Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. November 2015 Achter Senat - 8 AZR 773/14 - ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.8AZR773.14.0 I. Arbeitsgericht Gera Urteil vom 27. September 2012 - 4 Ca 245/12 - II. Th374ringer Landesarbeitsgericht 2014 - 7 Sa 398/12 - F374r die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Betriebs374berg344nge - Widerspruchsrecht - Unterrichtung Bestimmungen: BGB 247 613a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5, Abs. 242; GG Art. 12 Abs. 1; Richtlinie 2001/23/EG; Richtlinie 77/187/EWG Leits344tze: 1. 204Neuer Inhaber223 iSv. 247 613a Abs. 6 Satz 2 BGB ist stets derjenige, der beim letzten Betriebs374bergang den Betrieb erworben hat. 204Bisheriger Aenige sein, der bis zum letzten Betriebs374bergang, also vor dem neuen Inhaber den Betrieb innehatte. 2. Kommt es nach einem Betriebs374bergang zu einem weiteren Betriebs-374bergang und hat der Arbeitnehmer bis dahin dem mit dem vorangegan-genen Betriebs374bergang verbundenen 334bergang seines Arbeitsverh344lt-nisses nicht widersprochen, verliert der vormalige Arbeitgeber seine Ei-genschaft als 204bisheriger223 Arbeitgeber iSv. 247 613a Abs. 6 Satz 2 BGB an den Zwischenerwerber. Will der Arbeitnehmer in einem solchen Fall mit e inem Widerspruch einen Fortbestand des Arbeitsverh344ltnisses mit dem vormaligen Arbeitgeber bewirken, muss er deshalb zun344chst erfolgreich dem an den weiteren Betriebs374bergang gekn374pften 334bergang seines Ar-beitsverh344ltnisses auf den neuen Inhaber widersprechen. 3. Das Recht, dem infolge des vorangegangenen Betriebs374bergangs ein- getretenen 334bergang des Arbeitsverh344ltnisses zu widersprechen, kann allerdings zuvor erloschen sein. Dies ist regelm344337ig anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen einer Unterrichtung5 BGB von den dort genannten Personen 374ber den mit dem letzten und dem vorangegangenen Betriebs374bergang verbundenen jeweiligen 334ber- gang seines Arbeitsverh344ltnisses unter Mitteilung des Zeitpunktes oder des geplanten Zeitpunktes sowie des Gegenstandes des Betriebs374ber- gangs und des Betriebs374bernehmers in Textform in Kenntnis gesetzt wurde und er dem infolge des vorangegangenen Betriebs374bergangs ein- getretenen 334bergang seines Arbeitsverh344ltnisses nicht binnen einer Frist von einem Monat nach Z ugang der Unterrichtung 374ber den infolge des weiteren Betriebs374bergangs eintretenden 334bergang seines Arbeitsver-h344ltnisses widersprochen hat. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Mo-natsfrist noch vor dem weiteren Betriebs374bergang abgelaufen ist. Darauf , ob die Unterrichtungen 374ber den an den vorangegangenen und weiteren Betriebs374bergang gekn374pften jeweiligen 334bergang des Arbeitsverh344ltnis-ses im 334brigen ordnungsgem344337 iSv. 247 613a Abs. 5 BGB sind, kommt es insoweit nicht an. BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 773/14 7 Sa 398/12 Th374ringer Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verk374ndet am 19. November 2015 URTEIL Wirth, Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle In Sachen Kl344ger, Berufungskl344ger und Revisionskl344ger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der m374ndlichen Ver-handlung vom 19. November 2015 durch die Vorsitzende Richterin am Bundes-arbeitsgericht Prof. Dr. Schlewing, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Vogelsang sowie die eh-renamtlichen Richter Dr. Volz und Henniger f374r Recht erkannt: ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.8AZR773.14.0 - 2 - - 2 - 8 AZR 773/14 Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil des Th374ringer Landesarbeitsgerichts vom 27. Mai 2014 - 7 Sa 398/12 - wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten dar374ber, ob zwischen ihnen nach zwei Betriebs-374berg344ngen ein Arbeitsverh344ltnis besteht. Der Kl344ger war seit 1991 bei der Beklagten als Mitarbeiter der Betriebs-einheit 204K (K)223 in G besch344ftigt. Der Betrieb ging am 1. September 2007 im We-ge des Betriebs374bergangs von der Beklagten auf die V GmbH (im Folgenden V) 374ber. Hier374ber war der Kl344ger durch Unterrichtungsschreiben der V vom 26. Juli 2007 informiert worden. Der Kl344ger widersprach dem 334bergang seines Arbeits-verh344ltnisses von der Beklagten auf die V zun344chst nicht und arbeitete nach dem Betriebs374bergang f374r die V. Der Senat hat sp344ter zu einem wortgleichen Unterrichtungsschreiben der V, ebenfalls vom 26. Juli 2007, aber ein anderes Arbeitsverh344ltnis betreffend entschieden, dass die Unterrichtung fehlerhaft war, da sie den Anforderungen des 247 613a Abs. 5 BGB nicht entsprach (BAG 26. Mai 2011 - 8 AZR 18/10 -). Am 1. Dezember 2008 erfolgte ein weiterer Betriebs374bergang von der V auf die T G GmbH (im Folgenden T). Hier374ber hatten die V und die T den Kl344-ger mit Schreiben vom 25. Oktober 2008 unterrichtet. Mit einem weiteren Schreiben vom 25. Oktober 2008 hatte die V dem Kl344ger mitgeteilt, die 204D223 ver344u337ere zum 1. Dezember 2008 f374nf Standorte der V, ua. den Standort G an die T. Die Ver344u337erungen seien Teil eines umfassen-1 2 3 4 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.8AZR773.14.0 - 3 - - 3 - 8 AZR 773/14 den Personalumbaus, den die 204D223 beschlossen habe, um sich zukunfts- und wettbewerbsf344hig aufzustellen. Der Kl344ger arbeitete in der Folgezeit f374r die T, ohne dem 334bergang sei-nes Arbeitsverh344ltnisses auf diese zun344chst zu widersprechen. Mit Schreiben vom 3. November 2011 widersprach der Kl344ger gegen-374ber der Beklagten dem 334bergang seines Arbeitsverh344ltnisses von dieser auf die V. Mit einem an die V gerichteten Schreiben vom selben Tage widersprach er zudem 204dem Betriebs374bergang des Betriebes der V GmbH am Standort G auf die T G GmbH223. Mit Wirkung zum 30. Juni 2012 wurde der Betrieb der T stillgelegt. Die T k374ndigte die Arbeitsverh344ltnisse s344mtlicher Arbeitnehmer, so auch das Arbeitsverh344ltnis des Kl344gers betriebsbedingt zum 30. Juni 2012. Mit - rechtskr344ftigem - Urteil vom 18. September 2012 hat das Arbeits-gericht G in dem Verfahren - 2 Ca 174/12 - die vom Kl344ger gegen die V erho-bene Klage mit dem Antrag festzustellen, dass 374ber den 1. Dezember 2008 hinaus ein Arbeitsverh344ltnis mit der V bestehe, abgewiesen. Mit der beim Arbeitsgericht am 20. Februar 2012 eingegangenen Klage hat der Kl344ger ua. die Feststellung begehrt, dass zwischen ihm und der Beklag-ten 374ber den 1. September 2007 hinaus ein Arbeitsverh344ltnis besteht. Er hat die Ansicht vertreten, aufgrund der fehlerhaften Unterrichtung vom 26. Juli 2007 habe die Frist f374r den Widerspruch gegen den 334bergang seines Arbeitsverh344lt-nisses von der Beklagten auf die V nicht zu laufen begonnen. Er hat zuletzt beantragt festzustellen, dass zwischen den Parteien 374ber den 1. September 2007 hinaus ein Arbeitsverh344ltnis besteht. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und dies vor allem damit begr374ndet, dass der Kl344ger sein Widerspruchsrecht verwirkt habe. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Kl344ger verfolgt mit der Revi-sion sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zur374ckweisung der Revision. 5 6 7 8 9 10 11 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.8AZR773.14.0 - 4 - - 4 - 8 AZR 773/14 Entscheidungsgr374nde Die zul344ssige Revision ist unbegr374ndet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Kl344gers gegen das arbeitsgerichtliche Urteil zu Recht zur374ck-gewiesen. Zwischen dem Kl344ger und der Beklagten besteht seit dem 1. September 2007 kein Arbeitsverh344ltnis mehr. Der Kl344ger konnte am 3. November 2011 dem 334bergang seines Arbeitsverh344ltnisses von der Beklag-ten auf die V nicht mehr wirksam widersprechen, da sein diesbez374gliches Wi-derspruchsrecht noch vor dem weiteren Betriebs374bergang von der V auf die T erloschen war. A. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass die V am 1. September 2007 gem344337 247 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflich-ten der Beklagten aus dem mit dem Kl344ger bestehenden Arbeitsverh344ltnis ein-getreten war und dass der Widerspruch des Kl344gers vom 3. November 2011 gegen den 334bergang seines Arbeitsverh344ltnisses von der Beklagten auf die V hieran nichts ge344ndert hat. Dies folgt allerdings - anders als das Landesarbeits-gericht unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 24. April 2014 (- 8 AZR 369/13 - BAGE 148, 90) angenommen hat - nicht erst daraus, dass der Kl344ger dem mit dem letzten Betriebs374bergang verbundenen 334bergang sei-nes Arbeitsverh344ltnisses von der V auf die T nicht erfolgreich widersprochen hat, sondern bereits daraus, dass der Kl344ger dem infolge des vorangegangenen Betriebs374bergangs eingetretenen 334bergang seines Arbeitsverh344ltnisses von der Beklagten auf die V nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Schrei-bens der V und der T vom 25. Oktober 2008 widersprochen hat. I. Der Senat hat in seiner Rechtsprechung, der das Landesarbeitsgericht gefolgt ist, erkannt, dass der Arbeitnehmer den Widerspruch gegen den 334ber-gang seines Arbeitsverh344ltnisses gem344337 247 613a Abs. 6 Satz 2 BGB nur gegen-374ber dem 204bisherigen Arbeitgeber223 und dem 204neuen Inhaber223 erkl344ren kann. Kommt es nach einem Betriebs374bergang zu einem weiteren Betriebs374bergang 12 13 14 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.8AZR773.14.0 - 5 - - 5 - 8 AZR 773/14 und hat der Arbeitnehmer bis dahin dem mit dem vorangegangenen Betriebs-374bergang verbundenen 334bergang seines Arbeitsverh344ltnisses nicht widerspro-chen, verliert der vormalige Arbeitgeber seine Eigenschaft als 204bisheriger Ar-beitgeber223 iSv. 247 613a Abs. 6 Satz 2 BGB an den Zwischenerwerber. Will der Arbeitnehmer mit einem Widerspruch einen Fortbestand des Arbeitsverh344ltnis-ses zum vormaligen Arbeitgeber bewirken, muss er deshalb zun344chst erfolg-reich dem an den weiteren Betriebs374bergang gekn374pften 334bergang seines Ar-beitsverh344ltnisses auf den neuen Inhaber widersprechen (grundlegend BAG 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - Rn. 17 ff., BAGE 148, 90; zu den Folgeent-scheidungen vgl. etwa BAG 21. August 2014 - 8 AZR 629/13 -; 16. Oktober 2014 - 8 AZR 696/13 -; 13. November 2014 - 8 AZR 919/13 -; 11. Dezember 2014 - 8 AZR 967/13 -; 16. April 2015 - 8 AZR 273/14 -; 18. Juni 2015 - 8 AZR 321/14 -). Hieran h344lt der Senat fest. II. Soweit der Senat jedoch mit Urteil vom 11. Dezember 2014 (- 8 AZR 943/13 - Rn. 29 ff.) angenommen hat, der Arbeitnehmer k366nne in einem sol-chen Fall ein etwa fortbestehendes Recht zum Widerspruch gegen den infolge des vorangegangenen Betriebs374bergangs eingetretenen 334bergang seines Ar-beitsverh344ltnisses auf den Zwischenerwerber stets so lange aus374ben, wie die Rechtsaus374bung nicht ausnahmsweise dem durchgreifenden Einwand der un-zul344ssigen Rechtsaus374bung (247 242 BGB) ausgesetzt ist, bedarf dies einer Ein-schr344nkung: Wurde der Arbeitnehmer im Rahmen einer Unterrichtung nach 247 613a Abs. 5 BGB von den dort genannten Personen 374ber den mit dem letzten und dem vorangegangenen Betriebs374bergang verbundenen jeweiligen 334ber-gang seines Arbeitsverh344ltnisses unter Mitteilung des Zeitpunktes oder des ge-planten Zeitpunktes sowie des Gegenstandes des Betriebs374bergangs und des Betriebs374bernehmers (im Folgenden 204grundlegende Informationen223) in Textform in Kenntnis gesetzt und widerspricht er dem infolge des vorangegangenen Be-triebs374bergangs eingetretenen 334bergang seines Arbeitsverh344ltnisses nicht bin-nen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Unterrichtung 374ber den infol-ge des weiteren Betriebs374bergangs eintretenden 334bergang des Arbeitsverh344lt-nisses, erlischt regelm344337ig sein auf den vorangegangenen Betriebs374bergang bezogenes Widerspruchsrecht. Weitere Voraussetzung ist allerdings, dass die-15 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.8AZR773.14.0 - 6 - - 6 - 8 AZR 773/14 se Monatsfrist ihrerseits noch vor dem weiteren Betriebs374bergang abl344uft. Dies gilt unabh344ngig davon, ob die Unterrichtung 374ber den an den weiteren Betriebs-374bergang gekn374pften 334bergang des Arbeitsverh344ltnisses im 334brigen ordnungs-gem344337 iSv. 247 613a Abs. 5 BGB ist. 1. 247 613a Abs. 1 Satz 1 BGB bewirkt, dass im Fall eines Betriebs374ber-gangs der neue Inhaber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des 334bergangs bestehenden Arbeitsverh344ltnissen eintritt; in diesem Fall findet kraft Gesetzes 204automatisch223 ein Arbeitgeberwechsel statt (vgl. ua. EuGH 24. Januar 2002 - C-51/00 - [Temco] Rn. 35, Slg. 2002, I-969). 247 613a Abs. 1 BGB dient im Zusammenwirken mit der in 247 613a Abs. 4 Satz 1 BGB getroffenen Regelung, wonach K374ndigungen unwirksam sind, die der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber wegen des Betriebs374bergangs ausspricht, dem arbeitsrechtlichen Bestandsschutz (vgl. etwa BAG 20. M344rz 2003 - 8 AZR 97/02 - zu II 1 b der Gr374nde, BAGE 105, 338). Die Kontinuit344t der im Rahmen einer wirtschaftlichen Einheit bestehenden Arbeitsverh344ltnisse soll unabh344ngig von einem Inhaber-wechsel sichergestellt werden (ua. EuGH 29. Juli 2010 - C-151/09 - [UGT-FSP] Rn. 22 mwN, Slg. 2010, I-7591; 18. M344rz 1986 - 24/85 - [Spijkers] Rn. 11, Slg. 1986, 1119). 2. Den Arbeitnehmern wird aber nach 247 613a Abs. 6 BGB ein Wider-spruchsrecht gew344hrleistet. Das Widerspruchsrecht tr344gt den grundrechtlichen Wertungen des Art. 12 Abs. 1 GG Rechnung, der dem Arbeitnehmer die freie Wahl des Arbeitsplatzes und damit auch die freie Wahl des Vertragspartners garantiert. Der Arbeitnehmer soll nicht verpflichtet werden, f374r einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gew344hlt hat (BT-Drs. 14/7760 S. 20 unter Hinweis auf BAG 22. April 1993 - 2 AZR 50/92 -; vgl. auch EuGH 16. Dezember 1992 - C-132/91, C-138/91 und C-139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 32, Slg. 1992, I-6577; BAG 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - Rn. 18, BAGE 148, 90). a) Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG garantiert neben der freien Wahl des Berufs auch die freie Wahl des Arbeitsplatzes. Dazu z344hlt bei abh344ngig Besch344ftigten auch die Wahl des Vertragspartners. Ebenso wie die freie Berufswahl sich nicht in der Entscheidung zur Aufnahme eines Berufs ersch366pft, sondern auch die 16 17 18 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.8AZR773.14.0 - 7 - - 7 - 8 AZR 773/14 Fortsetzung und Beendigung eines Berufs umfasst, bezieht sich die freie Ar-beitsplatzwahl neben der Entscheidung f374r eine konkrete Besch344ftigung auch auf den Willen des Einzelnen, diese beizubehalten oder aufzugeben (st. Rspr., vgl. etwa BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 69 mwN, BVerfGE 128, 157; 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 ua. - zu C III 1 a der Gr374nde, BVerfGE 98, 365; 24. April 1991 - 1 BvR 1341/90 - zu C III 1 der Gr374nde, BVerfGE 84, 133). b) Das Widerspruchsrecht ist ein Gestaltungsrecht, dessen Aus374bung be-wirkt, dass die Rechtsfolgen des 247 613a Abs. 1 Satz 1 BGB nicht eintreten (st. Rspr., vgl. etwa BAG 21. August 2014 - 8 AZR 619/13 - Rn. 28; 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - Rn. 21, BAGE 148, 90; 19. Februar 2009 - 8 AZR 176/08 - Rn. 22 mwN, BAGE 129, 343; vgl. auch EuGH 16. Dezember 1992 - C-132/91, C-138/91 und C-139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 30 mwN, Slg. 1992, I-6577). Wird das Widerspruchsrecht nach 247 613a Abs. 6 BGB wirksam ausge-374bt, hat dies zur Folge, dass der Arbeitnehmer den alten Vertragspartner be-h344lt, zugleich aber auch das Risiko einer betriebsbedingten K374ndigung eingeht, wenn bei diesem wegen des Betriebs374bergangs kein Bedarf an seiner Arbeit mehr besteht (vgl. BT-Drs. 14/7760 S. 20; BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 73, BVerfGE 128, 157). Die Abw344gung dieser Risiken ist nach 247 613a Abs. 6 BGB der privatautonomen Entscheidung des Arbeitnehmers vor-behalten (vgl. BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 92, aaO). 3. Nach 247 613a Abs. 5 BGB haben der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber die von einem 334bergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem 334bergang in Textform 374ber die in 247 613a Abs. 5 Nr. 1 bis Nr. 4 BGB aufgef374hr-ten Umst344nde zu unterrichten. Diese Unterrichtungspflicht steht nach der Kon-zeption von 247 613a BGB in einem wechselseitigen Bezug zum Widerspruchs-recht nach 247 613a Abs. 6 BGB (BT-Drs. 14/7760 S. 12). Die Unterrichtung soll den Arbeitnehmer in die Lage versetzen, eine sachgerechte Entscheidung dar-374ber zu treffen, ob er dem 334bergang seines Arbeitsverh344ltnisses auf den neuen Betriebs(teil)inhaber widersprechen will. Nach 247 613a Abs. 6 BGB wird ihm al-lerdings f374r die wirksame Aus374bung des Widerspruchsrechts eine Frist von ei-19 20 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.8AZR773.14.0 - 8 - - 8 - 8 AZR 773/14 nem Monat nach Zugang der Unterrichtung iSv. 247 613a Abs. 5 BGB gesetzt. Damit tr344gt das Gesetz auch den Interessen des bisherigen Arbeitgebers sowie des neuen Inhabers an Planungssicherheit Rechnung. Beide sollen es in der Hand haben, durch eine ordnungsgem344337e Unterrichtung innerhalb einer kurzen Frist von einem Monat nach deren Zugang eine rechtssichere Zuordnung der von dem Betriebs374bergang betroffenen Arbeitsverh344ltnisse zu dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber zu bewirken. Bei rechtzeitiger ordnungs-gem344337er Unterrichtung wei337 der neue Inhaber fr374hzeitig, mit welchen Arbeit-nehmern er rechnen kann und ob er ggf. Neueinstellungen vornehmen muss. Ebenso hat der Betriebsver344u337erer alsbald Klarheit, welche Arbeitnehmer er weiterbesch344ftigen oder ggf. unter Einhaltung der k374ndigungsrechtlichen Rege-lungen entlassen muss (BT-Drs. 14/7760 S. 19). 4. Kommt es nach einem Betriebs374bergang zu einem weiteren Betriebs-374bergang und hatte der Arbeitnehmer bis dahin dem infolge des vorangegan-genen Betriebs374bergangs eingetretenen 334bergang seines Arbeitsverh344ltnisses nicht oder nicht wirksam widersprochen, findet kraft Gesetzes (247 613a Abs. 1 Satz 1 BGB) ein weiterer Arbeitgeberwechsel auf den nunmehrigen neuen In-haber statt. Auch der weitere Betriebs374bergang l366st nach 247 613a Abs. 6 BGB ein Widerspruchsrecht aus, das ebenfalls in einem wechselseitigen Bezug zur Unterrichtungspflicht nach 247 613a Abs. 5 BGB steht. In einer solchen Situation kann der Arbeitnehmer ein etwa noch bestehendes Recht, dem durch den vo-rangegangenen Betriebs374bergang eingetretenen 334bergang seines Arbeitsver-h344ltnisses zu widersprechen, allerdings nur dann noch wirksam aus374ben, wenn er erfolgreich dem mit dem weiteren Betriebs374bergang verbundenen 334bergang seines Arbeitsverh344ltnisses auf den neuen Inhaber iSv. 247 613a Abs. 6 Satz 2 BGB widersprochen hat. Dies folgt aus einer Auslegung von 247 613a Abs. 6 Satz 2 BGB, wonach der Arbeitnehmer den Widerspruch nach 247 613a Abs. 6 Satz 1 BGB gegen374ber dem 204bisherigen Arbeitgeber223 oder dem 204neuen Inhaber223 erkl344ren kann. a) 204Neuer Inhaber223 iSv. 247 613a Abs. 6 Satz 2 BGB ist stets derjenige, der beim letzten Betriebs374bergang den Betrieb erworben hat (vgl. etwa BAG 21 22 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.8AZR773.14.0 - 9 - - 9 - 8 AZR 773/14 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - Rn. 17, BAGE 148, 90). Da im Falle eines Be-triebs374bergangs die Arbeitsverh344ltnisse gem344337 247 613a Abs. 1 Satz 1 BGB au-tomatisch auf den neuen Inhaber 374bergehen, kann 204bisheriger Arbeitgeber223 iSv. 247 613a Abs. 6 Satz 2 BGB nur derjenige sein, der bis zum letzten Betriebs374ber-gang, also vor dem neuen Inhaber den Betrieb innehatte (vgl. etwa BAG 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - aaO) und nicht mehr der vormalige Arbeitgeber, mithin nicht mehr der Arbeitgeber, mit dem bis zu dem dem letzten Betriebs-374bergang vorangegangenen Betriebs374bergang ein Arbeitsverh344ltnis bestand. b) Zwar beurteilen sich die Eigenschaft als 204bisheriger Arbeitgeber223 iSv. 247 613a Abs. 6 Satz 2 BGB und die Stellung als 204neuer Inhaber223 iSv. 247 613a Abs. 6 Satz 2 BGB stets auf den jeweiligen Betriebs374bergang bezogen. Jeder Betriebs374bergang l366st ein auf diesen Betriebs374bergang bezogenes Wider-spruchsrecht aus. Will der Arbeitnehmer aber durch einen erst nach dem weite-ren Betriebs374bergang erkl344rten Widerspruch bewirken, dass sein Arbeitsver-h344ltnis - entgegen 247 613a Abs. 1 Satz 1 BGB - mit dem vormaligen Arbeitgeber fortbesteht, muss er zun344chst den Eintritt der Rechtsfolgen verhindern bzw. be-seitigen, die das Gesetz an den weiteren Betriebs374bergang kn374pft. Das bedeu-tet, dass er zun344chst erfolgreich dem infolge des weiteren Betriebs374bergangs nach 247 613a Abs. 1 Satz 1 BGB automatisch eintretenden 334bergang seines Arbeitsverh344ltnisses auf den neuen Inhaber widersprechen muss. Nur dann k366nnen der vormalige Arbeitgeber seine Stellung als 204bisheriger Arbeitgeber223 iSv. 247 613a Abs. 6 Satz 2 BGB und der Zwischenerwerber seine Eigenschaft als 204neuer Inhaber223 iSv. 247 613a Abs. 6 Satz 2 BGB - beides auf den vorange-gangenen Betriebs374bergang bezogen - wiedererlangen. Jeder weitere Betriebs374bergang auf einen neuen Inhaber stellt eine Z344-sur dar. Mit jedem weiteren Betriebs374bergang tritt eine wesentliche Ver344nde-rung der Sach- und Rechtslage ein. Der Betrieb bzw. Betriebsteil geht auf den neuen Inhaber 374ber. Dadurch entsteht das Risiko, dass der Arbeitnehmer nun-mehr von demjenigen, der vor dem neuen Inhaber den Betrieb innehatte, nicht mehr weiterbesch344ftigt werden kann. Diesem Risiko begegnet 247 613a Abs. 1 Satz 1 BGB zum Schutze der Arbeitnehmer vor einem Auseinanderfallen von 23 24 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.8AZR773.14.0 - 10 - - 10 - 8 AZR 773/14 Arbeitsverh344ltnis und Besch344ftigungsm366glichkeit mit dem gesetzlich angeordne-ten Arbeitgeberwechsel auf den neuen Betriebs(teil)inhaber. Dabei kn374pft 247 613a Abs. 1 Satz 1 BGB an die objektive Rechtslage zum Zeitpunkt des je-weils letzten Betriebs374bergangs und nicht an eine fiktive Rechtslage an, die bestehen w374rde, wenn der Arbeitnehmer ein etwa noch bestehendes Recht zum Widerspruch bezogen auf den vorangegangenen Betriebs374bergang aus-ge374bt h344tte. Bei 247 613a Abs. 1 Satz 1 BGB handelt es sich - wie auch bei der Richtlinie 2001/23/EG - um zwingendes Recht; der 334bergang der Arbeitsver-h344ltnisse erfolgt von Rechts wegen (vgl. ua. EuGH 26. Mai 2005 - C-478/03 - [Celtec] Rn. 38 mwN, Slg. 2005, I-4389; 25. Juli 1991 - C-362/89 - [d222Urso ua.] Rn. 20, Slg. 1991, I-4105; 10. Februar 1988 - C-324/86 - [Foreningen af Arbejdsledere i Danmark, 204Daddy222s Dance Hall223] Rn. 14, Slg. 1988, 739; BAG 21. Juni 2012 - 8 AZR 181/11 - Rn. 81). Hat der Arbeitnehmer bis zum Zeitpunkt des weiteren Betriebs374ber-gangs dem durch den vorangegangenen Betriebs374bergang eingetretenen 334bergang seines Arbeitsverh344ltnisses nicht widersprochen, stellt sich die (zwin-gende) objektive Rechtslage so dar, dass sein Arbeitsverh344ltnis mit dem vorma-ligen Arbeitgeber automatisch auf den Zwischenerwerber 374bergegangen ist. Der Zwischenerwerber wird hierdurch - auf den weiteren Betriebs374bergang be-zogen - zum bisherigen Arbeitgeber iSv. 247 613a Abs. 6 Satz 2 BGB. Will der Arbeitnehmer durch einen erst nach dem weiteren Betriebs374bergang erkl344rten Widerspruch erreichen, dass sein Arbeitsverh344ltnis mit dem vormaligen Arbeit-geber fortbesteht, muss er deshalb zun344chst erfolgreich dem 334bergang seines Arbeitsverh344ltnisses auf den neuen Inhaber iSv. 247 613a Abs. 6 Satz 2 BGB wi-dersprechen. Der Umstand, dass ein Widerspruch, der nach dem Betriebs374ber-gang erkl344rt wird, nach der st344ndigen Rechtsprechung des Senats auf den Zeit-punkt des Betriebs374bergangs zur374ckwirkt (vgl. etwa BAG 23. Juli 2009 - 8 AZR 538/08 - Rn. 51, BAGE 131, 258; 13. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - Rn. 41 mwN, BAGE 119, 91), steht dem nicht entgegen. R374ckwirkung kann ein Widerspruch gegen den 334bergang des Arbeitsverh344ltnisses nur dann entfalten, wenn das Widerspruchsrecht zum Zeitpunkt seiner Aus374bung noch bestand und wirksam ausge374bt wurde. 25 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.8AZR773.14.0 - 11 - - 11 - 8 AZR 773/14 5. Hat der Arbeitnehmer dem mit dem weiteren Betriebs374bergang eintre-tenden 334bergang seines Arbeitsverh344ltnisses auf den neuen Inhaber erfolgreich widersprochen, so f374hrt dies jedoch - anders als der Senat dies bislang ange-nommen hat (BAG 11. Dezember 2014 - 8 AZR 943/13 - Rn. 29 ff.) - nicht in jedem Fall dazu, dass der Arbeitnehmer ein etwa noch bestehendes Recht, dem 334bergang seines Arbeitsverh344ltnisses vom vormaligen Arbeitgeber auf den Zwischenerwerber zu widersprechen, bis zur Grenze der unzul344ssigen Rechts-aus374bung (247 242 BGB) aus374ben k366nnte; nicht in jedem Fall eines erfolgreichen Widerspruchs des Arbeitnehmers gegen den mit dem letzten Betriebs374bergang verbundenen 334bergang seines Arbeitsverh344ltnisses werden der vormalige Ar-beitgeber und der Zwischenerwerber - auf den vorangegangenen Betriebs374ber-gang bezogen - wieder 204bisheriger Arbeitgeber223 und 204neuer Inhaber223 iSv. 247 613a Abs. 6 Satz 2 BGB. Das Recht, dem infolge des vorangegangenen Betriebs-374bergangs eingetretenen 334bergang des Arbeitsverh344ltnisses zu widersprechen, kann zuvor erloschen sein. Dies ist regelm344337ig anzunehmen, wenn der Arbeit-nehmer von den in 247 613a Abs. 5 BGB genannten Personen im Rahmen einer Unterrichtung nach 247 613a Abs. 5 BGB die grundlegenden Informationen erhal-ten hat, dh. 374ber den mit dem letzten und dem vorangegangenen Betriebs374ber-gang verbundenen jeweiligen 334bergang seines Arbeitsverh344ltnisses unter Mit-teilung des Zeitpunktes oder des geplanten Zeitpunktes sowie des Gegenstan-des des jeweiligen Betriebs374bergangs und des jeweiligen Betriebs374bernehmers (Rn. 15) in Kenntnis gesetzt wurde, er dem infolge des vorangegangenen Be-triebs374bergangs eingetretenen 334bergang seines Arbeitsverh344ltnisses nicht bin-nen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Unterrichtung 374ber den mit dem letzten Betriebs374bergang verbundenen 334bergang seines Arbeitsverh344lt-nisses widersprochen hat und diese Monatsfrist ihrerseits noch vor dem letzten Betriebs374bergang ablief. Darauf, ob die Unterrichtungen 374ber den infolge des vorangegangenen und weiteren Betriebs374bergangs eintretenden 334bergang des Arbeitsverh344ltnisses auf den jeweiligen neuen Inhaber im 334brigen ordnungs-gem344337 iSv. 247 613a Abs. 5 BGB sind, kommt es insoweit nicht an. a) Zwar wird die einmonatige Widerspruchsfrist nach 247 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nur durch eine ordnungsgem344337e Unterrichtung in Lauf gesetzt (st. Rspr., 26 27 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.8AZR773.14.0 - 12 - - 12 - 8 AZR 773/14 vgl. etwa BAG 10. November 2011 - 8 AZR 430/10 - Rn. 23; 22. Januar 2009 - 8 AZR 808/07 - Rn. 23 mwN). Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des 247 613a Abs. 6 Satz 1 BGB, wonach der Arbeitnehmer dem 334bergang seines Arbeits-verh344ltnisses innerhalb eines Monats 204nach Zugang der Unterrichtung nach Ab-satz 5223 widersprechen kann. Damit setzt 247 613a Abs. 6 Satz 1 BGB eine den Anforderungen des 247 613a Abs. 5 BGB entsprechende Unterrichtung voraus. Im 334brigen ergibt sich dies auch aus Sinn und Zweck der in 247 613a Abs. 5 BGB geregelten Unterrichtungspflicht. Danach haben Ver344u337erer und/oder Erwerber den Arbeitnehmer so zu informieren, dass dieser sich 374ber die Person des 334bernehmers und 374ber die in 247 613a Abs. 5 BGB genannten Umst344nde 204ein Bild machen223 kann. Er soll durch die Unterrichtung eine ausreichende Wissens-grundlage f374r die Aus374bung oder Nichtaus374bung seines Widerspruchsrechts erhalten (vgl. BT-Drs. 14/7760 S. 19). Dem Arbeitnehmer soll auch die M366glich-keit er366ffnet werden, sich weitergehend zu erkundigen und gegebenenfalls be-raten zu lassen, um dann auf dieser Grundlage 374ber einen Widerspruch gegen den 334bergang seines Arbeitsverh344ltnisses zu entscheiden (vgl. etwa BAG 14. November 2013 - 8 AZR 824/12 - Rn. 18 und 19 mwN). b) Der Arbeitnehmer kann aber ein auf den vorangegangenen Betriebs-374bergang bezogenes fortbestehendes Widerspruchsrecht nicht zeitlich unbe-grenzt aus374ben. Dies folgt aus der 247 613a Abs. 6 BGB immanenten Befrie-dungsfunktion. Das Gesetz sieht in 247 613a Abs. 5 BGB eine Verpflichtung zur Unter-richtung vor und verbindet diese in 247 613a Abs. 6 BGB mit dem Widerspruchs-recht. Nach 247 613a Abs. 6 Satz 1 BGB kann der Arbeitnehmer dem 334bergang seines Arbeitsverh344ltnisses auf den neuen Inhaber nur innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach 247 613a Abs. 5 BGB widersprechen. Mit dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber nicht nur dem Interesse des Arbeit-nehmers an einer f374r die Aus374bung oder Nichtaus374bung des Widerspruchs-rechts ausreichenden Wissensgrundlage, sondern auch dem Bed374rfnis von bis-herigem Arbeitgeber und neuem Inhaber an Planungssicherheit Rechnung ge-tragen. Letztere sollen durch eine ordnungsgem344337e Unterrichtung innerhalb 28 29 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.8AZR773.14.0 - 13 - - 13 - 8 AZR 773/14 einer kurzen Zeit eine rechtssichere Zuordnung der Arbeitsverh344ltnisse herbei-f374hren k366nnen (vgl. BT-Drs. 14/7760 S. 19). Dieses Gesetzesziel k366nnte nicht erreicht werden, wenn bei mehreren Betriebs374berg344ngen zeitlich unbegrenzt auch die fr374heren Arbeitgeberwechsel noch infrage gestellt werden k366nnten. c) Durch ein Erl366schen des jeweils 204344lteren223 Widerspruchsrechts mit Ab-lauf der Frist von einem Monat nach Zugang der Unterrichtung 374ber den weite-ren Betriebs374bergang wird der Arbeitnehmer auch regelm344337ig nicht unverh344lt-nism344337ig in seinem durch Art. 12 Abs. 1 GG gesch374tzten Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitgebers beeintr344chtigt, sofern er von den in 247 613a Abs. 5 BGB genannten Personen im Rahmen einer Unterrichtung nach 247 613a Abs. 5 BGB 374ber den infolge des letzten und des vorangegangenen Betriebs374bergangs ge-setzlich angeordneten jeweiligen 334bergang seines Arbeitsverh344ltnisses unter Angabe der unter Rn. 15 aufgef374hrten grundlegenden Informationen in Text-form in Kenntnis gesetzt wurde. Dies gilt allerdings nur unter der Vorausset-zung, dass die Frist von einem Monat nach Zugang der Unterrichtung 374ber den an den weiteren Betriebs374bergang gekn374pften 334bergang des Arbeitsverh344ltnis-ses ihrerseits noch vor dem weiteren Betriebs374bergang abl344uft. aa) Der Arbeitnehmer muss zun344chst 374ber den infolge der jeweiligen Be-triebs374berg344nge eintretenden jeweiligen 334bergang seines Arbeitsverh344ltnisses von den in 247 613a Abs. 5 BGB genannten Personen in Textform unterrichtet worden sein. Dies folgt aus der in 247 613a Abs. 6 Satz 1 BGB getroffenen Be-stimmung, mit der der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht hat, dass er das Interesse von bisherigem Arbeitgeber und neuem Inhaber an Planungssicher-heit durch eine rechtssichere Zuordnung der Arbeitsverh344ltnisse nur dann f374r sch374tzenswert erachtet, wenn der Arbeitnehmer 374berhaupt eine Unterrichtung erh344lt. bb) F374r eine ausreichende Information ist insoweit nicht erforderlich, dass diese s344mtlichen in 247 613a Abs. 5 BGB genannten Anforderungen gerecht wird, also ordnungsgem344337 im Sinne dieser Bestimmung ist; vielmehr reicht es in die-sem Zusammenhang aus, wenn der Arbeitnehmer 374ber den jeweiligen 334ber-gang seines Arbeitsverh344ltnisses unter Angabe der in Rn. 15 angef374hrten 30 31 32 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.8AZR773.14.0 - 14 - - 14 - 8 AZR 773/14 grundlegenden Informationen, dh. unter Mitteilung des Zeitpunktes oder des geplanten Zeitpunktes sowie des Gegenstandes des jeweiligen Betriebs374ber-gangs und des jeweiligen Betriebs374bernehmers informiert wurde. Bereits der so gefassten, anl344sslich des vorangegangenen Betriebs-374bergangs gegebenen Unterrichtung konnte der Arbeitnehmer hinreichend deutlich entnehmen, dass sein vormaliger Arbeitgeber infolge dieses Betriebs-374bergangs seine Position als 204sein Arbeitgeber223 an den Zwischenerwerber ab-geben w374rde. Mit der entsprechend gefassten Unterrichtung, die der Arbeit-nehmer anl344sslich des weiteren Betriebs374bergangs erh344lt, wird ihm sodann nochmals deutlich vor Augen gef374hrt, dass sich nicht mehr der vormalige Ar-beitgeber, sondern der Zwischenerwerber als 204sein Vertragspartner223 sieht und diese Position kraft Gesetzes an den neuen Inhaber abgeben wird. Dem Arbeit-nehmer wird zudem unmissverst344ndlich klargemacht, dass es zu einer weiteren Verlagerung der Besch344ftigungsm366glichkeit, nunmehr auf den neuen Inhaber kommt und sich damit die Frage, ob der Arbeitnehmer den vormaligen Arbeit-geber als seinen Vertragspartner behalten will, in besonderer Sch344rfe stellt. Dann kann - auch unter Beachtung der grundrechtlichen Wertungen von Art. 12 Abs. 1 GG - von dem Arbeitnehmer regelm344337ig erwartet werden, dass er sich alsbald entscheidet, ob er dem mit dem vorangegangenen Betriebs374bergang eingetretenen 334bergang seines Arbeitsverh344ltnisses noch widersprechen will. cc) Da dem bisherigen Arbeitgeber und dem neuen Inhaber nach 247 613a Abs. 6 BGB selbst im Fall einer ordnungsgem344337en Unterrichtung abverlangt wird, nach Zugang der Unterrichtung einen Monat abzuwarten, bevor eine rechtssichere Zuordnung der Arbeitsverh344ltnisse bewirkt werden kann, ist dem Arbeitnehmer diese Frist auch f374r die Erkl344rung seines Widerspruchs gegen den 334bergang seines Arbeitsverh344ltnisses vom vormaligen Arbeitgeber auf den Zwischenerwerber zuzugestehen. Diese Monatsfrist l344sst dem Arbeitnehmer regelm344337ig ausreichend Zeit, um sich weitergehend zu erkundigen und gege-benenfalls beraten zu lassen, und dann 374ber einen etwaigen Verbleib seines Arbeitsverh344ltnisses beim vormaligen Arbeitgeber zu entscheiden. Erkl344rt sich der Arbeitnehmer innerhalb dieser Frist nicht, d374rfen der vormalige Arbeitgeber 33 34 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.8AZR773.14.0 - 15 - - 15 - 8 AZR 773/14 und der Zwischenerwerber regelm344337ig darauf vertrauen, dass die Rechtslage, die durch den vorangegangenen Betriebs374bergang entstanden ist, nicht mehr infrage gestellt wird. dd) Allerdings ist diese Monatsfrist nur dann ausreichend bemessen, wenn der Ablauf dieser Frist noch vor dem weiteren Betriebs374bergang eintritt. Dies folgt nicht nur daraus, dass nach 247 613a Abs. 5 BGB der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber die von einem Betriebs374bergang betroffenen Arbeitneh-mer 204vor dem 334bergang223 zu unterrichten haben; es folgt auch daraus, dass der Arbeitnehmer andernfalls gezwungen sein k366nnte, sich unabh344ngig davon, ob die Unterrichtung 374ber den an den weiteren Betriebs374bergang gekn374pften 334bergang seines Arbeitsverh344ltnisses ordnungsgem344337 iSv. 247 613a Abs. 5 BGB ist, innerhalb eines Monats nach Zugang dieser Unterrichtung zu entscheiden, ob er (auch) dem 334bergang seines Arbeitsverh344ltnisses auf den neuen Inhaber widersprechen will. Vor dem Hintergrund, dass die in 247 613a Abs. 6 Satz 1 BGB bestimmte Frist nur durch eine ordnungsgem344337e Unterrichtung iSv. 247 613a Abs. 5 BGB in Lauf gesetzt wird, muss gew344hrleistet sein, dass es nicht zu ei-ner faktischen zeitlichen Beschr344nkung des Rechts des Arbeitnehmers kommt, dem mit dem weiteren Betriebs374bergang eintretenden 334bergang seines Ar-beitsverh344ltnisses auf den neuen Inhaber zu widersprechen. ee) Dem steht nicht entgegen, dass 247 613a Abs. 6 BGB f374r den Fall, dass der Arbeitnehmer nicht ordnungsgem344337 iSv. 247 613a Abs. 5 BGB unterrichtet wurde, keine zeitliche H366chstgrenze f374r die Aus374bung des Widerspruchsrechts vorsieht. Hieraus kann nicht gefolgert werden, dass das Widerspruchsrecht schrankenlos gew344hrleistet w344re. 6. Die Richtlinie 2001/23/EG steht dieser Auslegung von 247 613a BGB nicht entgegen. In dieser Richtlinie ist zwar - wie auch zuvor in der Richtlinie 77/187/EWG - das Recht, dem mit dem Betriebs374bergang verbundenen 334ber-gang des Arbeitsverh344ltnisses zu widersprechen, nicht ausdr374cklich geregelt, jedoch ist es in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Union anerkannt (ua. EuGH 24. Januar 2002 - C-51/00 - [Temco] Rn. 36 f., Slg. 2002, I-969; 16. Dezember 1992 - C-132/91, C-138/91 und C-139/91 - [Katsikas ua.] 35 36 37 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.8AZR773.14.0 - 16 - - 16 - 8 AZR 773/14 Rn. 30 ff. mwN, Slg. 1992, I-6577). Der Inhalt jenes Rechts ist unionsrechtlich allerdings nicht ausgestaltet; die Rechtsfolgen eines Widerspruchs f374r das Ar-beitsverh344ltnis richten sich vielmehr nach nationalem Recht (ua. EuGH 7. M344rz 1996 - C-171/94 und C-172/94 - [Merckx, Neuhuys] Rn. 35, Slg. 1996, I-1253; 16. Dezember 1992 - C-132/91, C-138/91 und C-139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 35 und 37, aaO). F374r die Voraussetzungen des Widerspruchsrechts ergibt sich nichts anderes (ua. BAG 18. Juni 2015 - 8 AZR 321/14 - Rn. 14; 16. Oktober 2014 - 8 AZR 670/13 - Rn. 14). Zudem verpflichtet die Richtlinie die Mitglied-staaten schon nicht, die Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags oder Arbeitsver-h344ltnisses mit dem Ver344u337erer f374r den Fall vorzusehen, dass der Arbeitnehmer sich frei daf374r entscheidet, den Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverh344ltnis nicht mit dem Erwerber fortzusetzen (ua. EuGH 7. M344rz 1996 - C-171/94 und C-172/94 - [Merckx, Neuhuys] aaO; 16. Dezember 1992 - C-132/91, C-138/91 und C-139/91 - [Katsikas ua.] aaO). 247 613a Abs. 6 BGB gew344hrt den Arbeit-nehmern insofern weitergehende Rechte. III. Kommt es nach einem Betriebs374bergang zu einem weiteren Betriebs-374bergang und wurde der Arbeitnehmer von den in 247 613a Abs. 5 BGB genann-ten Personen im Rahmen einer Unterrichtung nach 247 613a Abs. 5 BGB 374ber den mit dem vorangegangenen und dem weiteren Betriebs374bergang verbunde-nen jeweiligen 334bergang seines Arbeitsverh344ltnisses unter Angabe der in Rn. 15 angef374hrten grundlegenden Information, dh. unter Mitteilung des Zeit-punktes oder des geplanten Zeitpunktes sowie des Gegenstandes des jeweili-gen Betriebs374bergangs und des jeweiligen Betriebs374bernehmers in Kenntnis gesetzt, gilt nach alledem Folgendes: 1. Erfolgte die Information 374ber den mit dem weiteren Betriebs374bergang eintretenden 334bergang des Arbeitsverh344ltnisses so rechtzeitig, dass die Frist von einem Monat nach Zugang dieser Unterrichtung noch vor dem weiteren Betriebs374bergang abl344uft, erlischt das Recht des Arbeitnehmers zum Wider-spruch gegen den infolge des vorangegangenen Betriebs374bergangs eingetrete-nen 334bergang seines Arbeitsverh344ltnisses regelm344337ig, wenn der Arbeitnehmer diese Monatsfrist ungenutzt verstreichen l344sst. In einem solchen Fall kann der 38 39 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.8AZR773.14.0 - 17 - - 17 - 8 AZR 773/14 Arbeitnehmer durch einen sp344teren Widerspruch gegen den 334bergang seines Arbeitsverh344ltnisses vom vormaligen Arbeitgeber auf den Zwischenerwerber den Fortbestand seines Arbeitsverh344ltnisses mit dem vormaligen Arbeitgeber auch dann nicht mehr herbeif374hren, wenn sein Widerspruch gegen den an den weiteren Betriebs374bergang gekn374pften 334bergang seines Arbeitsverh344ltnisses auf den neuen Inhaber erfolgreich ist. Hat der Arbeitnehmer dem 334bergang sei-nes Arbeitsverh344ltnisses auf den neuen Inhaber erfolgreich widersprochen, hat dies nur zur Folge, dass das Arbeitsverh344ltnis nicht auf den neuen Inhaber 374bergeht, sondern beim Zwischenerwerber verbleibt. 2. Erfolgte die Information des Arbeitnehmers 374ber den mit dem weiteren Betriebs374bergang eintretenden 334bergang seines Arbeitsverh344ltnisses so recht-zeitig, dass die Frist von einem Monat nach Zugang dieser Unterrichtung noch vor dem weiteren Betriebs374bergang abl344uft und widerspricht der Arbeitnehmer innerhalb dieser Frist dem infolge des vorangegangenen Betriebs374bergangs eingetretenen 334bergang seines Arbeitsverh344ltnisses, ist zun344chst die Wirksam-keit dieses Widerspruchs zu kl344ren. Dem Arbeitnehmer bleibt es in einem solchen Fall allerdings unbe-nommen, auch dem mit dem weiteren Betriebs374bergang verbundenen 334ber-gang seines Arbeitsverh344ltnisses auf den neuen Inhaber f374r den Fall zu wider-sprechen, dass sich sein Widerspruch gegen den infolge des vorangegangenen Betriebs374bergangs eingetretenen 334bergang seines Arbeitsverh344ltnisses als nicht durchgreifend erweisen sollte. F374r den Widerspruch gegen den mit dem letzten Betriebs374bergang eintretenden 334bergang des Arbeitsverh344ltnisses ver-bleibt es dabei, dass die in 247 613a Abs. 6 Satz 1 BGB bestimmte Frist nur durch eine ordnungsgem344337e Unterrichtung iSv. 247 613a Abs. 5 BGB in Lauf gesetzt wird. 3. L344uft die Frist von einem Monat nach Zugang der Unterrichtung 374ber den mit dem weiteren Betriebs374bergang verbundenen 334bergang des Arbeits-verh344ltnisses erst nach dem weiteren Betriebs374bergang ab, ist der Arbeitneh-mer zwar nicht gehalten, ein etwa fortbestehendes Recht zum Widerspruch ge-gen den infolge des vorangegangenen Betriebs374bergangs eingetretenen 334ber-40 41 42 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.8AZR773.14.0 - 18 - - 18 - 8 AZR 773/14 gang seines Arbeitsverh344ltnisses innerhalb der Monatsfrist auszu374ben. Will er durch einen Widerspruch aber bewirken, dass der an den vorangegangenen Betriebs374bergang gekn374pfte Arbeitgeberwechsel letztlich nicht stattfindet, ver-bleibt es dabei, dass er zun344chst den Eintritt der Rechtsfolgen verhindern muss, die das Gesetz an den weiteren Betriebs374bergang kn374pft. Das bedeutet, dass er zun344chst erfolgreich dem infolge des weiteren Betriebs374bergangs kraft Ge-setzes eintretenden 334bergang seines Arbeitsverh344ltnisses auf den neuen Inha-ber widersprechen muss. IV. In Anwendung dieser Grunds344tze bestand zwischen dem Kl344ger und der Beklagten seit dem 1. September 2007 kein Arbeitsverh344ltnis mehr. 1. Zwar war das Recht des Kl344gers, dem 334bergang seines Arbeitsverh344lt-nisses von der Beklagten auf die V zu widersprechen, nicht mit Ablauf eines Monats nach der Unterrichtung 374ber diesen Betriebs374bergang erloschen, son-dern bestand zun344chst fort. Der Kl344ger war n344mlich durch das Schreiben der V vom 26. Juli 2007 nicht ordnungsgem344337 iSv. 247 613a Abs. 5 BGB 374ber den mit dem Betriebs374bergang von der Beklagten auf die V verbundenen 334bergang seines Arbeitsverh344ltnisses unterrichtet worden, sodass die Widerspruchsfrist nach 247 613a Abs. 6 BGB nicht zu laufen begann. Der Kl344ger hat aber sowohl durch das Schreiben der V vom 26. Juli 2007 als auch durch das Schreiben der V und der T vom 25. Oktober 2008 die unter Rn. 15 angef374hrten grundlegenden Informationen erhalten, dh. er war 374ber den jeweiligen 334bergang seines Ar-beitsverh344ltnisses von der Beklagten auf die V und von der V auf die T unter Mitteilung des Zeitpunktes oder des geplanten Zeitpunktes sowie des Gegen-standes des jeweiligen Betriebs374bergangs und des jeweiligen Betriebs374ber-nehmers in Kenntnis gesetzt worden; auch war die Unterrichtung 374ber den be-vorstehenden 334bergang seines Arbeitsverh344ltnisses von der V auf die T so fr374hzeitig erfolgt, dass die Frist von einem Monat nach Zugang dieser Unterrich-tung noch vor dem Betriebs374bergang von der V auf die T ablief. Danach h344tte der Kl344ger, um ein Erl366schen seines Widerspruchsrechts bezogen auf den vo-rangegangenen Betriebs374bergang zu vermeiden, dem infolge des vorangegan-genen Betriebs374bergangs eingetretenen 334bergang seines Arbeitsverh344ltnisses 43 44 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.8AZR773.14.0 - 19 - - 19 - 8 AZR 773/14 von der Beklagten auf die V innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zu-gang des Unterrichtungsschreibens vom 25. Oktober 2008 widersprechen m374s-sen. Dies hat der Kl344ger nicht getan. Er hat erst am 3. November 2011 und da-mit erst nach Erl366schen seines Widerspruchsrechts widersprochen. Deshalb kam es nicht mehr darauf an, ob der Kl344ger dem 334bergang seines Arbeitsver-h344ltnisses von der V auf die T erfolgreich widersprochen hatte. Dies war im 334b-rigen auch nicht der Fall, da seine diesbez374gliche Klage rechtskr344ftig abgewie-sen wurde. 2. Anhaltspunkte, die im vorliegenden Verfahren ausnahmsweise eine andere Bewertung gebieten k366nnten, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. 3. Entgegen der Auffassung des Kl344gers muss sich die Beklagte auch nicht aufgrund des weiteren Schreibens der V vom 25. Oktober 2008 so behan-deln lassen, als sei sie 374ber den 1. September 2007 hinaus Arbeitgeberin des Kl344gers gewesen. Dieses Schreiben stammt nicht von der Beklagten, sondern von der V. Zudem wird darin nur darauf hingewiesen, dass die 204D223 zum 1. Dezember 2008 f374nf Standorte der V, ua. den Standort G, an die T ver344u337e-re. Damit wurde gerade klargestellt, dass derzeitiger Betriebsinhaber die V war und neuer Inhaber die T werden w374rde. V. Auf die Frage, ob der Kl344ger sein Recht zum Widerspruch gegen den 334bergang seines Arbeitsverh344ltnisses von der Beklagten auf die V verwirkt hat-te, kommt es nach alledem f374r die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. B. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. Schlewing Winter Vogelsang F.-E. Volz Andreas Henniger 45 46 47 48 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.8AZR773.14.0
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