Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21. April 2016 Achter Senat - 8 AZR 402/14 - ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR402.14.0 I. Arbeitsgericht Stuttgart Urteil vom 23. Oktober 2013 - 29 Ca 3414/13 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Urteil vom 17. März 2014 - 1 Sa 23/13 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Entschädigung nach dem AGG Präventionsverfahren Bestimmung en : AGG §§ 1, 2 Abs. 4, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 15 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 1 und Abs. 2; SGB IX § 84 Abs. 1, § 90 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3; Richtlinie 2000/78/EG Art. 5, 7; UN - BRK Art. 2 Unte r- abs. 3 und Unterabs. 4, Art. 27 Abs. 1 Satz 2 Buchst. i Leitsätze: 1. Das Präventionsverfahren nach § 1 SGB IX ist keine ang e- messene Vorkehrung iSv. Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG sowie von Art. 27 Abs. 1 Satz 2 Buchst. i iVm. Art. 2 Unterabs. 3 und Unterabs. 4 der UN - BRK. 2. Der Arbeitg eber ist nicht verpflichtet, innerhalb der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG ein Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX durc h- zuführen. ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR402.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 402/14 1 Sa 23/13 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. April 2016 URTEIL Wirth, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. beklagtes, berufungsbe klagtes und revisionsbeklagtes Land, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 21. April 2016 du rch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Prof. Dr. Schlewing, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Vogelsang sowie die e h- renamtlichen Richter Lüken und Soost für Recht erkannt: - 2 - 8 AZR 402/14 ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR402.14.0 - 3 - Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Baden - Württemberg vom 17. März 2014 - 1 Sa 23/13 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten in der Revision noch da rüber, ob das beklagte Land verpflichtet ist, an die Klägerin eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu zahlen , weil es das Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX weder durchgeführt noch eingeleitet hatte. Die Klägerin ist Dipl om - Ökonomin. Im Jahr 2009 erlitt sie nach ihren Angaben einen Burnout . Seit 2009 oder 2010 ist sie als Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinde rung von 50 anerkannt. Ob dies auch auf den Burnout zurückzuführen ist, ist zwischen den Parteien streitig. Das beklagte Land stellte die Klägerin zum 1. Oktober 2012 als Leiterin der Organisationseinheit 0 beim L ein. Der A r beit s ve r tra g der Pa r te i en vom 3. September 2012 sieht in § 3 eine Pr o bezeit von sechs M o naten vor. Für die Einarbeitung s phase e r stellte das L einen Eina r be i tung s plan. In we l chem U m- fang dieser ta t sächlich umg e setzt wurde, ist zw i schen den Pa r te i en stre itig. Die Kl ä gerin e r hielt zu dem die Gel e genheit, an zwei EFQM - Modulen der Deu t schen Gesel l schaft für Qual i tät tei l zunehmen. Sie schloss diese Au s bildung am 26. Januar 2013 erfolgreich ab. Bereits a m 18. Januar 2013 hatte der Präsident des L der Haup t- schwerbehindertenvertretung der Polizei beim Innenministerium des La n des Baden - Württemberg im Rahmen eines Gesprächs mitgeteilt, dass die Kl ä gerin 1 2 3 4 - 3 - 8 AZR 402/14 ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR402.14.0 - 4 - seine Erwartungen bislang nicht erfüllt habe. Am 11. Februar 2013 führte er mit der Klägerin ein Personalgespräch, in dem er diese über seine A b sicht info r- mierte , das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Probezeit zu beenden. M it Schre i- ben vom 8. März 2013 kündigte das beklagte Land das mit der Klägerin b e- gründete Arbeitsverhält nis fristgerecht zum Ablau f des 31. März 2013. Die Klägerin , die die Kündigung nicht angegriffen hat, machte m it Schrei ben vom 18. April 2013 gegenüber dem beklagten Land einen Entsch ä- digungsan spruch nach § 15 Abs. 2 AGG geltend und führte zur Begründung aus, das beklagte Land ha be es vor Ausspruch der Kündigung unterlassen, das Präventionsverfahren nac h § 84 Abs. 1 SGB IX einzuleit en. Das beklagte Land lehnte mit Schreiben vom 25. April 2013 die Zahlung einer Entschädi gung ab. Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren we iter. Die Klägerin hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - die Ansicht vertreten, das beklagte Land habe sie dadurch wegen ihrer Schwerbehinderung benachteiligt, dass es ein Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX nicht durchgeführt oder nicht zumindest eingeleitet habe. Das Präventionsver fahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX sei eine besondere Schut z- maßnahme zur Vermeidung von Nachtei len für schwerbehinderte Menschen und auch vor Ablauf der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG durch zuführen. Z u- dem sei es 2 der UN - Behinderten - rechtskonventi on (UN - BRK) . Werde - wie in ihrem Fall - eine solche Vorkehrung nicht getrof fen , sei dies als Diskriminierung zu werten. Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin 11.176,98 Euro nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Mai 2013 zu zahlen . Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt . Es hat die Auffa s- sung vertreten, während der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG habe k eine Rechtspflicht zur Durchführung des Präventionsverfah rens bestanden. Ander n- 5 6 7 8 - 4 - 8 AZR 402/14 ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR402.14.0 - 5 - falls würden schw erbehinderte Arbeitnehmer besser gestellt als nicht behinde r- te Arbeitnehmer. Auch bei schwerbe hinderten Arbeitnehmern müsse der A r- beit geber die Möglichkeit haben, den Arbeitnehmer frei von Kündigungsb e- schränkun gen zu erproben. Das Arbeitsgericht hat die Klage unter Aufhebung des am 26. Juni 2013 ergangenen klagestattgebenden Versäumnisurteils abg ewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb vor dem Landesarbeitsger icht ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückwe i- sung der Revision. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Revision der Kläger in ist unbegründet. Das Landesa r- beitsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht zurückgewiesen. Die Kläg e- rin hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschäd i- gung gemäß § 15 Abs. 2 AGG. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin die Fri s- ten des § 15 Abs. 4 AGG und des § 61b Abs. 1 ArbGG gewahrt hat; die A n- nahme des Landesarbeitsgerichts, das beklagte Land habe nicht dadurch g e- gen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, dass es ein Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SG B IX nicht durchgeführt hat, ist im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 1. Das AGG ist im vorliegenden Fall anwe ndbar. a) Die Klägerin ist als Arbeitnehmerin Beschäftigte iSv. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGG und das beklagte Land ist Arbeitgeb er iSv. § 6 Abs. 2 AGG. b) Der Anwendbarkeit von § 15 Abs. 2 AGG steht auch nicht die in § 2 Abs. 4 AGG getroffene Regelung entgegen, wonach für Kündigungen au s- schließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigung s- 9 10 11 12 13 - 5 - 8 AZR 402/14 ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR402.14.0 - 6 - schutz gelten. Abgesehen davon, dass durch § 2 Abs. 4 AGG Ansprüche auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG auch im Fall einer diskriminierenden Kündigung nicht ausgeschlossen werden (vgl. BAG 12. Dezember 2013 - 8 AZR 838/12 - Rn. 18 ff., BAGE 147, 50) , stützt die Kläge rin ihren Entschäd i- gungsanspruch nicht darauf, sie sei durch die Kündigung des beklagten Landes vom 8. März 2013 wegen einer Behinderung benachteiligt worden, sondern macht ausschließlich geltend, das beklagte Land habe dadurch gegen das B e- nachteiligungsverbot des AGG verstoßen, dass es kein Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX durchgeführt oder zumindest eingeleitet habe . 2 . Die Klage ist jedoch unbegründet, da das beklagte Land die Klägerin nicht entgegen § 7 Abs. 1 AGG wegen ein er Behinderung benachteiligt hat . a) Ein Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG setzt einen Verstoß gegen das in § 7 Abs. 1 AGG geregelte Benachteiligungsverbot voraus und ist verschuldensunabhängig. Nach dem in § 7 Abs. 1 AGG bestimmten Benachteiligungsverbot ist eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, ua. wegen einer Behinderung untersagt . § 7 Abs. 1 AGG verbietet sowohl unmittelbare als auch mittelbare Benachteiligungen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG liegt ei ne - vorliegend ausschließlic h in Betracht kommende - unmittelbare Benachteil i- gung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, ua. wegen einer Behinderung eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erf ahren hat oder erfa h- ren würde. D abei kann die Benachteiligung statt in einem aktiven Tun auch in einem Unterlassen liegen (vgl. BT - Drs. 16/1780 S. 32; BAG 20. Juni 2013 - 8 AZR 482/12 - Rn. 34 ; 21. Juni 2012 - 8 AZR 364/11 - Rn. 25, BAGE 142, 158) . b) Das beklagte Land hat die Klägerin nicht entgegen § 7 Abs. 1 AGG w e- gen ein er Behinderung benachteiligt . 14 15 16 17 - 6 - 8 AZR 402/14 ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR402.14.0 - 7 - aa) E ine solche Benachteiligung liegt e ntgegen der Rechtsa nsicht der Kl ä- gerin nicht darin, dass das beklagte Land i hr , indem es das Präventionsverfa h- ren nach § 84 Abs. 1 SGB IX nicht durchgeführt oder zumindest eingeleitet hat, eine angemessene Vorkehrung iSv. Art. 5 der Richtlin ie 2000/78/EG sowie von Art. 27 Abs. 1 Satz 2 Buchst. i iVm. Art. 2 Unterabs. 3 und Unterab s. 4 der UN - BRK vorenthalten hätt e. (1) Es spricht viel dafür, dass § 3 Abs. 1 AGG unionsrechtskonform dahin auszulegen ist, dass eine Diskr iminierung wegen ein er Behinderung auch dann vorliegt, wenn der Arbeitgeber dem behinderten Arbeitnehmer angemessene Vorkeh rungen iSv. Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG sowie von Art. 27 Abs. 1 Satz 2 Buchst . i iVm. Art. 2 Unterabs. 3 und Unterabs. 4 der UN - BRK versagt. N ach Art. 5 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG haben die Mitgliedstaaten angemessene Vorkehrun gen zu treffen , um die Anwendung des G leichbehan d- lungsgrundsatzes auf Menschen mit Behinderung zu gewährleisten , was nach Art. 5 Satz 2 der Richtlinie 2000/78/EG bedeutet, dass der Arbeitgeber die g e- eigneten und im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen hat, um Menschen mit Behin derung ua. die Ausübung eines Berufs zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden den Arbeitgeber unverhältnismäßig bela s- ten (dazu, dass Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG im AGG keine wortgleiche Umsetzung erfahren hat vgl. BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 662/13 - Rn. 42, BAGE 148, 158) . N ach Art. 27 Abs. 1 Satz 2 Buchst. i der UN - BRK haben die Vertragsstaaten sicherzustellen, dass am Arbeitsplatz angemessene Vorke h- rungen für Menschen mit Behinderungen getroffen werden . Zudem bestimmt Art. 2 Untera bs. 3 der UN - BRK , dass von der Diskriminierung aufgrund von Behinderung alle Formen der Diskriminierung erfasst sind , einschließlich der Versagung angemessener Vorkehrungen. Nach der Legaldefinition in Art. 2 Unterabs. 4 der UN - geeignete Änderungen und Anpassungen, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen und die, wenn sie in einem bestimmten Fall erfo r- derlich sind, vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass Menschen mit 18 19 20 - 7 - 8 AZR 402/14 ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR402.14.0 - 8 - Beh inderungen gleichberechtigt mit anderen alle Menschenrechte und Grun d- freiheiten genießen oder ausüben können. Die Bestimmungen der UN - BRK sind Bestandteil der Unionsrechtsordnung (EuGH 11. April 2013 - C - 335/11 ua. - [ Ring , Skoubo e Werge ] Rn. 28 ff.) und damit zugleich Bestandteil des - ggf. unionsrechtskonform auszulegenden - deu t- schen Rechts (BAG 4. November 2015 - 7 ABR 62/13 - Rn. 27; 19. Dezember 2013 - 6 AZR 190/12 - Rn. 53, BAGE 147, 60) . D er Um stand, dass die UN - BRK seit ihrem Inkraftt reten integrierender Bestandteil der Unionsrechtsord nung ist , führt darüber hinaus dazu, dass auch die Richtlinie 2000/78/EG ihrerseits nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen auszulegen ist (EuGH 11. April 2013 - C - 335/1 1 ua. - [ Ring, ] Rn. 28 bis 32 ) . (2) Die Frage, wie § 3 Abs. 1 AGG im Lichte von Art. 5 der Richtl i- nie 2000/78/EG sowie von Art. 27 Abs. 1 Satz 2 Buchst. i iVm. Art. 2 Unte r- abs. 3 und Unterabs. 4 der UN - BRK auszulegen ist, kann jedoch dahinstehen, da d as Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX keine angemessene Vorkehrung im Sinne dieser Bestimmungen ist. (a) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinen Entscheidungen vom 4. Juli 2013 ( - C - 312/11 - [Kommission/Italien]) und vom 11. April 2013 ( - C - 335/11 ua. - [ HK Danmark, auch ]) ausg e- 2 Unterabs. 3 und Unterabs. 4 der UN - Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG materielle oder organisatorische Maßnahmen in Bez ug auf die Arbeitsumgebung, die Arbeitsorganisation oder die Aus - und Fortbildung zu verstehen sind, die der einzelne Arbeitgeber im Rahmen der Zumutbarkeit zu ergreifen hat, um dem behinderten Arbeitnehmer ua. die Au s- übung eines Berufs zu ermöglichen ( vgl . EuGH 4. Juli 2013 - C - 312/11 - [Kommission/Italien]; 11. April 2013 - C - 335/11 ua. - [ HK Danmark, auch ] Rn. 49, 55; BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 190/12 - Rn. 52 , BAGE 147, 60 ) . Damit übereinstimmend hatte der Gerichtshof 21 22 - 8 - 8 AZR 402/14 ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR402.14.0 - 9 - der Europäischen Union bereits in seinem Urteil vom 17. Juli 2008 ( - C - 303/06 - [Coleman] Rn. 39, 42 , Slg. 2008, I - 5603 ) unter Bezugnahme auf die Erwägungsgründe 16 und 20 der Richtlinie 2000/78/EG klargestellt, dass es sich bei den Vorkehrungen iSv. Art. 5 der Richtlinie um Maßnahmen handelt, mit denen den Bedürfnissen behinderter Menschen bei der Arbeit Rechnung getragen und der Arbeitsplatz dieser Menschen entsprechend ausgestaltet g- net und im konkreten Fall erforderlich sind. (b) D anach ist d as Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX selbst Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG sowie von Art. 27 Abs. 1 Satz 2 Buchst. i iVm. Art. 2 Unterabs. 3 und Unterabs. 4 der UN - BRK. § 84 Abs. 1 SGB IX verpflichtet den Arbeitgeber bei Eintreten von pe r- sonen - , verhaltens - oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits - oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in § 93 SGB IX genannten V ertretungen sowie das Integrationsamt einzuschalten, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits - oder sonstige B e- schäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann. Mit § 84 Abs. 1 SGB IX hat der Gesetzgeber den bisherigen § 14c SchwbG (Schwer - behindertengesetz) , der seinerseits im Rahmen des Gesetzes zur Bekämpfung der Arbeitslosigk eit Schwerbehinderter vom 29. September 2000 in das SchwbG eingeführt worden war, in das SGB IX übernommen. Ausweislich der Entstehungsge schichte hatte § 14c SchwbG zum Ziel, Schwierigkeiten bei der Beschäftigung möglichst gar nicht entstehen zu lassen , sie ggf. möglichst frü h- zeitig zu beheben (BT - Drs. 14/3372 S. 19 ) . Durch die dem Arbeitgeber in § 84 Abs. 1 SGB IX auferlegten Verhaltenspflichten soll demnach zwar möglichst frühzeitig einer Gefährdung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten 23 24 - 9 - 8 AZR 402/14 ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR402.14.0 - 10 - Mensc hen be gegnet, die dauerhafte Fortsetzung der Beschäf tigung erreicht und die Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen verhindert werden (vgl. BAG 7. Dezember 2006 - 2 AZR 182/06 - Rn. 26, BAGE 120, 293) . Allerdings beschreibt § 84 Abs. 1 SGB IX selbst k e ine im konkreten Einzelfall geeigne te, erforderliche und dem Arbeitgeber zumutbare materielle oder organisatorische Maßnah me, sondern lediglich ein Verfahren, dessen Ziel es ist, frühzeitig zu ermitteln , worauf die Schwierigkeiten im Arbeits - oder Beschäft igungsverhältnis im konkreten Einzelfall zurückzuführen sind und ob und ggf. welche Maßna h- men zu ergreifen sind, um das Ziel zu erreichen, das Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaf t fortzusetzen (vgl. etwa BAG 7. Dezember 2006 - 2 AZR 182/16 - aaO ) . (c) Der Umstand, dass sich im Verlaufe eines Präventionsverfah ren s nach § 84 Abs. 1 SGB IX herausstellen kann , dass den Schwierigkeiten im Arbeit s- verhältnis mit einer angemessene n , den Arbeitgeber nicht unverhältnismäßig belastende n Vorkeh rung iSv. Art. 5 der Richtli nie 2000/78/EG, Art. 2 Unte r- ab s. 3 und Unterabs. 4 der UN - BRK begegnet werden kann, gebietet keine a n- dere Beurteilung. Hierdurch wird das Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX weder eine angemessene Vorkehrung iSv. Art. 5 der Richtl i- ni e 2000/78/EG, Art. 2 Unterabs. 3 und Unterabs. 4 der UN - BRK noch Teil einer solchen. Unionsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht. Zwar verlangt Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG von den Mitgliedstaaten, angemessene Vo r- kehrungen für Menschen mit Behinderungen z u treffen, um den Zugang zur Beschäftigung zu ermöglichen; auch haben die Vertragsstaaten nach Art. 27 Abs. 1 Satz 2 Buchst. i der UN - BRK sicherzustellen, dass am Arbeitsplatz a n- gemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen getroffen werden. Jedoch schreiben weder die Richtlinie 2000/78/EG noch die Bestimmungen der UN - BRK ein bestimmtes Verfahren zur Ermittlung angemes sener Vorkehrungen vor. 25 26 - 10 - 8 AZR 402/14 ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR402.14.0 - 11 - bb) Vorliegend kann dahinstehen, ob d as P räventionsverfahren eine posit i- ve M aßnahme zugunsten schwerbehinderter Menschen iSv. § 5 AGG sowie von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG ist (dafür Däubler/Ber t zbach / Hinrichs/Zimmer AGG 3. Aufl. § 5 Rn. 45) und ob das Unterlassen einer so l- chen Maßnahme an sich eine Benachteiligung wegen einer Behinder ung iSv. § 3 Abs. 1 AGG sein kann ; selbst wenn dies der Fall sein sollte, könnte die Kl ä- gerin aus dem Umstand, dass d as beklagte Land ein Präventionsverfahren g e- mäß § 84 Abs. 1 SGB IX weder durchgeführt noch zumindest eingeleitet hat, nichts zu ihren Gunst en ableiten. Entgegen ihrer Rechtsauffassung war das beklagte Land nicht verpflichtet, zu ihren Gunsten ein Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX einzuleiten oder durchzuführen. Die Klägerin ist vor Ablauf der in § 1 Abs. 1 KSchG bestimmten Wartezeit von sechs Monaten aus dem Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land ausgeschieden. Wäh rend der Wartezeit iSv. § 1 Abs. 1 KSchG ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, ein Pr ä- ventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX durchzuführen und muss es de s- ha lb auch nicht einleiten . Dies ergibt die Auslegung von § 84 Abs. 1 SGB IX. (1 ) § 84 Abs. 1 SGB IX knüpft mit dem Begriff - , verhaltens - oder m- lich an die i n § 1 Abs. 2 KSchG verwendeten Begriffe in der Pe r- Gründe in dem V an. Soweit § 84 Abs. 1 SGB IX - anders als § 1 Abs. 2 KSchG - nicht das Vo r- liegen von Kündigungsgründen fordert , sondern Schwierigkeiten und damit U n- zuträglichkeiten, die noch nicht den Charakter von Kündigungsgründen aufwe i- sen , ausreichen lässt, beruht dies darauf , dass das in § 84 Abs. 1 SGB IX ger e- gelte Verfahren ein präventives Verfahren ist, das dem Entstehen von Künd i- gungsgründen zuvo rkommen soll (vgl. BAG 7. Dezember 2006 - 2 AZR 182/06 - Rn. 30, BAGE 120, 293) . (2 ) In der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KS chG kommt es jedoch auf einen Kündigungsgrund iSv. § 1 Abs. 2 KSchG nicht an. Vielmehr soll en die Parteien während dieser Zeit prüf en können, ob sie sich dauerhaft vertraglich binden 27 28 29 - 11 - 8 AZR 402/14 ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR402.14.0 - 12 - wollen (vgl. etwa BAG 20. Februar 2014 - 2 AZR 859/11 - Rn. 18 mwN, BAGE 147, 251) . Die Bindung des Arbeit gebers wäh rend der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG ist mit Rück sicht auf seinen Grundrechts schutz nac h Art. 12 GG ( vgl. hierzu BAG 24. Januar 2008 - 6 AZR 96/07 - Rn. 35; 28. Juni 2007 - 6 AZR 750/06 - Rn. 40, BAGE 123, 19 1 ) gering ausgeprägt. Der Arbeitgeber kann aus Motiven kündigen, die weder auf personen - , verhaltens - noch b e- triebsbedingten Erwägungen beruhen, solange die Kündigung nicht aus and e- ren Gründen ( zB §§ 138, 242 BGB) unwirksam ist. Es bedarf noch nicht einmal im Arbeitsverhältnis 84 Abs. 1 SGB IX. (3) Dies gilt auch dann, wenn es um di e Kündigung eines schwerbehinde r- ten Menschen geht. Gemäß § 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX gilt auch d er präventive Kündigungsschutz s chwerbehinderter Menschen nicht für Kündigungen, die in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Das Integratio n s- amt ist in diesen Fällen vor Ausspruch der Kündigung nicht zu beteiligen. Der Arbeitgeber hat solche Kündigungen nach § 90 Abs. 3 SGB IX nur innerhalb von vier Tagen dem Integrationsamt anzuzeigen. Mit § 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX hat der Gesetzgeber die Grundrechtspositionen des schwerbehinderten Arbei t- nehmer s einerseits und des Arbeitgebers andererseits in einen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechenden Ausgleich gebracht. Danach hat der Arbeitgeber auch bei schwerbehinderten Arbeitneh mern die Gelegenheit, die Einsatzmöglichkeiten weitgehend frei von Kündigungsbeschränkungen zu e r- proben (vgl. etwa BAG 24. Januar 2008 - 6 AZR 96/07 - Rn. 35; 28. Juni 2007 - 6 AZR 750/06 - Rn. 40, BAGE 123, 191) . (4) D afür, d as s § 84 Abs. 1 SGB IX den schwerbeh inderten Menschen nicht vor einer Kündigung schützen soll, die - wie hier - vor Ablauf der in § 1 Abs. 1 KSchG bestimmten Wartezeit von sechs Monaten ausgesprochen wird, sprechen auch Gründe der Praktikabilität der Regelung . Ein Arbeitgeber, der einen sc hwerbehinderten Menschen beschäftigt, ist nach § 84 Abs. 1 SGB IX nicht ohne W eiteres verpflichtet , zu dessen Gun s- 30 31 32 - 12 - 8 AZR 402/14 ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR402.14.0 - 13 - ten ein Präventionsverfahren durchzuführen. Hinzukommen muss , dass bereits Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis des schwerbehinderten Menschen eing e- treten sind. Dabei erschöpft sich das Präventionsv erfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX nicht in einer bloßen Anhörung der in dieser Bestimmung genannten Teilnehmer . Vielmehr hat der Arbeitgeber mit der Schwerbehindertenvertretung und den in § 93 SGB IX g enannten Vertretungen sowie mit dem Integrationsamt alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten b e- seitigt werden können. § 84 Abs. 1 SGB IX erfordert damit einen umfassenden wechselseitigen A ustausch von Erkenntnissen , zB über die Ursachen der Schwierigkeiten und über zur Verfügung s tehende, auch mögliche finanzielle Hilfen sowie der Auffassungen dazu, ob und ggf. mit welchen konkreten Ma ß- nahmen den im Einzelfall bestehenden Schwierigkeiten wirksam begegnet we r- den kann. Ein sol ches Verfahren ist zeitaufwändig und kann bei typisierender Betrachtung nur dann sinnvoll praktiziert werden, wenn es nicht vor Ablauf der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG abgeschl ossen sein muss . Andernfalls hinge der mit § 84 Abs. 1 SGB IX bezweckte Schutz des schwerbehinderten Me n- schen davon ab, zu welchem Zeitpunkt innerhalb der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG sich die Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis einstellen und ob dann noch genügend Zeit verbleibt, das Präventionsverfahren durchzuführen. Dass der Gesetzgeber den mit dem Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX verfolgten Zweck, schwerbehinderte Menschen vor einem Verlust des Arbeit s- platzes zu schützen , von derartigen Zufälligkeiten abhängig machen wollte, ist indes fernliegend. 3. Der Senat hatte nicht zu prüfen , ob das beklagte Land der Klägerin dadurch eine angemessene Vorkehrung iSv. Art. 5 Satz 1 der Richtl i- nie 2000/78/EG iVm. Art. 27 Abs. 1 Satz 2 Buchst. i, Ar t. 2 Unterabs. 4 UN - BRK vorenthalten hatte, dass es ihr keine längere Einarbeitungs - bzw. Bearbeitung s- zeit zugebilligt hatte. Hierüber haben die Parteien in der Revision sinstanz nicht mehr gestritten. 33 - 13 - 8 AZR 402/14 ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR402.14.0 II. D ie Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen R e- vision zu tragen . Schlewing Winter Vogelsang Lüken Stefan Soost 34
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