- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 521/12 5 Sa 466/11 Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein Im Namen des Volkes! Verkündet am 22. August 2013 URTEIL Förster, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 22. August 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Hauck, die Richter am Bundesarbeitsgericht Böck und Breinlinger sowie die ehrenamtlichen Richter Dr . Volz und Kandler für Recht erkannt: - 2 - 8 AZR 521/12 - 3 - 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Schleswig - Holstein vom 19. April 2012 - 5 Sa 466/11 - teilweise aufgehoben und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung der Beklagten zu 2. wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 27. Oktober 2011 - 5 Ca 1083 b/11 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt , dass das Arbeitsverhältnis zw i- schen dem Kläger und der Beklagten zu 1 . d urch deren Kündigung vom 27. Mai 2011 nicht aufgelöst worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Revision des Klägers wird im Übrigen zurückgewi e- sen. 3. Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger zu 4/7 und die B eklagte zu 1. z u 3/7. Der Kläger hat darüber hinaus die Kosten des Berufungs - und des R e- visionsverfahrens zu trag en. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der früheren Beklagten zu 1. im Wege eines Betriebsübergangs auf die Bekla g- te (erstinstanzlich: Beklagte zu 2.) übergegangen und der Kläger von der B e- klagten als Hafenarbeiter weiterzubeschäftigen ist. Der Kläger war seit dem 1. Juli 2005 als Staplerfahrer bei der S GmbH (erstinstanzli ch: Beklagte zu 1., künftig: S) beschäftigt. Bei der S handelte es sich um einen reinen Hafenumschlag - und Stauereibetrieb . Sie übernahm Mitte 2005 - im Wege eines Betriebsübergangs - den operativen Hafenumschlag - und Stauereibetrieb der B GmbH (künftig: B ) und war fortan als Subunternehmerin und auf der Grundlage eines Werkvertrags ausschließlich für die B T GmbH (künftig: BT) am O tätig. Die BT war selbst nicht operativ tätig, sondern füh r- 1 2 - 3 - 8 AZR 521/12 - 4 - te - als Personaldienstleister - die Verwaltung des Umschlag - und S tauereib e- triebes und schloss zudem die Einlagerungsverträge mit Kunden ab . Sie b e- wahrte das Stückgut (in erster Linie Ferroalloy - Container und Holz) in von ihr gepachteten Lagerhallen bis zum Weitertransport auf. Die BT hatte vertragliche Beziehungen mit d er T GmbH (künftig: T ) . Die se importierte im Wesentlichen Ferroalloy, eine Legierung, die für die Stahlherstellung benötigt wird, aus Oste u- ropa. Die Einlagerung des Ferroalloy und des Holzes erfolgte in zwei großen Lagerhallen, die sich auf einem damals i m Erbbaurecht der T stehenden G e- lände am O befinden. Die BT hatte die Hallen nebst einer Remise von der T gepachtet und die S als ihre Subunternehmerin damit beauftragt, die zuvor von Drittunternehmen von den einlaufenden Schiffen gelöschten Ferroalloy - Con tainer sowie mit Holzstämmen beladene Mafis (gummibereifte Plattformen) von den Kaianlagen zu den Lagerhallen zu transportieren und in die Lagerha l- len ein - und beim späteren Abtransport von dort wieder auszulagern. Ihren Gesamtumsatz bestritt die S zu etwa 90 % mit dem Umschlag j e- ner Ferroalloy - Container. Daneben führte si e - gleichfalls als Subunternehmerin der BT - Umschlagtätigkeiten für Holz und Stückgut für insgesamt 42 weitere Unternehmen aus, die ihrerseits Geschäftsbeziehungen zu der T unterhiel ten. Die für die Umschlag - , Einlagerungs - und Auslagerungstätigkeiten no t- wendigen Geräte und Fahrzeuge - etwa Kran, Tugmaster, Reachstacker und Gabelstapler - stellte die T der S aufgrund eines Mietvertrags zur Verfügung. Jene Betriebsmittel standen entweder im Eigentum der T oder waren - wie drei Reachstacker, fünf Tugmaster oder sieben Gabelstapler - von dieser geleast worden. Die T stellte den Ferroalloy - Im port mit Wirkun g zum 31. Dezember 2010 ein, so dass seit diesem Zeitpunkt insoweit auch keine Um schlag tätigke i- ten für die S mehr anfielen. Vor diesem Hintergrund kündigte die T schließlich den Einlagerungsvertrag mit der BT, sodass die BT ihrerseits den Wer kvertrag mit der S zum 30. Juni 2011 kündigte. Sowohl die BT als auch die S stellten ihre Geschäftstätigkeit en zum 30. Juni 2011 ein. 3 4 5 6 - 4 - 8 AZR 521/12 - 5 - Bereits im Mai 2011 hatte die S den Kläger sowie weitere Arbeitnehmer über einen möglichen Betriebsübergang informiert un d ihm zugleich den A b- schluss eines Aufhebungsvertrags angeboten. In dem Schreiben heißt es ua.: BT 06.2011 stilllegen und ihr gesamtes Anlagevermögen zum Stichtag ten durch deren Komplementärin Se Verwaltungs - GmbH, K, veräußern. Die BT wird daher zu künftig keine Aufträge an die S ihren Betrieb zum 30.06.2011 stilllegen wird. Die bisher von der S bzw. BT ausgeführten Aufträge sollen nach dem ausg e- führt werden. Es ist bislang nicht entschieden, ob die St versucht, die Aufträge im eigenen Namen zu akquirieren oder ob die Se versuchen wird, die Aufträge selbst zu a k- quirier en, um dann die St als Subunternehmer einzuse t- zen. Die Se und die St sind nur bereit, einzelne bereits vorg e- wählte Arbeitnehmer der S und/oder BT zu übernehmen. Die Übernahme weiterer Arbeitnehmer lehnen sie ab. Weder die S noch die BT können nach der Betr iebsstilll e- gung noch Arbeitnehmer beschäftigen, weil keine Arbeit mehr vorhanden ist, die verteilt werden könnte. Die S und die BT werden daher allen ihren Arbeitnehmern betrieb s- Es ist angesichts der aufgeführten Konstellation fraglich, ob ein Betriebsübergang vorliegt und wer Betriebsübe r- nehmerin ist. Im Hinblick auf die BT spricht weniges dafür, dass die Se durch Übernahme des gesamten Anlageve r- mögens Betriebsübernehmerin ist. Auch im Hinblick auf die S spricht weniges dafür, dass die beabsichtigte Übe r- nahme der bestehenden Aufträge der S durch die St oder die Se dazu führt, dass - je nachdem wer Auftragnehmerin wird - die St oder die Se Betriebsübernehmerin ist. Soweit ein Betriebsübergang auf die Se und/oder St vo r- liegt, geht Ihr Arbe itsverhältnis gemäß § 613a BGB mit a l- len Rechten und Pflichten zum 01.07.2011 auf die B e- triebsübernehmerin über. Der Übergang erfolgt kraft G e- setzes, so dass ihrerseits keine Erklärungen notwendig sind, wenn Sie zukünftig für die Betriebsübernehmerin t ä- tig werden wollen. Eine Änderung Ihrer bisherigen A r- beitsbedingungen mit der S ist [mit] dem Betriebsübe r- 7 - 5 - 8 AZR 521/12 - 6 - Der Kläger lehnte den Abschluss eines Aufhebungsvertrags ab, worauf die S das Arbeitsverhältnis mit ihm durch Schreiben vom 27. M ai 2011 zum 31. Juli 2011 kündigte. Die T stellte wegen des Wegfalls des Ferroalloy - Geschäftes ebenfalls ihre Geschäftstätigkeit in K ein. Das Erbbaurecht an dem Grundstück mit den beiden Lagerhallen und der Remise veräußerte sie mit Wirkung zum 1. Juli 2 011 an die Se K GmbH & Co. KG (künftig: Se K) , die Muttergesellschaft der Beklagten. Se K erweiterte so das seit langem von ihr betriebene Lagerg e- schäft. Bei der Beklagten handelt es sich um einen bereits seit vielen Jahren bestehenden und im K Hafen - au ch am O - tätigen Umschlagbetrieb, der auch vor dem vom Kläger angenommenen Betriebsübergang zum 1. Juli 2011 b e- reits über erhebliche eigene Betriebsmittel wie Reachstacker, Tugmaster, Tra i- ler und Gabelstapler sowie anderes Arbeitsgerät verfügte. Zudem sta nd der Beklagten am O seit jeher ein im Eigentum der Se K befindlicher Kran für U m- schlag arbeiten zur Verfügung. Die Beklagte beschäftigte Mitte 2011 rund 40 Mitarbeiter. Der einzige Auftraggeber der Beklagten war und ist deren Mu t- tergesellschaft, Se K, der en alleinige Gesellschafterin die Stadt K ist. Die T veräußerte nicht nur das Erbbaurecht, sondern auch nahezu ihr gesamtes Betriebsvermögen an die S e K . Etliche Teile jenes Betriebsverm ö- g ens, u a . einen Kran, hatte T zuvor der S im Rahmen eines Mietvertra g s zur Nutzung überlassen. Trailer, die zuvor im Eigentum der T gestanden hatten und gleichfalls an die S vermietet worden waren, wurden von der T allerdings weder an die Se K noch an die Beklagte veräußert. Von den frisch erworbenen Betriebsmitteln stell te die Se K ihrer Toc h- tergesellschaft , der Beklagten, allerdings nur den Kran zur Verfügung. Es ist zwischen den Parteien streitig, ob sie d en Kran der Beklagten bereits ab dem 1. Juli 2011 oder erst - nach Instandsetzung - ab Ende Januar 2012 zur Nu t- zung überließ. Weiteres von der T an die Se K veräußertes Betriebsvermögen wurde der Beklagten weder zur Nutzung überlassen noch von dieser tatsächlich 8 9 10 11 12 - 6 - 8 AZR 521/12 - 7 - genutzt. Auch zwei Mafis, welche die T der Se K übertragen hatte, wurden und werden nicht von der Beklag ten genutzt. Die T hatte der S auch Betriebsmittel vermietet, die sie selbst lediglich geleast hatte, etwa drei Reachstacker und fünf Tugmaster. Weder die Se K noch die Beklagte traten in die entsprechenden Leasingverträge ein. Allerdings übernahm die Bek lagte am 1. Juli 2011 von der S bzw. der T sieben Gabelsta p- ler, indem sie ihrerseits in die betreffenden, ursprünglich mit der T geschloss e- nen Leasingverträge eintrat. Hierdurch erhöhte die Beklagte ihren Bestand an Gabelstaplern von 16 auf 23. Zudem beschäftigte die Beklagte von den ehemals bei der S tätigen zwölf gewerblichen Arbeitnehmern vier Hafenwerker (Hafenarbeiter) weiter, womit sie ihren Mitarbeiterstamm von 43 auf 47 aufstockte. Die Se K beabsichtigt, auf dem Erbbaugrundstück ein Kreu zfahrtterm i- nal einzurichten und zu betreiben. Darüber hinaus soll in den vorhandenen zwei Hallen Papier aus Skandinavien und dem Baltikum umgeschlagen und gelagert werden. Der Kläger meint , dass es sich vorliegend um einen Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB handele. Dies ergebe sich bereits aus dem Unterric h- tungsschreiben der S vom 4. Mai 2011. Auch seien sieben Gabelstapler als B e- triebsmittel von der S auf die Beklagt e übergegangen. Zudem nutze die Bekla g- te ebenso wie zuvor die S die selben Lagerfläc hen und Anlagen. Die Beklagte habe auch Teile der Belegschaft von der S übernommen und wickle mit diesen zuvor von der S durchgeführte Auftr ä ge weiter ab. Darüber hinaus nutze die Beklagte neben dem Kran der Stadt K den ehemals von der T der S zur Verf ü- gun g gestellten Kran. Die Beklagte setze auch das gleiche Geschäft fort wie zuvor die S, nämlich das Umschlaggeschäft. Der Betriebszweck habe sich nicht geändert. So würden die wesentlichen Produktionsmittel - Zugang zu den Ka i- anlagen, Hafenfläche, Hallen, Re mise, Gleisanschluss, Kran, Gabelstapler, T u- gmaster und von Reedern zur Verfügung gestellte Mafis - weiterhin bei der B e- klagten für die Durchführung von Löscharbeiten auf Frachtschiffen der Linien K - 13 14 15 16 - 7 - 8 AZR 521/12 - 8 - Baltikum derart miteinander verknüpft, dass die Beklagte dieselbe wirtschaftl i- che Tätigkeit ausüben könne wie zuvor die S. Der Kläger hat te mit einer gegen die S (die frühere Beklagte zu 1. ) g e- richteten Kündigungsschutzkl age vom 14. Juni 2011 beantragt 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den P arteien nicht durch die ordentliche Kündigung der S vom 27. Mai 2011 aufgelöst worden ist. Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2011 hat der Kläger die Klage auf die B e- klagte (erstinstanzlich: Beklagte zu 2.) erweitert und beantragt 2. festzustellen, dass die Be klagte zu 2. am 1. Juli 2011 in die Rechte und Pflichten des zwischen dem Kläger und der S bestehenden Arbeitsverhältnisses eing e- treten ist. Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2011 hat der Kläger dann zusätzlich beantragt, 3. die Beklagte zu 2. zu verurteil en, für den Fall des Obsiegens mit dem Klageantrag zu 1. , den Kläger zu den bisherigen Bedingungen als Hafenarbeiter we i- terzubeschäftigen. In der Sitzung des Arbeitsgerichts vom 27. Oktober 2011 hat der Kläger bezüglich der Antragstellung zu 3. k largestellt, dass die Beklagte zu 2. (die je t- zige Beklagte) Fall des Obsiegens mit dem Klag antrag zu verurteilt werden solle. Die S und die Beklagte haben vor dem Arbeitsgericht Klageabweisung beantragt. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass kein Betriebsübe r- gang vorliege. Das von der S genutzte und ursprünglich im Eigentum der T b e- findliche materielle Betriebsvermögen sei gerade nicht in seiner Gesamtheit auf die Beklagte übergegangen. S ie nutze nach siebenmonatiger Unterbrec hung lediglich einen Kran weiter, auf den sie aber wegen des bereits vorhandenen Krans der Stadt K nicht angewiesen gewesen sei. Sie habe ansonsten auch keinen Bedarf für die ehemaligen Betriebsmittel der S, da sie bereits seit Jah r- 17 18 19 20 21 - 8 - 8 AZR 521/12 - 9 - zehnten am K Hafen als U mschlagunternehmen tätig sei und auf ausreichende eigene Betriebsmittel zurückgreifen könne. Im Übrigen sei sie nur in Leasin g- ve r träge der T für sieben Gabelstapler eingetreten. Von der S seien auch ke i- nerlei immaterielle Betriebsmittel übernommen worden, weder irgendein Goodwill noch irgendwelches Know - how . S ie habe auch weder die Hauptb e- legschaft der S übernommen noch eine Änderung ihrer Organisationsstruktur vorgenommen. Schließlich seien auch keinerlei Kunden - oder Lieferantenb e- ziehungen übergegange n. Ihr e inziger Auftraggeber sei nach wie vor ihre Mu t- tergesellschaft, die Se K. Das Arbeitsgericht hat der Klage, dh. allen drei Anträgen des Klägers stattgegeben. Berufung hat lediglich die Beklagte - ursprünglich: Beklagte zu 2. - ein gelegt . D as Landes arbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen, wobei es die Kosten der er s- ten und zweiten Instanz dem Kläger auferlegt hat . Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung , während die Beklagte die Zurückweisung der Revision beantragt. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist im Wesentlichen unbegründet. Sein A r- beit sverhältnis ist nicht im Wege eines Betriebsübergangs auf die Bekl agte, die ehemalige Beklagte zu 2. , ü bergegangen. A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Arbeitsverhältnis des Klägers sei nicht von der S, dh. der ehemal i- gen Beklagten zu 1. , auf die Beklagte übergegangen. Die von der S ausgespr o- chene Kündigung vom 27. Mai 2011 habe nicht gegen § 613a BGB verstoßen 22 23 24 25 26 - 9 - 8 AZR 521/12 - 10 - und sei wegen der unstreitig zum 30. Juni 2011 erfolgten Betriebsstilllegung der S sozia l gerechtfertigt gewesen. Die Beklagte habe ihrerseits den stillgelegten Stauereibetrieb der S nicht übernommen. Der insoweit darlegungs - und b e- weispflichtige Kläger habe einen Betriebsübergang von der S auf die Beklagte nicht darzulegen vermocht. Bei der S habe es sich um ein Unternehmen gehandelt, das zwingend auf schweres Gerät und Fahrzeuge angewiesen gewesen sei. Die Beklagte h a- be keine wesentlichen und das Gewerbe prägenden Teile der materiellen Aktiva der S übernommen. Sie habe nur sieben Gabelstapl er dadurch , dass sie in die entsprechenden Leasingverträge der T eingetreten sei , übernommen . Im Ve r- hältnis zu den gesamten der S ursprünglich zur Verfügung stehenden B e- triebsmitteln hätten diese sieben Gabelstapler jedoch nicht den wesentlichen und prägen den Anteil dargestellt. Soweit der Kläger behaupte, die Beklagte h a- be zudem bereits zum 1. Juli 2011 einen Kran von der T übernommen, habe er diesen bestrittenen Vortrag nicht unter Beweis gestellt. Die Beklagte sei auf die Übernahme der materiellen Betrie bsmittel der S auch nicht angewiesen gew e- sen, um ihre werkvertraglichen Verpflichtungen mit der Se K zu erfüllen. Sie habe bereits vorab über eigene Tugmaster, Reachstacker und 16 Gabelstapler verfügt . Die zwei auf dem Erbbaugrundstück befindlichen Lagerh allen und die Remise hätten nicht zu den Betriebsmitteln der S gehört. Der Betriebszweck der S habe nämlich nicht in dem Stauen und der Einlagerung von Waren b e- standen, sondern ausschließlich im Stauen der Waren. D ie Einlagerungsve r tr ä- ge habe ausschließl ich die BT geschlossen, die auch die Hallen mit Remise von der T gepachtet habe. Im Übrigen habe die Beklagte die beiden Lagerha l len und die Remise weder von der T noch von der BT übernommen und nutze di e- se nicht. Vielmehr habe die T das Erbbaugrundstück, auf dem sich diese beiden Hallen und die Remise befinden, an die Se K verkauft, die damit ihren bisher i- gen und neuen Kunden zusätzliche Lagerkapazitäten anbiete. Die Beklagte habe auch keine w esentlichen Teile des Personals der S übernommen. Von den ehema ls bei der S beschäftigten zwölf gewerblichen 27 28 29 - 10 - 8 AZR 521/12 - 11 - Arbeitnehmern habe s ie nur vier Hafenwerker neu eingestellt und damit ihren Mitarbeiterstamm von 43 auf 47 aufgestockt. Es fehle auch an der Übernahme immaterieller Betriebsmittel wie - seit Jahren am Ostufer tätiges und damit etabliertes Umschlagunternehmen, das in Konkurrenz zur stillgelegten S gestanden sei. Seit Jahrzehnten führe die Beklagte für ihren einzigen Auftraggeber, die Se K , die Lösch - , Umschlag - und Transportarbeiten als Subunternehmerin durch. Die Beklagte sei schließlich auch nicht in Kunden - oder Lieferantenb e- ziehungen der S eingetreten. Nach wie vor habe sie nur einen einzigen Kunden, nämlich die Se K. Die se sei aber a uch ihrerseits nicht in die wesentlichen Ku n- denbeziehungen der ehemaligen BT, dh. der einzigen Auftraggeberin der eh e- maligen S, eingetreten. So sei das prägende Ferroall oy - Geschäft weggefallen, von dem die BT und die dem Umschlag und der Einlagerung der Ferroalloy - Container hätten jene Unternehmen ihren ganz überwiegenden Umsatz erwirtschaftet, während der Holzumschlag nur ca. 20 % des Gesamtumsatzes ausgemacht habe. Die drei Hauptkunden der BT hätten die Vertragsbezie hungen gekündigt, während von den verbliebenen Kundenkontakten der BT zu 27 Holzlieferanten die Se K nur acht Geschäftsko n- takte habe aufnehmen und fortsetzen können. B. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält nur teilweise einer revisionsrechtlich en Überprüfung stand. Soweit es die gegen die frühere B e- klagte zu 1. (S) erhobene - bereits in erster Instanz rechtskräftig zug unsten des Klägers entschiedene - Kündigungsschutzklage (Klageantrag zu 1.) abgewi e- sen hat, ist das Berufungsurteil rechtsfehlerh aft. D as Landesarbeitsgericht hat allerdings zu Recht die Übernahme des Betriebes der S durch die Beklagte und damit den vom Kläger geltend gemachten Betriebsübergang (§ 613a Abs. 1 BGB) verneint . I. Nach § 528 Satz 2 ZPO darf das Berufungsgericht das U rteil des ersten Rechtszuges nur insoweit abänder n , als eine solche Abänderung beantra gt ist. Die frühere Beklagte zu 1. hatte jedoch kein Rechtsmittel eingelegt, während 30 31 32 33 - 11 - 8 AZR 521/12 - 12 - sich die Berufung der Beklagten (erstinstanzlich: Beklagte zu 2.) nicht auf die gegen die frühere Beklagte zu 1. gerichtete Kündigungsschutzklage erstreckt hatte. Dieser Gesetzes verstoß ist im Revisionsverfahren ebenso wie ein Ve r- stoß gegen § 308 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. BAG 4. März 1993 - 2 AZR 507/92 - ) . 1. D er Tenor des Berufungs urteils lässt sich nicht einschränkend dahin gehend auslegen, dass nur die Klage gegen die Beklagte (erstinstanzlich: B e- klagte zu 2.) abgewiesen werden sollte und es bei der rechtskräftigen Verurte i- lung der Beklagten zu 1. verbleiben sollte. D agegen spricht der eindeutige Wor t laut sowie die getroffene Kostenentsche i- dung . Zudem hat das Berufungsgericht in seiner Begründung beide Beklagte n n, dass die frühe re Beklagte zu 1. ihrerseits kein Rechtsmittel eingelegt hatte. 2. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, der Kläger habe seine Künd i- gungsschutzklage erstinstanzlich auch gegen die Beklagte (als damalige B e- klagte zu 2.) gerichtet, so dass diese auch insow eit Berufung habe einlegen können, ist dem nicht zu folgen. Die Kündigungsschutzklage des Klägers war ausschließlich gegen die damalige Beklagte zu 1. gerichtet. Aus den Schriftsä t- zen der Beklagten in der ersten Instanz so wie in der Berufungsinstanz und aus ihrer Antragstellung in der Berufungsinstanz ergibt sich nicht, dass sie sich auch gegen die Kündigungsschutzklage zur Wehr gesetzt hat. Aus dem Wortlaut der sukzessiv gestellten Klageanträge und der zeitl i- chen Abfolge der Antragstellung ergibt sich, dass sich der Klageantrag zu 1. durchgängig nu r gegen die frühere Beklagte zu 1. g erichtet hat und mit der Kläger und die Beklagte zu 1. gemeint waren. Es liegt auch keine notwendige Streitgenossenschaft vor, die eine a n- dere Beurteilung er forder n würde . Zwischen der früheren Beklagten zu 1. und der Beklagten hat keine notwendige Streitg enossenschaft iSd. § 62 Abs. 1 Alt. 1 ZPO bestanden. Eine solche entsteht nämlich nicht allein dadurch, dass in ve r- schiedenen Rechtsstreitigkeiten dieselbe ( Vor - )Frage von Bedeutung ist, hier die Frage, ob ein Betriebsübergang vorg elegen hat. Zwischen einem (vermein t- 34 35 36 37 - 12 - 8 AZR 521/12 - 13 - lichen) Betriebsveräußerer und einem (vermeintlichen) Betriebserwerber b e- steht keine notwendige Streitgenossenschaft (vgl. BAG 4. März 1993 - 2 AZ R 507/92 - zu A 1 b der Gründe ) . 3. Nur bezüglich dieses Verstoßes des Landesarbeitsgerichts gegen § 528 Satz 2 ZPO ist die Revision begründet . II. Im Übrigen hält d ie Entscheidung des Landesarbeitsgerichts im Erge b- nis und in wesentlichen Teilen der Beg ründung einer revisionsrechtlichen Übe r- prüfung stand, soweit es das Vorliegen eines Betriebsübergangs verneint und die Klage auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten und auf Weiterbeschäftigung abgewiesen hat. 1. Ein Bet riebsübergang nach § 613a Abs. 1 BGB setzt die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit voraus. Eine solche besteht aus einer organisatorischen Gesamtheit von Personen und/oder Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaf tlichen Tätigkeit mit eigener Zielse t- zung. Ob ein im Wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten G e- den Umständen des konkreten Falls. Als Teilaspekte der Gesamtwürdig ung zählen insbesondere die Art des betreffenden Betrieb e s, der Übergang mater i- e l ler Betriebsmittel wie beweglicher Güter und Gebäude, der Wert immaterieller Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der Übergang von Kundschaft und Lieferantenbezi e- hungen, der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer Unterbrechung dieser Tätigkeit. Die Identität der Einheit kann sich auch aus anderen Merkmalen ergeben, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren B e- triebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln. Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätig keit und je nach den Produktions - oder Betriebsmethoden u n- terschiedliches Gewicht zu (vgl. EuGH 11. März 1997 - C - 13/95 - [Ayse Süzen] Rn. 13 - 18, Slg. 1997, I - 1259 ; 15. Dezember 2005 - C - 232/04 und 38 39 40 - 13 - 8 AZR 521/12 - 14 - C - 233/04 - [Güney - Görres] Rn. 32 - 35, Slg. 2005, I - 1123 7 ; BAG 13. Dezember 2007 - 8 AZR 937/06 - Rn. 12 ) . In Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeit s- kraft ankommt, kann auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden ist, eine wirtschaft liche Einheit da r- stellen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit ei n- gesetzt hatte. Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen Betriebsübergang dar wie die reine Auftragsnachfolge (vgl . EuGH 20. Januar 2011 - C - 463/09 - [CLECE] Rn. 36, Slg. 2011, I - 95 ; BAG 23. September 2010 - 8 AZR 567/09 - Rn. 30) . Eine Einheit darf nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden (vgl. EuGH 20. Januar 2011 - C - 463/09 - [CLECE] Rn. 41, aaO; 11. März 1997 - C - 13/95 - [Ayse Süzen] Rn. 15, Slg. 1997, I - 1259) . In betriebsmittelgeprägten Betrieben kann ein Betriebsübergang auch ohne Übernahme von Personal vorliegen (vgl. EuGH 20. November 2003 - C - 340/01 - [Carlito Abler] Rn. 36, 37, Slg. 2003, I - 14023; vgl. au ch BAG 22. Juli 2004 - 8 AZR 350/03 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 111, 283) . Sächliche Betriebsmittel sind im Rahmen einer Auftragsneuvergabe wesentlich, wenn bei wertender Betrachtungsweise ihr Einsatz den eigentlichen Kern des zur Wer t- schöpfung erforderli chen Funktionszusammenhangs ausmacht (vgl. BAG 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - Rn. 17, BAGE 121, 289) . Kriterien hierfür können sein, dass die Betriebsmittel unverzichtbar zur auftragsgemäßen Ve r- richtung der Tätigkeiten sind (vgl. BAG 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - Rn. 21, aaO) , auf dem freien Markt nicht erhältlich sind oder ihr G e- brauch vom Auftraggeber zwingend vorgeschrieben ist (vgl. BAG 13. Juni 2006 - 8 AZR 271/05 - ) . Der Umstand, dass die von dem neuen Unternehmer übernommenen Betriebsmittel n icht seinem Vorgänger gehörten, sondern vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden, schließt den Betriebsübergang nicht aus. Auch ist im Fall einer Auftragsneuvergabe die Überlassung der B e- 41 42 - 14 - 8 AZR 521/12 - 15 - triebsmittel zur eigenwirtschaftlichen Nutzung keine notwendige Voraussetzung für die Feststellung eines Betriebsübergangs vom ursprünglichen Auftragne h- mer auf den neuen Auftragnehmer (vgl. BAG 15. Dezember 2011 - 8 AZR 197/11 - Rn. 50, 51 ) . Wesentliche Änderungen in der Organisation, der Struktur oder im Ko n- zept der betrieblichen Tätigkeit können einer Identitätswahrung entgegenstehen (vgl. BAG 4. Mai 2006 - 8 AZR 299/05 - Rn. 34 mwN, BAGE 118, 168) . So spricht eine Änderung des Betriebszwecks gegen eine im Wesentlichen unve r- änderte Fortführung des Betrieb e s und dami t gegen die für einen Betriebsübe r- gang erforderliche Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit (vgl. BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 331/05 - ) . Ein Betriebsübergang scheidet auch aus, wenn die funktionelle Ve r- knüpfung der Wechselbeziehung und gegenseit igen Ergänzung zwischen den Produktionsfaktoren beim anderen Unternehmer verloren geht. Bei einer Ei n- gliederung der übertragenen Einheit in die Struktur des Erwerbers fällt der Z u- sammenhang dieser funktionellen Verknüpfung der Wechselbeziehung und g e- gensei tigen Ergänzung zwischen den für einen Betriebsübergang maßgebl i- i- ons - und Zweckzusammenhangs zwisch en den verschiedenen übertragenen Faktoren, der es dem Erwerber erlaubt, diese Faktoren, auch wenn sie in eine andere Organisationsstruktur eingegliedert werden, zur Verfolgung einer b e- stimmten wirtschaftlichen Tätigkeit zu nutzen (vgl. EuGH 12. Februar 20 09 - C - 466/07 - [Klarenberg] Slg. 2009, I - 803; BAG 27. Januar 2011 - 8 AZR 326/09 - Rn. 27) . Dem Übergang eines gesamten Betrieb e s steht der Übergang eines Betriebsteils gleich. Auch beim Erwerb eines Betriebsteils ist es erforderlich, dass die wirtschaftliche Einheit ihre Identität wahrt. Daher muss eine Teileinheit des Betrieb e s bereits beim früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betrieb s- teils gehabt haben (vgl. BAG 13. Okto ber 201 1 - 8 AZR 455/10 - Rn. 36, BAGE 139, 309 ; 27. Januar 2011 - 8 AZR 326/09 - Rn. 23) . Beim bisherigen 43 44 45 - 15 - 8 AZR 521/12 - 16 - Betriebsinhaber musste also eine selbstständig abtrennbare organisatorische Einheit vorhanden sein, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wurde (vgl. BAG 27. Januar 2011 - 8 AZR 326 /09 - Rn. 23) . Das Merkmal des Teilzwecks dient zur Abgrenzung der organisatorischen Ei n- heit. Im Teilbetrieb müssen keine andersartigen Zwecke als im übrigen Betrieb verfolgt werden. Ergibt die Gesamtbetrachtung eine identifizierbare wirtschaftl i- che und or ganisatorische Teileinheit, so muss diese beim Erwerber im Wesen t- lichen unverändert fortbestehen (vgl. BAG 24. August 2006 - 8 AZR 556/05 - ) , wobei der übertragene Betriebsteil seine organisatorische Selb st ständigkeit beim Betriebserwerber nicht vollständi g bewahren muss. Vielmehr genügt es, dass der Betriebs(teil)erwerber die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehält und es ihm derart ermöglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wir tschaftl i- chen Tätigkeit nachzugehen (vgl. EuG H 12. Februar 2009 - C - 466/07 - [Klarenberg] Rn. 48, Slg. 2009, I - 803) . 2. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Landesarbeitsgericht das Vorliegen eines Betriebsübergangs auf die Beklagte zutreffend verne int. a) Aus d em In formationsschreiben der S lässt sich für die Annahme eines Betriebsübergangs nichts herleiten . Bei dem Schreiben handelte es sich um eine vorsorgliche Information nach § 613a Abs. 5 BGB . A us ihm ist nicht zu entnehmen , dass ein Betriebsü bergang gerade auf die Beklagte beabsichtigt war oder tatsächlich stattfinden w e rde. Vielmehr wird vorsichtig und relativi e- rend formuliert, es sei fraglich, ob ein Betriebsübergang vorliege und wer B e- triebsübernehmerin sei. b) Die Tatsache, dass die S un d die Beklagte einen vergleichbaren B e- triebszweck - Umschlag und Stauerei - verfolgten, stellt kein taugliches Indiz für einen Betriebsübergang dar, da die Beklagte jenen Betriebszweck seit vielen Jahren ihrerseits am K Hafen - auch am Ostufer - verfolgt. Die Ausübung der gleichen oder einer vergleichbare n Tätigkeit ist nur dann ein Indiz für einen B e- triebsübergang, wenn der (potentielle) Betriebserwerber diese Tätigkeiten vor dem (potentiellen) Betriebsübergang nicht ausgeübt hat. 46 47 48 - 16 - 8 AZR 521/12 - 17 - c) Bei der S handelte es sich - als operativer Umschlag - und Stauereib e- trieb - um einen betriebsmittelgeprägten Betrieb. Die Umschlagtätigkeit eines im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft a nkommt. Materielle B e- triebsmittel spielen dabei keine nur untergeordnete Rolle, vielmehr sind sie für die Aufgabendurchführung unabdingbar. Es handelte sich bei der S um ein b e- triebsmittel geprägtes Unternehmen, da für das Abladen der Ware (vor allem Ferroa lloy - Container, später vor allem Holzstämme) von Schiffen, den Tran s- port der Ware zu Lastwagen, Güterwaggons oder Lagerhallen sowie das Au s- lagern der Ware aus Hallen und das Verbringen zu Lastwagen oder Z ügen zwingend schweres Umschlag - und Transp ortgerät - Kräne, Reachstacker, Tugmaster - sowie leichtere Transportmittel , wie Gabelstapler , Mafis und Tra i- ler, vonnöten waren . Daher ist für die Beurteilung, ob ein Betriebsübergang vorliegt, vorra n- gig darauf abzustellen, ob eine Übertragung der wesentlichen Be triebsmittel der S stattgefunden hat. Unerheblich ist dabei, ob die Beklagte selbst deren E i ge n- tümerin wurde. Einem Betrieb sind nämlich auch solche Gebäude, Masch i nen, Werkzeuge oder Einrichtungsgegenstände als sächliche Betriebsmittel zuz u- rechnen, die nicht im Eigentum des Betriebsinhabers ste hen, sondern die di e- ser aufg rund einer mit Dritten getroffenen Nutzungsvereinbarung zur Erfü l lung der Betriebszwecke einsetzen kann (vgl. EuGH 20. November 2003 - C - 340/01 - [Carlito Abler] Slg. 2003, I - 14023 ; BAG 6. April 2006 - 8 AZR 222/04 - Rn. 24, BAGE 117, 349 ) . Entscheidend ist, ob der wesentliche Teil der Betriebsmittel, der den Kern der Wertschöpfung ausmacht, tatsächlich überg egangen ist. Der Kläger behauptet , Zugang zu den Kaianlagen , Hafenfläche , Hallen , Remise , Gleisanschluss , Kran, Gabe l- stapler, Tugmaster, würden weite r- hin jedenfalls für die Durchführung von Löscharbeiten auf Frachtschiffen der Linien K - Baltikum derart mit einander verknüpft, dass die Beklagte die gleiche wirtschaftliche Tätigkeit ausüben könne wie zuvor die S. 49 50 51 52 - 17 - 8 AZR 521/12 - 18 - aa) Entgegen der Auffassung des Klägers ist es ohne Bedeutung, dass sich die Beklagte de r selben öffentlichen Anlagen (Gleisanschluss) und öffentlic hen Räume (Zugang zu den Kaianlagen und Hafenfläche) bedient wie zeitweilig z u- vor die S. Die Beklagte war und ist berei ts seit vielen Jahren auch am O tätig, dass es sich bei d n- n- , Pr sind der Öffe ntlichkeit gewidmet und daher von vornherein keiner privatrechtlichen Nutzungsvereinbarung zugänglich. D er ö f- fentliche Raum ist nicht (privaten) Betriebsräumen oder - flächen gleichzuse t- zen. bb) Weiter gehörten auch die beiden Hallen mit Remise von vornhe rein nicht zu den Betriebsmitteln der S, so dass es auf eine Übertragung auf die B e- klagte nicht ankommt. Der Betriebszweck sowohl der S als auch der Beklagten bestand bzw. besteht zum einen darin, Schiffe zu entladen und die Waren s o- dann entweder in auf dem Hafengelände vorhandene Hallen zur vorübergehe n- den Einlagerung oder zu Zügen oder Lastkraftwagen zum unmittelbaren A b- transport zu verbringen. Zum anderen waren oder sind Waren von Lastkraftw a- gen oder Zügen unmittelbar nach ihrer Anlieferung bzw. aus den H allen, in d e- nen sie eingelagert waren, auf Schiffe zu transportieren. Die Lagerhaltung als solche war demgegenüber kein Teil dieses B e- triebszweck s. Weder die S noch die Beklagte schlossen ihrerseits Einlag e- rungsverträge; dies fiel vielmehr in den Aufgabenbereich der BT bzw. der Se K, die solche Verträge mit manchen Kunden schlossen und schließen. Soweit der Kläger vorträgt, der Betriebszweck erstrecke sich auch auf die sachgerechte Lagerung der transportierten , so ist damit e r- sichtlich der temporäre Vorgang des - in den Hallen g e- meint, nicht aber die Lagerung als solche , d h. als Dauerzustand. - der Umschlag und kurzzeitige Transport von Waren und deren V erstauen - bezog sich nur (teilweise) die 53 54 55 56 - 18 - 8 AZR 521/12 - 19 - Hallen und die Remise als Lagerorte. Das Stückgut und sonstige Ware waren dort lediglich ein - und auszulagern. Die Hallen und Remise wurden jedoch nicht als solche von der S bewirtschaftet, vielmehr von der M uttergesellschaft BT aufgrund von Einlagerungsverträgen. Die Hallen sind mithin vergleichbar mit den Schiffen, von denen Ware ge lösch t , oder den Lastwagen oder Güterwa g- gons, auf die Ware verfrachte t wurde . cc) Die materiellen Vermögenswerte, die für die B eurteilung, ob ein B e- triebsübergang vorliegt, in Betracht zu ziehen sind, sind mithin nur die Einric h- tungen, Maschinen, Fahrzeuge und Umschlaggeräte, die tatsächlich zur Erbri n- gung der Umschlag - und Stauereitätigkeiten verwendet wurden. Dabei sind der Wert und die konkrete Bedeutung jener Betriebsmittel von besonderem G e- wicht. Zum konkreten Wert der übernommenen Betriebsmittel - im Vergleich zu den nicht übernommenen Betriebsmitteln - fehlt es an Vortrag der Parteien. Gleichwohl lässt sich eine Stufung und Gewichtung zwischen den diversen B e- triebsmitteln vornehmen. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass von sämtlichen u r- sprünglich der S zur Verfügung stehenden größeren Betriebsmitteln - drei Reachstacker, fünf Tugmaster, Kran und sieben Gabelstaple r - lediglich die si e- ben Gabelstapler und der Kran von der Beklagten tatsächlich weiter genutzt werden. Der pauschale Vortrag des Klägers in der Revisionsinstanz - die z u- sätzliche Übernahme der Nutzung smöglichkeit von Tugmastern und Mafis durch die Beklagt e - ist nicht berücksichtigungsfähig (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Die Übernahme der sieben Gabelstapler fällt gegenüber der Nichtübe r- nahme des schweren Geräts - Reachstacker und Tugmaster - nicht ins G e- wicht. Reachstacker und Tugmaster sind weitaus teurer a ls die handelsüblichen Gabelstapler. Jedenfalls stellten die Gabelstapler nicht den wesentlichen und prägenden Anteil dar. Zudem standen der Beklagten bereits vorher Gabelsta p- ler in ausreichender Zahl (16) zur Verfügung, so dass sie auf die Übernahme der si eben zusätzlichen Gabelstapler nicht angewiesen war. Auch die z usätzliche Übernahme eines Kran s reicht nicht aus , um einen Betriebsübergang zu bejahen. Dieser gehörte und gehört nicht zum Kern der 57 58 59 60 - 19 - 8 AZR 521/12 - 20 - Wertschöpfung, weder bei der S noch bei der Beklagten. Sei n Übergang als solcher bzw. im Zusammenspiel mit den sieben Gabelstaplern ist daher nicht hinreichend, um von eine m Betriebsübergang auszugehen . Insbesondere sind Hafenkräne nicht für sämtliche Tätigkeiten der Umschlagunternehmen von n ö- ten, sondern nur für Teilbereich e , nämlich insbesondere für den Umschlag von Containern. Zum anderen stand der Beklagten seit jeher zumindest der weitere Kran am Ostufer zur Verfügung, so dass sie für ihre Tätigkeit mithin nicht auf den zusätzlichen Kran angewiesen war . Am O st anden nämlich zum maßgebl i- chen Zeitpunkt zwei Kräne, die zum Be - und Entladen von Schiffen dien t en . D er eine im Eigentum der Stadt K , der andere ursprünglich im Eigentum der T. dd) t- zungsmög Gerätschaften gehabt, ist ihm nicht zu folgen . Die Muttergesellschaft der B e- klagten hat zwar weitere Betriebsmittel von der T erworben, diese aber nicht der Beklagten zur Verfügung gestellt . Diese Betriebsmittel wurden vielmehr eing e- lagert . Mangels jedweder Vereinbarung zwischen der Se K und der Beklagten Im Übrigen kommt es nicht auf die Möglichkeit einer Nutzung an, sondern auf die tatsächl i- che Nutzung (vgl. BAG 21. Februar 2008 - 8 AZR 77/07 - ) . d) Ein Übergang wesentlicher immaterieller Werte oder Betriebsmittel hat gleichfalls nicht stattgefunden. Zu den immateriellen Betriebsmitteln zählen e t- wa das Know - h ow , die Einführung eines Unternehmens am Markt G oder die Geschäftsbeziehungen zu Dritten, ein Kundenstamm oder etwaige Kundenlisten (vgl. BAG 27. Oktober 2005 - 8 AZR 568/04 - Rn. 16 ) . G K now - ho . Der Umschlagbetrieb am Hafen ist ohn e- hin nicht durch Spezialkenntnisse und Qualifikationen seiner Mitarbeiter g e- prägt . E r erfordert kein hohes Qualifikationsniveau. Auf ein spezifisches Fac h- wissen, eventuelle Kontakte und Marktkenn tnisse war die Beklagte aufgrund ihrer langjährigen Einführung im Markt ebenfalls nicht angewiesen, zumal das möglicherweise besonders gelagerte Ferroalloy - Geschäft bereits Ende 2010 61 62 63 - 20 - 8 AZR 521/12 - 21 - zum Erliegen gekommen war und es insoweit keines Spezialwissens mehr b e- durfte. Eine unmittelbare Auftragsübernahme hat ebenfalls nicht stattgefunden. Die Beklagte ist nicht in Kunden - oder Lieferantenbeziehungen der S eingetr e- ten. Zu Recht stellt das Landesarbeitsgericht darauf ab, dass es für die Bekla g- te bei ihrem bisherig en - alleinigen - Auftraggeber und Kunden, nämlich ihrer Muttergesellschaft, verblieben ist, so wie auch die S ihrerseits nur einen einz i- gen Auftraggeber, nämlich die BT, gehabt hatte. Die Beklagte ist seit Jahrzeh n- ten als Subunternehmerin der Se K tätig u nd führt für diese auf der Grundlage werkvertraglicher Verpflichtungen den Umschlag und Transport von Waren durch. Die Beklagte ist ihrerseits weder in bestehende Verträge mit Dritten ei n- no m- men, um ggf. neue Verträge abzuschließen. Es ist auch unerheblich und kein Indiz für einen Betriebsübergang, dass die Se K mit dem Erwerb von Hallen und Remise ihre Lagermöglichkeiten e r- weitert und zudem einige der nach Einstellung des Ferroalloy - Geschäft e s ve r- bliebenen Kunden der BT bzw. der T - acht von ehedem 27 - für sich gew o nnen hat und so ihren Tätigkeitsbereich im Holzgeschäft ausweiten konnte. Dies mag auch der Beklagten zugute gekommen sein. Jedoch hatte die Beklagte auf die Anbahnung bz w. Fortsetzung jener Vertragsbeziehungen keine n Einfluss. Z u- - und Ve r- tragsbeziehungen keinen messbaren, geschweige denn erheblichen Wert bei der Beklagten selbst dar (vgl. zu diesem Kriterium BAG 24. Januar 2013 - 8 AZR 706/11 - ) . Im Rahmen der Gesamtwürdigung hat die Fortführung von Kundenbeziehungen seitens der Muttergesellschaft daher außer Betracht zu bleiben. Selbst wenn man aber jene Kundenkontakte der Beklagten zurec h- nete, fiele dies nic ht erheblich ins Gewicht, da es sich um lediglich acht von 27 früheren Kunden der BT oder T handelt. e) Weiter fehlt es an einem Übergang der Hauptbelegschaft. Es hängt von der Struktur eines Betrieb e s ab, welcher nach Zahl und Sachkunde zu besti m- mende Te il der Belegschaft übernommen werden muss, um die Rechtsfolgen 64 65 66 - 21 - 8 AZR 521/12 - 22 - des § 613a BGB auszulösen. Haben die Arbeitnehmer - wie hier - einen eher geringen Qualifikationsgrad, muss eine hohe Anzahl von ihnen weiterbeschä f- tigt werden, um auf einen Fortbestand der vom Konkurrenten geschaffenen A r- beitsorganisation schließen zu können (vgl. BAG 25. September 2008 - 8 AZR 607/07 - Rn. 54) . Entscheidend ist auch hier, ob der weiterbeschäftigte Bele g- schaftsteil insbesondere aufgrund seiner Sachkunde, seiner Organisation s- str u k tur und nicht zuletzt auch seiner relativen Größe im Grundsatz funktionsf ä- hig bleibt. Dies gilt auch im Falle von betriebsmittelgeprägten Betrieben, wobei die Weiterbeschäftigung eines wesentlichen Teils des Personals hier nur eing e- schränkte indizielle B edeutung beanspruchen kann. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts sind lediglich vier als Hafenwerker zu der Beklagten gewechselt. Dem kommt im Rahmen der Gesamtwü rdigung nur untergeordnete Bedeutung zu . E s handelt sich hierbei nicht um einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals, w e- der mit Blick auf die S noch mit Blick auf die Beklagte, die ihren Mitarbeite r- stamm so von 43 auf 47 aufstockte. Im Ü brigen handelte es sich auch nicht um Verwaltungs - Hafenarbeiter. Mit Blick auf die geringe Zahl der weiterbeschäftigten Arbei t- nehmer und die Tatsache, dass der Umschlagbetrieb ohnehin nicht du rch Fachkenntnisse oder Spezialkenntnisse seiner Mitarbeiter geprägt wird, genügt dies weder für sich betrachtet noch in der Zusammenschau mit den überno m- menen Gerätschaften für die Annahme eines Betriebsübergangs. f) Es liegt auch kein Übergang der bei d er S ursprünglich vorhandenen 30 . Juni 2011 dieselbe Organisationsstruktur auf und übte die gleichen Tätigke i- ten am K Hafen aus. Es wurde auch die bei der S vorhandene Verknüpfung der wesentlichen materiellen und immateriellen Produktionsfaktoren bei der Bekla g- ten nicht beibehalten . Die Beklagte hat die Organisationsstruktur der S nicht bisherige Organisationsstruktur der S wurde vielmehr auf verschiedene Recht s- 67 68 69 - 22 - 8 AZR 521/12 - 23 - träger ve r- - insbesondere das Zusammenspiel zw i- schen den schweren Arbeitsgeräten - ist gerade nicht aufrechterhalten gebli e- ben. Die übernommenen Gabelstapler u nd der zur Verfügung gestellte Kran n- zusehen, da die zahlreichen anderen zum Umschlag erforderlichen Geräte nicht übertragen wurden bzw. genutzt werden. Die von der Beklagten übern omm e- nen Betriebsmittel wurden in die seit langem bestehende Struktur eingefügt und in eine neue Wechselbeziehung mit dem bereits vorhandenen Gerät gebracht. Somit ist eine neue funktionelle Verknüpfung und Wechselbeziehung an die Stelle der ursprünglichen getreten. Ebenso wurden die übernommenen vier A r- beitnehmer in die vorhandene Struktur eingefügt. g ) Es liegt schließlich auch kein Übergang eines Betriebsteils vor. Hierzu wäre erforderlich, dass die übernommenen Betriebsmittel und/oder Beschäfti g- ten bere its beim Veräußerer eine abgrenzbare organisatorische und wirtschaf t- lich e Einheit, d h. einen Betriebsteil dargestellt h ätten (vgl. BAG 13. Oktober 2011 - 8 AZR 455/10 - Rn. 36 , BAGE 139, 309 ) . Das wäre dann der Fall, wenn die vom Veräußerer übertragenen Be triebsmittel und die übernommenen A r- beitskräfte bei diesem eine einsatzbereite Gesamtheit dargestellt h ätte n, die als solche dazu ausgereicht h ä t te , die für die wirtschaftliche Tätigkeit des Unte r- nehmens charakteristischen Leistungen ohne Inanspruchnahme anderer wic h- tiger Betriebsmittel oder anderer Unternehmensteile erbringen zu können (BAG 13. Oktober 2011 - 8 AZR 455/10 - Rn. 34 , aaO ) . Hierfür fehlt es vorliegend an Anhaltspunkt en . Es ist nicht ersichtlich, dass gerade der Kran, die sieben Gabelstapler und die vier betroffenen Arbei t- nehmer bereits bei der S eine abgrenzbare und selbstständi ge Einheit, d h. eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wir t- schaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung bzw. zur Verfolgung eines b etrie b- lichen Teilzwecks gebildet haben. So fehlte es bereits auf Seiten der S an einer entsprechenden funktionellen V Abteilung . Das übernommene Personal und die übergegangenen Sachen können somit nicht 70 71 - 23 - 8 AZR 521/12 der S zugeordnet werden . V ielmehr erstreckte sich deren Tätigkeit und Einsatz auf den gesamten Betrieb und den allgemeinen Betrieb s- zweck. Die übernommenen Arbeitskräfte waren nicht für eine bestimmte Einheit hme anderer wichtiger B e- triebsmittel und Mitarbeiter der S konnten sie die für die S charakteristischen l- en eingesetzt worden zu sein. h ) I n der Gesamtschau ist nach alledem sowohl ein Betriebsübergang als auch ein Betriebsteilübergang von der S auf die Beklagte zu verneinen . Daher ist das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht auf die Beklagte übergegangen . S e i- ne Klage auf Feststellung des (Fort - )Bestehens s eines Arbeitsverhältnisses mit dieser (Feststellungsantrag zu 2.) ist daher unbegründet. Da der Kläger den Antrag zu 3. auf Weiterbeschäftigung nur für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu 2 . g estellt hatte , war über diesen Antrag nicht zu en t- scheiden. III. Die Koste nentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1, § 100 ZPO. Hauck Böck Breinlinger Volz R. Kandler 72 73
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