- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 563/12 2 Sa 851/11 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 22. August 2013 URTEIL Förster, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. beklagtes, berufungsbeklagtes , berufungsklagendes und revisionsbe - klagtes Land, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 22. August 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Hauck, die Richter am Bundesarbeitsgericht Bö ck und Breinlinger sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Volz und Kandler für Recht erkannt: - 2 - 8 AZR 563/12 - 3 - Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hess i- schen Landesarbeitsgerichts vom 7. Dezember 2011 - 2 Sa 851/11 - aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und En t- scheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfa h- rens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über einen Entschädigungsanspruch, den der Kl ä- ger aufgrund einer angeblichen Benachteiligung wegen seiner Schwerbehind e- rung im Bewerbungsverfahren geltend macht. Der Kläger ist mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 schwe r- behindert. Er ist Industriekaufmann mit mehrjähriger Erfahrung im kaufmänn i- schen Bereich. In der Vergang enheit war er in verschiedenen mittelständischen Unternehmen und auch selbstständig tätig. Das Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung (im Folgenden: Präsidium) , der interne Dienstleister der hessischen Polizei, veröffentlichte im Mai 2010 eine Ste llenanzeige . In dieser heißt es ua.: (PLTV) sind mehrere auf ein Jahr befristete Stellen (Elter n- zeitvertretung) zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu b e- setzen. Kennziffer 016/2010 Mitarbeiter/in im SAP - Team der Vergabestelle Die Eingruppierung erfolgt in der Entgeltgruppe 6 TV - H. Ihre Aufgaben: Erstellen von Bestellungen in SAP - MM 1 2 3 - 3 - 8 AZR 563/12 - 4 - Prüfung eingehender Wareneingangsmeldungen und Rechnungen Voraussetzungen: Kenntnisse in SAP - MM bzw. Einarbeitungswille in SAP - MM (unter Anleitung erfahrener Kolleginnen und Kollegen) Ausdauer und Belastbarkeit beim Bearbeiten gleic h- förmiger Vorgänge Teamfähigkeit Kennziffer 017/2010 Mitarbeiter/in im Bereich öffentlich - rechtliche Forderungen Die Eingruppierung erfolgt in der Entgeltgruppe 6 TV - H. Ihre Aufgaben: Prüfung und Durchsetzung öffentlich - rechtlicher Ansprüche als Kostenbescheiderteiler/ - in von öffen t- lich - rechtlichen Forderungen nach dem HVwKostG i. V. m. einschlägigen Kostenreg elungen für polizeil i- che Amtshandlungen. Voraussetzungen: gute Auffassungsgabe Verantwortungsbereitschaft Belastbarkeit und Einsatzbereitschaft Teamfähigkeit gute Ausdrucksfähigkeit sowohl schriftlich als auch mündlich Schwerbehinderte werden b ei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt. Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich mö g lich. Der Kläger bewarb sich mit Schreiben vom 27. Mai 2010 auf diese Ste l- le. Der Bewerbung fügte er seinen Lebenslauf, diverse Zeugnisse und die Kopie seines Schwe rbehindertenausweises bei, wobei er in dem Anschreiben selbst 31. Mai 2010 bestätigte das Präsidium den Eingang d er Be werbung. 4 - 4 - 8 AZR 563/12 - 5 - Das Präsidium lud zunächst einige Bewerber mit Schreiben v om 5. Juli 2010 zu Vorstellungsgesprächen am 12. Juli 2010 ein. Weitere Vorstellungsg e- spräche waren für den 19. Juli 2010 geplant, vornehmlich mit schwerbehinde r- ten Bewerbern. Aufgrund einer im Einvernehmen mit der Schwerbehinderte n- vertretung, dem Personal rat und der Frauenbeauftragten getroffenen Entsche i- dung der Personalabteilung wurden dann allerdings nicht alle behinderten B e- werber für denselben Tag zu Vorstellungsgesprächen eingeladen. Daher erfol g- te nur eine Einladung einige r behinderte r Bewerber zum Termin vom 19. Juli 2010. Einladungsschreiben für diesen Tag , die an weitere behinderte Bewerber, ua. den Kläger, gerichtet gewesen waren, wurden aus dem Postlauf geno m- men. Sodann erhielt der Kläger - wie auch die anderen nicht eingeladenen behinderten Bewerbe r - ein Schreiben vom 26. Juli 2010, das mit von der damaligen Auszubildenden K unterzeichnet war und in dem es ua. heißt: unter Bezugnahme auf Ihre Bewerbung vom 27. Mai 2010 teile ich Ihnen mit, dass ich mich be i der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle nicht für Sie entschieden habe. Ich bedau e re, Ihnen keine günstigere Nachricht geben zu können. Für das von Ihnen gezeigte Interesse an einer Beschäft i- gung bei meiner Behörde bedanke ich mich nochmals und wünsche Ihnen für Ihren weiteren beruflichen und privaten Eine Weisung zur Versendung dieses Schreibens hatte die Auszubi l- dende K von keinem zuständigen Mitarbeiter der Personalabteilung erhalten. Mit beim Präsidium am 10. August 2010 eingegangenem Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 6. August 2010 verlangte der Kläger eine Entschädigung iHv. 5.816,37 Euro, weil ihn das beklagte Land trotz Befähigung für die ausgeschriebene Stelle nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen habe. 5 6 7 8 - 5 - 8 AZR 563/12 - 6 - Das Stellenbesetzung sverfahren war zu jenem Zeitpunkt noch nicht a b- geschlossen. Daraufhin informierte das Präsidium den Kläger mit Schreiben vom 18. August 2010 darüber, dass es sich bei de m Absageschreiben vom 26. Juli 2010 um ein Missverständnis und ein Büroversehen gehandelt habe und das Auswahlverfahren fortgesetzt werde. Man habe den Kläger in den engeren B e- werberkreis für die Stelle als Mitarbeiter/in im SAP - Team der Vergabestelle aufgenommen und lade ihn daher zu einem Vorstellungsgespräch a m 25. August 2010 um 10 : 30 Uhr in die Dienststelle nach W ein. Mit Anwaltss chreiben vom 23. August 2010 ließ der Kläger dem Präs i- dium mitteilen: , vielen Dank für Ihr Schreiben vom 18.08.2010. Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass wir Ihre Einlassung, das Auswahlverfahren würde fortgesetzt, nicht akzeptieren können und werden. Es wird von unserer Seite angezwe i- felt, dass das Auswahlverfahren fortgesetzt wird. Das Auswahlverfahren kann nicht fortgesetzt werden, s o- bald es abgeschlossen is t. Aufgrund Ihrer Mitteilung zum Abschluss des Bewe r- bungsverfahrens hat mein Mandant , aus gesundheitlichen Gründen terminliche Dispositionen getroffen, die nun nicht mehr verschoben werden können. Am Vorstellungsgespräch kann daher nicht teilgenommen werde n. Bitte teilen Sie uns genau mit, wie das Bewerbungsverfa h- ren fortgesetzt werden konnte, nachdem es abgeschlo s- Mit Schreiben vom 2. September 2010 wandte sich das Präsidium nochmals an die Prozessbevollmächtigte des Klägers und lud ihn erneut zu e i- nem Vorstellungsgespräch nach W ein, dieses Mal für den 8. September 2010, 9 : 00 Uhr. Auf dieses Schreiben , das dem Kläger erst am 6. September 2010 zuging, reagierte er nicht. 9 10 11 12 - 6 - 8 AZR 563/12 - 7 - Der Kläger ist wegen einer Nierenerkrankung Dialysepatient. Am 25. August 2010 in der Zeit von 2 : 05 Uhr bis 4 : 35 Uhr und am 8. September 2010 in der Zeit ab 21 : 30 Uhr ließ er eine Dialysebehandlung in V in einer Klinik durchführen. Das Präsidium erstellte am 16. September 2010 einen Auswahlvermerk und hörte den Personalrat mit Schreiben vom 24. September 2010 zur Stelle n- besetzung an. Eine der ausgeschriebenen Stellen wurde mit einem schwerb e- hinderten Bewerber besetzt , der zunächst ebenfalls ein Ablehnungsschreiben erhalten und dann an einem Vorstellungsgespräch am 25. August 201 0 teilg e- nommen hatte, ohne einen Entschädigungsanspruch geltend zu machen. Zu den beiden zusätzlich anberaumten Vorstellungsgesprächen am 25. August 2010 und am 8. September 2010 waren ausschließlich schwerbehinderte B e- werber eingeladen worden. Mit seiner am 9. September 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger seinen Entschädigungsanspruch gerichtlich geltend g e- macht. Der Kläger meint, er sei wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden. Da ss die Beklagte ihrer Verpflichtung nac h § 82 Satz 2 SGB IX zur Ei n- ladung zu einem Vorstellungsgespräch nicht nachgekommen sei, stelle ein I n- diz für s eine Benachteiligung wegen seiner Schwerbehinderung dar. Dies kö n- ne auch nicht durch eine nachgeholte Einladung geheilt werden. Im Übrigen sei ihm aufgrund der Dialysebehandlungen eine Teilnahme an den kurzfristig anb e- raumten weiteren Vorstellungsterminen nicht möglich oder zumutbar gewesen. Der Kläger hat zuletzt beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn eine E ntschäd i- gung iHv. 5.816,37 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. August 2010 zu zahlen. Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt. Es meint, der Geschehensablauf rechtfertige keine n Entschädigung s- anspruch de s Klägers. D as Absageschreiben sei versehentlich an den Kläger 13 14 15 16 17 18 19 - 7 - 8 AZR 563/12 - 8 - verschickt worden . Dadurch, dass er auf das Schreiben seiner Prozessbevol l- mächtigten vom 6. August 2010 hin in das noch laufende Bewerbungsverfahren wieder einbezogen worden sei, sei der Versto ß gegen § 82 Satz 2 SGB IX g e- heilt. Der Kläger habe diese Chance aufgrund eigener Entscheidung nicht g e- nutzt. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger eine Entschädigung iHv. anderthalb Bruttomonatsgehältern (2.908,18 Euro) zugesprochen. Auf die Berufung des bek lagten Landes hat das Landesarbeitsgericht die Klage insgesamt abgewi e- sen. Mit sein er durch das Bundesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter, während die Beklagte die Zurückwe i- sung der Revision beantragt. Entsc heidungsgründe Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesa r- beitsgericht. A. Das Landesarbeitsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Dem Kläger stehe kein Entschädigungsa n- spruch wegen Benachteiligung bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses zu, da die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 AGG iVm. § 81 Abs. 2 SGB IX fehlten. Der Kläger habe keine Tatsachen vorgebrach t, die eine Benachteil i- gung wegen seiner Schwerbehinderung bei der Begründung eines Arbeitsve r- hältnisses mit dem beklagten Land vermuten ließen. Zwar sei die Verletzung der Pflicht zur Einladung zu einem Vorstellungsgespräch (§ 82 Satz 2 SGB IX) grundsätzl ich eine derartige Tatsache, da dem behinderten Bewerber die Chance genommen werde, den Arbeitgeber im Vorstellungsgespräch von se i- ner Eignung zu überzeugen. Allerdings könne der öffentliche Arbeitgeber einen Verstoß gegen § 82 Satz 2 SGB IX rückgängig mac hen, wenn er nach einem Hinweis des abgelehnten Bewerber s auf die sen Verstoß diesem in einem noch 20 21 22 - 8 - 8 AZR 563/12 - 9 - offenen Bewerbungsverfahren die Gelegenheit zu einem Vorstellungsgespräch gebe . D amit genüge er den Anforderungen des § 82 SGB IX in der weitestg e- henden Form des Schadensersatzrechts, der Naturalrestitution. Das beklagte Land habe den mit Übersendung des Absageschreibens eingetretenen Verstoß gegen § 82 SGB IX geheilt, indem es den Kläger während des noch laufenden Stellenbesetzungsverfahrens zweimal zu e inem Vorstellungsgespräch eingel a- den habe. Damit liege kein Verfahrensfehler vor, aus dem die Vermutungswi r- kung nach § 22 AGG folge. Der Kläger sei auch nicht nur pro forma zur Vermeidung eines En t- schädigungsanspruchs aus § 15 AGG von dem beklagten Land z u den weiteren Vorstellungsgesprächen eingeladen worden. Das Stellenbesetzungsverfahren sei zum Zeitpunkt d er Vorstellungsgespräche am 25. August 2010 und 8. September 2010 noch nicht abgeschlossen gewesen. Zudem sei eine der ausgeschriebenen Stellen letzt lich mit einem behinderten Stellenbewerber b e- setzt worden, der zunächst auch ebenso wie der Kläger ein Absageschreiben erhalten hatte. Dieser Umstand zeige, dass das beklagte Land Schwerbehi n- de r te nicht grundsätzlich aus dem engeren Bewerberkreis habe auss chließen woll en. Der Kläger könne sich schließlich auch nicht darauf berufen, dass ihm die Teilnahme an den vorgeschlagenen Gesprächsterminen aufgrund anderwe i- tiger Dispositionen nicht möglich gewesen sei. Die beiden Dialysebehandlungen des Klägers hätten ausweislich der vorgelegten Protokolle in den Nachtstunden stattgefunden, so dass davon auszugehen sei, dass er die Gesprächstermine um 10 : 30 Uhr bzw. um 9 : 00 Uhr in W hätte wahrnehmen können, wenn er dies tatsächlich gewollt hätte. Der Kläger habe letztli ch kein wirkliches Interesse an der Weiterverfolgung seiner Bewerbung gehabt. B . Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält einer revisionsrechtl i- chen Überprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen B e- gründung hätte es die Klage nicht ab weisen dürfen. I. Ob die zulässige Klage begründet ist, konnte der Senat aufgrund der vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen nicht gemäß § 563 Abs. 3 23 24 25 26 - 9 - 8 AZR 563/12 - 10 - ZPO selbst entscheiden, so dass die Sache zur neuen Verhandlung und En t- scheidung gemäß § 5 63 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Landesarbeitsgericht z u- rückzuverweisen war. 1. Der persönliche Anwendungsbereich des AGG ist eröffnet. Der Kläger 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AGG gelten als Beschäfti gte auch Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis. Für den Bewerberbegriff kommt es nicht darauf an, ob der Bewerber für die ausgeschriebene Tätigkeit objektiv geeignet ist (BAG 13. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10 - Rn. 18, AP AGG § 15 Nr. 9 = EzA AGG § 15 Nr. 16 ) . Die objektive Eignung eines Bewerbers ist vielmehr für die Frage bedeutsam, ob 3 Abs. 1 Satz 1 AGG vorliegt (BAG 7. April 2011 - 8 AZR 679/09 - Rn. 29, AP AGG § 15 Nr. 6 = EzA AGG § 15 Nr. 13) . Auch auf die subjektive Ernsthaftigkeit der Bewerbung kommt es im Streitfalle nicht an. Ihr Fehlen könnte allenfalls den Einwand treuwidrigen Ve r- haltens des Bewerbers begründen ( vgl. BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 697/10 - Rn. 24, AP AGG § 22 Nr. 4 = EzA AGG § 15 Nr. 17 ) . Das Vorbringen des b e- klagten Landes zur fehlenden Ernsthaftigkeit der Bewerbung des Klägers ist jedoch nicht geeignet, diesen Einwand zu begründen . Nach Erhalt des Absag e- schreibens hatte der Kläger zunächst seine Rechte wahr genommen . Dass er den späteren Einladungen nicht nach gekommen war und sich nicht selbst um einen weiteren Vorstellungstermin bemüht hat te , lässt für sich allein nicht den Rückschluss zu, er habe seine Bewerbung nicht ernsthaft betrieben. 2. Das beklagte Land ist a ist auch derjenige, der um Bewerbungen für ein von ihm angestrebtes Beschä f- tigungsverhältnis bittet (vgl. BAG 21. Juni 2012 - 8 AZR 188/11 - Rn. 18, AP AGG § 15 Nr. 12 = EzA AGG § 15 Nr. 20 ) . 3. Der Kläger hat seinen Entschädigungsanspruch innerhalb der Fristen der § 15 Abs. 4 AGG, § 61b Abs. 1 ArbGG geltend gemacht. Der Anspruch ist somit nicht verfallen. 27 28 29 30 31 - 10 - 8 AZR 563/12 - 11 - a) Nach § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG muss ein Anspruch nach Abs. 1 oder Abs. 2 des § 15 AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Im Falle einer Bewerbung beginnt die Frist grundsätzlich mit dem Zugang der Ablehnung (§ 15 Abs. 4 Satz 2 AGG) , nicht jedoch vor dem Zeitpunkt, in dem der Bewerber von seiner Benachteiligung Kenntnis erlangt (vgl. BAG 15. März 2012 - 8 AZR 37/11 - Rn. 61, AP AGG § 15 Nr. 11 = EzA AGG § 15 Nr. 18 ) . Die Ablehnung der Bewerbung wurde dem Kläger mit Schrei ben vom 26. Juli 2010 mitgeteilt, womit er zugleich Kenntnis von einem Indiz - d em Unterbleiben einer Einladung zu einem Vorstellungsgespräch - ha t- te, aus dem er die Vermutung seiner Benachteiligung herleitet. Mit Anwalt s- schreiben vom 6. August 2010 hat de r Kläger dann gegenüber dem Präsidium einen Entschädigungsanspruch geltend gemacht und damit die Zwei - Monats - Frist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG eingehalten. b) Der Kläger hat zudem die Frist zur Klageerhebung gemäß § 61b Abs. 1 ArbGG gewahrt. Seine am 9. Se ptember 2010 beim Arbeitsgericht W eing e- gangene und dem beklagten Land am 20. September 2010 zugestellte Klage wurde innerhalb von drei Monaten nach der schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs erhoben. 4. Ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG setzt materiell e i- nen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG voraus. § 15 Abs. 2 AGG enthält zwar nur eine Rechtsfolgenregelung , jedoch ist für die V o- raussetzungen de s Anspruchs auf § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG zurückzugreifen. Dies ergibt sich au s dem systematischen Zusammenhang der gesetzlichen R e- gelung ( vgl. BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 697/10 - Rn. 30, AP AGG § 22 Nr. 4 = EzA AGG § 15 Nr. 17 ) . 5. Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, dass zunächst ein Verstoß des beklagten Landes gegen § 82 Satz 2 SGB IX vorgelegen hatte, weil es den Kläger nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen hatte. Ob diesem deshalb ein Entschädigungsanspruch gemäß § 15 Abs. 2 iVm. § 7 AGG zusteht, wird das Berufungsgeri cht unter Zugrundelegung der rechtlichen Beu r- 32 33 34 35 - 11 - 8 AZR 563/12 - 12 - teilung des Streitfalls durch den Senat (§ 563 Abs. 2 ZPO) erneut zu entsche i- den haben. a) Der Kläger ist von dem beklagten Land unmittelbar benachteiligt wo r- den. Eine solche Benachteiligung liegt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günst i- ge Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Zum einen erfuhr der Kläger eine weni ger günstige Behandlung als der später eingestellte Bewerber. Zum and e- ren war auch die Behandlung des Klägers im Vergleich mit den vor dem Abs a- geschreiben zu Vorstellungsgesprächen eingeladenen weiteren (letztlich gleic h- falls erfolglosen) Bewerbern weniger günstig. Ein Nachteil im Rahmen einer Auswahlentscheidung, insbesondere bei einer Einstellung, liegt nämlich bereits dann vor, wenn der Bewerber nicht in die Auswahl einbezogen, sondern vorab ausgenommen und vorzeitig aus dem Bewerbungsverfahren ausgeschl ossen wird. Hier liegt die Benachteiligung in der Versagung einer Chance (BAG 23. August 2012 - 8 AZR 285/11 - Rn. 22, AP AGG § 3 Nr. 9 = EzA AGG § 7 Nr. 2) . b ) Anspruchs voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ist nicht, dass d er Arbeitgeber selbst oder eine für ihn tätig we r- dende Person schuldhaft gehandelt hat . Der Entschädigungsanspruch setzt nämlich kein Verschulden oder gar eine Benachteiligungsabsicht voraus ( vgl. BAG 17. August 2010 - 9 AZR 839/08 - Rn. 31, AP AGG § 15 Nr . 4 = EzA SGB IX § 81 Nr. 21 ) . Es bedarf daher im Streitfalle auch keiner Zurechnung e i- nes schuldhaften Fehlverhaltens der Auszubildenden oder ggf. anderer Mita r- beiter nach § 278 BGB noch einer Zurechnung nach § 831 BGB. Vielmehr geht es ausschließlich um eine Zurechnung der objektiven Handlungsbeiträge oder Pflichtverletzungen der für den Arbeitgeber handelnden Personen im vorve r- tra g lichen Vertrauensverhältnis (vgl. BAG 16. September 2008 - 9 AZR 791/07 - Rn. 33, BAGE 127, 367 = AP SGB IX § 81 Nr. 15 = EzA SGB IX § 81 Rn. 17) . Bedient sich der Arbeitgeber bei der Anbahnung eines Arbeitsverhäl t- nisses eigener Mitarbeiter oder Dritter (zB der Bundesagentur für Arbeit) , so 36 37 - 12 - 8 AZR 563/12 - 13 - trifft ihn die volle Verantwortlichkeit für deren Verhalten ( vgl. BAG 18. M ärz 2010 - 8 AZR 1044/08 - Rn. 35, AP AGG § 15 Nr. 3 = EzA AGG § 15 Nr. 7 ) . Jeder Arbeitgeber hat die Erledigung seiner Personalangelegenheiten so zu organisieren, dass die gesetzlichen Pflichten zur Förderung schwerbehi n- derter Bewerber erfüll t werden (BAG 16. Septemb er 2008 - 9 AZR 791/07 - Rn. 35 , BAGE 127, 367 ) . Das Bewerbungsverfahren hat er fair und diskrimini e- rungsfrei auszugestalten. Die für ihn handelnden Personen, auch Auszubilde n- de, sind ihrerseits gehalten, insbesondere die Pflicht des § 82 Satz 2 SGB IX zu erfüllen. Der Verstoß gegen diese Pflicht ist dem beklagten Land mithin als o b- jektive Pflichtverletzung zuzurechnen. Auf fehlerhafte Geschehensabläufe kann sich der Arbeitgeber zu seiner Entlastung daher ebenso wenig berufen wie auf unverschuldete Person al en g- pässe kann er nicht ins Feld führen. Darauf käme es nämlich nur bei einem verschu l- densabhängigen Schadensersatzanspruch an ( vgl. BAG 18. M ärz 2010 - 8 AZR 1044/08 - Rn. 36 , AP AGG § 15 Nr. 3 = EzA AGG § 15 Nr. 7 ) . Es genügt mithin, dass das Absageschreiben an den Kläger , selbst Verantwortungssphäre des beklagten Landes ge stammt hat . Dass eine Ausz u- bildende d ieses S chreiben ohne entsprechende Weisung unterschrieben und versandt und somit ggf. ihre Befugnisse im Innenverhältnis überschritten hatte, ist ohne rechtliche Bedeutung. So hat d er Neunte Senat des Bundesarbeitsg e- richt s auch die Tatsache, dass eine Urlaubsve rtretung die Agentur für Arbeit versehentlich nicht ein ge schaltet hatte , für unerheblich gehalten ( BAG 12. September 2006 - 9 AZR 807/05 - Rn. 22, BAGE 119, 262 = AP SGB IX § 81 Nr. 13 = EzA SGB IX § 81 Nr. 14 ) . c ) Der Kläger befand sich auch mit den zu d en Vorstellungsgesprächen vom 12. Juli 2010 und vom 19. Juli 2010 eingeladenen Bewerbern in einer ve r- gleichbaren Situation (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AGG) . 38 39 40 41 - 13 - 8 AZR 563/12 - 14 - aa) Das Vorliegen einer vergleichbaren S ituation setzt zunächst voraus, dass der Kläger objektiv für die a usgeschriebene Stelle geeignet war, denn ve r- gleichbar (nicht: gleich) ist die Auswahlsituation nur für Arbeitnehmer, die gleichermaßen die objektive Eignung für die zu besetzende Stelle aufweisen (vgl. BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 697/10 - Rn. 35, AP AGG § 22 Nr. 4 = EzA AGG § 15 Nr. 17) . bb) A n der objektiven Eignung des Klägers für die von dem beklagten Land im Mai 2010 ausgeschriebene Stelle bestehen keine Zweifel. Die Eignung des Klägers wird von dem beklagten Land auch nicht in Abrede gestellt. d ) Ob d as beklagte Land den Kläger allerdings unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG behandelt hat, kann der Senat aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entsche i- den . Entgegen der Meinung des Landesarbeit sgerichts wird ein möglicher Kausalzusammenhang zwischen der ihn benachteiligenden Behand - lung - Nichtein ladung zum Vorstellungsgespräch und Ablehnung - und dem Merkmal der Behinderung allein durch die nachträglichen Einladungen zu Vo r- stellungsgesprächen n icht beseitigt . Auch war en dies e für sich allein betrachtet nicht geeignet, die Vermutung der Benachteiligung wegen Schwerbehinderung iSd. § 22 AGG zu widerlegen. aa ) Der Kausalzusammenhang zwischen benachteiligender Behandlung und dem Merkmal der Behinde rung ist bereits dann gegeben, wenn die B e- nac h teiligung an die Behinderung anknüpft oder durch diese motiviert ist. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der betreffende Grund - die Behinderung - das ausschließliche Motiv für das Handeln des Benachteiligen den ist. Ausreichend ist vielmehr, dass das verpönte Merkmal Bestandteil eines Motivbündels ist, welches die Entscheidung beeinflusst hat (st. Rspr., BAG 21. Juni 2012 - 8 AZR 364/11 - Rn. 32, AP AGG § 22 Nr. 5 = EzA AGG § 22 Nr. 6) . bb ) Hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen Nachteil und ve r- pöntem Merkmal ist in § 22 AGG eine Beweislastregelung getroffen, die sich 42 43 44 45 46 47 - 14 - 8 AZR 563/12 - 15 - zugleich auf die Darlegungslast auswirkt. Ein erfolgloser Bewerber genügt d a- nach seiner Darlegungslast, wenn er Indizien vorträgt, die seine Benachteil i- gung wegen eines unzulässigen Merkmals vermuten lassen. Dies ist dann der Fall, wenn die vorgetragenen Tatsachen - aus objektiver Sicht und mit überwi e- gender Wahrscheinlichkeit - darauf schließen lassen, dass die Benachteiligung zumindest auch wegen jenes Merkmals erfolgt ist. Denn durch die Verwendung hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen einem der in § 1 AGG genannten Gründe und einer ungünstigeren Behandlun g genügt, Hilfstatsachen vorzutr a- gen, die zwar nicht zwingend den Schluss auf die Kausalität zulassen, die aber gleichwohl die Annahme rechtfertigen, dass die Kausalität gegeben ist (BAG 23. August 2012 - 8 AZR 285/11 - Rn. 32, AP AGG § 3 Nr. 9 = EzA AGG § 7 Nr. 2) . Besteht eine derartige Vermutung für die Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, trägt nach § 22 AGG die andere Partei die Da r legungs - und Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligu ng vorgelegen hat. cc ) Die Würdigung der Tatsachengerichte, ob die von einem Bewerber vo r- getragenen und unstreitigen oder bewiesenen (Hilfs) Tatsachen eine Benachte i- ligung wegen der Behinderung vermuten lassen, ist nur beschränkt revisibel. Die nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewonnene Überzeugung bzw. Nichtübe r- zeugung von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Kausalität zw i- schen dem verpönten Merkmal und einem Nachteil kann revisionsrechtlich nur darauf überprüft werden, ob sie möglich und in sich wi derspruchsfrei ist und nicht gegen Rechtssätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt ( st. Rspr. , vgl. BAG 21. Juni 2012 - 8 AZR 364/11 - Rn. 34, AP AGG § 22 Nr. 5 = EzA AGG § 22 Nr. 6) . dd ) Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, es lägen deshalb keine Tatsachen oder Indizien vor, die eine Benachteiligung des Kl ä- gers wegen seiner Behinderung vermuten lassen , weil das beklagte Land den 48 49 50 - 15 - 8 AZR 563/12 - 16 - Verstoß gegen § 82 Satz 2 SGB IX noch im laufenden Stellenbesetzungsve r- fahren geheilt habe . Zunächs t geht das Landesarbeitsgericht zu Recht davon aus, dass e i- ne unterbliebene Einladung zu einem Vorstellungsgespräch die Vermutung s- wi r kung grundsätzlich herbeiführt. Unterlässt es nämlich der öffentliche Arbei t- g e ber entgegen § 82 Satz 2 SGB IX, ein en schwer behinderten Bewerber zu e i nem Vorstellungsgespräch einzuladen, so ist dies nach ständiger Rechtspr e- chung eine geeignete Hilfstatsache ) nach § 22 AGG, die mit überwi e- gender Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer Benachteiligung wegen der Behind erung spricht ( st. Rspr. , vgl. BAG 24. Januar 2013 - 8 AZR 188/12 - Rn. 39; 16. Februar 2012 - 8 AZR 697/10 - Rn. 46, AP AGG § 22 Nr. 4 = EzA AGG § 15 Nr. 17) . Für die Annahme, dass dem Kläger die fachliche Eignung offensichtlich fehlt , sodass nach § 82 S atz 3 SGB IX eine Einladung entbehrlich gewesen wäre, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. hat der Kläger nicht dargetan, insbesondere keine sonstigen objektiven Verfa h- rensverstöße. Sie ergeben sich auch nicht aus den Feststellungen des Ber u- fungsgerichts oder dem in Bezug genommenen Vorbringen der Parteien. Zwar enthielt das Ablehnungsschreiben vom 26. Juli 2010 keine Begründung für die dem Kläger ungünstige Entscheidung; diese wurde auc h nicht unverzüglich nachgeholt. Jedoch war das beklagte Land nicht verpflichtet, die Beteiligten u n- verzüglich iSd. § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX über die Gründe für die Auswahlen t- scheidung zu unterrichten, da das Präsidium die Mindestbeschäftigungsquote nach § 71 Abs. 1 SGB IX erfüllt ( vgl. BAG 21. Februar 2013 - 8 AZR 180/12 - Rn. 40 ff.) . Allein d ie unstreitige Tatsache, dass nach der ersten Ablehnung zwei Einladungen zu Vorstellungsgesprächen durch das Präsidium ausgesprochen w o rden sind , lässt - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - d ie Ve r- mutungs wirkung nicht rückwirkend entfallen . Der Verfahrensfehler kann nicht 8 2 Satz 2 SGB IX nicht gemacht 51 52 53 - 16 - 8 AZR 563/12 - 17 - a- dung - und schriftliche Absage - l- Senats zufolge vermag weder e ine später vo r- genommene Einstellung noch eine tatsächliche Beschäftigung eine einmal e r- i- gungsanspruch zu beseitigen ( vgl. BAG 18. M ärz 2010 - 8 AZR 1044/08 - Rn. 33 , AP AGG § 15 Nr. 3 = Ez A AGG § 15 Nr. 7 ) . Der vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang verwendete B e- kann in die Irre führen . Dieser Begriff stammt aus dem Schadensersatzrecht und passt daher nicht zu einem Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG. Darüber hinaus gehört er auf die Rechtsfolgenseite: Wenn ein Schadensersatzanspruch gegeben ist, dann gelten die allgemeinen Regeln der §§ 249 ff. BGB, in erster Linie und vorrangig § 249 Abs. 1 BGB mit u- stellen (hat), der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand n- seite, sondern um d ie Frage, ob ein Entschädigungsanspruch dem Grunde nach zu bejahen ist. Ebenso missverständlich ist es, in diesem Zusammenhang von einer welcher dem Berufungsgericht zufolge offenbar eine ex tunc zuko mmen soll. Weder das AGG noch das S GB IX a- mit verbundene rückwirkende Unbeachtlichkeit eines Verstoßes gegen § 82 Satz 2 SGB IX ausdrücklich vor. Eine analoge Anwendung der Heilungsvorschriften des S ozialrechts verbietet sich. Deren abschließender Charakter lässt eine Analogie von vornh e- rein ausscheiden. Die enumerativen Heilungsfälle des § 41 SGB X beziehen sich auf ve r- fahrens - oder formfehlerhafte Verwaltungsakte und sind bereits aus diesem Grund n eines Bewerbers. Zudem handelt es sich nach herrschender Meinung um eine 54 55 56 57 - 17 - 8 AZR 563/12 - 18 - abschließende Aufzählung von - vorliegend thematisch nicht einschläg i- gen - Heilungsmöglichkeiten, was eine entspre chende Anwendung auf sonstige Verfahrensmängel von vornherein ausschließt ( Schütze in v . Wulffen SGB X 7. Aufl. § 41 Rn. 5 mwN) . Außerdem hat der Gesetzgeber im SGB i- vorgesehen , nicht jedoch bei § 82 Satz 2 SGB IX . Daher ist e- zugehen. So bestimmt etwa § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, dass der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzeln en oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anz u- hören hat. Falls diese Beteiligung unterblieben ist, ist die Durchführung oder Vollziehung der Entscheidung auszusetzen un d die Beteiligung innerhalb von sieben Tagen nachzuholen; erst danach ist endgültig zu entscheiden (§ 95 Abs. 2 Satz 2 SGB IX) Nachbesserungsmöglichkeit enthält § 82 SGB IX jedoch nicht. Daher ist davon auszug ehen, dass diese Verfahrensvorschrift absoluten Charakter besitzt und Im Übrigen eröffnet die nachträgliche Einladung einem zunächst abg e- lehnten Bewerber de facto ung wie eine ursprüngliche Einladung, sondern wenn überhaupt nur eine erheblich ve r- minderte Chance - en liegt für einen abgelehnten Bewerber, der nach erfolgter Ablehnung einen En t- schädigungsanspruch wegen Diskriminierung geltend macht, auf der Hand. Es ist weder zu erwarten, dass er selbst unbefangen in ein Vorste l- lungsgespräch geht, noch kann davon ausgegangen werden, dass der potent i- elle Arbeitgeber das - im vorliegenden Fall sogar an waltliche - - zur - Wehr - der persönliche Kontakt schließlich die Einstellungschancen eines schwerb e- hinderten Bewerbers verbessern. Über die schriftlichen Bewerbungsunterlagen hinau s soll sich der Arbeitgeber ein Bild von der Persönlichkeit des Bewerbers, seinem Auftreten, seiner Leistungsfähigkeit und seiner Eignung machen. Weiter 58 59 - 18 - 8 AZR 563/12 - 19 - stellt das Vorstellungsgespräch auch ein geeignetes Mittel dar, um eventuelle Vorbehalte oder gar Vorur teile auszuräumen. Dieser durch § 82 Satz 2 SGB IX entfällt jedoch ab dem Moment, ab dem ein Bewerber einen Schadensersatz - oder Entschädigungsanspruch wegen unterbliebener Einladung zu einem Vo r- stellungsgespräch geltend gemacht hat. Die nachträgliche Einladung ist kein funktional angemessener Ersatz für die unterbliebene Einladung, dh. sie kann die angestrebten Funktionen nicht mehr erfüllen . Ein nachträglich geführtes Vorstellungsges präch besitzt nicht dieselbe tatsächliche oder rechtliche Qualität wie ein von vornherein anberaumtes Gespräch. Struktur des A GG und insbesondere den hier geltenden strikten Fristenregelu n- ge n nicht vereinbar. Ist der Entschädigungsanspruch einmal entstanden, sehen § 15 Abs. 4 AGG und § 61b Abs. 1 ArbGG kurze Ausschlussfristen für dessen Geltendmachung vor . Diese F risten dienen der Rechtssicherheit, dem Recht s- frieden und der Rechtsklarheit. In sbesondere soll es dem Arbeitgeber ang e- sichts der Regelung des § 22 AGG nicht zugemutet werden, Dokumentationen über Einstellungsverfahren bis zum Ablauf der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren aufbewahren zu müssen. Umgekehrt muss sich aber auch der b e- nachteiligte Bewerber darauf verlassen dürfen , dass seinem einmal entstand e- nen Anspruch nicht während laufender Frist nachträglich der Boden entzogen wird. So hat er seine Ansprüche geltend gemacht, Rechtsrat gesucht, Kosten ausgelöst, sich auf eine eventuelle gerichtliche Geltendmachung eingestellt oder bereits Klage erhoben. Hinzu kommt e ine nicht unerhebliche Missbrauchs - und Umgehungsg e- u- nächst von der Einladung schwerbe hinderter Bewerber absehen, um dann nur bei entsprechender Rüge des nicht Eingeladenen doch noch eine Einladung auszusprechen. So hätte es ein Arbeitgeber in der Hand, durch gezielte nac h- nsprüche aus dem AGG ins Leere laufen zu lassen. 60 61 - 19 - 8 AZR 563/12 - 20 - II. Ob d ie durch das Indiz der Nichteinladung ausgelöste Vermutung der Benachteiligung des Klägers wegen seiner Schwerbehinderung durch das b e- klagte Land iSd. § 22 AGG widerleg t t worden ist, wird das La n- desarbeitsgericht noch zu prüfen haben. Insoweit war dem Senat eine a b- schließende Entscheidung gemäß § 563 Abs. 3 ZPO verwehrt, da es sich ins o- weit um eine Tatsachenbewertung handelt, welche nicht vom Revisionsgericht, sondern von den Tats acheninstanzen vorzunehmen ist. 1. Dem Berufungsgericht ist nicht nur - wie oben dargelegt - ein Beurte i- lungsspielraum einzuräumen, soweit es um die Frage geht, ob die von dem Bewerber vorgetragenen Hilfstatsachen den Schluss darauf zulassen, er sei wege n eines in § 1 AGG genannten Merkmals abgelehnt worden. Der Grun d- satz der freien Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO gilt ebenso für die Frage, ob die von dem Arbeitgeber seinerseits vorgebrachten T atsachen den Schluss darauf zulassen, dass kein V erstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligungen vorgelegen hat (§ 22 AGG) . Auch hier b e- schränkt sich die revisionsrechtliche Kontrolle darauf, ob die Würdigung des Tatsachengerichts möglich und in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Re chtssätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. 2. Dabei wird das Berufungsgericht Folgendes zu beachten haben: Wenn die festgestellten Tatsachen eine Benachteiligung wegen der Behinderung ve r- muten lassen, trägt der Arbeitgeber nach § 22 AGG die Bew eislast dafür, dass eine solche Benachteiligung nicht vor gelegen hat . E r muss das Gericht davon überzeugen, dass die Benachteiligung nicht ( zumindest auch ) auf der Behind e- rung beruht hat . Damit muss er Tatsachen und Umstände vortragen und geg e- benenfalls be weisen, aus denen sich ergibt, dass es ausschließlich andere Gründe waren als die Behinderung, die zu der weniger günstigen Behandlung geführt haben, und in seinem Motivbündel weder die Behinderung als negatives noch die fehlende Behinderung als positives Kriterium enthalten war ( BAG 24. Januar 2013 - 8 AZR 188/12 - Rn. 41 ) . Dabei kommen auch Umstände, Geschehnisse und Verhaltensweisen in Betracht, die zeitlich nach der Benachteiligung liegen. Mit der Benachteil i- 62 63 64 65 - 20 - 8 AZR 563/12 gung, die spätestens zum Zeitpunkt des Ableh nungsschreibens vorliegt, tritt können sich aus dem weiteren Verlauf des Verfahrens sowohl Indizien, die für eine Benachteiligung sprechen, ergeben, als auch solche, die den Arbeit geber entlasten. Es ist mithin möglich und zulässig, aus späteren Verhaltensweisen des Arbeitgebers bzw. der für ihn handelnden Personen Rückschlüsse darauf s- kriminierendes Element e nthalten gewesen war. Hauck Böck Breinlinger Volz Kandler
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