Bundesarbeitsgericht Urteil vom 15. September 2016 Achter Senat - 8 AZR 187/15 - ECLI:DE:BAG:2016:150916.U.8AZR187.15.0 I. Arbeitsgericht Braunschweig Urteil vom 16. April 2014 - 7 Ca 67/13 - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 18. Februar 2015 - 16 Sa 664/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Drittschuldnerklage Betriebshaftpflichtversicherung - Deckungsanspruch - Krangestellung - Arbeitnehmerhaftung - Freistellungsanspruch - Arbei t- nehmerüberlassung - Bestimmung en : Dezember 2007 geltenden Fassung (aF) §§ 7 5, 79, 151, 152; BGB §§ 276, 421, 831; ZPO §§ 286, 287, 851 ECLI:DE:BAG:2016:150916.U.8AZR187.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 187/15 16 Sa 664/14 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. September 2016 URTEIL Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte, pp. 1. Beklagte zu 1., Berufungsbeklagte zu 1. und Revisionsbeklagte, 2. Beklagte zu 2., Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte zu 2. und Revisionsklägerin, - 2 - 8 AZR 187/15 ECLI:DE:BAG:2016:150916.U.8AZR187.15.0 - 3 - hat der Achte Senat des Bundesa rbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 15. September 2016 durch die Vorsitzende Richterin am Bu n- desarbeitsgericht Prof. Dr. Schlewing, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Vogelsang und Dr. Roloff sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Mal lmann und Henniger für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückweisung der Revision der Beklagten zu 2. - das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Niedersachsen vom 18. Februar 2015 - 16 Sa 664/14 - teilweise aufgehoben und zur Klarste llung insgesamt wie folgt neu gef asst: Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung ihrer Berufung im Übrigen sowie unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten zu 2. - das Urteil des Arbeitsg e- richts Braunschweig vom 16. April 2014 - 7 Ca 67/ 13 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagten zu 1. und 2. werden verurteilt, wie G e- samtschuldner an die Klägerin 821.068,29 CHF nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem B a- siszinssatz seit dem 17. Juli 2012 auf 677.368,30 CHF oder den Gegenwert in Euro nach dem Kurs am Zahlungstage zu zahlen. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin we i tere 23.312,70 CHF nebst Zinsen iHv. fünf Pr o- zentpunkten über dem Basiszinssat z seit dem 17. Juli 2012 oder den Gegenwert in Euro nach dem Kurs am Zahlungstage zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu 1. und 2. je zur Hälfte zu tragen. Die Kosten der Anrufung des unzuständi gen Gerichts hat die Klägerin zu tragen . Von Rechts wegen! - 3 - 8 AZR 187/15 ECLI:DE:BAG:2016:150916.U.8AZR187.15.0 - 4 - Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagten als Drittschuldner in Anspruch, die Beklagte zu 1. wegen eines versicherungsrechtlichen Haftpflichtanspruchs und die Beklagte zu 2. wegen eines arbeitsvertragl ichen Freistellungsanspruchs d es am 20. November 2013 verstorbenen früheren Arbeitnehmers der Beklagten zu 2. , B. Die Klägerin ist Transportversicherer der schweizerischen R AG, die die Ausstellung von Werkzeugmaschinen auf der Europäische n Maschinenmesse (EMO) 2007 in Hannover beabsichtigte. Die R AG schloss mit dem Messeve r- anstalter einen Standmietvertrag, in dem auch die Abfertigung des Messeguts vom anliefernden L kw bis zum Stand enthalten war. Der Messeveranstalter übertrug diese Aufga be der D AG, die ihrerseits die Sch AG mit dem Entladen und dem Aufstellen der Maschinen, wie für alle Aussteller, beauftragte. Die Sch AG orderte für den Maschinenaufbau in der Zeit vom 20. August bis zum 14. September 2007 Krankapazi täten bei der Beklag ten zu 2., so a uch für den 4. September 2007 einen mobilen Teleskopautokran mit dem Kranfahrer B, der seit dem 11. Mai 2006 für die Beklagte zu 2. zu einer Vergütung iHv. monatlich durchschnittlich 2.357,39 Euro brutto tätig war. Am 4. September 2007 kam es beim Entladevorgang durch den Kra n- fahrer B zu einem Schaden an Maschinen der R AG. Die Klägerin ersetzte der R AG einen Sachschaden iHv. 700.681,00 CHF und nahm ansc hließend vor dem Landgericht Hannover aus abgetretenem bzw. übergegangenem Recht der R AG ua. sowohl die Beklagte zu 2. al s auch den Kranfahrer B auf Ersatz dieses Schaden s in Anspruch. Das Landgericht Han nover wies mit - rechtskräftigem - Teil - E ndurteil vom 16. Dezember 2010 ( - 3 O 253/08 - ) die Klage gegen die Beklagte zu 2. mit der Begrün dung ab, der Kranfahrer B sei weder deren Erfüllungs - , noch deren Ve r- richtungsgehilfe gewesen. Die Vereinbarung zwischen der Beklagten zu 2. und der Sch AG sei kein Werkvertrag, sondern ein kombinierter Miet - und Diens t- verschaffungsvertrag, wobei letzterer als Leiharbeitsver trag zu qualifizieren sei. 1 2 3 4 5 - 4 - 8 AZR 187/15 ECLI:DE:BAG:2016:150916.U.8AZR187.15.0 - 5 - Demzufolge hafte die Beklagte zu 2. nur für ein Auswahlverschulden. Dass ein solches anzunehmen sei, habe die insoweit darlegungs - und beweispflichtige Klägerin nicht unter Beweis gestellt. Das Landgericht Hann over stellte mit Teil - Grundu rteil vom 16. Dezember 2010 ( - 3 O 253/08 - ) allerdings die Haftung des Kranfahrers B aus § 823 Abs. 1 BGB dem Grunde nach mit der Begründung fest, dieser habe die Überlastsicherung des Krans ausgestellt , wodurch es zum Kippen d es Krans gekommen sei . Nachdem der Kranfahrer B seine Berufung gegen das Teil - G rundurteil zurückgenommen hatte, verurteilte ihn das Landg e- richt Hannover mit Schlussurteil vom 16. Februar 2012 ( - 3 O 253/08 - ) , an die Klägerin 700.681,00 CHF nebst Zin sen zu zahlen. Auch d as Schlussurteil des Landgerichts Hannover vom 16. Februar 2012 ( - 3 O 253/08 - ) ist rechtskräftig. Die Beklagte zu 1. ist der Haftpflichtversicherer der Beklagte n zu 2. Diese ist bei der Beklagten zu 1. aufgrund des Versicherungsschei ns vo m 30. August 2004 zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen 2004 für die Versicherung von Schwergut - und Kranunternehmen ( im Folgenden AVB) haf t- pflichtversi chert. Die AVB haben auszugsweise folgenden Inhalt: I. Gegenstand der Versicherung für Schwergut - und Kranunternehmen 1. Schwergut - und Kranaufträge Gegenstand der Versicherung sind alle Verträge des Schwergut - /Kranunternehmens als Auftragnehmer über alle Arten von Verrichtungen eines Schwergut - / Kranunternehmens, wie z. B. - Gütertransporte aller Art - Kranarbeiten - Bergungs - und Abschlepptätigkeiten - Kranvermietung - Lagerhaltung - Parterrearbeiten - im Zusammenhang mit Schwertransporten oder Kranarbeiten übernommene Demontagen und Grobmontagen Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Vermit t- lung derartiger Aufträge an Subunternehmer. 6 - 5 - 8 AZR 187/15 ECLI:DE:BAG:2016:150916.U.8AZR187.15.0 - 6 - II. Haftungsversicherung des Schwergut - / Kranunternehmers 1. Gegenstand der Haftungsversicherung 1.1 . Versichert ist die Haftung des Schwergut - /Kranunter - nehmers als Auftragnehmer aus Schwergut - /Kran - verträgen (vgl. Ziffer I 1 . ) nach 1.1.1 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bunde s- fachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten (BSK) 1998 und den Geschäftsbedingungen des Versicherungsnehmers, sofern diese im Haftungsu m- fang nicht über die BSK hinausgehen; dem Versich e- rungsnehmer ist es gestattet, bei Krangestellung gemäß Leistungstyp 1 der BSK die für Leistungstyp 2 der BSK gültigen Haftung sregelungen zu vereinb a- ren; 1.8 Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haf t- pflicht der Betriebsangehörigen des Versicherung s- nehmers aus dienstlichen Verrichtungen für Sch ä- den, die Gegenstand dieses Versicherungsvertrages sind. Alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des Ve r- sicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen ge l- ten sinngemäß auch für die mitversicherten Pers o- nen. 4. Versicherungsausschlüsse und - einschrän - kungen Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftungsansprüche 4.1 wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versich e- rungsfalls durch den Schwergut - /Kranunternehmer oder einen seiner Repräsentanten; ferner Haftung s- ansprüche aus Verträgen über rechtswidrige Lei s- tungen und Haftungsansprüche im Zusammenha ng mit der Durchführung rechtswidriger Leistungen durch den Schwergut - /Kranunternehmer oder einen seiner Repräsentanten; 6.2 Je Schadensereignis leistet der Versicherer höch s- tens EUR 5,0 Mio. Die durch ein Ereignis mehreren Geschädigten en t- stande nen Schäden werden unabhängig von der A n- - 6 - 8 AZR 187/15 ECLI:DE:BAG:2016:150916.U.8AZR187.15.0 - 7 - zahl der Geschädigten und der Verkehrsverträge anteilmäßig im Verhältnis ihrer Ansprüche ersetzt, wenn sie zusammen die äußerste Grenze der Vers i- cherungsleistung übersteigen. 7 . Rückgriff, Regress 7.1 Der Versicherer ist berechtigt, gegen jeden Rückgriff zu nehmen, der den Schaden vorsätzlich herbeig e- führt hat. 7.2 Der Versicherer ist ferner berechtigt, gegen den Schwergut - und Kranunternehmer als Versich e- rungsnehmer Rückgriff zu nehmen, wenn In den unter II 1.1.1 der AVB in Bezug genommenen Allgemeine n G e- schäftsbedingungen der Bundesfachgruppe Schwertransport e und Kranarbeiten ( im Folgenden BSK) 1998 heißt es ua.: Allgemeiner Teil 1. Allen unseren Kran - und Transportleistungen l i e- gen die nachstehenden Bedingungen zugrunde, soweit nicht zwingende Vorschriften entgegenst e- hen (z. B. CMR = Übereinkommen über den B e- förderungsvertrag im internationalen Güterve r- kehr). 2. Kranleistungen im Sinne dieser Bedingungen we r- den in zwei Regell eistungstypen erbracht: 2.1 . Leistungstyp 1 - Krangestellung Krangestellung bezeichnet die Überlassung von ortsveränderlichem Hebezeug samt Bedienung s- personal an den Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposit i- on. 2.2 . Leistungstyp 2 - Kranarbeit Kranarbeit ist Güterbeförderung, insbesondere das Anheben, Bewegen und die Ortsveränderung von Lasten und/oder Personen zu Arbeitszwecken mit Hilfe eines ortsveränderlichen Hebezeug e s und bezeichnet die Übernahme eines oder mehrerer vereinbarter Hebemanöver durch den Unternehmer nach dessen Weisung und Disposition sowie die Gewährleistung des Erfolges des Hebemanövers. 7 - 7 - 8 AZR 187/15 ECLI:DE:BAG:2016:150916.U.8AZR187.15.0 - 8 - 12.1 Besteht d ie Hauptleistung des Unternehmen s in der bezeichneten Überlassung eines ortsverände r- li chen Hebezeug e s samt Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition, so schuldet der Unternehmer die Überlassung eines im allg e- meinen und im besonderen geeigneten ortsverä n- derlichen Hebezeug e s, das nach den einschläg i- gen gesetzlichen Bestimmungen und den gelte n- den Regeln der Technik TÜV - und UVV - geprüft sowie betriebsbereit ist. Für das überlassene Pe r- sonal haftet der Unternehmer nur im Rahmen der g eltenden Grundsätze zum Auswahl verschulden. Aufgrund des Schlussurteils des Landgerichts Hannover vom 16. Februar 2012 ließ die Klägerin mit Pfändungs - und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Lehrte vom 4. Oktober 2012 ( - 12a M 5737/12 - ) sowohl den versicherungsrechtlichen Deckungsanspruch des Kranfahrers B gegen die B e- klagte zu 1. als auch dessen arbeitsvertraglichen Freistellungsanspruch gegen die Beklagte zu 2., jeweils iHv. 849.331,04 CHF - als Hauptforderung nebst Zi n- sen bis zum 16. Juli 2012 - zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 700. 6 8 1,00 CHF seit dem 1 7 . Juli 2012 pfänden und sich zur Einziehung überweisen. Der Beschluss wurde der Beklagten zu 1. am 24 . Oktober 2012 und der Beklagten zu 2. am 17 . Oktober 2012 zugestellt. Die Klägerin hat mit ihrer Klage d ie Beklagten wie Gesamtschuldner auf Zahlung in Anspruch genomm en. Sie hat die Auffassung vertreten , der zw i- schenzeitlich verstorbene Kranfahrer B sei nach II . 1.8 der dem Versiche rung s- verhältnis zwischen der Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. zugrund e li e- genden AVB Mitversicherter gewesen , weshalb die Beklagte zu 1. diesen von seiner Haftung freizustellen habe. Dieser Freistellungsanspruch sei infolge der Pfändung und Überweisung auf sie übergegan gen und habe sich in einen Za h- lungsanspruch umgewandelt . Der Versicherungsschutz des Kranfahrers B , der auch die Haftung für grobe Fahrlässigkeit umfasse, sei ein zusätzlicher Vers i- cherungsschutz, der unabhängig von einer Haftung der Beklagten zu 2 . sei . Es sei unerheblich, w elchen Leis tungstyp nach I. 2. der BSK - Leistungstyp 1 oder 8 9 - 8 - 8 AZR 187/15 ECLI:DE:BAG:2016:150916.U.8AZR187.15.0 - 9 - Leistungstyp 2 - die Beklagte zu 2. mit der Sch AG vereinbart habe . Infolge der Pfändung und Überweisung habe sich auch der Freistellungsanspruch des Kranfahrers B gegen die Beklagte zu 2. in einen Zahlungsanspruch umgewa n- delt. D er Kranfahrer B habe nicht grob fahrlässig gehandelt. Die Klägerin hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - zuletzt sinngemäß beantragt, 1. die Beklagten zu 1. und 2. wie Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 821.068,29 CHF nebs t Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszin ssatz seit dem 17. Juli 2012 aus 677.368,30 CHF oder den Gegenwert in Euro nach dem Kurs am Zahlungstage zu zahlen sowie die Beklagte zu 1. zu verurteilen, darüber hinaus weitere 23.312,70 CHF nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Juli 2012 oder den Gegenwert in Euro nach dem Kurs am Zahlungstage zu zahlen ; 2 . hilfsweise festzustellen, dass Herr B wegen des Schadens, der Gegenstand des Schluss urteils des Landgerichts Hannover vom 16. Februar 2012 ( - 3 O 253/08 - ) war, Versicherter bei der Beklagten zu 1. war; 3. hilfsweise die Beklagte zu 2. zu verurteilen, ihr die Zustimmung zur gerichtlichen Geltendmachung der von ihr gepfändeten und ihr überwiesenen Freiste l- lungs - und Deckungsansprüche unter der Haftung s- versicherung, die die Beklagte zu 2. bei der Bekla g- ten zu 1. eingedeckt hat, zu erteilen; 4 . hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte zu 1. nach Vorliegen der Zustimmung der Beklagten zu 2. g e- mäß dem voranstehenden Antrag verpflichtet ist, an die Klägerin 700.681,00 CHF nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. September 2008 zu zahlen. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Die Be klagte zu 1. hat die Auffassung vertreten , sie hafte bereits de s- halb nicht, da das Landgericht Hannove r mit Urteil vom 16. Dezember 2010 ( - 3 O 253/08 - ) rechtskräftig darüber entschie den habe, dass die Beklagte zu 2. für den Schaden nicht hafte. Jedenfalls ent fa lte diese s Ur teil Bindungswirkung für die Vorfrage, ob überhaupt ein versicherter Schaden vor liege. Dies sei nicht 10 11 12 - 9 - 8 AZR 187/15 ECLI:DE:BAG:2016:150916.U.8AZR187.15.0 - 10 - der Fall. Aus diesem Grund entfalle auc h eine Mitversicherung des Kranfahrers B. Im Übrigen habe die Beklagte zu 2. mit der Sch AG einen Vert rag des Lei s- tungstyps 1 geschlossen, weshalb sie nur für Auswahlverschulden hafte. Diese Beschränkung gelte auch für die unter II. 1.8 der AVB geregelte Mitversich e- rung der persönlichen gesetzlichen Haftpflicht des Kranfahrers B. D ie Be klagte zu 2. hat gemeint , d ie Ansprüche der Klägerin gegen sie seien bereits rechtskräftig abgewiesen worden. Zudem wirke sich aus, dass sie mit der Sch AG einen Vertrag des Leistungstyps 1 geschlossen habe. Dies fü h- re dazu, dass sie - mangels Auswahlverschuldens - für das F ehlverhalten des Kranfahrers B nicht hafte und deshalb auch nicht zur Freistellung verpflichtet sei. Vielmehr sei von einer Arbeitnehmerüberlassung an die Sch AG auszug e- hen mit der Folge, dass nur diese zum Schadensersatz und zur Freistellung verpflichte t sei. Der Kranfahrer B sei nicht ihr Verrichtungsgehilfe gewesen. Desungeachtet sei der Klägerin kein Schaden entstanden, da sie Ersatz erha l- ten habe. D er Kranfahrer B - und damit die aus seiner Rechtsposition vorg e- hende Klägerin - sei zumindest auch durch den Betriebshaftpflichtversicherer der Sch AG als Entleiher versichert. Letztlich fehle den gepfändeten vermeintl i- chen Ansprüchen die Rechtsgrundlage, da der Kranfahrer B am 20. November 2013 verstorben sei. Das Arbeitsgericht hat die Klage gegen di e Beklagte zu 1. abgewiesen und die Beklagte zu 2. - unter Klageabweisung im Übrigen - verurteilt, an die Klägerin 654.013,16 CHF nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem B a- siszinssatz seit dem 24. September 2008 zu zahlen. Hiergegen haben sowohl die Klä gerin als auch die Beklagte zu 2. Berufung eingelegt. Das Landesa r- beitsgericht hat die Berufung der Beklagten zu 2. zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin - unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin im Ü b- rigen - die Beklagte zu 2. verurt e ilt, an die Klägerin 821.068,29 CHF nebst Zi n- sen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 677.368,30 CHF seit dem 17. Juli 2012 oder den Gegenwert in Euro nach dem Kurs am Zahlungst a- g e zu zahlen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Ansp ruch gegen die Beklagte zu 1. weiter. Die Beklagte zu 2. verfolgt mit ihrer Re vision das Ziel der 13 14 - 10 - 8 AZR 187/15 ECLI:DE:BAG:2016:150916.U.8AZR187.15.0 - 11 - Klageabweisung weiter . Die Klägerin und die Beklagte zu 2. beantragen die Zurückweisung der Revision der jeweil s anderen Partei . Entscheidungsgründe Die R evision der Klägerin ist begründet, die der Beklagten zu 2. ist u n- begründet. Das Landesar beitsgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 1. zu Unrecht abgewiesen , hingegen der Klage gegen die Beklagte zu 2. im Ergebnis zu Recht überwiegend stattgegeben, s o dass es einer Entscheidung über die Hilfsanträge der Klägerin nicht bedurfte. A . Die Revision der Kl ägerin ist begründet. Das Landesarbeitsgericht dur f- te die Berufung der Klägerin nicht zurückweisen . Die Klage ist - soweit sie sich gegen die Beklagte zu 1. richtet - zulässig und begründet. Die Klägerin hat e i- nen Anspruch gegen die Beklagte zu 1. auf Zahlung von 821.068,29 CHF nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 677.368,30 CHF seit dem 17. Juli 20 12 oder den Geg enwert in Euro nach dem Kurs am Za h- lungstage sowie auf Zahlung weiterer 23.312,70 CHF nebst Zinsen seit dem 17. Juli 2012 oder den Gegenwert in Euro nach dem Kurs am Zahlungsta ge . Der Kranfahrer B hatte aufgrund seiner - vom Landgericht Hannover rechtskrä f- tig festgestell ten - Haftung für den Sachschaden am 4. September 2007 nach II. 1.8 der im Haftpflichtversicherungsverhältnis zwischen der Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. geltenden AVB einen v ersicherung s rechtlichen A n- spruch gegen die Beklagte zu 1. über 700.681,0 0 CHF erworben, der mit Pfä n- dungs - und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Lehrte vom 4. Oktober 2012 ( - 12a M 5737/12 - ) zuzüglich Zinsen bis zum 16. Juli 2012 gepfändet und d er Klägerin zur Einziehung überwie sen worden war , weshalb die Klägerin Za h- lung dieses Betrages nebst Zinsen an sich verlangen kann . I . D ie Beklagte zu 2. und die Beklagte zu 1. hatten mit II. 1.8 der in ihrem Haftpflichtversicherungsverhältnis geltenden AVB eine Bet riebshaftpflichtvers i- cherung iSd. § 151 VVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung 15 16 17 - 11 - 8 AZR 187/15 ECLI:DE:BAG:2016:150916.U.8AZR187.15.0 - 12 - (im Folgenden VVG aF) zugunsten der Betriebsangehörigen der Beklagten zu 2. vereinbart . Dies ergibt die Auslegung von II. 1.8 der AVB nach den für Al l- gemeine Versicherungsbedingungen geltenden Auslegungskriterien . Danach si nd Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durc h- schnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständ i- ger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des e r- kennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dab ei kommt es auf die Verstän d- nismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an (BGH 13. Juli 2016 - IV ZR 292/14 - Rn. 19) . 1. Nac h § 151 VVG aF erstreckt sich die Versicherung, sofern sie für die Haftpflicht aus einem geschäftlichen Betrieb des Versicherungsnehmers g e- nommen ist, auf die Haftpflicht der Vertreter des Versicherungsnehmers sowie auf die Haftpflicht solcher Personen, welche er zur Leitung oder Beaufsicht i- gung des Betriebs oder eines Teiles des Betrie bs angestellt hat. Insoweit gilt die Versicherung als für fremde Rechnung genommen. a) § 151 VVG aF beschreibt mit der Betriebshaftpflichtversicherung eine Erscheinungsf orm der Haftpflichtversicherung , mit der Vorsorge gegen die B e- lastung mit Haftpflichtansp rüchen aus Schadensfällen getroffen wird , die im Z u- sammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit des Versicherungsnehmers ste hen. Ihr Zweck besteht darin, den Versicherungsschutz auf die Mitarbeiter des Unternehmens und alle zur Vertretung des Unternehmens berechtigten Personen auszudehnen. Dieses Ziel wird rechtstechni sch dadurch erreicht, dass diesen Personen die Stellung eines Mitversicherten eingeräumt wird. Zwar beschränkt § 151 Abs. 1 Satz 1 VVG aF - anders als § 102 Abs. 1 Satz 1 VVG in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung (im Folgenden VVG nF) , der außer den Vertretern des Versicherungsnehmers ausdrücklich alle Personen erfasst, die in einem Dienstverhältnis zu dem Unternehmen stehen - den Vers i- che rungs schutz auf die Haftpflich t der Personen, die in einem Dienstverhältnis zu dem Unternehmen stehen, en t- 18 19 - 12 - 8 AZR 187/15 ECLI:DE:BAG:2016:150916.U.8AZR187.15.0 - 13 - sprach allerdings bereits vor der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Reform des VVG der geübten Vertragspraxis (Bruck/Möller/R. Koch 9. Aufl. § 102 VVG Rn. 1, 2) . b) Gemäß § 151 Abs. 1 Satz 2 VVG aF gilt die Versicherung insoweit als für fremde Rechnung genommen. Damit wird auf die in den §§ 74 - 80 VVG aF (§§ 43 - 48 VVG nF) geregelte Versicherung für fremde Rechnung Bezug g e- nommen ( vgl. Langheid/Wandt/Littbarski 2. Aufl. § 102 Rn. 2) . Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 VVG aF stehen b ei d ies er Vers iche rung die Rech te aus dem Versich e- rungsvertrag zwar dem Versicherten zu. Die Aushändigung eines Versich e- rungsscheins kann jedoch nur der Versicherungsnehmer verlangen , § 7 5 Abs. 1 Satz 2 VVG aF . Zudem kann d er Versicher te nach § 7 5 Abs. 2 VVG aF ohne Zus timmung des Versicherungsnehmers über seine Rechte nur verfügen und diese Rechte nur gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz eines Versich e- rungsscheins ist. Sehen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Betriebshaftpflichtversicherung allerd ings vor, dass die im Versicherungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen sinngemäß auch für die mitversicherten Personen gelten, so folgt daraus, dass die mitve r- sicherte Person dem Versicherungsneh mer, wenn auch nicht vollstän dig, so doch aber grundsätzlich gleichge stellt ist und damit denselben Versicherung s- schutz genießt. Solange diese Gleichstellung besteht, ist zudem davon ausz u- gehen, dass die durch § 151 Abs. 1 Satz 2 VVG aF in Bezug genommene B e- stimmung in § 7 5 Abs. 2 VVG aF abbedungen wurde und die mitversicherte Person zur eigenständigen Geltendmachung des Rechtsschutzes berech tigt ist (vgl. BGH 16. Juli 2014 - IV ZR 88/13 - Rn. 17 , BGHZ 202, 122 zu § 15 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung - ARB ) . 2. D anach hatten die Beklagte zu 2. und die Beklagte zu 1. mit II. 1.8 der in ihrem Haftpflichtversicherungsverhältnis geltenden AVB eine Bet riebshaf t- pflichtversicherung iSd. § 151 VVG aF zugunsten der Betriebsangehörigen der Beklagten zu 2. vereinbart , die die Betriebsangehörigen der Beklagten zu 2. als mitversicherte Person en zur eigenständigen Geltendmachung des Recht s- schutzes berechtigte . 20 21 - 13 - 8 AZR 187/15 ECLI:DE:BAG:2016:150916.U.8AZR187.15.0 - 14 - Nach II. 1.8 Satz 1 der AVB ist mitversichert die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebsan gehörigen des Versicherungsnehmers aus dienstl i- chen Verrichtungen für Schäden, die Gegenstand des Versicherungsvertrags sind. Die Bezugnahme auf dienstliche Verrichtungen macht deutlich, dass Vo r- sorge getroffen werden soll gegen die Belastung mit Haftpflic htansprü chen aus Schadensfällen , die - wie für die Betriebshaftpflicht nach § 151 Abs. 1 Satz 1 VVG aF typisch - im Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit des Versicherungsnehmers ste hen. Zudem sieht II. 1.8 Satz 2 der AVB vor, dass die im Versic herungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers - hier der Beklagten zu 2. - getroffenen Bestimmungen sinngemäß auch für die mitvers i- cherten Personen gelten. Auch dieser Umstand belegt, dass mit II. 1.8 der AVB an die in § 151 VVG aF geregelte Betriebshaftpflich t angeknüpft und dabei die in Bezug genommene Bestimmung des § 7 5 Abs. 2 VVG aF abbedungen we r- den sollte mit der Folge, dass die mitversicherten Personen zur eigenständigen Geltendmachung des Re chtsschutzes befugt waren . II. Der Kranfahrer B hatte aufgrund seiner - vom Landgericht Hannover rechtskräftig festgestellten - Haft ung für den am 4. September 2007 verursac h- ten Sachschaden an den Maschinen der R AG nach II. 1.8 der im Haftpflich t- versicherungsverhältnis zwischen der Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. geltenden AVB einen v ersicherung s rechtlichen A nspruch gegen die Beklag te zu 1. über 700.681,00 CHF erworben. 1. Die Voraussetzungen nach II. 1.8 der AVB sind erfüllt. a) Der Kranfahrer B war als Arbeitnehmer d er Beklagten zu 2. deren B e- triebsangehöriger. b) Der Schaden, den der Kranfahrer B am 4. September 2007 auf dem Messege lände an den Maschinen der R AG verursachte, ist auch bei Ausübung einer dienstliche n Verrichtun g iSv. II. 1.8 der AVB entstanden . a a ) Eine dienstliche Verrichtung iSv. II. 1.8 der AVB liegt nur vor, wenn die Handlung der versi cherten Person betriebs bezogen war . Dies setzt grundsät z- 22 23 24 25 26 27 - 14 - 8 AZR 187/15 ECLI:DE:BAG:2016:150916.U.8AZR187.15.0 - 15 - lich voraus, dass der Schaden durch ein Verhalten der versicherten Person verursacht wurde, das den Intere ssen d es Betriebs zu dienen bestimmt ist und das in einem inneren ursächlichen Zusammenhang mit dem Betrieb steht (vgl. etwa BGH 26. Oktober 1988 - I V a ZR 73/87 - zu 1 der Gründe; 7. Oktober 1987 - I V a ZR 140/86 - ) . Dabei ist es im Hinblick auf die erste Voraussetzung une r- heb lich, ob das Handeln der versicherten Person im objektiven Interesse des Betriebs lag und dem mutmaßlichen Willen des Versicherungsnehmers en t- sprach und ob die von ihm getroffenen Maßnahmen geeign et waren, den e r- strebten Erfolg herbeizuführen. Wollte man für das Bestehen des Versich e- rungsschutzes der Mitversicherten hierauf abstellen, so würde die praktische Bedeutung der Mitversicherung weitgehend ausgehöhlt werden, weil schade n- stiftende Handlunge n von Betriebsangehörigen regelmäßig auch vom Stan d- punkt des Versicherungsnehmers aus Fehlhandlungen sind, die nicht im obje k- tiven Interesse des Betriebs liegen (BGH 4. Dezember 1958 - II ZR 177/57 - zu I der Gründe) . Bei Schädigungen, die nur bei Gelegen heit betrieblicher Ve r- richtungen verursacht werden, fehlt es hingegen an der zweiten Voraussetzung, nämlich am inneren ursächlichen Zusammenhang mit dem Betrieb (vgl. etwa BGH 4. Mai 1964 - II ZR 153/61 - zu II der Gründe, BGHZ 41, 327) . Entsche i- dend ist d amit , ob der Umstand, dass der Mitversicherte haftpflichtig geworden ist, eine Auswirkung seiner Beschäftigung in dem oder für den betroffenen B e- trieb ist (BGH 4. Dezember 1958 - II ZR 177/57 - zu I der Gründe) . bb) Danach ist der Schaden, den der Kranfa hrer B am 4. September 2007 auf dem Messegelände verursachte, bei Ausübung einer dienstlichen Verric h- tung entstanden. Der Kranfahrer B ist auf Weisung der Beklagten zu 2. im Rahmen des zwischen dieser und der Sch AG bestehenden Vertrags im Int e- resse seine r Arbeitgeberin , der Beklagten zu 2. als Versicherungsnehme rin , tätig ge worden. Dabei bedien te er den Kran mit dem Ziel, den Vertrag zwi schen der Beklagten zu 2. und der Sch AG zu erfüllen. c) Der Schaden, den der Kranfahrer B verursachte, war auch Gege n stand des Versicherungsvertrag s. Nach I. 1. der AVB sind alle Verträge de s Schwe r- gut - und Kranunternehmen s als Auftragnehmer über alle Arten von Verrichtu n- 28 29 - 15 - 8 AZR 187/15 ECLI:DE:BAG:2016:150916.U.8AZR187.15.0 - 16 - gen eines Schwergut - und Kranunternehmers erfasst, wie zB Kranarbeiten und Kranvermietungen. d) Ent gegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts und der Rechtsau f- fassung der Beklagten zu 1. ist der Versicher ungsanspruch des Kranfahrers B weder deshalb ausgeschlossen, weil da s Landgericht Hannover mit Teil - E ndurteil vom 16. Dezember 2010 ( - 3 O 253/08 - ) r echtskräftig entschieden ha tt e, dass die Beklagte zu 2. für den Schaden nicht hafte t , noch, weil sich der zwischen der Beklagten zu 2. und der Sch AG geschlossene Vertrag - un - abhängig von der Entscheidung des Landgerichts Hannover vom 16. Dezember 2010 ( - 3 O 253/08 - ) - als Krangestellungsvertrag und damit als Vertrag des Leistungstyps 1 nach I. 2.1 . der BSK 1998 darstellte . Selbst wenn die Beklagte zu 2. mit der Sch AG einen Krangestellungsvertrag nach I. 2.1 . der BSK 1998 geschlossen haben sollte mit d er Folge, dass sie nach I. 12.1 der BSK 1998 für das überlassene Personal nur im Rahmen der geltenden Grundsätze zum Au s- wahlverschulden haften w ürde und auch nur diese Haftung nach II. 1.1 . der AVB Gegenstand ihrer Eigenversicherung wäre, hatte die Beklagt e zu 1. dem Kranfahrer B nach II. 1.8 der AVB Versicherungsschutz unabhängig davon zu gewähren, ob der Haftpflichtfall zugleich auch eine Haft pflicht für die Beklagte zu 2. als Versicherungsnehmerin begründet . Dies ergibt die Auslegung von II. 1.8 der AVB. aa) Die Beklagte zu 2. und die Beklagte zu 1. hatten m it der in II. 1.8 der AVB getroffenen Bestimmung e ine Betriebshaftpflichtv ersicherung iSv. § 151 VVG aF vereinbart. Eine solche Betriebshaftpflichtversicherung erfüllt ihren Zweck typisch erweise nur dann, wenn sie alle aus dienstlichen Verrichtungen der Betriebsangehörigen resultierenden Haftpflichtfälle abdeckt. Die Betriebshaftpflichtversicherung dient zum einen dem Betriebsfri e- den. Durch sie werden Spannungen zwischen dem Versicherungsnehmer und den Mitarbei tern , die bei deren unmittelbarer Inanspruchnahme durch einen geschädigten Dritten entste hen könnten, gemindert (Bruck/Möller/R. Koch 9. Aufl. § 102 VVG Rn. 3) . D ie Betriebsangehörigen des Versicherungsnehmers haben kein e Möglichkeit, eine Betriebshaftpflichtversicherung im eigenen N a- 30 31 32 - 16 - 8 AZR 187/15 ECLI:DE:BAG:2016:150916.U.8AZR187.15.0 - 17 - men und für eigene Rechnung abzuschließen; sie können - sofern sich nicht aus dem konkreten Arbeitsvertrag etwas anderes ergibt - auch nicht verhin dern, dass der Betriebsinhaber den Ab schluss einer solchen Versicherung un terlässt oder mit dem Versicherer eine von der nachgiebigen Vorschrift des § 1 51 Abs. 1 Satz 1 VVG aF abweichende Regelung vereinbart (vgl. BGH 19. D e- zember 1990 - IV ZR 212/89 - zu 2 der Gründe) . Soweit sie von dem Arbeitg e- ber keine Freistellung verlangen können, müssen sie in einem solchen Fall den Schaden selbst tragen. Das s in einem solchen Fall Spannungen zwischen dem Versicherungsnehmer und den Betriebsangehörigen entstehen können, liegt auf der Hand. Die Betriebshaftpflichtversicherung dient zum anderen dem Interesse des Arbeitgebers , eine eigene finanzielle Inanspruchnahme möglichst zu ve r- meiden. Haftet der Arbeitgeber außenstehenden Dritten gegenüber für die Rechtsgutverletzung seiner Betriebsangehörigen , kann der Fall eintrete n, dass ein Rückgriff auf die Betriebsangehörigen nach den Grundsätzen des innerb e- trieblichen Schadensausgleichs überhaupt nicht oder nur beschränkt möglich ist. Zudem sind Fälle denkbar, in denen der Versicherungsnehmer für einen S chaden, den ein Betriebsangehöriger verursacht hat, zwar selbst nicht haftet, aber einem Freistellungsanspruch des in die Haftung genommenen Betriebsa n- gehörigen ausgesetzt ist. In beiden Fällen dient die Ausdehnung des Versich e- rungsschutzes auf die gesamte persönliche gesetzliche Haftpflicht von B e- triebsangehörigen der Haftungsersetzung (Bruck/Möller/ R. Koch 9. Aufl. § 102 VVG Rn. 5 ) . bb) Dass die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebsangehörigen der Beklagten zu 2. - entsprechend ihrem typische n Sinn und Zweck - alle aus den dienstlichen Verrichtungen der Betriebsangehörigen resultierenden Haf t- pflichtfälle abdecken und nicht davon abhängen sollte, ob der Haftpflichtfall z u- gleich auch eine Haft pflicht für die Beklagte zu 2. als Versicherungsnehme rin begründet , wird auch dadurch bestätigt, dass die persönliche gesetzliche Haf t- pflicht der Betriebsangehörigen in II. 1.8 der AVB eine eigenständige, von der 33 34 - 17 - 8 AZR 187/15 ECLI:DE:BAG:2016:150916.U.8AZR187.15.0 - 18 - unter II. 1.1 . der AVB geregelten Haftpflicht der Beklagten zu 2. unabhängige Regelung erfahren hat. cc) Aus II. 1.8 Satz 2 der AVB , wonach alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich der Beklagten zu 2. getroffenen Bestimmungen sinngemäß auch für die mitversicherten Personen gelten, folgt entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten zu 1. auch für den Fall, dass sich der zwischen der Beklagten zu 2. mit der Sch AG geschlossene Vertrag als Krangestellungsvertrag iSv. I. 2.1 . der BSK 1998 darstellen sollte, nichts Abweichendes. Zwar ist nach II. 1.1 .1 der AVB die Haftung der Beklagten zu 2. als Auftra gnehmerin aus Schwergut - /Kranverträg en nur nach den BSK 1998 und ihren Geschäftsbedingungen , s o- fern diese im Haftungsumfang nicht über die BSK hinausgehen, versichert. A l- lerdings ist es der Beklagten zu 2. gestattet, selbst bei einer Krangestellung gemäß L eistungstyp 1 der BSK die für den Leistungstyp 2 der BSK gültigen Haftungsregelungen zu vereinbaren. Vor diesem Hintergrund und unter Berüc k- sichtigung des Umstands, dass den Betriebsangehörigen der Beklagten zu 2. die konkreten vertraglichen Absprachen zwi schen dieser und dem jeweiligen Auftraggeber regelmäßig nicht bekannt sind und auch nicht bekannt sein mü s- sen, kann die in II. 1.8 Satz 2 der AVB getroffene Bestimmung nur so versta n- den werden, dass die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebsangeh ör i- gen nicht davon abhängen soll, ob die Beklagte zu 2. mit dem jeweiligen Au f- traggeber einen Vertrag des Leistungstyps 1 - Krangestellung iSv. I. 2.1 . der BSK 1998 oder einen Vertrag des Leistungstyps 2 - Kranarbeit iSv. I. 2.2 . der BSK 1998, mithin einen Werkvertrag vereinbart. 2. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts und der Recht s au f- fassung der Beklagten zu 2. steht dem v ersicher ungs rechtlichen A nspruch des Kranfahrers B gegen die Beklagte zu 1. nicht entgegen, dass dieser den Sch a- den an den Maschinen der R AG grob fahrlässig verursacht hat. a) Nach § 152 VVG aF haftet der Versicherer bei einer Betriebshaftpflich t- versicherung nur dann nicht, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Eintritt der Tatsache, für die er dem Dritten verantwortlich ist, widerrechtlich herbeigeführt hat. Da nach § 79 Abs. 1 VVG aF das Verhalten der versicherten 35 36 37 - 18 - 8 AZR 187/15 ECLI:DE:BAG:2016:150916.U.8AZR187.15.0 - 19 - Person dieselbe rechtliche Bedeutung hat wie das Verhalten des Versich e- rungsnehmers, findet § 152 VVG aF auch für die versicherten Personen A n- we ndung, weshalb der Versicherer nur gegenüber dem Versicherten leistung s- frei wird, der den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat , was im Falle des Kra n- fahrers B nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Landesa r- beitsgerichts nicht der Fall wa r. b) Au ch aus dem zwischen der Beklagten zu 2. und der Beklagten zu 1. geschlossenen Versicherungsvertrag ergibt sich kein A us schluss der Versich e- rung in Fäl len grober Fahrlässigkeit. Es kann vorliegend dahinstehen, ob die in § 152 VVG aF getroffene Reg elung überhaupt abdingbar ist; der Versich e- rungsvertrag zwischen der Beklagten zu 2. und der Beklagten zu 1. enthält eine solche Abbedingung nicht. Nach II . 4.1 der AVB ist - der Regelung in § 152 VVG aF entsprechend - nur die vorsätzliche Herbeiführung de s Versicherung s- falls durch den Versicherungsnehmer oder einen seiner Repräsentanten vom Versicherungsschutz aus geschlossen. Da nach II. 1.8 Satz 2 der AVB die im Versicherungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers getroffenen Be - stimmungen sinngemäß a uch für die mitversicherten Personen gelten, wird die Beklagte zu 1. auch nur gegenüber dem Betriebsangehörigen der Beklagten zu 2. leistungsfrei, der den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat . 3 . Da der Kranfahrer B vom Landgericht Hannover mit Schlussurteil vom 16. Februar 2012 ( - 3 O 253/08 - ) verurteilt worden war, an die aus abgetret e- nem bzw. übergegangene m Recht der R AG klagende Klägerin 700.681,00 CHF nebst Zinsen oder den Gegenwert in Euro nach dem Kurs am Zahlungstage zu zahlen, hatte er einen Anspruch gegen die Beklagte zu 1. auf Befreiung von seiner Haftpflichtschuld in eben dieser Höhe. III. Die Klägerin kann von der Beklagten zu 1. auch Zahlung an sich ve r- langen. Da die geschädigte R AG ihre Ansprüche aus dem Unfallereignis am 4. Se ptember 2007 gegen den Kranfahrer B an die Klägerin abgetreten hatte bzw. die Ansprüche der R AG gegen den Kranfahrer B kraft Gesetzes auf die Klägerin übergegangen waren, war die Klägerin in die Position der geschädi g- ten Haftpflichtberechtigten eingerückt . Sie konnte deshalb den Versicherung s- 38 39 40 - 19 - 8 AZR 187/15 ECLI:DE:BAG:2016:150916.U.8AZR187.15.0 - 20 - anspruch des Kranfahrers B gegen die Beklagte zu 1. pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Infolge der Pfändung dieses Anspruchs und dessen Überweisung an die Klägerin hatte sich der versicherungsrechtliche A n- spruch des Kranfahrers B, der auf Befreiung von der Haftpflichtschuld gerichtet war, in der Person der Klägerin in einen Deckungs - , dh. in einen Zahlungsa n- spruch umgewandelt (vgl. BGH 8. Oktober 1952 - II ZR 309/51 - BGHZ 7, 244) . B . Die Revision der Beklagten zu 2. ist unbegründet. Die Klage ist - soweit sie sich gegen die Beklagte zu 2. richtet - zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte zu 2 . auf Zahlung von 821.068,29 CHF nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 677.368,30 CHF seit dem 17. Juli 2012 oder den Gegenwert in Euro nach dem Kurs am Zahlungstage. Der Kranfahrer B hatte aufgrund seiner - vom Landg e- richt Hannover rechtskräftig festgestellten - Haft ung für den von ihm am 4. September 2 007 verursachten Schaden an den Maschinen der R AG einen Freistellungsanspruch gegen die Beklagte zu 2. iHv. 677.368,30 CHF oder den Gegenwert in Euro nach dem Kurs am Zahlungstage erworben, der mit Pfä n- dungs - und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Leh rte vom 4. Oktober 2012 ( - 12a M 5737/12 - ) zuzüglich Zinsen bis zum 16. Juli 2012 gepfändet und der Klägerin zur Einziehung überwiesen worden war, weshalb die Klägerin Za h- lung an sich verlangen kann. I. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Kra n- fahrer B wegen seiner - vom Landgericht Hannover rechtskräftig festgestel l- ten - Haftung für den von ihm am 4. September 2007 verursachten Schaden an den Maschinen der R AG einen Freistellungsanspruch gegen die Beklagte zu 2. iHv. 6 77.368,30 CHF oder den Gegenwert in Euro nach dem Kurs am Za h- lungstage erworben hatte. 1. Haftet d er Arbeitnehmer im Außenverhältnis, kann er vom Arbeitgeber Freistellung verlangen, wenn er in Erfüllung seiner gegenüber de m Arbeitgeber bestehenden arbeits vertraglichen Pflichten ge handelt und sich h i erbei gege n- über Dritten schadensersatzpflichtig ge macht hat . Im Übrigen hängt der Fre i- ste l lungsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber grundsät z- 41 42 43 - 2 0 - 8 AZR 187/15 ECLI:DE:BAG:2016:150916.U.8AZR187.15.0 - 21 - lich vom Grad seines Verschuldens ab ( vgl. BAG 24. April 1997 - 8 AZR 898/94 - zu I 2 und 3 der Gründe ) . 2. Danach konnte der Kranfahrer B von der Beklagten zu 2. verlangen , von seiner Verpflichtung zum Ersatz des am 4. September 2007 an den M a- schinen der R AG verursachten Schadens iHv. 677.368,3 0 CHF freigestellt zu werden . a) Der Kranfahrer B hatte sich gegenüber der R AG, an deren Maschinen er am 4. September 2007 einen Schaden verursacht hatte, schadensersat z- pflichtig gemacht . b) Der Kranfahrer B hatte bei der Schadensverursachung auch in Erfü l- lung seiner gegenüber der Beklagten zu 2. bestehenden arbeitsvertraglichen Pflichten gehandelt. E ntgegen der Rechtsansicht der Beklagten zu 2. war er, auch wenn es sich bei dem Vertrag zwischen der Sch AG und der Beklagten zu 2. um einen Krangestellun gsvertrag, also um einen Vertrag des Leistung s- typs 1 iSv. I. 2.1 . der BSK 1998 gehandelt haben sollte und wenn von einer Überlassung des Kranfahrers B durch die Beklagte zu 2. an die Sch AG ausz u- gehen wäre , im Hinblick auf seinen Freistellungsanspruch so z u behandeln, als sei er am 4. September 2007 zumindest auch für die Beklagte zu 2. und nicht nur für die Sch AG tätig geworden. aa) Zwar kann ein Vertrag über die entgeltliche Überlassung eines Krans bei gleichzeitiger Gestellung von Bedienungspersonal je nach der Ausgesta l- tung der Vertragsbeziehung im Einzelfall als Mietvertrag verbunden mit einem Dienstverschaffungsvertrag, als Mietvertrag verbunden mit einem Dienst - oder Werkvertrag oder in vollem Umfang als Mietvertrag, Dienstvertrag oder Wer k- vertrag anzusehen sein. Maßgeblich ist insoweit, welche der Leistungen dem Vertrag das Gepräge geben (vgl. etwa BGH 28. Januar 2016 - I ZR 60/14 - Rn. 19 mwN) . Allerdings liegt ein mit einem Mietvertrag verbundener Dienstve r- schaffungsvertrag vor, wenn die Durchf ührung der Arbeiten ausschließlich beim Besteller liegt und das von dem Vermieter gestellte Bedienpersonal den We i- sungen des Bestellers unterworfen ist . Dieser Vertragstyp wird in I. 2.1 . der 44 45 46 47 - 21 - 8 AZR 187/15 ECLI:DE:BAG:2016:150916.U.8AZR187.15.0 - 22 - BSK 1998 als Krangestellung bezeichnet (vgl. etwa BGH 28. Januar 2016 - I ZR 60/14 - aaO ) . In einem solchen Fall kann eine Arbeitnehmerüberlassung anz u- nehmen sein mit der Folge, dass der überlassene Arbeitnehm er ggf. nicht in Erfüllung seiner gegenüber dem Verleiher, sondern in Erfüllung seiner gege n- über dem Entleiher bestehenden arbeitsvertraglichen Pflichten tätig wird (vgl. BGH 14. Juli 2016 - IX ZR 291/14 - Rn. 17 mwN) . Bei einem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag handelt es sich um einen Unterfall des Dienstverscha ffungsvertrag s. Anders als bei einem Werkvertrag haftet der Verleiher nicht für einen Erfolg, sondern nur für die sorgfältige Au s- wahl und Bereitstellung von Arbeitskräften. Der verleihende Unternehmer hat bei einem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht dafür einzustehen, dass die überlassenen Arbeitnehme r die ihnen von dem entleihenden Unternehmen übertragenen Arbeiten ordnungsgemäß verrichten. Er haftet vielmehr nur dafür, dass die von ihm gestellten Arbeitnehmer für den nach dem Vertrag verfolgten Zweck tauglich und geeignet sind (BGH 14 . Juli 2016 - IX ZR 291/14 - Rn. 17 ) . bb) Es kann dahinstehen, ob der zwischen der Sch AG und der Beklagten zu 2. geschlossene Vertrag ein Krangestellungsvertrag, mithin ein Vertrag des Leistungstyp s 1 iSv. I. 2.1 . der BSK 1998 ist und ob von einer Arbeitnehme r- überlassun g des Kranfahrers B an die Sch AG durch die Beklagte zu 2. ausz u- gehen wäre. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, hätte der Kranfahrer B seinen Freistellungsanspruch gegen die Beklagte zu 2. als Vertragsarbeitgeber in nicht verloren, weshalb es entgegen de r Rechtsauffassung der Beklagten zu 2. nicht darauf ankommt, ob diese gegenüber der Klägerin sel bst nicht nach § 831 BGB haftet. Ebenso ist es nicht von Bedeutung, dass Ansprüche der Klägerin gege n die Beklagte zu 2. durch Teil - Endu rteil des Landgerichts H annover vom 16. Dezember 2010 ( - 3 O 253/08 - ) rechtskräftig abgewiesen wurden. (1 ) Von wem der Arbeitnehmer im Falle einer Arbeitnehmerüberlassung Freistellung verlangen kann, wird in der Literatur unterschiedlich beurteilt. Tei l- weise wird der Freistellungsanspruch gegen den Verleiher grundsätzlich bejaht (Ulber/J. Ulber AÜG 4. Aufl. § 11 Rn. 152 ) . Teilweise wird nach der Zuordnung des schadensstiftenden Ereignisses unterschieden (Mengel in Hümmerich/ 48 49 50 - 22 - 8 AZR 187/15 ECLI:DE:BAG:2016:150916.U.8AZR187.15.0 - 23 - Reufels Gestaltung von Arbeit sverträgen 3. Aufl. § 1 Rn. 4374 ; Otto in Otto/ Schwarze/Krause Haftung des Arbeitnehmers 4. Aufl. § 7 Rn. 5, allerdings nur zur Haftungsbeschränkung ; in diese Richtung auch Jerczynski/Zimmer - mann NZS 2007, 243, 248) . N ach anderer Ansicht hat der überlass ene Arbei t- neh mer einen Anspruch auf Freistellung gegen den Vertragsarbeitgeber und Verleiher, wenn er bei der Arbeit für den Entleiher Betriebsmittel des Verleihers ein setzt und mit diesen einen Dritten schä digt (Brors in Schüren/Hamann AÜG B. Einleitung R n. 473) . Davon abweichend wird vertreten , der Leiharbeitnehmer handle im unternehmerischen Interesse des Entleihers, dem gegenüber er priv i- legiert hafte, sodass er (grds.) keinen Freistellungsanspruch gegen seinen A r- beitgeber - den Verleiher - , sondern nur gegen den Entleiher habe (vgl. Urban - Crell/Germakowski/Bissels/Hurst/Germakowski/ Bissels AÜG 2. Aufl. § 1 Rn. 87 ; zum Haftungsanspruch BGH 10. Juli 1973 - VI ZR 66/72 - zu II 3 a der Gründe ) . (2) Im vorliegenden Verfahren ergibt sich aus den besonderen Umständen, unter denen der Kranfahrer B seine Arbeit en am 4. September 2007 auf dem Messegelände verrichtete, dass dieser nach wie vor einen Freistellungsa n- spruch gegen die Beklagte zu 2. als seine Vertragsarbeitgeberin h atte. Die Beklagte zu 2. , die keine gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung betreibt, hatte den bei ihr als Kranfahrer beschäftigten B angewiesen, am 4. September 2007 auf dem Messegelände in Hannover Kranarbeiten auf e i- nem in ihrem Eigentum stehenden Kran durchzuführen und damit zunächs t Ort und Zeit der Arbeitsleistung sowie das Arbeitsgerät bestimmt. Dabei war weder für den Kranfahrer B noch für einen außenstehenden Dritten ohne Weiteres erkennbar, ob es sich bei dem seiner Tätigkeit auf dem Messegelände zugru n- deliegenden Vertrag zwisc hen der Sch AG und der Beklagten zu 2. um einen Vertrag des Leistungstyps 1 - Krangestellung - oder des Leistungstyps 2 - Kran - arbeiten - iSd. BSK 1998 handelte und welche rechtlichen Folgen hieran ggf. geknüpft waren. Insbesondere war nicht ersicht lich, ob d er Kranfahrer B im Rahmen ei ner Arbeitne hmerüberlassung zum Ein satz kam . Die Bedienung des Krans selbst wird im Wesentlichen durch den Kran und dessen technische Vo r- gaben be stimmt. Die Befähigung zur Bedienung eines Krans wird durch eine 51 52 - 23 - 8 AZR 187/15 ECLI:DE:BAG:2016:150916.U.8AZR187.15.0 - 24 - entsprechende Ausbildung vermittelt, die der Kranfahrer B hatte. Insoweit hatte dieser genauso, als wäre er im Rahmen eines Werkvertrags zwischen der B e- klagten zu 2. und der Sch AG zum Einsatz gekommen, typischerweise zunächst selbst zu ent scheiden, wie er das Betriebsm ittel der Beklagten zu 2. bediente. Zudem wirkt sich aus, dass die Bedienung des im Eigentum der Beklagte n zu 2. stehenden Krans mit besonderen Gefahren und Risiken verbunden ist, die zur Haftung führen können. U nter Berücksichti gung dieser Umstände wäre e s nicht interessengerecht (§ 242 BGB) , den Kranfahrer B bei der Geltendmachung e i- nes Freistellungsanspruch s mit der aufwändigen Klärung der Rechtsbeziehu n- gen der Beklagten zu 2. zur Sch AG , die sich seiner Kenntnis entzogen und auf die er keinen Einfluss hatte, und damit zudem mit dem Risiko zu belasten, den richtigen Anspruchsgegner auf Freistellung in Anspruch zu nehmen . Auch wenn es sich bei dem Vertrag zwischen der Sch AG und der Beklagten zu 2. um e i- nen Krangestellung svertrag, also um einen Vertrag des Leistungstyps 1 iSv. I. 2.1 . der BSK 1998 gehandelt haben sollte und wenn von einer Überlassung des Kranfahrers B durch die Beklagte zu 2. an die Sch AG auszugehen wäre, wäre es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vielme hr allein interessenge recht, den Kranfahrer B im Hinblick auf seinen Freistellungsa n- spruch so zu behandeln, als sei er am 4. September 2007 zumindest auch für die Beklagte zu 2. und nicht nur für die Sch AG tätig geworden. c ) Das Landesarbeitsgericht ha t in revisionsrechtlich nicht zu beansta n- dender Weise angenommen, dass sich der Freistellungsanspruch des Kranfa h- rers B nach Abzug eines Betrages iHv. 23.312,70 CHF auf 677.368,30 CHF be lief . Die Beklagte zu 2. hätte den Kranfahrer B nämlich insoweit von d er Schadensersatzforderung freistellen müssen, als der Schaden zwischen ihr und ihrem Arbeitnehmer B verteilt worden wäre, wenn dieser nicht die R AG, so n- dern sie selbst geschädigt hätte. Dies wäre iHv. 677.368,30 CHF der Fall g e- wesen. aa) Nach den vom G roßen Senat des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Grundsätzen ( BAG 27. September 1994 - GS 1/89 (A) - BAGE 78, 56 ) h at ein Arbeitnehmer vorsätzlich verursachte Schäden in vollem Umfange zu tragen, 53 54 - 24 - 8 AZR 187/15 ECLI:DE:BAG:2016:150916.U.8AZR187.15.0 - 25 - bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht. Bei normaler Fahrlässi g- keit ist der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu verteilen, bei grob er Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den g e- samten Schaden zu tragen. Der Umfang der Beteiligung des Arbeitnehmers an den Schadensfolgen ist durch eine Abwägung der Gesamtumstände zu b e- stimmen, wobei insbesondere Schadensanlass, Schadensfol gen, Billigkeits - und Zumutbarkeitsgesichtspunkte eine Rolle spielen. Eine möglicherweise vo r- liegende Gefahrgeneigtheit der Arbeit ist ebenso zu berücksichtigen wie die Schadenshöhe, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes Risiko, eine Risikodeckung durch eine Versicherung, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe der Vergütung, die möglicherweise eine Risikoprämie enthalten kann. Auch die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und die Umstände des Arbeitsverhältnisses, wie die Dauer der Betr iebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten können zu berücksicht i- gen sein (BAG 15. November 2012 - 8 AZR 705/11 - Rn. 25; 28. Oktober 2010 - 8 AZR 418/09 - Rn. 18) . Damit könn en grundsätzlich auch bei grobe r Fahrlässigkeit Haftungse r- leichterungen im Einzelfalle in Betracht kommen. Ob eine Entlastung des A r- beitnehmers in Betracht zu ziehen ist und wie weit diese zu gehen hat, ist au f- grund einer Abwägung zu entscheiden, die der Tatrichter nach Feststellung a l- l er hierfür maßgebenden Umstände ( § 286 ZPO ) nach § 287 ZPO vornehmen muss . Von Bedeutung kann dabei sein, ob der Verdienst des Arbeitnehmers in einem deutlichen Missverhältnis zum verwirklichten Schadensrisiko der Täti g- keit steht (BAG 15. November 2012 - 8 AZR 705/11 - Rn. 26 mwN) . bb) Der Begriff des Verschuldens und die einzelnen Grade des Versc hu l- dens sind zwar Rechtsbegriffe. D a die Feststellung der Voraussetzungen alle r- dings im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegt, steht dem Tatsachenric h- ter hierbei ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu . Das Revisionsgericht kann lediglich prüfen, ob der Tatsachenrichter von den richtigen Beurteilungsma ß- stäben ausgegangen ist, die wesentlichen Umstände berücksichtigt und Den k- gesetze, Erfahrungssätze oder Ve rfahrensvorschriften verletzt hat . Eine Aufh e- 55 56 - 25 - 8 AZR 187/15 ECLI:DE:BAG:2016:150916.U.8AZR187.15.0 - 26 - bung des Berufungsurteils darf nur erfolgen, wenn eine Überschreitung des B e- urteilungsspielraums durch den Tatsachenrichter festzustellen ist. Dagegen g e- nügt es für eine Aufhebung des landesarbeitsgerichtlichen Urteils nicht, dass im Streitfalle auch eine andere Beurteilung als die des Landesarbeitsgerichts mö g- lich ist und dass das Revisionsgericht, hätte es die Beurteilung des Verschu l- densgrades selbst vorzunehmen, zu dem Ergebnis gekommen wäre, es liege ein and erer Verschuldensgrad als der vom Berufungsgericht angenommene vor . Das Verschulden des Schädigers muss sich dabei sowohl auf die pflich t- verletzende Handlung als auch auf den Eintritt des Schadens beziehen (BAG 15. November 2012 - 8 AZR 705/11 - Rn. 20 mw N) . cc) Danach ist die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Kranfahrer B habe selbst iHv. sechs Monatsgehältern zu haften, weshalb sein Fre i ste l lung s- anspruch auf 677.368,30 CHF herabgesetzt sei, revisionsrechtlich nicht zu b e- anstanden. Das Lande sarbeitsgericht ist zunächst zutreffend von den unter Rn. 54 dargestellten Grundsätzen ausgegangen. Es hat weiter unter Berücksichtigung der wesentlichen Umstände des Einzelfalls ohne Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze angenommen, der Kranfahrer B habe nicht vorsätzlich, aber grob fahrlässig gehandelt. Zwar hat das Berufungsgericht angenommen, der Arbeitnehmer B habe das Überlastsicherungssystem bewusst abgestellt, obgleich die Gefahr und der eingetretene Erfolg für ihn vorhersehbar gewesen seien ; es hat aber berücksichtigt, dass der Kranfahrer B angenommen hatte, zwischen der Überlastgrenze und der Kippgrenze noch eine Reserve zu haben. Damit ist es davon ausgegangen, dass der Kranfahrer B den eingetretenen E r- folg gerade nicht billigend in Kauf g enommen hatte, weshalb ein vorsätzliches Handeln ausschied ( zur Abgrenzung von Vorsatz und Fahrlässigkeit vgl. etwa BAG 21. April 2016 - 8 AZR 753/14 - Rn. 27) . Dass der Kranfahrer B nicht vo r- sätzlich gehandelt hat, wird von der Revision auch nicht ange griffen. Soweit die Revision rügt, eine Schadensteilung komme dennoch nicht mit dieser Rüge nicht durch. Das Landesarbeitsgericht hat ausdrücklich eine 57 58 59 - 26 - 8 AZR 187/15 ECLI:DE:BAG:2016:150916.U.8AZR187.15.0 - 27 - orgehensweise des Arbeitnehmers B verneint und dies damit begründet, dass sein Entgelt keinen Ausgleich für das hohe Schadensr i- siko enthalten habe, das mit der Tätigkeit des Kranwagenfahrens verbunden war. Zwar sei sein Handeln leichtfertig gewesen, allerd ings müsse Berücksic h- tigung finden, warum es zu seinem Fehlverhalten gekommen sei. Es habe ein erheblicher Termindruck bestanden. Auch wenn der Kranfahrer B vor diesem Hintergrund eine äußerst leichtfertige Methode für das Entladen ergriffen habe, habe er dennoch auch im Interesse der Aussteller und damit auch im Interesse der Sch AG gehandelt. Zudem sei er davon ausgegangen, zwischen der Übe r- lastgrenze und der Kippgrenze noch eine Reserve zu haben. Diese Begrü n- dung des Landesarbeitsgerichts lässt revisible Rechtsfehler nicht erkennen. Soweit das Landesarbeitsgericht schließlich vor dem Hintergrund der Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit und des damit einhergehenden außerordentl i- chen Haftungsrisikos, das in keinem Verhältnis zum Arbeitsverdienst des Kra n- fahrers B stand, eine Beschränkung seiner Haftung auf sechs Monatsvergütu n- gen für angemessen erachtet hat, hat die Beklagte zu 2. keinen revisionsrech t- lich e rheblichen Fehler aufgezeigt. II. Die Klägerin kann von der Beklagten zu 2. auch Zahlung an sich ve r- lange n. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Rechtsauffassung der Bekla g- ten zu 2. insbesondere nicht daraus, dass der Kranfahrer B am 20. November 2013 verstorben ist. 1. Zwar unterliegt der Freistellungsanspruch einer Zweckbindung, er soll den Arbeitnehmer bei einer Haftung im Außenverhältnis im Innenverhältnis schützen. Allerdings handelt es sich bei dem Freistellungsanspruch nicht um einen höchstpersönlichen Anspruch, de r seiner Natur nach nur dem ursprüngl i- chen Gläubiger gegenüber erfüllt werden könnte (vgl. BAG 18. Januar 1966 - 1 AZR 247/63 - zu I 3 der Gründe) . Vielmehr ist der Freistellungsanspruch a b- tretbar und pfändbar, § 851 ZPO. Der Geschädigte kann deshalb den Freiste l- lungsanspruch pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen mit der Fo l- ge, dass er unmittelbar gegen den Arbeitgeber vorgehen kann ( vgl. BAG 11. Februar 1969 - 1 AZR 280/68 - zu I 1 der Gründe) . In diesem Fall wandelt 60 61 62 - 27 - 8 AZR 187/15 ECLI:DE:BAG:2016:150916.U.8AZR187.15.0 - 28 - sich der Freistellungsansp ruch in einen Zahlungsanspruch um, den der G e- schädigte nach den vollstreckungsrechtlichen Regeln verwerten kann ( vgl. etwa MüKoBGB/Müller - Glöge 7. Aufl. § 611 Rn. 908 f. ; Schaub/Linck ArbR - HdB 16. Aufl. § 59 Rn. 56; zum vereinsrechtlichen Freistellungsanspruch eines ha f- tenden Vereinsmitglieds vgl. BGH 13. Dezember 2004 - II ZR 17/03 - zu II 1 der Gründe) . Tritt der Tod des Freistellungsberechtigten jedenfalls nach Pfändung des Freistellungsanspruchs und dessen Überweisung zur Einziehung ein , ä n- dert dies demnach nichts an der Befugnis des Geschädigten, den Anspruch durch Einziehungsklage zu verwerten. 2. Da die geschädigte R AG ihre Ansprüche aus dem Unfallereignis am 4. September 2007 gegen den Kranfahrer B an die Klägerin abgetreten hatt e bzw. die Ansprüche der R AG gegen den Kranfahrer B kraft Gesetzes auf die Klägerin übergegangen waren, war die Klägerin in die Position der Geschädi g- ten eingerückt. Sie konnte deshalb d en Freistellungsanspruch des Kranfahrer s B gegen die Beklagte zu 2 . p fänden und sich zur Einziehung überweisen la s- sen. Infolge der Pfändung dieses Anspruchs und dessen Überweisung an die Klägerin hatte si ch der Freistellungsa nspruch des Kranfahrers B in einen Za h- lungsanspruch umgewandelt , den die Klägerin unmittelbar gegenü ber der B e- klagten zu 2. geltend machen konnte. III. Die Beklagte zu 2. kann gegenüber dem Anspruch der Klägerin auch nicht mit Erfolg einwenden, der Kranfahrer B sei durch den Betriebshaftpflich t- versicherer der Sch AG als Entleiher versichert gewesen. E s kann dahinstehen, ob die Sch AG eine derartige Betriebshaftpflichtversicherung überhaupt abg e- schlossen hatte. Jedenfalls würde dies nichts daran ände rn, dass der Kranfa h- rer B - wie unter Rn. 51 f. ausgeführt - nach wie vor einen Freistellungsa n- spruch geg en die Beklagte zu 2. als seine Vertragsarbeitgeberin h atte. IV. Ebenso wenig kann die Beklagte zu 2. mit Erfolg rügen, das Landesa r- beitsgericht sei ihrem Einwand nicht nachgegangen, die Klägerin habe bereits anderweitig dadurch Ersatz erhalten, da ss der Verkehrshaftungsversicherer der Sch AG eine entsprechende Zahlung vorgenommen habe. Es kann dahinstehen, ob die Gehörsrüge der Beklagten zu 2. überhaupt zulässig ist, 63 64 65 - 28 - 8 AZR 187/15 ECLI:DE:BAG:2016:150916.U.8AZR187.15.0 - 29 - jedenfalls ist sie unbegründet. Abgesehen davon, dass die Beklagte zu 2. eine entsprechende Zahlung aufgrund des Ausscheidens der Sch AG aus dem vor dem Landgericht Hannover geführt en Verfahren lediglich vermutet , hatte die Klägerin das Bestehen eines Versicherungsschutzes des Kranfahrers B gege n- über dem Verkehrshaftungsvers icherer der Sch AG bestritten. Hierauf hat die Beklagte zu 2. nicht erwidert, weshalb für das Landesarbeitsgericht auch keine Veranlassung bestand, dem unschlüssigen Vorbringen der Beklagten zu 2. we i- ter nachzugehen. V. Soweit die Beklagte zu 2. schließl ich meint, die Klägerin müsse sich entgegenhalten lassen, dass der Kranfahrer B den Prozess vor dem Landg e- richt Hannover nicht ordnungsgemäß geführt habe, dieser habe die Schaden s- höhe nicht ordnungsgemäß bestritten , zudem habe er die Haftungsbeschrä n- kung d er Beklagten zu 2. nicht eingewandt , führt dies bereits deshalb zu keiner anderen Bewertung, da der Kranfahrer B durch Schlussurteil des Landgerichts Hannover vom 16. Februar 2012 ( - 3 O 253/08 - ) rechtskräftig zur Zahlung von 700.681,00 CHF verurteilt wur de und der Beklagten zu 2. als Drittschuldnerin Einwendungen gegen die titulierte Forderung der Klägerin gegen den Kranfa h- rer B nicht zustehen. Die Zivilprozessordnung räumt nur dem Schuldne r - hier dem Kranfahrer B - das Recht ein, gegen die einem Vollstr eckungstitel zugru n- de liegende Forderung Einwendungen zu erheben, § 767 ZPO. Demgegenüber hat die Beklagte zu 2. als Drittschuldnerin nicht das Recht, im Drittschuldne r- prozess Rechte des Kranfahrers B geltend zu machen. Aus der Fürsorgepflicht der Beklagte n zu 2. gegenüber dem Kranfah rer B folgt nichts Abweichendes ( vgl. BAG 7. Dezember 1988 - 4 AZR 471/88 - BAGE 60, 263 ) . Desungeachtet ist die Beklagte zu 2. - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat - dem Kranfahrer B in dem vor dem Landgeri cht Hannover geführten Rechtsstreit nicht zur Unterstützung beigetreten, nachdem die Klage gegen sie durch Teil - Endurteil abgewiesen worden war. 66 - 29 - 8 AZR 187/15 ECLI:DE:BAG:2016:150916.U.8AZR187.15.0 - 30 - C. Im Umfang der Haftung der Beklagten zu 2. haften die Beklagte zu 1. und die Beklagte zu Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung , ob die Beklagte zu 1. und die Beklagte zu 2. im Umfang der Haftung der Beklagten zu 2. als Gesam t- schuldner zur Zahlung an die Klägerin verpflichtet wären. Dies könnte zweife l- haft sein, da es an der für die Annahme einer Gesamtschuld nach § 421 BGB erforderlichen Gleichstufigkeit der jeweiligen Verpflichtungen fehlen könnte. I n- soweit könnte einiges dafür sprechen, dass die Beklagte zu 1. nach dem Zweck der zugunsten des Kranfahrers B abg eschlossenen Betriebshaftpflichtversich e- , während die Beklagte zu und intern gegenüber der Beklagten zu 1. vollumfänglich Regress nehmen könnte (zum Merkmal der Gleichstufigkeit vgl. Staudinger/Looschelders [ 2012 ] § 421 Rn. 27) . m- stand Rechnung, dass sie die Leistung - wie bei einer Gesamtschuld - nur ei n- mal beanspruchen kann und vermeidet so die Gefahr einer unstatthaften do p- pelten Befriedigung (vgl. zur Haftung mehrerer Besitzer BGH 14. März 2014 - V ZR 218/13 - Rn. 14) . Insoweit wird durch ei ne entspre chende Anwendung von § 422 Abs. 1 BGB sichergestellt, dass die Erfüllung durch einen Sch uldner auch zugunsten des ander en wirkt (vgl. BA G 13. Mai 2004 - 10 AZR 120/03 - zu II 5 der Gründe). D. Di e Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 , § 100 Abs. 1 ZPO entsprechend sowie § 17b Abs. 2 Satz 2 GVG . Da die Klägerin von der Beklagten zu 2. nur geringfügig zu viel verlangt hat (ca. 3 vH), dadurch a l- lenfalls geringfügig höhere Kosten veranlasst wurden und § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auch unter Ge samtschuldnern Anwendung findet (Thomas/Putz o /Hüßtege 67 68 69 - 30 - 8 AZR 187/15 ECLI:DE:BAG:2016:150916.U.8AZR187.15.0 ZPO 37. Aufl. § 100 Rn. 19) , sind die Kosten zwischen den Beklagten hälftig zu teilen. Schlewing Vogelsang Roloff Mallmann Andreas Henniger
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