Bundesarbeitsgericht 8 . Senat Urteil vom 12. Dezember 2013 - 8 AZR 1023/12 - I. Arbeitsgericht Lübeck Urteil vom 27. September 2011 - 6 Ca 903/11 - II. Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein Urteil vom 19. April 2012 - 5 Sa 436/11 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Betriebsübergang - Leiharbeitsunternehmen Gesetz: BGB § 613a Leitsätze: keine - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 1023/12 5 Sa 436/11 Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein Im Namen des Volkes! Verkündet am 12. Dezember 2013 URTEIL Schiege , Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 12. Dezember 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bunde s- arbeitsgericht Hauck, d ie Richter am Bundesarbeitsgericht Böck und Breinlinger sowie die ehrenamtlichen Richter Eimer und Wroblewski für Recht erkannt: - 2 - 8 AZR 1023/12 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Schles wig - Holstein vom 19. April 2012 - 5 Sa 436/11 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen seit dem 1. April 2011 ein Arbeitsverhältnis besteh t. Der Kläger war seit 16. Juli 2010 bei der T Pe GmbH , einem Zeita r- beitsunternehmen, beschäftigt. Diese Gesellschaft, die Beklagte zu 2. in erster Instanz, firmiert seit September 2010 als T P GmbH (im Folgenden: TP GmbH) . Der Kläger war als Tiefdrucker regelmäßig bei der P Ltd. & Co. KG in A (im Fo l- genden: P) eingesetzt. Außer dem Kläger arbeiteten dort weitere 15 bei der TP GmbH angestellte Tiefdrucker. Mit allen Tiefdruckern hatte die TP GmbH die Anwendung der mit der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeita r- beit und PSA (CGZP) abgeschlossenen Tari fverträge vereinbart. Nachdem die P von der TP GmbH verlangt hatte, ab 1. April 2011 keine Arbeitnehmer mehr zu ihr zu entsenden, deren Arbeitsverträge auf der Basis der CGZP - Tarifverträge geschlossen waren, beschloss die TP GmbH, nicht mehr als U n- ternehme n der Zeitarbeitsbranche tätig zu werden. Den Auftrag zur Entsendung von Zeitarbeitern übernahm daraufhin die Beklagte, ein Tochterunternehmen der TP GmbH. Diese ist ein bundesweit tät i- ges Zeitarbeitsunternehmen mit etwa 900 Leiharbeitnehmern. Sowohl die TP GmbH als auch die Beklagte haben einen Dienstleistungsvertrag mit der T GmbH. Diese stellt der TP GmbH und der Beklagten insbesondere Objektleiter zur Verfügung, welche die von Fremdf irmen entliehenen Arbeitnehmer bei den Entleiherbetrieben betreuen. Vor Ort sind die Objektleiter sowohl für die Entle i- 1 2 3 - 3 - 8 AZR 1023/12 - 4 - herbetriebe als auch für die TP GmbH und die Beklagte Ansprechpartner bzgl. der die Leiharbeitnehmer betreffenden Verwaltungsaufgaben und der Ve r- tragserfüllung. Nach Rücksprache mit den Entleihunternehmen dürfen die O b- jektleiter alle rechtsverbindlichen Erklärungen abgeben, welche sich auf die B e- gründung, Durchführung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse der Leiha r- beitnehmer beziehen. Den Arbeitsvertrag des Klägers mit der T Pe GmbH hatte der bei der T GmbH angestellte Objektleiter G unterschrieben. Zuletzt betreute der für die T GmbH tätige Objektleiter A t sowohl die von der TP GmbH als auch die von der Beklagten zur P entsandten Leiharbe itnehmer. Da die Beklagte nicht über eine ausreichende Zahl von Tiefdruckern verfügte, um den Auftrag der P erfüllen zu können, bot sie unter Vermittlung der TP GmbH über den Ob jektleiter At allen Tiefdruckern der TP GmbH, die bei P eingesetzt waren, an, mit ihr Arbeitsverträge zu schließen. Der Kläger lehnte den Abschluss eines solchen ab. Daraufhin kündigte die TP GmbH das Arbeit s- verhältnis mit dem Kläger mit Schreiben vom 31. s- weise fristgerecht zum nächstmöglichen gesetzlich i- gungsschreiben war vom Objektleiter At unterzeichnet. Mit weiterem Schreiben vom 31. Mai 2011 kündigte die TP GmbH das Arbeitsverhältnis erneut o r- dentlich, nachdem sie zwischenzeitlich ihre Tätigkeit im Zeitarbeitssektor eing e- stellt hatte. Diese Kündigung hat der Kläger nicht angegriffen. Der Kläger vertritt die Ansicht, sein Arbeitsverhältnis sei von der TP GmbH auf die Beklagte übergegangen. Er sei einer von 16 Tiefdruckern gew e- sen, die von der TP GmbH bei deren Kund i n P zur Decku ng des dortigen Pe r- sonalbedarfs eingesetzt worden sei en . Sie seien fest in den Schichtplan an den Rotationsmaschinen eingeteilt gewesen und hätten einen Personalpool gebildet unter der Leitung ihres Disponenten und Sachbearbeiters At. Alle außer ihm und ei nem weiteren Tiefdrucker hätten zwischenzeitlich mit der Beklagten A r- beitsverträge abgeschlossen und würden weiterhin bei der P in A eingesetzt. Nach wie vor nehme der Objektleiter At, nunmehr aufgrund des zwischen der Beklagten und der T GmbH geschlossene n Dienstvertrages, die Objektleitung vor Ort wahr . Er habe nach wie vor das Sagen. Dem stehe insbesondere nicht entgegen, dass dieser weder zuvor Mitarbeiter der TP GmbH gewesen noch 4 5 - 4 - 8 AZR 1023/12 - 5 - jetzt bei der Beklagten angestellt sei, sondern im Rahmen geschlossener D ienstverträge für diese Firmen tätig geworden sei. Die bei der P eingesetzten Tiefdrucker hätten einen Teilbetrieb de r TP GmbH gebildet. Der Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen, dass zwischen ihm und der Beklagten seit dem 1. April 2011 ein Arbeits verhältnis zu den Bedingu n- gen desjenigen Arbeitsverhältnisses besteht, das zuvor zwischen ihm und der TP GmbH bestanden hat. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie beruft sich darauf, dass kein Verwaltungspersonal der TP GmbH zu ihr gewechselt sei. Sie bestreitet, dass der Objektleiter At gegenüber den bei der P eingesetzten Tiefdruckern Dispositionsbefugnis oder gar ein Direktion s- recht habe. Die bei der P eingesetzten Tiefdrucker unterstünden einzig deren Weisungsrecht. P teile die Tiefdrucker je nach Bedarf in ihre Schichten ein und nehme sogar die Urlaubsplanung vor. Disziplinarische Maßnahmen und Einste l- lungen habe die TP GmbH und jetzt sie selbst vorgenommen. Hierfür sei der Objektleiter At zuständig, welcher die Aufgaben in ihrem Auftrage a uf der Grundlage eines mit der T GmbH geschlossenen Werkvertrages durchführe. Das Büro bei der P, von dem aus der Objektleiter At tätig werde, sei kein mat e- rielles Betriebsmittel oder gar eine Außenstelle der TP GmbH gewesen, welche auf sie, die Beklagte, hätte übergehen können. Fach - und Führungskräfte seien von der TP GmbH nicht übernommen worden. Dies sei auch nicht erforderlich gewesen, da sie, die Beklagte, bereits ein großes Zeitarbeitsunternehmen mit entsprechendem Fachpersonal geführt habe. Die an d ie P entliehenen Tiefdr u- cker hätten auch nicht den wesentlichen Teil der Belegschaft der TP GmbH ausgemacht. Noch im März/April 2011 habe diese über weit mehr als 100 A r- beitnehmer verfügt. Der nahezu zeitgleiche Auftragsentzug durch die P sowie der Verlust eines weiteren Großauftrags hätten zu einer schnellen Personalr e- duktion geführt. 6 7 8 - 5 - 8 AZR 1023/12 - 6 - Das Arbeitsgericht hat die Klage auf Bestehen eines Arbeitsverhältni s- ses zwischen dem Kläger und der Beklagten abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgeri cht zurückgewiesen. Mit der vom Senat zug e- lassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter, während die Beklagte die Zurückweisung der Revision beantragt. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist unbegründet. Ein von ihm behauptete r B e- triebsteilübergang von der TP GmbH auf die Beklagte ist nicht gegeben . I. Das Landesarbeitsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Kläger habe nicht dargelegt, dass die Beklagte einen funktionsfähigen Betriebsteil von der TP GmbH übernommen habe. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass die Beklagte allen bei der TP GmbH Beschäftigten und an die P entliehenen 16 Tiefdruckern neue A r- beitsverträge angeboten habe und dann 14 von ihnen z u ihr gewechselt seien. Diese Tiefdrucker allein hätten nämlich bei der TP GmbH keine organisatorisch eigenständige und damit übertragbare wirtschaftliche Einheit dargestellt. Allein die Gesamtheit aus Verwaltungsangestellten, Leiharbeitnehmern und Fac h- ken ntnissen könne den eigenen Zweck haben, Dienstleistungen zu erbringen, die darin bestünden, Entleihunternehmen Arbeitnehmer gegen Entgelt vorübe r- gehend zur Verfügung zu stellen. Auch müsste eine solche Gesamtheit, damit sie eine wirtschaftliche Einheit dar stellen könne, ohne Inanspruchnahme and e- rer wichtiger Betriebsmittel und anderer Teile des Veräußerers einsatzbereit stellten die Leiharbeitnehmer keinen eigenständigen Betriebst eil dar. Die B e- klagte habe kein Verwaltungspersonal der TP GmbH übernommen. Als langjä h- rig tätiges und auf dem Markt etabliertes Leiharbeitsunternehmen mit eigenem Verwaltungspersonal sei die Beklagte für die Steuerung der Einsätze der Tie f- drucker bei P od er anderen Firmen nicht auf Verwaltungspersonal der TP 9 10 11 - 6 - 8 AZR 1023/12 - 7 - GmbH angewiesen. Der Objektleiter At zähle nicht zu dem das Leiharbeitsu n- ternehmen der TP GmbH organisatorisch leitenden Verwaltungspersonal. Di e- ser sei bei der T GmbH angestellt und sei auch vor dem 1 . April 2011 nicht au s- schließlich für die TP GmbH tätig gewesen. Er habe als Arbeitnehmer der T GmbH sowohl im Auftrage der TP GmbH als auch im Auftrage der Beklagten zeitgleich die von beiden Firmen an P entsandten Leiharbeitnehmer betreut. Der Objektleit gehandelt und habe keine eigenständige Entscheidungskompetenz im Hinblick auf die Führung des Zeitarbeitsunternehmens gehabt. Insbesondere habe er über keine eigene Personalentscheidungsbefugni s verfügt. Es sei auch zu b e- rücksichtigen, dass er als Objektleiter bei der P für zumindest zwei Konkurren z- unternehmen tätig gewesen sei. Er habe für mehrere Leiharbeitsunternehmen vor Ort den Kontakt zu den jeweiligen Leiharbeitnehmern und den Auftragg e- be rn sichergestellt, ohne selbst Entscheidungskompetenz zu besitzen. II. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält einer revisionsrechtl i- chen Überprüfung stand. 1. Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht zunächst davon aus, dass Voraussetzung für ei nen Betriebsteilübergang iSd. § 613a Abs. 1 BGB von der TP GmbH auf die Beklagte das Bestehen eines übergangsfähigen Teilbetriebes bei der TP GmbH gewesen wäre. Für die Abgrenzung von Betrieb und Betriebsteil ist eine Gesamtb e- trachtung maßgeblich, bei wel cher die wirtschaftliche Einheit und ihre Identität im Mittelpunkt stehen. Auch beim Erwerb eines Betriebsteils ist es erforderlich, dass die wirtschaftliche Einheit ihre Identität wahrt. Daher muss eine Teileinheit des Betrieb e s auch beim früheren Betrieb sinhaber die Qualität eines Betrieb s- teils gehabt haben. Schon beim bisherigen Betriebsinhaber muss also - in A n- lehnung an § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG - eine selbständige abtrennbare o r- ganisatorische Einheit gegeben sein, mit der innerhalb des betrieblic hen G e- samtzweckes ein Teilzweck verfolgt wird. Das Merkmal des Teilzweck e s dient zur Abgrenzung der organisatorischen Einheit; im Teilbetrieb müssen aber nicht andersartige Zwecke als im übrigen Betrieb verfolgt werden. Ergibt die G e- 12 13 14 - 7 - 8 AZR 1023/12 - 8 - samtbetrachtung eine identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Teileinheit, so muss diese beim Erwerber im Wesentlichen unverändert fortb e- stehen. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung können wesentliche Änderungen in der Organisation, der Struktur o der im Konzept einer Identitätswahrung entg e- genstehen. Allerdings muss der übertragene Unternehmens - oder Betriebsteil seine organisatorische Selbständigkeit beim Betriebserwerber nicht vollständig bewahren. Es genügt, dass dieser die funktionelle Verknüpf ung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehält und es ihm derart ermöglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftl i- chen Tätigkeit nachzugehen (vgl. BAG 27. Januar 2011 - 8 AZR 326/09 - Rn. 23 mwN) . 2 . Unter Beachtung dieser Grundsätze hat die Beklagte keinen Betriebsteil von der TP GmbH übernommen. a) Zwar ist die Beklagte in die Vertragsbeziehungen zwischen der TP GmbH und der P eingetreten und stellt dieser - wie bisher die TP GmbH - Tie f- drucker al s Leiharbeitnehmer zur Verfügung. Diese Auftragsnachfolge stellt für sich allein betrachtet jedoch noch keinen Betriebsteilübergang dar (st. Rspr. , vgl. BAG 23. Mai 2013 - 8 AZR 207/12 - Rn. 23 mwN) . Erforderlich für das Vo r- liegen eines Betriebs - oder Betr iebsteilübergangs ist vielmehr zusätzlich die Übernahme eines übergangsfähigen Betrieb e s oder Betriebsteils. Kennzeic h- nend für Leiharbeitsunternehmen wie die TP GmbH ist im Allgemeinen das Fe h len einer eigenen Betriebsorganisation, nach der in einem solche n Unte r- nehmen verschiedene entsprechend der Organisation des Veräußerers a b- trennbare wirtschaftliche Einheiten bestimmt werden können (EuGH 13. September 2007 - C - 458/05 - [ Jo u ini ] Rn. 33 , Slg. 2007, I - 7301 ) . b) Bei Leiharbeitsunternehmen ist deshalb bei der Prüfung, ob eine solche Übernahme vorliegt, mangels einer abgrenzbaren Organisationsstruktur eine Prüfung vorzunehmen, bei welcher deren Besonderheiten Rechnung getragen wird, anstatt zu untersuchen, ob ihrer Organisationsstruktur nach eine wir t- schaftl iche Einheit vorgelegen hat, welche übernommen worden ist. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob die vom Veräußerer übertragenen Betrieb s- 15 16 17 - 8 - 8 AZR 1023/12 - 9 - mittel bei ihm eine einsatzbereite Gesamtheit dargestellt haben, die als solche dazu ausgereicht hat, die für die wi rtschaftliche Tätigkeit des Unternehmens charakteristischen Dienstleistungen ohne Inanspruchnahme anderer wichtiger Betriebsmittel oder anderer Unternehmensteile erbringen zu können ( vgl. EuGH 13. September 2007 - C - 458/05 - [ Jo u ini ] Rn. 34 , Slg. 2007, I - 7 301 ) . Die Tätigkeit von Leiharbeitsunternehmen ist dadurch gekennzeichnet, dass sie entleihenden Unternehmen - wie im Streitfalle der P - Arbeitnehmer vorübergehend zur Verfügung stellen, damit diese dort verschiedene Aufgaben entsprechend den Bedürfnisse n und nach Anweisung des Entleihunternehmens wahrnehmen. Die Ausübung solcher Tätigkeiten erfordert insbesondere Fac h- kenntnisse, eine geeignete Verwaltungsstruktur zur Organisation des Verle i- hens der Arbeitnehmer und eine Gesamtheit von Leiharbeitnehmern, die sich in die entleihenden Unternehmen integrieren und für diese die geforderten Aufg a- ben wahrnehmen können. Dagegen sind weitere bedeutende Betriebsmittel für die Ausübung der in Rede stehenden wirtschaftlichen Tätigkeiten nicht notwe n- dig (EuGH 13. Sept ember 2007 - C - 458/05 - [ Jo u ini ] Rn. 35 , Slg. 2007, I - 7301 ) . An diesen Grundsätzen ändert im Streitfalle die Tatsache nichts, dass die von der TP GmbH an die P entliehenen Tiefdrucker in deren Betriebsablauf eingegliedert waren, also insbesondere in die S chichtpläne an den Rotation s- maschinen eingeteilt waren. Die der P überlassenen Arbeitnehmer blieben nä m lich gleichwohl wesentliche Elemente, ohne die es der TP GmbH als Lei h- arbeitsunternehmen seinem Wesen nach nicht möglich gewesen wäre, ihre wirtschaftlic he Tätigkeit auszuüben. Außerdem bestätigt der Umstand, dass die überlassenen Arbeitnehmer mit der TP GmbH durch ein Arbeitsverhältnis ve r- bunden waren und dass sie unmittelbar von ihr entlohnt wurden, ihre Zugeh ö- rigkeit zur TP GmbH und folglich ihren Beitr ag zum Vorliegen einer wirtschaftl i- chen Einheit in diesem Unternehmen (vgl. EuGH 13. September 2007 - C - 458/05 - [ Jo u ini ] Rn. 36 , Slg. 2007, I - 7301 ) . c) Allerdings kann nur die Gesamtheit aus Verwaltungsangestellten, Lei h- arbeitnehmern und Fachkenntnissen den eigenen Zweck haben, Dienstleistu n- gen zu erbringen, die darin bestehen, dem einzelnen Entleihunternehmen A r- 18 19 20 - 9 - 8 AZR 1023/12 - 10 - beitnehmer vorübergehend gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen. Weiterhin muss für das Vorliegen einer übertragungsfähigen wirtschaftlichen Einh eit hi n- zukommen, dass diese ohne Inanspruchnahme anderer wichtiger Betriebsmittel und ohne Inanspruchnahme anderer Teile des Veräußerers einsatzbereit ist (vgl. EuGH 13. September 2007 - C - 458/05 - [ Jo u ini ] Rn. 37 , Slg. 2007, I - 7301 ) . Die Beklagte hat von der TP GmbH keinen solchen übergangsfähigen Betriebsteil übernommen. Außer den Auftragsbeziehungen zur P hat sie ledi g- lich 14 der ehemals bei der P eingesetzten Tiefdrucker der TP GmbH übe r- nommen. Diese Arbeitnehmer allein hatten bei der TP GmbH keine übergang s- fähige wirtschaftliche und organisatorische Einheit dargestellt. Ohne das bei der TP GmbH vorhandene Verwaltungspersonal waren diese Arbeitnehmer nicht einsatzfähig und zwar weder bei der P noch bei einem anderen Entleihunte r- nehmen. So bedarf es e iner Vielzahl von verwaltungstechnischen Einzelma ß- nahmen, um die Entsendung und die arbeitsvertragliche Betreuung der en t- sandten Leiharbeitnehmer zu ermöglichen. Dies gilt zuvörderst bzgl. der En t- lohnung. Solches Personal, welches für die Betreuung der übe rnommenen und GmbH nicht übernommen. Diese Aufgaben nimmt die Beklagte mit ihrem b e- reits vorhandenen Personal wahr. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die TP GmbH un d die B e- klagte in vertraglichen Beziehungen mit der T GmbH stehen und diese für beide Unternehmen Dienstleistungen in der Form erbringt, dass sie Objektleiter zur Verfügung stellt, welche sowohl die von der TP GmbH als auch die von der B e- klagten verliehene n Arbeitnehmer bei den jeweiligen Entleihunternehmen b e- treuen und den Leiharbeitnehmern ebenso wie den entleihenden Unternehmen als stellvertretende Ansprechpartner der TP GmbH und der Beklagten zur Ve r- fügung stehen sowie nach Rücksprache mit den Kunden re chtserhebliche E r- klärungen bzgl. Begründung, Durchführung und Beendigung der Arbeitsverhäl t- nisse der Leiharbeitnehmer abgeben dürfen. 21 22 - 10 - 8 AZR 1023/12 - 11 - Diese Objektleiter, darunter auch der für die Betreuung der bei der TP GmbH angestellten und zur P entsandten Leiharbeitnehmer zuständige Objek t- leiter At, waren nicht bei der TP GmbH , sondern bei der T GmbH angestellt. Damit bediente sich die TP GmbH betriebsfremde r Dritte r zur Erledigung eines Teils ihrer verwaltungstechnischen Aufgaben gegenüber ihren zur P ents andten und von der Beklagten übernommenen Tiefdrucker n . Nach der Rechtsprechung des EuGH ist für die Annahme einer übe r- tragungsfähigen einsatzfähigen Gesamtheit zu prüfen, ob die vom Veräußerer übertragenen Betriebsmittel als solche ausreichen, die für di e wirtschaftliche Tätigkeit des Leiharbeitsunternehmens charakteristischen Dienstleistungen o h- ne Inanspruchnahme anderer wichtiger Betriebsmittel oder anderer Unterne h- mensteile zu erbringen (vgl. EuGH 13. September 2007 - C - 458/05 - [ Jo u ini ] Rn. 34 , Slg. 2 007, I - 7301 ) . Danach schließt die Inanspruchnahme von Arbei t- nehmern eines anderen Unternehmens , dh. der T GmbH, durch die TP GmbH zur Sicherstellung eines vertrags - und ordnungsgemäßen Einsatzes von Lei h- arbeitnehmern bei den Entleihunternehmen die Annahme einer beim Veräuß e- rer, dh. der TP GmbH, existierenden übergangsfähigen wirtschaftlichen Einheit aus. Die Beklagte hat auch nicht die vertraglichen Beziehungen, welche zw i- schen der TP GmbH und der T GmbH, bei welcher die der TP GmbH zur Verf ü- gung gestellten Objektleiter angestellt waren, übernommen. Diese waren nä m- lich bereits vor der Übernahme der 14 Tiefdrucker durch die Beklagte sowohl für diese als auch für die TP GmbH aufgrund der mit der T GmbH bestehenden Dienstleistungsverträge tätig. 23 24 - 11 - 8 AZR 1023/12 II I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO . Hauck Böck Breinlinger Eimer Wroblewski 25
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