Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. Oktober 2017 Achter Senat - 8 AZR 63/16 - ECLI:DE:BAG:2017:191017.U.8AZR63.16.0 I. Arbeitsgericht Neumünster Urteil vom 1 3. November 2014 - 2 Ca 531 a/14 - II. Landesarbeitsgericht Schleswig - Urteil vom 5. November 2015 - 4 Sa 28/15 - Entscheidungsstichwort e : Spaltung nach dem UmwG Betriebsspaltung - Betriebsübergang Leitsätze: 1. Nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG bewirkt die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers, dass das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers entsprechend der im Spal- tungs - und Übernahmevertrag vorgesehenen Aufteilung jeweils als G e- samtheit auf die übernehmenden Rechtsträger übergeht. Die Vorschrift ordnet eine (part ielle) Gesamtrechtsnachfolge an. 2. Nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG können auch Arbeitsverhältnisse von einem übertragenden auf einen übernehmenden Rechtsträger überg e- hen. Der Übergang eines Arbeitsverhältnisses im Wege der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolg e nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG setzt in jedem Fall voraus, dass das Arbeitsverhältnis nicht bereits im Wege des B e- triebs(teil - )übergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf einen der übernehmenden Rechtsträger übergeht. Jedenfalls im Fall der Aufspa l- tung mus s hinzukommen, dass der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen der übernehmenden Rechtsträger z u- stimmt. Fehlt es an der erforderlichen Zustimmung des Arbeitnehmers, hat dieser ein Wahlrecht, mit welchem der übernehmenden Rechtsträg er das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird. 3. Nach § 323 Abs. 2 UmwG kann, sofern bei einer Verschmelzung, Spa l- tung oder Vermögensübertragung ein Interessenausgleich zustande kommt, in dem diejenigen Arbeitnehmer namentlich bezeichnet werden, die nach der Umwandlung einem bestimmten Betrieb oder Betriebsteil zugeordnet werden, die Zuordnung der Arbeitnehmer durch das Arbeit s- gericht nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Nach dieser B e- stimmung muss die Zuordnung der Arbeitnehmer nach den Kriterie n und Vorgaben des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB und damit zu einer übergang s- fähigen wirtschaftlichen Einheit iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB und der Richtlinie 2001/23/EG erfolgen. ECLI:DE:BAG:2017:191017.U.8AZR63.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 63/16 4 Sa 28/15 Landesarbeitsgericht Schleswig- Im Namen des Volkes! Verk374ndet am 19. Oktober 2017 URTEIL Wirth, Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle In Sachen Kl344gerin, Berufungskl344gerin und Revisionskl344gerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der m374ndlichen Ver-handlung vom 19. Oktober 2017 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesar-beitsgericht Prof. Dr. Schlewing, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Vogelsang und Dr. Roloff sowie die ehrenamtlichen Richter Kandler und Schirp f374r Recht erkannt: - 2 - 8 AZR 63/16 ECLI:DE:BAG:2017:191017.U.8AZR63.16.0 - 3 - Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des Landes-arbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 5. November 2015 - 4 Sa 28/15 - aufgehoben. Auf die Berufung der Kl344gerin wird das Urteil des Arbeits-gerichts Neum374nster vom 13. November 2014 - 2 Ca 531 a/14 - abge344ndert. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien seit dem 27. Mai 2015 ein Arbeitsverh344ltnis zu den zwischen der Kl344gerin und der L R S GmbH bestehenden Arbeitsbedin-gungen in H besteht. Die Beklagte wird verurteilt, die Kl344gerin zu den zuletzt zwischen ihr und der L R S GmbH geltenden Arbeitsbe-dingungen als Allrounder 2 in H weiterzubesch344ftigen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten dar374ber, ob zwischen ihnen nach einer umwand-lungsrechtlichen Aufspaltung der bisherigen Arbeitgeberin der Kl344gerin, der LRS GmbH (im Folgenden LRS), ein Arbeitsverh344ltnis besteht und ob die Be-klagte zur (Weiter-)Besch344ftigung der Kl344gerin zu den zuletzt mit der LRS ver-einbarten Arbeitsbedingungen verpflichtet ist. Die Kl344gerin war seit Mitte 1991 f374r die LRS in deren Betrieb in N, zu-letzt als 204Allrounder Revenue Accounting 2223 t344tig. Die LRS war auf Verfahren und Prozesse zur systematischen Analyse von Daten in elektronischer Form im Bereich Abrechnungen im Luftverkehr spezialisiert und stellte in diesem Zu-sammenhang Abrechnungssysteme zur Verf374gung, 374berwachte Schnittstellen, optimierte Prozesse, pr374fte Qualit344tskriterien und entwickelte Softwarel366sun-gen. Daf374r unterhielt sie einen Betrieb in N. Hauptauftraggeberin der LRS war deren Muttergesellschaft, die D L AG (DL AG). 1 2 - 3 - 8 AZR 63/16 ECLI:DE:BAG:2017:191017.U.8AZR63.16.0 - 4 - Die Kl344gerin arbeitete bei der LRS in der Organisationseinheit DP/A-M (Master Data Tax Services). Zu den Aufgaben dieser Organisationseinheit z344hl-ten die Darstellung der korrekten Tarife und die Ber374cksichtigung der 204Taxes223 beim Verkauf von Tickets sowie die Pflege von Referenzdaten zur Ermittlung von Verrechnungswerten f374r Flugdokumente. In der Organisationseinheit DP/A-M (Master Data Tax Services) waren neben der Kl344gerin 15 weitere Mitarbeiter und eine Gruppenleiterin t344tig. Die Organisationseinheit war auf der sog. 204BPI Ebene 3223 dem Prozess 2042.9.5 Master Data223 zugeordnet. Auf der sog. 204BPI Ebene 2223 geh366rte der Prozess dem Prozess 2042.9 Revenue Accounting - Core223 an. Im Februar 2013 entschied die DL AG, die bisher an die LRS vergebe-nen Auftr344ge k374nftig an Dritte, konzernangeh366rige Gesellschaften im Ausland sowie an konzernfremde Gesellschaften im Ausland und zu einem Teil an eine konzernangeh366rige Gesellschaft im Inland zu vergeben. Vor diesem Hinter-grund beschloss die Gesellschafterversammlung der LRS, die LRS in zwei neu zu gr374ndende Gesellschaften, n344mlich die 204LRS neu223, die sp344tere L J S GmbH (im Folgenden LJS) und in die 204LGBS H223, die Beklagte, aufzuspalten. Dabei sollten auf die 204LGBS H223 die Aufgaben und Prozesse und die diesen dienenden Betriebsmittel 374bertragen werden, die weiterhin in Deutschland verbleiben (Onshore-T344tigkeiten), w344hrend auf die 204LRS neu223 die Aufgaben und Prozesse und die diesen dienenden Betriebsmittel 374bertragen werden sollten, die nur noch vor374bergehend in Deutschland verbleiben und sodann entweder als sog. Nearshore-T344tigkeit oder als sog. Offshore-T344tigkeit an Dritte vergeben werden sollten und damit absehbar wegfielen. Die Aufteilung und Zuordnung der Mitar-beiterinnen und Mitarbeiter des Betriebs der LRS zur 204LGBS H223 auf der einen und zur 204LRS neu223 auf der anderen Seite sollte analog zu den von diesen zu-letzt ausgef374hrten Prozessen und T344tigkeiten erfolgen. Parallel zum Beschluss der Gesellschafterversammlung der LRS 374ber die unternehmensrechtliche Auf-spaltung der LRS beschloss die Gesch344ftsleitung der LRS, den Betrieb der LRS in N entsprechend aufzuspalten. 3 4 - 4 - 8 AZR 63/16 ECLI:DE:BAG:2017:191017.U.8AZR63.16.0 - 5 - Am 6. M344rz 2014 schloss die LRS mit dem im Betrieb N gebildeten Be-triebsrat einen Interessenausgleich, der in Ausz374gen den folgenden Inhalt hat: 204 Pr344ambel Die Hauptauftraggeberin der L R S, die L AG, hat zur Res t- rukturierung und Kostensenkung ein konzernweites Pro-gramm 202SCORE221 aufgelegt. Ein Teilprojekt dieses Kon-zernprogramms ist das Projekt 202GLOBE221. 202GLOBE221 steht f374r Global Business Services Efficiency und hat zum Ziel bei administrativen Dienstleistungen in verschiedenen Ge-sch344ftsfeldern der L- Gruppe den Marktanforderungen nach Flexibilit344t und Transparenz durch Ver344nderungen Rechnung zu tragen. Im Rahmen des Projektes 202GLOBE221 , an dem die LRS selbst im Rahmen der Konzernstrukturen mitwirkt, hat der Vorstand der L AG beschlossen, die bis-her durch die LRS durchgef374hrten Auftr344ge k374nftig an Drit- te, konzernangeh366rige Gesellschaften im Ausland, sowie an konzernfremde Gesellschaften im Ausland und zu ei-nem Teil an eine konzernangeh366rige Gesellschaft im In-land zu vergeben. Mit dem vollst344ndigen Wegfall der Auf-gaben ist f374r die LRS eine betriebswirtschaftlich vertretba-re Weiterf374hrung des Betriebes N wie auch des Unter-nehmens LR S ausgeschlossen. Aus diesem Grunde wird die LR S mit Wirkung zum 01.01.2015 aufgespalten und auf zwei Gesellschaften die 202LRS neu221 und die 202LGBS H221 aufgeteilt. Entsprechend wird auch der Betrieb N aufge-spalten und aufgeteilt. Der Betrieb der 202LRS neu221 wird bis zum 31.12.2019 bestehen, es sei denn, es befinden sich zu einem fr374heren Zeitpunkt keine Mitarbeiter mehr in ei-nem Arbeitsverh344ltnis mit der 202LRS neu221 , Betrieb N. Die genaue Gesellschaftsbezeichnung der beiden entstehen-den Gesells chaften erfolgt zu einem sp344teren Zeitpunkt, sie ist derzeit noch nicht bekannt, weshalb f374r die Zwecke dieses Interessenausgleiches die Arbeitstitel 202LRS neu221 und 202LGBS H221 verwendet werden. 205 A. Geltungsbereich (1) Der vor liegende Interessenausgleic h gilt f374r alle Mi t- arbeiter der LRS, die am 08.10.2013 r344umlich dem Betrieb N zugeordnet mit der LRS in einem Besch344f-tigungsverh344ltnis standen, 205 205 B. Gegenstand der Betriebs344nderung (1) Im Zuge der Aufspaltung des Unternehmens LRS wird auch der Betrieb N gespalten und die dort b e- 5 - 5 - 8 AZR 63/16 ECLI:DE:BAG:2017:191017.U.8AZR63.16.0 - 6 - sch344ftigten Mitarbeiter auf die 202 LRS neu 221 und auf die 202LGBS H221 aufgeteilt. Die Spaltung des Betriebes wird mit Wirkung zum 01.01.2015 durchgef374hrt. (2) Die 202 LGBS H 221 wi rd ihren Betrieb in H, voraussichtlich auf der L Basis H, aufnehmen und dort die sich aus Anlage 1 ergebenden Bereiche bis zum 31.12.2018 fortf374hren. (3) Die 202LRS neu221 wird am Standort N ihren Betrieb au f- nehmen. Dieser Betrieb wird bis zum 31.12.2019 auf-rechterhalten. Zum 31.12.2019 wird der Betrieb voll- st344ndig geschlossen, es sei denn, es befinden sich zu einem fr374heren Zeitpunkt keine Mitarbeiter mehr in einem Besch344ftigungsverh344ltnis mit der 202LRS neu221. 205 C. Durchf374hrung (1) Beginnend sp344testens mit dem 01.01.2014 werden bis l344ngstens 31.12.2014 die bisher von der LRS durchgef374hrten Arbeiten entsprechend dem Shoring-Konzept verlagert. ... 205 (3) Mit rechtlicher Wirkung zum 01.01.2015 wird in Folge eines Spaltungsvertrages und eines Spaltungsplanes die LR S GmbH aufgespalten. Die Spaltung der LRS GmbH wird voraussichtlich im Laufe des Jahres 2014 beschlossen und 2015 eingetragen, und damit ggfs. r374ckwirkend zum 01.01.2015 wirksam. ln Zusammen-hang mit dieser Unternehmensaufspa ltung wird auch der bisherige einheitliche Betrieb der LRS GmbH in N gespalten. Die Spaltung des Betriebes wird mit Wir-kung zum 01.01.2015 ggf. im Vorgriff auf die gesell- schaftsrechtliche Spaltung, die erst mit Eintragung ins Handelsregister formell wirksam ist, durchgef374hrt. Die Mitarbeiter werden analog der von ihnen bisher aus-gef374hrten Aufgaben auf die beiden Gesellschaften, die 202LRS neu221 einerseits und die 202LGBS H221 anderer-seits aufgeteilt und zugeordnet. Soweit die Gesell-schaften zum Zeitpunkt der Betri ebsspaltung noch nicht Rechtsnachfolger geworden sind, werden zwei selbstst344ndige betriebliche Einheiten gebildet, die sodann mit Wirksamwerden der Aufspaltung auf die beiden Gesellschaften 374bertragen werden. (4) Diesem Interessenausgleich ist als Anlage 3 eine Mitarbeiterliste gem344337 247 323 Abs. 2 UmwG beigef374gt, die die Namen der Mitarbeiter enth344lt, die auf die 202 LGBS H 221 374bergehen. Die Aufgaben dieser Mitarbeiter - 6 - 8 AZR 63/16 ECLI:DE:BAG:2017:191017.U.8AZR63.16.0 - 7 - werden entsprechend dem Shoring - Konzept auf die 202LGBS H221 374bertragen. Die betroffenen Mitarbei ter sind im Rahmen dieses Interessenausgleichs wie auch im Spaltungsvertrag daher der 202LGBS H221 zugeordnet worden und gehen auf diese 374ber. (5) Diesem Interessenausgleich ist als Anlage 4 eine Mitarbeiterliste gem344337 247 323 Abs. 2 UmwG beigef374gt, die die Na men der Mitarbeiter enth344lt, die auf die 202LRS neu221 374bergehen. Die Aufgaben dieser Mitarbei-ter werden entweder entsprechend dem Shoring- Konzept fremd vergeben und entfallen damit oder werden im weiteren Zeitablauf nicht mehr ben366tigt und entfallen deshalb. Die betroffenen Mitarbeiter sind im Rahmen dieses Interessenausgleiches, wie auch im Rahmen des Spaltungsvertrages der 202LR S neu221 zugeordnet worden und gehen auf diese 374ber. (6) Die Arbeitsverh344ltnisse der in der Anlage 3 enthalt e- nen Mitarbeiter werden gem344337 247247 126 ff., 324 UmwG mit der 202LGBS H221 am Standort H, voraussichtlich auf der L Basis H, fortgesetzt. Die 304nderung des Arbeit-sortes erfolgt im Wege der Versetzung . Die LGBS H wird den Betrieb am Standort H bis zum 31.12.2018 aufrechterhalten. 205 205 (8) Der Betrieb der 202LRS neu221 wird am Standort N bis 31.12.2019 verbleiben und die Arbeitsverh344ltnisse der auf der Anlage 4 verzeichneten Mitarbeiter gem344337 247247 126 ff., 324 UmwG fortsetzen, es sei denn, es be-finden sich zu einem fr374heren Zeitpunkt keine Mitar- beiter mehr in einem Besch344ftigungsverh344ltnis mit der 202LRS neu221, Betrieb N. Neben der punktuellen Abarbei- tung einzelner Aufgaben werden die betreffenden Mitarbeiter im Rahmen eines Weiterbildungs- und Schulungskonzeptes f374r den internen, wie ext ernen Arbeitsmarkt weitergebildet. ...223 Am 18. Juli 2014 schloss die LRS mit dem in ihrem Betrieb in N gebil-deten Betriebsrat eine 204Erg344nzende Vereinbarung zum Interessenausgleich vom 06.03.2014223, mit der die im Interessenausgleich vom 6. M344rz 2014 aufge-f374hrten 204Mitarbeiterlisten gem344337 247 323 Abs. 2 UmwG223 aktualisiert wurden. 6 - 7 - 8 AZR 63/16 ECLI:DE:BAG:2017:191017.U.8AZR63.16.0 - 8 - Die Anlage 3 zur Erg344nzenden Vereinbarung enth344lt die Namen von insgesamt 117, die Anlage 4 die Namen von insgesamt 189 Besch344ftigten der LRS. Unter den 117 in der Anlage 3 zur Erg344nzenden Vereinbarung namentlich aufgef374hrten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern befinden sich 12 Mitarbeiterin-nen und Mitarbeiter der Organisationseinheit DP/A-M (Master Data Tax Ser-vices), darunter auch mehrere Allrounder RA 2. Die weiteren vier Mitarbeiterin-nen und Mitarbeiter der Organisationseinheit DP/A-M (Master Data Tax Ser-vices), so auch die Kl344gerin, und die Gruppenleiterin sind in der Anlage 4 zur Erg344nzenden Vereinbarung aufgef374hrt. Seit dem 1. November 2014 war die Kl344gerin ohne Besch344ftigung. Am 17. November 2014 wurde die Beklagte und am 19. November 2014 wurde die LJS in das Handelsregister eingetragen. Ausweislich des Han-delsregisters ist Gegenstand des Unternehmens der Beklagten die Erbringung von Dienstleistungen ua. im Bereich Revenue Accounting, Gegenstand des Un-ternehmens der LJS ist die Qualifizierung und Vermittlung von Arbeitskr344ften innerhalb und au337erhalb des Konzerns der DL AG. Zum 1. Januar 2015 wurden die sog. Onshore-T344tigkeiten und die daf374r erforderlichen Betriebsmittel auf die Beklagte, die sog. Nearshore- und Offsho-re-T344tigkeiten und die daf374r erforderlichen Betriebsmittel auf die LJS 374bertra-gen. Mit Schreiben vom 16. April 2015 unterrichtete die LRS die Kl344gerin 374ber einen 334bergang ihres Arbeitsverh344ltnisses auf die LJS. In diesem Schrei-ben hei337t es: 204 Unterrichtung 374ber den gesetzlichen 334bergang Ihres Arbeitsverh344ltnisses von der L R S GmbH (nachfol-gend 202LRS221) auf die L J S GmbH (nachfolgend 202LJS221) Sehr geehrte Frau P, die L R S GmbH beabsichtigt ihr Unternehmen gem344337 247 126 UmwG durch Spaltung zur Aufnahme zu spalten und auf die LJS, die L G B S GmbH (nachfolgend 202LGBS H221) und die LCH Grundst374cksgesellschaft B erlin mbH (202LCH GB221) andererseits zu 374bertragen. Durch diese 334ber- tragung kommt es zu einem Betriebs374bergang im Sinne von 247 613 a des B374rgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auf die 7 8 9 10 - 8 - 8 AZR 63/16 ECLI:DE:BAG:2017:191017.U.8AZR63.16.0 - 9 - LJS. 205 334ber die geplante 334bertragung Ihres Arbeitsverh344ltnisses auf die LJS und deren Bedeutung f374r Ihr Arbeitsverh344ltnis m366chten wir Sie gern gem344337 247 613 a Abs. 5 BGB wie folgt unterrichten: ...223 Am 27. Mai 2015 wurde in das zust344ndige Handelsregister der LRS eingetragen, dass diese aufgrund eines Aufspaltungs- und 334bernahmevertrags vom 11. Mai 2015 ihr Verm366gen unter Aufl366sung ohne Abwicklung durch gleichzeitige 334bertragung der im Aufspaltungs- und 334bernahmevertrag be-zeichneten Verm366gensteile jeweils als Gesamtheit auf die Beklagte, die LJS und die LCH G B mbH (im Folgenden LCH) 374bertragen hat. Das Arbeitsverh344lt-nis der Kl344gerin war im Aufspaltungs- und 334bernahmevertrag den 204Prozessen223 zugeordnet, die auf die LJS 374bertragen wurden. Mit der bereits am 6. Mai 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen und urspr374nglich gegen die LRS gerichteten Klage hat die Kl344gerin zun344chst die Feststellung begehrt, dass sie im Rahmen der umwandlungsrechtlichen Spal-tung dem neu zu gr374ndenden Betrieb 204LGBS H223 zuzuordnen sei. In der Beru-fungsinstanz hat sie ausschlie337lich die Feststellung begehrt, dass zwischen ihr und der Beklagten ein Arbeitsverh344ltnis besteht. Zudem hat sie die Beklagte auf Weiterbesch344ftigung in Anspruch genommen. Die Kl344gerin hat die Auffassung vertreten, ihr Arbeitsverh344ltnis sei im Wege des Betriebs374bergangs nach 247 324 UmwG iVm. 247 613a BGB auf die Be-klagte 374bergegangen. Jedenfalls sei ihre Zuordnung zur LJS im Interessenaus-gleich nicht tragf344hig. Der Interessenausgleich sei bereits aus formellen Gr374n-den unwirksam. F374r seinen Abschluss sei nicht der im Betrieb der LRS in N gebildete Betriebsrat, sondern sei der Gesamtbetriebsrat der LRS oder der Konzernbetriebsrat der DL AG zust344ndig gewesen. Zudem sei ihre Zuordnung zur LJS grob fehlerhaft iSv. 247 323 Abs. 2 UmwG. Die 204LRS neu223 sei weder ein Betrieb noch ein Betriebsteil oder zumindest eine abgrenzbare betriebliche Ein-heit, sondern lediglich die Zusammenfassung von Aufgaben und Prozessen, die 11 12 13 - 9 - 8 AZR 63/16 ECLI:DE:BAG:2017:191017.U.8AZR63.16.0 - 10 - nicht mehr ben366tigt w374rden. Eine Zuordnung zu einem derartigen 204Spaltprodukt223 laufe dem Schutzzweck von 247 613a BGB zuwider. 334berdies versto337e ihre Zu-ordnung zur LJS auch gegen 247247 1, 2 KSchG. Die LRS sei auch nicht befugt gewesen, ihr - einseitig - ihre bisherigen Aufgaben zu entziehen und sie zu ver-pflichten, sich zu bewerben, zu qualifizieren und zB eine anderweitige Besch344f-tigung auch au337erhalb des Konzerns der DL AG aufzunehmen. Schlie337lich ha-be auch der im Betrieb der LRS in N gebildete Betriebsrat der Versetzung nicht nach 247 99 BetrVG zugestimmt. Die Kl344gerin hat zuletzt beantragt, 1. festzustellen, dass seit dem 27. Mai 2015 zwischen ihr und der Beklagten ein Arbeitsverh344ltnis besteht, zu den Bedingungen des Arbeitsverh344ltnisses, das bis zum 26. Mai 2015 zwischen ihr und der LRS be-standen hat; 2. die Beklagte zu verurteilen, s ie zu den zuletzt zw i- schen ihr und der LRS geltenden Arbeitsvertragsbe-dingungen als Allrounder 2 weiterzubesch344ftigen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, das Arbeitsverh344ltnis der Kl344gerin sei auf die LJS 374bergegangen. Im Rahmen der unternehmensrechtlichen Aufspaltung der LRS und der Spaltung des Betriebs der LRS in N seien der 204LGBS H223 und der 204LRS neu223 374berwiegend abgrenzungsf344hige Teileinheiten iSv. 247 613a BGB zugeordnet worden. Der LJS seien ua. Teile der Organisationseinheit DP/A-M zugeordnet worden, darunter auch die bisherigen Aufgaben der Kl344gerin. Die Zuordnung der Mitarbeiter sei nach den bisher ausge374bten T344tigkeiten und somit nach sachlichen Kriterien erfolgt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zur374ckweisung der Revision. 14 15 16 - 10 - 8 AZR 63/16 ECLI:DE:BAG:2017:191017.U.8AZR63.16.0 - 11 - Entscheidungsgr374nde Die zul344ssige Revision der Kl344gerin hat Erfolg. Die zul344ssige Klage ist entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts begr374ndet. A. Die Revision ist zul344ssig, insbesondere wurde sie - entgegen der Auf-fassung der Beklagten - innerhalb der Revisionsbegr374ndungsfrist ordnungsge-m344337 iSv. 247 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO begr374ndet. Die Revisionsbegr374ndung enth344lt eine ausreichende Auseinandersetzung mit den tragenden Gr374nden der angefochtenen Entscheidung und eine Darlegung, aus welchen Gr374nden die Begr374ndung des Berufungsgerichts f374r unzutreffend gehalten wird (zu diesen Anforderungen an die Revisionsbegr374ndung vgl. etwa BAG 11. August 2016 - 8 AZR 406/14 - Rn. 20 mwN). B. Die Revision hat in der Sache Erfolg. Der zul344ssigen Klage war entge-gen der Annahme des Landesarbeitsgerichts stattzugeben. I. Die Klage ist zul344ssig, dies gilt auch f374r den Klageantrag zu 1. Der An-trag ist, da die Kl344gerin den Bestand eines Arbeitsverh344ltnisses zwischen den Parteien festgestellt wissen will, auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverh344ltnisses iSd. 247 256 Abs. 1 ZPO gerichtet (vgl. etwa BAG 21. November 2013 - 2 AZR 598/12 - Rn. 32, BAGE 146, 353). F374r den Antrag ist auch das nach 247 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gege-ben. Die Beklagte bestreitet, dass zwischen ihr und der Kl344gerin seit dem 27. Mai 2015 ein Arbeitsverh344ltnis besteht (vgl. in diesem Zusammenhang BAG 25. August 2016 - 8 AZR 53/15 - Rn. 23; 27. September 2012 - 2 AZR 838/11 - Rn. 12). II. Die Klage ist begr374ndet. Es kann vorliegend dahinstehen, ob das Ar-beitsverh344ltnis der Kl344gerin mit Wirksamwerden der Aufspaltung der LRS am 27. Mai 2015 im Wege des Betriebs(teil-)374bergangs nach 247 613a Abs. 1 BGB auf die Beklagte 374bergegangen ist und die Beklagte aus diesem Grund zur (Weiter-)Besch344ftigung der Kl344gerin zu den zuletzt mit der LRS vereinbarten 17 18 19 20 21 - 11 - 8 AZR 63/16 ECLI:DE:BAG:2017:191017.U.8AZR63.16.0 - 12 - Arbeitsbedingungen verpflichtet ist. Selbst wenn dies nicht der Fall ist, hat die Klage Erfolg. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist das Arbeitsver-h344ltnis der Kl344gerin nicht im Wege der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge nach 247 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf die LJS 374bergegangen. Zwar ist das Arbeitsver-h344ltnis der Kl344gerin im Spaltungs- und 334bernahmevertrag den 204Prozessen223 zu-geordnet worden, die auf die LJS 374bertragen wurden; das Arbeitsverh344ltnis der Kl344gerin ist auch nicht im Wege des Betriebs(teil-)374bergangs nach 247 324 UmwG iVm. 247 613a Abs. 1 BGB auf die LJS 374bergegangen. Allerdings konnte das Ar-beitsverh344ltnis der Kl344gerin nach 247 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf die LJS nur mit Zustimmung der Kl344gerin 374bergehen. Eine solche Zustimmung hat diese nicht erteilt. Aus dem Umstand, dass die LRS und der im Betrieb N gebildete Be-triebsrat die Kl344gerin in der 204Anlage 4223 zum Interessenausgleich der 204LRS neu223 zugeordnet haben, folgt nichts Abweichendes. Diese Zuordnung ist entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts grob fehlerhaft iSv. 247 323 Abs. 2 UmwG und damit unverbindlich. Infolge der fehlenden Zustimmung der Kl344gerin zu einem 334bergang ihres Arbeitsverh344ltnisses im Wege der (partiellen) Ge-samtrechtsnachfolge nach 247 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf die LJS hatte die Kl344-gerin nach der Aufspaltung und dem damit verbundenen Untergang ihrer bishe-rigen Arbeitgeberin ein Wahlrecht, das sie dahin ausge374bt hat, dass sie in ei-nem Arbeitsverh344ltnis zur Beklagten steht, weshalb die Beklagte zur (Weiter-)Besch344ftigung der Kl344gerin zu den zuletzt mit der LRS vereinbarten Arbeitsbedingungen verpflichtet ist. 1. Nach 247 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG bewirkt die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes des 374bertragenden Rechtstr344gers, dass das Verm366gen des 374bertragenden Rechtstr344gers entsprechend der im Spaltungs- und 334ber-nahmevertrag vorgesehenen Aufteilung jeweils als Gesamtheit auf die 374ber-nehmenden Rechtstr344ger 374bergeht. a) Die Vorschrift ordnet eine (partielle) Gesamtrechtsnachfolge an (vgl. BAG 21. November 2012 - 4 AZR 85/11 - Rn. 25, BAGE 144, 36; 11. M344rz 2008 - 3 AZR 358/06 - Rn. 17, BAGE 126, 120). Ein gesonderter 334bertra-gungsakt hinsichtlich der einzelnen Gegenst344nde des Verm366gens ist nicht er-22 23 - 12 - 8 AZR 63/16 ECLI:DE:BAG:2017:191017.U.8AZR63.16.0 - 13 - forderlich. Welche Teile des Verm366gens des 374bertragenden Rechtstr344gers bei einer Aufspaltung iSv. 247 123 Abs. 1 UmwG auf welchen 374bernehmenden Rechtstr344ger 374bergehen, richtet sich nach der Vereinbarung im Spaltungs- und 334bernahmevertrag (vgl. BGH 25. Januar 2008 - V ZR 79/07 - Rn. 22, BGHZ 175, 123). b) Nach 247 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG k366nnen auch Arbeitsverh344ltnisse im Wege der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge von einem 374bertragenden auf einen 374bernehmenden Rechtstr344ger 374bergehen. aa) Ein solcher 334bergang setzt allerdings nicht nur voraus, dass das Ar-beitsverh344ltnis im Spaltungs- und 334bernahmevertrag dem 374bernehmenden Rechtstr344ger bzw. der Einheit zugeordnet wurde, die auf den 374bernehmenden Rechtstr344ger 374bertragen wird, was hier der Fall ist, da das Arbeitsverh344ltnis der Kl344gerin den Prozessen zugeordnet wurde, die auf die LJS 374bergingen. bb) Das betroffene Arbeitsverh344ltnis darf zudem nicht bereits im Wege des Betriebs(teil-)374bergangs nach 247 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf einen der 374ber-nehmenden Rechtstr344ger 374bergehen (Henssler/Strohn/Wardenbach 3. Aufl. UmwG 247 131 Rn. 25). Dies folgt aus 247 324 UmwG, wonach 247 613a Abs. 1 und Abs. 4 bis Abs. 6 BGB durch die Wirkungen der Eintragung einer Verschmel-zung, Spaltung oder Verm366gens374bertragung unber374hrt bleiben. Dies bedeutet nicht nur, dass eine Zuordnung eines Arbeitsverh344ltnisses im Spaltungsvertrag nicht entgegen den Vorgaben von 247 613a Abs. 1 BGB erfolgen darf. An der zwingenden Wirkung des 247 613a BGB kann der Spaltungsvertrag nichts 344ndern (Priester in Lutter UmwG 5. Aufl. 247 126 Rn. 69). Da 247 324 UmwG eine Rechts-grundverweisung enth344lt, muss das Vorliegen eines Betriebs374bergangs bei ei-ner Verschmelzung, Spaltung oder Verm366gens374bertragung zudem f374r jede der in Betracht kommenden Einheiten eigenst344ndig und vorrangig gepr374ft werden (vgl. BAG 20. April 2016 - 10 AZR 111/15 - Rn. 30, BAGE 155, 44; 25. Mai 2000 - 8 AZR 416/99 - zu II 1 c bb der Gr374nde, BAGE 95, 1). cc) Liegen die unter Rn. 26 aufgef374hrten Voraussetzungen vor, weil das betroffene Arbeitsverh344ltnis nicht bereits im Wege des Betriebs(teil-)374bergangs 24 25 26 27 - 13 - 8 AZR 63/16 ECLI:DE:BAG:2017:191017.U.8AZR63.16.0 - 14 - nach 247 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf einen der 374bernehmenden Rechtstr344ger 374bergeht, setzt der 334bergang eines Arbeitsverh344ltnisses vom 374bertragenden auf den 374bernehmenden Rechtstr344ger im Wege der (partiellen) Gesamtrechts-nachfolge nach 247 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG - jedenfalls im Fall der Aufspaltung des 374bertragenden Rechtstr344gers - des Weiteren voraus, dass der Arbeitneh-mer dem 334bergang seines Arbeitsverh344ltnisses zustimmt (vgl. Schaub ArbR-HdB/Ahrendt 17. Aufl. 247 116 Rn. 10; NK-GA/Boecken 247 324 UmwG Rn. 34; APS/Steffan 5. Aufl. UmwG 247 126 Rn. 30; Studt Der umwandlungsrechtliche Interessenausgleich nach 247 323 Abs. 2 UmwG S. 80 f.; aA M374ckl in M374ckl/Fuhlrott ua. Arbeitsrecht in der Umstrukturierung 4. Aufl. 4. Kap. Rn. 52). (1) F374r das Zustimmungserfordernis spricht bereits die Gesetzesgeschichte (ausf374hrlich NK-GA/Boecken 247 324 UmwG Rn. 34). Nach der Gesetzesbegr374n-dung zu 247 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG bestimmen die allgemeinen Grunds344tze des Zivilrechts, ob Gegenst344nde und die ihnen zuzuordnenden Hilfsrechte bei der Zuweisung getrennt werden k366nnen, ob etwa bestimmte Rechte bei der Spal-tung erl366schen oder ob sie bei einer Abspaltung oder Ausgliederung 374bergelei-tet werden k366nnen. Zu diesen allgemeinen Grunds344tzen des Zivilrechts z344hlt der Gesetzgeber ua. 247 613 Satz 2 BGB (vgl. BT-Drs. 12/6699 S. 118), wonach der Anspruch auf die Dienste im Zweifel nicht 374bertragbar ist. Dieser Grundsatz galt nach 247 132 UmwG in der bis zum 24. April 2007 geltenden Fassung (im Folgenden UmwG aF) ausdr374cklich auch in F344llen der Spaltung. 247 132 UmwG aF bestimmte, dass allgemeine Vorschriften, welche die 334bertragbarkeit eines bestimmten Gegenstandes ausschlie337en oder an bestimmte Voraussetzungen kn374pfen oder nach denen die 334bertragung eines bestimmten Gegenstandes einer staatlichen Genehmigung bedarf, durch die Wirkungen der Eintragung nach 247 131 unber374hrt bleiben. Der Umstand, dass 247 132 UmwG aF mit Wirkung zum 25. April 2007 aufgehoben wurde, hat an dem Erfordernis einer Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers zum 334bergang seines Arbeitsver-h344ltnisses von einem 374bertragenden auf einen 374bernehmenden Rechtstr344ger im Wege der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge nach 247 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG nichts ge344ndert. Ausweislich der Gesetzesbegr374ndung sind weiterhin h366chst-28 - 14 - 8 AZR 63/16 ECLI:DE:BAG:2017:191017.U.8AZR63.16.0 - 15 - pers366nliche Rechte und Pflichten von der Rechtsnachfolge ausgenommen (vgl. BT-Drs. 16/2919 S. 19). (2) Das Erfordernis der Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers folgt - jedenfalls im Fall einer Aufspaltung des 374bertragenden Rechtstr344gers - auch aus den grundrechtlichen Wertungen des Art. 12 Abs. 1 GG. Das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG garantiert dem Arbeitnehmer die freie Wahl des Arbeits-platzes und damit auch die freie Wahl des Vertragspartners. Der Arbeitnehmer soll nicht verpflichtet werden, f374r einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gew344hlt hat (vgl. zB BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 69 f., 76, BVerfGE 128, 157; BAG 15. Dezember 2016 - 8 AZR 612/15 - Rn. 30, BAGE 157, 317). Diesen grundrechtlichen Wertungen kann jedenfalls im Fall der Aufspaltung des 374bertragenden Rechtstr344gers, da dieser mit dem Wirk-samwerden der Aufspaltung untergeht, nur durch ein Zustimmungserfordernis ausreichend Rechnung getragen werden. 2. Vorliegend scheitert ein 334bergang des Arbeitsverh344ltnisses der Kl344ge-rin auf die LJS im Wege der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge nach 247 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG an der fehlenden Zustimmung der Kl344gerin. a) Das Arbeitsverh344ltnis der Kl344gerin ist mit Wirksamwerden der Spaltung der LRS am 27. Mai 2015 nicht im Wege des Betriebs(teil-)374bergangs nach 247 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die LJS 374bergegangen. aa) Ein Betriebs(teil-)374bergang iSv. 247 613a Abs. 1 Satz 1 BGB - wie auch iSd. Richtlinie 2001/23/EG - liegt vor, wenn die f374r den Betrieb verantwortliche nat374rliche oder juristische Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gegen-374ber den Besch344ftigten eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wech-selt und die in Rede stehende Einheit nach der 334bernahme durch den neuen Arbeitgeber ihre - vor der 334bernahme vorhandene - Identit344t bewahrt (vgl. etwa EuGH 26. November 2015 - C-509/14 - [Aira Pascual ua.] Rn. 28; 6. M344rz 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 29 f. mwN; BAG 22. Januar 2015 - 8 AZR 139/14 - Rn. 13 mwN; 18. September 2014 - 8 AZR 733/13 - Rn. 18). 29 30 31 32 - 15 - 8 AZR 63/16 ECLI:DE:BAG:2017:191017.U.8AZR63.16.0 - 16 - Der 334bergang muss eine ihre Identit344t bewahrende - auf Dauer ange-legte - wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebent344tig-keit betreffen (vgl. etwa BAG 27. April 2017 - 8 AZR 859/15 - Rn. 30 mwN; 23. M344rz 2017 - 8 AZR 91/15 - Rn. 21 mwN). Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbst344ndigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Aus374bung einer wirtschaftlichen T344tigkeit mit eige-nem Zweck (BAG 27. April 2017 - 8 AZR 859/15 - aaO; 23. M344rz 2017 - 8 AZR 91/15 - aaO mwN). Die Kontinuit344t der im Rahmen einer wirtschaftlichen Einheit bestehenden Arbeitsverh344ltnisse soll unabh344ngig von einem Inhaberwechsel gew344hrleistet werden. Entscheidend f374r einen 334bergang iSv. 247 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ist deshalb, dass die betreffende Einheit ihre Identit344t bewahrt, was namentlich dann zu bejahen ist, wenn die Einheit tats344chlich weitergef374hrt oder wieder aufgenommen wird (EuGH 9. September 2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.] Rn. 25 mwN; BAG 25. August 2016 - 8 AZR 53/15 - Rn. 25 f.). Dem 334bergang eines gesamten Betriebs steht, soweit die Vorausset-zungen des 247 613a BGB erf374llt sind, der 334bergang eines Betriebsteils gleich. Dies ist unabh344ngig davon, ob die 374bergegangene wirtschaftliche Einheit ihre Selbstst344ndigkeit innerhalb der Struktur des Erwerbers bewahrt oder nicht (vgl. EuGH 6. M344rz 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 31 ff. mwN; 12. Februar 2009 - C-466/07 - [Klarenberg] Rn. 50); entscheidend ist, dass die funktionelle Verkn374pfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Erg344nzung zwischen den 374bertragenen Faktoren beibehalten wird und es dem Erwerber derart er-m366glicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen T344tigkeit nachzugehen (EuGH 9. September 2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.] Rn. 33; 12. Februar 2009 - C-466/07 - [Klarenberg] Rn. 53; BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 1069/12 - Rn. 26, BAGE 148, 168). bb) Danach ist das Arbeitsverh344ltnis der Kl344gerin nicht im Wege des Be-triebs(teil-)374bergangs nach 247 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die LJS 374bergegan-gen. Die LJS hat keine 374bergangsf344hige wirtschaftliche Einheit iSd. 247 613a 33 34 35 - 16 - 8 AZR 63/16 ECLI:DE:BAG:2017:191017.U.8AZR63.16.0 - 17 - Abs. 1 Satz 1 BGB und der Richtlinie 2001/23/EG unter Wahrung ihrer Identit344t 374bernommen. Bei der 204LRS neu223 handelt es sich nicht um eine 374bergangsf344hige wirt-schaftliche Einheit iSv. 247 613a Abs. 1 Satz 1 BGB und der Richtlinie 2001/23/EG. Die Einheit 204LRS neu223 war keine hinreichend strukturierte und selbst344ndige Gesamtheit von Personen und Sachen zur Aus374bung einer wirt-schaftlichen T344tigkeit mit eigenem Zweck, die darauf angelegt war, ihre vor der 334bernahme vorhandene Identit344t nach der 334bernahme zu bewahren. Sie war vielmehr eine blo337e Zusammenfassung von 204Prozessen223 und Aufgaben sowie von Arbeitnehmern, deren Besch344ftigungsm366glichkeit zu den urspr374nglich ver-einbarten Arbeitsbedingungen nach der 334bernahme/Spaltung mangels entspre-chender Auftr344ge durch die DL AG alsbald entfallen w374rde. Zwar wurden der 204LRS neu223 auch Betriebsmittel zugeordnet, diese dienten jedoch weder der Fortf374hrung der von der LRS ausge374bten T344tigkeit noch der Aus374bung einer gleichartigen T344tigkeit. Insoweit wirkt sich aus, dass die der Einheit 204LRS neu223 zugeordneten Mitarbeiter nach der 334bernahme durch die LJS nur noch mit der punktuellen Abarbeitung einzelner Aufgaben befasst und im 334brigen im Rah-men eines Weiterbildungs- und Schulungskonzepts f374r den internen, wie exter-nen Arbeitsmarkt weitergebildet werden sollten. b) Die nach alledem f374r einen 334bergang des Arbeitsverh344ltnisses der Kl344-gerin nach 247 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf die LJS erforderliche Zustimmung der Kl344gerin war nicht deshalb entbehrlich, weil die LRS und der im Betrieb N gebil-dete Betriebsrat die Kl344gerin unter Anwendung von 247 323 Abs. 2 UmwG in der 204Anlage 4223 zum Interessenausgleich der 204LRS neu223 zugeordnet haben. Es kann vorliegend dahinstehen, ob der Interessenausgleich - wie die Kl344gerin meint - bereits deshalb unwirksam ist, weil es an der Zust344ndigkeit des im Betrieb N gebildeten Betriebsrats zum Abschluss des Interessenausgleichs fehlte, da entweder die Zust344ndigkeit des Gesamtbetriebsrats oder die des Konzernbe-triebsrats gegeben war. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts und der Rechtsauffassung der Beklagten r344umt 247 323 Abs. 2 UmwG den zust344ndi-gen Betriebspartnern nicht das Recht ein, Arbeitnehmer wirksam einem beliebi- 36 37 - 17 - 8 AZR 63/16 ECLI:DE:BAG:2017:191017.U.8AZR63.16.0 - 18 - gen 204Spaltprodukt223 zuzuordnen, es sei denn, die Zuordnung lie337e sich unter keinem Gesichtspunkt sachlich rechtfertigen. Zwar gibt 247 323 Abs. 2 UmwG den Betriebspartnern die M366glichkeit einer von den Arbeitsgerichten nur einge-schr344nkt 374berpr374fbaren Zuordnung von Arbeitnehmern; allerdings muss die Zu-ordnung nach den Kriterien und Vorgaben des 247 613a Abs. 1 BGB und damit zu einer 374bergangsf344higen wirtschaftlichen Einheit iSv. 247 613a Abs. 1 Satz 1 BGB und der Richtlinie 2001/23/EG erfolgen. 247 323 Abs. 2 UmwG erg344nzt lediglich die zwingende Regelung des 247 613a Abs. 1 BGB (vgl. Studt Der umwandlungs-rechtliche Interessenausgleich nach 247 323 Abs. 2 UmwG S. 87; Wlotzke DB 1995, 40, 45; Joost in Lutter UmwG 5. Aufl. 247 323 Rn. 31, 38; Henss-ler/Strohn/Moll 3. Aufl. UmwG 247 323 Rn. 19; APS/Steffan 5. Aufl. UmwG 247 323 Rn. 23; W344lzholz in Widmann/Mayer Umwandlungsrecht Stand 1. Mai 2016 247 323 Rn. 20.1, 35; KK-UmwG/Hohenstatt/Schramm 247 323 Rn. 36; aA NK-GA/Boecken 247 323 UmwG Rn. 42; Lindemann EWiR 2017, 59, 60; M374ckl/G366tte EWiR 2017, 187, 188; Willemsen in Kallmeyer UmwG 6. Aufl. 247 324 Rn. 59) und bewirkt insoweit eine gewisse Flexibilisierung. Erfolgt die Zuordnung in-des - wie hier (vgl. Ausf374hrungen unter Rn. 35 f.) - nicht zu einer wirtschaftli-chen Einheit iSv. 247 613a Abs. 1 Satz 1 BGB und der Richtlinie 2001/23/EG, die darauf angelegt ist, identit344tswahrend fortgef374hrt zu werden, ist die Zuordnung grob fehlerhaft iSv. 247 323 Abs. 2 UmwG und damit unverbindlich. Dies ergibt die Auslegung des 247 323 Abs. 2 UmwG. aa) Nach 247 323 Abs. 2 UmwG kann, sofern bei einer Verschmelzung, Spal-tung oder Verm366gens374bertragung ein Interessenausgleich zustande kommt, in dem diejenigen Arbeitnehmer namentlich bezeichnet werden, die nach der Umwandlung einem bestimmten Betrieb oder Betriebsteil zugeordnet werden, die Zuordnung der Arbeitnehmer durch das Arbeitsgericht nur auf grobe Fehler-haftigkeit 374berpr374ft werden. bb) Mit dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber f374r Arbeitgeber und Be-triebsrat nicht nur die M366glichkeit geschaffen, bei Verschmelzung, Spaltung oder Verm366gens374bertragung die Zuordnung der Arbeitnehmer f374r die Zeit nach der Umwandlung zu einem bestimmten Betrieb oder Betriebsteil in einem Inte-38 39 - 18 - 8 AZR 63/16 ECLI:DE:BAG:2017:191017.U.8AZR63.16.0 - 19 - ressenausgleich 374ber eine geplante Betriebs344nderung nach 247 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG festzulegen. Er hat den Betriebsparteien mit der Auflockerung der ar-beitsgerichtlichen Kontrolldichte zudem einen gewissen Gestaltungsspielraum einger344umt. Hierdurch soll die Zuordnung von Arbeitnehmern insbesondere bei Spaltungen von Betrieben oder Betriebsteilen erleichtert werden (vgl. etwa HWK/Willemsen 7. Aufl. 247 323 UmwG Rn. 20; KK-UmwG/Hohenstatt/Schramm 247 323 Rn. 30; Willemsen in Willemsen/Hohenstatt/Schweibert/Seibt Umstruktu-rierung und 334bertragung von Unternehmen 5. Aufl. G Rn. 138). Im Anwen-dungsbereich von 247 323 Abs. 2 UmwG ist damit eine weitgehend 204gerichtsfeste223 Zuordnung von Arbeitsverh344ltnissen m366glich (vgl. etwa KK-UmwG/Hohenstatt/ Schramm aaO). cc) Nach 247 323 Abs. 2 UmwG muss die Zuordnung der Arbeitnehmer nach den Kriterien und Vorgaben des 247 613a Abs. 1 BGB und damit zu einer 374ber-gangsf344higen wirtschaftlichen Einheit iSv. 247 613a Abs. 1 Satz 1 BGB und der Richtlinie 2001/23/EG erfolgen. (1) 247 323 Abs. 2 UmwG enth344lt selbst keine Kriterien f374r eine fehlerfreie Zuordnung der Arbeitnehmer, sondern ordnet lediglich eine Auflockerung der arbeitsgerichtlichen Kontrolldichte an und setzt damit bestehende Zuordnungs-kriterien voraus. Zudem bestimmt 247 323 Abs. 2 UmwG nicht, dass die Zuord-nung der Arbeitnehmer zu einem 204Rechtstr344ger223 vom Arbeitsgericht nur auf grobe Fehlerhaftigkeit 374berpr374ft werden kann, sondern erfordert die Zuordnung der Arbeitnehmer zu 204einem bestimmten Betrieb oder Betriebsteil223. Damit nimmt 247 323 Abs. 2 UmwG die in 247 613a Abs. 1 Satz 1 BGB getroffene Regelung in Bezug. (2) 247 613a Abs. 1 Satz 1 BGB setzt einen Betriebs- oder Betriebsteil374ber-gang voraus. Der 334bergang muss demnach - wie unter Rn. 33 ausgef374hrt - eine ihre Identit344t bewahrende, auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebent344tigkeit betreffen (vgl. etwa BAG 27. April 2017 - 8 AZR 859/15 - Rn. 30 mwN; 23. M344rz 2017 - 8 AZR 91/15 - Rn. 21 mwN). 40 41 42 - 19 - 8 AZR 63/16 ECLI:DE:BAG:2017:191017.U.8AZR63.16.0 - 20 - (3) Nach 247 613a Abs. 1 Satz 1 BGB gehen mit dem 334bergang einer sol-chen wirtschaftlichen Einheit allerdings nur die Arbeitsverh344ltnisse auf den neu-en Arbeitgeber 374ber, die dem 204Betrieb223 oder 204Betriebsteil223, dh. der 374bergehen-den wirtschaftlichen Einheit zugeordnet sind (BAG 17. Oktober 2013 - 8 AZR 763/12 - Rn. 23, 24). Die Richtlinie 2001/23/EG soll nach st344ndiger Rechtspre-chung des Gerichtshofs der Europ344ischen Union die Kontinuit344t der 204im Rah-men einer wirtschaftlichen Einheit bestehenden Arbeitsverh344ltnisse223 unabh344n-gig von einem Inhaberwechsel gew344hrleisten. Darauf, ob es sich bei der wirt-schaftlichen Einheit um ein 204Unternehmen223, einen 204Betrieb223 oder einen 204Unter-nehmens-223 oder 204Betriebsteil223 - auch iSd. jeweiligen nationalen Rechts - handelt, kommt es nicht an (vgl. BAG 27. April 2017 - 8 AZR 859/15 - Rn. 30 mwN; 23. M344rz 2017 - 8 AZR 91/15 - Rn. 21 mwN). 247 613a Abs. 1 Satz 1 BGB verfolgt dasselbe Ziel: Der Verbund zwischen dem Arbeitsverh344ltnis und einer 374berge-henden wirtschaftlichen Einheit iSv. 247 613a Abs. 1 Satz 1 BGB und der Richtli-nie 2001/23/EG muss demnach bestehen bleiben (vgl. etwa Willemsen in Kallmeyer UmwG 6. Aufl. 247 324 Rn. 52). Die Arbeitsverh344ltnisse m374ssen mit dem Betrieb oder Betriebsteil, dh. mit der wirtschaftlichen Einheit verbunden bleiben, zu der sie funktional geh366ren. (4) Geht der gesamte Betrieb auf einen neuen Inhaber 374ber, bereitet die Feststellung der Zugeh366rigkeit der Arbeitnehmer regelm344337ig keine Probleme; es gehen alle Arbeitsverh344ltnisse der betriebsangeh366rigen Arbeitnehmer auf den neuen Inhaber 374ber. Schwierigkeiten in der Beurteilung k366nnen aber auftre-ten, wenn nur einer von mehreren Betrieben oder lediglich ein Betriebsteil auf einen neuen Inhaber 374bertragen wird und der Arbeitnehmer in mehreren Betrie-ben oder Betriebsteilen t344tig war (vgl. etwa Willemsen in Kallmeyer UmwG 6. Aufl. 247 324 Rn. 54; Joost in Lutter UmwG 5. Aufl. 247 323 Rn. 28). Gerade die-sen Schwierigkeiten kann mit der in 247 323 Abs. 2 UmwG angeordneten aufge-lockerten arbeitsgerichtlichen Kontrolldichte begegnet werden, um so eine m366g-lichst gerichtsfeste Zuordnung der Arbeitsverh344ltnisse zu erm366glichen. Damit sind die Betriebspartner zwar - auf der einen Seite - bei der Zuordnung von Ar-beitsverh344ltnissen an die zwingenden Vorgaben des 247 613a Abs. 1 BGB ge-bunden; sie k366nnen aber - auf der anderen Seite - in Zweifelsf344llen, in denen 43 44 - 20 - 8 AZR 63/16 ECLI:DE:BAG:2017:191017.U.8AZR63.16.0 - 21 - eine eindeutige Zuordnung von Arbeitsverh344ltnissen nicht ohne weiteres m366g-lich ist, eine Zuordnung treffen, die von den Arbeitsgerichten nur auf grobe Feh-lerhaftigkeit 374berpr374ft werden kann (vgl. etwa KK-UmwG/Hohenstatt/Schramm 247 323 Rn. 36). Die wesentliche praktische Bedeutung des 247 323 Abs. 2 UmwG besteht mithin darin, eine weitgehend 204gerichtsfeste224 Zuordnung dort zu erm366g-lichen, wo ein klarer Schwerpunkt des Arbeitsverh344ltnisses fehlt oder seine Er-mittlung mit erheblichen Schwierigkeiten im Tats344chlichen behaftet ist. (5) Dass 247 323 Abs. 2 UmwG nur die Zuordnung von Arbeitsverh344ltnissen entsprechend den Kriterien und Vorgaben von 247 613a Abs. 1 BGB und damit auch nur zu einer auf einen 334bergang auf einen anderen Rechtstr344ger angeleg-ten wirtschaftlichen Einheit iSv. 247 613a Abs. 1 Satz 1 BGB und der Richtlinie 2001/23/EG erm366glicht, wird auch durch den systematischen Zusammenhang der Bestimmung mit 247 324 UmwG, der seinerseits - wie unter Rn. 26 ausge-f374hrt - eine Rechtsgrundverweisung auf 247 613a Abs. 1 BGB enth344lt, best344tigt. 247 323 Abs. 2 UmwG wurde zeitgleich mit dem ihm nachfolgenden 247 324 UmwG in die 334bergangs- und Schlussvorschriften des UmwG aufgenommen. Auch unter systematischen Gesichtspunkten spricht daher alles daf374r, dass die Kriterien und Vorgaben des 247 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auch f374r Zuordnungen in einem Interessenausgleich ma337geblich sind und dass 247 323 Abs. 2 UmwG nicht - umgekehrt - die zwingende und vorrangig anzuwendende Bestimmung des 247 613a Abs. 1 Satz 1 BGB inhaltlich modifiziert oder verdr344ngt (vgl. Studt Der umwandlungsrechtliche Interessenausgleich nach 247 323 Abs. 2 UmwG S. 41, 50). W344re etwas anderes gewollt gewesen, h344tte dies zumindest in der Geset-zesbegr374ndung Erw344hnung finden m374ssen, was nicht der Fall ist. Auch die in 247 324 UmwG getroffene Bestimmung best344tigt mithin, dass die Betriebsparteien die Zuordnung nicht nur an den Kriterien des 247 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auszu-richten haben, sondern dass sie auch nicht von der insoweit vorgegebenen Zu-ordnung zu einem 204bestimmten Betrieb oder Betriebsteil223 und damit zu einer auf einen 334bergang angelegten wirtschaftlichen Einheit iSv. 247 613a Abs. 1 Satz 1 BGB und der Richtlinie 2001/23/EG abweichen d374rfen; sie haben mithin nicht 45 46 - 21 - 8 AZR 63/16 ECLI:DE:BAG:2017:191017.U.8AZR63.16.0 - 22 - die Rechtsmacht, Arbeitnehmer in einem Interessenausgleich einer nicht 374ber-gangsf344higen wirtschaftlichen Einheit zuzuordnen. dd) Da die Betriebsparteien das Arbeitsverh344ltnis der Kl344gerin im Interes-senausgleich - wie unter Rn. 35 f. ausgef374hrt - nicht einer wirtschaftlichen Ein-heit iSv. 247 613a Abs. 1 Satz 1 BGB und der Richtlinie 2001/23/EG zugeordnet haben, die darauf angelegt war, identit344tswahrend fortgef374hrt zu werden, und die auch nicht identit344tswahrend fortgef374hrt wurde, ist die Zuordnung - entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts - grob fehlerhaft iSv. 247 323 Abs. 2 UmwG und damit unverbindlich. c) Damit verbleibt es vorliegend bei den Wertungen des 247 613 Satz 2 BGB und des Art. 12 Abs. 1 GG, weshalb der 334bergang des Arbeitsverh344ltnisses der Kl344gerin von der LRS auf die LJS im Wege der (partiellen) Gesamtrechtsnach-folge nach 247 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG der Zustimmung der Kl344gerin bedurfte. Die Kl344gerin hat indes eine Zustimmung nicht erteilt. Die fehlende Zustimmung der Kl344gerin f374hrt allerdings weder dazu, dass ihr Arbeitsverh344ltnis mit Wirk-samwerden der Spaltung erlosch (aA in F344llen der fehlenden Zustimmung NK-GA/Boecken 247 324 UmwG Rn. 36; A. Brinkmann Die Spaltung von Rechtstr344-gern nach dem neuen Umwandlungsrecht S. 128; Mengel Umwandlungen im Arbeitsrecht S. 220 f.: Neuzuordnung; W344lzholz in Widmann/Mayer UmwR Stand 1. Oktober 2016 247 324 UmwG Rn. 65), noch dazu, dass es mit allen neu-en Rechtstr344gern, dh. mit der LJS und der Beklagten einheitlich fortbesteht (aA D344ubler RdA 1995, 136, 142). Vielmehr steht der Kl344gerin ein Wahlrecht zu, mit welchem der neuen Rechtstr344ger das Arbeitsverh344ltnis fortgesetzt wird (vgl. f374r die unklare Zuordnung APS/Steffan 5. Aufl. UmwG 247 323 Rn. 23; im Erg. Boecken Unternehmensumwandlungen und Arbeitsrecht Rn. 77 f374r die unter-bliebene Zuordnung). Die Kl344gerin hat dieses Wahlrecht dahin ausge374bt, dass ihr Arbeitsverh344ltnis mit der Beklagten fortgesetzt wird. aa) Wird - wie hier - der 374bertragende Rechtstr344ger aufgespalten und fehlt es - wie hier - an der erforderlichen Zustimmung zum 334bergang des Arbeitsver-h344ltnisses im Wege der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge nach 247 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf den 374bernehmenden Rechtstr344ger, f374hrt dies nicht dazu, dass 47 48 49 - 22 - 8 AZR 63/16 ECLI:DE:BAG:2017:191017.U.8AZR63.16.0 - 23 - das Arbeitsverh344ltnis mit Wirksamwerden der Aufspaltung automatisch erlischt. Andernfalls k366nnte das Arbeitsverh344ltnis im Spaltungs- und 334bernahmevertrag entgegen den zwingenden Vorgaben von 247 613a Abs. 1 Satz 1 BGB und der Richtlinie 2001/23/EG einer nicht 374bergangsf344higen wirtschaftlichen Einheit zu-geordnet werden. Dies w374rde das Zustimmungserfordernis aush366hlen. bb) Der Annahme eines (einheitlichen) Arbeitsverh344ltnisses der Kl344gerin mit s344mtlichen neuen Rechtstr344gern, dh. vorliegend der LJS und der Beklagten, stehen die grundrechtlichen Wertungen des Art. 12 Abs. 1 GG ebenfalls entge-gen, wonach der Arbeitnehmer nicht verpflichtet werden soll, f374r einen Arbeit-geber zu arbeiten, den er nicht frei gew344hlt hat (vgl. zB BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 69 f., 76, BVerfGE 128, 157; BAG 15. Dezember 2016 - 8 AZR 612/15 - Rn. 30, BAGE 157, 317). cc) Die Wertungen des Art. 12 Abs. 1 GG gebieten es vorliegend vielmehr, der Kl344gerin ein Wahlrecht einzur344umen, mit welchem der neuen Rechtstr344ger sie das Arbeitsverh344ltnis fortsetzen will. Aus dem Urteil des Senats vom 21. Februar 2008 (- 8 AZR 157/07 - Rn. 24, BAGE 126, 105) folgt nichts Abwei-chendes. Zwar hat der Senat in dieser Entscheidung angenommen, dass es mit Blick auf die durch Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG gew344hrleistete Vertrags- und Berufsfreiheit des Arbeitnehmers eines Widerspruchsrechts nach 247 613a Abs. 6 BGB zur Abwehr eines aufgedr344ngten Vertragspartners nicht bed374rfe, wenn der bisherige Arbeitgeber durch gesellschaftsrechtliche Verschmelzung erloschen sei. Wolle der Arbeitnehmer das Arbeitsverh344ltnis nicht bei dem neu-en Arbeitgeber fortsetzen, so k366nne er ohne Rechtsverlust von seinem K374ndi-gungsrecht Gebrauch machen. Anders als in dem vom Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 21. Februar 2008 (- 8 AZR 157/07 - Rn. 24, aaO) entschiedenen Verfahren ist das Arbeitsverh344ltnis der Kl344gerin im vorliegenden Verfahren - wie unter Rn. 35 f. ausgef374hrt - nicht im Wege des Betriebs374bergangs auf den Rechtstr344ger 374bergegangen, mit dem die Kl344gerin das Arbeitsverh344ltnis nicht fortsetzen m366chte. Vielmehr m366chte sie ihr Arbeitsverh344ltnis mit der Beklagten fortsetzen. Dies ist den am Aufspaltungsvorgang beteiligten 374bernehmenden Rechtstr344gern und insbesondere der Beklagten auch zumutbar. Bedarf der 50 51 - 23 - 8 AZR 63/16 ECLI:DE:BAG:2017:191017.U.8AZR63.16.0 334bergang eines Arbeitsverh344ltnisses im Wege der (partiellen) Gesamtrechts-nachfolge nach 247 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf den 374bernehmenden Rechtstr344-ger - wie hier - der Zustimmung des Arbeitnehmers und liegt diese nicht vor, d374rfen die am Aufspaltungsvorgang beteiligten Rechtstr344ger aus der gesell-schaftsrechtlichen Aufl366sung des urspr374nglichen Arbeitgebers dann keine Vor-teile ziehen, wenn sie es in der Hand gehabt h344tten, einen 334bergang des Ar-beitsverh344ltnisses im Wege des Betriebs(teil-)374bergangs auf einen der 374ber-nehmenden Rechtstr344ger nach 247 613a Abs. 1 Satz 1 BGB zu bewirken. Dies gilt umso mehr, wenn der 374bernehmende Rechtstr344ger - wie hier - alsbald abgewi-ckelt wird. 3. Da die Kl344gerin ihr Wahlrecht dahin ausge374bt hat, dass ihr Arbeitsver-h344ltnis mit der Beklagten fortgesetzt wird, besteht zwischen ihr und der Beklag-ten seit dem 27. Mai 2015 ein Arbeitsverh344ltnis zu den Bedingungen des Ar-beitsverh344ltnisses, das bis zum 26. Mai 2015 zwischen ihr und der LRS bestan-den hat. Zudem ist die Beklagte verpflichtet, die Kl344gerin vertragsgerecht - wie beantragt - in H zu besch344ftigen (zum Besch344ftigungsanspruch im bestehenden Arbeitsverh344ltnis vgl. BAG 9. April 2014 - 10 AZR 637/13 - Rn. 14, BAGE 148, 16). Schlewing Vogelsang Roloff Kandler Schirp 52
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