Bundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Juni 2018 Achter Senat - 8 AZR 26/17 - I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 11. Januar 2016 - 9 Ca 4991/15 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 1. - 8 Sa 301/16 - Entscheidungsstichwort e : Einspruch gegen ein Versäumnisurteil des Bundesarbeitsgerichts - Ve r- tretungszwang ECLI:DE:BAG:2018:070618.U.8AZR26.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 26/17 8 Sa 301/16 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! URTEIL Wirth , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne mündliche Verhandlung am 7. Juni 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Schlewing, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter und den Richter am Bundesarbeitsgeric ht Dr. Vogelsang sowie den ehrenamtlichen - 2 - 8 AZR 26/17 ECLI:DE:BAG:2018:070618.U.8AZR26.17.0 - 3 - Richter von Schuckmann und den ehrenamtlichen Richter Dr. Volz für Recht erkannt : Der Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil des Senats vom 23. November 2017 - 8 AZR 26/17 - wird als unzulässig verworfen . Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Revisionsverfa h- rens zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen von dieser behau p- teter Diskriminierungen zu zahlen. Die Klage war sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem La n- desarbeitsgericht erfolglos. In dem im Revisionsverfahren vor dem Bundesa r- beitsgericht bestimmten Termin zur mündlichen Verhandlung am 23. November 2017 hat die Klägerin keinen Antrag gestellt . Daraufhin ist gegen die Klägerin ein ihre Revision zurückweisendes Versäumnisu rteil ergangen, das ihr persö n- lich am 2. Dezember 2017 und ihrem Prozessbevollmächtigten am 7. Dezember 2017 zugestellt wurde. Hiergegen hat die Klägerin selbst mit e i- nem am 4. Dezember 2017 beim Bundesarbeitsgericht eingegangenen Schrif t- satz vom 30. November 2017 sowie mit einem weiteren , am 7. Dezember 2017 beim Bundesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 5. Dezember 2017 Einspruch ei ngelegt. 1 2 - 3 - 8 AZR 26/17 ECLI:DE:BAG:2018:070618.U.8AZR26.17.0 - 4 - Entscheidungsgründe I. Der Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil des Senats vom 23. November 2017 - 8 AZR 26/17 - war gemäß § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Der von der Klägerin selbst eingelegte Einspruch entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen. 1. Nach § 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG müssen sich die Parteien vor dem Bundesarbeitsgericht grundsätzlich durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Da § 72 Abs. 6 ArbGG - anders als § 64 Abs. 7 ArbGG dies für das B e- rufungsverfahren bestimmt - die Bestimmung des § 59 Satz 2 ArbGG nicht in Bezug nimmt, erfasst die Notwendigkeit der Vertretung neben der Revisionsei n- legung und - begründung auch die Einlegung des Einspruchs gegen ein im R e- visionsverfahren ergange nes Versäumnisurteil (BAG 8. Mai 2014 - 6 AZR 465/12 - Rn. 14) . Die Voraussetzungen, unter denen eine Partei nach § 11 Abs. 4 Satz 2 ArbGG zur Vertretung berechtigt wäre, liegen im Fall der Klägerin nicht vor. Etwas Abweichendes folgt entgegen der Auffassu ng der Klägerin nicht etwa daraus, da ss d as Versäumnisurteil des Senats vom 23. November 2017 - 8 AZR 26/17 - keinen Hinweis auf den für die Einlegung des Einspruchs gelten den Vertretung szwang enthält. Dies folgt bereits daraus, dass der Ei n- spruch gegen ei n Versäumnisurteil kein Rechtsmittel iSv. § 9 Abs. 5 ArbGG ist. 2. D ie Klägerin wurde zudem mit gerichtlichem Schreiben vom 11. April 2018, das ihr persönlich am 14. April 2018 und ihrem Prozessbevollmächtigten am 1 8 . April 2018 zugestellt worden ist, auf ihre fehlende Postulationsfähigkeit hingewiesen. Selbst wenn man an nähme, dass mit der Zustellung dieses Hi n- wei ses eine neue Frist zur formgerechten Einlegung des Einspruchs nach §§ 565, 539 Abs. 3, 339 ZPO in Gang gesetzt worden wäre, hätte die Kläger in die se Frist ebenfalls nicht - durch einen von ihrem Prozessbevollmächtigten eingelegten Einspruch - gewahrt , obgleich ihr dies möglich gewesen wäre . Denn die Klägerin war nach wie vor anwaltlich vertre ten . Sämtliche Anträge, die Beiordnung ihres Prozess bevollmächtigten gemäß Beschluss des Senats vom 8. Februar 2017 ( - 8 AZA 63/16 - ) aufzuheben , waren zurückgewiesen worden. 3 4 5 - 4 - 8 AZR 26/17 ECLI:DE:BAG:2018:070618.U.8AZR26.17.0 Ihre hiergegen gerichteten Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen waren erfolglos geblieben. 3. Die Anträge der Klägerin, sie vom Ve rtretungszwang für das Einlegen des Einspruchs zu befreien, waren ebenfalls zurückzuweisen. Das Gesetz sieht eine derartige Befreiungsmöglichkeit nicht vor. 4. Da keine verfassungsrechtlich erheblichen Gesichtspunkte ersichtlich sind, die Anlass geben kön nten, an der Verfassungsgemäßheit von § 11 Abs. 4 ArbGG zu zweifeln, bedurfte es auch keiner Aussetzung des Verfahrens wegen einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG 9. April 2013 - 1 BvR 717/13, 1 BvR 726/13 - ) . II. Die Entscheidung konnte nach §§ 565, 5 39 Abs. 3, 341 Abs. 2 ZPO durch Urteil ohne mündliche Verhandlung ergehen. Schlewing Winter Vogelsang Schuckmann Volz 6 7 8
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