Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21. April 2016 Achter Senat - 8 AZR 474/14 - ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR474.14.0 I. Arbeitsgericht Dessau - Roßlau Urteil vom 16. Mai 2012 - 11 Ca 285/11 - II. Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Urteil vom 27. Februar 2014 - 3 Sa 231/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Deklaratorisches Schuldanerkenntnis Allgemeine Geschäftsbedingu n- gen - Auslegung - Sittenwidrigkeit - Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung - unangemessene Benachteiligung - Transparenzgebot - ge - samtschuldnerische Haftung Bestimmung en : BGB § 13, § 14, § 123 Abs. 1, § 138 Abs. 1, § 139, § 142 Abs. 1, § 280 Abs. 1, § 305 Abs. 1, § 306 Abs. 1, § 307 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1, § 309 Nr. 12, § 310 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3, § 311 Abs. 1, § 421, § 1 Satz 1, § 425 Abs. 1, § 779, § 781, § 823 Abs. 2, § 840 ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR474.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 474/14 3 Sa 231/12 Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. April 2016 URTEIL Wirth, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, p p . 1. Beklagter zu 1. , Berufungskläger zu 1. und Revisionsbeklagter zu 1. , 2. Beklagter zu 2. , Berufungskläger zu 2. und Revisionsbeklagter zu 2. , - 2 - 8 AZR 474/14 ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR474.14.0 - 3 - hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2016 durch die Vorsitzende Richterin am Bundes - arbeitsgericht Prof. Dr. Schlewing, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter, den Richter am Bundesa rbeitsgericht Dr. Vogelsang sowie die e h- renamtlichen Richter Lüken und Soost für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Sachsen - Anhalt vom 27. Februar 2014 - 3 Sa 231/12 - teilweise aufgehoben, soweit es übe r die Berufung des Beklagten zu 1. erkannt hat. Die Berufung des Beklagten zu 1. gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau - Roßlau vom 16. Mai 2012 - 11 Ca 285/11 - wird zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewi e- sen. Die gerichtlichen Kosten I. Instanz zu einem Streitwert iHv. 239.900,00 Euro haben die Klägerin zu 58 % und der B e- klagte zu 1. zu 42 % zu tragen. Von den außergerichtl i- chen Kosten I. Instanz - soweit erstattungsfähig - hat die Klägerin die des Beklagten zu 2. voll, die des Beklagten zu 1. zu 16 % und die eigenen zu 58 % zu tragen. Der B e- klagte zu 1. hat seine außergerichtlichen Kosten - soweit erstattungsfähig - zu 84 % und die der Klägerin - soweit erstattungsfähig - zu 42 % zu tragen. Die gerichtlichen Kosten II. Instanz und III. Instanz zu e i- nem Streitwert iHv. 200.000,00 Euro haben die Klägerin und der Beklagte zu 1. je zur Hälfte zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten II. und III. Instanz hat die Kl ä- gerin die des Beklagten zu 2. voll und die eigenen z ur Hälfte zu tragen. Der Beklagte zu 1. hat seine außerg e- richtlichen Kosten voll und die der Klägerin zur Hälfte zu tragen. Von Rechts wegen! - 3 - 8 AZR 474/14 ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR474.14.0 - 4 - Tatbestand Die Parteien streiten dar über , ob die Beklagten zu 1. und 2. der Kläg e- rin wegen manipulierter Leergutbuchungen zum Schadensersatz verpflichtet sind und in diesem Zusammenhang über die Wirksamkeit und die Wirkungen eines vom Beklagten zu 1. abgegebenen Schuldanerkenntnisses . Der Beklagte zu 1. war seit dem 13. Juni 2001 bei de r Klägerin als Mi t- arbeiter i m C - Abholmarkt in L (im Folgenden Abho l markt) b e schä f tigt. Er hatte u a. die Auf gabe , Leergut (Pfandflaschen und G e tränkeki s ten) von den Kunden entgegenzunehmen, die abgegebene Leergu t menge e i ge n veran t wor t l ich zu zählen, die Pfandbeträge an die Kunden ausz u zahlen bzw. ihrem Ku n denkonto gutzuschreiben und die Vorgänge in der Kasse zu verb u chen. Der Beklagte zu 2. , der in K einen Kiosk betreibt, war g e w erbl i cher Kunde des A b ho l markts . Im Herbst 2008 ste llte die EDV - Abteilung der Klägerin im Abho lmarkt extrem hohe Bestände in der EDV - geführten Leerguterfassung fest. Die von der Klägerin durchgef ührte Recherche ergab, dass d er erhöhte Leergutbestand auf fingierten Geschäft svorgäng en be ruhte, die der Beklag te zu 1. seit Januar 2007 unter der Kundennummer des Beklagten zu 2. eingegeben hatte. D ie Klägerin veranlasste daraufhin eine Überwachung des Beklagten zu 1. durch die Zeugen B und P sowie den EDV - Mitarbeiter T . Diese beobachteten am 8. Oktober 2008 um 08:39 Uhr , wie der Beklagte zu 1. zugunsten des Ku n de n kontos des B e- kla g ten zu 2. eine Leergutbuchun g iHv. zumindest 595,00 Euro e r stellte, obwohl kein Leergut zurückgeführt wurde. Auf Vorhalt der Zeugen gab der Beklagte zu 1. a n, gemeinsam mit dem Beklagten zu 2. Manipulatio nen bei der Leergut buchung vorgenommen zu h a- ben, wobei dem Beklagten zu 2. zwei Drittel und ihm selbst ein Drittel d es aus den fingierten Geschäftsvorgängen resultierenden Gewinns zugeflossen seien. 1 2 3 4 - 4 - 8 AZR 474/14 ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR474.14.0 - 5 - Auf Drängen des Zeugen B fertigte der Beklagte zu 1. im Büro der Kl ä- gerin handschriftlich das folgen de : - seit Januar 07 habe ich in größerer Ordnung Leergu t- nummern genohmen um Falsche Bestände auszugle i- chen - die se Falschen Bestände entstanden dadurch das ich Ware ohne Bezahlung und realen Bon an den Kunden mit der KD aus ge geben habe, mit Bon dem Kunden W - mir war schon bewußt das es irgendwann auffällt und das die Sache nachzuvollziehen ist - ich bin aber mit der Leichtgläubigkeit rangegangen das es nicht so schnell passiert weil niemand etwas sagte oder auch keine Info kam das irgendetwas falsch läuft bei den Beständen - ich alleine habe die Waren rausgeben ohne das wissen anderer Kollegen . Wenn diese gefragt haben hab ich gesagt die Ware sei verkauft worden - die Rechnungen habe ich auch auf andere Bediene r- nummern getätigt während diese Kollegen beschäftigt waren ohne deren Wissen - auch die Warenausgabe erfolgt nach diesem Schema immer nur wenn Kollegen zur Pause waren oder ich alleine im Getränkemarkt war - ich habe die Bestellungen mir aufgeschrieben sowie der Kunde die Ware brauchte und danach meine B e- stellungen ausgerichtet - mir war nicht bewußt das sich das schon so s ummi ert hat - ich glaube das mein persönlicher Gewinn so bei 60 - 80 tausend Euro belag. Wobei ich da keinen Nachweis drüber geführt habe. Ich habe einen Teil des Geldes immer genohmen um diese Rechnungen zu machen - der Kunde hat mich nie unter Druck gesetzt ich tat es aus freien stücken heraus - ich wollte eigentlich damit im Februar 08 aufhören, weil aber nach der Inventur nichts aufkam das große Diff e- renzen beim Leergut vorhanden waren machte ich we i- ter - am An fang waren es nur so hundert Kästen die Woche bevor wir entschlossen mehr zu machen - danach steigerte sich das immer mal und lag in der 5 - 5 - 8 AZR 474/14 ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR474.14.0 - 6 - Regel zwischen 400 - 600 Kästen - die Rechnungen machte ich meistens nur einmal am Tag in meiner Schicht außer die Umsätze liefen gut wie Dienstags oder Donnerstags und Freitags da waren es dann auch mal zwei Rechnungen in meiner Schicht - ich lebte allerdings ständig mit der Angst das alles au f- Zur Abfassung des Schuld eingeständnisses wurde der Beklagte zu 1. etwa eine halbe Stunde im Büro der Klägerin allein gelassen. Allerdings kamen ab und zu die Zeugen B und P in das Büro, um sich nach dem For t gang der Angelegenheit zu erkundigen. Daran a nschließend fert igte d er Bekla g te zu 1. im Beisein der Zeugin P , die - wie die Klägerin in der Revision ei n g e räumt hat - dem Beklagten zu 1. den Text diktierte, die folgende weitere han d schriftl i- che Erklärung an und unterzeichnete diese : Herr J e r kl ä re zu me i nem Pr o t o koll v. 8.10.08 fo l ge n des: Schuldanerkenntnis: Hiermit erkenne ich, J , mein fehlerhaftes Verhalten bei der von mir man i pulierten Rechnungslegung sowie meine Verstöße in der Einhaltung der betrieblichen Fes t legungen im Geldverkehr zwischen Kunden und der Firma H GmbH a n. Durch mein vorsät z l i ches Feh l ve r ha l ten ist o.g. Fi r ma ein Sch a den in Höhe von 210.000 Euro zzgl. g e setzl . Meh r wer t steuer entsta n den, die ich der Fi r ma schu l de. Ich weiß, dass ich entg e gen bestehender We i sungen geha n- delt h a be und erkenne meine Schade n e r s atzpflicht an. Wegen und in Höhe der vorgenannten Fo r derung u n te r- werfe ich mich der sofort i gen Zwangsvol l str e ckung aus dieser U r kunde in mein g e samtes Verm ö gen. Ich beantrage, der Firma H GmbH e ine vol l s trec k b a re Au s fe r tigung di e ser U r kunde jetzt und ohne Fälli g keit s- nac h weis zu e r te i len. Die Kosten dieser Urkunde und der vollstreckbaren Au s- fertigung für o.g. Firma trage ich. J Im Anschluss daran suchten die Zeugen B und P gemei n sam mit dem Beklagten zu 1. den Beklagten zu 2. an seinem Kiosk in K auf und ko n fro n tie r- 6 7 - 6 - 8 AZR 474/14 ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR474.14.0 - 7 - ten diesen mit dem Vorwurf, er sei an Leergutmanipulationen zu se i nen Gun s- ten beteiligt gewesen. Wie der Beklagte zu 2. auf diesen Vo r wurf re a giert hat, is t unter den Parteien strei tig. Die Parteien vereinbarten s o dann f ür den folge n- den Montag, den 13. Oktober 2008 , einen gemeinsamen Termin für eine notar i- elle Beurkundung eines Schuldanerkenntnisses , zu der es letztlich alle r dings nicht kam . Mit Schreiben v om 13. Oktober 2008 erklärte der Beklagte zu 1. gege n- über der Klägerin: i- se zurückziehen. Dieses Schuldeingeständniss wurde von mir durch Druck von ihnen unterschrieben und dich möc h- te teile da von zurückziehen. Ich habe Kundennummern benutzt um falsche Bestände auszugleichen. Ich sehe ein das ich der Firma H GmbH Sch a den z u g e fügt h a be. Ich bin bereit die Summe von 10000 Euro bis 22.10.08 zu b e- zahlen. Sie sehen d och sicher auch ein das ich die von ihnen angegeben d e Su m me nie in me i nem Leben zurüc k- zahlen könnte. Nach me i nem derzeit i ge m Gehalt könnt ich diese Summe nicht z u rückzahlen. Meines Wi s sens wurde kein größerer Sch a den verursacht. De s halb bitte ich sie darum dieses Ang e bot von mir nochmal zu überdenken und mir ihre En t scheidung mitz u Der Beklagte zu 1. zahlte am 24. Oktober 2008 ein en Betrag iHv. 10.000,00 Euro an die Klägerin. Zu weiteren Zahlungen war er nicht bereit. Der Beklagte zu 2. leistete keine Zahlungen. Im Oktober 2008 erstattete die Kläg e- rin bei der Staatsanwaltschaft Dessau - Roßlau Strafanzeige gegen beide B e- klagten. Gegen den Beklagten zu 1. erließ das Amtsgericht Wittenberg am 5. Juli 2011 einen auf § 266 StGB gestützten Strafbefehl, d er in Rechtskraft e r- wachsen ist. Das Strafverfahren gegen den Beklagten zu 2. wurde gegen Za h- lung einer Geldbuße iHv. 1.000,00 Euro eingestellt. D ie Klägerin hat die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner auf Zahlung von Scha densersatz in Anspruch genommen. Sie hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - die Auffassung vertreten, nach der Auss a- ge des Beklagten zu 1. stehe fest, dass die ser die Manipulatio nen in kollusivem Zusammenwir ken mit dem Be klagten zu 2. vorgenommen habe . Der Bekla gte 8 9 10 - 7 - 8 AZR 474/14 ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR474.14.0 - 8 - zu 1. habe ein wirksames deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben . Der im Schuldanerkenntnis mit 210.000,00 Euro Manip u- lation en im Umfang von wöchentlich 400 bis 600 Leergutkästen zu einem durchschnittli chen Preis von 4 ,50 Euro pro Kas ten inklusive Leergut über einen Zeitraum von 90 Wochen durchaus plausibel. A uch der Beklagte zu 2. müsse, da er gemeinsam mit dem Beklagten zu 1. als Gesamtschuldner hafte, das Schuldanerkenntnis gegen sich gelten las sen . Daher seien beide Beklagten mit dem Einwand ausgeschlossen, die Schuld bestehe nicht in der angegebenen Höhe. Das Schreiben des Beklagten zu 1. vom 13. Oktober 2008 beziehe sich lediglich auf das Schuldeingeständnis und nicht auf das Schuldanerkennt nis; ihm sei auch kein r elevanter Anfechtungsgrund zu entneh men . Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 200.000, 00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Oktober 2008 zu za h- len. Die Beklagten haben jeweils Klageabweisung beantragt. Der Beklagte zu 1. hat behauptet, treibende Kraft bei den Manipulati o- nen sei der Beklagte zu 2. gewesen. Von diesem sei die Idee zur Tatbegehung gekommen. t- un wirksam. Das Schuldeingeständnis sei ihm von den Mitarbeitern B , P und T durch Drohung abgenötigt, die im Schuldane r kenntnis a n e r kan n te Schadenssumme von 210.000,00 Euro zuzüglich gesetzl i cher Meh r wert ste u er sei ihm von den Mitarbeitern unter Drohung mit einer Strafa n zeige und der fris t- losen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses vorg e geben worden. Die Mi t arbe i- ter der Klägerin hätten ihn darüber hinaus in eine seelische Zwangslage ve r- setzt und diese ausg enutzt. Er sei , nachdem er mit den Vorwü r fen konfro n tiert worden sei, völlig überfordert gewe sen, habe vor Angst gezit tert und einen Schweißausbruch gehabt ; auch sei ihm übel gew e sen. In dieser S i tuation habe er nur den Ausweg gesehen, die von der Klägerin geforderten E r klärungen a b- zuge ben. Ü ber deren Tragweite habe er sich keine Gedanken g e macht. Zudem sei der Zeuge B mit e stän d- 11 12 13 - 8 - 8 AZR 474/14 ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR474.14.0 - 9 - und habe darauf besta n den, dass dies noc h- mals g eschrieben w erde , wobei er die Sch a denssumme von 210.000,00 Euro zuzüglich M ehrwertsteuer vorgegeben habe . Das ihm s o dann von der Zeugin P nicht seinen eigenen Wi l len wieder. Dies werde auch durch die exorbitante H ö he des darin genan n ten B e- trages von 210.000,00 Euro belegt. T atsächlich h a be sich der Schaden auf 10.000,00 Euro belaufen. Dieser Betrag sei von ihm gezahlt worden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass b ei den jährl i chen Invent u ren im Abholmarkt immer wieder erheb liche Fehlbestände zu Tage getreten seien , o h ne dass die Klägerin deren Ursachen aufge klärt hätte . Die Kläge rin wolle ihn a b- stempeln , um von eigenen Versäumni s sen bei der Kassenfü h rung abzulenken. Jedenf e n- Schreiben vom 13. Oktober 2008 wirk sam widerrufen. Das d anerkenntnis , das pauschal einen Schaden iHv. 210.000,00 Euro au s- weise, sei zudem inhaltlich unb e stimmt. De r Beklagte zu 2. hat behauptet, keinen Einfluss auf die Höhe der M a- nipulatio nen gehabt zu haben. Der Beklagte zu 1. habe schon zu einem Zei t- punkt Manipulatione n über sein Kundenkonto vorgenommen , bevor er , der B e- kla gte zu 2. , davon Kennt nis gehabt habe. Zu dem habe der Beklagte zu 1. Gu t- schriften über Leergut rücknahmen nach eigenem Gutdünken durchgeführt und die Gutschrif ten zum größten Teil nicht ihm, dem Beklagten zu 2. , zuguteko m- men lassen . Soweit er überhaupt ungerechtfertig te Gutschriften über Leergu t- rü cknahmen erhalten habe, beliefen sich diese nach seinen Unter lagen auf 8.559,10 Euro im Jahr 2007 und auf 1.088,52 Euro im Jahr 2008. Insoweit sei der Schaden der Klägerin vom Beklagten zu 1. durch Zahlung der 10.000,00 Euro bereits ausgeglichen worden. Soweit weitere Buchungen über sein Kon to vorgenommen worden s eien, besage dies nicht, dass er, de r B e- kla g te zu 2. , die Pfandgutschriften auch tatsächlich erhalten habe. Es sei nicht auszuschließen, dass andere Personen über sein Konto eingekauft hätten. In seinem Kiosk könne er niemals Lebensmittel in der Größenordnung von mehr e- ren hunderttausend Euro umsetzen. 14 - 9 - 8 AZR 474/14 ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR474.14.0 - 10 - Das Arbeitsgericht hat der ursprünglich auf Zahlung von 239. 9 0 0 ,00 Euro gerichteten Klage teilweise stattgegeben und die Beklagten gesamtschuldneri sch zur Zahlung von 200.000, 00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Oktober 2008 an die Kl ä- gerin verurteilt. Auf die Berufungen beider Beklagten hat das Landesarbeitsg e- richt das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und die Klage insg e- samt abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Kläge rin ihr Begehren im U m- fang der erstinstanzlich zugespro chenen 200.000,00 Euro weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die zu lässige Revision hat teilweise Erfolg. Die Revision ist insoweit begrün det, als die Klägerin vom Beklagten zu 1. Schadensersatz iHv. 200.000,00 Euro zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweil i- gen Basiszinssatz seit dem 9. Oktober 2008 begehrt. Soweit die Klägerin den Beklagten zu 2. auf Zahlung von Schadensers atz in derselben Höhe in A n- spruch nimmt , ist d ie Revision hingegen unbegründet. I. Die Revision ist insoweit begründet, als die Klägerin vom Beklagten zu 1. Schadensersatz iHv. 2 00.000,00 Euro zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozen t- punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. Oktober 2008 begehrt. Die Annahme des Landesarbeitsgericht s, das vom Beklagten zu 1. u nter dem 8. Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, hält einer revisionsrechtliche n Überprüfung nicht stand. D ie Entscheidung des Landesarbeitsge richts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar ( § 561 ZPO) . Der Beklagte zu 1. i st nach § 280 Abs. 1 BGB verpflichtet, an die Klägerin Schadensersatz iHv. 200.000 ,00 Euro zuzüglich der eingeklagten Zinsen zu zahlen. 1. Der Beklagte zu 1. hat bewusst und gewollt fingierte Leergutbuchungen zum Nachteil der Klägerin vorgenommen und damit vorsätzlich gegen seine 15 16 17 18 - 10 - 8 AZR 474/14 ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR474.14.0 - 11 - arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen . Er ist d er Klägerin deshalb gemäß § 280 Abs. 1 BGB zum Ersatz des hierdurch entstandenen Schade ns verpflic h- tet. Der Schaden, der der Klägerin durch die Pflichtverletzungen des B e- klagten zu 1. entstanden ist, beläuft sich auf 21 0.000,00 Euro . Hierauf hat der Beklagte zu 1. bereits 10.000,00 Euro gezahlt, so dass er der Klägerin noch weitere 200.000,00 Euro schuldet. 2. Der Beklagte zu 1. kann hiergegen nicht mit Erfolg einwenden, der Schaden habe sich tatsächlich auf lediglich 10.000,00 Euro belaufen; auch sei zu berücksichtigen, dass die Kläger in an der Entstehung des Schadens ein e r- hebliches Mitverschulden treffe. Aufgrund des von ihm unter dem 8. Oktober 2008 abgegebenen deklaratorischen Schu ldanerkenntnisses ist der Beklagte zu 1. mit sämtlichen Einwendungen zur Höhe des von ihm verursachten Sch a- dens und zu einem etwaigen Mitverschulden der Klägerin an der Entstehung des Schadens ( § 254 BGB) ausgeschlossen. a) Die zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1. am 8. Oktober 2008 Vereinbarung ist rechtlich nicht als selbständig verpflichtendes (abstraktes) Schuldanerkenntnis iSv. § 781 BGB, sondern - wie d as Landesarbeitsgericht zutreffend angeno m- men hat - als deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu qualifizieren . Dies ergibt die Au slegung des vom Kläger unter dem 8. Oktober 2008 abgegebenen . aa) Der Senat kann die Au s legung der zwischen der Klägerin und dem B e- klagten zu 1. am 8. zustande gekommenen Vere inbarung s elbst vor nehmen, da es sich bei dieser Vereinbarung, wenn auch ggf. nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 BGB, so doch aber zumindest um Einmalbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB handelt (zur Auslegung von Allgemeinen Ges chäftsbedingu n- gen und Einmalbedingungen durch das Revisionsgericht vgl. etwa BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 14 mwN) . 19 20 21 22 - 11 - 8 AZR 474/14 ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR474.14.0 - 12 - Bei der Vereinbarung , die die Klägerin und der Beklagte zu 1. unter dem 8. Oktober 2008 getroffen haben, handelt es sich um einen Verbrauchervertrag iSv. § 310 Abs. 3 BGB. Die Kläg e- rin ist Unternehmerin iSv. § 14 BGB , der Beklagte zu 1. ist Verbraucher iSv. § 13 BGB. Die Klägerin hat zudem in der Revision eingeräumt, da n- zu 1. diktiert zu haben. Anhalt s- punkte dafür, dass der Beklagte zu 1. iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB Einfluss auf den Inhalt der Vereinbarung nehmen konnte, sind weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich. bb) Die Auslegung der zwischen den Parteien am 8. Oktober 2008 zusta n- de gekommenen Vereinbarung ergibt, dass es sich hierbei nicht um ein sel b- ständig verpflichtendes (abstraktes) Schuldanerkenntnis iSv. § 781 BGB, so n- dern - wie d as Landesarbeitsgericht zutreff end angenommen hat - um ein d e- klaratorisches Schuldanerkenntnis handelt. (1) Ein selbständig verpflichtendes Schuldanerkenntnis iSv. § 781 BGB liegt nur dann vor, wenn der Anerkennende erklärt, er wolle eine inhaltlich näher bestimmte Schuld ohne Rücksicht auf einen außerhalb der Erklärung liegenden Schuldgrund gegen sich gelten lassen. Der Wille der Par teien muss deshalb dahin gehen, durch die Erklärung eine neue Anspruchsgrundlage zu schaffen und nicht nur einen bereits vorhandenen Schuldgrund zu bestätigen (BA G 1 0 . Novem ber 1981 - 3 AZR 575/7 9 - zu II 1 der Gründe) . Ebenso wie das ab s- trakte Schuldversprechen setzt das abstrakte Schuld anerkenntnis iSv. § 781 BGB voraus, dass der Anerkennende eine selbständige, von den zugrunde li e- genden Rechtsbe ziehungen losgelöste Verpflichtung übernimmt . D ies ist au s- gehend vom Wortlaut der Erklärung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere ihres Anlasses und ihres Zwecks sowie der Interessenlage beider Seiten durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH 7. Dezember 2004 - XI ZR 361/03 - zu II 2 b aa (2) der Gründe, BGHZ 161, 273) . (2) Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis , das seine Grundlage in der Vertragsfreiheit ( § 311 Abs. 1 BGB) hat, ist demgegenüber ein vertragliches kausales Anerkenntnis , mit dem eine bestehende Schuld lediglich bestätigt 23 24 25 26 - 12 - 8 AZR 474/14 ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR474.14.0 - 13 - wird . Ein solches Schuldanerkenntnis setzt voraus, dass die Vertragsparteien das Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien entziehen und es endgültig festlegen wollen ( vgl. etwa BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 35; 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09 - Rn. 20 ; 15. März 2005 - 9 AZR 502/03 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 114, 97 ) . Die Angabe des Schuldgrundes in der Vereinbarung spricht deshalb entscheidend für das Vo r- liegen eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses, durch das eine bereits bestehende Schuld bestätigt werden soll (vgl. BGH 11. Dezember 2015 - V ZR 26/15 - Rn. 13) . (3) In der mit d n Vereinbarung der Pa r- teien vom 8. Oktober 2008 erkennt der Beklagte zu 1. ein fehlerhaftes Verhalt en bei der von ihm getätigten Rechnungslegung sowi e Verstöße gegen die für den Geldverkehr mit den Kunden der Klägerin bestehenden betrieblichen Festl e- gungen an und erklärt ferner, dass der Kl ägerin durch sein vorsätzliches Feh l- verhalten ein Schaden iHv. 210.000,00 Euro entstanden ist, die er der Klägerin schulde. Damit haben die Parteien erkennbar keine neue Schuld begründen, sondern einen aus ihrer Sicht bestehenden Schadensersatzanspruch der Kl ä- gerin aus § 280 Abs. 1 BGB endgültig festle gen woll en. Anhaltspunkte dafür, dass es dem Beklagten zu 1. für die Klägerin erkennbar an einem Rechtsbi n- dungswillen gefehlt haben könnte, sind nicht ersichtlich. b ) Das deklaratorische Schuldanerkenntnis de s Beklagten zu 1. hat zur Folge, dass dieser mit sämtlichen Einwendungen rechtlicher und tatsächlicher Natur und der Geltendmachung sämtlicher Einreden ausgeschlossen ist, die ihm bei Abgabe seiner Erklärung bekannt waren oder mit denen er zumindest rechne te ( vgl. B AG 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09 - Rn. 20; 22. Oktober 1998 - 8 AZR 457/97 - zu I 4 c der Gründe ; BGH 11. Dezember 2015 - V ZR 26/15 - Rn. 13; 30. Mai 2008 - V ZR 184/07 - Rn. 12 ) . Da dem Beklagten zu 1. bei A b- gabe des Schuldanerkenntnisses sämtliche Einwendungen zur Höhe des von ihm verursachten Schadens und zu einem etwaigen Mitverschulden der Kläg e- rin an der Entstehung des Schadens bekannt waren , ist er mit der Geltendm a- chung eben dieser Einwendungen ausgeschlossen. 27 28 - 13 - 8 AZR 474/14 ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR474.14.0 - 14 - c ) Das deklaratorisch e Schuldanerkenntnis des Beklagten zu 1. vom 8. Oktober 2008 ist rechtswirksam. Es ist entgegen der Annahme des Lande s- arbeitsgerichts nicht wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig . Es ist auch nich t aufgrund wirksamer Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB gemäß § 142 Abs. 1 BGB unwirksam und hält einer Überprüfung am Maßstab der § § 307 ff. BGB stand. aa) Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts ist das deklarator i- sche Schuldanerkenntnis nicht nach § 138 Abs. 1 BGB wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nich tig. (1) Nach § 138 Abs. 1 BGB ist e in Rechtsgeschäft nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Zweck und Beweggrund zu en t- nehmenden Gesamtcha rakter mit den grundlegenden Wertungen der Rechts - und Sittenordnung nicht zu vereinbaren ist ( vgl. etwa BAG 25. April 2013 - 8 AZR 453/12 - Rn. 28 mwN; 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09 - Rn. 30 mwN ; 26. April 2006 - 5 AZR 549/05 - Rn. 16 , BAGE 118, 66; BGH 12. April 2016 - XI ZR 305/14 - Rn. 37, 53; 19. Januar 2001 - V ZR 437/99 - zu II 1 b der Gründe, BGHZ 146, 298 ) . Die s ist aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller zum Zeitpunkt des Vertrag s- schlusses vorliegenden relevanten Umstände zu beurteilen ( vgl. etwa BAG 25. April 2013 - 8 AZR 453/12 - Rn. 28 mwN ; 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09 - Rn. 30 mwN ; BGH 30. Januar 2015 - V ZR 171/13 - Rn. 7 ; 4. Juni 2013 - II ZR 207/10 - Rn. 29 ) . In subjektiver Hinsicht genügt es, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen si ch die Sittenwidrigkeit ergibt oder wenn er sich der Kenntnis bewusst verschließt oder entzieht , dagegen sind ein Bewusstsein der Sittenwidrigkeit und eine Schädigungsabsicht nicht erforderlich (vgl. etwa BGH 19. Januar 2001 - V ZR 437/99 - zu II 1 b der Gründe, aaO ) . Ob ein Ve r- stoß gegen die guten Sitten iSv. § 138 BGB vorliegt , unterliegt der uneing e- schränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. etwa BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09 - Rn. 29; BGH 12. April 2016 - XI ZR 305/14 - Rn. 36; 24. Januar 2001 - XII ZR 270/98 - zu 3 der Gründe; 30. Oktober 1990 - IX ZR 9/90 - zu II 3 der Gründe) . 29 30 31 - 14 - 8 AZR 474/14 ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR474.14.0 - 15 - (2) Danach hält die Annahme des Landesarbeitsgerichts , das deklarator i- sche Schuldanerkenntnis sei sittenwidrig iSv. § 138 Abs. 1 BGB , einer revis i- onsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. (a) Der Beweggrund der Klägerin, den Beklagten zu 1. zur Abgabe ein es deklaratorischen Schuldanerkenntnisses zu veranlassen, war nicht sittenwidrig. Der Beklagte zu 1. hatte auf Vorhalt der Zeugen angegeben , gemei n- sam mit dem Beklagten zu 2. Mani pulatio nen bei der Leergut buchung vorg e- nommen zu ha ben, wobei dem Beklagten zu 2. zwei Drittel und ihm selbst ein Drittel d es aus den fingierten Geschäften resultierenden Gewinns zugeflossen seien. Darüber hinaus hatte er vor Abgabe des deklaratorischen Sc huldane r- tigt, in welch em er nicht nur sein Fehlverhalten eingeräumt, sondern auch den Zeitraum sowie den Umfang der Manipulationen konkret beschrieben und seinen persönlichen G e- winn - nach seiner Eri nnerung - - 80 tausend Euro Der Beklagte zu 1. hat das Schuldeingeständnis auch abgefasst, ohne von der Klägerin in seiner Entscheidungsfreiheit unzulässig beeinträchtigt wo r- den zu sein . Dies folgt bereits daraus, dass der Beklagte zu 1. zur Anfertigung des Schuldeingeständnisses über etwa eine halbe Stunde und damit über einen nicht unerheblichen Zeitraum im Büro der Klägerin allein gelassen wurde, i n- nerhalb dessen er die Tragweite seines Handelns einschätzen und danach se i- ne Entscheidung treffen konnte und dass er diese Zeit erkennbar genutzt hat, um ein ausführliches Schuldeingeständnis anzufertigen . Dass ab und zu die Zeugen B und P in das Büro kamen, um sich nach dem Fortga ng der A n g e l e- genheit zu erkundigen, ändert daran entgegen der Auffassung des La n de s a r- beitsgerichts nichts. Insoweit hat der Beklagte zu 1. bereits nicht su b sta n t i iert dazu vorgetragen, dass die Zeugen noch während der Abfassung des Schul d- eingeständnisses e inen unzulässigen Ein fluss auf dessen In halt g e nommen hätten. Soweit er sich darauf beruft, er sei in seiner Willensentschli e ßung , übe r- haupt ein Schuldeingeständnis anzufertigen, nicht frei gewesen, da die Mita r- be i ter B , P und T ihm di e Abgabe des Schuldei n ge stän d ni s ses durch Dr o hung abgenötigt hätten, fehlt es bereits an einem schlüssigen Vo r bringen des Bekla g- 32 33 34 35 - 15 - 8 AZR 474/14 ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR474.14.0 - 16 - ten zu 1. dazu, womit welche Mitarbeiter konkret gedroht haben so l len. Sein weiterer Einwand, er sei, nachdem man ihn mit den Vo rwü r fen ko n frontiert h a- be, mit der Situation völlig überfordert gew e sen, er habe vor Angst gezittert, einen Schweißausbruch gehabt und ihm sei übel gewesen, so dass er - subjektiv - nur den Ausweg gesehen habe, die von der Klägerin gefo r derten Erklärungen abzugeben, ist ebenfalls unbeacht lich. Insoweit hat d er B e klagte zu 1. schon keine Umstände vorgetragen, die den Schluss rechtfertigen kön n- ten, der Klägerin sei seine - von ihm behauptete - seelische Verfassung bekannt ge wesen oder dass die Klägerin diese unschwer hätte erkennen können. Dazu, dass er sich der Klägerin entsprechend mitgeteilt hätte oder dass die von ihm geschilderten körperlichen Auswirkungen seiner Gemütsverfassung nicht nur vorübergehend und so erheblich waren, dass der Klägerin sein e seelische Verfassung nicht verborgen bleiben konnte, fehlt es an jeglichem Vorbringen. D a der Beklagte zu 1. sein Fehlverhalten auch später nicht in Abre de gestellt, sondern lediglich die Höhe des durch ihn verursachten Schadens, nicht aber bestritten h at , der Klägerin dem Grunde nach zum Schadensersatz ve r- pflichtet zu sein, begegnet es keinen Bedenken, dass die Klägerin den Bekla g- ten zu 1. zur Abgabe ein es Schuld anerkenntnisses veranlasst hat. (b ) Eine Sittenwidrigkeit folgt auch nicht aus dem Zweck de s deklarator i- schen Schuldanerkenntnisses, der dahin ging, den vom Beklagten zu 1. g e- schuldeten Schadensersatz der Höhe nach festzulegen. Insbesondere hat die Klägerin - entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts - nicht versucht, mittels des Schuldaner kenntnisses eine überhöhte oder zweifelhafte Sch a- densersatzforderung durchzusetzen. (aa) Die Klägerin durfte aufgrund der mündlichen Angaben des Beklagten zu 1. sowie des Inhalts seines Schuldeingeständnisses davon ausgehen, dass der Beklagte zu 1. durch sein Fehlverhalten insgesamt einen Schaden iHv. 210.000,00 Euro verursacht hatte. Ausgehend von einem vom Beklagten zu 1. eingeräumten Gewinnanteil von einem Drittel sowie einem persönlichen Gewinn in einer Größenordnung zwischen 60.000,00 Euro und 80.000 0,00 Euro errec h- 36 37 38 - 16 - 8 AZR 474/14 ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR474.14.0 - 17 - net sich unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen persönlichen Gewinns des Beklagten zu 1. iHv. 70.000,00 Euro ohne weiteres ein Betrag iHv. 210.000,00 Euro . Dieser Betrag korrespondiert auch mit den vom Beklagten zu 1. im Schuldeinges tändnis eingeräumten Manipulation en im Umfang von wöchentlich 400 bis 600 Leergutkästen. Bei einem durchschnittli chen Preis von 4,50 Euro pro Kas ten inklusive Leergut über einen Zeitraum von 90 Wochen ergibt sich unter Zugrundelegung wöchentlicher Manipulationen im Umfang von im Durchschnitt 500 Leergutkästen bereits ein Betrag iHv. 202.500,00 Euro . (bb) Soweit das Landesarbeitsgericht demgegenüber angenommen hat, im Einzelhandel, der häufig von Vermögensdelikten beeinträchtigt werde, werde die typ ische Lage des Arbeitnehmers, der gerade einer Straftat überführt wo r- den sei und damit konfrontiert werde , häufig ausgenutzt , um überhöhte oder zweifelhafte Regressansprüche durchzusetzen, dies sei auch im vorliegenden Ver fahren der Fall, was sich beispiel sweise daran zeige, dass die vorsteuera b- zugsberechtigte Klägerin die Mehrwertsteuer als Schadensposten geltend m a- che und es der Klägerin selbst im späteren Ermittlungsverfahren nicht gelungen sei, einen Schaden iHv. 210.000,00 Euro rechnerisch darzu stellen , hält dies einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand . Zum einen existiert kein allgemeiner Erfahrungssatz des o ben genan n- ten Inhalts; zum anderen hat das Landesarbeitsge richt nicht beachtet , dass der Zweck, Ansprüche durch Schuldanerkenntnis zu sichern, für sich betrachtet noch nicht einmal rechtswidrig ist, solange der Gläubiger - wie hier die Kläg e- rin - jedenfalls vom Bestehen der Schuld ausgehen darf (vgl. etwa BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09 - Rn. 30 und 39; 10. Oktober 2002 - 8 AZR 8/02 - zu II 3 b bb der Gründe, BAGE 103, 71) . Der Umstand, dass es der Klägerin selbst im späteren Ermittlungsve r- fahren nicht gelungen war, einen Schaden iHv. 210.000,00 Euro rechnerisch darzustellen, ist insoweit ohne Bedeutung. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Klägerin den vom Beklagten zu 1. iHv. 210.000,00 Euro anerkannten Schaden in ei nem Schadensersatzp ro zess hätte beweisen können . Für die Frage, ob mittels eines Schuldanerkenntnisses eine überhöhte oder zweifelha f- 39 40 41 - 17 - 8 AZR 474/14 ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR474.14.0 - 18 - te Schadensersatzforderung durchgesetzt werden soll, ist nicht das Verhältnis zwischen wahrer Ausgangslage i m Sinne einer tatsächlichen Beweisbarkeit und dem anerkann ten Betrag, sondern die Einschätzung d er Sach - und Rechtslage durch die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung maßgeblich (insoweit zum auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09 - Rn. 32 mwN) . Danach erwe i s t sich der anerkann te B e- trag nich t als überhöht. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsge richts wirkt es sich auch nicht aus , dass der Beklagte zu 1. im deklaratorischen Schuldanerkenntnis a n- erkannt hatte, der Klägerin d en Betrag iHv. 210.000,00 Euro chulden. Es kann dahinstehen, ob die vorsteuerabzugsb e- rechtigte Klägerin vom Beklagten zu 1. überhaupt Ersatz der gesetzlichen Mehrwertsteuer hätte verlangen können . Selbst wenn das Schuldanerkenntnis insoweit wegen Verstoßes gegen die guten Sitten iSv. § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein sollte, bliebe es jedoch im Übrigen wirksam. Dies folgt, da es sich bei dem deklaratorischen Schuldanerkenntnis, wenn auch ggf. nicht um Allgemeine G e- schäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 BGB, so doch aber zumindest um Ei n- malbedi ngungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB handelt, aus § 306 Abs. 1 BGB. Nach dieser Bestimmung, die auch dann zur Anwendung kommt, wenn die U n- wirksamkeit sich nicht aus den § § 307 bis 309 BGB, sondern aus anderen g e- setzlichen Vorschriften ergibt (vgl. zur Vorgä ngerregelung in § 6 Abs. 1 AGBG etwa BGH 16. Januar 1992 - IX ZR 113/91 - zu I 2 der Gründe) , bleibt, sofern Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestan d- teil geworden oder unwirksam sind, der Vertrag im Übrigen wirksam. § 306 A bs. 1 BGB weicht damit von der Auslegungsregel des § 139 BGB ab und b e- stimmt, dass der Vertrag bei Teilnichtigkeit grundsätzlich aufrechterhalten bleibt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Tei l- barkeit einer Bestimmung durch Streichung des unwirksamen Teils zu ermitteln (vgl. etwa BAG 30. September 2014 - 3 AZR 930/12 - Rn. 36, BAGE 149, 200; 9. Februar 2011 - 7 AZR 91/10 - Rn. 64 ; 12. März 2 008 - 10 AZ R 152/07 - Rn. 28) . Maßgeblich ist, ob die Klausel mehrere sachliche Regelungen enthält 42 43 - 18 - 8 AZR 474/14 ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR474.14.0 - 19 - und der unzulässige Teil sprachlich eindeutig abgrenzbar ist. Verbleibt nach l- teils eine verständ liche Regelung, bleibt diese bestehen (sog. blue - pencil - Test, vgl. etwa BAG 19. Oktober 2011 - 7 AZR 33/11 - Rn. 69 ; 14. September 2011 - 10 AZR 526/10 - Rn. 27 , BAGE 139, 156 ) . Die im deklaratorischen Schulda n- erkenntnis zur Höhe des Schadensersatzes getroffene Festlegung von Euro zzgl. gesetzl. Meh r- bleibende Regelung, wonach sich der auszugleichende Schaden auf 210.000,00 Euro beläuft, ohne weiteres verständlich. (c) D as d eklaratorische Schuldanerkenntnis ist auch nicht deshalb sitte n- widrig iSv. § 138 Abs. 1 BGB, weil dem Beklagten zu 1. infolge der Unterwe r- fung unter die sofortige Zwangsvollstreckung jeglicher rechtl icher Schutz abg e- schnitten worden wäre . Abgesehen davon, dass die im deklaratorischen Schuldanerkenntnis erklärte Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstr e- ckung Rechtswirkungen überhaupt nur dann entfalten könnte, wenn das Schuldanerkenntnis notariell beurkundet worden wäre ( § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) , würde eine Sittenwidrigkeit dieser inhaltlich und sprachlich vom übrigen Text des Schuldanerkenntnisses abtrennbaren Klausel nach § 306 Abs. 1 BGB nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Schuldanerkenntnisses , sondern aus den unter Rn. 42 f. dargestellten Gründen n ur zum Fortfall d ies er Klausel fü h- ren. (d) Das deklaratorische Schuldanerkenntnis ist schließlich auch nicht de s- halb sittenwidrig iSv. § 138 Abs. 1 BGB, weil der Beklagte zu 1. den von ihm anerkannten Betrag von 210.000,00 Euro bei gleichbleibenden Einkom mens - und Vermögensverhältnisse n erst nach Jahrzehnten oder überhaupt nicht vol l- ständig zurückzahlen könnte. (aa) Zwar ist es grundsätzlich jedermann unbenommen, in eigener Veran t- wortung auch risikoreiche Geschäfte abzuschließen und sich zu Leistungen zu verpflichten, die nur unter besonders günstigen Bedingungen, ggf. unter da u- ernder Inanspruchnahme des pfändungsfreien Einkommens, erbracht werden 44 45 46 - 19 - 8 AZR 474/14 ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR474.14.0 - 20 - können (vgl. etwa BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09 - Rn. 33; BGH 16. Januar 1997 - IX ZR 250/95 - zu II 3 der Gründe) . In der Regel ist jede unbeschränkt geschäftsfähige Person nicht nur in der Lage zu erkennen, dass sie mit einem (deklaratorischen) Schuldanerkenntnis ein erhebliches Risiko eingeht, sondern auch die Tragweite ihres Handelns entsprechend einzuschä tzen und danach ihre Entscheidung zu treffen. Verpflichtet sich der Schuldner aber in einem U m- fang, der seine gegenwärtigen und zukünftig zu erwartenden Einkommens - und Vermögensverhältnisse weit übersteigt, kann ein solcher Vertrag gemäß § 138 Abs. 1 BG B nichtig sein . Weitere Voraussetzung ist allerdings, dass zusätzl i- che, dem Gläubiger zurechenbare Umstände zu einem unerträglichen U n- gleichgewicht der Vertragsparteien führen. Ein solches Ungleichgewicht kann sich insbesondere daraus ergeben, dass der Glä ubiger die Geschäftsunerfa h- renheit oder eine seelische Zwangslage des Schuldners ausnutzt oder ihn auf andere Weise in seiner Entscheidungsfreiheit unzulässig beeinträchtigt ( vgl. BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09 - Rn. 30 mwN) . (bb) Vorliegend sind keine der Klägerin zurechenbaren Umstände gegeben, die die Annahme begründen könnten, bei Abgabe des deklaratorischen Schul d- anerkenntnisses habe ein unerträgliches Ungleichgewicht zwischen der Kläg e- rin und dem Beklagten zu 1. bestanden. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts hat der Beklagte zu 1. das deklaratorische Schuldanerkenntnis abgegeben, ohne dass die Kläg e- rin eine seelische Zwangslage ausgenutzt oder den Beklagten zu 1. auf andere Weise in seiner Entscheidungsfreiheit unzulässig beeinträchtigt hätte. Wie unter Rn. 35 ausgeführt, hat der Beklagte zu 1. sich bis zur Abgabe des deklarator i- schen Schuldanerkenntnisses nicht in einem Zustand der eingeschränkten Wi l- lensfreiheit und Urteilsfähigkeit befun den, der ggf. fortgewirkt haben und den die Klägerin hätte ausnutzen könn en . Bereits aus diesem Grund ist die Anna h- me des Landesarbeitsgerichts, der Bek lagte zu 1. habe sich über eine Zei t von etwa zwei Stunden in einer seelischen Zwangslage befunden, unzutreffend. Aber auch bei der Abga be des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses selbst befand sich der Beklagte zu 1. nicht in einer seelischen Zwangslage, die die 47 48 - 20 - 8 AZR 474/14 ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR474.14.0 - 21 - Klägerin hätte ausnutzen können . Ebenso wenig hatte die Klägerin den Bekla g- ten zu 1. auf andere Weise unzulässig in seiner Ent scheidungsfreiheit beei n- trächtigt. Soweit der Beklagte zu 1. sich auch im Hinblick auf das Schuldane r- kenntnis darauf beruft, er sei, nachdem man ihn mit den Vorwürfen konfrontiert ha tt e, mit der Situation völlig überfordert gewesen, er habe vor Angst gezit tert, einen Schweißausbruch gehabt und ihm sei übel gewesen, so dass er - subjek - tiv - nur den Ausweg gesehen habe, die von der Klägerin geforderte Erklärun g abzugeben, ist sein Vorbringen aus den unter Rn. 35 dargestellten Gründen unbeachtlich. Dies gilt auch dann, wenn der Beklagte zu 1. - wie vom Lande s- arbeitsgericht angenommen - Schuld, Scham und Angst vor Strafanzeige und Strafverfolgung empfunden haben sollte. Die Annahme des Landesarbeitsg e- richts, Schuld, Scham und Angst vor Strafanzeige und Strafver folgung hätten beim Beklagten zu 1. eine seelische Verfassung erzeugt, die ihn bis zur Kritikl o- sigkeit für eine fremdbestimmte Willensbildung offen sein ließ , überzeugt nicht . Zum einen existiert kein allgemeiner Erfahrungssatz des Inhalts, dass ein A r- beit nehmer infolge von Schuld und Scham über bereits zugestandene, zulasten des Arbeitgebers begangene Straftaten in eine seine freie Willensbildung beei n- trächtigende seelische Verfassung gerät. Vielmehr ist es genauso wahrschei n- lich, dass ein Arbeitnehmer, de r die Begehung einer Vermögensstraftat zula s- ten des Arbeitge ber s , wenn auch erst auf Vorhalt, so doch aber letztlich frei m ü- tig eingeräumt hat und darüber Schuld u nd Scham empfindet, alles in seinen Kräften Stehende unternehmen wird, um den dem Arbeitgeber entstandenen Schaden wiedergutzumachen. Zum anderen hat das Landesarbeitsgericht nicht berücksichtigt, dass die Angst des Beklagten zu 1. vor einer Strafanzeige und Strafverfolgung nach dessen eigenem Vorbringen ih ren Ursprung in der von ihm behaupteten Drohung der Klägerin mit einer Strafanzeige hatte und dass e ine - widerrechtliche - Drohung ein Rechtsgeschäft lediglich nach § 123 BGB anfechtbar macht mit der Folge, dass es nach § 138 Abs. 1 BGB nur dann nic h- tig ist, wenn weitere Umstände als die unzulässige Willensbeeinflussung hinz u- treten, die das Geschäft seinem Gesamtcharakter nach als sittenwidrig ersche i- nen lassen (vgl. etwa BAG 4. März 1980 - 6 AZR 323/78 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 33, 27; BGH 4. Juli 20 02 - IX ZR 153/01 - zu I 2 der Gründe; zur arglist i- - 21 - 8 AZR 474/14 ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR474.14.0 - 22 - gen Täuschung vgl. etwa BGH 17. Januar 2008 - III ZR 239/06 - Rn. 11 ; 26. September 1995 - XI ZR 159/94 - zu II 1 b der Gründe ) . Dies ist vorli e- gend - wie ausgeführt - nicht der Fall. Eine andere Bewertung ist auch nicht deshalb veranlasst, weil die Kl ä- gerin dem Beklagten zu 1. j ede Überleg ungsfrist genommen hätte. Zwar könnte ein etwaiger Zeitdruck im Rahm en der Gesamtwürdigung nach § 138 Abs. 1 BGB zu u ngunsten der Klägerin berücksichtigt werden; er genügt jedoch für sich noch nicht, um den Vorwurf der Sittenwidrigkeit zu begründen (vgl. etwa BGH 7. Juni 1988 - IX ZR 245/86 - zu II 5 b der Gründe) . Im Übrigen hat der Beklagte zu 1. das deklaratorische Schuldanerkenntnis nicht unmittelbar nachdem er mit den Vorwürfen konfrontiert worden war er klärt ; vielmehr hatte er während der halben Stunde, in der er das Schuldeingeständnis verfasste, durchaus Zeit, s ich auch über die Folgen seines Fehlverhaltens und die Tragweite etwaiger Erkl ä- rungen Gedanken zu machen und hätte etwaige Bedenken vor Abfassung des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses äußern können. bb) D ie Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ste llt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar ( § 561 ZPO) . Das deklaratorische Schuldane r- kenntnis ist nicht aufgrund wirksamer Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB g e- mäß § 142 Abs. 1 BGB nichtig und hält einer Überprüfung am Maßstab der § § 307 ff. BG B stand. (1) Das deklaratorische Schuldanerkenntnis ist nicht aufgrund wirksamer Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB gemäß § 142 Abs. 1 BGB nichtig. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin dem Beklagten zu 1. überhaupt mit der E r- stattung einer Strafanzeige oder dem Ausspruch einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses gedroht hat; der Beklagte zu 1. hat das deklaratorische Schuldanerkenntnis schon deshalb nicht wirksam wegen widerrechtlicher Dr o- hun g gemäß § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB angefochten, weil weder die Drohung mit einer Strafanzeige noch die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses widerrechtlich gewesen wären. 49 50 51 - 22 - 8 AZR 474/14 ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR474.14.0 - 23 - (a) Gemäß § 123 Abs. 1 BGB kann derjenige, der widerrechtlich durch Drohung zur Abgabe einer Willens erklärung bestimmt worden ist, die Willense r- klärung mit der Nichtigkeitsfolge des § 142 Abs. 1 BGB anfechten. Eine Dr o- hung iSd. § 123 Abs. 1 BGB setzt die Ankündigung eines zukünftigen Übels voraus, dessen Zufügung in irgendeiner Weise als von der Ma cht des Ankünd i- genden abhängig hingestellt wird. Der Bedrohte muss einer Zwangslage au s- gesetzt sein, die ihm subjektiv das Gefühl gibt, sich nur noch zwischen zwei Übeln entscheiden zu können. Die Widerrechtlichkeit der Drohung kann sich aus der Widerrecht lichkeit des eingesetzten Mittels oder des verfolgten Zwecks ergeben. Bedient sich der Drohende zwar an sich erlaubter Mittel zur Verfo l- gung eines an sich nicht verbotenen Zwecks, kann sich die Widerrechtlichkeit aus der Inadäquanz, dh. der Unangemessenhei t des gewählten Mittels im Ve r- hältnis zum verfolgten Zweck ergeben. Hat der Drohende an der Erreichung des verfolgten Zwecks kein berechtigtes Interesse oder ist die Drohung nach Treu und Glauben nicht mehr als angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zwe cks anzusehen, ist die Drohung ebenfalls rechtswidrig (vgl. etwa BAG 13. Dezember 2007 - 6 AZR 200/07 - Rn. 18 mwN) . Die Drohung mit einer Strafanzeige ist rechtmäßig, wenn sie nur dazu dient, den Täter zur Wiedergutmachung des Schadens zu veranlassen . Ei ne solche Drohung ist nicht widerrechtlich, da das Mittel, also das angedrohte Ve r- halten und der Zweck, die Schadenswiedergutmachung , nicht, auch nicht in der Mittel - Zweck - Relation, widerrechtlich sind (BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09 - Rn. 39) . Die Drohung mit einer auße rordentlichen Kündigung ist dann wide r- rechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht erns t- haft in Erwägung ziehen durfte. D abei kann sich d ie Widerrechtlichkeit der Kü n- digungsandrohung regelmäßig nur aus der Inadäquanz von Mittel und Zweck ergeben. Hat der Drohende an der Erreichung des verfolgten Zwecks kein b e- rechtigtes Interesse oder ist die Drohung nach Treu und Glauben nicht mehr als angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks anzu sehen, ist die Dr o- h ung widerrech t lich . Nicht erforderlich ist allerdings, dass die angedrohte Kü n- digung, wenn sie ausgesprochen worden wäre, sich in einem Kündigung s- 52 53 54 - 23 - 8 AZR 474/14 ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR474.14.0 - 24 - schutzprozess als rechtsbeständig erwiesen hätte. Nur wenn der Arbeitgeber unter Abwägung aller Umstände des E inzelfalls davon ausgehen muss, die a n- gedrohte Kündigung werde im Falle ihres Ausspruchs einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht standhalten, darf er die auße r- ordentliche Kündigungserklärung nicht in Aussicht stellen, um d amit den Arbei t- nehmer zur Abgabe einer Willenserklärung zu veranlassen ( vgl. etwa BAG 28. November 2007 - 6 AZR 1108/06 - Rn. 48, BAGE 125, 70; 15. Dezember 2005 - 6 AZR 197/05 - Rn. 23 ) . (b) Danach wäre n weder die Drohung mit einer Strafanzeige noch die Dr o- hung mit einer außerordentlichen Kündigung des mit dem Beklagten zu 1. b e- stehenden Arbeitsverhältnisses widerrechtlich gewesen. D er Beklagte zu 1. h atte umfangreiche Manipulationen i m Umgang mit der Le ergutrücknahme zum Nachteil der Klägerin eingeräumt. Damit lagen au s- reichend e Anhaltspunk te dafür vor, dass er die Klägerin erheblich geschädigt hatte. D ie Erstattung einer Strafanzeige wäre daher ein adäquates Mittel nicht nur zur Aufklärung des Sachverhaltes , sondern auch zur Schadenswiedergu t- ma chung gewesen . D ie Siche rung von Schadensersatzansprüchen durch Schuldanerkenntnis ist - für sich betrachtet - noch nicht rechtswidrig, solange der Gläubiger jedenfalls vom Bestehen der Schuld ausgehen dar f , was bei der Klägerin vorliegend der Fall war. Vor dem Hintergrund der vom Beklagten zu 1. eingeräumten erhebl i- chen Verletzungen seiner Vertragspflichten und der Höhe des ihr hierdurch z u- gefügten Schadens hätte d ie Klägerin zudem eine außerordentliche Kündigung des mit dem Beklagten zu 1. bestehenden Arbeitsverhältnisses ernsthaft in E r- wägung ziehen dürfen. Sie hätte nicht davon ausgehen müssen , dass eine so l- che Kündi gung einer gerichtli chen Überprü fung nicht standhalten würde. Die Klägerin hatte auch e in berechtigtes Interesse an der Abgabe eines Schulda n- erkenntnisses durch den Beklagten zu 1. , um so ihre Schadensersatzansprüche abzusiche r n. Die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung wäre letztlich auch ein angemessenes Mittel zur Erreichung des Zwecks gewesen, den B e- klagten zu 1. zur Abgabe des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses zu b e- 55 56 57 - 24 - 8 AZR 474/14 ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR474.14.0 - 25 - stimmen. Insoweit findet der Grund für die außerordentliche Kündigung - hier: die arbeitsvertragswidrige Herbeiführung eines erheblichen Vermögenssch a- dens durch den Beklagten zu 1. - im Schuldanerkenntnis ihre Entsprechung. (c) Eine andere Bewertung ist auch nicht deshalb veranlasst, weil der B e- klagte zu 1. der Klägerin unter dem 13. Oktober 2008 mitgeteilt hatte, er wolle i- ben, mit dem sich der Beklagte zu 1. ausschließlich gegen die von ihm i m Schuldanerkenntnis anerkannte Summe von 210.000,00 Euro wendet, ist zwar als Teilanfechtung des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses zu werten; a l- lerdings hat der Beklagte zu 1. in dieser Erklärung k einen konkreten Anfec h- tungsgrund iSv. § 119 BGB sowie iSv. § 123 BGB dargetan. (2) Das deklaratorische Schuldanerkenntnis vom 8. Oktober 2008 hält letz t- lich auch einer Über prüfung am Maßstab der § § 307 ff. BGB stand. (a) Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob die im deklaratorischen Schuldanerkenntnis enthaltene Klausel, mit der sich der Beklagte zu 1. der s o- fortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, und der Zusatz, wonach der B e- klagte zu 1. i- ner Überprüfung am Maßstab der § § 307 ff. BGB standhalten. Eine Unwirksa m- keit dieser inhaltlich und sprachlich vom übrigen Text des Schuldanerkenntni s- ses abtrennbaren Bestimmungen würde aus den unter Rn. 42 f. dargestellten Gründen nach § 306 Abs. 1 BGB nur zu deren ersatzlosem Fortfall unter Au f- rechterhaltung des Vertrages im Übrigen führen. ( b) Ebenso kann offenbleiben , ob das Schuldanerkenntnis im Übrigen n e- ben der Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Satz 2 BGB eine r umfassenden Inhaltskontrolle unterliegt oder ob jedenfalls die Bestimmungen zur Höhe des anerkannten Betrages von der Inhaltskon trolle ausgenommen sind (für eine Kontrolle der in einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis vom Schuldner anerkannten Schadenssumme wohl BAG 15. März 2005 - 9 AZR 502/03 - zu II 2 c bb (3) der Gründe , BAGE 114, 97) . Für Letzteres könnte spr e- chen, dass nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BG B Bestimmungen in Allgemeinen G e- 58 59 60 61 - 25 - 8 AZR 474/14 ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR474.14.0 - 26 - schäftsbedingungen nur dann einer uneingeschränkten Inhaltskontrolle unte r- liegen, wenn durch sie von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergä n- zende Regelungen vereinbart werden, während andere Bestimmungen in Al l- gemein en Geschäftsbedingungen, durch die nicht von Rechtsvor schriften a b- gewichen wird, gemä ß § 307 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 1 Satz 2 BGB nur bei e i- nem Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB u n- wirksam sind. Dieser eingeschränkten Kontrolle unterliegen Klauseln, die (nur) den Umfang der von den Parteien geschuldeten Vertragsleistungen festlegen (vgl. etwa BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 331/11 - Rn. 25 , BAGE 141, 324; 17. Oktober 2012 - 5 AZR 792/11 - Rn. 15, BAGE 143, 212 ) . Der inhaltlichen Überprüfung entzogen ist demnach der Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentl i- chen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht angenommen werden kann (vgl. BAG 23. März 2011 - 10 AZR 831/ 09 - Rn. 30) . Dies kann jedoch dahi n- stehen , weil das deklaratorische Schuldanerkenntnis nicht nur einer Transp a- renzkontrolle standhält, sondern auch einer Kontrolle am Maßstab der hier au s- schließlich in Be tracht kommenden , in § 309 Nr. 12 BGB sowie § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 BGB getroffenen Bestimmungen . (c) Der Beklagte zu 1. w ird durch die im deklaratorische n Schuldane r- kenntnis im Übrigen getroffenen Bestimmungen nicht unangemessen benac h- teiligt iSv. § 309 Nr. 12 BGB und § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. A bs. 2 BGB . (aa) Das deklaratorische Schuldanerkenntnis ist nicht n ach § 309 Nr. 12 BGB unwirksam, wonach in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Besti m- mung unwirksam ist, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen oder den anderen V ertragsteil b estimmte Tatsachen bestätigen lässt. Beim deklaratorischen Schuldanerkenntnis liegt d ie Anerkenntniswi r- kung allein in der Feststellung des Ausgangsschuldverhältnisses. Damit hat sich - anders als beim abstrakten Schuldanerkenntnis iSv. § 781 BGB - keine Beweislast der Partei en verlagert, vielmehr sind mögliche Beweisfragen durch 62 63 64 - 26 - 8 AZR 474/14 ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR474.14.0 - 27 - das materielle Recht beseitigt worden (v gl. etwa BAG 15. März 2005 - 9 AZR 502/03 - zu II 2 c bb (3 ) der Gründe, BAGE 114, 97; BGH 3. April 20 03 - IX ZR 113/02 - zu II 3 b dd der Gründe) . (bb) Der Beklagte zu 1. wird durch das deklaratorische Schuldanerkenntnis auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen benachteiligt. ( aaa ) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen G e- schäfts bedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 BGB ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründ e- te und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Fests tellung einer unangemess e- nen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Dabei bedarf es einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berüc k- sic htigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gege n- über den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell u nd unter Berüc k- sichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine una n- gemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 40 mwN; 10. Dezember 2013 - 3 AZR 796/11 - Rn. 41 mwN , BAGE 147, 1 ; 23. Sept ember 2010 - 8 AZR 897/08 - Rn. 27) . Nach § 307 Abs. 2 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist 65 66 67 68 - 27 - 8 AZR 474/14 ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR474.14.0 - 28 - ( § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder sie wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist ( § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB) . Bei Verb raucherverträgen sind bei der Beurteilung der unangemess e- nen Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berüc k- sichtigen. Die Berücksichtigung dieser Umstände kann sowo hl zur Unwirksa m- keit einer nach generell - abstrakter Betrachtung wirksamen Klausel als auch zur Wirksamkeit einer nach typisierter Inhaltskontrolle unwirksamen Klausel führen ( BAG 21. August 2012 - 3 AZR 698/10 - Rn. 27, BAGE 143, 30; 31. August 2005 - 5 AZ R 545/04 - zu II 3 c der Gründe mwN, BAGE 115, 372 ) . ( bbb ) Danach wird der Beklagte zu 1. durch die im Schuldanerkenntnis g e- troffenen Vereinbarungen nicht unangemessen benachteiligt iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 BGB. Der vom Beklagten zu 1. mit dem deklaratorischen Schuldanerkenntnis erklärte Einwendungsv erzicht widerspricht nicht dem in der Rechtsprechung anerkannten Leitbild eines deklaratorischen Schuldanerkennt nisses, so dass eine Unwirksamkeit des Schuldanerkenntnisses nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB von vornherein ausscheidet . Eine Unwirksamkeit des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses folgt auch nicht daraus, dass es mit den wesentlichen Grundgedanken des § 779 BGB nicht vereinbar wäre. Bei der Prüfung, ob das deklaratorische Schuldan erkenntnis mit den wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung iSv. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu vereinbaren ist, ist vorliegend auf die Grundgedanken des § 779 BGB abzustellen. Zwar fehlt es bei einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis - anders als bei einem Vergleich - an einem gegenseitigen Nachgeben; vie l- mehr liegt wegen des einseitigen Nachgebens an sich ein einseitiger Festste l- lungsvertrag vor , durch den die Parteien ihre materiellen Beziehungen regeln ( BAG 15. Dezember 1999 - 10 AZR 881/9 8 - zu II 1 b der Gründe) . Da der Zweck eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses aber darin besteht, das 69 70 71 72 73 - 28 - 8 AZR 474/14 ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR474.14.0 - 29 - Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Punkten dem Streit oder der U n- gewissheit der Parteien zu entziehen und es insoweit endgültig festzuleg en, hat es vergleichsähnlichen Charakter mit der Folge, dass § 779 BGB auf das dekl a- ratorische Schuldanerkenntnis entsprechend anwendbar ist (BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09 - Rn. 28 mwN; 15. März 2005 - 9 AZR 502/03 - zu II 2 c bb (3) der Gründe mwN , BAGE 114, 97 ) . § 779 BGB setzt regelmäßig voraus, dass die Parteien den Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachg e- bens besei tigen . Die sem Modell würde eine einseitig vorgegebene Umgesta l- tung eines Rechtsverhältnisses durch Allge meine Geschäftsbedingungen w i- dersprechen. Soweit durch Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingu n- gen Rechtsver hältnisse im Wege des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses entsprechend der einseitigen Festsetzung des Verwende rs umgestaltet werden, kann d ies zur Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB führen ( vgl. etwa BAG 15. März 2005 - 9 AZR 502/03 - zu II 2 c bb (3) der Gründe mwN, BAGE 114, 97) . Vor liegend ergibt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen der Klägerin und des Beklagten zu 1. unte r Berücksichtigung aller Umstände , dass der Beklagte zu 1. durch das deklaratorische Schuldanerkenntnis nicht una n- gemessen benachteiligt wird iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 Nr. 1 BGB, das deklaratorische Schuldanerkenntnis demnach nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist. Obgleich der Inhalt des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses von der Klägerin vorformuliert wurde und Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zu 1. iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB Einfluss auf den Inhalt de r Vereinbar ung nehmen konnte, weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich sind, ist es bei wertende r Betrachtung unter Einbeziehung auch der den Vertragsschluss b e- gleitenden Um stände nicht gerechtfertigt, von einer den Beklagten zu 1. una n- gemessen benacht eiligenden einseitigen Festsetzung der Bedingungen durch die Klägerin auszugehen. Insoweit wirkt sich aus, dass d er Beklagte zu 1. vor Abgabe des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses auf Vorhalt der Zeugen 74 75 76 - 29 - 8 AZR 474/14 ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR474.14.0 - 30 - angegeben hatte , gemeinsam mit dem Beklagten zu 2. Manipulatio nen bei der Leergut buchung vorgenommen zu haben, wobei dem Beklagten zu 2. zwei Dri t- tel und ihm selbst ein Drittel d es aus den fingierten Geschäften resultierenden Gewinns zugeflossen seien. Darüber hinaus hatte er - ebenfalls vor Abgabe d es deklara torischen Schuldanerkenntnisses - e- sondern auch den Zeitraum sowie den Umfang der Manipulationen konkret b e- schrieben und seinen persönlichen Gewinn - nach seiner Erinnerung - 60 - 80 tausend Euro Da - wie unter Rn. 38 ausgeführt - aufgrund der mündlichen Angaben des Beklagten zu 1. sowie des Inhalts seines Schul d- eingeständnisses davon aus zugehen war , dass der Beklagte z u 1. durch sein Fehlverhalten insgesamt einen Schaden iHv. 210.000,00 Euro verursacht hatte, gibt das Schuldanerkenntnis im Wesentlichen nur das wieder, was der Beklagte zu 1. ohnehin selbst eingeräumt h atte. E in schutzwürdiges Interesse des B e- klagten zu 1 . daran, der Klägerin überhaupt nicht oder jeden falls nicht im U m- fang von 210.000,00 Euro Schadenser satz leisten zu müssen, ist deshalb nicht gegeben. (3 ) Das deklaratorische Schuldanerkenntnis hält letztlich auch einer Tran s- parenzkontroll e nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB stand. (a ) Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene B e- nachteiligung auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und ve r- ständlich ist. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. D a- nach müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen u nd Rechtsfolgen so g e- nau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten B e- urteilungsspielräume entstehen. Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durc h- setzung be stehender Rechte abgehalten wird. Die Voraussetzungen und der Umfang der Leistungspflicht müssen deshalb so bestimmt oder zumindest so bestimmbar sein, dass der Vertragspartner des Verwenders bereits bei Ve r- tragsschluss erkennen kann, was auf ihn zukommt. Eine Klausel verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten enthält und Spielrä u- 77 78 - 30 - 8 AZR 474/14 ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR474.14.0 - 31 - me eröffnet ( BAG 30. September 2014 - 3 AZR 930/12 - Rn. 20 , BAGE 149, 200 ; 19. Februar 2014 - 5 AZR 920/12 - Rn. 38 ) . Ein Ve rstoß gegen das Tran s- parenzgebot liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verst e- hen. Erst in der Gefahr, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders w e- gen unkla r abgefasster Allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 BGB (st. Rspr., zB BAG 14. September 2011 - 10 AZR 526/10 - Rn. 22 , BAGE 139, 156 ) . Allerdings gebietet es das Transparenzgebot darüber hinaus nicht, die aus dem Gesetz oder der Rechtsnatur eines Vertrages folgenden Rechte der Vertragsparteien ausdrücklich oder vollständig zu regeln oder den Vertrag s- partner darüber zu belehren . Etwaige Missverständnisse muss der Verwender sich in dieser Hi nsicht vielmehr nur dann zurechnen lassen, wenn er die Gefahr von Fehlvorstel lungen bei seinem Vertragspartner durch eine unklare oder mehrdeutige Klauselformulierung oder - gestaltung selbst hervorgerufen oder verstärkt hat ( vgl. etwa BGH 10. Februar 2016 - VIII ZR 137/15 - Rn. 18 mwN ) . ( b) Danach ist d as deklaratorische Schuldanerkenntnis nicht wegen I n- transparenz iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Es war für den Beklagten zu 1. ohne w eiteres erkennbar, dass er der Klägerin wegen der von ihm vo r- sät z lich begangenen Vertragspflichtverletzungen im Zusammenhang mit den Leergutrücknahmen Schadensersatz iHv. 210.000,00 Euro schuldet. Darüber, dass er infolge der Abgabe des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses mit sämtlichen Einwendungen rechtlicher u nd tatsächlicher Natur und der Gelten d- machung sämtlicher Einreden ausgeschlossen wurde, die ihm bei Abgabe se i- ner Erklärung bekannt waren oder mit denen er zumindest rechnete, musste er schon vor diesem Hintergrund nicht belehrt werden. 3. Der Zinsanspruc h folgt aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 BGB. II. Soweit die Klägerin vom Beklagten zu 2. Schadensersatz iHv. 200.000,00 Euro begehrt, ist die Revision unbegründet. Insoweit hat d as La n- 79 80 81 82 - 31 - 8 AZR 474/14 ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR474.14.0 - 32 - desarbeitsge richt das arbeitsgerichtliche Urteil auf die Berufung des Be klagten zu 2. im Ergeb nis zu Recht abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat gegen den Beklag ten zu 2. keinen Anspruch auf Zahlung von Schadense r- satz iHv. 200.000 ,00 Euro aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 266 StGB . 1. Zwar ist der Beklagte zu 2. der Klägerin gemäß § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 266 StGB dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet. Der Beklagte zu 2. hat zudem eingeräumt, den der Klägerin entstandenen Schaden iHv. 9.647,62 Euro mitverursacht zu haben. Er hat angegeben, ungerechtferti gte Gutschriften über Leergutrückgaben iHv. 8.559,10 Euro im Jahr 2007 und iHv. 1.088,52 Euro im Jahr 2008 angenommen zu haben. In dieser Höhe ist der A n- spruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 2. auf Zahlung von Schadense r- satz allerdings bereits durch d ie Zahlung von 10.000,00 Euro durch den Bekla g- ten zu 1. gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erlo schen. Beide Beklagten haften aufgrund der gemeinschaftlich begangenen Manipulatio nen gemäß § § 421 , 840 BGB als Gesamtschuldner. Und nach § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB wirkt die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner , hier: durch den Beklagten zu 1. , auch für die übrigen Schuldner, hier: den Beklagten zu 2. 2. Der Anspruch der Klägerin scheitert allerdings daran, dass die se nicht schlüssig dargetan hat , dass der Beklagte zu 2. einen den Betrag von 10.000,00 Euro übersteigenden weiteren Schaden iHv. 200.000,00 Euro mi t- verursacht hat. a) Insoweit fehlt es an jeglichen Darlegungen der Klägerin dazu, welcher weitergehende Schaden auf welche (angebliche) S chädigungshandlung des Beklagten zu 2. zurückzuführen ist. Einer solchen Darlegung hätte es aber a n- ge sichts des Umstands, dass der Beklag te zu 2. eine über den Betrag iHv. 9.647,62 Euro hinausgehende Beteiligung an den Manipulationen im Zusa m- menhang mit de r Leergutrückgabe in Abrede gestellt hatte, bedurft. b) Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist der Beklagte zu 2. - anders als der Beklag te zu 1. - mit seinen Einwendungen gegen die Höhe des von ihm mitverursachten Schadens auch nicht ausgeschlos sen. 83 84 85 86 - 32 - 8 AZR 474/14 ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR474.14.0 - 33 - aa) Der Beklagte zu 2. hatte - anders als der Beklagte zu 1. - kein (deklar a- torisches) Schuldanerkenntnis abgegeben. Ein Ausschluss folgt entgegen der Rechtsansicht der Klägerin auch nicht aus dem vom Beklagten zu 1. abgeg e- benen deklaratorischen Sch uldanerkenntnis . Dieses entfaltet als Rechtsg e- schäft zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1. nur Wirkung im Verhäl t- nis der vertragsschließenden Parteien. b b ) Zwar sind beide Beklagten im Hinblick auf einen Schadensersatza n- spruch we gen der Manipulationen bei den Leergut buchung en Mittäter und haften gemäß § 241 bzw. § 840 BG B gesamtschuldnerisch. Dies führt aber nicht dazu, dass sich das deklaratorische Schuldanerkenntnis des Beklagten zu 1. auch zulasten des Beklagten zu 2. auswirken würde . Dies folgt aus § 425 Abs. 1 BGB , wonach andere als die in den § § 422 bis 424 BGB bezeichneten Tatsachen nur für und gegen den Gesamtschuldner wirken , in dessen Person sie eintreten , soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, was vorli egend nicht der Fall ist . Da nach wir ken lediglich eine Erfüllung durch einen Gesamtschuldner ( § 422 BGB) , ein mit einem Gesamtschuldner verei n- barter Erlass ( § 423 BGB) sowie der Gläubigerverzug gegenüber einem G e- samtschuldner ( § 424 BGB) , nicht aber ein vo n einem Gesamtschuldner erklä r- tes deklaratorisches Schuldanerkenntnis auch gegenüber einem anderen G e- samtschuld ner . 3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet es vorliegend nicht, den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, um der Kläger in in einem erneuten Berufungsverfahren Gelegenheit zu ergänzendem Sachvo r- trag im Hinblick auf den vom Beklagten zu 2. (mit)verursachten Schaden zu geben. D ie Klägerin musste vielmehr von vornherein in Erwägung ziehen, dass das vom Beklagten zu 1. abgegebene deklaratorische Schuldanerkenntnis nur in ihrem Verhältnis zum Beklagten zu 1. Wirkungen entfaltet und dass deshalb zu der Beteiligung des Beklagten zu 2 . an den Manipulationen und dem daraus resultierenden Schaden substanti iert vorzutragen war. D ies gilt umso mehr, als der Beklagte zu 2. ausdrücklich gerügt hatte, die Klägerin habe den geltend 87 88 89 90 - 33 - 8 AZR 474/14 ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR474.14.0 gemachte n Schaden nicht nachvollziehbar darg elegt . Vor dem Hin tergrund, dass d ie Kläge rin in beiden Tatsacheninstan zen nicht ansatzweise schlüssig zur Höhe des Schadens vorgetragen hatte, sondern sich insoweit stets und ausschließlich auf das vom Beklagten zu 1. abgegebene Schuldanerkenntnis berufen hatte, ist im Übr igen davon auszugehen, dass sie ganz bewusst von Darlegungen zur Schadenshöhe abgesehen hat. II I . Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Schlewing Winter Vogelsang Lüken Soost 91
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