Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. August 2017 Achter Senat - 8 AZR 265/16 - ECLI:DE:BAG:2017:240817.U.8AZR265.16.0 I. Arbeitsgericht Regensburg Teilurteil vom 22. April 2015 - 6 Ca 2653/14 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 25. November 2015 - 5 Sa 478/15 - Entscheidungsstichwort e : Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts Leitsätze: 1. Wurde der Arbeitnehmer zwar nicht ordnungsgemäß iSv. § 613a Abs. 5 BGB unterrichtet, aber im Rahmen einer Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB von dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen I n- haber über den mit dem Betriebsübergang verbundenen Übergang seines Arbeitsverhältnisses unter Mitteilung des Zeitpunkts oder des geplanten Zeitpunkts sowie des Gegenstands des Betriebs übergangs und des B e- triebsübernehmers (grundlegende Informationen) in Textform in Kenntnis gesetzt und über sein Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB b e- lehrt, führt eine widerspruchslose Weiterarbeit bei dem neuen Inhaber über einen Zeitraum von sieben Jahren regelmäßig zur Verwirkung des Widerspruchsrechts. 2. Der für die Verwirkung maßgebliche Zeitraum der widerspruchslosen Weiterarbeit bei dem neuen Inhaber beginnt frühestens mit dem Betriebs - übergang. Läuft die Frist des § 613a Abs. 6 BGB erst nach dem Betrieb s- übergang ab, ist der Zeitpunkt des Ablaufs dieser Frist maßgeblich. ECLI:DE:BAG:2017:240817.U.8AZR265.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 265/16 5 Sa 478/15 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 24. August 2017 URTEIL Wirth , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 24. August 2017 durch die Vorsitzende Richteri n am Bundesa r- beitsgericht Prof. Dr. Schlewing, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Vogelsang sowie die e h- renamtlichen Richter Reiners und Henniger für Recht erkannt: - 2 - 8 AZR 265/16 ECLI :DE:BAG:2017:240817.U.8AZR265.16.0 - 3 - Auf die Revision der Klägerin wird d as Urteil des Landes - arbeitsgerichts München vom 25. November 2015 - 5 Sa 478/15 - aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des A r- beitsgerichts Regensburg vom 22. April 2015 - 6 Ca 2653/14 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kost en der Berufung und der Revis i- on zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen nach einem Betrieb s- übergang noch ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Klägerin war seit dem 1. November 1995 bei der Beklagten als Mi t- arbeiterin der K in R beschäftigt. Im A r beit s ve r trag der Pa r te i en vom 28. Dezember 1995 heißt es ua.: § 1 Inhalt und Beginn des Arbeitsverhältnisses I. II. Für das Arbeitsverhältnis gelten die für den Arbeitg e- ber geltenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung, soweit im folgenden nichts anderes verei n- bart ist. D er Betrieb ging am 1. September 2007 im W e ge des Betriebsübergangs von der Beklagten auf die V C S GmbH (im Fo l ge n den VCS) über. Hierüber war die Klägerin durch U n te r ric h tung s schreiben der VCS vom 26. Juli 2007 informiert worden. Der Senat hat später zu einem wor t gle i chen Unterrichtungsschreiben der VCS, ebenfalls vom 26. Juli 2007, aber ein and e- res Arbeitsverhältnis betre f fend, en t schieden, dass die U n terric h tung fe h lerhaft 1 2 3 - 3 - 8 AZR 265/16 ECLI :DE:BAG:2017:240817.U.8AZR265.16.0 - 4 - war, weil sie den Anford e rungen des § 613a Abs. 5 BGB nicht en t sprach (BAG 26. Mai 2011 - 8 AZR 18/10 - ) . Die Klägerin wide r sprach de m Übergang ihres Arbeitsverhältnisses von der B e klagten auf die VCS z u nächst nicht und arbeit e- te nach dem Betri ebs übergang für die VCS. Mit Schreiben vom 30. Juli 2014 widersprach die Klägerin gegenüber der Beklagten dem Übergang ihres Arbeitsverhältnis ses von der Beklagten auf die VCS und bot ihre Arbeitsleistung an. Mit Schreiben vom 2. September 2014 wiederholte sie ihr Arbeitsangeb ot und machte Annahmeverzugslohn ansprüche geltend. Mit ihrer am 11. November 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin ua. die Feststellung begehrt, dass zwischen den Parteien über den 1. September 2007 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht. Sie hat die Ansicht vertreten, die Frist für den Widerspruch ge gen den Übergang ihres A r- beitsverhältnisses von der Beklagten auf die VCS habe aufgrund der fehlerha f- ten Unterrichtung über den Betriebsübergang nicht zu laufen begonnen. Ihr W i- derspruchsrecht s ei auch nicht verwirkt. I hre widerspruchslose Weiterarbeit für die VCS allein verwirkliche das hierfür erforderliche Umstandsmoment nicht. Die Klägerin hat - soweit für das Revision sverfahren von Bedeutung - zuletzt beantragt festzustellen, dass zwischen den Parteien über den 1. September 2007 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Beklagte hat Klage abweisung beantragt und die Auffassung vertr e- ten, das Widerspruchsrech t der Kl ägerin sei verwirkt. Nach der rund siebenjä h- rigen widerspruchslosen Tätigkeit der Klägerin für die VCS habe sie, die B e- klagte, darauf vertrauen dürfen, dass die Klägerin den Übergang ihres Arbeit s- verhältnisses auf die VCS akzeptiert habe. Aufgrund dieses langen Zeitraums seien an das Umstandsmoment geringere Anforderungen zu stellen, die durch die widerspruchslose Weiterarbeit er füllt seien . Zu dem wirke sich aus, dass die Klägerin auch nach Feststellung der Fehlerhaftigkeit des Unterrichtungsschre i- bens vom 26. Juli 2007 durch das Bundesarbeitsgericht im Mai 2011 weitere drei Jahre weitergearbeitet habe , ohne dem Übergang ihres Arb eitsverhältni s- 4 5 6 7 - 4 - 8 AZR 265/16 ECLI :DE:BAG:2017:240817.U.8AZR265.16.0 - 5 - ses auf die VCS zu widersprechen . Ferner sei zu berücksichtigen, dass sich die Arbeitsbedingungen der Klägerin mit dem Betriebsüber gang aufgrund der a r- beitsvertraglichen Bezugnahmeklausel und der bei der VCS angewandten T a- rifverträge erheblic h geändert hätten , insbesondere sei - was zwischen den Pa r- teien unstreitig ist - das Vergütungssystem geändert und die wöchentliche A r- beitszeit ohne Lohnausgleich von 34 auf 38 Stunden erhöht worden. Die Kläg e- rin habe überdies an allen Seminaren und Schulungen teilgenommen, die für die tägliche Arbeit in den Projekten am Standort R der VCS erforde r lich g e w e- sen seien. Im Übrigen fehle es an der Kausalität der fehlerhaften U n te r ric h tung für die Nichtausübung des Widerspruchsrechts. Die Nachhaft ung des Ve r äuß e- rers sei im Schreiben der VCS vom 26. Juli 2007 sogar nachteil i ger b e schri e- ben worden als es der gesetzlichen Regelung in § 613a Abs. 2 BGB en t spr e- che. Schließlich dürfe auch nicht außer Acht gelassen werden, dass i m Fall der Zulässigkeit de s Wider spruchs außer der Kläge rin eine Vielzahl anderer Arbei t- nehmer nach mehr als sieben Jahren zu ihr zurückkehren könnte . Ein solcher i ch e rung im Unternehmen und im Konzern gefährden. Das Arbei tsgericht hat dem Feststellungsantrag der Klägerin durch Teilurteil stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeit s- gericht das arbeitsgerichtliche Teilu rteil abgeändert und die Klage - soweit vom Teilurteil betroffen - abgewiesen. Mit de r vom Landesarbeitsgericht zugelass e- nen Revision verfolgt die Klä gerin ihr Feststellungs begehren weiter. Die Bekla g- te beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Das Landesarbeit s- geric ht hat der Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht statt gegeben. Die auf Feststellung gerichtete Klage ist begründet. Zwischen der Klägerin und der Beklagten besteht über den 1. September 2007 8 9 - 5 - 8 AZR 265/16 ECLI :DE:BAG:2017:240817.U.8AZR265.16.0 - 6 - hinaus ein Arbeitsverhältnis . Zwar hatte das Unterrichtungsschreiben der VCS vom 26. Juli 2007 - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat - die Monatsfrist für die Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6 BGB nicht in Gang ge setzt . Allerdings hält die Annahme des Landesarbeitsg e- richts , das Wider spruchsrecht der Klägerin sei zum Zeitpunkt seiner Ausübung mit Schreiben vom 30. Juli 2014 bereits verwirkt gewesen, einer revisionsrech t- lichen Kontrolle nicht stand . Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus a nderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO) . I. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat, hat d as U n- terrichtungsschreiben der VCS vom 26. Juli 2007 die Monatsfrist für die Au s- übung des Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6 BGB nicht in Gang ge setzt . Die Unterrichtung entspricht nicht den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten kommt es nicht dar auf an, ob der Unterrichtungsmangel für das Nichtausüben des Widerspruchs rechts kausal war . 1. Das Unterric htungsschreiben d er VCS vom 26. Juli 2007 entspri ch t nicht den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB. Nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB kann der Arbeitnehmer dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterric h- tung nach Abs . 5 widersprechen. D anach wird d ie Widers pruchsfrist nur durch eine ordnungsgemäße Unterrichtung in Lauf gesetzt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 19. November 2015 - 8 AZR 773/14 - Rn. 27 , BAGE 153, 29 6 ; 10. November 2011 - 8 AZR 430/10 - Rn. 23 ; 22. Januar 2009 - 8 AZR 808/07 - Rn. 23 mwN) . Wie der Senat zu einem wortgleichen Unterrichtungsschrei ben der VCS - ebe n- falls vom 26. Juli 2007, aber ein anderes Arbeitsverhältnis betref fend - en t- schieden hat, entspri cht das Unterrichtungsschreiben schon desha lb nicht den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB, weil es das Haftungssystem nach § 613a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB nicht zutreffend wiedergibt, weil jeglicher Hinweis auf die Begrenzung der Haftung der Beklagten nach § 613a Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BGB fehlt und weil die Unterrichtung nicht auf die Tatsache 10 11 12 - 6 - 8 AZR 265/16 ECLI :DE:BAG:2017:240817.U.8AZR265.16.0 - 7 - einer gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten und der neuen Inhaberin (der VCS) hinweist ( vgl. BAG 26. Mai 2011 - 8 AZR 18/10 - Rn. 23 ff.) . 2. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten kom mt es für die Frage, ob das Unterrichtungsschreiben der VCS vom 26. Juli 2007 die Monatsfrist nach § 613a Abs. 6 BGB in Lauf ge setzt hat, nicht darauf an, ob die Unterric h- tungsmängel im Schreiben der VCS vom 26. Juli 2007 ursächlich dafür waren, dass die Klägerin ihr Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB - zunächst - nicht ausgeübt hat. Daher ist es auch unerheb lich, ob die Haftung der Bekla g- ten - aus Sicht der Klägerin - im Unterrichtungsschreiben nachteiliger als in § 613a Abs. 2 BGB geregelt beschri eb en wurde. § 613a Abs. 6 BGB erfordert keine n Kau salzusammenhang zwischen der fehlerhaften Information und dem nicht ausgeübten Widerspruchsrecht ( vgl. etwa BAG 24. Juli 2008 - 8 AZR 73/07 - Rn. 39; 20. März 2008 - 8 AZR 1016/ 0 6 - Rn. 36; 14. Dezember 200 6 - 8 AZR 763/05 - Rn. 42) . I I. Hingegen hält die Annahme des Landesarbeitsge richts, das Wide r- spruchsrecht der Klägerin sei zum Zeitpunkt seiner Ausübung mit Schreiben vom 30. Juli 2014 bereits verwirkt gewesen, einer revisionsrechtlichen Kontrolle nicht stand. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung durfte die Klage nicht abgewiesen werden. 1. Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers nach § 613a Abs. 6 BGB kann verwirkt (§ 242 BGB) sein. a) D as Widerspruchsrecht ist ein Gestaltungsrecht, dessen Ausübung b e- wirkt, dass die Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB nicht eintreten (st. Rspr., vgl. etwa BAG 19. November 2015 - 8 AZR 773/14 - Rn. 19 mwN, BAGE 153, 296) . Es kann, wie jedes Rech t , nur unter Berücksichtigung der Grundsä t- ze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeübt wer den und deshalb verwirk t werden (st. Rspr., vgl. BAG 17. Oktob er 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 25 mwN ) . Aus der Richtlinie 2001/23/EG folgt - auch unter Berücksichtigung der Wertungen von Art. 15 Abs. 1 der Charta der Grundrechte (GRC), wonach jede Person das Recht hat, zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenomm e- 13 14 15 16 17 - 7 - 8 AZR 265/16 ECLI :DE:BAG:2017:240817.U.8AZR265.16.0 - 8 - nen B eruf auszuüben, mithin auch bei der Wahl des Arbeitgebers frei sein muss und nicht verpflichtet werden kann, für ein en Arbeitgeber zu arbeiten, der nicht frei gewählt wurde (vgl. etwa EuGH 16. Dezember 1992 - C - 132/91 , C - 138/91 und C - 139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 32 , Slg. 1992, I - 6577) , nichts Abweichendes. In d er Richtlinie 2001/23/EG ist zwar - wie auch zuvor in der Richtlinie 77/187/EWG - das Recht, dem mit dem Betr iebsübergang verbundenen Übe r- gang des Arbeitsverhältnisses zu widersprechen, nicht ausdrücklich geregelt, jedoch ist es in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union anerkannt (ua. EuGH 24. Januar 2002 - C - 51/00 - [Temco] Rn. 36 f., Slg. 2002, I - 969; 16. Dezember 1992 - C - 132/91 , C - 138/91 und C - 139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 30 ff. mwN, aaO ) . Der Inhalt des Widerspruchsrech ts ist unionsrechtlich allerdings nicht ausgestaltet; die Rechtsfolgen eines Widerspruchs für das A r- beitsverhältnis richten sich vielmehr nach nationalem Recht (ua. EuGH 7. März 1996 - C - 171/94 und C - 172/94 - [Merckx, Neuhuys] Rn. 35 , Slg. 1996, I - 1253; 16. Dezember 1992 - C - 132/91 , C - 138/91 und C - 139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 35 und 37, aaO) . Für die Voraussetzungen , unter denen das Widerspruchsrecht ausgeübt we rden kann, ergibt sich nichts anderes (ua. BAG 18. Juni 2015 - 8 AZR 321/14 - Rn. 14 ; 16. Oktober 2014 - 8 AZR 670/13 - Rn. 14 ) . Zudem verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedstaaten schon nicht, die Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses mit dem Veräußerer für den Fall vorzusehen, dass der Arbeitnehmer sich frei dafür entscheidet, den Arbeitsve r- trag oder das Arbeitsverhältnis nicht mit dem Erwerber fortzusetzen (ua. EuGH 7. März 1996 - C - 171/94 und C - 172/94 - [Merckx, Neuhuys] aaO; 16. Dezember 1992 - C - 132/91 , C - 138/91 und C - 139/91 - [Katsikas ua.] aaO) . b) Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung ( § 242 BGB ) . Mit ihr wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Sie beruht auf dem Gedanken des Vertrauensschutzes und dient dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Die Verwirkung verfolgt nicht den Zweck, den Sch uldner stets dann von seiner Verpflichtung zu befreien, wenn dessen Gläubiger längere Zeit seine Rechte nicht geltend g e- macht hat (Zeitmoment) . Der Berechtigte muss vielmehr unter Umständen unt ä- tig geblieben sein, die den Eindruck erweckten, dass er sein R echt nicht mehr 18 - 8 - 8 AZR 265/16 ECLI :DE:BAG:2017:240817.U.8AZR265.16.0 - 9 - geltend machen wolle, sodass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Umstandsmoment) . Hierbei muss das Erfordernis des Ver trauensschutzes auf Seiten des V erpflichteten das Interesse des Be rechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des A n- spruchs nicht mehr zuzumuten ist ( vgl. BAG 17. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 26 ) . c) Zeitmoment und Umstandsmoment beei nflussen sich wechselseitig in dem Sinne, dass beide Elemente miteinander verbunden sind (vgl. BAG 22. Juni 2011 - 8 AZR 752/09 - Rn. 30 ) . Je stärker das gesetzte Vertrauen oder die Umstände sind , die eine Gelten d- machung für den G egner unzumutbar machen, desto schneller kann ein A n- spruch oder Recht verwirken ( BAG 24. Juli 2008 - 8 A ZR 175/07 - Rn. 27 ) . U m- gekehrt gilt, je mehr Zeit seit dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs verstrichen ist und je länger der Arbeitnehmer bereits für den Erwerber gearbeitet hat, de s- to geringer sind die Anforderungen an das Umstandsmoment ( BAG 22. Juni 2011 - 8 AZR 752/09 - aaO) . Es müssen letztlich besondere Verhaltensweisen sowohl des Berechtigten als auch des Verpflichteten vorliegen, die es rechtfe r- tigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unve r- einbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen ( vgl. BAG 17 . Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 27 mwN) . d) Die Beurteilung der Frage, ob ein Recht verwirkt ist, obliegt grundsät z- lich den Tatsachengerichten, die den ihnen zur Begründung des Verwirkung s- einwand s vorgetragenen Sachverhalt eigenverantwortlich zu würd igen haben. Allerdings unterliegt der revisionsrechtlichen Überprüfung, ob das Tatsacheng e- richt die von der Rechtsprechung entwickelten rechtlichen Voraussetzungen der Verwirkung beachtet sowie alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat und ob die Bewertung dieser Gesichtspunkte von den getroffenen tatsächlichen Feststellungen getragen wird (vgl. BAG 17. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 28; 11. November 2010 - 8 AZR 185/09 - Rn. 25 ; 20. Mai 2010 - 8 AZR 734/08 - Rn. 24 ) . 19 20 - 9 - 8 AZR 265/16 ECLI :DE:BAG:2017:240817.U.8AZR265.16.0 - 10 - 2. D anach hat das Landesarbeitsgericht zu Unrecht angenommen , das Widerspruchsrecht der Klägerin sei zum Zeitpunkt seiner Ausübung mit Schre i- ben vom 30. J uli 2014 verwirkt gewesen . a) Das Landesarbeitsgericht hat seine Annahme damit begründet, dass auch dem bloßen Untätigbleiben unter bestimmten Umständen bei objektive r Betrachtung entnommen werden könne, dass mit einer Ausübung des Wide r- spruchsrechts nicht mehr zu rechnen sei und dass diese Voraussetzungen im Streitfall erfüllt seien. Die Klägerin habe ihr Arbeitsverhältnis bei der VCS rund sieben Jahre ohne das gering ste Anzeichen, sie werde ihr Widerspruchsrecht noch ausüben, fortgesetzt . Darüber hinaus lägen besondere Umstände vor, die über die bloße widerspruchslose Weiterarbeit hinaus bei objektiver Betrachtung zu dem Schluss führten, die Beklagte habe sich wegen d es Untätigbleibens der Klägerin darauf einrichten dürfen, dass diese ihr Widerspruchsrecht nicht mehr ausüben werde. b) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, das Widerspruchsrecht der Klägerin sei zum Zeitpunkt seiner Ausübung bereits deshalb verwirkt gewesen, weil diese über einen Zeitraum von rund sieben Jahren vorbehaltlos für die VCS tätig gewesen sei, hält einer revisionsrechtlic hen Überprüfung nicht stand. aa) Zwar kann die widerspruchslose Weiterarbeit des Arbeitnehmers für den neuen Inha ber - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat - zur Verwir kung des Widerspruchsrechts führen. Dies setzt aber zum einen voraus , dass der Arbeitnehmer im Rahmen einer Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB von den dort genannten Personen über den mit dem Betriebsübe r- gang verbunde nen Übergang seines Arbeitsverhältnisses unter Mitteilung des Zeitpunk t s oder des geplanten Zeit punkt s s owie des Gegenstan d s des Betrie b- r- xtform in Kenntnis gesetzt und über sein Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB belehrt wurde (vgl. zu d en grundlegenden Informati o- nen schon BAG 19. November 2015 - 8 AZR 773/14 - Rn. 15, BAGE 153, 296) . Zum anderen muss der Arbeitnehmer über einen Zeitraum von mindestens si e- ben Jahren, der frühestens mit dem Betriebsübergang beginnt, für den neuen 21 22 23 24 - 10 - 8 AZR 265/16 ECLI :DE:BAG:2017:240817.U.8AZR265.16.0 - 11 - Inhaber tätig gewesen sein. In einem so lchen Fall ist das Widerspruchsrecht regelmäßig ver wirkt. (1) N ach der bisherigen Rechtsprechung des Sena t s stellt die bloße wide r- spruchslose Weiterarbeit des Arbeitnehmers beim neuen Inhaber allein keinen Sachverhalt dar, durch den das für die Verwirkung erforderl i che Umstandsm o- ment verwirklicht werden könnte (vgl. etwa BAG 15. März 2012 - 8 AZR 700/10 - Rn. 36; 26. Mai 2011 - 8 AZR 18/10 - Rn. 32; 20. Mai 2010 - 8 AZR 68/09 - Rn. 35; 2. April 2009 - 8 AZR 318/07 - Rn. 22) . Hieran hält der Senat fest. Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände gibt der Arbeitnehmer durch d as Erbringen der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung für den neuen Inhaber noch nicht zu erkennen, dass er an der Vertragsbezie hung mit dem bisherigen Ar b eitgeber nicht mehr festha lten will und sein Widerspruchsrecht nicht mehr ausüben wird . Eine andere Bewertung ist jedoch dann geboten, wenn der Arbeitne h- mer im Rahmen einer Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB von den dort g e- nannten Personen über den mit dem Betriebsübergang verbunde nen Übergang seines Arbeitsverhältnisses unter Mitteilung des Zeitpunk t s oder des geplanten Zeit punkt s sowie des Gegenstan d s des Betriebsübergangs und des Betrieb s- üb ernehmers in Te xtform in Kenntnis gesetzt und über sein Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB belehrt wurde . In einem solchen Fall liegen besonde re Umstände vor, die es rechtfertigen können , die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben u nvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen . Wurde der Arbeitnehmer über den Übergang seines Arbeitsverhältnisses unter Angabe der in Rn. 24 angeführten grundlegenden Information en einschließlich seines Widerspruchsrechts nach § 613a Abs . 6 BGB unterrichtet, geht seine widerspruchslose Weiterarbeit für den neuen I n- haber über ein bloßes Unterlassen hinaus , das ein Umstandsmoment nicht zu begründen vermag (vgl. BGH 14. Januar 2010 - VII ZR 213/07 - Rn. 25; 14. November 2002 - VII ZR 23/02 - zu II 2 der Gründe) . Der Arbeitnehmer kann einer solchen Unterrichtung nicht nur hinreichend deutlich entnehmen, dass sein vormaliger Arbeitgeber infolge dieses Betriebsübergangs seine Pos i- 25 26 - 11 - 8 AZR 265/16 ECLI :DE:BAG:2017:240817.U.8AZR265.16.0 - 12 - gibt oder abgegeben hat und dass sich d er Erwerber mit dem Betriebsübergang als sein der Belehrung über sein Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB wird dem Arbeitnehmer zudem vor Augen geh alten, dass und wie er den Fortbes tand seines Arbeitsverhältnisses mit dem vormaligen Arbeitgeber aus dessen Sicht und aus Sicht des neuen Inhabers herbeiführen kann und - sofern er sich dazu entscheidet - auch muss . A rbeitet der Arbei t- nehmer beim neuen Inhaber in Kenntnis dieser Umstände weiter, hat seine w i- derspruchslose Weiterarbeit eine andere Qualität als die eines schlichten Unt ä- tigbleibens. Sie stellt dann ein Umstandsmoment dar, das zur Verwirkung fü h- ren kann. (2) D ie widerspruchslose Weiterarbeit des Arbeitnehmers, der über den Ü bergang seines Arbeitsverhältnisses unter Angabe der in Rn. 24 angeführten grundlegenden Information en einschließlich seines Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6 BGB unterrichtet wurde, ist allerdings kein Umstandsmoment von einem solchen Gewicht , das s an das Zeitmoment nur geringe Anforderungen zu stellen wären. Denn mit der Weiterarbeit erfüllt der Arbeitnehmer lediglich die ihm unverändert - nunmehr gegenüber dem neuen Inhab er - obliegenden Ve r- tragspflichten . Er gibt damit zwar zu erkennen, dass er den neuen Inhaber als seinen Arbeitgeb er ansieht. Dies entspricht allerdings nur der im Zeitpunkt der Tätigkeit bestehenden objektiven Rechtslage. Die widerspruchslose Weitera r- beit für den neuen Inhaber rechtfer tigt es deshalb erst dann, die spä te Au s- übung des Widerspruchsr echts als mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) unve r- ein bar und für den vormaligen Arbeitgeber als unzumutbar anzusehen , wenn sie über einen erheblichen Zeitraum erfolgt. Diesen Zeitraum , der frühestens mit dem Betriebsübergang beginnt, erachtet d er Senat unter Berücksichtigung der wechselseitigen schutzwürdigen Interessen mit sieben Jahren als ang e- messen . (a) Zur Bestimmung des angemessenen Zeitraums kann - entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten - auf der einen Seite nicht auf die in § 195 B GB bestimmte regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jah ren abgestellt we r- 27 28 - 12 - 8 AZR 265/16 ECLI :DE:BAG:2017:240817.U.8AZR265.16.0 - 13 - den. Di e Regelung in § 195 BGB betrifft allein Ansprüche iSv. § 194 Abs. 1 BGB, also das Recht , von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verla n- gen ; sie ist auf das Widerspruchsrec ht nach § 613a Abs. 6 BGB nicht anwen d- bar . Das Widerspruchsrecht ist kein Anspruch, sondern ein Gestaltungsrecht, dessen Ausübung bewirkt, dass die Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB nicht eintreten (st. Rspr., vgl. etwa BAG 19. Nove mber 2015 - 8 AZR 773/14 - Rn. 19 mwN , BAGE 153, 296 ; vgl. auch EuGH 16. Dezember 1992 - C - 132/91 , C - 138/91 und C - 139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 30 mwN, Slg. 1992, I - 6577) , und das als solches nicht der Verjährung unterliegt (zur U n- verjä hrbarkeit von Gestaltungsrechten vgl. etwa BGH 28. Januar 1994 - V ZR 90/92 - zu II 4 a der Gründe, BGHZ 125, 41) . (b) Zur Bestimmung des für die Verwirklichung des Zeitmoments ang e- messenen Zeitraums kann aber - auf der anderen Seite - e benso wenig auf di e in § 121 Abs. 2 BGB bestimm te Frist von zehn Jahren abgestellt werden . Zwar betrifft die Regelung in § 121 Abs. 2 BGB ebenfalls die Ausübung ein es Gesta l- tungsrecht s , näm lich de s Recht s , eine abgegebene Willenserklärung anzufec h- ten , und nor miert hierfür eine Höchstfrist, die durch das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) zum Zwecke der Harmonisierung mit dem neuen Verjährungsrecht von 30 auf zehn Jahre herabgesetzt wurde. Während nach § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB die Anfechtung in den Fällen der §§ 119, 120 BGB unverzüglich erfolgen muss, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat, ist nach § 121 Abs. 2 BGB die Anfechtung auch bei Un kenntnis vom Anfechtungsgrund ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre vergangen sind. A nders als in den Fäl len des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB bedarf der Arbeitnehmer zur wirks a- men Ausübung seines Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6 BGB indes ke i- nes Grundes. D as Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers nach § 613a Abs. 6 BGB ist von Gesetzes wegen nicht an einen Grund und deswegen auch nicht an eine Begründung gebunden (vgl. etwa BAG 25. Juni 2009 - 8 AZR 336/08 - Rn. 42; 24. Juli 2 008 - 8 AZR 755/07 - Rn. 37) . Das Widerspruchsrecht muss zudem nur in dem - hier nicht vorliegenden - Fall, dass der Arbeitnehmer 29 - 13 - 8 AZR 265/16 ECLI :DE:BAG:2017:240817.U.8AZR265.16.0 - 14 - ordnungsgemäß iSv. § 613a Abs. 5 BGB unterrichtet wurde, innerhalb der in § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB bestimmten Frist ausgeübt werden. (c ) D ie in § 195 BGB und § 121 Abs. 2 BGB bestimmten Fristen können jedoch als Orientierungshilfe zur Bestimmung des für die Annahme der Verwi r- kung erforderlichen Zeitraums der widerspruchslosen Weiterarbeit bei de m neuen Inhaber herangezogen werden . Vor dem Hintergrund, dass es sich beim Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB um ein Gestaltungsrecht handelt, das nicht der Verjährung unterliegt , und dass in der widerspruchslosen Weite r- arbeit beim neuen Inhaber ein Umstandsmoment nur dann liegt, wenn der A r- beitnehmer über den Übergang seines Arbeitsverhältnisses unter Angabe der in Rn. 24 angeführten grundlegenden Infor mationen einschließlich seines Wide r- spruchsrecht s nach § 613a Abs. 6 BGB unterrichtet wurde, er mithin über das Bestehen seines Gestaltungsrech t s in Kenntnis gesetzt wurde und in Kenntnis dieses Umstands weitergearbeitet hat, muss der Zeit raum allerdings deutlich mehr als drei Jahre und deutlich weniger als zehn Jah re betragen. Der Senat erachtet ins oweit einen Zeit raum von sieben Jahren als angemessen. Wurde d er Arbeitnehmer im Rahmen einer Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB u n- ter Angabe der in Rn. 24 angeführten grundlegenden Informationen über den Übergang seines Arbeitsverhältnisses sowie über sein Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB un terrichtet, ist ein Zeitraum der Weiterarbeit bei dem ne u- en Inhaber von sieben Jahren regelmäßig geeig net , bei dem bisherigen Arbei t- ge ber ein schutzwürdiges Vertrauen dahin zu begründen, dass der Arbeitne h- mer den neuen Inhaber endgültig als seinen Arbeitgeber akzeptiert hat und sein Widerspruchsrecht nicht mehr ausüben wird. (d ) Der für die Erfüllung des Zeitmoments maßgebliche Zeitraum der w i- derspruchslosen Weiterarbeit beim neuen Inhaber beginnt frühestens mit dem Betriebsübergang. Insoweit wirkt sich aus, dass in der widerspruchslosen We i- terarbeit des Arbeitnehmers bei dem neuen Inhaber erst nach einem Betrieb s- über gang und dem Ablauf der gesetzlichen Überlegungsfrist nach § 613a Abs. 6 BGB über haupt ein Umstandsmoment liegen kann. Wurde der Arbei t- nehmer über einen geplanten Betriebsübergang unterrichtet und ist die Wide r- 30 31 - 14 - 8 AZR 265/16 ECLI :DE:BAG:2017:240817.U.8AZR265.16.0 - 15 - spruchsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB von einem Monat nach Zugang der Unterrichtung zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bereits abgel aufen, b e- ginnt d er für die Verwirkung maßgebli che Zeitraum deshalb erst mit dem B e- triebsübergang. In allen anderen Fällen, in denen die Frist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB erst nach dem Betriebsübergang abläuft, ist demzufolge d er Zei t- punkt des Ablaufs dies er Frist maßgeblich. (3 ) Für die Annahme der Verwirkung kommt es nicht da rauf an, ob der bi s- herige Arbeitgeber Kenntnis von der langjährigen Tätigkeit des Arbeitnehmers für den neuen Inhaber hat. Dies hat der Senat bereits mit Urteilen vom 23. Juli 2009 ( - 8 AZR 357/08 - Rn. 48 f.) und vom 2. April 2009 ( - 8 AZR 220/07 - Rn. 33 ff.) entschieden. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. (4 ) Der Annahme einer regelmäßigen Verwirkung des Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6 BGB unter den in Rn. 24 genan nten Voraussetzungen nach siebenjähriger widerspruchsloser Weiterarbeit für den neuen Inhaber steht nicht entgegen, dass § 613a Abs. 6 BGB für den Fall, dass der Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß iSv. § 613a Abs. 5 BGB unterrichtet wurde, keine zeitli che Höchstgrenze für die Ausübung des Widerspru chs vorsieht. Hieraus kann nicht gefolgert werden, dass das Widerspruchsrecht schrankenlos gewährleistet wäre (vgl. BAG 19. November 2015 - 8 AZR 773/14 - Rn. 36, BAGE 153, 296) und deshalb nicht verwirken kön nte. Der Gesetzgeber hat in § 613a BGB - anders als in anderen Gesetzen (zB § 77 Abs. 4 Satz 3 BetrVG, § 4 Ab s. 4 Satz 2 TVG, § 3 Satz 3 MiL oG ) - die Verwirkung nicht ausgeschlossen. (5 ) Durch eine regelmäßige Verwirkung des Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6 BGB unter den in Rn. 24 angeführ ten Voraussetzungen nach einer siebenjährigen widerspruchslosen Weiterarbeit für den neuen Inhaber wird der Arbeitnehmer auch regelmäßig nicht unverhältnismäßig in seinem durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Grund recht auf freie Wahl des Arbeit s- platzes eingeschränkt. (a) Das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB trägt den grundrech t- lichen Wertungen des Art. 12 Abs. 1 GG Rechnung, der dem Arbeitnehmer die 32 33 34 35 - 15 - 8 AZR 265/16 ECLI :DE:BAG:2017:240817.U.8AZR265.16.0 - 16 - freie Wahl des Arbeitsplatzes und damit auch die frei e Wahl des Vertragspar t- ners garantiert. Der Arbeitnehmer soll nicht verpflichtet werden, für einen A r- beitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat (BT - Drs. 14/7760 S. 20 unter Hinweis auf BAG 22. April 1993 - 2 AZR 50/92 - ; vgl. auch BAG 19. November 2015 - 8 AZR 773/1 4 - Rn. 17 , BAGE 153, 296 ; 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - Rn. 18 , BAGE 148, 90 ) . Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG garantiert neben der freien Wahl des Berufs auch die freie Wahl des Arbeitsplatzes. Dazu zählt bei abhä n- gig Beschäftigten auch die Wahl des Vertragspartners. Ebenso wie die freie Berufswahl sich nicht in de r Entscheidung zur Aufnahme eines Berufs e r- schöpft, sondern auch die Fortsetzung und Beendigung eines Berufs umfasst, bezieht sich die freie Arbeitsplatzwahl neben der Entscheidung für eine konkr e- te Beschäftigung auch auf den Willen des Einzelnen, diese be izubehalten oder aufzugeben (st. Rspr., vgl. etwa BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 69 mwN, BVerfGE 128, 157 ; 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 ua. - zu C III 1 a der Gründe, BVerfGE 98, 365 ; 24. April 1991 - 1 BvR 1341/90 - zu C III 1 der Gründe, BVerfGE 84, 133 ) . (b) Das Grundrecht d es Arbeitnehmers aus Art. 12 Abs. 1 GG gebietet i n- des kein zeitlich unbegrenz tes Wid erspruch srecht und s teht auch der Annahme einer Verwirkung ( § 242 BGB ) im Einzelfall nicht entgegen. Mit der Verwirkung wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Sie beruht auf dem Gedanken des Vertrauensschutzes und trägt d em - auch nach § 613a Abs. 6 BGB grundsätzlich geschützten (vgl. hierzu BAG 19. November 2015 - 8 AZR 773/14 - Rn. 20 , BAGE 153, 296 ) - Bedürfnis von bisherigem A r- beitgeber und neuem Inhaber nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit Rec h- nung . Vor diesem Hin tergrund wird der Arbeitnehmer durch eine Verwirkung des Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6 BGB unter den in Rn. 24 angefüh r- ten Voraussetzungen nach einer siebenjährigen widerspruchslosen Weiterarbeit für den neuen Inhaber regelmäßig nicht unverhältnism äßig in seinem durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes eingeschränkt. Er hat vielm ehr regelmäßig ausreichend Zeit , sich mit allen G e- gebenheiten beim neuen Inhaber vertraut zu machen und die Risiken abzuw ä- gen, die mit der Ausübung des Widerspruchsrechts für ihn verbunden sind. 36 - 16 - 8 AZR 265/16 ECLI :DE:BAG:2017:240817.U.8AZR265.16.0 - 17 - Wird das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB wirksam ausgeübt, hat dies zur Folge, dass der Arbeitnehmer den alten Vertragspartner behält, z u- gleich aber auch das Risiko einer bet riebsbedingten Kündigung eingeht, wenn bei diesem wegen des Betriebsübergangs kein Bedarf an seiner Arbeit mehr besteht (vgl. BT - Drs. 14/7760 S. 20; BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 73, BVerfGE 128, 157). Die Abwägung dieser Risiken ist nach § 613a Abs. 6 BGB der privatautonomen Entscheidung des Arbeitnehmers vorbehalten (vgl. BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 92, aaO) . bb) Danach war das Wider spruch srecht der Kläge rin zum Zeitpunkt seiner Ausübung mit Schreiben vom 30. Juli 2014 no ch nicht verwirkt. Die VCS hatte die Klägerin mit Schreiben vom 26. Juli 2007 unstreitig unter Angabe der unter Rn. 24 dargestellten grundlegenden Informationen über den Betriebsübergang unterrichtet und sie über ihr Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BG B info r- miert. D er Betriebsüber gang auf die VCS hat zum 1. September 2007 stattg e- funden. Damit lief die für die Verwirkung maßgebliche Frist von sieben Jahren erst mit Ablauf des 31. August 2014 ab. Dass ihr d as Widerspruchss chreiben der Klägerin vom 30. Ju li 2014 erst nach Ablauf des 31. August 2014 zugega n- gen ist, hat die Beklagte indes nicht behauptet. Vielmehr hat sie in der Revision ausdrücklich gel tend ge macht, die Klägerin habe die Klage erst mit Schriftsatz vom 11. November 2014 und damit erst über d rei Monate nach dem mit Schre i- ben vom 30. Juli 2014 erklärten Widerspruch er hoben , das demnach vor dem 11. August 2014 zugegangen sein muss. c ) Da s Landesarbeitsg ericht hat zudem zu Unrecht angenommen, im vo r- liegenden Verfah ren lägen besondere Umstände vor, die über eine bloß e w i- derspruchslose Weiterarbeit hin ausgingen und es deshalb im Rahmen einer Gesamtbetrachtung mit diesem Umstand rechtfertig ten , an das Zeitmoment geringere Anforderungen zu stellen mit der Folge, dass das Widerspruchsrecht der Klägerin nach § 613a Abs. 6 BGB zum Zeitpunkt seiner Ausübung bereits verwirkt gewesen sei . aa ) Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts liegt ein Umstand s- mo ment nicht darin , dass die Klägerin ihr Widerspruchsrecht nach § 613a 37 38 39 - 17 - 8 AZR 265/16 ECLI :DE:BAG:2017:240817.U.8AZR265.16.0 - 18 - Abs. 6 BGB nicht zeitnah nach Veröffentlichung des Urteil s des Bundesarbeit s- gerichts vom 26. Mai 2011 ( - 8 AZR 18/10 - ) ausgeübt hat, obgleich das Gericht mit diesem Urteil für ein wortgleiches Unterrichtungsschreiben der VCS, ebe n- falls vom 26. Juli 2007, aber ein anderes Arbeitsverhältnis betreffend, entschi e- den hat, dass die Unterrichtung fehlerhaft war. Zwar gehört zu den bei der B e- u r teilung des Umstandsmoments zugrunde zu legenden Umständen des Einze l- fal l s grundsätzlich auch der jeweilige Informationsstand des Berechtigten (BAG 20. Mai 2010 - 8 AZR 872/08 - Rn. 28) . Es kann vorliegend dahinstehen, ob der Klägerin die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Mai 2011 ( - 8 AZR 18/10 - ) überhaupt bekannt war. A bgesehen davon, dass vom Arbei t- nehmer nicht erwartet wird , dass er sich über die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf dem Laufenden hält, würde selbst eine Kenntnis der Klägerin von dieser Entscheidung und damit von der Fehlerhaftigkeit des Unte r- r ichtungsschreibens kein Umstandsmoment begründen können, das es in einer Gesamtbetrachtung mit der widerspruchslosen Weiterarbeit für den neuen I n- haber rechtfertigen könnte, an das Zeitmoment geringere Anforderungen zu stellen. Die Fehlerhaftigkeit des Unt errichtungsschreibens bewirkt, dass die Frist zur Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6 BGB nicht a n- läuft . Dies gilt - wie unter Rn. 13 ausgeführt - unabhängig davon , ob der Unte r- rich tungsma n gel ursächlich dafür war, dass der Arbeitnehmer sein Wide r- spruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB - zunächst - nicht ausgeübt hat. Da § 613a Abs. 6 BGB keine n Kau salzusammenhang zwischen der fehlerhaften Unterrichtung und dem nicht ausgeübten Widerspruchsrecht erfordert, kann die Kenntnis von der Fehl er haftigke it der Unterrichtung schon vom Ansatz her kein für die Verwir kung des Widerspruchsrechts maßgebliches Umstandsmoment sein . bb) Anders als das Landesarbeitsgericht angenommen hat, vermag de s- halb auch der Umstand, dass die haftungsrechtliche Absicherung der Arbei t- nehmer nach § 613a Abs. 2 BGB im Schreiben der VCS vom 26. Juli 2007 aus der Sicht der Beklagten und der VCS ungünstiger dargestellt wurde , als sie es tatsäch lich war , und ein denkbarer inhaltlicher Zusammenhang zwischen dem Fehler in der Unterri chtung und dem Widerspruch sieben Jahre spä ter nicht 40 - 18 - 8 AZR 265/16 ECLI :DE:BAG:2017:240817.U.8AZR265.16.0 - 19 - bestand, kein im Rahmen der Prüfung der Verwirkung des Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6 BGB zu berücksichtigendes Umstandsmoment zu begrü n- den. Wenn § 613a Abs. 6 BGB - wie bereits unter Rn. 13 ausge führt - keine n Kausalzusammenhang zwischen der fehlerhaften Information und dem nicht ausgeübten Widerspruchsrecht verlangt, kann es auch für die im Rahmen der Prüfung der Verwirkung erforderliche Bewertung des Verhaltens des Arbei t- nehmers als treuwidrig n icht darauf ankommen, ob die rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs für die Arbeitnehmer in einzelnen Punkten ggf. sogar gün s- tiger dargestellt werden, als es der objektiven Rechtslage entspricht. III. Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Grün den als richtig dar (§ 561 ZPO) . 1. Der Unterrichtungsfehler ist - anders als die Beklagte meint - nicht info l- ge Zeitablauf s als g eheilt anzusehen. a) Zwar hat der Senat für den Fall einer fehlenden Information über die Sozialplanprivilegierung des neuen Inhabers nach § 112a Abs. 2 Satz 1 BetrVG angenommen, dass dieser Fehler in der Unterrichtung mit dem Ablauf des Privilegierungszeitraums von vier Jahre n seit der Gründung des neuen I n- habers kraft Gesetzes geheilt ist. Eine fehlende Information über die Sozia l- planprivilegierung des neuen Betriebsinhabers nach § 112a Abs. 2 Satz 1 BetrVG setzt zwar die Widerspruchsfrist nach § 613a Abs. 6 BGB , die m it dem Zugang der Unterrichtung beginnt, nicht in Lauf; sie begründet aber kein zeitlich unbegrenztes Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers. Vielmehr tritt mit dem A b- lauf des Privilegierungszeitraums von vier Jahren seit der Gründung des neuen Betriebsinhabe rs eine rechtliche Zäsur ein mit der Folge, dass ab diesem Zei t- punkt entsprechend § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB eine Widerspruchsfrist von e i- nem Monat anläuft (BAG 15. Dezember 2016 - 8 AZR 612/15 - Rn. 37, BAGE 157, 317) . b) Diese Rechtsprechung ist jedoch nicht auf ein Unterrichtungsschrei ben übertragbar , das den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB deshalb nicht en t- 41 42 43 44 - 19 - 8 AZR 265/16 ECLI :DE:BAG:2017:240817.U.8AZR265.16.0 - 20 - spricht, weil es eine fehlerhafte Information über das Haftungssystem des § 613a Abs. 2 BGB enthält. Die Sozialplanprivilegierung von Neugründungen ist nach § 112a Abs. 2 Satz 1 BetrVG von vornherein zeitlich befristet (vgl. BAG 27. Juni 2006 - 1 ABR 18/05 - Rn. 35 f., BAGE 118, 30 4 ) . Mit Ablauf von vier Jahren seit der Neugrü n- dung des neuen Betriebsinhabers besteht kein wechselseitiger Bezug mehr zwischen der Verpflichtung, über eine Sozialplanprivilegierung des Erwerbers nach § 112a Abs. 2 BetrVG zu unterrichten , und dem Widers pruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB . Mit dem Ablauf des Privilegierungszeitraums von vier Ja h- ren tritt vielme hr eine rechtliche Zäsur ein. Zu diesem Zeitpunkt endet die So - zialplanprivilegierung nach § 112a Abs. 2 BetrVG und kann die wirtschaftliche A bsicherung der Arbeitnehmer bei dem Erwerber nicht mehr gefährden. Dies hat zur Folge, dass sie kein wesentliches Kriterium für einen möglichen Wide r- spruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen Betriebsinhaber mehr sein kann (BAG 15. Dezember 2016 - 8 AZR 612/15 - Rn. 39, BAGE 157, 317) . I m Hinblick auf das Haftungssystem des § 613a Abs. 2 BGB fehlt es dage gen an einer solchen rechtlichen Zäsur . Zwar ist die in § 613a Abs. 2 BGB geregelte Haftung des bisherigen Arbeit gebers zeitlich begrenzt, sich hieraus ergebende Verpflichtungen können aber auch noch nach Ablauf der in § 613a Abs. 2 BGB genannten Zeiträume geltend gemacht werden. E ine zeitliche B e- grenzung kann sich insoweit allein aus den Bestimmungen über die Verjährung ergeben. Die Verjährung führt aber nur zu einem Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners (§ 241 Abs. 1 BGB) , setzt also die Erhebung der Verjährung s- einrede voraus. Darüber hinaus kann die Verjährung im Einzelfall nach den §§ 203 bis 209 BGB gehemmt sein oder gemäß § 212 BGB neu be ginnen. 2. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ergibt sich ein im Ra h- men der Prüfung der Verwirkung relevantes Umstandsmoment nicht daraus, dass sich die Arbeitsbedingungen der K lägerin mit dem Betriebsüber gang e r- heblich geändert hatten, wobei insbesondere ein anderes Vergütungssystem zur Anwendung kam und die wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin ohne Loh n- 45 46 47 - 20 - 8 AZR 265/16 ECLI :DE:BAG:2017:240817.U.8AZR265.16.0 - 21 - ausgleich von 34 auf 38 Stun den angehoben wurde. Nach dem eigenen Vo r- bringe n der Beklagten waren diese Änderungen aufgrund der arbeitsvertrag - lichen Bezugnahmeklausel und der bei der VCS angewandten Tarifverträge eingetreten. Da nach § 1 II. des Arbeitsvertrags der Parteien vom 28. Dezember 1995 f ür das Arbei tsverhältnis die für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung Anwendung finden, stellten sich die in dem bei der VCS angewandten Tarifvertrag bestimmten Arbeitsbedingungen gerade als die vertraglich vereinbarten Arbeitsbedingungen dar. 3. Die B eklagte kann im Hinblick auf eine Verwirkung des Widerspruch s- rechts der Klägerin auch aus der von ihr behaupteten Teilnahme der Klägerin an verschiedenen Seminaren und Projekten bei der VCS nichts zu ihren Gun s- ten ableiten. Dabei kann dahinstehen, ob die K lägerin das diesbezügliche Vo r- bringen der Beklagten überhaupt wirksam gemäß § 138 Abs. 2 ZPO bestritten hat te . E ine etwaige Teilnahme der Klägerin an Seminaren und Projekten der VCS hätte nicht dahin verstanden werden können , die Klägerin habe den Übe r- gang ihres Arbeitsverhältnis ses auf die VCS und die se da mit als ihren neuen Arbeitgeber akzeptiert . Die Beklagte selbst weist darauf hin, dass diese Sem i- nare und Projekte für die Weiterarbeit der Klägerin am Standort in R no t we n dig gewesen seien. D amit hätte d ie Kläge rin nur die Voraussetzungen g e scha f fen, um ihre Arbeit weiterhin - nunmehr für die VCS - vertragsgemäß zu verric h t en. 4. E in Umstandsmoment ergibt sich schließlich nicht aus dem von der B e- - oder Nacha Vor bringen geeignet wäre, ihr Konzept der Beschäftigungssicherung bei einer Vielzahl von Widersprüchen in sich zusammenfallen zu lassen. Die Frage, wie viele Arbeitnehmer möglicherweise in der Lage wären, dem Übergang ihres Arbeit sverhältnisses von der Bekla gen auf die VCS auch nach Ablauf eines Monat s nach Zugang der Unterrichtung über den Betriebsübergang mit Schre i- ben vom 26. Juli 2007 zu widerspre chen, steht in keinem rechtlich relevanten Zusammenhang mit der Frage, ob konkret das Widerspruchsrecht der Klägerin nach § 613a Abs. 6 BGB zum Zeitpunkt seiner Ausübung verwirkt war. 48 49 - 21 - 8 AZR 265/16 ECLI :DE:BAG:2017:240817.U.8AZR265.16.0 5. Es kann vorliegend dahinstehen, ob der Umstand, dass ein Arbeitne h- mer vor Ausübung des Widerspruchsrechts über den Bestand seines Arbeit s- verhäl tnisse s - sei es durch B eendigung desselben oder durch e ine Vereinb a- rung, mit der das Arbeitsverhältnis auf eine völlig neue rechtliche Grundlage gestellt wurde - disponiert hat, zur Verwirkung führen kann (vgl. BAG 26. Mai 2011 - 8 AZR 18/10 - Rn. 32; 18. März 2010 - 8 AZR 840/08 - Rn. 35; 23. Juli 2009 - 8 AZR 357/08 - Rn. 45 ) , oder ob sich die Ausübung des Widerspruch s- rechts in einer solchen Situation - unabhängig von einem Zeitmoment - wegen widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB als treuwidrig darstellt . Dass die Klägerin vor Ausübung ihres Widerspruchsrechts eine solc h e Disposition getro f- fen hätte, macht die Beklagte nicht geltend. Anhaltspunkte hierfür sin d auch sonst nicht ersichtlich. Schlewing Winter Vogelsang N . Reiners Andreas Henniger 50
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