- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 652/09 3 Sa 118/09 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 11. November 2010 URTEIL Förster, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Hauck, die Richter am Bundesarbeitsgericht Böck und Breinlinger sowie die ehrenamtliche Richterin Döring und den ehrenamtlichen Richter von Schuckmann für Recht erkannt: - 2 - 8 AZR 652/09 Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landes-arbeitsgerichts München vom 23. Juli 2009 - 3 Sa 118/09 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzich-tet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Hauck Der Richter am Bundes-arbeitsgericht Böck ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert. Hauck Breinlinger Döring Schuckmann 1
Full & Egal Universal Law Academy