Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. Januar 2016 Achter Senat - 8 AZR 194/14 - ECLI:DE:BAG:2016:200116.U.8AZR194.14.0 I. Arbeitsgericht Saarbrücken Urteil vom 9. August 2012 - 2 Ca 258/11 - II. Landesarbeitsgericht Saarland Urteil vom 8. Januar 2014 - 1 Sa 61/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Entschädigung nach dem AGG - Unmitt elbare Benachteiligung wegen d er Behinderung - Bewerberauswahl durch öffentlichen Arbeitgeber - Schwerbehinderung - Widerlegung der Kausalitätsvermutung - Grundsatz der Bestenauslese Bestimmung en : GG Art. 33 Abs. 2; Richtlinie 2000/78/EG Art. 5; AGG §§ 1, 3 Abs. 1 Sat z 1, § 7 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und Abs. 2, § 22; SGB IX § 81 Abs. 1 Satz 2, Satz 4 und Satz 10, § 82 S a tz 1, Satz 2 und Satz 3, § 95 Abs. 2 Satz 1, § 99 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 286 Abs. 1 ECLI:DE:BAG:2016:200116.U.8AZR194.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 194/14 1 Sa 61/12 Landesarbeitsgericht Saarland Im Namen des Volkes! Verkündet am 2 0. Januar 2016 URTEIL Wirth , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. beklagtes, berufungsbe klagtes und revisionsbeklagtes Land, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 2 0. Januar 2016 durch die Vorsitzende Ri chterin am Bundesa r- beitsgericht Prof. Dr. Schlewing, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter , den Rich ter am Bundesarbeitsgericht Dr. Vogelsang sowie die e h- renamtlichen Richter Kandler und Wein für Recht erkannt: - 2 - 8 AZR 194/14 ECLI:DE:BAG:2016:200116.U.8AZR194.14.0 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landes - arbeitsgerichts Saarland vom 8. Januar 2014 - 1 Sa 61/12 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land verpflichtet ist, an den Kläger eine Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Benachteil i- gungsverbot des AGG zu zahlen. Der Kläger ist mit einem Grad der Behinderung (im Folgenden GdB) von 50 als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Nach einer Ausbild ung zum B ankkaufmann absolvierte er ein Universitätss tudium der Betriebswirtschaft s- lehre und erwarb den Abschluss als Diplom - Kaufmann. Im Rahmen von Fortbi l- dungsmaßnahmen eignete er sich weitere Qualifikationen im Bereich des Rechnungswesens und des Contro llings an und war bei verschiedenen Arbei t- gebern vornehmlich im Bereich Controlling tätig. Mit einer am 2 9. Juli 2010 im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlichten Stellenausschreibung schrieb das beklagte Land für den Bereich des damaligen Ministeriums fü r- beiterin/Sachbearbeiter s In der Stellenau s- schreibung heißt es ua.: insbesondere die zuwendungsrechtlic he Abwicklung von Fördermaßnahmen, insbesondere in EU - kofinanzierten Bereichen. Infrage kommen Bewerberinnen und Bewerber mit kau f- männischem bzw. betriebswirtschaftlichem Hochschula b- schluss (FH oder Bachelor). 1 2 3 - 3 - 8 AZR 194/14 ECLI:DE:BAG:2016:200116.U.8AZR194.14.0 - 4 - D er Kläger bewarb sich mit Schreiben vom 1 9. August 2010, dem ein Lebenslauf und eine Kopie seines Schwerbehindertenausweises beigefügt w a- ren , auf diese Stelle. Das beklagte Land lud den Kläger nicht z u einem Vorste l- lungsge spräch ein und teilte ihm m it Schreiben vom 5. November 2010 - dem Kläger zugegangen am 6. November 2010 - mit, dass es sich für einen anderen Bewerber entschieden habe. Mit Schreiben vom 2 9. Dezember 2010 machte der Kläger gegenüber dem beklag ten Land geltend, er sei wegen seiner Schwerbehinderung diskrim i- niert worden und fo rderte die Zahlung einer Entschädi gung iHv. zumin dest drei Bruttomonatsverdiensten à 3.153,14 Euro , mithin einen Gesamtbetrag iHv. mindestens 9.459,42 Euro . Dieses Begehren verfolgt der Kläger nach Zurüc k- weisung des Anspruchs durch das beklagte Land mit se iner Klage weiter. Der Kläger hat die A nsicht vertreten, das beklagte Land h ätte ihn zu e i- nem Vorstel lungsgespräch einladen müssen, da er für die ausgeschriebene Stelle nicht etwa offensichtlich fachlich ungeeignet gewesen sei . Ein weiteres Indiz für eine Diskriminierung wegen seiner Behinde rung sei die - unstreitig - unterblie bene Beteiligung der Schwerbehindertenvert retung. Zu dem sei davon auszugehen, dass die Stelle nicht bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldet worden sei. Der Kläger hat zuletzt bean tragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn eine Entschäd i- gung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch nicht unter 9.459 , 42 Euro liegen sollte, nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit dem 6. April 2011 zu zahlen. Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertre ten, dem Kläger keine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu schulden. Der Kläger habe nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wer den mü s- sen, da er aufg rund seiner Überqualifizierung für die ausgeschriebene Stelle offensichtlich ungeeignet gewe sen sei. Die Stelle sei der Bundesagentur für Arbeit gemeldet worden. Die unterbliebene Beteiligung der Schwerbehinderte n- 4 5 6 7 8 - 4 - 8 AZR 194/14 ECLI:DE:BAG:2016:200116.U.8AZR194.14.0 - 5 - vertretung beruhe auf einer Vereinbarung zw ischen der Personalabteilung des Ministeriums und der Schwerbehindertenver tretung, wonach die Schwerbehi n- dertenvertretung nur über Bewerbungen der in die nähere Auswahl kommenden Bewer ber informiert werden müsse . Im Übrigen hätten sich auf die Ausschre i- bun g insgesamt 72 Personen bewor ben, von denen 15 über einen Universität s- abschluss verfügt en . Diese Personen seien im Auswahlverfahren von Anfang an nicht berücksichtigt worden . Diese Verfahrensweise werde für Stellen des seit Jahren prak ti ziert; sie entspreche der Personalpolitik des Ministeri ums . alls könne der Gefahr der Frustra tion der Bewerber selbst sowie der Gefahr eines Verdrängungswet t- bewerb s von n Beschäf tigten nicht wirksam begegnet werden . Zudem seien u nter den Bewe r- bern, die zu einem Vorstellungsgespräch eingelade n worden seien, auch zwei schwerbehinderte Menschen gewesen, was ebenfalls zeige, dass der Kläger nicht etwa wegen seiner Schwerbehinderung unberücksichtigt ge blieben sei. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. D as Landesarbeitsgeric ht hat die Berufung des Klägers - nach Beweisaufnahme - zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revi sion verfolgt der Kläger sein Begehren nach Zahlung einer angemessenen Entschädigung weiter. Das b e- klagte Land be antragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesa r- beitsgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht zurückgewi esen. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen das b eklagte Land auf Zahlung einer Entschäd i- gung nach § 15 Abs. 2 AGG. 9 10 - 5 - 8 AZR 194/14 ECLI:DE:BAG:2016:200116.U.8AZR194.14.0 - 6 - A. Der auf Zahlung einer Entschädigung gerichtete Klageantrag ist zulä s- sig, insbesondere ist er hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger durfte die Höhe der von ihm begehrten Ent schädig ung in das Ermessen des Geric hts stellen. § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG räumt dem Gericht bei der Höhe der Entschädigung einen Beurteilungsspielraum ein, weshalb eine Bezifferung des Zahlungsantrags nicht notwendig ist. Der Kläger hat auch Tatsachen b e- nannt, die das Gericht bei der Bestimmung des Betrags heranziehen soll und die Größenordnung der geltend gemachten Forderung, die er mit mindestens 9.459 , 42 Euro bestimmt hat, angegeben (zu den Anforderungen an die B e- stimmtheit des Klageantrags : vgl. etwa BAG 1 4. November 2013 - 8 AZR 997/12 - Rn. 16; 1 3. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10 - Rn. 16) . B. Die Klage ist nicht begründet . Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass das beklagte Land nicht verpflichtet ist, an den Kläger eine a n- gemessene Entschädigung zu zahlen. Seine Annahme, der Kläger sei nicht wegen der Behinderung benachteiligt worden iSv. § 7 Abs. 1 AGG, ist revision s- rechtlich nicht zu beanstanden. I . Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Kläger habe zwar Ind i- zien dargelegt und nachgewie sen, die eine Benachteiligung wegen seiner Schwerbehinde rung vermuten ließen ( § 22 AGG) . Insoweit hat es festgestellt, das beklagte Land habe entgegen seiner Verpflichtung aus § 81 Abs. 1 Satz 4 iVm. § 95 Abs. 2 SGB IX der beim Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr eingerichteten Schwerbehindertenvertretung die Bewerbung des Klägers nebst den dazugehörigen Bewerbungsunterlagen nicht vorgelegt. Zudem hat es z u- gunsten des Klägers unterstellt, dass das beklagte Land den Kläger entgegen der in § 82 Sa tz 2 SGB IX getroffenen Bestimmung nicht zu einem Vorste l- lungsgespräch ein geladen und dass es entgegen § 81 Abs. 1 Satz 2, § 82 Satz 1 SGB IX die Agentur für Arbeit von der freien Stelle nicht unterrichtet ha t . Allerdi ngs - so das Landesarbeitsgericht - ha be das beklagte Land die Verm u- tung , der Kläger sei wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden, wider legt. Das beklagte Land habe zur Überzeugung der Kammer nachgewi e- sen, dass die Nichtberücksichtigung des Klägers im Auswahlverfahren mit de s- 11 12 13 - 6 - 8 AZR 194/14 ECLI:DE:BAG:2016:200116.U.8AZR194.14.0 - 7 - sen Sch werbehinderung überhaupt nichts zu tun gehabt habe, sondern dass dafür ausschließlich andere Gründe maßgebend gewesen seien, die keinerlei Bezug zu der Schwerbehinderung des Klägers hätten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Kläger a usschließ lich aus personalpolit i- schen Erwägungen, also aus Erwägungen, die zudem nicht seine fachliche Eignung beträfen, im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt worden sei . II. Diese Würdigung hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . 1. Der Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG setzt einen Verstoß gegen das in § 7 Abs. 1 AGG geregelte Benachteiligungsverbot voraus ( § 15 Abs. 2 iVm. § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG) und ist verschuldensunabhängig. a) Das Benachteiligungsverbot in § 7 Abs . 1 AGG untersagt im Anwe n- dungsbereich des AGG eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genan n- ten Grundes, ua. wegen einer Behinderung. Zudem dürfen Arbeitgeber nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB IX schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung b enachteiligen. Im Einzelnen gelten hierzu nach § 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX die Regelungen des AGG. b ) § 7 Abs. 1 AGG verbietet sowohl unmittelbare als auch mittelbare B e- nachteiligungen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG liegt eine - vorliegend au s- schlie ß lich in Be tracht kommende - unmittelbare Benachteiligung vor, wenn e i- ne Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, ua. einer Behind e- rung , eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat od er erfahren würde. aa ) Im Hinblick auf eine - insbesondere bei einer Einstellung und Beförd e- rung - zu treffende Auswahlentscheidung des Arbeitgebers befinden sich Pe r- sonen grundsätzlich bereits dann in einer vergleichbaren Situation, wenn sie sich für dieselbe Stelle beworben haben (vgl. auch BAG 17. August 2010 - 9 AZR 839/08 - Rn. 29) . Bereits deshalb kommt es, sofern ein Bewerber vorab ausgenommen und damit vorzeit ig aus dem Bewerbungsverfahren ausg e- 14 15 16 17 18 - 7 - 8 AZR 194/14 ECLI:DE:BAG:2016:200116.U.8AZR194.14.0 - 8 - schlossen wurde, nicht zwangsläufig auf einen Vergleich mit dem/der letztlich eingestellten Bewerber/in an. bb ) Ob eine vergleichbare Situation iSv. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG nur dann vorliegt, wenn der die Entschädigung na ch § 15 Abs. 2 AGG verlangende B e- r- liegenden Verfahren dahinstehen. (1 ) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats ist für eine Vergleic h- barke it die am Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle zu messende (vgl. etwa BAG 2 3. Januar 2014 - 8 AZR 118/13 - Rn. 18; 1 4. November 2013 - 8 AZR 997/12 - Rn. 29; 2 6. September 2013 - 8 AZR 650/12 - Rn. 20 ff.; 2 1. Februar 2013 - 8 AZR 180/12 - Rn. 28, BAGE 144, 275; 1 6. Februar 2012 - 8 AZR 697/10 - Rn. 35; 1 3. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10 - Rn. 26; 7. April 2011 - 8 AZR 679/09 - Rn. 37; ausdrücklich offengelassen allerdings von BAG 2 6. Juni 2014 - 8 AZR 547/13 - Rn. 29) . Dies hat der Senat im Wesentlichen damit begründet, dass eine Benachteiligung nur angenommen werden könne, wenn eine Person, die an sich für die Tätigkeit geeignet sei, nicht ausgewählt oder nicht in Betracht gezogen worden sei. Könne hingegen auch ein ob jektiv ungeeigneter Bewerber immaterielle Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG verlangen, stehe dies nicht im Einkla n g mit dem Schutzzweck des AGG, das nur vor ungerechtfertigter B e- nachteiligung schützen, nicht aber eine unredliche Gesinnung des (potentielle n) Arbeitgebers sanktionieren wolle. (2 ) Ob an dieser Rechtsprechung festgehalten werden kann, könnte ua. bereits deshalb zweifelhaft sein, weil § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG den Entschäd i- ei n- e- l- s- kommen kann, wohl eine pa eingeladenen Bewerber und Bewerberinnen nach sich ziehen müssen. Eine 19 20 21 - 8 - 8 AZR 194/14 ECLI:DE:BAG:2016:200116.U.8AZR194.14.0 - 9 - derartige Prüfung und Vergleichsbetrachtung findet jedoch möglicherweise w e- der in den Bestimmungen des AGG - hier insbesondere in der in § 22 AGG g e- - R egelung - noch in den unionsrechtlichen Vorgaben, in s- besondere in denen der Richtlinie 2000/78/EG eine hinreichende Grundlage. (3 ) Die Frage, ob eine vergleichbare Situation iSv. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG nur dann angenomme n werden kann, wenn der Bewerber für die ausgeschri e- , muss im vorliegenden Verfahren jedoch nicht entschieden wer den, da der Klä ger für die ausgeschriebene Stelle objektiv geeignet ist . Daran ändert auch der Einwand des beklagte n Land es nichts , der Kläger sei für die Stel le einer/eines Sachbearbeiterin/Sachbearbeiters des g e- hobenen Diens tes überqua lifiziert die objektive Eignung des Klägers gerade nicht in f rage gestellt, son dern eing e- räumt, dass der Kläger über eine Qualifikation verfügt, die für die ausgeschri e- bene Stelle mehr als ausreichend war . c) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats liegt eine Benachteiligung im Rahmen einer Auswahlentscheidung, insbesondere bei ein er Einstellung oder Beförderung, bereits dann vor, wenn der Beschäftigte nicht in die Auswahl einbezogen, sondern vorab ausgeschieden wird. Die Benachteiligung liegt hier in der Versagung einer Chance (vgl. BAG 22. August 2013 - 8 AZR 563/12 - Rn. 36 mwN; 17. August 2010 - 9 AZR 839/08 - Rn. 29; 28. Mai 2009 - 8 AZR 536/08 - Rn. 31 , BAGE 131, 86) . Bewerber/innen haben Anspruch auf ein di s- kriminierungsfreies Bewerbungs - /Stellenbesetzungsverfahren (vgl. BAG 23. August 2012 - 8 AZR 285/11 - Rn. 23; 3. April 2007 - 9 AZR 823/06 - Rn. 33, BAGE 122, 54; vgl. auch BT - Drs. 12/5468 S. 44 zu § 611a BGB aF) . Sind bereits die Chancen einer Bewerberin/eines Bewerbers durch ein diskrim i- nierendes Verfahren beeinträchtigt worden, kommt es regelmäßig nic ht mehr darauf an, ob eine nach § 1 AGG verbotene Anknüpfung bei der sich an das Auswahlverfahren anschließenden Einstellungsentscheidung noch eine nac h- weisbare Rolle gespielt hat (vgl. BVerfG 16. November 1993 - 1 BvR 258 /86 - zu C I 2 c der Gründe, BVer fGE 89, 276 zu § 611a BGB aF für geschlechtsb e- zogene Benachteiligungen) . Deshalb ist es auch ohne Bedeutung, ob es später 22 23 - 9 - 8 AZR 194/14 ECLI:DE:BAG:2016:200116.U.8AZR194.14.0 - 10 - im Zuge des Auswahlverfahrens tatsächlich zu einer Einstellung oder Beschä f- tigung kommt (BAG 23. August 2012 - 8 AZR 285/11 - Rn. 23 m wN) . d) Das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG erfasst nicht jede U n- § 1 AGG genannten Grundes. Zwischen der benachteiligenden Behandlung und einem in § 1 AGG genannten Grund mus s demnach ein Kausalzusammenhang bestehen. Dafür ist es nicht erforderlich, dass der betreffende Grund iSv. § 1 AGG das ausschließliche oder auch nur ein wesentliches Motiv für das Handeln des Benach teiligenden ist; er muss nicht - gewissermaßen als vorher rschender - handlungsleitend oder bewusstseinsdominant gewesen sein; vielmehr ist der Kausalzusamme n- hang bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an einen Grund iSv. § 1 AGG anknüpft oder durch diesen motiviert ist, wobei die bloße Mitursächlichkeit genügt (vgl. etwa BAG 26. Juni 2014 - 8 AZR 547/13 - Rn. 34 mwN) . Bei der Prüfung des Kausalzusammenhangs sind alle Umstände des Rechtsstreits im Sinne einer Gesamtbetrachtung und - würdigung des Sachv erhalts zu berüc k- sichtigen (vgl. EuGH 25. April 2013 - C - 81/12 - [Asociat i a ACCEPT] Rn. 50; 1 9. April 2012 - C - 415/10 - [Meister] Rn. 42, 44 f.; BAG 26. Juni 2014 - 8 AZR 547/13 - Rn. 31 mwN) . e ) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitg e- ber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen, § 15 Abs. 1 AGG. Nach § 15 Abs. 2 AGG kann der oder die Beschäftigte wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entsc hädigung darf bei einer Nichteinstellung drei M o- natsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei b e- nachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Nach der Begrü n- dung des Gesetzentwurfs dient § 15 Abs. rderungen der (hier insbesondere Richtlinie 2000/78/EG) sowie der Rechtspr e- chung des Gerichtshofes der Europäischen Union (ua. EuGH 2 2. April 1997 - C - 180/95 - [Dr aehmpaehl ] Rn. 24, 39 f., Slg. 1997, I - 2195) nach einer wirksamen und verschuldensunabhängig ausgestalteten Sanktion bei Verle t- 24 25 - 10 - 8 AZR 194/14 ECLI:DE:BAG:2016:200116.U.8AZR194.14.0 - 11 - zung des Benachteiligungsverbotes durch den Arbeitgeber umzusetzen (BT - Drs. 16/1780 S. 38; vgl. auch BAG 18. September 2014 - 8 AZR 759/13 - Rn. 26 mwN; 16. September 2008 - 9 AZR 791/07 - Rn. 33 mwN, BAGE 127, 367) . f ) Für den Rechtsschutz bei Diskriminierungen sieht § 22 AGG eine E r- leichterung der Darlegungslast, eine Absenkung des Beweismaßes und eine Umkehr der Beweislast vor. Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes verm u- ten lassen, trägt nach § 22 AGG die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorg e- legen hat. aa) Danach genü gt eine Person, die sich durch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für beschwert hält, ihrer Darlegungslast bereits dann, wenn sie Indizien vorträgt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit d a- rauf schließen lassen, dass eine Benachteiligung w egen eines in § 1 AGG g e- nannten Grundes erfolgt ist (vgl. BAG 21. Juni 2012 - 8 AZR 364/11 - Rn. 33, BAGE 142, 158; 15. März 2012 - 8 AZR 37/11 - Rn. 65, BAGE 141, 48) . B e- steht die Vermutung einer Benachteiligung, trägt die andere Partei die Bewei s- last daf ür, dass der Gleichbehandlungsgrund satz nicht verletzt worden ist (vgl. EuGH 25. April 2013 - C - 81/12 - [Asociat i a ACCEPT] Rn. 55 mwN; 1 0. Juli 2008 - C - 54/07 - [Feryn] Rn. 32, Slg. 2008, I - 5187; BAG 2 6. September 2013 - 8 AZR 650/12 - Rn. 27) . Hierfür gi lt jedoch das Beweismaß des sog. Vollb e- weises (vgl. etwa BAG 18. September 2014 - 8 AZR 753/13 - Rn. 33) . Der A r- beitgeber muss demnach Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere als die in § 1 AGG genannten Gründe zu einer ungünstigeren Behandlung geführt haben . In dem Motivbündel des (potentiellen) Arbeitgebers darf der betreffende Grund weder als negatives noch der fehlende Grund als positives Kriterium enthalten gewesen sein (vgl. etwa BAG 24. Januar 2013 - 8 AZR 188 /12 - Rn. 41 ; 16. Februar 2012 - 8 AZR 697/10 - Rn. 58 ; 17. August 2010 - 9 AZR 839/08 - Rn. 45) . Die Beweiswürd i- 26 27 - 11 - 8 AZR 194/14 ECLI:DE:BAG:2016:200116.U.8AZR194.14.0 - 12 - gung erfolgt nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Zugrundelegung der Vorg a- ben von § 22 AGG (vgl. BAG 26. Juni 2014 - 8 AZR 547/13 - Rn. 32 ff. mwN) . bb) Sowohl die Würdigung der Tatsachengerichte, ob die von einem B e- werber/einer Bewerberin vorgetragenen und unstreitigen oder bewiesenen Haupt - und/oder Hilfstatsachen eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, als auch deren Würdigung, ob die von dem Arbeitgeber seinerseits vorgebrachten Tatsachen den Schluss darauf z u- lassen, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachte i- lig ungen vorgelegen hat, sind nur e inge schränkt revisibel (vgl. etwa BAG 22. August 2013 - 8 AZR 563/12 - Rn. 49 mwN , 63) . In beiden Fällen b e- schränkt sich die revisionsrechtliche Kontrolle darauf zu prüfen, ob das Lande s- arbeitsgericht sich den Vorgaben von § 286 Abs. 1 ZPO entsprechend mit dem Prozessstoff umfassend auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vo l l- ständig und des Weiteren rechtlich möglich und in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Rechtssätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., vgl. BAG 23. Juli 2015 - 6 AZR 457/14 - Rn. 29; 18. September 2014 - 8 AZR 759/13 - Rn. 30; 26 . Juni 2014 - 8 AZR 547/13 - Rn. 42 mwN; 27. März 2014 - 6 AZR 989/12 - Rn. 37; 26. September 2013 - 8 AZR 650/12 - Rn. 28; 22. August 2013 - 8 AZR 563/12 - Rn. 49; 21. Juni 2012 - 8 AZR 364/11 - Rn. 34 , BAGE 142, 158 ) . 2. In Anwendung dieser Grundsätze ist d ie Annahme des Landesarbeit s- gerichts, der Kläger sei nicht wegen eines in § 1 AGG genan nten Grundes - hier : der Behinde rung - be nachteiligt worden , revisionsrechtlich nicht zu bea n- standen. Zwar hat der Kläger bereits dadurch eine ungünstigere Behandl ung erfahren, dass er - anders als andere Bewerber - nicht zu einem Vorstellung s- ge spräch ein geladen und damit vorab aus dem Auswahlverfahren ausgeschi e- den wurde; auch liegen hinreichende Indizien vor, die eine Benachteiligung des Klägers wegen der Behinde r ung vermuten lassen . Das beklagte Land hat die se Vermu tung jedoch - wie das Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen hat - widerlegt und schuldet dem Kläger deshalb keine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG . 28 29 - 12 - 8 AZR 194/14 ECLI:DE:BAG:2016:200116.U.8AZR194.14.0 - 13 - a) Es liegen zwar hinreichende Indizien vor, die eine Benachteiligung des Klägers wegen der Behinderung vermuten lassen. aa) D ie Vermutung, d ass der Kläger wegen der Behinderung benachteiligt wur de, ist bereits deshalb begründet, weil das beklagte Land den Kläger entg e- gen der in § 82 Satz 2 SGB IX geregelten Verpflichtung nicht zu einem Vorste l- lungsgespräch eingeladen hat. (1) Bewirbt sich ein schwerbehinderter Mensch bei einem öffentlichen Arbeitgeber um eine zu besetzende Stelle, so hat dieser ihn nach § 82 Satz 2 SGB IX zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Nach § 82 Satz 3 SGB IX ist eine Einladung nur entbehrlich, wenn dem schwerbehinderten Menschen die fachliche Eignung offensichtlich fehlt (zur Bedeutung näher BAG 1 2. September 2006 - 9 AZR 807/05 - Rn. 24 mwN, BAGE 119, 262) . Damit muss der öffentl i- che Arbeitgeber einem sich bewerbenden schwerbehinderten Menschen die Chance eines Vorstellungsgesprächs auch dann gewähren, wenn dessen fac h- liche Eignung zwar zweifelhaft, aber nicht offensichtl ich ausgeschlossen ist (BAG 1 2. September 2006 - 9 AZR 807/05 - aaO ) . Insoweit ist der schwerb e- hinderte Bewerber im Bewerbungsverfahren besser gestellt als nicht schwerb e- hinderte Konkurrenten. Dem steht die Richtlinie 2000/78/EG auch dann nicht entgegen, wenn der andere Bewerber/die andere Bewerberin behindert iSv. § 2 Abs. 1 S G B IX ist. Zwar verlangt Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG von den Mit g liedstaaten, a n- gemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderung zu treff en, um den Zugang zur Beschäftigung zu gewährleisten; allerdings gestattet Art. 7 der Richtlinie positive Maßnahmen, die das Ziel haben, einer Eingliederung von Menschen mit Behinderung in die Arbeitswelt zu dienen oder diese Einglied e- rung zu fördern. Welc he Maßnahmen und Vorkehrungen der Mitgliedstaat im Einzelnen zu treffen hat, ist dabei nicht vorgegeben (vgl. BAG 1 8. November 2008 - 9 AZR 643/07 - Rn. 48) . (2) Die Verletzung der in § 82 Satz 2 SGB IX geregelten Verpflichtung e i- nes öffentlichen Arbeitgebers, eine/n schwerbehinderten Bewerber/in zu einem 30 31 32 33 34 - 13 - 8 AZR 194/14 ECLI:DE:BAG:2016:200116.U.8AZR194.14.0 - 14 - Vorstellungsgespräch einzuladen, begründet grundsätzlich die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Behinderung. Diese Pflichtverletzung ist nämlich grundsätzlich geeignet, den Anschein zu erwecken, an der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen uninteressiert zu sein (vgl. BAG 26. Juni 2014 - 8 AZR 547/1 3 - Rn. 45 mwN) . (3) Das beklagte Land war nach § 82 Satz 2 SGB IX verpflichtet, den schwerbehinderten Kläger zu einem Vor stellungsgespräch einzuladen. Von di e- ser Ver pflichtung war es nicht nach § 82 Satz 3 SGB IX entbunden. E ine Einl a- dung zum Vorstellungsgespräch war da nach nicht entbehr lich . Dem Kläger feh l- te - wie unter Rn. 22 ausgeführt - nicht offensichtlich die fachlich e Eignung für die ausgeschriebene Stelle , sondern er war - im Gegenteil - überqualifiziert, verfüg t e also über eine Qualifikation, die für die ausgeschriebene Stelle mehr als ausrei chend war . bb) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht ein weiteres Indiz fü r eine B e- nach teiligung des Klägers wegen d er Behinderung darin gesehen, dass das beklagte Land die Schwerbehindertenvertretung entgegen den in § 81 Abs. 1 Satz 4, § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX getroffenen Bestimmungen nich t über die Bewerbung des Klägers unterrichtet hat. (1 ) Das beklagte Land war nach § 81 Abs. 1 Satz 4, § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung über die Bewerbung des Klägers zu unterrichten. Nach § 81 Abs. 1 Satz 4 SGB IX hat der Arbeitgeber die Schwerbeh i n- dertenvertretung ua. über vorliegende Bewerbungen schwerbehinderter Me n- schen unmittelbar nach Eingang zu unterrichten. Nach § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX muss der Arbeitgeber die Schwerbehind ertenvertretung in allen Ang e- legenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzügl ich und umfassend unterrichten. § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX ist eine Konkretisierung des in § 99 Abs. 1 SGB IX verankerten Grun d- satzes der engen Zusammenarbeit von Arbeitgeber, Schwerbehindertenvertr e- tung und Betriebs - oder Personalrat, der die Teilhabechancen schwerbehinde r- 35 36 37 38 - 14 - 8 AZR 194/14 ECLI:DE:BAG:2016:200116.U.8AZR194.14.0 - 15 - ter Menschen sicherstellen soll. Die für die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zuständige Schwerbehindertenvertretung ( § 95 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ) soll an de r Willensbildung des Arbeitgebers mitwirken. Die Unterric h- tungs - und Anhörungsrechte sollen es der Schwerbehindertenvertretung ermö g- lichen, auf eine sachdienliche Behandlung hinzuwirken, wenn die spezifischen Belange eines schwerbehinderten Menschen o der der schwerbehinderten B e- schäftigten als Gruppe für die Entscheidung des Arbeitgebers erheblich sind . Dadurch sollen behinderungsbedingte Nachteile ausgeglichen und gleiche Tei l- habechancen eröffnet werden ( vgl. etwa BAG 22. August 2013 - 8 AZR 574/12 - Rn. 35; 17. August 2010 - 9 ABR 83/09 - Rn. 1 8 , BAGE 135, 207 ) . Die aus § 81 Abs. 1 Satz 4, § 95 Abs. 2 SGB IX folgende Verpflichtung des beklagten Landes, die Schwerbehindertenvertretung über die Bewerbung des Klägers zu unterrichten, war entgegen der A nsicht des beklagten Landes nicht dadurch entfallen, dass dieses mit der Schwerbehindertenvertretung eine Vereinbarung getroffen hatte, wonach diese nur über die in die nähere Auswahl kommenden Bewerber informiert werden musste. Nur der schwerbehin derte Bewerber kann a uf eine Beteiligung der Schwer behindertenvertretung verzic h- ten, die Schwerbehindertenvertretung selbst hat demgegenüber keine Ve r- zichtsmöglich keit (BAG 22. August 2013 - 8 AZR 574/12 - Rn. 47) . Dies folgt aus § 81 Abs. 1 Satz 10 SGB IX , won ach die Schwerbehindertenvertretung bei Bewerbungen schwerbehinderter Menschen nur dann nicht zu beteiligen ist , wenn der schwerbehinderte Mensch die Beteiligung der Schwerbehindertenve r- tretung ausdrücklich ablehnt. (2 ) Unterlässt es der Arbeitgeber - wi e hier - entgegen § 81 Abs. 1, § 95 Abs. 2 SGB IX, die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen, so ist dies nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Indiz iSd. § 22 AGG, das mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lässt, dass der schwerbehinderte Bewerber wegen der Behinde rung benachteiligt wurde (vgl. etwa BAG 22. August 2013 - 8 AZR 574/12 - Rn. 35; 15. Februar 2005 - 9 AZR 635/03 - zu B IV 1 b bb (2) der Gründe, BAGE 113, 361) . 39 40 - 15 - 8 AZR 194/14 ECLI:DE:BAG:2016:200116.U.8AZR194.14.0 - 16 - b ) Vorliegend kann dahinstehen, ob sich ein Indiz für eine Benach teiligung des Klägers wegen d er Behinderung zudem daraus ergibt, dass das beklag te Land gegen die aus § 81 Abs. 1 Satz 2, § 82 Satz 1 SGB IX folgende Verpflic h- tung verstoßen hat , die zu besetzende Stelle der Bundesagentur für Arb ei t zu melden . Das Landesarbeitsgeri cht hat angenommen, das beklagte Land habe die aus sämtlichen - dh. auch aus den zugunsten des Klägers unterstellten - Indizien folgende Vermutung der Kausalität der Behinderung für die Benachte i- li gung des Klägers widerleg t . Diese Würdigung des Landesarbeitsgerichts ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. aa) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen , insb. der vom beklagten Land zur Akte gereichten Bewerb ermatrix und des Ergebnisses der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Kläger ausschließlich aufgrund personalpolitischer Erw ä- gungen , die zudem nicht seine fachliche Eignung beträfen, in dem Auswahlve r- fahren nicht berücksichtigt worden sei. Er sei - wie eine Reihe anderer Bewe r- ber und Bewerberinnen mit Schwerbehinderung oder ohne Schwerbehind e- rung - ausschließlich wegen seines universitären Abschlusses nicht berücksic h- tigt worden. Ein universitärer Abschluss werde nur dann vorausgesetzt, wenn eine Stelle des m- nach für die für den gehobenen Dienst ausgeschriebene Stelle überqualifiziert gewesen. Beim beklagten Land bestehe eine Praxis, wonach in diesem Sinne überqualifizierte Bewerber von vornherein von der Auswahl ausgeschlossen seien. Diese Praxis diene dazu, der Gefahr einer Frustration wegen mangelnder Auslastung bei dem Be werber/ d- n vorzubeugen . Zudem wirke sich aus, dass das beklagte Land zwei schwerbehinderte Bewerbe r mit einem GdB von 50 bzw. 70, die nicht über e i- nen u niversitä ren A bschluss, sondern übe r einen Abschluss auf dem Niveau eines Fachhochschulstudiums verfügten, zu einem Vorstellungsgespräch eing e- laden habe. 41 42 - 16 - 8 AZR 194/14 ECLI:DE:BAG:2016:200116.U.8AZR194.14.0 - 17 - bb) Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts lässt revisible Rechtsfehler nicht erkennen. Das Berufungsgericht hat sich mit de m Prozessstoff und d em Ergebnis der Beweisaufnahme umfas send auseinanderge setzt. Seine Bewei s- würdigung ist voll ständig, rechtlich möglich und in sich widerspruchsfrei und verstößt nicht gegen Rechtssätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze. (1 ) Entgegen der Recht s auffassung des Klägers begegnet die Annahme des Landesarbeitsgerichts, dass die vom beklagten Land für die Herausnahme des Klägers aus dem weiteren Auswahlverfahren angeführten Gründe nicht die fachliche Eignung des Klägers betreffen, keinen rechtlichen Bedenken. (a) Das Landesarbeitsgericht ist zunächst in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats zutreffend davon ausgegangen, dass es zur W i- de r legung der auf den Verstoß gegen § 82 Satz 2 SGB IX gestützten Kausal i- tätsv ermutung nicht ausgereicht hätte, wenn das beklagte Land Tatsachen vo r- getragen und bewiesen hätte, aus denen sich ergab, dass ausschließlich and e- re Gründe als die Behinderung für die Benachteiligung des Klägers ausschla g- gebend waren, sondern dass hinzukommen musst e, dass diese Gründe nicht die fachliche Eignung des Klägers be trafen ( vgl. etwa BAG 24. Januar 2013 - 8 AZR 188/12 - Rn. 42; 16. Februar 2012 - 8 AZR 697/10 - Rn. 59) . Diese z u- sätzliche Anforderung folgt aus der in § 82 Satz 3 SGB IX getroffenen Besti m- mu ng, wonach eine Einladung des schwerbehinderten Bewerbers zu einem Vorstellungsgespräch nur dann entbehrlich ist, wenn dem Bewerber die fachl i- che Eignung offensichtlich fehlt. § 82 Satz 3 SGB IX enthält insoweit eine a b- schließende Rege lung, die bewirkt , dass sich der (potentielle) Arbeitgeber zur Widerlegung der infolge der Verletzung des § 82 Satz 2 SGB IX vermuteten Kausalität nicht auf Umstände berufen kann, die die fachliche Eignung des B e- werbers berühren . Die Widerle gung d ies er Vermutung setzt dahe r den Nac h- weis voraus, dass die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch aufgrund von Umständen unterblieben ist, die weder einen Bezug zur Behinderung aufweisen noch die fachliche Eignung des Bewerbers berühren. Diese Einschränkung gilt allerdings nur für den Bereich des öffentlichen Dienstes und nicht für private Arbeitgeber. 43 44 45 - 17 - 8 AZR 194/14 ECLI:DE:BAG:2016:200116.U.8AZR194.14.0 - 18 - (b) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, dass die vom beklagten Land für die Herausnahme des Klägers aus dem Auswahlverfahren ange führten Gründe nicht die f achliche Eignung des Klä gers betreffen, lässt revisible Rechtsfehler nicht erkennen. Unter f achliche r Eignung ist die aufgrund einer Ausbildung oder auf grund von Berufserfahrung erworbene Fähigkeit zu verstehen , die gestellten Aufgaben bewältigen zu können. Maßgeblich sind ins oweit die Ausbildungs - oder Prüfungsvoraussetzungen für die zu beset zende Stelle, die durch die in der Stellenausschreibung geforderten Qualifikations merkmale konkretisiert werden ( vgl. BAG 2 1. Juli 2009 - 9 AZR 431/08 - Rn. 24, BAGE 131, 232 ; 1 2. September 2006 - 9 AZR 807/05 - Rn. 25, BAGE 119, 262) . Diese Fähigkeit spricht das beklagte Land dem Kläger nicht ab . Es stellt nicht in Abrede, dass der Kläger aufgrund seiner Ausbildung in der Lage wäre, die im Rahmen der ausgeschriebenen Stelle zu erle digenden Aufgab en zu bewältigen. Das bekla g- te Land stützt seine Entscheidung, Bewerber mit einer bestimmten Qualifikation nicht zu berücksichtigen, vielmehr allein auf personalpolitische G ründe , die die fachliche Eignung der Bewerber/Bewerberinnen nicht be treffen. Zwar stellt es insoweit f or mal auf einen bestimm ten Ausbildungs abschluss ab und macht ge l- , inhaltlich - und nur darauf und nicht auf die Bezeichnung kommt es an - betref fen die von ihm angeführten Erwägungen aber ausnahmslos Gründe der Personal politik , die die Mitarbeiterzufriedenheit und eine nachhaltige Personalplanung zum Ziel haben . Das beklagte Land b e- nicht ihrer Qualifikation ents prechender Aufgaben frustriert werden. Dar über hinaus geht es ihm darum, r- bei der Besetzung von Beförderungsstelle n zu vermeiden. Zudem verfolgt das beklagte Land das Ziel, Bewerber auszuwählen, die sich innerhalb einer Laufbahn fortentwickeln wollen und können und nicht von vor n- herein den Aufstieg in die höhere, ihrer forma len Qualifikation entsprechende Laufbahn ans treben. 46 47 - 18 - 8 AZR 194/14 ECLI:DE:BAG:2016:200116.U.8AZR194.14.0 - 19 - ( 2 ) D as beklagte Land war auch nicht aus Rechtsgründen gehindert, sich zur Widerlegung der Vermutung der Kausalität der Behinderung des Klägers für dessen ungünstigere Behandlung auf die von ihm geltend gemachten persona l- politischen Erwägun gen zu berufen . I nsbesondere waren diese Erwägungen - entgegen der Rechtsauffassung des Klägers - nicht an den Vorgaben von Art. 33 Abs. 2 GG zu mes sen, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öff entlichen Amt hat und der öffentliche Arbeitgeber verpflichtet wird , jede Bewerbung nach di e- sen Kriterien zu beurteilen . Zwar können für die Frage, mit welche n Tatsachen ein öffentlicher A r- beitgeber die Vermu tung ein er Benachteili gung wegen eines in § 1 AGG g e- nannten Grundes widerlegen kann , grundsätzlich auch die Besonderheiten des Bewerbungsverfahrens für ein öffentliches Amt iSv. Art. 33 Abs. 2 GG von B e- deutung sein ( vgl. etwa BAG 24. Januar 2013 - 8 AZR 188/12 - Rn. 42 ) . Beruft sich der öffentliche Arbeitgeber aber - wie hier - zur Widerlegung der Kausal i- tätsvermutung, die auf Verstöße n gegen Verfahrensvorschriften beruht , die zur Förderung der Chancen schwerbehinderter Menschen in konkreten Stellenb e- setzungsverfahren gesc haffen wur den, auf Gründe der Personalpolitik, die nicht an die Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG anknüpfen , muss er nicht darlegen und im Bestreitensfall be wei sen, dass er den Grundsatz der Bestenauslese gewahrt hat. Jedenfalls in einem solchen Fall reicht es aus, wenn der öffentliche Arbei t- geber Tatsachen vorträgt und ggf. beweist, aus denen sich ergibt, dass es au s- schließlich andere Gründe waren als die Behinderung, die zu der weniger gün s- tigen Behandlung geführt haben, und in seinem Motivbündel weder die Behi n- derung als negatives noch die fehlende Behinderung als positives Kriterium enthalten war (vgl. etwa BAG 22. August 2013 - 8 AZR 563/12 - Rn. 64 f.) . Des ungeachtet widerspricht es nicht Art. 33 Abs. 2 GG, wenn die öffentliche Ve r- waltung im Rahmen der ihr zustehenden Personal - und Organisationshoheit den Kreis der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergle i- chenden Bewerber um ein öffentliches Amt aufgrund sachlicher Erwägungen einengt (BVerfG 11. November 1999 - 2 BvR 199 2 /9 9 - zu 2 der Gründe; vgl. 48 49 - 19 - 8 AZR 194/14 ECLI:DE:BAG:2016:200116.U.8AZR194.14.0 - 20 - BVerwG 21. Oktober 2010 - 1 WB 18/10 - Rn. 31, BVerwGE 138, 70) . Solche Erwägungen liegen hier vor. Perso nalpolitische Erwägungen, die die Mitarbe i- terzufriedenheit und eine nachhaltige Personalplanung zum Ziel haben, sind nicht sachwidrig. A us den Urteilen des Bundesarbeitsgerichts vom 16. September 2008 ( - 9 AZR 791/07 - Rn. 30, BAGE 127, 367) sowie vom 12. September 2006 ( - 9 AZR 807/05 - Rn. 29, BAGE 119, 262) folgt nichts Abweichendes. Diese Entscheidungen sind zum Benachteiligungsverbot des § 81 SGB IX in der bis zum 17. August 2006 geltenden Fassung (im Folgenden aF) ergangen. Danach trug der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass nicht auf die Behinderung bez o- gene, sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigten ( § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 SGB IX aF) . In § 81 Abs. 2 SGB IX in der ab dem 18. August 2006 geltenden Fassung heißt es demgegenüber, dass Arbeitgeber schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen dürfen und dass im Einzelnen hierzu die Regelungen des Allgemeinen Gleic h- behandlungsgesetzes gelten. Danach kann der Arbeitgeber die Kausalitätsve r- mutung auch mit Grün den widerlegen , die die Benachteiligung nicht ohne W e i- teres sachlich rechtfertigen ( vgl. BAG 21. Juli 2009 - 9 AZR 431 /08 - Rn. 38 , BAGE 131, 232) . ( 3 ) D as Landesarbeitsgericht durfte schließlich bei seiner Würdigung, ob das beklagte Land die Kausalitätsvermutung widerlegt hatte, auch den Umstand mit berücksichtigen, dass die beiden weiteren schwerbehinderten Bewerber, d ie nicht über einen universitären Abschluss verfüg ten, demnach i- laden worden waren . Auch wenn dies er Umstand für sich genommen möglicherweise nicht aus reicht , die durch die Nichtei n ladung eines schwerbehinderten Bewerbers begründete Ver mutung zu widerlegen (vgl. BAG 2 4. Januar 2013 - 8 AZR 188/12 - Rn. 46) , spricht er jedenfalls g egen eine positive Berücksichtigung der fehlenden Behi n- derung anderer Bewerber (vgl. BAG 2 1. Juli 2009 - 9 AZR 4 31/08 - Rn. 48, BAGE 131, 232) . 50 51 - 20 - 8 AZR 194/14 ECLI:DE:BAG:2016:200116.U.8AZR194.14.0 C. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen R e- vision zu tragen. Schlewing Winter Vogelsang R. Kandler B. Wein 52
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