Bundesarbeitsgericht Urteil vom 15. Dezember 2016 Achter Senat - 8 AZR 612/15 - ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.8AZR612.15.0 I. Arbeitsgericht Stendal Urteil vom 18. März 2014 - 3 Ca 704/13 - II. Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Urteil vom 1. September 2015 - 6 Sa 221/14 - Entscheidungsstichwort e : Betriebsübergang - Unterrichtung - Widerspruch Leitsätze: 1. Eine fehlende Information über die Sozialplanprivilegierung nach § 112a Abs. 2 Satz 1 BetrVG des neuen Inhabers führt dazu, dass die Widerspruchsfrist nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht in Lauf gesetzt wird. 2. Mit dem Ablauf des Privilegierungszeitra ums von vier Jahren seit der Gründung des neuen Inhabers ist dieser Fehler in der Unterrichtung kraft Gesetzes geheilt. Zu diesem Zeitpunkt beginnt im Hinblick auf diesen U n- terrichtungsfehler entsprechend § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB eine Wide r- spruchsfrist von einem Monat zu laufen. Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu einer Parallelsache - 8 AZR 613/15 - ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.8AZR612.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 612/15 6 Sa 221/14 Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. Dezember 2016 URTEIL Wirth , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 15. Dezember 2016 durch die Vorsitzende Richterin am Bunde s- arbeitsgericht Prof. Dr. Schlew ing, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Vogelsang sowie die e h- renamtlichen Richter von Schuckmann und Reiners für Recht erkannt: - 2 - 8 AZR 612/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.8AZR612.15.0 - 3 - Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Sachsen - Anhalt vom 1. September 2015 - 6 Sa 221/14 - aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsg e- richts Stendal vom 18. März 2014 - 3 Ca 704/13 - wird z u- rückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen . Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten dar über , o b zwischen ihnen über den 31. Dezember 2007 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht . Der Kläger, der langjährig bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgä n- gern beschäftigt war, schloss am 25. Mai 2005 mit der - als neuer Arbeitg e- ber bezeichneten - V G mbH und Co. KG (im Folgenden V) und der - als bish e- riger Arbeitgeber , im Folgenden vertreten durch die V bezeichneten - Bekla g- ten einen reiseitig en Vertrag zur Überlei tun g des mit der D AG bestehenden Arbeitsverhältnisses auf ein Geschäftsmodell (im Folgenden Dreiseitiger Ve r- trag) . Der D reiseitige Vertrag regel t unter A. Vereinbarung des neuen Arbei t- gebers und des Arbeitnehmers über die Begründung eines neuen Arbeitsve r- h die Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit der V ab dem 1. April 2005 und unter B. Vereinbarung des bisherigen Arbeitgebers, vertreten durch die V, und des Arbeitnehmers zur Auflösung des bisherigen Arbeitsverhältni s- die einvernehmli che Beendig ung des bisherigen Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten mit Ablauf des 31. März 2005. In § 14 des Dreiseitigen Vertrages heißt es: 1 2 - 3 - 8 AZR 612/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.8AZR612.15.0 - 4 - § 14 Rückkehrrecht 1. Gem. Protokollnotiz zu § 3 Absatz 1 der Anlage 8 des TV Ratio der D AG erfolgt für den Fall der I n so l venz des Geschäftsmodells mit Auswirkung auf den A r beit s platz des Arbeitnehmers die Wiederbegrü n dung des A r beit s- verhältnisses zum bisherigen Arbeitgeber zu den zum Zeitpunkt der Begründung des unbefristeten A r beit s ve r- hältn isses bei dem Geschäftsmodell seinerzeit gelte n den individuellen Entgeltbedingungen (Eingruppi e rung, Gru p- penstufen und ggf. Umstellungszulagen); läng s tens jedoch bis zum 31.12.2008. 2. Darüber hinaus besteht kein weiteres Rückkehrrecht zum bisherigen Arbeitgeber. Der Dreiseitige Vertrag wurde vom Kläger und für die V von Herr n N sowie Frau S mit de namens und mit Vollmacht für unterzeichnet. Herr N war der von der Beklagten für den Abschluss von Aufhebungsverträgen bevollmächtig te Geschäftsführer Personal der Ko m- plementär GmbH der V, der zugleich ermächtigt war, für die erforderliche zweite Unterschrift auf dem Dreiseitigen Vertrag Mitarbeiter der V zu bevollmächtigen. Frau S war zum damaligen Zei t punkt die Leiterin Personalmanagement der V. Bei der V handelt e es sich um ein von der Beklagten errichtetes sog. n- den Personalabbau im D Konzern im Umfang von 32.000 Arbeitsplätzen s ozia l- verträglich zu gestalten. Ziel war es, die Arbeitsplätze der in das Geschäftsm o- dell übergeleiteten Mitarbeiter durch Übertragung des Betriebes auf einen am Markt tätigen Investor dauerhaft zu sichern . Zum 1. Januar 2008 ging der Betrieb der V im Wege des Betriebsübe r- gangs nach § 613a BGB auf die N S N S GmbH & Co. KG (im Folgenden NSNS), eine 100% - ige Tochtergesellschaft der N S N GmbH & Co. KG ( im Fo l- genden NSN) über . Ausweislich des Handelsregisterauszugs des Amtsgerichts M war die NSNS durch Umfirm ierung aus der CM GmbH & Co. KG hervorg e- gangen. Die Firmenänderung war am 18. Oktober 2007 in das Handelsregister eingetragen worden. Die NSNS firmierte ihrerseits zu einem späteren Zeitpunkt 3 4 5 - 4 - 8 AZR 612/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.8AZR612.15.0 - 5 - um in N S S GmbH & Co. KG. Diese Umfirmierung wurde am 10. Februar 2009 in das Handelsregister eingetragen. Die V und die NSNS hatten den Kläger mit Schreiben vom 16 . Nove m- ber 2007 über den beabsichtigten Betriebsübergang unterrichtet . Diese s Schreiben ent hält weder einen Hinweis auf eine etwaige Sozialplanprivil egi e- rung der NSNS nach § 112a Abs. 2 Satz 1 Be trVG noch Angaben zu den M o- d a litäten des am 21. Oktober 2007 zwischen der V und der Beklagten auf der einen Seite und der NSNS, der NSN und der N S F B.V. auf der anderen Seite geschlossenen Unternehmenskaufver trages . Dieser Vertrag ent hält ua. die Verpflichtung der V, an die NSNS eine Re strukturierungs - und Verlustau s- gleichszahlung iHv. 280 Mio. Euro über fünf Jahre sowie Lohnausgleichsza h- lung en für Arbeitnehmer und beurlaubte Beamte zu leisten und die Verpflic h- tung der Beklagten, der NSNS für einen Zeitraum von fünf Jahren Servicelei s- tungen, die zu einem garantierten Mindestumsatz pro Jahr führen, direkt oder indirekt über verbundene Unternehmen zu übertragen. Bestandte il des Unte r- nehmensvertrages ist f erner eine bis zum 31. Januar 2009 befristete harte Pa t- ronatserklärung der NSN zugunsten der NSNS sowie die Vereinbarung eines bis zum 31. Dezember 2008 befristeten Ausschlusses betriebsbedingter Künd i- gungen sowie eines ebenso befristeten Ausschlusses eine r (dauerhaften oder vorübergehenden vollumfänglichen oder teilweisen) Betriebsschließung des übertragenen Geschäftsbetrieb e s . Nach dem Betriebsübergang stellte die zwischenzeitlich in eine GmbH umgewandelte V ihr operati ves Geschäft vollständig ein. Sie wurde auf grund Ver schmelzungsvertrages vom 27. August 2012 auf die Beklagte verschmolzen und a m 10 . September 2012 im Handelsregister gelöscht . Der Kläger, der dem Betriebsübergang zunächst nicht widersprochen hat te , war seit dem 1. Januar 2008 bei der NS NS tätig. Diese entschloss sich im Frühjahr 2013 , den Gesch äftsbetrieb zum 31. Dezember 2013 einzustellen. Nachdem die Mitarbeiter hierüber informiert worden waren, widersprach der Kläger gegenüber der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der V mit Schreiben vom 14. März 2013 d em Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der V auf 6 7 8 - 5 - 8 AZR 612/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.8AZR612.15.0 - 6 - die NSNS. Mit Schreiben vom 30. April 2013 erneuerte er diesen Widerspruch. Mit weiterem Schreib en vom 17. Mai 2013 machte er gegenüber der Beklagten ein Rückkehrrecht gemäß § 14 des D reiseitigen Vertrages vom 25. Mai 2005 geltend. I m Mai 2013 kündigte die NSNS das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger betriebsbedingt zum 31. Dezember 2013. Der Kläger erhob hiergegen Künd i- gungsschutzklage und schloss mit der NSNS im Septembe r 2013 einen Ve r- gleich, mit dem das Arbeitsver hältnis mit dieser mit Ablauf des 31. Dezember 2013 gegen Za hlung einer Abfindung beendet wu rd e. In dem Vergleich heißt es weiter, dass da mit kein Verzicht auf Rechte gegen über der Beklagten verbu n- den sei . M it Schreibe n vom 4. März 2014 erklärte der Kläger den Widerr uf des D reiseitigen Vertrages vom 25. Mai 2005 . Der Kläger hat die Auffassung vertreten, zwischen den Parteien best e- he nach wie vor ein Arbeitsverhältni s zu den bis zum Abschluss des D reiseit i- gen Vertrage s geltenden Bedingungen . Dieser Vertrag sei unwirksam, da die Unterschrift der Beklagten fehle. Die Unterschrift en von Herr n N und Frau S de ck t e n nicht die auf den Abschluss eines Aufhebungsvertrages gerichtet e Wi l- lenserklärung der Beklagten in for mwirksamer Weise ab. Jedenfalls sei der Ve r- trag insoweit intransparent und verstoße daher gegen § 307 Abs. 1 BGB. Da r- über hinaus scheitere die Rechtswirksamkeit des Aufhebungsvertrages an § 181 BGB , da die Vertreter der V sich in einem Interessenkonflikt b efunden h ätt en. Zudem habe er nach Maßgabe von § 14 des D reiseitigen Vert rages vom 25. Mai 2005 nach wie vor ein Rückkehrrecht. Der dort verwendete Begriff Insolvenz sei nicht im rechtlichen Sinn zu verstehen, sondern erfasse alle Ta t- bestände, bei denen der Geschäftsbetrieb nicht aufrechterhalten bleibe und das Arbeitsverhältnis nicht mehr mit der V fortbestehe. Ein solcher Um stand sei mit der Einstellung des operativen Geschäfts Anfang des Jahres 2008 eingetreten. Zwischen ihm und de r Beklagten bestehe aber jedenfalls ein Arbeit s- verhältnis zu den mit der V am 25. Mai 2005 vereinbarten Bedingungen , weil er dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der V auf die NSNS wirksam 9 10 11 12 - 6 - 8 AZR 612/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.8AZR612.15.0 - 7 - widersprochen habe . Die Unterrichtung vom 16. November 2007 sei nicht or d- nungsgemäß und habe deshalb die Frist des § 613a Abs. 6 BGB nicht in Lauf setzen k önnen. Die NSNS habe zum damaligen Zeitpunkt noch nicht existiert . Im Unterrichtungsschreiben feh le zudem der Hinweis auf die Sozialplanprivil e- g ierung der NSNS nach § 112a Abs. 2 Satz 1 BetrVG . Auch die Angaben zur wirtschaftlichen Situation der NSNS seien unvollständig. Die Modalitäten des Unternehmensvertrages i- seien nicht erwähnt. Nach dem Inhalt d es Unternehmenskaufve r- trages sei davon auszugehen, dass die wirtschaftliche Existenz der NSNS nur für maximal fünf Jahre gesichert gewesen sei. Der Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen, dass zwischen den Parteien über den 31. Dezember 2007 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Beklagte hat Klageabweisung be antragt. Sie hat die Auffassung vertreten , das Arbeitsve rhältnis der Parteien sei aufgrund des D reiseitigen Ve r- trages vom 25. Mai 2005 wirksam aufgelöst w orden. Aus den im Rubrum und in der Unterschriftenleiste des Vertrages verwendeten Formulierungen werde hinreichend deutlich, dass der Geschäftsführer und die Proku ristin der V zugleich als Vertreter der Beklagten ge handelt hätt en. Aus § 181 BGB könne der Kläger nicht s zu seinen Gunsten ableiten, da sie , die Beklagte, den Vertrag spätestens durch ihren mit Schrif t- satz vom 27. Septembe r 2013 geleisteten Vortrag geneh migt habe . Der a n- schließende Widerruf des Klägers sei damit verspä tet . Ein Rückkehrrecht nach § 14 des Dreiseitigen Vertra ges stehe dem Kläger n icht zu, weil die V - unstre i- tig - nicht insolvent geworden sei . Der Widerspruc h des Klägers gegen den Übergang sein es Arbeitsve r- hältnis ses von der V auf die NSNS sei verspätet . Das Unterrichtungsschreiben vom 16. November 2007 habe die einmonati ge Frist nach § 613a Abs. 6 BGB in Lauf ge setzt . Die Unterrichtung sei ordnungsgemäß . Entgegen der Auffassung des Klä gers habe keine Verpflichtung bestanden , über den Inhalt des Unte r- 13 14 15 - 7 - 8 AZR 612/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.8AZR612.15.0 - 8 - nehmenskaufvertrages im Einzelnen , insbesondere über die Patronatserklärung und Auftragssiche rung detailliert zu informieren . Auch habe der Kläger nicht darübe r unterrichtet werden müssen, dass für die NSNS (möglicherweise) das Sozialplanprivileg des § 112a Abs. 2 Satz 1 BetrVG eingreife. Jedenfalls sei das Widerspruchsrecht des Klägers zum Zeitpunkt s einer Ausübung bereits verwirkt gewesen. Das Arbeitsgericht hat die K lage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl ä- ge rs hat das Landesarbeitsgericht festgestellt, dass zwischen den Parteien über den 31. Dezember 2007 hinaus ein Arbeitsverhältnis nach Maßgabe des am 25. Mai 2005 zwischen dem Kläger und der V GmbH & Co. KG geschlossenen Arbeitsvertrages besteht . Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren nach Klageabweisung weiter . Der Kläger be antragt die Zurückweisung der R e- vision. Entscheidungsgründe Die zu lässige Revision der Beklagten ist begründet . Das Landesa r- beitsgerich t hat der Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht st attgegeben. Die Klage ist un begründet. Zw i- schen dem Kläger und der Beklagten be steht bereits seit dem 1. April 2005 kein Arbeitsverhältnis m ehr. Zwar hat das Landesarbeitsgericht zu Recht angeno m- men, dass das ursprünglich zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehe n- de Arbeitsverhältnis aufgrund des Dreiseitigen Vertrages mit Ablauf des 31. März 2005 beendet und ab dem 1. April 2005 mit der V ein neues Arbeit s- verhältnis begründet wurde. Allerdings hält d ie Annahme des Landesarbeitsg e- richts, zwi schen dem Kläger und der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der auf sie verschmolzenen V bestehe über den 31. Dezember 2007 hinaus ein A r- beitsverhältnis z u den Bedingungen des am 25. Mai 2005 mit der V geschlo s- senen Arbeitsvertrages , weil der Kläger dem Übergang seines Arbeitsverhäl t- nisses von der V auf die NSNS gem äß § 613a Abs. 6 BGB w irksam widerspr o- chen habe, einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Entsche i- 16 17 - 8 - 8 AZR 612/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.8AZR612.15.0 - 9 - dung des Landesarbeitsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO) . I. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass das u r- sprünglich zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehende Arbeits verhäl t- nis aufgrund des Dreiseit igen Vertrages mit Ablauf des 31. März 2005 beendet und dass ab dem 1. April 2005 mit der V ein neues Arbeitsverhältnis begründet wurde . 1. Entgegen der Rechtsauffassung des Kläger s ist die im Dreiseitigen Ve r- trag enthaltene Vereinbarung, mit der das Arbeitsverhältnis zwischen der B e- klagten und dem Kläger mit Ablauf des 31. März 2005 aufgelöst wurde, nicht wegen Nichteinhaltung des Schriftformerfordernisses nach § 623 iV m. § 126 BGB gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig. a) Nach § 623 BGB bedarf die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder - wie hier - durch Auflösungsvertrag zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ist - wie hier - durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, muss die Urkunde n ach § 126 A bs. 1 BGB von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens u n- terzeichnet sein. Zudem muss, wenn ein Vertrag für eine Vertragspartei von einem Vertreter iSv. § 164 Ab s. 1 BGB unterzeichnet wird, das Ve rtretungsve r- hältnis in der Vertragsurkun de deutlich zum Ausdruck gebracht werden , wobei dies insbesondere durch einen entsprechenden Zusatz bei der Unterschrift e r- folgen kann . Für die Frage, ob jemand eine Erklärung in fremde m Namen a b- gibt, kommt es auf de ren objektiven Erklärungswert an, also darauf, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksicht i- gung der Verkehrssitte verstehen darf. Der rechtsgeschäftliche Vertretungswille muss in der Urkunde, wenn auch nur unvollkommen , Ausdruck gefunden haben (vgl. etwa BAG 9. September 2015 - 7 AZR 190/14 - Rn. 29 ; 24. Oktober 2013 - 2 AZR 1 0 78/12 - Rn. 26; 28. November 2007 - 6 AZR 1108/06 - Rn. 18 ff., BAGE 125, 70; 13. Juli 2006 - 8 AZR 382/05 - Rn. 28 ; 21. April 2005 - 2 AZR 162/04 - zu II 1 und 2 der Gründe; BGH 7. Mai 2008 - XII ZR 69/06 - Rn. 25 , BGHZ 176, 301 ) . Dabei kann eine Unterschrift Willenserklärungen mehrerer 18 19 20 - 9 - 8 AZR 612/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.8AZR612.15.0 - 10 - Personen abdecken, wenn nur das Vertretungsverhältnis deutlich gemacht wird (vgl. etwa BGH 22. Februar 1994 - LwZR 4/93 - zu II 3 der Gründe, BGHZ 125, 175 ) . Ob die entsprechende Vertretungsmacht besteht, ist hingegen keine Fr a- ge der Schriftform, sondern des Vertragsschlusses (BAG 9. September 2015 - 7 AZR 190/14 - Rn. 30 mwN; BGH 7. Mai 2008 - XII ZR 69/06 - Rn. 29 , aaO ) . b) Danach ist die im Dreiseitige n Vertrag vo m Kläger und der Beklagten getroffene Vereinbarung über die Aufhebung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 31. März 2005 nicht nach § 125 Satz 1 BGB formnichtig . aa) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass Herr N und Frau S den Dreisei tigen Vertrag nicht nur für die V, sondern erkennbar zugleich als Vertreter der Beklagten unterschrieben haben . Die Beklagte wurde nicht nur bei der Angabe der Vertragspar teien als bisheriger Arbeitgeber, im Folgenden r- einbarung des bisherigen Arbeitgebers, vertreten durch die V, und des Arbei t- nehmers zur Auflösung des bisherigen der Dreiseitige Vertrag von Herrn N sowie Frau S mit dem ausdrücklichen Z u- bb) Der Kläger kann hiergegen nicht mit Erfolg einwenden, de r Zusatz GmbH & Co. KG, zugleich handelnd namens und mit Vollmacht für die D Intransparenz nach § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Satz 2 BGB u n- wirksam. Dies folgt bereits daraus, dass die in den §§ 305 ff. BGB über Allgeme i- ne Geschäftsbedingungen getroffenen Bestimmun gen nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB nur auf Vertrags bedingungen Anwendung finden und damit grundsätzlich eine Erklärung des Verwenders voraus setzen , die den Vertragsinhalt regeln soll (BGH 8. März 2005 - XI ZR 15 4/04 - zu II 1 a der Gründe mwN , BGHZ 162, 2 94) . Zwar können neben Rege lungen des Vertragsinhalt s in Ausnahmefällen auch einseitige rechtsgeschäftliche Erklärun gen des Verwen ders - so auch eine 21 22 23 24 - 10 - 8 AZR 612/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.8AZR612.15.0 - 11 - Vollmachtserteilung - Vertragsbedingungen iS v . § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sein (vgl. etwa BGH 23. September 2010 - III ZR 246/09 - Rn. 24, BGHZ 187, 86; 10. Februar 1999 - IV ZR 324/97 - zu II 3 a der Gründe; 9. April 1987 - III ZR 84/86 - zu I 1 a der Gründe) . E ine Vertragsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB lie gt indes nicht vor, wenn die Erteilung einer Innenvollmacht lediglich kundgetan wird (BAG 14 . April 2011 - 6 AZR 727/09 - Rn. 29, BAGE 137, 347) oder - wie hier - durch einen entsprechenden Zusatz in der Vertragsurkunde das Vertretungsverhältnis zum Ausdruck gebracht wird . Im Übrigen wurde zugleich handelnd namens und mit Vollmacht für die D das Vertretungsverhältnis hinreichend klar und verständlich iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Satz 2 BGB bezeichn et. 2. Entgegen der Ansicht des Kläge rs besaßen Herr N und Frau S auch die erforderliche Vertretungsmacht . Herr N war der von der Beklagten für den A b- schluss von Aufhebungsverträgen bevollmächtig te Geschäftsführer Personal der Komplementär GmbH der V, der zugleich ermächtigt war, für die erforderl i- che zweite Unterschrift auf dem Vertrag Mitarbeiter der V zu bevollmächtigen. Frau S war zum damaligen Zeit punkt die Leiterin Personalmanagement der V. So weit der Kläger ein en Verstoß gegen die Konzernzeichnungsr egelung der Beklag ten rügt, übersieht er nicht nur , dass diese - wie das Landesarbeitsg e- richt zutreffend ausgeführt hat - die Vertretungsberechtigung nur im Innen - , und nicht im Außen verhältnis regelt . Die vo m Kläger konkret angeführte Konzer n- zeichnungsregelung ist zudem erst am 1. Mai 2009 in Kraft getre ten und galt damit bei Ab schluss des D reiseitigen Ver trages noch nicht . Im Übrigen entbehrt das Vorbringen des Klägers, außer Herrn N habe ein Herr H den Dreiseitigen Vertrag unterschrieben, wo bei nicht klar sei, für wen und in welcher Funktion dieser die Unterschrift geleistet habe, jegliche r Grundlage . Herr H mag Dreise i- tige Verträge zwischen der V, der Beklagten und anderen Arbeitnehmern unte r- schrieben haben , die ebenfalls vom Prozessbevollmä chtigten des Klägers ve r- treten werden . Die zweite Unterschrift unter de m Dreiseitigen Vertrag im vorli e- genden Verfahren stammt eindeutig von Frau S . 25 - 11 - 8 AZR 612/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.8AZR612.15.0 - 12 - 3. D ie Rechtswirksamkeit des Aufhebungsvertrages scheitert schließlich auch nicht an § 181 BGB. Nach dies er Bestimmung kann ein Vertreter, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eig e- nen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vorne h- men, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht. Es kann vorliegend dahinstehen, ob der Dreiseitige Ve r- trag überhaupt vertragliche Beziehungen zwischen der Beklagten und der V regelt o der ob ein In - sich - G eschäft iSv. § 181 BGB schon deshalb aussche i- det, weil ausschließlich parallele Willenserklärungen der Beklagten einerseits und der V andererseits gegenüber dem Kläger vorliegen (vgl. hierzu BGH 23. Februar 1968 - V ZR 188/64 - zu II a der Gründe, BGHZ 50, 8; Palandt/ Ellenberger 75. Aufl. BGB § 181 Rn. 7) . Eb enso offenbleiben kann, ob - wie das Landesarbeitsgericht angenommen hat - in der Vollmachtserteilung der Bekla g- ten eine konkludente Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB liegt. D er Abschluss eines In - sich - Geschäfts iSv. § 181 BGB führt nicht zu r Nichti g- keit, sondern entsprechend § 177 BGB nur zur schwebenden Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts . D ie Beklagte hat den Dreise itigen Vertrag spätestens durch ihren mit Schriftsatz vom 27. September 2013 geleisteten Vortrag, mit dem sie sich ausdrücklich auf dies en Vertrag stützt , genehmigt . II . Die Annahme des Landesarbeit sgerichts, zwischen dem Kläger und der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der auf sie verschmolzenen V bestehe über den 31. Dezember 2007 hinaus ein Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen des am 25. Mai 2005 mit der V geschlossenen Arbeitsvertrages, weil der Kläger dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der V auf die NSNS gemäß § 613a Abs. 6 BGB wirksam widersprochen habe, hält einer revisionsrechtl i- chen Überprüfung hinge gen nicht stand. Der Kläger konnte am 14. März 2013 sowie am 30. April 2013 dem Übergang s eines Arbeitsverhältnisses von der V auf die NSNS nicht mehr wirksam widerspre chen , da sein diesbezügliches W i- derspruchsrecht zu diesem Zeitpunkt bereits erloschen war . 1. Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Unterrichtung - wie der Kläger meint - deshalb fehlerhaft war, weil die V und die NSNS ihn nicht darauf hing e- 26 27 28 - 12 - 8 AZR 612/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.8AZR612.15.0 - 13 - wiesen hatten, dass es sich bei der NSNS um eine Neugründung handelte, die nach § 112a Abs. 2 Satz 1 BetrVG nicht sozialplanpflichtig war, oder ob - wie die Beklagte meint - die Ausnahmeregelung des § 112a Abs. 2 Satz 2 BetrVG eingreift, oder ob die Unterrichtung - wie das Landesarbeitsgericht a n- genommen hat - nicht ordnungsgemäß war, weil die V und die NSNS ihren Rechtsstandpunkt im Hinblick auf eine etwaige Sozialplanprivilegierung der NSNS nach § 112a Abs. 2 Satz 1 BetrVG nicht dargetan und nicht darauf hi n- gewiesen hatten, dass insoweit eine rechtliche Unsicherheit bestand . Selbst wenn die Unterric htung wegen eines fehlenden Hinweises auf eine (etwaige) Sozialplanprivilegierung der NSNS nach § 112a Abs. 2 Satz 1 BetrVG nicht ordnungsgemäß sein sollte mit der Folge, dass die Widerspruchsfrist von einem Monat nach Zugang der Unterrichtung nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht zu laufen begonnen hä tte, wäre der am 14. März 2013 erklärte und am 30. April 2013 erneuerte Widerspruch insoweit zu spät erfolgt. Ein etwaiger, auf einem fehlende n Hinweis auf eine ( etwaige ) Sozialplanprivilegierung der NSNS nach § 112a Abs. 2 Satz 1 BetrVG beruhende r Mangel der Unterrichtung wäre von Gesetzes wegen mit Ablauf von vier Jahren seit der Gründung der NSNS iSv. § 112a Abs. 2 Satz 3 BetrVG und da mit mit Ablauf des 1. Januar 2012 geheilt gewesen. Dies hätte zur Folge gehabt , dass zu diesem Zeitpunkt entspre chend § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB eine Widerspruchsfrist von einem Monat angelaufen wäre. a) § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB bewirkt, dass im Fall eines Betriebsübe r- gangs der neue Inhaber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt; in diesem Fall findet kraft (vgl. ua. EuGH 24. Januar 2002 - C - 51/00 - [Temco] Rn. 35, Slg. 2002, I - 969 ; BAG 19. November 2015 - 8 AZ R 773/14 - Rn. 16, BAGE 153, 296 ) . aa ) Den Arbeitnehmern wird aber nach § 613a Abs. 6 BGB ein Wide r- spruchsrecht gewährleistet. Das Widerspruchsrecht trägt den grundrechtlichen Wertungen des Art. 12 Abs. 1 GG Rechnung, der dem Arbeitnehmer die freie Wahl des Arbeitsplatzes und damit auch die freie Wahl des Vertragspartners 29 30 - 13 - 8 AZR 612/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.8AZR612.15.0 - 14 - garantiert. Der Arbeitnehmer soll nicht verpflichtet werden, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat (BT - Drs. 14/7760 S. 20 unter Hinweis auf BAG 22. April 1993 - 2 AZR 50/92 - ; vgl. auch EuGH 16. Dezember 1992 - C - 132/91, C - 138/91 und C - 139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 32, Slg. 1992, I - 6577; BAG 19. November 2015 - 8 AZR 773/1 4 - Rn. 1 7 , BAGE 153, 296; 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - Rn. 18, BAGE 148, 90) . (1 ) Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG garantiert neben der freien Wahl des Berufs auch die freie Wahl des Arbeitsplatzes. Dazu zählt bei abhängig Beschäftigten auch die Wahl des Vertragspartners. Ebenso wie die freie Berufs wahl sich nicht in der Entscheidung zur Aufnahme eines Berufs erschöpft, sondern auch die Fortsetzung und Beendigung eines Berufs umfasst, bezieht sich die freie A r- beitsplatzwahl neben der Entscheidung für eine konkrete Beschäftigung auch auf den Willen de s Einzelnen, diese beizubehalten oder aufzugeben (st. Rspr., vgl. etwa BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 69 mwN, BVerfGE 128, 157; 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 ua. - zu C III 1 a der Gründe, BVerfGE 98, 365; 24. April 1991 - 1 BvR 1341/90 - zu C III 1 der Gründe, BVerfGE 84, 133) . (2 ) Das Widerspruchsrecht ist ein Gestaltungsrecht, dessen Ausübung b e- wirkt, dass die Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB nicht eintreten (st. Rspr., vgl. etwa BAG 19. November 2015 - 8 AZR 773/14 - Rn. 19, BAGE 153, 296; 21. August 2014 - 8 AZR 619/13 - Rn. 28; 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - Rn. 21, BAGE 148, 90; 19. Februar 2009 - 8 AZR 176/08 - Rn. 22 mwN, BAGE 129, 343; vgl. auch EuGH 16. Dezember 1992 - C - 132/91, C - 138/91 und C - 139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 30 mwN, Slg. 1992, I - 6577) . Wird das Wide r- spruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB wirksam ausgeübt, hat dies zur Folge, dass der Arbeitnehmer den alten Vertragspartner behält, zugleich aber auch das Risiko einer betriebsbedingten Kündigung eingeht, wenn b ei diesem wegen des Betriebsübergangs kein Bedarf an seiner Arbeit mehr besteht (vgl. BT - Drs. 14/7760 S. 20; BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 73, BVerfGE 128, 157). Die Abwägung dieser Risiken ist nach § 613a Abs. 6 BGB 31 32 - 14 - 8 AZR 612/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.8AZR612.15.0 - 15 - der privatautonomen Ent scheidung des Arbeitnehmers vorbehalten (vgl. BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 92, aaO) . bb ) Das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB steht nach der Ko n- zeption von § 613a BGB in einem wechselseitigen Bezug zur Unterrichtung s- pflicht nach § 613a Abs. 5 BGB ( vgl. BT - Drs. 14/7760 S. 12) . Danach haben der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber die von einem Übergang betroff e- nen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform über die in § 613a Abs. 5 Nr. 1 bis Nr. 4 BGB aufgeführten Umstände zu unterrichten. Die Unterrichtung ist teleologisch auf das Widerspruchsrecht ausgerichtet. Sie soll den Arbei t- nehmer in die Lage versetzen, eine sachgerechte Entscheidung darüber zu tre f- fen, ob er dem Übergang seines Arbeitsver hältnisses auf den neuen B e- triebs(teil)inhaber widersprechen will. Nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB wird ihm allerdings für die wirksame Ausübung des Widerspruchsrechts eine Frist von einem Monat nach Zugang der Unterrichtung iSv. § 613a Abs. 5 BGB gesetzt ( B AG 19. November 2015 - 8 AZR 773/14 - Rn. 20, BAGE 153, 296 ) . cc ) Die Widerspruchsfrist nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB wird nur durch eine ordnungsgemäße Unterrichtung in Lauf gesetzt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 19. November 2015 - 8 AZR 773/14 - Rn. 27, BAGE 153, 296; 10. November 2011 - 8 AZR 430/10 - Rn. 23; 22. Januar 2009 - 8 AZR 808/07 - Rn. 23 mwN) . Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB, wonach der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses innerhalb eines M o- U n- ter Berücksichtigung des wechselseitigen Bezugs von Unterrichtungspflicht und Widerspruchsrecht haben Veräußerer und/oder Erwerber den Arbeitnehmer so zu informieren, dass dieser sic h über den Gegenstand des Betriebsübergangs und die Person des Übernehmers sowie über die in § 613a Abs. 5 BGB g e- ausreichende Wissensgrundlage für die Ausübung oder Nichtausübung seines Widerspruchsrechts erhalten (vgl. BT - Drs. 14/7760 S. 19) . Dem Arbeitnehmer soll auch die Möglichkeit eröffnet werden, sich weitergehend zu erkundigen und gegebenenfalls beraten zu lassen, um dann auf dieser Grundlage über einen 33 34 - 15 - 8 AZR 612/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.8AZR612.15.0 - 16 - Widerspruch gegen de n Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu entscheiden (vgl. etwa BAG 14. November 2013 - 8 AZR 824/12 - Rn. 18 und 19 mwN) . b) Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Unterrichtung deshalb nicht ordnungsgemäß war, weil die V und die NSNS den Kläger nicht ü ber eine ( e t- waige ) Sozialplanprivilegierung der NSNS nach § 112a Abs. 2 BetrVG info r- miert hatten. Selbst wenn die s der Fall sein sollte mit der Folge, dass die W i- derspruchsfrist von einem Monat nach Zugang der Unterrichtung nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht zu laufen begon nen hä tte, wäre der am 14. März 2013 erklärte und am 30. Ap ril 2013 erneuerte Widerspruch des Klägers im Hinblick auf diesen Unterrichtungsmangel zu spät erfolgt. Ein etwaiger, auf einem fe h- lenden Hinweis auf eine ( etwaige ) Sozialplanp rivilegierung der NSNS nach § 112a Abs. 2 Satz 1 BetrVG beruhender Mangel der Unterrichtung wäre von Gesetzes wegen mit Ablauf von vier Jahren seit der Gründung der NSNS iSv. § 112a Abs. 2 Satz 3 BetrVG und damit spätestens mit Ablauf des 1. Januar 2012 ge heilt gewesen. Dies hätte zur Folge gehabt, dass zu diesem Zeitpunkt entspre chend § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB eine Widerspruchsfrist von einem M o- nat angelaufen wäre , die spätestens mit Ablauf des 1. Februar 2012 ihr Ende gefun den hä tte. aa) § 112a Abs. 2 Sat z 1 BetrVG bestimmt eine gesetzliche Ausnahme von der Sozialplanpflicht. Nach § 112a Abs. 2 Satz 1 findet § 112 Abs. 4 und Abs. 5 BetrVG keine Anwendung auf Betriebe eines Unternehmens in den ersten vier Jahren nach seiner Gründung . Die Sozialplanprivilegierung eines Erwerbers iSv. § 613a BGB ist eine mit dem Betriebsüber gang verbundene veränderte rechtliche Situation, die nach § 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB wegen der wirtschaftl i- chen Folgen für die betroffenen Arbeitnehmer im Unterrichtungsschr eiben mi t- geteilt werden muss . Sie kann zu einer so gravierenden Gefährdung der wir t- schaftlichen Absicherung der Arbeitnehmer bei dem neuen Betriebsinhaber fü h- ren , dass sie als ein wesentliches Kriterium für einen möglichen Widerspruch der Arbeitnehmer gege n den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse anzusehen ist (vgl. etwa BAG 26. März 2015 - 2 AZR 783/13 - Rn. 30; 14. November 2013 - 8 AZR 824/12 - Rn. 29 f. ) . 35 36 - 16 - 8 AZR 612/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.8AZR612.15.0 - 17 - bb ) Eine fehlende Information über die Sozialplanprivilegierung des neuen Betriebsinhabers nach § 112a Abs. 2 Satz 1 BetrVG setzt zwar die Wide r- spruchsfrist nach § 613a Abs. 6 BGB , die mit dem Zugang der Unterrichtung beginnt, nicht in Lauf; sie begründet aber kein zeitlich unbegrenztes Wide r- spruchsrecht des Arbeitnehmers. Vielmehr tritt mit dem Ablauf des Privilegi e- rungszeitraums von vier Jahren seit der Gründung des neuen Betriebsinhabers eine rechtlich e Zäsur ein mit der Folge , dass ab diesem Zeitpunkt entspre chend § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB eine Widerspruchsfrist von einem Monat anläuft. (1 ) Die Soz ialplanp rivilegierung von Neugründungen ist nach § 112a Abs. 2 Satz 1 BetrVG von vo rnherein zeitlich befristet (vgl. BAG 27. Juni 2006 - 1 ABR 18/05 - Rn. 35 f. , BAGE 118, 304) . Nach § 112a Abs. 2 Satz 1 BetrVG findet die Vorschrift des § 112 Abs. 4 und Abs. 5 BetrVG keine Anwendung auf Betriebe eines Unternehmens in den ersten vier Jahren nach seiner Gründung . Dem Gesetzgeber ging es mit dieser Bestimmung um die Schaffung zusätzlicher B e- schäftigungsmöglichkeiten . I m Betrieb eines neu gegründeten Untern ehmens sollen Betriebsänderungen durchgeführt werden können, ohne dass ein Sozia l- plan über die Einigungsstelle erzwungen werden kann. Hierdurch soll neu g e- gründeten Unternehmen die schwierige Anfangsphase des Aufbaus erleichtert werden. Die Bestimmung knüp ft an die Neugründung des Unternehmens, nicht des Betrieb e s an (BAG 27. Juni 2006 - 1 ABR 18/05 - Rn. 19 mwN, aaO) . De s- halb können sich bereits länger als vier Jahre bestehende Unternehmen, die neue Betriebe errichten, nicht auf § 112a Abs. 2 BetrVG berufe n, wenn in di e- sen Betrieben eine Betriebsänderung durchgeführt wird (BT - Dr s. 10/2102 S. 2 8 ) . (2) Mit Ablauf von vier Jahren seit der Neugründung des neuen Betriebsi n- habers besteht kein wechselseitiger Bezug mehr zwischen der Verpflichtung, über eine Sozialplanprivilegierung des Erwerbers nach § 112a Abs. 2 BetrVG zu unterrichten und dem Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB. Mit dem Ablauf des Privilegierungszeitra ums von vier Jahren tritt vielmehr eine rechtl i- che Zäsur ein. Ab diesem Zeitpunkt kann die in § 112a Abs. 2 BetrVG vorges e- hene Sozialplanprivilegierung nicht mehr eingreifen und die wirtschaftliche A b- 37 38 39 - 17 - 8 AZR 612/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.8AZR612.15.0 - 18 - sicherung der Arbeit nehmer bei dem Erwerber nicht mehr g efährden . Dies hat zur Folge, dass sie kein wesentliches Kriterium für einen möglichen Wide r- spruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen Betriebsinhaber mehr sein kann. Der Fehler in der Unterrichtung ist dann kraft Gesetzes geheilt mit der Folge, dass nunmehr im Hinblick auf diesen Unterrichtungsfehler entsprechend § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB eine Wide r- spruchsfrist von einem Monat anläuft. (3) Aus der Rechtsprechung des Se nats zur Möglichkeit der Fehlerkorre k- tur und Vervollständigung der Unterrich tung durch den bisherigen Arbeitgeber oder neuen Inhaber folgt nichts Abweichendes. Insbesondere bedarf es nach Ablauf des Privilegierungszeitraums keiner erneuten Unterrichtung durch den bisherigen Arbeitgeber oder neuen Inh aber. Zwar hat der Senat angenommen, eine nicht ordnungsgemäße , weil unvollständige Unterrichtung könne auch noch nach einem Betriebsübergang vervollständigt werden mit der Folge einer dann anlaufenden Widerspruchsfrist ; allerdings müsse die gesetzlich v orgeschriebene Form gewahrt und die ergä n- zende Unterrichtung ausdrücklich als solche bezeichnet sein (BAG 23. Juli 2009 - 8 AZR 538/08 - Rn. 21, BAGE 131, 258). Anders als in den Fällen der Vervollständigung einer unvollständigen Unterrichtung geht es vorl iegend j e- doch nicht um eine Fehlerkorrektur . Es geht nicht darum, nachträglich über e i- nen für die Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 5 BGB rel e- vanten Umstand zu unterrichten , um so die Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 BGB in Gang zu setzen. Vielmehr führt der infolge Zeitablaufs eingetretene Wegfall der Sozialplanprivilegierung nach § 112a Abs. 2 BetrVG dazu, dass sich die zunächst unvollständige Unterrichtung insoweit nunmehr kraft Gese t- zes als vollstän dig erweist, was zur Folge hat, dass ab diesem Zeitpunkt en t- spre chend § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB eine Widerspruchsfrist von einem Mo nat anläuft. (4 ) Dem Erlöschen des Widerspruchsrechts mit Ablauf eines Monats nach dem Ende der Sozialplanprivilegierung nach § 112a Abs. 2 BetrVG steht auc h nicht ent gegen, dass das Gesetz für den Fall, dass der Arbeitnehmer nicht or d- 40 41 42 - 18 - 8 AZR 612/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.8AZR612.15.0 - 19 - nungsgemäß iSv. § 613a Abs. 5 BGB unterrichtet wurde, keine zeitliche Höchstgrenze für die Ausübung des Widerspruchsrechts vorsieht. Hieraus kann zum einen nicht gefolgert werde n, dass das Widerspruchsrecht schrankenlos gewährleistet wäre (BAG 19. November 2015 - 8 AZR 773/14 - Rn. 36, BAGE 153, 296) . Zum anderen stellt sich der Ablauf eines Monats nach Wegfall der Sozialplanprivilegierung auch nicht als eine - für alle Unterrich tungsfehler ge l- tende - v on vornherein feststehende zeitliche Höchstgrenze dar. (5 ) Auch die Richtlinie 2001/23 /EG führt zu keiner anderen Beurteilung . In dieser Richtlinie ist zwar - wie auch zuvor in der Richtlinie 77/187/EWG - das Recht, dem mit dem Betriebsübergang verbundenen Übergang des Arbeitsve r- hältnisses zu widersprechen, nicht ausdrücklich geregelt, jedoch ist es in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union anerkannt (ua. EuGH 24. Januar 2002 - C - 51/00 - [Temco] Rn. 36 f., Slg. 2002, I - 969; 16. Dezember 1992 - C - 132/91, C - 138/91 und C - 139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 30 ff. mwN, Slg. 1992, I - 6577) . Der Inhalt jenes Rechts ist unionsrechtlich allerdings nicht ausgestaltet; die Rechtsfolgen eines Widerspruchs f ür das A r- beitsverhältnis richten sich vielmehr nach nationalem Recht (ua. EuGH 7. März 1996 - C - 171/94 und C - 172/94 - [Merckx, Neuhuys] Rn. 35, Slg. 1996, I - 1253; 16. Dezember 1992 - C - 132/91, C - 138/91 und C - 139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 35 und 37, aaO). Für die Voraussetzungen des Widerspruchsrechts ergibt sich nichts anderes (ua. BAG 19. November 2015 - 8 AZR 773/1 4 - Rn. 37, BAGE 153, 296; 18. Juni 2015 - 8 AZR 321/14 - Rn. 14; 16. Oktober 2014 - 8 AZR 670/13 - Rn. 14) . Zudem verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedstaaten schon nicht, die Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrag e s oder Arbeitsverhältni s- ses mit dem Veräußerer für den Fall vorzusehen, dass der Arbeitnehmer sich frei dafür entscheidet, den Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis nicht mit dem Erwerber fortzusetzen (ua. EuGH 7. März 1996 - C - 171/94 und C - 172/94 - [Merckx, Neuhuys] aaO; 16. Dezember 1992 - C - 132/91, C - 138/91 und C - 139/91 - [Katsikas ua.] aaO) . § 613a Abs. 6 BGB gewährt den Arbeitnehmern insofern weitergehende Rechte. 43 - 19 - 8 AZR 612/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.8AZR612.15.0 - 20 - cc ) D ie - im Fall einer nicht ordnungsgemäßen Unterrichtung über die Soz i- alplanprivilegierung des Erwerbers - geltende Widerspruchsfrist von einem M o- nat entsprechend § 613a Abs. 6 BGB beginnt mit Ablauf des Privilegierung s- zeitraums von vier Jahren seit der Gründu ng des neuen Betriebsinhabers. Gründung iSv. § 112a Abs. 2 Satz 1 BetrVG ist gem äß § 112a Abs. 2 Satz 3 BetrVG der Zeitpunkt der Aufnahme der Erwerbstätigkeit, die nach § 138 AO dem Finanzamt mitzuteilen ist. Die se kann jedenfalls mit der Überna hme des Betriebes angenommen werden (vgl. BAG 14. November 2013 - 8 AZR 824/12 - Rn. 27) . Das war vorliegend der 1. Januar 2008, so dass die Sozia l- planprivilegierung der NSNS längstens bis zum 1. Januar 2012 dauerte , § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB . Damit hätte der Kläger dem Übergang seines A r- beitsverhältnisses von der V auf die NSNS wegen fehlender Information über die Sozialplanprivilegierung der NSNS nach § 112a Abs. 2 Satz 1 Bet rVG längstens bis zum Ablauf des 1. Februar 2012 widersprechen können , § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB . 2. Ein zeitlich unbegrenztes Widerspruchsrecht , das der Kläger ggf. bis zur Grenze der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) hätte ausüben können , bestand auch nicht deshalb, weil die Unterrichtung über den Betrieb s- übergang von der V auf die NSNS aus anderen Gründen fehler haft gewesen wäre . a) Entgegen der Recht s auffassung des Klägers haben die V und die NSNS in dem Unterrichtungsschreiben vom 16. November 2007 hinreichende Klarheit über die I dentität der Betriebserwerberin geschaffen. Die Betriebserwerberin NSNS ist im Unterrichtungsschreiben mit vol l- ständi ger Firmenbezeichnung und vollständiger Anschrift - benannt. Der zum damaligen Z eitpunkt bereits zum Geschäftsführer der Komplementärin der NSNS, der N S N S M GmbH (im Folgenden NSNSM) , bestellte W ist ebe n- falls aufgenommen. Im Unterrichtungsschreiben ist zudem angegeben, unter welcher Adresse in M der Kläger einen Widerspruch gegenüber der NSNS e r- klären konnte. Damit war die NSNS ausreichend identifizier bar ( vgl. etwa BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - Rn. 22, BAGE 119, 91) und der Kläger in die L a- 44 45 46 47 - 20 - 8 AZR 612/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.8AZR612.15.0 - 21 - ge ver setzt , Erkundigun gen über den neuen Inhaber , insbesondere auch durch Einsichtnahme in das beim Amtsgericht M geführte zuständige Handelsregister einzuholen . Entgegen seiner Rechtsauffassung bedurfte es der Angabe der Handelsregisternummer zur Identifizierung der Betriebserwerberin nicht (BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - Rn. 23, aaO) . Mit seiner Rüge, das Unterrichtungsschreiben vom 16. November 2007 entspr eche nicht den Anforderungen nach § 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB, weil die als Käuferin angegebene NSNS zum damaligen Zeitpunkt noch nicht existiert habe, sondern erst später in das Handelsregister eingetragen worden sei, dringt d er Kläger nicht durch. Ausweislic h des Handelsregisterauszugs des Amtsgerichts M war die NSNS durch Umfirmierung aus der CM GmbH & Co. KG hervorg e- gangen. Die Firmenänderung war bereits am 18. Oktober 2007 und damit vor der Unterrichtung mit Schreiben vom 16. November 2007 in das Handelsregi s- ter eingetragen worden. Soweit der Kläger stattdessen den 26. November 2007 als Eintragungsdatum benennt, bezieht sich dies erkennbar auf die Eintragung der Bestellung des Geschäftsführers der NS NS M W in das Handelsregister des Amtsgeri chts M unter HRB . Dass die Eintragung seiner Bestellung erst nach der Unterrichtung durch Schreiben vom 16. November 2007 erfolgte, macht die Unterrichtung indes nicht fehlerhaft. Entscheidend ist der Umstand , dass Herr W zuvor zum Geschäftsführer bestellt worden war , worüber die Parteien nicht streiten. b) Die V und die NSNS haben den Kläger in dem Unterrichtungsschreiben vom 16. November 2007 auch hinreichend über den Grund für den Übergang iSv. § 613a Abs. 5 Nr. 2 BGB informiert. Insoweit bedurfte es n icht der Darste l- lung weiterer Einzelheiten des Unternehmenskaufvertrages vom 21. Oktober 2007. Veräußerer und/oder Erwerber haben den Arbeitnehmer nach § 613a Abs. 5 Nr. 2 BGB zum einen über die maßgeblichen unternehmerischen Grü n- de für den Betriebsübergang zu informieren, wobei vor dem Hintergrund der teleologischen Ausrichtung der Unterrichtungspflicht auf das Widerspruchsrecht eine prägnante Zusammenfassung ausreicht. Zum anderen ist der Rechtsgrun d 48 49 50 - 21 - 8 AZR 612/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.8AZR612.15.0 - 22 - für den Betriebsübergang wie Kaufvertrag, Pachtvertrag, Um wandlung etc. mi t- zuteilen (BAG 23. Juli 2009 - 8 AZR 538/08 - Rn. 24 mwN, BAGE 131, 258) . Einzelne Bestandteile eines Kauf - oder Pachtvertrages gehören demnach nicht 613a Abs. 5 Nr. 2 iVm. Abs. 6 BGB. c) D a s Unterrichtungsschreiben vom 16. November 2007 ist - anders als der Kläger meint - auch nicht unvollständig iSv. § 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB , weil die V und die NSNS den Kläger nicht über bestimmte nähere Einzelheiten des Unternehmenskaufvertrages vom 21. Oktober 2007 , wie die Verpflichtung der V , an die NSNS eine Restrukturierungs - und Verlustausgleichszahlung iHv. 280 Mio. Euro über fünf Jahre sowie Lohnausgleichszahlungen für Arbeitne h- mer und beurlaubte Beamte zu leis ten, die Verpflichtung der Beklagten, der NSNS für einen Zeitraum von fünf Jahren Serviceleistungen, die zu einem g a- rantierten Mindestumsatz pro Jahr führen, direkt oder indirekt über verbundene Unternehmen zu übertragen und über die bis zum 31. Januar 2009 befristete harte Patronatserklärung der NSN zugunsten der NSNS , unterrichtet haben . Zu einer solchen Unterrichtung waren die V und die NSNS nach § 613a Abs. 5 Nr. 3 iVm. Abs. 6 BGB nicht verpflichtet. aa) Nach § 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB hat der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform ua. über die wirtschaftlichen Folgen für die Arbeitnehmer zu unterrichten. Hierzu gehören auch die ökonomischen Rahmenb edingungen des B e- triebsübergangs , sofern diese zu einer so gravierenden Gefährdung der wir t- schaftlichen A bsicherung der Arbeitnehmer bei dem neuen Betriebsinhaber fü h- ren, dass sie als ein wesentliches Kriterium für einen möglichen Widerspruch der Arbeitneh mer gegen den Übergang der Arbeitsverhältnisse anzuse hen sind (BAG 14. November 2013 - 8 AZR 824/12 - Rn. 30; 31. Januar 2008 - 8 AZR 1116/06 - Rn. 32 ) . Deshalb besteht i n der Regel keine Verpflichtung, den Arbeitnehmer über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Betriebsübernehmers im Ei n- 51 52 53 54 - 22 - 8 AZR 612/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.8AZR612.15.0 - 23 - zelnen zu unterrich ten, zumal deren Beurteilung grundsätzlich nicht eindeutig anhand objektiver Tatsachen erfolgen kann, sondern jeweils im Einzelfall einer regelmäßig nicht justiziablen Einschätzung der wirts chaftlichen und rechtlichen Gegebenheiten sowie der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung unterliegt. Das bedeutet, dass das wirtschaftliche Potenti al des Betriebserwerbers grds. nicht Gegenstand der Informationspflicht nach § 613a Abs. 5 Nr. 3 iVm. Abs. 6 BGB ist. Eine Unterrichtung über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des B e- triebserwerbers ist allerdings dann erforderlich, wenn die wirtschaftlic he Notlage des neuen Inhabers offensichtlich ist, wie zB bei einem bereits eingeleiteten Insolvenzverf ahren (BAG 31. Januar 2008 - 8 AZR 1116/06 - Rn. 33) . bb) Die nähere n Einzelheiten des Unternehmenskaufvertrages vom 21. Oktober 2007, wie die Verpflichtung der V, an die NSNS eine Restrukturi e- rungs - und Verlustausgleichszahlung iHv. 280 Mio. Euro über fünf Jahre sowie Lohnausgleichszahlungen für Arbeitnehmer und beurlaubte Beamte zu leisten, die Verpflichtung der Beklagten, der NSNS für einen Zeitraum von fünf Jahren Serviceleistungen, die zu einem garantierten Mindestumsatz pro Jahr führen, direkt oder indirekt über verbundene Unternehmen zu übertragen und die bis zum 31. Januar 2009 befristete harte Patronatserklärung der NSN zugunsten der NSNS ( zum Begriff der Patronatserklärung vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 56; 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 38, BAGE 135, 344) , sind weder ökonomische Rahmenbedingungen des Betrieb s- übergangs, die die wirtschaftliche Absicherung der Arbeitnehmer bei der NSNS gravierend gefährden , noch lassen sie den Schluss zu, dass die NSNS sich in einer wirtschaftlichen oder finanziellen Notlage befand oder sich kurzfristig in einer solchen Lage befinden würde . Im Gegenteil, s owohl die Verpflichtung der V, an die NSNS eine Res t- rukturierungs - u nd Verlustausgleichszahlung iHv. 280 Mio. Euro über fünf Jahre - vom Kläger als negativer Kaufpreis bezeichnet - sowie Lohnau s- gleichszahlungen für Arbeitnehmer und beurlaubte Beamte zu leisten, als auch die Verpflichtung der Beklagten, der NSNS für einen Zeitraum von fünf Jahren Serviceleistungen, die zu einem garantierten Mindestumsatz pro Jahr führen, zu 55 56 - 23 - 8 AZR 612/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.8AZR612.15.0 - 24 - übertragen , und die bis zum 31. Januar 2009 befristete harte Patronatserkl ä- rung der NSN zugunsten der NSNS waren zusammen mit der im Unterne h- menskaufve rtrag vom 21 . Oktober 2007 getroffenen Vereinbarung eines bis zum 31. Dezember 2008 befristeten Ausschlusses betriebsbedingter Kündigu n- gen sowie eines ebenso befristeten Ausschlusses einer (dauerhaften oder v o- rübergehenden vollumfänglichen oder teilweisen) Betriebsschließung des übe r- tragenen Geschäftsbetrieb e s Teil e eines Maßnahme n pakets, das dazu diente, den Abfluss von Liquidität zu vermeiden, eine ausreichende Haftungsmasse si cherzustellen und vor allem die Beschäftigung der übergegangenen Arbei t- nehmer für einen längeren Zeitraum zu sichern. Eine Beschäftigungsgarantie auf Dauer gibt § 613a BGB dem Arbeitn ehmer nicht. Im Übrigen ergeben sich aus dem Vorbringen der Parteien auch keinerlei Anhaltspunkte d a für, dass das Maßnahme n paket aufgrund einer prekäre n wirtschaftlichen oder finanziellen Situation der NSNS erforder lich war . 3. Nach alledem hat der Kläger dem Übergang seines Arbeitsverhältni s- ses von der V auf die NSNS zum 1. Januar 2008 n icht wirksam widersprochen. Selbst wenn das Unterrichtungsschreibe n vom 16. November 2007 unvollstä n- dig gewesen sein sollte, weil die V und die NSNS den Kläger nicht über eine ( etwaige ) Sozialplanprivilegierung der NSNS nach § 112a Abs. 2 BetrVG informiert hatten mit der Folge, dass die Widerspruchsfrist von einem Monat nach Zugang der Unterrichtung nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht zu laufen begonnen hätte, wäre der am 14. März 2013 erklärte und am 30. April 2013 erneuerte Widerspruch des Klägers zu spät erfolgt. Ein etwaiger, auf e i- nem fehlenden Hinweis auf eine ( etw aige ) Sozialplanprivilegierung der NSNS nach § 112a Abs. 2 Satz 1 BetrVG beruhender Mangel der Unterrichtung wäre spätestens mit Ablauf des 1. Januar 2012 geheilt gewesen. Dies hätte zur Folge gehabt, dass zu diesem Zeitpunkt entsprechend § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB eine Widerspruchsfrist von einem Monat angelaufen wäre, die spätestens mit Ablauf des 1. Februar 2012 ihr Ende gefunden hätte. Auf die Frage, ob der Kläger sein Widerspruchsrecht verwirkt hatte, kommt es nach alledem nicht an. 57 - 24 - 8 AZR 612/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.8AZR612.15.0 - 25 - II I . Die E ntsche idung des Landesarbeitsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO) . Insbesondere ist der Kläger nicht nach § 14 Ziff. 1. des D reiseitigen Vertra ges wieder in ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten eingetreten. Die s folg t - unabhängig von der Frage, ob der auf § 14 Ziff. 1 . des Dreiseitigen Vertrages gestützte Anspruch im Wege einer Kl a- ge auf Abgabe bzw. Annahme einer auf einen Vertragsschluss gerichteten Wi l- lenserklärung zu verfolgen gewesen wäre - bereits daraus, dass d ie Vorausse t- zungen für eine Wiederbegründung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten nicht vor lie gen. Nach § 14 Ziff. 1. des Dreiseitigen Vertrages setzt die Wiederbegrü n- dung eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten die Insolvenz des G e- schäftsmodells, hier: der V , mit Auswirkung auf den Arbeitsplatz des Arbei t- nehmers voraus . Es spricht viel dafür, dass die Parteien des Dreiseitigen Ve r- 14 Ziff. 1 . im Sinne seiner durch die inso l- venzrechtlichen Bestimmun gen geprägten juristischen Bedeutung verwendet haben (zur entsprechenden Auslegung vgl. etwa BAG 26. Oktober 2016 - 5 AZR 168/16 - Rn. 23; 25. Februar 1998 - 2 AZR 279/97 - zu II 4 b der Grü n- de, BAGE 88, 131). Die V ist jedoch zu keinem Zeitpunkt insolven t gewesen. Die V, die n ach dem Betriebsübergang ihr operati ves Geschäft vollständig ei n- gestellt hatte, wurde vielmehr auf grund Ver schmelzungsvertrages vom 27. August 2012 auf die Beklagte verschmolzen und am 10 . September 2012 im Handelsregister gelöscht . Aber auch dann, wenn man der Auslegung des 14 Ziff. 1 . des Dreiseitigen Vertrages nicht im rechtlichen Sinn zu verstehen ist, sondern alle Tatbestände erfasst, bei denen der Geschäftsbetrieb nicht aufrechterhalten bleibt und das Arbeitsverhältnis nicht mehr mit der V fortbesteht, ergibt sich nichts anderes. I n diesem Fall würde es an der weiteren Voraussetzung fehlen, dass die Nichtau f- rechterhaltung des Geschäftsbetrieb e s Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Klägers hatte. Vorlie gend ist es nämlich genau umgekehrt, die V hatte erst nach dem Betriebs übergang, infolgedessen das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die NSNS übergegangen war, ihr o peratives Geschäft eingestellt. 58 59 - 25 - 8 AZR 612/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.8AZR612.15.0 IV. Die Ko stenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Schlewing Winter Vogelsang Schuckmann N. Reiners 60
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