Bundesarbeitsgericht Urteil vom 28. Juni 2018 Achter Senat - 8 AZR 100/17 - ECLI:DE:BAG:2018:280618.U.8AZR100.17.0 I. Arbeitsgericht Bonn Urteil vom 2. Dezember 2015 - 5 Ca 1618/15 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 8. Dezember 2016 - 8 Sa 538/16 - Entscheidungsstichwort e : Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 8 AZR 265/16 - ECLI:DE:BAG:2018:280618.U.8AZR100.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 100/17 8 Sa 538/16 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 28. Juni 2018 URTEIL Wirth , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 28. Juni 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Prof. Dr. Schlewing, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Vogelsang und Dr. Roloff sowie die ehrenamtlichen Richter Stahl und Wein für Recht erkannt: - 2 - 8 AZR 100/17 ECLI:DE:BAG:2018:280618.U.8AZR100.17.0 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Köln vom 8. Dezember 2016 - 8 Sa 538/16 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten de s Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen über den 31. August 2007 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht sowie über Zahlungs - und Beschäft i- gungsansprüche. Der Kläger war langjähri g bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgä n- gerin beschäftigt, zuletzt im Betrieb K S (im Folge n den KNL S). Zum 1. September 2007 ging der Betrieb KNL S der Beklagten im W e- ge des Betriebsübergangs iSv. § 613a BGB auf die V C S GmbH (im Fo l ge n den VCS) über, eine 100 - prozentige Tochtergesellschaft der Bekla g ten. Hie r über war der Kläger durch Unterrichtungsschreiben der VCS vom 26. Juli 2007 i n- formiert worden. Mit Urteil vom 26. Mai 2011 ( - 8 AZR 18/10 - ) hat der Sen at zu einem wortgleichen Unterrichtungsschreiben der VCS, ebe n falls vom 26. Juli 2007, aber ein anderes Arbeitsverhältnis betreffend en t schi e den, dass die U n- terrichtung fehlerhaft war, da sie den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB nicht entsprach. Der Kläger widersprach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der Beklagten auf die VCS zunächst nicht und arbeitete nach dem Betrieb s- übergang für die VCS. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 24. Juni 2015 w i- dersprach der Kläger gegenüber der Beklagten dem Übergang seines Arbeit s- 1 2 3 4 5 - 3 - 8 AZR 100/17 ECLI:DE:BAG:2018:280618.U.8AZR100.17.0 - 4 - verhältnisses von dieser auf die VCS, bot seine Arbeitsleistung an und machte Ansprüche auf Annahmeverzugslohn geltend. Mit seiner Klage hat der Kläger ua. die Feststellung begehrt, dass zw i- schen den Parteien über den 31. August 2007 hinaus ein Arbeitsverhältnis b e- steht. Er hat die Auffassung vertreten, aufgrund der fehlerhaften Unterrichtung vom 26. Juli 2007 habe die Frist für den Widerspruch gegen den Übergang se i- nes Arbeitsverhältnisses von der Beklagten auf die VCS nicht zu laufen bego n- nen. Er habe sein Widerspruchsrecht auch nicht verwirkt. Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt, 1. festzustellen, dass zwischen den Parteien über den 31. August 2007 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht; 2. die B eklagte zu verurteilen, an ihn 11.150,76 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. Dezember 2015 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, ihn zu unveränderten Arbeitsbedingungen mit Tätigkeiten der Entgeltgru p- pe T 6, Gruppenstufe 4 des Entgeltrahmentarifve r- trags der D T AG (ERTV) zu b e schä f t i gen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und dies insbesondere damit begründet, der Kläger habe sein Widerspruchsrecht verwirkt. Er habe t rotz - teils wiederholter - Änderung seiner Arbeitszeit, seines Arbeitsorts und seiner Tätigkeit fast acht Jahre lang für die VCS gearbeitet, ohne von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch zu machen. Vor diesem Hintergrund habe sie d a- rauf vertrauen dürfen, das s der Kläger den Übergang seines Arbeitsverhältni s- ses auf die VCS endgültig akzeptiert habe. Das Arbeitsgericht hat den Klageanträgen überwiegend stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts - unter Zurückweisung der Berufung des Klägers - teilweise a b- geändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. 6 7 8 9 - 4 - 8 AZR 100/17 ECLI:DE:BAG:2018:280618.U.8AZR100.17.0 - 5 - Entscheidungsgründe Die Revisi on des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist insgesamt unb e- gründet. Zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht über den 31. August 2007 hinaus kein Arbeitsverhältnis. Folglich hat de r Kläger gegen die Beklagte auch weder einen Anspruch auf Beschäftigung noch auf Annahmeverzugslohn. A. Der Klageantrag zu 1. ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis des Kl ä- gers ist infolge eines Betriebsübergangs am 1. September 2007 gemäß § 613a Abs. 1 S atz 1 BGB von der Beklagten auf die VCS übergegangen. Der Kläger hat dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der Beklagten auf die VCS mit Schreiben vom 24. Juni 2015 nicht wirksam widersprochen. Das Wide r- spruchsrecht des Klägers war - wie das Landesa rbeitsgericht im Ergebnis z u- treffend angenommen hat - zu diesem Zeitpunkt bereits verwirkt. I. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Monat s- frist für die Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht in Lauf gesetzt wurde. Die einmonatige Widerspruchsfrist nach dieser Vorschrift wird nur durch eine ordnungsgemäße Unterrichtung in Lauf gesetzt (BAG 19. November 2015 - 8 AZR 773/14 - Rn. 27 mwN, BAGE 153, 296) . Das Unterrichtungsschreiben der VCS vom 26. Juli 2007 entspricht indes - wie das Landesarbeitsgericht ebenfalls zu treffend angenommen hat - nicht den Anford e- rungen des § 613a Abs. 5 BGB, da es das Haftungssystem nach § 613a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB nicht zutreffend wiedergibt, weil jeglicher Hinweis auf die Begrenzung der Haftung der Beklagten nach § 613a Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BGB und auf die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten und der VCS fehlt (vgl. BAG 26. Mai 2011 - 8 AZR 18/10 - Rn. 23 ff.) . II. Die Annahme des Berufu ngsgerichts, das Widerspruchsrecht des Kl ä- gers sei zum Zeitpunkt seiner Ausübung durch den Kläger bereits verwirkt g e- wesen , hält einer revisionsrechtlichen Kontrolle im Ergebnis stand. 10 11 12 13 - 5 - 8 AZR 100/17 ECLI:DE:BAG:2018:280618.U.8AZR100.17.0 - 6 - 1. Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers nach § 613a Abs. 6 BGB kan n verwirkt (§ 242 BGB) sein. a) Das Widerspruchsrecht ist ein Gestaltungsrecht, dessen Ausübung b e- wirkt, dass die Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB nicht eintreten (st. Rspr., vgl. BAG 19. November 2015 - 8 AZR 773/14 - Rn. 19 mwN, BAGE 153, 296) . Es kann, wie jedes Recht, nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeübt werden und deshalb verwirkt werden (st. Rspr., vgl. BAG 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 16 ff. , BAGE 160, 70 ; 17. Oktober 2013 - 8 AZR 974/ 12 - Rn. 25 mwN) . b) Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung ( § 242 BGB ) . Mit ihr wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Sie beruht auf dem Gedanken des Vertrauensschutzes und trägt dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit Rechnung. Die Verwirkung verfolgt nicht den Zweck , den Schuldner bereits dann von seiner Verpflichtung zu befreien, wenn dessen Gläubiger seine Rechte längere Zeit nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment) . Der Berechtigte muss vielmehr unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erweckten, das s er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, sodass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Umstandsm o- ment) . Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Inter esse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist (vgl. BAG 17. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 26 ) . c) Zeit - und Umstandsmoment beeinflussen sich wechselseitig; beide Elemente sind - bildhaft ausgedrückt - im miteinander verbunden (vgl. BAG 22. Juni 2011 - 8 AZR 752/09 - Rn. 30 ) . Je stärker das gesetzte Vertrauen oder die Umstände sind, die eine Geltendm a- chung für den Gegner unzumutbar machen, desto schneller kann ein Anspruch oder Recht verwirken ( BAG 24. Juli 2008 - 8 AZR 175/07 - Rn. 27 ) . Umgekehrt gilt, je mehr Zeit seit dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs verstrichen ist und je länger der Arbeitnehmer bereits für den neuen Inhaber gearbeitet hat, desto 14 15 16 17 - 6 - 8 AZR 100/17 ECLI:DE:BAG:2018:280618.U.8AZR100.17.0 - 7 - geringer sind die Anforderungen an das Umstandsmoment ( BAG 22. Juni 2011 - 8 AZR 752/09 - aaO ) . Es müssen letztlich besondere Verhaltensweisen s o- wohl des Berechtigten als auch des Verpflichteten vorliegen, die es rechtfert i- gen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unve r- einbar und für den Verpflicht eten als unzumutbar anzusehen (vgl. BAG 17. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 27 mwN). d) Die Beurteilung der Frage, ob ein Recht verwirkt ist, obliegt grundsät z- lich den Tatsachengerichten. Allerdings unterliegt der revisionsrechtlichen Überprüfung, ob das Tatsache ngericht die von der Rechtsprechung entwicke l- ten rechtlichen Voraussetzungen der Verwirkung beachtet sowie alle erhebl i- chen Gesichtspunkte berücksichtigt hat und ob die Bewertung dieser Gesicht s- punkte von den getroffenen tatsächlichen Feststellungen getrag en wird (vgl. BAG 17. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 28; 11. November 2010 - 8 AZR 185/09 - Rn. 25 ; 20. Mai 2010 - 8 AZR 734/08 - Rn. 24 ) . 2. Danach hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zu Recht angeno m- men, das Widerspruchsrecht des Klägers sei zum Zeitpunkt seiner Ausübung durch den Kläger mit Schrei ben vom 24. Juni 2015 bereits verwirkt gewesen. Dies folgt daraus, dass die VCS den Kläger durch Unterrichtungsschreiben vom 26. Juli 2007 im Rahmen einer Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB - unstreitig - über den mit dem Betriebsübergang verbundenen Üb ergang se i- nes Arbeitsverhältnisses unter Mitteilung des geplanten Zeitpunkts sowie des Gegenstands des Betriebsübergangs und des Betriebsübernehmers in Tex t- form in Kenntnis gesetzt und über sein Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB belehrt hatte und de r Kläger in Kenntnis dieser Umstände ab dem Be - triebsübergang am 1. September 2007 mehr als sieben Jahre für die VCS g e- arbeitet hat, ohne von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch zu machen. a) Wurde der Arbeitnehmer zwar nicht ordnungsgemäß iSv. § 613a Abs. 5 BGB unterrichtet, aber im Rahmen einer Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB von dem bisherigen Arbeitgeber und/oder dem neuen Inhaber über den mit dem Betriebsübergang verbundenen Übergang seines Arbeitsverhältnisses unter Mitteilung des Zeitpunkts oder des geplanten Zeitpunkts sowie des Gege n- 18 19 20 - 7 - 8 AZR 100/17 ECLI:DE:BAG:2018:280618.U.8AZR100.17.0 - 8 - stands des Betriebsübergangs und des Betriebsübernehmers (grundlegende Informationen) in Textform in Kenntnis gesetzt und über sein Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB belehrt, führt eine widerspruchslose W eiterarbeit bei dem neuen Inhaber über einen Zeitraum von sieben Jahren regelmäßig zur Verwirkung des Widerspruchsrechts. aa) Zwar stellt die bloße widerspruchslose Weiterarbeit des Arbeitnehmers beim neuen Inhaber nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats allein keinen Sachverhalt dar, durch den das für die Verwirkung erforderliche U m- standsmome nt verwirklicht werden könnte (st. Rspr., vgl. etwa BAG 15. März 2012 - 8 AZR 700/10 - Rn. 36; 26. Mai 2011 - 8 AZR 18/10 - Rn. 32) . Hieran hält der Senat fest. Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände gibt der Arbei t- nehmer durch das Erbringen der vertraglic h geschuldeten Arbeitsleistung für den neuen Inhaber noch nicht zu erkennen, dass er an der Vertragsbeziehung mit dem bisherigen Arbeitgeber nicht mehr festhalten will und sein Wide r- spruchsrecht nicht mehr ausüben wird. bb) Eine andere Bewertung ist jedoc h dann geboten, wenn der Arbeitne h- mer im Rahmen einer Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB von den dort g e- nannten Personen, dh. von zumindest einer der dort genannten Personen, über den mit dem Betriebsübergang verbundenen Übergang seines Arbeitsverhäl t- ni sses unter Mitteilung des Zeitpunkts oder des geplanten Zeitpunkts sowie des Gegenstands des Betriebsübergangs und des Betriebsübernehmers in Tex t- form in Kenntnis gesetzt und über sein Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB belehrt wurde. In einem solc hen Fall liegen besondere Umstände vor, die es rechtfert i- gen können, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen. Wurde der Arbeitnehmer im Rahmen einer Unterrichtung nach § 6 13a Abs. 5 BGB über den Übergang seines Arbeitsverhältnisses unter Angabe der unter Rn. 20 ang e- führten grundlegenden Informationen einschließlich seines Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6 BGB unterrichtet, geht seine widerspruchslose Weiterarbeit für de n neuen Inhaber über ein bloßes Unterlassen hinaus, das ein Umstand s- 21 22 23 - 8 - 8 AZR 100/17 ECLI:DE:BAG:2018:280618.U.8AZR100.17.0 - 9 - moment nicht zu begründen vermag (vgl. BGH 14. Januar 2010 - VII ZR 213/07 - Rn. 25; 14. November 2002 - VII ZR 23/02 - zu II 2 der Gründe) . Der Arbeitnehmer kann einer solchen Unterrich tung nicht nur hinre i- chend deutlich entnehmen, dass sein vormaliger Arbeitgeber infolge dieses B e- neuen Inhaber abgibt oder abgegeben hat und dass sich der Erwerber mit dem Betriebs sein Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB wird dem Arbeitnehmer z u- dem vor Augen gehalten, dass und wie er den Fortbestand seines Arbeitsve r- hältnisses mit dem vormaligen Arbeitgeber aus dessen Sicht und aus Sicht des neuen Inhabers herbeiführen kann und - sofern er sich dazu entscheidet - auch muss. Arbeitet der Arbeitnehmer beim neuen Inhaber in Kenntnis dieser U m- stände weiter, hat seine widerspruchslose Weiterarbeit eine andere Qualitä t als die eines schlichten Untätigbleibens. Sie stellt dann ein Umstandsmoment dar, das zur Verwirkung führen kann. cc) Die widerspruchslose Weiterarbeit des Arbeitnehmers, der über den Übergang seines Arbeitsverhältnisses unter Angabe der unter Rn. 20 angefüh r- ten grundlegenden Informationen einschließlich seines Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6 BGB unterrichtet wurde, ist allerdings kein Umstandsm o- ment von einem solchen Gewicht, dass an das Zeitmoment nur geringe Anfo r- derungen zu stellen wären. Mi t der Weiterarbeit erfüllt der Arbeitnehmer ledi g- lich die ihm unverändert - nunmehr gegenüber dem neuen Inhaber - obliege n- den Vertragspflichten. Er gibt damit zwar zu erkennen, dass er den neuen Inh a- ber als seinen Arbeitgeber ansieht. Dies entspricht aller dings nur der im Zei t- punkt der Tätigkeit bestehenden objektiven Rechtslage. Die widerspruchslose Weiterarbeit für den neuen Inhaber rechtfertigt es deshalb erst dann, die späte Ausübung des Widerspruchsrechts als mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) u n- vereinba r und für den vormaligen Arbeitgeber als unzumutbar anzusehen, wenn sie über einen erheblichen Zeitraum erfolgt. Diesen Zeitraum, der frühestens mit dem Betriebsübergang beginnt, erachtet der Senat unter Berücksichtigung 24 25 - 9 - 8 AZR 100/17 ECLI:DE:BAG:2018:280618.U.8AZR100.17.0 - 10 - der wechselseitigen schutzwürdigen Interessen mit sieben Jahren als ang e- messen. (1 ) Zur Bestimmung des angemessenen Zeitraums kann auf der einen Se i- te nicht auf die in § 195 BGB bestimmte regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren abgestellt werden. Die Regelung in § 195 BGB betrifft allein Ansprüche iSv. § 194 Abs. 1 BGB, also das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unte r- lassen zu verlangen; sie ist auf das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB nicht anwendbar. Das Widerspruchsrecht ist kein Anspruch, sondern ein Gestaltungsrecht , dessen Ausübung bewirkt, dass die Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB nicht eintreten (st. Rspr., BAG 19. November 2015 - 8 AZR 773/14 - Rn. 19 mwN, BAGE 153, 296 ; vgl. auch EuGH 16. Dezember 1992 - C - 132/91 , C - 138/91 und C - 139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 30 mwN) un d das als solches nicht der Verjährung unterliegt (zur Unverjährbarkeit von Gestaltung s- rechten vgl. etwa BGH 28. Januar 1994 - V ZR 90/92 - zu II 4 a der Gründe, BGHZ 125, 41) . (2) Zur Bestimmung des für die Verwirklichung des Zeitmoments ang e- messenen Zeitraums kann aber - auf der anderen Seite - ebenso wenig auf die in § 121 Abs. 2 BGB bestimmte Frist von zehn Jahren abgestellt werden. Zwar betrifft die Regelung in § 121 Abs. 2 BGB ebenfalls die Ausübung eines Gesta l- tungsre chts, nämlich des Rechts, eine abgegebene Willenserklärung anzufec h- ten, und normiert hierfür eine Höchstfrist, die durch das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) zum Zwecke der Harmonisierung mit dem neuen Verjährungsrecht von 30 auf zehn Jahre herabgesetzt wurde. Während nach § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB die Anfechtung in den Fällen der §§ 119, 120 BGB unverzüglich erfolgen muss, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfecht ungsgrund Kenntnis erlangt hat, ist nach § 121 Abs. 2 BGB die Anfechtung auch bei Unkenntnis vom Anfechtungsgrund ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre vergangen sind. Anders als in den Fällen des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB beda rf der Arbeitnehmer zur wirks a- men Ausübung seines Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6 BGB indes ke i- 26 27 - 10 - 8 AZR 100/17 ECLI:DE:BAG:2018:280618.U.8AZR100.17.0 - 11 - nes Grundes. Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers nach § 613a Abs. 6 BGB ist von Gesetzes wegen nicht an einen Grund und deswegen auch nicht an eine Beg ründung gebunden (vgl. etwa BAG 25. Juni 2009 - 8 AZR 336/08 - Rn. 42; 24. Juli 2008 - 8 AZR 755/07 - Rn. 37) . Das Widerspruchsrecht muss zudem nur in dem - hier nicht vorliegenden - Fall, dass der Arbeitnehmer or d- nungsgemäß iSv. § 613a Abs. 5 BGB unterri chtet wurde, innerhalb der in § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB bestimmten Frist ausgeübt werden. (3) Die in §§ 195, 121 Abs. 2 BGB bestimmten Fristen können jedoch als Orientierungshilfe zur Bestimmung des für die Annahme der Verwirkung erfo r- derlichen Zeitraums d er widerspruchslosen Weiterarbeit bei dem neuen Inhaber herangezogen werden. Vor dem Hintergrund, dass es sich beim Widerspruch s- recht nach § 613a Abs. 6 BGB um ein Gestaltungsrecht handelt, das nicht der Verjährung unterliegt, und dass in der widerspruchsl osen Weiterarbeit beim neuen Inhaber ein Umstandsmoment nur dann liegt, wenn der Arbeitnehmer über den Übergang seines Arbeitsverhältnisses unter Angabe der grundlege n- den Informationen einschließlich seines Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6 BGB unterri chtet wurde, er mithin über das Bestehen seines Gesta l- tungsrechts in Kenntnis gesetzt wurde und in Kenntnis dieses Umstands we i- tergearbeitet hat, muss der Zeitraum allerdings deutlich mehr als drei Jahre und deutlich weniger als zehn Jahre betragen. Der Se nat erachtet insoweit einen Zeitraum von sieben Jahren als angemessen. Wurde der Arbeitnehmer im Rahmen einer Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB unter Angabe der grun d- legenden Informationen über den Übergang seines Arbeitsverhältnisses sowie über sein W iderspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB unterrichtet, ist ein Zei t- raum der Weiterarbeit bei dem neuen Inhaber von sieben Jahren regelmäßig geeignet, bei dem bisherigen Arbeitgeber ein schutzwürdiges Vertrauen dahin zu begründen, dass der Arbeitnehmer den n euen Inhaber endgültig als seinen Arbeitgeber akzeptiert hat und sein Widerspruchsrecht nicht mehr ausüben wird. (4) Der für die Erfüllung des Zeitmoments maßgebliche Zeitraum der w i- derspruchslosen Weiterarbeit beim neuen Inhaber beginnt frühestens mit de m 28 29 - 11 - 8 AZR 100/17 ECLI:DE:BAG:2018:280618.U.8AZR100.17.0 - 12 - Betriebsübergang. Insoweit wirkt sich aus, dass in der widerspruchslosen We i- terarbeit des Arbeitnehmers bei dem neuen Inhaber erst nach einem Betrieb s- übergang und dem Ablauf der gesetzlichen Überlegungsfrist nach § 613a Abs. 6 BGB überhaupt ein Umstandsm oment liegen kann. Wurde der Arbei t- nehmer über einen geplanten Betriebsübergang unterrichtet und ist die Wide r- spruchsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB von einem Monat nach Zugang der Unterrichtung zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bereits abgelaufen, b e- ginnt der für die Verwirkung maßgebliche Zeitraum deshalb erst mit dem B e- triebsübergang. In allen anderen Fällen, in denen die Frist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB erst nach dem Betriebsübergang abläuft, ist demzufolge der Zei t- punkt des Ablaufs dieser Frist maßgeblich. dd) Für die Annahme der Verwirkung kommt es nicht darauf an, ob der bi s- herige Arbeitgeber Kenntnis von der langjährigen Tätigkeit des Arbeitnehmers für den neuen Inhaber hat. Dies hat der Senat bereits mit Urteilen vom 23. Juli 2009 ( - 8 AZR 3 57/08 - Rn. 48 f.) und vom 2. April 2009 ( - 8 AZR 220/07 - Rn. 33 ff.) entschieden. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. ee) Der Annahme einer regelmäßigen Verwirkung des Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6 BGB unter den genannten Voraussetzun gen nach siebe n- jähriger widerspruchsloser Weiterarbeit für den neuen Inhaber steht nicht en t- gegen, dass § 613a Abs. 6 BGB für den Fall, dass der Arbeitnehmer nicht or d- nungsgemäß iSv. § 613a Abs. 5 BGB unterrichtet wurde, keine zeitliche Höchstgrenze für di e Ausübung des Widerspruchsrechts vorsieht. Hieraus kann nicht gefolgert werden, dass das Widerspruchsrecht schrankenlos gewährleistet wäre (vgl. BAG 19. November 2015 - 8 AZR 773/14 - Rn. 36, BAGE 153, 296) und deshalb nicht verwirken könnte. Der Gesetzge ber hat in § 613a BGB - anders als in anderen Gesetzen (zB § 77 Abs. 4 Satz 3 BetrVG, § 4 Abs. 4 Satz 2 TVG, § 3 Satz 3 MiLoG) - die Verwirkung nicht ausgeschlossen. ff) Durch eine regelmäßige Verwirkung des Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6 BGB unter den angeführten Voraussetzungen nach einer siebe n- jährigen widerspruchslosen Weiterarbeit für den neuen Inhaber wird der Arbei t- nehmer auch regelmäßig nicht unverhältnismäßig in seinem durch Art. 12 30 31 32 - 12 - 8 AZR 100/17 ECLI:DE:BAG:2018:280618.U.8AZR100.17.0 - 13 - Abs. 1 GG geschützten Grundrecht auf freie Wahl des A rbeitsplatzes eing e- schränkt. (1) Das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB trägt den grundrech t- lichen Wertungen des Art. 12 Abs. 1 GG Rechnung, der dem Arbeitnehmer die freie Wahl des Arbeitsplatzes und damit auch die freie Wahl des Vertragspar t- ners garantiert. Der Arbeitnehmer soll nicht verpflichtet werden, für einen A r- beitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat (BT - Drs. 14/7760 S. 20 unter Hinweis auf BAG 22. April 1993 - 2 AZR 50/92 - ; vgl. auch BAG 19. November 2015 - 8 AZR 773/14 - Rn. 17 , BAGE 153, 296 ; 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - Rn. 18 , BAGE 148, 90 ) . Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG garantiert neben der freien Wahl des Berufs auch die freie Wahl des Arbeitsplatzes. Dazu zählt bei abhä n- gig Beschäftigten auch die Wahl des Vertragspartners. Ebenso wie die freie Berufswahl sich nicht in der Entscheidung zur Aufna hme eines Berufs e r- schöpft, sondern auch die Fortsetzung und Beendigung eines Berufs umfasst, bezieht sich die freie Arbeitsplatzwahl neben der Entscheidung für eine konkr e- te Beschäftigung auch auf den Willen des Einzelnen, diese beizubehalten oder aufzuge ben (st. Rspr., vgl. etwa BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 69 mwN, BVerfGE 128, 157 ; 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 ua. - zu C III 1 a der Gründe, BVerfGE 98, 365 ; 24. April 1991 - 1 BvR 1341/90 - zu C III 1 der Gründ e, BVerfGE 84, 133 ) . (2) Das Grundrecht des Arbeitnehmers aus Art. 12 Abs. 1 GG gebietet i n- des kein zeitlich unbegrenztes Widerspruchsrecht und steht auch der Annahme einer Verwirkung ( § 242 BGB ) im Einzelfall nicht entgegen. Mit der Verwirkung wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Sie beruht auf dem Gedanken des Vertrauensschutzes und trägt dem - auch nach § 613a Abs. 6 BGB grundsätzlich geschützten (vgl. hierzu B AG 19. November 2015 - 8 AZR 773/14 - Rn. 20) - Bedürfnis von bisherigem Arbeitgeber und neuem Inhaber nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit Rechnung. Vor di e- sem Hintergrund wird der Arbeitnehmer durch eine Verwirkung des Wide r- spruchsrechts nach § 613a Abs. 6 BGB unter den angeführten Voraussetzu n- gen nach einer siebenjährigen widerspruchslosen Weiterarbeit für den neuen 33 34 - 13 - 8 AZR 100/17 ECLI:DE:BAG:2018:280618.U.8AZR100.17.0 - 14 - Inhaber regelmäßig nicht unverhältnismäßig in seinem durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes ei ngeschränkt. Er hat vielmehr regelmäßig ausreichend Zeit, sich mit allen Gegebenheiten beim ne u- en Inhaber vertraut zu machen und die Risiken abzuwägen, die mit der Au s- übung des Widerspruchsrechts für ihn verbunden sind. Wird das Widerspruch s- recht nach § 61 3a Abs. 6 BGB wirksam ausgeübt, hat dies zur Folge, dass der Arbeitnehmer den alten Vertragspartner behält, zugleich aber auch das Risiko einer betriebsbedingten Kündigung eingeht, wenn bei diesem wegen des B e- triebsübergangs kein Bedarf an seiner Arbeit me hr besteht (vgl. BT - Drs. 14/7760 S. 20; BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 73, BVerfGE 128, 157). Die Abwägung dieser Risiken ist nach § 613a Abs. 6 BGB der privatautonomen Entscheidung des Arbeitnehmers vorbehalten (vgl. BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 92, aaO) . b) Danach war das Widerspruchsrecht des Klägers zum Zeitpunkt seiner Ausübung durch den Kläger mit Schreiben vom 24. Juni 2015 verwirkt. aa) Die VCS hatte den Kläger mit Schreiben vom 26. Juli 2007 - unstreitig - unter A ngabe der unter Rn. 20 angeführten grundlegenden Informationen über den Betriebsübergang unterrichtet und ihn über sein Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB informiert. Der Betriebsübergang von der Beklagten auf die VCS hat zum 1. September 2007 stattg efunden. Damit lief die für die Verwi r- kung maßgebliche Regelfrist von sieben Jahren mit Ablauf des 31. August 2014 ab. Der Kläger hat allerdings erst mit Schreiben vom 24. Juni 2015 dem Übe r- gang seines Arbeitsverhältnisses von der Beklagten auf die VCS wid erspr o- chen. bb) Im vorliegenden Verfahren sind auch keine Umstände vorgetragen oder sonst ersichtlich, die ausnahmsweise ein Abweichen von der Regelfrist von si e- ben Jahren oder sonst eine andere Beurteilung gebieten könnten. (1) Entgegen der Rechtsauff assung des Klägers ist die für die Erfüllung des Zeitmoments maßgebliche Regelfrist von sieben Jahren nicht mit Bekann t- werden des Urteils des Senats vom 26. Mai 2011 ( - 8 AZR 18/10 - ) erneut a n- 35 36 37 38 - 14 - 8 AZR 100/17 ECLI:DE:BAG:2018:280618.U.8AZR100.17.0 - 15 - g e laufen. Mit diesem Urteil hat der Senat zwar zu einem wortgle ichen Unterric h- tungsschreiben der VCS, ebenfalls vom 26. Juli 2007, aber ein anderes A r- beitsverhältnis betreffend entschieden, dass die Unterrichtung fehlerhaft war, da sie den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB nicht entsprach. Hieraus folgte allerdings nur, dass die Arbeitnehmer - wie auch hier der Kläger - nicht gehalten waren, innerhalb der in § 613a Abs. 6 BGB bestimmten Monatsfrist dem Übe r- gang ihres Arbeitsverhältnisses auf den neuen Inhaber zu widersprechen. (2) Der Beklagten ist es vor dem Hintergrund des Urteils des Senats vom 26. Mai 2011 ( - 8 AZR 18/10 - ) auch nicht nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die Verwirkung des Widerspruchsrechts des Klägers zu berufen. Die Beklagte war - entgegen der Rechtsauffassung des Klägers - trotz der durch dieses Urteil vermittelten Erkenntnis, dass die Unterrichtung der Beschäftigten vom 26. Juli 2007 nicht ordnungsgemäß iSv. § 613a Abs. 5 BGB war, nicht verpflichtet, die Arbeitnehmer erneut zu unterrichten. Der Arbeitgeber ist zwar berechtigt, Fehler in der Unterrichtung zu korrigieren und die Beschäftigten ergänzend zu unte r- richten (BAG 23. Juli 2009 - 8 AZR 538/08 - Rn. 21, BAGE 131, 258) , verpflic h- tet im Rechtssinne ist er hierzu aber nicht. Unterrichtet er die Beschäftigten d a- her nicht erneut, bleibt es dabei, dass diese von ihrem Widerspruchsrecht grundsätzlich bis zur Grenze der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB, zu der - wie unter Rn. 16 ausgeführt - auch die Verwirkung zählt, G e- brauch machen können. III. Da nach alledem das Widerspruchs recht des Klägers zum Zeitpunkt seiner Ausübung durch den Kläger bereits verwirkt war, verbleibt es dabei, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers infolge des Betriebsübergangs am 1. Se p- tember 2007 gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB von der Beklagten auf die VC S übergegangen ist und damit nicht mit der Beklagten über den 31. August 2007 hinaus fortbestand. 39 40 - 15 - 8 AZR 100/17 ECLI:DE:BAG:2018:280618.U.8AZR100.17.0 B. Aus diesem Grund ist die Beklagte dem Kläger gegenüber - wie das Landesarbeitsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat - auch weder zur Beschäftigung noch zur Zahlung von Annahmeverzugslohn verpflichtet. Schlewing Vogelsang Roloff B. Stahl Wein 41
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