Bundesarbeitsgericht Urteil vom 28. September 2017 Achter Senat - 8 AZR 492/16 - ECLI:DE:BAG:2017:280917.U.8AZR492.16.0 I. Arbeitsgericht Lüneburg Urteil vom 18. September 2014 - 4 Ca 155/14 - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 14. April 2016 - 7 Sa 1359/14 - Entscheidungsstichwort e : Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG - e- hinderung ECLI:DE:BAG:2017:280917.U.8AZR492.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 492/16 7 Sa 1359/14 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 28. September 2017 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufu ngsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 28. September 2017 durch die Richterin am Bundesarbeitsg e- richt Dr. Winter als Vorsitzende, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Vogelsang und Dr. Roloff sowie die ehrenamtliche Richterin Dr. Schimmer und den ehrenamtlichen Richter Henniger für Recht erkannt: - 2 - 8 AZR 492/16 ECLI:DE:BAG:2017:280917.U.8AZR492.16.0 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Niedersachsen vom 14. April 2016 - 7 Sa 1359/14 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die B eklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der B e- nachteiligung wegen seiner Schwerbehinderung zu zahlen. Der Kläger hat ein Hochschulstudium im Fach Erziehungs wissenschaft mit der Diplomprüfung erfolgreich ab geschlossen . Er ist mit einem Grad der Behinderung von 100 als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Die beklagte Universität , eine Körperschaft des öffentlichen Rechts , veröffentlichte am 10. Oktober 2013 eine Stellenanzeige, die auszugsweise fo l- genden Inh alt hat : r- min im Rahmen der Teilmaßnahme Regionale Ve r- net ein(e) befristet für die Dauer der Mutterschutzfrist und einer sich eventuell anschließenden Elternzeit. Ihr Profil: Abgeschlossenes universitäres Hochschulstudium, insb. der Wirtschafts - und Sozialwissenschaften 1 2 3 - 3 - 8 AZR 492/16 ECLI:DE:BAG:2017:280917.U.8AZR492.16.0 - 4 - Erfahrung in der Durchführung von (interdisziplin ä- ren / branchenübergreifenden) Projekten und Vera n- staltungen Souveränes und sicheres Auftreten im Kontakt mit (internationalen) Wissenschaftlern und Wissenschaf t- lerinnen sowie Partnern aus der Praxis, Wirtschaft, Kultur, Politik und Öffentlichkeit Die L Universität fördert die berufliche Gleic h ste l lung von Frauen und Männern und die Heter o genität ihrer Mi t gli e- der. Sie fordert daher qualifizierte Pe r sonen nac h drücklich zur Bewerbung auf. Schwerbehinde r te we r den bei gleicher Qualifikation bevorzug t berücksic h Der Kläger bewarb sich auf die ausgeschriebene Stelle mit E - Mail vom 15. Oktober 2013 nebst Kopie seines Schwerbehindertenauswei ses . Die B eklagte erhielt a uf ihre Stellenausschreibung 1 8 Bewerbungen und lud s echs Personen , darunter den Kläger, zu Vorstellungsgesprächen ein. Nach Abschluss dieser Gespräche nahm die zuständige Auswahlkommission , der ua. der und die Vertra u- ensperson der schwerbehinderten Menschen angehörten, eine Bewertung der Bewerber und Bewerberinnen anhand eines Kriterienkatalogs unter Punkt e- vergabe ( nach Qualifikation: 0 bis 3 Punkte) vor. D ie Ergebnisse wurden in e i- ne r Synopse festgehalten. Mit E - Mail vom 12. November 2013 teilte der Leiter der Teilmaßnahme der Vertrauensperson der schwe r- behinderten Menschen unter ausführlicher Begründung mit, dass sich das Team der Teilmaßnahme für die Einstellung der Bewerberin W ausspr e che. Mit Schreiben vom 12. November 2013 stimmte die Vertrauen s person der schwe r- behinderten Menschen dieser Einstellung zu und begründete dies mit der be s- seren Eignung der Bewerberin im Vergleich zum Kläger . Mit Schreiben vom 26. November 2013 teilte die B eklagte dem Kläger ua. mit: 4 5 6 - 4 - 8 AZR 492/16 ECLI:DE:BAG:2017:280917.U.8AZR492.16.0 - 5 - auf die ausgeschriebene o.a. Stelle und Ihr Interesse an einer Tätigkeit an der L Un i ve r s i tät danke ich Ihnen. Nach Abschluss des Auswahlverfahrens muss ich Ihnen leider mitteilen, dass die Wahl auf ein/e andere/n Bewe r- ber/in gefallen is t und Ihre Bewerbung leider nicht berüc k- sichtigt werden konnte. Wir haben uns sehr gefreut Sie auch in einem persönlichen Vorstellungsgespräch kennen lernen zu dürfen. Unter den zahlreichen Bewerb ungen gab es mehrere B e- werberinnen und Bewerber, die alle in der Ausschreibung genannten Kriterien erfüllen und damit die verlangten sp e- zifischen Voraussetzungen mitbrachten. Mit Schreiben vom 22. Januar 2014 machte d er Kläger einen Anspruch auf Entschädigung nach dem AGG geltend und führte aus , die B eklagte habe es unter Verstoß gegen § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX unterlassen, die Ablehnung seiner Bewerbung im Schreiben vom 26. November 2013 zu begrün den . Im Schreiben de r B eklagten vom 7. Februar 2014 an den Kläger heißt es auszugsweise : Januar 2014 enthalte keine Begründung, teile ich nicht. In ebe n- diesem Schreibe unter den zahlreichen Bewerbungen m ehrere Bewerberinnen und Bewerber gab, die alle in der Ausschreibung genannten Kriterien erfüllten und damit die verlangten spezifisc hen . Dies war bei Ihrem Ma n- danten bedauerlicherweise nicht der Fall. ... Auch wenn wir, wie oben dargelegt, Ihre Auffassung nicht teilen, dass eine Begründung insoweit nicht abgegeben wurde, kommen wir Ihrer Aufforderung selbstverständlich gerne nach, die Gründe für die Ablehnung Ihres Manda n- ten zu präzisieren: ... Die in dem Verfahren beteil igte Schwerbehindertenvertr e- tung hat sich dem Votum der Auswahlkommission vollu m- fänglich angeschlossen. Auf Ihre Nachfrage teile ich Ihnen weiterhin mit, dass die an der L Universität beschäftigten schwe r b e hi n de r ten Pe r- 7 8 - 5 - 8 AZR 492/16 ECLI:DE:BAG:2017:280917.U.8AZR492.16.0 - 6 - sonen eine Quote vo n 3,26 % e r fü l len. Die Za h len für das Mit Schreiben vom 4. März 2014 forderte der Kläger die B eklagte auf, ihre zu r Ablehnung seiner Bewerbung erfolgten Ausführungen zu belegen. Die B eklagte übersandte ihm mit Schreiben vom 31. März 2014 eine Abschrift der im Auswahlverfahren erstellte n Synop se . Mit seiner am 22. April 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 25. April 2014 zugestellten Klage hat der Kläger sein Bege h- ren nach Zahlung einer Entschädigung iHv. mindestens 10.610,99 Euro - als dreifaches Bruttomonatsentgelt - weiter verfolgt. Er hat die Auffassung vertr e- ten, die B eklagte habe ihn wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt. Dies folge bereits daraus, dass sie ihn entgegen § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX nicht unverzüglich unter Darlegung der Gründe über die Ablehnung seiner Bewe r- bung unterrichtet habe. Das Schreiben vom 26. November 2013 enthalte keine hinreichende Begründung; eine etwaige Begründung im Schreibe n vom 22. Januar 2014 sei jedenfalls nicht mehr unverzüglich erfolgt. Die Beklagte habe auch seinen Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG auf rechtsfehlerfreie Einb e- ziehung in die Bewerberauswahl verletzt und ihm entgegen § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX die dazu führen den Umstände nicht unverzüglich dargelegt . So werde in der Stellenausschreibung ein abgeschlossenes universitäres Hochschulst u- - und Sozialwis gefor dert , j e- doch berücksichtige die von der Beklagten vorgelegte S ynopse ein Hochschu l- studium - Statt ihm - wie nach der Synopse er folgt - für dieses Kriteri um keinen Punkt zu g e- ben, stünden ihm an dieser Stelle eigentlich drei Punkte zu, d a s ein abg e- schlossenes Hochschulstudium der Erziehungswissenschaft den Sozialwisse n- schaften zuzuordnen sei . Durch die nachträgliche Änderung des Kriteriums werde seine Bewertung gezielt ver schlechter t , um ihn trotz seiner Schwerb e- hinderung nicht einstellen zu müssen. Zudem seien zu seinen Lasten Auswah l- kriterien hinsichtlich ihrer Präferenz im Auswahlverfahren vertauscht worden. Insbesondere 9 10 - 6 - 8 AZR 492/16 ECLI:DE:BAG:2017:280917.U.8AZR492.16.0 - 7 - und sicheres Auftreten im Kontakt mit (internationalen) Wissenschaftl ern und Wissenschaftlerinnen sowie Partnern aus der Praxis, Wirtschaft, Kultur, Politik erst an drittletzter Stelle, die Synopse hin gegen bereits an dritter Stelle. B ezogen auf die in der Stellenausschreibung genannten Auswah l- kriterien sei er mindestens gleich oder besser geeignet als die tatsächlich ei n- gestellte Bewerberin ; s tatt der ihm von der Auswahlkommission insgesamt nur zuerkannten zwölf Punkte stünden ihm eigentlich 23 Punkte zu. Weiter zu b e- rücksichtigende Hilfstatsachen für ei ne unzulässige Benachteiligung seien in s- besondere eine fehlende Darlegung der Gründe, eine langanhaltende Verwe i- gerung der Offenlegung der Synopse zum Auswahlverfahren im Original, letz t- lich bis zur Vernichtung der Unterlagen des Auswahlverfahrens , und eine he r- abwürdigende Charakterisierung seiner beruflichen Erfahrungen im Gericht s- ve r fahren verbunden mit der Unterstellung, ihm gehe es lediglich um die Ge l- tendmachung von Ansprüchen nach dem AGG. Zudem ergebe sich aus statist i- sche n Vergleichsdaten zu r Arbeitslosenquote und zum Bewerbungserfolg bzw. - misserfolg schwerbe hinderter und nicht schwerbehinderte r Menschen eine r e- gelhaft ausgeübte Benachteiligung ersterer . Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine ang emessene Entschädigung nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, sie habe die Ablehnung der Bewerbung des Klä gers unverzügli ch und ausreichend begründet. Soweit in der dem Schreiben vom 31. März 2014 be i- g e - und dies auf einem Übertragung s- fehler der Justiziarin beim Ab schreiben der Synopse. Tatsächlich habe die Auswahlkommission ein abgeschlossenes Hochschulstudium, insbesondere der - , das Hochschulstudium des Klägers allerdings nicht den Sozialwissenschaften zugeordn et . Allerdings sei ein etwaige r Zuordnungsfehler kein Verstoß gegen eine gesetzliche Verfa h- rensregelung zur Förderung der Chance n schwerbehinderter Menschen , we s- 11 12 - 7 - 8 AZR 492/16 ECLI:DE:BAG:2017:280917.U.8AZR492.16.0 - 8 - halb darauf eine Entschädigungsforderung nach dem AGG nicht gestützt we r- den könne. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt der Kl äger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung de r Revision . Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesa r- beitsgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist unbegründet. D er Kläger hat gegen d ie Beklagte keinen Anspruch auf Za h- lung einer Entschä digung nach § 15 Abs. 2 AGG. I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, d er Kläger sei nicht wegen seiner Behinderung b enachteiligt worden . Zwar habe er ausreichend Indizien vorgetragen, die für eine Benachteiligung wegen seiner Behin derung spr ä chen. Ein solches Indiz sei, dass die Beklagte den Kläger entgegen § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX nicht unverzüglich über die getroffene E ntscheidung der Able h- nung seiner Bewerbung unter Darle gung der Gründe unterrichtet habe. Ein we i- teres Indiz für eine Be nachteiligung des Klägers sei , dass seine Ausbildung in den Erziehungswissenschaften im Rahmen des Auswahlverfahrens nicht als einschlägiges Hochschulstudium der Sozialwissenschaften angesehen worden sei . Diese Indizien seien aber hinreichend von der Bekla gten widerlegt worden . II. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, d er Kläger sei nicht wegen seiner Behinderung b enachteiligt worden , hält einer revisionsrechtlichen Übe r- prüfung im Ergebnis stand. Allerdings hat der Kläger entgegen der Annahme des Lande sarbeitsgericht s bereits kein Indiz iSv. § 22 AGG für eine Benachte i- ligung wegen seiner Behinderung bzw. wegen seiner Schwerbehinderung ( iVm. § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB IX ) dargetan . Deshalb kommt es auf die vom Lande s- 13 14 15 16 - 8 - 8 AZR 492/16 ECLI:DE:BAG:2017:280917.U.8AZR492.16.0 - 9 - arbeitsgericht behandelte Frage einer etwaigen Widerlegung eines oder mehr e- rer Indizien nicht an. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 81 Abs. 1 Satz 7, 9 SGB IX vorliegend nicht er füllt. Die Beklagte war daher schon nicht verpflichtet, den Kläger bei der Ablehnung seiner Bewerbung unve rzüglich über die getroffene Entscheidung unter Darlegung der Gründe zu unterrichten . S o- weit der Kläger rügt, das Auswahlverfahren für die zu besetzende Stelle habe zu seinen Ungunsten nicht den Vorgaben von Art. 33 Abs. 2 GG entsprochen, hat er keinen Kau salzusammenhang z wischen der benachteilig enden Behan d- lung und einem in § 1 AGG genannten Grund dargetan. D er Kläger hat - wie das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen hat - auch keine weiteren Umstände dargetan, die eine andere Beurteilung gebieten wür den. 1. Der An spruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG setzt ei nen Verstoß gegen das in § 7 Abs. 1 AGG geregelte Benachteiligungsverbot v o- raus, wobei § 7 Abs. 1 AGG sowohl unmittelbare als auch mittelbare Benachte i- ligungen verbietet. Das Benachteilig ungsverbot in § 7 Abs. 1 AGG untersagt im Anwendungsbereich des AGG eine B enachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, ua. wegen einer Behinderung. Zudem dürfen Arbeitgeber nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB IX schwerbehinderte Beschäftigte nicht wege n ihrer Behinderung benachteiligen. Im Einzelnen g elten hierzu nach § 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX die Regelungen des AGG. a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, ua. wegen einer Behinderung eine weniger günstige Behandlung erfährt , als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation e rfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Demgegenüber liegt nach § 3 Abs. 2 AGG eine mittelbare Benachteil i- gung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Ve r- fahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber a n- d eren Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels a n- gemessen und erforderli ch. 17 18 - 9 - 8 AZR 492/16 ECLI:DE:BAG:2017:280917.U.8AZR492.16.0 - 10 - b) D as Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG erfasst nicht jede U n- gleichbehandlung, sondern nur eine Ungl eichbehandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes. Zwischen der benachteilig enden Behandlung und einem in § 1 AGG genannten Grund muss d emnach ein Kausalzusammenhang bestehen. Für den Kausalzusammenhang ist es nicht erforderlich, dass der b e- treffen de Grund iSv. § 1 AGG das ausschließliche oder auch nur ein wesentl i- ches Motiv für das Handeln des Benachteiligenden ist; vielmehr ist der Kausa l- zusammenhang bereits dann gegeben, wenn die Benach teiligung an einen Grund iSv. § 1 AGG anknüpft oder durch diesen motiviert ist, wobei die bloße Mitursächlichkeit genügt (BAG 15. Dezember 2016 - 8 AZR 454/15 - Rn. 20 mwN , BAGE 157, 296 ) . c) § 22 AGG sie ht für den Rechtsschutz bei Diskriminierungen im Hinblick auf den Kausalzusammenhang eine Erleichterung der Darlegungslast, eine A b- senkung des Beweismaßes und eine Umkehr der Beweislast vor. Wenn im Streitfall eine Partei Indizien beweist, die eine Benacht eiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die B e- weislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat. Danach genügt eine Person, die sich durch eine Verletz ung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für beschwert hält, ihrer Darlegungslast bereits dann, wenn sie Indizien vorträgt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit d a- rauf schließen lassen, dass eine B enachteiligung wegen eines in § 1 AGG g e- nannten Grundes erf olgt ist. Dabei sind alle Umstände des Rechtsstreits in e i- ner Gesamtwürdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen ( ua. BAG 15. Dezember 2016 - 8 AZR 454/15 - Rn. 22 mwN , BAGE 157, 296 ; vgl. auch EuGH 25. April 2013 - C - 81/12 - 50 ) . Besteht die Vermutung einer Benachteiligung, trägt die andere Partei die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden ist. Hierfür gilt das Beweismaß des Vollbeweises. Der A r- beitgeber muss Tatsachen vortragen und gegebenenfalls beweisen, aus denen sich ergibt, dass aussc hließlich andere als die in § 1 AGG genannten Gründe 19 20 21 22 - 10 - 8 AZR 492/16 ECLI:DE:BAG:2017:280917.U.8AZR492.16.0 - 11 - zu einer ungünstigeren Behandlung geführt haben ( ua. BAG 15. Dezember 2016 - 8 AZR 454/15 - Rn. 23 mwN , BAGE 157, 296 ; vgl. auch EuGH 16. Jul i 2015 - C - 83/14 - [CHEZ Razpredelenie Bulgaria] Rn. 85 ) . d) D ie Würdigung d er Tatsachengerichte, ob die von der klagenden Partei vorgetragenen und unstreitigen oder bewiesenen Haupt - und/oder Hilfstats a- chen eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes verm u- ten lassen , ist nur einge schränkt revisib el. D ie revis ionsrechtliche Kontrolle b e- schränkt sich darauf zu überprüfen, ob das Landesarbeitsgericht sich den Vo r- gaben von § 286 ZPO entsprechend mit dem Prozessstoff umfassend ause i- nanderg esetzt hat, seine Würdigung also vollständig und des Weiteren rechtlich möglich und in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Rechtssätze, Denkg e- setze oder Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 26. Januar 2017 - 8 AZR 736/15 - Rn. 29 mwN; 17. März 2016 - 8 AZR 677/14 - Rn. 33 mwN) . 2. Danach hält das Urteil des Landesarbeitsgericht s , wonach der Kläger keine Benachteiligung wegen seiner Behinderung bzw. Schwerbehinderung erfahren hat , im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand . a) Der Kläger hat entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts k ein Indiz einer Benachteiligung wegen seiner Schwerbehinderung dargetan. Die Voraussetzungen des § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX , die der Würdigung des La n- desarbeitsgerichts zugrunde lagen, sind nicht gegeben. aa) Wie auch bei anderen Vorschriften, die Verfahrens - und/oder Förde r- pflichten zu Gunsten schwerbehinderter Menschen enthalten ( vgl. etwa BAG 26. Januar 2017 - 8 AZR 736/15 - Rn. 37 mwN ; 11. August 2016 - 8 AZR 375/15 - Rn. 25 , BAGE 1 56, 107 ) , kann aus einem Verstoß gegen § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX grundsätzlich d ie Vermutung iSv. § 22 AGG einer Benachteil i- gung wegen der Schwerbehinderung abgeleitet werden (BAG 21. Februar 2013 - 8 AZR 180/12 - Rn. 37, BAGE 144, 275) . bb) Für die Besetzung freie r Arbeitsplätze ist in § 81 Abs. 1 Satz 7 bis 9 SGB IX unter bestimmten Voraussetzungen ein besonderes Erörterungsverfa h- 23 24 25 26 27 - 11 - 8 AZR 492/16 ECLI:DE:BAG:2017:280917.U.8AZR492.16.0 - 12 - ren zur weitergehenden Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und des Betriebs rats etc. vorgesehen ( vgl. BAG 21. Feb ruar 2013 - 8 AZR 180/12 - Rn. 43 f. , BAGE 144, 275 ; 17. Augu st 2010 - 9 AZR 839/08 - Rn. 50 ) . Dieses Erörterungsverfahren muss der Arbeitgeber nur dann durchführen , wenn die gesetzliche Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Menschen (§§ 71 ff. , § 159 Abs. 1 SGB IX) nicht erfüllt ist und die Schwerbehindertenvertre tung oder eine in § 93 SGB IX genannte Vertretung ( Betriebs - , Personal - , Richter - , Staatsa n- walts - bzw. Präsidialrat ) mit der beabsichtigten Entscheidung des Arbeitgebers nicht einversta nden ist. (1) Erfüllt der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht und ist die Schwerbehindertenv ertretung oder eine in § 93 SGB IX genannte Vertretung mit der beabsichtigten Entscheidung des Arbeitgebers nicht einverstanden, ist diese unter Darlegun g der Gründe mit ihnen zu erörtern (§ 81 Abs. 1 Satz 7 SGB IX) . Dabei wird der betroffene schwerbehinderte Mensch angehört (§ 81 Abs. 1 Satz 8 SGB IX) . Alle Beteiligten sind vom Arbeitgeber über die getroff e- ne Entscheidung unter Darlegung der Gründe unverz üglich zu unterrichten (§ 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX) . (2) D ie Regelungen in § 81 Abs. 1 Satz 7 bis 9 SGB IX stehen in einem inneren Zusammenhang , a uch wenn der Gesetzgeber dies nicht durch die Ste l- lung in einem gesonderten Absatz klargestellt hat ( BAG 21. Feb ruar 2013 - 8 AZR 180/12 - Rn. 44 , BAGE 144, 275 ) . Die nach § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX vorgesehene Pflicht zur unverzügliche n Unterrichtung besteht nur , wenn sämtl i- che Voraussetzunge n des § 81 Abs. 1 Satz 7 SGB IX vorliegen . (a) D ie Regelung des § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX greift nicht unabhängig von § 81 Abs. 1 Satz 7 SGB IX ein . (aa) D er innere Zusammenhang in § 81 Abs. 1 Satz 7 bis 9 SGB IX folgt bereits aus dem Wortlaut dieser Regelungen . § 81 Abs. 1 Satz 7 SGB IX betrifft das Stadium der des Arbeitgebers, in dem unter bestimmten Voraussetzungen ein besonderes Erörterungsverfahren be ginnt. Dabei ist die des Arbeitgebers unter Darlegung 28 29 30 31 - 12 - 8 AZR 492/16 ECLI:DE:BAG:2017:280917.U.8AZR492.16.0 - 13 - der Gründe mit ihnen - also mit den bzw. eine r der zuvor genannten Vertr e- tungen - zu erörtern . § 81 Abs. 1 Satz 8 SGB IX über d ie Anhörung des b e- troffenen schwerbehinderten Menschen wird durch das Wort ausdrüc k- lich mit § 81 Abs. 1 Satz 7 SGB IX ver knüpft . Schließlich betrifft § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX d ie Phase der nun vom Arbeitgeber getroffenen , über die alle Beteilig ten unverzüglich unter Darlegung der Gründe zu unterric h- ten sind. Damit g ibt § 81 Abs. 1 Satz 7 bis 9 SGB IX ein in sich geschlossenes besonderes Erörterungsv erfahren vor, das von der i- des Arbeitgebers bis zur getroffenen Entscheidung reicht . (b b ) D er innere Zusammenhang der Regelungen in § 81 Abs. 1 Satz 7 bis 9 SGB IX zeigt sich auch in ihrer Systematik . Diese beinhaltet eine über insb e- sondere § 81 Abs. 1 Satz 4 bis 6, § 93 und § 95 SGB IX hinausgehende Beteil i- gung der Schwerbehindertenvertretung und des Betriebs - /Personal rats etc. b e- zogen auf die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb oder die Dienststelle (vgl. auch BAG 21. Feb ruar 2013 - 8 AZR 180/12 - Rn. 44 mwN , BAGE 144, 275 ) . Dabei kann sich die in § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX vo r- gesehene der Sache nach nur auf die Beteili g- ten iSd. § 81 Abs. 1 Satz 7 und Satz 8 SGB IX unter den dort genannten V o- raussetzungen beziehen. Eine weitere unverzügliche Unterrichtung unter Da r- legung der Gründe wäre bezogen auf die Schwerbehindertenvertretung zudem überflüssig, soweit Einverständnis mit der beabsichtigten Entscheidung d es A r- beitgebers besteht. Auch daran ze igt sich, dass § 81 Abs. 1 Satz 7 bis 9 SGB IX ein in sich geschlossenes Erörterungsverfahren enth ält , dessen An - und Ablauf unter besondere Voraussetzungen gestellt ist. (b) Die in § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX vorgesehene unverzügliche Unterric h- tung ist nur dann erforderlich , wenn s ämtliche Voraussetzungen des § 81 Abs. 1 Satz 7 SGB IX gegeben sind . (aa) In § 81 Abs. 1 Satz 7 SGB IX sind ausdrücklich zwei Voraussetzungen genannt en sind, wodurch sie kumulativ erfüllt sein müssen . Demnach besteht d ie Pflicht zur unverzüglich en Unterrichtung 32 33 34 - 13 - 8 AZR 492/16 ECLI:DE:BAG:2017:280917.U.8AZR492.16.0 - 14 - nach § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX für den Arbeitgeber nur , wenn - einerseits - die gesetzliche Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Menschen ni cht erfüllt und - andererseits - die Schwerbehindertenvertretung oder eine der in § 93 SGB IX genannte n Vertretung en mit der beabsichtigten Entscheidung des A r- beitgebers nicht einverstanden ist . (bb) Auch die Gesetzesbegründung spricht für diese Annahme. Danach ist die Erörterung ausdrücklich nicht erforderlich, wenn der Arbeitgeber dem Ve r- mittlungsvorschlag bzw. der Bewerbung des Schwerbehinderten folgt oder wenn die Schwerbehindertenvertretung und der Betriebs - oder Personalrat mit der beabsichtigten Ent scheidung des Arbeitgebers einverstanden sind (BT - Drs. 14/3372 S. 18) . cc) Da ran gemessen hat die Beklagte § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX nicht ve r- letzt. Sie musste den schwerbehinderten Kläger nicht über die von ihr getroff e- ne Entscheidung zur Beset zung der im Oktober 2013 ausgeschriebenen Wi s- senschaftlichen Mitarbeiters telle in der unter Darlegung der Gründe unverzüglich unterrichten . Die Voraussetzungen des § 81 Abs. 1 Satz 7 SGB IX sind nicht kumulativ erfüllt . Die Schwerbehinde r- tenvertretung war mit der beabsichtigten Entscheidung des Arbeitgebers au s- drücklich einverstanden . Anhaltspunkte dafür , dass eine in § 93 SGB IX g e- nannte Vertretung mit der beabsichtigten Entscheidung nicht einverstanden war , sind weder v orgetragen noch sonst ersichtlich . b) Der Kläger hat mit seinen Rügen zum Auswahlverfahren, insbesondere zu den Auswahlkriterien und ihrer Anwendung, auch weitergehend kein Indiz einer unmittelbaren - § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG - oder einer mittelbaren - § 3 Abs. 2 AGG - Benachteiligung wegen s einer Behinderung dargetan . aa) Soweit der Kläger rügt, das Auswahlverfahren habe nicht den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprochen, hat er kein Indiz iSv. § 22 AGG vorgetr a- gen, das mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen l ieße , dass die im Verhältnis zur eingestellten Mitbewerberin ungünstigere Behandlung wegen seiner Behinderung bzw. Schwerbehinderung erfolgt ist. 35 36 37 38 - 14 - 8 AZR 492/16 ECLI:DE:BAG:2017:280917.U.8AZR492.16.0 - 15 - (1 ) Soweit im Auswahlverfahren di e Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG zu beachten sind (zu den Vorgaben etwa BAG 12. April 2016 - 9 AZR 673/14 - Rn. 14 ff., BAGE 155, 29) , steht ein diesbezüglicher Anspruch sämtlichen B e- werbern und Bewerberinnen zu . Deshalb ist mit der Darlegung eines (etwaigen) Verstoß es gegen diese Vorgaben k ein Kausalzusammenhang z wischen der benachteilig enden Behandlung und einem in § 1 AGG genannten Grund - hier der Behinderung - dargetan. Selbst wenn die Beklagte den Hochschul abschluss des Klägers nicht zutreffend oder seine Erfahrungen und/oder Qualifikationen ander s berücksichtigt hätte , als nach der Stellenanzeige zu erwar ten , ergäbe sich hieraus kein Indiz iSv. § 22 AGG für einen Kausalzusammenhang zw i- schen der Benachteilig ung des Klä gers durch die im Verhältnis zur eingestellten Mitbewerberin ungünstigere Behandlung und seiner Behinderung bzw. Schwe r- behin derung . Allein die Behauptung, etwaige Nicht - oder Fehl be wertungen im Auswahlverfahren hätte n dazu gedient, ihn schlechter bewerten zu , um ihn , ist ke i- ne Darlegung eines entsprechenden Indizes für einen Kausalzusammenhang zwischen der Nichteinstellung und seiner Behinderung bzw. Schwerbehind e- rung . Dies gi lt grundsätzlich sowohl im Hinblick auf eine etwaige unmittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG als auch im Hinblick auf eine etw a- ige mittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 2 AGG . Unzutreffend ist die A n- nahme des Klägers , die Darlegungsl ast eine r Person, die sich durch eine Ve r- letzung des Gleichbehandlungsg rundsatzes für beschwert hält, umfasse für e i- ne mittelbare Benachteiligung keinen Vortrag iSv. § 22 AGG zur Kausalität im Hinblick auf e inen in § 1 AGG genannten Grund; es reiche vielme hr aus, dass Dabei übersieht d er Kläger , dass nach § 3 Abs. 2 AGG dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteilig en können und dass diesbezüglich Indizien iSv. § 22 AGG von der klagenden Partei vorzutragen sind . Einen so l- chen Vortrag hat der Kläger nicht geleistet. Soweit der Kläger eine gezielte 39 40 - 15 - 8 AZR 492/16 ECLI:DE:BAG:2017:280917.U.8AZR492.16.0 - 16 - Schlechtbewertung beh auptet, könnte eine solche verschiedene Gründe haben und m üsste nicht auf seine r Behinderung be ruhen . (2 ) Auch di e vom Kläger als Hilfstatsachen vorgetragenen weiteren U m- stände gebieten keine andere Beurteilung. D er Kläger hat nicht dargelegt, we s- halb dabei auch Umstände zu berücksichtigen sein sollten, die nicht das B e- werbungsverfahren betreffen, sondern ein Verhalt en der Gegenseite im vorli e- gen den Rechtsstreit. A uch mit diesen weiteren Umständen hat er keine Indizien iSv. § 22 AGG vorgetragen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass zwischen der benachteiligenden Behandlung und seiner Behinderung bzw. Schwerbehinderung der nach § 7 Abs. 1 AGG erforderliche Kausalzu sammenhang im Hinblick auf eine unmittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG oder eine mittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 2 AGG besteht. u- etwaiger Nicht - oder Fehlbewertungen im Auswahlverfahren sowie we i- terer darauf bezogener E inzelumstände nicht den erforderlichen Vortrag zur Kausalität im Hinblick auf einen oder mehrere Gründe iSv. § 1 AGG . bb ) D er Kläger hat - wie das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen hat - auch keine weiteren Umstände dargetan, die eine andere Beurte ilung g e- bieten würden. Soweit der Kläger sich auf statistische Daten über den Erfolg oder Misserfolg von Bewerbungen schwerbehinderter Menschen sowie auf Angaben zu den Arbeitslosenzahlen schwerbehinderter im Vergleich zu denen nicht schwerbehinderter Men schen beruft, vermag dies allein nicht die Vermutung iSv. § 22 AGG zu begründen, dass d er Kläger im konkreten Stellenbesetzung s- verfahren wegen seiner Behinderung bzw. Schwerbehinderung benachteiligt wurde (vgl. auch BAG 15. Dezember 2016 - 8 AZR 418/15 - Rn. 44) . Insoweit fehlt es an der Darlegung eines Kausalzusammenhangs zwischen der konkr e- ten benachteiligenden Behandlung und dem in § B e- hinderung . 41 42 43 44 - 16 - 8 AZR 492/16 ECLI:DE:BAG:2017:280917.U.8AZR492.16.0 c) Eine andere Beurteilung ist nicht im Rahmen der erforderlichen G e- samtwürdigung geboten. Insoweit ist auch die Berücksichtigung sämtlicher U m- stände durch das Landesarbeitsgericht revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Da bereits im Rahmen der vom Kläger vorgetragenen Einzelumstände keinerlei Indiz für eine gegen das AGG verstoßende Benachteiligung ersichtlich ist, ergibt sich nichts anderes bei einer Gesamtwürdigung der vom Kläger vorgetr a- genen Umstände. Winter Vogelsang Roloff Dr. Ronny Schimmer Andreas Henniger 45
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