Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18. September 2014 Achter Senat - 8 AZR 759/13 - I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 20. Dezember 2011 - 14 Ca 4955/11 - Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 24. Oktober 2012 - 9 Sa 214/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Bewerbung - Schwerbehinderteneigenschaft - Form der Mitteilung - Kenntnis des Arbeitgebers Bestimmungen: SGB IX § § 2, 68 Abs. 1, § 69 Abs. 5, §§ 81, 82; AGG §§ 1, 3, 6 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 759/13 9 Sa 214/12 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 18. September 2014 URTEIL Förster , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin, Anschlussberufungsbeklagte und Revisionsklägerin, p p . Kläger, Berufungsbeklagter, Anschlussberufungskläger und Revisionsbeklagter , hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerich ts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 18. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Hauck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Breinlinger, die - 2 - 8 AZR 759/13 - 3 - Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter sowie die ehrenamtlichen Richter B urr und Dr. Bl oe singer für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das U rteil des La n- desarbeitsgerichts Köln vom 24. Oktober 2012 - 9 Sa 214/12 - teilweise aufgehoben . D as Urteil des Arbeitsg e- richts Köln vom 20. Dezember 2011 - 14 Ca 4955/11 - w ird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über einen Entschädigungsanspruch, den der Kl ä- ger aufgrund einer Benachteiligung wegen seiner Schwerbehinderten - e igenschaft bei einem Bewerbungsverfahren geltend macht. Der am 2. Januar 1959 geborene Kläger ist schwerbehinderter Mensch mit einem GdB 50. Nach vorausgegangener Banklehre hat er von 1982 bis 1989 ein Studium der Betriebswirtschaftslehre absolviert und als Diplom - Kaufmann abgeschlossen. Er hat diverse Fortbildungsmaßnahmen im Bereich Controlling und Rechnungswesen absolviert. Mit E - Mail - Schreiben vom 16. Juni 2010 bewarb der Kläger sich a uf die s /in eines Programms zur Förderung von A kademische Karriere, Diversität und Internationales. Der Bewerbung war ein 34 - seitiges Anlagenko n- volut beigefügt, mit r- die Schwerbehinderung, unterrichtete die Schwerbehindertenvertretung und der Kläger wurde schließlich von der für das damalige Einstellungsverfahren z u- 1 2 3 - 3 - 8 AZR 759/13 - 4 - ständigen Stelle, der Prorektorin für A kademische Karriere, Diversität und Inte r- nationales zu einem Vorstellungsgespräch am 28. Juni 2010 ein geladen. Der Kläger erhielt unter dem 17. August 2010 eine Absage auf diese Bewerbung. Mi t Bewerbungsschluss am 26. Juli 2010 schrieb die Beklagte eine auf drei Jahre befristete Vollzeitstelle eines/r wissenschaftliche n Mitarbeiter s /in am S taatswissenschaftlichen Seminar der Universität zu K , Stiftungsprofessur für Energiewirtschaft - Prof. Dr. B - aus, wobei Bewerbungen an di e se Sti f tung s pr o- fessur des S taatswissenschaftlichen Seminars zu richten w a ren. Die Bekla g te hatte diese Stelle am 12. Juli 2010 der Bundesagentur für Arbeit g e meldet. U n- ter dem 25. Juli 2010 bewarb s ich der Kläger auch für diese Stelle. Weder das Bewerbungsanschreiben noch der Lebenslauf enthielten e i nen Hi n weis auf die Schwerbehinderten e igenschaft des Klägers. Der Bewe r bung waren 29 Se i ten Anlagen, im Wesentlichen chronologisch von 2009 bis 1978 geor d net, ohne Inhaltsverzeichnis beigefügt. Als Blatt 24 dieser Anl a gen - eingefügt zwischen zwei Fotokopien von Do kumenten aus dem Jahr 1985 - befand sich eine Kopie der Vorderseite des Schwerbehindertenauswe i ses des Klägers. Die Beklagte bestätigte unter dem 26. Juli 2010 den Eingang der B e- werbung des Klägers. Sodann führte sie am 29. und 30. Juli 2010 Vorstellung s- gespräche mit anderen Bewerbern durch, zu denen der Kläger nicht eingeladen wurde. Das Auswahlverfahren zu der ausgeschriebenen Stelle wurde nac h A n- gaben der Beklagten in der ersten Augusthälfte beendet und die nicht berüc k- sichtigten Bewerber erhielten Absagen. Der Kläger erhielt keine Absage. Unter dem 1. Oktober 2010 bewarb sich der Kläger für eine dritte Stelle. Auch diese Bewerbung blieb erfo lglos. Wegen der Stelle am Staatswissenschaftlichen Seminar fragte der Kl ä- ger mit E - Mail vom 14. Dezember 2010 nach. Schließlich wurde ihm auf telef o- nische weitere Nachfrage am 24. Januar 2011 mitgeteilt, dass er bei der schon im August 2010 getroffenen E ntscheidung keine Berücksichtigung gefunden habe. 4 5 6 7 - 4 - 8 AZR 759/13 - 5 - Der Kläger machte mit Telef ax vom 24. März 2011 einen Entschäd i- gungsanspruch geltend und erhob mit Eingang bei Gericht am 24. Juni 2011 Entschädigungsklage. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei wegen seiner Schwe r- behinderung benachteiligt worden. Die Beklagte sei ihrer Verpflichtung nach § 82 Satz 2 SGB IX, ihn zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, nicht nachgekommen. Von seiner Schwerbehinderung habe er die Beklagte bei di e- ser Bewerbung ord nungsgemäß unterrichtet , da d ie Beklagte von seiner Eige n- schaft als schwerbehinderter Mensch Kenntnis hätte erlangen können, wenn sie seine Bewerbungsunterlagen vollständig zur Kenntnis genommen hätte. Eines Hinweises an exponierter Stelle bedürfe es nicht . Dies zeige die Beklagte selbst, da sie auf einen ähnlichen Hinweis bei seiner ersten Bewerbung mit der Einladung zu einem Vorstellungsgespräch reagiert habe. Seine Bewerbung sei ernsthaft. Der Kläger hat beantragt , die Beklagte zu verurteilen, an ihn e ine Entschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch nicht unter 10.757,16 Euro liegen sollte , nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweil i- gen Basiszinssatz seit dem 22. April 2011 zu zahlen. Ihren Antrag auf Klageabweisung hat die Beklagte damit begründet, dass sich der Kläger nicht ernsthaft auf die Stellen beworben habe. Der Hinweis auf seine Schwerbehinderung sei jeweils an versteckter Stelle erfolgt, nach den Absagen seien dann Entschädigungsklagen erh oben worden. Der Kläger sei gehalten gewesen, auf seine Schwerbehinderteneigenschaft im Bewerbung s- anschreiben, jedenfalls aber an exponierter Stelle hinzuweisen. Das Arbeitsgeri cht hat der Klage iHv. 1.000,00 Euro stattgegeben . U n- ter Zurückweisung der Ber ufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht auf die Anschlussberufung des Klägers die Entschädigungssumme um weitere 4.378,58 Euro erhöht. Mit der auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Bekla g- ten durch Be schluss vom 22. August 2013 - 8 AZN 230/13 - vom Senat zug e- lassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel einer Klageabweisung weiter. 8 9 10 11 12 - 5 - 8 AZR 759/13 - 6 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist begründet. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat bei der Besetzung der Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeit ers am S taatswissenschaftlichen Seminar nicht gegen das Verbot verstoßen, einen schwerbehinderten Bewerber wegen seiner Behinderung zu benachteiligen (§ 81 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, §§ 7, 1 AGG) . Dem Kläger steht daher kein En t- schädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG iVm. § 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX zu. A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der objektiv für die ausgeschriebene Stelle geeignete Kläger sei durch die Aussonderung v or der eigentlichen Auswahlentscheidung benachteiligt wo r- den. Dies sei wegen seiner Behinderung geschehen. Denn die Beklagte habe ihn als schwerbehinderten Bewerber entgegen ihrer Verpflichtung als öffentliche Arbeitgeberin nach § 82 Satz 2 SGB IX nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, was die Vermutung auslöse, die Benachteiligung stehe im ursächl i- chen Zusammenhang mit der Behinderung. Dem könne die Beklagte nicht en t- gegenhalten, die Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers nicht gekannt zu haben. Aufgrund der Bewerbungsunterlagen hätte sie sich Kenntnis von der Schwerbehinderung verschaffen können. Die Vorlage des gerade zum Nac h- weis im Rechtsverkehr ausgestellten Schwerbehindertenausweises genüge. Dies bestätige das eigene Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit der ersten Bewerbung, bei der eine Einladung zum Vorstellungsgespräch erfolgt sei. Aus der damals erfolgten Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung g e- he hervor, dass im ersten Bewerbungsverfahren die Beklagte in der Lage g e- wesen se i, den Hinweis des Klägers aufzunehmen. Als Entschädigung sei die Hälfte des vom Kläger begehrten Entschädigungsbetrages, also 1 1 / 2 Bruttom o- natsgehälter, angemessen. 13 14 15 - 6 - 8 AZR 759/13 - 7 - B. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält einer revisionsrechtl i- chen Überprüfun g nicht stand. I. Der persönliche Anwendungsbereich des AGG ist eröffnet. Als Bewe r- 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AGG. Da die B e- klagte um Bewerbungen für das von ihr angestrebte Beschäftigungsverhältnis nachgesucht hat, ist sie Arbeitgeberin iSd. § 6 Abs. 2 Satz 1 AGG (BAG 23. Januar 2014 - 8 AZR 118/13 - Rn. 17; 21. Juni 2012 - 8 AZR 188/11 - Rn. 18 , BAGE 142, 143 ; 19. August 201 0 - 8 AZR 370/09 - Rn. 23 ) . II . Seinen auf die Benachteiligung wegen Schwerbehinderung gestützten Entschädigungsanspruch hat der Kläger innerhalb der Fristen der § 15 Abs. 4 AGG, § 61b Abs. 1 ArbGG geltend gemacht. 1. Nach § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG muss ein Anspruch nach Abs. 1 oder Abs. 2 des § 15 AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Im Falle einer Bewerbung beginnt die Frist grundsätzlich mit dem Zugang der Ablehnung (§ 15 Abs. 4 Satz 2 AGG) zu laufen, nicht jedoch vor dem Zeitpunkt, in dem der Bewerber von seiner Benachteiligung Kenntnis erlangt (vgl. BAG 15. März 2012 - 8 AZR 37/11 - Rn. 55, BAGE 141, 48 = AP AGG § 15 Nr. 11 ) . Dabei genügt eine telefonische Benachrichtigung, soweit sie hinreichend klar und individ ualisiert ist (vgl. v. Roetteken AGG Stand Juli 2014 § 15 Rn. 89 f.) . Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger in dem Telefonat vom 24. Januar 2011 erfahren, dass seine Bewerbung schon im August 2010 abgelehnt wurde. Mit der Revision hat die Beklagte diese Festste l- lung nicht, auch nicht mit einer zulässigen Verfahrensrüge angegriffen. Der Ei n- gang des Geltendmachungsschreibens des Klägers am 24. März 2011 bei der Beklagten ist unstr e itig. ihr Absageschreiben nicht schon im August 2010 zugegangen sei, hat sie daran im Berufungsrechtszug nicht festgehalten. Im Übrigen war ein solches Bestre i- ten mit Nichtwissen unzulässig, weil die Darlegungs - und Beweislast für einen 16 17 18 19 20 21 - 7 - 8 AZR 759/13 - 8 - früheren Zugang der Absage bei der Beklagten selbst liegt. Dass die Beklagte nicht für einen Zustellungsnachweis der Absage gesorgt hat, bedeutet nicht, dass sie über den früheren Zugang einer Absage nicht auch hätte Kenntnis h a- ben können. 2. Die a m 2 4 . Juni 2011 bei dem Arbeitsgericht Köln eingegangene Klage wahrte die Drei - Monats - Frist nach § 61b Abs. 1 ArbGG. Die Zustellung an die Beklagte erfolgte am 4. 167 ZPO. III. Die Beklagte hat den Kläger unmittelbar ben achteiligt. Eine solche B e- nachteiligung liegt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG vor, wenn eine Person eine w e- niger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichb a- ren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Der Kläger erfuhr e ine weniger günstige Behandlung als der tatsächlich eingestellte, erfolgreiche B e- werber. Ein Nachteil im Rahmen einer Auswahlentscheidung, insbesondere bei einer Einstellung oder Beförderung, liegt bereits dann vor, wenn der Bewerber oder Beschäftigte - wi e hier der Kläger - nicht in die (End - )Auswahl einbezogen, sondern vorab ausgenommen und vorzeitig aus dem Bewerbungsverfahren ausgeschlossen wird. Hier liegt die Benachteiligung in der Versagung einer Chance (BAG 23. August 2012 - 8 AZR 285/11 - Rn. 22; 1 6. Februar 2012 - 8 AZR 697/10 - ; 13. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10 - Rn. 24 ; 17. August 2010 - 9 AZR 839/08 - Rn. 29 ) . IV. Der Kläger befand sich mit dem letztlich ausgewählten Bewerber in e i- ner vergleichbaren Situation (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AGG) . Es ist nich t ersichtlich, dass die Beklagte in Abrede gestellt hätte, dass der Kläger objektiv für die au s- geschriebene Stelle geeignet war. Die entsprechende Würdigung im Ber u- fungsurteil (dort unter II 1 c bb der Gründe ) hat die Revision nicht angegriffen. V. Die Be e- rung weniger günstig. Es fehlt an dem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der ih n benachteiligenden Handlung - Ablehnung - und dem Merkmal der Behinderung. 22 23 24 25 - 8 - 8 AZR 759/13 - 9 - 1. Voraussetzung des Entschädi gungsanspruch s nach § 15 Abs. 2 AGG ist ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG ( zur B e- zugnahme auf die Voraussetzungen in § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG - ohne die des Verschulden s nach § 15 Abs. 1 Satz 2 AGG - : vgl. BAG 26. Juni 2014 - 8 AZR 547/13 - Rn. 24; 16. Februar 2012 - 8 AZR 697/10 - Rn. 30; 17. August 2010 - 9 AZR 839/08 - Rn. 25; BVerwG 3. März 2011 - 5 C 16.10 - Rn. 14, BVerwGE 139, 135 ) . N ach näherer Maßgabe d es AGG sind Benachteiligungen aus einem in § 1 AGG genannten Grund , hier also wegen einer Behinderung, i n Bezug auf die Bedingungen für den Zugang zu unselbstständiger Erwerbstäti g- keit, einschließlich der Auswahlkriterien und der Einstellungsbedingungen, u n- abhängig vom Tätigkeitsfeld und von der beruflichen Position unzu lässig (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG) . Eine verbotene (§ 7 AGG) unmittelbare Benachteiligung liegt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfa h- ren würde . 2. Der Kausalzusammenhang zwischen benachteiligender Behandlung und dem Merkmal der Behinderung ist bereits dann gegeben, wenn die B e- nac h teiligung an die Behinderung anknüpft oder durch diese motiviert ist. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der betreffende Grund - die Behinderung - das ausschließliche Motiv für das Handeln des Benachteiligenden ist. Ausreichend ist vielmehr, dass das verpönte Merkmal Bestandteil eines Motivbündels i st, welches die Entscheidung beeinflusst hat (st. Rspr., BAG 21. Juni 2012 - 8 AZR 364/11 - Rn. 32, BAGE 142, 158 ; 16. Februar 2012 - 8 AZR 697/10 - Rn. 42, AP AGG § 22 Nr. 4) . Auf ein schuldhaftes Handeln oder gar eine Benachteiligung s- absicht kommt es - w ie erwähnt - nicht an (BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 697/10 - aaO) . Die Behinderung muss mithin nicht - gewissermaßen als vo r- des Verhaltens - handlungsleitend oder bewusstseinsdominant gewesen sein; eine bloße Mitu r- sächlichkeit genügt. 26 27 - 9 - 8 AZR 759/13 - 10 - 3. Hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen Nachteil und ve r- pöntem Merkmal ist in § 22 AGG eine Beweislastregelung getroffen, die sich zugleich auf die Darlegungslast auswirkt. Ein erfolgloser Bewerber genügt d a- nach seiner Darlegungslast, wenn er Indizien vorträgt, die seine Benachteil i- gung wegen eines unzulässigen Merkmals vermuten lassen. Dies ist dann der Fall, wenn die vorgetragenen Tatsachen - aus objektiver Sicht und mit überwi e- gender Wahrscheinlichkeit - d arauf schließen lassen, dass die Benachteiligung zumindest auch wegen jenes Merkmals erfolgt ist. Denn durch die Verwendung hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen einem der in § 1 AGG genannten Gründe und einer ungünstigeren Behandlung genügt, Hilfstatsachen vorzutr a- gen, die zwar nicht zwingend den Schluss auf die Kausalität zulassen, die aber gleichwohl die Annahme rechtfertigen, dass die Kausalität gegeben ist (BAG 23. August 2012 - 8 AZR 285/11 - Rn. 32, AP AGG § 3 Nr. 9; 27. Januar 2011 - 8 AZR 580/09 - Rn. 29, AP AGG § 22 Nr. 3) . Besteht eine derartige Vermutung für die Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, trägt nach § 22 AGG die andere Partei die Da r le gungs - und Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat. 4. Die Würdigung der Tatsachengerichte, ob die von einem Bewerber vo r- getragenen und unstreitigen oder bewiesenen (Hilfs - ) Tatsachen eine Be nac h- te i ligung wegen der Behinderung vermuten lassen, ist nur beschränkt revisibel. Die nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewonnene Überzeugung bzw. Nichtübe r- zeugung von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Kausalität zw i- schen einem verpönten Merkmal u nd einem Nachteil kann revisionsrechtlich nur darauf überprüft werden, ob sie möglich und in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Rechtssätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BAG 21. Juni 2012 - 8 AZR 364/11 - Rn. 34 , BAGE 142, 158 ; 13. Okt ober 2011 - 8 AZR 608/10 - Rn. 36) . 5. § 7 Abs. 1 iVm. § 1 AGG verbietet eine Benachteiligung wegen einer Behinderung. Damit sind jedenfalls alle iSv. § 2 Abs. 1 SGB IX behinderten 28 29 30 31 - 10 - 8 AZR 759/13 - 11 - Menschen vor einer Ungleichbehandlung aufgrund dieses Merkmals geschützt. Seit dem Inkrafttreten des AGG können sich behinderte Menschen, die nicht iSv. § 2 Abs. 2 SGB IX als schwerbehinderte Menschen anerkannt sind oder die nicht iSv. § 2 Abs. 3 SGB IX diesen gleichgestellt wurden , nicht auf die Verle t- zung von Verfahrensvorschr iften, etwa der §§ 81, 82 SGB IX als Vermutung s- tatsachen iSd. § 22 AGG berufen, weil diese nur für schwerbehinderte oder di e- sen gleichgestellte behinderte Menschen gelten (§ 68 Abs. 1 SGB IX ; vgl. BAG 27. Januar 2011 - 8 AZR 580/09 - Rn. 32 ; Beyer jurisPR - ArbR 35/2011 Anm. 2) . a) Rechtsfehlerfrei ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass für die Mitteilung der E igenschaft als schwerbehinderter Mensch eines Bewe r- bers an sich Zwar hat e- Vorderseite seines Schwerbehindertenausweises gemischt, aus der sein GdB nicht hervo r- geht. Nach der Ausweisverordnung Schwerbehinderten gesetz (SchwbAwV vom 25. Juli 1991, BGBl. I S. 1739, 1743) , die für die Ausstellung eines Schwerb e- hindertenausweises, wie ihn der Kläger hat, noch maßgeblich ist, ist gemäß dem Muster 1 zu § 1 SchwbAwV der GdB auf der Rückseite des Ausweises anzugeben. Nac h § 69 Abs. 5 Satz 1 SGB IX wird aber ein Schwerbehinderte n- ausweis nur ausgestellt, wenn die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch festgestellt oder aber , bei einem geringeren Grad der Behinderung, eine Gleichstellung erfolgt ist, § 68 Abs. 1 SGB IX iVm . § 2 Abs. 2 und Abs. 3 SGB IX. Mit anderen Worten: Zeigt der Bewerber an, dass er im Besitz eines Schwerbehindertenausweises ist, indem er seine Inhaberschaft nachweist, so genügt die Kopie der Ausweisvorderseite, um die Anwendungspflicht der b e- sonderen R egelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen auszulösen (Teil 2 des SGB IX, §§ 68 ff. SGB IX) . Erfolgt allerdings der Nachweis des B e- sitzes eines Schwerbehindertenausweises nicht, wozu keine Pflicht besteht ( BAG 13. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10 - Rn. 4 0) , so muss die Schwerbehind e- rung mit dem Grad der Behinderung und, bei einem geringeren Grad als 50 , auch die erfolgte Gleichstellung mitgeteilt werden ( BAG 26. September 32 33 - 11 - 8 AZR 759/13 - 12 - 2013 - 8 AZR 650/12 - Rn. 30) , um den Schutz der §§ 68 ff. SGB IX zu erla n- gen . b) J edoch stellte die Übermittlung einer Kopie des Schwerbehinderte n- ausweises als Bl att 24 der Anlage zur Bewerbung keine ordnungsgemäße Mi t- teilung der Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers dar. Will ein Bewerber seine Eigenschaft als schwerbehinderter Men sch bei der Behandlung seiner Bewerbung berücksichtigt wissen, so hat er den Arbei t- geber über seine S chwerbehinderten e igenschaft regelmäßig im Bewerbung s- schreiben selbst unter Angabe des GdB, ggf. einer Gleichstellung zu informi e- ren. Jedenfalls ist der Arb eitgeber gehalten, bei jeder Bewerbung das eigentl i- che Bewerbungsschreiben zur Kenntnis zu nehmen ( vgl. BAG 16. September 2008 - 9 AZR 791/07 - Rn. 39, BAGE 127, 367) . Auch auf eine Behinderung iSd. § 2 Abs. 1 SGB IX, die berücksichtigt werden soll, aber k eine Schwerb e- hinderung iSd. § 2 Abs. 2 SGB IX darstellt und für die auch keine Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX erfolgt ist, ist im Bewerbungsschreiben mit weiteren Angaben zur Art der Behinderung hinzuweisen. Möglich ist auch eine Information im Le benslauf . Dies hat jedoch an hervorgehobener Stelle und deutlich, etwa durch eine besondere Überschrift, zu geschehen. Im Falle einer Behinderung oder Schwerbehinderung wird ein Bewe r- bermerkmal mitgeteilt, über das nicht jede Bewerberin/ jeder Bewerber verfügt. Durch den Hinweis sollen besondere Förderpflichten des Arbeitgebers ausg e- löst werden. Wegen der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme auf die Int e- ressen und Rechte des Vertragspartners (§ 241 Abs. 2 BGB iVm. § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB) ist auch bei einer Bewerbung der Arbeitgeber über die besondere e- t- lichen Dokumenten, eine in den weiteren Bewerbung sunterlagen befindliche Kopie des Schwerbehindertenausweises etc. keine ordnungsgemäße Informat i- on des angestrebten Vertragspartners ( BAG 26. September 2013 - 8 AZR 650/12 - Rn. 30) . 34 35 36 37 - 12 - 8 AZR 759/13 - 13 - Diesen Anforderungen entsprach die Mitteilung des Klägers über seine S ch werbehinderten e igenschaft bei seiner Bewerbung vom 25. Juli 2010 nicht. Er hat weder im Bewerbungsschreiben noch im Lebenslauf an hervorgehobener Stelle auf seine S chwerbehinderten e igenschaft hingewiesen. Die von ihm in die weiteren Bewerbungsunterlagen ei ngefügte Kopie seines Schwerbehinderte n- ausweises stellte gerade keine ordnungsgemäße Information der Beklagten als des angestrebten Vertragspartners dar. 6. Der Beklagten war die Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers auch nicht nachweislich schon bekannt. a) Bei einer Außenbewerbung wird der Beschäftigtenstatus iSd. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG nur durch die jeweilige Bewerbung im Einzelfall erworben. Daher ist die Eigenschaft als behinderter oder schwerbehinderter Mensch bei jeder Bewerbung aufs N eue kl ar und eindeutig mitzuteilen . Zudem liegt es in der En t- scheidung des Bewerbers, ob er seine Behinderung oder Schwerbehinderung vom Arbeitgeber bei der Behandlung der konkreten Bewerbung berücksichtigt haben will oder nicht. Eine Pflicht zur Offenbarung der Schwerbehinderung schon bei einer Bewerbung besteht grundsätzlich nicht, ebenso wenig wie ein grundsätzliche s Fragerecht des Arbeitgebers ( vgl. BAG 26. Juni 2014 - 8 AZR 547/13 - Rn. 53; 16. Februar 2012 - 6 AZR 55 3 /10 - BAGE 141, 1) . Zu dem ist der Arbeit geber nicht nur nicht verpflichtet, sondern es ist ihm regelmäßig d a- tenschutzrechtlich untersagt, personenbezogene Daten erfolgloser Bewerber, erst recht sensible Daten wie die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach Abschluss einer Bewerbung zu spei chern oder sie während der Bewe r- bung oder nach deren Abschluss weiterzuverwenden oder zu verbreiten, auch nicht innerhalb des ei genen Unternehmens an andere personalentscheidung s- berechtigte Stellen. Kenntnisse zur Person , die nur aufgrund einer Bewerbung b eim Arbeitgeber entstehen, darf dieser grundsätzlich nicht außerhalb der B e- arbeitung dieser Bewerbung verwenden. Darüber hinaus kann ein Arbeitgeber nicht wiss en, ob eine anlässlich einer früheren Bewerbung mitgeteilte Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch noch vorliegt. Dies gilt auch im Fall einer nicht befristeten Feststellung 38 39 40 41 - 13 - 8 AZR 759/13 - 14 - der Schwerbehinderung oder der Ausstellung eines unbefristet gültigen Schwerbehi ndertenausweises. Denn die Anwendung der besonderen Regelu n- gen des SGB IX zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen wird beendet, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 SGB IX wegfallen, also wenn der Grad der Behinderung sich auf weniger als 50 verringert oder wenn die Gleichste l- lung widerrufen oder zurückgenommen wird, § 116 Abs. 1 , Abs. 2 Satz 1 SGB IX. Das Gebot der Rechtsklarheit und - sicherheit verbietet zudem eine Differenzierung nach dem Zeitablauf zwischen mehreren Bewerbungen oder nach der Größe d es Arbeitgebers. Auch auf eine etwaige Kenntnis der Schwe r- behindertenvertretung des Arbeitgebers von der Schwerbehinderteneigenschaft eines Bewerbers kann es nicht ankommen. Kenntnisse der Schwerbehinde r- tenvertretung sind keine des oder der Arbeitgebers/in , weil die Vertrauenspe r- son der Schwerbehinderten gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung wie ein Mitglied der betrieblichen Interessenvertretung besitzt, § 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX ( BAG 21. Februar 2013 - 8 AZR 180/12 - Rn. 50 , BAG E 144, 275 ) . Anderes kann nur dann gelten, wenn dem Arbeitgeber außerhalb des Bewerbungsverhältnisses die Schwerbehinderteneigenschaft positiv bekannt ist, was regelmäßig bei der Innenbewerbung eines schwerbehinderten Mitarbe i- ters der Fall sein wird. Eben so kann, etwa bei einem Vorstellungsgespräch, e i- ne Behinderung iSd. § 2 Abs. 1 SGB IX offenkundig werden, zB bei einem auf den Rollstuhl angewiesenen Bewerber. Um die besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen nach Teil 2 des SGB IX zur Anwendung kommen zu lassen, ist jedoch die Feststellung nach § 69 iVm. § 68 Abs. 1 SGB IX nachzuweisen. b) Danach kann sich der Kläger, der eine Entschädigung wegen Benac h- teiligung bei seiner Bewerbung vom 25. Juli 2010 geltend macht, nicht darauf berufen , die Beklagte habe um seine Schwerbehinderteneigenschaft aufgrund seiner vorausgegangenen Bewerbung vom 16. Juni 2010 gewusst, in deren Bearbeitung damals eine Schwerbehindertenvertretung bei der Beklagten ei n- geschaltet worden war. Es lag in der Entscheid ung smacht des Klägers, ob er 42 43 - 14 - 8 AZR 759/13 bei seiner jeweiligen Bewerbung die festgestellte Eigenschaft als schwerbehi n- derter Mensch berücksichtigt wissen wollte. Ebenso lag es in seiner Entsche i- dung, ggf. darüber klar und eindeutig Mitteilung zu machen. Dies hat der K läger bei dieser Bewerbung versäumt. Wenn eine Bereichsverwaltung der Beklagten gleichwohl aufgrund besonderer Aufmerksamkeit bei der ersten Bewerbung eine Schwerbehindertenvertretung eingeschaltet hatte , kann der Kläger hieraus keine rechtlichen Folgen fü r die Behandlung seiner zweiten Bewerbung able i- ten. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Hauck Breinlinger Winter Burr Bloesinger 44
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