Bundesarbeitsgericht Urteil vom 28. Februar 2019 Achter Senat - 8 AZR 201/18 - ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR201.18.0 I. Arbeitsgericht Lüneburg Urteil vom 27. Juli 2017 - 4 Ca 462/16 - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 5. Februar 2018 - 8 Sa 833/17 - Entscheidungsstichwort e : Betriebsübergang Verzicht auf das Widerspruchsrecht Leitsatz: Bei der Auslegung einer Erklärung als Verzicht des Arbeitnehmers auf sein Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB als solches oder als lediglich zeitweiliger Verzicht auf dessen Ausübung ist die hohe Bede u- tung des Widerspruchsrechts für den Arbeitnehmer zu beachten. Ein Ve r- zicht muss daher eindeutig und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht wer- den. Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu weiteren Parallel sachen ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR201.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 201/18 8 Sa 833/17 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 28. Februar 2019 URTEIL Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 28. Februar 2019 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Prof. Dr. Schlewing, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Vogelsang sowie die e h- renamtlichen Richter Stahl und Schirp für Recht erkannt: - 2 - 8 AZR 201/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR201.18.0 - 3 - Auf die Revision der Klägerin wi rd das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Niedersachsen vom 5. Februar 2018 - 8 Sa 833/17 - aufgehoben. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeit s- gerichts Lüneburg vom 27. Juli 2017 - 4 Ca 462/16 - a b- geändert. Es wird festgestellt, dass das Ar beitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31. August 2015 hinaus zu unve r- änderten arbeitsvertraglichen Bedingungen fortbesteht. Der Beklagte hat die Kost en des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen über den 31. August 2015 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht . Die Klägerin war seit dem 3. Januar 2005 bei der V GmbH & Co. KG (im Folgenden S chuldnerin) als Schlachthilfe zu einem monatlichen Bruttoen t- gelt iHv. 1.800,00 Euro beschäfti gt. Sie war dort im tätig . Mit Schreiben vom 5. August 2015, welches der Klägerin zusammen mit einem weiteren S chreiben der Schuldnerin am 11. September 2015 zu ging, teilte die Schuldnerin der Klägerin unter dem Unterrichtung über B e- triebsübergang Im Rahmen einer geplanten Umstrukturierung sollen die Stall bis Eingang Kühlhaus an die Firma C GmbH, B übertragen werden. Zu diesem Zweck wurde ein Dienstleis tungsvertrag geschlossen. Gem. § 613a Abs. 5 BGB informieren wir Sie hiermit über d ies en Betriebsübergang. Der Betriebsübergang wird nach der jetzigen Planung zum 01.09.2015 erfolgen. 1 2 3 - 3 - 8 AZR 201/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR201.18.0 - 4 - Die Übertragung der bisher in Eigenregie durchgeführten Arbeiten auf einen Dienstleister beruht auf einer unterne h- merischen Entscheidung unserer Gesellschaft, um so auch in Zukunft eine Fortführung der Produktion gewährleisten zu können. Betroffen von dem Betriebsübergang sind sämtliche Mita r- beiter des Betriebsteils Stall und Schlachtung. Die B e- schäftigungsverhältnisse aller Mitarbeiter und Mitarbeit e- rinnen dieses Betriebsteils gehen mit sämtlichen Rechten und Pflichten unter Anrechnung der vollen Betriebszugeh ö- rigkeit auf die erwerbende Gesellschaft über. Wir hafte n neben dem Dienstleister für die Verpflic htung aus dem Arbeitsverhältnis soweit sie vor dem Betrieb s- übergang entstanden sind und vor Ablauf von 1,5 Jahren nach diesem Zeitpunkt fällig werden als Gesamtschuldner. trieblichen Org a- nisationen werden von dem Betriebsübergang nicht b e- rührt. Es ist beabsichtigt das bestehende Geschäft weite r- zuführen. Folge des Betriebsüberganges für Sie ist damit der Wec h- sel des Arbeitgebers. An den Rechten und Pflichten aus dem Arbeit sverhältnis ändert sich nichts. Wir bitten Sie d a- her, Ihre Tätigkeit wie auch in der Vergangenheit bei Ihrem neuen Arbeitgeber fortzusetzen. Sofern Sie sich für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses entscheiden, bitten wir Sie Ihr Einverständnis auf der beigefügten Erklärung bis zum 15.08.2015 schriftlich zu erklären. Sollte bis zu dem Zeitpunkt eine ausdrückliche Erklärung nicht vorli e- gen, gehen wir von Ihrem stillschweigenden Einverständnis mit dem Betriebsübergang aus. Ihnen steht es frei, dem Übergan g Ihres Arbeitsverhältnisses zu widersprechen. Bitte beachten Sie, dass der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zugang dieser Unterrichtun g schriftlich zu erfolgen hat. Der Widerspruch kann sowohl gegenüber uns oder dem Dienstleistungsunternehmen erklä rt werden. Bitte beachten Sie aber, dass im Falle eines Widerspruchs die Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses drohen kann, da aufgrund des Betriebsübergangs Ihr bisheriger Arbeitsplatz ersatzlos wegfällt und ggf. eine alternative Beschäft i- gungsmöglichkei Bitte geben Sie die beigefügte n Einverständniser klärung bis zum 15.08.2015 bei i hrem Vorarbeiter N ab. - 4 - 8 AZR 201/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR201.18.0 - 5 - Die Klägerin unterzeichnete noch im September 2015 die dem Unte r- richtungsschreiben beigefügte vorformulierte Einverständniserklärung, die den folgenden Wortlaut ha t : Einverständniserklärung Nachdem ich am 05.08.2015 über den Betriebsübergang unterrichtet wurde, erkläre ich hiermit mein Einverständnis für die Übertragung meines Arbeitsverhältnisses zu u n- veränderten Bedingungen ab 01.09.2015 an die Firma C GmbH, B E inem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die C GmbH wide r- sprach die Klägerin zunächst nicht und arbeitete ab dem 1. September 2015 für diese . D ie C GmbH wurde später in A GmbH umfir miert. Ü ber deren Vermögen wurde am 7. November 2016 das Insolvenzverfahren er öffnet . M it Schreiben vom 24. Oktober 2016 hatte die Klägerin dem Übergang ihres Arbeitsverhäl t- nis ses von der Schuldnerin auf die C GmbH widersprochen . Am 31. Dezember 2016 wurd e das Insolvenzverfahren über das Ve r- mögen der Schuldnerin eröffnet; mit Wirkung vom 24. Februar 2017 wurde der Beklagte zum Insolvenzverwalter best immt . Mit ihrer am 25. November 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage ha t die Klägerin die Feststell ung begehrt, dass ihr Arbeitsverhältnis mit der Schuldnerin über den 31. A ugust 2015 hinaus fort besteht. Sie hat die Auffassung vertreten, die Unterrichtung mit Schreiben vom 5. August 2015 sei fehlerhaft gewesen, w eshalb die Frist für den Widerspruch gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisse s auf die C GmbH nicht zu laufen begonnen habe . Sie habe weder auf ihr Widerspruchsrecht verzichtet noch sei dieses zum Zeitpunkt ihres Widerspruchs verwirkt gewesen . Die Klägerin h at sinngemäß beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31. August 2015 hinaus zu unverände r- ten arbeitsvertraglichen Bedingungen fortbesteht. 4 5 6 7 8 9 - 5 - 8 AZR 201/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR201.18.0 - 6 - Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat die Auffassung ve r- treten, die Klägerin habe dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses von der Schuldnerin auf die C GmbH nicht fristgerecht widersprochen. D ie Unterric h- tung vom 5. August 2015 sei ordnungsgemäß . Im Übrigen habe die Klägerin durch die Unterzeichnu ng der Einverständniserklärun g auf ihr Widerspruch s- recht verzich tet , jedenfalls sei das Widerspruchsrecht verwirkt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfol gt diese ihr Klagebegehren weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Rev i- sion. Entscheidungsgründe Die zuläs sige Revision der Klägerin hat in der Sache Erfolg . Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts ist d ie zulässige Kla ge begründet. Das Arbeitsverhältnis z wischen den Parteien besteht über den 31. August 2015 hi n- aus zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingun gen fort . A. Die Revision ist entgegen der Rechtsa uffassung des Beklagten zulä s- sig , i nsbesondere wurde sie innerhalb der Revi sionsbegründungsfrist or d- nungsgemäß iSv. § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO b e- gründet. I. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revision s- gründe. Bei einer Sachrüge sind diejenigen Umst ände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Das e r- fordert ein e Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefocht e- nen Entscheidung und die genaue Darlegung der Gesichtspunkte, aus denen 10 11 12 13 14 - 6 - 8 AZR 201/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR201.18.0 - 7 - das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll ( zu diesen Anforderungen an die Revisionsbegründung vgl. etwa BAG 11. Au gust 2016 - 8 AZR 406/14 - Rn. 20 mwN) . Hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auf mehrere vo n- einander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung jede von ihnen angreifen. Die Revisionsb e- gründung muss, ihre Berechtigung unterstellt, geeignet sein, die Entscheidung insgesamt infrage zu stellen. Setzt sich die Revisionsbegründung mit einer der selbständig tragenden Erwägungen nicht auseinander, ist das Rechtsmittel in s- gesamt unzulässig (vgl. zur st. Rspr . : BAG 19. März 2008 - 5 AZR 442/ 07 - Rn. 14 ff.; 16. Mai 2007 - 7 ABR 45/06 - Rn. 13 , BAGE 122, 293 ; 15. November 2006 - 7 ABR 6/06 - Rn. 14 ) . I I . D ie Revisionsbegründun g wird d ie sen Anforderungen gerecht. 1. Das Landesarbeitsgericht hat sein e die Klage abweisende Entsche i- dung zum einen tragend darauf ge stützt, die Klägerin habe dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses von der Schuldnerin auf die C GmbH nicht wirksam wide r- spro chen . Sie habe zuvor auf ihr Widerspruchsrecht verzichtet . D ie von ihr im September 2015 unterzeichnete Einverständniserklärung sei als Verzichtserkl ä- rung zu ver stehen. Ent gegen der vom Landesarbeitsgericht Sa arland in seinem Urteil vom 12. August 200 9 ( - 2 Sa 52/09 - ) geäußerten Recht s a uffas sung kö n- ne auch bei nicht ordnungsgemäßer Unterrichtung nach § 613a A bs. 5 BGB auf das Widerspruchsrecht verzichtet werden . Zum anderen hat das Landesa r- beitsgericht seine Entscheidung tragend darauf gestützt, das Widerspruch s- recht sei zum Zeitpunkt seiner Ausübung bereits verwirkt gewesen. Die Schul d- nerin habe a ufgrund des Gesamtverhaltens der Kläge rin darauf ver trauen dü r- fen, diese werde ihr Widerspruchsrecht nicht mehr ausüben. 2. Die R evisi onsbegründung setzt s ich ausreichend mit beiden selbständig tragenden rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts auseinander und enthält eine hin reichende Darlegung der Gesichtspunkte, aus denen das ang e- fochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll . Darauf, ob die Ausführungen in der inhaltlich stichhaltig sind, kommt es für die Frage der Zulässigkeit der Revision nicht an. 15 16 17 - 7 - 8 AZR 201/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR201.18.0 - 8 - a) Die Klägerin hat in der Revisionsbegründung ausgeführt, s ie habe e i- t. Damit hat sie erkenn bar zum Ausdruck gebracht, dem mit einem Betr iebs(teil)übergang verbundenen Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die Betriebserwerberin nicht zugestimmt zu haben . Aus der Einverständniserklärung aus Sep tember 2015 folge nichts and eres . I hr sei nicht erklärt worden , dass sie durch eine Unterschrift unter der Einverständni s- erklä rung auf ihr Widerspruchsre cht verzich te. Da mit wendet sich die Klägerin gegen die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung der Einve r- ständniserklärung als Ver zicht . Die Klägerin hat dar über hinaus eingewandt , eine etwaige Verzichtserklärung sei unwirk sam. D ie Unterrichtung habe nicht den Vorgaben des § 613a Abs. 5 BGB entsprochen . Das Berufung sgericht sei insoweit rechtsfehler haft - entge gen dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Saa r- land vom 12. August 2009 ( - 2 Sa 52/09 - ) - davon ausgegangen , dass es auf eine ordnungsgemäße Unterrichtung nicht ank omme . Das Widerspruchsrecht sei auch nicht verwirkt gewesen. Die S chuldnerin habe sie durch den im Unte r- rich tungsschreiben enthaltenen Hinweis darauf, dass die Beendigung ihres A r- beitsverhältnis ses mit dieser drohen könne, von der Ausübung ihres Wide r- spruchsrechts abgehalten. Damit hat die Klägerin ausreichende Gesichtspunkte dargelegt, weshalb die Annahme des L andesarbeitsgerichts, das Widerspruch s- recht sei verwirkt, recht s fehlerhaft sein soll. b) Soweit der Beklagte rügt, die Revisionsbegründung setze sich nicht in der erforderliche n Tiefe mit dem Berufungsurteil auseinander und enthalte im Wesentlichen eine bloße Wiederholung der Ausführungen der Klägerin aus de r Berufung, führt dies zu keiner anderen Beurteilung . Zwar kann e ine wortgetreue Wiederholung von Passagen aus früheren Schriftsätzen im Einzelfall dahin zu würdigen sein , der Revisionskläger habe sich mit dem angefochtenen Urteil inhaltlich nicht (ausreichend) auseinandergesetzt (vgl. BAG 31. Juli 2018 - 3 AZR 386/17 - Rn. 13 ; 23. Januar 2018 - 1 AZR 550/16 - Rn. 12) . Die Revis i- onsbegründung der Klägerin lässt eine solche Würdigung indes nicht zu. Die Klägerin hat insbesondere nicht lediglich ihre Erwägungen an die Stelle derjen i- gen des Landesarbeitsgerichts gesetzt, ohne sich mit diesen inhaltlich ause i- nanderzusetzen. V ielmehr hat die Klägerin mit den unter Rn. 18 wiederg egeb e- 18 19 - 8 - 8 AZR 201/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR201.18.0 - 9 - nen Ausführungen beide, die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts sel b- ständig tragende n rechtliche n Erwägungen angegriffen, sich mit diesen ause i- nandergesetzt und dargetan, weshalb das angefochtene Urteil insoweit recht s- fehlerhaft sein soll . Etwas an deres ergibt sic h auch nicht daraus, dass auf Seite 4 der Revisionsbegründung mehrmals auf die Ausführungen bzw. die . Insoweit liegt ein offensichtlicher Schreib - bzw. Kopierfehler vor , der nicht zur Unzulässigkeit der Revision führt . B. Die Revision ist begründet. Entgegen der Auffassung des Landesa r- beitsgericht s ist die zulässige Klage begründet. I. Die Klage ist zulässig. D ie Klägerin begehrt die Feststellung, dass zw i- schen den Parteien über den 31. August 2015 hinaus ein Arbeitsverhältnis zu unveränderten vertraglichen Bedingungen besteht. Dieser Antrag ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rec htsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet (vgl. etwa BAG 21. November 2013 - 2 AZR 59 8/12 - Rn. 32, BAGE 146, 353) . Für den Antrag ist auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforde r- liche Feststellungsinteresse gegeben. D er Beklagte bestreitet, dass zwischen den Parteien über den 31. August 2015 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht. I I. Die Klage ist auch begründet. Z wischen den Parteien besteht über den 31. August 2015 hinaus ein Arbeitsverhältnis zu unveränderten arbeitsvertragl i- chen Bedingun gen . Es k ann dahinstehen, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin infolge ei nes Betriebs(teil)übergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB zum 1. September 2015 von der Schuld nerin auf die C GmbH übergegangen ist und in diesem Zusammenhang, ob der Senat an die Ausführungen des Landesa r- beitsgerichts zum Vorliegen eines Betriebs(teil)übergangs iSv. § 613a Abs. 1 S atz 1 BGB gebunden ist , was zweifelhaft ist . Die Klage hat in je dem Fall in der Sache Erfolg . Hat k ein Bet riebs(teil)übergang stattge funden , ist die Klage b e- reits deshalb begründet, weil das mit der Schuldnerin begründete Arbeitsve r- hältnis der Klägerin nic ht nach § 61 3a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die C GmbH übergegangen ist und der Widerspruch der Klägerin vom 24. Oktober 2016 ins Leere gin g . Hat demgegenüber ein Betriebs(teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 20 21 22 - 9 - 8 AZR 201/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR201.18.0 - 10 - Satz 1 BGB stattgefun den , hat die Klägerin dem Übergang ihres Arbeitsver häl t- nisses auf die C GmbH mit Schreiben vo m 24. Oktober 2016 wirksam wide r- sprochen . 1. Es kann offen bleiben, ob überhaupt ei n Betriebs(teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB von der Schuldnerin auf die C GmbH stattgefunden hat und in diesem Zusammenhang, ob der Senat nach § 559 Abs. 2 ZPO an die entsprechenden Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zum Vorliegen eines Betriebs(teil)übergangs gebunden ist . Dies ist zweifelhaft. a) Das Landesarbeitsgericht hat im Tatbestand des Berufun gsurteils au s- geführt, der ereich s Stall bis Eingang Küh l- 1. September 2015 auf die C GmbH übergegangen , dieser B e- triebsübergang sei - wie angekündigt - durchgeführt worden und die Klägerin habe fortan fü r die C GmbH gearbeitet . I n den Entscheidungsgründen hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, das Arbeitsverhältnis der Klägerin sei nach § 613a BGB auf die C GmbH übergegangen. b) Der Senat hat erhebliche Zweifel, ob es zum 1. September 2015 ta t- sächlich zu einem Betriebs(teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB g e- kommen ist. Soweit das Landesarbeitsgericht hierzu überhaupt konkrete Tats a- chen festgestellt hat, lassen diese Feststellun gen nämlich Umstände erkennen, die gegen einen Be triebs(teil)übergang iS v. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB spr e- chen könnten. aa ) Ein Betriebs(teil )übergang iSd. Richtlinie 2001/23/EG sowie iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass der Übergang eine auf Dauer angelegte, ihre Identität bewahrende wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt - oder Nebentätigkeit betrifft (vgl. etwa BAG 2 5. Januar 2018 - 8 AZR 309/16 - Rn. 49 mwN, BAGE 161, 378) . Entscheidend für einen Betriebs(teil) - übergang ist daher, dass die betreffende Einheit ihre Identität bewahrt. Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit ihre Identität bewahrt, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksic h- 23 24 25 26 27 - 10 - 8 AZR 201/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR201.18.0 - 11 - tigt werden. Dazu gehören namentlich die Art des Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegl i- che Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaig e Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwa i- ge Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventue l- len Unterbrechung dieser Tätigkeiten , d enen je nach der Art des betroffenen Unternehmens oder Betriebs, je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions - oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zukommt (vgl. zu den Voraussetzungen etwa BAG 2 5. August 2016 - 8 AZR 53/15 - Rn. 27 mwN) . Ein Be triebs(teil )übergang iSd. Richtlinie 2001/23/EG sowie iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB lie gt ferner nur dann vor, wenn die für den Betrieb der wir t- schaftlichen Einheit verantwortliche natürliche oder juristische Person, die in dieser Eigenschaft die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, ( im Rahmen vertraglicher Beziehu ngen ) wechselt (vgl. etwa BAG 2 5. Janua r 2018 - 8 AZR 309/16 - Rn. 50 mwN , BAGE 161, 378 ) . bb ) Das Berufungsurteil enthält keine konkreten Feststellungen zu den für die Annahme eines Betriebs(teil)übergangs relevanten Tatsachen. Es lässt nicht erkennen , teil iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB, mithin um eine wirtschaftliche Einheit mit eigener Identität im Sinne einer org a- nisierten Zusammenfassung von Ressource n zur Verfolgung einer wirtschaftl i- chen Haupt - oder Nebentätigkeit handelt. So fehlt es bereits an Feststellungen und Ausführungen dazu, ob für die dort zu verrichtenden Tätigkeit en etwa auch sächliche Betriebsmittel oder weitere Faktoren von Bedeutung sin d, ob auch diese ggf. auf die C GmbH übergegangen sind und wie die zu berücksichtige n- den Tatsachen im Streitfall zu gewichten sind. Soweit - wie hier - nicht erken n- bar ist, was die bisherige Identität einer wirtschaftlichen Einheit ausgemacht hat, kann auc h nicht beurteilt werden, ob diese bei einem etwaigen neuen In h a- ber be wahrt wurde . 28 29 - 11 - 8 AZR 201/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR201.18.0 - 12 - cc ) Die vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen lassen - im Gegenteil - vielmehr Umstände erkennen, die Zweifel am Vorliegen eines B e- triebs(teil)übergang s i Sv . § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB begründen . Danach könnte es an dem für die Annahme eines Betriebs(teil)übergang s erforderlichen Wec h- sel in der für den Betrieb der wirtschaftlichen Einheit verantwortlichen natürl i- chen oder juristischen Person, die in dieser Eige nschaft die Arbeitgeberve r- pflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, fehlen. (1) Aus den Feststellunge n des Landesarbeitsgerichts, insbesondere dem Unterrichtungsschreiben vom 5. August 2015 ergibt sich nur , dass das Recht s- ge schäft zwischen der S ch uldnerin und der C GmbH ein Dienstleistungsvertrag war. Feststellungen zum konkreten In halt des Dienstleistungsvertrag s hat das Landesarbeitsgericht nicht getroffen. Damit hat es nicht geklärt, ob dieser Ve r- t r ag eine bis Eingang Kühl , bei der der C GmbH keine Fre i- heit in der Organisation und Durchführung der fraglichen Dienstleistung gebli e- ben wäre (zur Charakterisierung b loßer Bereitstellung von Personal für einen Auftraggeber vgl. etwa EuGH 1 0. Dezember 1998 - C - 173/96 und C - 247/96 - [Hidalgo ua.] Rn. 2 7 ) . Für einen derartigen Inhalt des Dienst leistungsvertrags sprechen im Übrigen weitere Passagen im Unterrichtungsschrei ben vom 5. August 201 5. Dort heißt es nämlich, dass die betrieblichen Strukturen und die und dass beabsichtigt sei, das bestehende Geschäft wei terzuführen. Und a n anderer Stelle h eißt es, im Rahmen der geplanten Umstrukturierung würden (2) Aus dem Vorbringen des insoweit darlegungs - und beweisbelasteten Beklagten ergibt sich nichts Gegenteiliges. Im Rahmen des § 613a BGB gel ten die allgemeinen Grundsätze der Darlegungs - und Beweislast . Danach trägt der Anspruch steller die Darlegungs - und Beweislast für die rechtsbegründenden, der Anspruchsgegner trägt sie für die rechtsvernichtenden, rechtshindernden und rechtshemmenden Tatbe standsmerkmale (vgl. etwa BAG 2 3. Mai 2013 - 8 AZR 207/12 - Rn. 26; 1 0. Mai 2012 - 8 AZR 434/11 - Rn. 28) . Soweit sich 30 31 32 - 12 - 8 AZR 201/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR201.18.0 - 13 - der Beklagte als Anspruchsgegner auf den für ihn günstigen Umstand eines Betriebs(teil)übergangs iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB zur C GmbH stützen will, obliegt ihm also d ie Darlegungs - und Beweislast für das Vorliegen dessen Tatbestandsvoraussetzungen. Dazu fehlt es jedoch an Vortrag. (3) Nach alledem bleibt es zumindest zweifelhaft, ob es zu dem für die A n- nahme eines Betriebs(teil)übe rgangs iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB erforderl i- chen Wechsel in der für den Betrieb der wirtschaftlichen Einheit verantwortl i- chen natürlichen oder juristischen Person, die in dieser Eigenschaft die Arbei t- geberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eing eht, gekommen ist. c ) Sofern es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf ankommen sollte, ob ein Betriebs(teil)übergang von der Schuldnerin auf die C GmbH stat t- gefunden hat, würde sich vor d em Hintergrund der unter Rn. 25 ff. aufgezeigten Zweifel die Frage stellen , ob der Senat nach § 559 Abs. 2 ZPO an die Ausfü h- rungen des Landesarbeitsgerichts zum Vorliegen eines Betriebs(teil) übergang s iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB gebunden ist. aa) Nach § 559 Abs. 2 ZPO ist für den Fall, dass das Berufungsgericht festgestellt hat , dass eine tatsächliche Behauptung einer Partei w ahr oder nicht wahr ist, diese Feststellung für das Revisionsge richt bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist. Di es gilt nach der Rechtsprechung nicht nur für tatsächliche U m- stände ( § 138 Abs. 1 ZPO) , sondern auch für Tatsachen in ihrer juristischen Einkleidung, wenn dies durch einen einfachen Rechtsbegriff geschieht, der j e- dem Teilnehmer des Rechtsverkehrs geläufig ist ( vgl. etwa BAG 1 1. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 75, BAGE 156, 71; 2 3. Februar 2016 - 3 AZR 44/14 - Rn. 38 mwN; 3 1. Juli 2014 - 2 AZR 422/13 - Rn. 22, BAGE 149, 18; 1 6. Dezember 2010 - 6 AZR 487/09 - Rn. 36 mwN, BAGE 136 , 340; BGH 1 9. März 2004 - V Z R 104/03 - zu II 1 a aa der Gründe mwN, BGHZ 158, 295; 1 3. März 1998 - V ZR 190/97 - zu II 2 b der Gründe) . Zu prüfen ist allerdings, ob der jeweilige Begriff eine so lche Einfachheit aufweist . Darauf, ob die Festste l- lung seiner Voraussetzungen rechtlich un d tatsächlich schwierig sein kann, kommt es hingegen nicht an (BAG 1 1. August 2016 - 8 AZR 4/15 - aaO ; 33 34 35 - 13 - 8 AZR 201/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR201.18.0 - 14 - 1 4. November 2007 - 4 AZR 861/06 - Rn. 28 mwN; BGH 1 3. März 1998 - V ZR 190/97 - aaO ) . bb) Im Hinblick auf den Betriebs(teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsge richts in sei nem Urteil vom 1 4. November 200 7 ( - 4 AZR 861/06 - Rn. 29) ausge führt, dieser Begriff sei ein einfacher Rechtsbegriff, der den Teilnehmern am Arbeitsleben geläufig sei . Die Übe rnahme eines Betriebs oder B etriebs teils mit der Rechtsfolge des Übe r- gangs der dort best ehenden Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber sei ein häuf i- ger Vorgang, den eine Vielzahl von Arbeitgebern und Arbeitnehmern bereits erfahren ha be . Zwar könn t en die Voraussetzungen e ines Betriebsübergangs im Einzelfa ll schwierig festzustellen sein; d ies änder e aber nichts daran, dass der Begriff einen einfachen rechtlichen Ge halt habe . Jedenfalls wenn Rechtsanwä l- te für die Parteien vortr ü gen, sei die Behauptung, ein Betriebsübergang h abe stattgefunden, eine rechtliche Einkleidung tatsächlicher Umstände, die einer bindenden tatsächlichen Feststellung zugäng lich sei (BAG 1 4. November 2007 - 4 AZR 861/06 - Rn. 29) . cc ) D er Senat hat erhebliche Zweifel, ob übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz tat sächlich eine solche Einfachheit in seinem rechtlichen Gehalt aufweist . Nach Auffassung des Senats spricht vielmehr viel für das Gegenteil. Insoweit wirkt sich ua. aus , dass der Begriff e- triebs(teil)übergang iSv . § 613a Abs. 1 Satz durch die Vorgaben der Richtlinie 2001/23/EG und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europä i- schen Uni on determiniert ist . In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 9. September 20 15 ( - C - 160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.] Rn. 43 f. ) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die von den nationalen Gerichten dem Gerichtshof vorgelegten , die Auslegung betreffenden Fragen erhebliche Auslegung s- schwierig keiten und die Gefahr von Divergenzen in der Rechtspre chung der nationalen Gerichte beleg en . Schon allein d eshalb spricht viel da für , dass die Annahme, d er Begriff § 613a Abs. 1 Satz sei ein einfacher Rechtsbegr iff, der den Teilnehmern am Arbeitsleben geläufig 36 37 - 14 - 8 AZR 201/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR201.18.0 - 15 - sei, nicht gerechtfertigt ist. Vor diesem Hintergrund könn te es dann, wenn die Parteien übereinstimmend von einem Betriebs(teil)übergang ausgehen, geb o- ten sein , jedenfalls eine pauschale, summarische Prüfun g der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB vorzunehmen und vom Ber u- fungsgericht die Feststellung der hierfür notw endigen Tatsachen zu verlangen. d) Ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin infolge eines Betriebs(teil) - übergangs iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB zum 1. September 2015 von der Schuldnerin auf die C GmbH übergegangen ist und in diesem Zusammenhang, ob der Senat nach § 559 Abs. 2 ZPO an die Ausführungen des Landesarbeit s- gerichts zum Vorliegen eines Betriebs(teil)übergangs iSv . § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB gebunden ist, muss im vorliegenden Verfahren indes nicht entschieden werden. Die Kla ge ist in jedem Fall begründet. Hat kein Betriebs(teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB stattg e- funden, ist die Klage bereits deshalb begrü ndet, weil das mit der Schuldnerin begründete Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht auf die C GmbH übergegangen ist und der Widerspruch der Klägerin vom 2 4. Oktober 2016 ins Leere gin g . Hat demgegenüber ein Betriebs(teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 B GB stat t- gefun den, besteht das zwischen der Schuldnerin und der Klägerin begründete Arbeitsverhältnis über den 3 1. August 2015 hinaus zu unveränderten arbeit s- ve r traglichen Bedingungen fort, weil die Klägerin dem Übergang ihres Arbeit s- verhältnisses auf die C GmbH mit Schreiben vom 2 4. Oktober 2016 wirksam widersprochen hat . 2. Hat ein Betriebs(teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB stattg e- funden, hat die Klägerin dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die C GmbH mit Schreiben vom 2 4. Oktober 2016 w irksam widersprochen. Sie musste, da sie nicht ordnungsgemäß iSv. § 613a Abs. 5 BGB unterrichtet wo r- den war, dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf d ie C GmbH nicht inne r- halb der Monatsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB widersprechen. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts hat die Klägerin durch ihre Unterschrift unter die Einverständniserklärung nicht auf ihr Widerspruchsrecht als solches verzichtet. Die Auslegung der Einverständniserklärung ergibt vielmehr, dass die 38 39 40 - 15 - 8 AZR 201/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR201.18.0 - 16 - Klägerin allenfalls tem porär, nämlich maximal für die Zeit bis kurz vor Ablauf der im Unterrichtungsschreiben der Schuldnerin vom 5. August 2015 angeführten Frist von einem Monat nach Zugang der Unterrichtung auf die Ausübung ihres Widerspruchsrechts verzichtet hat. Das Widerspr uchsrecht war - anders als das Berufungsgericht angenommen hat - zum Zeitpunkt seiner Ausübung auch nicht verwirkt. Der Widerspruch der Klägerin stellt sich auch nicht aus anderen Grü n- den als treuwidrig ( § 242 BGB) dar. a) Die Klägerin musste dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die C GmbH nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung vom 5. August 2015 widersprechen. Das Unterrichtungsschreiben der Schuld nerin hat die Monatsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht in Gang gesetzt. Die s e U nterrichtung entspricht nicht den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB. aa) § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB bewirkt, dass im Fall eines Betriebs (teil) - übergangs der neue Inhaber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt; in diesem Fall findet wird aber nach § 613a Abs. 6 BGB ein Widerspruchsrecht gewährleistet . Das Widerspruchsrecht trägt den grun drechtlichen Wertungen des Art. 12 Abs. 1 GG Rech nung , der dem Arbeitnehmer die freie Wahl des Arbeitsplatzes und damit auch die freie Wahl des Vertragspartners garantiert. Das Widerspruch s- recht ist ein Gestaltungsrecht, dessen wirksame Ausübung bewir kt, dass die Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB nicht eintreten, der Arbeitnehmer also den alten Vertragspartner behält ( st. Rspr., vgl. etwa BAG 1 5. Dezember 2016 - 8 AZR 612 /15 - Rn. 29 ff. mwN, BAGE 157, 317 ; 1 9. November 2015 - 8 AZR 773/14 - Rn. 19 mwN, BAGE 153, 296 ) . Das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB steht nach der Ko n- zeption von § 613a BGB in einem wechselseitigen Bezug zur Unterrichtung s- pflicht nach § 613a Abs. 5 BGB (vgl. BT - Drs. 14/ 7760 S. 12) . Danach haben der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber die von einem Übergang betroff e- nen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform über die in § 613a Abs. 5 Nr. 1 bis Nr. 4 BGB aufgeführten Umstände zu u nterrichten. Die Unterrichtung 41 42 43 - 16 - 8 AZR 201/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR201.18.0 - 17 - ist teleologisch auf das Widerspruchsrecht ausgerichtet. Sie soll den Arbei t- nehmer in die Lage versetzen, eine sachgerechte Entscheidung darüber zu tre f- fen, ob er dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen B e- trieb s(teil)inhaber widersprechen will. Deshalb haben Veräußerer und/oder E r- werber den Arbeitnehmer so zu informieren, dass dieser sich über den Gege n- stand des Betriebs (teil) übergangs und die Person des Übernehmers sowie über die in § 613a Abs. 5 BGB genannten Arbeitnehmer soll auch die Möglichkeit eröffnet werden, sich weitergehend zu erkundigen und gegebenenfalls beraten zu lassen, um dann auf dieser Grun d- lage über einen Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältn isses zu entscheiden (vgl. etwa BAG 1 5. Dezember 2016 - 8 AZR 612/15 - Rn. 34, BAGE 157, 317 ; 1 4. November 2013 - 8 AZR 824/12 - Rn. 18 und 19 mwN) . Nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB wird dem Arbeitnehmer zwar für die wirksame Ausübung des Widerspruchsrechts eine Frist von einem Monat nach Zugang der Unterrichtung iSv. § 613a Abs. 5 BGB gesetzt. Allerdings wird die Widerspruchsfrist nac h § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nur durch eine ordnungsg e- mäße Unterrichtung in Lauf gesetzt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 1 5. Dezember 2016 - 8 AZR 612/15 - Rn. 34, BAGE 157, 317 ; 2 2. Januar 2009 - 8 AZR 808/07 - Rn. 23 mwN) . Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB, wonach der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhäl t- widersprechen kann und ergibt sich im Übrigen aus dem unter Rn. 43 darg e- stellten wechselseitigen Bezug von Unterrichtung und Widerspruchsrecht. Ob eine Unterrichtung den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB en t- spr icht , unterliegt der gerichtlichen Überprüfung . Soweit die formalen Anford e- rungen zur Unterrichtung über die Person des Betriebserwerbers nicht erfüllt sind und/oder Ausführungen zu einem in § 613a Abs. 5 BGB genannten U m- stand fehlen bzw. unverständlich oder auf den ersten Blick mangelhaft sind (vgl. etwa BAG 1 0. November 2011 - 8 AZR 430/10 - Rn. 25) , liegt eine offensichtlich fehlerhafte Unterrichtung vor. Darüber hinaus gilt grundsätzlich eine abgestufte Darlegungs - und Beweislast (vgl. etwa BAG 3 1. Januar 200 8 - 8 AZR 1116/06 - Rn. 29 ; 1 4. Dezember 2006 - 8 AZR 763/05 - Rn. 23 f. mwN ) . 44 45 - 17 - 8 AZR 201/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR201.18.0 - 18 - b b ) Danach hat das Unterrichtungsschreiben der Schuldnerin vom 5. August 2015 die Monatsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht in Gang gesetzt. Die Unterrichtung vom 5. August 2015 war nicht ordnungsgemäß iSv. § 613a Abs. 5 BGB. Das Unterrichtungsschreiben der S chuldnerin ent spricht offensichtlich nicht den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB, weil es das Ha f- tungssyste m nach § 613a Abs. 2 BGB nicht zutreffend wiederg ibt . (1 ) Nach § 613a Abs. 2 Satz 1 BGB haftet der bisherige Arbeitgeber neben dem neu en Inhaber als Gesamtschuldner für Verpflichtungen nach § 613a Abs. 1 BGB, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind vor Ablauf von einem Jahr nach diese . Demgege n- über wird in der Unterrichtung vom 5. August 2015 z war zutreffend darauf hi n- gewiesen, dass die S t- t , dem Betriebsübergang entstan . Nicht zutreffend ist allerdings der Satzteil , weil damit eine im Vergleich zur gesetzlichen Regelung längere gesamtschuldnerische Haftung vor gespiegelt wird . (2 ) Eine Unterrichtung über d ie in § 613a Abs. 2 Satz 2 BGB enthaltene Einschränkung der Haftung , wonach in dem Fall, dass entsprechende Verpflic h- tungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig werde n , der bisherige Arbei t- geber für sie nur in dem Umfang haftet , der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht , fehlt gänzlich. b ) Entgegen der Annahme des Landesarbeitsge richts hat d ie Kläge rin durch die Einverständniserklärung aus September 2015 ni cht auf ihr Wide r- spruchsrecht als solches verzichtet. V iel mehr hat die Klägerin allenfalls temp o- rär, nämlich höchstens für die Zeit bis kurz vor Ablauf der im Unterrichtung s- schreiben der Schuldnerin vom 5. August 2015 angeführten Frist von einem Monat nach Zugang der Unterrichtung auf die Ausübung ihres Widerspruch s- rechts verzichtet . Dies ergibt die Auslegung der Einverständniserklärung , die der Senat selbst vornehmen kann, da es si ch bei dieser Erklärung um Allg e- 46 47 48 49 - 18 - 8 AZR 201/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR201.18.0 - 19 - meine Geschäftsbedingung en iSv. § 305 Abs. 1 BGB handelt, wovon auch das Landesarbeitsgericht ausgegangen ist. aa) Auf das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB kann durch einse i- tige Erklärung verzichtet werden (vgl. etwa BAG 1 5. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - Rn. 45 , BAGE 121, 289; 1 9. März 1998 - 8 AZR 139/97 - zu I 3 a der Gründe, BAGE 88, 196 zur verwandten Möglichkeit des Ausschlusses kraft Ve r- trags; 1 5. Februar 1984 - 5 AZR 123/82 - zu III 2 a der Gründe, BAGE 45, 140 zu den verwandten Möglichkeiten der Vereinbarung bzw. einseitig v om Arbei t- nehmer erklärte r Zusage ; vgl. auch MüKo BGB /Müller - Glöge 7. Aufl. § 613a Rn. 115; ErfK/Preis 1 9. Aufl. BGB § 613a Rn. 104; KR/Treber 1 2 . Aufl. § 613a BGB Rn. 77 ) . Denkbar ist insoweit sowohl ein Verzicht auf das Widerspruch s- recht a ls solches als au c h ein zeitweiliger Verzicht auf dessen Ausübung. V o- raussetzung eines Ver zichts auf das Widerspruchsrecht als solches oder auf dessen Ausübung ist a llerdings das Bewusst sein , ein solches Recht zu haben (BAG 1 5. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - aaO ) . Ob ein Verzicht auf das Wide r- spruchsrecht oder dessen Ausübung zudem eine ordnungsgemäße Unterric h- tung iSv. § 613a Abs. 6 Satz 1 iV m. § 613a Abs. 5 BGB (dafür LAG Saarland 1 2. August 2009 - 2 Sa 52/09 - ; dagegen das hier angegriffene Berufungsurteil LAG Niedersac hsen 5. Februar 2018 - 8 Sa 833 / 17 - ) oder jedenfalls eine z u- (vgl. ua. BAG 1 9. November 2015 - 8 AZR 773/14 - Rn. 15, BAGE 153, 296) voraussetzt, kann vorliegend offen bleiben, da d ie Klägerin allenfalls zeitweilig, nämlich höchstens für die Zei t bis kurz vor Ablauf der im Unterrichtungsschre i- ben der Schuldnerin vom 5. August 2015 angeführten Frist von einem Monat nach Zugang der Unterrichtung auf die Ausübung ihres Widerspruchsrechts verzichtet hat. bb) Die Auslegung der Einverst ändniserklärung der Klägerin aus Septe m- ber 2015 ergibt, dass die Klägerin allenf alls temporär , nämlich maximal für die Zeit bis kurz vor Ablauf der im Unterrichtungsschreiben der Schuldneri n vom 5. August 2015 angeführten Frist von einem Monat nach Zugang des Unterric h- tungsschreibens verzichtet hat. 50 51 - 19 - 8 AZR 201/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR201.18.0 - 20 - (1) Die Einverständniserklärung der Kläge rin aus September 2015 ist nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätzen auszu le gen. (a) Bei d ies er Einverständniserklärung handelt es sich um Allgemeine G e- schäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 BGB. Die Einverstän dniserklärung , deren Vordruck dem Unterrichtung s- schreiben vom 5. August 2015 beigefügt war, enthält Vertragsbedingungen, die von der Schuldnerin für eine Vielzahl von gleichgelagerten Fällen vorformuliert wurden. Dass diese von der Schuldnerin auch gestellt wurden, unterliegt ke i- nem Zweifel. Der Umstand, dass es sich bei der Einverständniserklärung um eine einseitige Erkläru ng der Klägerin handelt, steht der Annahme von Allg e- meinen Geschäftsbedingungen nicht entgegen. A llgemeine Geschäftsbedi n- gungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind auch einseitige Erklärungen des Ve r tragspartners des Verwenders , die auf einer Vorformulierung des Verwe n- ders beruhen (vgl. etwa Ulmer/Habersack in Ulmer/Brandner/Hensen AGB - Recht 1 2. Aufl. § 305 BGB Rn. 16; Palandt/Grüneberg 7 8 . Aufl. § 305 Rn. 5; CKK/ Clemenz 2. Aufl. § 305 BGB Rn. 15 ; Däub ler/Bonin/Deinert /Deinert 4. Aufl. § 305 Rn. 6, jeweils mit zahlr. Nachw. aus der Rspr. des BGH ) . Im Übrigen ist auch das Landesarbeitsgericht dav on ausgegangen, dass es sich bei der Ei n- verständniserklärung um A llgemei ne Geschäftsbedingun gen handelt , was im Revisionsverfahren nicht angegrif fen wurde . (b) Allge meine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und re d- lichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise b e- teiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichke i- ten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (vgl. etwa BAG 2 3. November 2017 - 8 AZR 372/16 - Rn. 26 mwN) . Die Auslegung Allg e- meiner Geschäftsbedingungen obliegt auch dem Revisionsgericht (etwa BAG 2 1. April 2016 - 8 AZR 753/14 - Rn. 30 mwN) . 52 53 54 55 - 20 - 8 AZR 201/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR201.18.0 - 21 - (2) Die Einverst ändniserklärung der Klägerin aus September 2015 ist unter Berücksichtigung des Inhalts des Unterrichtungsschreibens vom 5. August 2015 auszulegen. Dies folgt bereits daraus, das s die Einverständniserklärung und das U n- terrichtungsschreiben eine Einheit darstellen. Das Unterrichtungsschreiben, das von der Schuldnerin ebenfalls für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert wurde, enthält Erläuterungen zur Einverständniserklärung, ein V ordruck der Einve r- ständniserklärung war dem Unterrichtungsschreiben in der Anlage beigefügt. Aber auch dann, wenn das Unterrichtungsschreiben und die Einverständnise r- klärung keine Einheit bilden würden, wäre das Unterrichtungsschreiben bei der Auslegung de r Einverständniserklärung zu berücksichtigen. Zwar ist es eine Folge der objektiven, typisierten Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedi n- gungen, dass Umstände, die allein den konkreten Vertragspartnern bekannt sind oder die den besonderen Einzelfall kennze ichnen, grundsätzlich nicht he r- angezogen werden dürfen. Dies ergibt sich auch aus § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB , wonach die den Vertragsschluss begleitenden Umstände nur bei der Prüfung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB zu berücksichti gen sind. Dies bedeutet allerdings nicht, dass jegliche Begleitu m- stände für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen unbedeutend sind. Ausgeschlossen sind vielmehr nur konkret - individuelle Umstände. Zur Auslegung heranzuzie hen sind hingegen Begleitumstände, die nicht au s- schlie ß lich die konkre te Situation betreffen, sondern den Abschluss einer jeden ver gleichbaren rechtsgeschäftlichen Abrede begleiten (v gl. etwa BAG 1 2. August 2014 - 3 AZR 492/12 - Rn. 59 ) . Dies ist bei dem U nterrichtung s- schreiben der Schuldnerin vom 5. August 2015 der Fall, weil der Vordruck der Einverständniserklärung dem von der Schuldnerin für alle vom Betriebs(teil) - übergang betroffenen Arbeitnehmer vorformulierten Unterrichtungsschr eiben als Anlage beige fügt war. (3) Bei der Auslegung der Einverständniserklärung der Klägerin aus Se p- tember 2015 ist zudem zu beachten, dass ein Verzicht auf Rechte im Allgeme i- nen nicht zu vermuten ist, so dass deren Aufgabe nur unter strengen Vorau s- 56 57 58 - 21 - 8 AZR 201/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR201.18.0 - 22 - setzungen angenommen werde n kann. Dies gilt insbesondere für Rechte, die - wie das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB - mit dem Bestand des Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang stehen. D as Widerspruchsrecht, das den grun drechtlichen Wertungen aus Art. 12 Abs. 1 GG Rechnung trägt, hat für die Betroffenen eine hohe Bedeutung. Diese Bedeutung des Wide r- spruchsrechts ist bei der Auslegung einer Erklärung als Verzicht auf das Wide r- spruchsrecht zu beachten. Ein Verzicht muss eindeutig und zweifelsfrei zum Ausdruck geb racht werden (vgl. etwa BAG 2 8. Juni 2011 - 3 AZR 448/09 - Rn. 38 mwN; BGH 1 4. November 2017 - VIII ZR 101/17 - Rn. 17 mwN; 4. Dezember 2015 - V ZR 22/15 - Rn. 44 mwN; 1 5. Oktober 2014 - XII ZR 111/12 - Rn. 51 mwN; 3 0. September 2005 - V ZR 197/04 - zu II 1 der Gründe mwN) . Soweit demgegenüber einzelne ältere Entscheidungen des Bundesa r- beitsgerichts zum Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses beim Betriebs(teil)übergang dahin verstanden werden könnten, dass ei n wen i- ger strenger Maßstab gelt en soll (etwa BAG 1 9. März 1998 - 8 AZR 139/97 - zu I 3 b der Gründe, BAGE 88, 196 ) , hält der Senat daran nicht fest. (4 ) Die Auslegung der Einverst ändniserklärung der Klägerin aus Septe m- ber 2015 nach diesen Grundsätzen und Vorgaben ergibt, dass die Klägerin a l- lenfalls temporär , nämlich höchstens für die Zeit bis kurz vor Ablauf der im U n- terrichtungsschreiben der Schuldnerin vom 5. August 2015 angeführten M o- natsfrist nach Zugang des Unterrich tungsschreibens, jedoch nicht auf ihr W i- derspruchsrecht als solches verzichtet hat. Dies folgt zwar nicht bereits daraus, kommt. Ein Verzicht muss nicht ausdrücklich erklärt werden, er muss aber anderweitig ei n- deutig, zweifelsfrei und unmissverstän dlich zum Ausdruck kommen. Daran fehlt es. Aus die sem Grund kann dahinstehen, ob ein in Allgemeinen Geschäftsb e- dingungen erklärter Verzicht auf das Widerspruchsrecht oder seine Ausübung einer Kontrolle am Maßstab der § § 307 ff. BGB standhielte, insbesonder e, ob in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kompensationslos hierauf verzichtet we r- den kann. 59 - 22 - 8 AZR 201/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR201.18.0 - 23 - (a) Die Klägerin hat in der Einverständniserklärung ihr Einverständnis für die Übertragung Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Bedingungen ab dem 1. Sep tember 2015 erklärt. Diese Erklärun g steht in unmittelbarem Z u- sammenhang mit der Passage im Unterrichtungsschreiben vom 5. August 2015, in der es heißt: Wechsel des Arbeitgebers. An den Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ändert sich nichts. Wir bitten Sie daher, Ihre Tätigkeit wie auch in der Vergangenheit bei Ihrem neuen Arbeitgeber fortzusetzen. Sofern Sie sich für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses entscheiden, bitten wir S ie Ihr Einverständnis auf der beigefügten Erkl ä- rung bis zum 15.08.2015 schriftlich zu erklären. Sollte bis zu dem Zeitpunkt eine ausdrückliche Erklärung nicht vo r- liegen, gehen wir von Ihrem stillschweigenden Einve r- ständnis mit dem Betriebsübergang aus. Ihn en steht es frei, dem Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses zu wide r- sprechen. Bitte beachten Sie, dass der Widerspruch i n- nerhalb eines Monats nach Zugang dieser Unterrichtung schriftlich zu erfolgen hat. Der Widerspruch kann sowohl gegenüber uns oder dem Die nstleistungsunternehmen erklärt werden. Bitte beachten Sie aber, dass im Falle e i- nes Widerspruchs die Beendigung Ihres Arbeitsverhältni s- ses drohen kann, da aufgrund des Betriebsübergangs Ihr bisheriger Arbeitsplatz ersatzlos wegfällt und ggf. eine a l- ternat (b) Unter Berücksichtigung dieser Passage im Unterrichtungsschreiben vom 5. August 2015 kann die Einverst ändniserklärung der Klägerin aus Se p- tember 2015 nur dahin ausg elegt werden, dass die Klägerin allenfalls z eitweilig, nämlich höchstens bis kurz vor Ablauf der im Unterrichtungsschreiben der Schuldnerin vom 5. August 2015 angeführten Monatsfrist auf die Ausübung i h- res Widerspruchsrechts verzichtet hat. Ein weitergehender Verzichtswille lässt sich de r Erklärung nicht entnehmen. D ie Klägerin hat mit der E inverständnise rklärung zum Ausdruck g e- bracht, dass sie ab dem Betriebs(teil)übergang bereit war, ihr Arbeitsverhältnis mit der C GmbH fortzusetzen und ihre Arbeitsleistung als Schlachthil fe für diese zu er bringen . Die Schuldnerin hatte die Klägerin im Unterrichtungsschreiben 60 61 62 - 23 - 8 AZR 201/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR201.18.0 - 24 - vom 5. August 2015 gebeten, ihre Tätigkeit - wie auch in der Vergange n- heit - bei der C GmbH fortzusetzen und für den Fall, dass sie mit der Fortse t- zung des Arbeitsverhältnisses be i der C GmbH einverstanden sein sollte, ihr Einverständnis auf der beigefügten Erklärung schriftl ich zu erklären. Genau d i e- ser Bitte ist die Klägerin nachgekommen. Das Unterrichtungsschreiben vom 5. August 2015 enthält über die Au s- führungen zur Einverständniserklärung hinaus aber auch Ausführungen zum Widerspruchsrecht. Insoweit hatte die Schuldnerin die Klägerin sowohl über das Widerspruchsrecht als solches als auch darüber unterrichtet, innerhalb welcher Frist der Widerspruch wem gegenüber in welcher Form erklärt werden musste. Auch wenn nicht zu verkennen ist , dass sich die Ausführungen der Schuldnerin zum Einverständnis mit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit der C GmbH bzw. mit dem Betriebsübergang auf die C GmbH und zum Wide r- spruch s recht in derselben Passage des Unterrichtungsschreibens finden, und dass in der Erklärung eines Arbeitnehmer s, er sei mit der Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses beim neuen Inhaber einverstanden, im Einzelfall ein Ve r- zicht auf das Widerspruchsrecht li egen kann (vgl. etwa BAG 1 5. Februar 1984 - 5 AZR 123/82 - zu III 2 a der G ründe, BAGE 45, 140) , konnte d ie Kläg e- rin die unter Rn. 60 wiedergegebenen Ausführungen der Schuldnerin im Unte r- richtungsschreiben vom 5. August 2015 n ur dahin verstehen, dass mit d er Ei n- verständniserklärung allenfalls ein zeitweiliger Verzicht auf die Ausübung des Widerspruchsrechts maximal für die Zeit bis kurz vor Ablauf der im Unterric h- tungsschreiben der Schuldnerin aufgeführten Monatsfrist verbunden war. In der unter Rn. 60 wiedergegebene n Passage des Unterrichtungsschreib en s wird deutlich zwischen dem Einverständnis mit der Fortsetzung des Arbeitsverhäl t- nisses mit der C GmbH auf der einen Seite und einem Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die C GmbH auf der anderen Seite u n- terschieden. Die Schuldnerin hatte d ie Klägerin gebe ten , für den Fall, dass sie mit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei der C GmbH einverstanden sein sollte, ihr Einverständnis auf der beigefügten Erklärung bis zum 1 5. Aug ust 2015 schriftlich zu erklären. Dieser Zeitpunkt lag nicht nur deutlich vor dem Zeitpunkt des geplanten Betriebs(teil)übergangs , sondern auch vor dem Ende 63 - 24 - 8 AZR 201/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR201.18.0 - 25 - der im Unterrichtungsschrei ben mitgeteilten Monatsf rist für die Erklärung des Widerspruchs . Es komm t hinzu, dass die Einverständniserklärung beim Vora r- beiter N und damit bei der Schuldnerin abzugeben war, während der Wide r- spruch ausweislich des Unterrichtungsschreibens sowohl gegenüber der Schuldnerin als auch gegenüber der C GmbH erklärt werden konnte. Diese Ausführungen musste die Klägerin zwar dahin verstehen, dass es der Schul d- nerin mit der erbetenen Einverständniserklärung darum ging, sich möglichst frühzeitig Planungssicherheit zu verschaffen und zu diesem Zweck noch vor dem geplanten Betriebs(teil )übergang in Erfahrung zu bringen, mit welchen A r- beitnehmern die C GmbH die Arbeit ab dem Zeitpunkt des B e- triebs(teil)übe rgangs würde fortsetzen können. Die Klägerin musste diese Au s- führungen allerdings nicht dahin verstehen, dass ein Widerspruch nach Ab gabe der erbetenen Einverständniserklärung ausgeschlossen war. Auf diese Recht s- folge hatte die Schuldnerin die Klägerin in der Unterrichtung schon nicht in der erforderlichen Deutlichkeit hinge wiesen. Insoweit wirkt sich insbesondere aus, dass die Schuldne rin die Klägerin im Unterrichtungsschrei b en zudem da rüber informiert hatte , dass sie in dem Fall, dass bis zum 1 5. August 2015 eine au s- drückliche Erklärung nicht vorliegen sollte, von einem stillschweigenden Einve r- ständnis der Klägerin ausgehen würde. Da mi t hatte die Schuldnerin zum Au s- druck gebracht, dass die erbetene Einverständniserklärung ohnehin bede u- tungslos war. (c ) Etwas anderes folgt weder aus dem Umstand, dass die Klägerin ab dem Zeitpunkt des Be triebs(teil)übergangs für die C GmbH gearbeitet ha t , noch daraus, dass das Unterrichtungsschreiben der Klägerin erst am 1 1. September 2015 und damit nach Ablauf der im Unterrichtungsschreiben für die Abgabe der Einverständniserklärung auf den 1 5. August 2015 bestimmten Frist zugegangen ist , und die Kläger in die Einverständniserklärung im September 2015 abgeg e- ben hat . Dass die Klägerin ab dem Zeitpunkt des Betriebs(teil)übergangs ta t- sächlich für die C GmbH gearbeitet hat, stellt sich lediglich als ein Verhalten in Vollziehung der Rechtsfolgen dar, die ihr mit dem Unterrichtungsschreiben b e- kannt gemacht worden waren. Weiterzuarbeiten ist schlicht die vom Gesetz vorgesehene Folge des Übergangs des Arbeitsverhältnisses im Fall eines B e- 64 - 25 - 8 AZR 201/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR201.18.0 - 26 - triebs(teil)übergangs, und zwar unabhängig vom Lauf einer etwa noch b est e- hen den Widerspruchsfrist nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB von einem Monat nach Zugang der Unterrichtung. M it der Einverständniserklärung hat die Kläg e- rin genau dies bestätigt. c ) Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts war das Wide r- spruchsrecht zum Zeitp unkt seiner Ausübung durch d ie Kläger in nicht verwirkt. aa ) Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers nach § 613a Abs. 6 BGB kann, wie jedes Recht, nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben ( § 242 BGB) ausgeübt werden und deshalb verwir kt werden (st. Rspr., vgl. BAG 2 8. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 15 ; 2 4. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 16 ff., BAGE 160, 70; 1 7. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 25 mwN) . (1 ) Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung ( § 242 BGB) . Mit ihr wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Sie beruht auf dem Gedanken des Vertrauensschutzes und trägt dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit Rechnung. Die Verwirkung verfolgt nicht den Zweck, den Schuldner bereits dann von seiner Verpflichtung zu befreien, wenn dessen Gläubiger seine Rechte längere Zeit nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment). Der Berechtigte muss vielmehr unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erweckten, dass er s ein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Umstandsm o- ment). Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist (vgl. BAG 2 8. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 16; 1 7. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 26) . (2 ) Zeit - und Umstandsmoment beeinflussen sich wechselseitig; beide Elemente sind - bildhaft ausgedrückt - miteinander verbunden (vgl. BAG 2 2. Juni 2011 - 8 AZR 752/09 - Rn. 30) . Je stärker das gesetzte Vertrauen oder die Umstände sind, die eine Geltendm a- 65 66 67 68 - 26 - 8 AZR 201/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR201.18.0 - 27 - chung für den Gegner unzumutbar machen, desto schneller kann ein Anspruch oder Recht verwirken (BAG 2 4. Juli 2008 - 8 AZR 175/07 - Rn. 27) . Umgekehrt gilt, je mehr Zeit seit dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs verstrichen i st und je länger der Arbeitnehmer bereits für den neuen Inhaber gearbeitet hat, desto geringer sind die Anforderungen an das Umstandsmoment (BAG 2 2. Juni 2011 - 8 AZR 752/09 - aaO) . Es müssen letztlich besondere Verhaltensweisen s o- wohl des Berechtigten al s auch des Verpflichteten vorliegen, die es rechtfert i- gen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unve r- einbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (vgl. BAG 2 8. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 1 7 ; 1 7. Oktober 2013 - 8 AZ R 974/12 - Rn. 27 mwN) . ( 3 ) Die Beurteilung der Frage, ob ein Recht verwirkt ist, obliegt grundsät z- lich den Tatsachengerichten. Allerdings unterliegt der revisionsrechtlichen Überprüfung, ob das Tatsachengericht die von der Rechtsprechung entwicke l- ten rechtlichen Voraussetzungen der Verwirkung beachtet sowie alle erhebl i- chen Gesichtspunkte berücksichtigt hat und ob die Bewertung dieser Gesicht s- punkte von den getroffenen tatsächlichen Feststellungen getragen wird (vgl. BAG 2 8. J uni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 18 ; 1 7. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 28; 1 1. November 2010 - 8 AZR 185/09 - Rn. 25; 2 0. Mai 2010 - 8 AZR 734/08 - Rn. 24) . bb ) Danach war das Widerspruchsrecht de r Kläger in zum Zeitpunkt seiner Ausübung mit Schreiben vom 2 4. Oktober 2016 entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts nicht ver wirkt . (1 ) Das Lan desarbeitsgericht hat angenommen , die Klägerin habe durch die Unterzeichnung der E inverständnise rklärung , den anschließen den Wechsel zur C GmbH, die Arbeitsaufnahme bei dieser und d ie unbedingte Weiterar beit für mehr als ein Jahr erkennbar über ihr Arbeitsverhältnis disponiert. Aufgrund ihres Gesamtverhal tens habe die S chuldnerin darauf vertrauen dürfen, die Kl ä- gerin werde ihr Widerspruchsrecht nicht mehr ausüben. Zeitmoment und U m- st andsmom ent seien gegeben. D ie Klägerin habe zudem in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht erklärt, eigentlicher Grund für den 69 70 71 - 27 - 8 AZR 201/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR201.18.0 - 28 - Widerspruch sei der bevorstehende weitere Betriebsübergang zur V GmbH g e- wesen; im Zuge dessen sei en Verträge mi t schlechteren Arbeitsbedingungen vorgelegt worden. Mit einer geringeren Vergütung seien die Arbeitnehmer j e- doch nicht einverstanden gewesen; wären die Arbeitsbedingungen unverändert geblieben, wären sie nicht aktiv geworden, sondern hätten an ihrem Arbeit s- platz weiter gearbeitet, ganz gleich für welches Unternehmen. (2 ) Dies e Würdigung hält einer revisi onsrechtlichen Überprüfung nicht s tand. (a) Die bloße widerspruchslose Weiterarbeit bei einem neuen Inhaber stellt allein keinen Sachverhalt dar, durch d en das für die Verwirkung erforderliche Umstandsmoment verwirklicht werden könnte. Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände gibt der Arbeitnehmer durch das Erbringen der vertraglich geschu l- deten Arbeitsleistung für den neuen Inhaber noch nicht zu erkennen, d ass er an der Vertragsbeziehung mit dem bisherigen Arbeitgeber nicht mehr festhalten will und sein Widerspruchsrecht nicht mehr ausüben wird (vgl. etwa BAG 2 8. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 21) . (b ) Auch die weiteren vom Landesarbeitsgericht angeführten Umstände verwirkli chen für sich betrachtet nicht das Umstandsmoment ; sie treten auch nicht als für die Annahme des Umstandsmoments m- beit beim neuen Inhaber hinzu. ( aa ) Dies gilt zunächst für die Einverständniserklärung der Klägerin aus Se p- tember 201 5. Die Klägerin hat hiermit nicht über den Bestand des Arbeitsve r- hältnis ses disponiert . Dabei kann es vorliegend dahinstehen, ob der Umstand, dass ein A r- beitnehmer vor Ausübung des Widerspruchs rechts über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses - sei es durch Beendigung desselben oder durch eine Ve r- einbarung, mit der das Arbeitsverhältnis auf eine völlig neue rechtliche Grun d- lage gestellt wurde - disponiert hat, zur Verwirkung führen kann (vgl. BAG 2 6. Mai 2011 - 8 AZR 18/10 - Rn. 32; 1 8. März 2010 - 8 AZR 840/08 - Rn. 35; 2 3. Juli 2009 - 8 AZR 357/08 - Rn. 45) , oder ob sich die Ausübung des Wide r- 72 73 74 75 76 - 28 - 8 AZR 201/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR201.18.0 - 29 - spruchsrechts in einer solchen Situation - unabhängig von einem Zeitmoment - wegen widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB als treuwidrig darstellt (BAG 2 4. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 50, BAGE 160, 70) . Jedenfalls stellt der Umstand, dass die Klägerin vor Ausübung ihres Widerspruchsrechts die vorformulierte Einverständn iserklärung unterzeichnet hat, keine Dis position über den Bestand ihres Arbeitsverhä ltnisses dar. Hie r- durch wurde das Arbeitsverhältnis weder beendet noch auf eine völlig neue rech tliche Grundlage gestellt. I nsbesondere liegt in der Einverständniserklärung aus September 2015 kein Aufhebungsvertrag . Abgesehen davon, dass es b e- reits an den erforderlichen eigenhändigen Unterschriften beider Parteien auf derselben Urkunde (zu den Anforderungen etwa BAG 1 9. April 2007 - 2 AZR 208/06 - Rn. 20, BAGE 122, 111 ; BGH 2 0. November 1990 - XI ZR 107/89 - BGHZ 113, 48, 51) fehlt, hat die Klägerin m it der Einverständniserk lärung - wie unter Rn. 62 ausgeführt - lediglich zum Ausdr uck gebracht, dass sie bereit war, ihre Arbeitsleistung als Schlacht hilfe ab dem Zeitpunkt des B e- triebs(teil)übergangs für die C GmbH zu erbringen, weshalb mit d em Ein ve r- ständnis allenfalls ein zeitweiliger Verzicht auf die Ausübung des Widerspruch s- rechts höchstens für d ie Zeit bis kurz vor Ablauf der im Unterrichtungsschreiben der Schuldnerin vom 5. August 2015 angeführten Frist von einem Monat nach Zugang des Unterrichtungsschreibens erklärt wurde . Da rin liegt keine Disposit i- on über das Arbeitsverhältnis, das ja - im Gegenteil - im Fall eines B e- triebs(teil)übergangs fortbesteht. (bb ) Entgegen der Annahm e des Landesarbeitsgerichts dürfen etwaige M o- tive der Kläge rin für ihren Widerspruch im Rah men der Prüfung der Verwirkung des Widerspruchsrechts nicht berücksich tigt werden. Dies folgt aus den in § 613a Abs. 6 BGB getroffenen Wertungen. D er Gesetz geber hat bei der Schaffung des § 613a Abs. 6 BGB b e- wusst davon abgesehen, die Ausübung des Widerspruchsrechts von bestim m- ten Motiven oder Sachgründen abhängig zu machen ( vgl. etwa BAG 1 9. Februar 2009 - 8 AZR 176/08 - Rn. 27 , BAGE 129, 343 ) . Bereits vor Kodif i- zierung des § 613a Abs. 6 BGB war die Angabe eines Grundes für die Au s- 77 78 79 - 29 - 8 AZR 201/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR201.18.0 - 30 - übung des Widerspruchsrechts ebenso wenig von Belang wie das zugrunde liegende Motiv des Widersprechenden. Der Gesetzgeber, dem die se Rech t- sprechung des Bun desarbeitsgerichts zum Widerspruchsrecht bekannt war (BT - Drs . 14/7760 S. 20) , hat gleichwohl bei der Einfügung von § 613a Abs. 6 BGB außer dem Schriftformerfordernis und der Frist keine weiteren Vorausse t- zungen genannt. Auch nach der zum 1. April 2002 in Kraft getretenen gesetzl i- chen Regelung bedarf es daher keines sachlichen Grundes für die Ausübung des Wide rspruchs ( vgl. etwa BAG 1 9. Februar 2009 - 8 AZR 176/08 - Rn. 24 mwN, aaO ) . Diese gesetzgeberischen Wertungen müssen auch bei der Prüfung der Verwirkung des Widerspruchsrechts beachtet werden. Die Motive des Widersprechenden können deshalb kein Umstandsmo ment begrün d en, das zur Verwirkung führen kann. (3 ) Das angefochtene Urteil stellt sich im Hinblick auf die Frage der Verwi r- kung auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar ( § 561 ZPO) . Zwar stellt die widerspruchslose Weiterarbeit bei dem neuen Inhaber in dem Fall, dass der Arbeitnehmer zwar nicht ordnungsgemäß iSv. § 613a Abs. 5 BGB unterrichtet wurde, aber im Rahmen einer Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB von dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber über den mit dem Betriebsübergang verbundenen Übergang seines Arbeitsverhältnisses unter Mitteilung des Zeitpunkts oder des geplanten Zeitpunkts sowie des G e- genstands des Betriebsübergangs und des Betriebsübernehmers (im Folge n- sein Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB belehrt wurde (vgl. zu den grundlegenden Informationen schon BAG 1 9. November 2015 - 8 AZR 773/14 - Rn. 15 , BAGE 153, 296 ) ein Umstand smoment dar, das zur Verwirkung führen kann (vgl. grundlegend BAG 2 4. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 25 ff., BAGE 160, 70) . Allerdings ist d ie widerspruchslose Weiterarbeit des Arbeitnehmers, der über den Übergang seines Arbeitsverhältn isses unter Angab e der in Rn. 81 a n- geführten grundlegenden Informationen einschließlich seines Widerspruch s- rechts nach § 613a Abs. 6 BGB unter richtet wurde, kein Umstandsmoment von 80 81 82 - 30 - 8 AZR 201/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR201.18.0 - 3 1 - einem solchen Gewicht, dass an das Zeitmoment nur geringe Anforderungen zu stell en wären. Denn mit der Weiterarbeit erfüllt der Arbeitnehmer lediglich die ihm unverändert - nunmehr gegenüber dem neuen Inhaber - obliegenden Ve r- tragspflichten. Er gibt damit zwar zu erkennen, dass er den neuen Inhaber als seinen Arbeitgeber ansieht. Dies entspricht allerdings nur der im Zeitpunkt der Tätigkeit bestehenden objektiven Rechtslage. Die widerspruchslose Weitera r- beit für den neuen Inhaber rechtfertigt es deshalb erst dann, die späte Au s- übung des Widerspruchsrechts als mit Treu und Glauben ( § 24 2 BGB ) unve r- einbar und für den vormaligen Arbeitgeber als unzumutbar anzusehen, wenn sie über einen erheblichen Zeitraum erfolgt. Diesen Zeitraum, der frühestens mit dem Betriebsübergang beginnt, erachtet der Senat unter Berücksichtigung der wechselseitige n schutzwürdigen Interessen mit regelmäßig sieben Jahren als angemessen ( vgl. grundlegend BAG 2 4. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 27, BAGE 160, 70) . Da die Klägerin bereits mit Schreiben vom 2 4. Oktober 2016 dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf d ie C GmbH widersprochen hat, fehlt es bereits an der Voraussetzung einer widerspruchslosen Weiterarbeit be i dem neuen Inhaber über einen Z eitraum von mindestens sieben Jahren. Aus diesem Grund kann dahinstehen, ob die Klägerin, die nicht ordnungsgemäß iSv. § 613a Abs. 5 BGB unterrichtet wurde, durch das Unterrichtungsschreiben der Schul d- nerin die unter Rn. 81 angegebenen grundlegenden Informationen erhal ten hat. d ) Der Widerspruch der Klägerin stellt sich auch nicht aus einem anderen Grund als treuwidrig ( § 242 BGB) dar. E ntgegen der A uffassung des Beklagte n hat die Kläge rin nicht vor Ausübung ihres Widerspru chsrechts dadurch über ihr Arbeitsverhältnis disponiert, da ss sie die Kündigung des Insolvenzverwalters der A GmbH vom 7. November 2016 nicht ange griffen h ätte. Dabei kann auch hier dahinstehen, ob der Umstand, dass ein Arbei t- nehmer vor Ausübung des Widerspruchsrechts über den Bestand seines A r- beitsverhältnisses disponiert hat, zur Verwirkung führen kann (vgl. BAG 2 6. Mai 2011 - 8 A ZR 18/10 - Rn. 32; 1 8. März 2010 - 8 AZR 840/08 - Rn. 35; 2 3. Juli 2009 - 8 AZR 357/08 - Rn. 45) , oder ob sich die Ausübung des Widerspruch s- 83 84 85 - 31 - 8 AZR 201/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR201.18.0 rechts in einer solchen Situation - unabhängig von einem Zeitmoment - wegen widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB als treuwidrig darstellt (BAG 2 4. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 50, BAGE 160, 70) . D ie Klägerin hat j e- denfalls bereits vor dem Zu gang der Insolvenzverwalterk ündigung vom 7. November 2016 , nämlich mit Schreiben vom 2 4. Oktober 2016 dem Übe r- gang ihres Arbeitsverhältnisses auf die C GmbH widersprochen . Schlewing Winter Vogelsang B. Stahl A. Schirp
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