: 1 . Zuerst ist zu prüfen, ob bei der Firma S eine wirtschaftliche Einheit im Sinne eines Betriebs(teils) gegeben war, der am 1. Juli 2012 auf den Beklagten übergehen konnte ( vgl. auch unter B I 1 ) . 2. Für die zutreffende Bewertung der bis herigen und nach dem festgestel l- ten Sachverhalt unveränderten Tätigkeit ist es ua. von Bedeutung, welche Au f- gaben konkret bei der Bewachung des Geländes und beim Telefon - , Post - und Besucherdienst zu verrichten waren und in welchem zeitlichen Verhältnis si e zueinander stehen . 3. Bei der weiteren Prüfung müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden ( oben unter B I 2 ) , neben der etwaigen Belegschafts(teil)übernahme also ua. auch der etwaige Übergang materieller Be triebsmittel und immaterieller Aktiva von Wert. 4. Bei der Bewertung der Übernahme von Personal im Rahmen einer vo r- zunehmenden Gesamtbewertung ist zu prüfen, ob ein nach Zahl und Sachku n- de wesentlicher Teil der Belegschaft übernommen worden ist. Dafür kom mt es nicht allein auf eine quantitative Betrachtung an. Beispielsweise kann d ie Ident i- tät einer ggf. bestehenden wirtschaftlichen Einheit bei einer Tätigkeit im Bew a- chungsgewerbe auch dadurch geprägt sein, dass ein Betriebsteil mit kontinuie r- licher Stammb elegschaft, die über Erfahrung und Objektkenntnis verfügt, unter Beibehaltung der bisherigen Leitungsstruktur und Arbeitsorganisation weite r- funktioniert. Insofern hat der Kläger beispielsweise bezogen auf die Vollzeitkrä f- t- 28 29 30 31 32 - 10 - 8 AZR 139/14 ECLI:DE:BAG:2015:220115.U.8AZR139.14.0 - 11 - von Personal auch sein, wenn - wie hier erkennbar - räumlich fernab vom restlichen Betrieb womöglich relativ eige n- ständig arbeitet. Zu bedenken sind das Personal als solches , die Führungskräfte und ggf. auch die sie verbindende Arbeitsorganisation (in diesem Sinne EuGH 20. Januar 2011 - C - 463/09 - [CLECE] Rn. 41, Slg. 2011, I - 95; 11. März 1997 - C - 13/95 - [ Süzen] Rn. 15, Slg. 1997, I - 1259) . Im Hinblick auf das Personal als solches ist es nicht ausgeschlossen, dass die Identität einer ggf. bestehenden wirtschaftlichen Einheit in manchen Fällen eher von einer Stammbelegschaft abhängt als von eventuell auch beschäftigten Aushilfskräften. Auch einem Le i- tungswechsel oder der Beibehaltung der bisherigen Leitung kann wesentliches Gewicht in der Gesamtbeurteilung zukommen ( vgl. EuGH 26. Septem ber 2000 - C - 175/99 - [Mayeur] Rn. 53, Slg. 2000, I - 7755; BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 1069/12 - Rn. 52) . III. Falls das Landesarbeitsgericht nach Gesamtabwägung aller maßg e- benden Umstände von einem Betriebs(teil)übergang ausgeht, muss im Hinblick auf die Befristung des Arbeitsvertrags auf den 30. Juni 2012 F olgendes beac h- t et werden: 1. Zwar besteht bezogen auf einen Betriebs (teil) übergang g rundsätzlich kein Anspruch auf eine Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags (EuGH 15. September 2010 - C - 386/09 - [Briot] Rn. 33, Slg . 2010, I - 8471) . Der Fall des Klägers liegt ab er anders. Er gehört zu den Arbeitnehmern, die im Rahmen des zum (EuGH 15. September 2010 - C - 386/09 - [Briot ] Rn. 28, aaO ; 26. Mai 2005 - C - 478/03 - [Celtec] Rn. 29, Slg. 2005, I - 4389; 7. Februar 1985 - 19/83 - [ Wendelboe ] Rn. 13, 15 , Slg. 1985, 457 ) und von dem Beklagten auch nahtlos weiterbeschäftigt wurden. D er Umstand, dass eine Tätigkeit ohne Unterbr e- chung oder Änderung in der Art und Weise ihrer Durchführung ständig fortg e- setzt worde n ist , stellt eine s der gängigsten Merkmale eines Betriebs übergangs 33 34 35 - 11 - 8 AZR 139/14 ECLI:DE:BAG:2015:220115.U.8AZR139.14.0 dar (EuGH 2. Dezember 1999 - C - 234/98 - [Allen ua.] Rn. 33, Slg. 1999 , I - 8643) . 2. E ine Befristungsabrede mit dem bisherigen Arbeitgeber , die sich auf die Laufzeit des Bewachungsauftrags des bisherigen Betriebsinhabers bezieht und keinen davon unabhängigen Grund hatte , steht dem nicht entgegen . Dies en t- spricht im Wertungsergebnis dem Umstand, dass ein Betriebs(teil)ü bergang als solcher keinen Grund zur Kündi gung dar stellt (ua. EuGH 15. Se ptember 2010 - C - 386/09 - [Briot] Rn. 29 , Slg . 2010, I - 8471 ; 16. Oktober 2008 - C - 313/07 - [ Kirtruna ] R n. 45 , Slg. 2008, I - 7907 ) . 3. Eine Beseitigung der ansonsten bestehenden Kontinuität des Arbeit s- verhältnisses kann zudem als Umgehung von § 613a BGB zu werten sein ( vgl. BAG 25. Oktober 2012 - 8 AZR 572/11 - Rn. 33; 18. August 2005 - 8 AZR 523/04 - zu II 2 a der Gründe , BAGE 115, 340 zu Aufhebungsverträgen ) . Hauck Breinlinger Winter v . S chuckmann Dr. Ronny Schimmer 36 37
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