Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21. Dezember 2017 Achter Senat - 8 AZR 99/17 - ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.8AZR99.17.0 I. Arbeitsgericht Bonn Urteil vom 11. November 2015 4 Ca 1615/15 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 8. Dezember 2016 - 8 Sa 1154/15 - Entscheidungsstichwort e : Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führende Sache - 8 AZR 265/16 - ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.8AZR99.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 99/17 8 Sa 1154/15 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. Dezember 2017 URTEIL Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter, Anschlussberufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin, Ansc hlussberufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 21. Dezember 2017 durc h die Vorsitzende Richterin am Bunde s- arbeitsgericht Prof. Dr. Schlewing, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Roloff sowie den ehre n- - 2 - 8 AZR 99/17 ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.8AZR99.17.0 - 3 - amtlichen Richter Dr. Volz und die ehrenamtliche Richterin Leitz für Re cht e r- kannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Köln vom 8. Dezember 2016 - 8 Sa 1154/15 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 8. Deze m- ber 2016 - 8 Sa 1154/15 - zur Klarst ellung wie folgt g e- fasst wird: Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückwe i- sung der Anschlussberufung des Klägers - das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 11. November 2015 - 4 Ca 1615/15 - abgeändert und die Klage abgewi e- sen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen über den 31. August 2007 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht sowie über Zahlungs - und Beschäft i- gungsansprüche. Der Kläger war seit 1983 als Angestellter bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt, zuletzt im Betri eb Kundenniederlassung Spezial in S ( im Folgenden KNL S) . Zum 1. September 2007 ging der Betrieb KNL S der Beklagten im W e- ge des Betriebsübergangs iSv. § 613a BGB auf die V C S GmbH ( im Fo l ge n den VCS) über, eine 100 - prozentige Tochtergesellschaft der Bekla g ten. Hie r über war der Kläger durch Unterrichtungsschreiben der VCS v om 26. Juli 2007 i n- formiert worden. Mit Urteil vom 26. Mai 2011 ( - 8 AZR 18/10 - ) hat der Senat zu 1 2 3 - 3 - 8 AZR 99/17 ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.8AZR99.17.0 - 4 - einem wortgleichen Unterrichtungsschreiben der VCS, ebe n falls vom 26. Juli 2007, aber ein anderes Arbeitsverhältnis betreffend en t schi e den , dass die U n- terric htung fehlerhaft war, da sie den Anforderungen des § 6 13a Abs. 5 BGB nicht entsprach. Der Kläger widersprach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der Beklagten auf die VCS zunächst nicht und arbeitete nach dem Betrieb s- übergang für die VCS. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 3. Juni 2015 wide r- sprach der Kläger gegenüber der Beklagten dem Übergang seines Arbeitsve r- hältnisses von dieser auf die VCS, bot seine Arbeitsleistung an und machte A n- sprüche auf Annahmeverzugslohn geltend. Mit seiner Klage hat der Kläger ua. die Feststellung begehrt, dass zw i- schen den Parteien über den 31. August 2007 hinaus ein Arbeitsverhältnis b e- steht. Er hat die Auffassung vertreten, aufgrund der fehlerhaften Unterrichtung vom 26. Juli 2007 habe die Frist f ür den Widerspruch gegen den Übergang se i- nes Arbeitsverhältnisses von der Beklagten auf die VCS nicht zu laufen bego n- nen. Er habe sein Widerspruchsrecht auch nicht verwirkt. Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt, 1. festzustellen, dass zwis chen den Parteien über den 31. August 2007 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 16.295,03 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 10.620,13 Euro seit dem 29. Juli 2015 und aus weiteren 5.674,90 Euro seit dem 30. April 2016 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, ihn zu unveränderten Arbeitsbedingungen mit Tätigkeiten der Entgeltgru p- pe T 8, Gruppenstufe 4 des Entgeltrahmentarifve r- trags der D AG (ERTV) als Senio r r e f e rent zu b e- schäftigen. Die Beklagte hat Klageabweis ung beantragt un d dies insbesondere damit begründet, der Kläger habe sein Widerspruchsrecht verwirkt. E r habe trotz - teils wiederholter - Änderung seiner Arbeitszeit, seines Arbeitsortes, se i- 4 5 6 7 8 - 4 - 8 AZR 99/17 ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.8AZR99.17.0 - 5 - ner Tätigkeit und seiner Vergütung fast acht Jahre lang für die VCS gearbeitet, ohne von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch zu machen. Vor diesem Hinte r- grund habe sie darauf vertrauen dürfen, dass der Kläger den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die VCS endgültig akzeptiert habe. Das Arbeitsgericht hat den Klageanträgen stattge geben. Auf die Ber u- fung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts - nach de m der Kläger seine Zahlungsanträge im Wege der Anschlussberufung erweitert hatte - abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der R e- vision ve rfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen . Die Klage ist insgesamt unb e- gründet. Zwischen dem Kläger und der Be klagten besteht über den 31. August 2007 hinaus kein Arbeitsverhältnis. Folglich hat der Kläger gegen die Beklagte auch weder einen Anspruch auf Beschäftigung noch auf Annah meverzugslohn. A. Der Klageantrag zu 1. ist unbegründet . Das A rbeitsverhältnis des Kl ä- gers ist infolge des Betriebsübergangs am 1. September 2007 gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB von der Beklagten auf die VCS übergegangen. Der Kläger hat d em Übergang seines Arbeitsverhältnisses v on der Beklagten auf die VCS mit Schreiben vom 3. Juni 2015 nicht wirksam widersprochen. D as Wide r- spruchsrecht des Klägers war - wie das Landesarbeitsgericht im Ergebnis z u- treffend angenommen hat - zu diesem Zeitpunkt bereits ver wirkt . I. D as Landesarbeit sgericht hat zu Recht angenommen , dass die Monat s- frist für die Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht in Lauf gesetzt wurde . Die einmonatige Widerspruchsfrist nach dieser Vorschrift wird nur durch eine ordnungsgemäße Unterricht ung in Lauf gesetzt 9 10 11 12 - 5 - 8 AZR 99/17 ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.8AZR99.17.0 - 6 - (BAG 19. November 2015 - 8 AZR 773/14 - Rn. 27 mwN, BAGE 153, 296) . Das Unterrichtung sschreiben der VCS vom 26. Juli 2007 en tspricht - wie das La n- desarbeitsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat - indes nicht den A n- forde ru ngen des § 613a Abs. 5 BGB, da es das Haftungssystem nach § 613a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 B GB nicht zutreffend wiedergibt, weil jeglicher Hinweis auf die Begrenzung der Haftung der Beklagten nach § 613a Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BGB und auf die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten und der VCS fehlt (vgl. BAG 26. Mai 2011 - 8 AZR 18/10 - Rn. 23 ff.) . II. D ie Annahme des Berufungsgerichts , das Widerspruchsrecht des Kl ä- gers sei zum Zeitpunkt seiner Ausübung durch den Kläger bereits verwirkt g e- wesen , hält einer re visionsr echtlichen Kontrolle im Ergebnis stand. 1. Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers nach § 613a Abs. 6 BGB kan n verwirk t (§ 242 BGB) sein . a) Das Widerspruchsrecht ist ein Gestaltungsrecht, dessen Ausübung b e- wirkt, dass die Rechtsfolgen des § 61 3a Abs. 1 Satz 1 BGB nicht eintreten (st. Rspr., vgl. BAG 19. November 2015 - 8 AZR 773/14 - Rn. 19 mwN, BAGE 153, 296) . Es kann, wie jedes Recht, nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeübt werden und deshalb verwir kt werden (st. Rspr., vgl. BAG 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 16 ff.; 17. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 25 mwN) . b) Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung ( § 242 BGB ) . Mit ihr wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Sie beruht auf dem Gedanken des Vertrauensschutzes und trägt dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit Rechnung . Die Verwirkung verfolgt nich t den Zweck , den Schuldner bereits dann von seiner Verpflichtung zu befreien, wenn dessen Gläubiger seine Rechte längere Zeit nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment) . Der Berechtigte muss vielmehr unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erweckten, das s er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, sodass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Umstandsm o- 13 14 15 16 - 6 - 8 AZR 99/17 ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.8AZR99.17.0 - 7 - ment) . Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Inter esse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist (vgl. BAG 17. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 26 ) . c) Zeit - und Umstandsmoment beeinflussen sich wechsel seitig; beide Elemente sind - bildhaft ausgedrückt - im S miteinander verbunden (vgl. BAG 22. Juni 2011 - 8 AZR 752/09 - Rn. 30 ) . Je stärker das gesetzte Vertrauen oder die Umstände sind, die eine Geltendm a- chung für den Gegner unzumutbar machen, desto schneller kann ein Anspruch oder Recht verwirken ( BAG 24. Juli 2008 - 8 AZR 175/07 - Rn. 27 ) . Umgekehrt gilt, je mehr Zeit seit dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs verstrichen ist und je länger der Arbeit nehmer bereits für den neuen Inhaber gearbeitet hat, desto geringer sind die Anforderungen an das Umstandsmoment ( BAG 22. Juni 2011 - 8 AZR 752/09 - aaO) . Es müssen letztlich besondere Verhaltensweisen s o- wohl des Berechtigten als auch des Verpflichteten vorliegen, die es rechtfert i- gen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unve r- einbar und für den Verpflichteten als unzumutbar a nzusehen (vgl. BAG 17. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 27 mwN). d) Die Beurteilung der Frage, ob ein Recht verwirkt ist, obliegt grundsät z- lich den Tatsachengerichten. Allerdings unterliegt der revisionsrechtlichen Überprüfung, ob das Tatsachengericht die von der Rechtsprechung entwicke l- ten rechtlichen Voraussetzungen der Verwirkung beachtet sowie alle erhebl i- chen Gesichtspunkte berücksichtigt hat und ob die Bewertung dieser Gesicht s- punkte von den getroffenen tatsächlichen Feststellungen getragen wird (vgl. BAG 17. Oktob er 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 28; 11. November 2010 - 8 AZR 185/09 - Rn. 25 ; 20. Mai 2010 - 8 AZR 734/08 - Rn. 24 ) . 2. Danach hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zu Recht angeno m- men, das Widerspruchsrecht des Klägers sei zum Zeitpunkt seiner Ausübung durch den Kläger mit Schreiben vom 3. Juni 2015 bereits verwirkt gewesen. Die s folgt daraus, dass die VCS den Kläger durch Unterrichtungsschreiben vom 26. Juli 2007 im Rahmen einer Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB - unstre i- 17 18 19 - 7 - 8 AZR 99/17 ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.8AZR99.17.0 - 8 - tig - über den mit dem Betriebsübergang verbundenen Übergang seines A r- be itsverhältnisses unter Mittei lung des geplanten Zeitpunkts sowie des Gege n- stands des Betriebsübergangs und des Betriebsübernehmers in Textform in Kenntnis gesetzt und über sein Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB belehrt hatte und d er Klä ger in Kenntn is dieser Umstände ab dem Betrieb s- übergang am 1. September 2007 mehr als sieben Jahre für die VCS gearbeitet hat , ohne von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch zu machen. a) Wurde der Arbeitnehmer zwar nicht ordnungsgemäß iSv. § 613a Abs. 5 BGB unterrichtet, aber im Rahmen einer Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB von dem bisherigen Arbeitgeber und/ oder dem neuen Inhaber über den mit dem Betriebsübergang verbundenen Übergang seines Arbeitsverhältnisses unter Mitteilung des Zeitpunkts oder des ge planten Zeitpunkts sowie des Gege n- stands des Betriebsübergangs und des Betriebsübernehmers (grundlegende Informationen) in Textform in Kenntnis gesetzt und über sein Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB belehrt, führt eine widerspruchslose Weiterarbeit bei dem neuen Inhaber über einen Zeitraum von sieben Jahren regelmäßig zur Verwirkung des Widerspruchsrechts. a a ) Zwar stellt die bloße widerspruchslose Weiterarbeit des Arbeitnehmers beim neuen Inhaber n ach der bisherigen Rechtsprechung des Senats allein keinen Sachverhalt dar, durch den das für die Verwirkung erforderliche U m- standsmoment verwirkl icht werden könnte (st. Rspr., vgl. etwa BAG 15. März 2012 - 8 AZR 700/10 - Rn. 36 ; 26. Mai 2011 - 8 AZR 18/10 - Rn. 32 ) . Hieran hält der Senat fest. Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände gibt der Arbei t- nehmer durch das Erbringen der vertraglich geschulde ten Arbeitsleistung für den neuen Inhaber noch nicht zu erkennen, dass er an der Vertragsbeziehung mit dem bisherigen Arbeitgeber nicht mehr festhalten will und sein Wide r- spruchsrecht nicht mehr ausüben wird. b b ) Eine andere Bewertung ist jedoch dann gebo ten, wenn der Arbeitne h- mer im Rahmen einer Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB von den dort g e- nannten Personen , dh. von zumindest einer der dort genannten Personen , über den mit dem Betriebsübergang verbundenen Übergang seines Arbeitsverhäl t- 20 21 22 - 8 - 8 AZR 99/17 ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.8AZR99.17.0 - 9 - nisses unter Mitteilung des Zeitpunkts oder des geplanten Zeitpunkts sowie des Gegenstands des Betriebsübergangs und des Betriebsübernehmers in Tex t- form in Kenntnis gesetzt und über sein Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB belehrt wurde. In einem solchen Fall liegen besondere Umstände vor, die es rechtfert i- gen können, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen. Wurde der Arbeitnehmer im Rahmen einer Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB über den Übergang seines Arbeitsverhältnisses unter Angabe der unter Rn. 20 ang e- führten grundlegenden Information en einschließlich seines Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6 BGB unterrichtet, geht seine widerspruchslose Weiterarbeit für den neuen Inhaber über ein bloßes Unterlassen hinaus, das ein Umstand s- moment nicht zu begründen vermag (vgl. BGH 14. Januar 2010 - V II ZR 213/07 - Rn. 25; 14. November 2002 - VII ZR 23/02 - zu II 2 der Gründe) . Der Arbeitnehmer kann einer solchen Unterrichtung nicht nur hinre i- chend deutlich entnehmen, dass sein vormaliger Arbeitgeber infolge dieses B e- triebsübergangs seine Position al neuen Inhaber abgibt oder abgegeben hat und dass sich der Erwerber mit dem sein Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB wird dem Arbeitn ehmer z u- dem vor Augen gehalten, dass und wie er den Fortbestand seines Arbeitsve r- hältnisses mit dem vormaligen Arbeitgeber aus dessen Sicht und aus Sicht des neuen Inhabers herbeiführen kann und - sofern er sich dazu entscheidet - auch muss. Arbeitet der A rbeitnehmer beim neuen Inhaber in Kenntnis dieser U m- stände weiter, hat seine widerspruchslose Weiterarbeit eine andere Qualität als die eines schlichten Untätigbleibens. Sie stellt dann ein Umstandsmoment dar, das zur Verwirkung führen kann. cc ) Die wider spruchslose Weiterarbeit des Arbeitnehmers, der über den Übergang seines Arbeitsverhältnisses unter Angabe der unter Rn. 20 angefüh r- ten grundlegenden Information en einschließlich seines Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6 BGB unterrichtet wurde, ist alle rdings kein Umstandsm o- 23 24 25 - 9 - 8 AZR 99/17 ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.8AZR99.17.0 - 10 - ment von einem solchen Gewicht, dass an das Zeitmoment nur geringe Anfo r- derungen zu stellen wären. M it der Weiterarbeit erfüllt der Arbeitnehmer ledi g- lich die ihm unverändert - nunmehr gegenüber dem neuen Inhaber - obliege n- den Vertrag spflichten. Er gibt damit zwar zu erkennen, dass er den neuen Inh a- ber als seinen Arbeitgeber ansieht. Dies entspricht allerdings nur der im Zei t- punkt der Tätigkeit bestehenden objektiven Rechtslage. Die widerspruchslose Weiterarbeit für den neuen Inhaber r echtfertigt es deshalb erst dann, die späte Ausübung des Widerspruchsrechts als mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) u n- vereinbar und für den vormaligen Arbeitgeber als unzumutbar anzusehen, wenn sie über einen erheblichen Zeitraum erfolgt. Diesen Zeitraum, der frühestens mit dem Betriebsübergang beginnt, erachtet der Senat unter Berücksichtigung der wechselseitigen schutzwürdigen Interessen mit sieben Jahren als ang e- messen. (1 ) Zur Bestimmung des angemessenen Zeitraums kann auf der einen Se i- te nicht auf die in § 195 BGB bestimmte regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren abgestellt werden. Die Regelung in § 195 BGB betrifft allein Ansprüche iSv. § 194 Abs. 1 BGB, also das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unte r- lassen zu verlangen; sie ist auf das Widersp ruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB nicht anwendbar. Das Widerspruchsrecht ist kein Anspruch, sondern ein Gestaltungsrecht, dessen Ausübung bewirkt, dass die Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB nicht eintreten ( st. Rspr., BAG 19. November 2015 - 8 AZR 773/14 - Rn. 19 mwN, BAGE 153, 2 96 ; vgl. auch EuGH 16. Dezember 1992 - C - 132/91 , C - 138/91 und C - 139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 30 mwN ) und das als solches nicht der Verjährung unterliegt (zur Unverjährbarkeit von Gestaltung s- rechten vgl. etwa BGH 28. Januar 1994 - V ZR 90/92 - zu II 4 a der Gründe, BGHZ 125, 41) . (2 ) Zur Bestimmung des für die Verwirklichung des Zeitmoments ang e- messenen Zeitraums kann aber - auf der anderen Seite - ebenso wenig auf die in § 121 Abs. 2 BGB bestimmte Frist von zehn Jahren abgestellt werden. Zwar betrifft die Regelung in § 121 Abs. 2 BGB ebenfalls die Ausübung eines Gesta l- tungsrechts, nämlich de s Rechts, eine abgegebene Willenserklärung anzufec h- 26 27 - 10 - 8 AZR 99/17 ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.8AZR99.17.0 - 11 - ten , und normiert hierfür eine Höchstfrist, die durch das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) zum Zwecke der Harmonisieru ng mit dem neuen Verjährungsrecht von 30 auf zehn Jahre herabgesetzt wurde. Während nach § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB die Anfechtung in den Fällen der §§ 119, 120 BGB unverzüglich erfolgen muss, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntn is erlangt hat, ist nach § 121 Abs. 2 BGB die Anfechtung auch bei Unkenntnis vom Anfechtungsgrund ausgeschlossen, wenn seit de r Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre vergangen sind. Anders als in den Fällen des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB bedarf der Arbeitneh mer zur wirks a- men Ausübung seines Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6 BGB indes ke i- nes Grundes. Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers nach § 613a Abs. 6 BGB ist von Gesetzes wegen nicht an einen Grund und deswegen auch nicht an eine Begründung gebunden (vgl. etwa BAG 25. Juni 2009 - 8 AZR 336/08 - Rn. 42; 24. Juli 2008 - 8 AZR 755/07 - Rn. 37) . Das Widerspruchsrecht muss zudem nur in dem - hier nicht vorliegenden - Fall, dass der Arbeitnehmer or d- nungsgemäß iSv. § 613a Abs. 5 BGB unterrichtet wurde, innerhalb der in § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB bestimmten Frist ausgeübt werden. (3 ) Die in §§ 195, 121 Abs. 2 BGB bestimmten Fristen können jedoch als Orientierungshilfe zur Bestimmung des für die Annahme der Verwirkung erfo r- derlichen Zeitraums der widerspruc hslosen Weiterarbeit bei dem neuen Inhaber herangezogen werden. Vor dem Hintergrund, dass es sich beim Widerspruch s- recht nach § 613a Abs. 6 BGB um ein Gestaltungsrecht handelt, das nicht der Verjährung unterliegt, und dass in der widerspruchslosen Weiterar beit beim neuen Inhaber ein Umstandsmoment nur dann liegt, wenn der Arbeitnehmer über den Übergang seines Arbeitsverhältnisses unter Angabe der grundlege n- den Informationen einschließlich seines Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6 BGB unterrichtet wurde, er mithin über das Bestehen seines Gesta l- tungsrechts in Kenntnis gesetzt wurde und in Kenntnis dieses Umstands we i- tergearbeitet hat, muss der Zeitraum allerdings deutlich mehr als drei Jahre und deutlich weniger als zehn Jahre betragen. Der Senat erachtet insoweit einen Zeitraum von sieben Jahren als angemessen. Wurde der Arbeitnehmer im 28 - 11 - 8 AZR 99/17 ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.8AZR99.17.0 - 12 - Rahmen einer Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB unter Angabe der grun d- legenden Informationen über den Übergang seines Arbeitsverhältnisses sowie über sein Widerspruchsre cht nach § 613a Abs. 6 BGB unterrichtet, ist ein Zei t- raum der Weiterarbeit bei dem neuen Inhaber von sieben Jahren regelmäßig geeignet, bei dem bisherigen Arbeitgeber ein schutzwürdiges Vertrauen dahin zu begründen, dass der Arbeitnehmer den neuen Inhaber endgültig als seinen Arbeitgeber akzeptiert hat und sein Widerspruchsrecht nicht mehr ausüben wird. (4 ) Der für die Erfüllung des Zeitmoments maßgebliche Zeitraum der w i- derspruchslosen Weiterarbeit beim neuen Inhaber beginnt frühestens mit dem Betriebsübe rgang. Insoweit wirkt sich aus, dass in der widerspruchslosen We i- terarbeit des Arbeitnehmers bei dem neuen Inhaber erst nach einem Betrieb s- übergang und dem Ablauf der gesetzlichen Überlegungsfrist nach § 613a Abs. 6 BGB überhaupt ein Umstandsmoment liegen kann. Wurde der Arbei t- nehmer über einen geplanten Betriebsübergang unterrichtet und ist die Wide r- spruchsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB von einem Monat nach Zugang der Unterrichtung zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bereits abgelaufen, b e- ginnt der für die Verwirkung maßgebliche Zeitraum deshalb erst mit dem B e- triebsübergang. In allen anderen Fällen, in denen die Frist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB erst nach dem Betriebsübergang abläuft, ist demzufolge der Zei t- punkt des Ablaufs dieser Frist maßgeblich. dd ) Für die Annahme der Verwirkung kommt es nicht darauf an, ob der bi s- herige Arbeitgeber Kenntnis von der langjährigen Tätigkeit des Arbeitnehmers für den neuen Inhaber hat. Dies hat der Senat bereits mit Urteilen vom 23. Juli 2009 ( - 8 AZR 357/08 - Rn. 4 8 f.) und vom 2. April 2009 ( - 8 AZR 220/07 - Rn. 33 ff.) entschieden. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. ee ) Der Annahme einer regelmäßigen Verwirkung des Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6 BGB unter den genannten Voraussetzungen nach sieb e n- jähriger widerspruchsloser Weiterarbeit für den neuen Inhaber steht nicht en t- gegen, dass § 613a Abs. 6 BGB für den Fall, dass der Arbeitnehmer nicht or d- nungsgemäß iSv. § 613a Abs. 5 BGB unterrichtet wurde, keine zeitliche 29 30 31 - 12 - 8 AZR 99/17 ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.8AZR99.17.0 - 13 - Höchstgrenze f ür die Ausübung de s Widerspruch srechts vorsieht. Hieraus kann nicht gefolgert werden, dass das Widerspruchsrecht schrankenlos gewährleistet wäre (vgl. BAG 19. November 2015 - 8 AZR 773/14 - Rn. 36, BAGE 153, 296) und deshalb nicht verwirken könnte. Der Gesetzgeber hat in § 613a BGB - a n- ders als in anderen Gesetzen (zB § 77 Abs. 4 Satz 3 BetrVG, § 4 Abs. 4 Satz 2 TVG, § 3 Satz 3 MiLoG) - die Verwirkung nicht ausgeschlossen. ff ) Durch eine regelmäßige Verwirkung des Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6 BGB unter den angefü hrten Voraussetzungen nach einer siebe n- jährigen widerspruchslosen Weiterarbeit für den neuen Inhaber wird der Arbei t- nehmer auch regelmäßig nicht unverhältnismäßig in seinem durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes ei ng e- schränkt. (1 ) Das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB trägt den grundrech t- lichen Wertungen des Art. 12 Abs. 1 GG Rechnung, der dem Arbeitnehmer die freie Wahl des Arbeitsplatzes und damit auch die freie Wahl des Vertragspar t- ners garantiert. Der Arbeitnehmer soll nicht verpflichtet werden, für einen A r- beitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat (BT - Drs. 14/7760 S. 20 unter Hinweis auf BAG 22. Apri l 1993 - 2 AZR 50/92 - ; vgl. auch BAG 19. November 2015 - 8 AZR 773/14 - Rn. 17 , BAGE 153, 296 ; 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - Rn. 18 , BAGE 148, 90 ) . Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG garantiert neben der freien Wahl des Berufs auch die freie Wahl des Arbeitsplatzes. Dazu zählt bei abhä n- gig Beschäftigten auch die Wahl des Vertra gspartners. Ebenso wie die freie Berufswahl sich nicht in der Entscheidung zur Aufnahme eines Berufs e r- schöpft, sondern auch die Fortsetzung und Beendigung eines Berufs umfasst, bezieht sich die freie Arbeitsplatzwahl neben der Entscheidung für eine konkr e- te Beschäftigung auch auf den Willen des Einzelnen, diese beizubehalten oder aufzugeben (st. Rspr., vgl. etwa BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 69 mwN, BVerfGE 128, 157 ; 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 ua. - zu C III 1 a der Gründe, BVerfGE 98, 365 ; 24. April 1991 - 1 BvR 1341/90 - zu C III 1 der Gründe, BVerfGE 84, 133 ) . 32 33 - 13 - 8 AZR 99/17 ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.8AZR99.17.0 - 14 - (2 ) Das Grundrecht des Arbeitnehmers aus Art. 12 Abs. 1 GG gebietet i n- des kein zeitlich unbegrenztes Widerspruchsrecht und steht auch der Annahme einer Verwirkung ( § 242 BGB ) im Einzelfall nicht entgegen. Mit der Verwirkung wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Sie beruht auf dem Gedanken des Vertrauensschutzes und trägt dem - auch nach § 613a Abs. 6 BGB grundsätzlich geschützten (vgl. hierzu BAG 19. November 2015 - 8 AZR 773/14 - Rn. 20 , BAGE 153, 296 ) - Bedürfnis von bisherigem A r- beitgeber und neuem Inhaber nach Rechtssicherheit und Recht sklarheit Rec h- nung. Vor diesem Hintergrund wird der Arbeitnehmer durch eine Verwirkung des Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6 BGB unter den angeführten V o- raussetzungen nach einer siebenjährigen widerspruchslosen Weiterarbeit für den neuen Inhaber regelm äßig nicht unverhältnismäßig in seinem durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes eing e- schränkt. Er hat vielmehr regelmäßig ausreichend Zeit, sich mit allen Gegebe n- heiten beim neuen Inhaber vertraut zu machen und die R isiken abzuwägen, die mit der Ausübung des Widerspruchsrechts für ihn verbunden sind. Wird das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB wirksam ausgeübt, hat dies zur Folge, dass der Arbeitnehmer den alten Vertragspartner behält, zugleich aber auch das Ris iko einer betriebsbedingten Kündigung eingeht, wenn bei diesem wegen des Betriebsübergangs kein Bedarf an seiner Arbeit mehr besteht (vgl. BT - Drs. 14/7760 S. 20; BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 73, BVerfGE 128, 157). Die Abwägung dieser Risike n ist nach § 613a Abs. 6 BGB der privatautonomen Entscheidung des Arbeitnehmers vorbehalten (vgl. BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 92, aaO) . b ) Danach war das Widerspruchsrecht des Klägers zum Zeitpunkt seiner Ausübung durch den Kläger mit Sch reiben vom 3. Juni 2015 verwirkt. aa) Die VCS hatte den Kläger mit Schrei ben vom 26. Juli 2007 - unstreitig - unter Angabe der unter Rn. 20 angeführten grundlegenden Information en über den Betriebsübergang unterrichtet und ihn über sein Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB informiert. Der Betriebsübergang von der Beklagten auf die VCS hat zum 1. September 2007 statt gefunden . Damit lief die für die Verwi r- 34 35 36 - 14 - 8 AZR 99/17 ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.8AZR99.17.0 - 15 - kung maßgebli che Regelf rist von sieben Jahren mit Ablauf des 31. August 2014 ab. Der Kläger hat allerdings erst mit Schreiben vom 3. Juni 2015 dem Übe r- gang seines Arbeitsverhältnis ses von der Beklagten auf die VCS widerspr o- chen . bb) Im vorliegenden Verfahren sind auch keine Um stände vorgetragen oder sonst ersichtlich, die ausnahmsweise ein Abweichen von der Regelfrist von si e- ben Jahren oder sonst eine andere Beurteilung gebieten könnten. (1) Entgegen d er Rechtsauffassung des Klägers ist die für die Erfüllung des Zei tmoments m aßgebliche Regelf rist von sieben Jahren nicht mit Bekann t- werden des Urteil s des Se nats vom 26. Mai 2011 ( - 8 AZR 18/10 - ) erneut a n- g e laufen. Mit diesem Ur teil hat der Senat zwar zu einem wortgleichen Unterric h- tungsschreiben der VCS, ebenfalls vom 26. Juli 2007, aber ein anderes A r- beitsverhältnis betreffend entschieden , dass die Unterrichtung fehlerhaft war, da sie den Anforderungen des § 6 13a Abs. 5 BGB nicht entsprach. Hie raus folgte allerdings nur, dass die Arbeitnehmer - wie auch hier der Kläger - nicht gehalten waren, innerhalb der in § 613a Abs. 6 BGB bestimmten Monatsfrist dem Übe r- gang ihres Arbeitsverhältnisses auf den neuen Inhaber zu widersprechen. (2) Der Beklagte n ist es vor dem Hintergrund des Urteil s des Se nats vom 26. Mai 2011 ( - 8 AZR 18/10 - ) auch nicht nach § 242 BGB verwehrt , sich auf die Verwirkung des Widerspruchsrechts des Klägers zu berufen. Die Beklagte war - entgegen der Rechtsauffassung des Klägers - trotz der durch dieses Urteil vermittelte n Erkenntnis , dass die Unterrichtung der B eschäf tigten vom 26. Juli 2007 nicht ordnungsgemäß iSv. § 613a Abs. 5 BGB war, nicht verpflichtet, die Arbeitnehmer erneut zu unterrichten. Der Arbeitgeber ist zwar berechtigt, Fehler in der Unterrichtung zu korrigieren und die Beschäftigten ergänzend zu u nte r- richten (BAG 23. Juli 2009 - 8 AZR 538/08 - Rn. 21, BAGE 131, 258) , verpflic h- tet im Rechtssinne ist er hierzu aber nicht . Unterrichtet er die Beschäftigten d a- her nicht erneut , bleibt es dabei, dass diese von ihrem Widerspruchsrecht grundsätzlich bis zur Grenze der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB , zu der - wie unter Rn. 16 ausgeführt - auch die Verwirkung zählt, G e- brauch machen können. 37 38 39 - 15 - 8 AZR 99/17 ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.8AZR99.17.0 III. Da nach alledem das Widerspruchsrecht des Klägers zum Zeitpunkt seiner Ausübung durch den Kläger be reits verwirkt war, verbleibt es dabei, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers infolge des Betriebsübergangs am 1. Se p- tember 2007 gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB von der Beklagten auf die VCS übergegangen ist und damit nicht mit der Beklagten über den 31. A ugust 2007 hinaus fortbestand . B. Aus diesem Grund ist die Beklagte dem Kläger gegenüber - wie das Landesarbeitsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat - auch weder zur Beschäftigung noch zur Zahlung von Annahmeverzugslohn verpflich tet . Schlewing S chlewing Die Richterin am Bunde s- arbeitsgericht Dr. Winter ist wegen Krankheit an der Unterschriftsleistung verhindert. Roloff Volz Leitz 40 41
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