Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. April 2014 Achter Senat - 8 AZR 369/13 - I. Arbeitsgericht Gera Urteil vom 21. Mai 2012 - 1 Ca 113/12 - II. Thüringer Landesarbeitsgericht Urteil vom 5. Februar 2013 - 1 Sa 189/12 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichworte: Betriebsübergang - mehrere Betriebsübergänge - Adressat des Widerspruchs nach § 613a Abs. 6 BGB Bestimmung: § 613a Abs. 6 Leits a tz: gegen den letzten Übergang des Arbeitsverhältnisses infolge des letzten Betriebsübergangs. - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 369/13 1 Sa 189/12 Thüringer Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 24. April 2014 URTEIL Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 24. April 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Hauck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Breinlinger, die Ric h- terin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter sowie die ehrenamtlichen Richter Kandler und Avenarius für Recht erkannt: - 2 - 8 AZR 369/13 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 5. Februar 2013 - 1 Sa 189/12 - wird zurückgewiesen . Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten um die Frage, ob zwischen ihnen ein Arbeitsve r- hältnis nach mehreren Betriebsübergängen aufgrund des Widerspruchs des Klägers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses besteht. Der Kläger war 1978 in die Dienste einer der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten getreten. Bei der Beklagten arbeitete der Kläger seit dem Jahr 2000 als Kundenberater im Callcenter G , seine monatliche Brutto vergütung betrug damals ca. 3.000,00 Euro. Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers ging am 1. September 2007 von (V ) über. Davon war der Kl ä ger durch ein U n- terrichtungsschreiben der V vom 26. Juli 2007 info r miert wo r den. Der Kläger erhob damals keinen Widerspruch gegen den Übe r gang seines Arbeit s verhäl t- nisses. Er erhielt von der V im November 2007 einen neuen Arbeit s vertrag, e gonnen haben solle und in dem der übernommene soziale und rechtliche B e sitzstand oder die Tatsache eines Betriebsübergangs keine E r wähnung fand. Z um 15. Februar 2008 nahm die V eine Versetzung des Kl ä gers vor, der zufolge er nicht mehr wie bisher C e n e- ration 1, Service Center, Abte i sein sol l t e, bei a n son s- ten unveränderten Bedi n gungen. 1 2 3 - 3 - 8 AZR 369/13 - 4 - Mit Datum vo m 25. Oktober 2008 wurde der Kläger von der V und e i ner T G GmbH (T ) über einen (weiteren) B e trieb s übergang von der V auf die T u n- terrichtet, der am 1. Dezember 2008 stattfand und dem der Kl ä ger nicht wide r- sprach. Nac h einem Jahr Weiterarbeit für T erhielt er im Dezember 2009 den Entwurf eines neuen Arbeitsvertrages, den der Kläger schließlich am 30. Dezember 2009 unterschrieb. Die Arbeitsbedingungen des Klägers ände r- ten sich. Die Vergütung wurde um ca. 1/3 auf kn app 2.100,00 Euro abgesenkt (mit Lohnausgleichsbeiträgen bis September 2010). Die Zusage zur betriebl i- chen Altersversorgung wurde zum 31. Dezember 2009 zurückgenommen. Die Wochenarbeitszeit wurde von 38 auf 39 Stunden erhöht. Im Gegenzug verzic h- tete T bis zum 30. November 2013 auf den Ausspruch betriebsbedingter Kü n d i- gungen am Standort G mit Ausnahme einer Betriebsstilllegung. Für diesen Ausnahmefall waren arbeitsvertragliche Lohnausgleichszahlungen ve r einbart. Der Kläger arbeitete gemäß diesen arbe itsvertragl ichen Bedingungen für die T in den Jahren 2010 und 2011. Nach den protokollierten Fes t stellungen in der Berufungsverhandlung hat der Kläger bestätigt, auch später dem Übe r gang seines Arbeitsverhältnisses auf T nicht widersprochen zu ha ben. Mit Urteil vom 26. Mai 2011 ( - 8 AZR 18/10 - ) entschied der Senat zu einem wor t gleichen Unterrichtungsschreiben der V , ebenfalls vom 26. Juli 2007, aber ein anderes Arbeitsverhältnis betreffend, dass die Unterrichtung fe h lerhaft war. Eine Pressemit teilung wurde zu diesem Urteil nicht herausgegeben. Der Kläger will davon aus der Presse erst im Winter 2011 erfahren haben. Er ließ unter dem 27. Januar 2012 durch seinen Prozessbevollmächtigten gege n über der Beklagten dem Übergang seines Arbeitsverhältni s übe r- gang vom 31.07.2007 in die V e chen. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts betraf dieses Wide r spruchsschreiben trotz mehrerer redaktioneller Fehler das Arbeitsverhältnis des Klägers. 4 5 6 - 4 - 8 AZR 369/13 - 5 - Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 28. August 2013 wurde die T O September 2013 in das Ha n- delsregister eingetragen wurde (HRB des Amtsgerichts H ). Über d eren Ve r m ö- gen wurde nach Bestellung e i nes vorläufigen Insolvenzve r walters unter dem 10. Oktober 2013 am 16. Januar 2014 das Insolvenzverfa h ren eröffnet (AG H ). Die G e sellschaft ist aufgelöst. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, im Januar 2 012 noch dem Übergang seines Arbeitsverhältniss es von der Beklagten auf die V im So m mer 2007 widersprechen gekonnt zu haben . Die damalige Unterrichtung über den Betriebsübergang sei fehlerhaft gewesen und habe die Monatsfrist zum Wide r- spruch nach § 613a Abs. 6 BGB nicht in Gang gesetzt. Er hat beantragt festzustellen, dass das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis nicht mit Betriebsübergang auf die V GmbH zum 1. September 2007 b e endet worden ist, so n- dern zu d en am 30. August 2007 geltenden Vertragsb e- dingungen unverändert fortbesteht. Ihren Antrag auf Klageabweisung hat die Beklagte vor allem damit b e- gründet, das Widerspruchsrecht des Klägers sei verwirkt. Ohne dass de r zwischen dem Kläger und T geschlossene neue A r- beitsvertrag vorgelegen hätte , hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben . Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzl i- che Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die Wiederherstellung des ers t- instanzlichen Urteils. 7 8 9 10 11 - 5 - 8 AZR 369/13 - 6 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. Einen Widerspruch gegen den früheren Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der Beklagten auf die V konnte der Kläger, dessen Arbeitsve rhältnis mittlerweile mit T besteht, nicht mehr einlegen, § 613 Abs. 6 Satz 2 BGB. A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Klage sei zulässig. Es bestehe ein rechtliches Interesse des Klägers an der Feststellung der von ihm behaupteten Rechtsbeziehung zur Beklagten. Jedoch sei die Klage unbegründet. Zwar habe der Kläger am 27. Januar 2012 dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der Beklagten auf die V widersprochen, was eine Auslegung und die Zusammenschau des Widerspruchsschreibens mit der Vollmacht und der unmittelbar darauf erhob e- nen Klage ergebe. Auch sei der Widerspruch nicht verfristet gewesen, weil das Unterrichtungsschreiben, wie vom Senat and erweitig entschieden, fehlerhaft gewesen sei und die Frist zur Erklärung des Widerspruchs gegen den Übe r- gang des Arbeitsverhältnisses nicht in Lauf zu setzen vermochte. Der Kläger habe aber sein Recht zum Widerspruch verwirkt. Nach 54 Monaten könne durcha us von einer Verwirklichung des Zeitmoments ausg e- gangen werden. Mit dem Abschluss des so genannten Sanierungsarbeitsve r- trages sei das Arbeitsverhältnis mit T auf eine neue Grundlage gestellt wo r den. Somit habe der Kläger mit dem nächsten Übernehmer ei ne Disposition über das Arbeitsverhältnis als Ganzes getroffen und das Umstandsmoment verwir k- licht. Die Disposition gegenüber dem Zweiterwerber des Betriebes mü s se einer Disposition gegenüber dem Erst erwerber gleichstehen. Dies müsse insbeso n- dere i- terwerber keine Verantwortungsgemeinschaft bestehe und die Verwirkung des Rechts zum Widerspruch eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben sei, bei dem das Interesse des Vertrauensschutzes beim Verpflicht e- ten das Interesse des zum Widerspruch Berechtigten überwiegen solle. 12 13 14 - 6 - 8 AZR 369/13 - 7 - B. Der Senat folgt dem i m Ergebnis. Die Frage der Verwirkung des Wide r- spruchsrechts stellt sich jedoch in Konstellationen wie der vorliegenden schon deswegen nicht, weil nach dem Gesetz die betroffenen Arbeitnehmer nicht W i- derspruch gegen den Übergang ihres mittlerweile bei einem Nacherwerber b e- stehenden Arbeitsverhältnisses auf einen Ersterwerber einlegen können. I. Seinen Widerspruch gegen den Übergang d es Arbeitsverhä ltnisses am 1. September 2007 auf die V hat der Kläger am 27. Januar 2012 gegenüber der Beklagten erklärt. Die Erklärung erfolgte damit entgegen § 613 a Abs. 6 Satz 2 - T - s herigen Arbei t- (V ), sondern gegenüber der Beklagten als einer früh e ren A r beitgeb e rin. Eine solche Widerspruchsmöglichkeit besteht nach dem G e setz nicht. 1. Der Widerspruch gegenüber einem ehemaligen Arbeitgeber ist nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht möglich . eitgeber in der Situ a- tion, in der sich der Kläger im Januar 2012 nach zwei Betriebsübergängen b e- fand, wäre im Sinne des Gesetzes die V gewesen. B (Brockhaus - Wahrig Deutsches Wörterbuch S. 703 [ 1980 ] ) (Duden Das g roße Wörte r- buch der deutschen Sprache 3. Aufl. S. 607 ) ; a- (Knaurs Lexikon der sinnve r- wandten Wörter S. 116 ) s- innehatte. Die derzeitige Arbeitgeber in des Klägers, die T , ist n h a b e r in iSd. § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB , d a sie beim letzten Betriebsübergang den B e- trieb erworben hat . Zur Beklagten steht der Kläger im Zeitpunkt der E r klärung seines Widerspruchs nicht mehr in einer, auch nicht in einer durch § 613a Abs. 6 BGB v er mittelten arbeitsrechtlichen oder sonstigen vert ragsrech t lichen s Arbeitgeber, sondern hatte diese Eigenschaft lange vor dem Wide r spruch am 1. Dezember 2008 durch den Betriebsübergang von V auf T - an V - ve r l o ren. 15 16 17 - 7 - 8 AZR 369/13 - 8 - 2. Dem entspricht die Gesetzesbegründung (BT - Drs. 14/7760 S. 20) für das Widerspruchsrecht . M it der Würde des Menschen, dem Recht auf freie En t- faltung der Persönlichkeit und dem Recht auf freie Arbeitsplatzwahl (Art. 1, 2 und 12 GG) wäre es unvereinbar , wenn ein Arbeitnehmer verpflichtet würde, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat te (BAG 22. April 1993 - 2 AZR 50/92 - ; EuGH 16. Dezember 1992 - C - 132/91, C - 138/91, C - 139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 32 , Slg. 1992, I - 6577 ) . Im Zeitpunkt des Wide r- spruchs konnte jedoch die Würde des Klägers nicht mehr dadurch beeinträc h- tigt werden, dass er für die V zu arbeiten hatt e, die er nicht frei gewählt hat. Denn die Arbeitspflicht des Klägers für die V bestand nur bis zum 30. Novem ber 2008, ab 1. Dezember 2008 besteht sie gegenüber der T infolge des we i t e ren Betriebsübergangs. Gegen diesen neuen Betriebsinhaber als Part ei se i nes A r- beitsvertrages hat sich der Kläger nie mit einem Wide r spruch gegen den Übe r- gang seines Arbeitsverh ältnisses gewendet. 3. Auch systematische Überlegungen führen zu dem Ergebnis, dass der a- , erklärt werden kann, nicht jedoc h gegenüber vormaligen Arbeitgebern oder alten Inhabern w e- gen frühere r Betriebsübergänge. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der herrschenden Auffassung im Schrifttum ist das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB ein Gestalt ungsrecht in Form eines Rechtsfolgenverweigerung s- rechts (vgl. zuletzt BAG 16. Apr il 2013 - 9 AZR 731/11 - Rn. 29 ; 6. Juli 2011 - 4 AZR 501/09 - Rn. 80; 2. April 2009 - 8 AZR 178/07 - Rn. 28; 19. Februar 2009 - 8 AZR 176/08 - Rn. 22 mwN, BAGE 129, 343 ) . Ge staltet werden kann nur ein bestehendes Rechtsverhältnis, dh. das Arbeitsverhältnis, das bei Au s- übung des Widerspruchs besteht. Im Falle des Widerspruchs durch den Kläger war das das Arbeitsverhältnis mit T . M it V war er nur e r i gem A r- b t nis des Klägers mit V zum Zeitpunkt des Widerspruchs nicht mehr, es war nicht mehr Mit anderen Worten: D er Kläger konnte einen Wide r spruch 18 19 20 - 8 - 8 AZR 369/13 - 9 - an die V nur wegen ihrer Eig e hätte dies aber den Übergang seines Arbeitsverhältnisses von V auf T b e tro f- fen. Die V t g e der Ausübung eines Gestal tungsrecht s zu konfronti e ren geht ins Leere, weil die vormalige Rechtsbeziehung des Klägers nach dem Betrieb s übergang auf T nicht mehr besteht. Zudem müssen Gesta l tungsrechte so ausg e übt we r den, dass dem Gebot der Rechtsklarheit Geltung verschafft wird. Nicht au s g e übte und damit obsolet gewordene Gestaltung s rechte una b hängig von einem gesta l- tungsfähigen Rechtsverhältnis wieder au f leben zu la s sen , bedeut e te das G e- genteil von Rechtsklarheit. b ) Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass das Widerspruchsrecht als Gestaltungsrecht in Form eines Rechtsfolgenverweigerungsrechts durch Erklärung des Widerspruchs vorrangig inhaltlich zum Ausdruck bringt, dass der Arbeitnehmer nicht zum neuen Inhaber mit dem Arbeitsverhältnis wechseln will. Diesen Unwillen zu wechseln kan n er auch gegenüber dem bisherigen Arbei t- geber erklären, ohne damit zugleich zum Ausdruck zu bringen, dass er hinsich t- lich eines vorausgegangenen ersten Betriebsübergangs einen Widerspruch nicht mehr erklären wird ( BAG 26. Mai 2011 - 8 AZR 18/10 - Rn. 35) . H at der Kläger mit dem am 27. Januar 2012 erklärten Widerspruch somit gesag t : I ch will nicht zur V , so ging die se Erklärung ins Leere, denn der Kl ä ger ist am 27. Januar 2012 schon längst nicht mehr bei der V , sondern seit dem 1. Dezember 2 008 bei T beschäftigt , § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB. Gegen di e sen Übergang seines Arbeitsverhältnisses hat er einen Widerspruch ni cht e r klärt. Ob der Kläger, hätte er dem Übergang seines Arbeitsve rhältnisses auf T w i de r- sprochen und wäre ein solcher W iderspruch wirksam gew e sen, danach und noch wirksam einen Widerspruch gegen den Übergang seines A r beitsve r häl t- nisses von der Beklagten auf V hätte erklären können, ist vo r li e gend nicht zu entscheiden. Der Senat hat zwar in ständiger Rechtsprechung en t sch ieden, dass neuer und alter Arbeitgeber sich wechselseitig auf die Kenntnis des and e- ren vom Arbeitnehmerverhalten berufen können, eine nac h gewiesene subjekt i- ve Kenntnis des i n Anspruch genommenen Verpflichteten von einem bestim m- ten Arbeitnehmerverhalten da gegen nicht erforderlich ist, wenn fes t steht, dass 21 - 9 - 8 AZR 369/13 - 10 - dieses Verhalten wenigstens dem anderen Verpflichteten bekannt geworden ist (BAG 27. November 2008 - 8 AZR 174/07 - Rn. 35, BAGE 128, 328) . Der Senat hat es aber ausdrücklich offen gelassen, ob und inwiewe it dies gilt, wenn Dritte, etwa ein weiterer Betriebserwerber oder ein I n solvenzverwalter in die Arbeitg e- berstellung einrücken und sich im Verhältnis zu diesen Verwi r kungsumstände ergeben ( BAG 27. November 2008 - 8 AZR 174/07 - Rn. 36 , aaO ) . Die gesetzl i- ch e Gestaltung des Widerspruchsrechts de u tet zumindest darauf hin, dass es bei dem Gesamtschuldverhältnis zwischen Betriebsverä u ßerer und Betriebse r- werber hinsichtlich der gemeinsamen Unte r richtungspflicht nach § 613a Abs. 5 BGB bleiben soll . 4. Das entspri cht dem europäischen Recht. Der EuGH hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mi t- gliedsstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der A rbeitnehmer beim Übe r- gang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen so auszulegen ist, dass der Fortsetzung des Arbeitsvertrages oder des Arbeitsverhältnisses eines zum Zeitpunkt des Unternehmensübergangs iSd. Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie vom Veräußer er beschäftigten Arbeitnehmers durch den Erwerber nicht entgege n- steht, wenn dieser Arbeitnehmer beim Übergang seines Arbeitsvertrages oder Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber widerspricht (EuGH 24. Januar 2002 - C - 51/00 - [ T em c o] Rn. 37 , Slg. 2002, I - 96 9) . Es ist Sache der Mitgliedsstaaten zu bestimmen, was in einem solchen Fall mit dem Arbeitsvertrag oder dem A r- beitsverhältnis zwischen dem Veräußerer und dem Widersprechenden g e- schieht (EuGH 7. März 1996 - C - 171/94 und C - 172/94 - [ M erckx, Neuhuys], Slg. 1996, I - 1253; 16. Dezember 1992 - C - 132/91, C - 138/91, C - 139/91 - [Kats i- kas ua. ] Slg. 1992, I - 6577) . D as europäische Recht schreibt zwar ein Recht zum Widerspruch nicht vor, steht aber einer nationalen Regelung nicht entg e- Übergang des Arbeitsvertrag e s oder A r- Auch die Richtlinie beha n- Veräußerer beschäftigt sind. 22 - 10 - 8 AZR 369/13 II . Da der vom Kläger erklärte Widersp ruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der Beklagten auf V unbeachtlich ist, kommt es auf die Frage, ob und wodurch der Kläger den erklärten Widerspruch verwirkt h a ben könnte, nicht an. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Ha uck Breinlinger Winter R. Kandler F. Avenarius 23 24
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