Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. November 2017 Achter Senat - 8 AZR 372/16 - ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.8AZR372.16.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 7. Mai 2014 - 4 Ca 250/13 - II. Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil vom 18. März 2015 - 6 Sa 39/14 - Entscheidungsstichwort e : Entschädigung - Benachteiligung iSd. AGG - Alter - ethnische Herkunft - Geschlecht - Auswahlverfahren - Kausalitätsvermutung - Stellenau schreibung - Sprachkenntnisse - Verletzung des allgemeinen Persönlic h- keitsrechts ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.8AZR372.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 372/16 6 Sa 39/14 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. November 2017 URTEIL Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin , pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte , hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 23. November 2017 durch die Vorsitzende Richterin am Bunde s- arbeitsgericht Prof. Dr. Schlewing, die Richterin am Bundesarbei tsgericht Dr. Winter, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Vogelsang sowie die e h- renamtlichen Richter Avenarius und Dr. Pauli für Recht erkannt: - 2 - 8 AZR 372/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.8AZR372.16.0 - 3 - Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Hamburg vom 18. März 2015 - 6 Sa 39/14 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten dar über , ob die Beklagte verpflichtet ist , an d ie Kläger in eine Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Benachteil i- gungsverbot des AGG zu zahlen , sowie ua. darüber, ob die Beklagte der Kläg e- rin wegen ei ner Verletzung deren allgemeinen Persönlichke itsrechts die Za h- lung einer Entschädigung schuldet . Die 1961 geborene Klägerin ist russischer Herkunft. Sie ist Inhaberin eines russischen Diploms als Systemtechnik - Ingenieurin, dessen Gleichwerti g- keit mit einem an einer Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland durch Diplomprüfung abgeschlossenen Studium der Fachrichtung Informatik anerkannt ist . M it E - Mail vom 4. Juni 2013 bewarb sich die Klägerin auf die folgende, von der Beklagte n veröffentlichte Stellenausschreibung : Software e ntwickler/in (Teilzeit) Wir gehören zu den führenden Anbietern von Flottenm a- nagement - Softwarelösungen für die See - und Binne n- schifffahrt. Zu unseren Kunden gehören nam hafte Reedereien und Transportunternehmen aus aller Welt. Zum Ausbau uns e- res Teams suchen wir ab August 2013 oder später eine/n Mitarbeiter/in in der Softwareentwicklung am Standort H . 1 2 3 - 3 - 8 AZR 372/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.8AZR372.16.0 - 4 - Softwareentwickler/in (Teilzeit) Entwickeln Sie Software für die Schifffahrt! Sie unterstützen unsere internationalen Kunden bei dem Einsatz unserer Internetdienste Fleettracker und Towtr a- cker und tragen aktiv zur Pflege und Weiterentwicklung unserer Produkte bei. Sie arbeiten eng mit unserem Su p- port zusammen und helfen mit, die hohe Qualität unserer Dienstleistungen sicherzustellen. Für die Position sollten Sie ein Studium der Ingenieur - Wis senschaften oder technischen Informatik abgeschlo s- sen haben oder kurz vor I hrem Abschluss stehen. Wir e r- warten gute Kenntnisse in Javascript, PHP und SQL. Der Umgang mit Windows und LINUX ist Ihnen vertraut. A u- ßerdem besitzen sie fundierte Kenntnisse in ei ner objek t- orientierten Programmiersprache (C++/JAVA/C#). Eine konzeptionelle Denkweise, gute kommunikative F ä- higkeiten, ein offener Umgang mit Menschen und ein e i- genständiger, zielorientierter Arbeitsstil runden Ihr Profil ab. Sehr gute Deutsch - und gute Englischkenntnisse in Wort und Schrift setzen wir voraus. Wir bieten Ihnen a n- spruchsvolle Aufgabenstellungen, viel Verantwortung, überdurchschnittliche Freiräume bei der Gestaltung Ihrer Arbeit und ein unkompliziertes, professionelles Umfeld. Es handelt sich um eine Teilzeitstelle (20 Stunden pro Woche). Nachdem die Beklagte der Klägerin m it E - Mail vom 21. Juni 2013 eine Absage erteilt hatte, machte die Klägerin gegenüber der Beklagten m it E - Mail vom 27. Juli 2013 Ansprüche nach dem AGG geltend. Mit ihrer am 24. Oktober 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 4. November 2013 zugestellten Klage hat die Klägerin ihr Begehren nach Zahlung einer Entschädigung iHv. 5 .000,0 0 Euro weiter verfolgt. Die Klägerin hat die Auffassung ve rtreten, die Beklagte habe sie entg e- gen den Vorgaben des AGG und des Unionsrechts einschließlich Art. 21 und 22 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union wegen ihres Alters, ihrer ethnischen Herkunft sowie ihres Geschlechts benachteiligt. Sowohl die in der Stellenanzeige enthaltene u- 4 5 6 - 4 - 8 AZR 372/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.8AZR372.16.0 - 5 - dium der Ingenieur - W issenschaften oder technischen Informatik abgeschlossen die Ausschreibung der Stelle als Teilz eitstelle seien Indizien für eine Diskriminierung wegen des Alters, da durch beide Anforderungen eher jüngere Menschen an gesprochen würden . Im Hinblick auf i hren Studienabschluss vor 29 Jahren sei sie damit wegen ihres Alters ausgeschlos sen worden. D ie A nf orderung sehr guter Deutschkenntnisse indiziere eine Diskriminierung wegen einer nicht - deutsche n Herkunft. Aus di e- ser Anforderung ergebe sich, dass d ie Beklagte Bewerber /innen mit deutscher Muttersprache bevorzuge, ohne dass dies gerechtfertigt wäre . F ür e ine Täti g- keit in der Softwareentwicklung und für die ausge schriebene Stelle seien sehr gute Deutschkenntnisse nicht erforderlich. Zudem könnten zugewanderte Me n- schen diese Anforderung kaum erfüllen. Die Beklagte habe sie darüber hinaus wegen ihres Geschlec hts diskriminiert. Dies folge daraus, dass Frauen in der IT - Branche diskriminiert wür den. Unter den Datenverarbeitungsfachleuten seien Frauen in Deutschland mit einem Anteil von nur 18,5 % stark unterrepräsen tiert. Es sei nicht anzunehmen, dass die Einstel lungspolitik der Bekl agten für ihren IT - Bereich insoweit eine Aus nahme bilde. Zu berücksichtigen sei auch , dass in ihrer Person die drei häufigsten Diskriminierungsmerkmale vereint seien und ein Zusammenspiel dieser Faktoren und eine Mehrfachdiskriminierung vorliege ; diese führe auch zu einem höheren Entschädigungsanspruch. Ein weiteres I n- diz für eine Benachteiligung sei, dass die Be klagte ihr keine Auskünf te, insb e- sondere über die Qualifikation d er eingestellten Person unter Vor lage von der en Bewerbungsunterlagen erteilt habe. Ferner wirke sich aus, dass die Beklagte im Verlaufe des Prozesses beleidigende Äußerungen über ihre russische Herkunft gemacht, ihr ihre Arbeitslosigkeit vorgehal ten und ihre Qualifikation und Erns t- haftigk eit der Bewer bung in Zweifel gezogen habe. Die Beklagte schulde ihr die geltend gemachte Entschädigung deshalb auch aus §§ 823 bis 826 BGB . Die Klägerin hat zuletzt beantragt, 7 8 - 5 - 8 AZR 372/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.8AZR372.16.0 - 6 - die Beklagte zu verurteilen, an sie eine Entschäd i- gung iHv. 5.000,00 Eur o zu zahlen zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszin s- satz ab Rechtshängigkeit. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin habe bereits keine Indizien für eine AGG - widri ge B e- nachteiligung dargelegt. Eine solche Benachteiligung sei zudem nicht gegeben. Im Übrigen fehle der Klägerin die objektive Eignung für die ausgeschriebene Stelle. Schließlich sei das Vorgehen der Klägerin rechtsmissbräuchlich. Sie b e- werbe sich nur auf aus ihrer Sicht diskriminierende Ausschreibungen, um später Entschädigungszahlungen geltend zu ma chen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revisio n verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesa r- beitsgericht hat die Berufung der Klägerin im Ergebnis zu Recht zurückgewi e- sen . Zwar durfte das Landesarbeitsgericht die Berufung de r Kläger in nicht mit der Begründung zurückweisen, d ie Kläger in sei für die zu besetzende Stelle von vornherein objektiv nicht geeignet gewesen , weshalb ein Entschädigungsa n- spruch wegen ei ner etwaigen unmittelbaren und mittelbaren Diskriminie rung ausscheide . Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Klage sei unbegrü n- det, stellt sich allerdings aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO) . D ie Kläger in hat schon keine Indi zien iSv. § 22 AGG für eine AGG - widrige Benac h- teiligung wegen ihres Alters, ihrer ethnischen Herkunft und/oder ihres G e- 9 10 11 - 6 - 8 AZR 372/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.8AZR372.16.0 - 7 - schlechts dargetan. Die Beklagte ist der Klägerin auch nicht aus §§ 823 bis 826 BGB zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet . A. Das Landesarbeitsgericht durfte die Berufung nicht mit der Begründung zurückweisen, d er Klägerin fehle bereits d e- schriebene Stel le . D ie objektive Eignung ist keine Voraussetzung für einen A n- spruch auf Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG sowie auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Der Senat hat mit Urteilen vom 19. Mai 2016 ( - 8 AZR 470/14 - Rn. 22 ff ., BAGE 155, 149; - 8 AZR 477/14 - Rn. 58 ff.; - 8 AZR 583/14 - Rn. 55 ff.) , auf deren Begründung Bezug genommen wird , seine frühere Rechtspr e- chung aufgegeben , nach der sich eine Person nur dann in einer vergleichbaren Situation bzw. vergleichbaren Lage iSv. § 3 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AGG befand , wenn sie für die ausgeschriebene Stelle war (vgl. zur früh e- re n Rechtsprechung etwa BAG 23. Januar 2014 - 8 AZR 118/13 - Rn. 18 ; 21. Februa r 2013 - 8 AZR 180/12 - Rn. 28 , BAGE 1 44, 275 ; 7. April 2011 - 8 AZR 679/09 - Rn. 37 ; ausdrücklich offengelassen von BAG 20. Januar 2016 - 8 AZR 194/14 - Rn. 19 ff.; 22. Oktober 2015 - 8 AZR 384/14 - Rn. 21 ; 26. Juni 2014 - 8 AZR 547/13 - Rn. 29 ) . Mit Urteilen vom 11. August 2016 ( - 8 AZR 406/14 - Rn. 88 ff.; - 8 AZR 809/14 - Rn. 63 ff.; - 8 AZR 4/15 - Rn. 26 ff. BAGE 156, 71 ) , auf deren Begründung ebenfalls Bezug genommen wird, hat der Senat die Aufgabe der früheren Rechtsprechung bestätigt . Hieran hält der Senat fest. Das Vorbringen der Beklagten gebietet keine andere Beu r- teilung. D er Geltungsbereich der Antidiskriminierungsr ichtlinie n des Union s- rechts darf in A nbetracht ihres Gegenstands, der Natur der Rechte, die sie schützen soll en , sowie des Umstands, dass sie in dem jeweiligen Bereich nur dem Gleichbehandlungsgrundsatz Ausdruck geben , der einer der tragenden Grundsätze des Unionsrec hts und in Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt ist, nicht eng definiert werden (vgl. EuGH 16. Juli 2015 - C - 83/14 - [CHEZ Razpredelenie Bulgaria] Rn. 42, 66 ; 12. Mai 2011 - C - 391/09 - [ - Vardyn und Wardyn ] Rn . 43, jeweils zur Richtlinie 12 13 14 - 7 - 8 AZR 372/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.8AZR372.16.0 - 8 - 2000/43 /EG ; vgl. auch 27. April 2006 - C - 423/04 - [ Richards ] Rn. 2 2 ff. zur Richtlinie 79/7/EWG ; 30. April 1996 - C - 13/94 - [ P./S. ] Rn. 20 ff. zur Richtlinie 76/207/EWG ) . D iesen Vorgaben würde eine Rechtsprechung nicht gerecht werden, nach der ein in den unionsrechtlichen Vorgaben so nicht vorgeseh e- nes regelmäßiges Kriterium der vergleichbaren Si tuation bzw. der vergleichbaren Lage iSv. § 3 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AGG wäre. Eine solche Rechtsprechung würde die Au s- übung der durch die Unionsrechtsordnung - hier: durch die Richtlinie 2000/78/EG - verliehenen Rechte entgegen der Rechtsprechung des Gericht s- hofs der Europäischen Union (ua. EuGH 16. Januar 2014 - C - 429/12 - [P ohl] Rn. 23; vgl. auch BAG 26. Juni 2014 - 8 AZR 547/13 - Rn. 28) durch einen zu eng gefassten Vergleichsmaßstab praktisch unmöglich machen , jedenfalls aber übermäßig erschwer en (vgl. ua. BAG 11. August 2016 - 8 AZR 406/14 - Rn. 92 ff.; - 8 AZR 809/14 - R n. 6 7 ff.; - 8 AZR 4/15 - Rn. 30 ff.) . Aus der 17. Begründungserwägung der Richtlinie 2000/78 /EG , die das Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung be trifft , ergibt sich nichts anderes. Im Gegenteil, d a nach folgt aus der Richtlinie - unbeschadet der Ve r- pflichtung, für Menschen mit Behinderung angem essene Vorkehrungen zu tre f- fen - nur keine Verpflichtung zur Einstel lung, zum berufliche n Aufstieg oder zur Weiterbeschäftigung einer Per son , die für die Erfüllung der wesentlichen Fun k- tionen des Arbeits platzes nicht kompetent, fähig oder verfügbar ist (vgl. dazu EuGH 11. Juli 2006 - C - 13/05 - [Chacón Navas] Rn. 49, 51) . Eine Verpflichtung zum Schadensersatz oder zu einer Entschädigung wird hierdurch nicht ausg e- schlossen. B. Die Annahme des Landesarbeit sgerichts, die Klage sei unbegründet, stellt sich allerdings aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO) . Die auf Zahlung einer Entschädigung gerichtete Klage ist unbegründet. I. D ie Kläger in hat gegen d ie Beklagte keinen Anspruch auf Za hlung einer Entschädigung aus § 15 Abs. 2 AGG aufgrund einer Benachteiligung wegen ihres Alters, ihrer ethnischen Herkunft und/oder ihres Geschlechts , da sie 15 16 17 - 8 - 8 AZR 372/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.8AZR372.16.0 - 9 - - obgleich sie insoweit die Darlegungslast trifft - schon keine Indizien iSv. § 22 AGG für eine solche Diskri minierung dargetan hat . Die Kläger in wurde zwar dadurch, dass sie von der Beklagten nicht ei n- gestellt wurde, unmittelbar iSv. § 3 Abs. 1 AGG benachteiligt, denn sie hat eine ungünstigere Behandlung erfahren als die letztlich eingestellte Person. Die Kl ä- ge rin hat jedoch nicht dargetan, dass sie die unmittelbare Benachteiligung w e- gen ihres Alters, ihrer ethnischen Herkunft und/oder ihres Geschlechts erfahren hat. Sie hat keine Indizien iSv. § 22 AGG vorgetragen, die für sich allein b e- trachtet oder in der Ges amtschau aller Umstände mit überwiegender Wah r- scheinlichkeit darauf schließen lassen, dass zwischen der benachteiligenden Behandlung und einem Grund iSv. § 1 AGG der nach § 7 Abs. 1 AGG erforde r- liche Kausalzusammenhang bestand. Entgegen der Rechtsauffassun g de r Kl ä- gerin ist die Stellenausschreibung der Beklagten nicht geeignet, die Vermutung iSv. § 22 AGG zu begründen, dass die Klägerin wegen ihres Alters, ihrer ethn i- schen Herkunft und/oder ihres Geschlechts diskriminiert wurde. Auch die weit e- ren von der Klägerin als Indizien iSv. § 22 AGG vorgetragenen Umstände fü h- ren zu keiner anderen Bewertung. 1. Der Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG setzt einen Verstoß gegen das in § 7 Abs. 1 AGG geregelte Benachteiligungsverbot v o- raus , wobei § 7 Abs. 1 AGG sowohl unmittelbare als auch mittelbare Benachte i- ligungen verbietet. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG liegt eine unmittelbare Benac h- teiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grun des eine weniger günstige Behandlung erfährt als ein e andere Person in einer ve r- gleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Demgegenüber liegt nach § 3 Abs. 2 AGG eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem A n- schein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes - was auch eine Benachteiligung wegen mehrerer der in § 1 AGG genannten Gründe einschließt - gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betre f- fenden Vorschriften, Kriterien o der Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel 18 19 - 9 - 8 AZR 372/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.8AZR372.16.0 - 10 - sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angeme s- sen und erforderlich. a ) Das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG erfasst allerdings nicht jede Ungleichbehandlung, sondern nur eine Ungleichbehandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes. Zwischen der Benachteiligung und einem in § 1 AGG genannten Grund muss demnach ein Kausalzusammenhang best e- hen. Soweit es um eine unmittelbare Bena chteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG geht, ist h ierfür nicht erforderlich, dass der betreffende Grund iSv. § 1 AGG das au s- schließliche oder auch nur ein wesentliches Motiv für das Handeln des Benac h- teiligenden ist; vielmehr ist der Kausalzusammenhang bereits da nn gegeben, wenn die Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG an einen Grund iSv. § 1 AGG anknüpft oder durch diesen motiviert ist, wobei die bloße Mitursächlichkeit g e- nügt (BAG 15. Dezember 2016 - 8 AZR 454/15 - Rn. 20 mwN , BAGE 157, 296 ) . Geht es hingegen um eine mittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 2 AGG, ist der Kausalzusammenhang dann gegeben, wenn die tatbestandlichen Vorau s- setzungen des § 3 Abs. 2 Halbs. 1 AGG erfüllt sind, ohne dass es einer direkten Anknüpfung an einen Grund iSv. § 1 AGG oder eines darauf bezogenen Motivs bedarf. b ) § 22 AGG sieht für den Rechtsschutz bei Diskriminierungen im Hinblick auf den Kausalzusammenhang eine Erleichterung der Darlegungslast, eine A b- senkung des Beweismaßes und eine Umkehr der Beweislast vor. Wenn im Streitfal l die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat. Da nach genügt eine Person, die sich durch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für beschwert hält, ihrer Darlegungslast bereits dann, wenn sie Indizien vorträgt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit d a- rauf schließen lassen, dass eine Benachte iligung wegen eines in § 1 AGG g e- nannten Grundes erfolgt ist. Dabei sind alle Umstände des Rechtsstreits in e i- ner Gesamtwürdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen ( EuGH 25. April 20 21 22 - 10 - 8 AZR 372/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.8AZR372.16.0 - 11 - 2013 - C - 81/12 - [Asocia ia ACCEPT] Rn. 50; vgl. auch EuGH 19. April 2012 - C - 415/10 - [Meister] Rn. 42, 44 f.; BAG 26. Januar 2017 - 8 AZR 73/16 - Rn. 25 mwN ) . c ) Schreibt der Arbeitgeber eine Stelle entgegen § 11 AGG unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG aus, kann dies die Vermutung iSv. § 22 AGG begrü n- den, dass der/die erfolg lose Bewerber/in im Auswahl - /Stellenbesetzungs - verfahren wegen eines Grundes iSv. § 1 AGG benachteiligt wurde. Zwar ve r- weist § 11 AGG nach seinem Wortlaut nur auf § 7 Abs. 1 AGG, allerdings muss die Bestimmung so ausgelegt werden, dass ein Verstoß gegen da s Benachteil i- gungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG und damit ein Verstoß gegen § 11 AGG nicht vorliegt, wenn eine mögliche mittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 2 Halbs. 1 AGG nach § 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG gerechtfertigt oder eine unmittelbare B e- nachteiligung i Sv. § 3 Abs. 1 AGG nach §§ 8, 9 oder § 10 AGG zulässig ist (n ä- her etwa BAG 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 55, BAGE 155, 149 ) . 2. Danach hat d ie Kläger in keine Indizien iSv. § 22 AGG vorgetragen, die für sich allein betrachtet oder in der Gesamtschau aller Umstände mit überwi e- gender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass zwischen der benac h- teiligenden Behandl ung und ihre m Alter, ihrer ethnischen Herkunft und/oder ihre m Geschlecht der nach § 7 Abs. 1 AGG erforderliche Kausalzusamme n- hang bestand. D ie Beklagte hat die Stelle nicht entgegen § 11 AGG unter Ve r- stoß gegen das Verbot der Diskriminierung wegen eines Grundes iSv. § 1 AGG ausgeschrieben, weshalb ihre Stellenausschreibung nicht geeignet i st, die Ve r- mu tung iSv. § 22 AGG zu begründen, dass d ie Kläger in im Auswahl - /Stellen - besetzungsverfahren wegen eines solchen Grundes benachteiligt wurde. Eine solche Vermutung ergibt sich auch nicht a us den weiteren von der Klägerin vo r- getragenen Umstän den . a) D ie Beklagte hat die Stelle nicht entgegen § 11 AGG unter Verstoß g e- gen § 7 Abs. 1 AGG ausgeschrieben. aa ) Unter einer Ausschreibung iSv. § 11 AGG ist die an eine unbe - kannte Vielzahl von Personen gerichtete Aufforderung eines Arbeitgebers zu 23 24 25 26 - 11 - 8 AZR 372/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.8AZR372.16.0 - 12 - verstehen, sich auf die ausgeschriebene Stelle zu bewerben . Stellenanzeigen sind deshalb - wie typische Willenserklärungen bzw. Allgemeine Geschäftsb e- dingungen - nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so au s- zulegen, wie sie von verstän digen und redlichen potentiellen Bewerbern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise ve r- standen werden , wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Bewerbers zugrunde zu legen sind (vgl. etwa BAG 26. Januar 20 17 - 8 AZR 73/16 - Rn. 29 mwN; 16 . Dezember 2015 - 5 AZR 5 67 /1 4 - Rn. 12 ) . bb ) Die Beklagte hat die Stelle nicht entgegen § 11 AGG unter Verstoß g e- gen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters, der ethnischen Herkunft und/oder des Geschlechts ausges chrieben . Die Stellenanzeige ist deshalb nicht geeignet, die Vermu tung iSv. § 22 AGG zu begründen, dass d ie Kläger in im Auswahl - /Stellenbesetzungsverfahren wegen eines oder mehrerer d ieser G rü n- de benachteiligt wurde. (1 ) Die Stellenausschreibung der Beklagten bewirkt weder eine unmittelb a- re Benachteiligung wegen des Alters noch insoweit eine mittelbare Benachteil i- gung . ( a) Dies gilt e ntgegen der Auffassung der Klägerin zunächst im Hinblick auf Für die Position sollten Sie ein Studiu m der Ingenieur - Wissenschaften oder technischen Informatik abgeschlos sen haben oder kurz vor I hrem Abschluss stehen Diese Anforderung enthält keine unmittelbare Altersangabe. Sie ist ehen e- rung etwa EuGH 6. April 2017 - C - 668/15 - [ Jyske Finans ] Rn. 16 [ethnische Herkunft]; 9. März 2017 - C - 406/15 - [ Milkova ] Rn. 42 [Behinderung]; 21. Dezember 2016 - C - 539/15 - [ Bowman ] Rn. 28 [Alter]; 26. Februar 2015 - C - 515/13 - [Ing eniørforeningen i Danmark] Rn. 1 5 mwN [Alter]; 11. April 2013 - C - 335/11 und C - 337/11 - [ Rn. 74 [Behinderung]; 8. November 1990 - C - 177/88 - [Dekker] Rn. 2 27 28 29 30 - 12 - 8 AZR 372/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.8AZR372.16.0 - 13 - [ Geschlecht ] ) . Weder erfolgte noch bevorstehende Studienabschlüsse sind u n- trennbar an ein bestimmtes Alter gebunden. Auch eine mittelbare Benachteiligung liegt insoweit nicht vor. D ie Au s- legung der Stellenanzeige der Beklagten ergibt , dass mit d er Anforderung Für die Position sollten Sie ein Studium der Ingenieur - Wissenschaften oder techn i- schen Informatik abgeschlos sen haben oder kurz vor I hrem Abschluss stehen nicht ledig lich und auch nicht insbesondere junge Bewerber/innen angespr o- chen werden und zugleich ältere Personen ernsthaft davon abgehalten würden, ihre Bewerbung einzureichen . Vielmehr richtet sich diese Passage der Stelle n- anzeige an Bewerber/innen jeden Alters. Die genannte Passage bezieht sich - auch unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Stellenanzeige - zunächst auf Bewerber/innen , die ein Studium bereits abgeschlossen haben, ohne dass insoweit eine Einschränkung dahin bestünde, dass das Studium erst kürzlich abgeschlossen wurde . Zudem bezieht sich die Stellenanzeige auf Bewerber/innen, die kurz vor dem Studie n- abschluss stehen. Damit wird nicht mittelbar auf lediglich jüngere Bewe r- ber/innen abge stellt. Zwar sind Bewerber/innen, die kurz vor dem Studiena b- schluss ste hen, typischerweise junge Menschen (vgl. etwa zu einem h- 1 Jahr zurück liegt oder innerhalb der nä Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Rn. 64 ff. mwN) ; allerdings wird die zunächst angespro chene alters - heterogene Gruppe der Personen mit abgeschlo ssenem Studium der Ingenieur - Wissenschaften und technischen Informatik - zu dem auch Bewerber/innen wie die Klägerin mit e i- nem vor 29 oder mehr Jahren abgeschlossenen Studium gehören - um Bewe r- ber/innen erweitert , die kurz vor dem Studienabschluss stehen. Im Ergebnis werden damit alle Altersgruppen, soweit sie über den relevanten Studiena b- schluss bereits oder demnächst verfügen, gleichermaßen angesprochen. Da mit d er Anforderung Für die Position sollten Sie ein Studium der Ingenieur - Wissenschaften oder tec hnischen Informatik abgeschlos sen haben oder kurz vor I hrem Abschluss stehen nicht signalisiert wird , lediglich Interesse an der Gewinnung jüngerer Mitarbeiter/innen zu haben, ist die Stellenau s- 31 32 - 13 - 8 AZR 372/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.8AZR372.16.0 - 14 - schreibung insoweit nicht geeignet, ältere gegenüber jüngeren Personen wegen des Alters in besonderer Weise zu benachteiligen. ( b ) E ntgegen der Rechtsa uffassung der Klägerin bewirkt auch die Au s- schreibung der Stelle als Teilzeitstelle weder eine unmittelbare noch eine mi t- telbare Benachteiligung wegen des Alters. Mit der Ausschreibung der Stelle als Teilzeit stelle bringt der Arbeitgeber insoweit nur zum Ausdruck , in welchem zei t- lichen Um fang er Bedarf an einer weiteren Arbeitskraft hat. Schon deshalb ist es fernliegend, ein e Ausschreibung für eine Tätigkeit in Teilzeit als Indiz für eine Benachteiligung wegen des Alters anzusehen . Die Klägerin hat auch nichts vorgetra gen, w as im konkreten Fall ausnahmsweise eine andere Sichtweise gebieten würde. (2) D ie Stellenausschreibun g der Beklag ten bewirkt durch die Anforderung sehr gute r Deutsch - und gute r Englischkenntnisse in Wort und Schrift auch w e- der eine unmittelbar e Diskriminierung iSv. § 3 Abs. 1 AGG wegen der ethn i- schen Herkunft, noch insoweit eine mit telbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 2 AGG . Da die diesbezüglichen unionsrechtlichen Vorgaben durch die im Folge n- den dargestellte und zitierte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europä i- schen Union geklärt sind, bedurfte es - anders als die Klägerin meint - ke ines Vorabentschei dungsersuchens nach Art. 267 AEUV . ( a) Nach § 1 AGG ist es ua. Ziel des Gesetzes, Benachteiligungen aus Gründen bzw. wegen der ethnischen Herkunft zu verhindern oder zu beseitigen. (aa) Herkunft beruht auf dem Gedanken, dass g e- sellschaftliche Gruppen insbesondere durch eine Gemeinsamkeit der Staatsa n- gehörigkeit, Religion, Sprache, kulturellen und traditionellen Herkunft und L e- bensumgebung gekennzeichnet sind (EuGH 6. April 2017 - C - 668/15 - [ Jyske Finans ] Rn. 17; 16. Juli 2015 - C - 83/14 - [ CHEZ Razpredelenie Bulgaria ] Rn. 46 mwN , 56; vgl. auch BAG 15. Dez ember 2016 - 8 AZR 418/15 - Rn. 37 ) , wobei diese Aufzählung der Krite rien nicht abschließend ist und kein Kriterium als a l- leinentscheidend angesehen werden kann (EuGH 6. April 20 17 - C - 668/15 - [ Jyske Finans ] Rn. 18) . Die ethnische Herkunft kann nämlich grund sätzlich nicht 33 34 35 36 - 14 - 8 AZR 372/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.8AZR372.16.0 - 15 - auf der Grundlage eines einzigen Kriteriums festgestellt werden, sondern muss vielmehr auf einem Bündel von Indizien beruhen, von denen einige objektiv und andere subjektiv sind , es sei denn, ein Kriterium kann die oben genannten in s- gesamt allgemein und absolut ersetzen (EuGH 6. April 2017 - C - 668/15 - [ Jyske Finans ] Rn. 19) . Der Begriff der ethnischen Herkunft hat dabei - wie auch der Begriff der Rasse - auc h für Personen zu gelten, die zwar nicht selbst der b e- treffenden Ethnie angehören, aber gleichwohl aus einem dieser Gründe - Rasse oder ethnische Herkunft - weniger günstig behan delt oder in besonderer Weise benachteiligt werden (EuGH 16. Juli 2015 - C - 83/ 14 - [ CHEZ Razpredelenie Bulgaria ] Rn. 5 6 mwN ; vgl. auch BAG 15. Dez ember 2016 - 8 AZR 418/15 - aaO ) . (bb) Das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der ethn i- schen Herkunft ist von dem Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsange hörigkeit ( vgl. hierzu Art. 18 AEUV) und dem Verbot einer auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung (vgl. hierzu Art. 45 AEUV) zu unterscheiden ( vgl. auch EuGH 6. April 2017 - C - 668/15 - [ Jyske Finans ] Rn. 24) . Zwar kann die Staatsangehörigkeit gemeinsam mit anderen Indi zien, wozu nach der Rechtsprechung d es Gerichtshofs der Europäischen Union insbesondere die gemeinsame Religion, die gemeinsame Sprache, die gemeinsame kulturelle und traditionelle Herkunft sowie die gemeinsame Le - bensumgebung zählen (EuGH 6. April 2017 - C - 668/15 - [ Jyske Finans ] Rn. 17; 16. Juli 2015 - C - 83/14 - [ CHEZ Razpredelenie Bulgaria ] Rn. 46 ) , die Verm u- und /oder der ethnischen He r- kunft begründen , je doch nicht allein . Unterschiedliche Behandlungen aus Grü n- den der Staatsangehörigkeit werden als sol che weder von der Richtlinie 2000/43/EG erfasst (vgl. EuGH 24. April 2012 - C - 571/10 - [Kamberaj] Rn. 49 f.) , wie aus ihrem 13. Erwägungsgrund und Art. 3 Abs. 2 hervorgeht , noch von den weiteren mit dem AGG umzusetzenden Richtlinien des Union s- rechts oder v om AGG . Sowohl d ie Richtlinie 2000/43/EG als auch das AGG sind zur Bekämpfung bestimmter Arten von Diskriminierungen geschaffen wo r- den und bie ten keinen Schutz i n Fällen einer Diskriminierung, die nicht auf den in Art. 1 der Richtlinie bzw. § 1 AGG aufgeführten persönlichen Merkmalen b e- 37 - 15 - 8 AZR 372/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.8AZR372.16.0 - 16 - ruht ( im Hinblick auf die Richtlinie vgl. EuGH 7. Juli 2011 - C - 310/10 - u a. ] Rn. 32 ff. ) . ( cc) Allerdings darf nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europä i- schen Union der Geltungsbereich der Richtlinie 2000/43 /EG in Anbetracht ihres Gegenstands und der Natur der Rechte, die sie schützen soll, nicht eng def i- niert werden (EuGH 16. Juli 2015 - C - 83/14 - [ CHEZ Razpr edelenie Bulgaria ] Rn. 4 2 mwN und Rn. 56 ) . Zudem ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass teilweise nicht eindeutig und /oder im Verlauf der Zeit nicht abschließend bean t- wortet werden kann , ob ein soziales Kollektiv sich als ethnische Gemeinschaft begreift bzw. von außen so gese hen wird . ( b) Nach diesen Vorgaben bewirkt die Stellenausschreibung der Beklagten keine unmittelbare Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft. Die Stelle n- anzeige knüpft mit de r Anforderung sehr gute r Deutsch - und gute r Englisc h- k enntnisse in Wort und Schrift nicht unmittelbar an eine ethnische Herkunft an. Sehr gute Deutsch - und gute Englischkenntnisse sind n- . ( a a ) In der Stellen an zeige der Beklagten ist die Anforderung sehr gute r Deutsch - und gute r Englischkenntnisse in Wort und Schrift nicht mit einer ethn i- schen Herkunft verknüpft worden; die Anforderung hat ihren Grund vielmehr darin, dass die Beklagte ein bestimmte s Niveau der Beherr schung der deu t- schen und der englischen Sprache für die Tätigkeit für erforderlich hält. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. W elche Anforderungen ein Arbeitsplatz stellt, ua. an die Sprachkenntnisse , ist Gegenstand unternehmerischer Freiheit und Ent scheidung, die sowohl nach nationalem als auch nach Unionsrecht grundrechtlich geschützt ist (Art. 12 GG; Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) . Der Arbeitgeber hat das Recht, seiner unternehmer i- schen Tätigkeit so nachzugehen, dass er damit am Markt bestehen kann. Er darf auch die sich daraus ergebenden beruflichen Anforderungen an seine Mi t- arbeiter stellen (vgl. etwa BAG 28. Januar 2010 - 2 AZR 764/08 - Rn. 21, BAGE 133, 141) . Die Stellenanzeige der Beklagten enthält auch keinen A n- 38 39 40 - 16 - 8 AZR 372/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.8AZR372.16.0 - 17 - halt spunkt dafür, dass die Anforderung guter bzw. sehr guter Sprachkenntnisse in diesen beiden Sprachen nur vorgescho ben wäre . (bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist d ie Anforderung sehr guter Deutschkenntnisse in Wort und Schrift auch nicht untrennbar als mit einer b e- stimmten ethnischen Herkunft verbunden anzusehen und kann deshalb keine entsprechende allgemeine Vermutung begründen. Unabhängig davon, ob die deutsche Sprache, die ua. auch in Öste r- reich gesprochen wird, überhaupt (nur) e iner bestimmten Ethnie zugeordnet Hinzu kommt, dass die Stellenanzeige der Beklagten im Bereich der Sprachkenntnisse nicht nur auf eine, sondern auf zwei Sprachen - Deutsch und Englisch - nebe neina n- der abstellt, in denen jeweils gute bzw. sehr gute Sprachkenntnisse vorhanden sein sollen, was gege n eine untrennbare Verbindung mit einer bestimmten Et h- nie spr icht. (c c) Soweit die Klägerin vorträgt, mit der Anforderung sehr gute r Deutsc h- kenntnisse sei einer Herkunftssprache verbun den, ist dafür ein Anhaltspunkt weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zwar kann die Formulierung in einer Stellenausschreibung, mit der eine Person gesucht w ird i- ner Rechtfertigung Personen wegen der ethnischen Herkunft mittelbar be nac h- teiligen iSv. § 3 Abs. 2 AGG und deshalb die Vermutung iSv. § 22 AGG b e- gründen , dass ein/e Bewerber/in entgegen §§ 1, 7 Abs. 1 AGG wegen se i- ner/ ihrer ethnischen Herkunft abgelehnt wurde und damit eine ungünstigere Behandlung iSv. § 3 Abs. 1 AGG erfahren hat . Die erworbene Muttersprache ist nämlich typischerweise mit der Herkunft und damit auch mit dem in § 1 AGG von Kind auf oder als Kind - typischerweise von den Eltern - gelernt hat. Dabei ist nicht entscheidend, ob der Begriff der muttersprachlichen Kenntnisse den (vgl. BAG 15. Dezember 2016 41 42 43 44 - 17 - 8 AZR 372/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.8AZR372.16.0 - 18 - - 8 AZR 418/15 - Rn. 39 mwN) . Die Muttersprache betrifft mithin in besonde rer Weise den Sprachraum und damit die ethnische Herkunft eines Menschen. Jedoch enthält d ie Stellenanzeige der Beklagten keine Anknüpfung an eine Muttersprache. Soweit die Klägerin vorträgt, sehr gute Sprachkenntnisse im Deutschen könne nur aufweisen, we r Deutsch als Muttersprache erlernt h a- be, lässt sich diese Annahme schon nicht mit dem Umstand vereinbaren, dass Sprachen erlernbar sind und dass Sprachzertifikate - wie das Deutsche Sprachdiplom der Kulturministerkonferenz oder das Deutsch z ertifikat des G o e- the Instituts - generell auch die Bescheinigung sehr guter Sprachkenntnisse vorsehen, beispielsweise in den Niveaustufen C1 und C2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen . Hinzu kommt, dass in der Ste l- lenanzeige der somit an jeder sich bewerbenden Person liegt, die eigenen Sprachkenntnisse einzuschätzen. ( c ) Die Stellenausschreibung der Beklagten bewirkt auch k eine mittelbare Diskriminie rung wegen der ethnischen Herkunft . Die Stellenanzeige selbst en t- hält keine Anhaltspunkte für eine solche Diskriminierung . Die Kläge rin hat ins o- weit auch keine weitergehen den hinreichenden Indizien vorgetragen. (a a ) Eine mittelbare Diskriminierung iSv. § 3 Abs. 2 AGG - wie iSv. Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der R ichtlinie 200 0/43/EG - würde voraussetzen, dass die A n- forderung sehr guter Deutschkenntnisse in einer Stellenanzeige, auch wenn sie neutral formuliert ist, Personen, die einer bestimmten ethnischen Gruppe ang e- hören, im Verglei ch zu anderen Personen in besonderer Weise benachtei ligen kann . § 3 Abs. 2 AGG verwendet wird, ist in dem Sinne zu verstehen, dass es insbesondere Personen einer bestimmten ethnischen Herkunft sind, die durch die fragliche Maßnahme benachteiligt werden können (EuGH 6. April 2017 - C - 668/15 - [ Jyske Finans ] Rn. 26 f.; 16. Juli 2015 - C - 83/14 - [ CHEZ Razpredelenie Bulg a- ria ] Rn. 100) . 45 46 47 - 18 - 8 AZR 372/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.8AZR372.16.0 - 19 - (bb) D ie Sprache einer Person mag zwar ein wesentlicher Umstand bei der Prüfung sein, ob eine Person einer ethnischen Gruppe angehört. Eine Diskrim i- nierung wegen der ethnischen Herkunft lässt sich jedoch in der Regel nicht a l- lein mit dem Hinweis auf d ie Sprache einer Person oder - wie hier - auf b e- stimm te A nfor derungen an die Beherrschung einer Sprache begründen . Etwas anderes kann zwar gelten, wenn ausdrücklich auf eine abg e- stellt wird (vgl. hierzu Ausführungen unter Rn. 44 ) . Ist dies jedoch - wie hier - nicht der Fall, müssen grundsätzlich weit ere Indizien hinz ukommen, die (vgl. oben Rn. 36 ) . Unabhängig davon, wie der Begriff der Ethnie im Einzelnen ab ge grenzt wird, welche Ethnien danach zu verzeichnen sind und ob aus wi ssenschaftl i- cher Sicht darunter ist, reicht allein die A nforderung sehr guter Deutsch kenntnisse in Wort und Schrift nicht aus , um damit eine Bevorzugung einer Ethnie bzw. die Benachteiligung anderer Ethnien we gen dieses Grundes zu bewirken. Es müssen vielmehr andere Ind i- zien r- kunft schließen lassen. Solche ergeben sich jedoch nicht aus der Stellenanze i- ge der Beklagten. Hinzu kommt auch hier, dass die se Stellenan zeige im B e- reich der Sprachkenntnisse nicht nur auf eine, sondern auf zwei Sprachen - Deutsch und Englisch - nebeneinander abstellt, in denen jeweils gute bzw. sehr gute Sprach kenntnisse gefordert werden , was ebenfalls gegen eine mitte l- bare Verknüpfung mit einer bestimmten Ethnie spricht. Soweit die Klägerin als Indiz für eine Diskriminierung anführt , dass die zu besetzende Posi tion aus ihrer Sicht kein sehr gutes Niveau an Deutschkenntnissen erfordere, ergibt sich da r- aus nichts anderes . Darin liegt nicht der Vortrag eines Indizes iSv. § 22 AGG. (cc ) Soweit die Klägerin sich im Hinblick auf die Anforderung sehr guter Deutschkenntnisse zudem auf Art. 21 und 22 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden Charta) beru ft , folgt daraus für den hier ge l- tend gemachten Anspruch aus § 15 Abs. 2 AGG nichts anderes . 48 49 50 - 19 - 8 AZR 372/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.8AZR372.16.0 - 20 - Zwar ist n ach Art. 21 der Charta boten; auch achtet die Union nach Art. 22 der Charta die Vielfalt ua. der Sprachen. Die Sprache als solche ist jedoch nicht in de n für einen En t- schädigungsanspruch nach dem AGG relevanten Richtlinien des Union s- rechts - hier: den Richtlinie n 2000/43/EG und 2000/78 /EG - als Diskrimini e- rungsgrund aufgeführt ( EuGH 18. Dezember 2014 - C - 354/13 - [ FOA ] Rn. 35 ; 11. Juli 2006 - C - 13/05 - [ Chacón Navas] Rn. 44, 46 ) . D er Geltungsbereich d ies er Richtlinie n darf auch nicht in entsprechender Anwendung über die Diskriminierun gen wegen der i m jeweil i- gen Art. 1 dieser Richtlinie n abschließend aufgezählten Gründe hinaus ausg e- dehnt werden ( vgl. zur Richtlinie 2000/78/EG EuGH 18. Dezember 2014 - C - 354/13 - [ FOA ] Rn. 36; 17. Juli 2008 - C - 303/06 - [Coleman] Rn. 46; 11. Juli 2006 - C - 13/05 - [ Chacón Navas] Rn. 56 ) . Im Übrigen gilt die Charta nach ihrem Art. 51 Abs. 1 für die Mitglie d- sta a ten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Art. 6 Abs. 1 EUV und Art. 51 Abs. 2 der Charta stellen klar, dass durch die Besti m- mun gen der Charta der Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten der Union hinaus ausgedehnt wird (EuGH 1. Dezember 2016 - C - 395/15 - [Daouidi] Rn. 62) . Danach kommt es auch im Hinblick auf die Durchsetzungsk raft von Diskriminierungsverboten der Charta darauf an, ob die betroffene Situation auch von einer anderen union s- rechtlichen Bestimmung als nur denjenigen der Charta erfasst ist ( vgl. EuGH 1. Dezember 2016 - C - 395/15 - [Daouidi] Rn. 6 4 ) . (3 ) Die Stellenausschreibung der Beklagten bewirkt auch we der eine u n- mi t telbare Diskriminierung iSv. § 3 Abs. 1 AGG wegen des Geschlechts, noch insoweit eine mit telbare iSv. § 3 Abs. 2 AGG . I m Text der Stellenanzeige ist hierfür nichts ersichtlich. Die Stellenauss chreibung der Beklagten weist durch die fett gedruckte Tätigkeitsbeschreibung Softwareentwickler/in vielmehr deutlich aus, dass Frauen wie auch Männer für diese Tätigkeit gesucht werden. 51 52 53 - 20 - 8 AZR 372/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.8AZR372.16.0 - 21 - cc) Soweit die Klägerin sich im Hinblick auf eine Diskriminierun g iSv. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 AGG wegen des Geschlechts darauf beruft, dass sowohl g e- nerell im IT - Bereich als auch im IT - Bereich der Beklagten überwiegend Männer tätig seien, vermag dies allein nicht die Vermutung iSv. § 22 AGG zu begrü n- den, dass die Kläger in im konkreten Stellenbesetzungsverfahren wegen ihres Geschlechts benachteiligt wurde. Es ka nn dahinstehen, ob die A nnahmen der Klägerin zur generellen Verteilung der Geschlechter im IT - Bereich überhaupt zutref fen. Jedenfalls fehlt es für das konkrete Stellenbesetzungsverfahren an der Darlegung eines Kausalzusammenhangs zwischen der benachteiligenden Behandlung und dem in § dd ) Aus dem von der Klägerin genannten Urteil Feryn des Gerichtshofs der Euro päischen Union (EuGH 10. Juli 2008 - C - 54/07 - [Feryn] ) ergibt sich nichts anderes. Soweit darin ausgeführt wird, e ine unmittelbare Diskriminierung bei der Eins tellung iSd. Richtlinie 2000/43 /EG setze nicht voraus, dass eine b e- schwerte Person, die behaupte t, Opfer einer derartigen Diskriminierung gewo r- den zu sein, identifizierbar ist (EuGH 10. Juli 2008 - C - 54/07 - [Feryn] Rn. 25; vgl. auch 25. April 2013 - C - 81/12 - [ ] Rn. 36 ) , kann die Kl ä- gerin daraus keine weitere Abs enkung des Maßes ihre r Darlegungs - und B e- weislast ableiten . Insofern waren nämlich nicht die Mindestanforderungen des Art. 7 der Richtlinie 2000/43/EG b etroffen , sondern weitergehende nationale Bestimmungen der Ausgangsverfahren, die im Hinblick auf die Wahrung des Gleichbehan dlungsgrundsatzes günstiger e Rechtsvorschriften - zB zur Ve r- bandsklage, ggf. auch ohne konkret beschwerte Person - enthielten (EuGH 10. Juli 2008 - C - 54/07 - [Feryn] Rn. 27; vgl. auch 25. April 2013 - C - 81/12 - [ ] Rn. 37 f. , 62 ) . b ) Der Umstand, dass die Beklagte der Klägerin vorgerichtlich keine näh e- re Auskunft über die letztlich eingestellte Person erteilt hat, begründet - entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin - nicht die Vermutung iSv. § 22 AGG, dass die Klägerin wegen ihres Gesc hlechts, ihrer ethnischen Herkunft und/oder ihres Alters benachteiligt wurde. Zwar ist nicht ausgeschlos sen, dass die Verweigerung jeden Zugangs zu Informationen durch einen Beklagten ein 54 55 56 - 21 - 8 AZR 372/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.8AZR372.16.0 - 22 - Gesichtspunkt sein kann, der im Rahmen des Nachweises von Tatsachen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, ausnahmsweise heranzuziehen ist ( EuGH 19. April 2012 - C - 415/10 - [Meister] Rn. 47 ; BAG 15. Dezember 2016 - 8 AZR 418/15 - Rn. 48 ) . Vorliegend fehlt es jedoch an jegl ichem Vorbringen der Klägerin dazu, warum sie zur Ge l- tendmachung ihrer Ansprüche auf eine entsprechende Auskunft durch die B e- klagte angewiesen war oder aus welchen Gründen gerade die Verweigerung der Auskunft für sich allein betrachtet oder in der Gesamtsc hau aller Umstände die Vermutung einer Benachteiligung wegen eines oder mehrerer Gründe iSv. § 1 AGG begründet . Soweit die Klägerin sich dafür auf die Fra ge ihrer jekt i- ven hierauf nicht an ( vgl. oben Rn. 12 ff. ) . c ) Aus den weiteren von der Klägerin vorgetragenen Umstä nden, ua. , dass die Beklagte im Verlaufe des Prozesses beleidigende Äußerungen über ihre russische Herkunft gemacht, ihr ihre Arbeitslosigkeit vorgehalten und ihre Qualifikation und die Ernsthaf tigkeit ihrer Bewerbung in Zweifel gezogen habe, ergibt sich nichts anderes. d ) Auch eine Gesamtwürdigung aller Ums tände des Rechtsstreits führt nicht zur Annahme der Vermutung, dass die Klägerin wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt wurde. Zwar sind im Hinblick auf den Kausa l- zusammenhang alle Umstände des Rechtsstreits in einer Gesamtwürdigung des Sac hverhalts zu berücksichtigen (vgl. hierzu Rn. 22) ; allerdings müssen die Umstände in der Gesamtschau den Schluss darauf zulassen, dass eine B e- nachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt ist. Hieran fehlt es. e ) Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass allein Mehrfachd iskr i- minierung auszugehen sei. 57 58 59 - 22 - 8 AZR 372/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.8AZR372.16.0 - 23 - Nach der Systematik des AGG i st jede Benachteiligung im Hinblick auf jeden in § 1 AGG aufgeführten einzelnen Grund gesondert zu überprüfen. Dies findet seine Bestätigung in § 4 AGG, der die unterschiedliche Behandlung w e- gen mehrerer Gründe iSv. § 1 AGG regelt, dabei allerdings keine n eue, aus der Kombination mehrerer die ser Gründe resultierende Diskriminierungskatego rie schafft , die sich dann feststellen ließe, wenn eine Diskriminierung wegen dieser Grün de - einzeln betrach tet - nicht nachgewiesen ist. In dieser Auslegung en t- spricht § 4 AGG den unionsrechtlichen Vorgaben (vgl. EuGH 24. November 2016 - C - 443/15 - [Parris] Rn. 79 ff. ; BAG 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Rn. 36 ) . II . Die Beklagte schuldet der Klägerin die begehrte Entschädigung auch nicht wegen einer Verletzun g deren allgemei nen Persönlichkeitsrechts aus § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG. 1 . § 823 Abs. 1 BGB verbietet nicht nur eine widerrechtliche Verletzung der in dieser Bestimmung ausdrücklich aufgeführten, besonders geschützten Rechts güter, ua. der Gesundheit. Auch das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht § 823 Abs. 1 BGB anerkannt. Seine widerrechtl i- che Verletzung kann demnach Schadensersatzansprüche auslösen. Allerding s ist zu beachten, dass die Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wegen seiner Eigenart als Rahmenrecht nicht absolut festliegt, sondern grun d- sätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich g e- schützten Belange bestimmt werd en muss. Der Eingriff in das allgemeine Pe r- sönlichkeitsrecht ist deshalb nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. etwa BAG 15. September 2016 - 8 AZR 351/15 - Rn. 33 mwN) . Ist - wie hier - nicht der vermögenswerte, sondern der ideelle Bestan d- teil des allgemeinen Per sönlichkeitsrechts betroffen , setzt der Anspruch auf Entschädigung zusätzlich voraus, dass es sich um einen schwerwiegenden 60 61 62 63 - 23 - 8 AZR 372/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.8AZR372.16.0 - 24 - Eingriff in das allgemeine Persön lichkeitsrecht handelt und dass die Beeinträc h- tigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist , kann nur aufgrund der ge samten Umstände des Einzelfall s beurteilt werden. Hierbei sind insb e- sondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Bewe g- grund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen ( vgl. etwa BA G 15. September 2016 - 8 AZR 351/15 - Rn. 35 mwN ) . Stützt der Arbeit nehmer seinen A nspruch darauf, der Arbeitgeber habe ihn widerrechtlich in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, so kann er zwar ebenfalls eine billige Entschädigung in Geld fo rdern. Dieser Anspruch folgt aber nicht aus § 253 Abs. 2 BGB , weil das allgemeine Persönlichkeitsrecht in dieser Bestimmung nicht aufgeführt ist, sondern unmittelbar aus § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG ( vgl. etwa BAG 15. September 2016 - 8 AZR 351/15 - Rn. 35 mwN ) . 2. Danach schuldet die Beklagte der Klägerin keine Entschädigung wegen einer Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts . Die Klägerin hat ke i- ne hinreichenden, einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG begründenden Tatsachen dargelegt. Die Beklagte hat die Kl ä- gerin im Auswahl - /Stellenbesetzungsverfahren nicht entgegen den Vorgaben des AGG benachteiligt. Weitere Umstände, die eine - zudem - schwere Persö n- lichkeitsrechtsverletzung belegen könnten, hat die insoweit uneingeschränkt darlegungs - und beweispflichtige Klägerin nicht vorgetragen. Insbesondere fehlt es an jeglichem Vorbringen zum Verschulden der Beklagten. III . Entschädigungsansprüche aus den von der Klägerin angeführten §§ 824 bis 826 BGB scheiden offensichtlich aus. C . Auf den Inhalt der von der Klägerin angeführten Akten des Arbeitsg e- richts Hamburg und Landesarbeits g erichts Hamburg in anderen Verfahren ( - 29 Ca 63/1 6 - , - 6 Sa 13/15 - , - 8 Sa 80/13 - und - 7 Sa 56/16 - ) und darin b e- 64 65 66 67 - 24 - 8 AZR 372/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.8AZR372.16.0 - 25 - findliche , von der Klägerin benannte Schreiben kam es für die Entscheidun g dieses Rechtsstreit s nicht an. D . E ntgegen ihrem Antrag war der Klägerin auch kein Schriftsatznachlass zu gewähren. Neue Tatsachen sind nicht vorgetragen worden und wäre n im Übrigen in der Revisions instanz unbeachtlich. Sämtliche rechtlichen Aspekte, auf die es für die Entscheidung ankam, sind bereits schriftsätzlich und auch im Rahmen der mündli chen Ver handlungen zwischen den Parteien erö rtert wo r- den. E . Die (Vor - bzw. Zwischenfeststellungs - )Anträge der Klägerin aus deren Schreiben vom 15./10. November 2017 sind , soweit sie in der gebotenen Au s- legung über die Anträge der Klägerin aus der Revisionsbegründungsschrift hi n- ausgehen, nach § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig. I. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann ua. auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden . G e- genstand einer Feststellungsklage können demnach nur Rechtsverhältnisse sein. Das gilt auch für die Zwischenfeststellungsklage nach § 25 6 Abs. 2 ZPO , wobei das Rechtsverhältnis hier vorgreiflich sein muss . Eine Feststellungsklage muss sich zwar nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich auch auf einzelne Beziehu ngen oder Folgen aus einem Recht s- verhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken. Allerdings können bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses nicht Gegenstand der Feststellungskl age sein (vgl. etwa BAG 21. März 2017 - 7 AZR 222/15 - Rn. 15) . II. Die (Vor - bzw. Zwischenfeststellungs - )Anträge der Klägerin betreffen k ein feststellungsfähiges Rechtsver hältnis . Sie haben vielmehr lediglich einze l- ne G esichtspunk te und E lemente der Auslegung der einschlägi gen Bestimmu n- gen des AGG und der damit in nationales Recht umgesetzten Bestimmungen des Unionsrechts , einzelne E lemente der Sachverhaltswürdigung so wie für die Entscheidung in diesem Rechts streit unerhebliche Gesichtspunkte im Hinbl ick 68 69 70 71 - 25 - 8 AZR 372/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.8AZR372.16.0 auf in anderen Gerichtsverfahren angesprochene Zweifel an der Prozessfähi g- keit der Klägerin zum Gegenstand . Schlewing Die Richterin am Bunde s- arbeitsge richt Dr. Winter ist wegen Krankheit an der Unterschriftsleistung ve r hindert. Schlewing Vogelsang Pauli F. Avenarius
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