Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. November 2017 Achter Senat - - ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.8AZR604.16.0 I. Arbeitsgericht Lübeck Urteil vom 2. September 2015 - 4 Ca 28/15 - II. Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein Urteil vom 4. Mai 2016 - 6 Sa 419/15 - Entscheidungsstichwort e : Entschädigung - Benachteiligung iSd. AGG - Geschlecht - Alter - ethn i- sche Herkunft - Auswahlverfahren - Stellenausschreibung - Kausalität s- vermutung - Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.8AZR604.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 604/16 6 Sa 419/15 Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. November 2017 URTEIL Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 23. November 2017 durch die Vo rsitzende Richterin am Bunde s- arbeitsgericht Prof. Dr. Schlewing, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Vogelsang sowie die e h- renamtlichen Richter Avenarius und Dr. Pauli für Recht erkannt: - 2 - 8 AZR 604/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.8AZR604.16.0 - 3 - Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Schleswig - Holstein vom 4. Mai 2016 - 6 Sa 419/15 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin eine En t- schäd igung wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des AGG bzw. wegen einer Verletzung ihres a llgemeinen Persönlichkeitsrechts schuldet. Die 1961 geborene Klägerin ist deutsche Staats angehörige russischer Herkunft. Sie schloss 1984 erfolgreich ein Studium am Institut für Gerätebau und Luftfahrt in L (heute S ) ab und ist seitdem Inhaberin e i nes Di p lom s als Sy s- temtechnik - Ingenieurin, dessen Gleichwerti g keit mit e i nem an einer Fac h hoc h- schule in der Bundesrepublik Deutschland durch Di p lompr ü fung a b g e schloss e- nen Studium der Fachrichtung Informa tik an erkannt ist . Im Jahr 2000 absolvie r- te die Klägerin erfolgreich e rung mit J a ; im Jahr 2012 nahm sie r Qualifizi e rungsku r Webprogrammie e rung - Fortgeschri t tene Tec h- nik teil. Im Jahr 2013 absolvie r - Programmierung An d- t zahl von 1 00 Punkten abschloss. Bei der Beklagten handelt sich um ein im Jahr 2004 gegründetes Ha n- dels unternehmen, dessen Schwerpunkt im internationalen elektronischen Wer t- papierhandel liegt. Dazu nutzt die Beklagte ua. von ihr selbst entwickelte Sof t- ware. 1 2 3 - 3 - 8 AZR 604/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.8AZR604.16.0 - 4 - Ende April 2014 veröffentlichte die Beklagte eine Stellenanzeige, in der es ua. heißt: Die S GmbH ist ein junges und dynamisches U n te r ne h- men mit 65 Mitarbeitern am Stadtrand von H . Das Ker n- geschäft liegt im internationalen elektron i schen Ha n del mit Finanzinstrumenten jeglicher Art in e i genem N a men. S ist Mitglied an fast allen europä i schen Bö r sen und Ha n del s- plätzen und hat weitere Märkte über i n ternat i onale Broker angebunden. Zur Wei terentwicklung unseres Handelssystems suchen wir mehrere erfahrene Software Entwickler (Java) (m/w) S betreibt automatisierten Wertpapierhandel zune h mend mit eigener Software, die optimal und flexibel auf die A n- forderungen abgestimmt wird. Der Betrie b der eigenen Netze und weltweit verteilten Rechner sowie die Steu e- rung des automatisierten Handels sind eng mit der Sof t- wareentwicklung verknüpft, so dass wir sehr kurzfristig auf Änderungen im Marktumfeld reagieren können. Die Entwicklerteams sind an allen Entwicklungs - und En t- scheidungsprozessen von Architektur über Design bis zu Test und Implementierung beteiligt. Wir entwickeln agil mit modernen Werkzeugen und Methoden. So können wir uns voll auf die Inhalte unserer Arbeit konzentrieren. In dyn a- m ischen Teams können die Aufgabenbereiche gewechselt werden, so dass keine Langeweile aufkommt. einen guten Hochschulabschluss in einem ei n- schlägigen Fach sowie mehrere Jahre Erfa h- rung in der professionellen Softwareentwicklung haben, Begeisterung für den Softwareentwurf und das Programm aufbringen, hinter einige der Schlagworte C++, Java EE, Phyton, HPC, Linux, Ajax, Webfrontendesign, 4 - 4 - 8 AZR 604/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.8AZR604.16.0 - 5 - Multi th r eading, Performanceanalyse und - optimierung, Scrum, Unit Test, Continuous I n- tegration, RPC, Datenbankdesign, PostgreSQL, Qt, GUI - Design, OO Design einen Haken m a- chen können, die Freiheit und die Ressourcen zur Umsetzung Ihrer Ideen in einem ungezwungenen und en t- scheidungsfreudigen Umfeld schätzen, eine Vollzeitstelle mit flexiblen Arbeitszeiten, überdurchschnittlicher Bezahlung und zusätzl i- chem erfolgsabhängigem Bonus suchen, Teamarbeit nicht nur im Büro, sondern eventuell auch beim Betriebssport leben Die Klägerin , die sich b ereits im Ja hr 2007 erfolglos bei der Beklagten beworben hatte, bewarb sich am 5. Mai 2014 auf diese Stellenanzeige. Die B e- klag te lud die Klägerin nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein und sagte ihr mit E - Mail vom 26. Juni 2014 ab . Mit E - Mail vom 25. August 2014 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Entschädigungsanspruch nach dem AGG und dem Gemei n- schaftsrecht iHv. 10.000,00 Euro geltend. Dieser Betrag entspricht drei g e- schätzten Bruttomonatsverdiensten. Zudem verlang te sie ua. die Vorla ge der Bewerbungsunterlagen und Arbeitsverträ ge der anderen Bewerber. Mit ihrer am 24. November 2014 beim Arbeitsge richt eingegangenen, der Beklagten am 1. Dezember 2014 zugestellten Klage verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbege h- ren weit er. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe sie entgegen den Vorgaben des AGG wegen ihres Alters, ihres Geschlechts und ihrer ethn i- schen Her kunft diskriminiert. Entsprechende Indizien ergäben sich bereits aus der Stellenausschreibung der Beklagten. Dort habe sich die Be klagte als ein t. Hierin liege ein Indiz für eine Altersdiskriminierung. Die Ausrichtung auf einen jungen Adressatenkreis we rde auch durch die Selbstda rstel lung der Beklagten hervorgehoben , in der 5 6 7 - 5 - 8 AZR 604/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.8AZR604.16.0 - 6 - diese schlagkräfti ge, frische und der Anpassungsfähigkeit junger Menschen Rechnung tragen de Be griffe e- verwende . Im Übrigen belegten auch aktuelle Stellenanzeigen der Beklagten, in denen potentielle Bewerber geduzt würden , dass die Beklagte an einer Gewinnung älterer Arbeitnehmer kein Int e- resse habe . Durch die Ausschreibung der Stelle als Vollzeitstelle w erde sie als Frau diskriminiert, da Teilzeitbeschäftigung überwiegend von Frauen aus geübt werde. Es komme hinzu , dass die Beklagte ihr Unternehmen in der Stellena n- zeige von April 2014 sowie in späteren Stellenausschreibungen r- nehmen mit 65 Mita vorstel le . Die Verwendung männlicher Begriffe in Stellenausschreibungen lasse vermuten, dass lediglich männliche Bewerber zu Bewerbungen aufgefordert werden sol l- ten. Die Beklagte habe sie, die Klägerin , mit hohe r Wahrscheinlichkeit auch w e- gen ihrer nicht - deutschen Herkunft ausge grenzt. Indiz hierfür sei , dass die B e- klagte bei aktuellen Stellenausschreibungen - unstreitig - gute oder sogar sehr gute Deutschkenntnisse verlange. Darüber hinaus liege eine intersektionelle Benachteiligung aufgrund des Zusammenspiels mehrerer Merkmale vor. In ihrer Person seien die am häufig s- ten gegebenen Merkmale einer Benachteiligung - Alter, weibliches Geschlecht und n ichtdeutsche ethnische Herkunft - vereint. Die Gesamtbe trachtung lege hier die Vermutung einer intersektionellen Benachteiligung nahe. In diesem Kontext sei auch die IZA - Feldstudie, die eine Benachteiligung nicht deutscher Ethnien in der IT - Branche belege, als Indiz für eine verbotene Benac hteiligung zu berücks ichtigen. Die Beklagte schulde ihr die geltend gemachte Entschädigung wegen ihrer Ausgrenzung auch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung ihres allg e- meinen Persönlichkeitsrechts. Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr eine angemessene En t- schädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 10.000,00 Euro betragen sollte, nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten 8 9 10 - 6 - 8 AZR 604/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.8AZR604.16.0 - 7 - über dem jeweiligen Basiszinssa tz seit Rechtshängigkeit. Die Be klagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, es fehle bereits an Indizien für eine D iskriminierung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes. D as Auswahlver fahren sei im Übrigen diskrim i- nierungsfr ei durchgeführt word en , und zwar nach Maßgabe des bei ihr üblichen mehrstufig en Verfahrens . Danach sei die Klägerin allein wegen ihrer fehlenden fachlichen Eignung nicht berücksichtigt worden. Ihr fehle belegte Erfahrung mit Linux, belegte praktische Erfahrung mit Java und in C++ in Aspekten wie N e- benläufigkeit, Performance, Unittesting und Boost Bibliothek. In die engere Auswahl seien ausschließlich Bewerber mit deutlich besseren Fähigkeiten g e- kommen. Im Übrigen beschäftige sie Arbeitnehmer/innen nich tdeutscher He r- kunft , ebenso Mit arbeiter, die 50 Jahre oder älter seien. Auch die s zeige, dass das Alter, die Herkunft oder das Geschlecht bei der Personalaus wahl keine Ro l- le spielten . Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Kl ä- gerin mit ihrer Revision. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revis i- on. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesa r- beitsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht zurückgewiesen. Die auf Zahlung einer Entschädigung gerichtete Klage ist zwar zulässig, sie ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung. Ein solcher Ans pruch folgt weder aus § 15 Abs. 2 AGG noch aus § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG . A. Die auf Zahlung einer Entschädigung gerichtete Klage ist zulässig, in s- besondere ist der Klageantrag hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 11 12 13 14 - 7 - 8 AZR 604/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.8AZR604.16.0 - 8 - ZPO . Die Klägerin durfte die Höhe der von ihr begehrten Entschädigung in das Ermessen des Gerichts stellen. § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG räumt dem Gericht bei der Höhe der Entsch ä- digung einen Beurteilungsspielraum ein, weshalb eine Bezifferung des Za h- lungsantrags n icht notwendig ist. Die Klägerin hat auch Tatsachen benannt, die das Gericht bei der Bestimmung der Höhe der Entschädigung heranziehen soll und die Größenordnung der geltend gemachten Forderung angegeben (zu den Anforderungen an die Bestimmtheit des Klagea ntrags: vgl. etwa BAG 14. No - vember 2013 - 8 AZR 997/12 - Rn. 16 ; 13. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10 - Rn. 16 ) . Insoweit geht sie davon aus, dass der von ihr mit 10.000,00 Euro bezi f- ferte Mindestbetrag drei Bruttom onatsgehältern entspricht. Für die Klage auf Zahlung einer Entschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlic h- keitsrechts der Klägerin nach § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG gilt nichts anderes (vgl. etwa BAG 19. Oktober 1988 - 8 AZR 110/86 - zu A der Gründe mwN; BGH 25. August 2016 - 2 StR 585/15 - Rn. 11 mwN; 18. März 1974 - III ZR 48/73 - zu 1 c der Gründe mwN) . B. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung. Ein solcher Anspruch folgt weder aus § 15 Abs. 2 AGG noch aus § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG . Sowohl die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Beklagte habe die Klägerin nicht wegen ihres Alters, ihres Geschlechts sowie ihrer ethn i- schen H erkunft benachteiligt als auch seine Annahme, Anhaltspunkte für ei ne V erletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin lägen nicht vor, halten im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Klage sei unbegründet. Die Klägerin habe keine Indizien iSv. § 22 AGG vorgetragen, die eine ungünst i- gere Behandlung wegen eines der in § 1 Abs. 1 AGG genannten Gründe ve r- muten ließen . Eine solche Vermutung ergebe sich nicht aus dem Inhalt der Ste l- lenaus schreibung. Diese sei nicht entgegen § 11 A GG unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG erfolgt. Der Ausschreibungstext sei geschlechtsneutral. Auch der 15 16 17 - 8 - 8 AZR 604/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.8AZR604.16.0 - 9 - unterbliebene Hinweis auf die Eignung der ausgeschriebenen Stelle als Tei l- zeitarbeitsplatz stelle kein Indiz für eine mittelbare Geschlechtsdiskriminieru ng dar. Anhaltspunkte für die Vermutung einer Benachteiligung wegen der eth n i- schen Herkunft seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Ferner ergebe sich aus dem Text der Stellenausschreibung keine Vermutung einer Benachteiligung wegen des Alters. Die Bezei i- hmensbezogene Information dar, die sich nicht auf die Belegschaft oder die erwünschten Bewerber beziehe . Auch eine Gesamtschau aller Gesichtspunkte führe zu keinem anderen Ergebnis. Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung der Klägerin könne ebenfalls nicht festg e- stellt werden. II. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Klägerin habe keinen En t- schädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG, hält einer revisionsrechtlichen Überpr üfung stand. 1. Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ist, dass der/die abgelehnte Bewerber/in entgegen § 7 Abs. 1 AGG wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes - ua. wegen des Alters, des Geschlechts und/ oder der ethnischen Herkunft - unmittelbar oder mittelbar benachteiligt wu r- de. a) § 7 Abs. 1 AGG verbietet sowohl unmittelbare als auch mittelbare B e- nachteiligungen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachte i- ligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, ua. wegen des Alters, des Geschlechts und/ oder der ethnischen Herkunft , eine w e- niger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichb a- ren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Demgegenüber liegt nach § 3 Abs. 2 AGG eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei d enn, die betreffenden Vorschriften, Krit e- 18 19 20 - 9 - 8 AZR 604/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.8AZR604.16.0 - 10 - rien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. b) Das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG erfasst allerdings nicht in § 1 AGG genannten Grundes. Zwischen der benachteiligenden Behandlung und dem in § 1 AGG genannten Grund muss demnach ein Kausalzusamme n- han g bestehen. Soweit es um eine unmittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG geht, ist h ier für nicht erforderlich, dass der betreffende Grund iSv. § 1 AGG das ausschließliche oder auch nur ein wesentliches Motiv für das Handeln des Benachteiligenden ist; er muss nicht - gewissermaßen als vorherrschender - handlungsleitend oder bewusstseinsdominant gewesen sein; vielmehr ist der Kausalzusamme n- hang bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an eine n Grund iSv. § 1 AGG anknüpft oder durch diesen motiviert ist, wobei die bloße Mitursächlichkeit genügt (vgl. etwa BAG 26. Janua r 2017 - 8 AZR 736/15 - Rn. 25 mwN ; 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 62 mwN ; 19. Ma i 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 53 mwN , BAGE 155, 149 ) . Geht es hingegen um eine mittelbare Benachte i- ligung iSv. § 3 Abs. 2 AGG, ist der Kausalzusammenhang dann gegeben, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Halbs. 1 AGG erfüllt sind, ohne dass es einer direkten Anknü pfung an einen Grund iSv. § 1 AGG oder eines darauf bezogenen Motivs bedarf. c) § 22 AGG sieht für den Rechtsschutz bei Diskriminierungen im Hinblick auf den Kausalzusammenhang eine Erleichterung der Darlegungslast, eine A b- senkung des Beweismaßes und ei ne Umkehr der Beweislast vor. Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines der in § 1 AGG genannten Gründe vermuten lassen, trägt nach § 22 AGG die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat (vgl. etwa BAG 26. Januar 2017 - 8 AZR 736/15 - Rn. 26 ; 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 63 mwN; 19. Ma i 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 54 mwN, BAGE 155, 149 ) . 21 22 - 10 - 8 AZR 604/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.8AZR604.16.0 - 11 - Danach genügt eine Person, die sich durch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für beschwert hält, ihrer Darlegungslast bereits dann, wenn sie Indizien vorträgt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit d a- rauf schließe n lassen, dass eine Benachteiligung wegen eines der in § 1 AGG genannten Gründe erfolgt ist (vgl. BAG 11. August 2016 - 8 AZR 375/15 - Rn. 24 ; 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 54 mwN, BAGE 155, 149) . Dabei sind alle Umstände des Rechtsstreits in einer Gesamtwürdigung des Sachve r- halts zu berücksi chtigen ( BAG 26. Januar 2017 - 8 AZR 736/15 - Rn. 27 mwN ; 15. Dezember 2016 - 8 AZR 418/15 - Rn. 24 mwN ) . d) Schreibt der Arbeitgeber eine Stelle entgegen § 11 AGG unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG aus, kann dies die Vermutung iSv. § 22 AGG begrü n- den, dass der/die erfolglose Bewerber/in im Auswahl - /Stellenbesetzungs - verfahren wegen eines Grundes iSv. § 1 AGG benachteiligt wurde. Zwar ve r- weist § 11 AGG nach seinem Wortlaut nur auf § 7 Abs. 1 AGG, allerdings muss die Bestimmung so au sgelegt werden, dass ein Verstoß gegen das Benachteil i- gungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG und damit ein Verstoß gegen § 11 AGG nicht vorliegt, wenn eine mögliche mittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 2 Halbs. 1 AGG nach § 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG gerechtfertigt oder eine unmittelbare B e- nachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG nach § § 8, 9 oder § 10 AGG zulässig ist ( BAG 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Rn. 61 mwN ; 15. Dezember 2016 - 8 AZR 418/15 - Rn. 26 ; 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 55 , BAGE 155, 149 ) . 2. Danach lässt die Würdigung d es Landesarbeitsgerichts, dass die Kl ä- gerin, die durch ihre Nichtberücksichtigung im Auswahl - /Stellenbesetzungs - verfahren eine ungünstigere Behandlung iSv. § 3 Abs. 1 AGG erfahren hatte, schon keine Indizien iSv. § 22 AGG vorget ragen hat, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass die Benachteiligung wegen eines der in § 1 AGG genannten Gründe er folgte, keine revisiblen Rechtsfehler erkennen. 23 24 25 - 11 - 8 AZR 604/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.8AZR604.16.0 - 12 - a) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, da ss die B e- klagte die Stelle nicht entgegen § 11 AGG unter Verstoß gegen das Benachte i- ligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG ausgeschrieben hatte, weshalb die Stelle n- ausschreibung nicht die Vermutung iSv. § 22 AGG begründen kann , dass die Klägerin im Auswahl - /St ellenbesetzungsverfahren we gen eines Grundes iSv. § 1 AGG benachteiligt wur de . aa) Die Auslegung des Textes veröffentlichter Stellenanzeigen durch das Landesarbeitsgericht unterliegt - wie die Auslegung typischer Willenserkläru n- gen bzw. Allgemeiner Geschä ftsbedingungen - der vollen revisionsrechtlichen Nachprüfung. Unter einer Ausschreibung iSv. § 11 AGG ist die an eine unb e- kannte Vielzahl von Personen gerichtete Aufforderung eines Arbeitgebers zu verstehen, sich auf die ausgeschriebene Stelle zu bewerben . Danach ist die Stellenausschreibung nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einhei t- lich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen potentiellen Bewe r- bern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehr s- kreise verstan den wird, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittl i- chen Bewerbers zugrunde zu legen sind (vgl. etwa BAG 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Rn. 63 mwN ; 15. Dezember 2016 - 8 AZR 418/15 - Rn. 29 mwN ) . bb) Danach unterliegt zunächst die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Stelle sei nicht unter Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts ausgeschrieben worden, keinen revisionsrechtlich en Bede n- ken. Das Landesarbeitsgericht hat die Stellenausschreibung der Be klagten aus April 2014 der Überschrift sowie im Text der Stellenanzeige hinter der Tätigkeitsbezeic h- und abschließend deutlich macht, dass mit der Stel lenausschreibung Frauen wie Männer gleichermaßen 65 deshalb ebenso geschlechtsneutral 26 27 28 29 - 12 - 8 AZR 604/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.8AZR604.16.0 - 13 - zu verste hen ist , weshalb mit ihr keine Erwartungen oder A nforderungen im Hinblick auf das Geschlecht der Stellen bewerber /innen verbunden sind . Ebenso wenig revisionsrechtlich zu beanstanden ist die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, dass der Umstand, dass die Stelle als Vollzeitstelle au s- geschrieben wurde, ke in Indiz für eine Diskriminierung wegen des Geschlechts dar stel lt . Nach § 7 Abs. 1 TzBfG hat der Arbeitgeber einen Arbeitsplatz, den er öffentlich oder innerhalb des Betrieb s ausschreibt, nur dann auch als Teilzeita r- beitsplatz auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet. V or di e- sem Hintergrund kann die vorliegende Ausschreibung der Stelle als Vollzeitste l- le ohne einen Hinweis au f ihre Eig nung als Teilzeitarbeitsplatz nur so versta n- den werden, dass die Be klagte allenfalls zum Ausdruck bringen wollte , dass die Stelle aus ihrer Sicht nicht teilzeitgeeignet war. Die Ausschreibung der Stelle als Vollzeitstelle kann jedenfalls nicht dahin verstanden werden, als habe die B e- klagte hiermit signalisiert, an der Ein stellung von Frauen nicht interessiert zu sein o der männliche Bewerber zu bevorzugen . Daran ändert auch der Umstand nichts , dass Frauen möglicherweise häufiger an einer Teilzeitstelle interessiert sind und häufiger in Teilzeit arbeiten als Männer . Dieser U mstand erlaubt ke i- nen Rückschluss auf eine Präferenz des Arbeitgebers für männliche Bewer ber . cc) Das Landesarbeitsgericht hat auch zutreffend angenommen , dass die Beklagte die Stel le nicht unter Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung we gen des Alte rs ausgeschrieben hat . (1) Dies gilt zunächst im Hinblick darauf , dass sich die Beklagte in der Ste l- lenausschreibung als ein sches beschrieben hat. Insoweit hat das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt, dass mit dieser Beschreibung keine altersbezogenen Besetzungskriterien oder Wün sche im Hinblick auf das Al ter der Bewerber /innen formu liert wu rden. Zwar kann eine Passage in einer Stellenausschreibung, in der dem/der jungen dynamischen des Alters iSv. § 3 Abs. 1 AGG bewirken , weil hierbei mit dem Begriff 30 31 32 33 - 13 - 8 AZR 604/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.8AZR604.16.0 - 14 - B e- zugnahme auf das Lebensalter durch die Verbindung mit dem Begriff dynamisch e- ren als älteren Menschen zugeschrieben wird. Wird in einer Stellenausschre i- jungen dynamischen deshalb regelmäßig nicht nur die Botschaft an potentielle Ste llenbewerber/innen, dass die Mitglieder des Teams jung und deshalb dynamisch sind. Eine solche Angabe in einer Stellenanzeige kann aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers zudem regelmäßig werden soll, sondern dass d er Arbeitgeber zum Ausdruck bringt, dass er einen Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin sucht, der/die in das Team passt, weil er/sie ebenso jung und dynamisch ist wie die Mitglieder des vorhandenen Teams. A n- dernfalls wäre die so formulierte Passage der Stellenausschreibung ohne Au s- sagegehalt und damit über flüssig ( vgl. BAG 11. August 2016 - 8 AZR 406/14 - Rn. 35) . In der in der Stellenausschreibung der B eklagten von Ende April 2014 enthaltenen Beschreibung der Beklagten werden die Begriffe a- allerdings nicht dung gebracht, sondern mit dem Unternehmen der Beklagten y- ten der Stellena usschreibung bei einer Ve r- bindung mit einem Team, also einer Gruppe von Mitarbeitern, im Zweifel auf die Mi tglieder dieser Gruppe bezie hen und nicht auf den Zeitpunkt , seit dem dieses Team besteht, beschreiben sie im Zusammenhang mit einem Unternehmen regelmäßig das Alter und damit eine Eigenschaft des Unternehmens. Insoweit wirkt sich aus, dass es für ein Unte rnehmen ein feststehendes Datum gibt, zu dem es gegrün det wurde oder seine Tätigkeit am Markt auf genommen hat, während dies für Teams - allein schon vor dem Hintergrund, dass sich die Z u- sammensetzung eines Teams im Verlauf der Zeit ändern kann - regelmäßig nicht gilt. Da d as Alter eines Unternehmens nichts darüber aussagt, wie alt die dort Beschäftigten sind, lässt sich aus der Bezeichnung der Beklagten in der 34 - 14 - 8 AZR 604/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.8AZR604.16.0 - 15 - Stellenausschreibung Unternehmen hier keine bestimmte Erwa r- tung an das Le bensalter de s/der Stellenbewerbers/in ablei ten. Im Übrigen war zu berücksichtigen, dass r- - Entwickler ge sucht und damit gerade auf eine Eigenschaft ab ge stellt hat , die eher lebensältere Bewerber aufweisen. Ob eine abweichende Beurteilung ausnahmsweise dann geboten sein kann, wenn sich aus dem sonstigen Inhalt der S tellenausschreibung ergibt oder es feststeht, dass es sich um ein schon lange bestehendes - also erkennbar kein junges - Unternehmen h y- etwas anderes als das Unternehmen beziehen müssen, kann im vorliegenden Fall schon deshalb dahinstehen, weil die Bezeichnung der Bekla g- im Wider spruch zu dem sonstigen Inhalt der Stellenausschreibung oder zu ihrem wirklichen Alter steht. Ein Unternehmen, das - wie die Beklagte - 10 Jahre alt ist, ist generell durchaus als jung zu qualifizieren. Da s gilt auch in der IT - Branche. Die im Jahr 2004 g e- g ründete Beklagte mag möglicherweise verglichen mit anderen Unternehmen nicht. IT - Unternehmen gibt es nicht erst seit wenigen Jahren, sondern bereits seit mehreren Jahrzehnten. a- Auch dieses Adjektiv bezieht sich nicht auf die bei der Beklagten tätigen Pers o- nen. Vielmehr hat die Beklagte in soweit nur deutlich gemacht, dass si e bewe g- lich und wandlungsfähig ist und dem jeweiligen Entwicklungsstand der Technik und den jeweiligen Erfordernis sen des Marktes entsprechend agiert. (2) Ein Indiz für eine Benachteiligung der Klägerin wegen ihres Alters folgt - wie das Landesarbeitsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat - auch nicht aus dem weiteren Inhalt der Stellenausschreibung. Mit der odernen Werkzeugen und M e- tho - altersunabhängig - die Vorgehens - bzw. A r- beitsweise in der Softwareentwicklung der Beklagten beschrieben und damit 35 36 37 - 15 - 8 AZR 604/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.8AZR604.16.0 - 16 - weder eine besti mmte Anforderung an das Alter der Bewerber/innen noch eine Präf erenz für ein bestimmtes Alter zum Ausdruck gebracht . Auch der Hinweis begründet kein Indiz für eine Benachteiligung der Kl ä- gerin wegen ihres Alters. Insoweit hat die Beklagte in der Stellenausschreibung ausdrücklich klargestellt, da ss die Teams auch deshalb dynamisch sind, weil in ihnen die Aufgabenbereiche gewechselt werden können, so dass keine Lang e- weile aufkomme. Angesprochen ist damit ausschließlich die innere Dynamik des Teams und nicht eine Dynamik der Teammitglieder. Der Hinw eis auf eine agile Softwareentwicklung und einen mögliche n Wechsel der Aufgabenbereiche innerhalb eines Teams mag zwar gewisse Anforderungen an eine vielseitige Einsatzmöglichkeit und vorhandene Teamfähigkeit eines Bewerbers/einer B e- werberin widerspie geln; damit we rden allerdings keine Eigenschaften beschri e- ben, die - insbesondere in der IT - Branche - typischerweise nur jüngere Bewe r- ber/innen aufweise n. dd) Schließlich ergeben sich aus der Stellenausschreibung der Beklagten von Ende April 2014 auch keine A nhaltspunkte für eine Benachteiligung der Klägerin we gen ihrer eth n ischen Herkunft . b) Die Klägerin hat auch keine weiteren Indizien vorgetragen, die die Ve r- mutung iSv. § 22 AGG begründen könnten, dass sie im Auswahl - /Stellen - bes etzungsverfahren wegen eines Grundes iSv. § 1 AGG benachteiligt wurde . Zwar hat das Berufungsgericht die weiteren von der Klägerin vorg ebrachten Umstände, die aus ihrer Sicht die Vermutung einer Benachteiligung wegen e i- nes in § 1 AGG genannten Grundes begründen, nicht gewürdigt . Diese Würd i- gung kann der Senat jedoch selbst vornehmen. Die Klägerin beruft sich ins o- weit auf ein Ablehnungsschreiben der Bekla gten vom 6. Dezember 2007, auf weitere Stellenausschreibungen der Beklagten , deren Inhalt unstreitig ist , sowie auf den ebenfall s unstreitigen Umstand, dass die Beklagte ihr vorgerichtlich nicht die von ihr begehrten Auskünfte erteilt hat . aa ) Soweit die Klägerin sich auf das Schreiben der Beklagten vom 6. Dezember 2007 stützt, mit dem diese eine frühere Bewerbung der Klägerin 38 39 40 - 16 - 8 AZR 604/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.8AZR604.16.0 - 17 - abs chlägig beschieden hatte, kann sie hieraus bereits deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil diese Absage nicht im Ansatz einen Bezug zu einem der in § 1 AGG genannten Gründe und zum streitgegenständlichen Stellenbese t- zungsverfahren aufweist. In d em S chreiben vom 6. Dezember 2007 hat te die Be klagte der Klägerin nur unabhängig von I h- nicht für die Klägerin entschie den und , das Ei n- verständnis der Klägerin vorausgesetzt, eine Ko pie der Bewerbungsunterlagen zu ihren Akten genommen habe und im gegebenen Fall wieder auf die Klägerin zukommen werde. W as die Beklagte dazu bewogen hat te , die Bewerbung der Klägerin aus dem Jahr 2007 abschlägig zu beschei den, lässt sich dem Schre i- ben der Beklagt en vom 6. Dezember 2007 nicht a nsatz weise entneh men. Da r- über hinaus fehlt es an jeglichen Hinweisen auf einen Zusammenhang der d a- maligen Absage mit der Absage der Beklagten vom 26. Juni 2014. bb) Soweit die Klägerin sich auf weitere Stellenausschreibungen der B e- klag ten stützt, kann dahinstehen, o b die darin aufgeführten Arbeitsplätze von der Beklag ten ent gegen § 11 AGG, insbesondere unter Verstoß gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Geschlechts , des Alters und /oder der ethnischen Herkunft ausgesc hrieben wurden. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, k önnten diese Stellenausschreibungen nicht die Vermutung begründen, dass die Klägerin im streitgegenständlichen Auswahl - /Stellenbesetzungs - verfahren wegen eines Grundes iSv. § 1 AGG benachteiligt wurde . Insoweit fehlt es schon an substantiiertem Vorbringen der Klägerin zu einem Zusa m- menhang der anderen Auswahl - /Stellenbesetzungsverfahren mit dem hier streitgegenständlichen. cc) Auch der Umstand, dass die Beklagte der Au fforderung der Klägerin vom 25. August 2014 nicht nachgekommen ist und dieser insbesondere vorg e- richtlich keine Auskunft über den letztlich eing estellten Bewerber erteilt hat , b e- gründet nicht die Vermutung iSv. § 22 AGG, dass die Klägerin wegen ihres G e- schlechts, ihres Alters und/oder ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt wurde. Zwar ist nicht ausgeschlos sen, dass die Verweigerung jeden Zugangs zu Info r- mationen durch einen Beklagten ein Gesichtspunkt sein kann, der im Rahmen 41 42 - 17 - 8 AZR 604/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.8AZR604.16.0 - 18 - des Nachweises von Tatsachen, die das Vorliegen einer unmitt elbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, ausnahmsweise heranzuziehen ist (EuGH 19. April 2012 - C - 415/10 - [Meister] Rn. 47 ; BAG 15. Dezember 2016 - 8 AZR 418/15 - Rn. 48 ; 25. April 2013 - 8 AZR 287/08 - Rn. 59 ) . Vorli e- gend fehlt es allerd ings bereits an jeglichem Vorbringen der Klägerin dazu, w a- rum sie zur Geltendmachung ihrer Ansprüche auf eine entsprechende Auskunft durch die Beklagte angewiesen war oder aus welchen Gründen gerade die Verweigerung der Auskunft für sich allein betrachtet oder in der Gesamtschau aller Umstände die Vermutung einer Benachteiligung wegen eines oder mehr e- rer Gründe iSv. § 1 AGG begründet. c) Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass allein o- nellen Benachteiligung oder Meh rfachdiskriminierung auszugehen sei. Dies gilt auch dann, wenn insoweit die Ergebnisse der von der Klägerin herangezog e- nen IZA - Studie berücksichtigt werden. Nach der Systematik des AGG ist jede Benachteiligung im Hinblick auf jeden in § 1 AGG aufgeführten einzelnen Grund gesondert zu überprüfen. Dies findet seine Bestätigung in § 4 AGG, der die unterschiedliche Behandlung w e- gen mehrerer Gründe iSv. § 1 AGG regelt, dabei allerdings keine neue, aus der Kombination mehrerer dieser Gründe res ultierende Diskriminierungskategorie schafft, die sich dann feststellen ließe, wenn eine Diskriminierung wegen dieser Gründe - einzeln betrachtet - nicht nachgewiesen ist. Nach § 4 AGG kann eine unterschiedliche Behandlung, die wegen mehrerer der in § 1 AG G genannten Gründe erfolgt, nach den § § 8 bis 10 und 20 AGG nur gerechtfertigt werden, wenn sich die Rechtfertigung auf alle diese Gründe erstreckt, derentwegen die unterschiedliche Behandlung erfolgt. Die Vorschrift berücksichtigt den Umstand, dass be stimmte Personengruppen typischerweise der Gefahr der Benachteil i- gung aus mehreren Gründen iSv. § 1 AGG ausgesetzt sind und stellt deshalb klar, dass jede Ungleichbehandlung für sich auf ihre Rechtfertigung hin zu pr ü- fen ist. Ist eine unterschiedliche Beha ndlung möglicherweise im Hinblick auf 43 44 - 18 - 8 AZR 604/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.8AZR604.16.0 - 19 - einen der in § 1 AGG genannten Gründe gerechtfertigt, liegt darin nicht zugleich die Rechtfertigung einer Benachteiligung wegen eines anderen in § 1 AGG g e- nannten - ebenfalls vorliegenden - Grundes (BT - Drs. 16/1780 S. 33) . In dieser Auslegung entspricht § 4 AGG den unionsrechtlichen Vorgaben (vgl. EuGH 24. November 2016 - C - 443/15 - [Parris] Rn. 79 ff.; BA G 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Rn. 36; 15. Dezember 2016 - 8 AZR 418/15 - Rn. 50) . d) Letztlich führt auch ei ne Gesamtwürdigung aller Umstände des Recht s- streits n icht zu r Annahme der Vermutung , dass die Klägerin wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt wurde. Im Hinblick auf den Kausalzusammenhang nach § 22 AGG sind zwar alle Umstände des Rechtsstreits in einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen ( vgl. EuGH 25. April 2013 - C - 81/12 - Rn. 50; 19. April 2012 - C - 415/10 - [Meister] Rn. 42, 44 f. ; BAG 26. Juni 2014 - 8 AZR 547/13 - Rn. 31 mwN ) . Al ler dings müssen die Umstände in d er G e- samtschau einen Rückschluss darauf zulassen, dass eine Ungleichbehandlung § 1 AGG genannten Grundes erfolgt ist. Hieran fehlt es vorli e- gend. III. Auch die Annahme des Landesarbeitsge richts, die Kläge rin könne e i- n en Entschädigungsanspruch wegen einer Verletzung ihres allgemeinen Pe r- sönlichkeitsrechts nicht mit Er folg auf § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG stützen , hält im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Nachpr ü- fung stand . 1. § 823 Abs. 1 BGB verbietet nicht nur eine widerrechtliche Verletzung der in dieser Bestimmung ausdrücklich aufgeführten, besonders geschützten Rechtsgüter, ua. der Gesundheit. Auch das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewähr leistete allgemeine Persönlichkeitsrecht § 823 Abs. 1 BGB anerkannt. Seine widerrechtl i- che Verletzung kann demnach Schadensersatzansprüche auslösen. Allerdings ist zu beachten, dass die Reichweite des allgemeinen Persönlichke itsrechts wegen seiner Eigenart als Rahmenrecht nicht absolut festliegt, sondern grun d- 45 46 47 48 - 19 - 8 AZR 604/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.8AZR604.16.0 - 20 - sätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich g e- schützten Belange bestimmt werden muss. Der Eingriff in das allgemeine Pe r- sönlichkeitsrecht ist de shalb nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. etwa BAG 15. September 2016 - 8 AZR 351/15 - Rn. 33 mwN) . Ist - wie hier - nicht der vermögenswerte, sondern der ideelle Bes tan d- teil des allgemeinen Per sönlichkeitsrechts betroffen , setzt der Anspruch auf Entschädigung zusätzlich voraus, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht handelt und dass die Beeinträc h- tigung nicht in anderer W eise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der ge samten Umstände des Einzelfall s beurteilt wer den. Hierbei sind insb e- sondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Bewe g- grund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen ( vgl. etwa BAG 15. September 2016 - 8 AZR 351/15 - Rn. 3 5 mwN ) . Stützt der Arbeit nehmer seinen A nspruch darauf, der Arbeitgeber habe ihn widerrechtlich in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, so kann er zwar ebenfalls eine billige Entschädigung in Geld fordern. Dieser Anspruch folgt aber nicht aus § 253 Abs. 2 BGB , weil da s allgemeine Persönlichkeitsrecht in dieser Bestimmung nicht aufgeführt ist, sondern unmittelbar aus § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG ( vgl. etwa BAG 15. Septem ber 2016 - 8 AZR 351/15 - Rn. 35 mwN ) . 2. Da nach hat das Landesarbeitsg ericht im Ergebnis zutreffend erkannt, dass die Beklagte der Klägerin keine Entschädigung wegen einer Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts schuldet. Die Klägerin hat keine hinre i- chenden, einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG begründenden Tatsachen dargelegt. D ie Beklagte hat die Klägerin im Auswahl - /Stellenbesetzungs verfahren nicht entgegen den Vorgaben des AGG benachtei ligt. Weitere Umstände, die eine - zudem - schwere Persönlic h- keitsrechtsverletzung belegen könnten, hat die insoweit uneingeschränkt darl e- 49 50 51 - 20 - 8 AZR 604/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.8AZR604.16.0 g ungs - und beweispflichtige Klägerin nicht vorgetragen. Insbesondere lässt sich dem Umstand, dass die Beklagte der Klägerin auf ihre beiden Bewerbungen hin eine Absage erteilt hatte, schon nicht entnehmen, dass es der Beklagten darum ging, die Kläge rin ausz ugrenzen. Schlewing Die Richterin am BAG Dr. Winter ist wegen Krankheit an der Unterschriftslei s- tung verhindert. Schlewing Vogelsang Pauli F. Avenarius
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