Bundesarbeitsgericht Urteil vom 11. Dezember 2014 Achter Senat - 8 AZR 943/13 - I. Arbeitsgericht Gera Urteil vom 18. September 2012 - 2 Ca 216/12 - II. Thüringer Landesarbeitsgericht Urteil vom 5. September 2013 - 6 Sa 361/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Betriebsübergang - mehrere Betriebsübergänge - Adressat des Wide r- spruchs nach § 613a Abs. 6 BGB Bestimmung: BGB § 613a Abs. 6 Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 8 AZR 369/13 - vom 24. April 2014 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 943/13 6 Sa 361/12 Thüringer Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 11. Dezember 2014 URTEIL Förster , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungs beklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungs klägerin und Revisionsbeklagte, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 11. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Hauck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Breinlinger, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Wi nter sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Mallmann und Kandler für Recht erkannt: - 2 - 8 AZR 943/13 - 3 - 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Th ü- ringer Landesarbeitsgerichts vom 5. September 2013 - 6 Sa 361/12 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung - auch über die Kosten der Revision - an das La n- desarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten um die Frage, ob zwischen ihnen nach zwei B e- triebsübergängen , zu denen der Kläger - jeweils im Nachhinein - dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprochen hat, ein Arbeitsverhältnis besteht. Der Kläger ist seit 1992 bei der Beklagten, einem bundesweit tätigen Telekommunikati onsunternehmen, und ihren Rechtsvorgängerinnen beschä f- tigt. Bei der Beklagten arbeitete er zuletzt im Callcenter G . Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers ging am 1. September 2007 von (V) über. Darüber war der Kläger durch ein Un terrichtungsschreiben der V vom 26. Juli 2007 informiert worde n. Der Kläger hat diesem Übergang seines Arbeitsverhältnisses zunächst nicht widersprochen und arbeitete nach dem Betriebsübergang für die V . Am 1. Dezember 2008 erfolgte ein weiterer Betriebsübergang, von der V auf die T G GmbH (T). Mit Schreiben vom 25. Oktober 2008 wurde der Kläger darüber unterrichtet. Der Kläger hat auch diesem Übergang seines Arbeitsve r- hältnisses zunächst nicht widerspro chen . Er arbeitete forthin für die T . Einen von der T angebotenen neuen Arbeitsvertrag zu schlechteren Arbeitsbedingu n- gen unterschrieb der Kläger nicht . 1 2 3 4 - 3 - 8 AZR 943/13 - 4 - Der Kläger widersprach mit Schreiben vom 3. März 2010 dem Übe r- gang seines Arbeitsverhältnisses von der V auf die T . Diesbezüglich erhob er im April 2010 Klage vor dem Arbeitsgericht B gegen die V, u a. mit dem A n trag festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht. Das Verfahren ruhte zeitweise. Im August 2013 erklärte der Kläger die Klag e rüc k- nahme, der die V jedoch nicht zustimmte. Nach Hinweis des Senats zur Vo r- greiflichkeit des Verfahrens zum Widerspruch gegen den Übergang des A r- beitsverhältnisses von der V auf die T hat der Kläger erklärt, er habe das Ve r- fahren vor dem Arbeitsgericht B wieder aufgenommen. Mit Urteil vom 26. Mai 2011 ( - 8 AZR 18/10 - ) entschied der Senat zu einem wortgleichen Unterrichtungsschreiben der V, ebenfalls vom 26. Juli 2007, aber ein anderes Arbeitsverhältnis betreffend, dass die Unterrichtung fehlerhaft war. Mit Schreiben an die Beklagte vom 24. Oktober 2011 widersprach der Kläger dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der Beklagten auf die V. Die T kündigte das Arbeitsverhältnis im November 2011 wegen B e- triebsstil l legung zum 30. Juni 2012. Die vom Kläger dagegen erhobene Künd i- gungsschutzklage wurde rechtskräftig abgewiesen. Mit seiner diesbezüglich erhobenen Klage hat d er Kläger die Auffa s- sung vertreten, wegen der fehlerhaften Unterrichtung vom 26. Juli 2007 über den ersten Betriebsübergang von der Beklagten auf die V habe die Wide r- spruchsfrist nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht zu laufen begonnen. Sein Widerspruch vom 24 . Oktober 2011 sei rechtzeitig erfolgt. Der Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen, dass zwischen den Parteien über den 1. September 2007 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht. Ihren Antrag auf K lageabweisung hat die Beklagte vor allem damit b e- gründet, das Widerspruchsrecht des Klägers sei verwirkt. 5 6 7 8 9 10 11 - 4 - 8 AZR 943/13 - 5 - Das Arbeitsgericht hat d er Klage stattgegeben . Die Berufung de r B e- klagten hatte vor dem Landesarbeitsgericht Erfolg , das die Klage abgewiesen hat . Mi t der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl ä- ger sein Klageziel weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Ob der Kläger gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der Beklagten auf die V e inen wirksamen Widerspruch noch einlegen konnte , kann noch nicht entschieden werden. Dies hängt zunächst von der bisher nicht geklärten Frage ab , ob die Beklagte beim Widerspruch vom 24 . Oktober 2011 v . § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB r m gege n- über keine Widerspruchsmöglichkeit (mehr) vor gesehen ist . A. Das Landesarbeitsgericht hat seine klage abweisen de Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Recht zum Widerspruch sei zum Zei t- punkt seiner Ausübung verwirkt gewesen. N ach - wie hier - vier Jahren und fast dr ei Monaten sei d as Zeitmoment erfüllt . Auch das Umstandsmoment sei erfüllt, denn der Kläger habe mit verschiedenen gegen die V und die T erhobenen Feststellungsklagen über sei n Arbeitsverhältnis disponiert. Das Wissen über dies e Klagen sei der Beklagten zuzurechnen. B . Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält der revisionsrechtl i- chen Überprüfung nicht stand. Ob die zulässige Klage begründet ist, kann noch nicht entschie den werden . I. Die vo m Landesarbeitsgericht gegebene Begründung rechtfertigt nicht den Schluss, dass das Widerspruchsrecht gegen den Übergang des Arbeit s- verhältnisses am 1. September 2007 im Zeitpunkt seiner Ausübung am 24 . Oktober 2011 verwirkt war. 12 13 14 15 16 - 5 - 8 AZR 943/13 - 6 - 1. Das Landesarbeitsgericht hat das Umstandsmoment als erfüllt anges e- hen, weil der Kläger gegen die V vor dem Arbeitsgericht B und gegen die T vor dem Arbeitsgericht G Feststellungsklagen mit dem Ziel der Anwendung der T a- rifverträge der Beklagten in seinem Arbeitsverhältnis - jedenfalls was die V b e trifft mit - erhoben hat. 2. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger durch diese Klagen nicht über sein Arbeitsverhältnis disponiert. a) Die nach § 286 Abs. 1 Sa tz 1 ZPO gewonnene tatrichterliche Überze u- gung ist nur beschränkt revisibel. Sie kann revisionsrechtlich nur darauf übe r- prüft werden, ob sich das Landesarbeitsgericht entsprechend diesem gesetzl i- chen Gebot mit dem Prozessstoff umfassend und widerspruchsfre i auseina n- dergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt ( vgl. ua. BAG 26. J uni 2014 - 8 AZR 547/13 - Rn. 42 mwN; 27. März 2014 - 6 AZR 989/12 - Rn. 37 mwN ) . Dies gilt auch für die Beurteilung der Frage, ob ein Recht verwirkt ist ( näher BAG 15. März 2012 - 8 AZR 700/10 - Rn. 32 mwN; 24. Februar 2011 - 8 AZR 699/09 - Rn. 27 mwN; 17. Januar 2007 - 7 AZR 23/06 - Rn. 28 mwN ) . b) Diesem Prüfungsmaß stab hält das U rteil des Landes arbeitsgerichts nicht stand. aa) Es stellt grundsätzlich keine Disposition über das Arbeitsverhältnis dar, wenn eine Klage auf Feststellung bestimmter bestehender Arbeitsbedingungen erhoben wird , ohne dass der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses ve r- ändert wird . Darin liegt ke in Erklärungswert im Sinne eines Umstandsmoments . Dies gilt jedenfalls dann, wenn es - wie im vorliegenden Zusammenhang - o f- fenkundig um die Siche rung bisheriger Vertrags bedingungen i m Arbeitsverhäl t- nis ge ht , nämlich um die Frage, welche tariflichen Regelungen aufgrund a r- beitsvertraglicher Bezugnahme auf das bestehende Arbeitsverhältnis anzuwe n- den sind ( vgl. zu dieser Anwendungsfrage ua. BAG 14. Dezember 2011 - 4 AZR 179/10 - ) . Solange nicht klar - ggf. ge richtlich festgestellt - ist, wer nach einem Widerspruch/mehreren Widersprüchen tatsächlich der Arbeitgeber ist, ist 17 18 19 20 21 - 6 - 8 AZR 943/13 - 7 - es nur folgerichtig, wenn eine solche Feststellungs klage nicht nur gegen einen der fraglichen Arbeitgeber ge richtet w ird . bb) Aus dem vom Landesar beitsgericht herangezogenen Senatsurteil vom 15. März 2012 ( - 8 AZR 700/10 - Rn. 37 f.) ergibt sich nichts anderes. Dieses behandelt eine besondere Situation und nicht vergleichbare Gesamtumstände . Dort ergab sich - anders als hier - , dass der Kläger die Veränderung des rechtl i- chen Bestandes seines Arbeitsvertrags zwischenzeitlich angenommen hatte und zudem in die Würdigung der Gesamtumstände die Zusammenschau mit dem Vorliegen eines besonders gewichtigen Zeitmoments einfloss. cc) Da ss der Kläger zwar die beiden Betriebserwerber auf Anwendung der Tarifverträge der Beklagten in Anspruch genommen hat , jedoch nicht - oder erst spät und mit anderem Klageinhalt - die Beklagte , ist folgerichtig . Schließlich ging es bei den Feststellungsklag en um Arbeitsbedingungen aus der Zeit bei der Beklagten, die d er Kläger mit dem angestrebten Weiterbestehen des A r- beitsverhältnisses mit der Beklagten als grundsätzlich gesichert ansehen durfte. dd) D V kommt keine Bedeutung zu. Darin kommt eine Begrenzung zu m Ausdruck , die unter Umständen wie hier regelmäßig mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsg e- richts zu r Vertragsauslegung bei einer Bezugnahme auf Tarifvertrag in sog. Al t- verträgen aus der Zeit vor dem 1. Januar 2002 ( vgl. dazu BAG 11. Dezember 2013 - 4 AZR 473/12 - Rn. 19 mwN ) zusammenhängt. ee) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann im Rahmen der Prüfung von Verwirkung eine Zurechnung von Wissen zwar die Wide r- spruchsadressaten iSv . § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB betreffen ( dazu BAG 24. Februar 2011 - 8 AZR 699/09 - Rn. 31 f.) t- geberin. II. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellt sich nicht aus and e- ren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO) . Es liegt mangels Entscheidungsreife auch kein Fall von § 563 Abs. 3 ZPO vor. Das angefochtene Urteil ist deshalb 22 23 24 25 26 - 7 - 8 AZR 943/13 - 8 - aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbe itsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO) . 1. Das Widerspruchsrecht bezüglich des Über gangs des Arbeitsverhäl t- nisses bei Betriebsübergang ist zwar in der Richtlinie 200 1 / 23/EG des Rates vom 1 2 . März 200 1 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von U n- ternehmen, Betrieben oder Unternehmens - oder Betriebsteilen (ABl. EG L 82 vom 22. März 2001 S. 16 ) nicht ausdrücklich geregelt, jedoch in der Rechtspr e- chung des EuGH anerkannt (ua. EuGH 16. Dezember 1992 - C - 132/91, C - 138/91 und C - 139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 30 ff. mwN, Slg. 1992, I - 6577) . Der Inhalt jenes Rechts ist unionsrechtlich nicht ausgestaltet; d ie Rechtsfolgen e i- nes Widerspruchs für das Arbeitsverhältnis richten sich nach nationalem Recht (ua. EuGH 16 . Dezember 1992 - C - 132/91, C - 138/91 und C - 139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 37 , aaO ) . Für die Voraussetzungen des Widerspruchsrechts ergibt sich nichts anderes. Zudem verpflichtet d ie Richtlinie die Mitgliedstaaten schon nicht, die Aufrechterhaltung des Arbeits vertrags oder Arbeitsverhältnisses mit dem Veräußerer für den Fall vorzusehen, dass der Arbeitnehmer sich frei dafür entscheidet, den Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis nicht mit dem Erwe r- ber fortzusetzen ( EuGH 16. Dezember 1992 - C - 132/91, C - 138/91 und C - 139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 3 5, aaO ) . 2 . Ob der Widerspruch vom 24 . Oktober 2011 gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses am 1. September 2007 wirksam war, kann erst entschi e- den werden, wenn geklärt ist, ob die Beklagte zu dem genannten Zeitpunkt in iSv. § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB war oder nur ein e in . Dies hängt von dem Ausgang des Rechtsstreits zum zuvor erfolgten, also zeitlich ersten Widerspruch vom 3. März 2010 gegen den Übergang des Arbeitsv erhältnisses des Klägers von der V auf die T ab . 27 28 - 8 - 8 AZR 943/13 - 9 - a) Nach dem Wortlaut des § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB ist der Widerspruch bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber einem ehemal i- gen Arbeitgeber ist danach nicht gegeben (vgl. auch BAG 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - ) . aa) (Brockhaus - Wahrig Deutsches Wörte r- buch S. 703 [1980]) (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. S. 607) ; (Knaurs Lexikon der sinnverwandten Wörter S. 116) . Bezogen auf e i- aktuellen Arbeitgeber den Betrieb innehatte. Ein noch weiter zurückliegender t- lauts des § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB. bb) Auch systematische Überl egungen führen zu dem Ergebnis, dass der werden kann ( näher BAG 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - Rn. 19 ff. ) . cc) Dies entspricht der Gesetzesbegründung (BT - Drs. 14/7760 S. 20) für das Widerspruchsrecht. Mit der Würde des Menschen, dem Recht auf freie En t- faltung der Persönlichkeit und dem Recht auf freie Arbeitsplatzwahl (Art. 1, 2 und 12 GG) wäre es unvereinbar , wenn ein Arbeitnehmer verpflichtet würde, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat (BAG 22. April 1993 - 2 AZR 50/92 - ; ebenso zu der Richtlinie 2001/23/EG: EuGH 16. Dezem - ber 1992 - C - 132/91, C - 138/91 und C - 139/91 - [Katsikas ua. ] Rn. 32, Slg. 1992, I - 6577; vgl. auch Art. 1 und Art. 15 der Charta der Grundrechte der Europä i- schen Union) . 29 30 31 32 - 9 - 8 AZR 943/13 - 10 - (es handelt sich im Rahmen des § 613a BGB immer um das eine, nicht um mehrere Arbeitsverhältnisse) zwischenzeitlich vom Ersterwerber (bisheriger Arbeitgeber) auf einen Zweiterwerber (neuer I n- haber) übergegangen und dagegen ein Widerspruch nicht oder nicht erfolgreich erhoben worden, stellt sich die Frage einer Verpflichtung, für einen Arbeitgeber zu ar beiten, der nicht frei gewählt worden ist , nur noch in Bezug auf den Zweit - erwerber (neuer Inhaber) . b) Es ist derzeit nicht geklärt, ob die Beklagte im Zeitpunkt des Wide r- spruchs vom 24. Oktober 2011 bisherige ( oder ehemalige ) Arb eitgeberin des Klägers war. Davon hängt es ab, ob - abgesehen von der erst danach zu pr ü- fenden Frage einer Verwirkung - ein solches Widerspruchsrecht im Oktober 2011 überhaupt noch bestand. Der Ausgang des Rechtsstreits über den Wide r- spruch vom 3. März 201 0 zum Übergang des Arbeitsverhältnisses im Betrieb s- übergang vom 1. Dezember 2008 ist abzuwarten ; falls der Kläger darin erfol g- reich ist, ein eventuell grundsätzlich bestehendes Widerspruchsrecht also auch nicht verwirkt ist, führt der auf den Zeitpunkt des Betriebsübergangs zurückwi r- kende Widerspruch dazu, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers über den 1. Dezember 2008 hinaus unverändert zunächst mit der V fortbesteht (st. Rspr. des Senats, vgl. BAG 20. Mai 2010 - 8 AZR 734/08 - Rn. 32; 13. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - Rn. 41 mwN, BAGE 119, 91) . Die Beklagte wäre dann bei Z u- gang des Widerspruchs vom 24. Oktober 2011 Klägers gewesen. Diese Situation unterstellt, wäre die nach dem Widerspruch im November 2011 ausgesprochene Kündig ung der T ins Leere gegangen und hätte das Arbeitsverhältnis nicht beenden können. 3. Das Landesarbeitsgericht wird zunächst den Ausgang des vorgreifl i- chen Rechtsstreits abzuwarten haben. Erst danach kann es, falls das Wide r- spruchsrecht am 24. Oktober 201 1 noch best and, die Frage einer Verwirkung 33 34 35 - 10 - 8 AZR 943/13 bezogen auf diesen Widerspruch prüfen und entscheiden, welche Umstände diesbezüglich von Bedeutung sein können. Hauck Breinlinger Winter Mallmann R. Kandler
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