Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. Mai 2014 Achter Senat - 8 AZR 1069/12 - I. Arbeitsgericht Göttingen Urteil vom 28. September 2011 - 4 Ca 210/11 Ö - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 1. November 2012 - 4 Sa 1528/11 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Betriebs(teil)übergang - Öffentlicher Dienst Bestimmung en : BGB § 613a; KSchG § 1 Abs. 1 Leitsatz: Kommt es - wie bei der Arbeitsvermittlung - im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an, ist die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit anzunehmen, wenn nicht nur die betreffende Tätigkeit, sondern auch ein nach Zahl und Sachkunde wesentlicher Teil des Personals übernommen wird. Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu einer Parallelsache - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 1069/12 4 Sa 1528/11 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 22. Mai 2014 URTEIL Förster , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 22. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Hauck, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter , den Ric h- ter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Umfug und Dr. Pauli für Recht erkannt: - 2 - 8 AZR 1069/12 - 3 - Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Niedersachsen vom 1. November 2012 - 4 Sa 1528/11 - aufgeho ben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeit s- gerichts Göttingen vom 28. September 2011 - 4 Ca 210/11 Ö - wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revis i- on zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Künd i- gung und in diesem Zusammenhang insbesondere über die Voraussetzungen eines Betriebsteilübergangs. Seit 2005 nimmt die beklagte Stadt bestimmte Aufgaben nach dem SGB II wahr, darunter die Arbe itsvermittlung, das Fallmanagement und die B e- wirtschaftung von Integrationsmitteln für die Leistungsberechtigten mit Wo h- nung in der Stadt G . Träger der Leistungen ist der Landkreis G (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II) , gesetzliche Grundlage d er Tätigkeit der b e klagten Stadt ist § 6 Abs. 2 SGB II . Für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2010 war ihr gestattet, einen Teil der übertragenen Aufg a ben durch Dritte durchführen zu lassen . Die beklagte Stadt beauftragte die B e schä f tigu ngsförd e- rung G , eine kommunale Anstalt öffentlichen Rechts (im Folgenden: BF G ) durch öffentlich - rechtliche Vereinbarungen befristet bis zum 31. Dezember 2010 ua. mit den Aufgaben Arbeitsvermittlung, Fallm a nagement, sowie mit der B e- wirtschaftung von Mitteln für die Integrationsleistu n gen. D as Fallmanagement sollte arbeitsteilig durch den Fachbereich Soziales der bekla g ten Stadt und die B F G erfolgen: Die sog. passive Arbeitsvermittlung (finanzielle Sicherstellung 1 2 - 3 - 8 AZR 1069/12 - 4 - des Lebensunterhalts) war bei der beklagten Stadt angesiedelt, d ie BFG übe r- nahm die sog. aktive Arbeitsvermittlung (Ber a tung/Integrationsmaßnahmen in den Arbeitsmarkt) . Zum Stand Ende 2010 waren 51 Arbeitsvermittler/Fallmanager in drei ( von sieben ) Abteilungen der BFG ( Abteilung en 3 , 4 un d 5 ) sowie ein es ihrer beiden Vorstandsmitglied er ( Herr Ge ) mit aktiver Arbeitsvermittlung im B e reich SGB II beschäftigt. Herr Ge war ua. zuständig für die Koordination der akt i ven Leistungen nach dem SGB II, insbesondere im Z usammenspiel mit dem Lan d- kreis . D ie Erstellung von Sanktionsbescheiden bei Pflichtverstößen im a k tiven Leistungsbereich war in der Abteilung 2 (Zentrale Dienste ), Unterabteilung 2.4 - Eingliederungstitel ( SGB II ) und Recht (SGB II und SGB III ) - der BFG a n- gesiedelt . Nachdem in sozialgerichtlichen Entscheidungen eine Befugnis der BFG zu m Erlass von Sanktionsbescheiden verneint worden war, wurden die Bescheide a b Herbst 2007 auf Kopfbogen der beklagten Stadt unterschriftsreif vorbereitet und von bestimmten, von der beklagten Stadt an die BFG abgeor d- neten Mitarbeitern unter schrieben. D er Kläger war bei der BFG ab März 2005 bis zum 31. Dezember 2010 mit befristeten Arbeitsverträgen als Arbeitsvermittler beschäftigt. Eine g egen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Befristung zum 31. Dezember 2010 gerichtete Klage war erfolgreich . Seit dem 1. Januar 2011 nimmt die beklagte Stadt d ie Aufgabe der akt i- ven Arbeitsvermittlung nach dem SGB II selbst wahr. Bei der BFG fielen d ies er B ereich und die damit beschäf tigten Abtei lungen weg. Bei der beklagten Stadt wurden für diesen Aufgabenbereich 52 Stellen für Fallmanager zuzüglich drei Leitungspositionen - also insgesamt 55 Stellen - vorgesehen. Das benötigte Personal wurde im Wesentlichen aus der BFG zusammengestellt ; dafür wu rden im Sommer 2010 neue Arbeitsverträge angeboten . Am 1. Januar 2011 waren insgesamt 51 Fallmanager/innen (inklusive Personen in Elternzeit) bei der b e- klagten Stadt beschäftigt, die zuvor bei der BFG im Aufgabenfeld der aktiven Arbeitsvermittlung im Berei ch SGB II tätig waren. A uf der Leitungsebene kamen drei Personen hinzu , die bereits bei der BFG Koordinierungs - und Leitungst ä- 3 4 5 - 4 - 8 AZR 1069/12 - 5 - tigkeiten ausübten : Das bisherige Vorstandsmitglied der BFG Herr G e , die Le i- t e rin der ehemaligen Abteilung 3 Frau J und der Leiter der eh e m a l i gen A b te i- lung 5 Herr L . Die beklagte Stadt hatte bis Ende 2010 keine E r fa h ru n gen in der Koordination der aktiven Leistungen nach dem SGB II im Z u sa m menspiel mit dem Landkreis G als eigentlichem Entsche i dung s tr ä ger d ieser Lei s tu n gen. Arbeitsvermittlung wird bei der beklagten Stadt in ihrem Fachbereich Soziales in sieben ( von elf ) Fachdiensten (Fachdienste 50.5 bis 50.11) wahrg e- nommen. Seit dem 1. Januar 2011 arbeiten d ie von der BFG kommenden A r- beitsvermittler als Fallmanager der aktiven Arbeitsvermittlung und d ie Lei s- tungssachbearbeiter der auch zuvor von der beklagten Stadt erbrachten pass i- ven Arbeitsvermitt lung in denselben Abteilungen unter einheitlicher Lei tung . Dabei verrichten beide Gruppen - Fallmanager und Leistungssachbearbe i- ter - nach wie vor unterschiedliche Tätigkeiten, nach wie vor getrennt nach a kt i- ven und passiven Leistungen. Die Klientel der Arbeitsvermittlung nach dem SGB II (die Parteien sprechen von n- is t bei der beklagten Stadt dieselbe wie zuvor bei der BFG . Die auf die aktive Arbeitsvermittlung bezogenen Datenbestände (sowohl in Form von Or d- nern als auch elektronisch dokumentierte Bestände) sind einschließlich der Software übernommen worden. D ie Tätigk eit der Fallmanager wurde bei der beklagten Stadt gegenüber der früheren Tätigkeit bei der BFG inhaltlich erwe i- tert ( um das Erteilen von Bescheide n , die Bearbeitung und Vorbereitung von Widerspruchsentscheidungen , die Auszahlung von Mitteln im Rahmen der a kt i- ven Arbeitsvermitt lung ). Auch Bürosachbearbeitung, die zuvor bei der BFG von (nicht übernommenen) Bürosachbearbeiter/innen erledigt wurde, ist hinzug e- kommen. D er Kläger ist seit dem 1. Januar 2011 als Fallmanager im Bereich SGB II für die beklagte Stadt tätig , mit der er im August 2010 einen schriftliche n , unbefristete n Arbeitsvertra g geschlossen ha t te , in de m eine Probezeit von sechs Monaten vorgesehen ist. 6 7 - 5 - 8 AZR 1069/12 - 6 - Mit Schreiben vom 14. Juni 2011 kündigte die beklagte Stadt das A r- bei tsve rhältnis ordentlich zum 30. Juni 2011, nach Personalratsanhörung und unter Berufung auf die vereinbarte Probezeit. Mit seiner rechtzeitig erhobenen Kündigungsschutzklage hat der Kläger die Auffassung vertreten, auf das Arbeitsverhältnis finde das Kündigung s- schutzgesetz Anwendung . Es liege ein Betriebsteilübergang vor. Die beklagte Stadt beschäftige nahezu alle Fallmanager/Arbeitsvermittler der BFG aus dem Bereich der aktiven Arbeitsvermittlung - how - ohne Täti g- keits - oder Organis ationsveränderung weiter . D ie Kunden, die Akten, das Mob i- liar und die Räume seien übernommen worden . Eine ggf. geplante Aufgabe n- erweiterung sei zu Beginn des Jahres 2011 nicht und danach höchstens su k- zessive erfolgt. Die bei der BFG erbrachte Beschäftigung szeit sei anzurechnen, weshalb die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG erfüllt sei. Die Kündigung sei s o- zial ungerechtfertigt. Gründe iSv. § 1 Abs. 2 KSchG lägen nicht vor. Die Beteil i- gung des Gesamtpersonalrats sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 14. Juni 2011 nicht beendet wird ; 2. i m Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. wird die Beklagte verurteilt, den Kläger b is zum recht s- kräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfa h- rens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedi n- gungen als Fallmanager weiterzubeschäftigen. Die beklagte Stadt hat Klageabweisung beantragt. Das KSchG finde keine Anwendung . D ie Kündigung sei i n der Probezeit erfolgt und habe pers o- nenbedingte Gründe . Das Anforderungsprofil der Tätigkeit bei der beklagten Stadt sei ein anderes als bei der BFG . Der Kläger sei dem nicht gewachsen. Ein Betriebs teil übergang liege nicht vor. Es handle sich nur um ein e Weiterführung von Aufgaben . Zudem sei in den Abteilungen 3, 4 und 5 der BFG keine selbständig abtrennbare organisatorische Einheit vorhanden gewesen. Die Leistungen der aktiven Arbeitsvermittlung nach dem SGB II seien bei der B FG weder von der Abteilung 4, der der Kläger zugeordnet gewesen sei, noch 8 9 10 11 12 - 6 - 8 AZR 1069/12 - 7 - von den Abteilungen 3, 4 und 5 zusammen oder deren Unterabteilungen allein verantwortlich und selbständig erbracht worden. Vielmehr habe es eines abte i- lungsübergreifenden Zusammenwirkens mit der Unterabteilung 2.4 bedurft. Es sei nicht Aufgabe des Klägers gewesen, die im Rahmen der aktiven Arbeit s- vermittlung erforderlichen außenwirksamen Bescheide zu erteilen. Der Kläger habe auch keine Zahlbarmachung von Leistungen nach dem SGB II vorg e- nommen. Diese zur Arbeit svermittlung nach dem SGB II zugehörigen Tätigke i- ten seien bei der BFG vielmehr von den Beschäftigten der Untera bteilung 2.4 durchgeführt worden , außer zu Übungszwecken für weniger als zwei W o- chen - abzüglich der Weihnachtsfeiertage - Ende Dezember 2010 vo n Mitarbe i- tern der Abteilungen 3, 4 und 5 . Die Weiterbeschäftigung der übernommenen Beschäftigten sei im Wesentlichen nicht in der Zusammensetzung erfolgt wie bei der BFG . Die Personalratsbeteiligung sei ordnungsgemäß erfolgt. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsg e- richt hat sie abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rev i- sion begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision de s Klägers ist be gründet . Sie führt zur Aufh e- bung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten (§ 563 Abs. 3 ZPO) . Die Klage ist begründet. A. Das Landesarbeitsgericht hat das Vorliegen eines Betriebs teil übe r- gangs verneint . Das Kündigungsschutzgesetz finde keine Anwendung, da die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG nicht erfüllt sei . § 613a BGB finde keine Anwendung , da die Tätigkeiten des Fallman a- gements und der Arbeitsvermittlung als hoheitliche Aufgaben anzusehen seien. Wese ntliches Steuerungsinstrument beim Fallmanage ment sei die Einglied e- rungsvereinbarung , zu deren Abschluss der Leistungsträger nach §§ 2, 15 SGB II regelmäßig gehalten und der Leistungsempfänger verpflichtet sei. Der 13 14 15 16 - 7 - 8 AZR 1069/12 - 8 - Verstoß gegen Pflichten aus der Eingliede rungsvereinbarung führ e zu Sankti o- nen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II. Der Abschluss einer Eingliederung s- vereinbarung in Gestalt eines öffentlich - rechtlichen Vertra g s mit fehlender Ve r- handlungssymmetrie auf Seiten des Leistungsberechtigten spr eche für hoheitl i- ches Handeln. Die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II sowie die Sankt i- onsnorm des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II verdeutlich t en das ordnungsrech t- liche Instrumentarium de s Leistungsträger s. I m Übrigen seien die Voraus setzungen eine s Betriebs teil übergang s nicht dargetan. B ei den in den Abteilungen 3, 4 und 5 der BFG mit der Aufgabe der aktiven Arbeitsvermittlung nach dem SGB II befassten Beschäftigten hand e- le es sich nicht um einen hinreichend struktu rierten und selbständigen Betrieb s- teil iSd. § 613a BGB , da ihnen nur die Beratungs - und Vermittlungsleistungen einschließlich des Abschlusses von Eingliederungsleistungen übertragen gew e- sen sei en , die Erstellung von Sanktionsbescheiden bei Pflichtverstößen usw. jedoch in der gesonderten Unterabteilung 2.4 vorgenommen worden sei . B. D ie Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält der revisionsrechtl i- chen Überprüfung nicht stand. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist am 1. Januar 2011 mit allen Rechten und Pflichten auf die beklagte Stadt überg e- gangen (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB) und durch die Kündigung vom 14. Juni 2011 nicht beendet worden. I . Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang iSv. § 613a Abs. 1 BGB iVm. der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 (ABl. EG L 82 vom 2 2. März 2001 S. 16) liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine b e- stehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt ( vgl. nur EuGH 6. März 201 4 - C - 458/12 - [Amatori ua.] Rn. 30 mwN; BAG 22. August 2013 - 8 AZR 521/12 - Rn. 40 ; 1 5 . Dezember 20 11 - 8 AZR 197/11 - Rn. 39 ) . 1. Dabei muss es um eine auf Dauer angelegte Einhei t gehen, deren T ä- tigkeit nicht auf d ie Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist. Um eine solche Ein heit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturie rten und selbständige n Gesamt heit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wir t- 17 18 19 20 - 8 - 8 AZR 1069/12 - 9 - schaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (EuGH 6. März 201 4 - C - 458/12 - [Amatori ua.] Rn. 31 f. mwN ; vgl. auch BAG 10. November 2011 - 8 AZR 538/10 - Rn. 17 ) . 2. D en für das Vorliegen eines Übergangs maßgeb enden Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions - oder Betrieb s- methoden unterschiedliches Gewicht zu (näher EuGH 15. Dezember 2005 - C - 232/04 und C - 2 33/04 - [Güney - Görres und Demir] Rn. 35 mwN, Slg. 2005, I - 11237 ; BAG 22. August 2013 - 8 AZR 521/12 - Rn. 40 ff. mwN) . Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit ihre Identität bewahrt, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. D a- zu gehören namentlic h die Art des Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber , der etwaige Übe r- gang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten. Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehme nden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert b e- trachtet werden (vgl. ua. EuGH 20. Januar 2011 - C - 463/09 - [ CLECE ] Rn. 34 mwN , Slg. 2011, I - 95 ; BAG 23. Mai 2013 - 8 AZR 207/12 - Rn. 22; 15. Dezemb er 2011 - 8 AZR 197/11 - Rn. 39 ) . 3. Kommt es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an , kann eine strukturierte Gesamtheit von Arbeitnehmern trotz des Fehlens nennen s- werter materieller oder immaterieller Vermögenswerte eine wirtschaftli che Ei n- heit darstellen. Wenn eine Einheit ohne nennenswerte Vermögenswerte funkt i- oniert, kann die Wahrung ihrer Identität nach ihrer Übernahme nicht von der Übernahme derartiger Vermögenswerte abhängen . Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue B e- triebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt ( EuGH 6. September 2011 - C - 108/10 - [Scattolon] Rn. 49 ff . , Slg. 2011, I - 7491 ; vgl. 21 22 - 9 - 8 AZR 1069/12 - 10 - auch 20. Januar 2011 - C - 463/09 - [ CLECE ] Rn. 36, 39 mwN , Slg. 2011, I - 95 ; BAG 22. August 2013 - 8 AZR 521/12 - Rn. 4 1; 21. Juni 2012 - 8 AZR 181/11 - Rn. 31 ) . 4. Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen Betriebsübergang dar wie die reine Auftragsnachfolge (vgl. EuGH 20. Januar 2011 - C - 463/09 - [CLECE] Rn. 41 , Slg. 2011, I - 95; BAG 23. September 2010 - 8 AZR 567/09 - Rn. 30 mwN ) . 5. I m öffentlichen Dienst kommt § 613a Abs. 1 BGB iVm. der Richtlinie 2001/23/EG bei einer Übertragung wirtschaftliche r Tätigkeiten - jedoch grun d- sätzlich nicht bei einer Übertragung von Tätigkeiten in Ausübung hoheitlic her Befugnisse - zur Anwendung ( vgl. EuGH 6. September 2011 - C - 108/10 - [Sca t- tolon] Rn. 54, Slg. 2011, I - 7491; 26. September 2000 - C - 175/99 - [Mayeur] Rn. 39 f., Slg. 2000, I - 7755; 14. September 2000 - C - 343/98 - [Collino und Chiappero] Rn. 3 1 und 32 mwN, Slg . 2000, I - 6659 ; 10. Dezember 1998 - C - 173/96 und C - 247/96 - [Hidalgo ua.] Rn. 24, Slg. 1998, I - 8237; BAG 10. Mai 2012 - 8 AZR 434/11 - Rn. 33 ff.) . 6. Der Umstand, dass ein Übergang auf einseitigen Entscheidungen staa t- licher Stellen und nicht au f einer Willensübereinstimmung beruht, steht der A n- nahme eines Betriebsübergangs nicht entgegen ( EuGH 6. September 2011 - C - 108/10 - [Scattolon] Rn. 63 , Slg. 2011, I - 7491 ) . Ohne Bedeutung ist , ob das Eigentum an den eingesetzten Betriebsmitteln übertragen worden ist (EuGH 20. November 2003 - C - 340/01 - [Abler] Rn. 41 mwN , Slg. 2003, I - 14023 ; BAG 11. Dezember 1997 - 8 AZR 426/94 - BAGE 87, 296 ) . 7. Dem Übergang eines gesamten Betrieb s steht , soweit die Vorrause t- zungen des § 613a BGB erfüllt sind, der Übergang eines Betriebsteils gleich. Dies ist unabhängig davon, ob die übergegangene wirtschaftliche Einheit ihre Selbständigkeit innerhalb der Struktur des Erwerbers bewahrt oder nicht (EuGH 6. März 201 4 - C - 458/12 - [Amatori ua.] Rn . 31 f f. mwN; 12. Februar 2009 - C - 466/07 - [Klarenberg] Rn. 5 0, Slg. 2009, I - 803 ) ; es genügt, wenn die funkt i- onelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibeh a l- 23 24 25 26 - 10 - 8 AZR 1069/12 - 11 - ten und es dem Erwerber derart ermöglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (EuGH 12. Februar 2009 - C - 466/07 - [Klarenberg] Rn. 53 , aaO ; BAG 7. Apr il 2011 - 8 AZR 730/09 - Rn. 16 ) . II. Nach diesen Grund sätzen ist die ehemals bei der BFG bestehende ( Abteilu n- g en 3 , 4 und 5 einschließlich der damit verbundenen Verwaltungsarbeit ) im Wege des Betriebsteilübergangs am 1. Januar 2011 iSv. § 613a BGB auf die beklagte Stadt übergegangen und dort unter Wahrung ihrer Identität fort ge führt worden. Die se wirtschaftliche Einheit beinhaltete bei der BFG keine Tätigkeit in Ausübung hoheitlich er Befugnisse iSv. § 613a BGB und der Richtlinie 2001 /23/EG . 1. Die Klage kann nicht mit der Begründung abgewiesen werden, eine übergangsfähige wirtschaftliche Einheit iSd. § 613a BGB könne ohne die U n- terabteilung 2.4 und ihre Tätigkeit der Erteilung auß enwirksame r Bescheide der aktiven Arbeitsvermittlung nicht gegeben sein, da die Arbeitsvermittlung in den Abteilung en 3 , 4 und 5 der BFG als solche nicht ausgereicht habe, die (vol l- ständige) Dienstleistung zu erbringen. Die Feststellung einer wirtschaftlichen Ein heit als hinreichend strukturierte und selbständige Gesamt heit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck hängt nicht davon ab, ob eine - wie hier gesetzliche - Aufgabe vollständig oder Zweck auch eine Teilaufgabe innerhalb einer größeren Aufgabenstellung sein, solange es sich nach den im Einzelfall maßgebenden Umstände n der vorzunehmenden Gesamtbewe rtung um eine wirtschaftliche Einheit iSd. § 613a BGB handelt. 2. Die aktive Arbeitsvermittlung nach dem SGB II in den Abteilung en 3 , 4 und 5 der BFG war eine wirtschaftliche Einheit iSv. § 613a Abs. 1 BGB iVm. der Richtlinie 2001/23/EG . 27 28 29 - 11 - 8 AZR 1069/12 - 12 - a ) § 613a Abs. 1 BGB findet iVm. der Richtlinie 2001/23/EG Anwendung. Die Tätigkeit in den Abteilung en 3 , 4 und 5 der BFG erfolgte nicht in Ausübung hoheitlicher Befugnisse . a a ) S owohl die BFG als auch die beklagte Stadt sind juristische Person en des öffentlichen Rechts . Deshalb kommt § 613a Abs. 1 BGB iVm. der Richtlinie 2001/23/EG nur dann zur Anwen dung , wenn die im fraglichen Betriebsteil au s- geübte Tätigkeit eine wirtschaftliche und keine in Ausübung hoheitlicher Befu g- nisse war . (1 ) § 613a Abs. 1 BGB gilt iVm. der Richtlinie 2001/23/EG sowohl für ö f- fentliche als auch private Unternehmen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit aus ü- ben, unabhängig davon, ob sie Erwerbszwecke verfolgen oder nicht. Bei der Übertragung von Aufgaben im Zuge einer Umstrukturierung von Verwaltu ng s- behörden oder bei der Übertragung von Verwaltungsaufgaben von einer Behö r- de auf eine andere handelt es sich nicht um einen Übergang in diesem Sinne (Art. 1 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2001/23 /EG ) . Tätigkeiten in Ausübung hoheitlicher Befugnisse sind danach keine wirtschaftliche n Tätigkeiten . ( 2 ) Art. 1 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2001/23 /EG nicht auf staatliche Stellen im engen Sinne - in Deutschland insb e- sondere Bund, Länder und Gebietskörperschaften - begrenz t, sondern umfasst auch andere juristische Person en des öffentlichen Rechts ( vgl. EuGH 26. Se p- tember 2000 - C - 175/99 - [Mayeur] Rn. 23 bis 40 , 57 , Slg. 2000, I - 7755 ) . ( 3 ) Täti g- ke i ten in Ausübung hoheitlicher Befugnisse als eine hinreichend qualifizierte Ausübung von Sonderrechten, Hoheitsprivilegien oder Zwangsbefugnissen (EuGH 29. April 2010 - C - 160/08 - [Kommission/Deutschland] Rn. 79 , Slg. 2010, I - 3713 ) b e- schrieben (vgl. auch BAG 10. Mai 2012 - 8 AZR 434/11 - Rn. 3 5 ) . Tätigkeiten für öffentliche Unternehmen in Ausübung hoheitlicher Befugnisse sind bereits nicht als wirt schaftliche Tätigkeiten einzustufen ( EuGH 6. September 2011 - C - 1 08/10 - [Scattolon] Rn. 4 4 , Slg. 2011, I - 7491 , ua. unter Bezug auf Rech t- 30 31 32 33 34 - 12 - 8 AZR 1069/12 - 13 - sprechung zum EU - Wirtschaftsrecht, insbesondere : EuGH 1. Juli 2008 - C - 49/07 - [ MOTOE ] R n. 24 mwN, Slg. 2008, I - 4863 , sowie in Bezug auf die Richtlinie 77/187 /EWG: EuGH 15. Oktober 1996 - C - 298/94 - [ Henke ] R n. 17 , Slg. 1996, I - 4989 ) . ( 4 ) Demgegenüber gelten Dienste als wirtschaftliche Tätigkeiten, die, ohne dass es sich um eine Ausübung hoheitlicher Befugnisse handelt , im allgeme i- nen Interesse und ohne Erwerbszweck im Wettbewerb mit den Diensten von Wirtschaftsteilnehmern erbracht werden, die einen Erwerbszweck verfolgen ( EuGH 6. September 2011 - C - 108/10 - [Scattolon] Rn. 44 , Slg. 2011, I - 7491 ; vgl. 23. April 1991 - C - 41/90 - [Höfner und Elser] Rn. 22, Slg. 1991, I - 1979; 24. Oktober 2002 - C - 82/01 P - [Aéroports de Paris/Kommission] Rn. 82 , Slg. 2002, I - 9297 ; 10. Januar 2006 - C - 222/04 - [ C assa di Risparmio di Firenze u a. ] Rn. 122 und 123, Slg. 2006, I - 289) . ( 5 ) Im Zusammenha ng des Wettbewerbsrecht s, aber ohne Zweifel übe r- tragbar ( zur Heranziehung von Auslegungsergebnisse n aus Urteilen zum Wet t- bewerbsrecht zur Auslegung von Begriffen der Richtlinie 2001/23/EG vgl. ua. EuGH 14. September 2000 - C - 343/98 - [ Collino und Chiappero ] Rn. 33 , Slg . 2000, I - 6659) , stellt die Arbeitsvermittlung grundsätzlich eine wirtschaftliche Tätigkeit dar. D ass sie teilweise staatlichen Stellen obliegt, ändert daran nichts (EuGH 11. Dezember 199 7 - C - 55/9 6 - Rn. 2 2, Slg. 1997, I - 7119 ; 23. April 1991 - C - 41/90 - [Höfner und Elsner] Rn. 21 , Slg. 1991, I - 1979 ) . bb ) Nach diesen Maßstäben erfolgte die Tätigkeit in den Abteilung en 3 , 4 und 5 der BFG nicht in Ausübung hoheitlicher Befugnisse , weshalb § 613a Abs. 1 BGB iVm. der Richtlinie 2001/23/EG Anwendung findet. ( 1 ) Arbeitsvermittlung (jedenfalls in Form von Beratung und Vermittlung) ist nach den og. Maßstäben grundsätzlich eine wirtschaftliche Tätig keit. Sie kann auch von nicht - staatlichen Trägern erbracht werden. 35 36 37 38 - 13 - 8 AZR 1069/12 - 14 - (2 ) Et was anderes gilt nicht im Hinblick auf den Abschluss von Einglied e- rungsvereinbarung en. Darin liegt keine hoheitliche Tätigkeit, keine hinreichend qualifizierte Ausübung von Sonderrechten, Hoheitsprivilegien oder Zwangsb e- fugnis sen. Bei einer Eingliederungsv ereinbarung ( § 15 Abs. 1 SGB II ) handelt es sich nicht um eine Ausübung von Sonderrechten, Hoheitsprivilegien oder Zwangsbefugnis sen, sondern trotz asymmetrischer Verhandlungspositionen um eine vertragliche Regelung (BSG 14. Februar 2013 - B 14 AS 195/11 R - Rn. 19 , BSGE 113, 70 ) , nämlich einen öffentlich - rechtlichen Vertrag iSv. § 53 SGB X, für den die allgemeinen Regeln des BGB zum Vertrag gelten. ( 3 ) Ohne Bedeutung ist vorliegend, dass im Fall der Ablehnung durch den Arbeitssuchenden die Handlungsform d es Verwaltungsakts (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II) zur Verfügung steht und im Fall der Verletzung von Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung oder dem diese ersetzenden Verwaltungsakt nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II Sanktionen in Betracht kommen (beispielsweise Leistungskürzungen). Denn es kommt nicht darauf an, ob der betreffenden j u- ri s tische n Person des öffentlichen Rechts insgesamt Hoheitsprivi legien oder Zwangsbefugnisse zur Verfügung stehen, sondern ob solche im fraglichen B e- triebsteil angesiedelt sind. Die Arbeitsvermittlung in den Abteilung en 3 , 4 und 5 der BFG hatte zwar die Aufgabe der Einleitung von Sanktionen, war jedoch nicht mit deren Erlass befasst. Dafür war die Unterabteilung 2.4 der BFG zuständig. Dahinstehen k ann dabei, ob deren Tätigkeit überhaupt der BFG zurechenbar ist, da die Bescheide auf Kopfbogen der beklagten Stadt erlassen und von Personen unterschrieben wurden, die von der beklagten Stadt an die BFG abgeordnet waren. Dahinst e- hen kann zudem , ob die Tät igkeit der Unterabteilung 2.4 eine Tätigkeit in Au s- übung hoheitlicher Befugnisse iSv. § 613a BGB und der Richtlinie 2001/23/EG ist und auch ob § 613a Abs. 1 BGB zu Gunsten der Arbeitnehmer weitergehe n- der als die Richtlinie Tätigkeiten in Ausübung hoheitlicher Befugnisse mite r- fasst. Denn jedenfalls war die Tätigkeit der Unterabteilung 2.4 bei der BFG o r- ganisatorisch getrennt von der aktiven Arbeitsvermittlung nach dem SGB II in den Abteilung en 3 , 4 und 5. 39 40 41 - 14 - 8 AZR 1069/12 - 15 - ( 4 ) Da nach allem die Arbeitsvermittlung in den Abteilung en 3 , 4 und 5 der BFG keine Tätigkeit in Ausübung hoheitlicher Befugnisse war , kann dahinst e- hen, wie es zu beurteilen wäre, wenn hoheitliche Befugnisse nur in einem b e- stimmten, eventuell geringen Umfang von Bedeutung für eine Tätigkeit sind. b ) Die Voraussetzungen eine r wirtschaftliche n Einheit sind erfüllt. a a ) Losgelöst von den anderen Abteilungen der BFG wurde in den Abte i- lung en 3 , 4 und 5 aktive Arbeitsvermittlung nach dem SGB II durch eine hinre i- chend strukturierte und selbständige Gesamt heit von Personen betrieben. Die dafür beschäftigte Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Aufgabe und Tätigkeit unter der Koordination von Herrn Ge verbunden war, schloss drei Abteilungsleiter/innen, die Arbeitsvermittler/innen und die Bür o- sachbearbeiter/innen ein. bb ) Dabei handelt e es sich um eine Tätigkeit, bei der es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an k am . Dies zeigt bereits die hier nicht zur Anwendung kommende, jedoch eine vergleichbare Situation regelnde B esti m- mung des § 6c SGB II ( Personalübergang bei Zulassung weiterer kommunaler Träger und bei Beendigung der Trägerschaft ) . Nach der Gesetzesbegründung dazu hängt die Funktionsfähigkeit der Grundsicherung von der personelle n Ko n tinuität , d er Erfahrung und d er Fachkompetenz der Beschäftigten ab (BT - Dr s. 17/1555 S. 19) . c c ) Von wesentlicher Bedeutung sind neben dem Erfahrungswissen des Personals einschließlich der erforderlichen, auf den regionalen Arbeitsmarkt bezogenen Kontakte und Netzwerke die angesammelten Datenbestände , s o- wohl über Arbeitnehmer - als auch Arbeitgeberkunden (die Wortwahl der Parte i- en aufgreifend ) . d d ) Von geringer Bedeutung sind für die Arbeitsvermittlung Gebäude, Mobil i ar und technische Ausstattung. Sie sind - innerhalb eines bestimmten Rahmens (zB. der Wahl von Räumen, die kundenbezogenen Gesichtspunkten ge nügen müssen) - austauschbar. 42 43 44 45 46 47 - 15 - 8 AZR 1069/12 - 16 - e e ) Die aktive Arbeitsvermittlung nach dem SGB II wurde in den Abteilu n- g en 3 , 4 und 5 der BFG dauerhaft betrieben, nämlich von 2005 bis Ende 2010. 3. Diese bestehende wirtschaftliche Einheit (aktive Arbeitsvermittlung nach dem SGB II in den Abteilung en 3 , 4 und 5 der BFG ) ist nach § 613a Abs. 1 BGB iVm. der Richtlinie 2001/23/EG auf die beklagte Stadt übergega n- gen und wird von dieser unter Wahrung ihrer Identität ohne Unterbrechung for t- geführt . Die beklagte Stadt führt nicht nur die Aufgabe der aktiven Arbeitsve r- mittlung nach dem SGB II weiter, die zuvor von der BFG wahrgenommen wo r- den ist. Zusammen mit dieser Auf gabe hat sie die wirtschaftliche Einheit übe r- nommen, die diese Aufgabe bisher bei der BFG tatsächlich verrichtete. a ) Für die bei der Stadt vorgesehenen Stellen für Fallmanager ist ein nach Zahl und Sachkunde wesentliche r Teil de r Arbeitsvermittler/innen der BFG ü bernommen worden. Zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Arbeit s- vermittlung sind bereits im Sommer 2010 mit dem Kläger wie auch mit anderen Arbeitsvermittler/innen Vereinbarungen zur Fortsetzung der Tätigkeit bei der beklagten Stadt getrof fen worden. Von den Ende Dezember 2010 im Aufg a- benbereich der aktiven Arbeitsvermittlung im Bereich SGB II in den Abteilu n- g en 3 , 4 und 5 der BFG beschäftig t en 51 Arbeitsvermittler/innen sind die mei s- ten am 1. Januar 2011 zur beklagten Stadt gewechselt, die ihrerseits 52 Stellen für Fallmanager vorgesehen hatte. b ) Hinzu kommt die Übernahme von wesentlichen Teilen der Leitung s- ebene ; damit hat die beklagte Stadt einen insgesamt funktionsfähigen Bele g- schaftsteil weiterbeschäftigt. S o nutzt s ie nicht nur das spezifische Fachwissen und die Kontakte der Arbeitsvermittler/innen, sondern auch das der überno m- menen Führungskräfte. Der Nutzung des betriebsspezifischen Know - hows der Führungskräfte kommt für die Frage des Betriebsübergangs ganz erheblich e Bedeutung zu ( vgl. auch BAG 24. Januar 2013 - 8 AZR 706/11 - Rn. 37 mwN ) . Neben der Übernahme von zwei von drei Personen auf der Ebene der Abteilungsleitungen der BFG ist von besonderer Bedeutung, dass d ie Koord i- 48 49 50 51 52 53 - 16 - 8 AZR 1069/12 - 17 - nierung der aktiven Leistungen nach dem S GB II nach wie vor von Herr n Ge vorgenommen wird . Neben der Übernahme der Arbeitsvermittler/innen bzw. Fallmanager/innen liegt darin ein wesentlicher Umstand der Fortführung der wirtschaftlichen Einheit unter Wahrung ihrer Identität . D enn die beklagte S tadt hatte bis Ende 2010 keine Erfahrungen in der Koordination der aktiven Leistu n- gen nach dem SGB II im Zusammens piel mit dem Landkreis G als e i gen t l i chem Entscheidungsträger dieser Leistungen. Sie nutzt , wie sie selbst eing e räumt hat, die Erfahru ngen von Herrn Ge . Ebenso nutzt sie die Erfa h rungen des ei n- gespielten Teams der Arbeitsvermittlung unter seiner Koordinat i on . Ohne Bedeutung ist der von der beklagten Stadt in der Revision s- instanz hervorgehobene Umstand, dass die konkrete Abteilungslei tung, unter der der Kläger bei der BFG tätig gewesen ist, nicht zu der beklagten Stadt g e- wechselt ist. Es ist einerseits nicht erforderlich, dass ausnahmslos sämtliche Beschäftigte und sämtliches Leitungspersonal des Betriebsteils übernommen worden sind. Andererseits ist es nicht ausgeschlossen , dass nicht übernomm e- ne Personen eventuell selbst einen Übernahmeanspruch gehabt hätten. c ) Die zu beratenden und zu betreuenden , die au f- gebauten Datenbestände samt der S oftware , in die dazu vorhandene Informationen eingepflegt waren, v ol l- ständig übernommen worden. d ) Eine mit und nach Betriebsteilübergang erfolgte Anreicherung der T ä- tigkeit mit Verwaltungsarbeit und Tätigkeiten der früheren Unterabteilung 2.4 sowie eine andere Abteilungsaufteilung als zuvor steh en der Feststellung eine s Betriebsteilübergangs nicht entgegen. a a) Zweck der Richtlinie 2001/23 /EG und damit auch des § 613a BGB ist es, im Fall eines Übergangs einen wirksamen Schutz der Rechte der Arbei t- nehmer sicherzustellen . Die Regelungen ziel en darauf ab, die Kontinuität der im Rahmen einer wirtschaftlichen Einheit bestehenden Arbeitsverhältnisse una b- hängig von einem Inhaberwechsel zu gewährleisten und damit die Arbeitne h- mer im Fall eines solchen Wechsels zu schützen . Dieser Zweck kann nicht e r- 54 55 56 57 - 17 - 8 AZR 1069/12 - 18 - r eicht werden, wenn die Anwendbarkeit dieser Schutzbestimmungen allein de s- halb ausgeschlossen wäre, weil der Erwerber sich entschließt, den erworbenen Unternehmens - oder Betriebsteil aufzulösen und in seine eigene Struktur ei n- zugliedern . Damit würde den bet reffenden Arbeitnehmern der von der Richtlinie gewährte Schutz vorenthalten w erden. Es genügt, wenn die funktionelle Ve r- knüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibeh alten und es dem Erwerber derart ermöglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen ( EuGH 12. Februar 2009 - C - 466/07 - [Klarenberg] Rn. 43, 47 und 53 , Slg. 2009, I - 803 ) . b b) Eine Anreicherung der Tätigkeit durch Verwaltungsarbeit und Tätigke i- ten der früheren Unterabteilung 2.4 zerstört nicht die Identität der bestehenden wirtschaftlichen Einheit, sondern baut darauf auf. Die Grundtätigkeit, die nach wie vor überwiegt, ist dieselbe geblieben. Selbst wenn die Tätigkeitsveränd e- rung, wie die beklagte Stadt meint, (mittlerweile) einen Zeitanteil von 35 % den Stand der Dinge zum Zeitpunkt des Übergangs an und nicht auf dan ach, und sei es nur kurz darauf erfolgte Tätigkeitsanreicherungen, die i m Übrigen auch ohne Betriebsübergang hätten erfolgen können. Unerheblich ist auch , dass die nach wie vor ausgeübte Tätigkeit der a k- tiven Arbeitsvermittlung im Bereich SGB II nun in si eben Fachdiensten statt z u- vor in drei Abteilungen verrichtet wird und in ein anderes Konzept (Abteilungen gemeinsam mit Leistungssachbearbeitern statt wie zuvor mit wei teren altersb e- zogenen Angeboten ) eingebettet worden ist. 4. Ohne Bedeutung ist zudem , dass mit de m übernommenen Personal, darunter mit de m Kläger , ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen worden ist. Bei § 613a BGB handelt sich um zwingendes Recht , der Übergang erfolgt von Rechts we gen (ua. EuGH 26. Mai 2005 - C - 478/03 - [Celtec] Rn. 38, Slg. 2005, I - 4389; 25. Juli 1991 - C - 362/89 - [d Urso ua.] Rn. 20, Slg. 1991, I - 4105; 10. Februar 1988 - C - 324/86 - [Foreningen af Arbejdsledere d- 58 59 60 - 18 - 8 AZR 1069/12 - 19 - 14, Slg. 1988, 739; BAG 21. Juni 2012 - 8 AZR 181/11 - Rn. 81) und ungeachtet anderslautender Abmachungen. E s ist ohne Bedeutung, in welchem (vermeintlichen) Rechtsverhältnis der Übernehmer die bisherigen Arbeitnehmer nach der Übernahme (weiter - ) beschäftigt (BAG 18. Februar 1999 - 8 AZR 485/97 - BAGE 91, 41 ) . D ie Ver träge und Arbeitsve r- hältnisse, die im Zeitpunkt des Übergangs am 1. Januar 2011 zwischen dem Veräußerer und den im übertragenen Betrieb(steil) beschäftigten Arbeitne h- mern bestehen, sind als zu diesem Zeitpunkt vom Veräußerer auf den Erwerber übergegangen a nzusehen, unabhängig davon, welche Einzelheiten d azu zw i- schen beiden vereinbart worden sind. III . Das unbefristete Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Kündigung vom 14. Juni 2011 nicht beendet worden. 1. Durch erfolgreiche Klage ist rechtskräftig festgestellt, dass das Arbeit s- verhältnis mit der BFG zuletzt unbefristet bestand und damit zum Kündigung s- zeitpunkt länger als sechs Monate ; jedenfalls ist es durch die beklagte Stadt im Vertrag vom 30. August 2010 mit Wirkung ab 1. Januar 201 1 entfristet worden. Damit war bei Zugang der Kündigung die War tezeit von sechs Monaten iSv. § 1 Abs. 1 KSchG erfüllt und die ausgesprochene Kündigung vom 14. Juni 2011 ist am Maßstab des Kündigungsschutzgesetzes zu messen. 2. Wie das Arbeits gericht zutre ffend entschieden hat, hat die Beklagte keine hinreichenden Kündigungsg ründe iSv. § 1 Abs. 2 KSchG vor ge tragen . Dem ist die beklagte Stadt auch im weiteren Prozessverlauf nicht mehr entg e- gengetreten. C. Der Weiterbeschäftigungsantrag ist dem Senat nicht z ur Entscheidung angefallen. Der Antrag ist auf eine Beschäftigung für die Dauer des Künd i- gungsschutzverfahrens betreffend die Kündigung vom Juni 2011 gerichtet. Di e- ses ist rechtskräftig abgeschlossen (vgl. BAG 25. Oktober 2012 - 2 AZR 700/11 - Rn. 23 , BAGE 143, 244 ) . 61 62 63 64 - 19 - 8 AZR 1069/12 D . Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO . Hauck Winter W. Reinfelder Umfug Pauli 65
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