Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. Januar 2018 Achter Senat - 8 AZR 524/16 - ECLI:DE:BAG:2018:250118.U.8AZR524.16.0 I. Arbeitsgericht Nordhausen Urteil vom 15. September 2015 - 1 Ca 810/14 - II. Thüringer Landesarbeitsgericht Urteil vom 19. Juli 2016 - 1 Sa 406/15 und 1 Sa 413/15 - Entscheidungsstichwort e : Betriebsübergang - - - Prozessver - wirkung - Betriebsführungsvertrag - Lohnfertigung - Widerspruch gegen den (vermeintlichen) Übergang des Arbeitsverhältnisses - Verwirkung Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 8 AZR 309/16 - ECLI:DE:BAG:2018:250118.U.8AZR524.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 524 /16 1 Sa 406 /15 1 Sa 413/15 Thüringer Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. Januar 2018 URTEIL Wirth , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte zu 4 . , Berufungsklägerin und Revisionsk lägerin, pp Kläger in, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte , hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 25. Januar 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Prof. Dr. Schlewing, die Rich ter am Bundesarbeitsgericht Dr. Vogelsang und Dr. Roloff sowie die ehrenamtlichen Richter Kandler und Dr. Bloesinger für Recht erkannt: - 2 - 8 AZR 524/16 ECLI:DE:BAG:2018:250118.U.8AZR524.16.0 - 3 - Die Revision der Beklagten zu 4 . gegen das U rteil des Thüringer Landesar beitsgerichts vom 19. Juli 2016 - 1 Sa 4 0 6 /15 - und - 1 Sa 413/15 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte zu 4 . hat die Kosten des Revisionsverfa h- rens zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Klägerin und die vormalige Beklagte zu 4 . (im Folgenden Beklagte) streiten darüber, o b das Arbeitsverhältn is zwischen ihnen über den 31. März 2011 hin aus fortbesteht , und i n die sem Zusammenhang darüber, ob das A r- beitsverhältnis zum 1. April 2011 infolge eines Betriebsübergangs auf die vo r- malige Beklagte zu 1. , die I W GmbH + Co. KG, die später unter F H - K GmbH + Co . KG firmierte (im Folgenden F) , übergegangen ist . Ferner begehrt die Kläg e- rin ihre Weiterb e schäftigung . Die Klägerin war langjährig als Produktionsmitarbeiterin im Betrie b der Beklag ten in N beschäftigt. Dort stellte die Beklagte hauptsächlich Fenst erbä n- ke sowie technische Formteile her. Hierzu setzte s ie die in ihrem Eigentum st e- henden Betriebsmittel ein. Neben dem Betrieb in N unterhielt die Beklagte B e- triebe in O und in B . Im Sommer 2010 beschloss der Beirat der Beklagten auszugsweise Folgendes: + Co. KG soll in Zukunft nur noch die I m- mobilien halten und verwalten sowie das Anlageverm ö- gen, die Lizenzrechte sowie die sonstigen Vermögensg e- genstände der Gesellschaft. Der Betrieb der Gesellschaft soll zukünftig - im Wesentl i- chen unverändert - durch eine neu gegründete Schwe s- tergesellschaft in der Rechtsform einer GmbH + Co. KG mit den gleichen Beteiligungsverhältnissen wie bei der W 1 2 3 - 3 - 8 AZR 524/16 ECLI:DE:BAG:2018:250118.U.8AZR524.16.0 - 4 - GmbH + Co. KG geführt werden (W I GmbH + Co. KG). In der neuen Gesellschaft soll derselbe Beirat i nstalliert we r- den wie bei der W GmbH + Co. KG. Diese neue Gesellschaft soll die Produktion der W - Produkte als Lohnfertigung für die W GmbH + Co. KG übernehmen sowie die die Bereiche Einkauf, Vertrieb, Marketing, Forschung und Entwicklung sowie das Rec h- n ungswesen etc. für die W GmbH + Co. KG mittels Diens t- leistungsverträgen erledigen. Die neu gegründete Gesel l- schaft soll dabei die Möglichkeit haben, neben der Au f- tragsproduktion für die W GmbH + Co. KG eig e ne, nicht in Konkurrenz zu den W - Produkten stehend e Pr o dukte zu entwickeln und zu vertreiben sowie Fremdauftr ä ge von anderen Unternehmen (ausgenommen Konkurrenzunte r- nehmen) zu überne h men. Die Arbeitsverhältnisse der W GmbH + Co. KG sollen auf die neu gegründete W I GmbH + Co. KG übergehen (B e- triebsüberg ang gemäß § 613 a BGB). Die Rechtsverhältnisse zwischen den beiden Gesellscha f- ten werden durch Abschluss entsprechender Verträge (z.B. Dienstleistungsverträge) geregelt. Es handelt sich um eine strategische Entscheidung, die mittel - und langfristige Vo rteile für das Unternehmen hat, Am 28. Oktober 2010 vereinbart en die Beklagte und der bei ihr gebild e- te Gesamtbetriebsrat zur Umsetzung dieses Konzepts einen Interessenau s- gleich, der insbesondere die Übernahme aller Arbeitnehmer durch die neu zu gründende Gesellschaft F im Wege eines Betriebsübergangs zum Gege n stand hatte. Im März 2011 schlossen die Beklagt e und die - seiner zeit noch als I W GmbH + Co. KG firmierende - F eine r tigung und Gesc (im Folgenden Vereinb a- rung) ab . Hierin heißt es: Vorbemerkung: W ist ein weltweit tätiger Hersteller von Bauelementen (Fensterbänke, Balkon - , Fassadenelemente, Terrasse n- profile), Tischplatten, I ndustrieformteilen und Sperrh ol z - Formteilen (insbesondere Federleisten) und verfügt in 4 5 - 4 - 8 AZR 524/16 ECLI:DE:BAG:2018:250118.U.8AZR524.16.0 - 5 - Deutschland über 3 Standorte in O, N und B. Im Dezember 2010 wurde eine neue Schwestergesel l- schaft, die I W GmbH + Co. KG, mit dem Sitz in O g e- gründet. Diese neue Gese ll schaft soll in Zukunft die Pr o- dukte von W in Lohnfertigung herstellen und im Übr i gen die drei Betriebe von W in Deutschland führen. Die Mita r- beiter von W werden zum Stichtag 1. April 2011 im Ra h- men eines gesetzlichen Betrieb s übergangs gemäß § 613a BGB au f die neu gegründete I W GmbH + Co. KG überg e- hen. Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Vertragsparteien folgendes: A. Lohnfertigung § 1 Vertragsinhalt/Entgelt Die I W führt die komplette Produktion der WProdukte an allen 3 inländischen Stand o r ten ab dem 1. April 2011 in Lohnfertigung weiter. Dies umfasst insbesondere die He r- stellung und Bearbeitung der folgenden Produkte nach den Vorgaben von W: - Fensterbänke, - Balkon - und Fassadenelemente, - Terrassenprofile, - Tischplatten, - Industrieformteile und - Sperrholz - Formteile (insbesondere Federlei s- ten). Die Vergütung der von der I W erbrachten Leistungen e r- folgt anhand der von der I W nachgewiesenen Lohnkosten (zuzüglich Arbeitgeberbeiträgen zur Sozia l versicherung sowie sons tigen Lohnnebenkosten) plus eines Aufschl a- ges zu den Bru t toLohnsummen von 3 %. Darüber hinaus hat die I W Anspruch auf Erstattung der gerechtfe r tigten Sachkosten, die im direkten Zusammenhang mit der Wertschöpfung en t stehen. Das Entgelt gemäß Absatz 2 ( Sätze 1 und 2) hat W der I W innerhalb von 14 Arbeitstagen nach Rec h- nungsstellung zu erstatten. Die lnrec h nungstellung erfolgt monatlich zu Beginn des darauf folgenden Kalenderm o- - 5 - 8 AZR 524/16 ECLI:DE:BAG:2018:250118.U.8AZR524.16.0 - 6 - nats. Auf diese Zahlungen leistet W monatlich im Voraus A b- schlagszahlungen an die I W in Höhe von ca. 1,6 Mio. Diese werden von der im nachfolgenden K a lendermonat zu erfolgenden Abrechnung in Abzug g e bracht. Miete und/oder Pacht für die Nutzung der Produktionsha l- len und - maschinen sowie sonstiges Anlagevermögen ist von der I W nicht z u entrichten. Die mit der Produ k tion zusammenhängenden Nebenkosten (insbesondere Ene r- giekosten und sonstige Verbrauch s kosten) trägt W. B. Betriebsführung im Übrigen § 6 Betriebsführung mittels Geschäftsbesorgungsvertrag Die I W übernehmen da rüber hinaus für W ab dem 1. April 2011 die Betriebsführung des gesamten Geschäftsbetri e- bes an allen drei inländischen Standorten. Insbesondere umfasst dies sämtliche, in den folgenden Abteilungen zu erledigenden Arbeiten nach den Vorgaben von W: - Eink auf - Vertrieb - Marketing - Finanzbuchhaltung - Forschung und Entwicklung sowie - Instandhaltung. Der Auftrag zur Betriebsführung erstreckt sich auf alle G e- schäfte und Maßnahmen, die dem Betriebsablauf und dem gewerblichen Zweck des Betriebes dienen. Die Geschäftsbesorgung und die Betriebsführung erfolgt durch die I W mit eigenen, auf sie gem. § 613a BGB übe r- gegangen Arbeitnehmern. Grundlage dafür ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag zw i- schen den Vertragsparteien mit folgendem In halt: - 6 - 8 AZR 524/16 ECLI:DE:BAG:2018:250118.U.8AZR524.16.0 - 7 - § 7 Handeln für Rechnung und im Namen von W / Bevol l mächtigung Die I W handeln bei ihrer Tätigkeit gem. § 6, sofern diese im Zusammen hang mit der Lohnfertigung und der Herste l- lung der WProdukte ausgeführt wird, für welche W die Patentrecht e und das Know - how besitzt, au s schließlich für Rechnung und im Namen von W. Insofern erteilt W der I W Generalhandlungsvol l macht zur Vertretung von W bei allen Rechtsgeschäften und Recht s- handlungen, bei denen das Gesetz eine Stel l vertretung gestattet und die der Betrieb des Gewerbes von W mit sich bringt. Die I W dürfen von dieser Vollmacht nur für die Zwecke der Betriebsführung und im Rahmen dieses Au f- trages Gebrauch machen. § 8 Verpflichtungen des Auftragnehmers I W Die I W erledigen und manage n e i genverantwortlich die in § 6 aufgeführten Abteilungen an allen drei Stando r ten. Sie sind verantwortlich für die gesamten Abläufe ab Auftrag s- eingang bis zum Zahlungseingang durch den Kunden von W. Des Weiteren kümmern sie sich im Vertrieb darum, dass au sreichende Auftragseingänge zu verzeic h nen sind. Hinzu kommen die Erledigung der erforderlichen lnstan d- haltungsmaßnahmen, der gebot e nen Forschungs - und Entwicklungstätigkeiten sowie die pünktliche und or d- nungsgemäße Erstellung der Finan z buchhaltung. Dabe i sind neben den Vorgaben von W alle g e setzlichen Vorgaben zu beachten. Die I W stellen sicher, dass das für den reibungslosen A b- lauf der in § 6 genannten Abteilungen eingesetzte Pers o- nal über die erforderlichen beruflichen Qualifikationen ve r- fügt. Die I W sorgen für die nötigen Aus - und Weiterbi l- dungsmaßna h men. § 9 Entgelt für die Geschäftsbesorgung Die Vergütung der von der I W erbrachten Leistungen e r- folgt anhand der von der I W nachgewiesenen Ko s ten für die Gehälter der in den in § 6 genan nten Abteilungen ei n- gesetzten Mitarbeiter (zuzüglich Arbeitgeberbeitr ä gen zur - 7 - 8 AZR 524/16 ECLI:DE:BAG:2018:250118.U.8AZR524.16.0 - 8 - Sozialversicherung sowie son s tigen Nebenkosten) plus eines Aufschlages zu den Brutto - Gehaltssummen von 3 %. Darüber hinaus haben die I W Anspruch auf Ersta t- tung der gerechtfertig ten Sachkosten, die im direkten Z u- samme n hang mit der Wertschöpfung entstehen. Das Entgelt zuzüglich der Aufwendungen hat W der I W innerhalb von 14 Arbeits - tagen nach Rechnung s stellung zu erstatten. Die lnrechnungstellung erfolgt m o natlich zu Beginn des darauf folgenden Kale n dermonats. Auf diese Zahlungen leistet W monatlich im Voraus A b- schlagszahlungen an die I W in Höhe von ca. 0,8 Mio. Diese werden von der im nachfolgenden Kalendermonat zu erfolgenden Abrechnung in Abzug gebracht. Miete und/oder Pacht für die Nutzung der Verwaltungsg e- bäude sowie das Anlagevermögen ist von der I W nicht zu entrichten. Die mit der Verwaltung zusamme n hängenden Nebenkosten (insbesondere Ene r giekosten und sonstige Verbrauchskosten) trägt W. § 10 Gewerbliche Schutzrechte W verfügt zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeic h nung über eine Reihe von gewerblichen Schutzrechten (A ltschut z- rechte). Unbeschadet der Benutzung dieser Schutzrechte zur Ausführung der Lohnfertigung und der Durchführung von weiteren Entwicklungsarbeiten durch die Mitarbeiter der I W in der Forschungs - und Entwicklungsabte i lung, berührt dieser Vertrag nicht die rech t liche Situation dieser Schutzrechte, insbesondere verbleiben diese Schutzrec h- te im ausschließlichen Eigentum von W. § 14 Vertragsdauer Das Vertragsverhältnis ist auf Dauer angelegt. Der Vertrag beginnt am 1. April 2011 und hat eine feste Erstlaufzeit von fünf Jahren. Er kann von beiden Parteien ordentlich erstmals auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Erstlaufzeit gekündigt werden, und zwar mit einer Frist von einem Jahr. Erfolgt keine Kündigung, verlängert sich die Ve r- tragslaufzeit jeweils um fünf weitere Jahre. Auch in diesem - 8 - 8 AZR 524/16 ECLI:DE:BAG:2018:250118.U.8AZR524.16.0 - 9 - Fall beträgt die Kündigungsfrist ein Jahr. Das Recht beider Vertragsparteien, den Vertrag aus wic h- tigem Grund fristlos zu kündigen, bleibt unberührt. Mit Schreiben vom 1. März 2011 informierte n die B eklagte und die F di e Arbeitnehmer der Beklagten darüber, dass ihre Arbeitsverhältnisse zum 1. April 2011 gemäß § 613a BGB von der Beklagten auf die F übergehen würden . Nahezu alle Arbeitnehmer - so auch die Klägerin - widersprach en dem von der Beklagten und der F angenommenen Über gang ihrer Arbeitsverhältni s- se auf die F nicht, erbrach te n über den 31. März 2011 hinaus ihre Arbeitslei s- tung an ihr en bisherigen Arbeits plä tz en in unveränderter Art und Weise und stel lte n weiterhin ausschließlich W - Produkte her . Nach den Festste l lungen des Landesar beitsgerichts trat die F ab dem 1. April 2011 lediglich g egenüber den Arbeitnehmern , den Gewerkschaften, den Betriebsräten und der Finanz - und Sozialverwaltung im eigenen Namen - als Arbeitgeber - auf. Im Mai/Juni 20 13 beschlossen die Gesellschaf ter der F, diese zu liqu i- dieren und die Betriebe in O, N und B stillzulegen. Die Liquidation der F wurde am 12. Juli 2013 in das Handelsregister eing e tragen. Am 17. J uli 2013 schlossen die Beklagte n- barung über Lohnfertigung und Geschäftsbesorgungsvertrag über Betriebsfü h- ab . Danach führte die F lediglich Teile der Produktion in Lohnfert i gung weiter; zudem war die Beklagt e berechtigt , auch andere Unternehmen mit der Lohnfertigung zu beauftragen. Nachdem in der Folgezeit Verhandlungen über einen Interessenau s- gleich vor der Einigungsstelle gescheitert waren, kündigte die F - nach Beteil i- gung des Betriebsrats und Erstattung einer Massenentlassungsanzeige - die bestehenden Arbeitsverhältnisse, sowei t diese nicht auf andere Firmen übe r- gingen. G egenüber der Klägerin erklärte s ie m it Schreiben vom 28 . Juli 2014 die Kündigung zum 28. Februa r 2015 . 6 7 8 9 10 - 9 - 8 AZR 524/16 ECLI:DE:BAG:2018:250118.U.8AZR524.16.0 - 10 - Am 25. November 2014 kam durch Spruch der Einigungsstelle ein S o- zialplan zustande, der keine Abfindungsleis tungen für die Arbeitnehmer vorsah. Unter dem 31. vom 17. Juli 2013 zum 31. März 2015. Am 26. März 2015 schlossen die Bekla g- te un d die F eine bis zum 31. Mai 2015 befristete, den Betrieb in O betreffende d Betr hre Tätigkeit in B hatte die F bereits mit Ablauf des 30. September 2014 und ihre Täti g keit in N mit Ablauf des 28. Febr uar 2015 eingestell t . Die Klägerin, die zunächst lediglich Kündigungsschutzklage gegen die F erho ben hatte, hat ihre Klage i m Mai 2015 gegen die Beklagte erweitert. I n- soweit hat sie - soweit für die Revision von Bedeutung - die Auffassung vertr e- ten, dass zwischen der Beklagten und ihr über den 31. März 2011 hinaus ein ungekünd ig tes Arbeitsverhältnis bestehe. Ihr mit der Beklagten bestehendes Arbeitsverhältnis sei nicht infolge eines Betriebsübergangs auf die F überg e- gangen. Die F habe den Betrieb der Bekla gten nicht identitätswahrend übe r- nommen. Sie habe den Betrieb nicht umfas send nach außen hin genutzt, so n- dern lediglich aufgrund einer externen Generalhandlungsvollmacht im Namen und auf Rechnung der Beklagten gehandel t. Unerheblich sei, dass sie gege n- über den Beschäftigten als Arbeitgeberin aufgetreten sei. Dies führe lediglich dazu, dass der Vertrag zwischen der F und der Beklagten als Mischform zw i- schen echtem und unechtem Betriebsführungsvertrag anzusehen sei. D a für einen Betriebsinhaberwechsel die tatsächliche Übernahme der Organisat i on s - und Leitungsmacht im eigenen Na men erforderlich sei, könne es b ei einer so l- chen Misch form nicht zu einem Betriebsübergang kommen . Im Übrigen s ei auch die Identität der wirtschaftlichen Einheit verändert worden. Be i der Bekla g- ten handele es sich um ein produzierendes Unternehmen. Die F sei demg e- genüber eine reine Betriebsführungsgesellschaft, also ein Unternehmen, de s- sen Zweck in der Führ ung eines frem den Betriebs, mithin in eine r Dienstlei s- tung bestehe . 11 12 13 - 10 - 8 AZR 524/16 ECLI:DE:BAG:2018:250118.U.8AZR524.16.0 - 11 - Die Kläger in hat zuletzt - soweit für die R evision von Bedeutung - bea n- tragt 1. festzustellen, dass zwischen der Beklagten zu 4. und ihr über den 31. März 2011 hinaus ein ungekünd igtes Arbeitsverhältnis besteht , 2. d ie Beklagte zu 4. zu verurteilen, sie z u den bi sher i- gen Arbeitsb e dingungen als Produktionsmitarbeiterin weiter zu beschäftigen , 3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Beklagten zu 4. und ihr durch die Kündigung der Beklagten zu 1. vom 28. Juli 2014 nicht beendet worden ist. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, d ie gegen sie gericht ete Klage sei rechtsmissbräuchlich , weil das Klagere cht prozessual verwirkt sei. Die über den Betriebsübergang unterricht e- te Kläger in habe in Kenntnis säm tlicher Umstände über mehr als vier Jahre hinweg weder die Arbeit geberstellung der F angezweifelt noch sie, die Bekla g- te, als Arbeitgeberin angesprochen. Die Klage sei auch unbegründet. D as Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der Klägerin sei im Jahr 2011 infolge eines Betriebsübergangs auf die F übergegan gen. Sie habe ihren Produktionsb etrieb unter Wahrung seiner wir t- schaftlichen Identi tät auf die F übertragen , die se habe ihn auch tatsächlich for t- ge führt. Die Betriebsmittel sei en auf die F übergegan gen, i ndem sie di e se r zur Verfügung gestellt worden seien; auf die Eigentumsverhältnisse komme es i n- soweit nicht an. D ie Art und Weise , wie die F am Markt aufgetreten sei, sei ebenso unerheblich . Maßgeblich sei allein, dass die F ab dem 1. April 2011 als Arbeitg eberin aufgetreten sei und die Leitungsmacht im Verhältnis zu den A r- beitnehmern ausgeübt habe. Der Klägerin sei es jedenfalls verwehrt, sich ihr gegenüber auf das B e- stehen eines Arbeitsverhältnisses zu beru fen. D ies folge bereits daraus, dass die Monatsf rist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB bereits seit mehr als vier Jahren abgelaufen sei. § 613a Abs. 6 BGB finde auch in den Fällen Anwendung, in 14 15 16 17 - 11 - 8 AZR 524/16 ECLI:DE:BAG:2018:250118.U.8AZR524.16.0 - 12 - denen im Nachhinein das Vorliegen eines Betriebsübergangs in Frage gestellt werde. Auch der Beschäftigungsa ntrag s ei zurückzuweisen. E ine Beschäft i- gung der Klägerin in T sei unmöglich; di e F sei abgewickelt und sie, die Bekla g- te, sei in N überhaupt nicht mehr tätig. Das Arbeitsgericht hat der gegen die Beklagte gerichteten Klage im Wesentlichen statt ge geben und die K lage, soweit sie gegen die F und die vo r- maligen Be klagten zu 2. und 3. gerichtet war, abgewiesen. Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts haben die Beklagte und die Klägerin Berufung eingelegt. D as Landesarbeitsgericht hat die Berufungen bei der Parteien zurüc kgewiesen, die Berufung der Beklagten mit der Klarstellung, dass im Hin blick auf den Kl a- gea ntrag zu 3. festgestellt wurde, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der B e- klag ten und der Klägerin durch die Kündi gung der F vom 28. Juli 2014 nicht b e endet worden i st. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Revision. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesa r- beitsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht z urückgewiesen. D ie Kl a- ge ist zulässig und begründet . A. Der Klageantrag zu 1. ist zulässig und begründet. I. Die Klage mit dem A ntrag zu 1. ist in der gebotenen Auslegung zulä s- sig. 1 . D ie Klägerin begehrt mit dem Antrag zu 1. die Feststellung, dass zw i- schen den Parteien über den 31. März 2011 hinaus ein Arbeitsverhältnis zu u n- veränderten arbeits vertraglichen Bedingungen besteht. Der Klageantrag zu 1. ist demgegenüber nicht - 18 19 20 21 22 23 - 12 - 8 AZR 524/16 ECLI:DE:BAG:2018:250118.U.8AZR524.16.0 - 13 - mithin nicht dahin auszulege n, dass die Klägerin die Feststellung begehrt, dass ihr Arbeitsverhältnis zum 1. April 2011 nicht nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB von der Beklagten auf die F übergegangen ist (vgl. zu der - nicht tragenden - Erwägung ebsübergangs - Feststellungs - September 2015 - 2 AZR 562/14 - Rn. 22, BAGE 152, 345 ) . a) Das Revisionsgericht hat prozessuale Willenserklärungen selbständig auszulegen. Maßgebend sind die für Willenserklärungen des B ürgerlichen Rechts entwick elten Grundsätze. Entsprechend § 133 BGB ist nicht am buc h- stäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, vielmehr ist der in der Erklärung verkörperte Wille zu ermitteln. Im Zweifel sind prozessuale Willenserklärungen so auszule gen, dass das gewollt ist, was aus Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Dabei sind die schut z- würdigen Belange des Prozessgegners zu berücksichtigen (vgl. etwa BAG 15 . September 2016 - 8 AZR 351/15 - Rn. 20; 7. Juli 2015 - 10 AZR 416/14 - Rn. 18 , BAGE 152, 108 ; 2. September 2014 - 3 AZR 951/12 - Rn. 34 ) . b) Danach ist der Klageantrag zu 1. dahin auszulegen, dass die Klägerin die Feststellung des Fortbestands ihre s Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu unverän derten vertraglichen B edingungen über den 31. März 2011 hinaus begehrt und nicht etwa die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis zum 1. April 2011 nicht nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB von der Beklagten auf die F übe r- gegangen ist. Hierfür spricht schon der unmissverständliche Wortlaut des A n- trags. Eine - der Klägerin entsprechen. Ein Klageantrag, mit dem ledig lich das Ziel verfol gt wü r- d e festzustellen, dass kein Übergang des Arbeitsverhältnisses infolge eines Betriebsübergangs von der Be klagten auf die F stattgefunden hat , wäre unz u- lässig. Er wäre nicht auf die Feststellung eines feststellungsfähigen Rechtsve r- hältnis ses iS v. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet (vgl. BAG 22. Juli 2003 - 1 AZR 575/02 - zu III 1 b bb der Gründe; 16. Mai 2002 - 8 AZR 320/01 - zu B II 1 der 24 25 - 13 - 8 AZR 524/16 ECLI:DE:BAG:2018:250118.U.8AZR524.16.0 - 14 - Gründe) . Zwar muss sich ein Feststellungsantrag nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis als Ganzes beziehen, sondern kann sich auch auf Teilrecht s- verhältnisse, etwa auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Recht s- verhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen beschränken. Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses , wozu auch die Frage g e- hört , ob es zu einem Übergang des Arbeitsverhältnisses infolge eines Betrieb s- übergang s gekommen ist oder nicht, können jedoch nicht zum Gegenstand e i- nes Feststellungsantrags gemacht werden ( zum feststellungsfähigen Recht s- verhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO vgl. BAG 28. März 2017 - 1 ABR 40/15 - Rn. 16 mwN; 21. März 2017 - 7 AZR 222/15 - Rn. 15) . 2 . In dieser Auslegung ist die Klage mit dem A ntrag zu 1. zulässig. Der Klageantrag ist auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO, nämlich eines zu un veränderten Vertragsbedingungen bestehenden A r- beitsverhältnisses gerichtet. Für die begehrte Feststellung besteht auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteres se. E ntge gen der Rechtsa uffassung der Beklagten steht der Zulässigkeit der Kl age nicht der durchgreifende Einwand der prozessualen Verwirkung entgegen. a) Das für den Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche F eststellungsinteresse liegt vor, da die Beklagte einen Fortbestand des Arbeit s- verhältnisses mit der Klägerin über den 31. März 2011 hinaus in Abrede stellt. b ) Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Klägerin das Recht, den Fortbestand ihre s Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten klageweise ge l- tend zu machen, nicht nach den für eine Prozessverwirkung gel tenden Grund - sätzen verwirkt. a a) Zwar kann die Befugnis, eine Klage zu erheben, verwirkt werden mit der Folge, dass eine dennoch angebrachte Klage unzulässig ist. Dies kommt jedoch nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht. Das Klagerecht kann aus nahmsweise v erwirkt sei n, wenn der Anspruchsteller die Klage erst nach Ablauf eines längeren Zeitraums (Zeitmoment) erhebt und zusätzlich ein 26 27 28 29 - 14 - 8 AZR 524/16 ECLI:DE:BAG:2018:250118.U.8AZR524.16.0 - 15 - Vertrauenstatbestand beim Anspruchsgegner geschaffen worden ist, er werde gerichtlich nicht mehr belangt werden (U mstandsmoment) . Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes das Interesse des Berechtigten an der sachlichen Prüfung des von ihm behaupteten Anspruchs derart überwiegen, dass dem Gegner die Einlassung auf die nicht innerhalb angemessener Frist erho bene Klage nicht mehr zumutbar ist ( BAG 21. September 2017 - 2 AZR 57/17 - Rn. 29; 20. April 2011 - 4 AZR 368/09 - Rn. 23 mwN ; 10. Oktober 2007 - 7 AZR 448/06 - Rn. 17 ) . Durch die Annahme einer prozessualen Verwi r- kung darf der Weg zu den Gerichten allerdings nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigend er Weise erschwert werden. Dies ist im Z u- sammenhang mit den an das Zeit - und das Umstandsmoment zu stellenden Anforderungen zu berücksichtigen ( BAG 21. September 2017 - 2 AZR 57/17 - aaO ; 20. April 2011 - 4 AZR 368/09 - aaO ; 10. Oktober 2007 - 7 AZR 448/06 - aaO ) . b b) Im Streitfall liegen - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angeno m- men hat - d ie Voraussetzungen der Prozessverwirkung nicht vor. Der Beklagten ist die Einlassung auf das Klagebegehren nicht unzumutbar. (1 ) Die Klägerin hat ihre auf die Feststellung des Bestehens eines Arbeit s- verhältnisses gerichtete Klage gegenü ber der Beklagten bereits nach etwas mehr als vier Jahre n nach dem ( vermeintlichen ) Betriebsübergang erhoben. Die Beklagte hat auch keine besonderen Um stände dargetan , auf Grund derer es ihr aus Gründen des Vertrauensschut zes nicht zugemutet werden könnte, sich im Rahmen eines Rechtsstreits auf das Klagebegehren einzulassen und sich hiergegen zu vertei digen. Si e hat sich insoweit lediglich darauf berufen, die Arbeitnehmer hätten - wie sich nicht zuletzt aus den zum Abschluss eines Int e- ressenausgleichs geführten Verhandlungen ergebe - di e Betriebsübernahme durch die F nachdrücklich und ausdauernd verteidigt und selbst nach Au s- spruch der Kündigung im Kündigungsschutzprozess in keiner Weise darauf verwiesen, dass sie von einem fehlenden Betriebsübergang ausg ingen . Dies reicht jedoch für das zur Prozessverwirkung erforderliche Umstandsmoment 30 31 - 15 - 8 AZR 524/16 ECLI:DE:BAG:2018:250118.U.8AZR524.16.0 - 16 - nicht aus. Die von der Beklagten geschilderten Umstä nd e war en von vornherein nicht ge eignet, bei ihr ein be rech tigtes Vertrauen darauf zu begründen, dass die Klägerin ihre Rechte nicht mehr klageweise gel tend machen würde. Im Gege n- teil, der Beklagten musste vielmehr bereits aufgrund der Tatsache, dass andere Arbeitnehmer einen Bet riebsübergang von ih r auf die F in Abrede gestellt und einen Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses mit ihr über den 31. März 2011 hinaus reklamiert hatten, die rechtliche Problematik ihres Vorgehens im Z u- sammenhang mit der Vereinbarung über Lohnfertigung und Geschäftsbeso r- g bekannt sein . Sie musste d eshalb dami t rechnen, dass auch andere Arbeitnehmer - wie die Klägerin - entsprechende Klagen erheben würden. Die Beklagte trägt zudem nichts zu der Frage vor, i n- wieweit sie im Hinblick auf das Ve rhalten der Klägerin im Vertrauen auf den Übergang des Arbeitsverhältnisses der Klägerin bestimmte Dispositionen g e- troffen haben will. (2 ) Aus dem Umstand , dass die Klägerin sich zunächst nur mit einer Kü n- digungsschutzklage gegen die Kündigung der F vom 28 . Juli 2014 zur Wehr gesetzt und von einer Klage gegen die Beklagte zunächst abgesehen hat te , folgt nichts Abweichendes. Solange noch nicht abschließend geklärt war, ob es mit dem 1. April 2011 zu einem Betriebsübergang von der Beklagten auf die F gekomm en war, musste die Klägerin - auch um sich ein Widerspruchsrec ht g e- gen einen etwaigen Übergang ihre s Arbeitsverhältnisses von der B e klagten auf die F zu erhalten und sich nicht dem Vorwurf eine r unzulässigen Rechtsau s- übung (§ 242 BGB) aufgrund einer Dispos ition über ihr Arbeitsverhältnis ausz u- setzen (vgl. hierzu BAG 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 50; 26. Mai 2011 - 8 AZR 18/10 - Rn. 32; 18. März 2010 - 8 AZR 840/08 - Rn. 35; 23. Juli 2009 - 8 AZR 357/08 - Rn. 45 ) - zu nächst innerhalb der Frist des § 4 Satz 1 KSchG die Kündigung der F angreifen. Im Übrigen hat sich die Kläg e rin mit der Erhebung der Kündigungsschutzklage genau so verhalten, wie es die B e klagte nach den gesamten Umständen, insbesondere aufgrund ihres eigenen Unte r- richtungsschreibens vom 1 . März 2011 über einen Betriebsübergang auf die F erwarten musste. Dass die Klägerin sei t 2013 von der Liquidati on der F wus s te 32 - 16 - 8 AZR 524/16 ECLI:DE:BAG:2018:250118.U.8AZR524.16.0 - 17 - und im Jahr 2014 von den Interessenausgleichsverhandlungen und dem Täti g- werden der Einigungsstelle erfahren ha t, ist insoweit oh ne Belang . Ebenso w e- nig wirk t sich aus, dass die Klägerin etwas mehr als vier Jahre die Arbeitgebe r- stellung der F nicht angezweifelt und die Beklagte nicht als Arbeitgeber ang e- sprochen hatte. II . Der Klage antrag zu 1. ist auch begründet. Das Arbeitsverhä ltnis zw i- schen den Partei en besteht über den 31. März 2011 zu unveränderten arbeit s- vertraglichen Bedingungen fort. D as Landesarbeitsgericht hat zutreffend ang e- nom men, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht infolge eines Betriebsü bergangs iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die F übe r- gegangen ist und dass die Klägerin ihr Recht, sich auf den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu berufen, auch nicht verwirkt hat. Der Begründetheit der Klage steht auch nicht die R ege lung in § 613a Abs. 6 BGB entgegen. 1 . Das Landesarbeitsgericht hat z utreff end angenom men, dass das A r- beitsv erhältnis der Parteien nicht infolge eines Betriebsübergangs iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB zum 1. April 2011 auf die F übergegangen ist. Da die ei n- schlägigen unionsrechtlichen Vorgaben durch die im Folgenden dargestellte und zitierte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt sind, bedurfte es - anders als die Beklagte meint - auch keines Vorabentsche i- dungsersuchens nach Art. 267 AEUV. a) Die Richtlinie 2001/23/EG soll nach ständiger Rechtsprechung des G e- richtshofs der Europäischen Union die Kontinuität der im Rahmen einer wir t- schaftlichen Einheit bestehenden Arbeitsverhältnisse unabhängig von einem Inhaberwechsel gewährleisten (vgl. et wa EuGH 9. September 2015 - C - 160/14 - [ Ferreira da Silva e Brito ua. ] Rn. 25 mwN ; so auch BAG 23. März 2017 - 8 AZR 91/15 - Rn. 21 mwN, BAGE 159, 1 ) . a a) Für die Anwendbarkeit der Richtlinie 2001/23/EG ist nach ihrem Art. 1 Abs. 1 Buchst. b deshalb entscheidend, dass der Übergang eine ihre Identität 33 34 35 36 - 17 - 8 AZR 524/16 ECLI:DE:BAG:2018:250118.U.8AZR524.16.0 - 18 - bewahrende (auf Dauer angelegte) wirtsch aftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt - oder Nebentätigkeit betrifft (vgl. etwa EuGH 26. Novemb er 2015 - C - 509/14 - [ ADIF/ Aira Pascual ua.] Rn. 31; 9. September 2015 - C - 160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.] Rn. 25; 6. März 2014 - C - 458/12 - [Amatori ua.] Rn. 30 mw N) . Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Pers o- nen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck ( EuGH 19. Oktober 2017 - C - 200/16 - [Securitas] Rn. 25 ; 6. März 2014 - C - 458/12 - [Amatori ua.] Rn. 31 f. mwN; 6. September 2011 - C - 108/10 - [Scattolon] Rn. 42 mwN zur Vorgängerrichtlinie 77/187/EWG ; 29. Juli 2010 - C - 151/09 - [UGT - FSP] Rn. 26 ; 13. September 2007 - C - 458/05 - [Jouini ua.] Rn. 31 ; 26. September 2000 - C - 175/99 - [M ayeur] Rn. 32 zu r Vorgängerrichtl i- nie 77/187/EWG ) e- - - auch iSd. jeweiligen n a- tionalen Rechts - handelt, kommt es nicht an (vgl. EuGH 9. September 2015 - C - 160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.] Rn. 25; 20. Januar 2011 - C - 463/09 - [CLECE] Rn. 30 ) . Entsc heidend ist nur, dass der Übergang ein e wirtschaftliche Einheit im og. Sinn betriff t (vgl. auch BAG 27. April 2017 - 8 AZR 859/15 - Rn. 30 f. ) . Zudem ist die Richtlinie 2001/23/EG nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nur in den Fällen anwen dbar, in d e- nen die für den Betrieb des Betriebs oder Unternehmens, dh. die für den B e- trieb der wirtschaftlichen Einheit verantwortliche natürliche oder juristische Pe r- son, die in dieser Eigenschaft die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, (im Rahmen vertraglicher Beziehungen) wechselt (ua. EuGH 19. Oktober 2017 - C - 200/16 - [ Securitas ] Rn. 23; 26. November 2015 - C - 509/14 - [ ADIF/ Aira Pascual ua.] Rn. 28; 9. September 2015 - C - 160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.] Rn. 24 mwN; 6. März 2014 - C - 458/12 - [Amatori ua.] Rn. 29 mwN) Richtlinie 2001/23/EG erfor dert eine Übernahme durch ei (st. Rspr., ua. EuGH 6. April 37 - 18 - 8 AZR 524/16 ECLI:DE:BAG:2018:250118.U.8AZR524.16.0 - 19 - 2017 - C - 336/15 - [Unionen] Rn. 18 mwN; 6. März 2014 - C - 458/12 - [Amatori ua.] Rn. 30 mwN; 6. September 2011 - C - 108/10 - [Scattolon] Rn. 60 mwN ) . Diese Rechtsprechung ist auch für das Verständnis der anzuwende n- den Bestimmungen des nationalen Rechts, hier: § 613a BGB , maßgebend (vgl. auch BAG 27. April 2017 - 8 AZR 859/15 - Rn. 3 1 ) . b b) Ein Betriebs(teil - )übergang iSv. § 613a Abs . 1 Satz 1 BGB setzt de m- nach nicht nur vor aus , dass der Übergang eine auf Dauer angelegte, ihre Ident i- tät bewahre nde wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusamme n- fassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt - oder N e- bentätigkeit betrifft. Erforderlich für das Vorliegen eines Betriebs(teil - )übergangs iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ist ferner, dass die für den Betrieb der wir t- schaf t lichen Einheit verantwortliche natürliche oder juristische Person, die in dieser Eigenschaft die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschä ftigten eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wech selt (vgl. etwa BAG 27. April 2017 - 8 AZR 859/15 - Rn. 30 f. ; 25. August 2016 - 8 AZR 53/15 - Rn. 25; 22. Januar 2015 - 8 AZR 139/14 - Rn. 13 mwN ) . b) D anach ist d er Betrieb in N und damit d ie wirt schaftliche Einheit , in d e- ren Rahmen das Arbeitsverhältnis der Klägerin bestand, nicht zum 1. April 2011 von der Beklagten auf die F übergegangen. Es fehlt an einem Wechsel in der Person des für den Betrieb der wirtschaftlichen Einheit Veran t wortlichen. a a ) Zwar hat die Beklagte der F März 2011 ab dem 1. April 2011 die für die Herstellung und Bearbeitung der W - Produkte erforderlichen Betriebsmit tel zu r Verfügung gestellt . Auch wurden über den 31. März 2011 hinaus in den der F zur Nutzung überlassenen Betrieb s- räumlichkeiten der Beklagten weiterhin W - Produkte he r gestellt und bearbeitet. Gegen einen Betriebs(teil - )übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB sp richt i n- soweit nicht, dass die vorgenannten Betriebsmittel im E i gentum der Beklagten verblieben sind. Für die Anwendung der Richtlinie 2001/23/EG und damit auch 38 39 40 41 - 19 - 8 AZR 524/16 ECLI:DE:BAG:2018:250118.U.8AZR524.16.0 - 20 - für die Anwendung von § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB kommt es nicht darauf an, dass der Erwerber das Eigentum an den erforderlichen Aktiva, in s besondere Vermögensgegenständen, erwirbt bzw. dass dieses überhaupt übe r tragen wird (EuGH 15. Dezember 2005 - C - 232/04 und C - 233/04 - [Güney - Görres] Rn. 37; 20. November 2003 - C - 340/01 - [Abler] Rn. 41; 2. Dezembe r 1999 - C - 234/98 - [Allen ua.] Rn. 16 und 30 ) . Maßgeblich ist vielmehr die tatsächliche Verf ü- gungsbefugnis. b b ) Die F hat allerdings nicht die Verantwort lichkeit für den Betrieb der in Rede stehenden wirtschaftliche n Ein heit übernommen. (1 ) Verantwor tlich für den Betrieb einer wirtschaftlichen Einheit ist die Pe r- son, die die wirtschaftliche Einheit im eigenen Namen führt und nach au ßen als deren I nhaber auftritt . Der bisherige Inhaber muss seine wirtschaftliche Betät i- gung in dem Betrieb oder Betriebst eil einstellen (vgl. BAG 10. Mai 2012 - 8 AZR 434/11 - Rn. 27; 15. Dezember 2005 - 8 AZR 202/05 - zu B I 1 c aa der Gründe mwN ) . Danach reicht es nicht aus, lediglich im Verhältnis zur Belegschaft als Inhaber auf zutreten. Erforderlich ist vielmehr die Nutz ung der wirtschaftlichen Einheit nach außen (vgl. BAG 10. Mai 2012 - 8 AZR 434/11 - aaO; 31. Januar 2008 - 8 AZR 2/07 - Rn. 28 ) . Diese Auslegung von § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB entspricht der Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 77/187/EWG des R a- tes vom 14. Februar 1977 durch den Gerichtshof der Europäischen Union , w o- nach der Zeitpunkt des Übergangs im Sinne dieser Bestimmung dem Zeitpunkt entspricht, zu dem die Inhaberschaft, mit der die Verantwortung für den Betrieb der übertragenen Einheit verbunden ist, vom Veräußerer auf den Erwerber übergeht und dieser den Betrieb fortführt (EuGH 26. Mai 2005 - C - 478/03 - [CELTEC] Rn. 44) . (2 ) Danach hat die F zu keinem Zeitpunkt die Verantwortung für den B e- trieb der in Rede stehenden wirtschaftlichen Einheit übernommen, vielmehr ist diese Verantwortung über den 31. März 2011 bei der Beklagten verblieben. Die Beklagte hat ihre wirtschaftliche Betätigung in der in Rede stehenden wirtschaf t- lichen Einheit nicht eingestellt. 42 43 44 - 20 - 8 AZR 524/16 ECLI:DE:BAG:2018:250118.U.8AZR524.16.0 - 21 - Dies ergibt sich aus der e- schäft Zwar heißt es in § 1 Abs. 1 Satz 1 d er Vereinbarung, dass die I W (die spätere F) die ko m- plette Produktion der WProdukte an allen drei inländischen Stando r ten ab dem 1. April 20 11 in Lohnfertigung weiterführt ; auch waren die Bekla g te und die F in § 6 Abs. 1 der Vereinbarung überein gekommen, dass die F ab dem 1. April 2011 die Betriebsführung des gesamten Geschäftsbetriebs an allen drei inlä n- dischen Standorten übernimmt. Diese Abreden bewirkte n jedoc h nicht die Übe r- tragung der Verantwortung für den Betrieb der wirtschaftl i chen Einheit von der Beklagten auf die F. Zum einen hatten die Beklagte und die F in § 6 Abs. 1 der Vereinbarung ausdrücklich und nic ht an deren Stelle übernimmt, was nichts anderes bede u tet, als dass die F nicht im eige nen, sondern im Namen der Beklagten nach außen in Ersche i nung treten sollte ; zum anderen hatten die Beklagte und die F in § 7 Abs. 1 der Ve r- einbarung nochmals ausdrück lich bestätigt , dass die F bei ihrer Tätigkeit g e mäß § 6, sofern diese im Zusammenhang mit der Lohnfertigung und der He r stellung der W - Produkte ausgeführt wird, für welche die Beklagte die Paten t rechte und das Know - How besitzt, aus schließlich im Namen der Beklagten handelt. Ins o- weit hatte die Beklagte der F in § 7 Abs. 2 der Vereinbarung Generalhan d- lungsvollmacht zur Vertretung von W bei allen Rechtsgeschäften und Recht s- handlungen eingeräumt , bei denen eine Stellvertretung gestattet ist und die der Betrieb des Gewerbes der Beklagten mit sich bringt. Auch diese Regelung b e- stätigt, dass die F nicht im eigenen Namen nach außen auftreten sollte, so n- dern dass aus Rechtsgeschäften der F ausschließlich die Beklagte berec h tigt und verpflichtet sein sollte. Nach den ve r traglichen Vereinbarungen sollte die F demnach nur wie ein leitender Angestellter bzw. Generalbevollmächti g ter für die Beklagte tätig werden und damit gerade nicht die Verantwo r tung für den Betrieb der in Rede stehenden wirtschaftlichen Einheit nach auß en über ne h men . Diese sollte bei der Beklagten verbleiben, die weiterhin als Inhaber der wirtschaftl i- chen Einheit nach außen hin auftreten wollte . 45 - 21 - 8 AZR 524/16 ECLI:DE:BAG:2018:250118.U.8AZR524.16.0 - 22 - Etwas anderes folgt weder daraus, dass die F g egenüber den Arbei t- nehmern , den Gewerkschaften, den Betriebsrät en sowie gegenüber verschi e- denen Behörden (zB der Sozial - und Finanzverwaltung ) - soweit es um die A r- beitsverhältnisse ging - tatsächlich im eigenen Namen auf getreten ist , noch aus der in § 6 Abs. 2 der Vereinbarung getroffenen Regelung . Zwar sollte d a nach die Geschäftsbesorgung und die Betriebsfüh rung durch die F mit eig e nen, auf sie gemäß § 613a BGB übergegangen en Arbeitnehmern erfolgen. Die se Reg e- lung unterstreicht aber nur, dass die Beklagte und die F nicht von einer Pers o- nalgestellung, sondern von eine m Betriebsübergang ausgingen. Vor di e sem Hintergrund erklärt sich auch, dass die F g egenüber den Arbeitne h mern ua. (zB der Sozial - und Finanzverwaltung) - soweit es um die Arbeitsverhältnis se ging - im eigenen Namen auf getreten ist. Anhaltspunkte für eine weiterg e hende von der r trag über abweichende Vertragspraxis bestehen nicht. 2 . Dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien steht ferner nicht die Regelung in § 613a Abs. 6 BGB entgegen. Anders als die B e- klagte meint, war die Klägerin nach Ab lauf der einmonatigen Frist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nach Zu gang des Unterrichtung sschreibens der Beklagten und der F vom 1. März 2011 nicht daran gehindert, sich auf den Fortbestand ihre s Arbeitsverhä ltnis ses mit der Beklagten zu beru fen. § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB ist im vorliegenden Fall weder unmittelbar noch analog anwendbar. a) § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB, wonach der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses i nnerhalb eines Monats nach Zugang der Unterric h- tung nach Abs. 5 schriftlich widersprechen kann, ist vorliegend nicht unmittelbar anwendbar. § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB knüpft an die in § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB getroffene Bestimmung an, wonach der neue Inhaber im Fall eines B e- triebs - oder Betriebsteilübergangs in die Rechte und Pflichten aus den im Zei t- punkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt und setzt damit voraus, dass es zu einem Betriebs - oder Betriebsteilübergang gekommen ist. 46 47 48 - 22 - 8 AZR 524/16 ECLI:DE:BAG:2018:250118.U.8AZR524.16.0 - 23 - Dass ein Betriebs(teil - )übergang von der Beklagten auf die F nicht stattgefu n- den hat, wurde unter Rn. 34 ff. ausgeführt. b) § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB ist aber auch nicht analog in den Fällen a n- wendbar, in denen - wie hier - der vermeintliche Veräußerer und /oder de r ve r- meintli che neue Inhaber den Arbe itnehmer über einen rechtsirrig angenomm e- n en Betriebsübergang unterrichtet haben. Darauf, ob der Irrtum vermeidbar war, ko mmt es nicht an. a a) Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Reg e- lung slücke e nthält. Die Lücke muss sich demnach aus dem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem dem konkreten Gesetzgebungsve r- fahren zugrunde l iegenden Regelungsplan ergeben. Dabei muss die Planwi d- rigkeit aufgrund konkreter Umstände positiv fest gestellt werden können . A n- dernfalls könnte jedes Schweigen des Gesetzgebers als planwidrige Lücke au f- gefasst und diese im Wege der Analogie von den Gerichten ausgefüllt werden. Darüber hinaus muss der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so w eit mit dem vom Gesetzgeber geregelten Tatbestand vergleichbar sein, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interesse n- abwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Erlass der herangezogenen Norm, z um gleichen Abwägungsergebnis g e- kommen (vgl. etwa BGH 18. Oktober 2017 - IV ZR 97/15 - Rn. 22; 17. Oktober 2017 - VI ZR 477/16 - Rn. 19 mwN; 4. Dezember 2014 - III ZR 61/14 - Rn. 9 mwN ; vgl. etwa BAG 12. Juli 2016 - 9 AZR 352/15 - Rn. 19; 24. September 201 5 - 6 AZR 511/14 - Rn. 26 mwN; 23. Juli 2015 - 6 AZR 490/14 - Rn. 34, BAGE 152, 147 ) . D er gesetzlich ungeregelte Fall muss demnach nach Maßg a- be des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nach der gleichen Rechtsfolge ver langen wie d ie gesetzessprachlich erfassten Fälle (vgl. etwa BAG 12. Juli 2016 - 9 AZR 352/15 - aaO ; 24. September 2015 - 6 AZR 511/14 - aaO ; 23. Juli 2015 - 6 AZR 490/14 - aaO ) . b b) Daran gemessen kommt eine analoge Anwendung von § 613a Abs. 6 BGB auf Fälle, in den en eine Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB erfolgt ist, 49 50 51 - 23 - 8 AZR 524/16 ECLI:DE:BAG:2018:250118.U.8AZR524.16.0 - 24 - weil der ( bisherige ) Arbeitgeber und /oder ein vermei ntlicher Übernehmer recht s- irrig ein en Betriebsübergang annehmen , nicht in Betracht. Insoweit fehlt es b e- reits an der erforderliche n , positiv festz ustellende n planwidrige n Rege lungsl ü- cke. Aus Sinn und Zweck der in § 613a BGB getroffenen Bestimmungen und d er inneren Systematik von § 613a BGB ergibt sich vielmehr , dass der Geset z- geber nur die Fälle regeln wollte, in denen ein Betriebs(teil - )übergang ta tsäc h- lich stattfindet. Darüber hinaus fehlt es an der hinreichenden Vergleichbarkeit des hier zu beurteilenden Sachverhalts mit dem vom Gesetzgeber geregelten Tatbestand. (1 ) Mit der Regelung in § 613a BGB ging es dem Gesetzgeber darum, die auch unionsrec htlich gebotene Gewährleistung der Rechte der Arbeitnehmer bei einem Inhaberwechsel sicherzustellen (vgl. den dritten Erwägungsgrund der Richtlinie 23/2001/EG sowie zB EuGH 29. Juli 2010 - C - 151/09 - [UGT - FSP] Rn. 22 mwN) . Gibt es einen solchen Inhaberwech sel nicht , bedarf es des durch § 613a Abs. 1 und Abs. 2 BGB vermittelten Schutzes nicht . Die Rechte der A r- beitnehmer bleiben vielmehr im Rahmen des unverändert fortbestehenden A r- beitsverhältnisses mit ihrem Arbeitgeber g ewahrt. (2 ) Ebenso von Bedeutung i st , dass d as Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB den grundrechtlichen Wertungen des Art. 12 Abs. 1 GG Rechnung trägt , der dem Arbeitnehmer die freie Wahl des Arbeitsplatzes und damit auch die freie Wahl des Vertragspartners garantiert. Der Arbeitneh mer soll nicht ve r- pflichtet werden, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat (BT - Drs. 14/7760 S. 20 unter Hinweis auf BAG 22. April 1993 - 2 AZR 50/92 - ; vgl. auch BAG 19. November 2015 - 8 AZR 773/14 - Rn. 17, BAGE 153, 296 ; 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - Rn. 18, BAGE 148, 90 ; zu den Wertungen von Art. 15 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), w o- nach jede Person das Recht hat, zu arbeiten und einen frei gewählten oder a n- genommenen Beruf auszuüben, mithin auch bei der Wahl des Ar beitgebers frei sein muss und nicht verpflichtet werden kann, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, der nicht frei gewählt wurde vgl. etwa EuGH 16. Dezember 1992 - C - 132/91 , 52 53 - 24 - 8 AZR 524/16 ECLI:DE:BAG:2018:250118.U.8AZR524.16.0 - 25 - C - 138/91 und C - 139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 32 ) . Findet hingegen kein Betrieb s- übergang statt, stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer verpflichtet wird, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat, von vornherein nicht. (3 ) Bereits diese Umstände sprechen dafür, dass der Gesetzgeber mit den in § 613a BGB getroffenen Bestimmungen von vornherein nur die Fälle erfa s- sen und regeln wollte, in denen tatsächlich ein Betriebs(teil - )übergang vom bisherigen Arbeitgeber auf den neuen Inhaber stattfindet. Eine analoge A n- wendung von § 613a Abs. 6 BGB auf Fälle, in denen eine Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB erfolgt ist, weil der ( bisherige ) Arbeitgeber und ein vermein t- licher Übernehmer rechtsirrig einen Betriebsübergang annehmen, lief e im Übr i- gen dem Schutz zweck von § 613a BGB zuwider. Liegt kein Betriebsübergang vor, tritt die Rechtsfolge des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB nicht ein. Das Arbeit s- verhält über. Für den Arbeitnehmer bestünde in einem solchen Fall bei analoger Anwendung von § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB die Gefahr, infolge eines nicht rechtzeitigen Widerspruchs ohne Arbeits verhältnis dazust ehen. D ie Annahme, d ass diese Folge Bestandteil des ursprünglichen Rege lung splan s des Gesetzgeber s war , ist indes fernliegend. (4 ) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten erfordert auch der Zweck der Fris t des § 613a Ab s. 6 Satz 1 BGB keine andere Bewert ung . Zwar hat der Gesetzgeber mit der Monatsfrist dem Bedürfnis von bisherigem Arbei t- geber und neuem Inhaber nach Planungssicherheit Rechnung getragen. Letzt e- re sollen durch eine ordnungsgemäße Unterrichtung innerhalb ein er kurzen Zeit eine rechtssichere Zuordnung der Arbeitsverhältnisse herbeiführen können (vgl. BT - Drs. 14/7760 S. 19; BAG 19. No vember 2015 - 8 AZR 773/14 - Rn. 29, BAGE 153, 296) . Liegt jedoch kein Betriebsübergang vor, besteht auf Seiten des Arbeitgebers und des vermeintlichen neuen Inhabers kein schutzwürdiges Interes se an der Gewährleis tung einer Planungssicherheit. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber und/oder der vermeintli che neue Inhaber über einen aus ihrer Sicht vorliegenden Betri ebsübergang unterr ichtet und sich dabei in einem en t- 54 55 - 25 - 8 AZR 524/16 ECLI:DE:BAG:2018:250118.U.8AZR524.16.0 - 26 - schuldbaren Irrtum befunden haben. Auch in einem solchen Fall geht das Ris i- ko der Einschätzung, ob ein Betriebs(teil - )übergang vorliegt oder nicht, nicht auf den Arbeitnehmer über . 3 . Entgegen der Ansicht der Beklagten h atte die Klägerin ihr Recht, sich auf den Fortbestand ihre s Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu berufen, auch nicht verwirkt. a) Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) . Mit ihr wird die illoyal verspätete Gelt endmachung von Rechten ausgeschlossen. Sie beruht auf dem Gedanken des Vertrauensschutzes und trägt dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit Rechnung. Die Verwirkung verfolgt allerdings nicht den Zweck, den Schuldner bereits dann von sein e r V erpflichtung zu befreien, wenn dessen Gläubiger seine Rechte längere Zeit nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment) . Der Berechtigte muss vielmehr unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erweckten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, sodass der Verpflichtete sich d a- rauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (U m- standsmoment) . Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Se i- ten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist (vgl. BAG 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 18; 17. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 26 ) . a a) Zeitmoment und Umstandsmoment beeinflussen sich wechselseitig ; beide Elemente sind - bildhaft ausgedrückt - im bunden (vgl. BAG 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 19; 22. Juni 2011 - 8 AZR 752/09 - Rn. 30) . Je stärker das gesetzte Ve r- trauen oder die Umstände sind, die eine Geltendmachung für den Gegner u n- zumutbar ma chen, desto schneller kann ein Anspruch oder Recht verwirken (BAG 24. Juli 2008 - 8 AZR 175/07 - Rn. 27) . Umgek ehrt gilt, je länger der A r- beitnehmer untätig geblieben ist , desto geringer sind die Anforderungen an das Umstan dsmoment . Es müssen letztlich bes ondere Verhaltensweisen sowohl des Berechtigten als auch des Verpflichteten vorliegen, die es rechtfertigen, die 56 57 58 - 26 - 8 AZR 524/16 ECLI:DE:BAG:2018:250118.U.8AZR524.16.0 - 27 - späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (vgl. BAG 17. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 27 mwN) . b b) Die Beurteilung der Frage, ob ein Recht verwirkt ist, obliegt grundsät z- lich den Tatsachengerichten, die den ihnen zur Begründung des Verwirkung s- einwands vorgetragenen Sachverhalt eigenverantwortlich zu würdigen haben . Allerdings unterliegt der revisionsrechtlichen Überprüfung, ob das Tatsacheng e- richt die von der Rechtsprechung entwickelten rechtlichen Voraussetzungen der Verwirkung beachtet sowie alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat und ob die Bewertung dieser Gesichtspunkte von den getroffenen tatsächlichen Feststellungen getragen wird (vgl. BAG 17. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 28 ; 11. November 2010 - 8 AZR 185/09 - Rn. 25; 20. Mai 2010 - 8 AZR 734/08 - Rn. 24) . b) Die Würdigung des Landesarbeitsge r ichts, die Klä gerin habe ihr Recht, sich auf den unveränderten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit der B e- klagten über den 31. März 2011 hinaus zu berufen, nicht verwirkt, ist revision s- rechtlich nicht zu beanstanden. a a ) Dabei k ann dahinstehen, ob das Recht, sich auf den Bestand eines A r- beitsverhältnisses zu berufen, überhaupt verwirkt werden kann (bejahend BAG 30. Januar 1991 - 7 AZR 497/89 - zu I 2 der Gründe, BAGE 67, 124; offeng e- lassen von BAG 24. Mai 2006 - 7 AZR 365/05 - Rn. 30; 10. Oktober 2007 - 7 AZR 448/ 06 - Rn. 25; 2 0. September 2016 - 9 AZR 735/15 - Rn. 47; zwe i- felnd BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 160/02 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 105, 59). Das Landesarbeitsge richt hat jedenfalls die von der Rechtspr e- chung entwickelten rechtlichen Voraussetzungen der Verwir kung beachtet und ist unter Berücksichtigung alle r erheblichen Gesichtspunk te zu der revision s- rechtlich nicht zu beanstanden den Annahme gelangt, das Verhalten der Klä g e- rin sei nicht als eine endgültige Akzeptanz der F als Arbeitgeber zu werten, sonde rn beruhe auf der rechtsirrigen Annahme eines voll zogenen Betrieb s- übergangs. Es sei weder eine neue Vertragsgrund lage geschaf fen noch seien 59 60 61 - 27 - 8 AZR 524/16 ECLI:DE:BAG:2018:250118.U.8AZR524.16.0 - 28 - Vereinbarungen getroffen worden, die auf eine Beendigung der Rechtsbezi e- hung zur Beklagten abzielten. Der Umstand, d ass sich die Klägerin nicht schon früher auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten berufen habe, beruhe darauf, dass erst das vorliegende Verfahren und die parallel g e- führten Streitigkeiten die elementaren Zusammenhänge verdeutlicht hä tten . b b ) Hiergegen kann die Beklagte nicht mit Erfolg einwenden, das Lande s- arbeitsgericht habe bei ihre r Beurteilung den Umstand außer Acht gelassen , dass die Klägerin sich zunächst nur mit einer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung der F vom 28. Ju li 2014 zur Wehr gesetzt und von einer Klage g e- gen die Beklagte zunächst abgesehen hat. Die Klägerin hat mit der Künd i- gungsschutzklage nicht zu erkennen gegeben, an einem Fortbestand ihre s A r- beitsverhältnisses mit der Beklagten ni cht mehr interessiert zu s ein. Eine Kl a- geerhebung gegenüber der F innerhalb der Frist des § 4 Satz 1 KSchG war vielmehr schon deshalb geboten, um ein Wirksamwerden der Kündigu ng der F nach § 7 KSchG zu verhindern. Solange noch nicht abschließend geklärt war, ob es mit dem 1. April 2011 zu einem Betriebsübergang von der Beklagten auf die F gekommen war, musste die Klägerin - auch um sich für den Fall eines Betriebsübergangs ein Widerspruchs recht gegen den Übergang ihre s Arbeit s- verhältnisses von der Beklagten auf die F zu erhalten und sich nicht dem Vo r- wurf ei ner unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) aufgrund einer Dispos i- tion über ihr Arbeitsverhältnis auszusetzen (vgl. hierzu BAG 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 50; 26. Mai 2011 - 8 AZR 18/10 - Rn. 32; 18. März 2010 - 8 AZR 8 40/08 - Rn. 35; 23. Juli 2009 - 8 AZR 357/08 - Rn. 45) - z u nächst di e Kündigung der F vom 28. Juli 2014 angreifen. Im Übrigen gilt auch hier, dass sich die Klägerin mit der Erhebung der Kündigungsschutzklage genau so ve r- halten hat , wie es die Beklagte nach den gesamten Umständen, insbesondere aufgrund ihres eigenen Unterrichtungsschreibens vom 1. März 2011 über einen Betriebsübergang auf die F erwarten musste. Dass die Kl ä gerin seit 2013 von der Liquidation der F wusste und im Jahr 2014 von den Interessenau sgleich s- verhandlungen und dem Tätigwerden der Einigungsstelle erfahren hat, ist ins o- weit ebenso wie der Umstand, dass sie über vier Jahre die Arbeitgebe r stellung 62 - 28 - 8 AZR 524/16 ECLI:DE:BAG:2018:250118.U.8AZR524.16.0 - 29 - der F nicht angezweifelt und die Beklagte nicht als Arbeitgeber angespr o chen hatte , ohne Belan g . c c ) Die Beklagte kann schließlich auch aus dem von ihr angezogenen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Juni 2011 ( - 8 AZR 204/10 - ) nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dies folgt bereits daraus, dass das Bundesarbeitsgericht in dieser Entscheidung n icht zu prüfen hatte, ob das Recht, sich auf den Fortb e- stand des Arbeitsverhältnisses zum Arbeitgeber zu berufen, verwirkt war, so n- dern es darum ging zu beurteilen, ob das Zeit - und das Umstandsmoment für die Annahme der Verwirkung des Widerspruchsrechts d es Arbeitnehmers nach § 613a Abs. 6 BGB vorlagen. B. Das Landesarbeitsgericht hat auch zu Recht im Hinblick auf de n Klag e- antrag zu 3. festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten durch die Kün digung der F vom 28. Juli 2014 nicht beendet wo r- den ist . Diese Kündigung war schon deshalb nicht geeignet, das Arbeitsverhäl t- nis der Parteien zu beenden, weil die F zu keinem Zeitpunkt Arbeitgeb e rin der Klägerin geworden ist und daher nicht wirksam im eigenen Namen eine auf die Bee ndigung des zwischen der Klägerin und der Beklag t en bestehenden A r- beitsverhältnisses gerichtete Willenserklärung abgeben konnte. C . Die Klage mit dem auf Beschäftigung gerichteten Antrag zu 2. ist ebe n- falls zulässig und begründet. I. Der Klagea ntrag zu 2 . ist zulässig, insbesondere ist er hinreichend b e- stimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. 1. Wird mit einer Klage ein vertraglicher Beschäftigungsanspruch geltend gemacht, muss der Antrag - wie b ei einer auf Weiterbeschäftigung während des Laufs eines Kündigu ngsschutzprozesses gerichteten Klage - verdeutlichen, um welche Art von Beschäftigung es geht. Für den Schuldner muss aus recht s- staatlichen Gründen erkennbar sein, in welchen Fällen er bei einer entspr e- chenden Verurteilung mit einem Zwangsmittel zu rechnen hat (vgl. BAG 28. Februar 2003 - 1 AZB 53/02 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 105, 195 ) . And e- 63 64 65 66 67 - 29 - 8 AZR 524/16 ECLI:DE:BAG:2018:250118.U.8AZR524.16.0 - 30 - rerseits erfordern das Rechtsstaatsprinzip und das daraus folgende Gebot e f- fektiven Rechtsschutzes ( BVerfG 12. Februar 1992 - 1 BvL 1/89 - zu C I der Gründe, BVerfGE 85, 337 ) , dass materiell - rechtliche Ansprüche effektiv durc h- gesetzt werden können. Bei im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebener Ar beitspflicht kann der Klageantrag aus materiell - rechtlichen Gründen zwar nicht so genau sein, dass er auf eine ganz bes timmte im Einzelnen beschrieb e- ne Tätigkeit oder Stelle zugeschnitten ist. Auf eine derartige Beschäftigung hat der Arbeitnehmer regelmäßig auch keinen Anspruch, weil dem Arbeitgeber das Weisungsrecht nach § 106 GewO zusteht. Vor diesem Hintergrund ist es j ede n- falls erforder lich , dass die Art der begehrten Beschäftigung des Arbeitnehmers aus dem Antrag ersichtlich ist. Einzelheiten hinsichtlich der Art der Beschäft i- gung oder der sonstigen Arbeits bedingungen muss der Antrag demgegenüber nicht enthal ten. Vielm ehr reicht es aus, wenn sich aus dem Antrag und einem entsprechenden Titel das Berufsbild, mit dem der Arbeitnehmer beschäftigt werden soll, ergibt oder diesem zu entnehmen ist, worin die ihm zuzuweisende Tätigkeit bestehen soll ( BAG 27. Mai 2015 - 5 AZR 8 8/14 - Rn. 44, BAGE 152, 1; 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 25 ; 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - Rn. 19 , BAGE 130, 195 ; 10. Mai 1989 - 4 AZR 79/89 - ) . 2. Daran gemessen ist der Antrag zu 2. hinreichend bestimmt. Das B e- rufsbild ist vorliegend durch die For in und den Verweis auf die bisherigen Arbeitsbedingungen in ausreichender Weise umschrieben. Für die Beklagte ist damit erkennbar, welche Art von Beschäft i- gung die Klägerin erstrebt. II. Der Klageantrag zu 2. ist auch beg ründet . Die Beschäftigungspflicht im bestehenden Arbeitsverhältnis folgt aus §§ 611, 613 iVm. § 242 BGB sowie dem durch Art. 1 und Art. 2 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers (BAG 9. April 2014 - 10 AZR 637/13 - Rn. 14, BAGE 148, 16; 2 7. Februar 1985 - GS 1/84 - zu C I der Gründe, BAGE 48, 122; 10. November 1955 - 2 AZR 591/54 - zu II der Gründe, BAGE 2, 221) . 68 69 70 - 30 - 8 AZR 524/16 ECLI:DE:BAG:2018:250118.U.8AZR524.16.0 Zwar kann der Arbeitgeber eine Beschäftigung des Arbeitnehmers a b- lehnen, wenn dieser schutzwürdige Interessen des Ar beitgebers entgegenst e- hen (BAG 2 7. Februar 1985 - GS 1/84 - zu C II 3 der Gründe, BAGE 48, 122 ) . Ferner besteht dann keine Beschäftigungspflicht, wenn für den Arbeitgeber eine Beschäftigung des Arbeitnehmers unmöglich ist, etwa weil er keinen Betrieb mehr unterhält (vgl. BAG 2 7. Februar 2002 - 9 AZR 562/00 - zu B I der Gründe, BAGE 100, 339) , oder wenn die Aufrechterhaltung der Arbeit nur mit wirtschaf t- lich nicht sinnvollen und damit ni cht zumutbaren Mitteln möglich wäre, § 275 Abs. 1 BGB (BAG 9. Juli 2008 - 5 AZR 810/07 - Rn. 23, BAGE 127, 119) . Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Die Bekl agte hat weder schutzwürdige Interes sen noch Umstände darg etan, aufgrund derer ihr eine Beschäftigung der Klägerin unmöglich geworden wäre. Der Produktions bet rieb in N existiert nach wie vor. Die dort befindlichen Produktionsanl a gen stehen nach wie vor im Eigentum der Beklagten. Soweit d ie Beklagte sich darauf b e- ruft, sie selbst nehme dort keine Tätigkeiten mehr wah r und sei vertraglich ve r- pflichtet, Räume und Maschinen anderen Unternehmen zur Nutzung zu übe r- lassen, folgt daraus noch nicht, dass ihr insoweit jegliche Zugriffsmö g lich keit fehlt. Angaben über die genaue Ausgestaltung der Verträge mit anderen Fir men hat die Beklagte nicht gemach t , insbesondere nicht da zu, welche B e fugnisse ihr im Verhältnis zu diesen zustehen. Schlewing Vogelsang Roloff R. Kandler Bloesinger 71 72
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